Wechsel Beistandsperson | KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. Am 8. November 2018 errichtete das Regionalgericht Plessur für C._____ (nachfolgend C._____) im Rahmen des Eheschutzverfahrens ihrer Eltern eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nord- bünden) beauftragte D._____ mit der Mandatsführung. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 übertrug die KESB Nordbünden die Mandatsführung rückwirkend auf den 1. Mai 2019 auf E._____. B. Am 3. März 2020 erweiterte das Regionalgericht Plessur im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens die bereits errichtete Besuchsbeistandschaft vorsorglich um eine Erziehungsbeistandschaft. Das Regionalgericht Plessur genehmigte am
3. Dezember 2020 die von den Eltern vereinbarte Scheidungskonvention, worin sie sich unter anderem auf ein Besuchs- und Ferienrecht des Vaters im gerichts- üblichen Rahmen geeinigt hatten. C. B._____ willigte am 16. Februar 2021 ein, die Besuche in der Zeit ab 1. Fe- bruar bis Mitte Juni 2021 verkürzt und in Begleitung durch den Sozialpädagogen F._____ durchzuführen. D. In der Folge führten G._____ (Mitglied KESB Nordbünden) und H._____ (Abklärungsdienst KESB Nordbünden) am 25. März 2021 ein persönliches Ge- spräch mit C._____ durch. Danach fanden Gespräche zwischen G._____ und der Mutter beziehungsweise dem Vater von C._____ statt. E. Am 21. Mai 2021 ging der Bericht von F._____ über den Verlauf der beglei- teten Besuche in der Zeit seit dem 26. Januar 2021 ein und am 7. Juni 2021 reich- te die Kindsvertreterin eine Stellungnahme zur Ausgangslage ein. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erklärte sich der Vater mit der vorüberge- henden Aussetzung des Besuchsrechts einverstanden. Darüber hinaus beantragte er den Wechsel der Beistandsperson. Die Stellungnahme der Beistandsperson zu diesem Antrag datiert vom 1. Juli 2021. G. Am 5. August 2021 beauftragte die KESB Nordbünden die Kinder- und Ju- gendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend KJP) mit einer kinderpsychologischen Abklärung von C._____. H. Mit Stellungnahmen vom 12. August 2021, 16. August 2021 und 7. Sep- tember 2021 äusserten sich der Vater, die Mutter und die Kindesvertreterin zur Frage betreffend Wechsel der Beistandsperson.
3 / 15 I. Mit Bericht vom 18. August 2021 äusserte sich F._____ über die seit Mai 2021 erfolgten Kontakte im Zusammenhang mit C._____. J. Der Bericht der KJP datiert vom 17. November 2021. Danach nahmen die Kindesvertreterin, der Vater und die Mutter von C._____ am 6. Dezember 2021, am 8. Dezember 2021 und am 17. Januar 2022 dazu Stellung. K. Die Sitzung der KESB Nordbünden fand am 15. Februar 2022 statt. Die Parteien konnten zu den zur Diskussion stehenden Kindesschutzmassnahmen und zum beantragten Beistandswechsel Stellung nehmen. L. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022, mitgeteilt am 2. März 2022, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden in Bezug auf die im vorliegenden Ver- fahren interessierenden Fragen wie folgt: […] 8. Als Beiständin für C._____ wird per Datum dieses Entscheids anstelle von E._____ (Berufsbeistandschaft Chur) I._____ (Berufsbeistand- schaft Chur) eingesetzt. 9. E._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbar- keit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 12. Juni 2020 zur Archivierung zu übergeben.
10. E._____ wird von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts entbunden; über ihre Entlastung wird anlässlich der nächsten periodi- schen Rechenschaftsablage zu befinden sein.
11. Die Beistandsperson ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 30.11.2022) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfeh- lung) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. […] M. Mit Beschwerde vom 4. April 2022 liess A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) Folgendes beantragen: 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 8 bis 11 des angefochtenen Entscheides vom 2. März 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden aufzuheben. 2. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 bis 11 (Beistandswechsel) der Antrag des Kindsvaters abzuweisen und E._____ weiterhin als Beiständin für C._____ zu belassen.
4 / 15 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Nordbünden zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem stellte sie den Antrag, sie sei als Partei zu befragen. N. Die Kindesvertreterin verzichtete mit Schreiben vom 27. April 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf den Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. Februar 2022 (E. 8) und auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stel- lungnahme vom 7. September 2021. O. Die KESB Nordbünden beantragte mit Stellungnahme vom 28. April 2022 die Abweisung der Beschwerde mit Hinweis auf die Akten. P. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 5. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Q. Am 30. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 25. März 2022 festhielt. Die KESB Nordbünden reichte in der Folge, am 10. Juni 2022, einen Nachtrag zu ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 sowie eine Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 verzichtete der Be- schwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf seine Aus- führungen in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022. R. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 5 / 15
Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450
Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die
am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von
der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Perso-
nen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt ha-
ben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kin-
desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen
sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010,
N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom-
mentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorlie-
gend tritt die Kindesmutter als Beschwerdeführerin auf. Sie ist durch den ange-
fochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert.
1.2.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer-
kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
1.3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz-
behörde oder die gerichtliche Instanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vor-
liegend wurde gemäss Ziffer 16 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die
aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels entzogen. Das Gericht sah keinen An-
lass, um davon abzuweichen, und wies mit Verfügung vom 6. April 2022 das Be-
gehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt – ohne jegliche Begründung – ihre eige-
ne Befragung als Partei (act. A.1, S. 3). Diesem Antrag wird nicht gefolgt, zumal
sich die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sowohl vor
Vorinstanz als auch vor Kantonsgericht umfassend äussern konnte und nicht ein-
zusehen ist, inwiefern ihre Aussage das Ergebnis beeinflussen könnte.
3.
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet-
zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.
Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit-
tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht]
vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a
ZGB). Ist von einer genügenden Begründung der Beschwerde auszugehen, gilt es
zu beachten, dass auch das Rechtsmittelverfahren der unbeschränkten Untersu-
E. 6 / 15
chungsmaxime (Art. 446 ZGB) untersteht, und zwar nicht bloss in der Sache sel-
ber, sondern auch in Bezug auf den Kostenpunkt (PKG 2013 Nr. 9 E. 6).
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wechsel der Beistandsperson
sei unangemessen. Die Beiständin E._____ habe am 1. Juli 2021 begleitete Be-
suche vorgeschlagen, um einen Kontaktabbruch und eine Entfremdung zwischen
Vater und Tochter zu verhindern. Beide Eltern hätten sich damit einverstanden
erklärt. Die Beiständin habe einen Wechsel abgelehnt, weil aus ihrer Sicht sich
nichts an der Situation ändern würde. Mit diesem Argument habe sich die Vorin-
stanz nicht genügend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe vor Vor-
instanz ausgeführt, ein Beistandswechsel führe nicht zur Lösung des Problems.
Es seien keine objektiven Gründe erkennbar, weshalb die Beistandsperson aus-
gewechselt werden sollte. Mit diesen Ausführungen der Mutter habe sich die Vor-
instanz ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Sie habe damit das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beiständin habe keine schweren Pflichtver-
letzungen begangen. Der Beschwerdegegner habe im vorinstanzlichen Verfahren
denn auch keine schwere Pflichtverletzung der Beiständin im Sinne von Art. 423
ZGB substantiiert geltend gemacht. Allein eine Laune des Beschwerdegegners
reiche für einen Beistandswechsel nicht aus. Die Interessen von C._____ seien
von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Es habe lediglich ein
Gespräch mit dem Kind stattgefunden. Dass der Vater sich unverstanden fühle
und die Handlungen der Beiständin nicht nachvollziehen könne, sei vor dem Hin-
tergrund der fehlenden Einsicht und Kooperation des Vaters gerade mit ein Grund,
weshalb eine Beiständin eingesetzt worden sei. Somit seien keine Gründe für ei-
nen Wechsel vorhanden gewesen. Ein Wechsel der Beistandsperson sei deshalb
unangemessen. Hinzu komme, dass es für das Wohl von C._____ schlecht wäre,
wenn erneut ein Beistandswechsel stattfinden würde. Der Vater hätte demge-
genüber keine Nachteile beim Verbleib von E._____ als Beiständin. Der Entscheid
sei nicht am Wohl des Kindes ausgerichtet gewesen. Somit habe die Vorinstanz
willkürlich gehandelt.
4.2.
Die KESB Nordbünden hat in ihrem Entscheid vom 15. Februar 2022 fest-
gestellt, es sei offensichtlich, dass die Beistandsperson aufgrund der anhaltenden
Spannungen zwischen den Eltern und auch wegen der fordernden Auftritte des
Beschwerdegegners eine schwierige Aufgabe zu bewältigen gehabt habe. Die
neutrale und nüchterne Rollenausübung sei dadurch beeinträchtigt gewesen. An-
gesichts des Vertrauensverlusts des Vaters und mit Blick darauf, dass künftig eine
verstärkte Zusammenarbeit mit den Eltern nötig sein werde, die auf einem Min-
destmass an gegenseitigem Vertrauen basieren müsse, sei es sinnvoll, einen Bei-
E. 6.1 Der Beiständin sei es, gemäss Ausführungen der Vorinstanz, auch auf- grund ihrer eigenen Haltung wiederholt nicht gelungen, zur Bewältigung ihrer Auf- gaben gemeinsam mit den Eltern auf das Kind einzuwirken. So hätten die Besu- che von C._____ beim Vater seit Mai 2021 vollständig ausgesetzt werden müs- sen.
E. 6.2 Unbestritten ist dabei, dass die Beiständin aufgrund des anhaltenden, ver- härteten Konflikts zwischen den Eltern vor einer schwierigen Aufgabe gestanden ist und die Amtsausübung durch die Beiständin im Sinne einer neutralen und nüchternen Rollenausübung beeinträchtigt gewesen ist. Dies hat die KESB Nord- bünden im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt (vgl. auch act. B.1, E. 8). Aus den Akten ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner kein Vertrauen in die Handlungen der Beistandsperson mehr hatte und die Basis für eine kon- struktive Zusammenarbeit somit nicht mehr vorhanden war. Dies ist insoweit
E. 6.4 An der Schlussfolgerung der KESB Nordbünden ändern auch die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen nichts. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, die bisherige Beiständin habe Schutzmassnahmen wie die Einstellung der Besuche von C._____ beim Vater ergreifen müssen, da der Be- schwerdegegner erstinstanzlich für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz und wegen mehrfacher Übertretung gegen das Waffengesetz verurteilt wor- den sei. Zudem habe der Strafrichter gegenüber dem Beschwerdegegner eine Landesverweisung verfügt. Der Beschwerdegegner habe während längerer Zeit niemandem mitgeteilt, dass er sich in Untersuchungshaft befinde und habe dem- entsprechend die Besuchstage nicht wahrgenommen. Somit trage der Beschwer- degegner zum Teil selbst die Verantwortung dafür, dass die Besuchstage nicht hätten durchgeführt werden können. Es sei gerade der Kernbereich der Aufga- benstellung der Beiständin, in einer solchen Situation (nach der Verurteilung des Beschwerdegegners) das Kind zu schützen und die Lage zu analysieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind unzutreffend. Namentlich ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner selbst als Privatklägerin aufgetreten und sie war über die dem Beschwerdegegner vorgewor- fenen Straftaten orientiert. In Kenntnis derer hatte die Beschwerdeführerin am 3. November 2020 die Scheidungsvereinbarung unterzeichnet und sich mit unbeglei-
E. 6.5 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe lediglich die Eingaben des Beschwerdegegners berücksichtigt, während sie die Eingaben der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen habe. Ebenso seien die Interessen von C._____ nicht beachtet worden. In Bezug auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens und den daraus resultierenden Konsequenzen sei C._____ nicht ein- gebunden worden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin zielt ins Leere. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. A.3, S. 2), wird gemäss Art. 314a ZGB das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dage- gensprechen. C._____ war vorliegend kaum sieben Jahre alt, als sie zum Ergeb- nis der kinderpsychologischen Abklärung der KJP hätte befragt werden können. Aufgrund ihres Alters ist sie nicht in der Lage, die Bedeutung einer solchen Mass- nahme in angemessener Weise zu erfassen. Der Aktennotiz der KESB Nordbün- den vom 22. April 2021 kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerde- führerin keine weiteren Befragungen von C._____ durch die KESB wünschte, da das Kind danach zu Hause durchdrehe (KESB act. 91). Insofern steht der Vorwurf der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den eigenen Anträgen. Im Weiteren kann durch die Bestellung einer Kindesvertreterin (KESB act. 241.1) nicht gesagt werden, die Interessen von C._____ würden nicht berücksichtigt. Die Kindesver- treterin hat sich vor Vorinstanz geäussert und erklärte sich mit einem Beistands- wechsel einverstanden (KESB act. 192). Nach Eingang des Berichts der KJP ver- zichtete die Kindesvertreterin auf eine weitere Befragung von C._____, um diese keiner weiteren Belastung auszusetzen (KESB act. 241).
Aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Wechsel der Bei- standsperson die Meinung der Kindsmutter nicht teilte, kann sodann nicht behaup- tet werden, die Eingabe der Kindesmutter sei ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz legte – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – grosses Ge- wicht auf die Chance eines Neuanfangs, zumal das Vertrauen des Vaters in die bisherige Beistandsperson nicht mehr vorhanden ist. Dies ist nicht zu beanstan- den, sondern angesichts der Schwierigkeiten der Parteien ohne Weiteres nach- vollziehbar. Im Übrigen kam es am 15. Februar 2022 zu einer Anhörung der Ver-
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als unangemessen erweist, nachdem der KESB Nordbünden bei der Entlas- sung einer Beistandsperson ein grosses Ermessen zukommt, und vorliegend An- haltspunkte für einen begründeten Vertrauensverlust vorhanden waren. Die Vor- instanz hat daher mit dem angefochtenen Entscheid weder eine Rechtsverletzung von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB begangen noch diese Bestimmung unangemessen angewendet. Die gegen den Entscheid der KESB Nordbünden erhobene Be- schwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 / 15
standswechsel anzuordnen. Ein Bestandswechsel solle allen Beteiligten eine
Chance für ein unbelastetes Zusammenwirken bieten (act. B.1, E. 8).
4.3.
Der Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai
2022 aus, eine Zusammenarbeit zwischen ihm und der Beiständin sei nicht mehr
möglich gewesen. Er habe der Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Juni 2021
(KESB act. 147), vom 12. August 2021 (KESB act. 184) und vom 8. Dezember
2021 (KESB act. 223) dargelegt, dass das Vorgehen der Beiständin mit dem Kin-
deswohl nicht zu vereinbaren sei. Zwar obliege der Berufsbeiständin die Pflicht zur
Wahrung des Kindeswohls. Diese Pflicht dürfe sie aber nur im Rahmen der ihr
erteilten Aufgaben und Kompetenzen wahrnehmen. Die Beistandsperson habe
sich geweigert, das Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil vom 3./14. Dezember
2020 umzusetzen. Stattdessen habe sie eigenmächtig begleitete Besuche ange-
ordnet. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Scheidungsvereinbarung – am 3. November 2020 – Kenntnis von den Straftaten
des Beschwerdegegners gehabt. Trotzdem sei sie mit unbegleiteten Besuchen der
Tochter beim Beschwerdeführer einverstanden gewesen. Wie bereits den erwähn-
ten Schreiben an die Vorinstanz entnommen werden könne, habe die Beistands-
person der damals 6-jährigen Tochter den Entscheid überlassen, ob sie ihren Va-
ter besuchen wolle oder nicht. Durch die Überlassung des Entscheids an das Kind
habe sie dem Kindeswohl zuwidergehandelt und habe sich über die diesbezügli-
che Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweggesetzt. Das Kind sei sieben Jah-
re alt. Dessen Interessen seien zu wahren. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs habe nicht stattgefunden. Die Vorinstanz habe sich mit den für den Ent-
scheid wesentlichen Argumentationen auseinandergesetzt. Dieses Beschwerde-
verfahren sei absolut unnötig. Damit belaste die Beschwerdeführerin die ohnehin
schwierige familiäre Situation zusätzlich, anstatt Ruhe zu geben. Der Wechsel der
Beistandsperson stelle eine Chance dar, die Situation für alle Beteiligten zu ver-
bessern. Der Wechsel der Beistandsperson beruhe auf sachlichen Gründen.
5.
Mit einem Wechsel der Beistandsperson aufgrund von Begehren von Par-
teien wird zurückhaltend umgegangen. Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt
den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr
besteht (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eröffnet einen
Auffangtatbestand von wichtigen Gründen, die sich nicht explizit unter Ziff. 1 sub-
sumieren lassen und sich an den früheren Amtsenthebungsgründen orientieren.
So kann das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit die Entlassung rechtfertigen.
Notwendig ist ein vom Beistand verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in
schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindes-
E. 7.1 Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Grundsätzlich ori- entiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB), sodass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen, wes- halb es sich rechtfertigen würde, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihr aufzu- erlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus der Spruchgebühr sowie den Kosten der Kindesvertreterin zusammen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 10 VZG (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Des Weiteren gelten die Kosten der Kindsvertretung als Verfahrenskosten. Die Kindesvertreterin hat im Beschwerde- verfahren indessen auf eine Stellungnahme verzichtet (act. A.2). Ihr ist im Be- schwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zugesprochen wird. Es bleibt daher bei den Kosten von CHF 1'500.00. Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Be- schwerdeführerin, die aufgrund des separaten Verfahrens um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 22 54), rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden.
E. 7.2 Als Folge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin den Beschwerde- gegner zu entschädigen. Das Honorar von Rechtsanwalt MLaw Chasper C. Vital beläuft sich gemäss im Recht liegender Honorarnote auf CHF 3'714.45 (vgl. act. G.4). Der Zeitaufwand von 15.20 Stunden ist angemessen und auch bei Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss mit dem gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Honorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- te (HV, BR 310.250) mittleren Stundenansatz von CHF 240.00, somit CHF 3'648.00, zu entschädigen. Ebenfalls zu entschädigen sind die Barauslagen, wo- bei diese grundsätzlich als durch die üblichen Spesenpauschale von 3% ange- messen abgedeckt gelten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners veran- schlagte diese mit CHF 401.90, wobei aus der Honorarnote hervorgeht, dass Ko- pien mit CHF 0.70/Seite, E-Mails mit CHF 1.50 und zusätzliche Telefonkosten be- rechnet wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners brachte nicht vor, weshalb diese im vorliegenden Fall höher als üblich sind. Folglich ist diese Positi- on auf die üblichen 3% des Gesamtaufwandes, somit auf CHF 109.45, zu kürzen. Die Kürzung rechtfertigt sich umso mehr, als dass die Kosten für Fotokopien, wel-
E. 7.3 Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 13. Juni 2022 wur- de das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 22 54) dahingehend entschieden, dass Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). In der Honorarnote wird ein zu entschädigender Aufwand von 17.75 Stunden geltend gemacht. Dieser erscheint angemessen (vgl. act. G.3). Der gel- tend gemachte Stundenansatz von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Die be- antragten Barauslagen betragen CHF 106.50. Die Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsvertreters MLaw Tobias Brändli wird entsprechend auf CHF 3'938.05 (bestehend aus 17.75 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7% MWSt.) festgesetzt und zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskas- se bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
E. 7.4 Dem Beschwerdegegner wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt MLaw Chasper C. Vital mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 13. Juni 2022 (ZK1 22 66) bewilligt. Weil die dem Beschwerde- gegner zugesprochene Parteientschädigung aufgrund der ausgewiesenen Bedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren (ZK1 22 54) voraussichtlich nicht ein- bringlich ist, ist sein Rechtsvertreter vom Kanton Graubünden zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dabei wird der Aufwand zum reduzierten Tarif von CHF 200.00 entschädigt. Hinzu kommen die Spesenpauschale von 3% sowie die Mehrwertsteuer. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist Rechtsanwalt MLaw Chas- per C. Vital ein Honorar in Höhe von CHF 3'372.30 auszubezahlen. Mit der Zah- lung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
E. 8 / 15 oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Ob es sich um eine be- wusste oder unbewusste Nachlässigkeit handelt, ist unerheblich (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 24 zu Art. 420 - 424 ZGB). Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, eine unüberwindbare gestörte Beziehung und weitere Umstände sein (Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, N 434). Bei die- sen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten (OGer ZH PQ140094 v. 2.2.2015 E. 3.2). Gestörte persönli- che Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems, welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind (z.B. bei Borderlinestörungen oder anderen psychischen Beeinträchtigungen etc.) und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen (BGer 5A_401/2015 v. 7.9.2015 E. 6). Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentscheides gegen seinen Willen aus dem ge- wählten Amt zu entlassen (OGer TG RBOG 2016, S. 165 ff.). Sie verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsenthebung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben (OGer ZH PQ170013 v. 30.3.2017 E. 8.5; so auch Häfeli, a.a.O., N 435). An die Unange- messenheit eines Entscheids sind dementsprechend grosse Anforderungen zu stellen.
E. 9 / 15
nachvollziehbar, als der letzte Besuch zwischen C._____ und dem Beschwerde-
gegner im April 2021 stattgefunden hatte (KESB act. 138) und weitere Besuche
aufgrund einer Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin bis in das Frühjahr
2022 nicht mehr haben stattfinden können. Dies obwohl im Gutachten der KJP die
Entwicklung eines tragfähigen Kontakts zu beiden Elternteilen für die zukünftige
Entwicklung als massgebend erachtet wird (KESB act. 217 S. 24 f.). Wenn im
Rahmen des begleiteten Besuchsrechts nun die Entscheidung, ob Besuchsrechte
wahrgenommen werden, offenbar dem Kind C._____ überlassen wurde (act. A.4,
S. 10 f. und act. A.6; KESB act. 215 S. 1) und gemäss dem Gutachten der KJP
dadurch ein Loyalitätskonflikt geschaffen wurde (KESB act. 217 S. 24), ist es
nachvollziehbar, wenn dadurch ein Vertrauensverlust auf Seiten des Vaters in die
Beiständin – welcher zweifellos eine schwierige Aufgabe zukam – objektiv festge-
stellt wird. Eine Erziehungsbeiständin soll aber eine Vertrauensperson für alle Be-
teiligten sein, einschliesslich der Eltern (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 308
ZGB). Zwar ist nicht bei jedem Konflikt und Begehren die Mandatsträgerin auszu-
wechseln (Häfeli, a.a.O., N 434). Ein Nachweis einer schweren Pflichtverletzung
ist hingegen nicht erforderlich. Wie die Kindesvertreterin zutreffend in ihrer Stel-
lungnahme vor Vorinstanz ausgeführt hat (KESB act. 192), scheint es sich vorlie-
gend um eine derart verhärtete Situation zu handeln, dass eine Zusammenarbeit
nicht mehr möglich ist. Da künftig sogar noch ein verstärktes Zusammenwirken
zwischen Eltern und Beistandsperson erforderlich sein wird (vgl. auch die Aus-
führungen im Gutachten der KJP, KESB act. 217), kann mit einem Wechsel der
Beistandsperson ein unbelasteter Neuanfang geschaffen werden.
Wenn die KESB Nordbünden demnach aufgrund diverser Korrespondenzen und
auch des ausgesetzten Besuchsrechts und eines festgestellten totalen Vertrau-
ensverlustes des Beschwerdegegners zum Schluss kommt, dass ein Wechsel der
Beistandsperson angebracht ist, ist diese Schlussfolgerung in Würdigung der ein-
gelegten Verfahrensakten nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als gerade
die beigezogene Kindesvertreterin diesen Wechsel ebenfalls befürwortet hat
(KESB act. 192). Es sind daher keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach ein sol-
cher Wechsel nicht im Interesse des Kindeswohls wäre. Auch wenn Spannungen
mit dem Beistand nicht per se zum Anspruch auf einen Wechsel führen, ist im
konkreten Fall der Entscheid der Vorinstanz nicht unangemessen.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, im Rahmen einer Inter-
essenabwägung müsse festgestellt werden, dass es für C._____, an deren Wohl
sich der Entscheid zu orientieren habe, schlecht wäre, wenn wiederum ein Bei-
E. 10 / 15 standswechsel erfolgen würde. Es sei zu berücksichtigen, dass C._____, nebst der Beiständin, eine sozialpädagogische Familienbetreuung erhalte, kinderpsycho- logisch betreut werde und ihr eine Kindesvertreterin zur Seite stehe. Für C._____ sei dies alles zu stressig und es fehle die Konstanz. 6.3.2. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als es für das Kind wünschenswert wäre, wenn mehr Beständigkeit in sein Leben tre- ten würde. Es gilt allerdings zu beachten, dass bei fehlender Kooperation sich der Zweck der Beistandschaft nicht erreichen lässt und C._____ wiederum die Leid- tragende wäre. Auch aus diesem Blickwinkel ist der Beistandswechsel als Chance für einen Neuanfang zu werten und er dient objektiv dem Wohl von C._____. Es kann darum nicht gesagt werden, der vorinstanzliche Entscheid berücksichtige die Interessen des Kindeswohls nicht. 6.3.3. Befremdlich wirkt im Übrigen angesichts der von der Beschwerdeführerin erfolgten Anrufung des Kindswohls, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Nachtrag der KESB vom 10. Juni 2022 (act. A.6) der neuen Beiständin einen völli- gen Missbrauch des Vertrauens vorwirft, obwohl sie selbst – eigenen Ausführun- gen zufolge – die eingesetzte Beiständin gar nicht kennt (KESB act. 275).
E. 11 / 15 teten Besuchen der Tochter beim Vater einverstanden erklärt. Auch die Beiständin war darüber unbestrittenermassen in Kenntnis gesetzt worden (vgl. dazu Zwi- schenbericht der Beiständin vom 1. Dezember 2020 [KESB act. 54.2, S. 4]), wes- halb dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, dass niemand über das laufende Strafverfahren orientiert gewesen sei.
E. 12 / 15 treter der Parteien sowie der Kindesvertreterin vor der KESB Nordbünden (vgl. KESB act. 241.1). Alle Beteiligten konnten sich umfassend zur Problematik äus- sern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat demnach nicht stattgefunden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht sich erneut aus- führlich äussern konnte (vgl. act. A.1 und A.5). 6.6.1. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Beiständin habe am 1. Juli 2021 zum Gesuch des Kindsvaters betreffend Wechsel der Beistands- person Stellung genommen. Aus ihrer Sicht ändere sich mit dem Wechsel der Beistandsperson an der Grundsituation nichts. Eine neue Mandatsträgerin wäre mit den gleichen Herausforderungen und Situationen konfrontiert. Es sei vielmehr der Fokus auf die Verantwortung der Eltern zu legen und nach geeigneten Mass- nahmen zu suchen, wie diese im Prozess unterstützt werden könnten. Mit diesen gewichtigen Argumenten habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. 6.6.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kam die Vorinstanz zum nachvollzieh- baren Schluss, dass die Beiständin im Sinne einer neutralen und nüchternen Rol- lenausübung beeinträchtigt gewesen sei. Einzelne Vorgehensweisen der bisheri- gen Beistandsperson, insbesondere im Zusammenhang mit der Planung der Be- suche des Kindes beim Vater, sind von der KESB beanstandet worden. Zudem war es der Beiständin auch aufgrund ihrer eigenen Haltung wiederholt nicht ge- lungen, zur Bewältigung ihrer Aufgaben gemeinsam mit den Eltern auf das Kind einzuwirken (act. A.6; act. B.1, E. 8). Die Vorinstanz erwog sodann, dass ange- sichts des Vertrauensverlusts des Beschwerdegegners und mit Blick darauf, dass künftig eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Eltern nötig sein werde, die auf einem Mindestmass an gegenseitigem Vertrauen basieren müsse, es sinnvoll sei, einen Beistandswechsel anzuordnen (act. B.1, E. 8). Damit hat sich die Vorinstanz mit der Argumentation der Parteien und der bisherigen Beistandsperson zumin- dest kurz auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.
E. 13 / 15
E. 14 / 15 che die Papierkosten sowie den Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes umfassen, mit CHF 0.25 pro Seite als abgedeckt gelten (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Zuzüg- lich der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt dies einen Betrag von CHF 4'046.75. Ent- sprechend hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zu entschädigen.
E. 15 / 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 4'046.75 zu bezahlen. 4.1. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____ werden auf CHF 3'372.30 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt. 4.2. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt MLaw Chasper Vital, gestützt auf die mit Verfügung vom 13. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 22 66) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'372.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entspre- chenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 13. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 22 54) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden mit CHF 3'938.05 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. August 2022 Referenz ZK1 22 53 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper C. Vital Perl Advokatur, Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstand Wechsel Beistandsperson Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 15.02.2022, mitgeteilt am 02.03.2022 Mitteilung
23. August 2022
2 / 15 Sachverhalt A. Am 8. November 2018 errichtete das Regionalgericht Plessur für C._____ (nachfolgend C._____) im Rahmen des Eheschutzverfahrens ihrer Eltern eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nord- bünden) beauftragte D._____ mit der Mandatsführung. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 übertrug die KESB Nordbünden die Mandatsführung rückwirkend auf den 1. Mai 2019 auf E._____. B. Am 3. März 2020 erweiterte das Regionalgericht Plessur im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens die bereits errichtete Besuchsbeistandschaft vorsorglich um eine Erziehungsbeistandschaft. Das Regionalgericht Plessur genehmigte am
3. Dezember 2020 die von den Eltern vereinbarte Scheidungskonvention, worin sie sich unter anderem auf ein Besuchs- und Ferienrecht des Vaters im gerichts- üblichen Rahmen geeinigt hatten. C. B._____ willigte am 16. Februar 2021 ein, die Besuche in der Zeit ab 1. Fe- bruar bis Mitte Juni 2021 verkürzt und in Begleitung durch den Sozialpädagogen F._____ durchzuführen. D. In der Folge führten G._____ (Mitglied KESB Nordbünden) und H._____ (Abklärungsdienst KESB Nordbünden) am 25. März 2021 ein persönliches Ge- spräch mit C._____ durch. Danach fanden Gespräche zwischen G._____ und der Mutter beziehungsweise dem Vater von C._____ statt. E. Am 21. Mai 2021 ging der Bericht von F._____ über den Verlauf der beglei- teten Besuche in der Zeit seit dem 26. Januar 2021 ein und am 7. Juni 2021 reich- te die Kindsvertreterin eine Stellungnahme zur Ausgangslage ein. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erklärte sich der Vater mit der vorüberge- henden Aussetzung des Besuchsrechts einverstanden. Darüber hinaus beantragte er den Wechsel der Beistandsperson. Die Stellungnahme der Beistandsperson zu diesem Antrag datiert vom 1. Juli 2021. G. Am 5. August 2021 beauftragte die KESB Nordbünden die Kinder- und Ju- gendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend KJP) mit einer kinderpsychologischen Abklärung von C._____. H. Mit Stellungnahmen vom 12. August 2021, 16. August 2021 und 7. Sep- tember 2021 äusserten sich der Vater, die Mutter und die Kindesvertreterin zur Frage betreffend Wechsel der Beistandsperson.
3 / 15 I. Mit Bericht vom 18. August 2021 äusserte sich F._____ über die seit Mai 2021 erfolgten Kontakte im Zusammenhang mit C._____. J. Der Bericht der KJP datiert vom 17. November 2021. Danach nahmen die Kindesvertreterin, der Vater und die Mutter von C._____ am 6. Dezember 2021, am 8. Dezember 2021 und am 17. Januar 2022 dazu Stellung. K. Die Sitzung der KESB Nordbünden fand am 15. Februar 2022 statt. Die Parteien konnten zu den zur Diskussion stehenden Kindesschutzmassnahmen und zum beantragten Beistandswechsel Stellung nehmen. L. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022, mitgeteilt am 2. März 2022, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden in Bezug auf die im vorliegenden Ver- fahren interessierenden Fragen wie folgt: […] 8. Als Beiständin für C._____ wird per Datum dieses Entscheids anstelle von E._____ (Berufsbeistandschaft Chur) I._____ (Berufsbeistand- schaft Chur) eingesetzt. 9. E._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbar- keit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 12. Juni 2020 zur Archivierung zu übergeben.
10. E._____ wird von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts entbunden; über ihre Entlastung wird anlässlich der nächsten periodi- schen Rechenschaftsablage zu befinden sein.
11. Die Beistandsperson ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 30.11.2022) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfeh- lung) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. […] M. Mit Beschwerde vom 4. April 2022 liess A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) Folgendes beantragen: 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 8 bis 11 des angefochtenen Entscheides vom 2. März 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden aufzuheben. 2. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 8 bis 11 (Beistandswechsel) der Antrag des Kindsvaters abzuweisen und E._____ weiterhin als Beiständin für C._____ zu belassen.
4 / 15 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Nordbünden zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem stellte sie den Antrag, sie sei als Partei zu befragen. N. Die Kindesvertreterin verzichtete mit Schreiben vom 27. April 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf den Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. Februar 2022 (E. 8) und auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stel- lungnahme vom 7. September 2021. O. Die KESB Nordbünden beantragte mit Stellungnahme vom 28. April 2022 die Abweisung der Beschwerde mit Hinweis auf die Akten. P. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 5. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Q. Am 30. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 25. März 2022 festhielt. Die KESB Nordbünden reichte in der Folge, am 10. Juni 2022, einen Nachtrag zu ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 sowie eine Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 verzichtete der Be- schwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf seine Aus- führungen in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022. R. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss an- wendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Ge- richt Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsge- richt die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB.
5 / 15 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Perso- nen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt ha- ben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kin- desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorlie- gend tritt die Kindesmutter als Beschwerdeführerin auf. Sie ist durch den ange- fochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Instanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vor- liegend wurde gemäss Ziffer 16 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels entzogen. Das Gericht sah keinen An- lass, um davon abzuweichen, und wies mit Verfügung vom 6. April 2022 das Be- gehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt – ohne jegliche Begründung – ihre eige- ne Befragung als Partei (act. A.1, S. 3). Diesem Antrag wird nicht gefolgt, zumal sich die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sowohl vor Vorinstanz als auch vor Kantonsgericht umfassend äussern konnte und nicht ein- zusehen ist, inwiefern ihre Aussage das Ergebnis beeinflussen könnte. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit- tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Ist von einer genügenden Begründung der Beschwerde auszugehen, gilt es zu beachten, dass auch das Rechtsmittelverfahren der unbeschränkten Untersu-
6 / 15 chungsmaxime (Art. 446 ZGB) untersteht, und zwar nicht bloss in der Sache sel- ber, sondern auch in Bezug auf den Kostenpunkt (PKG 2013 Nr. 9 E. 6). 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wechsel der Beistandsperson sei unangemessen. Die Beiständin E._____ habe am 1. Juli 2021 begleitete Be- suche vorgeschlagen, um einen Kontaktabbruch und eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter zu verhindern. Beide Eltern hätten sich damit einverstanden erklärt. Die Beiständin habe einen Wechsel abgelehnt, weil aus ihrer Sicht sich nichts an der Situation ändern würde. Mit diesem Argument habe sich die Vorin- stanz nicht genügend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe vor Vor- instanz ausgeführt, ein Beistandswechsel führe nicht zur Lösung des Problems. Es seien keine objektiven Gründe erkennbar, weshalb die Beistandsperson aus- gewechselt werden sollte. Mit diesen Ausführungen der Mutter habe sich die Vor- instanz ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Sie habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beiständin habe keine schweren Pflichtver- letzungen begangen. Der Beschwerdegegner habe im vorinstanzlichen Verfahren denn auch keine schwere Pflichtverletzung der Beiständin im Sinne von Art. 423 ZGB substantiiert geltend gemacht. Allein eine Laune des Beschwerdegegners reiche für einen Beistandswechsel nicht aus. Die Interessen von C._____ seien von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Es habe lediglich ein Gespräch mit dem Kind stattgefunden. Dass der Vater sich unverstanden fühle und die Handlungen der Beiständin nicht nachvollziehen könne, sei vor dem Hin- tergrund der fehlenden Einsicht und Kooperation des Vaters gerade mit ein Grund, weshalb eine Beiständin eingesetzt worden sei. Somit seien keine Gründe für ei- nen Wechsel vorhanden gewesen. Ein Wechsel der Beistandsperson sei deshalb unangemessen. Hinzu komme, dass es für das Wohl von C._____ schlecht wäre, wenn erneut ein Beistandswechsel stattfinden würde. Der Vater hätte demge- genüber keine Nachteile beim Verbleib von E._____ als Beiständin. Der Entscheid sei nicht am Wohl des Kindes ausgerichtet gewesen. Somit habe die Vorinstanz willkürlich gehandelt. 4.2. Die KESB Nordbünden hat in ihrem Entscheid vom 15. Februar 2022 fest- gestellt, es sei offensichtlich, dass die Beistandsperson aufgrund der anhaltenden Spannungen zwischen den Eltern und auch wegen der fordernden Auftritte des Beschwerdegegners eine schwierige Aufgabe zu bewältigen gehabt habe. Die neutrale und nüchterne Rollenausübung sei dadurch beeinträchtigt gewesen. An- gesichts des Vertrauensverlusts des Vaters und mit Blick darauf, dass künftig eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Eltern nötig sein werde, die auf einem Min- destmass an gegenseitigem Vertrauen basieren müsse, sei es sinnvoll, einen Bei-
7 / 15 standswechsel anzuordnen. Ein Bestandswechsel solle allen Beteiligten eine Chance für ein unbelastetes Zusammenwirken bieten (act. B.1, E. 8). 4.3. Der Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 aus, eine Zusammenarbeit zwischen ihm und der Beiständin sei nicht mehr möglich gewesen. Er habe der Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Juni 2021 (KESB act. 147), vom 12. August 2021 (KESB act. 184) und vom 8. Dezember 2021 (KESB act. 223) dargelegt, dass das Vorgehen der Beiständin mit dem Kin- deswohl nicht zu vereinbaren sei. Zwar obliege der Berufsbeiständin die Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls. Diese Pflicht dürfe sie aber nur im Rahmen der ihr erteilten Aufgaben und Kompetenzen wahrnehmen. Die Beistandsperson habe sich geweigert, das Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil vom 3./14. Dezember 2020 umzusetzen. Stattdessen habe sie eigenmächtig begleitete Besuche ange- ordnet. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung – am 3. November 2020 – Kenntnis von den Straftaten des Beschwerdegegners gehabt. Trotzdem sei sie mit unbegleiteten Besuchen der Tochter beim Beschwerdeführer einverstanden gewesen. Wie bereits den erwähn- ten Schreiben an die Vorinstanz entnommen werden könne, habe die Beistands- person der damals 6-jährigen Tochter den Entscheid überlassen, ob sie ihren Va- ter besuchen wolle oder nicht. Durch die Überlassung des Entscheids an das Kind habe sie dem Kindeswohl zuwidergehandelt und habe sich über die diesbezügli- che Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweggesetzt. Das Kind sei sieben Jah- re alt. Dessen Interessen seien zu wahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs habe nicht stattgefunden. Die Vorinstanz habe sich mit den für den Ent- scheid wesentlichen Argumentationen auseinandergesetzt. Dieses Beschwerde- verfahren sei absolut unnötig. Damit belaste die Beschwerdeführerin die ohnehin schwierige familiäre Situation zusätzlich, anstatt Ruhe zu geben. Der Wechsel der Beistandsperson stelle eine Chance dar, die Situation für alle Beteiligten zu ver- bessern. Der Wechsel der Beistandsperson beruhe auf sachlichen Gründen. 5. Mit einem Wechsel der Beistandsperson aufgrund von Begehren von Par- teien wird zurückhaltend umgegangen. Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB eröffnet einen Auffangtatbestand von wichtigen Gründen, die sich nicht explizit unter Ziff. 1 sub- sumieren lassen und sich an den früheren Amtsenthebungsgründen orientieren. So kann das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit die Entlassung rechtfertigen. Notwendig ist ein vom Beistand verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindes-
8 / 15 oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Ob es sich um eine be- wusste oder unbewusste Nachlässigkeit handelt, ist unerheblich (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 24 zu Art. 420 - 424 ZGB). Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, eine unüberwindbare gestörte Beziehung und weitere Umstände sein (Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, N 434). Bei die- sen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten (OGer ZH PQ140094 v. 2.2.2015 E. 3.2). Gestörte persönli- che Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems, welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind (z.B. bei Borderlinestörungen oder anderen psychischen Beeinträchtigungen etc.) und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen (BGer 5A_401/2015 v. 7.9.2015 E. 6). Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentscheides gegen seinen Willen aus dem ge- wählten Amt zu entlassen (OGer TG RBOG 2016, S. 165 ff.). Sie verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsenthebung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben (OGer ZH PQ170013 v. 30.3.2017 E. 8.5; so auch Häfeli, a.a.O., N 435). An die Unange- messenheit eines Entscheids sind dementsprechend grosse Anforderungen zu stellen. 6.1. Der Beiständin sei es, gemäss Ausführungen der Vorinstanz, auch auf- grund ihrer eigenen Haltung wiederholt nicht gelungen, zur Bewältigung ihrer Auf- gaben gemeinsam mit den Eltern auf das Kind einzuwirken. So hätten die Besu- che von C._____ beim Vater seit Mai 2021 vollständig ausgesetzt werden müs- sen. 6.2. Unbestritten ist dabei, dass die Beiständin aufgrund des anhaltenden, ver- härteten Konflikts zwischen den Eltern vor einer schwierigen Aufgabe gestanden ist und die Amtsausübung durch die Beiständin im Sinne einer neutralen und nüchternen Rollenausübung beeinträchtigt gewesen ist. Dies hat die KESB Nord- bünden im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt (vgl. auch act. B.1, E. 8). Aus den Akten ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner kein Vertrauen in die Handlungen der Beistandsperson mehr hatte und die Basis für eine kon- struktive Zusammenarbeit somit nicht mehr vorhanden war. Dies ist insoweit
9 / 15 nachvollziehbar, als der letzte Besuch zwischen C._____ und dem Beschwerde- gegner im April 2021 stattgefunden hatte (KESB act. 138) und weitere Besuche aufgrund einer Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin bis in das Frühjahr 2022 nicht mehr haben stattfinden können. Dies obwohl im Gutachten der KJP die Entwicklung eines tragfähigen Kontakts zu beiden Elternteilen für die zukünftige Entwicklung als massgebend erachtet wird (KESB act. 217 S. 24 f.). Wenn im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts nun die Entscheidung, ob Besuchsrechte wahrgenommen werden, offenbar dem Kind C._____ überlassen wurde (act. A.4, S. 10 f. und act. A.6; KESB act. 215 S. 1) und gemäss dem Gutachten der KJP dadurch ein Loyalitätskonflikt geschaffen wurde (KESB act. 217 S. 24), ist es nachvollziehbar, wenn dadurch ein Vertrauensverlust auf Seiten des Vaters in die Beiständin – welcher zweifellos eine schwierige Aufgabe zukam – objektiv festge- stellt wird. Eine Erziehungsbeiständin soll aber eine Vertrauensperson für alle Be- teiligten sein, einschliesslich der Eltern (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 308 ZGB). Zwar ist nicht bei jedem Konflikt und Begehren die Mandatsträgerin auszu- wechseln (Häfeli, a.a.O., N 434). Ein Nachweis einer schweren Pflichtverletzung ist hingegen nicht erforderlich. Wie die Kindesvertreterin zutreffend in ihrer Stel- lungnahme vor Vorinstanz ausgeführt hat (KESB act. 192), scheint es sich vorlie- gend um eine derart verhärtete Situation zu handeln, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Da künftig sogar noch ein verstärktes Zusammenwirken zwischen Eltern und Beistandsperson erforderlich sein wird (vgl. auch die Aus- führungen im Gutachten der KJP, KESB act. 217), kann mit einem Wechsel der Beistandsperson ein unbelasteter Neuanfang geschaffen werden. Wenn die KESB Nordbünden demnach aufgrund diverser Korrespondenzen und auch des ausgesetzten Besuchsrechts und eines festgestellten totalen Vertrau- ensverlustes des Beschwerdegegners zum Schluss kommt, dass ein Wechsel der Beistandsperson angebracht ist, ist diese Schlussfolgerung in Würdigung der ein- gelegten Verfahrensakten nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als gerade die beigezogene Kindesvertreterin diesen Wechsel ebenfalls befürwortet hat (KESB act. 192). Es sind daher keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach ein sol- cher Wechsel nicht im Interesse des Kindeswohls wäre. Auch wenn Spannungen mit dem Beistand nicht per se zum Anspruch auf einen Wechsel führen, ist im konkreten Fall der Entscheid der Vorinstanz nicht unangemessen. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, im Rahmen einer Inter- essenabwägung müsse festgestellt werden, dass es für C._____, an deren Wohl sich der Entscheid zu orientieren habe, schlecht wäre, wenn wiederum ein Bei-
10 / 15 standswechsel erfolgen würde. Es sei zu berücksichtigen, dass C._____, nebst der Beiständin, eine sozialpädagogische Familienbetreuung erhalte, kinderpsycho- logisch betreut werde und ihr eine Kindesvertreterin zur Seite stehe. Für C._____ sei dies alles zu stressig und es fehle die Konstanz. 6.3.2. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als es für das Kind wünschenswert wäre, wenn mehr Beständigkeit in sein Leben tre- ten würde. Es gilt allerdings zu beachten, dass bei fehlender Kooperation sich der Zweck der Beistandschaft nicht erreichen lässt und C._____ wiederum die Leid- tragende wäre. Auch aus diesem Blickwinkel ist der Beistandswechsel als Chance für einen Neuanfang zu werten und er dient objektiv dem Wohl von C._____. Es kann darum nicht gesagt werden, der vorinstanzliche Entscheid berücksichtige die Interessen des Kindeswohls nicht. 6.3.3. Befremdlich wirkt im Übrigen angesichts der von der Beschwerdeführerin erfolgten Anrufung des Kindswohls, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Nachtrag der KESB vom 10. Juni 2022 (act. A.6) der neuen Beiständin einen völli- gen Missbrauch des Vertrauens vorwirft, obwohl sie selbst – eigenen Ausführun- gen zufolge – die eingesetzte Beiständin gar nicht kennt (KESB act. 275). 6.4. An der Schlussfolgerung der KESB Nordbünden ändern auch die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen nichts. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, die bisherige Beiständin habe Schutzmassnahmen wie die Einstellung der Besuche von C._____ beim Vater ergreifen müssen, da der Be- schwerdegegner erstinstanzlich für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz und wegen mehrfacher Übertretung gegen das Waffengesetz verurteilt wor- den sei. Zudem habe der Strafrichter gegenüber dem Beschwerdegegner eine Landesverweisung verfügt. Der Beschwerdegegner habe während längerer Zeit niemandem mitgeteilt, dass er sich in Untersuchungshaft befinde und habe dem- entsprechend die Besuchstage nicht wahrgenommen. Somit trage der Beschwer- degegner zum Teil selbst die Verantwortung dafür, dass die Besuchstage nicht hätten durchgeführt werden können. Es sei gerade der Kernbereich der Aufga- benstellung der Beiständin, in einer solchen Situation (nach der Verurteilung des Beschwerdegegners) das Kind zu schützen und die Lage zu analysieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind unzutreffend. Namentlich ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner selbst als Privatklägerin aufgetreten und sie war über die dem Beschwerdegegner vorgewor- fenen Straftaten orientiert. In Kenntnis derer hatte die Beschwerdeführerin am 3. November 2020 die Scheidungsvereinbarung unterzeichnet und sich mit unbeglei-
11 / 15 teten Besuchen der Tochter beim Vater einverstanden erklärt. Auch die Beiständin war darüber unbestrittenermassen in Kenntnis gesetzt worden (vgl. dazu Zwi- schenbericht der Beiständin vom 1. Dezember 2020 [KESB act. 54.2, S. 4]), wes- halb dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, dass niemand über das laufende Strafverfahren orientiert gewesen sei. 6.5. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe lediglich die Eingaben des Beschwerdegegners berücksichtigt, während sie die Eingaben der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen habe. Ebenso seien die Interessen von C._____ nicht beachtet worden. In Bezug auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens und den daraus resultierenden Konsequenzen sei C._____ nicht ein- gebunden worden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin zielt ins Leere. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. A.3, S. 2), wird gemäss Art. 314a ZGB das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dage- gensprechen. C._____ war vorliegend kaum sieben Jahre alt, als sie zum Ergeb- nis der kinderpsychologischen Abklärung der KJP hätte befragt werden können. Aufgrund ihres Alters ist sie nicht in der Lage, die Bedeutung einer solchen Mass- nahme in angemessener Weise zu erfassen. Der Aktennotiz der KESB Nordbün- den vom 22. April 2021 kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerde- führerin keine weiteren Befragungen von C._____ durch die KESB wünschte, da das Kind danach zu Hause durchdrehe (KESB act. 91). Insofern steht der Vorwurf der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den eigenen Anträgen. Im Weiteren kann durch die Bestellung einer Kindesvertreterin (KESB act. 241.1) nicht gesagt werden, die Interessen von C._____ würden nicht berücksichtigt. Die Kindesver- treterin hat sich vor Vorinstanz geäussert und erklärte sich mit einem Beistands- wechsel einverstanden (KESB act. 192). Nach Eingang des Berichts der KJP ver- zichtete die Kindesvertreterin auf eine weitere Befragung von C._____, um diese keiner weiteren Belastung auszusetzen (KESB act. 241).
Aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Wechsel der Bei- standsperson die Meinung der Kindsmutter nicht teilte, kann sodann nicht behaup- tet werden, die Eingabe der Kindesmutter sei ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz legte – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – grosses Ge- wicht auf die Chance eines Neuanfangs, zumal das Vertrauen des Vaters in die bisherige Beistandsperson nicht mehr vorhanden ist. Dies ist nicht zu beanstan- den, sondern angesichts der Schwierigkeiten der Parteien ohne Weiteres nach- vollziehbar. Im Übrigen kam es am 15. Februar 2022 zu einer Anhörung der Ver-
12 / 15 treter der Parteien sowie der Kindesvertreterin vor der KESB Nordbünden (vgl. KESB act. 241.1). Alle Beteiligten konnten sich umfassend zur Problematik äus- sern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat demnach nicht stattgefunden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht sich erneut aus- führlich äussern konnte (vgl. act. A.1 und A.5). 6.6.1. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Beiständin habe am 1. Juli 2021 zum Gesuch des Kindsvaters betreffend Wechsel der Beistands- person Stellung genommen. Aus ihrer Sicht ändere sich mit dem Wechsel der Beistandsperson an der Grundsituation nichts. Eine neue Mandatsträgerin wäre mit den gleichen Herausforderungen und Situationen konfrontiert. Es sei vielmehr der Fokus auf die Verantwortung der Eltern zu legen und nach geeigneten Mass- nahmen zu suchen, wie diese im Prozess unterstützt werden könnten. Mit diesen gewichtigen Argumenten habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. 6.6.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kam die Vorinstanz zum nachvollzieh- baren Schluss, dass die Beiständin im Sinne einer neutralen und nüchternen Rol- lenausübung beeinträchtigt gewesen sei. Einzelne Vorgehensweisen der bisheri- gen Beistandsperson, insbesondere im Zusammenhang mit der Planung der Be- suche des Kindes beim Vater, sind von der KESB beanstandet worden. Zudem war es der Beiständin auch aufgrund ihrer eigenen Haltung wiederholt nicht ge- lungen, zur Bewältigung ihrer Aufgaben gemeinsam mit den Eltern auf das Kind einzuwirken (act. A.6; act. B.1, E. 8). Die Vorinstanz erwog sodann, dass ange- sichts des Vertrauensverlusts des Beschwerdegegners und mit Blick darauf, dass künftig eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Eltern nötig sein werde, die auf einem Mindestmass an gegenseitigem Vertrauen basieren müsse, es sinnvoll sei, einen Beistandswechsel anzuordnen (act. B.1, E. 8). Damit hat sich die Vorinstanz mit der Argumentation der Parteien und der bisherigen Beistandsperson zumin- dest kurz auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. 6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als unangemessen erweist, nachdem der KESB Nordbünden bei der Entlas- sung einer Beistandsperson ein grosses Ermessen zukommt, und vorliegend An- haltspunkte für einen begründeten Vertrauensverlust vorhanden waren. Die Vor- instanz hat daher mit dem angefochtenen Entscheid weder eine Rechtsverletzung von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB begangen noch diese Bestimmung unangemessen angewendet. Die gegen den Entscheid der KESB Nordbünden erhobene Be- schwerde ist folglich abzuweisen.
13 / 15 7.1. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Grundsätzlich ori- entiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB), sodass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen, wes- halb es sich rechtfertigen würde, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihr aufzu- erlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus der Spruchgebühr sowie den Kosten der Kindesvertreterin zusammen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 10 VZG (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Des Weiteren gelten die Kosten der Kindsvertretung als Verfahrenskosten. Die Kindesvertreterin hat im Beschwerde- verfahren indessen auf eine Stellungnahme verzichtet (act. A.2). Ihr ist im Be- schwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zugesprochen wird. Es bleibt daher bei den Kosten von CHF 1'500.00. Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Be- schwerdeführerin, die aufgrund des separaten Verfahrens um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 22 54), rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden. 7.2. Als Folge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin den Beschwerde- gegner zu entschädigen. Das Honorar von Rechtsanwalt MLaw Chasper C. Vital beläuft sich gemäss im Recht liegender Honorarnote auf CHF 3'714.45 (vgl. act. G.4). Der Zeitaufwand von 15.20 Stunden ist angemessen und auch bei Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss mit dem gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Honorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- te (HV, BR 310.250) mittleren Stundenansatz von CHF 240.00, somit CHF 3'648.00, zu entschädigen. Ebenfalls zu entschädigen sind die Barauslagen, wo- bei diese grundsätzlich als durch die üblichen Spesenpauschale von 3% ange- messen abgedeckt gelten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners veran- schlagte diese mit CHF 401.90, wobei aus der Honorarnote hervorgeht, dass Ko- pien mit CHF 0.70/Seite, E-Mails mit CHF 1.50 und zusätzliche Telefonkosten be- rechnet wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners brachte nicht vor, weshalb diese im vorliegenden Fall höher als üblich sind. Folglich ist diese Positi- on auf die üblichen 3% des Gesamtaufwandes, somit auf CHF 109.45, zu kürzen. Die Kürzung rechtfertigt sich umso mehr, als dass die Kosten für Fotokopien, wel-
14 / 15 che die Papierkosten sowie den Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes umfassen, mit CHF 0.25 pro Seite als abgedeckt gelten (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Zuzüg- lich der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt dies einen Betrag von CHF 4'046.75. Ent- sprechend hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zu entschädigen. 7.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 13. Juni 2022 wur- de das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 22 54) dahingehend entschieden, dass Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). In der Honorarnote wird ein zu entschädigender Aufwand von 17.75 Stunden geltend gemacht. Dieser erscheint angemessen (vgl. act. G.3). Der gel- tend gemachte Stundenansatz von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Die be- antragten Barauslagen betragen CHF 106.50. Die Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsvertreters MLaw Tobias Brändli wird entsprechend auf CHF 3'938.05 (bestehend aus 17.75 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7% MWSt.) festgesetzt und zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskas- se bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 7.4. Dem Beschwerdegegner wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt MLaw Chasper C. Vital mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 13. Juni 2022 (ZK1 22 66) bewilligt. Weil die dem Beschwerde- gegner zugesprochene Parteientschädigung aufgrund der ausgewiesenen Bedürf- tigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren (ZK1 22 54) voraussichtlich nicht ein- bringlich ist, ist sein Rechtsvertreter vom Kanton Graubünden zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dabei wird der Aufwand zum reduzierten Tarif von CHF 200.00 entschädigt. Hinzu kommen die Spesenpauschale von 3% sowie die Mehrwertsteuer. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist Rechtsanwalt MLaw Chas- per C. Vital ein Honorar in Höhe von CHF 3'372.30 auszubezahlen. Mit der Zah- lung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang gegenüber der Beschwerdeführerin auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
15 / 15 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 4'046.75 zu bezahlen. 4.1. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____ werden auf CHF 3'372.30 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt. 4.2. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt MLaw Chasper Vital, gestützt auf die mit Verfügung vom 13. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 22 66) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'372.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entspre- chenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5. Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 13. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 22 54) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden mit CHF 3'938.05 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: