fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1982, wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2021 durch Dr. med. C._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde eine angstbetonte agitierte psychiatrische De- kompensation angeführt, nachdem er um 3 Uhr morgens lautstark auffällig gewor- den sei und sich nach panikartiger Flucht vor der Stadtpolizei in angstvollem Aus- nahmezustand mit Fremdaggression und Kontrollverlust präsentiert habe. B. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 12. Mai 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Be- schwerdeführer an. D. Am 12. Mai 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Psychiatrischen Diensten Graubünden seit 2012 mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Sub- stanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.1) bekannt sei. Nach einer Hospitalisierung von 2012 bis 2016 in der Klinik Beverin seien seit 2019 zehn stationäre Aufenthalte, zuletzt vom 23. bis 29. April 2021, erfolgt. Am 4. Mai 2021 habe wegen akuter Fremdgefährdung ein erneuter Eintritt stattgefunden. Nach Substanzmittelkonsum bestehe beim Beschwerdeführer ein akut psychotischer Zustand mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung. Aktuell lehne er eine antipsychotische Medikation ab. Zudem halte er sich nicht an Ab- sprachen und zeige sich nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig. Daher habe die Klinik am 11. Mai 2021 auch eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet, wogegen sich der Beschwerdeführer mündlich beschwert habe. Weniger ein- schneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien ak- tuell nicht ersichtlich und eine medikamentöse Behandlung sei indiziert. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Mai 2021 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf
3 / 12 Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. F. Der Gutachter Dr. med. B._____ attestierte in seinem Kurzgutachten, datie- rend vom 15. Mai 2021, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1) beim Beschwerdeführer. Solange dieser keine Drogen konsumiere, sei er weder selbst- noch fremdgefährdend. Unter Drogeneinfluss ändere sich dies jedoch. Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungs- einsicht sei es nur eine Frage der Zeit, bis der Beschwerdeführer wieder konsu- miere und dadurch erneut ein Zyklus beginne, der über eine fürsorgerische Unter- bringung in der Klinik ende. Die Unterbringung auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik, welche den Zugang zu Drogen bestmöglich verhinde- re, sei im Sinne einer Stabilisierung für kürzere Zeit gerechtfertigt. G. Am 17. Mai 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen des Beschwer- deführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und auf die beigezogenen Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 4 / 12
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-
ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor
der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime
und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze
bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5
Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra-
gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen
volle Kognition zukommt.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss
(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e
ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 15. Mai 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 14.
Mai 2021 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift
Genüge getan (act. 06).
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei
E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 17. Mai 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____ und eines Gesprächs mit Herrn E._____, Pfleger, sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzge- brauch: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1) vorliege. Bei den vorliegenden Dia- gnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Un- terbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
E. 4.3 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
E. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-
E. 4.4.1 Aus der einweisenden Verfügung vom 4. Mai 2021 ergibt sich, dass der vorbekannte Beschwerdeführer aufgrund lautstarker Auffälligkeit um 3 Uhr mor- gens und anschliessender Flucht vor der Polizei in angstvollem Ausnahmezustand mit Fremdaggression und Kontrollverlust eingewiesen wurde (act. 01.1). Aus dem Bericht der Klinik D._____ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen aku- ter Fremdgefährdung in Begleitung von sechs Polizisten mit Handschellen ange- kommen sei. Weiter berichtete die Klinik, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Konsum psychotroper Subtanzen zu psychotischen Exazerbationen mit po- tentieller Eigen- und Fremdgefährdung komme. Ohne Substanzmittelkonsum sei- en die psychotischen Symptome im Hintergrund. Der Beschwerdeführer zeige sich nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig, lehne eine antipsychotische Medika- tion ab und halte sich nicht an Absprachen. Weniger einschneidende Massnah- men als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien daher aktuell nicht ersicht- lich und eine medikamentöse Behandlung medizinisch indiziert (act. 03).
E. 4.4.2 Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ zeigte sich der Beschwerde- führer während der Untersuchung ohne Auffälligkeiten im formalen Denken, freundlich und auskunftsbereit. Es scheine, dass der Beschwerdeführer sich in einem guten psychischen Zustand befinde, was auch von der Pflege bestätigt worden sei. Angesichts der Doppeldiagnose und der langen Anamnese von psy- chischen Dekompensationen sowie aktuell wiederholten Einweisungen wegen fremdaggressivem Verhalten scheine dieser Zustand jedoch trügerischer Natur. Problematisch sei, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht bestehe. Solange er keine Drogen konsumiere, sei er weder selbst- noch fremdgefährlich. Sobald der Beschwerdeführer jedoch wieder Drogen konsumiere, werde sich der psychische Zustand ändern und es werde sehr wahrscheinlich zu fremdaggressi- vem Verhalten kommen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe aus Sicht des Gutachters allerdings kein Anlass mehr für eine fürsorgerische Unterbringung be- standen, da der Beschwerdeführer sich adäquat verhalten habe und keine akuten Hinweise auf die Erkrankung vorgelegen hätten. Das Gutachten kommt daher zum Schluss, dass kein akuter Handlungsbedarf bestehe und eine stationäre Behand- lung nicht mehr zwingend notwendig sei. Wünschenswert sei hingegen eine Un- terbringung in einer betreuten Umgebung, wobei ein begleitetes Wohnen die bes- ten Erfolgsaussichten für den Beschwerdeführer hätte (act. 06).
E. 4.4.3 Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien in einem gepflegten, bewusst- seinsklaren und orientierten Zustand. Er machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war der Beschwerdeführer – soweit die Be- schwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzu- stand. In der Konfrontation mit der Diagnose paranoide Schizophrenie, respektive der entsprechenden Behandlung in der Klinik, zeigte er sich nicht behandlungs- einsichtig, wohingegen er die Problematik des Substanzmittelmissbrauchs grundsätzlich erkannte, auch wenn er sie hinsichtlich der Häufigkeit des Konsums und der jeweiligen Auswirkungen verharmlosend darstellte. Es sei ihm aber be- wusst, dass sein Verhalten nach dem Drogenkonsum verändert sei und dieser sich wiederholende Zustand nicht andauern könne, wobei er diesbezüglich nun auch im Gespräch mit seinen Eltern sei. Für ihn käme es in Frage, entweder selbst aufzuhören oder sich helfen zu lassen. Im Allgemeinen käme er jedoch gut alleine zurecht, sei ordentlich und bestreite seinen Alltag grundsätzlich sehr selbständig (Prot. S. 1 ff.).
E. 4.4.4 Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dieser Umstand für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbrin- gung. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ zu entnehmen ist, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik für die Erreichung einer psychischen Stabilität noch zu vertreten sei, ist die zwangsweise stationäre Unterbringung in der Klinik D._____ aufgrund der feh- lenden konkreten Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr zu rechtfertigen und somit unverhältnismässig. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Schwächezustand angesichts wiederholter Einweisungen zwar be- handelt werden muss, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu mini- mieren. Vorliegend ist aufgrund der Beschreibungen des Gutachters anzunehmen,
E. 5 / 12 stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. C._____ ist Facharzt für Innere Medizin und als Amtsarzt im Be- zirk F.________ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 4. Mai 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 4. Mai 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebe- nen Minimalangaben (act. 03.5).
E. 6 / 12 abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
E. 7 / 12
Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2021 und den beilie-
genden Unterlagen aus, dass es beim Beschwerdeführer nach Substanzmittelkon-
sum wiederholt zu einem akuten psychotischen Zustand gekommen sei und dabei
jeweils potentielle Eigen- und Fremdgefährdung bestehe. Es werde davon ausge-
gangen, dass die psychotischen Symptome Auslöser des fremdaggressiven Verhal-
tens seien und durch unkontrollierten Drogenkonsum verstärkt würden. Ohne Sub-
stanzmittelkonsum seien die psychotischen Symptome allerdings im Hintergrund.
Aktuell lehne der Beschwerdeführer eine antipsychotische Medikation ab. Weil er
sich nicht krankheits- und behandlungseinsichtig zeige, sei am 11. Mai 2021 eine
Behandlung ohne Zustimmung ausgesprochen worden. Weniger einschneidende
Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien nicht ersichtlich
und eine medikamentöse Behandlung sei indiziert (act. 03 und 03.2).
Im Bericht der Psychiatrischen Klinik D._____ vom 12. Mai 2021 und im Kurzgut-
achten vom 15. Mai 2021 wird eine solche Notwendigkeit zwar grundsätzlich be-
jaht, jedoch zumindest gemäss Gutachter nur als vorübergehend und insbesonde-
re im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr als gegeben erachtet. Dr. med. B._____ hält
in seinem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die Unterbringung des Be-
schwerdeführers auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik,
welche den Zugang zu Drogen bestmöglich verhindert, im Sinne einer Stabilisie-
rung für kürzere Zeit gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer leide an zwei
schwerwiegenden Erkrankungen und der Suchtmittelkonsum löse immer wieder
psychische Ausnahmezustände aus, welche zu fremdaggressivem Verhalten führ-
ten. Zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung habe im Hinblick auf das Ver-
halten des Beschwerdeführers hingegen kein Anlass mehr für eine fürsorgerische
Unterbringung bestanden. Eine stationäre Behandlung sei daher aktuell nicht
mehr zwingend notwendig (act. 06).
Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten
scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers lediglich vorüberge-
hend ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unter-
bringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betrof-
fenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.
E. 8 / 12 ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
E. 9 / 12
E. 10 / 12 Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebli- che Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden. Weder den Berichten der Psychiatrischen Klinik D._____ noch dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben insbesondere Dritter zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbliebe. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Be- schwerdeführer in einer guten Verfassung und liess keine Hinweise auf eine hin- reichend konkrete Fremd- bzw. Selbstgefährdung erkennen. Eine lediglich hypo- thetische Fremdgefährdung aufgrund eines neuerlichen psychotischen Zustandes genügt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht für eine fürsorge- rische Unterbringung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich, wie auch der Gutachter in der Antwort zu Frage I auf S. 4 des Kurzgutachtens aus- führt, nicht mehr in einem akuten Zustand befindet, welcher eine Unterbringung notwendig machen würde. Das Gericht sieht keinen Anlass, von dieser Schluss- folgerung des Kurzgutachtens abzuweichen. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die im Behandlungsplan eher verallgemeinert aufgeführten Therapien und Massnahmen in einem stationären Rahmen erfolgen müssten.
E. 11 / 12 dass der Beschwerdeführer mit neuem Drogenkonsum wieder in den Zyklus gera- ten kann, welcher in einer fürsorgerischen Unterbringung endet. Der Gutachter erachtet eine Unterbringung in einer betreuten Umgebung als wünschenswert. Der ärztlichen Leitung der Klinik D._____ wird deshalb empfohlen, allenfalls unter Bei- zug des Beistands des Beschwerdeführers, auf eine geeignete Nachbetreuung hinzuwirken. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung in der Klinik D._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gut- achterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.
E. 12 / 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
- Die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik D._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der Klinik zu entlassen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. Mai 2021 Referenz ZK1 21 62 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Sigron, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 4. Mai 2021 Mitteilung
26. Mai 2021
2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren am A._____ 1982, wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2021 durch Dr. med. C._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde eine angstbetonte agitierte psychiatrische De- kompensation angeführt, nachdem er um 3 Uhr morgens lautstark auffällig gewor- den sei und sich nach panikartiger Flucht vor der Stadtpolizei in angstvollem Aus- nahmezustand mit Fremdaggression und Kontrollverlust präsentiert habe. B. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 12. Mai 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Be- schwerdeführer an. D. Am 12. Mai 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Psychiatrischen Diensten Graubünden seit 2012 mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Sub- stanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.1) bekannt sei. Nach einer Hospitalisierung von 2012 bis 2016 in der Klinik Beverin seien seit 2019 zehn stationäre Aufenthalte, zuletzt vom 23. bis 29. April 2021, erfolgt. Am 4. Mai 2021 habe wegen akuter Fremdgefährdung ein erneuter Eintritt stattgefunden. Nach Substanzmittelkonsum bestehe beim Beschwerdeführer ein akut psychotischer Zustand mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung. Aktuell lehne er eine antipsychotische Medikation ab. Zudem halte er sich nicht an Ab- sprachen und zeige sich nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig. Daher habe die Klinik am 11. Mai 2021 auch eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet, wogegen sich der Beschwerdeführer mündlich beschwert habe. Weniger ein- schneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien ak- tuell nicht ersichtlich und eine medikamentöse Behandlung sei indiziert. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Mai 2021 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf
3 / 12 Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. F. Der Gutachter Dr. med. B._____ attestierte in seinem Kurzgutachten, datie- rend vom 15. Mai 2021, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1) beim Beschwerdeführer. Solange dieser keine Drogen konsumiere, sei er weder selbst- noch fremdgefährdend. Unter Drogeneinfluss ändere sich dies jedoch. Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungs- einsicht sei es nur eine Frage der Zeit, bis der Beschwerdeführer wieder konsu- miere und dadurch erneut ein Zyklus beginne, der über eine fürsorgerische Unter- bringung in der Klinik ende. Die Unterbringung auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik, welche den Zugang zu Drogen bestmöglich verhinde- re, sei im Sinne einer Stabilisierung für kürzere Zeit gerechtfertigt. G. Am 17. Mai 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen des Beschwer- deführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und auf die beigezogenen Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Datum Poststempel) gewahrt (act. 01). Da- her ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
4 / 12 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra- gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 15. Mai 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
5 / 12 stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. C._____ ist Facharzt für Innere Medizin und als Amtsarzt im Be- zirk F.________ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 4. Mai 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 4. Mai 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebe- nen Minimalangaben (act. 03.5). 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei
6 / 12 abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 17. Mai 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____ und eines Gesprächs mit Herrn E._____, Pfleger, sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzge- brauch: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1) vorliege. Bei den vorliegenden Dia- gnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Un- terbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
7 / 12 Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2021 und den beilie- genden Unterlagen aus, dass es beim Beschwerdeführer nach Substanzmittelkon- sum wiederholt zu einem akuten psychotischen Zustand gekommen sei und dabei jeweils potentielle Eigen- und Fremdgefährdung bestehe. Es werde davon ausge- gangen, dass die psychotischen Symptome Auslöser des fremdaggressiven Verhal- tens seien und durch unkontrollierten Drogenkonsum verstärkt würden. Ohne Sub- stanzmittelkonsum seien die psychotischen Symptome allerdings im Hintergrund. Aktuell lehne der Beschwerdeführer eine antipsychotische Medikation ab. Weil er sich nicht krankheits- und behandlungseinsichtig zeige, sei am 11. Mai 2021 eine Behandlung ohne Zustimmung ausgesprochen worden. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien nicht ersichtlich und eine medikamentöse Behandlung sei indiziert (act. 03 und 03.2). Im Bericht der Psychiatrischen Klinik D._____ vom 12. Mai 2021 und im Kurzgut- achten vom 15. Mai 2021 wird eine solche Notwendigkeit zwar grundsätzlich be- jaht, jedoch zumindest gemäss Gutachter nur als vorübergehend und insbesonde- re im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr als gegeben erachtet. Dr. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die Unterbringung des Be- schwerdeführers auf einer geschlossenen Abteilung in der psychiatrischen Klinik, welche den Zugang zu Drogen bestmöglich verhindert, im Sinne einer Stabilisie- rung für kürzere Zeit gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer leide an zwei schwerwiegenden Erkrankungen und der Suchtmittelkonsum löse immer wieder psychische Ausnahmezustände aus, welche zu fremdaggressivem Verhalten führ- ten. Zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung habe im Hinblick auf das Ver- halten des Beschwerdeführers hingegen kein Anlass mehr für eine fürsorgerische Unterbringung bestanden. Eine stationäre Behandlung sei daher aktuell nicht mehr zwingend notwendig (act. 06). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers lediglich vorüberge- hend ausgewiesen zu sein. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unter- bringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-
8 / 12 ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 4. Mai 2021 ergibt sich, dass der vorbekannte Beschwerdeführer aufgrund lautstarker Auffälligkeit um 3 Uhr mor- gens und anschliessender Flucht vor der Polizei in angstvollem Ausnahmezustand mit Fremdaggression und Kontrollverlust eingewiesen wurde (act. 01.1). Aus dem Bericht der Klinik D._____ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen aku- ter Fremdgefährdung in Begleitung von sechs Polizisten mit Handschellen ange- kommen sei. Weiter berichtete die Klinik, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Konsum psychotroper Subtanzen zu psychotischen Exazerbationen mit po- tentieller Eigen- und Fremdgefährdung komme. Ohne Substanzmittelkonsum sei- en die psychotischen Symptome im Hintergrund. Der Beschwerdeführer zeige sich nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig, lehne eine antipsychotische Medika- tion ab und halte sich nicht an Absprachen. Weniger einschneidende Massnah- men als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien daher aktuell nicht ersicht- lich und eine medikamentöse Behandlung medizinisch indiziert (act. 03).
9 / 12 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ zeigte sich der Beschwerde- führer während der Untersuchung ohne Auffälligkeiten im formalen Denken, freundlich und auskunftsbereit. Es scheine, dass der Beschwerdeführer sich in einem guten psychischen Zustand befinde, was auch von der Pflege bestätigt worden sei. Angesichts der Doppeldiagnose und der langen Anamnese von psy- chischen Dekompensationen sowie aktuell wiederholten Einweisungen wegen fremdaggressivem Verhalten scheine dieser Zustand jedoch trügerischer Natur. Problematisch sei, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht bestehe. Solange er keine Drogen konsumiere, sei er weder selbst- noch fremdgefährlich. Sobald der Beschwerdeführer jedoch wieder Drogen konsumiere, werde sich der psychische Zustand ändern und es werde sehr wahrscheinlich zu fremdaggressi- vem Verhalten kommen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe aus Sicht des Gutachters allerdings kein Anlass mehr für eine fürsorgerische Unterbringung be- standen, da der Beschwerdeführer sich adäquat verhalten habe und keine akuten Hinweise auf die Erkrankung vorgelegen hätten. Das Gutachten kommt daher zum Schluss, dass kein akuter Handlungsbedarf bestehe und eine stationäre Behand- lung nicht mehr zwingend notwendig sei. Wünschenswert sei hingegen eine Un- terbringung in einer betreuten Umgebung, wobei ein begleitetes Wohnen die bes- ten Erfolgsaussichten für den Beschwerdeführer hätte (act. 06). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien in einem gepflegten, bewusst- seinsklaren und orientierten Zustand. Er machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war der Beschwerdeführer – soweit die Be- schwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzu- stand. In der Konfrontation mit der Diagnose paranoide Schizophrenie, respektive der entsprechenden Behandlung in der Klinik, zeigte er sich nicht behandlungs- einsichtig, wohingegen er die Problematik des Substanzmittelmissbrauchs grundsätzlich erkannte, auch wenn er sie hinsichtlich der Häufigkeit des Konsums und der jeweiligen Auswirkungen verharmlosend darstellte. Es sei ihm aber be- wusst, dass sein Verhalten nach dem Drogenkonsum verändert sei und dieser sich wiederholende Zustand nicht andauern könne, wobei er diesbezüglich nun auch im Gespräch mit seinen Eltern sei. Für ihn käme es in Frage, entweder selbst aufzuhören oder sich helfen zu lassen. Im Allgemeinen käme er jedoch gut alleine zurecht, sei ordentlich und bestreite seinen Alltag grundsätzlich sehr selbständig (Prot. S. 1 ff.).
10 / 12 Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebli- che Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden. Weder den Berichten der Psychiatrischen Klinik D._____ noch dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben insbesondere Dritter zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbliebe. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Be- schwerdeführer in einer guten Verfassung und liess keine Hinweise auf eine hin- reichend konkrete Fremd- bzw. Selbstgefährdung erkennen. Eine lediglich hypo- thetische Fremdgefährdung aufgrund eines neuerlichen psychotischen Zustandes genügt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht für eine fürsorge- rische Unterbringung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich, wie auch der Gutachter in der Antwort zu Frage I auf S. 4 des Kurzgutachtens aus- führt, nicht mehr in einem akuten Zustand befindet, welcher eine Unterbringung notwendig machen würde. Das Gericht sieht keinen Anlass, von dieser Schluss- folgerung des Kurzgutachtens abzuweichen. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die im Behandlungsplan eher verallgemeinert aufgeführten Therapien und Massnahmen in einem stationären Rahmen erfolgen müssten. 4.4.4. Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dieser Umstand für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbrin- gung. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ zu entnehmen ist, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik für die Erreichung einer psychischen Stabilität noch zu vertreten sei, ist die zwangsweise stationäre Unterbringung in der Klinik D._____ aufgrund der feh- lenden konkreten Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr zu rechtfertigen und somit unverhältnismässig. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Schwächezustand angesichts wiederholter Einweisungen zwar be- handelt werden muss, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu mini- mieren. Vorliegend ist aufgrund der Beschreibungen des Gutachters anzunehmen,
11 / 12 dass der Beschwerdeführer mit neuem Drogenkonsum wieder in den Zyklus gera- ten kann, welcher in einer fürsorgerischen Unterbringung endet. Der Gutachter erachtet eine Unterbringung in einer betreuten Umgebung als wünschenswert. Der ärztlichen Leitung der Klinik D._____ wird deshalb empfohlen, allenfalls unter Bei- zug des Beistands des Beschwerdeführers, auf eine geeignete Nachbetreuung hinzuwirken. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung in der Klinik D._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gut- achterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik D._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der Klinik zu entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: