opencaselaw.ch

ZK1 2021 131

OR 363-393 Werkvertrag/Verlagsvertrag

Graubünden · 2021-09-16 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am A._____ 1947, wurde mit Verfügung vom 6. Septem- ber 2021 von Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für ma- ximal sechs Wochen in der C._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine Agitation und Fremdgefährdung bei bekannter bipolarer Störung und Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung sowie Verweigerung der Medikation angeführt. B. Gleichentags erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantons- gericht) und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung. C. Mit Schreiben vom 7. September 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 8. September 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 8. September 2021 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Be- richt ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkam- mer gleichentags D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von D._____ vom 11. September 2021 fand am 14. Septemeber 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer statt. Diese wurde aber abgebrochen, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage war, seine Rechte zu wahren. Daraufhin wurde Rechtsan- walt lic. iur. Gian Reto Bühler als Rechtsvertreter eingesetzt und die Hauptver- handlung am 16. September 2021 fortgesetzt. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3 / 11

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-

gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür

einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60

Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach

Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-

ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor

der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den

Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-

se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-

buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in

Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime

und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von

Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze

bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach

dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-

lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba-

sel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5

Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie

auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle

Kognition zukommt.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es

sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss

(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 11. September 2021 von D._____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer am 9. September

E. 4 / 11

2021 persönlich in der Klinik C._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift

Genüge getan (vgl. act. 06).

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Die Beschwerdeinstanz ordnet wenn nötig eine Vertretung der betroffenen Person

an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und recht-

lichen Fragen erfahrene Person (Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB).

Nachdem der Beschwerdeführer an der mündlichen Hauptverhandlung vom

14. September 2021 nicht in der Lage war, seine Rechte adäquat wahrzunehmen,

setzte der Vorsitzende Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler als Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers ein und wiederholte die mündliche Hauptverhandlung am

16. September 2021 (vgl. act. 06, 08 und 09). Damit wurden die oben genannten

Vorgaben umgesetzt.

3.1.

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss

Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-

te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen

nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr

anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen

Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die

Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat

(vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende

Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach

einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil-

lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013,

N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2.

Dr. med. B._____ ist Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH in

G._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit

Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung

zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Un-

terbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 6. September 2021

statt. Zudem enthält die Verfügung vom 6. September 2021 die gemäss Art. 430

Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 03.1).

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer

geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-

rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-

lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind

(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-

lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu

Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-

fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine

Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsor-

gerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraus-

setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge-

nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder

schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu-

stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Wei-

tere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung

nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehal-

tung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich

eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die ge-

nannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zu-

sammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische

Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwen-

digkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die

freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck

der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Ver-

hältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch

tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge-

nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig

macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der

Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar

oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des

Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO

E. 5 / 11

E. 6 / 11

(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

4.2.2. D._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 11. September 2021 aufgrund

der Akten der Klinik C._____, Gesprächen mit der Bezugspflegeperson E._____

und der Stationsärztin Dr. med. F._____ sowie seiner eigenen Beobachtungen an-

lässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh-

rer eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtiger gemischter Episode (ICD-10

F31.6) sowie eine Intelligenzminderung vorliege (act. 07, Ziff. 6). Bei der vorliegen-

den Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne.

Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorge-

rische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer

Behandlung bzw. Betreuung.

4.3.2. Die Klinik C._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2021 und

in den beiliegenden Unterlagen aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Agi-

tation bei bekannter bipolarer Störung und Intelligenzminderung mit Verhaltens-

störung sowie Verweigerung der Medikation eingewiesen worden. Er habe zudem

ein fremdgefährdendes Verhalten gezeigt, als er eine Pflegeperson mit einem Mes-

ser bedroht habe. Der Beschwerdeführer weise eine gereizte Grundstimmungslage

bei verringerter Schwingungsfähigkeit und psychosomatischer Anspannung auf.

Auffällig seien teils schnelle, heftige Bewegungen (plötzliches Aufstehen, Umherge-

hen, dem Personal sehr nahe kommen/Distanzminderung) und verbale Aggression

(Beschimpfungen, Androhung der Verweigerung der Einnahme von Nahrung, Flüs-

sigkeit und Medikamenten). Weiter sei eine Diskrepanz zwischen fremdanamnesti-

schen Angaben sowie den Aussagen des Beschwerdeführers aufgefallen. Eine Ein-

sichtsfähigkeit hinsichtlich der vorgefallenen Fremdaggressionen sei nicht vorhan-

den gewesen, was auf die Akuität der psychiatrischen Verdachtsdiagnose bipolare

affektive Störung, gegenwärtige hypomanische Phase (ICD-10 F31.0) zurückzu-

führen sei. Ebenso bestehe kein Krankheitsgefühl und keine Krankheitseinsicht be-

züglich der psychischen Erkrankung (act. 04, S. 1).

4.3.3. D._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass beim Beschwerdeführer

drei Aspekte vordergründig seien: die deutlich wechselnde Stimmungslage inner-

halb der Untersuchungszeit; die aller Wahrscheinlichkeit nach der Intelligenzmin-

derung geschuldete Auffassungsstörung sowie die sehr einfache Ausdrucksweise

des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei hin- und hergerissen zwischen

E. 6.1 Bezüglich die Kostenauflage verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist der Beschwer- deführer mit seinem Antrag auf Entlassung aus der Klinik C._____ vollumfänglich durchgedrungen, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden verbleiben.

E. 6.2 Die Kosten für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gehen eben- falls zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2021 eine Honorarnote ein. Aus dieser ergibt sich ein Aufwand von 3.5 h zum Tarif der unentgeltlichen Rechtsvertretung von CHF 200.00 zuzüglich 3 % Spesen und 7.7 % MwSt. (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Daraus resultiert ein Honoraranspruch von CHF 776.50. Dieser verrechnete Aufwand scheint für das vorliegende Verfahren angemessen.

E. 7 / 11

Widerstand und sich der Situation ergebend, wobei diese unterschiedlichen Hal-

tungen durch die rasch wechselnden Stimmungslagen moduliert seien. Die auf-

grund der Aktenlage gesicherte Diagnose einer bipolar affektiven Störung in Kom-

bination mit einer Intelligenzminderung könne im Falle einer Dekompensation ei-

nen derartigen Zustand bewirken. Unklar bleibe zwar der auslösende Faktor der

Dekompensation, klar sei jedoch, dass es zur Stabilisierung des Beschwerdefüh-

rers noch Zeit brauche. Aufgrund seiner verminderten Intelligenz und der dekom-

pensierten Erkrankung habe der Beschwerdeführer keine Krankheits- und Be-

handlungseinsicht (act. 0.7, Ziff. 5).

4.3.4. Sowohl im Bericht der Psychiatrischen Klinik C._____ als auch im Kurzgut-

achten wird eine Notwendigkeit der Behandlung bejaht. Angesichts des Gutach-

tens, der Stellungnahme der Klinik C._____ und der Akten scheint der Beschwer-

deführer auf die Einnahme der Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung

angewiesen zu sein. Es stellt sich aber die Frage, ob die fürsorgerische Unterbrin-

gung in der Klinik C._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche

Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig

erscheint.

4.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische

Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit

einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu

rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung

des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten

Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-

ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-

heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105

E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die

Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um-

schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht re-

striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O.,

S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der

betroffenen

Person

im

aktuellen

Zeitpunkt

zu

bestimmen

(vgl.

Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä-

gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-

sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er-

gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders

erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten

E. 8 / 11

muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab-

sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass-

nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426

ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommen-

tar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot-

schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht

(Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten

Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entschei-

dende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.2. Die Klinik C._____ empfiehlt in ihrem Bericht einen weiterführenden statio-

nären Aufenthalt zur medikamentösen Optimierung bis zur Stabilisierung des psy-

chischen Zustands. Bei medikamentöser Einstellung im ambulanten Bereich be-

stehe aufgrund der Verweigerungstendenz ein erhöhtes Risiko für das Wiederauf-

treten relevanter fremdaggressiver Verhaltensweisen. Sie erachtet daher die Vor-

aussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung weiterhin

als gegeben (act. 04, S. 2).

4.4.3. Auch der Gutachter erachtet die Unterbringung in einer psychiatrischen Kli-

nik aufgrund der wechselnden Stimmungszustände mit gegebenem Aggressions-

potential bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes gegenwärtig als ge-

rechtfertigt. Der stationäre Aufenthalt umfasse neben der medikamentösen und

pflegerischen Behandlung auch die Möglichkeit einer effektiven Reizabschirmung.

Diese notwendige Behandlung könne im ambulanten Rahmen derzeit nicht ange-

boten werden. Bei fehlender Behandlung könne eine erneute fremdaggressive

Eskalation nicht ausgeschlossen werden. Eine Notwendigkeit der Behandlung oh-

ne Zustimmung bestehe nicht, da der Beschwerdeführer bereit sei, die Medika-

mente in flüssiger Form einzunehmen (act. 07, S. 3 f.).

4.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Verhandlung vom 16. September 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein

Bild des Beschwerdeführers machen. Dieser war im Rahmen der Gerichtsver-

handlung zwar nicht in der Lage, die Fragen des Gerichts adäquat zu beantwor-

ten, machte aber keinen aggressiven Eindruck. Aus seinen Aussagen wurde klar,

dass er einen weiteren Aufenthalt in der Klinik ablehnt und wieder in seine ge-

wohnte Umgebung im Alters- und Pflegeheim G._____ zurückkehren möchte. Zur

Klärung von offenen Fragen trugen die Ergänzungen der an der Hauptverhand-

lung vom 16. September 2021 ebenfalls anwesenden Schwester des Beschwerde-

führers bei. Aus diesen ging hervor, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, die

E. 9 / 11

Medikamente in Tablettenform einzunehmen. Werde er dann bedrängt, könne es

kurzzeitig zu einer aggressiven Reaktion kommen. Der Beschwerdeführer könne

aber in der Regel leicht wieder beruhigt werden. Die Einnahme der Medikamente

sei zur Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers wichtig, die Verweige-

rung beziehe sich aber nur auf die Einnahme in Tablettenform. Die Medikation in

Form von Tröpfchen, so wie sie in der Klinik C._____ erfolge, gehe laut Aussagen

des Klinikpersonals ohne Probleme vonstatten. Diese Art der Medikamentenappli-

kation sei sicher auch im Alters- und Pflegeheim möglich, sodass es nicht mehr zu

einer aggressiven Reaktion des Beschwerdeführers kommen sollte. Die Schwes-

ter führte weiter aus, dass sie regelmässig mit dem Beschwerdeführer in Kontakt

stehe. Sie habe dabei festgestellt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers

in der Klinik verschlechtert habe. Im Alters- und Pflegeheim sei der Alltag des Be-

schwerdeführers strukturiert und er könne regelmässig Spaziergänge unterneh-

men, was für ihn äusserst wichtig sei. Die vom Gutachter erwähnte Reizabschir-

mung könne sicherlich auch im Alters- und Pflegeheim erfolgen. So könne er sich

in seinem Zimmer aufhalten, wenn ihn die Situation in den Gemeinschaftsräumen

überfordere.

4.4.5. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und

erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden, zumal eine

Selbstgefährdung nicht konkret genannt wird und eine Fremdgefährdung alleine

nicht ausreicht. Das einmalige aggressive Verhalten des Beschwerdeführers ist in

erster Linie auf die Verweigerung der Medikamenteneinnahme in Form von Tablet-

ten zurückzuführen. Wie die Klinik C._____ und der Gutachter bestätigen, besteht

aber keine grundsätzliche Verweigerung des Beschwerdeführers, die Medikamen-

te einzunehmen. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer seine Medikamente in

Tropfenform ohne Weiteres ein. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine solche Form

der Medikation nicht auch im Alters- und Pflegeheim G._____ möglich sein sollte.

Im Gegenteil, dieser Wechsel der Medikationsform erscheint eine geeignete Lö-

sung zu sein, um zukünftig aggressive Reaktionen des Beschwerdeführers zu

vermeiden. Weiter ist nicht ersichtlich, wieso eine laut Gutachten notwendige Rei-

zabschirmung nicht auch im Alters- und Pflegeheim möglich sein sollte. Der Be-

schwerdeführer hat auch dort die Möglichkeit, sich falls nötig auf sein Zimmer

zurückzuziehen.

Auch wenn der Beschwerdeführer sich als behandlungsbedürftig erweist und auf

Unterstützung zur Bewältigung seines Alltags angewiesen ist, rechtfertigt dies für

sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Eine Unterbringung darf nur

gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht

E. 10 / 11 fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von D._____ zu entnehmen ist, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik C._____ für die Einstellung der Me- dikation und der Reizabschirmung unerlässlich sei, ist die zwangsweise stationäre Unterbringung in der Klinik C._____ aufgrund der Möglichkeit zur Ergreifung mil- derer Massnahmen durch Wechsel der Medikamentenapplikation von Tabletten- zu Tropfenform unverhältnismässig. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der beim Beschwerdeführer bestehende Schwächezustand zwar behandelt werden muss, die Voraussetzun- gen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Beschwer- de gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben.

E. 11 / 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 776.50 (inkl. Spe- sen und MwSt.) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 16. September 2021 Referenz ZK1 21 131 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Brunner, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung (FU) vom 6. September 2021 Mitteilung

22. September 2021

2 / 11 Sachverhalt A. A._____, geboren am A._____ 1947, wurde mit Verfügung vom 6. Septem- ber 2021 von Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für ma- ximal sechs Wochen in der C._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine Agitation und Fremdgefährdung bei bekannter bipolarer Störung und Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung sowie Verweigerung der Medikation angeführt. B. Gleichentags erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantons- gericht) und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung. C. Mit Schreiben vom 7. September 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 8. September 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 8. September 2021 reichte die Klinik C._____ den angeforderten Be- richt ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkam- mer gleichentags D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von D._____ vom 11. September 2021 fand am 14. Septemeber 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer statt. Diese wurde aber abgebrochen, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage war, seine Rechte zu wahren. Daraufhin wurde Rechtsan- walt lic. iur. Gian Reto Bühler als Rechtsvertreter eingesetzt und die Hauptver- handlung am 16. September 2021 fortgesetzt. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3 / 11 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 11. September 2021 von D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer am 9. September

4 / 11 2021 persönlich in der Klinik C._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Die Beschwerdeinstanz ordnet wenn nötig eine Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und recht- lichen Fragen erfahrene Person (Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB). Nachdem der Beschwerdeführer an der mündlichen Hauptverhandlung vom

14. September 2021 nicht in der Lage war, seine Rechte adäquat wahrzunehmen, setzte der Vorsitzende Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein und wiederholte die mündliche Hauptverhandlung am

16. September 2021 (vgl. act. 06, 08 und 09). Damit wurden die oben genannten Vorgaben umgesetzt. 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. B._____ ist Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH in G._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 6. September 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 6. September 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 03.1).

5 / 11 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsor- gerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Wei- tere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehal- tung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die ge- nannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zu- sammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwen- digkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Ver- hältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO

6 / 11 (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 4.2.2. D._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 11. September 2021 aufgrund der Akten der Klinik C._____, Gesprächen mit der Bezugspflegeperson E._____ und der Stationsärztin Dr. med. F._____ sowie seiner eigenen Beobachtungen an- lässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh- rer eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtiger gemischter Episode (ICD-10 F31.6) sowie eine Intelligenzminderung vorliege (act. 07, Ziff. 6). Bei der vorliegen- den Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorge- rische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 4.3.2. Die Klinik C._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2021 und in den beiliegenden Unterlagen aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Agi- tation bei bekannter bipolarer Störung und Intelligenzminderung mit Verhaltens- störung sowie Verweigerung der Medikation eingewiesen worden. Er habe zudem ein fremdgefährdendes Verhalten gezeigt, als er eine Pflegeperson mit einem Mes- ser bedroht habe. Der Beschwerdeführer weise eine gereizte Grundstimmungslage bei verringerter Schwingungsfähigkeit und psychosomatischer Anspannung auf. Auffällig seien teils schnelle, heftige Bewegungen (plötzliches Aufstehen, Umherge- hen, dem Personal sehr nahe kommen/Distanzminderung) und verbale Aggression (Beschimpfungen, Androhung der Verweigerung der Einnahme von Nahrung, Flüs- sigkeit und Medikamenten). Weiter sei eine Diskrepanz zwischen fremdanamnesti- schen Angaben sowie den Aussagen des Beschwerdeführers aufgefallen. Eine Ein- sichtsfähigkeit hinsichtlich der vorgefallenen Fremdaggressionen sei nicht vorhan- den gewesen, was auf die Akuität der psychiatrischen Verdachtsdiagnose bipolare affektive Störung, gegenwärtige hypomanische Phase (ICD-10 F31.0) zurückzu- führen sei. Ebenso bestehe kein Krankheitsgefühl und keine Krankheitseinsicht be- züglich der psychischen Erkrankung (act. 04, S. 1). 4.3.3. D._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass beim Beschwerdeführer drei Aspekte vordergründig seien: die deutlich wechselnde Stimmungslage inner- halb der Untersuchungszeit; die aller Wahrscheinlichkeit nach der Intelligenzmin- derung geschuldete Auffassungsstörung sowie die sehr einfache Ausdrucksweise des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei hin- und hergerissen zwischen

7 / 11 Widerstand und sich der Situation ergebend, wobei diese unterschiedlichen Hal- tungen durch die rasch wechselnden Stimmungslagen moduliert seien. Die auf- grund der Aktenlage gesicherte Diagnose einer bipolar affektiven Störung in Kom- bination mit einer Intelligenzminderung könne im Falle einer Dekompensation ei- nen derartigen Zustand bewirken. Unklar bleibe zwar der auslösende Faktor der Dekompensation, klar sei jedoch, dass es zur Stabilisierung des Beschwerdefüh- rers noch Zeit brauche. Aufgrund seiner verminderten Intelligenz und der dekom- pensierten Erkrankung habe der Beschwerdeführer keine Krankheits- und Be- handlungseinsicht (act. 0.7, Ziff. 5). 4.3.4. Sowohl im Bericht der Psychiatrischen Klinik C._____ als auch im Kurzgut- achten wird eine Notwendigkeit der Behandlung bejaht. Angesichts des Gutach- tens, der Stellungnahme der Klinik C._____ und der Akten scheint der Beschwer- deführer auf die Einnahme der Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung angewiesen zu sein. Es stellt sich aber die Frage, ob die fürsorgerische Unterbrin- gung in der Klinik C._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint. 4.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht re- striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä- gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten

8 / 11 muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommen- tar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot- schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entschei- dende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.2. Die Klinik C._____ empfiehlt in ihrem Bericht einen weiterführenden statio- nären Aufenthalt zur medikamentösen Optimierung bis zur Stabilisierung des psy- chischen Zustands. Bei medikamentöser Einstellung im ambulanten Bereich be- stehe aufgrund der Verweigerungstendenz ein erhöhtes Risiko für das Wiederauf- treten relevanter fremdaggressiver Verhaltensweisen. Sie erachtet daher die Vor- aussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung weiterhin als gegeben (act. 04, S. 2). 4.4.3. Auch der Gutachter erachtet die Unterbringung in einer psychiatrischen Kli- nik aufgrund der wechselnden Stimmungszustände mit gegebenem Aggressions- potential bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes gegenwärtig als ge- rechtfertigt. Der stationäre Aufenthalt umfasse neben der medikamentösen und pflegerischen Behandlung auch die Möglichkeit einer effektiven Reizabschirmung. Diese notwendige Behandlung könne im ambulanten Rahmen derzeit nicht ange- boten werden. Bei fehlender Behandlung könne eine erneute fremdaggressive Eskalation nicht ausgeschlossen werden. Eine Notwendigkeit der Behandlung oh- ne Zustimmung bestehe nicht, da der Beschwerdeführer bereit sei, die Medika- mente in flüssiger Form einzunehmen (act. 07, S. 3 f.). 4.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 16. September 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Dieser war im Rahmen der Gerichtsver- handlung zwar nicht in der Lage, die Fragen des Gerichts adäquat zu beantwor- ten, machte aber keinen aggressiven Eindruck. Aus seinen Aussagen wurde klar, dass er einen weiteren Aufenthalt in der Klinik ablehnt und wieder in seine ge- wohnte Umgebung im Alters- und Pflegeheim G._____ zurückkehren möchte. Zur Klärung von offenen Fragen trugen die Ergänzungen der an der Hauptverhand- lung vom 16. September 2021 ebenfalls anwesenden Schwester des Beschwerde- führers bei. Aus diesen ging hervor, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, die

9 / 11 Medikamente in Tablettenform einzunehmen. Werde er dann bedrängt, könne es kurzzeitig zu einer aggressiven Reaktion kommen. Der Beschwerdeführer könne aber in der Regel leicht wieder beruhigt werden. Die Einnahme der Medikamente sei zur Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers wichtig, die Verweige- rung beziehe sich aber nur auf die Einnahme in Tablettenform. Die Medikation in Form von Tröpfchen, so wie sie in der Klinik C._____ erfolge, gehe laut Aussagen des Klinikpersonals ohne Probleme vonstatten. Diese Art der Medikamentenappli- kation sei sicher auch im Alters- und Pflegeheim möglich, sodass es nicht mehr zu einer aggressiven Reaktion des Beschwerdeführers kommen sollte. Die Schwes- ter führte weiter aus, dass sie regelmässig mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehe. Sie habe dabei festgestellt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in der Klinik verschlechtert habe. Im Alters- und Pflegeheim sei der Alltag des Be- schwerdeführers strukturiert und er könne regelmässig Spaziergänge unterneh- men, was für ihn äusserst wichtig sei. Die vom Gutachter erwähnte Reizabschir- mung könne sicherlich auch im Alters- und Pflegeheim erfolgen. So könne er sich in seinem Zimmer aufhalten, wenn ihn die Situation in den Gemeinschaftsräumen überfordere. 4.4.5. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden, zumal eine Selbstgefährdung nicht konkret genannt wird und eine Fremdgefährdung alleine nicht ausreicht. Das einmalige aggressive Verhalten des Beschwerdeführers ist in erster Linie auf die Verweigerung der Medikamenteneinnahme in Form von Tablet- ten zurückzuführen. Wie die Klinik C._____ und der Gutachter bestätigen, besteht aber keine grundsätzliche Verweigerung des Beschwerdeführers, die Medikamen- te einzunehmen. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer seine Medikamente in Tropfenform ohne Weiteres ein. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine solche Form der Medikation nicht auch im Alters- und Pflegeheim G._____ möglich sein sollte. Im Gegenteil, dieser Wechsel der Medikationsform erscheint eine geeignete Lö- sung zu sein, um zukünftig aggressive Reaktionen des Beschwerdeführers zu vermeiden. Weiter ist nicht ersichtlich, wieso eine laut Gutachten notwendige Rei- zabschirmung nicht auch im Alters- und Pflegeheim möglich sein sollte. Der Be- schwerdeführer hat auch dort die Möglichkeit, sich falls nötig auf sein Zimmer zurückzuziehen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich als behandlungsbedürftig erweist und auf Unterstützung zur Bewältigung seines Alltags angewiesen ist, rechtfertigt dies für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht

10 / 11 fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von D._____ zu entnehmen ist, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Klinik C._____ für die Einstellung der Me- dikation und der Reizabschirmung unerlässlich sei, ist die zwangsweise stationäre Unterbringung in der Klinik C._____ aufgrund der Möglichkeit zur Ergreifung mil- derer Massnahmen durch Wechsel der Medikamentenapplikation von Tabletten- zu Tropfenform unverhältnismässig. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der beim Beschwerdeführer bestehende Schwächezustand zwar behandelt werden muss, die Voraussetzun- gen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Beschwer- de gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6.1. Bezüglich die Kostenauflage verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist der Beschwer- deführer mit seinem Antrag auf Entlassung aus der Klinik C._____ vollumfänglich durchgedrungen, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden verbleiben. 6.2. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gehen eben- falls zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2021 eine Honorarnote ein. Aus dieser ergibt sich ein Aufwand von 3.5 h zum Tarif der unentgeltlichen Rechtsvertretung von CHF 200.00 zuzüglich 3 % Spesen und 7.7 % MwSt. (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Daraus resultiert ein Honoraranspruch von CHF 776.50. Dieser verrechnete Aufwand scheint für das vorliegende Verfahren angemessen.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik C._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 776.50 (inkl. Spe- sen und MwSt.) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: