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ZK1 2021 52

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2021-05-04 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die Aufwendungen der Gutach- terin in Höhe von CHF 250.00, total somit CHF 650.00, verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 04. Mai 2021 Referenz ZK1 21 52 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 26. April 2021 Mitteilung

05. Mai 2021

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am _____ 2021 von Dr. med. C._____, Leitender Arzt Chirurgie, Spital D._____, fürsorgerisch in der Klinik E._____ untergebracht wurde, – dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 28. April 2021 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob, – dass die Klinik am 29. April 2021 aufgefordert wurde, sich zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung schriftlich zu äussern, – dass die Klinik E._____ in ihrem Bericht vom 30. April 2021 ausführt, weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien im Moment nicht indiziert, – dass gestützt auf den Bericht der Klinik E._____ vom Kantonsgericht von Graubünden gleichentags ein Kurzgutachten bei Frau Dr. med. B._____ in Auftrag gegeben wurde, – dass gemäss Kurzgutachten von Frau Dr. med. B._____ vom 03. Mai 2021 A._____ ein Gespräch verweigert hat und die Fragen nicht beantwortet wer- den konnten, – dass die Klinik am 04. Mai 2021 dem Kantonsgericht von Graubünden mitteil- te, der Beschwerdeführer sei am 03. Mai 2021 aus der fürsorgerischen Unter- bringung entlassen worden und er sei auf freiwilliger Basis bereit, in der Klinik zu bleiben, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass unter diesen Umständen die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die Aufwendungen der Gutachterin in Höhe von CHF 250.00, total somit CHF 650.00, beim Kanton Graubünden verbleiben und aus der Gerichtskasse be- zahlt werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die Aufwendungen der Gutach- terin in Höhe von CHF 250.00, total somit CHF 650.00, verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: