fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. X._____, geboren am _____ 1987, wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2019 durch die Amtsärztin Dr. med. Y._____, O.1_____, gestützt auf Art. 426 ff. ZGB wegen psychischer Störung notfallmässig in die Klinik B._____ (nachfolgend: B._____), in O.2_____ eingewiesen, nachdem die Polizei ihn aufgrund von unan- gepasstem Verhalten in einem Swingerclub in O.3_____ aufgegriffen hatte. Als Grund und Zweck der Unterbringung wurde angeführt, dass ohne Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung bei X._____ zurzeit die Gefahr bestehe, dass er in einer manischen Phase der Selbstüberschätzung Entscheide mit derzeit nicht nachvollziehbaren Konsequenzen fälle (Patenschaft für ein Kind in Bangladesch und Wunsch des sofortigen Fluges zu diesem, Gefahren im Umgang mit fremden Menschen etc.). Zudem sei nach einem Schädel-Hirn-Trauma vor nicht einmal einem Monat noch gewisse Ruhe nötig, die Herr X._____ nicht habe. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 beantragte die Klinik B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden die Verlängerung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von X._____. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich X._____ in einer Akutphase befinde. Bei frühzeitigem Austritt bestehe daher eine potenzielle Eigen- und Fremdgefährdung sowie das Risiko einer Exacerbation der psychotischen Sym- ptomatik. Deshalb sei zur Erreichung der näher umschriebenen Ziele eine weitere fürsorgerische Unterbringung indiziert. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2019 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB mit der Begutachtung von X._____. Dabei wurde der Gutachter ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Be- handlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unter- bleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des fest- gestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krank- heits- und Behandlungseinsicht verfüge.
3 / 13 D Der Gutachter Dr. med. C._____ führte in seinem Kurzgutachten vom 31. Dezember 2019 aus, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, jedoch zeitlich desorientiert wirke. Zudem sei er situativ unvollständig orientiert und erfasse somit die Tragweite der Situation nicht richtig. Die Auffassung sei vermindert. Der Ge- dankengang des Beschwerdeführers sei deutlich sprunghaft und zerfahren, wo- durch dieser nicht mehr nachkomme, die auf ihn einstürzenden Gedanken zu for- mulieren, sodass das normale Stottern verstärkt worden sei. Der Beschwerdefüh- rer habe berichtet, dass er sich bei einer Singtalentshow anmelden würde und da- von überzeugt sei, der nächste Superstar zu sein. Nebenbei erzähle er ohne emo- tionale Reaktion, dass sich sein Vater erhängt hätte. Diese inadäquaten Affekte, im Sinne einer unangemessenen Reaktion auf bestimmte Situationen, würden ne- ben der oben genannten Denkstörung, und dem Grössenwahn typische Sympto- me einer paranoiden Schizophrenie darstellen. Der Gutachter attestierte absch- liessend in seinem Kurzgutachten, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F21) sowie ein Status nach notfallmässiger Kraniotomie frontopariental rechtsseitig und Eva- kuation eines akuten epiduralen Hämatoms frontopariental am 17. November 2019 bestehe. Aufgrund dieser Diagnose sei der Beschwerdeführer behandlungs- bedürftig, da er in einem psychotischen Zustand nicht die Verantwortung für seine eigene Gesundheit übernehmen könne und somit auch die Abheilung des Schäde- lhirntraumas gefährde. Zudem sei durch den Kindergarteneinbruch auch von einer Fremdgefährdung auszugehen. Da keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe und eine medikamentöse Behandlung klar indiziert sei, sei eine stationäre Behandlung notwendig. E. Am 7. Januar 2020 wurde X._____ von der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden zur beantragten Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung angehört. F. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Januar 2020 mitgeteilt am 10. Januar 2020, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1. X._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden (umfassend die Stationen ____, _____ und _____ sowie _____ der Klinik B._____ in O.2_____) fürsorgerisch untergebracht. 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:
a. Zuständig für die Entlassung von X._____ ist die ärztliche Leitung der Klinik B._____ in O.2_____.
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b. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden nach Entlassung von X._____ mit einem Aus- trittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.
c. Konnte X._____ bis 1. Juni 2020 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht zu informieren. 3. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 2'166.-(inkl. Drittkosten Kurzgutachten von Fr. 1'666.-) festgesetzt.
b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse verzichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass X._____ an einer psy- chischen Störung leide. Eine medikamentöse Therapie sei aktuell unerlässlich. Angesichts der eingeschränkten Krankheitseinsicht, der Selbstgefährdung und der fehlenden Compliance von X._____ könne die notwendige Behandlung nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Akutpsychiatrie der B._____ erbracht werden. Festzuhalten sei, dass weiterhin Schritte zur selbstständigen Lebensführung erprobt werden sollen. G. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Januar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. H. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 17. Januar 2020 um die Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten. I. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 schloss die KESB Nordbün- den unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten auf Abwei- sung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach dem Gesetz zu verlegen. J. Am 16. Januar 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer und seine anwaltliche Vertretung persönlich teilnahmen.
5 / 13 K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden vom 7. Januar 2020 (Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 EGzZGB innert zehn Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Gegen den am 7. Januar 2020 gefällten und am 10. Januar 2020 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden erging die vorliegende Beschwerde vom 13. Januar 2020 damit innert Frist. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht notwendig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
6 / 13 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 31. Dezember 2019 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. B.2). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Januar 2020 wur- de diese Vorgabe umgesetzt (act. F.1). 3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei-
7 / 13 sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. C._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 27. Dezember 2019 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie ICD-10 F20.0, eine leichte Intelligenzminderung sowie ein Status nach notfallmässiger Kraniotomie frontoparietal rechtsseitig und Evakuation eines aku- ten epiduralen Hämatoms frontoparietal am 17. November 2019 bestehe. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristi- schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätz- lich gegeben (act. E.1). 3.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Aus dem Antrag auf einen vollstreckbaren Unterbringungsentscheid vom 18. De- zember 2019 ergibt sich, dass der Zustand des Beschwerdeführers enorm instabil
8 / 13 sei und daher eine weitere psychiatrische Behandlung unabdingbar sei. Er befinde sich in einer Akutphase, welche einen Austritt aus der Klinik B._____ verunmög- licht (vorinstanzliches act. 6). Dr. med. C._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass beim Beschwerdeführer durch die Nichtbeachtung des medizinisch notwendigen Schutzes in Zusammen- hang mit dem Schädelhirntrauma eine konkrete Selbstgefährdung vorliegen wür- de. Aufgrund der kritiklosen Ausübung von Impulsen in psychotischem Zustand, würde ausserdem eine Fremdgefährdung bestehen. Eine Betreuung in einer ge- schlossenen Station einer Psychiatrischen Klinik sei daher klar indiziert. Zudem sei eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika angezeigt. Anbei verweist er auf die Möglichkeit einer Depotneuroleptika (vorinstanzliches act. 13). In der Stellungnahme der Klinik B._____ wird auf den Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Januar 2020 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei angesichts des aktuel- len Zustands mit Aspekten von Selbstgefährdung zur notwendigen Behandlung und Betreuung in einer Akutpsychiatrie unterzubringen (act. A.2). Angesichts des Antrags auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und des Gutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungs- und Betreu- ungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers somit ausgewiesen. Das Vorliegen ei- nes Schwächezustandes wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 nicht bestritten (act. H.1). Zudem wurden die Krankheit und Behand- lungsbedürftigkeit vom Beschwerdeführer anerkannt. 3.3. Sodann stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorlie- gend noch als verhältnismässig betrachtet werden kann. Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesund- heit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung un- terbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verwei- sen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Ver- gleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen,
9 / 13 welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O, S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiederer- langung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weite- ren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Un- terbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Be- handlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genü- gen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilli- gen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 3.3.1. Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ geht hervor, dass die der- zeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers die bestmögliche Unterbringungsform sei. Eine mildere Massnahme im Sinne eines ambulanten Settings sei derzeit nicht möglich (act. E.1). 3.3.2. Anlässlich der Anhörung vom 7. Januar 2020 habe sich der Beschwerde- führer krankheitsuneinsichtig gezeigt und dargelegt, dass es ihm ohne Medika- mente besser gehen würde. Aus Sicht der KESB Nordbünden sei er daher nicht in der Lage, sich genügend um sich selbst zu kümmern, da ohne medikamentöse Behandlung eine Selbstgefährdung bestehen würde. Gemäss dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 7. Januar 2020 sei der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt zur geeigneten Betreuung und Behandlung in der Akutpsychiatrie der Klinik B._____ unterzubringen. Sobald eine Stabilisierung seines Zustandes erfolgt sei, sei ein Wechsel in eine andere Abteilung zu prüfen. Angaben zu einer konkreten Fremdgefährdung wurden nicht gemacht (act. B.2). 3.3.3. Den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Krankheit und Behandlungsbe- dürftigkeit durch den Beschwerdeführer anerkannt seien. Zudem läge eine akute psychotische Symptomatik mit potenzieller Fremd- und Eigengefährdung nicht
10 / 13 mehr vor, wodurch eine fürsorgerische Unterbringung als ultima ratio nicht mehr gerechtfertigt sei. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass das Kurzgutachten beinahe einen Monat alt sei und somit die Fortschritte der Behandlung nicht ver- zeichnet seien. Indem sich der Beschwerdeführer mit einer Depotmedikation und einer ambulanten Therapie als einverstanden erklärt habe, sei die Medikation und die Behandlung bei einer Entlassung gesichert (act. H.1). 3.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Ver- handlung vom 20. Januar 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien in einem bewusstseinsklaren und all- seits orientierten Zustand. Er machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er, unter Berücksichtigung der vorhandenen Sprechstörung, adäquat beantworten. Insgesamt befand sich der Beschwerdefüh- rer – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem positiven, sta- bilen Allgemeinzustand. Ausserdem legte er dar, dass er sich darauf freue, nach einer allfälligen Entlassung zu Hause wieder den Haushalt machen und Sport trei- ben zu können (Prot. S. 3). 3.3.5. Der Beschwerdeführer versicherte glaubhaft, dass er nach einer Entlassung die Medikamente weiterhin einnehmen würde. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht (mehr) bejaht werden. Eine lediglich hypothetische Selbstgefährdung auf- grund neuerlichem Grössenwahn, Verhaltensstörungen oder dem Grund, dass er nicht in der Lage sei, für sich zu sorgen, kann indessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Dies insbesondere auch unter dem As- pekt, wonach der Beschwerdeführer nach Absprache mit der Klinik B._____, des Öfteren bereits in seine Wohnung nach O.3_____ fahren durfte, um seine Katzen zu füttern. Würde eine akute Selbstgefährdung bestehen, wäre dieser bewilligte Ausgang nicht möglich. Ausserdem wird mit dem Einverständnis des Beschwerde- führers eine Depotmedikation erfolgen, sobald sich dieser wieder zu Hause befin- de, wodurch eine weitere Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Dieser Vorschlag erfolgte bereits durch den Gutachter Dr. med. C._____ (vorinstanzliches act. 13, S. 6). Eine mildere Massnahme durch geeigne- te ambulante Betreuung und Depotmedikation wäre somit möglich. 3.3.6. Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdge- fährdung besteht und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung in ei-
11 / 13 ner guten Verfassung gezeigt hat, erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung als nicht verhältnismässig. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) vorliegen. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbrin- gung aufzuheben. 5. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Mass- nahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesund- heitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallge- fahr zu vermeiden. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird deshalb angewie- sen, in Zusammenarbeit mit der KESB Nordbünden die Nachbetreuung von des Beschwerdeführers zu regeln. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung in der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens beste- hend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Des Weiterem ist dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 20. Januar 2020 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10.18 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von 250.00 CHF einem Honorar von CHF 2'820.65 (inkl. Barauslagen von CHF 74.00 und 7.7 % MwSt.) entspricht (act. G.2). Vor dem Hintergrund, dass die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 20. Januar 2020 lediglich 15 Minuten gedauert hat, erscheint eine Kürzung des in Rechnung gestellten Aufwands für die Hauptverhandlung, Nachbesprechung und Mandatsabschluss von 2 Stunden auf 1 Stunde als angemessen und sachge- recht. Es resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 9.18 Stunden. Unter An- wendung des massgebenden Stundenansatzes von CHF 250.00 ergibt sich ein
12 / 13 Honoraranspruch von CHF 2'551.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.). Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
13 / 13 III.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 3 / 13
D
Der Gutachter Dr. med. C._____ führte in seinem Kurzgutachten vom 31.
Dezember 2019 aus, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, jedoch zeitlich
desorientiert wirke. Zudem sei er situativ unvollständig orientiert und erfasse somit
die Tragweite der Situation nicht richtig. Die Auffassung sei vermindert. Der Ge-
dankengang des Beschwerdeführers sei deutlich sprunghaft und zerfahren, wo-
durch dieser nicht mehr nachkomme, die auf ihn einstürzenden Gedanken zu for-
mulieren, sodass das normale Stottern verstärkt worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer habe berichtet, dass er sich bei einer Singtalentshow anmelden würde und da-
von überzeugt sei, der nächste Superstar zu sein. Nebenbei erzähle er ohne emo-
tionale Reaktion, dass sich sein Vater erhängt hätte. Diese inadäquaten Affekte,
im Sinne einer unangemessenen Reaktion auf bestimmte Situationen, würden ne-
ben der oben genannten Denkstörung, und dem Grössenwahn typische Sympto-
me einer paranoiden Schizophrenie darstellen. Der Gutachter attestierte absch-
liessend in seinem Kurzgutachten, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide
Schizophrenie (ICD-10 F20.0), leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F21) sowie
ein Status nach notfallmässiger Kraniotomie frontopariental rechtsseitig und Eva-
kuation eines akuten epiduralen Hämatoms frontopariental am 17. November
2019 bestehe. Aufgrund dieser Diagnose sei der Beschwerdeführer behandlungs-
bedürftig, da er in einem psychotischen Zustand nicht die Verantwortung für seine
eigene Gesundheit übernehmen könne und somit auch die Abheilung des Schäde-
lhirntraumas gefährde. Zudem sei durch den Kindergarteneinbruch auch von einer
Fremdgefährdung auszugehen. Da keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht
bestehe und eine medikamentöse Behandlung klar indiziert sei, sei eine stationäre
Behandlung notwendig.
E.
Am 7. Januar 2020 wurde X._____ von der Kollegialbehörde der KESB
Nordbünden zur beantragten Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgeri-
schen Unterbringung angehört.
F.
Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Januar 2020 mitgeteilt am 10.
Januar 2020, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt:
1.
X._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der
Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden (umfassend
die Stationen ____, _____ und _____ sowie _____ der Klinik B._____
in O.2_____) fürsorgerisch untergebracht.
2.
Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:
a. Zuständig für die Entlassung von X._____ ist die ärztliche Leitung
der Klinik B._____ in O.2_____.
E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. C._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 27. Dezember 2019 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie ICD-10 F20.0, eine leichte Intelligenzminderung sowie ein Status nach notfallmässiger Kraniotomie frontoparietal rechtsseitig und Evakuation eines aku- ten epiduralen Hämatoms frontoparietal am 17. November 2019 bestehe. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristi- schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätz- lich gegeben (act. E.1).
E. 3.2 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Aus dem Antrag auf einen vollstreckbaren Unterbringungsentscheid vom 18. De- zember 2019 ergibt sich, dass der Zustand des Beschwerdeführers enorm instabil
E. 3.3 Sodann stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorlie- gend noch als verhältnismässig betrachtet werden kann. Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesund- heit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung un- terbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verwei- sen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Ver- gleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen,
E. 3.3.1 Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ geht hervor, dass die der- zeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers die bestmögliche Unterbringungsform sei. Eine mildere Massnahme im Sinne eines ambulanten Settings sei derzeit nicht möglich (act. E.1).
E. 3.3.2 Anlässlich der Anhörung vom 7. Januar 2020 habe sich der Beschwerde- führer krankheitsuneinsichtig gezeigt und dargelegt, dass es ihm ohne Medika- mente besser gehen würde. Aus Sicht der KESB Nordbünden sei er daher nicht in der Lage, sich genügend um sich selbst zu kümmern, da ohne medikamentöse Behandlung eine Selbstgefährdung bestehen würde. Gemäss dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 7. Januar 2020 sei der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt zur geeigneten Betreuung und Behandlung in der Akutpsychiatrie der Klinik B._____ unterzubringen. Sobald eine Stabilisierung seines Zustandes erfolgt sei, sei ein Wechsel in eine andere Abteilung zu prüfen. Angaben zu einer konkreten Fremdgefährdung wurden nicht gemacht (act. B.2).
E. 3.3.3 Den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Krankheit und Behandlungsbe- dürftigkeit durch den Beschwerdeführer anerkannt seien. Zudem läge eine akute psychotische Symptomatik mit potenzieller Fremd- und Eigengefährdung nicht
E. 3.3.4 Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Ver- handlung vom 20. Januar 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien in einem bewusstseinsklaren und all- seits orientierten Zustand. Er machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er, unter Berücksichtigung der vorhandenen Sprechstörung, adäquat beantworten. Insgesamt befand sich der Beschwerdefüh- rer – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem positiven, sta- bilen Allgemeinzustand. Ausserdem legte er dar, dass er sich darauf freue, nach einer allfälligen Entlassung zu Hause wieder den Haushalt machen und Sport trei- ben zu können (Prot. S. 3).
E. 3.3.5 Der Beschwerdeführer versicherte glaubhaft, dass er nach einer Entlassung die Medikamente weiterhin einnehmen würde. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht (mehr) bejaht werden. Eine lediglich hypothetische Selbstgefährdung auf- grund neuerlichem Grössenwahn, Verhaltensstörungen oder dem Grund, dass er nicht in der Lage sei, für sich zu sorgen, kann indessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Dies insbesondere auch unter dem As- pekt, wonach der Beschwerdeführer nach Absprache mit der Klinik B._____, des Öfteren bereits in seine Wohnung nach O.3_____ fahren durfte, um seine Katzen zu füttern. Würde eine akute Selbstgefährdung bestehen, wäre dieser bewilligte Ausgang nicht möglich. Ausserdem wird mit dem Einverständnis des Beschwerde- führers eine Depotmedikation erfolgen, sobald sich dieser wieder zu Hause befin- de, wodurch eine weitere Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Dieser Vorschlag erfolgte bereits durch den Gutachter Dr. med. C._____ (vorinstanzliches act. 13, S. 6). Eine mildere Massnahme durch geeigne- te ambulante Betreuung und Depotmedikation wäre somit möglich.
E. 3.3.6 Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdge- fährdung besteht und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung in ei-
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 / 13
K.
Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be-
fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten
wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Unterbringungsentscheid der
KESB Nordbünden vom 7. Januar 2020 (Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art.
428 Abs. 1 ZGB). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1
EGzZGB innert zehn Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden
erhoben werden. Gegen den am 7. Januar 2020 gefällten und am 10. Januar 2020
mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden erging die vorliegende Beschwerde
vom 13. Januar 2020 damit innert Frist. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs.
3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht notwendig. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-
ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor
der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime
und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze
bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff.
4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie
auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle
Kognition zukommt.
E. 6 / 13
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE
143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art.
439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi-
vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut-
achten vom 31. Dezember 2019 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019
persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. B.2).
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Januar 2020 wur-
de diese Vorgabe umgesetzt (act. F.1).
3.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-
schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-
rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-
lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-
lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger,
a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem
Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso-
nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert:
Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme
ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische
Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so-
dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand-
lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die
nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei-
E. 7 / 13 sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
E. 8 / 13 sei und daher eine weitere psychiatrische Behandlung unabdingbar sei. Er befinde sich in einer Akutphase, welche einen Austritt aus der Klinik B._____ verunmög- licht (vorinstanzliches act. 6). Dr. med. C._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass beim Beschwerdeführer durch die Nichtbeachtung des medizinisch notwendigen Schutzes in Zusammen- hang mit dem Schädelhirntrauma eine konkrete Selbstgefährdung vorliegen wür- de. Aufgrund der kritiklosen Ausübung von Impulsen in psychotischem Zustand, würde ausserdem eine Fremdgefährdung bestehen. Eine Betreuung in einer ge- schlossenen Station einer Psychiatrischen Klinik sei daher klar indiziert. Zudem sei eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika angezeigt. Anbei verweist er auf die Möglichkeit einer Depotneuroleptika (vorinstanzliches act. 13). In der Stellungnahme der Klinik B._____ wird auf den Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Januar 2020 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei angesichts des aktuel- len Zustands mit Aspekten von Selbstgefährdung zur notwendigen Behandlung und Betreuung in einer Akutpsychiatrie unterzubringen (act. A.2). Angesichts des Antrags auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und des Gutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungs- und Betreu- ungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers somit ausgewiesen. Das Vorliegen ei- nes Schwächezustandes wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 nicht bestritten (act. H.1). Zudem wurden die Krankheit und Behand- lungsbedürftigkeit vom Beschwerdeführer anerkannt.
E. 9 / 13 welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O, S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiederer- langung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weite- ren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Un- terbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Be- handlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genü- gen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilli- gen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
E. 10 / 13 mehr vor, wodurch eine fürsorgerische Unterbringung als ultima ratio nicht mehr gerechtfertigt sei. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass das Kurzgutachten beinahe einen Monat alt sei und somit die Fortschritte der Behandlung nicht ver- zeichnet seien. Indem sich der Beschwerdeführer mit einer Depotmedikation und einer ambulanten Therapie als einverstanden erklärt habe, sei die Medikation und die Behandlung bei einer Entlassung gesichert (act. H.1).
E. 11 / 13
ner guten Verfassung gezeigt hat, erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung
als nicht verhältnismässig.
4.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) vorliegen. Daher
ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbrin-
gung aufzuheben.
5.
Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu-
ung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Mass-
nahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit
Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesund-
heitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallge-
fahr zu vermeiden. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird deshalb angewie-
sen, in Zusammenarbeit mit der KESB Nordbünden die Nachbetreuung von des
Beschwerdeführers zu regeln.
6.
In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-
rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2
EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-
zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsor-
gerischen Unterbringung in der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei
diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens beste-
hend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons
Graubünden.
Des Weiterem ist dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung
zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 20. Januar 2020 macht der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10.18 Stunden geltend,
was bei einem Stundenansatz von 250.00 CHF einem Honorar von CHF 2'820.65
(inkl. Barauslagen von CHF 74.00 und 7.7 % MwSt.) entspricht (act. G.2). Vor dem
Hintergrund, dass die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden
am 20. Januar 2020 lediglich 15 Minuten gedauert hat, erscheint eine Kürzung des
in Rechnung gestellten Aufwands für die Hauptverhandlung, Nachbesprechung
und Mandatsabschluss von 2 Stunden auf 1 Stunde als angemessen und sachge-
recht.
Es resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 9.18 Stunden. Unter An-
wendung des massgebenden Stundenansatzes von CHF 250.00 ergibt sich ein
E. 12 / 13 Honoraranspruch von CHF 2'551.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.). Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
E. 13 / 13 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
- Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, in Zusammenar- beit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden die Nachbetreuung von X._____ zu regeln.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher dem Beschwerdeführer zudem mit CHF 2'551.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ZK1 20 7 wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 20. Januar 2020 Referenz ZK1 20 7 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 07.01.2020, mitgeteilt am 10.01.2020 Mitteilung
04. Februar 2020
2 / 13 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1987, wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2019 durch die Amtsärztin Dr. med. Y._____, O.1_____, gestützt auf Art. 426 ff. ZGB wegen psychischer Störung notfallmässig in die Klinik B._____ (nachfolgend: B._____), in O.2_____ eingewiesen, nachdem die Polizei ihn aufgrund von unan- gepasstem Verhalten in einem Swingerclub in O.3_____ aufgegriffen hatte. Als Grund und Zweck der Unterbringung wurde angeführt, dass ohne Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung bei X._____ zurzeit die Gefahr bestehe, dass er in einer manischen Phase der Selbstüberschätzung Entscheide mit derzeit nicht nachvollziehbaren Konsequenzen fälle (Patenschaft für ein Kind in Bangladesch und Wunsch des sofortigen Fluges zu diesem, Gefahren im Umgang mit fremden Menschen etc.). Zudem sei nach einem Schädel-Hirn-Trauma vor nicht einmal einem Monat noch gewisse Ruhe nötig, die Herr X._____ nicht habe. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 beantragte die Klinik B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden die Verlängerung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von X._____. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich X._____ in einer Akutphase befinde. Bei frühzeitigem Austritt bestehe daher eine potenzielle Eigen- und Fremdgefährdung sowie das Risiko einer Exacerbation der psychotischen Sym- ptomatik. Deshalb sei zur Erreichung der näher umschriebenen Ziele eine weitere fürsorgerische Unterbringung indiziert. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2019 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB mit der Begutachtung von X._____. Dabei wurde der Gutachter ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Be- handlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unter- bleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des fest- gestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krank- heits- und Behandlungseinsicht verfüge.
3 / 13 D Der Gutachter Dr. med. C._____ führte in seinem Kurzgutachten vom 31. Dezember 2019 aus, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, jedoch zeitlich desorientiert wirke. Zudem sei er situativ unvollständig orientiert und erfasse somit die Tragweite der Situation nicht richtig. Die Auffassung sei vermindert. Der Ge- dankengang des Beschwerdeführers sei deutlich sprunghaft und zerfahren, wo- durch dieser nicht mehr nachkomme, die auf ihn einstürzenden Gedanken zu for- mulieren, sodass das normale Stottern verstärkt worden sei. Der Beschwerdefüh- rer habe berichtet, dass er sich bei einer Singtalentshow anmelden würde und da- von überzeugt sei, der nächste Superstar zu sein. Nebenbei erzähle er ohne emo- tionale Reaktion, dass sich sein Vater erhängt hätte. Diese inadäquaten Affekte, im Sinne einer unangemessenen Reaktion auf bestimmte Situationen, würden ne- ben der oben genannten Denkstörung, und dem Grössenwahn typische Sympto- me einer paranoiden Schizophrenie darstellen. Der Gutachter attestierte absch- liessend in seinem Kurzgutachten, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F21) sowie ein Status nach notfallmässiger Kraniotomie frontopariental rechtsseitig und Eva- kuation eines akuten epiduralen Hämatoms frontopariental am 17. November 2019 bestehe. Aufgrund dieser Diagnose sei der Beschwerdeführer behandlungs- bedürftig, da er in einem psychotischen Zustand nicht die Verantwortung für seine eigene Gesundheit übernehmen könne und somit auch die Abheilung des Schäde- lhirntraumas gefährde. Zudem sei durch den Kindergarteneinbruch auch von einer Fremdgefährdung auszugehen. Da keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe und eine medikamentöse Behandlung klar indiziert sei, sei eine stationäre Behandlung notwendig. E. Am 7. Januar 2020 wurde X._____ von der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden zur beantragten Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung angehört. F. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Januar 2020 mitgeteilt am 10. Januar 2020, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1. X._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden (umfassend die Stationen ____, _____ und _____ sowie _____ der Klinik B._____ in O.2_____) fürsorgerisch untergebracht. 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:
a. Zuständig für die Entlassung von X._____ ist die ärztliche Leitung der Klinik B._____ in O.2_____.
4 / 13
b. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden nach Entlassung von X._____ mit einem Aus- trittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.
c. Konnte X._____ bis 1. Juni 2020 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht zu informieren. 3. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 2'166.-(inkl. Drittkosten Kurzgutachten von Fr. 1'666.-) festgesetzt.
b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse verzichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass X._____ an einer psy- chischen Störung leide. Eine medikamentöse Therapie sei aktuell unerlässlich. Angesichts der eingeschränkten Krankheitseinsicht, der Selbstgefährdung und der fehlenden Compliance von X._____ könne die notwendige Behandlung nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Akutpsychiatrie der B._____ erbracht werden. Festzuhalten sei, dass weiterhin Schritte zur selbstständigen Lebensführung erprobt werden sollen. G. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Januar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. H. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 17. Januar 2020 um die Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten. I. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 schloss die KESB Nordbün- den unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten auf Abwei- sung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach dem Gesetz zu verlegen. J. Am 16. Januar 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer und seine anwaltliche Vertretung persönlich teilnahmen.
5 / 13 K. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden vom 7. Januar 2020 (Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 EGzZGB innert zehn Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Gegen den am 7. Januar 2020 gefällten und am 10. Januar 2020 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden erging die vorliegende Beschwerde vom 13. Januar 2020 damit innert Frist. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht notwendig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
6 / 13 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 31. Dezember 2019 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. B.2). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Januar 2020 wur- de diese Vorgabe umgesetzt (act. F.1). 3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei-
7 / 13 sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. C._____ kam in seinem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 27. Dezember 2019 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie ICD-10 F20.0, eine leichte Intelligenzminderung sowie ein Status nach notfallmässiger Kraniotomie frontoparietal rechtsseitig und Evakuation eines aku- ten epiduralen Hämatoms frontoparietal am 17. November 2019 bestehe. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristi- schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätz- lich gegeben (act. E.1). 3.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Aus dem Antrag auf einen vollstreckbaren Unterbringungsentscheid vom 18. De- zember 2019 ergibt sich, dass der Zustand des Beschwerdeführers enorm instabil
8 / 13 sei und daher eine weitere psychiatrische Behandlung unabdingbar sei. Er befinde sich in einer Akutphase, welche einen Austritt aus der Klinik B._____ verunmög- licht (vorinstanzliches act. 6). Dr. med. C._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass beim Beschwerdeführer durch die Nichtbeachtung des medizinisch notwendigen Schutzes in Zusammen- hang mit dem Schädelhirntrauma eine konkrete Selbstgefährdung vorliegen wür- de. Aufgrund der kritiklosen Ausübung von Impulsen in psychotischem Zustand, würde ausserdem eine Fremdgefährdung bestehen. Eine Betreuung in einer ge- schlossenen Station einer Psychiatrischen Klinik sei daher klar indiziert. Zudem sei eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika angezeigt. Anbei verweist er auf die Möglichkeit einer Depotneuroleptika (vorinstanzliches act. 13). In der Stellungnahme der Klinik B._____ wird auf den Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Januar 2020 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei angesichts des aktuel- len Zustands mit Aspekten von Selbstgefährdung zur notwendigen Behandlung und Betreuung in einer Akutpsychiatrie unterzubringen (act. A.2). Angesichts des Antrags auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und des Gutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungs- und Betreu- ungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers somit ausgewiesen. Das Vorliegen ei- nes Schwächezustandes wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 nicht bestritten (act. H.1). Zudem wurden die Krankheit und Behand- lungsbedürftigkeit vom Beschwerdeführer anerkannt. 3.3. Sodann stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorlie- gend noch als verhältnismässig betrachtet werden kann. Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesund- heit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung un- terbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verwei- sen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Ver- gleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen,
9 / 13 welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O, S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiederer- langung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weite- ren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Un- terbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Be- handlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genü- gen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilli- gen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 3.3.1. Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ geht hervor, dass die der- zeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers die bestmögliche Unterbringungsform sei. Eine mildere Massnahme im Sinne eines ambulanten Settings sei derzeit nicht möglich (act. E.1). 3.3.2. Anlässlich der Anhörung vom 7. Januar 2020 habe sich der Beschwerde- führer krankheitsuneinsichtig gezeigt und dargelegt, dass es ihm ohne Medika- mente besser gehen würde. Aus Sicht der KESB Nordbünden sei er daher nicht in der Lage, sich genügend um sich selbst zu kümmern, da ohne medikamentöse Behandlung eine Selbstgefährdung bestehen würde. Gemäss dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 7. Januar 2020 sei der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt zur geeigneten Betreuung und Behandlung in der Akutpsychiatrie der Klinik B._____ unterzubringen. Sobald eine Stabilisierung seines Zustandes erfolgt sei, sei ein Wechsel in eine andere Abteilung zu prüfen. Angaben zu einer konkreten Fremdgefährdung wurden nicht gemacht (act. B.2). 3.3.3. Den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Krankheit und Behandlungsbe- dürftigkeit durch den Beschwerdeführer anerkannt seien. Zudem läge eine akute psychotische Symptomatik mit potenzieller Fremd- und Eigengefährdung nicht
10 / 13 mehr vor, wodurch eine fürsorgerische Unterbringung als ultima ratio nicht mehr gerechtfertigt sei. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass das Kurzgutachten beinahe einen Monat alt sei und somit die Fortschritte der Behandlung nicht ver- zeichnet seien. Indem sich der Beschwerdeführer mit einer Depotmedikation und einer ambulanten Therapie als einverstanden erklärt habe, sei die Medikation und die Behandlung bei einer Entlassung gesichert (act. H.1). 3.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Ver- handlung vom 20. Januar 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien in einem bewusstseinsklaren und all- seits orientierten Zustand. Er machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er, unter Berücksichtigung der vorhandenen Sprechstörung, adäquat beantworten. Insgesamt befand sich der Beschwerdefüh- rer – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem positiven, sta- bilen Allgemeinzustand. Ausserdem legte er dar, dass er sich darauf freue, nach einer allfälligen Entlassung zu Hause wieder den Haushalt machen und Sport trei- ben zu können (Prot. S. 3). 3.3.5. Der Beschwerdeführer versicherte glaubhaft, dass er nach einer Entlassung die Medikamente weiterhin einnehmen würde. Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht (mehr) bejaht werden. Eine lediglich hypothetische Selbstgefährdung auf- grund neuerlichem Grössenwahn, Verhaltensstörungen oder dem Grund, dass er nicht in der Lage sei, für sich zu sorgen, kann indessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Dies insbesondere auch unter dem As- pekt, wonach der Beschwerdeführer nach Absprache mit der Klinik B._____, des Öfteren bereits in seine Wohnung nach O.3_____ fahren durfte, um seine Katzen zu füttern. Würde eine akute Selbstgefährdung bestehen, wäre dieser bewilligte Ausgang nicht möglich. Ausserdem wird mit dem Einverständnis des Beschwerde- führers eine Depotmedikation erfolgen, sobald sich dieser wieder zu Hause befin- de, wodurch eine weitere Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Dieser Vorschlag erfolgte bereits durch den Gutachter Dr. med. C._____ (vorinstanzliches act. 13, S. 6). Eine mildere Massnahme durch geeigne- te ambulante Betreuung und Depotmedikation wäre somit möglich. 3.3.6. Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdge- fährdung besteht und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung in ei-
11 / 13 ner guten Verfassung gezeigt hat, erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung als nicht verhältnismässig. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) vorliegen. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbrin- gung aufzuheben. 5. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Mass- nahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesund- heitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallge- fahr zu vermeiden. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird deshalb angewie- sen, in Zusammenarbeit mit der KESB Nordbünden die Nachbetreuung von des Beschwerdeführers zu regeln. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung in der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens beste- hend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Des Weiterem ist dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 20. Januar 2020 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10.18 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von 250.00 CHF einem Honorar von CHF 2'820.65 (inkl. Barauslagen von CHF 74.00 und 7.7 % MwSt.) entspricht (act. G.2). Vor dem Hintergrund, dass die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 20. Januar 2020 lediglich 15 Minuten gedauert hat, erscheint eine Kürzung des in Rechnung gestellten Aufwands für die Hauptverhandlung, Nachbesprechung und Mandatsabschluss von 2 Stunden auf 1 Stunde als angemessen und sachge- recht. Es resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 9.18 Stunden. Unter An- wendung des massgebenden Stundenansatzes von CHF 250.00 ergibt sich ein
12 / 13 Honoraranspruch von CHF 2'551.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.). Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, in Zusammenar- beit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden die Nachbetreuung von X._____ zu regeln. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher dem Beschwerdeführer zudem mit CHF 2'551.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ZK1 20 7 wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: