Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 02 September 2021 Mitteilung
17. September 2021
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 29. August 2021 von Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik C._____ am 02. Septem- ber 2021 eine Behandlung ohne Zustimmung anordnete, – dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass beim Kantonsgericht von Graubünden innert Vernehmlassungsfrist der Entlassungsentscheid der Klinik C._____ einging, – dass somit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 17. September 2021 Referenz ZK1 21 138 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Verfügung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom
02. September 2021 Mitteilung
17. September 2021
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 29. August 2021 von Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik C._____ am 02. Septem- ber 2021 eine Behandlung ohne Zustimmung anordnete, – dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass beim Kantonsgericht von Graubünden innert Vernehmlassungsfrist der Entlassungsentscheid der Klinik C._____ einging, – dass somit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Mitteilung an: