vorsorgliche Massnahme (Bauverbot) | Berufung ZGB Sachenrecht
Sachverhalt
A. Die A._____ SA ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in B.________. Sie ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit D.________, eines ehemaligen Ladenlo- kals, in der Überbauung "F.________", Grundstück Nr. E._____, Grundbuch G.________. Die A._____ SA beabsichtigt, das Ladenlokal in zwei Erstwohnun- gen umzubauen. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. De- zember 2019 wurde das Umbauprojekt mit verschiedenen Auflagen einstimmig genehmigt. B. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 stellte die C._____ gegen die A._____ SA beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Anordnung eines superprovisori- schen Bauverbots. C. Am 16. Juli 2020 ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja su- perprovisorisch das Bauverbot an. Zugleich forderte er die A._____ SA zur Stel- lungnahme innert zehn Tagen auf. Dieser Entscheid wurde der A._____ SA am
24. August 2020 polizeilich zugestellt. D. Am 14. September 2021 ersuchte die A._____ SA den Einzelrichter am Regionalgericht Maloja um Fristerstreckung für die Stellungnahme. Diesem Ge- such wurde infolge Verspätung nicht stattgegeben. E. Mit Entscheid vom 21. September 2020 (mitgeteilt am 24. September 2020) erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja Folgendes: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin wird bis zur Erfüllung der Auflagen gemäss Stockwerkeigentümerbeschluss vom
30. Dezember 2019 untersagt, jegliche Bau- und/oder anderweitige Arbeiten und/oder bauliche Massnahmen und/oder anderweitige Ver- änderungen in und/oder an der Stockwerkeinheit D.________, Über- bauung F.________, Grundstück Nr. E._____, Grundbuch G.________, auszuführen und/oder ausführen zu lassen und/oder vornehmen zu lassen und/oder vorzunehmen. 2. Die Anordnung ergeht an die Organe bzw. an die Vertreter der Ge- suchsgegnerin unter dem Hinweis der Strafandrohung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf diese Strafandrohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 263 ZPO eine Frist von 60 Tagen zur Einreichung der Klage angesetzt. Bei unbenutztem Ab- lauf der Frist fallen die angeordneten Massnahmen ohne Weiteres da- hin. 4. Die Gerichtskosten des Verfahrens für die superprovisorische Verfü- gung und den vorliegenden Entscheid von insgesamt CHF 1'000.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuch-
3 / 10 stellerin geleisteten Vorschuss verrechnet, unter Erteilung des Re- gressrechts auf die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 5'419.55, (inkl. MwSt. und Spesen) ausseramtlich zu entschädi- gen. Diese Kosten- und Entschädigungsregelung ergeht unter dem Vorbe- halt einer anderslautenden Kostenregelung in einem allfälligen Haupt- verfahren. 5.-7.[Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung] Der Entscheid wurde der A._____ SA auf ihren Wunsch hin in deutscher und ita- lienischer Sprache ausgefertigt. F. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ SA (nachfolgend: Berufungs- klägerin) am 5. Oktober 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte: 1) Es sei der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 21. September 2020 aufzuheben (Proz. Nr. 135-2020-228) und das Gesuch der Berufungsbeklagten zurückzuweisen. 2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten (zuzüglich MWST). G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Berufungsklä- gerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 ging innert Frist ein. H. Am 19. Oktober 2020 erstattete die C._____ (nachfolgend: Berufungsbe- klagte) ihre Berufungsantwort, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Berufung verlangte, soweit auf diese einzutreten sei. In formeller Hinsicht stellte sie den An- trag, das Verfahren sei vorerst auf die Frage zu beschränken, welches Rechtsmit- tel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu erheben sei. I. Beide Parteien machten von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichten wei- tere Eingaben ein (Replik der Berufungsklägerin vom 24. März 2021 – Stellung- nahme der Berufungsbeklagten vom 30. März 2021; Eingabe der Berufungskläge- rin vom 3. Juni 2021 – Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 10. Juni 2021). J. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 / 10
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen, der grundsätzlich mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin äus- serte sich in der Berufungsschrift nicht zum Streitwert. Erst in der Replik führte sie aus, ein Baustopp habe weitreichende Folgen, gerade in der Umsetzung des Bau- projektes, die Verzögerung koste ebenso viel wie der Umbau an sich, der sich hier auf knapp eine Million Franken belaufen würde. Ein Streitwert von CHF 10'000.00 in einer Baurechtssache dürfte gerichtsnotorisch sein (act. A.3). Die Berufungsbe- klagte ihrerseits wendete in der Berufungsantwort ein, die Berufungsklägerin habe nach ihren eigenen Angaben lediglich Vorbereitungsarbeiten getätigt. Solche hät- ten mit Sicherheit nicht einen Wert von mindestens CHF 10'000.00 (act. A.2 Ziff. 18 ff.). Parallel bezifferte die Berufungsbeklagte den Streitwert in der von ihr beim Regionalgericht Maloja am 5. März 2021 angehobenen Prosequierungsklage jedoch auf über CHF 30'000.00 (act. A.3 Beilage Ziff. 4 ff.). Wie die Berufungsklä- gerin misst auch die Berufungsbeklagte dem Streit offensichtlich einen Wert von über CHF 10'000.00 zu. Damit ist die für die Berufung vorausgesetzte Streitwert- höhe erreicht. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
E. 2 Die Berufungsklägerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforde- rung des Gerichts keine Stellungnahme ein. Nun legt sie im Berufungsverfahren, in dem es lediglich um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Rechtsfehler und falsche Sachverhaltsfeststellungen hin geht (Art. 310 ZPO), erstmals ihre eigene Sicht der Dinge dar. So führt sie aus, im Hinblick auf die Um- setzung des Umbauprojektes seien nicht nur ihr Voraussetzungen auferlegt wor- den, sondern auch der Berufungsbeklagten, so hinsichtlich Projektleitung und Rechtsberatung. Die Berufungsbeklagte habe bislang aber nicht aktiv zur Projekt- realisierung beigetragen (act. A.1 Ziff. 8 ff.). Entgegen der Darstellung der Beru- fungsbeklagten seien sodann weder Bauarbeiten ausgeführt noch tragende Wän- de durchbrochen worden, es seien lediglich Vorbereitungsarbeiten getroffen wor- den (act. A.1 Ziff. 13 ff.). Dabei verweist die Berufungsklägerin auf Fotos der Lie- genschaft, welche sie in die Berufungsschrift integriert hat (act. A.1 S. 6 f.). Auf der Grundlage dieser Behauptungen und Beweismittel wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz einerseits Fehler in der Sachverhaltsfeststellung vor. Andererseits be- anstandet sie, mangels Baubeginns sei keine Dringlichkeit für vorsorgliche Mass- nahmen gegeben (act. A.1 Ziff. 7 und 32 f.). Diese Rügen erweisen sich zum
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Vornherein als unbegründet. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und
Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern es ihr nicht möglich und zumutbar war,
die erwähnten Behauptungen und Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren einzubringen, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf. Nachdem diese Vorbrin-
gen nicht mehr berücksichtigt werden können, entbehren die genannten Rügen
der Grundlage.
3.
Sodann erhebt die Berufungsklägerin eine prozessuale Rüge. Das von der
Berufungsbeklagten gestellte Rechtsbegehren sei, so die Berufungsklägerin, zu
unbestimmt. Es sei zwar klar, was mit dem Verbot von "Bauarbeiten" gemeint sei.
Unklar sei hingegen, was unter dem Verbot der "anderweitigen Arbeiten" und der
"anderweitigen Veränderungen" zu verstehen sei. Auf ein solch unspezifisches
Rechtsbegehren hätte die Vorinstanz nicht eintreten dürfen (act. A.1 Ziff. 19 ff.).
Ein Unterlassungsbegehren muss genau angeben, welches Verhalten der Gegen-
partei zu verbieten ist. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun
darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Hand-
lungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 131 III 70 E. 3.3
m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berück-
sichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen.
Erst wenn dann ein Rechtsbegehren unklar oder unbestimmt bleibt, ist auf das
Begehren nicht einzutreten (BGE 121 III 474 E. 4a). Vorliegend beantragte die
Berufungsbeklagte ein Verbot, "jegliche Bau- und/oder anderweitige Arbeiten
und/oder bauliche Massnahmen und/oder anderweite Veränderungen in und/oder
an der Stockwerkeinheit D.________" auszuführen. Die Aufzählung der zu verbie-
tenden Verhaltensweisen geht inhaltlich tatsächlich weit. Liest man das Rechtsbe-
gehren jedoch im Lichte der Gesuchsbegründung, bleibt kein Zweifel, dass mit der
Aufzählung all jene Verhaltensweisen erfasst werden sollen, die zu einer Verände-
rung der Bausubstanz oder dann des äusseren Erscheinungsbildes der Baute
führen können (vgl. RG act. I/1 Ziff. 78 ff.). Es ist anerkannt, dass Unterlassungs-
begehren über die enge konkrete Verletzungsform hinaus entsprechend weit for-
muliert werden dürfen, solange das Charakteristische der verbotenen Handlung
erkennbar bleibt (Ramon Mabillard, Grundsätze zur Formulierung der Rechtsbe-
gehren, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Das Rechtsbegehren im
Zivilverfahren: Theoretische Fragen, praktische Antworten, Bern 2016, S. 17
m.w.H.). Dementsprechend wird in der Praxis eine enumerative Aufzählung ver-
schiedener Handlungen empfohlen, mit denen die Rechtsverletzung begangen
werden könnte. Das Rechtsbegehren sollte so abgefasst werden, dass damit auch
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ähnliche Handlungen, mit denen die verpflichtete Partei das Verbot umgehen
könnte,
erfasst
werden
(Lukas
Bopp/Balthasar
Bessenich,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 Art. 84 ZPO). Der vorliegende
Fall zeigt exemplarisch, dass die Qualifikation einzelner Verhaltensweisen abhän-
gig von der jeweiligen Betrachterin oder dem jeweiligen Betrachter stark divergie-
ren kann, qualifiziert die Berufungsbeklagte die ausgeführten Arbeiten doch als
klare "Bauarbeiten" (vgl. act. A.2 Ziff. 96), während die Berufungsklägerin darin
lediglich "Vorbereitungshandlungen" erblickt (vgl. act. A.1 Ziff. 33). Angesichts sol-
cher möglicher Differenzen muss es zulässig sein, dass die Berufungsbeklagte
das Verbot vorsorglich nicht auf bauliche Massnahmen beschränkte, sondern all-
gemein auf Arbeiten und Veränderungen bezog, zumal die Berufungsklägerin zu-
sammen mit der Gesuchsbegründung von Beginn weg wissen konnte, wogegen
sie sich wehren muss, und auch eine allfällige Vollstreckung keine Probleme bie-
ten sollte. Der Schluss der Vorinstanz, wonach das Rechtsbegehren der Beru-
fungsbeklagten hinreichend bestimmt ist, damit darauf eingetreten werden kann,
ist nicht zu beanstanden.
4.
Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, es sei weder behauptet noch
bewiesen worden, dass die H.________ AG vertretungsberechtigt sei. Die Stock-
werkeigentümergemeinschaft habe ihre Kompetenzen überschritten, indem sie in
das Sonderrecht eingreife (act. A.1 Ziff. 26 ff.). Mit dieser Rüge vermischt die Be-
rufungsklägerin zwei Aspekte: Partei im vorliegenden Prozess ist die Stockwerkei-
gentümergemeinschaft. Nach Art. 712l ZGB kann die Stockwerkeigentümerge-
meinschaft unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben
werden. Von diesem Prozessführungsrecht erfasst sind insbesondere Prozesse
gegen einzelne Stockwerkeigentümer, in denen es – wie hier – um die Einhaltung
gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen oder auf Befolgung von Be-
schlüssen der Gemeinschaft geht (René Bösch, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 14 zu Art. 712l ZGB). Das
Prozessführungsrecht der Berufungsbeklagten ist somit gegeben. Eine andere
Frage ist, ob die Verwalterin befugt war, von sich aus den vorliegenden Prozess
für die Berufungsbeklagte in die Wege zu leiten. Auch diese Frage ist zu bejahen.
Denn nach Art. 712s ZGB trifft die Verwalterin alle dringlichen Massnahmen zur
Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen. Zur Führung eines Prozesses im
summarischen Verfahren bedarf sie dabei gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB nicht
einmal der vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversamm-
lung. Die Verwalterin war demnach berechtigt, den Rechtsvertreter der Beru-
fungsbeklagten mit der Führung des vorliegenden Prozesses zu mandatieren.
E. 7 / 10
Dafür, dass die H.________ AG nicht Verwalterin der Berufungsbeklagten wäre,
bestanden im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte,
weshalb die Vorinstanz auf diese Frage nicht näher eingehen musste. Soweit die
Berufungsklägerin die Verwalterstellung der H.________ AG nun im Berufungs-
verfahren in Abrede stellen will, kommt sie damit wiederum zu spät (Art. 317
Abs. 1 ZPO).
5.
Darüber hinaus macht die Berufungsklägerin geltend, sie bedürfe für den
inneren Ausbau ihrer Stockwerkeinheit keiner Ermächtigung seitens der Stock-
werkeigentümergemeinschaft. Das Recht zur baulichen Ausgestaltung erstrecke
sich grundsätzlich auf sämtliche Teile im Sonderrecht (act. A.1 Ziff. 34 ff.). Auch
hier gilt es zu unterscheiden: Wenn die Berufungsklägerin geltend machen will, die
Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte den geplanten Umbau nicht unter Aufla-
gen stellen dürfen, weil dadurch unzulässigerweise in ihr Sonderrecht eingegriffen
werden, kann ihr Vorbringen nicht gehört werden. Ob der Beschluss der Stock-
werkeigentümergemeinschaft vom 30. Dezember 2019 rechtswidrig ist, wäre im
Rahmen einer Anfechtungsklage i.S.v. Art. 712m Abs. 2 ZGB zu klären. Dass die
Berufungsklägerin oder sonst eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkei-
gentümer den Beschluss angefochten hätte, lässt sich den Eingaben nicht ent-
nehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob das Bauverbot nur bezüglich ge-
meinschaftlicher Teile oder auch Teilen im Sonderrecht gelten darf, ist hier abge-
sehen davon eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO).
Diesbezüglich erhebt die Berufungsklägerin keine Rüge, die den Begründungsan-
forderungen im Berufungsverfahren genügen würde. Allein die Tatsache, dass das
Bauverbot auch in das Sonderrecht der Berufungsklägerin eingreift, bedeutet je-
denfalls noch nicht, dass das Bauverbot unverhältnismässig wäre, zumal zwischen
den Parteien auch streitig zu sein scheint, welche Teile überhaupt gemeinschaft-
lich und welche dem Sonderrecht vorbehalten sind.
6.
Ferner moniert die Berufungsklägerin, die Kostenregelung der Vorinstanz
würde der Praxis des Kantonsgerichts widersprechen, wonach über die Prozess-
kosten bei vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschie-
den werde (act. A.1 Ziff. 39 f.). Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz traf kei-
ne definitive Kostenregelung. Vielmehr hielt sie im Dispositiv explizit fest, dass die
Kosten- und Entschädigungsregelung unter dem Vorbehalt einer anderslautenden
Kostenregelung in einem allfälligen Hauptverfahren ergehe (act. B.1 Dispositiv-
Ziff. 4). Ein solcher Vorbehalt ist nach der Praxis des Kantonsgerichts zulässig
(PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2; PKG 2013 Nr. 22 E. 2). Was daran rechtsfehlerhaft sein
soll, geht aus der Berufung nicht hervor.
E. 8 Zusammengefasst erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen (Art. 18 Abs. 3 GOG).
E. 9 / 10 misst (RG act. VI/2). Da die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren keine Ho- norarnote eingereicht hat, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (Art. 2 und 3 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der eingereichten Rechts- schriften (vgl. act. A.2, A.4 und A.5) erscheint ein Aufwand von zehn Stunden an- gemessen, was zusammen mit einer Pauschale für die Barauslagen (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) eine Entschädigung von total CHF 3'000.00 ergibt.
E. 10 / 10
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten der A._____ SA und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet.
- Die A._____ SA hat der C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 2. Juli 2021 Referenz ZK1 20 142 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Parteien A._____ SA Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232, 7302 Landquart gegen C._____ San Bastiaun 18, 7503 G.________ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 G.________ Gegenstand vorsorgliche Massnahme (Bauverbot) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 21.09.2020, mitgeteilt am 24.09.2020 (Proz. Nr. 135-2020-228) Mitteilung
2. Juli 2021
2 / 10 Sachverhalt A. Die A._____ SA ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in B.________. Sie ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit D.________, eines ehemaligen Ladenlo- kals, in der Überbauung "F.________", Grundstück Nr. E._____, Grundbuch G.________. Die A._____ SA beabsichtigt, das Ladenlokal in zwei Erstwohnun- gen umzubauen. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. De- zember 2019 wurde das Umbauprojekt mit verschiedenen Auflagen einstimmig genehmigt. B. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 stellte die C._____ gegen die A._____ SA beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Anordnung eines superprovisori- schen Bauverbots. C. Am 16. Juli 2020 ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja su- perprovisorisch das Bauverbot an. Zugleich forderte er die A._____ SA zur Stel- lungnahme innert zehn Tagen auf. Dieser Entscheid wurde der A._____ SA am
24. August 2020 polizeilich zugestellt. D. Am 14. September 2021 ersuchte die A._____ SA den Einzelrichter am Regionalgericht Maloja um Fristerstreckung für die Stellungnahme. Diesem Ge- such wurde infolge Verspätung nicht stattgegeben. E. Mit Entscheid vom 21. September 2020 (mitgeteilt am 24. September 2020) erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja Folgendes: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin wird bis zur Erfüllung der Auflagen gemäss Stockwerkeigentümerbeschluss vom
30. Dezember 2019 untersagt, jegliche Bau- und/oder anderweitige Arbeiten und/oder bauliche Massnahmen und/oder anderweitige Ver- änderungen in und/oder an der Stockwerkeinheit D.________, Über- bauung F.________, Grundstück Nr. E._____, Grundbuch G.________, auszuführen und/oder ausführen zu lassen und/oder vornehmen zu lassen und/oder vorzunehmen. 2. Die Anordnung ergeht an die Organe bzw. an die Vertreter der Ge- suchsgegnerin unter dem Hinweis der Strafandrohung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf diese Strafandrohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 263 ZPO eine Frist von 60 Tagen zur Einreichung der Klage angesetzt. Bei unbenutztem Ab- lauf der Frist fallen die angeordneten Massnahmen ohne Weiteres da- hin. 4. Die Gerichtskosten des Verfahrens für die superprovisorische Verfü- gung und den vorliegenden Entscheid von insgesamt CHF 1'000.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuch-
3 / 10 stellerin geleisteten Vorschuss verrechnet, unter Erteilung des Re- gressrechts auf die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 5'419.55, (inkl. MwSt. und Spesen) ausseramtlich zu entschädi- gen. Diese Kosten- und Entschädigungsregelung ergeht unter dem Vorbe- halt einer anderslautenden Kostenregelung in einem allfälligen Haupt- verfahren. 5.-7.[Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung] Der Entscheid wurde der A._____ SA auf ihren Wunsch hin in deutscher und ita- lienischer Sprache ausgefertigt. F. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ SA (nachfolgend: Berufungs- klägerin) am 5. Oktober 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte: 1) Es sei der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 21. September 2020 aufzuheben (Proz. Nr. 135-2020-228) und das Gesuch der Berufungsbeklagten zurückzuweisen. 2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten (zuzüglich MWST). G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Berufungsklä- gerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 ging innert Frist ein. H. Am 19. Oktober 2020 erstattete die C._____ (nachfolgend: Berufungsbe- klagte) ihre Berufungsantwort, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Berufung verlangte, soweit auf diese einzutreten sei. In formeller Hinsicht stellte sie den An- trag, das Verfahren sei vorerst auf die Frage zu beschränken, welches Rechtsmit- tel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu erheben sei. I. Beide Parteien machten von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichten wei- tere Eingaben ein (Replik der Berufungsklägerin vom 24. März 2021 – Stellung- nahme der Berufungsbeklagten vom 30. März 2021; Eingabe der Berufungskläge- rin vom 3. Juni 2021 – Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 10. Juni 2021). J. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 / 10 Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen, der grundsätzlich mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin äus- serte sich in der Berufungsschrift nicht zum Streitwert. Erst in der Replik führte sie aus, ein Baustopp habe weitreichende Folgen, gerade in der Umsetzung des Bau- projektes, die Verzögerung koste ebenso viel wie der Umbau an sich, der sich hier auf knapp eine Million Franken belaufen würde. Ein Streitwert von CHF 10'000.00 in einer Baurechtssache dürfte gerichtsnotorisch sein (act. A.3). Die Berufungsbe- klagte ihrerseits wendete in der Berufungsantwort ein, die Berufungsklägerin habe nach ihren eigenen Angaben lediglich Vorbereitungsarbeiten getätigt. Solche hät- ten mit Sicherheit nicht einen Wert von mindestens CHF 10'000.00 (act. A.2 Ziff. 18 ff.). Parallel bezifferte die Berufungsbeklagte den Streitwert in der von ihr beim Regionalgericht Maloja am 5. März 2021 angehobenen Prosequierungsklage jedoch auf über CHF 30'000.00 (act. A.3 Beilage Ziff. 4 ff.). Wie die Berufungsklä- gerin misst auch die Berufungsbeklagte dem Streit offensichtlich einen Wert von über CHF 10'000.00 zu. Damit ist die für die Berufung vorausgesetzte Streitwert- höhe erreicht. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Die Berufungsklägerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforde- rung des Gerichts keine Stellungnahme ein. Nun legt sie im Berufungsverfahren, in dem es lediglich um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Rechtsfehler und falsche Sachverhaltsfeststellungen hin geht (Art. 310 ZPO), erstmals ihre eigene Sicht der Dinge dar. So führt sie aus, im Hinblick auf die Um- setzung des Umbauprojektes seien nicht nur ihr Voraussetzungen auferlegt wor- den, sondern auch der Berufungsbeklagten, so hinsichtlich Projektleitung und Rechtsberatung. Die Berufungsbeklagte habe bislang aber nicht aktiv zur Projekt- realisierung beigetragen (act. A.1 Ziff. 8 ff.). Entgegen der Darstellung der Beru- fungsbeklagten seien sodann weder Bauarbeiten ausgeführt noch tragende Wän- de durchbrochen worden, es seien lediglich Vorbereitungsarbeiten getroffen wor- den (act. A.1 Ziff. 13 ff.). Dabei verweist die Berufungsklägerin auf Fotos der Lie- genschaft, welche sie in die Berufungsschrift integriert hat (act. A.1 S. 6 f.). Auf der Grundlage dieser Behauptungen und Beweismittel wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz einerseits Fehler in der Sachverhaltsfeststellung vor. Andererseits be- anstandet sie, mangels Baubeginns sei keine Dringlichkeit für vorsorgliche Mass- nahmen gegeben (act. A.1 Ziff. 7 und 32 f.). Diese Rügen erweisen sich zum
5 / 10 Vornherein als unbegründet. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern es ihr nicht möglich und zumutbar war, die erwähnten Behauptungen und Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren einzubringen, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf. Nachdem diese Vorbrin- gen nicht mehr berücksichtigt werden können, entbehren die genannten Rügen der Grundlage. 3. Sodann erhebt die Berufungsklägerin eine prozessuale Rüge. Das von der Berufungsbeklagten gestellte Rechtsbegehren sei, so die Berufungsklägerin, zu unbestimmt. Es sei zwar klar, was mit dem Verbot von "Bauarbeiten" gemeint sei. Unklar sei hingegen, was unter dem Verbot der "anderweitigen Arbeiten" und der "anderweitigen Veränderungen" zu verstehen sei. Auf ein solch unspezifisches Rechtsbegehren hätte die Vorinstanz nicht eintreten dürfen (act. A.1 Ziff. 19 ff.). Ein Unterlassungsbegehren muss genau angeben, welches Verhalten der Gegen- partei zu verbieten ist. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Hand- lungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 131 III 70 E. 3.3 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berück- sichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen. Erst wenn dann ein Rechtsbegehren unklar oder unbestimmt bleibt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 121 III 474 E. 4a). Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte ein Verbot, "jegliche Bau- und/oder anderweitige Arbeiten und/oder bauliche Massnahmen und/oder anderweite Veränderungen in und/oder an der Stockwerkeinheit D.________" auszuführen. Die Aufzählung der zu verbie- tenden Verhaltensweisen geht inhaltlich tatsächlich weit. Liest man das Rechtsbe- gehren jedoch im Lichte der Gesuchsbegründung, bleibt kein Zweifel, dass mit der Aufzählung all jene Verhaltensweisen erfasst werden sollen, die zu einer Verände- rung der Bausubstanz oder dann des äusseren Erscheinungsbildes der Baute führen können (vgl. RG act. I/1 Ziff. 78 ff.). Es ist anerkannt, dass Unterlassungs- begehren über die enge konkrete Verletzungsform hinaus entsprechend weit for- muliert werden dürfen, solange das Charakteristische der verbotenen Handlung erkennbar bleibt (Ramon Mabillard, Grundsätze zur Formulierung der Rechtsbe- gehren, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Das Rechtsbegehren im Zivilverfahren: Theoretische Fragen, praktische Antworten, Bern 2016, S. 17 m.w.H.). Dementsprechend wird in der Praxis eine enumerative Aufzählung ver- schiedener Handlungen empfohlen, mit denen die Rechtsverletzung begangen werden könnte. Das Rechtsbegehren sollte so abgefasst werden, dass damit auch
6 / 10 ähnliche Handlungen, mit denen die verpflichtete Partei das Verbot umgehen könnte, erfasst werden (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 Art. 84 ZPO). Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Qualifikation einzelner Verhaltensweisen abhän- gig von der jeweiligen Betrachterin oder dem jeweiligen Betrachter stark divergie- ren kann, qualifiziert die Berufungsbeklagte die ausgeführten Arbeiten doch als klare "Bauarbeiten" (vgl. act. A.2 Ziff. 96), während die Berufungsklägerin darin lediglich "Vorbereitungshandlungen" erblickt (vgl. act. A.1 Ziff. 33). Angesichts sol- cher möglicher Differenzen muss es zulässig sein, dass die Berufungsbeklagte das Verbot vorsorglich nicht auf bauliche Massnahmen beschränkte, sondern all- gemein auf Arbeiten und Veränderungen bezog, zumal die Berufungsklägerin zu- sammen mit der Gesuchsbegründung von Beginn weg wissen konnte, wogegen sie sich wehren muss, und auch eine allfällige Vollstreckung keine Probleme bie- ten sollte. Der Schluss der Vorinstanz, wonach das Rechtsbegehren der Beru- fungsbeklagten hinreichend bestimmt ist, damit darauf eingetreten werden kann, ist nicht zu beanstanden. 4. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, es sei weder behauptet noch bewiesen worden, dass die H.________ AG vertretungsberechtigt sei. Die Stock- werkeigentümergemeinschaft habe ihre Kompetenzen überschritten, indem sie in das Sonderrecht eingreife (act. A.1 Ziff. 26 ff.). Mit dieser Rüge vermischt die Be- rufungsklägerin zwei Aspekte: Partei im vorliegenden Prozess ist die Stockwerkei- gentümergemeinschaft. Nach Art. 712l ZGB kann die Stockwerkeigentümerge- meinschaft unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. Von diesem Prozessführungsrecht erfasst sind insbesondere Prozesse gegen einzelne Stockwerkeigentümer, in denen es – wie hier – um die Einhaltung gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen oder auf Befolgung von Be- schlüssen der Gemeinschaft geht (René Bösch, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 14 zu Art. 712l ZGB). Das Prozessführungsrecht der Berufungsbeklagten ist somit gegeben. Eine andere Frage ist, ob die Verwalterin befugt war, von sich aus den vorliegenden Prozess für die Berufungsbeklagte in die Wege zu leiten. Auch diese Frage ist zu bejahen. Denn nach Art. 712s ZGB trifft die Verwalterin alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen. Zur Führung eines Prozesses im summarischen Verfahren bedarf sie dabei gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB nicht einmal der vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversamm- lung. Die Verwalterin war demnach berechtigt, den Rechtsvertreter der Beru- fungsbeklagten mit der Führung des vorliegenden Prozesses zu mandatieren.
7 / 10 Dafür, dass die H.________ AG nicht Verwalterin der Berufungsbeklagten wäre, bestanden im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte, weshalb die Vorinstanz auf diese Frage nicht näher eingehen musste. Soweit die Berufungsklägerin die Verwalterstellung der H.________ AG nun im Berufungs- verfahren in Abrede stellen will, kommt sie damit wiederum zu spät (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 5. Darüber hinaus macht die Berufungsklägerin geltend, sie bedürfe für den inneren Ausbau ihrer Stockwerkeinheit keiner Ermächtigung seitens der Stock- werkeigentümergemeinschaft. Das Recht zur baulichen Ausgestaltung erstrecke sich grundsätzlich auf sämtliche Teile im Sonderrecht (act. A.1 Ziff. 34 ff.). Auch hier gilt es zu unterscheiden: Wenn die Berufungsklägerin geltend machen will, die Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte den geplanten Umbau nicht unter Aufla- gen stellen dürfen, weil dadurch unzulässigerweise in ihr Sonderrecht eingegriffen werden, kann ihr Vorbringen nicht gehört werden. Ob der Beschluss der Stock- werkeigentümergemeinschaft vom 30. Dezember 2019 rechtswidrig ist, wäre im Rahmen einer Anfechtungsklage i.S.v. Art. 712m Abs. 2 ZGB zu klären. Dass die Berufungsklägerin oder sonst eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkei- gentümer den Beschluss angefochten hätte, lässt sich den Eingaben nicht ent- nehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob das Bauverbot nur bezüglich ge- meinschaftlicher Teile oder auch Teilen im Sonderrecht gelten darf, ist hier abge- sehen davon eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Diesbezüglich erhebt die Berufungsklägerin keine Rüge, die den Begründungsan- forderungen im Berufungsverfahren genügen würde. Allein die Tatsache, dass das Bauverbot auch in das Sonderrecht der Berufungsklägerin eingreift, bedeutet je- denfalls noch nicht, dass das Bauverbot unverhältnismässig wäre, zumal zwischen den Parteien auch streitig zu sein scheint, welche Teile überhaupt gemeinschaft- lich und welche dem Sonderrecht vorbehalten sind. 6. Ferner moniert die Berufungsklägerin, die Kostenregelung der Vorinstanz würde der Praxis des Kantonsgerichts widersprechen, wonach über die Prozess- kosten bei vorsorglichen Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschie- den werde (act. A.1 Ziff. 39 f.). Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz traf kei- ne definitive Kostenregelung. Vielmehr hielt sie im Dispositiv explizit fest, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Kostenregelung in einem allfälligen Hauptverfahren ergehe (act. B.1 Dispositiv- Ziff. 4). Ein solcher Vorbehalt ist nach der Praxis des Kantonsgerichts zulässig (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2; PKG 2013 Nr. 22 E. 2). Was daran rechtsfehlerhaft sein soll, geht aus der Berufung nicht hervor.
8 / 10 7. Schliesslich ist auf die Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens einzugehen, welche die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 3. Ju- ni 2021 aufwirft. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Prosequierungsklage betreffe nur noch gemeinschaftliche Teile und zudem ein völlig anderes Grunds- tück. Damit sei das Bauverbot von Gesetzes wegen dahingefallen. Der Streitge- genstand habe sich somit ausserprozessual erledigt. Ein Sachentscheid sei nicht mehr möglich, so dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei (act. D.16). Wird die Prosequierungsklage nicht fristgerecht anhängig gemacht, fallen die vor- sorglichen Massnahmen ex lege dahin; einer richterlichen Aufhebung bedarf es nicht (KGer GR ZK1 2016 193 v. 21.12.2017 E. 3.2 m.w.H.). Der Massnahmeent- scheid vom 21. September 2020 bezieht sich auf Arbeiten und Veränderungen "in und/oder an der Stockwerkeinheit D.________, Überbauung F.________ (act. B.1 Dispositiv-Ziff. 1). Die Prosequierungsklage vom 5. März 2021 nimmt dagegen Bezug auf Arbeiten und Veränderungen "in und/oder an den gemeinschaftlichen Bestandteilen der Überbauung F.________ (act. A.3 Beilage Klageantrag Ziff. 1). Die beiden Formulierungen sind in der Tat nicht identisch. Eine Schnittmenge be- steht aber immerhin insofern, als sowohl das Massnahme- als auch das Hauptver- fahren auf den Schutz der gemeinschaftlichen Teile im Zusammenhang mit der Stockwerkeinheit D.________ gerichtet sind. In diesem Umfang liegt dem Mass- nahme- und dem Hauptverfahren ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde. Gänzlich dahingefallen sind die vorsorglichen Massnahmen mit der Modifikation des Rechtsbegehrens der Prosequierungsklage somit nicht, weshalb sich auch keine Abschreibung des vorliegenden Verfahrens aufdrängt. Ob die vorsorglichen Massnahmen allenfalls teilweise dahingefallen sind, kann hier im Übrigen dahin- gestellt bleiben, weil es im Falle der Nichtprosequierung – wie erwähnt – keiner richterlichen Aufhebung bedarf. 8. Zusammengefasst erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen (Art. 18 Abs. 3 GOG). 9. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Aufwands und des Streitinteresses werden die Verfahrenskosten auf CHF 2'500.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] i.V.m. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren [VGZ; BR 320.210]). Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbe- klagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Berufungs- beklagte hat zu Beginn des Verfahrens eine Honorarvereinbarung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich das Honorar zum Stundenansatz von CHF 270.00 be-
9 / 10 misst (RG act. VI/2). Da die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren keine Ho- norarnote eingereicht hat, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (Art. 2 und 3 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der eingereichten Rechts- schriften (vgl. act. A.2, A.4 und A.5) erscheint ein Aufwand von zehn Stunden an- gemessen, was zusammen mit einer Pauschale für die Barauslagen (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) eine Entschädigung von total CHF 3'000.00 ergibt.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten der A._____ SA und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. 3. Die A._____ SA hat der C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: