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ZK1 2021 118

provvedimenti cautelari

Graubünden · 2021-08-30 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A.

A._____, geboren am _____1984, wurde mit Verfügung vom 18. August

2021 von Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für maximal

sechs Wochen bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) fürsorge-

risch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine paranoide Schizo-

phrenie mit Fremdgefährdung und möglicher Selbstgefährdung angeführt.

B.

Mit Eingabe vom 20. August 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwer-

deführerin) frist- und formgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün-

den (fortan Kantonsgericht) und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorge-

rischen Unterbringung.

C.

Mit Schreiben vom 23. August 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil-

kammer die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 24. August 2021 um ei-

nen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der

Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine

weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter

forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.

D.

Am 24. August 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht

ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer

vom 24. August 2021 C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ge-

stützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Be-

gutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde.

E.

Nach Eingang des Gutachtens von C._____ vom 27. August 2021 fand am

30. August 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer statt, an

welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde.

F.

Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be-

fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten

wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).

E. 3 / 10

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach

Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-

ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor

der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den

Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-

se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-

buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in

Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime

und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von

Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze

bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach

dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-

lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5

Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie

auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle

Kognition zukommt.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es

sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss

(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 25. August 2021 von C._____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin am 25. August

2021 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift

Genüge getan (vgl. act. 06).

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

E. 3.1 Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

E. 3.2 Dr. med. B._____ ist Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH in O.1._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 18. August 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 18. August 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 03.1).

E. 4 / 10 Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 30. August 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 05).

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste ge- setzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei ab- schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin- derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem

E. 5 / 10

Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be-

treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016

E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in

ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für-

sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit

der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer

solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform,

wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht

werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange-

strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426

ZGB).

4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz

genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen-

dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der

Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar

oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des

Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO

(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

4.2.2. C._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 25. August 2021 aufgrund der

Akten der Klinik D._____ und einem Telefonat mit Oberarzt Dr. E._____ sowie sei-

ner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum

Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10)

vorliege. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische

Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss

Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwäche-

zustand grundsätzlich gegeben (act. 06, S. 8).

4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer

Behandlung bzw. Betreuung.

4.3.2. Die Klinik D._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2021 und in

den beiliegenden Unterlagen aus, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund

E. 6 / 10

ihrer paranoiden Schizophrenie zu einem psychotischen Schub mit Fremdgefähr-

dung und möglicher Selbstgefährdung gekommen sei. Sie habe dabei Gegenstände

aus dem Fenster ihrer Wohnung im 14. Stockwerk geworfen. Es bestehe keine

Krankheits- und Behandlungseinsicht und die Beschwerdeführerin verkenne die

Gefahr, die bestanden habe, als sie diese Gegenstände aus dem Fenster geworfen

habe. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich umständlich, perserverierend,

misstrauisch und ablehnend. Sie halte sich ausschliesslich im Aufenthaltsraum auf

und schlafe auch dort. Das angebotene Essen lehne sie ab. Zur Exazerbation der

Schizophrenie sei es gekommen, nachdem die Beschwerdeführerin seit über einem

halben Jahr keine Antipsychotika mehr eingenommen habe (act. 03; 03.2).

4.3.3. Gutachter C._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass die Beschwer-

deführerin ein bizarres Verhalten an den Tag lege und sich Tag und Nacht im Auf-

enthaltsraum aufhalte. Nahrungsmittel aus der Klinik nehme sie keine zu sich,

sondern lasse sich immer etwas aus der Cafeteria bringen. Gründe hierfür könne

sie keine nennen. Aufgrund ihres Verhaltens auf der Station und ihren Handlungen

vor Eintritt sei von einer akuten Exazerbation der Schizophrenie auszugehen. Es

seien zudem formale Denkstörungen, insbesondere nach längerer Belastung, und

Hinweise auf eine residuale Symptomatik nach langjährigem Verlauf der Schizo-

phrenie aufgefallen. Im reizarmen Setting der Klinik zeige die Beschwerdeführerin

keine unmittelbare Eigen- und Selbstgefährdung. Die Beschwerdeführerin könne

zwar für einen gewissen Zeitraum eine gute Fassade aufrechterhalten, bei länge-

rer Zeit und gegebenenfalls Frustration könne es jedoch ausserhalb dieses Set-

tings zu vermehrtem emotional gesteuertem Verhalten kommen, was wiederum

die Steuerungsfähigkeit einschränke. Dann könne es mit erhöhter Wahrscheinlich-

keit zu eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten kommen. Aktuell lehne die Be-

schwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung ab (act. 0.6, S. 8 ff.).

4.3.4. Sowohl im Bericht der Psychiatrischen Klinik D._____ als auch im Kurzgut-

achten wird eine solche Notwendigkeit bejaht. Angesichts des Gutachtens, der

Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten scheint die Beschwerdeführerin

zur Bewältigung ihres Alltags und zu Behandlung ihrer Krankheit, zumindest vorü-

bergehend, auf Unterstützung angewiesen zu sein. Es stellt sich aber die Frage,

ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D._____ angesichts des schwe-

ren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall und ak-

tuell noch als verhältnismässig erscheint.

4.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische

Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit

einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu

E. 7 / 10

rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung

des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten

Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-

ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-

heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105

E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die

Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um-

schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht re-

striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O.,

S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der

betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/

Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung

im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wie-

dererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungs-

zeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich

des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen

kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Un-

terbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Be-

handlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genü-

gen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier

Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern

2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum

neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen

und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung

zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.2. Die Klinik D._____ kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass aufgrund der

fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht keine weniger einschneidende

Massnahme als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie zur Etablierung einer

medikamentösen Therapie ersichtlich sei (act. 03).

4.4.3. Dies bestätigt auch Gutachter C._____. Ausserhalb des angeordneten Set-

tings könne es aufgrund der dann verstärkten psychotischen Symptomatik mit er-

höhter Wahrscheinlichkeit zu eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten kommen.

Der Versuch der Behandlung auf der offenen Station sei durch die Entfernung aus

der Klinik bereits am ersten Tag gescheitert. Die Beschwerdeführerin zeige keine

Krankheits- oder Behandlungseinsicht und die Vergangenheit habe gezeigt, dass

die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine längerfristige ambulante Behandlung

E. 8 / 10

durchzuführen. Aufgrund des krankheitsbedingten erhöhten Risikos für eigen-

bzw. fremdgefährdende Handlungen seien Behandlungen auf einer offenen Stati-

on oder eine ambulante Behandlung aktuell nicht ausreichend. Zudem erhöhe sich

bei einer unbehandelten Schizophrenie das Risiko für weitere akute Krankheits-

schübe und es bestehe ein natürliches Risiko einer weiteren Chronifizierung mit

nicht unerheblichen Auswirkungen auf die soziale Integration und Teilhabe (act.

06, S. 9 f.).

4.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Verhandlung vom 30. August 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild

der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem gepflegten, bewusst-

seinsklaren und mehrheitlich orientierten Zustand. Sie machte einen ruhigen und

kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie adäquat und in einer

gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war die Beschwerdeführerin – soweit

die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemein-

zustand. In der Konfrontation mit der Diagnose paranoide Schizophrenie, respekti-

ve der entsprechenden Behandlung in der Klinik, zeigte sie sich allerdings nur

teilweise behandlungseinsichtig. Sie lehnte eine Behandlung in der Klinik ab,

schloss eine ambulante Betreuung ausserhalb der Klinik aber nicht aus

(Prot. S. 1 ff.).

4.4.5. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und

erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden. Weder den Be-

richten der Psychiatrischen Klinik D._____ noch dem Kurzgutachten ist zu ent-

nehmen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben, insbe-

sondere Dritter, zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festge-

stellten Krankheit unterbliebe. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich die

Beschwerdeführerin in einer guten Verfassung und liess keine Hinweise auf eine

hinreichend konkrete Fremd- bzw. Selbstgefährdung erkennen. Eine lediglich hy-

pothetische Fremd- und Selbstgefährdung im Sinne des vom Gutachter beschrie-

benen erhöhten Risikos für eigen- bzw. fremdgefährdende Handlungen respektive

einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu eigen- und fremdgefährdendem Verhalten

aufgrund der verstärkten Belastung und der daraus resultierenden psychotischen

Symptomatik ausserhalb des geschützten Settings der geschlossenen Abteilung

(vgl. act. 06, S. 9) genügt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit je-

denfalls nicht für eine fürsorgerische Unterbringung, welche einen schweren Ein-

griff in die persönliche Freiheit darstellt.

E. 9 / 10

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, recht-

fertigt dieser Umstand für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung.

Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur

als ultima ratio in Betracht fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von C._____ zu

entnehmen ist, dass der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Klinik für die Er-

reichung einer psychischen Stabilität unerlässlich sei, ist die zwangsweise statio-

näre Unterbringung in der Klinik D._____ aufgrund der fehlenden konkreten

Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr zu rechtfertigen und somit unverhältnis-

mässig.

5.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der bei der Beschwerdeführe-

rin bestehende Schwächezustand zwar behandelt werden muss, die Vorausset-

zungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt

der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Be-

schwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben.

6.

Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu-

ung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff.

EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand

der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu mini-

mieren. Vorliegend ist eine adäquate Betreuung der Beschwerdeführerin dringend

angezeigt. Die ärztliche Leitung der Klinik D._____ wird deshalb im Sinne von Art.

54 Abs. 1 EGzZGB angewiesen, eine geeignete Nachbetreuung, insbesondere in

Bezug auf die medizinische Behandlung der paranoiden Schizophrenie und die

finanzielle Situation, mit der Beschwerdeführerin zu vereinbaren. Sollte eine sol-

che Vereinbarung nicht zustande kommen, ist gestützt auf Art. 54 Abs. 2

EGzZGB ein Antrag an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

zum Erlass einer entsprechenden Anordnung zu stellen. Dies gilt umso mehr, als

die Beschwerdeführerin offensichtlich in finanziellen Problemen steckt und diesbe-

züglich auch auf eine Unterstützung angewiesen ist.

7.

In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-

rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2

EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-

zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei

auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsor-

gerischen Unterbringung in der Klinik D._____ umfassend durchgedrungen. Bei

diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gut-

achterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik D._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. August 2021 Referenz ZK1 21 118 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Moses und Bergamin Brunner, Aktuar ad hoc Parteien A._____, geboren am _____1984 Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 18. August 2021 Mitteilung

31. August 2021

2 / 10 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____1984, wurde mit Verfügung vom 18. August 2021 von Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für maximal sechs Wochen bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) fürsorge- risch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine paranoide Schizo- phrenie mit Fremdgefährdung und möglicher Selbstgefährdung angeführt. B. Mit Eingabe vom 20. August 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) frist- und formgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den (fortan Kantonsgericht) und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorge- rischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 23. August 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 24. August 2021 um ei- nen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an. D. Am 24. August 2021 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 24. August 2021 C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ge- stützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Be- gutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von C._____ vom 27. August 2021 fand am

30. August 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. F. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).

3 / 10 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 25. August 2021 von C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin am 25. August 2021 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

4 / 10 Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 30. August 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 05). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. B._____ ist Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH in O.1._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 18. August 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 18. August 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 03.1). 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste ge- setzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei ab- schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin- derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem

5 / 10 Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 4.2.2. C._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 25. August 2021 aufgrund der Akten der Klinik D._____ und einem Telefonat mit Oberarzt Dr. E._____ sowie sei- ner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10) vorliege. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwäche- zustand grundsätzlich gegeben (act. 06, S. 8). 4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 4.3.2. Die Klinik D._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2021 und in den beiliegenden Unterlagen aus, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund

6 / 10 ihrer paranoiden Schizophrenie zu einem psychotischen Schub mit Fremdgefähr- dung und möglicher Selbstgefährdung gekommen sei. Sie habe dabei Gegenstände aus dem Fenster ihrer Wohnung im 14. Stockwerk geworfen. Es bestehe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und die Beschwerdeführerin verkenne die Gefahr, die bestanden habe, als sie diese Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich umständlich, perserverierend, misstrauisch und ablehnend. Sie halte sich ausschliesslich im Aufenthaltsraum auf und schlafe auch dort. Das angebotene Essen lehne sie ab. Zur Exazerbation der Schizophrenie sei es gekommen, nachdem die Beschwerdeführerin seit über einem halben Jahr keine Antipsychotika mehr eingenommen habe (act. 03; 03.2). 4.3.3. Gutachter C._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass die Beschwer- deführerin ein bizarres Verhalten an den Tag lege und sich Tag und Nacht im Auf- enthaltsraum aufhalte. Nahrungsmittel aus der Klinik nehme sie keine zu sich, sondern lasse sich immer etwas aus der Cafeteria bringen. Gründe hierfür könne sie keine nennen. Aufgrund ihres Verhaltens auf der Station und ihren Handlungen vor Eintritt sei von einer akuten Exazerbation der Schizophrenie auszugehen. Es seien zudem formale Denkstörungen, insbesondere nach längerer Belastung, und Hinweise auf eine residuale Symptomatik nach langjährigem Verlauf der Schizo- phrenie aufgefallen. Im reizarmen Setting der Klinik zeige die Beschwerdeführerin keine unmittelbare Eigen- und Selbstgefährdung. Die Beschwerdeführerin könne zwar für einen gewissen Zeitraum eine gute Fassade aufrechterhalten, bei länge- rer Zeit und gegebenenfalls Frustration könne es jedoch ausserhalb dieses Set- tings zu vermehrtem emotional gesteuertem Verhalten kommen, was wiederum die Steuerungsfähigkeit einschränke. Dann könne es mit erhöhter Wahrscheinlich- keit zu eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten kommen. Aktuell lehne die Be- schwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung ab (act. 0.6, S. 8 ff.). 4.3.4. Sowohl im Bericht der Psychiatrischen Klinik D._____ als auch im Kurzgut- achten wird eine solche Notwendigkeit bejaht. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der Akten scheint die Beschwerdeführerin zur Bewältigung ihres Alltags und zu Behandlung ihrer Krankheit, zumindest vorü- bergehend, auf Unterstützung angewiesen zu sein. Es stellt sich aber die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D._____ angesichts des schwe- ren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall und ak- tuell noch als verhältnismässig erscheint. 4.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu

7 / 10 rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht re- striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wie- dererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungs- zeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Un- terbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Be- handlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genü- gen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.2. Die Klinik D._____ kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie zur Etablierung einer medikamentösen Therapie ersichtlich sei (act. 03). 4.4.3. Dies bestätigt auch Gutachter C._____. Ausserhalb des angeordneten Set- tings könne es aufgrund der dann verstärkten psychotischen Symptomatik mit er- höhter Wahrscheinlichkeit zu eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten kommen. Der Versuch der Behandlung auf der offenen Station sei durch die Entfernung aus der Klinik bereits am ersten Tag gescheitert. Die Beschwerdeführerin zeige keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht und die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine längerfristige ambulante Behandlung

8 / 10 durchzuführen. Aufgrund des krankheitsbedingten erhöhten Risikos für eigen- bzw. fremdgefährdende Handlungen seien Behandlungen auf einer offenen Stati- on oder eine ambulante Behandlung aktuell nicht ausreichend. Zudem erhöhe sich bei einer unbehandelten Schizophrenie das Risiko für weitere akute Krankheits- schübe und es bestehe ein natürliches Risiko einer weiteren Chronifizierung mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die soziale Integration und Teilhabe (act. 06, S. 9 f.). 4.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 30. August 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem gepflegten, bewusst- seinsklaren und mehrheitlich orientierten Zustand. Sie machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war die Beschwerdeführerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemein- zustand. In der Konfrontation mit der Diagnose paranoide Schizophrenie, respekti- ve der entsprechenden Behandlung in der Klinik, zeigte sie sich allerdings nur teilweise behandlungseinsichtig. Sie lehnte eine Behandlung in der Klinik ab, schloss eine ambulante Betreuung ausserhalb der Klinik aber nicht aus (Prot. S. 1 ff.). 4.4.5. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden. Weder den Be- richten der Psychiatrischen Klinik D._____ noch dem Kurzgutachten ist zu ent- nehmen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben, insbe- sondere Dritter, zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festge- stellten Krankheit unterbliebe. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich die Beschwerdeführerin in einer guten Verfassung und liess keine Hinweise auf eine hinreichend konkrete Fremd- bzw. Selbstgefährdung erkennen. Eine lediglich hy- pothetische Fremd- und Selbstgefährdung im Sinne des vom Gutachter beschrie- benen erhöhten Risikos für eigen- bzw. fremdgefährdende Handlungen respektive einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu eigen- und fremdgefährdendem Verhalten aufgrund der verstärkten Belastung und der daraus resultierenden psychotischen Symptomatik ausserhalb des geschützten Settings der geschlossenen Abteilung (vgl. act. 06, S. 9) genügt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit je- denfalls nicht für eine fürsorgerische Unterbringung, welche einen schweren Ein- griff in die persönliche Freiheit darstellt.

9 / 10 Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, recht- fertigt dieser Umstand für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Wenngleich dem Kurzgutachten von C._____ zu entnehmen ist, dass der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Klinik für die Er- reichung einer psychischen Stabilität unerlässlich sei, ist die zwangsweise statio- näre Unterbringung in der Klinik D._____ aufgrund der fehlenden konkreten Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr zu rechtfertigen und somit unverhältnis- mässig. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der bei der Beschwerdeführe- rin bestehende Schwächezustand zwar behandelt werden muss, die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht mehr gegeben sind. Daher ist die vorliegende Be- schwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu mini- mieren. Vorliegend ist eine adäquate Betreuung der Beschwerdeführerin dringend angezeigt. Die ärztliche Leitung der Klinik D._____ wird deshalb im Sinne von Art. 54 Abs. 1 EGzZGB angewiesen, eine geeignete Nachbetreuung, insbesondere in Bezug auf die medizinische Behandlung der paranoiden Schizophrenie und die finanzielle Situation, mit der Beschwerdeführerin zu vereinbaren. Sollte eine sol- che Vereinbarung nicht zustande kommen, ist gestützt auf Art. 54 Abs. 2 EGzZGB ein Antrag an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Erlass einer entsprechenden Anordnung zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin offensichtlich in finanziellen Problemen steckt und diesbe- züglich auch auf eine Unterstützung angewiesen ist. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung in der Klinik D._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gut- achterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik D._____ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: