fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1986, wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2021 durch Dr. med. B.________ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB in der Klinik C.________, D.________, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine Fremdgefährdung im Rahmen von Fremdaggressivität und Hypersexualität aufgeführt. Mit Schreiben vom 22. April 2021 beantragte A._____ die Entlassung aus der durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nord- bünden (nachfolgend KESB Nordbünden) angeordneten fürsorgerischen Unter- bringung in der Klinik C.________. Die KESB Nordbünden wies das Entlassungs- gesuch am 5. Juni 2021 ab und ordnete gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB den Verbleib in der Klinik C.________ an. B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantrag- te die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C.________ unter Fristanset- zung bis zum 25. Juni 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwie- fern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztli- cher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er sämtliche Verfahrensakten von der KESB Nordbünden an. D. Am 24. Juni 2021 reichte die Klinik C.________ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Juni 2021 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 30. Juni 2021 fand am 5. Juli 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik C.________, auch zu Handen des Beschwerdeführers, sowie der KESB Nordbün- den noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 4 / 12
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss
(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e
ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 30. Juni 2021 von Dr. med. E.________,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdefüh-
rer am 29. Juni 2021 persönlich in der Klinik C.________ untersucht hat, wurde
dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06).
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 5. Juli 2021 wurde
diese Vorgabe umgesetzt (act. 09).
3.1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-
schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-
rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-
lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-
lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu
Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-
fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-
desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste
gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei
abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be-
hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem
Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be-
treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise
Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist
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schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016
E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in
ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für-
sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit
der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer
solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform,
wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht
werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange-
strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426
ZGB).
3.2.
Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge-
nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig
macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der
Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar
oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des
Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist
aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO
(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger,
a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. E.________ kam in ihrem Kurzgutachten vom 30. Juni 2021 aufgrund der
Akten der Klinik C.________ und eines Gesprächs mit Herrn F.________, Pfleger,
sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung
zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10:
F20.0) vorliege. Als Nebendiagnose bestätigte sie die bereits durch die Klinik
C.________ diagnostizierte psychische und Verhaltensstörung durch Tabak in
Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10; F17.2) sowie den Zustand nach ei-
ner Beinfraktur und der Gipsversorgung. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es
sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerde-
führer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erfor-
derliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
3.3.
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-
gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer
Behandlung bzw. Betreuung.
Die Klinik C.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2021 und den
beiliegenden Unterlagen aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund seiner pa-
ranoiden Schizophrenie wiederholt zu akuten psychotischen Zuständen gekommen
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sei und dabei jeweils potentielle Eigen- und Fremdgefährdung bestehe. Es werde
davon ausgegangen, dass die psychotischen Symptome Auslöser des fremdag-
gressiven Verhaltens und der Hypersexualität seien und durch die Verweigerung
der Medikation verstärkt würden. In der Vergangenheit sei bei Einnahme der Medi-
kamente eine Verbesserung des Zustandes eingetreten. Aktuell lehne der Be-
schwerdeführer eine antipsychotische Medikation jedoch ab. Weil er sich nicht
krankheits- und behandlungseinsichtig zeige, sei am 23. Juni 2021 eine Behandlung
ohne Zustimmung ausgesprochen worden. Weniger einschneidende Massnahmen
als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien zurzeit nicht ersichtlich und eine
medikamentöse Behandlung sei dringend indiziert (act. 03 und 03.4).
Im Bericht der Psychiatrischen Klinik C.________ vom 24. Juni 2021 und im Kurz-
gutachten vom 30. Juni 2021 wird eine solche Notwendigkeit zwar grundsätzlich
bejaht, jedoch zumindest gemäss Gutachterin nur als vorübergehend als gegeben
erachtet. Dr. med. E.________ hält in ihrem Kurzgutachten diesbezüglich fest,
dass die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer geschlossenen Abtei-
lung in der psychiatrischen Klinik, welche die Gewährleistung der Einnahme der
Medikation sicherstellt, im Sinne einer Stabilisierung für kürzere Zeit gerechtfertigt
sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schwerwiegenden Erkrankung und die
Verweigerung der Medikation löse psychische Ausnahmezustände aus, welche zu
fremdaggressivem Verhalten und Hypersexualität führten. Sobald jedoch die Ab-
sprachefähigkeit und die Einnahme von Medikamenten gewährleistet und zuver-
lässig sei, spreche nichts gegen eine Behandlung auf einer offen geführten Abtei-
lung. Eine stationäre Behandlung sei jedoch aktuell noch notwendig (act. 06).
Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik C.________ und der
Akten scheint für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwer-
deführers zumindest vorübergehend bzw. bis zum Eintritt der Sicherstellung der
autonomen Medikamenteneinnahme ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Fra-
ge, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ angesichts des
schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall
und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.
3.4.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische
Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit
einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu
rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung
des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten
Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-
ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'690.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'190.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren ZK1 21 88 vor dem Kantons- gericht von Graubünden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt. Nachdem die Frage der Auferlegung der gerichtlichen Kosten nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu beurteilen ist, kann das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall nur noch die Frage der unentgeltlichen Verbei- ständung durch lic. iur. HSG Hermann Just zum Inhalt haben.
E. 6.3 Da der Beschwerdeführer ausschliesslich von seiner IV-Rente lebt und gemäss den Steuerdaten der Steuerverwaltung kein Vermögen hat, verfügt er of- fenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel. Im Weiteren erscheint sein Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos. Die Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sind somit im Grundsatz erfüllt. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Wirkung ab Ge- suchstellung entbindet den Beschwerdeführer von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die gedeckten Kosten gehen nach Mass- gabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). Als Rechtsbeistand im Sinne von
E. 6.4 Aus der Honorarrechnung ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter Kos- ten sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht geltend macht. Diese Kosten sind zu unterscheiden. Soweit die Kostennote die Aufwendungen für das Beschwerde- verfahren ab der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides vom 14. Juni 2021 im Umfang von 8.2 Stunden enthält, ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Die dadurch entstandenen Kosten von CHF 1'829.25 (Honorar und Auslagen von CHF 1'689.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 130.05) sind folglich zu genehmigen.
E. 6.5 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ZK1 21 89 kann die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der KESB sein. Zum einen wurde der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht angefochten. Zum anderen wurde für dieses Verfahren bereits bei der KESB am 21. Januar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches am 29. Januar 2021 mit dem Hinweis bewilligt wurde, spätestens zehn Tage nach Beendigung des Verfahrens die Kostennote einzureichen (KESB act. 374 und 380). Da der Entscheid der Vor- instanz am 4. Juni 2021 erging und die Kosten für das Verfahren vor der Vor- instanz auch bei dieser geltend gemacht werden müssen, sind im vorliegenden Verfahren einzig die Leistungen ab dem 14. Juni 2021 für das Beschwerdeverfah- ren ZK1 21 88 vor dem Kantonsgericht zu vergüten.
E. 6.6 Das Gericht kann die unentgeltliche Rechtspflege entziehen, wenn der An- spruch darauf nicht mehr besteht, wobei dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Der Beschwerdefüh- rer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der diesbezüg- liche Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).
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heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE
140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und
5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person
entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt
sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich
zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl.
Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand
des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl.
Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab-
wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die
Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-
sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er-
gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders
erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten
muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab-
sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass-
nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426
ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-
Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss
der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in
Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu-
lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent-
scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
3.4.1. Aus der Abweisung des Entlassungsgesuchs der KESB Nordbünden vom
4. Juni 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechte-
rung seines Zustandes in der Klinik C.________ untergebracht werden musste.
Eine Unterbringung in der selbständigen Wohnform der Sozialtherapeutischen
H.________ war aufgrund der akuten psychotischen Phase nicht mehr verant-
wortbar (act. 01.1). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik C.________ ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer sich im Eintrittsgespräch mit reduzierter Aufmerksam-
keit und Konzentration, sprunghaftem formalen Denken, verflachtem Affekt und
psychomotorisch unruhig und leicht angespannt präsentierte. Er habe berichtet,
dass die Polizei heute behauptet habe, dass er seine Mutter mit einem Messer
bedroht habe. Er selber habe sich nicht daran erinnern können. Er habe mit der
Mutter gestritten, habe sie aber nicht bedroht (act. 03.2). Das darauf von der
KESB am 1. März 2021 bei Dr. med. G.________ in Auftrag gegebene umfassen-
de Gutachten zeigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin nur oberflächlich krank-
heitseinsichtig ist. Immer wieder betont er, dass er eigentlich nicht krank sei. Nach
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wie vor benötige er ein strukturiertes und betreutes Setting. Die zuverlässige Me-
dikamenteneinnahme sei aus fachärztlicher Sicht unabdingbar. Es würde das Ri-
siko einer Selbst- als auch Fremdgefährdung bestehen (KESB act. 410).
3.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. E.________ sei während der Unter-
suchung die Konzentration des Beschwerdeführers etwas reduziert gewesen, das
Gedächtnis aber grobkursorisch intakt. Das formale Denken erscheine unauffällig
und es gebe keinen Anhalt für Zwang. Der Beschwerdeführer habe Wahnvorstel-
lungen, beispielsweise optische Halluzinationen (nicht anwesende Personen se-
hen, bevorzugt Polizisten), das sogenannte Gefühl des Gemachten sowie Ich-
Störungen seien nicht gänzlich auszuschliessen. Psychomotorisch imponiere eine
leichte Unruhe und psychomotorische Anspannung. Der Beschwerdeführer ver-
neine Suizidalität und wirke nicht fremdgefährdend.
Die festgestellte psychische Störung (paranoide Schizophrenie) bestehe seit ge-
raumer Zeit und habe in der Vergangenheit zu psychotischen Zuständen, Selbstge-
fährdung und notwendig gewordenen psychiatrischen Behandlungen, auch statio-
när, geführt. In der Klinik sei es möglich, solche Episoden mittels Medikation zu ver-
hindern. Ein stationärer Aufenthalt sei deshalb und aufgrund der erhöhten Gefahr
der Verwahrlosung und Wohnungslosigkeit angezeigt. Wäre der Beschwerdeführer
auf sich alleine gestellt, würde dies rasch zu einer erneuten Verweigerung der Me-
dikation führen. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdefüh-
rer zunächst weiter den stationären Rahmen der Fachklinik, um sich körperlich und
psychisch zu stabilisieren. In dieser Zeit sei es unerlässlich, mögliche Optionen der
Wohnsituation für ihn zu klären. Eine medizinische Behandlung im ambulanten
Rahmen sei zurzeit unzureichend, insbesondere aufgrund der bloss teilweise vor-
handenen Problemeinsicht des Beschwerdeführers. Falls eine Behandlung unter-
bleiben würde, sei die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Selbstgefährdung als
hoch einzustufen (act. 06).
3.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Verhandlung vom 5. Juli 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des
Beschwerdeführers machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er alle nach
bestem Wissen und Gewissen, wobei der Beschwerdeführer anfangs mehrmals
nachfragte, ob er die Fragen wahrheitsgemäss oder bloss zu seinen Gunsten be-
antworten solle. Im Laufe der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer stetig
temperamentvoller und im Ton auch lauter. Insgesamt machte der Beschwerde-
führer anlässlich der Verhandlung den Eindruck, sich gegen die bestehende Un-
terbringung wehren zu wollen, was er auf Nachfrage des Vorsitzenden hin auch
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bestätigte. Er wolle ein normales Leben führen, Arbeit, Freunde, Familie, Auto und
eine eigene Wohnung haben. Er könne sich aber auch eine Rückkehr in eine be-
treute Wohnform vorstellen. Entgegen den Akten sei er nicht aggressiv und könne
sich an keine kürzlich erlebten Aggressivitätsmomente erinnern. Der Klinikaufent-
halt sei belastend und würde ihn wahnsinnig machen. Der Beschwerdeführer wer-
de dort beschimpft und erniedrigt. In der Konfrontation mit der Diagnose respekti-
ve der Behandlung in der Klinik zeigte er sich unentschlossen. Er bezeichnete sich
auf Nachfrage als gesund, müsse jedoch in Hinblick auf eine Verbesserung seines
Zustandes auf die Ärzte hören und seine Medikamente einnehmen. Es gebe je-
doch auch Personen, die ihm anraten würden, die Klinik schnellstmöglich zu ver-
lassen, da ihn die Behandlung und die ihm verabreichten Medikamente krankma-
chen würden. Er versicherte auf Nachfrage die stetige Einnahme der Medikamen-
te, wobei es ein hin und her sei. Insbesondere verneint der Beschwerdeführer ent-
gegen den Akten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung stattgefunden habe
(act. 09).
Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen, der Stellungnahme der
Klinik C.________ und des gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers an-
lässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2021 kommt die Beschwerdeinstanz
zum Schluss, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers eine stationäre
Behandlung unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigt nur teilweise eine
Krankheits- und Behandlungseinsicht, wobei er der persönlichen Meinung sei,
nicht krank zu sein. Während der Verhandlung zeigte sich ein temperamentvolles
Verhalten des Beschwerdeführers, welches die Ausführungen in den Akten zu
stützen vermag. Würde insbesondere die medikamentöse antipsychotische Be-
handlung ausbleiben, bestünde ein hohes Risiko einer unmittelbaren Medikations-
verweigerung. Kausale Folge davon wäre eine akute Verschlechterung des be-
schwerdeführerischen Gesundheitszustandes samt psychotischen Zuständen und
den damit einhergehenden (bekannten) Selbst- und Fremdgefährdungssituationen
(bspw. Bedrohung der Mutter mit einem Messer). Angesichts dieser Umstände
und der in den Unterlagen der Klinik sowie im Gutachten beschriebenen Selbst-
und insbesondere auch Fremdgefährdung, insbesondere die Distanzlosigkeit und
das gegenüber anderen Bewohnern und dem Personal erwähnte Verhalten, er-
achtet das Kantonsgericht eine unmittelbare Selbst- wie auch Fremdgefährdung
auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung als erstellt. Eine weniger einschnei-
dende Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht angezeigt.
E. 10 / 12 4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik C.________ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB betreffend Ablehnung des Entlassungsgesuches erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11 / 12 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird Rechtsanwalt Hermann Just, Chur, ernannt. Der Stundenansatz des Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer und es werden keine Zuschläge gewährt (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Juli 2021 reichte Rechtsanwalt Hermann Just die entsprechende Honorarnote ein. Die Honorarrechnung lautete auf insgesamt CHF 5'150.00 (Honorar und Aus- lagen) zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 396.55, was einen Gesamtbetrag von CHF 5'546.55 ergibt. Dies entspricht einem Stundenaufwand von 25 Stunden (act. 08). Wie sich nachfolgend zeigen wird, erweist sich dieser verrechnete Auf- wand als zu hoch.
E. 12 / 12
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren ZK1 21 88 wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'690.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'190.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 21 89) wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ im Verfahren ZK1 21 88 vor Kantonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gewährt wird. Als Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Chur, ernannt.
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von A._____ wird im Sinne der Erwägungen auf insgesamt CHF 1'819.25 (inkl. MWST.) fest- gesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 05. Juli 2021 Referenz ZK1 21 88/89 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Moses und Nydegger Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 04.06.2021, mitgeteilt am 10.06.2021 Mitteilung
13. Juli 2021
2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren am A._____ 1986, wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2021 durch Dr. med. B.________ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB in der Klinik C.________, D.________, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine Fremdgefährdung im Rahmen von Fremdaggressivität und Hypersexualität aufgeführt. Mit Schreiben vom 22. April 2021 beantragte A._____ die Entlassung aus der durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nord- bünden (nachfolgend KESB Nordbünden) angeordneten fürsorgerischen Unter- bringung in der Klinik C.________. Die KESB Nordbünden wies das Entlassungs- gesuch am 5. Juni 2021 ab und ordnete gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB den Verbleib in der Klinik C.________ an. B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantrag- te die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C.________ unter Fristanset- zung bis zum 25. Juni 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwie- fern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztli- cher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er sämtliche Verfahrensakten von der KESB Nordbünden an. D. Am 24. Juni 2021 reichte die Klinik C.________ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Juni 2021 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 30. Juni 2021 fand am 5. Juli 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik C.________, auch zu Handen des Beschwerdeführers, sowie der KESB Nordbün- den noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
3 / 12 Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete für- sorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffe- ne, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwer- de der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 21. Juni 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde ein- zutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
4 / 12 Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 30. Juni 2021 von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdefüh- rer am 29. Juni 2021 persönlich in der Klinik C.________ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 5. Juli 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 09). 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist
5 / 12 schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. E.________ kam in ihrem Kurzgutachten vom 30. Juni 2021 aufgrund der Akten der Klinik C.________ und eines Gesprächs mit Herrn F.________, Pfleger, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) vorliege. Als Nebendiagnose bestätigte sie die bereits durch die Klinik C.________ diagnostizierte psychische und Verhaltensstörung durch Tabak in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10; F17.2) sowie den Zustand nach ei- ner Beinfraktur und der Gipsversorgung. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerde- führer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erfor- derliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Klinik C.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2021 und den beiliegenden Unterlagen aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund seiner pa- ranoiden Schizophrenie wiederholt zu akuten psychotischen Zuständen gekommen
6 / 12 sei und dabei jeweils potentielle Eigen- und Fremdgefährdung bestehe. Es werde davon ausgegangen, dass die psychotischen Symptome Auslöser des fremdag- gressiven Verhaltens und der Hypersexualität seien und durch die Verweigerung der Medikation verstärkt würden. In der Vergangenheit sei bei Einnahme der Medi- kamente eine Verbesserung des Zustandes eingetreten. Aktuell lehne der Be- schwerdeführer eine antipsychotische Medikation jedoch ab. Weil er sich nicht krankheits- und behandlungseinsichtig zeige, sei am 23. Juni 2021 eine Behandlung ohne Zustimmung ausgesprochen worden. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien zurzeit nicht ersichtlich und eine medikamentöse Behandlung sei dringend indiziert (act. 03 und 03.4). Im Bericht der Psychiatrischen Klinik C.________ vom 24. Juni 2021 und im Kurz- gutachten vom 30. Juni 2021 wird eine solche Notwendigkeit zwar grundsätzlich bejaht, jedoch zumindest gemäss Gutachterin nur als vorübergehend als gegeben erachtet. Dr. med. E.________ hält in ihrem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer geschlossenen Abtei- lung in der psychiatrischen Klinik, welche die Gewährleistung der Einnahme der Medikation sicherstellt, im Sinne einer Stabilisierung für kürzere Zeit gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schwerwiegenden Erkrankung und die Verweigerung der Medikation löse psychische Ausnahmezustände aus, welche zu fremdaggressivem Verhalten und Hypersexualität führten. Sobald jedoch die Ab- sprachefähigkeit und die Einnahme von Medikamenten gewährleistet und zuver- lässig sei, spreche nichts gegen eine Behandlung auf einer offen geführten Abtei- lung. Eine stationäre Behandlung sei jedoch aktuell noch notwendig (act. 06). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik C.________ und der Akten scheint für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwer- deführers zumindest vorübergehend bzw. bis zum Eintritt der Sicherstellung der autonomen Medikamenteneinnahme ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Fra- ge, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint. 3.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
7 / 12 heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 3.4.1. Aus der Abweisung des Entlassungsgesuchs der KESB Nordbünden vom
4. Juni 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechte- rung seines Zustandes in der Klinik C.________ untergebracht werden musste. Eine Unterbringung in der selbständigen Wohnform der Sozialtherapeutischen H.________ war aufgrund der akuten psychotischen Phase nicht mehr verant- wortbar (act. 01.1). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik C.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich im Eintrittsgespräch mit reduzierter Aufmerksam- keit und Konzentration, sprunghaftem formalen Denken, verflachtem Affekt und psychomotorisch unruhig und leicht angespannt präsentierte. Er habe berichtet, dass die Polizei heute behauptet habe, dass er seine Mutter mit einem Messer bedroht habe. Er selber habe sich nicht daran erinnern können. Er habe mit der Mutter gestritten, habe sie aber nicht bedroht (act. 03.2). Das darauf von der KESB am 1. März 2021 bei Dr. med. G.________ in Auftrag gegebene umfassen- de Gutachten zeigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin nur oberflächlich krank- heitseinsichtig ist. Immer wieder betont er, dass er eigentlich nicht krank sei. Nach
8 / 12 wie vor benötige er ein strukturiertes und betreutes Setting. Die zuverlässige Me- dikamenteneinnahme sei aus fachärztlicher Sicht unabdingbar. Es würde das Ri- siko einer Selbst- als auch Fremdgefährdung bestehen (KESB act. 410). 3.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. E.________ sei während der Unter- suchung die Konzentration des Beschwerdeführers etwas reduziert gewesen, das Gedächtnis aber grobkursorisch intakt. Das formale Denken erscheine unauffällig und es gebe keinen Anhalt für Zwang. Der Beschwerdeführer habe Wahnvorstel- lungen, beispielsweise optische Halluzinationen (nicht anwesende Personen se- hen, bevorzugt Polizisten), das sogenannte Gefühl des Gemachten sowie Ich- Störungen seien nicht gänzlich auszuschliessen. Psychomotorisch imponiere eine leichte Unruhe und psychomotorische Anspannung. Der Beschwerdeführer ver- neine Suizidalität und wirke nicht fremdgefährdend. Die festgestellte psychische Störung (paranoide Schizophrenie) bestehe seit ge- raumer Zeit und habe in der Vergangenheit zu psychotischen Zuständen, Selbstge- fährdung und notwendig gewordenen psychiatrischen Behandlungen, auch statio- när, geführt. In der Klinik sei es möglich, solche Episoden mittels Medikation zu ver- hindern. Ein stationärer Aufenthalt sei deshalb und aufgrund der erhöhten Gefahr der Verwahrlosung und Wohnungslosigkeit angezeigt. Wäre der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt, würde dies rasch zu einer erneuten Verweigerung der Me- dikation führen. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdefüh- rer zunächst weiter den stationären Rahmen der Fachklinik, um sich körperlich und psychisch zu stabilisieren. In dieser Zeit sei es unerlässlich, mögliche Optionen der Wohnsituation für ihn zu klären. Eine medizinische Behandlung im ambulanten Rahmen sei zurzeit unzureichend, insbesondere aufgrund der bloss teilweise vor- handenen Problemeinsicht des Beschwerdeführers. Falls eine Behandlung unter- bleiben würde, sei die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Selbstgefährdung als hoch einzustufen (act. 06). 3.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er alle nach bestem Wissen und Gewissen, wobei der Beschwerdeführer anfangs mehrmals nachfragte, ob er die Fragen wahrheitsgemäss oder bloss zu seinen Gunsten be- antworten solle. Im Laufe der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer stetig temperamentvoller und im Ton auch lauter. Insgesamt machte der Beschwerde- führer anlässlich der Verhandlung den Eindruck, sich gegen die bestehende Un- terbringung wehren zu wollen, was er auf Nachfrage des Vorsitzenden hin auch
9 / 12 bestätigte. Er wolle ein normales Leben führen, Arbeit, Freunde, Familie, Auto und eine eigene Wohnung haben. Er könne sich aber auch eine Rückkehr in eine be- treute Wohnform vorstellen. Entgegen den Akten sei er nicht aggressiv und könne sich an keine kürzlich erlebten Aggressivitätsmomente erinnern. Der Klinikaufent- halt sei belastend und würde ihn wahnsinnig machen. Der Beschwerdeführer wer- de dort beschimpft und erniedrigt. In der Konfrontation mit der Diagnose respekti- ve der Behandlung in der Klinik zeigte er sich unentschlossen. Er bezeichnete sich auf Nachfrage als gesund, müsse jedoch in Hinblick auf eine Verbesserung seines Zustandes auf die Ärzte hören und seine Medikamente einnehmen. Es gebe je- doch auch Personen, die ihm anraten würden, die Klinik schnellstmöglich zu ver- lassen, da ihn die Behandlung und die ihm verabreichten Medikamente krankma- chen würden. Er versicherte auf Nachfrage die stetige Einnahme der Medikamen- te, wobei es ein hin und her sei. Insbesondere verneint der Beschwerdeführer ent- gegen den Akten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung stattgefunden habe (act. 09). Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen, der Stellungnahme der Klinik C.________ und des gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers an- lässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2021 kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigt nur teilweise eine Krankheits- und Behandlungseinsicht, wobei er der persönlichen Meinung sei, nicht krank zu sein. Während der Verhandlung zeigte sich ein temperamentvolles Verhalten des Beschwerdeführers, welches die Ausführungen in den Akten zu stützen vermag. Würde insbesondere die medikamentöse antipsychotische Be- handlung ausbleiben, bestünde ein hohes Risiko einer unmittelbaren Medikations- verweigerung. Kausale Folge davon wäre eine akute Verschlechterung des be- schwerdeführerischen Gesundheitszustandes samt psychotischen Zuständen und den damit einhergehenden (bekannten) Selbst- und Fremdgefährdungssituationen (bspw. Bedrohung der Mutter mit einem Messer). Angesichts dieser Umstände und der in den Unterlagen der Klinik sowie im Gutachten beschriebenen Selbst- und insbesondere auch Fremdgefährdung, insbesondere die Distanzlosigkeit und das gegenüber anderen Bewohnern und dem Personal erwähnte Verhalten, er- achtet das Kantonsgericht eine unmittelbare Selbst- wie auch Fremdgefährdung auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung als erstellt. Eine weniger einschnei- dende Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im gegenwärtigen Zeit- punkt nicht angezeigt.
10 / 12 4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik C.________ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB betreffend Ablehnung des Entlassungsgesuches erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'690.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'190.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. 6.2. Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren ZK1 21 88 vor dem Kantons- gericht von Graubünden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt. Nachdem die Frage der Auferlegung der gerichtlichen Kosten nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu beurteilen ist, kann das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall nur noch die Frage der unentgeltlichen Verbei- ständung durch lic. iur. HSG Hermann Just zum Inhalt haben. 6.3. Da der Beschwerdeführer ausschliesslich von seiner IV-Rente lebt und gemäss den Steuerdaten der Steuerverwaltung kein Vermögen hat, verfügt er of- fenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel. Im Weiteren erscheint sein Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos. Die Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sind somit im Grundsatz erfüllt. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Wirkung ab Ge- suchstellung entbindet den Beschwerdeführer von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die gedeckten Kosten gehen nach Mass- gabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). Als Rechtsbeistand im Sinne von
11 / 12 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird Rechtsanwalt Hermann Just, Chur, ernannt. Der Stundenansatz des Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer und es werden keine Zuschläge gewährt (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Juli 2021 reichte Rechtsanwalt Hermann Just die entsprechende Honorarnote ein. Die Honorarrechnung lautete auf insgesamt CHF 5'150.00 (Honorar und Aus- lagen) zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 396.55, was einen Gesamtbetrag von CHF 5'546.55 ergibt. Dies entspricht einem Stundenaufwand von 25 Stunden (act. 08). Wie sich nachfolgend zeigen wird, erweist sich dieser verrechnete Auf- wand als zu hoch. 6.4. Aus der Honorarrechnung ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter Kos- ten sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht geltend macht. Diese Kosten sind zu unterscheiden. Soweit die Kostennote die Aufwendungen für das Beschwerde- verfahren ab der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides vom 14. Juni 2021 im Umfang von 8.2 Stunden enthält, ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Die dadurch entstandenen Kosten von CHF 1'829.25 (Honorar und Auslagen von CHF 1'689.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 130.05) sind folglich zu genehmigen. 6.5. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ZK1 21 89 kann die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der KESB sein. Zum einen wurde der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht angefochten. Zum anderen wurde für dieses Verfahren bereits bei der KESB am 21. Januar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches am 29. Januar 2021 mit dem Hinweis bewilligt wurde, spätestens zehn Tage nach Beendigung des Verfahrens die Kostennote einzureichen (KESB act. 374 und 380). Da der Entscheid der Vor- instanz am 4. Juni 2021 erging und die Kosten für das Verfahren vor der Vor- instanz auch bei dieser geltend gemacht werden müssen, sind im vorliegenden Verfahren einzig die Leistungen ab dem 14. Juni 2021 für das Beschwerdeverfah- ren ZK1 21 88 vor dem Kantonsgericht zu vergüten. 6.6. Das Gericht kann die unentgeltliche Rechtspflege entziehen, wenn der An- spruch darauf nicht mehr besteht, wobei dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Der Beschwerdefüh- rer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der diesbezüg- liche Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde im Verfahren ZK1 21 88 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'690.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'190.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 21 89) wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ im Verfahren ZK1 21 88 vor Kantonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gewährt wird. Als Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Chur, ernannt. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von A._____ wird im Sinne der Erwägungen auf insgesamt CHF 1'819.25 (inkl. MWST.) fest- gesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: