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ZK1 2020 166

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2022-02-07 · Deutsch GR
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Auferlegung von Prozesskosten (Scheidungsverfahren) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Sachverhalt

A. Am 7. September 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Viamala die Scheidungsklage gegen B._____ ein. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 stellte B._____ den prozessualen Antrag, im Scheidungspunkt sei ein Teilurteil zu erlassen und die Ehe der Parteien sei sofort zu scheiden. A._____ schloss am 17. August 2020 auf Abweisung dieses Begeh- rens, eventualiter sei bei Erlass eines Teilurteils auch die Aufteilung der Pensions- kassenguthaben vorzunehmen. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 hiess die Instrukti- onsrichterin des Regionalgerichts Viamala den prozessualen Antrag um Fällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt gut und wies den Eventualantrag von A._____ ab. Die Gerichtskosten über CHF 2'000.00 auferlegte es A._____ und verpflichtete diesen zudem, B._____ eine Parteientschädigung über CHF 2'000.00 zu bezahlen. C. Gegen den Kostenentscheid dieser prozessleitenden Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg, mit Eingabe vom 26. November 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellen liess: 1. Ziff. 2.5 der angefochtenen prozessleitenden Verfügung sei aufzuhe- ben. 2. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, allenfalls seien diese zur Prozedur zu nehmen. 3. Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Rechtsvertreter der Ehefrau sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Via- mala, dass die Instruktionsrichterin bei der weiteren Behandlung der Eheschei- dung in den Ausstand zu treten habe. Das Regionalgericht Viamala wies seinen Antrag unter Ausschluss der vom Ausstandsbegehren betroffenen Richterin mit Entscheid vom 13. Januar 2021 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Be- schwerde vom 21. Januar 2021 an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte (Verfahren ZK1 21 4). E. Am 27. November 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorsitzenden aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 11. De- zember 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Dieser Auf- forderung ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen.

3 / 9 F. Am 4. Dezember 2020 reichte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, dem Kantonsgericht ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. G. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Gegenstand dieser Beschwerde bildet einzig die Verlegung der Prozess- kosten in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020. Im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob sich aufgrund der konkreten Umstände eine andere Kostenfolge, als sie von der Vorinstanz angeordnet wurde, aufdrängt (vgl. Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Darüber hinausgehende Streitpunk- te haben unberücksichtigt zu bleiben und betreffen das separat geführte Ausstandsverfahren (ZK1 21 4). 3.1. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel im Endent- scheid über die Prozesskosten, die sich nach Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Ge- richtskosten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b) zusammensetzen. Aus- nahmen von diesem Grundsatz sehen Abs. 2 bis 4 derselben Bestimmung vor. Bei

E. 4 / 9

einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) können die bis zu diesem Zeitpunkt ent-

standenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO), über die Pro-

zesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache ent-

schieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO) und in einem Rückweisungsentscheid

kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfah-

rens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

3.2.

Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sich somit auf Sonderregelungen

bei Zwischenentscheiden, vorsorglichen Massnahmen und Rückweisungsent-

scheiden. Prozessleitende Verfügungen werden von Abs. 2 bis 4 nicht erfasst. In

der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, dass es sich bei den in Art. 104

Abs. 2 bis 4 ZPO aufgelisteten Ausnahmen nicht um eine abschliessende Aufzäh-

lung handelt, sondern dass weitere Ausnahmen möglich sind (vgl. dazu KGer GR

ZK2 15 11 v. 27.8.2015 E. 3.2 m.w.H.). Prozessleitende Verfügungen im Sinne

von Art. 124 Abs. 1 ZPO ergehen regelmässig ohne Kostenentscheid (Viktor

Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schwei-

zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 104 ZPO). Es soll

im Einzelfall jedoch – ohne den Endentscheid abzuwarten – möglich sein, die Pro-

zesskosten bereits in einer prozessleitenden Verfügung festzusetzen und zu ver-

teilen (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung, Zürich 2015, S. 187 m.w.H.). Ferner wird in der Lehre auch die Mei-

nung vertreten, dass als Zwischenentscheide in einem weiteren Sinne auch die

prozessleitenden Verfügungen (Art. 124 Abs. 1 ZPO) bezeichnet werden können,

diese aber nicht unter die Bestimmung nach Art. 104 ZPO fallen. Demzufolge wird

es als unzulässig angesehen, für prozessleitende Verfügungen eine separate Kos-

ten- und Entschädigungsregelung zu treffen (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen,

in: Oberhammer/Domjet/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilpro-

zessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 104 ZPO). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat sich bislang zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht geäus-

sert.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat mit Blick auf die nicht abschliessende Regelung in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO die Prozesskosten, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 festgesetzt und verteilt. Der Antrag der Be- schwerdegegnerin auf Fällung eines Teilurteils über den Scheidungspunkt wurde gutgeheissen und der Antrag des Beschwerdeführers sowie sein Eventualantrag auf gleichzeitige Vornahme des Vorsorgeausgleichs zusammen mit dem Schei- dungspunkt wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten über CHF 2'000.00 auferleg-

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz mit der prozessleiten- den Verfügung das Urteil vorweggenommen habe. Es hätte vollauf genügt, festzu- halten, dass die Angelegenheit spruchreif sei und dass das Gericht ohne Vortritt der Parteien entscheide, ausser die Parteien würden dies verlangen. Für unnötige Rechtshandlungen der Vorinstanz könnten keine Kosten erhoben werden. Hätte sich die Vorinstanz an das Notwendige gehalten, wären Kosten in Höhe von ma- ximal CHF 100.00 entstanden, über welche im Hauptverfahren zu entscheiden gewesen wäre, wie auch über alle übrigen Kosten, die während der Dauer des Verfahrens entstanden seien. Ferner entbehre die Zusprechung einer ausseramt- lichen Entschädigung jeglicher Grundlage (act. A.1).

E. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin stützt das Vorgehen der Vorinstanz. Sie weist insbesondere darauf hin, dass es nach Art. 104 Abs. 2 ZPO gesetzeskonform sei, wenn eine Verfügung über die entstandenen Kosten erlassen werde. Im Weiteren habe die unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfah- rens zu tragen (act. A.3).

E. 4.2 Zu prüfen wird nachfolgend sein, ob sich dieses Vorgehen als zulässig er- weist. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, prüft die Beschwerdein- stanz diese mit freier Kognition (Art. 320 ZPO). Nebst der Kostenverteilung ist die beanstandete Kostenhöhe zu überprüfen.

E. 4.2.1 Mit der herrschenden Lehre (vgl. E. 3.2) ist übereinstimmend davon auszu- gehen, dass es sich bei Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO um eine nicht abschliessende Aufzählung von Ausnahmen des Grundsatzes, wonach über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid zu entscheiden ist, handelt. Fraglich ist, ob sich die von der Vorinstanz angenommene und gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme vorliegend rechtfertigt. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.

E. 4.2.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 wurde angeord- net, dass das Scheidungsverfahren auf die Rechtsbegehren zum Scheidungs- punkt beschränkt wird. Über den Scheidungspunkt per se wurde aber mit dieser prozessleitenden Verfügung nicht entschieden. Dies wäre in einer prozessleiten- den Verfügung denn auch gar nicht möglich. Darüber wird vielmehr das Kollegial- gericht in einem Teilurteil und damit in einem materiellen Entscheid befinden. Bei Gutheissung des Antrags wird die Ehe der Parteien mittels Teilurteils geschieden,

E. 4.2.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die auf CHF 2'000.00 fest- gelegten Gerichtskosten überhöht seien. Die unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 ZPO umfasst auch Unangemessenheit. So kann im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden. Unange- messenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kri- terien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berück- sichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falls dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der An- gemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantons- gerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbe- schwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. KGer GR ZK1 13 73 v. 22.08.2013 E. 4 m.w.H.). Einzugreifen ist erst bei einer ungemessenen Entscheidung im dargelegten Sinne.

E. 4.2.4 Die Vorderrichterin musste sich vor Erlass der prozessleitenden Verfügung mit der Ausgangs- und Rechtslage befassen und sich mit den Eingaben der Par- teien auseinanderzusetzen, um den weiteren Verfahrensfortgang festlegen zu können. Dies hat sie in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 in ausführlicher Weise getan. Dass es sich um ein aufwendiges und in tatsächli-

E. 4.2.5 Da die Gerichtskosten der prozessleitenden Verfügung bei der Prozedur bleiben, kann auch nicht über die Parteikosten entschieden werden. Der Entscheid über die zuzusprechende Parteientschädigung ist ebenfalls durch Kollegialgericht im Teilurteil vorzunehmen. Die Aufwendungen der Parteien – namentlich für die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. August 2020 – werden im Sachentscheid, in wel- chem die materielle Beurteilung der Streitsache erfolgen wird, entsprechend zu berücksichtigen sein. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 104 Abs. 1 ZPO nicht sachgerecht erscheint. Über die Kosten ist erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden, zumal der materielle Aus- gang der Streitsache für die definitive Kostenregelung entscheidend sein wird. Ei- ne Kostenverteilung in der prozessleitenden Verfügung hat daher zu unterbleiben und die bis dahin entstandenen Prozesskosten müssen zur Prozedur genommen werden. Damit erweist sich die Kostenbeschwerde gegen die prozessleitende Ver- fügung vom 16. November 2020 als begründet und die Kostenverteilung wird auf- gehoben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird zwar nicht gänzlich verzich- tet, diese sind aber, wie vom Beschwerdeführer unter Ziffer 2 des Rechtsbegeh- rens eventualiter beantragt, zur Prozedur zu nehmen.

E. 5 / 9 te die Vorderrichterin mit prozessleitender Verfügung dem "unterliegenden" Be- schwerdeführer und verpflichtete diesen zudem, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung über CHF 2'000.00 zu bezahlen (act. B.1).

E. 6 / 9 bei Abweisung wird über den Scheidungspunkt erst gemeinsam mit dem Ent- scheid über die Nebenfolgen befunden. Angesichts dessen kann nicht von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin und einem Unterliegen des Beschwerdefüh- rers, wie es im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 erfolgt ist, gesprochen werden. Die Gutheissung eines prozessualen Begehrens begründet noch kein Obsiegen, sondern hierfür muss die betreffenden Partei erst noch in der Sache selbst durchdringen. Somit kann die Kostenverteilung vorlie- gend nicht auf Art. 106 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Erst im als Teilurteil erge- henden Sachentscheid kann eine definitive Kostenverlegung vorgenommen wer- den.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 10 VGZ; BR 320.210) und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 6.2 Ausserdem hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die dem Beschwer- deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten seiner Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 HV; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift und der Gutheissung der Be- schwerde erscheint eine dem Beschwerdeführer zuzusprechende – entsprechend dem Verfahrensausgang – Parteientschädigung in der Höhe von pauschal 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach im Umfang von CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 7 / 9 cher und rechtlicher Hinsicht komplexes Scheidungsverfahren handelt, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. 2.2 der prozessleitenden Verfügung. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Der Aufwand ist in Anbetracht dessen weder als unnötig zu bezeichnen noch gelten die Ge- richtskosten als überhöht. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, die Kostenhöhe für die mit nicht geringfügigem Aufwand verbundene prozessleitende Verfügung auf CHF 2'000.00 festzusetzen und es besteht kein Anlass, in das entsprechende Er- messen der verfahrensleitenden Richterin einzugreifen. Die Rüge des Beschwer- deführers, dass die Gerichtskosten überhöht seien, ist folglich unbegründet.

E. 8 / 9

E. 9 / 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Dispositivziffer 2.5 der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 wird aufgehoben und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 verbleiben bei der Prozedur des vorinstanzlichen Verfahrens.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 1'500.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
  4. B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 7. Februar 2022 Referenz ZK1 20 166 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Aebli, Vorsitzende Eckstein, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz Gegenstand Auferlegung von Prozesskosten (Scheidungsverfahren) Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Viamala, Einzel- richter vom 16.11.2020, mitgeteilt am 16.11.2020 (Proz. Nr. 115- 2017-25) Mitteilung

10. Februar 2022

2 / 9 Sachverhalt A. Am 7. September 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Viamala die Scheidungsklage gegen B._____ ein. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 stellte B._____ den prozessualen Antrag, im Scheidungspunkt sei ein Teilurteil zu erlassen und die Ehe der Parteien sei sofort zu scheiden. A._____ schloss am 17. August 2020 auf Abweisung dieses Begeh- rens, eventualiter sei bei Erlass eines Teilurteils auch die Aufteilung der Pensions- kassenguthaben vorzunehmen. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 hiess die Instrukti- onsrichterin des Regionalgerichts Viamala den prozessualen Antrag um Fällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt gut und wies den Eventualantrag von A._____ ab. Die Gerichtskosten über CHF 2'000.00 auferlegte es A._____ und verpflichtete diesen zudem, B._____ eine Parteientschädigung über CHF 2'000.00 zu bezahlen. C. Gegen den Kostenentscheid dieser prozessleitenden Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg, mit Eingabe vom 26. November 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellen liess: 1. Ziff. 2.5 der angefochtenen prozessleitenden Verfügung sei aufzuhe- ben. 2. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, allenfalls seien diese zur Prozedur zu nehmen. 3. Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Rechtsvertreter der Ehefrau sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Via- mala, dass die Instruktionsrichterin bei der weiteren Behandlung der Eheschei- dung in den Ausstand zu treten habe. Das Regionalgericht Viamala wies seinen Antrag unter Ausschluss der vom Ausstandsbegehren betroffenen Richterin mit Entscheid vom 13. Januar 2021 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Be- schwerde vom 21. Januar 2021 an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte (Verfahren ZK1 21 4). E. Am 27. November 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorsitzenden aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 11. De- zember 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Dieser Auf- forderung ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen.

3 / 9 F. Am 4. Dezember 2020 reichte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, dem Kantonsgericht ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. G. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Erwägungen 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichts Viamala vom 16. November 2020 auferlegten Prozesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenent- scheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert 10 Ta- gen, da sie die Kostenfolge einer prozessleitenden Verfügung betrifft, einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 1.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtli- che Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivil- kammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Bei deren Zuständigkeit bleibt es, auch wenn es zur Hauptsache einzig um prozessuale Streitigkeiten oder den Kosten- punkt geht (Art. 12 Abs. 2 KGV). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2. Gegenstand dieser Beschwerde bildet einzig die Verlegung der Prozess- kosten in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020. Im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob sich aufgrund der konkreten Umstände eine andere Kostenfolge, als sie von der Vorinstanz angeordnet wurde, aufdrängt (vgl. Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Darüber hinausgehende Streitpunk- te haben unberücksichtigt zu bleiben und betreffen das separat geführte Ausstandsverfahren (ZK1 21 4). 3.1. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel im Endent- scheid über die Prozesskosten, die sich nach Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Ge- richtskosten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b) zusammensetzen. Aus- nahmen von diesem Grundsatz sehen Abs. 2 bis 4 derselben Bestimmung vor. Bei

4 / 9 einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) können die bis zu diesem Zeitpunkt ent- standenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO), über die Pro- zesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache ent- schieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO) und in einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 3.2. Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sich somit auf Sonderregelungen bei Zwischenentscheiden, vorsorglichen Massnahmen und Rückweisungsent- scheiden. Prozessleitende Verfügungen werden von Abs. 2 bis 4 nicht erfasst. In der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, dass es sich bei den in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO aufgelisteten Ausnahmen nicht um eine abschliessende Aufzäh- lung handelt, sondern dass weitere Ausnahmen möglich sind (vgl. dazu KGer GR ZK2 15 11 v. 27.8.2015 E. 3.2 m.w.H.). Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO ergehen regelmässig ohne Kostenentscheid (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 104 ZPO). Es soll im Einzelfall jedoch – ohne den Endentscheid abzuwarten – möglich sein, die Pro- zesskosten bereits in einer prozessleitenden Verfügung festzusetzen und zu ver- teilen (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich 2015, S. 187 m.w.H.). Ferner wird in der Lehre auch die Mei- nung vertreten, dass als Zwischenentscheide in einem weiteren Sinne auch die prozessleitenden Verfügungen (Art. 124 Abs. 1 ZPO) bezeichnet werden können, diese aber nicht unter die Bestimmung nach Art. 104 ZPO fallen. Demzufolge wird es als unzulässig angesehen, für prozessleitende Verfügungen eine separate Kos- ten- und Entschädigungsregelung zu treffen (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domjet/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 104 ZPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bislang zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht geäus- sert. 4.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die nicht abschliessende Regelung in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO die Prozesskosten, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 festgesetzt und verteilt. Der Antrag der Be- schwerdegegnerin auf Fällung eines Teilurteils über den Scheidungspunkt wurde gutgeheissen und der Antrag des Beschwerdeführers sowie sein Eventualantrag auf gleichzeitige Vornahme des Vorsorgeausgleichs zusammen mit dem Schei- dungspunkt wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten über CHF 2'000.00 auferleg-

5 / 9 te die Vorderrichterin mit prozessleitender Verfügung dem "unterliegenden" Be- schwerdeführer und verpflichtete diesen zudem, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung über CHF 2'000.00 zu bezahlen (act. B.1). 4.1.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz mit der prozessleiten- den Verfügung das Urteil vorweggenommen habe. Es hätte vollauf genügt, festzu- halten, dass die Angelegenheit spruchreif sei und dass das Gericht ohne Vortritt der Parteien entscheide, ausser die Parteien würden dies verlangen. Für unnötige Rechtshandlungen der Vorinstanz könnten keine Kosten erhoben werden. Hätte sich die Vorinstanz an das Notwendige gehalten, wären Kosten in Höhe von ma- ximal CHF 100.00 entstanden, über welche im Hauptverfahren zu entscheiden gewesen wäre, wie auch über alle übrigen Kosten, die während der Dauer des Verfahrens entstanden seien. Ferner entbehre die Zusprechung einer ausseramt- lichen Entschädigung jeglicher Grundlage (act. A.1). 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin stützt das Vorgehen der Vorinstanz. Sie weist insbesondere darauf hin, dass es nach Art. 104 Abs. 2 ZPO gesetzeskonform sei, wenn eine Verfügung über die entstandenen Kosten erlassen werde. Im Weiteren habe die unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfah- rens zu tragen (act. A.3). 4.2. Zu prüfen wird nachfolgend sein, ob sich dieses Vorgehen als zulässig er- weist. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, prüft die Beschwerdein- stanz diese mit freier Kognition (Art. 320 ZPO). Nebst der Kostenverteilung ist die beanstandete Kostenhöhe zu überprüfen. 4.2.1. Mit der herrschenden Lehre (vgl. E. 3.2) ist übereinstimmend davon auszu- gehen, dass es sich bei Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO um eine nicht abschliessende Aufzählung von Ausnahmen des Grundsatzes, wonach über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid zu entscheiden ist, handelt. Fraglich ist, ob sich die von der Vorinstanz angenommene und gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme vorliegend rechtfertigt. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen. 4.2.2. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 wurde angeord- net, dass das Scheidungsverfahren auf die Rechtsbegehren zum Scheidungs- punkt beschränkt wird. Über den Scheidungspunkt per se wurde aber mit dieser prozessleitenden Verfügung nicht entschieden. Dies wäre in einer prozessleiten- den Verfügung denn auch gar nicht möglich. Darüber wird vielmehr das Kollegial- gericht in einem Teilurteil und damit in einem materiellen Entscheid befinden. Bei Gutheissung des Antrags wird die Ehe der Parteien mittels Teilurteils geschieden,

6 / 9 bei Abweisung wird über den Scheidungspunkt erst gemeinsam mit dem Ent- scheid über die Nebenfolgen befunden. Angesichts dessen kann nicht von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin und einem Unterliegen des Beschwerdefüh- rers, wie es im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 erfolgt ist, gesprochen werden. Die Gutheissung eines prozessualen Begehrens begründet noch kein Obsiegen, sondern hierfür muss die betreffenden Partei erst noch in der Sache selbst durchdringen. Somit kann die Kostenverteilung vorlie- gend nicht auf Art. 106 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Erst im als Teilurteil erge- henden Sachentscheid kann eine definitive Kostenverlegung vorgenommen wer- den. 4.2.3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die auf CHF 2'000.00 fest- gelegten Gerichtskosten überhöht seien. Die unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 ZPO umfasst auch Unangemessenheit. So kann im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden. Unange- messenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kri- terien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berück- sichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falls dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der An- gemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantons- gerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbe- schwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. KGer GR ZK1 13 73 v. 22.08.2013 E. 4 m.w.H.). Einzugreifen ist erst bei einer ungemessenen Entscheidung im dargelegten Sinne. 4.2.4 Die Vorderrichterin musste sich vor Erlass der prozessleitenden Verfügung mit der Ausgangs- und Rechtslage befassen und sich mit den Eingaben der Par- teien auseinanderzusetzen, um den weiteren Verfahrensfortgang festlegen zu können. Dies hat sie in der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 in ausführlicher Weise getan. Dass es sich um ein aufwendiges und in tatsächli-

7 / 9 cher und rechtlicher Hinsicht komplexes Scheidungsverfahren handelt, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. 2.2 der prozessleitenden Verfügung. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Der Aufwand ist in Anbetracht dessen weder als unnötig zu bezeichnen noch gelten die Ge- richtskosten als überhöht. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, die Kostenhöhe für die mit nicht geringfügigem Aufwand verbundene prozessleitende Verfügung auf CHF 2'000.00 festzusetzen und es besteht kein Anlass, in das entsprechende Er- messen der verfahrensleitenden Richterin einzugreifen. Die Rüge des Beschwer- deführers, dass die Gerichtskosten überhöht seien, ist folglich unbegründet. 4.2.5. Da die Gerichtskosten der prozessleitenden Verfügung bei der Prozedur bleiben, kann auch nicht über die Parteikosten entschieden werden. Der Entscheid über die zuzusprechende Parteientschädigung ist ebenfalls durch Kollegialgericht im Teilurteil vorzunehmen. Die Aufwendungen der Parteien – namentlich für die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. August 2020 – werden im Sachentscheid, in wel- chem die materielle Beurteilung der Streitsache erfolgen wird, entsprechend zu berücksichtigen sein. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 104 Abs. 1 ZPO nicht sachgerecht erscheint. Über die Kosten ist erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden, zumal der materielle Aus- gang der Streitsache für die definitive Kostenregelung entscheidend sein wird. Ei- ne Kostenverteilung in der prozessleitenden Verfügung hat daher zu unterbleiben und die bis dahin entstandenen Prozesskosten müssen zur Prozedur genommen werden. Damit erweist sich die Kostenbeschwerde gegen die prozessleitende Ver- fügung vom 16. November 2020 als begründet und die Kostenverteilung wird auf- gehoben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird zwar nicht gänzlich verzich- tet, diese sind aber, wie vom Beschwerdeführer unter Ziffer 2 des Rechtsbegeh- rens eventualiter beantragt, zur Prozedur zu nehmen. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 10 VGZ; BR 320.210) und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

8 / 9 6.2. Ausserdem hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die dem Beschwer- deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten seiner Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 HV; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift und der Gutheissung der Be- schwerde erscheint eine dem Beschwerdeführer zuzusprechende – entsprechend dem Verfahrensausgang – Parteientschädigung in der Höhe von pauschal 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach im Umfang von CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 2.5 der prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2020 wird aufgehoben und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 verbleiben bei der Prozedur des vorinstanzlichen Verfahrens. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 1'500.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 4. B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: