fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A.
A._____ wurde mit ärztlicher Verfügung vom 17. März 2022 durch Dr. med.
B._____, für maximal sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: Klinik
C._____) fürsorgerisch untergebracht.
B.
Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), vertreten durch Rechtsanwalt Matteo Delcò, gegen diese fürsorgerische
Unterbringung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend:
Kantonsgericht).
C.
Mit Schreiben vom 30. März 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 31.
März 2022, 12.00 Uhr, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern
die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht
gegeben sind. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwer-
deführerin an.
D.
Am 31. März 2022 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Bericht und
die wesentlichen Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 31.
März 2022 D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt
auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der
Beschwerdeführerin beauftragt wurde.
E.
Der Gutachter reichte sein Gutachten am 4. April 2022 dem Kantonsgericht
ein, woraufhin am 5. April 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin, be-
gleitet von ihrem Rechtsvertreter, persönlich teilnahm und befragt wurde.
F.
Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo-
sitiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ zugestellt.
G.
Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be-
fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60
E. 3 / 14 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde vom
28. März 2022 gegen die ärztliche Einweisung durch Dr. med. B._____ vom
17. März 2022 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 2. Rechtsmittelverfahren werden in der Regel in der kantonalen Amtssprache geführt, welche im angefochtenen Entscheid – vorliegend der angefochtenen ärzt- lichen Verfügung – verwendet wurde (Art. 8 SpG [BR 492.100]). Letzterer ist auf Deutsch verfasst (act. 03.1 = act. 01.1). Entsprechend ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Verfahrenssprache ebenfalls Deutsch festzulegen, zu- mal denn auch kein anderweitiger Antrag gestellt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 2 SpG). Der Beschwerdeführerin stand es indessen frei, in ihrer Eingabe Italienisch als kantonale Amtssprache zu verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG), wovon sie denn auch Gebrauch machte (act. 01). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärten sich so- wohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Rechtsvertreter mit der Durchführung der Hauptverhandlung in deutscher Sprache einverstanden.
E. 3.1 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliess- lich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
E. 3.2 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 5. April 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
E. 3.3 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend liegt ein Kurzgutachten vom 2. April 2022 von D._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am
31. März 2022 persönlich untersuchte, im Recht (act. 06). D._____ ist ein unab- hängiger Gutachter, welcher im Gutachten diejenigen Fragen beantwortet hat, welche sich im vorliegenden Verfahren stellen. Überdies ist das Gutachten aktuell. Somit wurde den Anforderungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB genüge getan.
E. 3.4 Das Kantonsgericht kann gestützt auf Art. 60 Abs. 5 EGzZGB in Verbin- dung mit Art. 316 Abs. 3 ZPO weitere Beweise abnehmen. Ob es somit Beweise abnehmen will, steht in seinem Ermessen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit Be- schwerde vom 28. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Edition der Patientenakten der Klinik C._____, von Prof. E._____, ihrem behandelnden Psychiater in F._____, sowie von Dr. med. B._____, welcher die Beschwerdefüh- rerin am 17. März 2022 ärztlich eingewiesen hat (act. 01, Rn. 3). Mit Verfügung vom 30. März 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ auf, die Klinikakten beizubringen (act. 02). Dieser Aufforderung kam die Klinik C._____ am 31. März 2022 nach (act. 03, zzgl. act. 03.1 - 03.4). Abgewiesen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einholung ihrer Patientenakten von Prof. E._____ und Dr. med. B._____, und zwar aus den nachfolgenden Gründen: Art. 450e Abs. 3 ZGB sieht ausdrücklich vor, dass bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden muss. Dieses Gutachten muss praxisgemäss aktuell sein. Es muss die Fragen beantwor-
E. 4 / 14
E. 5 / 14
ten, welche Gefahren sich aus der gesundheitlichen Störung für die betroffene
Person und Dritte ergeben (BGE 137 III 289 E. 4.5), ob ein Handlungsbedarf ge-
geben ist, ob bzw. inwiefern ein Bedarf an Behandlung einer festgestellten psychi-
schen Erkrankung bzw. an einer Betreuung der betroffenen Person besteht, mit
welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per-
son bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung bzw. die Betreuung
unterbleibt und ob die für die Vollstreckung der Massnahme vorgesehene Einrich-
tung für diese Art von Behandlung bzw. Betreuung geeignet ist (BGE 140 III 106
E. 2.4).
Vorliegend wurde das erforderliche Gutachten beim unabhängigen Gutachter
D._____ eingeholt. Dieser hat sich mit den bei der Klinik C._____ bestehenden
Gesundheitsakten auseinandergesetzt. Darunter befindet sich auch ein E-Mail von
Prof. E._____, welches an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie an
einen behandelnden Arzt in der Klinik gerichtet gewesen sei. Anlässlich der münd-
lichen Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll, dass sie
mit Prof. Müller seit längerem nur noch telefonischen Kontakt pflege. Zudem ken-
ne sie Dr. med. B._____ nicht und sei nie bei ihm in Behandlung gewesen. Daraus
ist ersichtlich, dass Dr. med. B._____ – abgesehen von den bekannten Unterlagen
im Zusammenhang mit der Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik
C._____ – gar nicht über Patientenakten der Beschwerdeführerin verfügen kann
und Prof. Müller ebenso nicht über aktuelle Gesundheitsakten verfügt, welche
während oder unmittelbar vor der Einweisung der Beschwerdeführerin aufgrund
persönlicher Konsultationen erstellt worden wären. Der Beizug von Patientenakten
von Prof. E._____ bringen daher in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren
entscheidrelevanten Erkenntnisse. Im Übrigen würde das Gebot der beschleunig-
ten Behandlung der Beschwerde – das Kantonsgericht hat in der Regel innert fünf
Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden (Art. 450e Abs. 5 ZGB)
– in Frage gestellt.
4.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-
schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-
rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-
lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-
lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu
Art. 426–439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-
E. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
E. 5.2 Das Kurzgutachten von D._____ vom 2. April 2022 hält fest, dass bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer bipolaren Störung mit derzeitigen mani- schen Episoden mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F31.2) ausgegangen werden müsse. Differenzialdiagnostisch müsse eine schizoaffektive Psychose dis- kutiert werden. Die Kriterien der ICD 10 seien erfüllt. Dies entspreche einer psy- chischen Störung (act. 07, S. 7). Daher liegt ohne weiteres ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor.
E. 6 / 14 fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsor- gerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Wei- tere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehal- tung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die ge- nannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zu- sammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwen- digkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Ver- hältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
E. 6.1 Dieser Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgeri- sche Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Be- treuung in einer Einrichtung notwendig macht. Mit anderen Worten muss die Unter- bringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.).
E. 6.2 Mit ärztlicher Verfügung vom 17. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B._____ in die Klinik C._____ eingewiesen. Als Befund, Grund und Zweck der fürsorgerischen Unterbringung hielt der behandelnde Arzt in der Verfü- gung fest, dass ein akuter psychotischer Schub unklarer Ursache vorliege und die Beschwerdeführerin am selben Tag in vollem Wissen und Wollen dem Hauswart mit dem Auto über das Bein gefahren sei. Offenbar habe die Beschwerdeführerin bereits mehrere psychiatrische Hospitalisationen in F._____ hinter sich (act. 03.1 = act. 01.1).
E. 6.3 In ihrer Beschwerde vom 28. März 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich weiterhin in Behandlung bei Prof. E._____ befinde. Bis zur ärztlichen Einweisung am 17. März 2022 habe sie immer ein normales Leben geführt (act. 01, Rn. 2). Entsprechend unklar seien auch die Klinikakten und unbekannt die Gründe, welche einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ er- forderten (ibid., Rn. 3). Insofern macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die ärztliche Einweisung sei erfolgt, ohne dass zunächst die psychische Störung der Beschwerdeführerin untersucht worden sei. Dr. med. B._____ hätte mit Prof. E._____ betreffend die Diagnose und
E. 6.4 Der Verlaufsbericht der Klinik C._____ vom 31. März 2022 empfiehlt die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung. Nach neun Tagen des stationären Aufenthalts sei anfänglich nach initialer Einnahme von Risperidon eine leichte Besserung der Symptome festgestellt worden. Allerdings hätte die Patientin die Einnahme der angebotenen Medikamente immer wieder verweigert, was zu einer sukzessiven Verschlechterung des Gesundheitszustands und schliesslich zur An- ordnung einer Behandlung ohne Zustimmung geführt habe. Der Beschwerdeführe- rin werde nun täglich 2 x 2mg Risperidon verabreicht. Ein vorzeitiger Abbruch die- ser Massnahme hätte eine erneute Exazerbation der manischen Psychose mit erneut potentiell eigen- bzw. fremdgefährdenden Handlungen zur Folge. Aktuell seien weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station mit kontinuierlicher Einnahme der Medikation nicht ersichtlich (zum Ganzen act. 03). 6.5.1. D._____ kommt in seinem Kurzgutachten vom 2. April 2022 ebenfalls zum Schluss, dass die fürsorgerische Unterbringung aufrechtzuerhalten und eine Alter- native, mithin eine mildere Massnahme, aktuell nicht auszumachen sei. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich im Gespräch ein deutlich manisches Krankheits- bild. Trotz der nun zweiwöchigen stationären Behandlung bestehe es weiterhin. Durch die Durchführung der psychiatrischen Behandlung mit der Gabe von Anti- psychotika könne dieser Zustand verbessert werden. Eine ausreichend lange Dauer der Behandlung sei notwendig, um ein rasches Absetzen der Medikation zu verhindern und so erneuter Symptomatik mit Gefährdungssituationen vorzubeu- gen. Die Behandlung müsse aktuell im geschlossenen stationären Setting erfol-
E. 6.7 Der Gutachter geht sowohl von einer Selbst- als auch von einer Fremdge- fährdung bei der Beschwerdeführerin aus (act. 07, S. 8). Dies ist für das Kantons- gericht nachvollziehbar. Eine konkrete Selbstgefährdung besteht darin, dass ohne die Möglichkeit einer stationären Behandlung ein rasches Reduzieren bzw. Abset- zen der Medikation zu befürchten ist, was zu einer verstärkten Symptomatik mit entsprechender Eigengefährdung aufgrund der manisch-psychotischen Sympto- matik in entsprechend situativen Konstellationen führt. Gemäss Gutachten können dies gegen sich selbst gerichtete suizidale Handlungen und aggressive impulsive Handlungen gegen Dritte sein (ibid.). Angesichts der Hauptverhandlung kann auch das Vorliegen einer Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf den Vorfall mit dem Hauswart, welchem sie gemäss ärztlicher Verfügung vorsätz- lich mit dem Auto über das Bein gefahren sei, äusserte sich die Beschwerdeführe- rin widersprüchlich und gleichgültig. Sie brachte zwar vor, dass sie den Hauswart nicht umgefahren habe. Er könne von ihr nicht touchiert worden sein. "Er sei ledig- lich auf die Knie gefallen und dann auf den Hintern" (act. 10, S. 3). Gleichzeitig
E. 6.8 Unter den vorerwähnten Umständen erscheint daher die Notwendigkeit der weiteren Betreuung in der Klinik C._____ als ausgewiesen, zumal ein ambulantes Setting als mildere Massnahme aufgrund des fehlenden sozialen Umfelds und der fehlenden oder zumindest nicht ausreichenden Krankheits- und Behandlungsein- sicht seitens der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Somit ist dem Gutach- ten von D._____ zu folgen. Die Behandlung und Betreuung in der Klinik C._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar. Sie ist notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 7. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für die Betrof- fene konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3). Die Klinik C._____ ist als psychia- trische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung der unter einer bipolaren Störung mit derzeitigen manischen Episoden mit psychotischen Symptomen lei- denden Beschwerdeführerin geeignet. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die für- sorgerische Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im vor- liegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'250.00 Gutachterkosten). Angesichts der nach eigenen Angaben sehr guten Vermögensverhältnisse der Beschwerde-
E. 7 / 14
E. 8 / 14 die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung Rücksprache halten müs- sen. Ferner enthalte die ärztliche Verfügung keine Diagnose. Die Beschwerdefüh- rerin sehe zwar ein, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei, die angeordnete Massnahme sei aber nicht angebracht. Ohne mildere Massnahmen zu prüfen, er- scheine die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der ge- schlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik daher unverhältnismässig. Es werde zudem befürchtet, dass das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Unter- stützung nicht angemessen in die Beurteilung miteinbezogen werde. Die Zwangs- unterbringung wirke nicht begünstigend für ihre Erholung, zumal das Risiko beste- he, dass sich dies gegenteilig auf ihren Gesundheitszustand auswirken könnte (ibid., Rn. 5). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Unterstützung von Experten in F._____ zu erhalten, bei welchen sie bereits in Behandlung gewesen sei. Aus diesem Grund beantragt die Beschwerdeführerin, dass sie aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen und nach F._____ überwiesen werde (ibid., Rn. 6).
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gen, da die Krankheitseinsicht und die Einsicht in die Notwendigkeit der Behand-
lung nicht ausreichend gefestigt vorhanden seien. Sie äussere verbal zwar Ein-
sicht, erkenne aber nicht, dass das psychotisch Erlebte nicht Realität ist. Gemäss
dem Gutachter bestünden derzeit keine ambulanten Alternativen. So habe die Be-
schwerdeführerin die Behandlung bei ihrem Psychiater in G._____, Prof. E._____,
im Herbst 2021 unterbrochen und bislang nicht wiederaufgenommen. Ferner sieht
der Gutachter auch die Voraussetzung der Selbst- oder Fremdgefährdung als ge-
geben. Angesichts der fremdgefährdenden Handlung vor Eintritt in die Klinik und
dem nach wie vor vorhandenen manisch psychotischen Zustandsbild sei weiterhin
vom Vorliegen einer Fremdgefährdung auszugehen. Die Beschwerdeführerin fühle
sich derzeit von anderen beeinträchtigt und es bestehe eine deutliche Antriebs-
steigerung. Bei Konflikten könne es so rasch wieder zu fremdgefährdenden Hand-
lungen kommen. Weiter bestehe auch eine Eigengefährdung aufgrund der ma-
nisch psychotischen Symptomatik. Im Rahmen der Manie sei die Steuerungs-
fähigkeit herabgesetzt und es könne auch bei entsprechender situativer Konstella-
tion zu eigengefährdenden Handlungen kommen aufgrund des Wegfalls von bei
normaler Gesundheit vorhandener Hemmschwellen. Dies könnten gegen sich
selbst gerichtete suizidale Handlungen und aggressive, impulsive Handlungen
gegen Dritte sein (zum Ganzen act. 07, S. 8).
6.5.2. Der Gutachter nimmt in seinem Kurzgutachten Bezug auf eine – sich nicht
in den Verfahrensakten des Kantonsgerichts befindende – E-Mail von
Prof. E._____, welcher die Beschwerdeführerin zuletzt behandelt hatte, an deren
Rechtsvertreter. Diese E-Mail sei nachrichtlich auch an einen der behandelnden
Ärzte der Klinik C._____ gegangen. Prof. E._____ schreibe darin, dass die Be-
schwerdeführerin krankheitsbedingt die weitere Behandlung abgelehnt habe. Der
psychotische Zustand wechselnder Ausprägung bestehe bereits seit mehreren
Monaten. Ein solcher Zustand lasse sich auch bei bester und konsequenter medi-
kamentöser Behandlung nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen behandeln.
Prof. E._____ warne davor, die Beschwerdeführerin schnell wieder zu entlassen;
keinesfalls bevor die behandelnden Ärzte der Klinik C._____ grünes Licht gege-
ben hätten. Abschliessend äussere er seine Zweifel, ob sich eine baldige Verle-
gung nach G._____ auf freiwilliger Basis realisieren lasse, da derzeit die nötige
Compliance fehle, erst recht für eine konsequente ambulante Behandlung (zum
Ganzen act. 07, S. 4).
6.6.1. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 5. April 2022 konnte sich die I. Zivilkammer des Kan-
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tonsgerichts ein Bild über die Beschwerdeführerin machen. Ihr äusseres Erschei-
nungsbild war normal. Sie wirkte gepflegt und war gut gekleidet. Sie war sprach-
lich versiert und konnte zu den Fragen des Vorsitzenden entsprechend Stellung
nehmen. Sie tendierte allerdings dazu, die Fragen des Vorsitzenden sehr weit-
schweifig zu beantworten und repetierte sich auch mehrmals. Die vom Gutachter
erwähnte Logorrhöe (vgl. act. 07, S. 7) war auch an der mündlichen Verhandlung
vor dem Kantonsgericht erkennbar.
6.6.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung konfrontierte der Vorsitzende die Be-
schwerdeführerin mit der im Gutachten festgehaltenen Diagnose einer bipolaren
affektiven Störung mit einem akut psychotischen Schub. Die Beschwerdeführerin
erachtete diese Diagnose als eine "Fehldiagnose". Es sei "von Anfang an eine
Fehldiagnose gewesen". Sie sei "sprachlos über so viel Frechheit" (act. 10, S. 5).
Offenkundig war die Beschwerdeführerin daher zum Zeitpunkt der Hauptverhand-
lung nicht krankheitseinsichtig. Was ihre Behandlungseinsicht betrifft, so bringt die
Beschwerdeführerin zwar vor, dass sie regelmässig Risperdal nehme. Dieses Me-
dikament werde ihr aber in der Klinik C._____ verweigert. Dort werde ihr regel-
mässig zwangsweise Risperidon verabreicht (ibid., S. 4). Dabei verkennt die Be-
schwerdeführerin jedoch, dass es sich bei Risperidon um den Wirkstoff und bei
Risperdal um das daraus produzierte Medikament handelt, mithin im alltäglichen
Sprachgebrauch um dasselbe Medikament. Namentlich gemessen am Bildungs-
hintergrund der Beschwerdeführerin – sie betonte gleich zu Beginn der Hauptver-
handlung, dass sie promoviert habe (vgl. ibid., S. 2) – ist es für das Kantonsgericht
schwer nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin aus freien Stücken
den Wirkstoff Risperidon zwar regelmässig nahm (siehe ibid., S. 4), sich in der
Klinik diesem Medikament allerdings widersetzte und eine Behandlung ohne Zu-
stimmung erforderlich wurde (vgl. act. 03.3). Insofern erscheint fraglich, ob die Be-
schwerdeführerin behandlungseinsichtig ist. Sie brachte abschliessend an der
Hauptverhandlung allerdings vor, dass sie sich von Prof. E._____ medizinisch be-
handeln lassen würde, "wenn es denn sein" müsse (act. 10, S. 8).
6.6.3. Aus Sicht des Kantonsgerichts sind die Schlussfolgerungen des Gutachters
D._____ hinsichtlich des weiterhin bestehenden manisch psychotischen Zu-
standsbilds sowie der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit der Behandlung
weiterhin nachvollziehbar. Gemäss dem Gutachter sei zwar die Krankheitseinsicht
bei der Beschwerdeführerin verbal gegeben, eindeutige Krankheitssymptome ha-
be sie aber nicht der Erkrankung zugeordnet. Die Einsicht in die Notwendigkeit der
Behandlung sei teilweise gegeben (act. 10, S. 7). Die Beschwerdeführerin hat an
ihrer Befragung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts klar zum Ausdruck
E. 11 / 14 gebracht, dass sie ihrer Ansicht nach nicht an einer bipolaren affektiven Störung leide (siehe ibid., S. 5). Sie erachtet telefonische Gespräche mit Psychiatern für ausreichend, denn sie wolle sich nicht mit Psychiatern über private Angelegenhei- ten unterhalten (ibid., S. 5). Im Falle ihrer Entlassung wolle sie in ihr Haus nach H._____ zurückkehren (ibid., S. 7). Ob die Beschwerdeführerin eine Behandlung bei Prof. E._____ tatsächlich regelmässig in Anspruch nehmen würde, erscheint wenig glaubhaft, zumal sie nach Angaben des Gutachters die Behandlung bei Prof. E._____ im Herbst unterbrochen hat, sich lediglich zu einer telefonischen Behandlung bereit erklärt, sich aktuell gegen die Einnahme von Medikamenten zur Wehr setzt und sich der psychotische Zustand seither offensichtlich verschärft hat. Entsprechend soll Prof. E._____ selbst empfehlen, die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu entlassen. Von einer ambulanten Behandlung rät er aufgrund der fehlenden Compliance ab (act. 07, S. 4). Vergleichbar äussert sich auch der Gutachter in seinem Kurzgutachten. Er sieht keine mildere Massnahme als die Behandlung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung der Klinik C._____, denn die Krankheitseinsicht und die Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung seien nicht ausreichend gefestigt vorhanden (ibid., S. 8). Die Be- urteilung des Gutachters ist für das Kantonsgericht schlüssig und es sieht keinen Anlass, davon abzuweichen, zumal der Beschwerdeführerin trotz Haushälterinnen in H._____ und G._____, einer Halbschwester in I._____ und einem Partner in J._____ das persönliche Umfeld offensichtlich fehlt, welches ihr im Rahmen einer weniger einschneidenden Massnahme unterstützend zur Seite stehen könnte (vgl. act. 10, S. 7).
E. 12 / 14 rechtfertigte sie sich allerdings für diesen Vorfall, obwohl sie sich ihrer Ansicht nach nichts zu Schulden kommen lassen hatte, auch wenn sie "in aller Ruhe diese Situation klären" wollte (ibid., S. 2). Reue oder Schuldgefühle für den Vorfall zeigte sie keine, so verwendet sie in diesem Zusammenhang den Ausdruck "zu Schrott fahren" (siehe ibid., S. 4). Als der Vorsitzende sie im Rahmen der Befragung auf die Fremdgefährdung ansprach, antwortete die Beschwerdeführerin, dass "noch nie jemand wegen ihr zu Schaden gekommen" sei (ibid., S. 6), was offensichtlich nicht zutrifft – wie auch immer sich der Unfall mit dem Hauswart zugetragen haben mag. Insofern ist dem Gutachter beizupflichten und das Vorliegen einer Fremdge- fährdung zumindest nicht auszuschliessen.
E. 13 / 14 führerin rechtfertigt sich kein Verzicht auf die Kostenüberbindung nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB. Ebenso wird bei diesem Verfahrensausgang auch keine Partei- entschädigung zugesprochen.
E. 14 / 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 5. April 2022 Referenz ZK1 22 51 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Moses Eckstein, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matteo Delcò Largo Libero Olgiati 79, Casella postale, 6512 Giubiasco Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 17.03.2022, mitgeteilt am 17.03.2022 Mitteilung
13. April 2022
2 / 14 Sachverhalt A. A._____ wurde mit ärztlicher Verfügung vom 17. März 2022 durch Dr. med. B._____, für maximal sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: Klinik C._____) fürsorgerisch untergebracht. B. Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin), vertreten durch Rechtsanwalt Matteo Delcò, gegen diese fürsorgerische Unterbringung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). C. Mit Schreiben vom 30. März 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 31. März 2022, 12.00 Uhr, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben sind. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwer- deführerin an. D. Am 31. März 2022 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Bericht und die wesentlichen Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2022 D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde. E. Der Gutachter reichte sein Gutachten am 4. April 2022 dem Kantonsgericht ein, woraufhin am 5. April 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin, be- gleitet von ihrem Rechtsvertreter, persönlich teilnahm und befragt wurde. F. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ zugestellt. G. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60
3 / 14 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde vom
28. März 2022 gegen die ärztliche Einweisung durch Dr. med. B._____ vom
17. März 2022 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 2. Rechtsmittelverfahren werden in der Regel in der kantonalen Amtssprache geführt, welche im angefochtenen Entscheid – vorliegend der angefochtenen ärzt- lichen Verfügung – verwendet wurde (Art. 8 SpG [BR 492.100]). Letzterer ist auf Deutsch verfasst (act. 03.1 = act. 01.1). Entsprechend ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Verfahrenssprache ebenfalls Deutsch festzulegen, zu- mal denn auch kein anderweitiger Antrag gestellt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 2 SpG). Der Beschwerdeführerin stand es indessen frei, in ihrer Eingabe Italienisch als kantonale Amtssprache zu verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG), wovon sie denn auch Gebrauch machte (act. 01). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärten sich so- wohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Rechtsvertreter mit der Durchführung der Hauptverhandlung in deutscher Sprache einverstanden. 3.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliess- lich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
4 / 14 3.2. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 5. April 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend liegt ein Kurzgutachten vom 2. April 2022 von D._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am
31. März 2022 persönlich untersuchte, im Recht (act. 06). D._____ ist ein unab- hängiger Gutachter, welcher im Gutachten diejenigen Fragen beantwortet hat, welche sich im vorliegenden Verfahren stellen. Überdies ist das Gutachten aktuell. Somit wurde den Anforderungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB genüge getan. 3.4. Das Kantonsgericht kann gestützt auf Art. 60 Abs. 5 EGzZGB in Verbin- dung mit Art. 316 Abs. 3 ZPO weitere Beweise abnehmen. Ob es somit Beweise abnehmen will, steht in seinem Ermessen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit Be- schwerde vom 28. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Edition der Patientenakten der Klinik C._____, von Prof. E._____, ihrem behandelnden Psychiater in F._____, sowie von Dr. med. B._____, welcher die Beschwerdefüh- rerin am 17. März 2022 ärztlich eingewiesen hat (act. 01, Rn. 3). Mit Verfügung vom 30. März 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ auf, die Klinikakten beizubringen (act. 02). Dieser Aufforderung kam die Klinik C._____ am 31. März 2022 nach (act. 03, zzgl. act. 03.1 - 03.4). Abgewiesen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einholung ihrer Patientenakten von Prof. E._____ und Dr. med. B._____, und zwar aus den nachfolgenden Gründen: Art. 450e Abs. 3 ZGB sieht ausdrücklich vor, dass bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden muss. Dieses Gutachten muss praxisgemäss aktuell sein. Es muss die Fragen beantwor-
5 / 14 ten, welche Gefahren sich aus der gesundheitlichen Störung für die betroffene Person und Dritte ergeben (BGE 137 III 289 E. 4.5), ob ein Handlungsbedarf ge- geben ist, ob bzw. inwiefern ein Bedarf an Behandlung einer festgestellten psychi- schen Erkrankung bzw. an einer Betreuung der betroffenen Person besteht, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung bzw. die Betreuung unterbleibt und ob die für die Vollstreckung der Massnahme vorgesehene Einrich- tung für diese Art von Behandlung bzw. Betreuung geeignet ist (BGE 140 III 106 E. 2.4). Vorliegend wurde das erforderliche Gutachten beim unabhängigen Gutachter D._____ eingeholt. Dieser hat sich mit den bei der Klinik C._____ bestehenden Gesundheitsakten auseinandergesetzt. Darunter befindet sich auch ein E-Mail von Prof. E._____, welches an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie an einen behandelnden Arzt in der Klinik gerichtet gewesen sei. Anlässlich der münd- lichen Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll, dass sie mit Prof. Müller seit längerem nur noch telefonischen Kontakt pflege. Zudem ken- ne sie Dr. med. B._____ nicht und sei nie bei ihm in Behandlung gewesen. Daraus ist ersichtlich, dass Dr. med. B._____ – abgesehen von den bekannten Unterlagen im Zusammenhang mit der Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik C._____ – gar nicht über Patientenakten der Beschwerdeführerin verfügen kann und Prof. Müller ebenso nicht über aktuelle Gesundheitsakten verfügt, welche während oder unmittelbar vor der Einweisung der Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Konsultationen erstellt worden wären. Der Beizug von Patientenakten von Prof. E._____ bringen daher in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse. Im Übrigen würde das Gebot der beschleunig- ten Behandlung der Beschwerde – das Kantonsgericht hat in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden (Art. 450e Abs. 5 ZGB)
– in Frage gestellt. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426–439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-
6 / 14 fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsor- gerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Wei- tere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehal- tung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die ge- nannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zu- sammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwen- digkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Ver- hältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 5.2. Das Kurzgutachten von D._____ vom 2. April 2022 hält fest, dass bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer bipolaren Störung mit derzeitigen mani- schen Episoden mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F31.2) ausgegangen werden müsse. Differenzialdiagnostisch müsse eine schizoaffektive Psychose dis- kutiert werden. Die Kriterien der ICD 10 seien erfüllt. Dies entspreche einer psy- chischen Störung (act. 07, S. 7). Daher liegt ohne weiteres ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor.
7 / 14 6.1. Dieser Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgeri- sche Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Be- treuung in einer Einrichtung notwendig macht. Mit anderen Worten muss die Unter- bringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). 6.2. Mit ärztlicher Verfügung vom 17. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B._____ in die Klinik C._____ eingewiesen. Als Befund, Grund und Zweck der fürsorgerischen Unterbringung hielt der behandelnde Arzt in der Verfü- gung fest, dass ein akuter psychotischer Schub unklarer Ursache vorliege und die Beschwerdeführerin am selben Tag in vollem Wissen und Wollen dem Hauswart mit dem Auto über das Bein gefahren sei. Offenbar habe die Beschwerdeführerin bereits mehrere psychiatrische Hospitalisationen in F._____ hinter sich (act. 03.1 = act. 01.1). 6.3. In ihrer Beschwerde vom 28. März 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich weiterhin in Behandlung bei Prof. E._____ befinde. Bis zur ärztlichen Einweisung am 17. März 2022 habe sie immer ein normales Leben geführt (act. 01, Rn. 2). Entsprechend unklar seien auch die Klinikakten und unbekannt die Gründe, welche einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ er- forderten (ibid., Rn. 3). Insofern macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die ärztliche Einweisung sei erfolgt, ohne dass zunächst die psychische Störung der Beschwerdeführerin untersucht worden sei. Dr. med. B._____ hätte mit Prof. E._____ betreffend die Diagnose und
8 / 14 die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung Rücksprache halten müs- sen. Ferner enthalte die ärztliche Verfügung keine Diagnose. Die Beschwerdefüh- rerin sehe zwar ein, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei, die angeordnete Massnahme sei aber nicht angebracht. Ohne mildere Massnahmen zu prüfen, er- scheine die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der ge- schlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik daher unverhältnismässig. Es werde zudem befürchtet, dass das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Unter- stützung nicht angemessen in die Beurteilung miteinbezogen werde. Die Zwangs- unterbringung wirke nicht begünstigend für ihre Erholung, zumal das Risiko beste- he, dass sich dies gegenteilig auf ihren Gesundheitszustand auswirken könnte (ibid., Rn. 5). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Unterstützung von Experten in F._____ zu erhalten, bei welchen sie bereits in Behandlung gewesen sei. Aus diesem Grund beantragt die Beschwerdeführerin, dass sie aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen und nach F._____ überwiesen werde (ibid., Rn. 6). 6.4. Der Verlaufsbericht der Klinik C._____ vom 31. März 2022 empfiehlt die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung. Nach neun Tagen des stationären Aufenthalts sei anfänglich nach initialer Einnahme von Risperidon eine leichte Besserung der Symptome festgestellt worden. Allerdings hätte die Patientin die Einnahme der angebotenen Medikamente immer wieder verweigert, was zu einer sukzessiven Verschlechterung des Gesundheitszustands und schliesslich zur An- ordnung einer Behandlung ohne Zustimmung geführt habe. Der Beschwerdeführe- rin werde nun täglich 2 x 2mg Risperidon verabreicht. Ein vorzeitiger Abbruch die- ser Massnahme hätte eine erneute Exazerbation der manischen Psychose mit erneut potentiell eigen- bzw. fremdgefährdenden Handlungen zur Folge. Aktuell seien weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station mit kontinuierlicher Einnahme der Medikation nicht ersichtlich (zum Ganzen act. 03). 6.5.1. D._____ kommt in seinem Kurzgutachten vom 2. April 2022 ebenfalls zum Schluss, dass die fürsorgerische Unterbringung aufrechtzuerhalten und eine Alter- native, mithin eine mildere Massnahme, aktuell nicht auszumachen sei. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich im Gespräch ein deutlich manisches Krankheits- bild. Trotz der nun zweiwöchigen stationären Behandlung bestehe es weiterhin. Durch die Durchführung der psychiatrischen Behandlung mit der Gabe von Anti- psychotika könne dieser Zustand verbessert werden. Eine ausreichend lange Dauer der Behandlung sei notwendig, um ein rasches Absetzen der Medikation zu verhindern und so erneuter Symptomatik mit Gefährdungssituationen vorzubeu- gen. Die Behandlung müsse aktuell im geschlossenen stationären Setting erfol-
9 / 14 gen, da die Krankheitseinsicht und die Einsicht in die Notwendigkeit der Behand- lung nicht ausreichend gefestigt vorhanden seien. Sie äussere verbal zwar Ein- sicht, erkenne aber nicht, dass das psychotisch Erlebte nicht Realität ist. Gemäss dem Gutachter bestünden derzeit keine ambulanten Alternativen. So habe die Be- schwerdeführerin die Behandlung bei ihrem Psychiater in G._____, Prof. E._____, im Herbst 2021 unterbrochen und bislang nicht wiederaufgenommen. Ferner sieht der Gutachter auch die Voraussetzung der Selbst- oder Fremdgefährdung als ge- geben. Angesichts der fremdgefährdenden Handlung vor Eintritt in die Klinik und dem nach wie vor vorhandenen manisch psychotischen Zustandsbild sei weiterhin vom Vorliegen einer Fremdgefährdung auszugehen. Die Beschwerdeführerin fühle sich derzeit von anderen beeinträchtigt und es bestehe eine deutliche Antriebs- steigerung. Bei Konflikten könne es so rasch wieder zu fremdgefährdenden Hand- lungen kommen. Weiter bestehe auch eine Eigengefährdung aufgrund der ma- nisch psychotischen Symptomatik. Im Rahmen der Manie sei die Steuerungs- fähigkeit herabgesetzt und es könne auch bei entsprechender situativer Konstella- tion zu eigengefährdenden Handlungen kommen aufgrund des Wegfalls von bei normaler Gesundheit vorhandener Hemmschwellen. Dies könnten gegen sich selbst gerichtete suizidale Handlungen und aggressive, impulsive Handlungen gegen Dritte sein (zum Ganzen act. 07, S. 8). 6.5.2. Der Gutachter nimmt in seinem Kurzgutachten Bezug auf eine – sich nicht in den Verfahrensakten des Kantonsgerichts befindende – E-Mail von Prof. E._____, welcher die Beschwerdeführerin zuletzt behandelt hatte, an deren Rechtsvertreter. Diese E-Mail sei nachrichtlich auch an einen der behandelnden Ärzte der Klinik C._____ gegangen. Prof. E._____ schreibe darin, dass die Be- schwerdeführerin krankheitsbedingt die weitere Behandlung abgelehnt habe. Der psychotische Zustand wechselnder Ausprägung bestehe bereits seit mehreren Monaten. Ein solcher Zustand lasse sich auch bei bester und konsequenter medi- kamentöser Behandlung nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen behandeln. Prof. E._____ warne davor, die Beschwerdeführerin schnell wieder zu entlassen; keinesfalls bevor die behandelnden Ärzte der Klinik C._____ grünes Licht gege- ben hätten. Abschliessend äussere er seine Zweifel, ob sich eine baldige Verle- gung nach G._____ auf freiwilliger Basis realisieren lasse, da derzeit die nötige Compliance fehle, erst recht für eine konsequente ambulante Behandlung (zum Ganzen act. 07, S. 4). 6.6.1. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. April 2022 konnte sich die I. Zivilkammer des Kan-
10 / 14 tonsgerichts ein Bild über die Beschwerdeführerin machen. Ihr äusseres Erschei- nungsbild war normal. Sie wirkte gepflegt und war gut gekleidet. Sie war sprach- lich versiert und konnte zu den Fragen des Vorsitzenden entsprechend Stellung nehmen. Sie tendierte allerdings dazu, die Fragen des Vorsitzenden sehr weit- schweifig zu beantworten und repetierte sich auch mehrmals. Die vom Gutachter erwähnte Logorrhöe (vgl. act. 07, S. 7) war auch an der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht erkennbar. 6.6.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung konfrontierte der Vorsitzende die Be- schwerdeführerin mit der im Gutachten festgehaltenen Diagnose einer bipolaren affektiven Störung mit einem akut psychotischen Schub. Die Beschwerdeführerin erachtete diese Diagnose als eine "Fehldiagnose". Es sei "von Anfang an eine Fehldiagnose gewesen". Sie sei "sprachlos über so viel Frechheit" (act. 10, S. 5). Offenkundig war die Beschwerdeführerin daher zum Zeitpunkt der Hauptverhand- lung nicht krankheitseinsichtig. Was ihre Behandlungseinsicht betrifft, so bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass sie regelmässig Risperdal nehme. Dieses Me- dikament werde ihr aber in der Klinik C._____ verweigert. Dort werde ihr regel- mässig zwangsweise Risperidon verabreicht (ibid., S. 4). Dabei verkennt die Be- schwerdeführerin jedoch, dass es sich bei Risperidon um den Wirkstoff und bei Risperdal um das daraus produzierte Medikament handelt, mithin im alltäglichen Sprachgebrauch um dasselbe Medikament. Namentlich gemessen am Bildungs- hintergrund der Beschwerdeführerin – sie betonte gleich zu Beginn der Hauptver- handlung, dass sie promoviert habe (vgl. ibid., S. 2) – ist es für das Kantonsgericht schwer nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin aus freien Stücken den Wirkstoff Risperidon zwar regelmässig nahm (siehe ibid., S. 4), sich in der Klinik diesem Medikament allerdings widersetzte und eine Behandlung ohne Zu- stimmung erforderlich wurde (vgl. act. 03.3). Insofern erscheint fraglich, ob die Be- schwerdeführerin behandlungseinsichtig ist. Sie brachte abschliessend an der Hauptverhandlung allerdings vor, dass sie sich von Prof. E._____ medizinisch be- handeln lassen würde, "wenn es denn sein" müsse (act. 10, S. 8). 6.6.3. Aus Sicht des Kantonsgerichts sind die Schlussfolgerungen des Gutachters D._____ hinsichtlich des weiterhin bestehenden manisch psychotischen Zu- standsbilds sowie der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit der Behandlung weiterhin nachvollziehbar. Gemäss dem Gutachter sei zwar die Krankheitseinsicht bei der Beschwerdeführerin verbal gegeben, eindeutige Krankheitssymptome ha- be sie aber nicht der Erkrankung zugeordnet. Die Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung sei teilweise gegeben (act. 10, S. 7). Die Beschwerdeführerin hat an ihrer Befragung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts klar zum Ausdruck
11 / 14 gebracht, dass sie ihrer Ansicht nach nicht an einer bipolaren affektiven Störung leide (siehe ibid., S. 5). Sie erachtet telefonische Gespräche mit Psychiatern für ausreichend, denn sie wolle sich nicht mit Psychiatern über private Angelegenhei- ten unterhalten (ibid., S. 5). Im Falle ihrer Entlassung wolle sie in ihr Haus nach H._____ zurückkehren (ibid., S. 7). Ob die Beschwerdeführerin eine Behandlung bei Prof. E._____ tatsächlich regelmässig in Anspruch nehmen würde, erscheint wenig glaubhaft, zumal sie nach Angaben des Gutachters die Behandlung bei Prof. E._____ im Herbst unterbrochen hat, sich lediglich zu einer telefonischen Behandlung bereit erklärt, sich aktuell gegen die Einnahme von Medikamenten zur Wehr setzt und sich der psychotische Zustand seither offensichtlich verschärft hat. Entsprechend soll Prof. E._____ selbst empfehlen, die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu entlassen. Von einer ambulanten Behandlung rät er aufgrund der fehlenden Compliance ab (act. 07, S. 4). Vergleichbar äussert sich auch der Gutachter in seinem Kurzgutachten. Er sieht keine mildere Massnahme als die Behandlung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung der Klinik C._____, denn die Krankheitseinsicht und die Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung seien nicht ausreichend gefestigt vorhanden (ibid., S. 8). Die Be- urteilung des Gutachters ist für das Kantonsgericht schlüssig und es sieht keinen Anlass, davon abzuweichen, zumal der Beschwerdeführerin trotz Haushälterinnen in H._____ und G._____, einer Halbschwester in I._____ und einem Partner in J._____ das persönliche Umfeld offensichtlich fehlt, welches ihr im Rahmen einer weniger einschneidenden Massnahme unterstützend zur Seite stehen könnte (vgl. act. 10, S. 7). 6.7. Der Gutachter geht sowohl von einer Selbst- als auch von einer Fremdge- fährdung bei der Beschwerdeführerin aus (act. 07, S. 8). Dies ist für das Kantons- gericht nachvollziehbar. Eine konkrete Selbstgefährdung besteht darin, dass ohne die Möglichkeit einer stationären Behandlung ein rasches Reduzieren bzw. Abset- zen der Medikation zu befürchten ist, was zu einer verstärkten Symptomatik mit entsprechender Eigengefährdung aufgrund der manisch-psychotischen Sympto- matik in entsprechend situativen Konstellationen führt. Gemäss Gutachten können dies gegen sich selbst gerichtete suizidale Handlungen und aggressive impulsive Handlungen gegen Dritte sein (ibid.). Angesichts der Hauptverhandlung kann auch das Vorliegen einer Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf den Vorfall mit dem Hauswart, welchem sie gemäss ärztlicher Verfügung vorsätz- lich mit dem Auto über das Bein gefahren sei, äusserte sich die Beschwerdeführe- rin widersprüchlich und gleichgültig. Sie brachte zwar vor, dass sie den Hauswart nicht umgefahren habe. Er könne von ihr nicht touchiert worden sein. "Er sei ledig- lich auf die Knie gefallen und dann auf den Hintern" (act. 10, S. 3). Gleichzeitig
12 / 14 rechtfertigte sie sich allerdings für diesen Vorfall, obwohl sie sich ihrer Ansicht nach nichts zu Schulden kommen lassen hatte, auch wenn sie "in aller Ruhe diese Situation klären" wollte (ibid., S. 2). Reue oder Schuldgefühle für den Vorfall zeigte sie keine, so verwendet sie in diesem Zusammenhang den Ausdruck "zu Schrott fahren" (siehe ibid., S. 4). Als der Vorsitzende sie im Rahmen der Befragung auf die Fremdgefährdung ansprach, antwortete die Beschwerdeführerin, dass "noch nie jemand wegen ihr zu Schaden gekommen" sei (ibid., S. 6), was offensichtlich nicht zutrifft – wie auch immer sich der Unfall mit dem Hauswart zugetragen haben mag. Insofern ist dem Gutachter beizupflichten und das Vorliegen einer Fremdge- fährdung zumindest nicht auszuschliessen. 6.8. Unter den vorerwähnten Umständen erscheint daher die Notwendigkeit der weiteren Betreuung in der Klinik C._____ als ausgewiesen, zumal ein ambulantes Setting als mildere Massnahme aufgrund des fehlenden sozialen Umfelds und der fehlenden oder zumindest nicht ausreichenden Krankheits- und Behandlungsein- sicht seitens der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Somit ist dem Gutach- ten von D._____ zu folgen. Die Behandlung und Betreuung in der Klinik C._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar. Sie ist notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 7. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für die Betrof- fene konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3). Die Klinik C._____ ist als psychia- trische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung der unter einer bipolaren Störung mit derzeitigen manischen Episoden mit psychotischen Symptomen lei- denden Beschwerdeführerin geeignet. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die für- sorgerische Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im vor- liegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'250.00 Gutachterkosten). Angesichts der nach eigenen Angaben sehr guten Vermögensverhältnisse der Beschwerde-
13 / 14 führerin rechtfertigt sich kein Verzicht auf die Kostenüberbindung nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB. Ebenso wird bei diesem Verfahrensausgang auch keine Partei- entschädigung zugesprochen.
14 / 14 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: