fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 2003, wurde seit dem 26. März 2021 mit Unterbrechungen in der Klinik B._____, C._____, behandelt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde er durch Dr. med. D._____, E._____, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 426 ff. ZGB für die Dauer von maximal 6 Wochen wiederum in die Klinik B._____ fürsorgerisch unterge- bracht. Als Grund für die Einweisung wurden die bereits im Jahr 2019 diagnosti- zierte paranoide Schizophrenie sowie aktuell ein psychotisches Zustandsbild auf- geführt. B. Mit Antrag vom 12. Mai 2021 ersuchten die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Kinder – und Jugendpsychiatrie, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (nachfolgend KESB) Mittelbünden/Moesa, die ärztliche fürsorgeri- sche Unterbringung vom 4. Mai 2021 zu verlängern, da der Zustand des Patienten so schlecht sei, dass auch nach sechs Wochen Behandlung sehr wahrscheinlich eine stationäre Behandlungsnotwenigkeit bestehe. Die Gefährdung des Patienten bestehe in einer fortschreitenden Verwahrlosung, wenn A._____ nicht gut stabili- siert und ohne Behandlungsfortsetzung wieder austrete. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Mai 2021 beauftragte die KESB Mittelbünden dipl. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____. D. Gestützt auf die am 2. Juni 2021 durchgeführte Exploration von A._____ sowie in Kenntnis der Berichte der Klinikaufenthalte (Klinik B._____ und F._____) sowie der Erlasse der KESB Mittelbünden/Moesa bestätigte dipl. med. G._____ im Kurzgutachten vom 7. Juni 2021 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch mul- tiple Substanzen (ICD-10: F19.1). Aktuell sei eine stationäre psychiatrische Be- handlung zwingend indiziert. E. Am 8. Juni 2021 wurden die Eltern von A._____ von Mitgliedern der KESB Mittelbünden/Moesa im Beisein von Dr. med. H._____, Oberarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik B._____, betreffend Verlängerung der fürsorgeri- schen Unterbringung angehört. F Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Juni 2021, gleichentags mitge- teilt, erkannte die KESB Mittelbünden/Moesa wie folgt: 1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB verfügt:
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a. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über A._____ wird entzogen (Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB);
b. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie den Psychiatrischen Diensten Graubünden fürsor- gerisch untergebracht (Art. 429 Abs. 2 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB; b. Die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird angewiesen, die KESB Mittelbünden/Moesa mit einem Ver- laufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 19.11.2021. 3. Betreffend die Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im vorliegenden Verfahren werden auf Fr. 2'770.— festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Eltern verzichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ sowohl eine Beschwerde wegen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (Art. 310 Abs. 1 ZGB) als auch eine Beschwerde wegen der Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung (Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 ff. ZGB) in der Akutpsychiatrie der Klinik B._____. H. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte die KESB Mittelbün- dend/Moesa die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne. I. Am 22. Juni 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm und befragt wurde. Anwesend waren auch sein Vater, I._____, sowie eine Begleitperson der Klinik B._____. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 4 / 12
1.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid
der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Mittelbünden/Moesa gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB sowie Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 426 ff.
ZGB. Das Verfahren betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Eltern im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB, wogegen sich der Beschwerdeführer
ebenfalls wehrt, wird indessen vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und sepa-
rat weitergeführt.
1.2.
Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt
die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von
sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. Soweit die Beschwerde gegen
einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür im
Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald
er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam-
Komm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 429 ZGB).
1.3.
Die ärztliche Unterbringung wurde vorliegend am 4. Mai 2021 für die maxi-
male Dauer von sechs Wochen verfügt und lief mithin am 14. Juni 2021 aus. Der
Unterbringungsentscheid der KESB Mittelbünden/Moesa, welcher eine Verlänge-
rung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorsieht, erging am
10. Juni 2021 und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt.
2.1.
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann
gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 ZGB sowie Art. 60 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) Be-
schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.
2.2.
Das Kind kann gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen,
wenn es urteilsfähig ist. A._____ wird in Kürze 18jährig (_____ 2021) und ist in
Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung zweifellos urteilsfähig. Davon konnte
sich das Kantonsgericht anlässlich der persönlichen Anhörung am 22. Juni 2021
überzeugen.
3.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-
ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor
der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
E. 4.1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Wegnah- me beziehungsweise der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist mit an- deren Worten nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begeg- net werden und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwick- lung nicht anders geschützt werden kann. Eine spezifische kindesrechtliche Ge- fährdungslage kann dann gegeben sein, wenn der Minderjährige an einer psychi- schen Störung leidet und deswegen einer stationären psychiatrischen Behandlung bedarf. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Gesetzlich verlangt wird schliesslich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. Muss das Kind in einer ge- schlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wer- den, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgeri- sche Unterbringung sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 314b ZGB). Die sinngemäs- se Anwendung der Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgeri- sche Unterbringung verweist auf Art. 426 – 439 und Art. 449 ZGB. Die materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung richten sich jedoch nach Art. 310 ZGB und nicht nach Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB.
E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB vorliegt. Dies ist zu bejahen. Dipl. med. G._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten vom 7. Juni 2021 in Kenntnis der Berichte der Klinikaufenthalte (Klinik B._____ und F._____) sowie Erlasse der KESB Mittelbün- den/Moesa und gestützt auf die am 2. Juni 2021 durchgeführte Exploration von A._____ das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Hinzu kommen psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch multiple Substan-
E. 4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutz- recht beherrscht, verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindewohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 ZGB). Erforderlich ist eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise der Betreuung. Der Person darf die nötige Behandlung nicht auf eine andere Wei- se als durch die Einweisung bzw. durch die Rückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. BGE 140 III 241 E. 2.1). Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol- chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB).
E. 4.4 Aus den beigezogenen Akten des KESB geht hervor, dass der Beschwer- deführer schon mehrfach hospitalisiert war. So wurde er bereits im Jahre 2019 wegen Fremdgefährdung in die Klinik B._____ eingewiesen und es wurde bereits im Jahre 2019 eine Diagnose paranoide Schizophrenie gestellt. Am 28. März 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei aufgegriffen, als er schlafend an einem Strassenrand gefunden wurde. Am 14. April 2021 wurde der Beschwer- deführer wegen Fremdgefährdung gegen seinen Willen bei psychotischem Zu- standsbild in die Klinik eingewiesen, aus welcher er am 30. April 2021 entwich, worauf seine Mutter die Klinik B._____ gebeten hatte, nicht polizeilich nach ihm zu suchen. Am 4. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer auf ärztliche Einweisung von Dr. D._____ erneut von der Polizei in die Klinik gebracht, und zwar wegen Fremdgefährdung und einem psychotischen Zustand. Den Akten ist zu entneh- men, dass sich bei den Verläufen aufgrund der Krankheitsuneinsichtigkeit immer
E. 4.5 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es für die Beurteilung des Be- handlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Aus dem Gutachten von dipl. med. G._____ geht hervor, dass von einer Selbstgefährdung und einer Gefährdung Dritter aus- zugehen ist, wenn die notwendige Betreuung unterbleibt. Der Gutachter nahm da- bei in seiner Beurteilung Bezug auf den Verlauf der Hospitalisationen und der in den Akten festgehaltenen verbalen Bedrohungen und Tätlichkeiten im psychoti- schen Zustand. Insgesamt sei von einer Steigerung des Aggressivitätspotentials auszugehen. Der Beschwerdeführer stehe unter massivem psychischem Druck und es sei mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen. Unbehandelt sei von einer Eigengefährdung auszugehen. Diese Ausführungen sind ebenfalls nachvollzieh- bar, zumal den Verfahrensakten auch die Befürchtungen der Mutter betreffend die Drohungen ihr gegenüber und angesichts des Umstands, dass im Haushalt der Mutter noch zwei jüngere Kinder leben, zu entnehmen sind. A._____ ist auf die Medikamente angewiesen. Wiederholt flüchtete er aus der Klinik und setzte die Medikamente ab. Zudem konnte sowohl die Mutter des Beschwerdeführers, die Polizei, die A._____ mehrfach aufgegriffen hat, als auch der behandelnde Ober- arzt, von konkreten bedrohlichen Situationen berichten (vgl. Bericht der Psychiatri- schen Dienste Graubünden vom 11. Mai 2021, Dr. med. H._____, S. 1).
E. 4.6 Angesichts des Gutachtens von dipl. med. G._____, welcher aktuell eine stationär psychiatrische Behandlung als zwingend indiziert sieht, wobei die Medi- kation sichergestellt werden muss, und gleichzeitig ein ambulantes Setting aus- schliesst, der Stellungnahme der Klinik B._____ und der Vorakten scheint die Be- handlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers weiterhin ausgewiesen und kann daher als gegeben betrachtet werden. Wegen der Krankheitsuneinsichtigkeit und fehlendem Realitätsbezug ist eine weniger einschneidende Massnahme im ge- genwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
E. 5 / 12
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime
und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze
bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie
auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-
und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bun-
desrechts wegen volle Kognition zukommt.
3.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 439 Abs. 3 ZGB sowie
Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufen-
den Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden
und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren
stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario
Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von dipl.
med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Juni
2021 und wurde von der KESB Mittelbünden/Moesa am 31. Mai 2021 in Auftrag
gegeben. Somit wurde erst kurz vor der Beschwerdeerhebung eine Beurteilung
eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der
KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an
das Kantonsgericht ein Gutachten eingeholt worden, muss nach der Lehre kein
neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Das bereits erstellte Gutach-
ten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser,
a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Dies gilt umso mehr, als dieses Gutachten
schlüssig ist. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat den Beschwerdeführer
persönlich angehört und konnte sich davon überzeugen, dass sich seit Erstellung
des Kurzgutachtens nichts verändert hat.
E. 6 / 12 3.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. Juni 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. Prot. S. 1 ff.).
E. 6.1 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB sowie Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. Das Gut- achten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie die psychischen Störungen und Verhaltens- störungen durch multiple Substanzen (ICD-10: F19.1) eine stationäre Behandlung unumgänglich machen. Der Beschwerdeführer zeigt keine glaubhafte Krankheits- einsicht und eine geringe Behandlungseinsicht. Die Erfahrung zeigt, dass der Be- schwerdeführer die Medikamenteneinnahme immer wieder einstellt. Zudem ist von einer Selbstgefährdung und einer Gefährdung Dritter auszugehen, wenn die not- wendige Behandlung unterbleibt.
E. 6.2 Im Ergebnis ist demnach der angefochtene Unterbringungsentscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 10. Juni 2021 nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.3 An dieser Stelle wird die Psychiatrische Klinik B._____ angewiesen, mög- lichst rasch zusammen mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde eine angemessene Anschlusslösung zu finden. Eine Verlegung auf eine jugendspezifische psychiatrische Klinik wäre anzustrengen. Nach Austritt wäre eine Integration in ein betreutes Wohnheim zu begrüssen. 7. Im Kindesschutzverfahren sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art 60
E. 7 / 12 zen (ICD-10: F19.1). Die Gefahr einer schweren Verwahrlosung erachtete er durch das Krankheitsbild ebenfalls gegeben. Bei den vorliegenden Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinn. Der für den fürsor- gerischen Freiheitsentzug erforderliche Schwächezustand ist somit gegeben.
E. 8 / 12
wieder das gleiche Bild zeige. Nach Austritt aus der Klinik erfolge das Absetzen
der Medikamente, erneuter Drogenkonsum und eine Exacerbation der psychi-
schen Erkrankung mit Eigen- und Fremdgefährdung. Es handle sich um ein
schweres psychisches Krankheitsbild mit einer zwingenden Behandlungsbedürf-
tigkeit. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik B._____ vom 12. Mai 2021 wurde die
Erforderlichkeit und die Geeignetheit der fürsorgerischen Unterbringung bejaht. Dr.
med. H._____, behandelnder Oberarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden,
führte in seinem Kurzgutachten vom 12. Mai 2021 in diesem Zusammenhang aus,
der Zustand des Patienten sei so schlecht, dass auch nach sechs Wochen Maxi-
maldauer einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung sehr wahrscheinlich eine
stationäre Behandlungsnotwendigkeit weiterbestehe. Die eigentliche Gefährdung
des Patienten sehe er in der fortschreitenden Verwahrlosung, wenn er jeweils
nicht gut stabilisiert und ohne Behandlungsfortsetzung wieder austrete. Im Hinblick
auf den Entscheid über das Gesuch um Verlängerung der fürsorgerischen Unter-
bringung wurde dipl. med. G._____ auch mit der Beantwortung der Frage nach
der notwendigen Betreuung sowie nach der Selbst- oder Drittgefährdung beauf-
tragt. Der Gutachter hielt fest, aktuell sei eine stationäre psychiatrische Behand-
lung indiziert, wobei die Medikation sichergestellt und die sozialen Probleme an-
gegangen werden müssten. Aus seiner Sicht sollte der Aufenthalt in der Klinik so-
lange dauern, bis eine gewisse Einsichts- und Kompromissfähigkeit beim Be-
schwerdeführer glaubhaft ersichtlich sei. Auch eine Depot-Medikation sei anzu-
streben. Wenn die notwendige Behandlung unterbleibe, sei von einer Selbstge-
fährdung und auch von einer Gefährdung Dritter auszugehen. Dies sei bedingt
durch die Krankheitsuneinsichtigkeit und dem fehlenden Realitätsbezug. Der Be-
schwerdeführer sei überhaupt nicht einsichtig betreffend Behandlung und Betreu-
ung. Die Kooperationsfähigkeit sei massiv eingeschränkt und erscheine zuneh-
mend schlechter. Für das Kantonsgericht ist das Gutachten nachvollziehbar. An-
lässlich der Verhandlung vom 22. Juni 2021 konnte sich das Kantonsgericht ein
Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien normal gekleidet und mach-
te einen ruhigen Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat beantwor-
ten. Insgesamt zeigte sich A._____ jedoch nur beschränkt und nur vordergründig
krankheitseinsichtig. Es entstand der Eindruck, dass dem Beschwerdeführer nicht
bewusst ist, dass die verordneten Medikamente aufgrund der Diagnose über län-
gere Zeit einzunehmen sind. Er versicherte zwar, die Medikamente nehmen zu
wollen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass er die Medikamente immer wieder
absetzt (vgl. Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 17.
Juni 2021, Dr. med. H._____, S. 2 und 3 und 4). Sodann zeigte sich der Be-
schwerdeführer in Bezug auf die Drogenproblematik völlig uneinsichtig. Er führte
in diesem Zusammenhang aus, er könne mit dem Drogenkonsum nicht aufhören
E. 9 / 12 und möchte eine Pause von drei Monaten einlegen. Der Cannabiskonsum kann, nach Angaben des behandelnden Oberarztes, zu einer deutlichen Verschlechte- rung seiner Erkrankung führen. Eine Selbstgefährdung verneinte der Beschwerde- führer gänzlich und auch eine Drittgefährdung sei kaum je vorgekommen. Dies obwohl die Polizei, seine Mutter und der behandelnde Arzt Erfahrungen mit be- drohlichen Situationen gemacht haben.
E. 10 / 12 5. Als weitere kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 310 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik B._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unter- bringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Immerhin ist den Ausführungen des Gutachters Rechnung zu tragen, wo- nach zwar die Unterbringung auf der Station D11/12 der Klinik B._____ zwingend erforderlich ist, die Verlegung auf eine jugendspezifische psychiatrische Klinik aber anzustreben wäre. Die Dauer der Massnahme richtet sich nach den Gege- benheiten des Einzelfalls. Die Massnahme ist aufzuheben beziehungsweise ab- zuändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB), wo sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr verhältnismässig ist. Sie fällt bei Eintritt der Volljährigkeit dahin (Peter Breitschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZGB).
E. 11 / 12 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse der Eltern rechtfertigt es sich, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
E. 12 / 12
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und separat weiterge- führt.
- Die Beschwerde gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin- gung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Juni 2021 Referenz ZK1 21 83 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Moses Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbün- den/Moesa vom 10.06.2021, mitgeteilt am 10.06.2021 Mitteilung
12. Juli 2021
2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren am A._____ 2003, wurde seit dem 26. März 2021 mit Unterbrechungen in der Klinik B._____, C._____, behandelt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde er durch Dr. med. D._____, E._____, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 426 ff. ZGB für die Dauer von maximal 6 Wochen wiederum in die Klinik B._____ fürsorgerisch unterge- bracht. Als Grund für die Einweisung wurden die bereits im Jahr 2019 diagnosti- zierte paranoide Schizophrenie sowie aktuell ein psychotisches Zustandsbild auf- geführt. B. Mit Antrag vom 12. Mai 2021 ersuchten die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Kinder – und Jugendpsychiatrie, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (nachfolgend KESB) Mittelbünden/Moesa, die ärztliche fürsorgeri- sche Unterbringung vom 4. Mai 2021 zu verlängern, da der Zustand des Patienten so schlecht sei, dass auch nach sechs Wochen Behandlung sehr wahrscheinlich eine stationäre Behandlungsnotwenigkeit bestehe. Die Gefährdung des Patienten bestehe in einer fortschreitenden Verwahrlosung, wenn A._____ nicht gut stabili- siert und ohne Behandlungsfortsetzung wieder austrete. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Mai 2021 beauftragte die KESB Mittelbünden dipl. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____. D. Gestützt auf die am 2. Juni 2021 durchgeführte Exploration von A._____ sowie in Kenntnis der Berichte der Klinikaufenthalte (Klinik B._____ und F._____) sowie der Erlasse der KESB Mittelbünden/Moesa bestätigte dipl. med. G._____ im Kurzgutachten vom 7. Juni 2021 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch mul- tiple Substanzen (ICD-10: F19.1). Aktuell sei eine stationäre psychiatrische Be- handlung zwingend indiziert. E. Am 8. Juni 2021 wurden die Eltern von A._____ von Mitgliedern der KESB Mittelbünden/Moesa im Beisein von Dr. med. H._____, Oberarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik B._____, betreffend Verlängerung der fürsorgeri- schen Unterbringung angehört. F Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Juni 2021, gleichentags mitge- teilt, erkannte die KESB Mittelbünden/Moesa wie folgt: 1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB verfügt:
3 / 12
a. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über A._____ wird entzogen (Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB);
b. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie den Psychiatrischen Diensten Graubünden fürsor- gerisch untergebracht (Art. 429 Abs. 2 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB; b. Die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird angewiesen, die KESB Mittelbünden/Moesa mit einem Ver- laufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 19.11.2021. 3. Betreffend die Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im vorliegenden Verfahren werden auf Fr. 2'770.— festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Eltern verzichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ sowohl eine Beschwerde wegen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (Art. 310 Abs. 1 ZGB) als auch eine Beschwerde wegen der Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung (Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 ff. ZGB) in der Akutpsychiatrie der Klinik B._____. H. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte die KESB Mittelbün- dend/Moesa die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne. I. Am 22. Juni 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm und befragt wurde. Anwesend waren auch sein Vater, I._____, sowie eine Begleitperson der Klinik B._____. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt. Erwägungen
4 / 12 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Mittelbünden/Moesa gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB sowie Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 426 ff. ZGB. Das Verfahren betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB, wogegen sich der Beschwerdeführer ebenfalls wehrt, wird indessen vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und sepa- rat weitergeführt. 1.2. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. Soweit die Beschwerde gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 429 ZGB). 1.3. Die ärztliche Unterbringung wurde vorliegend am 4. Mai 2021 für die maxi- male Dauer von sechs Wochen verfügt und lief mithin am 14. Juni 2021 aus. Der Unterbringungsentscheid der KESB Mittelbünden/Moesa, welcher eine Verlänge- rung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorsieht, erging am
10. Juni 2021 und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt. 2.1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. 2.2. Das Kind kann gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen, wenn es urteilsfähig ist. A._____ wird in Kürze 18jährig (_____ 2021) und ist in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung zweifellos urteilsfähig. Davon konnte sich das Kantonsgericht anlässlich der persönlichen Anhörung am 22. Juni 2021 überzeugen. 3.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
5 / 12 se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bun- desrechts wegen volle Kognition zukommt. 3.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 314b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 439 Abs. 3 ZGB sowie Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufen- den Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von dipl. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Juni 2021 und wurde von der KESB Mittelbünden/Moesa am 31. Mai 2021 in Auftrag gegeben. Somit wurde erst kurz vor der Beschwerdeerhebung eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten eingeholt worden, muss nach der Lehre kein neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Das bereits erstellte Gutach- ten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Dies gilt umso mehr, als dieses Gutachten schlüssig ist. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat den Beschwerdeführer persönlich angehört und konnte sich davon überzeugen, dass sich seit Erstellung des Kurzgutachtens nichts verändert hat.
6 / 12 3.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. Juni 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. Prot. S. 1 ff.). 4.1. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Wegnah- me beziehungsweise der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist mit an- deren Worten nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begeg- net werden und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwick- lung nicht anders geschützt werden kann. Eine spezifische kindesrechtliche Ge- fährdungslage kann dann gegeben sein, wenn der Minderjährige an einer psychi- schen Störung leidet und deswegen einer stationären psychiatrischen Behandlung bedarf. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Gesetzlich verlangt wird schliesslich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. Muss das Kind in einer ge- schlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wer- den, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgeri- sche Unterbringung sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 314b ZGB). Die sinngemäs- se Anwendung der Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgeri- sche Unterbringung verweist auf Art. 426 – 439 und Art. 449 ZGB. Die materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung richten sich jedoch nach Art. 310 ZGB und nicht nach Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB. 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB vorliegt. Dies ist zu bejahen. Dipl. med. G._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten vom 7. Juni 2021 in Kenntnis der Berichte der Klinikaufenthalte (Klinik B._____ und F._____) sowie Erlasse der KESB Mittelbün- den/Moesa und gestützt auf die am 2. Juni 2021 durchgeführte Exploration von A._____ das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Hinzu kommen psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch multiple Substan-
7 / 12 zen (ICD-10: F19.1). Die Gefahr einer schweren Verwahrlosung erachtete er durch das Krankheitsbild ebenfalls gegeben. Bei den vorliegenden Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinn. Der für den fürsor- gerischen Freiheitsentzug erforderliche Schwächezustand ist somit gegeben. 4.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutz- recht beherrscht, verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindewohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 ZGB). Erforderlich ist eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise der Betreuung. Der Person darf die nötige Behandlung nicht auf eine andere Wei- se als durch die Einweisung bzw. durch die Rückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. BGE 140 III 241 E. 2.1). Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol- chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). 4.4. Aus den beigezogenen Akten des KESB geht hervor, dass der Beschwer- deführer schon mehrfach hospitalisiert war. So wurde er bereits im Jahre 2019 wegen Fremdgefährdung in die Klinik B._____ eingewiesen und es wurde bereits im Jahre 2019 eine Diagnose paranoide Schizophrenie gestellt. Am 28. März 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei aufgegriffen, als er schlafend an einem Strassenrand gefunden wurde. Am 14. April 2021 wurde der Beschwer- deführer wegen Fremdgefährdung gegen seinen Willen bei psychotischem Zu- standsbild in die Klinik eingewiesen, aus welcher er am 30. April 2021 entwich, worauf seine Mutter die Klinik B._____ gebeten hatte, nicht polizeilich nach ihm zu suchen. Am 4. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer auf ärztliche Einweisung von Dr. D._____ erneut von der Polizei in die Klinik gebracht, und zwar wegen Fremdgefährdung und einem psychotischen Zustand. Den Akten ist zu entneh- men, dass sich bei den Verläufen aufgrund der Krankheitsuneinsichtigkeit immer
8 / 12 wieder das gleiche Bild zeige. Nach Austritt aus der Klinik erfolge das Absetzen der Medikamente, erneuter Drogenkonsum und eine Exacerbation der psychi- schen Erkrankung mit Eigen- und Fremdgefährdung. Es handle sich um ein schweres psychisches Krankheitsbild mit einer zwingenden Behandlungsbedürf- tigkeit. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik B._____ vom 12. Mai 2021 wurde die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der fürsorgerischen Unterbringung bejaht. Dr. med. H._____, behandelnder Oberarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden, führte in seinem Kurzgutachten vom 12. Mai 2021 in diesem Zusammenhang aus, der Zustand des Patienten sei so schlecht, dass auch nach sechs Wochen Maxi- maldauer einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung sehr wahrscheinlich eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit weiterbestehe. Die eigentliche Gefährdung des Patienten sehe er in der fortschreitenden Verwahrlosung, wenn er jeweils nicht gut stabilisiert und ohne Behandlungsfortsetzung wieder austrete. Im Hinblick auf den Entscheid über das Gesuch um Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung wurde dipl. med. G._____ auch mit der Beantwortung der Frage nach der notwendigen Betreuung sowie nach der Selbst- oder Drittgefährdung beauf- tragt. Der Gutachter hielt fest, aktuell sei eine stationäre psychiatrische Behand- lung indiziert, wobei die Medikation sichergestellt und die sozialen Probleme an- gegangen werden müssten. Aus seiner Sicht sollte der Aufenthalt in der Klinik so- lange dauern, bis eine gewisse Einsichts- und Kompromissfähigkeit beim Be- schwerdeführer glaubhaft ersichtlich sei. Auch eine Depot-Medikation sei anzu- streben. Wenn die notwendige Behandlung unterbleibe, sei von einer Selbstge- fährdung und auch von einer Gefährdung Dritter auszugehen. Dies sei bedingt durch die Krankheitsuneinsichtigkeit und dem fehlenden Realitätsbezug. Der Be- schwerdeführer sei überhaupt nicht einsichtig betreffend Behandlung und Betreu- ung. Die Kooperationsfähigkeit sei massiv eingeschränkt und erscheine zuneh- mend schlechter. Für das Kantonsgericht ist das Gutachten nachvollziehbar. An- lässlich der Verhandlung vom 22. Juni 2021 konnte sich das Kantonsgericht ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien normal gekleidet und mach- te einen ruhigen Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat beantwor- ten. Insgesamt zeigte sich A._____ jedoch nur beschränkt und nur vordergründig krankheitseinsichtig. Es entstand der Eindruck, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst ist, dass die verordneten Medikamente aufgrund der Diagnose über län- gere Zeit einzunehmen sind. Er versicherte zwar, die Medikamente nehmen zu wollen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass er die Medikamente immer wieder absetzt (vgl. Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 17. Juni 2021, Dr. med. H._____, S. 2 und 3 und 4). Sodann zeigte sich der Be- schwerdeführer in Bezug auf die Drogenproblematik völlig uneinsichtig. Er führte in diesem Zusammenhang aus, er könne mit dem Drogenkonsum nicht aufhören
9 / 12 und möchte eine Pause von drei Monaten einlegen. Der Cannabiskonsum kann, nach Angaben des behandelnden Oberarztes, zu einer deutlichen Verschlechte- rung seiner Erkrankung führen. Eine Selbstgefährdung verneinte der Beschwerde- führer gänzlich und auch eine Drittgefährdung sei kaum je vorgekommen. Dies obwohl die Polizei, seine Mutter und der behandelnde Arzt Erfahrungen mit be- drohlichen Situationen gemacht haben. 4.5. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es für die Beurteilung des Be- handlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Aus dem Gutachten von dipl. med. G._____ geht hervor, dass von einer Selbstgefährdung und einer Gefährdung Dritter aus- zugehen ist, wenn die notwendige Betreuung unterbleibt. Der Gutachter nahm da- bei in seiner Beurteilung Bezug auf den Verlauf der Hospitalisationen und der in den Akten festgehaltenen verbalen Bedrohungen und Tätlichkeiten im psychoti- schen Zustand. Insgesamt sei von einer Steigerung des Aggressivitätspotentials auszugehen. Der Beschwerdeführer stehe unter massivem psychischem Druck und es sei mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen. Unbehandelt sei von einer Eigengefährdung auszugehen. Diese Ausführungen sind ebenfalls nachvollzieh- bar, zumal den Verfahrensakten auch die Befürchtungen der Mutter betreffend die Drohungen ihr gegenüber und angesichts des Umstands, dass im Haushalt der Mutter noch zwei jüngere Kinder leben, zu entnehmen sind. A._____ ist auf die Medikamente angewiesen. Wiederholt flüchtete er aus der Klinik und setzte die Medikamente ab. Zudem konnte sowohl die Mutter des Beschwerdeführers, die Polizei, die A._____ mehrfach aufgegriffen hat, als auch der behandelnde Ober- arzt, von konkreten bedrohlichen Situationen berichten (vgl. Bericht der Psychiatri- schen Dienste Graubünden vom 11. Mai 2021, Dr. med. H._____, S. 1). 4.6. Angesichts des Gutachtens von dipl. med. G._____, welcher aktuell eine stationär psychiatrische Behandlung als zwingend indiziert sieht, wobei die Medi- kation sichergestellt werden muss, und gleichzeitig ein ambulantes Setting aus- schliesst, der Stellungnahme der Klinik B._____ und der Vorakten scheint die Be- handlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers weiterhin ausgewiesen und kann daher als gegeben betrachtet werden. Wegen der Krankheitsuneinsichtigkeit und fehlendem Realitätsbezug ist eine weniger einschneidende Massnahme im ge- genwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
10 / 12 5. Als weitere kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 310 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik B._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unter- bringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Immerhin ist den Ausführungen des Gutachters Rechnung zu tragen, wo- nach zwar die Unterbringung auf der Station D11/12 der Klinik B._____ zwingend erforderlich ist, die Verlegung auf eine jugendspezifische psychiatrische Klinik aber anzustreben wäre. Die Dauer der Massnahme richtet sich nach den Gege- benheiten des Einzelfalls. Die Massnahme ist aufzuheben beziehungsweise ab- zuändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB), wo sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr verhältnismässig ist. Sie fällt bei Eintritt der Volljährigkeit dahin (Peter Breitschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZGB). 6.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB sowie Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. Das Gut- achten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie die psychischen Störungen und Verhaltens- störungen durch multiple Substanzen (ICD-10: F19.1) eine stationäre Behandlung unumgänglich machen. Der Beschwerdeführer zeigt keine glaubhafte Krankheits- einsicht und eine geringe Behandlungseinsicht. Die Erfahrung zeigt, dass der Be- schwerdeführer die Medikamenteneinnahme immer wieder einstellt. Zudem ist von einer Selbstgefährdung und einer Gefährdung Dritter auszugehen, wenn die not- wendige Behandlung unterbleibt. 6.2. Im Ergebnis ist demnach der angefochtene Unterbringungsentscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 10. Juni 2021 nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.3. An dieser Stelle wird die Psychiatrische Klinik B._____ angewiesen, mög- lichst rasch zusammen mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde eine angemessene Anschlusslösung zu finden. Eine Verlegung auf eine jugendspezifische psychiatrische Klinik wäre anzustrengen. Nach Austritt wäre eine Integration in ein betreutes Wohnheim zu begrüssen. 7. Im Kindesschutzverfahren sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art 60
11 / 12 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse der Eltern rechtfertigt es sich, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und separat weiterge- führt. 2. Die Beschwerde gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin- gung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: