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ZK1 2022 158

comminatoria di fallimento

Graubünden · 2022-10-11 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am A._____ 1996, wurde von Dr. med. B._____ mit Ver- fügung vom 2. Oktober 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfolgend: D._____) zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Der ärztliche Befund gemäss Einweisung lautete auf eine akute Psychose mit massiver Verwirrtheit und Logorrhö bei Gedankeninkohärenz und angeblich bekanntem Asperger-Syndrom. Aufgeführt ist ebenfalls der Verdacht auf eine praeschizoide Phase. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 2. Oktober 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 5. Oktober 2022 ersuchte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am 6. Oktober 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 6. Oktober 2022 ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 11. Oktober 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Das Sachverständigengutachten wurde am 10. Oktober 2022 dem Kan- tonsgericht überbracht. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 11. Oktober 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Beschwerdeführerin sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ noch glei- chentags zugestellt.

3 / 12

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-

gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige

kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1

EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be-

schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit

Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2

ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Poststempel) wurde

besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-

schwerde ist einzutreten.

2.1.

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer

fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB

sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB

statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens,

die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind,

soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf-

stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge-

setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament-

lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi-

zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der

Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 3). Diese Verfahrensgrundsätze sind

auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo-

bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen

kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek-

tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich

schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen-

heit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

(BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

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sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu

Art. 450e ZGB).

Grundlage des vorliegenden Entscheids bildet das fachpsychiatrische Gutachten

von C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2022.

C._____ hat die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2022 persönlich in der Klinik

D._____ untersucht (act. 06, Ziff. 2). Dem Erfordernis eines Sachverständigengut-

achtens ist hiermit Genüge getan.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph

Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser,

a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver-

handlung am 11. Oktober 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1.

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin-

gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone

gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor-

gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen

darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter-

bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen

(Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid

unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu

Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische

Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per-

son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm

Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2.

Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist je-

der im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundver-

sorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der

Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) solche mit

dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a) oder

Praktischer Arzt (lit. b).

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen- de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

E. 5 / 12 Dr. med. B._____ verfügt über den Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Praktischer Arzt und war daher zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung der Be- schwerdeführerin befugt. Ferner enthält die Verfügung vom 2. Oktober 2022 alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Damit ist gleichsam bestätigt, dass vor Anordnung der Einweisung die notwendige ärztliche Untersu- chung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die fürsorgerische Unterbrin- gung wurde in casu für die zulässige Maximaldauer von sechs Wochen angeord- net (act. 01.1). Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte unter sämtlichen formel- len Gesichtspunkten rechtmässig.

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mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu

Art. 426 ZGB).

4.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426

Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustand leidet, welcher überdies eine Betreuung

und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die an-

erkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopa-

thien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062).

Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Ter-

minologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und ent-

spricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturban-

ces]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2. Dem Behandlungsplan der D._____ ist zu entnehmen, dass bei der Be-

schwerdeführerin hauptsächlich der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung

mit einer gegenwärtig manischen Episode und psychotischen Symptomen (ICD-

10: F31.2) besteht (vgl. act. 03.1). Differentialdiagnostisch wird eine paranoide

Schizophrenie in Betracht gezogen (ICD-10: F20.0). Als Nebendiagnosen figurie-

ren im Behandlungsplan zudem psychische und Verhaltensstörungen durch Can-

nabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und psychische und Verhaltens-

störungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2). C._____ bestätigt

in seinem Gutachten im Wesentlichen die Hauptdiagnose der D._____ (act. 06,

Ziff. 4.1). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptver-

handlung wurde deutlich, dass sie selbst anerkennt, an einer psychischen Erkran-

kung zu leiden, wobei sie selbst von einer Angststörung ausgeht. Selbst wenn kei-

ne eindeutige abschliessende Diagnose vorliegt, ist für das Kantonsgericht klar,

dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, was gutach-

terlich ausgewiesen ist und von ihr selbst ebenfalls anerkannt wird.

4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag

eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung

oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer

Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu

erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

E. 7 / 12

als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen

kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem

Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-

mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-

hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten

Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-

beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu

rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105

E. 2.4).

4.3.2. Laut dem Bericht der Chefärztin Dr. med. E._____ und dem Oberarzt

Dr. med. F._____ sei die im G._____ wohnhafte Beschwerdeführerin den D._____

bisher nicht bekannt gewesen. Nachdem sie bei ihrem Exfreund in H._____ ohne

Voranmeldung aufgetaucht sei und sich ihm gegenüber distanz- und hemmungs-

los sowie mit starken Stimmungsschwankungen gezeigt habe, sei die Polizei in-

formiert worden, woraufhin Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unterbringung

verfügt habe. Aus der Vorgeschichte sei ein langjähriger Cannabis-Konsum be-

kannt. Die Patientin präsentiere sich auch nach kontinuierlicher Gabe von Olanza-

pin (mittlerweile seien es 40mg/d) weiterhin angetrieben, logorrhöisch sowie im

formalen Denken umständlich und beschleunigt. Es bestehe bei der Beschwerde-

führerin eine manisch-psychotische Phase mit Grössenideen. Beispielsweise sei

sie überzeugt, sich für den Weltfrieden einsetzen zu müssen, da sie die einzige

sei, die die Welt retten könne. Trotz der antipsychotischen Medikation und trotz

Behandlungseinsichtigkeit der Beschwerdeführerin habe ihr Zustand noch nicht

derart stabilisiert werden können, dass weniger einschneidende Massnahmen als

eine Unterbringung auf der Akutpsychiatrie möglich seien. Werde die Behandlung

vorzeitig abgebrochen, stelle die Beschwerdeführerin in diesem Zustand eine Ge-

fahr für sich und andere dar, so die zuständigen Ärzte der D._____ (act. 03).

4.3.3. Auch C._____ geht als klinikunabhängiger Begutachter von der Notwendig-

keit einer Behandlung der Beschwerdeführerin aus, da diese aktuell noch in einem

"akut psychotischen Zustandsbild" sei, welches im Rahmen der Behandlung in

den letzten Tagen gebessert habe (act. 06, Ziff. 4.2). Gleichwohl sei bei Unterblei-

ben einer Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin mit einer raschen

Verschlechterung der noch vorhandenen manisch-psychotischen Symptomatik zu

E. 8 / 12

rechnen. Es käme zu ungesteuertem Verhalten, welches durch wahnhafte Ideen

bestimmt würde und nicht durch vernünftige Erwägungen, so C._____. Es sei

diesfalls mit höherer Wahrscheinlichkeit mit suizidalen Handlungen und auch mit

fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen (act. 06, Ziff. 4.3; ebenso Ziff. 3).

Zwar bestehe eine beginnende Krankheitseinsicht, welche jedoch noch nicht aus-

reichend ausgeprägt sei. Insbesondere sei derzeit nicht zu erwarten, dass die Be-

schwerdeführerin den vor Eintritt in die Klinik vorhandenen Cannabiskonsum ein-

stelle, welcher die manisch-psychotische Symptomatik triggere (act. 06, Ziff. 4.4).

C._____ kommt zum Schluss, der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sei an-

gesichts der nach wie vor vorhandenen manisch-psychotischen Symptomatik mit

erheblichen Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit erforderlich und eine am-

bulante Behandlung noch nicht ausreichend (act. 06, Ziff. 4.5).

4.3.4. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 zeigte sich die Beschwerdeführerin

dem Gericht gegenüber sehr aufgeschlossen und freundlich. Nach ihren persönli-

chen Verhältnissen gefragt, erzählte sie ausführlich von ihrem bisherigen Werde-

gang. So habe sie das Bachelorstudium in Psychologie abgeschlossen, dann mit

dem Studium in Meeresbiologie angefangen und dieses wieder abgebrochen.

2021 habe sie den Numerus Clausus bestanden und im Herbst mit dem Medizin-

studium begonnen. Auch das Medizinstudium habe sie nach einem Jahr nun ab-

gebrochen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie mit dem Absolvieren des

sogenannten "Häfelipraktikums" (Pflegepraktikum) im Spital M._____ während der

Semesterferien endgültig für sich habe zu klären beabsichtigt, ob sie das Studium

fortführen wolle. Sie sei letztlich aber zur Einsicht gekommen, dass Medizin bzw.

die Tätigkeit als Ärztin ihr nicht zusage. Von eminenter Wichtigkeit – eine Therapie

– sei für sie das Snowboarden. In ihren Erzählungen wirkte die Beschwerdeführe-

rin zunächst gefasst, bisweilen aber auch sehr emotional und labil. Sie räumte un-

umwunden ein, während ihres Pflegepraktikums morgens und abends Cannabis

konsumiert zu haben. Gestoppt habe sie den Konsum, als sie psychotische Sym-

ptome bemerkt habe. Cannabis konsumiere sie, seitdem sie 14 Jahre alt sei. Ins-

gesamt habe sie drei Pausen einlegen müssen, nachdem sie zuvor jeweils psy-

chotische Symptome verspürt habe. Die zwei ersten psychotischen Phasen seien

ohne Klinikaufenthalt wieder abgeklungen. Nach dem Praktikum sei sie rund drei

Wochen lang in ihrem Zimmer in N._____ geblieben. Sie sei in einem schlechten

Zustand gewesen und habe nichts mehr gegessen, nur noch Wasser zu sich ge-

nommen und Zigaretten geraucht. Am 1. Oktober 2022 – als sie das Zimmer habe

räumen müssen – sei sie dann psychotisch durch die ganze Schweiz zu ihrem Ex-

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Freund nach H._____ gereist, wo schliesslich die ärztliche Einweisung in die Klinik

erfolgt sei. Sie nehme die ihr verschriebenen Medikamente – konkret das Neuro-

leptikum Zyprexa sowie Temesta – ein, wobei sie das Neuroleptikum bei Abklin-

gen der Symptome nach und nach wieder absetzen wolle. Das Temesta helfe ihr

dabei, Schlaf zu finden. Die Beschwerdeführerin ist entschieden der Ansicht, ein

Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik biete nicht die richtige Umgebung für ihre

Genesung. Einerlei sei dabei, ob es sich um die Klinik D._____ in I._____ oder um

diejenige in J._____, nahe ihres Wohnorts K._____, handelt. Vor einigen ihrer Mit-

patienten habe sie grosse Angst, erklärte die Beschwerdeführerin weiter. Sie sei

überzeugt, dass ein stationärer Aufenthalt nicht notwendig sei, wenn sie die ver-

schriebenen Medikamente in Absprache mit ihrem bisherigen Psychiater Dr.

L._____ einnehme und eine ambulante Gesprächstherapie bei diesem wieder

aufnehme. Zudem bekräftigte die Beschwerdeführerin, nicht wieder Cannabis

konsumieren zu wollen.

4.3.5. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3

ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen auf ein

Sachverständigengutachten

abzustützen

hat.

Zusammenfassend

erachtet

C._____ eine Behandlung der zwar rückläufigen, aber noch vorhandenen psycho-

tischen und deutlich manischen Symptomatik der Beschwerdeführerin sowie deren

Betreuung in der Akutpsychiatrie als notwendig. Mit anderen Worten ist eine Be-

handlung und Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen

Störung notwendig. Bei Unterbleiben der Behandlung ist dem Gutachter zufolge

denn auch mit einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin – konkret mit sui-

zidalen Handlungen – wie auch mit Fremdgefährdung zu rechnen (act. 06).

4.3.6. Die Beschwerdeführerin schien dem Gericht äusserst selbstreflektiert zu

sein und sich ihrer psychischen Erkrankung, deren Ursache und ebenso der Be-

handlungsbedürftigkeit durchaus bewusst zu sein. Allerdings war sie mit zuneh-

mender Dauer der Verhandlung kaum mehr in der Lage, ihre Gefühle zu kontrollie-

ren, und begann wiederholt zu weinen. Sie äusserte – unter anderem in Zusam-

menhang mit den kriegerischen Ereignissen in der Ukraine – massive Ängste und

gab an, sie verspüre den Drang, nach Russland zu reisen, um "mit Putin zu spre-

chen". Dabei zeigte sie sich überzeugt, ihn damit zu einem Umdenken bewegen

zu können und die Welt so vor dem unmittelbar drohenden Untergang zu bewah-

ren. Die Beurteilung des Gutachters, wonach es aufgrund dieses Zustandsbildes

im Rahmen einer Reizüberflutung sehr leicht zu einer verstärkten Symptomatik mit

ungesteuertem Verhalten und aufgrund der vorhandenen Stimmungsschwankun-

gen auch zu suizidalen Handlungen und fremdgefährdendem Verhalten kommen

E. 10 / 12

könne, ist für das Gericht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar (act. 06, Ziff. 3).

Erschwerend hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Austritt aus

der Klinik nicht über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, in die sie zurückkehren

könnte. Es ist gemäss gutachterlicher Einschätzung keine im Vergleich zur statio-

nären Behandlung mildere Massnahme denkbar, welche im Hinblick auf die kon-

krete Eigen- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin gleichermassen wirk-

sam wäre (act. 06, Ziff. 4./5). Dass die psychiatrische Akutstation für die (gänzli-

che und langfristige) Genesung der Beschwerdeführerin keine geeignete Umge-

bung ist, mag etwas an sich haben. Die fürsorgerische Unterbringung ist als Kri-

senintervention jedoch nur für die Maximaldauer von sechs Wochen verfügt. Für

die Genesung umso wichtiger erscheint daher die Sicherstellung einer angemes-

senen und wirksamen Nachbetreuung. Gemäss den Aussagen der Beschwerde-

führerin wurde die Nachbetreuung bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit ihr

noch überhaupt nicht thematisiert, was aus Sicht des Kantonsgerichts zu bean-

standen ist. In Würdigung sämtlicher Umstände wahrt die vorliegend angeordnete

fürsorgerische Unterbringung den Grundsatz der Subsidiarität und erweist sich als

verhältnismässig.

4.3.7. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische

Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti-

ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Einrichtung gilt ge-

stützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für

den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden

kann (BGE 114 II 213 E. 7; 112 II 486 E. 4c). Die Klinik D._____ der D._____ ist

als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung der unter einer

bipolaren Störung mit einer derzeit manischen Episode und psychotischen Sym-

ptomen leidenden Beschwerdeführerin geeignet (ebenso das Sachverständigen-

gutachten; act. 06, Ziff. 4.6).

5.

In Berücksichtigung der Feststellungen gemäss Sachverständigengutach-

tens und nach Anhörung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sämtliche Vor-

aussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB

erfüllt sind. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei-

sen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin zwingend bis

zum Ablauf der Maximaldauer der ärztlichen Unterbringung in einer Klinik verblei-

ben müsste. Vielmehr werden die für die Entlassung zuständigen Ärzte die fürsor-

gerische Unterbringung aufheben müssen, sobald es der Zustand der Beschwer-

deführerin erlaubt und ihre Nachbetreuung sichergestellt ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB

i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Dabei hat es die Beschwerdeführerin in der Hand, die

E. 11 / 12 Voraussetzungen für eine rasche Entlassung zu begünstigen, indem sie sich den im Behandlungsplan vorgesehenen Therapien und Massnahmen konsequent un- terzieht und bei der Planung eines tragfähigen ambulanten Settings aktiv mitwirkt. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2000.00 Gutachterkosten). Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Abrü- cken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 ZGB). Bei Erwachsenenschutzmassnahmen liegen besondere Um- stände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV (BR 215.010) vor, sofern durch die Er- hebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unter- stützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden. Bei Einzelpersonen beläuft sich diese Vermögensfreigrenze auf CHF 4'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). In Berücksichtigung der aktuellen Lebensum- stände der Beschwerdeführerin – sie ist gemäss eigenen Angaben aktuell arbeits- los und hat sämtliche ihrer Ersparnisse für das Studium aufgebraucht – dürfte ihr steuerbares Reinvermögen wohl kaum die genannte Vermögensfreigrenze über- schreiten (act. 06, Ziff. 1). Ungeachtet dessen sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Vorhandensein eines grösseren Vermögens oder die Erzielung eines nen- nenswerten Einkommens durch die Beschwerdeführerin hindeuten. Trotz dem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten daher zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 12 / 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. Oktober 2022 Referenz ZK1 22 158 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Nydegger und Moses Gabriel, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 02.10.2022 Mitteilung

14. Oktober 2022

2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren am A._____ 1996, wurde von Dr. med. B._____ mit Ver- fügung vom 2. Oktober 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfolgend: D._____) zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Der ärztliche Befund gemäss Einweisung lautete auf eine akute Psychose mit massiver Verwirrtheit und Logorrhö bei Gedankeninkohärenz und angeblich bekanntem Asperger-Syndrom. Aufgeführt ist ebenfalls der Verdacht auf eine praeschizoide Phase. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 2. Oktober 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 5. Oktober 2022 ersuchte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am 6. Oktober 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 6. Oktober 2022 ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 11. Oktober 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Das Sachverständigengutachten wurde am 10. Oktober 2022 dem Kan- tonsgericht überbracht. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 11. Oktober 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Beschwerdeführerin sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ noch glei- chentags zugestellt.

3 / 12 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Poststempel) wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf- stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament- lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi- zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 3). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo- bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek- tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

4 / 12 sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Grundlage des vorliegenden Entscheids bildet das fachpsychiatrische Gutachten von C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2022. C._____ hat die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2022 persönlich in der Klinik D._____ untersucht (act. 06, Ziff. 2). Dem Erfordernis eines Sachverständigengut- achtens ist hiermit Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 11. Oktober 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist je- der im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundver- sorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) solche mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a) oder Praktischer Arzt (lit. b).

5 / 12 Dr. med. B._____ verfügt über den Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Praktischer Arzt und war daher zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung der Be- schwerdeführerin befugt. Ferner enthält die Verfügung vom 2. Oktober 2022 alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Damit ist gleichsam bestätigt, dass vor Anordnung der Einweisung die notwendige ärztliche Untersu- chung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die fürsorgerische Unterbrin- gung wurde in casu für die zulässige Maximaldauer von sechs Wochen angeord- net (act. 01.1). Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte unter sämtlichen formel- len Gesichtspunkten rechtmässig. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen- de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

6 / 12 mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustand leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die an- erkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopa- thien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Ter- minologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und ent- spricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturban- ces]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dem Behandlungsplan der D._____ ist zu entnehmen, dass bei der Be- schwerdeführerin hauptsächlich der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtig manischen Episode und psychotischen Symptomen (ICD- 10: F31.2) besteht (vgl. act. 03.1). Differentialdiagnostisch wird eine paranoide Schizophrenie in Betracht gezogen (ICD-10: F20.0). Als Nebendiagnosen figurie- ren im Behandlungsplan zudem psychische und Verhaltensstörungen durch Can- nabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und psychische und Verhaltens- störungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2). C._____ bestätigt in seinem Gutachten im Wesentlichen die Hauptdiagnose der D._____ (act. 06, Ziff. 4.1). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptver- handlung wurde deutlich, dass sie selbst anerkennt, an einer psychischen Erkran- kung zu leiden, wobei sie selbst von einer Angststörung ausgeht. Selbst wenn kei- ne eindeutige abschliessende Diagnose vorliegt, ist für das Kantonsgericht klar, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, was gutach- terlich ausgewiesen ist und von ihr selbst ebenfalls anerkannt wird. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

7 / 12 als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Laut dem Bericht der Chefärztin Dr. med. E._____ und dem Oberarzt Dr. med. F._____ sei die im G._____ wohnhafte Beschwerdeführerin den D._____ bisher nicht bekannt gewesen. Nachdem sie bei ihrem Exfreund in H._____ ohne Voranmeldung aufgetaucht sei und sich ihm gegenüber distanz- und hemmungs- los sowie mit starken Stimmungsschwankungen gezeigt habe, sei die Polizei in- formiert worden, woraufhin Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unterbringung verfügt habe. Aus der Vorgeschichte sei ein langjähriger Cannabis-Konsum be- kannt. Die Patientin präsentiere sich auch nach kontinuierlicher Gabe von Olanza- pin (mittlerweile seien es 40mg/d) weiterhin angetrieben, logorrhöisch sowie im formalen Denken umständlich und beschleunigt. Es bestehe bei der Beschwerde- führerin eine manisch-psychotische Phase mit Grössenideen. Beispielsweise sei sie überzeugt, sich für den Weltfrieden einsetzen zu müssen, da sie die einzige sei, die die Welt retten könne. Trotz der antipsychotischen Medikation und trotz Behandlungseinsichtigkeit der Beschwerdeführerin habe ihr Zustand noch nicht derart stabilisiert werden können, dass weniger einschneidende Massnahmen als eine Unterbringung auf der Akutpsychiatrie möglich seien. Werde die Behandlung vorzeitig abgebrochen, stelle die Beschwerdeführerin in diesem Zustand eine Ge- fahr für sich und andere dar, so die zuständigen Ärzte der D._____ (act. 03). 4.3.3. Auch C._____ geht als klinikunabhängiger Begutachter von der Notwendig- keit einer Behandlung der Beschwerdeführerin aus, da diese aktuell noch in einem "akut psychotischen Zustandsbild" sei, welches im Rahmen der Behandlung in den letzten Tagen gebessert habe (act. 06, Ziff. 4.2). Gleichwohl sei bei Unterblei- ben einer Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin mit einer raschen Verschlechterung der noch vorhandenen manisch-psychotischen Symptomatik zu

8 / 12 rechnen. Es käme zu ungesteuertem Verhalten, welches durch wahnhafte Ideen bestimmt würde und nicht durch vernünftige Erwägungen, so C._____. Es sei diesfalls mit höherer Wahrscheinlichkeit mit suizidalen Handlungen und auch mit fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen (act. 06, Ziff. 4.3; ebenso Ziff. 3). Zwar bestehe eine beginnende Krankheitseinsicht, welche jedoch noch nicht aus- reichend ausgeprägt sei. Insbesondere sei derzeit nicht zu erwarten, dass die Be- schwerdeführerin den vor Eintritt in die Klinik vorhandenen Cannabiskonsum ein- stelle, welcher die manisch-psychotische Symptomatik triggere (act. 06, Ziff. 4.4). C._____ kommt zum Schluss, der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sei an- gesichts der nach wie vor vorhandenen manisch-psychotischen Symptomatik mit erheblichen Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit erforderlich und eine am- bulante Behandlung noch nicht ausreichend (act. 06, Ziff. 4.5). 4.3.4. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 zeigte sich die Beschwerdeführerin dem Gericht gegenüber sehr aufgeschlossen und freundlich. Nach ihren persönli- chen Verhältnissen gefragt, erzählte sie ausführlich von ihrem bisherigen Werde- gang. So habe sie das Bachelorstudium in Psychologie abgeschlossen, dann mit dem Studium in Meeresbiologie angefangen und dieses wieder abgebrochen. 2021 habe sie den Numerus Clausus bestanden und im Herbst mit dem Medizin- studium begonnen. Auch das Medizinstudium habe sie nach einem Jahr nun ab- gebrochen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie mit dem Absolvieren des sogenannten "Häfelipraktikums" (Pflegepraktikum) im Spital M._____ während der Semesterferien endgültig für sich habe zu klären beabsichtigt, ob sie das Studium fortführen wolle. Sie sei letztlich aber zur Einsicht gekommen, dass Medizin bzw. die Tätigkeit als Ärztin ihr nicht zusage. Von eminenter Wichtigkeit – eine Therapie

– sei für sie das Snowboarden. In ihren Erzählungen wirkte die Beschwerdeführe- rin zunächst gefasst, bisweilen aber auch sehr emotional und labil. Sie räumte un- umwunden ein, während ihres Pflegepraktikums morgens und abends Cannabis konsumiert zu haben. Gestoppt habe sie den Konsum, als sie psychotische Sym- ptome bemerkt habe. Cannabis konsumiere sie, seitdem sie 14 Jahre alt sei. Ins- gesamt habe sie drei Pausen einlegen müssen, nachdem sie zuvor jeweils psy- chotische Symptome verspürt habe. Die zwei ersten psychotischen Phasen seien ohne Klinikaufenthalt wieder abgeklungen. Nach dem Praktikum sei sie rund drei Wochen lang in ihrem Zimmer in N._____ geblieben. Sie sei in einem schlechten Zustand gewesen und habe nichts mehr gegessen, nur noch Wasser zu sich ge- nommen und Zigaretten geraucht. Am 1. Oktober 2022 – als sie das Zimmer habe räumen müssen – sei sie dann psychotisch durch die ganze Schweiz zu ihrem Ex-

9 / 12 Freund nach H._____ gereist, wo schliesslich die ärztliche Einweisung in die Klinik erfolgt sei. Sie nehme die ihr verschriebenen Medikamente – konkret das Neuro- leptikum Zyprexa sowie Temesta – ein, wobei sie das Neuroleptikum bei Abklin- gen der Symptome nach und nach wieder absetzen wolle. Das Temesta helfe ihr dabei, Schlaf zu finden. Die Beschwerdeführerin ist entschieden der Ansicht, ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik biete nicht die richtige Umgebung für ihre Genesung. Einerlei sei dabei, ob es sich um die Klinik D._____ in I._____ oder um diejenige in J._____, nahe ihres Wohnorts K._____, handelt. Vor einigen ihrer Mit- patienten habe sie grosse Angst, erklärte die Beschwerdeführerin weiter. Sie sei überzeugt, dass ein stationärer Aufenthalt nicht notwendig sei, wenn sie die ver- schriebenen Medikamente in Absprache mit ihrem bisherigen Psychiater Dr. L._____ einnehme und eine ambulante Gesprächstherapie bei diesem wieder aufnehme. Zudem bekräftigte die Beschwerdeführerin, nicht wieder Cannabis konsumieren zu wollen. 4.3.5. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Zusammenfassend erachtet C._____ eine Behandlung der zwar rückläufigen, aber noch vorhandenen psycho- tischen und deutlich manischen Symptomatik der Beschwerdeführerin sowie deren Betreuung in der Akutpsychiatrie als notwendig. Mit anderen Worten ist eine Be- handlung und Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung notwendig. Bei Unterbleiben der Behandlung ist dem Gutachter zufolge denn auch mit einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin – konkret mit sui- zidalen Handlungen – wie auch mit Fremdgefährdung zu rechnen (act. 06). 4.3.6. Die Beschwerdeführerin schien dem Gericht äusserst selbstreflektiert zu sein und sich ihrer psychischen Erkrankung, deren Ursache und ebenso der Be- handlungsbedürftigkeit durchaus bewusst zu sein. Allerdings war sie mit zuneh- mender Dauer der Verhandlung kaum mehr in der Lage, ihre Gefühle zu kontrollie- ren, und begann wiederholt zu weinen. Sie äusserte – unter anderem in Zusam- menhang mit den kriegerischen Ereignissen in der Ukraine – massive Ängste und gab an, sie verspüre den Drang, nach Russland zu reisen, um "mit Putin zu spre- chen". Dabei zeigte sie sich überzeugt, ihn damit zu einem Umdenken bewegen zu können und die Welt so vor dem unmittelbar drohenden Untergang zu bewah- ren. Die Beurteilung des Gutachters, wonach es aufgrund dieses Zustandsbildes im Rahmen einer Reizüberflutung sehr leicht zu einer verstärkten Symptomatik mit ungesteuertem Verhalten und aufgrund der vorhandenen Stimmungsschwankun- gen auch zu suizidalen Handlungen und fremdgefährdendem Verhalten kommen

10 / 12 könne, ist für das Gericht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar (act. 06, Ziff. 3). Erschwerend hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Austritt aus der Klinik nicht über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, in die sie zurückkehren könnte. Es ist gemäss gutachterlicher Einschätzung keine im Vergleich zur statio- nären Behandlung mildere Massnahme denkbar, welche im Hinblick auf die kon- krete Eigen- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin gleichermassen wirk- sam wäre (act. 06, Ziff. 4./5). Dass die psychiatrische Akutstation für die (gänzli- che und langfristige) Genesung der Beschwerdeführerin keine geeignete Umge- bung ist, mag etwas an sich haben. Die fürsorgerische Unterbringung ist als Kri- senintervention jedoch nur für die Maximaldauer von sechs Wochen verfügt. Für die Genesung umso wichtiger erscheint daher die Sicherstellung einer angemes- senen und wirksamen Nachbetreuung. Gemäss den Aussagen der Beschwerde- führerin wurde die Nachbetreuung bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit ihr noch überhaupt nicht thematisiert, was aus Sicht des Kantonsgerichts zu bean- standen ist. In Würdigung sämtlicher Umstände wahrt die vorliegend angeordnete fürsorgerische Unterbringung den Grundsatz der Subsidiarität und erweist sich als verhältnismässig. 4.3.7. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Einrichtung gilt ge- stützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 7; 112 II 486 E. 4c). Die Klinik D._____ der D._____ ist als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung der unter einer bipolaren Störung mit einer derzeit manischen Episode und psychotischen Sym- ptomen leidenden Beschwerdeführerin geeignet (ebenso das Sachverständigen- gutachten; act. 06, Ziff. 4.6). 5. In Berücksichtigung der Feststellungen gemäss Sachverständigengutach- tens und nach Anhörung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sämtliche Vor- aussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB erfüllt sind. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin zwingend bis zum Ablauf der Maximaldauer der ärztlichen Unterbringung in einer Klinik verblei- ben müsste. Vielmehr werden die für die Entlassung zuständigen Ärzte die fürsor- gerische Unterbringung aufheben müssen, sobald es der Zustand der Beschwer- deführerin erlaubt und ihre Nachbetreuung sichergestellt ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Dabei hat es die Beschwerdeführerin in der Hand, die

11 / 12 Voraussetzungen für eine rasche Entlassung zu begünstigen, indem sie sich den im Behandlungsplan vorgesehenen Therapien und Massnahmen konsequent un- terzieht und bei der Planung eines tragfähigen ambulanten Settings aktiv mitwirkt. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2000.00 Gutachterkosten). Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Abrü- cken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 ZGB). Bei Erwachsenenschutzmassnahmen liegen besondere Um- stände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV (BR 215.010) vor, sofern durch die Er- hebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unter- stützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden. Bei Einzelpersonen beläuft sich diese Vermögensfreigrenze auf CHF 4'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). In Berücksichtigung der aktuellen Lebensum- stände der Beschwerdeführerin – sie ist gemäss eigenen Angaben aktuell arbeits- los und hat sämtliche ihrer Ersparnisse für das Studium aufgebraucht – dürfte ihr steuerbares Reinvermögen wohl kaum die genannte Vermögensfreigrenze über- schreiten (act. 06, Ziff. 1). Ungeachtet dessen sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Vorhandensein eines grösseren Vermögens oder die Erzielung eines nen- nenswerten Einkommens durch die Beschwerdeführerin hindeuten. Trotz dem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten daher zu Lasten des Kantons Graubünden.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: