fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 5. September 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer akuten Psychose bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2023 Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden. C. Am 11. September 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwer- deführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vor- aussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 12. September 2023 beim Kan- tonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. E. Am 13. September 2023 informierte Dr. med. D._____ das Kantonsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer abgängig sei. Am 18. September 2023 teilte die Klinik C._____ mit, dass der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgekehrt sei. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 22. September 2023 beim Kan- tonsgericht ein. G. Am 25. September 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 21. September 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdefüh- rer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durch- geführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Be- schwerdeführer sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 5. September 2023 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so- wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom
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2023 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 5. September 2023 (act. 01.1) die
gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hin-
sicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu
beanstanden.
4.1.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in
materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an
einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer
verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die
nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und
der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be-
troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung
nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn
eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter-
bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE
140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für-
sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB
keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge-
fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin-
gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der
drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige
Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus
dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-
ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-
treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise
Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist
schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E.
3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in
ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine
fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen
mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-
ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-
form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-
reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den
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angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu
Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem
der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies
eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung
umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen
oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die
medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent-
nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica-
tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Dem Bericht der stellvertretenden Chefärztin Dr. med. G._____ und der
Assistenzärztin H._____ (act. 04) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund einer akuten Psychose bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie
eingewiesen wurde. Es handelt sich bereits um den zehnten stationären Aufent-
halt in den Institutionen der C._____, letztmalig befand sich der Beschwerdeführer
im Februar 2021 in der Klinik C._____. Die behandelnden Ärzte beschrieben den
Beschwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik als wach und zu allen vier Qua-
litäten orientiert. Es gäbe keine Hinweise auf Gedächtnis- oder Auffassungs-
störungen. Allerdings lägen Anzeichen eines Grössenwahns vor. Zudem äussere
er im Rahmen eines Verfolgungswahns, dass er abgehört werde (act. 04.2). Als
Hauptdiagnose wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig in einer mani-
schen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) diagnostiziert und
differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig in einer mani-
schen Episode (ICD-10: F25.0). Dr. med. E._____ attestiert dem Beschwerdefüh-
rer in seinem Gutachten ebenfalls eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig in
einer manischen Episode (ICD-10: F31.2). Aufgrund der Feststellungen der be-
handelnden Ärzte und des Gutachters muss das Kantonsgericht beim Beschwer-
deführer von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form
einer psychischen Störung ausgehen.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag
eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung
oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer
Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu
erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde
(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-
gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur
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als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen
kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem
Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-
hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten
Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So
hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-
beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr
für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu
rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-
ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E.
2.4).
4.3.2. Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
keine Krankheitseinsicht zeige und ihm dadurch auch die Einsicht für die Notwen-
digkeit einer Behandlung fehle. Eine stationäre Weiterbehandlung zur Stabilisie-
rung des psychischen und somatischen Zustandes sei daher aus ärztlicher Sicht
dringend indiziert (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von
Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf
ein Sachverständigengutachten abzustützen. Dr. med. E._____ bestätigt in sei-
nem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Aktuell sei ein stationäres
Setting in einer geschlossenen Anstalt mit schrittweiser Anpassung einer adäqua-
ten, multimodalen und integrativen Psychotherapie und Psychopharmakotherapie
erforderlich, um eine ausreichende psychische Stabilität zu gewährleisten (act. 11,
Fragebeantwortung, Frage 2). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutach-
ters sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer
notwendigen Behandlung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts,
der festgestellten psychischen Störung ausgegangen werden muss.
4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung
von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt dazu fest, dass konkrete Ge-
fahren an Leib und Leben des Beschwerdeführers und von Dritten bestehen wür-
den, sofern er in einem psychisch unstabilen bzw. psychotischen Zustand entlas-
sen werde. Es sei zu befürchten, dass sich das Krankheitsbild rasch noch zusätz-
lich verschlechtern würde, sofern die notwendige medikamentöse Behandlung
unterbleibe. Durch die vorhandenen "grossen Pläne" werde er nicht nur sich
selbst, sondern auch Dritte gefährden. Nach der Entlassung aus der Klinik sei eine
teilstationäre resp. ambulante Betreuung weiterhin dringend indiziert, um die be-
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stehenden psychischen Beschwerden zu verbessern und eine ausreichende psy-
chische Stabilität zu gewährleisten (act. 11, Fragebeantwortung, Fragen 3 und 4).
Auch die ärztliche Leitung der Klinik C._____ erwähnt in ihrem Bericht eine "akute
Selbstgefährdung", allerdings ohne näher auszuführen, aus welchem Verhalten
des Beschwerdeführers sich genau eine Selbstgefährdung ergeben soll (act. 04).
Somit gehen sowohl der Gutachter als auch die Klinik C._____ zwar von einer
Selbstgefährdung und teilweise auch von einer Fremdgefährdung aus. Konkrete
Gefährdungsszenarien ergeben sich aus dem Gutachten und dem Bericht der Kli-
nik C._____ jedoch nicht. Stattdessen wird eine abstrakte Gefahr für die Gesund-
heit des Beschwerdeführers beschrieben. Eine allfällige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bei unterbleibender medikamentöser Behandlung stellt
eher eine generelle Gefahr dar, welche grundsätzlich bei den meisten psychischen
Erkrankungen anzunehmen ist. Zudem scheint der Beschwerdeführer seine ambu-
lanten Behandlungstermine regelmässig wahrzunehmen und zumindest im
Grundsatz auch eine medikamentöse Behandlung zu befolgen. Ein gewisses Min-
destmass an psychologischer und pharmakologischer Betreuung scheint somit
gegeben zu sein, weshalb eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes, welche das notwendige Mass der konkreten und akuten Selbstgefähr-
dung erfüllt, nicht ersichtlich ist. Ebenfalls nicht ersichtlich bzw. nicht konkret dar-
gelegt wird, inwiefern die vorhandenen "grossen Pläne" des Beschwerdeführers
zu einer Selbst- und Fremdgefährdung führen sollen. Aus dem Gutachten und
dem Bericht der Klinik C._____ ergibt sich somit keine konkrete und unmittelbare
Selbst- oder Fremdgefährdung, wie sie für eine fürsorgerische Unterbringung er-
forderlich ist, auch wenn grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung ausge-
gangen werden muss. Nur am Rande sei erwähnt, dass in der einweisenden Ver-
fügung von Dr. med. B._____ vom 5. September 2023 zwar eine Selbstgefähr-
dung angekreuzt wurde, indessen nicht beschrieben wurde, inwiefern sich eine
konkrete Selbst- oder Drittgefährdung gezeigt habe.
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 25. September 2023 konnte sich die Beschwerdein-
stanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer
wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Er konn-
te den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und seine Ansichten in der Regel
verständlich darlegen. In Bezug auf seine Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit
zeigte sich der Beschwerdeführer nicht generell uneinsichtig. Zwar verneinte er
das Vorliegen einer manischen Episode, eine grundsätzlich vorliegende psychi-
sche Beeinträchtigung und eine daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit
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schien er allerdings anzuerkennen. Gemäss eigener Aussage wäre er auch bereit,
sich freiwillig in der Klinik C._____ behandeln zu lassen. Allerdings möchte er sich
frei bewegen können, damit er das Areal auch mal verlassen und gewisse Besor-
gungen erledigen könne. Seine (ambulante) Behandlung bei Dr. med. I._____
würde er ebenfalls weiterführen. Auch zur Medikamenteneinnahme sei er bereit.
Gemäss eigenen Aussagen habe er in der Klinik C._____ bereits eine Depotmedi-
kation erhalten. Des Weiteren bestätigt der Beschwerdeführer in der Vergangen-
heit liegende depressive Phasen und erwähnt in diesem Zusammenhang auch
Suizidgedanken, welche jedoch lediglich bei der Einweisung in die Klinik aufge-
kommen seien. Allerdings habe er nie irgendwelche (Suizid-)Versuche unternom-
men. Nun gehe es ihm zudem wieder gut (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf
act. 13). Auch der Gutachter und die Klinik C._____ sehen offenbar keine Hinwei-
se für eine Suizidalität (act. 04.2 und act. 11, S. 2). Aus der Befragung des Be-
schwerdeführers ergeben sich somit ebenfalls keine Hinweise für eine konkrete
und unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung. Durch die vorhandene ambulante
Behandlung bei Dr. med. I._____ und die grundsätzliche Bereitschaft des Be-
schwerdeführers zur Einnahme einer Medikation ist auch bei einer Entlassung aus
der fürsorgerischen Unterbringung die Behandlung der psychischen Erkrankung in
einem gewissen Masse gewährleistet. Für die Unterstützung in alltäglichen Ange-
legenheiten steht dem Beschwerdeführer zudem eine Beiständin zur Seite. Aus-
serdem erwähnt auch die Klinik C._____ in ihrem Bericht, dass sich der Be-
schwerdeführer psychisch bereits teilweise stabilisieren konnte. Diesen Eindruck
vermittelte der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Kantonsgericht anlässlich
der Hauptverhandlung, wo sich der Beschwerdeführer – soweit die Beschwerdein-
stanz dies beurteilen kann – in einem relativ guten Allgemeinzustand zeigte. Auf-
grund des bereits erwähnten Fehlens einer konkreten akuten Selbst- und Fremd-
gefährdung und angesichts der Schwere eines solchen Eingriffs in die Freiheit des
Beschwerdeführers erweist sich eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbrin-
gung im vorliegenden Fall nicht als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als die
Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nun schon drei Wochen zurückliegt
und gemäss Gutachter – bei Erreichen einer gewissen Besserung – ohnehin eine
schrittweise Lockerung der Bedingungen in ein ambulantes Setting oder eine Ta-
gesklinik angebracht wäre (act. 11, Fragebeantwortung, Frage 6).
5.
Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten
werden, dass beim Beschwerdeführer erwiesenermassen ein behandlungs- und
betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Keine hinreichend konkreten
Feststellungen enthält das Gutachten allerdings dazu, welche akute Selbstgefähr-
dung sich aus diesem Schwächezustand zu ergeben droht, wenn die notwendige
E. 11 / 12 Behandlung unterbleibt (vgl. dazu im Einzelnen E. 4.3.3 vorstehend). Auch die gutachterlichen Ausführungen zu einer potentiellen Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer bei Unterbleiben der Behandlung sind äusserst vage gehalten. Somit ist eine konkrete Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass gutachterlich nicht nachgewiesen. Die materiellen Vorausset- zungen an die fürsorgerische Unterbringung sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung auf- zuheben. 6. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'625.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'125.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. September 2023 Referenz ZK1 23 120 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Bäder Federspiel Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 05.09.2023 Mitteilung
27. September 2023
2 / 12 Sachverhalt A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 5. September 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer akuten Psychose bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2023 Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden. C. Am 11. September 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwer- deführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vor- aussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 12. September 2023 beim Kan- tonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. E. Am 13. September 2023 informierte Dr. med. D._____ das Kantonsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer abgängig sei. Am 18. September 2023 teilte die Klinik C._____ mit, dass der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgekehrt sei. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 22. September 2023 beim Kan- tonsgericht ein. G. Am 25. September 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 21. September 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdefüh- rer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durch- geführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Be- schwerdeführer sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt.
3 / 12 Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 5. September 2023 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so- wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom
6. September 2023 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Be- gründung der Beschwerde ist auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel
4 / 12 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Die mit dem Gutachten beauftragte Fachperson muss unabhängig sein. An die Unabhängigkeit der Fachpersonen sind auch in Bezug auf eine Vorbefassung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die urteilenden Behördenmitglieder (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Ein- führung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 11a zu Art. 450e ZGB). Befangenheit liegt vor, wenn Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid einwirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Anspruches auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessordnung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe, welche aufgrund des Verweises in Art. 56 Abs. 1 EGzZGB auch für das vorliegende Ver- fahren Anwendung finden. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der ablehnenden Partei glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Die Bedenken müs- sen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Empfindungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umge- kehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 140 III 221 E. 4 m.w.H.). Die Ausstandsregelung für Gerichtspersonen gilt kraft des Ver- weises in Art. 183 Abs. 2 ZPO auch für Sachverständige (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA170026 v. 04.09.2017 E. 5.a). 2.3. Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. September 2023 vor (act. 11). Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung Einwände gegen dieses Gutach- ten erhoben und aufgrund einer angeblichen Befangenheit implizit Ausstands- gründe gegen den begutachtenden Arzt Dr. med. E._____ vorgebracht (act. 13, S. 4). Die prozessleitende Verfügung, mit welcher Dr. med. E._____ als Gutachter beauftragt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2023 mitge- teilt. Das während der Hauptverhandlung vom 25. September 2023 gestellte Ausstandsbegehren kann somit noch als rechtzeitig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO erachtet werden. Der Beschwerdeführer begründet sein implizites Ausstandsbegehren mit der Tatsache, dass Dr. med. E._____ früher für die C._____ tätig gewesen sein soll und somit befangen sei. Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die fürsorgerische Unterbringung nicht von Ärzten der Klinik C._____ angeordnet wurde, sondern von Dr. med. B._____. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige frühere Tätigkeit von Dr. med. E._____ bei den
5 / 12 C._____ zu einer Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer führen soll, zumal der Beschwerdeführer die angebliche Befangenheit auch nicht näher darlegt. Selbst wenn der begutachtende Arzt Dr. med. E._____ den Beschwerde- führer während einem früheren Aufenthalt in der Klinik C._____ behandelt hätte oder er diesen schon einmal begutachtet hätte, wäre dies für sich alleine noch kein Ausstandsgrund (vgl. OGer ZH PA210015 v. 08.07.2021 E. 2.3, OGer ZH PA170026 v. 04.09.2017 E. 5b). Es liegen jedoch keinerlei Anzeichen dafür vor, dass der begutachtende Arzt Dr. med. E._____ seine Arbeit als Gutachter nicht nach bestem Wissen und Gewissen verrichtet hätte. Gründe, welche einen Ausstand von Dr. med. E._____ zur Folge hätten, bestehen somit nicht. Es kann vielmehr auf das Gutachten abgestellt werden. 2.4. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 25. September 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 13). 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter- suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertre- tender Amtsarzt der Region F._____ demnach zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 5. September
6 / 12 2023 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 5. September 2023 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hin- sicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den
7 / 12 angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dem Bericht der stellvertretenden Chefärztin Dr. med. G._____ und der Assistenzärztin H._____ (act. 04) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Psychose bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie eingewiesen wurde. Es handelt sich bereits um den zehnten stationären Aufent- halt in den Institutionen der C._____, letztmalig befand sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 in der Klinik C._____. Die behandelnden Ärzte beschrieben den Beschwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik als wach und zu allen vier Qua- litäten orientiert. Es gäbe keine Hinweise auf Gedächtnis- oder Auffassungs- störungen. Allerdings lägen Anzeichen eines Grössenwahns vor. Zudem äussere er im Rahmen eines Verfolgungswahns, dass er abgehört werde (act. 04.2). Als Hauptdiagnose wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig in einer mani- schen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig in einer mani- schen Episode (ICD-10: F25.0). Dr. med. E._____ attestiert dem Beschwerdefüh- rer in seinem Gutachten ebenfalls eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig in einer manischen Episode (ICD-10: F31.2). Aufgrund der Feststellungen der be- handelnden Ärzte und des Gutachters muss das Kantonsgericht beim Beschwer- deführer von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgehen. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur
8 / 12 als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht zeige und ihm dadurch auch die Einsicht für die Notwen- digkeit einer Behandlung fehle. Eine stationäre Weiterbehandlung zur Stabilisie- rung des psychischen und somatischen Zustandes sei daher aus ärztlicher Sicht dringend indiziert (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Dr. med. E._____ bestätigt in sei- nem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung. Aktuell sei ein stationäres Setting in einer geschlossenen Anstalt mit schrittweiser Anpassung einer adäqua- ten, multimodalen und integrativen Psychotherapie und Psychopharmakotherapie erforderlich, um eine ausreichende psychische Stabilität zu gewährleisten (act. 11, Fragebeantwortung, Frage 2). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutach- ters sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, der festgestellten psychischen Störung ausgegangen werden muss. 4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt dazu fest, dass konkrete Ge- fahren an Leib und Leben des Beschwerdeführers und von Dritten bestehen wür- den, sofern er in einem psychisch unstabilen bzw. psychotischen Zustand entlas- sen werde. Es sei zu befürchten, dass sich das Krankheitsbild rasch noch zusätz- lich verschlechtern würde, sofern die notwendige medikamentöse Behandlung unterbleibe. Durch die vorhandenen "grossen Pläne" werde er nicht nur sich selbst, sondern auch Dritte gefährden. Nach der Entlassung aus der Klinik sei eine teilstationäre resp. ambulante Betreuung weiterhin dringend indiziert, um die be-
9 / 12 stehenden psychischen Beschwerden zu verbessern und eine ausreichende psy- chische Stabilität zu gewährleisten (act. 11, Fragebeantwortung, Fragen 3 und 4). Auch die ärztliche Leitung der Klinik C._____ erwähnt in ihrem Bericht eine "akute Selbstgefährdung", allerdings ohne näher auszuführen, aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers sich genau eine Selbstgefährdung ergeben soll (act. 04). Somit gehen sowohl der Gutachter als auch die Klinik C._____ zwar von einer Selbstgefährdung und teilweise auch von einer Fremdgefährdung aus. Konkrete Gefährdungsszenarien ergeben sich aus dem Gutachten und dem Bericht der Kli- nik C._____ jedoch nicht. Stattdessen wird eine abstrakte Gefahr für die Gesund- heit des Beschwerdeführers beschrieben. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei unterbleibender medikamentöser Behandlung stellt eher eine generelle Gefahr dar, welche grundsätzlich bei den meisten psychischen Erkrankungen anzunehmen ist. Zudem scheint der Beschwerdeführer seine ambu- lanten Behandlungstermine regelmässig wahrzunehmen und zumindest im Grundsatz auch eine medikamentöse Behandlung zu befolgen. Ein gewisses Min- destmass an psychologischer und pharmakologischer Betreuung scheint somit gegeben zu sein, weshalb eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszu- standes, welche das notwendige Mass der konkreten und akuten Selbstgefähr- dung erfüllt, nicht ersichtlich ist. Ebenfalls nicht ersichtlich bzw. nicht konkret dar- gelegt wird, inwiefern die vorhandenen "grossen Pläne" des Beschwerdeführers zu einer Selbst- und Fremdgefährdung führen sollen. Aus dem Gutachten und dem Bericht der Klinik C._____ ergibt sich somit keine konkrete und unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung, wie sie für eine fürsorgerische Unterbringung er- forderlich ist, auch wenn grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung ausge- gangen werden muss. Nur am Rande sei erwähnt, dass in der einweisenden Ver- fügung von Dr. med. B._____ vom 5. September 2023 zwar eine Selbstgefähr- dung angekreuzt wurde, indessen nicht beschrieben wurde, inwiefern sich eine konkrete Selbst- oder Drittgefährdung gezeigt habe. 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2023 konnte sich die Beschwerdein- stanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Er konn- te den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und seine Ansichten in der Regel verständlich darlegen. In Bezug auf seine Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht generell uneinsichtig. Zwar verneinte er das Vorliegen einer manischen Episode, eine grundsätzlich vorliegende psychi- sche Beeinträchtigung und eine daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit
10 / 12 schien er allerdings anzuerkennen. Gemäss eigener Aussage wäre er auch bereit, sich freiwillig in der Klinik C._____ behandeln zu lassen. Allerdings möchte er sich frei bewegen können, damit er das Areal auch mal verlassen und gewisse Besor- gungen erledigen könne. Seine (ambulante) Behandlung bei Dr. med. I._____ würde er ebenfalls weiterführen. Auch zur Medikamenteneinnahme sei er bereit. Gemäss eigenen Aussagen habe er in der Klinik C._____ bereits eine Depotmedi- kation erhalten. Des Weiteren bestätigt der Beschwerdeführer in der Vergangen- heit liegende depressive Phasen und erwähnt in diesem Zusammenhang auch Suizidgedanken, welche jedoch lediglich bei der Einweisung in die Klinik aufge- kommen seien. Allerdings habe er nie irgendwelche (Suizid-)Versuche unternom- men. Nun gehe es ihm zudem wieder gut (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 13). Auch der Gutachter und die Klinik C._____ sehen offenbar keine Hinwei- se für eine Suizidalität (act. 04.2 und act. 11, S. 2). Aus der Befragung des Be- schwerdeführers ergeben sich somit ebenfalls keine Hinweise für eine konkrete und unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung. Durch die vorhandene ambulante Behandlung bei Dr. med. I._____ und die grundsätzliche Bereitschaft des Be- schwerdeführers zur Einnahme einer Medikation ist auch bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung die Behandlung der psychischen Erkrankung in einem gewissen Masse gewährleistet. Für die Unterstützung in alltäglichen Ange- legenheiten steht dem Beschwerdeführer zudem eine Beiständin zur Seite. Aus- serdem erwähnt auch die Klinik C._____ in ihrem Bericht, dass sich der Be- schwerdeführer psychisch bereits teilweise stabilisieren konnte. Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung, wo sich der Beschwerdeführer – soweit die Beschwerdein- stanz dies beurteilen kann – in einem relativ guten Allgemeinzustand zeigte. Auf- grund des bereits erwähnten Fehlens einer konkreten akuten Selbst- und Fremd- gefährdung und angesichts der Schwere eines solchen Eingriffs in die Freiheit des Beschwerdeführers erweist sich eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbrin- gung im vorliegenden Fall nicht als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nun schon drei Wochen zurückliegt und gemäss Gutachter – bei Erreichen einer gewissen Besserung – ohnehin eine schrittweise Lockerung der Bedingungen in ein ambulantes Setting oder eine Ta- gesklinik angebracht wäre (act. 11, Fragebeantwortung, Frage 6). 5. Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer erwiesenermassen ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Keine hinreichend konkreten Feststellungen enthält das Gutachten allerdings dazu, welche akute Selbstgefähr- dung sich aus diesem Schwächezustand zu ergeben droht, wenn die notwendige
11 / 12 Behandlung unterbleibt (vgl. dazu im Einzelnen E. 4.3.3 vorstehend). Auch die gutachterlichen Ausführungen zu einer potentiellen Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer bei Unterbleiben der Behandlung sind äusserst vage gehalten. Somit ist eine konkrete Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass gutachterlich nicht nachgewiesen. Die materiellen Vorausset- zungen an die fürsorgerische Unterbringung sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung auf- zuheben. 6. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'625.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'125.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: