fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1972, wurde am 30. Januar 2022 mit dem Ret- tungsdienst ins Kantonsspital Graubünden gebracht, nachdem er sich mit sieben Messerstichen selbst verletzt hatte. B. Mit Verfügung des E._____ vom 4. Februar 2022 wurde A._____ für eine Dauer von sechs Wochen in der F._____ der Psychiatrischen Dienste Graubün- den (nachfolgend: F._____) fürsorgerisch untergebracht. C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die F._____ unter Fristansetzung bis zum 8. Februar 2022, 12:00 Uhr, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gege- ben sind. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerde- führer an. E. Am 8. Februar 2022 reichte die F._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2022 Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 13. Februar 2022 beim Kan- tonsgericht ein, woraufhin am 15. Februar 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm und befragt wurde. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie der F._____ zugestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-
gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür
einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60
Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf
dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde
nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde vom 4. Fe-
bruar 2022 gegen die Verfügung des Kantonsspitals Graubünden vom 4. Februar
2022 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (vgl. Art. 450b Abs. 2
ZGB). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-
ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor
der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime
und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze
erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grund-
satz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Be-
schwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich,
dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über-
prüft.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143
III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art.
439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi-
vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut-
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achten vom 13. Februar 2022 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 10. Februar 2022
persönlich in der F._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan
(siehe act. 06).
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Februar 2022
wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1.
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss
Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-
te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen
nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene
Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter-
bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen
(Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid
unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu
Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische
Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per-
son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2.
Dr. med. C._____ ist D._____ des ambulanten Teams der F._____. Damit
war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV
(BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zu-
dem enthält die Verfügung vom 4. Februar 2022 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB
vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 03.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 - 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der be-
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troffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-
desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste ge-
setzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei ab-
schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin-
derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem
Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be-
treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise
Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist
schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016
E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in
ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für-
sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit
der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer
solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform,
wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht
werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange-
strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426
ZGB).
4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge-
nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig
macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der
Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar
oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des
Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist
aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO
(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger,
a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
4.2.2. Wie insbesondere dem Kurzgutachten vom 13. Februar 2022 entnommen
werden kann, wurde beim Beschwerdeführer eine akute schizophreniphorme psy-
chotische Störung (ICD-10 F 23.2) als Eintrittsdiagnose festgestellt. Ferner ist
gemäss der Gutachterin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu diskutie-
ren, der Behandlungszeitraum reiche allerdings nicht aus, um die Diagnose mit Be-
stimmtheit festzustellen (act. 06, S. 4). Mit der von der Gutachterin bestätigten Ein-
trittsdiagnose liegt eine psychische Störung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, wo-
mit der für die fürsorgerische Unterbringung notwendige Schwächezustand bei
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dem Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger,
a.a.O. N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Der von der Gutachterin in ihrem Gutachten
geäusserten Verdacht über eine paranoide Schizophrenie muss nicht weiter nach-
gegangen werden.
4.3.1. Dieser Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgeri-
sche Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Be-
treuung in einer Einrichtung notwendig macht. Mit anderen Worten muss die Unter-
bringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand-
lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen
würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guillod,
a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum
neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft,
a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen
und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung
zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt
bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst-
oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das
Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw.
Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesund-
heit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn
die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung un-
terbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.).
4.3.2. Die ärztliche Leitung der F._____ bringt in ihrem Arztbericht vom 8. Februar
2022 vor, dass bei Eintritt ein starker Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Vergif-
tungswahn bestanden habe, unter der Medikation mit Risperdal diese Symptome
allerdings rückläufig seien. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer auf der ge-
schlossenen Station geschützt. Aus Sicht der ärztlichen Leitung seien weniger
einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie, so-
wie die kontinuierliche Einnahme der antipsychotischen Medikation zur weiteren
Stabilisierung nicht ersichtlich. Bei einem vorzeitigen Abbruch dieses Settings wä-
re eine Verschlechterung der Psychose mit potentieller Selbstgefährdung zu be-
fürchten (zum Ganzen act. 03).
4.3.3. Die Gutachterin, Dr. med. B._____, hält fest, dass sich zum Zeitpunkt der
Exploration keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung
ergeben hätten. Trotzdem sei die festgestellte Geisteskrankheit, in deren sehr
akuten Phase er sich krankheitsbedingt lebensgefährliche Verletzungen mit einem
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Messer zugefügt habe, als schwerwiegend und möglicherweise bereits länger be-
stehend einzustufen. Erfahrungsgemäss bräuchten Betroffene eine genügend lan-
ge, einige Wochen dauernde Behandlungsdauer mit Medikamenten, fachpflegeri-
scher Betreuung und ärztlicher Therapie, um wieder dauerhaft in der Realität le-
ben zu können. Aus psychiatrischer Sicht sei zurzeit eine fachstationäre Behand-
lung dringend angezeigt. Eine Entlassung in ambulante Verhältnisse wäre zwar
möglich, aber eindeutig verfrüht. Die Behandlungseinsicht und die Kooperations-
fähigkeit sowie der Kooperationswille seien beim Beschwerdeführer laut Gutachte-
rin gegeben. Er zeige sich bereit, auf freiwilliger Basis weiterhin in stationärem
Rahmen in der F._____ zu bleiben. Im Falle des Wegbleibens psychiatrischer Be-
handlung im stationären Rahmen drohe das unterschwellig weiterhin vorhandene
psychotische Erleben wieder aufzuflackern (zum Ganzen act. 06, S. 4 f.).
4.3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2022 brachte der Be-
schwerdeführer vor, dass er sich in der F._____ wohl fühle und dass er zwecks
Behandlung mindestens zwei weitere Wochen bleiben wolle – sofern er selbst
entscheiden könne, wann er entlassen werde. Wenn die Klinik ihm einen längeren
Aufenthalt empfehlen würde, würde er aber auch länger bleiben. Dies allerdings
nicht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, sondern aufgrund seines
eigenen Entscheids, psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Er wolle
nicht monatelang in der Klinik eingesperrt bleiben (act. 08, S. 2 f.). Dies hat er be-
reits in seiner Beschwerde vom 4. Februar 2022 zum Ausdruck gebracht, als er
vorbrachte, dass er bereit sei, in die F._____ einzutreten, um gute Gespräche mit
den Ärzten zu haben, seine Gedanken zu ordnen und Ruhe zu haben. Er wolle
aber nicht, dass dies über die fürsorgerische Unterbringung erfolge (act. 01). Fer-
ner versicherte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht, dass er nach Entlas-
sung aus der Klinik regelmässige Sitzungen bei einem Psychiater plane. Er sei
daran, mit Unterstützung seiner Schwester Kontakt zu Psychiatern zu suchen (act.
08, S. 3). Zu seiner Medikation führte der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich
die Hälfte der verschriebenen Dosis des Medikaments Risperidon einnehme, da er
ansonsten den ganzen Tag apathisch sei. Die Diagnose der paranoiden Schizo-
phrenie, welche Dr. med. B._____ in ihrem Gutachten aufbringt, wies der Be-
schwerdeführer zurück. Auch zeigte er sich über die Aussage im Gutachten er-
staunt, dass es noch einen Verbleib in der Klinik von einigen Wochen brauche, um
seine Situation zu stabilisieren. Er sagte aber ausdrücklich, dass er einsehe, dass
er einer Therapie bedürfe (act. 08, S. 2 ff.).
4.3.5. Aus Sicht des Kantonsgerichts ist der Bereitschaft und der glaubhaften Dar-
legung des Beschwerdeführers, den stationären Klinikaufenthalt auf freiwilliger
Basis noch mindestens zwei Wochen, auf Anraten der Ärzte allfällig noch länger
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fortzuführen, sollte die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden, bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Dem Kantonsgericht ist klar,
dass der Beschwerdeführer sich selbst schwerwiegende körperliche Verletzungen
zugefügt hat und die in diesem Zusammenhang stehende psychische Erkrankung
gemäss der Gutachterin eine stationäre Therapie erfordert. Es wäre offensichtlich
verfrüht, den Beschwerdeführer bereits zum heutigen Zeitpunkt lediglich ambulant
zu betreuen. Denn nach Aussage der Gutachterin befindet sich der Beschwerde-
führer immer noch in einer schweren Phase seiner psychischen Erkrankung. Sollte
er eine Behandlung verweigern, so bestehe die Gefahr einer Selbstgefährdung
(act. 06, S. 5). Aus diesen Gründen ist nach Beurteilung des Kantonsgerichts die
Fortführung der stationären Behandlung in der F._____ angezeigt und drängt sich
die Anordnung der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik gerade nicht
auf. Dennoch ist zu beachten, dass die fürsorgerische Unterbringung ein massiver
Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Grundrecht der persönlichen Freiheit
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV darstellt. Dem Beschwerdeführer wird mit der für-
sorgerischen Unterbringung das Recht entzogen, seinen Aufenthaltsort selbstän-
dig zu bestimmen, mithin sein ihm grundsätzlich zustehendes Selbstbestimmungs-
recht auszuüben (siehe Guillod, a.a.O., N 64 zu Art. 426 ZGB). Wie bereits der
Beschwerde zu entnehmen ist und wie der Beschwerdeführer an der Hauptver-
handlung glaubhaft dargelegt hat, ist es sein Wunsch, die Behandlung stationär in
der F._____ fortzuführen. Er ist bereit, zunächst zwei weitere Wochen in der Klinik
zu bleiben. Sollte die Klinik einen längeren Aufenthalt empfehlen, so würde er
auch einem längeren Aufenthalt zustimmen. Er hat gegenüber dem Kantonsge-
richt beteuert, sich auch nach der Entlassung ambulant durch eine Psychiaterin
oder einen Psychiater betreuen zu lassen (act. 08, S.3). Aus Sicht des Kantonsge-
richts ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs der
Selbstbestimmung den Vorrang zu geben, zumal die Bereitschaft des Beschwer-
deführers zur künftigen Zusammenarbeit mit der psychiatrischen Einrichtung je-
denfalls noch besser erscheint als durch eine weitere Aufrechterhaltung der für-
sorgerischen Unterbringung, welche ihrer Natur nach eine Einweisung gegen den
Willen des Beschwerdeführers zum Inhalt hat. Die Selbstbestimmung des Be-
schwerdeführers gilt es im vorliegenden Fall unter dem Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit und Subsidiarität der fürsorgerischen Unterbringung zu respektieren.
4.3.6. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer zu den sich selbst
zugefügten Verletzungen nur rund zwei Wochen nach dem Vorfall – jedenfalls
nach aussen – sehr distanziert wirkt und sich durchaus auch die Frage stellen
kann, inwieweit das Beteuern auf die Freiwilligkeit der Behandlung nur vorder-
gründig erfolgt, um die Klinik vorzeitig zu verlassen. Gleichwohl ist der Bereitschaft
E. 9 / 10 des Beschwerdeführers zur freiwilligen Behandlung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Vorzug zu geben. Sollte der Beschwerdeführer nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung trotz Behandlungsbedürftigkeit ver- früht aus der Klinik austreten wollen, so ist die Klinik auf die Möglichkeit eines all- fälligen Rückbehalts im Sinne von Art. 427 Abs. 1 ZGB mit der möglichen Prüfung einer erneuten Unterbringung gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB – freilich nur bei Be- stehen der entsprechenden Voraussetzungen – hinzuweisen. Gerade diese noch bestehenden Möglichkeiten lassen den vom Beschwerdeführer angestrebten frei- willigen Verbleib in der Klinik gegenüber der gegen seinen Willen auszusprechen- den fürsorgerischen Unterbringung als das mildere Mittel erscheinen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung auf- zuheben. Es ist aber gleichzeitig davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwer- deführer freiwillig in der F._____ der F._____ verbleibt. 5. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 2'721.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'221.00 Gutachterkosten). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung obsiegt hat, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB).
E. 10 / 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 4. Februar 2022 wird aufgehoben.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ freiwillig in der F._____ (F._____) zur Behandlung verbleibt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'721.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'221.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Februar 2022 Referenz ZK1 22 20 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Eckstein, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 04.02.2022, mitgeteilt am 04.02.2022 Mitteilung
18. Februar 2022
2 / 10 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1972, wurde am 30. Januar 2022 mit dem Ret- tungsdienst ins Kantonsspital Graubünden gebracht, nachdem er sich mit sieben Messerstichen selbst verletzt hatte. B. Mit Verfügung des E._____ vom 4. Februar 2022 wurde A._____ für eine Dauer von sechs Wochen in der F._____ der Psychiatrischen Dienste Graubün- den (nachfolgend: F._____) fürsorgerisch untergebracht. C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die F._____ unter Fristansetzung bis zum 8. Februar 2022, 12:00 Uhr, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gege- ben sind. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerde- führer an. E. Am 8. Februar 2022 reichte die F._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2022 Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 13. Februar 2022 beim Kan- tonsgericht ein, woraufhin am 15. Februar 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm und befragt wurde. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie der F._____ zugestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3 / 10 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde vom 4. Fe- bruar 2022 gegen die Verfügung des Kantonsspitals Graubünden vom 4. Februar 2022 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grund- satz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut-
4 / 10 achten vom 13. Februar 2022 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 persönlich in der F._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (siehe act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Februar 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. C._____ ist D._____ des ambulanten Teams der F._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV (BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zu- dem enthält die Verfügung vom 4. Februar 2022 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 03.2). 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 - 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der be-
5 / 10 troffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste ge- setzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei ab- schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin- derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 4.2.2. Wie insbesondere dem Kurzgutachten vom 13. Februar 2022 entnommen werden kann, wurde beim Beschwerdeführer eine akute schizophreniphorme psy- chotische Störung (ICD-10 F 23.2) als Eintrittsdiagnose festgestellt. Ferner ist gemäss der Gutachterin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu diskutie- ren, der Behandlungszeitraum reiche allerdings nicht aus, um die Diagnose mit Be- stimmtheit festzustellen (act. 06, S. 4). Mit der von der Gutachterin bestätigten Ein- trittsdiagnose liegt eine psychische Störung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, wo- mit der für die fürsorgerische Unterbringung notwendige Schwächezustand bei
6 / 10 dem Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Der von der Gutachterin in ihrem Gutachten geäusserten Verdacht über eine paranoide Schizophrenie muss nicht weiter nach- gegangen werden. 4.3.1. Dieser Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgeri- sche Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Be- treuung in einer Einrichtung notwendig macht. Mit anderen Worten muss die Unter- bringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesund- heit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung un- terbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). 4.3.2. Die ärztliche Leitung der F._____ bringt in ihrem Arztbericht vom 8. Februar 2022 vor, dass bei Eintritt ein starker Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Vergif- tungswahn bestanden habe, unter der Medikation mit Risperdal diese Symptome allerdings rückläufig seien. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer auf der ge- schlossenen Station geschützt. Aus Sicht der ärztlichen Leitung seien weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie, so- wie die kontinuierliche Einnahme der antipsychotischen Medikation zur weiteren Stabilisierung nicht ersichtlich. Bei einem vorzeitigen Abbruch dieses Settings wä- re eine Verschlechterung der Psychose mit potentieller Selbstgefährdung zu be- fürchten (zum Ganzen act. 03). 4.3.3. Die Gutachterin, Dr. med. B._____, hält fest, dass sich zum Zeitpunkt der Exploration keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung ergeben hätten. Trotzdem sei die festgestellte Geisteskrankheit, in deren sehr akuten Phase er sich krankheitsbedingt lebensgefährliche Verletzungen mit einem
7 / 10 Messer zugefügt habe, als schwerwiegend und möglicherweise bereits länger be- stehend einzustufen. Erfahrungsgemäss bräuchten Betroffene eine genügend lan- ge, einige Wochen dauernde Behandlungsdauer mit Medikamenten, fachpflegeri- scher Betreuung und ärztlicher Therapie, um wieder dauerhaft in der Realität le- ben zu können. Aus psychiatrischer Sicht sei zurzeit eine fachstationäre Behand- lung dringend angezeigt. Eine Entlassung in ambulante Verhältnisse wäre zwar möglich, aber eindeutig verfrüht. Die Behandlungseinsicht und die Kooperations- fähigkeit sowie der Kooperationswille seien beim Beschwerdeführer laut Gutachte- rin gegeben. Er zeige sich bereit, auf freiwilliger Basis weiterhin in stationärem Rahmen in der F._____ zu bleiben. Im Falle des Wegbleibens psychiatrischer Be- handlung im stationären Rahmen drohe das unterschwellig weiterhin vorhandene psychotische Erleben wieder aufzuflackern (zum Ganzen act. 06, S. 4 f.). 4.3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2022 brachte der Be- schwerdeführer vor, dass er sich in der F._____ wohl fühle und dass er zwecks Behandlung mindestens zwei weitere Wochen bleiben wolle – sofern er selbst entscheiden könne, wann er entlassen werde. Wenn die Klinik ihm einen längeren Aufenthalt empfehlen würde, würde er aber auch länger bleiben. Dies allerdings nicht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, sondern aufgrund seines eigenen Entscheids, psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Er wolle nicht monatelang in der Klinik eingesperrt bleiben (act. 08, S. 2 f.). Dies hat er be- reits in seiner Beschwerde vom 4. Februar 2022 zum Ausdruck gebracht, als er vorbrachte, dass er bereit sei, in die F._____ einzutreten, um gute Gespräche mit den Ärzten zu haben, seine Gedanken zu ordnen und Ruhe zu haben. Er wolle aber nicht, dass dies über die fürsorgerische Unterbringung erfolge (act. 01). Fer- ner versicherte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht, dass er nach Entlas- sung aus der Klinik regelmässige Sitzungen bei einem Psychiater plane. Er sei daran, mit Unterstützung seiner Schwester Kontakt zu Psychiatern zu suchen (act. 08, S. 3). Zu seiner Medikation führte der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich die Hälfte der verschriebenen Dosis des Medikaments Risperidon einnehme, da er ansonsten den ganzen Tag apathisch sei. Die Diagnose der paranoiden Schizo- phrenie, welche Dr. med. B._____ in ihrem Gutachten aufbringt, wies der Be- schwerdeführer zurück. Auch zeigte er sich über die Aussage im Gutachten er- staunt, dass es noch einen Verbleib in der Klinik von einigen Wochen brauche, um seine Situation zu stabilisieren. Er sagte aber ausdrücklich, dass er einsehe, dass er einer Therapie bedürfe (act. 08, S. 2 ff.). 4.3.5. Aus Sicht des Kantonsgerichts ist der Bereitschaft und der glaubhaften Dar- legung des Beschwerdeführers, den stationären Klinikaufenthalt auf freiwilliger Basis noch mindestens zwei Wochen, auf Anraten der Ärzte allfällig noch länger
8 / 10 fortzuführen, sollte die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Dem Kantonsgericht ist klar, dass der Beschwerdeführer sich selbst schwerwiegende körperliche Verletzungen zugefügt hat und die in diesem Zusammenhang stehende psychische Erkrankung gemäss der Gutachterin eine stationäre Therapie erfordert. Es wäre offensichtlich verfrüht, den Beschwerdeführer bereits zum heutigen Zeitpunkt lediglich ambulant zu betreuen. Denn nach Aussage der Gutachterin befindet sich der Beschwerde- führer immer noch in einer schweren Phase seiner psychischen Erkrankung. Sollte er eine Behandlung verweigern, so bestehe die Gefahr einer Selbstgefährdung (act. 06, S. 5). Aus diesen Gründen ist nach Beurteilung des Kantonsgerichts die Fortführung der stationären Behandlung in der F._____ angezeigt und drängt sich die Anordnung der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik gerade nicht auf. Dennoch ist zu beachten, dass die fürsorgerische Unterbringung ein massiver Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Grundrecht der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV darstellt. Dem Beschwerdeführer wird mit der für- sorgerischen Unterbringung das Recht entzogen, seinen Aufenthaltsort selbstän- dig zu bestimmen, mithin sein ihm grundsätzlich zustehendes Selbstbestimmungs- recht auszuüben (siehe Guillod, a.a.O., N 64 zu Art. 426 ZGB). Wie bereits der Beschwerde zu entnehmen ist und wie der Beschwerdeführer an der Hauptver- handlung glaubhaft dargelegt hat, ist es sein Wunsch, die Behandlung stationär in der F._____ fortzuführen. Er ist bereit, zunächst zwei weitere Wochen in der Klinik zu bleiben. Sollte die Klinik einen längeren Aufenthalt empfehlen, so würde er auch einem längeren Aufenthalt zustimmen. Er hat gegenüber dem Kantonsge- richt beteuert, sich auch nach der Entlassung ambulant durch eine Psychiaterin oder einen Psychiater betreuen zu lassen (act. 08, S.3). Aus Sicht des Kantonsge- richts ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs der Selbstbestimmung den Vorrang zu geben, zumal die Bereitschaft des Beschwer- deführers zur künftigen Zusammenarbeit mit der psychiatrischen Einrichtung je- denfalls noch besser erscheint als durch eine weitere Aufrechterhaltung der für- sorgerischen Unterbringung, welche ihrer Natur nach eine Einweisung gegen den Willen des Beschwerdeführers zum Inhalt hat. Die Selbstbestimmung des Be- schwerdeführers gilt es im vorliegenden Fall unter dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit und Subsidiarität der fürsorgerischen Unterbringung zu respektieren. 4.3.6. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer zu den sich selbst zugefügten Verletzungen nur rund zwei Wochen nach dem Vorfall – jedenfalls nach aussen – sehr distanziert wirkt und sich durchaus auch die Frage stellen kann, inwieweit das Beteuern auf die Freiwilligkeit der Behandlung nur vorder- gründig erfolgt, um die Klinik vorzeitig zu verlassen. Gleichwohl ist der Bereitschaft
9 / 10 des Beschwerdeführers zur freiwilligen Behandlung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Vorzug zu geben. Sollte der Beschwerdeführer nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung trotz Behandlungsbedürftigkeit ver- früht aus der Klinik austreten wollen, so ist die Klinik auf die Möglichkeit eines all- fälligen Rückbehalts im Sinne von Art. 427 Abs. 1 ZGB mit der möglichen Prüfung einer erneuten Unterbringung gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB – freilich nur bei Be- stehen der entsprechenden Voraussetzungen – hinzuweisen. Gerade diese noch bestehenden Möglichkeiten lassen den vom Beschwerdeführer angestrebten frei- willigen Verbleib in der Klinik gegenüber der gegen seinen Willen auszusprechen- den fürsorgerischen Unterbringung als das mildere Mittel erscheinen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung auf- zuheben. Es ist aber gleichzeitig davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwer- deführer freiwillig in der F._____ der F._____ verbleibt. 5. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 2'721.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'221.00 Gutachterkosten). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung obsiegt hat, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 4. Februar 2022 wird aufgehoben. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ freiwillig in der F._____ (F._____) zur Behandlung verbleibt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'721.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'221.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: