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ZK1 2022 29

Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Graubünden · 2022-03-02 · Deutsch GR
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Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1996, wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 durch Dr. med. B._____ in der C._____, D._____, fürsorgerisch unterge- bracht. Als Grund für die Einweisung wurden Fremdaggressivität und ein psychoti- sches Zustandsbild angeführt. B. Mit Antrag vom 27. Januar 2022 ersuchten die C._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Bei A._____ bestehe auch nach sechs Wochen Behandlung weiterhin eine psychotische Symptomatik. Er sei da- durch nach wie vor stationär behandlungsbedürftig. Die Verlängerung der fürsor- gerischen Unterbringung diene der Stabilisierung und Organisation der Nachsor- ge. C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2022 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, mit der Begutachtung von A._____. D. Gestützt auf die am 1. Februar 2022 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. E._____ im Kurzgutachten vom 4. Februar 2022 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Als Nebendiagnose liege eine akute vorübergehende psychotische Störung vor. Aktuell sei eine stationäre psychiatri- sche Behandlung auf einer geschlossenen Abteilung erforderlich. E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Februar 2022, mitgeteilt am

14. Februar 2022, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der C._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der C._____. b. Die ärztliche Leitung der C._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbe- richt unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbe- treuung zu informieren. c. Konnte A._____ bis 15. Juli 2022 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der C._____ eine weite- re fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Nord- bünden mit einem Verlaufsbericht zu informieren.

3 / 13 3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren F._____ (Bruder, Zürich) als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung (inkl. Dritt- kosten Gutachten von Dr. E._____ von Fr. 1'792.—) werden auf Fr. 2'292.— festgesetzt und beim Verfahren belassen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. G. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 beantragte die KESB Nord- bünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die C._____ unter Fristansetzung bis zum 28. Februar 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Am 28. Februar 2022 reichte die C._____ den angeforderten Bericht ein. I. Am 2. März 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der C._____, auch zu Handen des Beschwerdefüh- rers, sowie der KESB Nordbünden das vorzeitige Entscheiddispositiv gleichentags zugestellt.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 4 / 13

gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst,

wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB),

gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar,

sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler

[Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB). Die ärztli-

che Unterbringung wurde vorliegend am 4. Januar 2022 für die maximale Dauer

von sechs Wochen verfügt und lief am 15. Februar 2022 aus. Der Unterbrin-

gungsentscheid der KESB Nordbünden, welcher eine Verlängerung der ärztlich

angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorsieht, erging am 10. Februar

2022 und wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 mitgeteilt (act. E.1).

1.3.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete für-

sorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffe-

ne, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben,

innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben

(Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3

ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwer-

de der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 21. Fe-

bruar 2022 (Datum Poststempel) gewahrt (act. A.1). Daher ist auf die frist- und

formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach

Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-

ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor

der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den

Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-

se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-

buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in

Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime

und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von

Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze

bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach

dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-

lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5

Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie

E. 5 / 13

auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle

Kognition zukommt.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es

sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss

(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2022 und wurde von der

KESB Nordbünden am 31. Januar 2022 in Auftrag gegeben. Somit wurde erst kurz

vor der Beschwerdeerhebung eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters

abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde

gegen die fürsorgerische Unterbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten ein-

geholt worden, muss nach der Lehre kein neues Gutachten mehr in Auftrag gege-

ben werden. Das bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3

ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Dies gilt

umso mehr, als dieses Gutachten schlüssig ist. Die I. Zivilkammer des Kantonsge-

richts hat den Beschwerdeführer persönlich angehört und konnte sich davon über-

zeugen, dass sich die Situation seit Erstellung des Kurzgutachtens wenig verän-

dert hat. Obwohl das Kurzgutachten anfangs Februar eingeholt wurde, deckt es

sich weitgehend mit dem Gesundheitsbericht der C._____ vom 28. Februar 2022,

wobei im Gesundheitsbericht eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszu-

stands des Patienten unter der medikamentösen Behandlung festgestellt wird.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 2. März 2022 wurde

diese Vorgabe umgesetzt (act. D.3).

3.1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer

geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder

E. 6 / 13

Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-

rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-

lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind

(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-

lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu

Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-

fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste

gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei

abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be-

hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem

Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be-

treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016

E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in

ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für-

sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit

der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer

solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform,

wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht

werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange-

strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426

ZGB).

3.2.

Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge-

nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig

macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der

Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar

oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des

Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO

(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

Beim Beschwerdeführer wurde bereits im Jahre 2020 eine paranoide Schizophre-

nie (ICD-10: F20.0) als Hauptdiagnose gestellt. Dem Behandlungsplan ist zu ent-

E. 7 / 13

nehmen, dass diese Diagnose sowie die Nebendiagnose einer akuten vorüberge-

henden psychotischen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F23.9), wiederum

im Behandlungsplan vom 7. Januar 2022 (act. A.3.2), erneut gestellt wurde. An-

lässlich der Untersuchung vom 27. Januar 2022 (KESB act. 27) wurden diese Be-

funde bestätigt. Dr. med. E._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 4. Februar

2022 aufgrund der auszugsweise beigezogenen Vorakten, der Gespräche mit

Frau G._____, Stationsleiterin geschlossene Akutstation C._____, und mit Frau

H._____, Sozialpädagogin, offene Station C._____, eines telefonischen Ge-

sprächs mit Herrn I._____, Pflegefachmann, Station C._____ der C._____, sowie

seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum

Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie vorliege. Als

Nebendiagnose liege eine akute vorübergehende psychotische Störung vor. Bei

der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristi-

schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für

die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich

gegeben.

3.3.

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer

Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt,

dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter-

halten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von

einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten,

dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich

sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe-

nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter-

lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101

E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007

E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird

eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht

mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im

Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzun-

gen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets

anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestim-

men (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine In-

teressenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung,

nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im

Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässig-

keit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht

E. 8 / 13

anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor-

ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be-

absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende

Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu

Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme

kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen

Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu

Art. 426 ZGB).

3.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 für-

sorgerisch untergebracht wurde, nachdem er gegenüber seinem Vater in der

Wohnung seiner Eltern, in welcher er selbst ebenfalls wohnt, fremdaggressiv ge-

worden war. Der Vater konnte die Wohnung in der Folge verlassen und die Polizei

rufen. Daraufhin erfolgte eine polizeiliche Intervention und die vom Amtsarzt aus-

gesprochene fürsorgerische Unterbringung. Anlässlich der Untersuchung der

C._____ vom 27. Januar 2022 (KESB act. 27) wurde festgehalten, dass der Be-

schwerdeführer aufgrund der Befunde weiterhin Halluzinationen und inhaltliche

Denkstörungen, einhergehend mit einer Verkennung der Realität und fehlender

Krankheitseinsicht, zeige. Er zeige sich unkooperativ bezüglich der Kontaktauf-

nahme mit dem familiären Umfeld oder zur Planung seiner sozialen Situation. Es

sei während des stationären Aufenthalts zweimalig zu impulsiver Gewalt gegenü-

ber Mitpatienten und Personal gekommen. Der Beschwerdeführer benötige einen

längeren stationären Aufenthalt zur Stabilisation unter kontinuierlicher Medikamen-

teneinnahme. Ein vorzeitiger Abbruch des stationären Aufenthalts hätte die Nicht-

einnahme der Medikation mit erneutem Rückfall mit potentieller Eigengefährdung

und vor allem Fremdgefährdung zur Folge.

3.4.2. Im Kurzgutachten vom 4. Februar 2022 wird die Notwendigkeit der weiteren

stationären Unterbringung ebenfalls bejaht. Dr. med. E._____ hält in seinem Kurz-

gutachten diesbezüglich fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich des Begut-

achtungsgesprächs keine offensichtlichen Positivsymptome der Schizophrenie

mehr festgestellt werden konnten. Allerdings würden sich weiterhin deutliche Ver-

änderungen gegenüber der Beschreibung vor Krankheitsbeginn zeigen. Der Be-

schwerdeführer habe keine wirkliche Krankheitseinsicht wie auch kein Problem-

bewusstsein und offensichtlich auch keinen Zugang zu seinen Emotionen wie

auch eine mangelnde Emotionskontrolle. Es sei eine hintergründige Anspannung

spürbar und gegenüber den Familienmitgliedern beständen starke, aber nicht be-

E. 9 / 13

wusst negative Gefühle. Eine Rückkehr in die alte Situation ohne eine therapeuti-

sche Einbindung und eine Begleitung in Wohn- und Berufsfragen würde mit grös-

ster Wahrscheinlichkeit zu erneuten Rückschlägen und einer erneuten Ver-

schlechterung der psychischen Situation mit Gefahr impulsiver und schwer vor-

hersagbarer fremd- und selbstgefährdender Reaktionen führen. Aktuell sei eine

stationäre Behandlung weiterhin notwendig, da der Beschwerdeführer bei soforti-

ger Entlassung ohne jegliches Problembewusstsein und ungenügend therapiert in

die alte Situation zurückkehren würde (act. E.2).

3.4.3. Die C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2022 an das

Kantonsgericht aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

unter der medikamentösen Behandlung deutlich verbessert habe. So erscheine

der Beschwerdeführer formalgedanklich zunehmend kohärent und psychomoto-

risch ruhiger ohne Anhalt für Fremdaggressivität. Zudem zeige er sich zunehmend

kooperativ bezüglich einer Kontaktaufnahme mit dem familiären Umfeld. Dabei

zeige der Beschwerdeführer eine noch unreife Krankheits- und Behandlungsein-

sicht. Bei weiterhin bestehenden Bedenken gegen eine Entlassung vonseiten der

Familie, bei welcher der Beschwerdeführer vor Eintritt in die Klinik gewohnt hatte

und durch die er finanziell unterstützt worden sei, sei ein Standortgespräch mit

diesen und dem Sozialdienst der C._____ zur Aufgleisung der finanziellen und der

Wohnsituation vor Austritt unerlässlich. Aus medizinischer Sicht müsse vor Austritt

zudem die Initiierung der antipsychotischen Medikation erfolgen. Bei einem vorzei-

tigen Abbruch dieses Settings wäre eine Verschlechterung der Psychose mit po-

tentieller Selbstgefährdung zu befürchten (act. A.3).

3.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2022 konnte sich die Beschwer-

deinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Die ihm gestellten Fragen be-

antwortete er mit langsamen, aber verständlichen Sätzen. Das Gericht musste die

gestellten Fragen teilweise umformulieren bzw. erneut nachfragen, damit der Be-

schwerdeführer antworten konnte. Auch auf Nachfrage hin beantwortete er die ihm

gestellten Fragen vereinzelt nur ausweichend. Zudem wirkte er etwas verhalten

und verlangsamt. Auch wenn die Klinik in ihrem Bericht vom 28. Februar 2022 ei-

ne Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der Medikamenteneinnahme

erwähnt, sieht der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Medikamentenein-

nahme nach wie vor nicht ein. Eine wirkliche Krankheitseinsicht konnte nicht fest-

gestellt werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Klinik behandeln

lässt und ausgeführt hat, dass er nach der Entlassung sich auch etwa sechs Mo-

nate lang ambulant behandeln lasse. Allerdings geht aus den Antworten des Be-

schwerdeführers hervor, dass eine genügende Behandlungseinsicht nicht besteht.

E. 10 / 13

So antwortete er auf Nachfragen nach der weiteren Medikamenteneinnahme auch

nach der Entlassung dahingehend, dass sein Vater gesagt habe, dass er sie ein-

nehmen müsse. Darauf angesprochen, ob er auch von sich aus bereit wäre die

Medikamente einzunehmen, antwortete er wiederum, dass er diese wohl einneh-

men müsse, deren Notwendigkeit aber nicht einsehe. Die Zusammenarbeit mit

einem Psychiater stellte er des Weiteren unter die Bedingung, dass es mit seiner

Arbeitszeit vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehen,

weshalb ihm die Diagnose der paranoiden Schizophrenie gestellt worden sei, er

fühle sich nicht krank. Auch verstehe er nicht, weshalb er Medikamente einneh-

men müsse. Er würde lieber keine Medikamente einnehmen, nehme diese den-

noch ein. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, dass er im Rahmen eines Ta-

gesurlaubs am Wochenende seine Familie besuchen konnte, was mit Blick auf

eine spätere Entlassung positiv zu werten ist.

3.4.5. Die Befragung des Beschwerdeführers hat dem Kantonsgericht aufgezeigt,

dass die vom Gutachter getätigten Ausführungen nach wie vor zutreffen und eine

stationäre Behandlung des Beschwerdeführers weiterhin notwendig ist. Die

Schlussfolgerung von Dr. med. E._____ in seinem Gutachten, wonach für eine

Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. für eine Heilung eine längerfristige

Rehabilitationsdauer in einem guten Betreuungskonzept und mit der Kooperation

des Betroffenen erforderlich ist (act. E.2, Antwort auf Frage 8) und störungsbe-

dingte Defizite nur vermieden werden können, wenn es gelingt, mit dem Be-

schwerdeführer ein Arbeitsbündnis zu schliessen und in Ruhe einen ambulanten

Behandlungs- und Begleitungsprozess aufzubauen, ist nach der persönlichen Be-

fragung für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Es ist offensichtlich, dass der Be-

schwerdeführer zur Zeit der mündlichen Hauptverhandlung noch nicht die notwen-

dige Bereitschaft aufwies, um die erforderlichen Schritte zur Behandlung seiner

Krankheit anzugehen. Die weitere stationäre Behandlung des Beschwerdeführers

in der C._____ erweist sich unter Würdigung dieser Umstände zumindest bis zum

Eintritt der Sicherstellung der autonomen Medikamenteneinnahme und einer Ver-

minderung der Fremdaggressivität als ausgewiesen.

3.4.6. Somit stellt sich die Frage nach dem Bestehen einer konkreten Selbst- und

Fremdgefährdung. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. E._____ würde eine

Rückkehr in die alte Situation ohne eine therapeutische Einbindung und Beglei-

tung in Wohn- und Berufsfragen mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erneuten

Rückschlägen und einer erneuten Verschlechterung der psychischen Situation mit

Gefahr impulsiver und schwer vorhersagbarer fremd- und selbstgefährdender Re-

aktionen führen. Eine stationäre Behandlung sei aktuell weiterhin notwendig, da

E. 11 / 13

der Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung ohne jegliches Problembewusst-

sein und ungenügend therapiert in die alte Situation zurückkehren würde. Diese

Beurteilung der konkreten Selbst- und Fremdgefährdung ist für das Kantonsgericht

auch nach der mündlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar. Der Beschwerde-

führer weist offensichtlich immer noch eine geringe Krankheitseinsicht auf. Ebenso

ist das vom Gutachter erwähnte Arbeitsbündnis noch nicht aufgegleist. So hat

auch der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Fragen erkennen lassen,

dass ein Kontakt mit einem Psychiater oder Therapeuten noch nicht besteht. Der

Gutachter hat in seiner Beurteilung darauf hingewiesen, dass bei Fehlen einer

weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands die Reaktionen des Beschwer-

deführers schwer voraussehbar sind und er in der Vergangenheit mehrfach Ge-

walt mit beunruhigenden Vorstellungen angewendet hat (KESB act. 32 S. 7). Oh-

ne eine adäquate Therapie und Betreuung besteht weiterhin eine schwer ab-

schätzbare Selbst- und Fremdgefährdung. Aufgrund dieser Ausführungen gelangt

auch das Kantonsgericht zur Einschätzung, dass weiterhin eine akute Selbstge-

fährdung besteht, wenn die Behandlung des Beschwerdeführers unterbleibt. Auf-

grund der bereits erfolgten Gefährdung von Dritten, zuletzt am 19. Januar 2022

mit einem Schlag auf den Kopf eines Pflegers, wäre damit auch eine erhebliche

Fremdgefährdung verbunden. Eine leichtere Massnahme als eine stationäre Be-

handlung kommt unter diesen Umständen zurzeit nicht in Frage. Die stationäre

Behandlung entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

4.

Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische

Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti-

ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die C._____ eine

geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen

darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unter-

bringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

wahrt.

5.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine

fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die

gegen den Entscheid der KESB Nordbünden betreffend Verlängerung der fürsor-

gerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Aus dem Entscheid der KESB Nordbünden und dem Kurzgutachten geht

hervor, dass eine stationäre Behandlung nach wie vor notwendig ist. Vor einer

Entlassung sollte sowohl der Gesundheitszustand weiter verbessert sein als auch

ein sämtliche Lebensbereiche beinhaltender Behandlungs- und Betreuungsplan

erstellt und dem Beschwerdeführer nahegebracht werden. Das Kantonsgericht

E. 12 / 13 von Graubünden folgt dieser Ansicht. Zudem ist sicherzustellen, dass dem Be- schwerdeführer eine engmaschige Nachbetreuung zukommt und die Fremdag- gressivität und -gefährdung entsprechend minimiert werden kann. Die Entscheid- kompetenz betreffend die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung liegt gemäss dem angefochtenen Entscheid bei der C._____. Es ist daher an ihr zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt eine Entlassung vorgenommen werden kann. Dabei hat sie sich jedoch an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten und den vom Gutachter erwähnten ambulanten Behandlungs- und Betreuungs- prozess – insbesondere in Anbetracht der bereits erfolgten Kontaktaufnahme mit der Familie – baldmöglichst aufzugleisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher nach eigenen Angaben weder arbeitet noch Arbeitslosengeld bezieht und bei den Eltern lebt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubün- den.

E. 13 / 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 2. März 2022 Referenz ZK1 22 29 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Coray, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 10.02.2022, mitgeteilt am 14.02.2022 Mitteilung

11. März 2022

2 / 13 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1996, wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 durch Dr. med. B._____ in der C._____, D._____, fürsorgerisch unterge- bracht. Als Grund für die Einweisung wurden Fremdaggressivität und ein psychoti- sches Zustandsbild angeführt. B. Mit Antrag vom 27. Januar 2022 ersuchten die C._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Bei A._____ bestehe auch nach sechs Wochen Behandlung weiterhin eine psychotische Symptomatik. Er sei da- durch nach wie vor stationär behandlungsbedürftig. Die Verlängerung der fürsor- gerischen Unterbringung diene der Stabilisierung und Organisation der Nachsor- ge. C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2022 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, mit der Begutachtung von A._____. D. Gestützt auf die am 1. Februar 2022 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. E._____ im Kurzgutachten vom 4. Februar 2022 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Als Nebendiagnose liege eine akute vorübergehende psychotische Störung vor. Aktuell sei eine stationäre psychiatri- sche Behandlung auf einer geschlossenen Abteilung erforderlich. E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Februar 2022, mitgeteilt am

14. Februar 2022, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der C._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der C._____. b. Die ärztliche Leitung der C._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbe- richt unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbe- treuung zu informieren. c. Konnte A._____ bis 15. Juli 2022 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der C._____ eine weite- re fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Nord- bünden mit einem Verlaufsbericht zu informieren.

3 / 13 3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren F._____ (Bruder, Zürich) als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung (inkl. Dritt- kosten Gutachten von Dr. E._____ von Fr. 1'792.—) werden auf Fr. 2'292.— festgesetzt und beim Verfahren belassen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. G. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 beantragte die KESB Nord- bünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die C._____ unter Fristansetzung bis zum 28. Februar 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Am 28. Februar 2022 reichte die C._____ den angeforderten Bericht ein. I. Am 2. März 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der C._____, auch zu Handen des Beschwerdefüh- rers, sowie der KESB Nordbünden das vorzeitige Entscheiddispositiv gleichentags zugestellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein voll- streckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Soweit die Beschwerde

4 / 13 gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB). Die ärztli- che Unterbringung wurde vorliegend am 4. Januar 2022 für die maximale Dauer von sechs Wochen verfügt und lief am 15. Februar 2022 aus. Der Unterbrin- gungsentscheid der KESB Nordbünden, welcher eine Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorsieht, erging am 10. Februar 2022 und wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 mitgeteilt (act. E.1). 1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete für- sorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffe- ne, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwer- de der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 21. Fe- bruar 2022 (Datum Poststempel) gewahrt (act. A.1). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie

5 / 13 auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2022 und wurde von der KESB Nordbünden am 31. Januar 2022 in Auftrag gegeben. Somit wurde erst kurz vor der Beschwerdeerhebung eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten ein- geholt worden, muss nach der Lehre kein neues Gutachten mehr in Auftrag gege- ben werden. Das bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Dies gilt umso mehr, als dieses Gutachten schlüssig ist. Die I. Zivilkammer des Kantonsge- richts hat den Beschwerdeführer persönlich angehört und konnte sich davon über- zeugen, dass sich die Situation seit Erstellung des Kurzgutachtens wenig verän- dert hat. Obwohl das Kurzgutachten anfangs Februar eingeholt wurde, deckt es sich weitgehend mit dem Gesundheitsbericht der C._____ vom 28. Februar 2022, wobei im Gesundheitsbericht eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszu- stands des Patienten unter der medikamentösen Behandlung festgestellt wird. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 2. März 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. D.3). 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder

6 / 13 Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Beim Beschwerdeführer wurde bereits im Jahre 2020 eine paranoide Schizophre- nie (ICD-10: F20.0) als Hauptdiagnose gestellt. Dem Behandlungsplan ist zu ent-

7 / 13 nehmen, dass diese Diagnose sowie die Nebendiagnose einer akuten vorüberge- henden psychotischen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F23.9), wiederum im Behandlungsplan vom 7. Januar 2022 (act. A.3.2), erneut gestellt wurde. An- lässlich der Untersuchung vom 27. Januar 2022 (KESB act. 27) wurden diese Be- funde bestätigt. Dr. med. E._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 4. Februar 2022 aufgrund der auszugsweise beigezogenen Vorakten, der Gespräche mit Frau G._____, Stationsleiterin geschlossene Akutstation C._____, und mit Frau H._____, Sozialpädagogin, offene Station C._____, eines telefonischen Ge- sprächs mit Herrn I._____, Pflegefachmann, Station C._____ der C._____, sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie vorliege. Als Nebendiagnose liege eine akute vorübergehende psychotische Störung vor. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristi- schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter- halten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe- nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter- lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzun- gen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestim- men (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine In- teressenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht

8 / 13 anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 3.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 für- sorgerisch untergebracht wurde, nachdem er gegenüber seinem Vater in der Wohnung seiner Eltern, in welcher er selbst ebenfalls wohnt, fremdaggressiv ge- worden war. Der Vater konnte die Wohnung in der Folge verlassen und die Polizei rufen. Daraufhin erfolgte eine polizeiliche Intervention und die vom Amtsarzt aus- gesprochene fürsorgerische Unterbringung. Anlässlich der Untersuchung der C._____ vom 27. Januar 2022 (KESB act. 27) wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Befunde weiterhin Halluzinationen und inhaltliche Denkstörungen, einhergehend mit einer Verkennung der Realität und fehlender Krankheitseinsicht, zeige. Er zeige sich unkooperativ bezüglich der Kontaktauf- nahme mit dem familiären Umfeld oder zur Planung seiner sozialen Situation. Es sei während des stationären Aufenthalts zweimalig zu impulsiver Gewalt gegenü- ber Mitpatienten und Personal gekommen. Der Beschwerdeführer benötige einen längeren stationären Aufenthalt zur Stabilisation unter kontinuierlicher Medikamen- teneinnahme. Ein vorzeitiger Abbruch des stationären Aufenthalts hätte die Nicht- einnahme der Medikation mit erneutem Rückfall mit potentieller Eigengefährdung und vor allem Fremdgefährdung zur Folge. 3.4.2. Im Kurzgutachten vom 4. Februar 2022 wird die Notwendigkeit der weiteren stationären Unterbringung ebenfalls bejaht. Dr. med. E._____ hält in seinem Kurz- gutachten diesbezüglich fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich des Begut- achtungsgesprächs keine offensichtlichen Positivsymptome der Schizophrenie mehr festgestellt werden konnten. Allerdings würden sich weiterhin deutliche Ver- änderungen gegenüber der Beschreibung vor Krankheitsbeginn zeigen. Der Be- schwerdeführer habe keine wirkliche Krankheitseinsicht wie auch kein Problem- bewusstsein und offensichtlich auch keinen Zugang zu seinen Emotionen wie auch eine mangelnde Emotionskontrolle. Es sei eine hintergründige Anspannung spürbar und gegenüber den Familienmitgliedern beständen starke, aber nicht be-

9 / 13 wusst negative Gefühle. Eine Rückkehr in die alte Situation ohne eine therapeuti- sche Einbindung und eine Begleitung in Wohn- und Berufsfragen würde mit grös- ster Wahrscheinlichkeit zu erneuten Rückschlägen und einer erneuten Ver- schlechterung der psychischen Situation mit Gefahr impulsiver und schwer vor- hersagbarer fremd- und selbstgefährdender Reaktionen führen. Aktuell sei eine stationäre Behandlung weiterhin notwendig, da der Beschwerdeführer bei soforti- ger Entlassung ohne jegliches Problembewusstsein und ungenügend therapiert in die alte Situation zurückkehren würde (act. E.2). 3.4.3. Die C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2022 an das Kantonsgericht aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter der medikamentösen Behandlung deutlich verbessert habe. So erscheine der Beschwerdeführer formalgedanklich zunehmend kohärent und psychomoto- risch ruhiger ohne Anhalt für Fremdaggressivität. Zudem zeige er sich zunehmend kooperativ bezüglich einer Kontaktaufnahme mit dem familiären Umfeld. Dabei zeige der Beschwerdeführer eine noch unreife Krankheits- und Behandlungsein- sicht. Bei weiterhin bestehenden Bedenken gegen eine Entlassung vonseiten der Familie, bei welcher der Beschwerdeführer vor Eintritt in die Klinik gewohnt hatte und durch die er finanziell unterstützt worden sei, sei ein Standortgespräch mit diesen und dem Sozialdienst der C._____ zur Aufgleisung der finanziellen und der Wohnsituation vor Austritt unerlässlich. Aus medizinischer Sicht müsse vor Austritt zudem die Initiierung der antipsychotischen Medikation erfolgen. Bei einem vorzei- tigen Abbruch dieses Settings wäre eine Verschlechterung der Psychose mit po- tentieller Selbstgefährdung zu befürchten (act. A.3). 3.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2022 konnte sich die Beschwer- deinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Die ihm gestellten Fragen be- antwortete er mit langsamen, aber verständlichen Sätzen. Das Gericht musste die gestellten Fragen teilweise umformulieren bzw. erneut nachfragen, damit der Be- schwerdeführer antworten konnte. Auch auf Nachfrage hin beantwortete er die ihm gestellten Fragen vereinzelt nur ausweichend. Zudem wirkte er etwas verhalten und verlangsamt. Auch wenn die Klinik in ihrem Bericht vom 28. Februar 2022 ei- ne Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der Medikamenteneinnahme erwähnt, sieht der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Medikamentenein- nahme nach wie vor nicht ein. Eine wirkliche Krankheitseinsicht konnte nicht fest- gestellt werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Klinik behandeln lässt und ausgeführt hat, dass er nach der Entlassung sich auch etwa sechs Mo- nate lang ambulant behandeln lasse. Allerdings geht aus den Antworten des Be- schwerdeführers hervor, dass eine genügende Behandlungseinsicht nicht besteht.

10 / 13 So antwortete er auf Nachfragen nach der weiteren Medikamenteneinnahme auch nach der Entlassung dahingehend, dass sein Vater gesagt habe, dass er sie ein- nehmen müsse. Darauf angesprochen, ob er auch von sich aus bereit wäre die Medikamente einzunehmen, antwortete er wiederum, dass er diese wohl einneh- men müsse, deren Notwendigkeit aber nicht einsehe. Die Zusammenarbeit mit einem Psychiater stellte er des Weiteren unter die Bedingung, dass es mit seiner Arbeitszeit vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehen, weshalb ihm die Diagnose der paranoiden Schizophrenie gestellt worden sei, er fühle sich nicht krank. Auch verstehe er nicht, weshalb er Medikamente einneh- men müsse. Er würde lieber keine Medikamente einnehmen, nehme diese den- noch ein. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, dass er im Rahmen eines Ta- gesurlaubs am Wochenende seine Familie besuchen konnte, was mit Blick auf eine spätere Entlassung positiv zu werten ist. 3.4.5. Die Befragung des Beschwerdeführers hat dem Kantonsgericht aufgezeigt, dass die vom Gutachter getätigten Ausführungen nach wie vor zutreffen und eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers weiterhin notwendig ist. Die Schlussfolgerung von Dr. med. E._____ in seinem Gutachten, wonach für eine Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. für eine Heilung eine längerfristige Rehabilitationsdauer in einem guten Betreuungskonzept und mit der Kooperation des Betroffenen erforderlich ist (act. E.2, Antwort auf Frage 8) und störungsbe- dingte Defizite nur vermieden werden können, wenn es gelingt, mit dem Be- schwerdeführer ein Arbeitsbündnis zu schliessen und in Ruhe einen ambulanten Behandlungs- und Begleitungsprozess aufzubauen, ist nach der persönlichen Be- fragung für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Es ist offensichtlich, dass der Be- schwerdeführer zur Zeit der mündlichen Hauptverhandlung noch nicht die notwen- dige Bereitschaft aufwies, um die erforderlichen Schritte zur Behandlung seiner Krankheit anzugehen. Die weitere stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der C._____ erweist sich unter Würdigung dieser Umstände zumindest bis zum Eintritt der Sicherstellung der autonomen Medikamenteneinnahme und einer Ver- minderung der Fremdaggressivität als ausgewiesen. 3.4.6. Somit stellt sich die Frage nach dem Bestehen einer konkreten Selbst- und Fremdgefährdung. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. E._____ würde eine Rückkehr in die alte Situation ohne eine therapeutische Einbindung und Beglei- tung in Wohn- und Berufsfragen mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erneuten Rückschlägen und einer erneuten Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahr impulsiver und schwer vorhersagbarer fremd- und selbstgefährdender Re- aktionen führen. Eine stationäre Behandlung sei aktuell weiterhin notwendig, da

11 / 13 der Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung ohne jegliches Problembewusst- sein und ungenügend therapiert in die alte Situation zurückkehren würde. Diese Beurteilung der konkreten Selbst- und Fremdgefährdung ist für das Kantonsgericht auch nach der mündlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar. Der Beschwerde- führer weist offensichtlich immer noch eine geringe Krankheitseinsicht auf. Ebenso ist das vom Gutachter erwähnte Arbeitsbündnis noch nicht aufgegleist. So hat auch der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Fragen erkennen lassen, dass ein Kontakt mit einem Psychiater oder Therapeuten noch nicht besteht. Der Gutachter hat in seiner Beurteilung darauf hingewiesen, dass bei Fehlen einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands die Reaktionen des Beschwer- deführers schwer voraussehbar sind und er in der Vergangenheit mehrfach Ge- walt mit beunruhigenden Vorstellungen angewendet hat (KESB act. 32 S. 7). Oh- ne eine adäquate Therapie und Betreuung besteht weiterhin eine schwer ab- schätzbare Selbst- und Fremdgefährdung. Aufgrund dieser Ausführungen gelangt auch das Kantonsgericht zur Einschätzung, dass weiterhin eine akute Selbstge- fährdung besteht, wenn die Behandlung des Beschwerdeführers unterbleibt. Auf- grund der bereits erfolgten Gefährdung von Dritten, zuletzt am 19. Januar 2022 mit einem Schlag auf den Kopf eines Pflegers, wäre damit auch eine erhebliche Fremdgefährdung verbunden. Eine leichtere Massnahme als eine stationäre Be- handlung kommt unter diesen Umständen zurzeit nicht in Frage. Die stationäre Behandlung entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die C._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unter- bringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB Nordbünden betreffend Verlängerung der fürsor- gerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Aus dem Entscheid der KESB Nordbünden und dem Kurzgutachten geht hervor, dass eine stationäre Behandlung nach wie vor notwendig ist. Vor einer Entlassung sollte sowohl der Gesundheitszustand weiter verbessert sein als auch ein sämtliche Lebensbereiche beinhaltender Behandlungs- und Betreuungsplan erstellt und dem Beschwerdeführer nahegebracht werden. Das Kantonsgericht

12 / 13 von Graubünden folgt dieser Ansicht. Zudem ist sicherzustellen, dass dem Be- schwerdeführer eine engmaschige Nachbetreuung zukommt und die Fremdag- gressivität und -gefährdung entsprechend minimiert werden kann. Die Entscheid- kompetenz betreffend die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung liegt gemäss dem angefochtenen Entscheid bei der C._____. Es ist daher an ihr zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt eine Entlassung vorgenommen werden kann. Dabei hat sie sich jedoch an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten und den vom Gutachter erwähnten ambulanten Behandlungs- und Betreuungs- prozess – insbesondere in Anbetracht der bereits erfolgten Kontaktaufnahme mit der Familie – baldmöglichst aufzugleisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher nach eigenen Angaben weder arbeitet noch Arbeitslosengeld bezieht und bei den Eltern lebt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubün- den.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: