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ZK1 2021 126

- Nach Art. 66 Abs. 3 SchKG erfolgt die Zustellung bei ausländischem Wohnsitz des Schuldners durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Im Allgemeinen bestimmt sich die Zustellung von Betreibungsurkunden im internationalen Verhältnis nach dem HZUe65 (E. 2.2).\n- Ob die rechtshilfeweise Zustellung des Schriftstücks gültig erfolgt ist, bestimmt sich vorliegend nach den in Deutschland geltenden innerstaatlichen Vorschriften. Gemäss deutschem Recht ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen zulässig, weshalb die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtmässig war (E. 2.3).\n- Das Zustellungszeugnis des deutschen Amtsgerichts O.3_____ gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO, womit ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (E. 2.3).\n- Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten verstösst nicht gegen den schweizerischen ordre public (E. 2.4).\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2021-09-22 · Deutsch GR
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Kostenbeschwerde | Beschwerde ZGB Personenrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 Juli 2021) die Klage zufolge Rückzugs abschrieb, wobei es die Prozess- kosten A._____ auferlegte, – A._____ dagegen am 28. August 2021 (Datum Poststempel) beim Kantonsge- richt von Graubünden Beschwerde erhob, – sie darin um eine Fristerstreckung aus gesundheitlichen Gründen bis zum

E. 30 September 2021 ersuchte, um eine qualifiziert begründete Beschwerde einreichen zu können, – diese Eingabe im Übrigen weder Anträge noch eine Begründung enthält, – der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2021 mitteilte, die Beschwerdefrist könne nicht erstreckt werden, – er die Beschwerdeführerin zudem darauf hinwies, dass eine fehlende oder ungenügende Begründung keinen verbesserlichen Mangel i.S.v. Art. 132 ZPO darstelle, vielmehr innert der gesetzlichen Beschwerdefrist die begründete Be- schwerde eingereicht werden müsse, ansonsten darauf nicht eingetreten wer- de, – die Beschwerdeführerin darauf nicht reagierte, sie ihre Beschwerde mithin nicht innert der Beschwerdefrist mit Anträgen und einer Begründung versah, – die Beschwerdegründe in der Beschwerdeschrift bzw. innert der Beschwerde- frist vollständig vorzutragen sind, eine Ergänzung der Beschwerde nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist unzulässig ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4), – auf die Beschwerde demzufolge mangels fristgerechter Begründung nicht ein- getreten werden kann, – diese Rechtslage offensichtlich ist, weshalb der Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]), – bei diesem Ergebnis die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

3 / 4 – mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse die Spruchge- bühr auf CHF 100.00 festgesetzt wird (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]), – sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner erübrigt, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde,

4 / 4 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 22. September 2021 Referenz ZK1 21 126 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz Gegenstand Kostenbeschwerde Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 21.07.2021, mitgeteilt am 26.07.2021 (Proz. Nr. 115-2020-4) Mitteilung

24. September 2021

2 / 4 In Erwägung, dass – A._____ mit Eingabe vom 22. Januar 2020 beim Regionalgericht Maloja Klage betreffend ein Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot einreichte, – das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 21. Juli 2021 (mitgeteilt am

26. Juli 2021) die Klage zufolge Rückzugs abschrieb, wobei es die Prozess- kosten A._____ auferlegte, – A._____ dagegen am 28. August 2021 (Datum Poststempel) beim Kantonsge- richt von Graubünden Beschwerde erhob, – sie darin um eine Fristerstreckung aus gesundheitlichen Gründen bis zum

30. September 2021 ersuchte, um eine qualifiziert begründete Beschwerde einreichen zu können, – diese Eingabe im Übrigen weder Anträge noch eine Begründung enthält, – der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2021 mitteilte, die Beschwerdefrist könne nicht erstreckt werden, – er die Beschwerdeführerin zudem darauf hinwies, dass eine fehlende oder ungenügende Begründung keinen verbesserlichen Mangel i.S.v. Art. 132 ZPO darstelle, vielmehr innert der gesetzlichen Beschwerdefrist die begründete Be- schwerde eingereicht werden müsse, ansonsten darauf nicht eingetreten wer- de, – die Beschwerdeführerin darauf nicht reagierte, sie ihre Beschwerde mithin nicht innert der Beschwerdefrist mit Anträgen und einer Begründung versah, – die Beschwerdegründe in der Beschwerdeschrift bzw. innert der Beschwerde- frist vollständig vorzutragen sind, eine Ergänzung der Beschwerde nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist unzulässig ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4), – auf die Beschwerde demzufolge mangels fristgerechter Begründung nicht ein- getreten werden kann, – diese Rechtslage offensichtlich ist, weshalb der Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]), – bei diesem Ergebnis die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

3 / 4 – mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse die Spruchge- bühr auf CHF 100.00 festgesetzt wird (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]), – sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner erübrigt, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: