Rechtsverzögerung | Beschwerde ZGB Sachenrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zulasten des Kantons Graubün- den (Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair).
- Der Kanton Graubünden (Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) wird verpflichtet, B._____ und A._____ eine Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 26. September 2022 Referenz ZK1 22 133 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder Baarerstrasse 78, 6300 Zug B._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder Baarerstrasse 78, 6300 Zug gegen Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair Saglina 22, 7554 Sent Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverzögerung Mitteilung
27. September 2022
2 / 3 Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 22. August 2022 haben die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair erhoben. Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). 2. Die Beschwerdeführer beantragen, das Regionalgericht sei zu verpflichten, innert einer vom Gericht zu bestimmenden Frist den Parteien den schriftlich be- gründeten Entscheid Proz. Nr. 115-2019-9 zu eröffnen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Zur Begründung führen sie aus, das Regionalgericht habe am 26. Januar 2022 einen unbegründeten Entscheid gefällt. Am 7. Februar 2022, innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO, hätten sie um einen schriftlich begründeten Entscheid ersucht. Die Begründung sei immer noch ausstehend. Ein Zeitraum von mittlerweile mehr als sechs Mona- ten für die Eröffnung einer schriftlichen Begründung erscheine als überlang (act. A.1). 3. Das Regionalgericht hat im Verfahren Proz. Nr. 115-2019-9 am 14. Sep- tember 2022 dem Kantonsgericht die Akten zugestellt. Am 22. September 2022 es dem Kantonsgericht nebst den noch fehlenden Protokollen (Augenschein und Hauptverhandlung) und dem Aktenverzeichnis auch ein Exemplar des Entscheids vom 26. Januar 2022 in der begründeten Fassung vom 22. September 2022 zu- kommen lassen. Mit dem Nachliefern der Entscheidbegründung durch das Regio- nalgericht wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. Das Verfah- ren ist dementsprechend durch den Vorsitzenden abzuschreiben (Art. 242 ZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]). 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Kla- ge die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn das Verfah- ren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vor- sieht, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen. Eine Dauer von mehr als sechs Monaten für das Nachliefern einer Entscheidbegrün- dung erscheint übermässig lange. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von CHF 250.00 auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern für den entstandenen Aufwand eine Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Spe- sen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.
3 / 3 Demnach wird erkannt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zulasten des Kantons Graubün- den (Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair). 3. Der Kanton Graubünden (Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) wird verpflichtet, B._____ und A._____ eine Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: