fürsorgerische Unterbringung | URP für Verfahren am Obergericht
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 2000, wurde mit Verfügung vom 29. April 2022 durch Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Ein- weisung wurden Fremdgefährdung sowie das Vorliegen einer Zwangsstörung an- geführt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die D._____ unter Fristansetzung bis zum 5. Mai 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 5. Mai 2022 reichte die D._____ den angeforderten Bericht ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 8. Mai 2022 fand am 10. Mai 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Zudem wurde er von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vo- gel vertreten. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der D._____, wie auch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel (im Doppel zu Handen des Beschwerdeführers), noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 4 / 10
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE
143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu
Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut-
achten vom 8. Mai 2022 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 persönlich in
der D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 07).
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. Mai 2022 wurde
diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 06 u. 08).
3.1.
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss
Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-
te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen
nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene
Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr
anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die
Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl.
Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt
muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei-
nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil-
lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013,
N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2.
Dr. med. B._____ ist als Facharzt für Rheumatologie FMH und Innere Me-
dizin FMH in E._____ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in
Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz
(KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelas-
sener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbrin-
gung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 29. April 2022 statt. Zudem
enthält die Verfügung vom 29. April 2022 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorge-
schriebenen Minimalangaben (vgl. act. 04.3).
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich ver- langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016
v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
E. 4.2.1 Die D._____ hält in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2022 an das Kantons- gericht sowie im Behandlungsplan vom 29. April 2022 fest, dass beim Beschwer- deführer als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) vorliege. Als Nebendiagnose lägen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD- 10: F42.2) sowie ein Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung vor.
E. 4.2.2 Dr. med. C._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 8. Mai 2022 aufgrund der Akten der D._____, Gesprächen mit dem Pflegepersonal, mit der Grossmutter des Beschwerdeführers sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psych- iatrischen Untersuchung zum Schluss, dass die seitens der D._____ gestellte Dia- gnose "Zwangsgedanken und Handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2)" aus gutach- terlicher Sicht bestätigt werden könne. Wie den gutachterlichen Ausführungen wei- ter zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer im Gespräch depressiv gewirkt. Es handle sich dabei höchstens um eine mittelgradige depressive Episode. Damit einem Patienten die Diagnose einer "Zwangsstörung" gestellt werden könne, rei- che es nicht aus, dass dieser nur Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen auf- weise. Vielmehr müssten diese Symptome eine deutliche Beeinträchtigung verur- sachen, zeitaufwändig sein (mind. 1 Stunde pro Tag) oder in erheblicher Weise die Funktionsfähigkeit der Person, ihre Berufstätigkeit oder übliche soziale Akti- vitäten und Beziehungen stören. Die Zwangsrituale (Putz-, Kontroll- oder Wasch- zwang) hätten sich beim Beschwerdeführer in seinem Leben etabliert. Sie seien ihm sehr lästig, würden ihm aber Sicherheit geben und seien punktuell eine un- vermeidbare Form seines Lebens (vgl. act. 07 [Erwägung zur Unterbrin- gung/Beurteilung]). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom
E. 4.3 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
E. 4.3.1 Wie der Stellungnahme der D._____ vom 5. Mai 2022 an das Kantonsge- richt zu entnehmen ist, sei der Beschwerdeführer erstmalig in den D._____ und sei zuvor im Kanton St. Gallen psychiatrisch behandelt worden. Der Beschwerde- führer wohne zusammen mit seiner Grossmutter, die durch die Zwangserkrankung des Beschwerdeführers in ihrem Alltag massiv eingeschränkt werde. Es sei zu aggressiven Übergriffen ihr gegenüber gekommen. Der Beschwerdeführer präsen- tiere sich in der Klinik zurückgezogen, in der Stimmung gedrückt und lehne eine medikamentöse Behandlung der Zwangsstörung bisher ab. Im stationären Setting zeige sich der Beschwerdeführer absprachefähig und es gebe keine Hinweise auf akute Eigen- bzw. Fremdgefährdung. Bei einem vorzeitigen Austritt sei aber zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung der Grossmutter schnell wieder in alte Verhaltensmuster zurückfalle und sich potentiell fremdgefährlich zeigen würde. Im Moment sei daher keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie ersichtlich (vgl. act. 04).
E. 4.3.2 Im Gutachten vom 8. Mai 2022 hält Dr. med. C._____ fest, dass aufgrund der immer noch nicht geklärten Wohnsituation die derzeitige Unterbringung in der D._____ die bestmögliche Unterbringungsform darstelle. Eine stationäre Therapie sei notwendig, solange die Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht geklärt sei. Solange die Grossmutter nicht bereit sei, ihn wieder bei sich aufzunehmen, bestünde nur die Möglichkeit, dass er während des Klinikaufenthalts eine geeigne- te Wohnung suche oder versucht werde, ihn für einen Wechsel in ein betreutes Wohnen zu motivieren. Er könne auf die offene Station der Klinik verlegt werden, von wo aus eine geeignete Wohnmöglichkeit zu klären wäre. Auf der offenen Sta- tion könne der Beschwerdeführer von einer Psychoedukation, engmaschigen Ein- zelgesprächen sowie von Aktivierungstherapieren profitieren. Die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sei aus ärztlicher Sicht nicht mehr gegeben, da der Beschwerdeführer weder fremd- noch selbstgefährdend sei. Ferner hält die Gutachterin fest, im Zeitpunkt der Exploration hätten weder Suizidgedanken noch konkrete -handlungen vorgelegen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer glaub- würdig krankheits- sowie behandlungseinsichtig gezeigt (vgl. act. 07 [Psychosta- tus, Erwägung zur Unterbringung/Beurteilung sowie Antwort auf Frage 2]).
E. 4.3.3 Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Mai 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild
E. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustan- des der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä- gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426
E. 4.5 Vorliegend hat Dr. med. C._____ in ihrem Gutachten festgehalten, dass die Notwendigkeit für die fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht nicht mehr gegeben sei. Die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Kurzgutachtens von Dr. med. C._____ sind mit Blick auf das Auftreten des Beschwerdeführers sowie auf seine Äusserungen anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Es besteht für das Kantonsgericht kein An- lass, entgegen den Schlussfolgerungen eine Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen. Ist zudem eine Behandlung der diagnostizierten psychischen Störung in einem stationären Rahmen in der D._____ aus medizini- scher Sicht nicht notwendig, so sind die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben und der Beschwerdeführer ist aus der fürsor- gerischen Unterbringung zu entlassen. Die Beschwerde vom 2. Mai 2022 erweist sich demnach als begründet und ist somit gutzuheissen.
E. 5 / 10
E. 5.1 In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Be- schwerdeführer ist mit seinem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung durchgedrungen. Somit gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'855.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'355.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.
E. 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der Haupt- verhandlung vom 10. Mai 2022 keine Honorarnote ein und verzichtete auf aus- drückliche Nachfrage hin auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung. Somit ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 6 Mai 2022 bewusstseinsklar und allseits gut orientiert gewirkt. Er habe einen ge- pflegten Eindruck gemacht und sei in altersgemässem Kleidungsstil erschienen. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer freundlich und kooperativ gewesen und ha- be versucht, auf alle Fragen differenziert Antwort zu geben. Es seien keine Auf- fassungsstörungen vorhanden und das Gedächtnis sei grob unauffällig. Im forma- len Denken habe der Beschwerdeführer geordnet mit unauffälliger Denkgeschwin- digkeit imponiert. Es gebe keine Hinweise auf Sinnestäuschungen, Wahn- oder Ich-Störungen (vgl. act. 07 [Psychostatus]). Bei den gestellten Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristi- schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
E. 7 / 10
E. 8 / 10 vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich anläss- lich der Verhandlung freundlich. Er beantwortete die ihm gestellten Fragen jeweils verständlich und in einem ruhigen Ton. Der Beschwerdeführer zeigte sich krank- heits- und behandlungseinsichtig, wobei er jedoch vorbrachte, sich in der D._____ nicht wohl zu fühlen und dort fehl am Platz zu sein. Er würde es bevorzugen, zwecks Behandlung eine ambulante Therapie in Anspruch zu nehmen. Er sei seit 2017 bis vor circa eineinhalb Jahren regelmässig bei Frau Dr. med. F._____ in G._____ in Behandlung gewesen. Die Behandlung sei abgebrochen worden, weil er einen Termin verpasst habe und weder er noch Dr. med. F._____ sich danach jemals wieder gemeldet hätten. Er würde sich gerne wieder bei ihr ambulant in Behandlung begeben. Zudem teilte der Beschwerdeführer mit, er könne wieder bei seiner Grossmutter wohnen. Sollte sich die Situation mit dem Wohnen künftig än- dern, wäre er bereit, sich eine eigene Wohnung zu suchen (vgl. zum detaillierten Gesprächsablauf act. 10). Das Geschehene bereue er. Er versicherte, sich künftig zu bessern.
E. 9 / 10 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
E. 10 / 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der D._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'855.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'355.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. Mai 2022 Referenz ZK1 22 69 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Coray, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 29.04.2022 Mitteilung
17. Mai 2022
2 / 10 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 2000, wurde mit Verfügung vom 29. April 2022 durch Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der D._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Ein- weisung wurden Fremdgefährdung sowie das Vorliegen einer Zwangsstörung an- geführt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die D._____ unter Fristansetzung bis zum 5. Mai 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 5. Mai 2022 reichte die D._____ den angeforderten Bericht ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 8. Mai 2022 fand am 10. Mai 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Zudem wurde er von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vo- gel vertreten. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der D._____, wie auch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel (im Doppel zu Handen des Beschwerdeführers), noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3 / 10 Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Datum Poststempel) gewahrt (act. 01). Da- her ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra- gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
4 / 10 muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 8. Mai 2022 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 persönlich in der D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 07). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. Mai 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 06 u. 08). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. B._____ ist als Facharzt für Rheumatologie FMH und Innere Me- dizin FMH in E._____ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelas- sener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbrin- gung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 29. April 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 29. April 2022 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorge- schriebenen Minimalangaben (vgl. act. 04.3).
5 / 10 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich ver- langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016
v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
6 / 10 4.2.1. Die D._____ hält in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2022 an das Kantons- gericht sowie im Behandlungsplan vom 29. April 2022 fest, dass beim Beschwer- deführer als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) vorliege. Als Nebendiagnose lägen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD- 10: F42.2) sowie ein Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung vor. 4.2.2. Dr. med. C._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 8. Mai 2022 aufgrund der Akten der D._____, Gesprächen mit dem Pflegepersonal, mit der Grossmutter des Beschwerdeführers sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psych- iatrischen Untersuchung zum Schluss, dass die seitens der D._____ gestellte Dia- gnose "Zwangsgedanken und Handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2)" aus gutach- terlicher Sicht bestätigt werden könne. Wie den gutachterlichen Ausführungen wei- ter zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer im Gespräch depressiv gewirkt. Es handle sich dabei höchstens um eine mittelgradige depressive Episode. Damit einem Patienten die Diagnose einer "Zwangsstörung" gestellt werden könne, rei- che es nicht aus, dass dieser nur Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen auf- weise. Vielmehr müssten diese Symptome eine deutliche Beeinträchtigung verur- sachen, zeitaufwändig sein (mind. 1 Stunde pro Tag) oder in erheblicher Weise die Funktionsfähigkeit der Person, ihre Berufstätigkeit oder übliche soziale Akti- vitäten und Beziehungen stören. Die Zwangsrituale (Putz-, Kontroll- oder Wasch- zwang) hätten sich beim Beschwerdeführer in seinem Leben etabliert. Sie seien ihm sehr lästig, würden ihm aber Sicherheit geben und seien punktuell eine un- vermeidbare Form seines Lebens (vgl. act. 07 [Erwägung zur Unterbrin- gung/Beurteilung]). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom
6. Mai 2022 bewusstseinsklar und allseits gut orientiert gewirkt. Er habe einen ge- pflegten Eindruck gemacht und sei in altersgemässem Kleidungsstil erschienen. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer freundlich und kooperativ gewesen und ha- be versucht, auf alle Fragen differenziert Antwort zu geben. Es seien keine Auf- fassungsstörungen vorhanden und das Gedächtnis sei grob unauffällig. Im forma- len Denken habe der Beschwerdeführer geordnet mit unauffälliger Denkgeschwin- digkeit imponiert. Es gebe keine Hinweise auf Sinnestäuschungen, Wahn- oder Ich-Störungen (vgl. act. 07 [Psychostatus]). Bei den gestellten Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristi- schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
7 / 10 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 4.3.1. Wie der Stellungnahme der D._____ vom 5. Mai 2022 an das Kantonsge- richt zu entnehmen ist, sei der Beschwerdeführer erstmalig in den D._____ und sei zuvor im Kanton St. Gallen psychiatrisch behandelt worden. Der Beschwerde- führer wohne zusammen mit seiner Grossmutter, die durch die Zwangserkrankung des Beschwerdeführers in ihrem Alltag massiv eingeschränkt werde. Es sei zu aggressiven Übergriffen ihr gegenüber gekommen. Der Beschwerdeführer präsen- tiere sich in der Klinik zurückgezogen, in der Stimmung gedrückt und lehne eine medikamentöse Behandlung der Zwangsstörung bisher ab. Im stationären Setting zeige sich der Beschwerdeführer absprachefähig und es gebe keine Hinweise auf akute Eigen- bzw. Fremdgefährdung. Bei einem vorzeitigen Austritt sei aber zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung der Grossmutter schnell wieder in alte Verhaltensmuster zurückfalle und sich potentiell fremdgefährlich zeigen würde. Im Moment sei daher keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie ersichtlich (vgl. act. 04). 4.3.2. Im Gutachten vom 8. Mai 2022 hält Dr. med. C._____ fest, dass aufgrund der immer noch nicht geklärten Wohnsituation die derzeitige Unterbringung in der D._____ die bestmögliche Unterbringungsform darstelle. Eine stationäre Therapie sei notwendig, solange die Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht geklärt sei. Solange die Grossmutter nicht bereit sei, ihn wieder bei sich aufzunehmen, bestünde nur die Möglichkeit, dass er während des Klinikaufenthalts eine geeigne- te Wohnung suche oder versucht werde, ihn für einen Wechsel in ein betreutes Wohnen zu motivieren. Er könne auf die offene Station der Klinik verlegt werden, von wo aus eine geeignete Wohnmöglichkeit zu klären wäre. Auf der offenen Sta- tion könne der Beschwerdeführer von einer Psychoedukation, engmaschigen Ein- zelgesprächen sowie von Aktivierungstherapieren profitieren. Die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sei aus ärztlicher Sicht nicht mehr gegeben, da der Beschwerdeführer weder fremd- noch selbstgefährdend sei. Ferner hält die Gutachterin fest, im Zeitpunkt der Exploration hätten weder Suizidgedanken noch konkrete -handlungen vorgelegen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer glaub- würdig krankheits- sowie behandlungseinsichtig gezeigt (vgl. act. 07 [Psychosta- tus, Erwägung zur Unterbringung/Beurteilung sowie Antwort auf Frage 2]). 4.3.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Mai 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild
8 / 10 vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich anläss- lich der Verhandlung freundlich. Er beantwortete die ihm gestellten Fragen jeweils verständlich und in einem ruhigen Ton. Der Beschwerdeführer zeigte sich krank- heits- und behandlungseinsichtig, wobei er jedoch vorbrachte, sich in der D._____ nicht wohl zu fühlen und dort fehl am Platz zu sein. Er würde es bevorzugen, zwecks Behandlung eine ambulante Therapie in Anspruch zu nehmen. Er sei seit 2017 bis vor circa eineinhalb Jahren regelmässig bei Frau Dr. med. F._____ in G._____ in Behandlung gewesen. Die Behandlung sei abgebrochen worden, weil er einen Termin verpasst habe und weder er noch Dr. med. F._____ sich danach jemals wieder gemeldet hätten. Er würde sich gerne wieder bei ihr ambulant in Behandlung begeben. Zudem teilte der Beschwerdeführer mit, er könne wieder bei seiner Grossmutter wohnen. Sollte sich die Situation mit dem Wohnen künftig än- dern, wäre er bereit, sich eine eigene Wohnung zu suchen (vgl. zum detaillierten Gesprächsablauf act. 10). Das Geschehene bereue er. Er versicherte, sich künftig zu bessern. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustan- des der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä- gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426
9 / 10 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.5. Vorliegend hat Dr. med. C._____ in ihrem Gutachten festgehalten, dass die Notwendigkeit für die fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht nicht mehr gegeben sei. Die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Kurzgutachtens von Dr. med. C._____ sind mit Blick auf das Auftreten des Beschwerdeführers sowie auf seine Äusserungen anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Es besteht für das Kantonsgericht kein An- lass, entgegen den Schlussfolgerungen eine Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen. Ist zudem eine Behandlung der diagnostizierten psychischen Störung in einem stationären Rahmen in der D._____ aus medizini- scher Sicht nicht notwendig, so sind die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben und der Beschwerdeführer ist aus der fürsor- gerischen Unterbringung zu entlassen. Die Beschwerde vom 2. Mai 2022 erweist sich demnach als begründet und ist somit gutzuheissen. 5.1. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Be- schwerdeführer ist mit seinem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unter- bringung durchgedrungen. Somit gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'855.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'355.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der Haupt- verhandlung vom 10. Mai 2022 keine Honorarnote ein und verzichtete auf aus- drückliche Nachfrage hin auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung. Somit ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der D._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'855.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'355.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: