Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 3. Dezember 2022 wurde A._____, geboren am _____, in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch unterge- bracht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 14. Dezem- ber 2022 abgewiesen (ZK1 22 194). B. Am 20. Dezember 2022 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) noch gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 23. Dezember 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwer- deführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vor- aussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gege- ben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den we- sentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer noch gleichentags beim Kan- tonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2022 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. E. Am 28. Dezember 2022 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 vorgeladen worden war. Der Beschwerdefüh- rer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durch- geführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Be- schwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags zu- gestellt.
3 / 8
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 20. Dezember 2022 (Art. 434 ZGB; act. 05). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die handschriftlich verfasste sowie unterzeichnete Beschwerde vom 20. Dezem- ber 2022 erfolgte frist- wie auch formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am 3. Dezember 2022 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die dagegen erhobene Beschwer- de hat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 abgewiesen (ZK1 22 194).
E. 2 Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet
sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss
nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein-
stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. In Beschwer-
deverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen muss bei psychischen
Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden
werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von
Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
23. Dezember 2022 vor (act. 08). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gericht-
liche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört.
Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen
der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 12). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich
schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen-
heit
frei
überprüft
(vgl. Thomas
Geiser/Mario
Etzensberger,
in:
Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-
sel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB).
3.1.
Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein-
richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde
Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper-
son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand-
lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433
Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann
die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgese-
henen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebe-
E. 4 Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli-
E. 4.1 Aus der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung ergeht, dass bei Un-
terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose
sowie der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie einer
Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 05). Laut dem Gutachter droht
bei Unterbleiben der Behandlung dem Beschwerdeführer insofern ein gesundheit-
licher Schaden, als sich dieser aufgrund seines Verhaltens, namentlich dem Trin-
ken von Urin, gefährde, aber auch durch den bestehenden Vergiftungswahn unter
Umständen auf Nahrung verzichte. Er sei ferner in dem akut-verwirrten Zustand
nicht fähig, für sich selbst zu sorgen. Aufgrund des Liebeswahns, aber auch auf-
grund des distanzlosen, zeitweise lauten und aggressiv bedrohlichen Verhaltens
stelle der Beschwerdeführer zudem eine Gefährdung für sein Umfeld dar (act. 08,
S. 4 Frage 3 f.).
Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergeht nicht, aus welchem Grund
der Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente verweigert (act. 01). An-
lässlich der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer die Nichtein-
nahme der Medikamente mit seinem Gewicht, welches mit den Medikamenten aus
der Bahn gerate. Zudem zittere er und könne dann nicht schreiben. Davon abge-
sehen gehe es ihm auch ohne die Medikamente "tiptop" (act. 12).
Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer persönlich befragt. Nach den vom
Kantonsgericht gewonnenen Eindrücken scheint sich der Zustand des Beschwer-
deführers im Vergleich zur letzten Hauptverhandlung (rund zwei Wochen davor)
deutlich verschlechtert zu haben. Seine Ausführungen waren teilweise wirr und
nur schwer nachvollziehbar. Zudem wirkte der Beschwerdeführer agitierter und
sprach nach wie vor von seiner Freundin, wobei völlig unklar ist, ob diese Freundin
überhaupt existiert bzw. ob die betreffende Person tatsächlich die Freundin des
Beschwerdeführers ist (vgl. auch die Auskünfte des Assistenzarztes im Gutachten,
act. 08, S. 2). Zudem erklärte der Beschwerdeführer, auch weiterhin nur wenig zu
essen und zu trinken (vgl. act. 12). Übereinstimmend mit dem Gutachten ist auch
für das Kantonsgericht offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein
ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, wenn die Behandlung unterbleibt und
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert werden kann.
E. 4.2 Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Behandlung ohne Zustim- mung urteilsunfähig und lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ab. Konkret imponiere der Be- schwerdeführer manisch-psychotisch, wobei er kaum Distanz halten könne. Er entblösse sich regelmässig in unterschiedlichen Situationen, trinke seinen Urin und das eigene Ejakulat mit der Begründung, sich von innen wärmen zu wollen. Des Weiteren beschimpfe er Anwesende übel und werfe mit Gegenständen nach ihnen, sei angetrieben und agitiert. In diesem gegenwärtigen Zustand sei der Be- schwerdeführer nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Handlungen einzuschätzen (act. 06.2). Auch der Gutachter verneint das Vorhan- densein einer Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Be- handlungsbedürftigkeit. Ausserdem sei dieser weder krankheits- noch behand- lungseinsichtig (act. 08, S. 4 Frage 5). Keinen anderen Schluss lassen die Aus- führungen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung zu. Er zeigte sich gegenüber dem Kantonsgericht weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Die Ausführungen über die angebliche Freundin und die Aussagen, wonach er nun Influencer sei, deuten zudem auf einen Realitätsverlust hin (vgl. act. 12). Da- mit ist erstellt, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sei- nen Behandlungsbedarf fehlt.
E. 4.3 Die Klinik kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt ohne psychopharmakologische Behandlung zu einer gesundheitlichen Verschlech- terung führen würde. Andere, weniger einschneidende Massnahmen als eine me- dikamentöse Behandlung – wie etwa ausschliesslich Psychotherapie – seien nicht ersichtlich (act. 06.2). Auch der Gutachter vermag keine milderen alternativen Be- handlungsmöglichkeiten zu nennen (act. 08, S. 5 Frage 8). Um die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens des Beschwerdeführers abzuwenden, ist für das Kan- tonsgericht keine mildere Massnahme als die zwangsweise Anordnung der medi- kamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan ersichtlich. Das ergibt sich für das Gericht auch aus der Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdefüh- rers, die im Vergleich zur letzten Hauptverhandlung erfolgt ist. Auch daraus folgt, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik B._____ ohne die angeordnete Behandlung als mildere Massnahme nicht gleichermassen wirksam ist. Der Gutachter hat dazu auf die Frage des Kantonsgerichts ausdrücklich festgehalten, dass die in der An- ordnung der Behandlung ohne Zustimmung vorgesehenen Medikamente sowie deren Dosierung und Dauer für die Behandlung der festgestellten Krankheit not- wendig ist.
E. 5 / 8 cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).
E. 6 / 8
E. 7 / 8 5. Im Ergebnis sind die Begründung der Klinik B._____ für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wie auch die gutachterliche Einschätzung für das Gericht nachvollziehbar. Bestätigt wird dies zudem durch den Eindruck, den das Gericht vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung erhalten hat. Es sind mithin sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er erhält eine volle Invalidenrente (act. 06.4) – verbleiben die Kosten des Beschwer- deverfahrens in der Höhe von CHF 2'541.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'041.00, vgl. zu letzteren act. 08.1) jedoch beim Kanton Graubünden.
E. 8 / 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'541.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'041.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. Dezember 2022 Referenz ZK1 22 206 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gabriel, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 20.12.2022 Mitteilung
9. Januar 2023
2 / 8 Sachverhalt A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 3. Dezember 2022 wurde A._____, geboren am _____, in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch unterge- bracht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 14. Dezem- ber 2022 abgewiesen (ZK1 22 194). B. Am 20. Dezember 2022 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) noch gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 23. Dezember 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwer- deführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vor- aussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gege- ben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den we- sentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer noch gleichentags beim Kan- tonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2022 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. E. Am 28. Dezember 2022 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 vorgeladen worden war. Der Beschwerdefüh- rer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durch- geführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Be- schwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags zu- gestellt.
3 / 8 Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 20. Dezember 2022 (Art. 434 ZGB; act. 05). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die handschriftlich verfasste sowie unterzeichnete Beschwerde vom 20. Dezem- ber 2022 erfolgte frist- wie auch formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am 3. Dezember 2022 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die dagegen erhobene Beschwer- de hat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 abgewiesen (ZK1 22 194). 2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. In Beschwer- deverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
23. Dezember 2022 vor (act. 08). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die gericht- liche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 12). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba- sel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB). 3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgese- henen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebe-
4 / 8 nen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die An- ordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). 3.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Behandlung einer schizotypen Störung (ICD-10: F21) und damit einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 05, 06, 06.1, 06.3 und auch 06.4). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten (gar) zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an mehr als nur einer schizotypen Störung. Neben einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung könne differentialdiagnostisch auch an eine paranoide Schizophrenie mit hebephrenen Zügen gedacht werden (act. 08, S. 3). Der Behandlungsplan vom
3. Dezember 2022 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Depakine bis zu 20 mg/kg Körpergewicht bei 77.9 kg und Risperidon bis zu 12 mg/d oral und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, al- ternativ die letzteren beiden genannten Substanzen intramuskulär jeweils bis zu 2x 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor (act. 06.1). Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 19. Dezember 2022 die Me- dikation verweigert und damit der Behandlung nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 20. Dezember 2022 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Be- handlungsplan vom 3. Dezember 2022 vorgesehen war (act. 05, 06). Die Anord- nung trägt die Unterschrift der Chefärztin, Dr. med. D._____. Der unter der Unter- schrift verzeichnete Name Dr. med. E._____ passt offensichtlich nicht zur Unter- schrift. Es muss sich um ein Versehen handeln (act. 05). Die allgemeinen Voraus- setzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung sind nach dem Gesagten vor- liegend erfüllt. 4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli-
5 / 8 cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 4.1. Aus der Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung ergeht, dass bei Un- terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose sowie der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 05). Laut dem Gutachter droht bei Unterbleiben der Behandlung dem Beschwerdeführer insofern ein gesundheit- licher Schaden, als sich dieser aufgrund seines Verhaltens, namentlich dem Trin- ken von Urin, gefährde, aber auch durch den bestehenden Vergiftungswahn unter Umständen auf Nahrung verzichte. Er sei ferner in dem akut-verwirrten Zustand nicht fähig, für sich selbst zu sorgen. Aufgrund des Liebeswahns, aber auch auf- grund des distanzlosen, zeitweise lauten und aggressiv bedrohlichen Verhaltens stelle der Beschwerdeführer zudem eine Gefährdung für sein Umfeld dar (act. 08, S. 4 Frage 3 f.). Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergeht nicht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente verweigert (act. 01). An- lässlich der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer die Nichtein- nahme der Medikamente mit seinem Gewicht, welches mit den Medikamenten aus der Bahn gerate. Zudem zittere er und könne dann nicht schreiben. Davon abge- sehen gehe es ihm auch ohne die Medikamente "tiptop" (act. 12). Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer persönlich befragt. Nach den vom Kantonsgericht gewonnenen Eindrücken scheint sich der Zustand des Beschwer- deführers im Vergleich zur letzten Hauptverhandlung (rund zwei Wochen davor) deutlich verschlechtert zu haben. Seine Ausführungen waren teilweise wirr und nur schwer nachvollziehbar. Zudem wirkte der Beschwerdeführer agitierter und sprach nach wie vor von seiner Freundin, wobei völlig unklar ist, ob diese Freundin überhaupt existiert bzw. ob die betreffende Person tatsächlich die Freundin des Beschwerdeführers ist (vgl. auch die Auskünfte des Assistenzarztes im Gutachten, act. 08, S. 2). Zudem erklärte der Beschwerdeführer, auch weiterhin nur wenig zu essen und zu trinken (vgl. act. 12). Übereinstimmend mit dem Gutachten ist auch für das Kantonsgericht offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, wenn die Behandlung unterbleibt und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert werden kann.
6 / 8 4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Behandlung ohne Zustim- mung urteilsunfähig und lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ab. Konkret imponiere der Be- schwerdeführer manisch-psychotisch, wobei er kaum Distanz halten könne. Er entblösse sich regelmässig in unterschiedlichen Situationen, trinke seinen Urin und das eigene Ejakulat mit der Begründung, sich von innen wärmen zu wollen. Des Weiteren beschimpfe er Anwesende übel und werfe mit Gegenständen nach ihnen, sei angetrieben und agitiert. In diesem gegenwärtigen Zustand sei der Be- schwerdeführer nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Handlungen einzuschätzen (act. 06.2). Auch der Gutachter verneint das Vorhan- densein einer Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Be- handlungsbedürftigkeit. Ausserdem sei dieser weder krankheits- noch behand- lungseinsichtig (act. 08, S. 4 Frage 5). Keinen anderen Schluss lassen die Aus- führungen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung zu. Er zeigte sich gegenüber dem Kantonsgericht weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Die Ausführungen über die angebliche Freundin und die Aussagen, wonach er nun Influencer sei, deuten zudem auf einen Realitätsverlust hin (vgl. act. 12). Da- mit ist erstellt, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sei- nen Behandlungsbedarf fehlt. 4.3. Die Klinik kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt ohne psychopharmakologische Behandlung zu einer gesundheitlichen Verschlech- terung führen würde. Andere, weniger einschneidende Massnahmen als eine me- dikamentöse Behandlung – wie etwa ausschliesslich Psychotherapie – seien nicht ersichtlich (act. 06.2). Auch der Gutachter vermag keine milderen alternativen Be- handlungsmöglichkeiten zu nennen (act. 08, S. 5 Frage 8). Um die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens des Beschwerdeführers abzuwenden, ist für das Kan- tonsgericht keine mildere Massnahme als die zwangsweise Anordnung der medi- kamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan ersichtlich. Das ergibt sich für das Gericht auch aus der Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdefüh- rers, die im Vergleich zur letzten Hauptverhandlung erfolgt ist. Auch daraus folgt, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik B._____ ohne die angeordnete Behandlung als mildere Massnahme nicht gleichermassen wirksam ist. Der Gutachter hat dazu auf die Frage des Kantonsgerichts ausdrücklich festgehalten, dass die in der An- ordnung der Behandlung ohne Zustimmung vorgesehenen Medikamente sowie deren Dosierung und Dauer für die Behandlung der festgestellten Krankheit not- wendig ist.
7 / 8 5. Im Ergebnis sind die Begründung der Klinik B._____ für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wie auch die gutachterliche Einschätzung für das Gericht nachvollziehbar. Bestätigt wird dies zudem durch den Eindruck, den das Gericht vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung erhalten hat. Es sind mithin sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erfüllt und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er erhält eine volle Invalidenrente (act. 06.4) – verbleiben die Kosten des Beschwer- deverfahrens in der Höhe von CHF 2'541.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'041.00, vgl. zu letzteren act. 08.1) jedoch beim Kanton Graubünden.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'541.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'041.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: