opencaselaw.ch

ZK1 2021 194

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa

Graubünden · 2021-12-20 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1972, wurde am 30. November 2021 infolge eines Vorfalls in der Wohnung der Mutter durch die Polizei in die Klinik C._____ eingewiesen, wobei A._____ mit dem Eintritt einverstanden war. Da A._____ sich während des Aufenthaltes fremdaggressiv präsentierte sowie in aggressiv- agitiertem Zustand eine Sachbeschädigung beging, verfügte die Klinik am 1. De- zember 2021 einen Rückhaltebeschluss. Gleichentags wurde A._____ mit Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 durch dipl. med. D._____, E._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine akute hebephrene Schizophrenie mit desorganisiertem Denken und Reden, ein- geschränktem Realitätsbezug, emotionaler Verflachung und Nähe-Distanz- Problem sowie klarer Verwahrlosungstendenz mit zusätzlicher Eigen- und Fremd- gefährdung aufgeführt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 (Poststempel 9. Dezember

2021) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 14. Dezember 2021 um einen kurzen Bericht zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbeson- dere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Un- terbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 14. Dezember 2021 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Be- richt ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 17. Dezember 2021 fand am 20. Dezember 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik C._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt.

3 / 12

Erwägungen (20 Absätze)

E. 4 / 12

sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es

sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss

(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 von Dr. med. B._____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde dieser Vorschrift

Genüge getan, auch wenn eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers

abgebrochen werden musste, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Eintritt

der Gutachterin in sein Zimmer die Gutachterin angeschrien, beschimpft und nach

ihr mit Feuerzeug und Zigaretten geworfen hatte (act. 06).

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Dezember 2021

wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08).

3.1.

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss

Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-

te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen

nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr

anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen

Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die

Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt

muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei-

nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil-

lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013,

N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2.

Dipl. med. D._____ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in

E._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB als im Kanton zur

selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel der

Psychiatrie und Psychotherapie zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbrin-

gung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 1. Dezember 2021 statt. Zu-

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

E. 4.3 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

E. 4.3.1 Die Klinik C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 aus, der Beschwerdeführer sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie seit 1995 bekannt, wobei es sich aktuell um die sechste Hospitalisation seit Juli 2021 handle. Die letzten Aufenthalte zuvor hätten im Jahre 2002 und 2016 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei am 11. Novem- ber 2021 ins Wohnheim G._____ verlegt worden und kurze Zeit danach wieder ausgetreten. Am 30. November 2021 sei er freiwillig in die Klinik C._____ eingetre- ten, wobei er tags darauf entwichen und danach positiv auf Opiate getestet worden sei. Der Beschwerdeführer sei formal gedanklich stark auf den sofortigen Austritt und den Konsum von Suchtmitteln eingeengt, wobei er sich teilweise distanzlos, bedrohlich sowie stark agitiert präsentiere. Ein vorzeitiger Abbruch der stationären Behandlung würde aktuell zu einer neuerlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung führen und der sofortigen Beendigung der psychopharmakologischen Therapie einhergehend mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung. Weniger ein- schneidende Massnahmen als die Unterbringung auf einer Akutstation seien aktuell nicht ersichtlich (act. 03).

E. 4.3.2 Im Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die stationäre Behandlung und Betreuung momentan unerlässlich sei. Der Beschwerdeführer zeige wenig Krankheits- und Behandlungseinsicht, weshalb diese Behandlung unter dem Schutz der fürsorgerischen Unterbringung erforder-

E. 4.3.3 Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik C._____ und der Akten ist für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers momentan ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C._____ angesichts des schweren Eingriffs in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhält- nismässig erscheint.

E. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders

E. 4.4.1 Aus der einweisenden Verfügung vom 1. Dezember 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens sowie der Gefahr von schwerer Verwahrlosung mit zusätzlicher Eigen- und Fremdgefährdung eingewie- sen wurde (act. 03.1). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik C._____ ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Eintrittsgespräch wach, grobkursorisch orien- tiert, im formalen Gedankenductus inkohärent bzw. zerfahren sowie in Gedächtnis und Konzentration deutliche reduziert präsentierte. Wahnsymptome seien nicht auszuschliessen, wobei der Beschwerdeführer im Verhalten distanzlos und im Af- fekt gereizt imponiere sowie in Wort und Tat fremdaggressiv sei. Der Beschwerde- führer habe anlässlich des Eintritts sowohl Heroin als auch Cannabis verlangt, wobei er eine Urinprobe verweigerte und sich zu allfälliger Medikamenteneinnah- men nicht geäussert habe. Hinweise auf Suizidalität hätten keine vorgelegen. Ebenfalls aus dem vorliegenden Eintrittsbericht ergibt sich, dass sich der Be- schwerdeführer aktuell in einer Exacerbation befinde (act. 03.4). Sodann berichte- te die Klinik dem Beistand des Beschwerdeführers am 25. November 2021, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in der Lage sei, alleine zu wohnen (act. 03.5).

E. 4.4.2 Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung ungepflegt, wütend und aggressiv, wobei der Be- schwerdeführer die Gutachterin angeschrien, beschimpft und ihr sowohl Feuer- zeug als auch Zigarette nachgeworfen habe. Ein Gutachtensgespräch konnte nicht geführt werden. Die Gutachterin habe deshalb festgestellt, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung noch nicht in der Lage sei, seine ei- genen Interessen adäquat zu vertreten und sich stattdessen fremdaggressiv ver- halten habe. Aktuell bestehe neben der bekannten hebephrenen Schizophrenie ein Konsum von psychotropen Substanzen, wobei das Verlangen danach stark sei. Somit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Gesundheit ausser-

E. 4.4.3 Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Dezember 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er kurz und knapp, teils an der Frage vorbei, weshalb diverse Nachfragen gestellt werden mussten. Gegen Ende des Gesprächs wurde der Beschwerdeführer ge- reizter – so erwiderte er auf eine Frage des Vorsitzenden, was ihn das überhaupt angehen würde –, wobei dem Kantonsgericht nicht verborgen blieb, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einem schlechten Allgemeinzustand befindet. Insbe- sondere wirkte er grösstenteils abwesend, wobei er für den Entschluss eine Ant- wort abzugeben teilweise längere Zeit benötigte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wolle nicht mehr in der Klinik sein, nehme seine Medikamente ein, wobei er diese nicht mehr benötigen würde. Jedermann würde Drogen nehmen, wobei er momentan zu wenig davon einnehme. Der Beschwerdeführer gab klar zu verstehen, dass er keine weitere Behandlung in der Klinik als auch zukünftig in einer anderweitigen Betreuungsform in Anspruch nehmen wolle. Das Kantonsge- richt konnte sich angesichts des Gesprächsverlaufs davon überzeugen, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. B._____ richtig sind. Es ist für das Kantonsgericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer behandlungsbedürftig ist. Der Beschwerdeführer verfügt eindeutig nicht über eine Krankheits- und Be- handlungseinsicht – auch wenn er die Medikamente aktuell regelmässig einnimmt

E. 4.4.4 Es ist dem Kantonsgericht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer im Ge- gensatz zu den letzten beiden Verhandlungen im Juli 2021 (ZK1 21 109) sowie im Oktober 2021 (ZK1 21 159) aktuell einen offenkundig schlechteren Eindruck macht. Der Beschwerdeführer wurde seit Juli 2021 regelmässig per fürsorgeri- scher Unterbringung in die Klinik C._____ eingewiesen und verbrachte die letzten vier bis fünf Monate fast pausenlos in der Klinik. Im vorliegenden Fall ist offen- sichtlich, dass die Situation und die Leiden des Beschwerdeführers nicht mit je- weils kurzen fürsorgerischen Unterbringungen verbessert werden können. Das Kantonsgericht ist daher der Ansicht, dass es im Falle des Beschwerdeführers an der Zeit ist, mittel- und langfristig geplante Behandlungen anzustrengen, und es Sache der KESB wäre, diesbezüglich entsprechende längerfristige Massnahmen, sei es in Form einer behördlichen Unterbringung oder mit anderen Massnahmen, in Betracht zu ziehen. 5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik C._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt.

E. 5 / 12 dem enthält die Verfügung vom 1. Dezember 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.1).

E. 6 / 12 aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 aufgrund der Akten der Klinik C._____, einem Gespräch mit Frau F._____, einer Pflegerin, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine hebephrene Schizophrenie (ICD- 10; F.20.1) sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10; F.19) vorliegt. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 06).

E. 7 / 12 lich sei. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit wiederholt stationär und medikamentös erfolgreich behandelt worden, wobei die Symptome bei Austritt wahrscheinlich aufgrund des Absetzens der Medikamente wieder aufgetreten sei- en. Ein unüberlegter Austritt und die Rückkehr in die eigene Wohnung würde wie- der zu einer raschen psychotischen Dekompensation führen. Indes sei zur Stabili- sierung und Erhaltung seiner Gesundheit unbedingt notwendig, dass der Be- schwerdeführer die antipsychotische Medikation andauernd und unter medizini- scher Überwachung einnehme. Die regelmässige Medikamenteneinnahme führe allmählich zu einer Stabilisierung und ermögliche ein Training der Körperpflege, sowie die Planung einer adäquaten weiteren Betreuung im geschützten Rahmen, zum Beispiel im Wohnheim G._____. Dies sei vorliegend einzig im stationären Umfeld möglich (act. 06).

E. 8 / 12 erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

E. 9 / 12 halb der Institution selbständig aufrecht zu erhalten. Es drohe sowohl die Gefahr einer Verwahrlosung als auch von körperlichen Erkrankungen. Im Rahmen der stationären Behandlung sei es jeweils zu einer deutlichen Besserung gekommen. Die Gutachterin kommt jedoch zum Schluss, dass mindestens seit dem Sommer 2021 vermehrt Stimmenhören und Wahngedanken aufgetreten seien, welche für den Beschwerdeführer sehr bedrohlich gewesen seien und als Reaktion darauf zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten geführt hätten. So gab der Beschwerde- führer im Rahmen des aktuellen Aufenthaltes an, von einem kleinen Mädchen ver- folgt zu werden. Wie der Verlauf der vergangenen Monate gezeigt habe, sei ohne die Behandlung und Betreuung in kürzester Frist mit einer psychotischen Dekom- pensation zu rechnen. Eine solche Dekompensation gehe mit für den Beschwer- deführer bedrohlichen Wahnwahrnehmungen einher, die zu selbst- und fremdge- fährdendem Verhalten führen können und wohl auch den Konsum psychotroper Substanzen angeregt haben. Dieser Konsum fordere leider auch wieder das Auf- treten einer psychotischen Symptomatik. Ausserdem drohe die Gefahr der Ver- wahrlosung und damit auch von körperlichen Erkrankungen, wie es die inzwischen aufgetretene Urininkontinenz gezeigt habe (act. 06).

E. 10 / 12

– und bagatellisiert sein jetziges Leiden und sein Verhalten, wobei ohne Behand- lung die Gefahr einer erneuten psychotischen Dekompensation mit einhergehen- der Selbst- und Fremdgefährdung bestehen würde (act. 08). Die Notwendigkeit der Behandlung und der regelmässigen Medikamenteneinnahme äussert sich ins- besondere darin, dass der Beschwerdeführer im laufenden Jahr bereits fünf weite- re Male zur Behandlung eingewiesen wurde und stets kurz nach dem Austritt, gemäss Gutachterin mangels Einnahme der Medikamente, psychotisch dekom- pensierte. Insbesondere aufgrund dessen ist klar, dass eine ambulante Massnah- me nicht ausreichen wird, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen und die Gesundheit des Beschwerdeführers zu stabilisieren und zu erhalten. Es ist mit der Gutachterin davon auszugehen, dass diesfalls die Medikamente erneut abgesetzt werden würden. Ebenso ist – angesichts der diversen dokumentierten Vorfälle – nachvollziehbar, dass dies zu selbst- und fremdgefährdenden Reaktionen führen würde. Folglich kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Be- handlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen kann als durch eine statio- näre Massnahme in der Klinik C._____.

E. 11 / 12 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher gemäss Akten eine IV-Rente bezieht, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'292.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 792.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

E. 12 / 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'292.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 792.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. Dezember 2021 Referenz ZK1 21 194 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Moses Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 01.12.2021 Mitteilung

22. Dezember 2021

2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1972, wurde am 30. November 2021 infolge eines Vorfalls in der Wohnung der Mutter durch die Polizei in die Klinik C._____ eingewiesen, wobei A._____ mit dem Eintritt einverstanden war. Da A._____ sich während des Aufenthaltes fremdaggressiv präsentierte sowie in aggressiv- agitiertem Zustand eine Sachbeschädigung beging, verfügte die Klinik am 1. De- zember 2021 einen Rückhaltebeschluss. Gleichentags wurde A._____ mit Verfü- gung vom 1. Dezember 2021 durch dipl. med. D._____, E._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine akute hebephrene Schizophrenie mit desorganisiertem Denken und Reden, ein- geschränktem Realitätsbezug, emotionaler Verflachung und Nähe-Distanz- Problem sowie klarer Verwahrlosungstendenz mit zusätzlicher Eigen- und Fremd- gefährdung aufgeführt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 (Poststempel 9. Dezember

2021) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 14. Dezember 2021 um einen kurzen Bericht zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbeson- dere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Un- terbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 14. Dezember 2021 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Be- richt ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 17. Dezember 2021 fand am 20. Dezember 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik C._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt.

3 / 12 Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 (Poststempel 9. Dezember 2021) ge- wahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

4 / 12 sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde dieser Vorschrift Genüge getan, auch wenn eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Gutachterin in sein Zimmer die Gutachterin angeschrien, beschimpft und nach ihr mit Feuerzeug und Zigaretten geworfen hatte (act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Dezember 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dipl. med. D._____ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in E._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbrin- gung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 1. Dezember 2021 statt. Zu-

5 / 12 dem enthält die Verfügung vom 1. Dezember 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.1). 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

6 / 12 aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 aufgrund der Akten der Klinik C._____, einem Gespräch mit Frau F._____, einer Pflegerin, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine hebephrene Schizophrenie (ICD- 10; F.20.1) sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10; F.19) vorliegt. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 06). 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 4.3.1. Die Klinik C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 aus, der Beschwerdeführer sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie seit 1995 bekannt, wobei es sich aktuell um die sechste Hospitalisation seit Juli 2021 handle. Die letzten Aufenthalte zuvor hätten im Jahre 2002 und 2016 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei am 11. Novem- ber 2021 ins Wohnheim G._____ verlegt worden und kurze Zeit danach wieder ausgetreten. Am 30. November 2021 sei er freiwillig in die Klinik C._____ eingetre- ten, wobei er tags darauf entwichen und danach positiv auf Opiate getestet worden sei. Der Beschwerdeführer sei formal gedanklich stark auf den sofortigen Austritt und den Konsum von Suchtmitteln eingeengt, wobei er sich teilweise distanzlos, bedrohlich sowie stark agitiert präsentiere. Ein vorzeitiger Abbruch der stationären Behandlung würde aktuell zu einer neuerlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung führen und der sofortigen Beendigung der psychopharmakologischen Therapie einhergehend mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung. Weniger ein- schneidende Massnahmen als die Unterbringung auf einer Akutstation seien aktuell nicht ersichtlich (act. 03). 4.3.2. Im Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die stationäre Behandlung und Betreuung momentan unerlässlich sei. Der Beschwerdeführer zeige wenig Krankheits- und Behandlungseinsicht, weshalb diese Behandlung unter dem Schutz der fürsorgerischen Unterbringung erforder-

7 / 12 lich sei. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit wiederholt stationär und medikamentös erfolgreich behandelt worden, wobei die Symptome bei Austritt wahrscheinlich aufgrund des Absetzens der Medikamente wieder aufgetreten sei- en. Ein unüberlegter Austritt und die Rückkehr in die eigene Wohnung würde wie- der zu einer raschen psychotischen Dekompensation führen. Indes sei zur Stabili- sierung und Erhaltung seiner Gesundheit unbedingt notwendig, dass der Be- schwerdeführer die antipsychotische Medikation andauernd und unter medizini- scher Überwachung einnehme. Die regelmässige Medikamenteneinnahme führe allmählich zu einer Stabilisierung und ermögliche ein Training der Körperpflege, sowie die Planung einer adäquaten weiteren Betreuung im geschützten Rahmen, zum Beispiel im Wohnheim G._____. Dies sei vorliegend einzig im stationären Umfeld möglich (act. 06). 4.3.3. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik C._____ und der Akten ist für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers momentan ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C._____ angesichts des schweren Eingriffs in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhält- nismässig erscheint. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders

8 / 12 erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 1. Dezember 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens sowie der Gefahr von schwerer Verwahrlosung mit zusätzlicher Eigen- und Fremdgefährdung eingewie- sen wurde (act. 03.1). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik C._____ ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Eintrittsgespräch wach, grobkursorisch orien- tiert, im formalen Gedankenductus inkohärent bzw. zerfahren sowie in Gedächtnis und Konzentration deutliche reduziert präsentierte. Wahnsymptome seien nicht auszuschliessen, wobei der Beschwerdeführer im Verhalten distanzlos und im Af- fekt gereizt imponiere sowie in Wort und Tat fremdaggressiv sei. Der Beschwerde- führer habe anlässlich des Eintritts sowohl Heroin als auch Cannabis verlangt, wobei er eine Urinprobe verweigerte und sich zu allfälliger Medikamenteneinnah- men nicht geäussert habe. Hinweise auf Suizidalität hätten keine vorgelegen. Ebenfalls aus dem vorliegenden Eintrittsbericht ergibt sich, dass sich der Be- schwerdeführer aktuell in einer Exacerbation befinde (act. 03.4). Sodann berichte- te die Klinik dem Beistand des Beschwerdeführers am 25. November 2021, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in der Lage sei, alleine zu wohnen (act. 03.5). 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung ungepflegt, wütend und aggressiv, wobei der Be- schwerdeführer die Gutachterin angeschrien, beschimpft und ihr sowohl Feuer- zeug als auch Zigarette nachgeworfen habe. Ein Gutachtensgespräch konnte nicht geführt werden. Die Gutachterin habe deshalb festgestellt, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung noch nicht in der Lage sei, seine ei- genen Interessen adäquat zu vertreten und sich stattdessen fremdaggressiv ver- halten habe. Aktuell bestehe neben der bekannten hebephrenen Schizophrenie ein Konsum von psychotropen Substanzen, wobei das Verlangen danach stark sei. Somit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Gesundheit ausser-

9 / 12 halb der Institution selbständig aufrecht zu erhalten. Es drohe sowohl die Gefahr einer Verwahrlosung als auch von körperlichen Erkrankungen. Im Rahmen der stationären Behandlung sei es jeweils zu einer deutlichen Besserung gekommen. Die Gutachterin kommt jedoch zum Schluss, dass mindestens seit dem Sommer 2021 vermehrt Stimmenhören und Wahngedanken aufgetreten seien, welche für den Beschwerdeführer sehr bedrohlich gewesen seien und als Reaktion darauf zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten geführt hätten. So gab der Beschwerde- führer im Rahmen des aktuellen Aufenthaltes an, von einem kleinen Mädchen ver- folgt zu werden. Wie der Verlauf der vergangenen Monate gezeigt habe, sei ohne die Behandlung und Betreuung in kürzester Frist mit einer psychotischen Dekom- pensation zu rechnen. Eine solche Dekompensation gehe mit für den Beschwer- deführer bedrohlichen Wahnwahrnehmungen einher, die zu selbst- und fremdge- fährdendem Verhalten führen können und wohl auch den Konsum psychotroper Substanzen angeregt haben. Dieser Konsum fordere leider auch wieder das Auf- treten einer psychotischen Symptomatik. Ausserdem drohe die Gefahr der Ver- wahrlosung und damit auch von körperlichen Erkrankungen, wie es die inzwischen aufgetretene Urininkontinenz gezeigt habe (act. 06). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Dezember 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er kurz und knapp, teils an der Frage vorbei, weshalb diverse Nachfragen gestellt werden mussten. Gegen Ende des Gesprächs wurde der Beschwerdeführer ge- reizter – so erwiderte er auf eine Frage des Vorsitzenden, was ihn das überhaupt angehen würde –, wobei dem Kantonsgericht nicht verborgen blieb, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einem schlechten Allgemeinzustand befindet. Insbe- sondere wirkte er grösstenteils abwesend, wobei er für den Entschluss eine Ant- wort abzugeben teilweise längere Zeit benötigte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wolle nicht mehr in der Klinik sein, nehme seine Medikamente ein, wobei er diese nicht mehr benötigen würde. Jedermann würde Drogen nehmen, wobei er momentan zu wenig davon einnehme. Der Beschwerdeführer gab klar zu verstehen, dass er keine weitere Behandlung in der Klinik als auch zukünftig in einer anderweitigen Betreuungsform in Anspruch nehmen wolle. Das Kantonsge- richt konnte sich angesichts des Gesprächsverlaufs davon überzeugen, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. B._____ richtig sind. Es ist für das Kantonsgericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer behandlungsbedürftig ist. Der Beschwerdeführer verfügt eindeutig nicht über eine Krankheits- und Be- handlungseinsicht – auch wenn er die Medikamente aktuell regelmässig einnimmt

10 / 12

– und bagatellisiert sein jetziges Leiden und sein Verhalten, wobei ohne Behand- lung die Gefahr einer erneuten psychotischen Dekompensation mit einhergehen- der Selbst- und Fremdgefährdung bestehen würde (act. 08). Die Notwendigkeit der Behandlung und der regelmässigen Medikamenteneinnahme äussert sich ins- besondere darin, dass der Beschwerdeführer im laufenden Jahr bereits fünf weite- re Male zur Behandlung eingewiesen wurde und stets kurz nach dem Austritt, gemäss Gutachterin mangels Einnahme der Medikamente, psychotisch dekom- pensierte. Insbesondere aufgrund dessen ist klar, dass eine ambulante Massnah- me nicht ausreichen wird, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen und die Gesundheit des Beschwerdeführers zu stabilisieren und zu erhalten. Es ist mit der Gutachterin davon auszugehen, dass diesfalls die Medikamente erneut abgesetzt werden würden. Ebenso ist – angesichts der diversen dokumentierten Vorfälle – nachvollziehbar, dass dies zu selbst- und fremdgefährdenden Reaktionen führen würde. Folglich kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Be- handlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen kann als durch eine statio- näre Massnahme in der Klinik C._____. 4.4.4. Es ist dem Kantonsgericht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer im Ge- gensatz zu den letzten beiden Verhandlungen im Juli 2021 (ZK1 21 109) sowie im Oktober 2021 (ZK1 21 159) aktuell einen offenkundig schlechteren Eindruck macht. Der Beschwerdeführer wurde seit Juli 2021 regelmässig per fürsorgeri- scher Unterbringung in die Klinik C._____ eingewiesen und verbrachte die letzten vier bis fünf Monate fast pausenlos in der Klinik. Im vorliegenden Fall ist offen- sichtlich, dass die Situation und die Leiden des Beschwerdeführers nicht mit je- weils kurzen fürsorgerischen Unterbringungen verbessert werden können. Das Kantonsgericht ist daher der Ansicht, dass es im Falle des Beschwerdeführers an der Zeit ist, mittel- und langfristig geplante Behandlungen anzustrengen, und es Sache der KESB wäre, diesbezüglich entsprechende längerfristige Massnahmen, sei es in Form einer behördlichen Unterbringung oder mit anderen Massnahmen, in Betracht zu ziehen. 5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik C._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt.

11 / 12 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher gemäss Akten eine IV-Rente bezieht, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'292.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 792.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'292.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 792.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: