Überprüfung Massnahme / Wechsel Mandatsträger | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. A.________, geboren am _____ 1951, leidet an einer chronischen paranoi- den Schizophrenzie mit anhaltenden Störungen des Denkens, Fühlens und Ich- Erlebens. Am 5. Januar 1979 wurde über ihn eine vormundschaftliche Massnah- me errichtet. Diese wurde am 16. Januar 2014 in eine massgeschneiderte Mass- nahme nach neuem Erwachsenenschutzrecht überführt. Es besteht seither eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwal- tung sowie Aufgaben in den Bereichen Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versi- cherungen. A.________ wurde bezüglich seiner Einkommens- und Vermögens- verwaltung die Handlungsfähigkeit entzogen. Seit 1. Oktober 2017 war B.________ mit der Mandatsführung beauftragt. B. B.________ ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos) am 13. Dezember 2021 um Übertragung der Mandatsführung an die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos. Am 14. Dezember 2021 eröffnete die KESB Prättigau/Davos ein Abklärungsver- fahren. Auf Ersuchen der KESB Nordbünden teilte die Berufsbeistandschaft Prät- tigau/Davos mit E-Mail vom 28. Dezember 2021 mit, dass C.________ das Man- dat übernehmen werde. A.________ wurde am 6. Januar 2022 von der KESB Prättigau/Davos zum Mandatswechsel angehört. C. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 18. Ja- nuar 2022 wurde die für A.________ bestehende Beistandschaft unverändert wei- tergeführt. B.________ wurde per 31. Januar 2022 aus seinem Amt als Beistand entlassen und C.________, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, wurde per 1. Februar 2022 zur Beiständin von A.________ ernannt. Es wurden die Kompeten- zen sowie die Aufgaben der Beiständin umschrieben. B.________ wurde aufge- fordert, die Schlussrechnung per 31. Januar 2022 einzureichen und sämtliche Ak- ten zur Archivierung zu übergeben. Auf eine Erhebung der Kosten wurde verzich- tet. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Soweit ersichtlich, macht er geltend, dass er mit dem Administrativen einverstanden sei, mit dem "Privatpersönlichen" hingegen keinesfalls, und dass von seiner "Häuslich- keitssphäre" ferngeblieben werden solle. Er beantragt eine Anhörung. Sein Fall sei eine Menschenrechtsangelegenheit.
3 / 8 E. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Eingabe vom 28. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB wurde vorliegend gewahrt.
E. 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung dieser Bestimmung: In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unter- zeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teil- weise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom
28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085). Diese Formulierung wird in der Lehre übernommen (vgl. inter alia Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 41 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB). Demnach sind an die Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB – namentlich bei Laienbeschwerden – grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen (siehe zum Ganzen BGer 5A_922/2015
v. 4.2.2016 E. 5.1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 18. Februar 2022 den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 18. Januar 2022 als Anfechtungsobjekt bezeichnet und ausdrücklich "Einsprache" dagegen erho- ben. Zur Begründung führte er aus, dass er mit dem Administrativen einverstan- den sei, mit dem "Privatpersönlichen" hingegen keinesfalls, und dass von seiner "Häuslichkeitssphäre" ferngeblieben werden solle. Er beantragt eine Anhörung. Sein Fall sei eine Menschenrechtsangelegenheit (act. A.1). Damit geht aus der Beschwerde vom 18. Februar 2022 – zumindest soweit ersichtlich – hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Weiterführung der Beistandschaft in administrativer
E. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festge- schriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozes- ses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB
E. 4 / 8 Hinsicht einverstanden ist. Soweit die Vertretung und Verwaltung die administrati- ve Erledigung seiner Angelegenheiten zum Inhalt haben, hat der Beschwerdefüh- rer folglich keine Beschwerde erhoben. Daher sind die Übertragung des Mandats auf C.________, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, sowie die Modalitäten der Übergabe und die Einreichung eines Schlussberichts unbestritten. Die Entlassung von B.________ aus dem Amt erfolgte auf seinen Wunsch und ist deswegen nicht weiter zu prüfen. In Bezug auf das "Privatpersönliche" und die "Häuslichkeitssphä- re" ist hingegen nicht eindeutig, welche Dispositivziffern der Beschwerdeführer anficht. Dabei könnten die Beratung und Unterstützung (Dispositivziff. 3), die Kon- taktaufnahme (Dispositivziff. 4.a) sowie eine Kontaktpflege zur Beurteilung der Lage und allfälliger Veränderungen (Dispositivziff. 5) gemeint sein, zumal sich aus den ins Recht gelegten Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt will und er sich ausgenommen fühlt (vgl. KESB act. II.34). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde wurde da- her Genüge getan.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Aufrechterhaltung der Massnahmen im ange- fochtenen Entscheid damit, dass der Schwächezustand in Form einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung und die sich daraus ergebende Schutzbedürftigkeit weiterhin bestünden. Anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2022 sowie des Te- lefongesprächs tags darauf habe sich gezeigt, dass die psychische Beeinträchti- gung des Beschwerdeführers stark chronifiziert sei. Er verliere sich in seinen Vor- stellungen und Erklärungen von Zusammenhängen, welche nur er selber verstehe (act. B.1 E. 1). Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinn- gemäss, dass die Beistandschaft auf administrative Angelegenheiten beschränkt werde und die übrigen Massnahmen aufgehoben würden (act. A.1).
E. 4.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist bei- spielsweise der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestel- len, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. dazu Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund er- folgt ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat sich aber in Zurückhaltung zu üben bei der Aufhebung einer Beistandschaft aufgrund einer Betreuungsresistenz (Yvo
E. 4.3 Die vorliegende Vertretungsbeistandschaft des Beschwerdeführers mit um-
fassender Einkommens- und Vermögensverwaltung und Aufgaben im Bereich
Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen, Öffnen der Post und Betre-
ten der Wohnräume, soweit erforderlich, verbunden mit dem Entzug der Hand-
lungsfähigkeit bezüglich Einkommens- und Vermögensverwaltung ist offensichtlich
notwendig. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers ist in den letzten Jah-
ren unverändert geblieben. So hat der bisherige Beistand im Rechenschaftsbericht
vom 7. April 2021 festgehalten, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers gleich sei und sich keine Veränderungen – weder positive noch
negative – im letzten Jahr gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer gehe aber gut mit
seinen gesundheitlichen Einschränkungen um (KESB act. II.3). Der letzte Bericht
seines Psychiaters, Dr. med. D.________, vom 23. August 2013 hält fest, dass
eine psychische Störung vorliege, die dauerhaft sei und in der Ausprägung des
Verhaltens einen auffallenden Charakter habe, und stützt sich dabei auf das Gut-
achten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 4. November 2009 (siehe
KESB act. I.4). Hinsichtlich der Behandelbarkeit mit Medikamenten hätten Versu-
che bei früheren Hospitalisationen keine deutlich fassbare Wirkung gezeigt (KESB
act. I.84). Im gleichen Bericht bringt Dr. med. D.________ zwar vor, dass der Be-
schwerdeführer in ausreichendem Mass fähig sei, mit Ausnahme der finanziellen
Aspekte seinen Alltag zu bewältigen (ibid.). Der bisherige Beistand hat allerdings
mehrfach glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch in nicht adminis-
trativen, persönlichen Belangen nicht in der Lage ist, seinen Alltag zu bewältigen.
So hat er am 2. und am 16. August 2021 der KESB Prättigau/Davos telefonisch
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer schwierig sei. Er mache so ziemlich, was er
wolle, und danach müsse er als Beistand alles wieder in Ordnung bringen. Der
Beschwerdeführer kaufe ständig Gegenstände, für welche er eigentlich kein Geld
habe, wie beispielsweise eine Holzspaltmaschine oder zwei Autos. Er erhalte im
Nachhinein dann immer alle Rechnungen. Danach müsse er ab und zu wieder auf
das Betreibungsamt, um "alles wieder zu richten". Zudem rufe ihn der Beschwer-
deführer auch in der Nacht an und erzähle von seiner Kindheit und von seinem
Leben. Das Mandat sei anstrengend und anspruchsvoll (KESB act. II.13 und 14).
Dies führte mitunter dazu, dass der damalige Beistand der KESB Prättigau/Davos
am 13. Dezember 2021 mitteilte, dass er das Mandat abgeben wolle, denn "er
E. 5 / 8 m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 3. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend eine "vorgerichtliche Unterre- dung", mithin eine Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden (siehe act. A.1). Nachdem wie erwähnt nebst den bundesrechtlichen Verfahrensvorschrif- ten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar sind (vgl. E. 2), kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte "vorgerichtliche Unterredung" kann da- her verzichtet werden, zumal die Vorinstanz die Akten vollständig und geordnet der Rechtsmittelinstanz eingereicht hat, der Beschwerdeführer bereits vor der Vor- instanz angehört wurde und aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern für die zu beurteilenden Fragen eine unvollständige Beweislage bestehen könnte. Ein Ent- scheid gestützt auf die ins Recht gelegten Akten erscheint daher auch ohne eine mündliche Verhandlung ohne Weiteres möglich. Letztere ist daher nicht zweck- mässig (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7379).
E. 6 / 8 Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 f. zu Art. 399 ZGB mit Hinweisen). Bei der Errichtung oder Abänderung von Massnahmen ist stets den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Jede behördliche Massnahme muss gestützt auf Art. 389 Abs. 2 ZGB erforderlich und geeignet sein.
E. 7 / 8
möge nicht mehr" (KESB act. II.19). Der Schlussbericht der Berufsbeistandschaft
Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2017 hält fest, dass die Wohnsituation des Be-
schwerdeführers sehr verwahrlost sei (siehe KESB act. I.144). Gemäss Dr. med.
D.________ hat der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, einen ordentlichen Haus-
halt zu führen (KESB act. I.84). Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich,
inwiefern sich an den Einschätzungen von Dr. med. D.________ etwas geändert
haben sollte (namentlich in den Bereichen Wohnen, öffentliche Verwaltung und
Versicherungen, Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume, soweit erforder-
lich) und eine Anpassung oder Aufhebung der Massnahme erforderlich wäre. Ge-
rade in Bezug auf die Unterstützung beim Wohnen, die Kompetenz der Beiständin
zur Postöffnung sowie die Befugnis der Beiständin, die Wohnräume betreten zu
dürfen, mithin "privatpersönliche" und die "Häuslichkeitssphäre" betreffende
Massnahmen (vgl. act. A.1), bestehen – wie vorstehend dargelegt – genügend
Gründe, um die Beistandschaft unverändert fortzuführen. Dies gilt umso mehr, als
die persönlichen Kontakte auch notwendig sind, um die der Beständin übertrage-
nen – und an sich unbestrittenen – administrativen Massnahmen sorgfältig zu er-
füllen.
5.
Bestehen aber keine Gründe zur Anpassung der dem Beschwerdeführer
auferlegten Massnahmen, ist die von ihm gegen den Entscheid der KESB Prätti-
gau/Davos erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1
VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang
würden diese grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106
Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Angesichts der knappen Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse erscheint die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten von CHF 1'500.00 allerdings nicht als zumutbar. In Anwendung von Art. 63
Abs. 3 EGzZGB wird daher für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage
verzichtet. Damit verbleiben die Verfahrenskosten beim Kanton Graubünden.
E. 8 / 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verblei- ben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. April 2022 Referenz ZK1 22 27 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Eckstein, Aktuarin ad hoc Parteien A.________ Beschwerdeführer Gegenstand Überprüfung Massnahme / Wechsel Mandatsträger Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 18.01.2022, mitgeteilt am 19.01.2022 Mitteilung
13. April 2022
2 / 8 Sachverhalt A. A.________, geboren am _____ 1951, leidet an einer chronischen paranoi- den Schizophrenzie mit anhaltenden Störungen des Denkens, Fühlens und Ich- Erlebens. Am 5. Januar 1979 wurde über ihn eine vormundschaftliche Massnah- me errichtet. Diese wurde am 16. Januar 2014 in eine massgeschneiderte Mass- nahme nach neuem Erwachsenenschutzrecht überführt. Es besteht seither eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwal- tung sowie Aufgaben in den Bereichen Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versi- cherungen. A.________ wurde bezüglich seiner Einkommens- und Vermögens- verwaltung die Handlungsfähigkeit entzogen. Seit 1. Oktober 2017 war B.________ mit der Mandatsführung beauftragt. B. B.________ ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos) am 13. Dezember 2021 um Übertragung der Mandatsführung an die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos. Am 14. Dezember 2021 eröffnete die KESB Prättigau/Davos ein Abklärungsver- fahren. Auf Ersuchen der KESB Nordbünden teilte die Berufsbeistandschaft Prät- tigau/Davos mit E-Mail vom 28. Dezember 2021 mit, dass C.________ das Man- dat übernehmen werde. A.________ wurde am 6. Januar 2022 von der KESB Prättigau/Davos zum Mandatswechsel angehört. C. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 18. Ja- nuar 2022 wurde die für A.________ bestehende Beistandschaft unverändert wei- tergeführt. B.________ wurde per 31. Januar 2022 aus seinem Amt als Beistand entlassen und C.________, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, wurde per 1. Februar 2022 zur Beiständin von A.________ ernannt. Es wurden die Kompeten- zen sowie die Aufgaben der Beiständin umschrieben. B.________ wurde aufge- fordert, die Schlussrechnung per 31. Januar 2022 einzureichen und sämtliche Ak- ten zur Archivierung zu übergeben. Auf eine Erhebung der Kosten wurde verzich- tet. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Soweit ersichtlich, macht er geltend, dass er mit dem Administrativen einverstanden sei, mit dem "Privatpersönlichen" hingegen keinesfalls, und dass von seiner "Häuslich- keitssphäre" ferngeblieben werden solle. Er beantragt eine Anhörung. Sein Fall sei eine Menschenrechtsangelegenheit.
3 / 8 E. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Eingabe vom 28. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB wurde vorliegend gewahrt. 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung dieser Bestimmung: In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unter- zeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teil- weise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom
28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085). Diese Formulierung wird in der Lehre übernommen (vgl. inter alia Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 41 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB). Demnach sind an die Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB – namentlich bei Laienbeschwerden – grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen (siehe zum Ganzen BGer 5A_922/2015
v. 4.2.2016 E. 5.1). 1.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 18. Februar 2022 den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 18. Januar 2022 als Anfechtungsobjekt bezeichnet und ausdrücklich "Einsprache" dagegen erho- ben. Zur Begründung führte er aus, dass er mit dem Administrativen einverstan- den sei, mit dem "Privatpersönlichen" hingegen keinesfalls, und dass von seiner "Häuslichkeitssphäre" ferngeblieben werden solle. Er beantragt eine Anhörung. Sein Fall sei eine Menschenrechtsangelegenheit (act. A.1). Damit geht aus der Beschwerde vom 18. Februar 2022 – zumindest soweit ersichtlich – hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Weiterführung der Beistandschaft in administrativer
4 / 8 Hinsicht einverstanden ist. Soweit die Vertretung und Verwaltung die administrati- ve Erledigung seiner Angelegenheiten zum Inhalt haben, hat der Beschwerdefüh- rer folglich keine Beschwerde erhoben. Daher sind die Übertragung des Mandats auf C.________, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, sowie die Modalitäten der Übergabe und die Einreichung eines Schlussberichts unbestritten. Die Entlassung von B.________ aus dem Amt erfolgte auf seinen Wunsch und ist deswegen nicht weiter zu prüfen. In Bezug auf das "Privatpersönliche" und die "Häuslichkeitssphä- re" ist hingegen nicht eindeutig, welche Dispositivziffern der Beschwerdeführer anficht. Dabei könnten die Beratung und Unterstützung (Dispositivziff. 3), die Kon- taktaufnahme (Dispositivziff. 4.a) sowie eine Kontaktpflege zur Beurteilung der Lage und allfälliger Veränderungen (Dispositivziff. 5) gemeint sein, zumal sich aus den ins Recht gelegten Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt will und er sich ausgenommen fühlt (vgl. KESB act. II.34). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde wurde da- her Genüge getan. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festge- schriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozes- ses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB
5 / 8 m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 3. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend eine "vorgerichtliche Unterre- dung", mithin eine Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden (siehe act. A.1). Nachdem wie erwähnt nebst den bundesrechtlichen Verfahrensvorschrif- ten die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar sind (vgl. E. 2), kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte "vorgerichtliche Unterredung" kann da- her verzichtet werden, zumal die Vorinstanz die Akten vollständig und geordnet der Rechtsmittelinstanz eingereicht hat, der Beschwerdeführer bereits vor der Vor- instanz angehört wurde und aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern für die zu beurteilenden Fragen eine unvollständige Beweislage bestehen könnte. Ein Ent- scheid gestützt auf die ins Recht gelegten Akten erscheint daher auch ohne eine mündliche Verhandlung ohne Weiteres möglich. Letztere ist daher nicht zweck- mässig (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7379). 4.1. Die Vorinstanz begründet die Aufrechterhaltung der Massnahmen im ange- fochtenen Entscheid damit, dass der Schwächezustand in Form einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung und die sich daraus ergebende Schutzbedürftigkeit weiterhin bestünden. Anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2022 sowie des Te- lefongesprächs tags darauf habe sich gezeigt, dass die psychische Beeinträchti- gung des Beschwerdeführers stark chronifiziert sei. Er verliere sich in seinen Vor- stellungen und Erklärungen von Zusammenhängen, welche nur er selber verstehe (act. B.1 E. 1). Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinn- gemäss, dass die Beistandschaft auf administrative Angelegenheiten beschränkt werde und die übrigen Massnahmen aufgehoben würden (act. A.1). 4.2. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist bei- spielsweise der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestel- len, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. dazu Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund er- folgt ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat sich aber in Zurückhaltung zu üben bei der Aufhebung einer Beistandschaft aufgrund einer Betreuungsresistenz (Yvo
6 / 8 Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 f. zu Art. 399 ZGB mit Hinweisen). Bei der Errichtung oder Abänderung von Massnahmen ist stets den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Jede behördliche Massnahme muss gestützt auf Art. 389 Abs. 2 ZGB erforderlich und geeignet sein. 4.3. Die vorliegende Vertretungsbeistandschaft des Beschwerdeführers mit um- fassender Einkommens- und Vermögensverwaltung und Aufgaben im Bereich Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen, Öffnen der Post und Betre- ten der Wohnräume, soweit erforderlich, verbunden mit dem Entzug der Hand- lungsfähigkeit bezüglich Einkommens- und Vermögensverwaltung ist offensichtlich notwendig. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers ist in den letzten Jah- ren unverändert geblieben. So hat der bisherige Beistand im Rechenschaftsbericht vom 7. April 2021 festgehalten, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers gleich sei und sich keine Veränderungen – weder positive noch negative – im letzten Jahr gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer gehe aber gut mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen um (KESB act. II.3). Der letzte Bericht seines Psychiaters, Dr. med. D.________, vom 23. August 2013 hält fest, dass eine psychische Störung vorliege, die dauerhaft sei und in der Ausprägung des Verhaltens einen auffallenden Charakter habe, und stützt sich dabei auf das Gut- achten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 4. November 2009 (siehe KESB act. I.4). Hinsichtlich der Behandelbarkeit mit Medikamenten hätten Versu- che bei früheren Hospitalisationen keine deutlich fassbare Wirkung gezeigt (KESB act. I.84). Im gleichen Bericht bringt Dr. med. D.________ zwar vor, dass der Be- schwerdeführer in ausreichendem Mass fähig sei, mit Ausnahme der finanziellen Aspekte seinen Alltag zu bewältigen (ibid.). Der bisherige Beistand hat allerdings mehrfach glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch in nicht adminis- trativen, persönlichen Belangen nicht in der Lage ist, seinen Alltag zu bewältigen. So hat er am 2. und am 16. August 2021 der KESB Prättigau/Davos telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer schwierig sei. Er mache so ziemlich, was er wolle, und danach müsse er als Beistand alles wieder in Ordnung bringen. Der Beschwerdeführer kaufe ständig Gegenstände, für welche er eigentlich kein Geld habe, wie beispielsweise eine Holzspaltmaschine oder zwei Autos. Er erhalte im Nachhinein dann immer alle Rechnungen. Danach müsse er ab und zu wieder auf das Betreibungsamt, um "alles wieder zu richten". Zudem rufe ihn der Beschwer- deführer auch in der Nacht an und erzähle von seiner Kindheit und von seinem Leben. Das Mandat sei anstrengend und anspruchsvoll (KESB act. II.13 und 14). Dies führte mitunter dazu, dass der damalige Beistand der KESB Prättigau/Davos am 13. Dezember 2021 mitteilte, dass er das Mandat abgeben wolle, denn "er
7 / 8 möge nicht mehr" (KESB act. II.19). Der Schlussbericht der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2017 hält fest, dass die Wohnsituation des Be- schwerdeführers sehr verwahrlost sei (siehe KESB act. I.144). Gemäss Dr. med. D.________ hat der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, einen ordentlichen Haus- halt zu führen (KESB act. I.84). Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern sich an den Einschätzungen von Dr. med. D.________ etwas geändert haben sollte (namentlich in den Bereichen Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen, Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume, soweit erforder- lich) und eine Anpassung oder Aufhebung der Massnahme erforderlich wäre. Ge- rade in Bezug auf die Unterstützung beim Wohnen, die Kompetenz der Beiständin zur Postöffnung sowie die Befugnis der Beiständin, die Wohnräume betreten zu dürfen, mithin "privatpersönliche" und die "Häuslichkeitssphäre" betreffende Massnahmen (vgl. act. A.1), bestehen – wie vorstehend dargelegt – genügend Gründe, um die Beistandschaft unverändert fortzuführen. Dies gilt umso mehr, als die persönlichen Kontakte auch notwendig sind, um die der Beständin übertrage- nen – und an sich unbestrittenen – administrativen Massnahmen sorgfältig zu er- füllen. 5. Bestehen aber keine Gründe zur Anpassung der dem Beschwerdeführer auferlegten Massnahmen, ist die von ihm gegen den Entscheid der KESB Prätti- gau/Davos erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang würden diese grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Angesichts der knappen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse erscheint die Auferlegung von Verfahrenskos- ten von CHF 1'500.00 allerdings nicht als zumutbar. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird daher für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet. Damit verbleiben die Verfahrenskosten beim Kanton Graubünden.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verblei- ben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: