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ZK1 2022 45

Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Graubünden · 2022-03-18 · Deutsch GR
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Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 18. März 2022

Referenz

ZK1 22 45

Instanz

I. Zivilkammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitzender

Parteien

A._____, Beschwerdeführerin

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Verfügung Klinik Waldhaus vom 14.03.2022

Mitteilung

18. März 2022

In Erwägung,

dass A._____ mit Eingabe vom 15. März 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die von der Klinik Waldhaus am 14. März 2022 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung erhob,

dass die Klinik Waldhaus aufgefordert wurde, sich zur Notwendigkeit der Be- handlung ohne Zustimmung zu äussern,

dass A._____ vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 17. März 2022 ihre Beschwerde zurückzog,

dass die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung damit gegen- standslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter diesen Umständen beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

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wird erkannt:

1.

2.

Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Mitteilung an:

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