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ZK1 2022 119

Regionalgericht Moesa

Graubünden · 2022-08-03 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 und die Kosten des Gutachtens von CHF 1'500.00, total somit CHF 2'300.00, verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 03. August 2022 Referenz ZK1 22 119 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 21.07.2022 Mitteilung

04. August 2022

2 / 3 In Erwägung, – dass Dr. med. B._____ am 21. Juli 2022 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ veranlasste, – dass A._____ dagegen am 27. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass gemäss Bericht der C._____ vom 28. Juli 2022 aufgrund des aktuell wahnhaften Zustands von A._____ ein stationärer Aufenthalt dringend indiziert war, – dass das Kantonsgericht aufgrund des Berichts der C._____ mit Verfügung vom 29. Juli 2022 die Erstattung eines Kurzgutachtens in Auftrag geben muss- te, – dass dem Gutachter hierfür Frist bis zum 03. August 2022 eingeräumt wurde, – dass die C._____ dem Kantonsgericht am 03. August 2022 mitteilte, dass die FU aufgehoben worden sei, und den entsprechenden Entlassungsentscheid einreichte, – dass zu diesem Zeitpunkt die Begutachtung bereits stattgefunden hatte und das Gutachten dem Kantonsgericht fristgerecht am 03. August 2022 überge- ben wurde, – dass infolge der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung die Beschwer- de gegenstandslos geworden ist und das Verfahren am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 und die Kosten des Gutachtens von CHF 1'500.00, total somit CHF 2'300.00, beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 und die Kosten des Gutachtens von CHF 1'500.00, total somit CHF 2'300.00, verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Mitteilung an: