Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 18. März 2022
Referenz
ZK1 22 45
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Cavegn, Vorsitzender
Parteien
A._____, Beschwerdeführerin
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Verfügung Klinik Waldhaus vom 14.03.2022
Mitteilung
18. März 2022
In Erwägung,
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dass A._____ mit Eingabe vom 15. März 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die von der Klinik Waldhaus am 14. März 2022 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung erhob,
dass die Klinik Waldhaus aufgefordert wurde, sich zur Notwendigkeit der Be- handlung ohne Zustimmung zu äussern,
dass A._____ vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 17. März 2022 ihre Beschwerde zurückzog,
dass die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung damit gegen- standslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter diesen Umständen beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
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wird erkannt:
1.
2.
Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Mitteilung an:
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