vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts | Berufung ZGB Sachenrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 / 4 Entscheid vom 8. Juni 2020 Referenz ZK1 20 33 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus gegen B._____ Berufungsbeklagte Gegenstand vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter vom 10.02.2020, mitgeteilt am 20.02.2020 (Proz. Nr. 135-2019-508) Mitteilung
09. Juni 2020
E. 2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ am 24. Dezember 2019 beim Regionalgericht Surselva gestützt auf Art. 837 ff. ZGB um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts auf dem Grundstück Nr. _____ in der Gemeinde O.1_____, im Eigen- tum von B._____, ersuchte, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 10. Fe- bruar 2020, gleichentags mitgeteilt, das Gesuch abwies und die Prozesskos- ten A._____ auferlegte (act. B.1), – dass A._____ (fortan Berufungskläger) gegen diesen Entscheid am 21. Fe- bruar 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichte (act. A.1), – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Berufungskläger mit Verfügung vom 24. Februar 2020 gestützt auf Art. 98 und Art. 101 ZPO zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'500.00 bis zum 09. März 2020 aufforderte (act. D.1), – dass B._____ (fortan Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom 03. März 2020 eine Berufungsantwort erstattete (act. A.2), – dass der Gerichtskostenvorschuss innert Frist nicht einging, so dass dem Be- rufungskläger mit Verfügung vom 17. März 2020 eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 30. März 2020 angesetzt wurde (act. D.4), – dass ihm gleichzeitig angedroht wurde, das Kantonsgericht von Graubünden trete gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht ein, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet werde (act. D.4), – dass der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht beim Kantonsgericht von Graubünden einging, – dass der Berufungskläger am 02. April 2020 ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses einreichte (act. A.3), – dass der Vorsitzende dieses Gesuch mit Verfügung vom 03. April 2020 abwies (act. F.1),
E. 3 / 4 – dass diese Verfügung dem Berufungskläger am 08. April 2020 zugestellt wur- de, – dass auch bis heute keine entsprechende Zahlung einging, – dass demnach nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (Art. 101 Abs. 3 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten des Berufungs- verfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädi- gung, zulasten des Berufungsklägers gehen (Art. 95 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334 E. 3.1), – dass das Kantonsgericht von Graubünden im Berufungsverfahren gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 30'000.00 erhebt, – dass die Entscheidgebühr in Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Er- messen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 13 VGZ), – dass vorliegend die Entscheidgebühr auf CHF 1'000 festgesetzt wird, – dass die Parteientschädigung aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort er- messensweise auf CHF 1'000 festgelegt wird,
E. 4 / 4 wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000 gehen zulasten von A._____.
- A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000 zu bezahlen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Entscheid vom 8. Juni 2020 Referenz ZK1 20 33 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus gegen B._____ Berufungsbeklagte Gegenstand vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter vom 10.02.2020, mitgeteilt am 20.02.2020 (Proz. Nr. 135-2019-508) Mitteilung
09. Juni 2020
2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ am 24. Dezember 2019 beim Regionalgericht Surselva gestützt auf Art. 837 ff. ZGB um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts auf dem Grundstück Nr. _____ in der Gemeinde O.1_____, im Eigen- tum von B._____, ersuchte, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 10. Fe- bruar 2020, gleichentags mitgeteilt, das Gesuch abwies und die Prozesskos- ten A._____ auferlegte (act. B.1), – dass A._____ (fortan Berufungskläger) gegen diesen Entscheid am 21. Fe- bruar 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichte (act. A.1), – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Berufungskläger mit Verfügung vom 24. Februar 2020 gestützt auf Art. 98 und Art. 101 ZPO zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'500.00 bis zum 09. März 2020 aufforderte (act. D.1), – dass B._____ (fortan Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom 03. März 2020 eine Berufungsantwort erstattete (act. A.2), – dass der Gerichtskostenvorschuss innert Frist nicht einging, so dass dem Be- rufungskläger mit Verfügung vom 17. März 2020 eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 30. März 2020 angesetzt wurde (act. D.4), – dass ihm gleichzeitig angedroht wurde, das Kantonsgericht von Graubünden trete gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht ein, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet werde (act. D.4), – dass der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht beim Kantonsgericht von Graubünden einging, – dass der Berufungskläger am 02. April 2020 ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses einreichte (act. A.3), – dass der Vorsitzende dieses Gesuch mit Verfügung vom 03. April 2020 abwies (act. F.1),
3 / 4 – dass diese Verfügung dem Berufungskläger am 08. April 2020 zugestellt wur- de, – dass auch bis heute keine entsprechende Zahlung einging, – dass demnach nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (Art. 101 Abs. 3 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten des Berufungs- verfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädi- gung, zulasten des Berufungsklägers gehen (Art. 95 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334 E. 3.1), – dass das Kantonsgericht von Graubünden im Berufungsverfahren gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 30'000.00 erhebt, – dass die Entscheidgebühr in Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Er- messen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 13 VGZ), – dass vorliegend die Entscheidgebühr auf CHF 1'000 festgesetzt wird, – dass die Parteientschädigung aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort er- messensweise auf CHF 1'000 festgelegt wird,
4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000 gehen zulasten von A._____. 3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000 zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: