Abschluss Massnahmen / Festsetzung Verfahrenskosten | KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. A._____ und B._____ sind verheiratet und leben seit November 2019 ge- trennt. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. _____ 2009, D._____, geb. _____ 2011, und E._____, geb. _____ 2015, liegt bei der Mutter. Im Jahre 2019 wurde nach Meldung von A._____ bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Nordbünden (fortan KESB Nordbünden) ein Abklärungsverfah- ren eröffnet. Die Eltern erklärten sich später mit einem Mediationsversuch bei der Fachstelle "familienberatung.ch" einverstanden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde das Kostendach für die Mediation bei CHF 6'150.00 festgelegt. Am 23. März 2020 reichte die Fachstelle "familienberatung.ch" die mit den Eltern getroffene Mediationsvereinbarung vom 20. März 2020 ein. Hierauf er- suchte die KESB Nordbünden die Eltern um Angaben zu ihren finanziellen Ver- hältnissen. Der Vater reichte am 14. April 2020 und die Mutter am 14. April 2020 sowie am 22. Juni 2020 Unterlagen ein. B. In der Folge erliess das verfahrensleitende Behördemitglied einen Einze- lentscheid, in welchem das laufende Verfahren abgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurden den Eltern die Verfahrenskosten von CHF 5'795.30 je hälftig auferlegt. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden, welches den angefochtenen Entscheid mit Entscheid vom
25. November 2020 (ZK1 20 137) aufhob und zur Neubeurteilung an die KESB Nordbünden zurückwies. D. Am 18. Februar 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbün- den was folgt:
1. Das Verfahren Abklärung Kindesschutzmassnahmen vor KESB wird ohne Er- richtung von Massnahmen für E._____, D._____ und C._____ abgeschlossen.
2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren Abklärung Kindesschutzmassnahmen werden auf Fr. 6'095.30 (inkl. Kosten der durchgeführten Mediation von Fr. 5'595.30) festge- setzt.
b. Auf die Erhebung des hälftigen Anteils der Mutter wird aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse verzichtet.
c. A._____ wird sein Anteil von Fr. 3'047.65 auferlegt.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
3 / 8
4. (Mitteilung). E. Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) und beantragte die Über- prüfung des Entscheides, da er nicht in der Lage sei, diese zu begleichen und es Unstimmigkeiten gebe. F. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. G. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Verfah- rensakten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffe- nen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfah- ren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Ent- scheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kin- dern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachse- nenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt der Kindsvater als Be- schwerdeführer auf. Er ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und da- her als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weite- res beschwerdelegitimiert. Zudem erweist sich das eingereichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall der Streitwert
E. 4 / 8 CHF 5'000.00 nicht überschreitet, sondern die Überbindung der Verfahrenskosten von CHF 3'047.65 auf den Beschwerdeführer streitig sind, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit- tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung von der KESB Nordbünden nicht abgesprochen (vgl. Art. 450c ZGB; KG act. B.0, S. 4).
E. 4.1 In seiner Beschwerde vom 24. März 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei über den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Februar 2021 verwun- dert, da bereits am 25. November 2020 ein Entscheid getroffen worden sei und die Angelegenheit nun abgeschlossen sein sollte. Die Rechnung sei bereits im No- vember 2020 beglichen worden. Überdies seien seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr aktuell. Er werde am 15. April 2021 aus dem Elternhaus ausziehen und müsse nun für die Wohnungseinrichtung aufkommen. Demgegenüber seien die Berechnungen bei einer Ex-Partnerin nicht mehr aktuell, weil diese in einer Wohn- gemeinschaft lebe.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer auf einen Entscheid ZK 1 20 137 des Kan- tonsgerichts vom 25. November 2020 verweist, ist festzuhalten, dass das Kan- tonsgericht seine damalige Beschwerde insoweit gutgeheissen hatte, als die KESB Nordbünden am 28. August 2020 unzutreffenderweise nicht als Kollegial- behörde über die Kosten entschieden, sondern lediglich die verfahrensleitende Person darüber befunden hatte. Nach der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides hatte die KESB Nordbünden über die Verteilung der Massnahme- und Verfahrenskosten als Kollegialbehörde neu zu entscheiden. Dies hat sie mit Ent- scheid vom 18. Februar 2021 gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. 5.1. Die mit Beschwerde vom 24. März 2021 beanstandeten Kosten von CHF 3'047.30 setzen sich zu CHF 2'797.30 aus Kosten für die im Abklärungsverfahren
E. 5 / 8 ergriffenen Massnahmen der Mediation und zu CHF 250.00 aus Verfahrenskosten zusammen.
E. 5.2 Das EGzZGB regelt in Art. 63 f. EGzZGB die Kosten für das Verfahren vor der KESB, wobei zwischen Verfahrenskosten (Art. 63 EGzZGB) und Massnahme- kosten (Art. 63a EGzZGB) unterschieden wird. Vorliegend wurde nach der Mel- dung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019 ein Abklärungsverfahren eröffnet und es wurden in der Folge mehrere Mediationstermine bei der interdisziplinären Fachstelle "familienberatung.ch" organisiert, welche zu einer Mediationsvereinba- rung zwischen den Eltern vom 20. März 2020 geführt hatten. Nachdem die KESB keine Kindesschutzmassnahmen ergriffen hat, stellen die Kosten von CHF 5'595.30 für die Mediation nicht Massnahmekosten im Sinne von Art. 63a EGz- ZGB, sondern Verfahrenskosten gemäss Art. 63 EGzZGB dar.
E. 5.3 Verfahrenskosten sind nach den Grundsätzen von Art. 63 EGzZGB und Art. 25 ff. der Verordnung über Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zu verteilen. Gleiches gilt auch für die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden selber, welche als Kollegialbehörde zu entscheiden hatte und folglich eine Ent- scheidgebühr von minimal CHF 500.00 festzulegen hatte (Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV). 6.1. Die gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB in Kindesschutzverfahren und in Ver- fahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unter- halt erhobenen Verfahrenskosten sind von den Eltern, dem sorgeberechtigten El- ternteil oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGz- ZGB). Art. 27 Abs. 2 KESV konkretisiert dabei, dass die Kosten in Kindesschutz- verfahren in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenteilung verfügt werden. 6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'047.30 auferlegt. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Kosten für die Mediation sowie dem hälftigen Anteil der Entscheidgebühr, welche sich auf CHF 500.00 belaufen. Die Höhe der Kosten der Mediation, welche den Parteien vorgängig bekannt gegeben worden waren, sowie der Verfahrenskosten an sich werden nicht bestritten und geben auch zu keinen weiteren Diskussionen Anlass. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Berechnungen der finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter seien unzutreffend und er selber könne aus finanziellen Gründen die ihm auferlegten Kosten nicht tragen.
E. 6 / 8 7.1. Soweit der Beschwerdeführer die Berechnungen der KESB Nordbünden zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter rügt, ist dies für die Beurteilung der Verfahrenskosten irrelevant. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine andere als die hälftige Kostenaufteilung rechtfertigen würden. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 7.2. Soweit der Beschwerdeführer sich an der Kostenbefreiung der Kindsmutter durch die Vorinstanz stört, hilft ihm dies nicht weiter. Der Umstand von angeblich besseren finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter würde nicht zu einer anderen Kostenverteilung als die je hälftige Kostenüberbindung führen. Ein Rechtsschut- zinteresse an der Anfechtung des Verzichts auf Kostenerhebung bei der Kinds- mutter fehlt dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde gar nicht einztureten.
E. 8 Demgegenüber ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'047.30 auferlegt hat.
E. 8.1 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände, welche den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfer- tigen, können insbesondere vorliegen bei Absehen von der Anordnung einer Massnahme, bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp aus- reicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu be- streiten, sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt so- wie bei Personen, welche nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen So- zialhilfe angewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a – c KESV).
E. 8.2 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind von der betroffenen Person, den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Eltern- teil gegenüber der KESB offen zu legen (Art. 28 Abs. 2 KESV). Im angefochtenen Entscheid hat die KESB die erhobenen Einkommensverhältnisse des Beschwer- deführers dargelegt. Bei einem Einkommen von CHF 5'787.00 und einem Bedarf von CHF 5'312.00 inklusive Berücksichtigung eines Zuschlags von 20% auf den Grundbetrag hat es einen monatlichen Überschuss von CHF 475.00 festgestellt (act. E.1, Erw. 2). Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass die Ausbildung bei der ibW bereits im Juni 2020 abgeschlossen war und die Kosten des Autos man- gels Kompetenzeigenschaft (Wohn- und Arbeitsort in Chur) nicht berücksichtigt
7 / 8 werden können. Die KESB hat zutreffend festgehalten, dass damit die Vorausset- zungen für die Kostenbefreiung nicht gegeben seien. Dies gilt umso mehr, als der Betrag von CHF 2'897.65 nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in sei- ner Eingabe vom 24. März 2021 bereits im November 2020 bezahlt worden ist. Aufgrund des zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorhandenen Über- schusses war der Beschwerdeführer in der Lage, die restlichen CHF 150.00 eben- falls zu bezahlen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. März 2021 geltend machte, er werde per 15. April 2021 in eine 5-Zimmer-Wohnung mit Garage mit einem Mietzins von CHF 1'625.00 umziehen, ist eine Erhöhung des monatlichen Bedarfs erst rund zwei Monate nach dem angefochtenen Entscheid der KESB eingetreten und ist diese Veränderung für die Frage nach der Tragung der noch ausstehenden Verfahrenskosten von CHF 150.00 nicht von Bedeutung. Offen gelassen werden kann daher, inwieweit ein Mietzins von CHF 1'625.00 für einen alleinstehenden Schuldner überhaupt in vollem Umfang in seiner Bedarfsbe- rechtigung berücksichtigt werden könnte, zumal der Mietvertrag gemäss act. B.2 erst am 6. März 2021 und damit in Kenntnis des angefochtenen Entscheides der KESB abgeschlossen wurde.
E. 8.3 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren [VGZ; BR 320.210]). Im Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahren ver- zichtet, zumal das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist.
8 / 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. Juli 2021 Referenz ZK1 21 39 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Abschluss Massnahmen / Festsetzung Verfahrenskosten Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18.02.2021, mitgeteilt am 01.03.2021 Mitteilung
06. Juli 2021
2 / 8 Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind verheiratet und leben seit November 2019 ge- trennt. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. _____ 2009, D._____, geb. _____ 2011, und E._____, geb. _____ 2015, liegt bei der Mutter. Im Jahre 2019 wurde nach Meldung von A._____ bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Nordbünden (fortan KESB Nordbünden) ein Abklärungsverfah- ren eröffnet. Die Eltern erklärten sich später mit einem Mediationsversuch bei der Fachstelle "familienberatung.ch" einverstanden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde das Kostendach für die Mediation bei CHF 6'150.00 festgelegt. Am 23. März 2020 reichte die Fachstelle "familienberatung.ch" die mit den Eltern getroffene Mediationsvereinbarung vom 20. März 2020 ein. Hierauf er- suchte die KESB Nordbünden die Eltern um Angaben zu ihren finanziellen Ver- hältnissen. Der Vater reichte am 14. April 2020 und die Mutter am 14. April 2020 sowie am 22. Juni 2020 Unterlagen ein. B. In der Folge erliess das verfahrensleitende Behördemitglied einen Einze- lentscheid, in welchem das laufende Verfahren abgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurden den Eltern die Verfahrenskosten von CHF 5'795.30 je hälftig auferlegt. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden, welches den angefochtenen Entscheid mit Entscheid vom
25. November 2020 (ZK1 20 137) aufhob und zur Neubeurteilung an die KESB Nordbünden zurückwies. D. Am 18. Februar 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbün- den was folgt:
1. Das Verfahren Abklärung Kindesschutzmassnahmen vor KESB wird ohne Er- richtung von Massnahmen für E._____, D._____ und C._____ abgeschlossen.
2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren Abklärung Kindesschutzmassnahmen werden auf Fr. 6'095.30 (inkl. Kosten der durchgeführten Mediation von Fr. 5'595.30) festge- setzt.
b. Auf die Erhebung des hälftigen Anteils der Mutter wird aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse verzichtet.
c. A._____ wird sein Anteil von Fr. 3'047.65 auferlegt.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
3 / 8
4. (Mitteilung). E. Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) und beantragte die Über- prüfung des Entscheides, da er nicht in der Lage sei, diese zu begleichen und es Unstimmigkeiten gebe. F. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. G. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Verfah- rensakten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffe- nen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfah- ren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Ent- scheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kin- dern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachse- nenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt der Kindsvater als Be- schwerdeführer auf. Er ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und da- her als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weite- res beschwerdelegitimiert. Zudem erweist sich das eingereichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall der Streitwert
4 / 8 CHF 5'000.00 nicht überschreitet, sondern die Überbindung der Verfahrenskosten von CHF 3'047.65 auf den Beschwerdeführer streitig sind, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit- tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung von der KESB Nordbünden nicht abgesprochen (vgl. Art. 450c ZGB; KG act. B.0, S. 4). 4.1. In seiner Beschwerde vom 24. März 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei über den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Februar 2021 verwun- dert, da bereits am 25. November 2020 ein Entscheid getroffen worden sei und die Angelegenheit nun abgeschlossen sein sollte. Die Rechnung sei bereits im No- vember 2020 beglichen worden. Überdies seien seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr aktuell. Er werde am 15. April 2021 aus dem Elternhaus ausziehen und müsse nun für die Wohnungseinrichtung aufkommen. Demgegenüber seien die Berechnungen bei einer Ex-Partnerin nicht mehr aktuell, weil diese in einer Wohn- gemeinschaft lebe. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf einen Entscheid ZK 1 20 137 des Kan- tonsgerichts vom 25. November 2020 verweist, ist festzuhalten, dass das Kan- tonsgericht seine damalige Beschwerde insoweit gutgeheissen hatte, als die KESB Nordbünden am 28. August 2020 unzutreffenderweise nicht als Kollegial- behörde über die Kosten entschieden, sondern lediglich die verfahrensleitende Person darüber befunden hatte. Nach der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides hatte die KESB Nordbünden über die Verteilung der Massnahme- und Verfahrenskosten als Kollegialbehörde neu zu entscheiden. Dies hat sie mit Ent- scheid vom 18. Februar 2021 gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. 5.1. Die mit Beschwerde vom 24. März 2021 beanstandeten Kosten von CHF 3'047.30 setzen sich zu CHF 2'797.30 aus Kosten für die im Abklärungsverfahren
5 / 8 ergriffenen Massnahmen der Mediation und zu CHF 250.00 aus Verfahrenskosten zusammen. 5.2. Das EGzZGB regelt in Art. 63 f. EGzZGB die Kosten für das Verfahren vor der KESB, wobei zwischen Verfahrenskosten (Art. 63 EGzZGB) und Massnahme- kosten (Art. 63a EGzZGB) unterschieden wird. Vorliegend wurde nach der Mel- dung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019 ein Abklärungsverfahren eröffnet und es wurden in der Folge mehrere Mediationstermine bei der interdisziplinären Fachstelle "familienberatung.ch" organisiert, welche zu einer Mediationsvereinba- rung zwischen den Eltern vom 20. März 2020 geführt hatten. Nachdem die KESB keine Kindesschutzmassnahmen ergriffen hat, stellen die Kosten von CHF 5'595.30 für die Mediation nicht Massnahmekosten im Sinne von Art. 63a EGz- ZGB, sondern Verfahrenskosten gemäss Art. 63 EGzZGB dar. 5.3. Verfahrenskosten sind nach den Grundsätzen von Art. 63 EGzZGB und Art. 25 ff. der Verordnung über Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zu verteilen. Gleiches gilt auch für die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden selber, welche als Kollegialbehörde zu entscheiden hatte und folglich eine Ent- scheidgebühr von minimal CHF 500.00 festzulegen hatte (Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV). 6.1. Die gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB in Kindesschutzverfahren und in Ver- fahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unter- halt erhobenen Verfahrenskosten sind von den Eltern, dem sorgeberechtigten El- ternteil oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGz- ZGB). Art. 27 Abs. 2 KESV konkretisiert dabei, dass die Kosten in Kindesschutz- verfahren in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenteilung verfügt werden. 6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'047.30 auferlegt. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Kosten für die Mediation sowie dem hälftigen Anteil der Entscheidgebühr, welche sich auf CHF 500.00 belaufen. Die Höhe der Kosten der Mediation, welche den Parteien vorgängig bekannt gegeben worden waren, sowie der Verfahrenskosten an sich werden nicht bestritten und geben auch zu keinen weiteren Diskussionen Anlass. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Berechnungen der finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter seien unzutreffend und er selber könne aus finanziellen Gründen die ihm auferlegten Kosten nicht tragen.
6 / 8 7.1. Soweit der Beschwerdeführer die Berechnungen der KESB Nordbünden zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter rügt, ist dies für die Beurteilung der Verfahrenskosten irrelevant. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine andere als die hälftige Kostenaufteilung rechtfertigen würden. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 7.2. Soweit der Beschwerdeführer sich an der Kostenbefreiung der Kindsmutter durch die Vorinstanz stört, hilft ihm dies nicht weiter. Der Umstand von angeblich besseren finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter würde nicht zu einer anderen Kostenverteilung als die je hälftige Kostenüberbindung führen. Ein Rechtsschut- zinteresse an der Anfechtung des Verzichts auf Kostenerhebung bei der Kinds- mutter fehlt dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde gar nicht einztureten. 8. Demgegenüber ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'047.30 auferlegt hat. 8.1. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände, welche den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfer- tigen, können insbesondere vorliegen bei Absehen von der Anordnung einer Massnahme, bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp aus- reicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu be- streiten, sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt so- wie bei Personen, welche nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen So- zialhilfe angewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a – c KESV). 8.2. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind von der betroffenen Person, den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Eltern- teil gegenüber der KESB offen zu legen (Art. 28 Abs. 2 KESV). Im angefochtenen Entscheid hat die KESB die erhobenen Einkommensverhältnisse des Beschwer- deführers dargelegt. Bei einem Einkommen von CHF 5'787.00 und einem Bedarf von CHF 5'312.00 inklusive Berücksichtigung eines Zuschlags von 20% auf den Grundbetrag hat es einen monatlichen Überschuss von CHF 475.00 festgestellt (act. E.1, Erw. 2). Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass die Ausbildung bei der ibW bereits im Juni 2020 abgeschlossen war und die Kosten des Autos man- gels Kompetenzeigenschaft (Wohn- und Arbeitsort in Chur) nicht berücksichtigt
7 / 8 werden können. Die KESB hat zutreffend festgehalten, dass damit die Vorausset- zungen für die Kostenbefreiung nicht gegeben seien. Dies gilt umso mehr, als der Betrag von CHF 2'897.65 nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in sei- ner Eingabe vom 24. März 2021 bereits im November 2020 bezahlt worden ist. Aufgrund des zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorhandenen Über- schusses war der Beschwerdeführer in der Lage, die restlichen CHF 150.00 eben- falls zu bezahlen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. März 2021 geltend machte, er werde per 15. April 2021 in eine 5-Zimmer-Wohnung mit Garage mit einem Mietzins von CHF 1'625.00 umziehen, ist eine Erhöhung des monatlichen Bedarfs erst rund zwei Monate nach dem angefochtenen Entscheid der KESB eingetreten und ist diese Veränderung für die Frage nach der Tragung der noch ausstehenden Verfahrenskosten von CHF 150.00 nicht von Bedeutung. Offen gelassen werden kann daher, inwieweit ein Mietzins von CHF 1'625.00 für einen alleinstehenden Schuldner überhaupt in vollem Umfang in seiner Bedarfsbe- rechtigung berücksichtigt werden könnte, zumal der Mietvertrag gemäss act. B.2 erst am 6. März 2021 und damit in Kenntnis des angefochtenen Entscheides der KESB abgeschlossen wurde. 8.3. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren [VGZ; BR 320.210]). Im Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahren ver- zichtet, zumal das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: