Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde A._____, geboren am _____1986, durch Dr. med. B._____ mit dem Befund "Strenger Vd. auf manische Psychose" in die Klinik C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (nachfol- gend: PDGR), in O.1_____ eingewiesen. B. Nachdem A._____ in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2020 das Stati- onszimmer verwüstet und sich mit einer Scherbe selbst verletzt hatte, ordnete die Chefärztin der Akutpsychiatrie, Dr. med. D._____, am 6. August 2020 gestützt auf Art. 434 ZGB eine Behandlung ohne Zustimmung an. C. Gegen diese Anordnung legte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. August 2020 umgehend "Rekurs" beim Kantonsgericht von Graubünden ein (ZK1 20 107). D. Mit Schreiben vom 10. August 2020 forderte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ auf, insbeson- dere einen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Art seiner Behandlung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen der Behand- lung ohne Zustimmung einzureichen. E. Dieser Aufforderung kam die Klinik C._____ mit Eingabe vom 11. August 2020 nach. In ihrem Bericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2020 erstmals in die PDGR eingewiesen wurde und das Aufnahmege- spräch grösstenteils verweigert habe. Danach habe er sich freundlich und ohne vordergründige psychische Symptomatik gezeigt, sich aber nackt auf der Station aufgehalten. Anzeichen für Selbst- oder Fremdgefährdung hätten keine vorgele- gen. In der Nacht auf den 6. August 2020 sei die Situation dann unvermittelt eska- liert. Nachdem der Beschwerdeführer unter Einschreiten der Polizei versorgt wor- den sei, sei er bis zum nächsten Morgen zwangsmediziert, isoliert und fixiert wor- den. Obwohl der Beschwerdeführer am nächsten Tag wieder freundlich und ange- passt gewesen sei und sich für den Vorfall entschuldigt habe, sei eine erneute Selbst- oder Fremdgefährdung nicht auszuschliessen, weshalb eine medika- mentöse Behandlung medizinisch dringlich indiziert sei. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2020 beauftragte der Vor- sitzende Dr. med. E._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstel- lung eines Kurzgutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers und die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung.
3 / 11 G. Im Kurzgutachten vom 15. August 2020 führte Dr. med. E._____ einleitend aus, der Beschwerdeführer wirke bewusstseinsklar und gut orientiert und etwas gereizt. Seine Aussagen würden eine Selbstüberschätzung zeigen, es bestünden aber weder formale Denkstörungen noch Angstzustände, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Behandlungseinsicht liege keine vor und es seien keine Suizidalität oder Fremdgefährdung geäussert worden. Als Diagnose ist dem Kurzgutachten "Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: 30.2)" zu entnehmen. Dr. med. E._____ kommt zum Schluss, dass die Unterbringung des Beschwerde- führers auf der geschlossenen Station bis zum Abklingen der manischen und psy- chotischen Phase notwendig sei, da ein Klinikaustritt zu einer erneuten psychi- schen Dekompensation führen könne. Auch sei die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung aufgrund des psychotischen Zustands des Beschwerdeführers am 6. August 2020 gerechtfertigt und medizinisch indiziert gewesen, obwohl keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorliege. Der Beschwerdeführer sei in die- sem Zustand betreffend seine Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig gewesen und es stünden keine angemessenen Massnahmen, die weniger einschneidend sind, zur Verfügung. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2020 lud der Vorsitzende den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 24. August 2020 vor. I. Gleichentags liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ein Entlassungsgesuch an die Klinik C._____ stellen, welches mit Verfügung vom 19. August 2020 abgelehnt wurde. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit persönlich über- brachter Eingabe vom 20. August 2020 ebenfalls Beschwerde (ZK1 20 115) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aussetzung der Hauptver- handlung vom 24. August 2020 sowie die Zusammenlegung der Verfahren ZK1 20 107 und ZK1 20 115. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2020 beauftragte der Vor- sitzende Dr. med. E._____ ihr Kurzgutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ergänzen und sich insbesondere zur Notwendigkeit seiner fürsorgerischen Unterbringung zu äussern. Die Hauptverhandlung vom 24. August 2020 wurde gleichentags abgesagt. L. In der Ergänzung des Kurzgutachtens vom 23. August 2020 schreibt Dr. med. E._____, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Treffen vom 13. August 2020 deutlich verschlechtert habe. Er wirke sehr gereizt,
4 / 11 angespannt, selbstüberschätzend, verbal aggressiv und manisch psychotisch. Es bestehe weiterhin keine Behandlungs- oder Krankheitseinsicht. Die Anspannung und Umtriebigkeit des Beschwerdeführers könnte jederzeit in Aggression oder Gewalttätigkeit münden, was eine fürsorgerische Unterbringung notwendig mache. Auch könne ein Therapieabbruch zu einer erneuten Verschlechterung des psychi- schen Zustands des Beschwerdeführers führen. M. Am 27. August 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Der Beschwerdeführer nahm in Begleitung seines Rechtsvertreters persönlich teil. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durch- führung der Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der Klinik C._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. N. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, Gutachten und beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ablehnung der Entlas- sung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) sowie die Anord- nung einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden in diesen Fällen die gerichtliche Beschwerdeinstanz und dementsprechend für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB in beiden Fällen 10 Tage. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer jeweils direkt am Folgetag (Datum Poststempel bzw. persönlich überbracht) eine unbe- gründete Beschwerde, womit die 10-tägige Frist jeweils gewahrt wurde und auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung sowie einer Behandlung ohne Zustim- mung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Zu beachten
5 / 11 sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abwei- chenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra- gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Per- son an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unab- hängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Per- son erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im ge- richtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensber- ger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Ba- sel 2012, N 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem Kurzgutachten vom
15. August 2020 sowie dessen Ergänzung vom 23. August 2020 von Dr. med. E._____, welche den Beschwerdeführer am 13. und 23. August 2020 persönlich untersuchte, wurde diese Vorgabe eingehalten. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. August 2020 wurde auch diese Vorgabe umgesetzt. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertre- ten ist, muss die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht geprüft werden.
6 / 11 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). 3.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: Psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. B._____ am 3. August 2020 mit dem Verdacht auf manische Psychose in die Klinik C._____ eingewiesen (vgl. act. 03.4 [ZK1 20 107]). Danach diagnosti- zierte Dr. med. E._____ beim Beschwerdeführer sowohl im Kurzgutachten vom
15. August 2020 (act. 05 [ZK1 20 107]) als auch in der Ergänzung vom 23. August 2020 (act. 03 [ZK1 20 117]) eine "Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: 30.2)". In der Hauptverhandlung vom 22. August 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Dr. med. B._____ lediglich ein 10-minütiges Gespräch in Handschellen geführt hätte. Auch Dr. med. E._____ hätte sich nicht viel Zeit für seine Begutach- tung genommen. Nach einer Internetrecherche sei er dann aufgrund eines Wiki- pedia-Artikels zu der Überzeugung gelangt, er leide an einem Burnout und brau- che lediglich Ruhe. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die nötige Fachkompetenz, um die Dia- gnose der Manie mit psychotischen Symptomen oder des Burnouts zu bestätigen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeich-
7 / 11 nung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zweifelhaft, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.3. Weiter muss der beim Beschwerdegegner vorliegende Schwächezustand eine Behandlung oder Betreuung notwendig machen, die nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Der Bedarf an persönlicher Fürsorge ist das charakteristi- sche Merkmal der Unterbringung nach Art. 426 ZGB (Oliver Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Settler [Hrsg.], Fam Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 57 zu Art. 426 ZGB). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustan- des des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Dabei ist eine Interes- senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm- lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent- lassungszeitpunkt vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Wei- terführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 f. zu Art. 426 ZGB). Dr. med. E._____ hält in ihren Gutachten fest, dass Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht eine Unterbringung des Beschwerdeführers auf der geschlos- senen Station weiterhin notwendig sei. Ein Abbruch der Therapie zum jetzigen Zeitpunkt (23. August 2020) könne zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands und erneut zu Fremd- und Selbstgefährdung führen (vgl. act. 05 [ZK1 20 107] und act. 03 [ZK1 20 115]). Anlässlich der Verhandlung vom 27. August zeigte sich der Beschwerdeführer sodann dahingehend krankheitseinsichtig, als dass er selbst Ruhe und Reizabschirmung wünschte. Bei einer allfälligen Entlassung aus der Klinik C._____ wäre der Beschwerdeführer momentan wieder denselben Umständen ausgesetzt, welche bei ihm Anfangs Au- gust 2020 nach eigenen Angaben Existenzängste ausgelöst und seine Einweisung verursacht hatten, nämlich der Betrieb seines Ende Juli 2020 neu eröffneten Re- staurants sowie die Sorge um seine Ende August 2020 geborene Tochter. Er wäre bei einer sofortigen Entlassung daher sowohl beruflich als auch privat erneut den- selben intensiven Situationen ausgesetzt, was gemäss Dr. med. E._____ zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und erneu- ter Selbst- und Fremdgefährdung führen könnte. Gemäss den Gutachten kann ein solcher Rückfall momentan auch nicht mit milderen Mitteln als dem Verbleib des Berufungsklägers in der fürsorgerischen Unterbringung verhindert werden. Daher
8 / 11 erscheint es dem Gericht angebracht, dem Beschwerdeführer die notwendige Be- treuung für weitere stabilisierenden Massnahmen in der Klinik C._____ weiterhin zukommen zu lassen, weshalb die Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlas- sungsgesuchs (ZK1 20 115) abzuweisen ist. 4.1.1. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist festzuhalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung im Allge- meinen voraussetzt, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Ist dies gegeben, kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungs- plan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich anordnen. 4.1.2. Wie ausgeführt, liegt beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. E. 3.2.3) und er befindet sich aufgrund der Ablehnung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs (vgl. E. 3.3) weiterhin in der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____. Seit dem 6. August 2020 verweigert er die Medikamenteneinnah- me, weshalb die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation, Dr. med. D._____, am
6. August 2020 die Behandlung ohne Zustimmung anordnete. 4.2.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB setzt sodann im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine ange- messene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht. 4.2.2. Eine Behandlung ohne Zustimmung kann nicht lediglich mit dem wohlver- standenen Interesse der betroffenen Person, der Vereinfachung der Betriebsab- läufe oder der Vermeidung von Störungen im Anstaltsleben gerechtfertigt werden (Guillod, a.a.O., N 12 zu Art. 434 ZGB m.w.H). Vielmehr muss sie der Abwendung eines ernstlichen gesundheitlichen Schadens dienen, wobei ein Gesundheits- schaden dann als ernstlich zu betrachten ist, wenn er zu einer langen Beeinträch- tigung wichtiger körperlicher und psychischer Funktionen führt (Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 434 ZGB). Aus den Gutachten von Dr. med. E._____ geht nicht hervor, welcher ernstliche gesundheitliche Schaden dem Beschwerdegegner konkret droht, falls er keine medikamentöse Behandlung erhält. Es scheint auch nicht, als hätte er in den 20 Tagen seit der Verweigerung
9 / 11 der Medikamenteneinnahme bis zur Verhandlung einen solchen Schaden erlitten, denn an der Verhandlung vom 27. August 2020 zeigte er sich gefasst, orientiert und unverletzt. Für die Anordnung einer medikamentösen Behandlung ohne Zu- stimmung ist daher aufgrund des Verbleibs des Beschwerdeführers in der fürsor- gerischen Unterbringung keine Notwendigkeit ersichtlich. Da in beiden Gutachten auch explizit erwähnt wird, dass während des Klinikaufenthalts keine Fremdge- fährdung vom Beschwerdeführer ausgehe (vgl. act. 05 [ZK1 20 107] S. 4, erster Absatz und act. 03 [ZK1 20 115] S. 3, erster Absatz), ist die Anordnung der Be- handlung ohne Zustimmung schon mangels Vorliegen der ersten Voraussetzung aufzuheben. 4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen an der Verhandlung vom 27. August 2020 grundsätzlich ein- sieht, dass er der Fürsorge bedarf, jedoch das Vertrauen in die Klinik C._____ ver- loren hat. Anstelle der Behandlung ohne Zustimmung bestünde daher im Sinne einer weniger einschneidenden Massnahme die Möglichkeit, den Beschwerdefüh- rer zur Behandlung in eine andere Einrichtung zu verlegen, ihn bezüglich des von ihm vermuteten Burnouts zu untersuchen oder ihm die Notwendigkeit der Medi- kamenteneinnahme auf eine für ihn verständliche Art nochmals zu erläutern, um sein Vertrauen wieder zu stärken. 5.1. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 20 107) umfassend durchgedrungen, seine Beschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung (ZK1 20 115) wurde demgegenüber vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen daher zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Die Kosten für das Kurzgutachten im Verfahren ZK1 20 107 (CHF 1'270.00) verbleiben beim Kanton Graubünden, während die Kosten für die Ergänzung des Kurzgutachtens im Verfahren ZK1 20 115 (CHF 600.00) zu Lasten des Beschwer- deführers gehen. 5.2. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Honorarnote über rund CHF 6'000.00 kann nicht entnommen werden, welcher Aufwand auf das Verfahren betreffend die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 20 107) entfällt. Die Parteientschädigung ist daher nach Ermessen pauschal festzulegen. Aufgrund
10 / 11 der sich stellenden Rechtsfragen und der Länge des Plädoyers in Bezug auf die- ses Vorbringen rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
11 / 11 III.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 3 / 11
G.
Im Kurzgutachten vom 15. August 2020 führte Dr. med. E._____ einleitend
aus, der Beschwerdeführer wirke bewusstseinsklar und gut orientiert und etwas
gereizt. Seine Aussagen würden eine Selbstüberschätzung zeigen, es bestünden
aber weder formale Denkstörungen noch Angstzustände, Halluzinationen oder
Ich-Störungen. Behandlungseinsicht liege keine vor und es seien keine Suizidalität
oder Fremdgefährdung geäussert worden. Als Diagnose ist dem Kurzgutachten
"Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: 30.2)" zu entnehmen.
Dr. med. E._____ kommt zum Schluss, dass die Unterbringung des Beschwerde-
führers auf der geschlossenen Station bis zum Abklingen der manischen und psy-
chotischen Phase notwendig sei, da ein Klinikaustritt zu einer erneuten psychi-
schen Dekompensation führen könne. Auch sei die angeordnete Behandlung ohne
Zustimmung aufgrund des psychotischen Zustands des Beschwerdeführers am 6.
August 2020 gerechtfertigt und medizinisch indiziert gewesen, obwohl keine
Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorliege. Der Beschwerdeführer sei in die-
sem Zustand betreffend seine Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig gewesen
und es stünden keine angemessenen Massnahmen, die weniger einschneidend
sind, zur Verfügung.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2020 lud der Vorsitzende
den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 24. August 2020 vor.
I.
Gleichentags liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ein
Entlassungsgesuch an die Klinik C._____ stellen, welches mit Verfügung vom 19.
August 2020 abgelehnt wurde.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit persönlich über-
brachter Eingabe vom 20. August 2020 ebenfalls Beschwerde (ZK1 20 115) beim
Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aussetzung der Hauptver-
handlung vom 24. August 2020 sowie die Zusammenlegung der Verfahren ZK1 20
107 und ZK1 20 115.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2020 beauftragte der Vor-
sitzende Dr. med. E._____ ihr Kurzgutachten über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers zu ergänzen und sich insbesondere zur Notwendigkeit seiner
fürsorgerischen Unterbringung zu äussern. Die Hauptverhandlung vom 24. August
2020 wurde gleichentags abgesagt.
L.
In der Ergänzung des Kurzgutachtens vom 23. August 2020 schreibt Dr.
med. E._____, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten
Treffen vom 13. August 2020 deutlich verschlechtert habe. Er wirke sehr gereizt,
E. 3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062).
E. 3.2 Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: Psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. B._____ am 3. August 2020 mit dem Verdacht auf manische Psychose in die Klinik C._____ eingewiesen (vgl. act. 03.4 [ZK1 20 107]). Danach diagnosti- zierte Dr. med. E._____ beim Beschwerdeführer sowohl im Kurzgutachten vom
15. August 2020 (act. 05 [ZK1 20 107]) als auch in der Ergänzung vom 23. August 2020 (act. 03 [ZK1 20 117]) eine "Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: 30.2)". In der Hauptverhandlung vom 22. August 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Dr. med. B._____ lediglich ein 10-minütiges Gespräch in Handschellen geführt hätte. Auch Dr. med. E._____ hätte sich nicht viel Zeit für seine Begutach- tung genommen. Nach einer Internetrecherche sei er dann aufgrund eines Wiki- pedia-Artikels zu der Überzeugung gelangt, er leide an einem Burnout und brau- che lediglich Ruhe. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die nötige Fachkompetenz, um die Dia- gnose der Manie mit psychotischen Symptomen oder des Burnouts zu bestätigen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeich-
E. 3.3 Weiter muss der beim Beschwerdegegner vorliegende Schwächezustand
eine Behandlung oder Betreuung notwendig machen, die nicht auf andere Weise
als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung
gewährt werden kann. Der Bedarf an persönlicher Fürsorge ist das charakteristi-
sche Merkmal der Unterbringung nach Art. 426 ZGB (Oliver Guillod, in: Büch-
ler/Häfeli/Leuba/Settler [Hrsg.], Fam Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 57
zu Art. 426 ZGB). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustan-
des des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Dabei ist eine Interes-
senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm-
lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent-
lassungszeitpunkt vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung
nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber
zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Wei-
terführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen
könnte (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 f. zu Art. 426 ZGB).
Dr. med. E._____ hält in ihren Gutachten fest, dass Aufgrund der fehlenden
Krankheitseinsicht eine Unterbringung des Beschwerdeführers auf der geschlos-
senen Station weiterhin notwendig sei. Ein Abbruch der Therapie zum jetzigen
Zeitpunkt (23. August 2020) könne zu einer Verschlechterung des psychischen
Zustands und erneut zu Fremd- und Selbstgefährdung führen (vgl. act. 05 [ZK1 20
107] und act. 03 [ZK1 20 115]). Anlässlich der Verhandlung vom 27. August zeigte
sich der Beschwerdeführer sodann dahingehend krankheitseinsichtig, als dass er
selbst Ruhe und Reizabschirmung wünschte.
Bei einer allfälligen Entlassung aus der Klinik C._____ wäre der Beschwerdeführer
momentan wieder denselben Umständen ausgesetzt, welche bei ihm Anfangs Au-
gust 2020 nach eigenen Angaben Existenzängste ausgelöst und seine Einweisung
verursacht hatten, nämlich der Betrieb seines Ende Juli 2020 neu eröffneten Re-
staurants sowie die Sorge um seine Ende August 2020 geborene Tochter. Er wäre
bei einer sofortigen Entlassung daher sowohl beruflich als auch privat erneut den-
selben intensiven Situationen ausgesetzt, was gemäss Dr. med. E._____ zu einer
Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und erneu-
ter Selbst- und Fremdgefährdung führen könnte. Gemäss den Gutachten kann ein
solcher Rückfall momentan auch nicht mit milderen Mitteln als dem Verbleib des
Berufungsklägers in der fürsorgerischen Unterbringung verhindert werden. Daher
E. 4 / 11
angespannt, selbstüberschätzend, verbal aggressiv und manisch psychotisch. Es
bestehe weiterhin keine Behandlungs- oder Krankheitseinsicht. Die Anspannung
und Umtriebigkeit des Beschwerdeführers könnte jederzeit in Aggression oder
Gewalttätigkeit münden, was eine fürsorgerische Unterbringung notwendig mache.
Auch könne ein Therapieabbruch zu einer erneuten Verschlechterung des psychi-
schen Zustands des Beschwerdeführers führen.
M.
Am 27. August 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Der Beschwerdeführer nahm
in Begleitung seines Rechtsvertreters persönlich teil. Bezüglich der richterlichen
Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durch-
führung der Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der Klinik
C._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
N.
Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be-
fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, Gutachten und beigezoge-
nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
II. Erwägungen
1.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ablehnung der Entlas-
sung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) sowie die Anord-
nung einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB). Gemäss Art. 439 Abs. 1
Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz-
buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden in diesen
Fällen die gerichtliche Beschwerdeinstanz und dementsprechend für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB in beiden Fällen
10 Tage. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3
ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer jeweils
direkt am Folgetag (Datum Poststempel bzw. persönlich überbracht) eine unbe-
gründete Beschwerde, womit die 10-tägige Frist jeweils gewahrt wurde und auf die
frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist.
2.1.
Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an-
geordneten fürsorgerischen Unterbringung sowie einer Behandlung ohne Zustim-
mung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor
der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Zu beachten
E. 4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen an der Verhandlung vom 27. August 2020 grundsätzlich ein- sieht, dass er der Fürsorge bedarf, jedoch das Vertrauen in die Klinik C._____ ver- loren hat. Anstelle der Behandlung ohne Zustimmung bestünde daher im Sinne einer weniger einschneidenden Massnahme die Möglichkeit, den Beschwerdefüh- rer zur Behandlung in eine andere Einrichtung zu verlegen, ihn bezüglich des von ihm vermuteten Burnouts zu untersuchen oder ihm die Notwendigkeit der Medi- kamenteneinnahme auf eine für ihn verständliche Art nochmals zu erläutern, um sein Vertrauen wieder zu stärken.
E. 5 / 11
sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah-
rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein-
stanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abwei-
chenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran-
kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher
Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der
Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich nach
dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5
Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra-
gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen
volle Kognition zukommt.
2.2.
Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das
Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Per-
son an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unab-
hängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Per-
son erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im ge-
richtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensber-
ger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Ba-
sel 2012, N 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem Kurzgutachten vom
15. August 2020 sowie dessen Ergänzung vom 23. August 2020 von Dr. med.
E._____, welche den Beschwerdeführer am 13. und 23. August 2020 persönlich
untersuchte, wurde diese Vorgabe eingehalten.
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. August 2020
wurde auch diese Vorgabe umgesetzt. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertre-
ten ist, muss die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB
nicht geprüft werden.
E. 5.1 In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 20 107) umfassend durchgedrungen, seine Beschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung (ZK1 20 115) wurde demgegenüber vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen daher zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Die Kosten für das Kurzgutachten im Verfahren ZK1 20 107 (CHF 1'270.00) verbleiben beim Kanton Graubünden, während die Kosten für die Ergänzung des Kurzgutachtens im Verfahren ZK1 20 115 (CHF 600.00) zu Lasten des Beschwer- deführers gehen.
E. 5.2 Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Honorarnote über rund CHF 6'000.00 kann nicht entnommen werden, welcher Aufwand auf das Verfahren betreffend die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 20 107) entfällt. Die Parteientschädigung ist daher nach Ermessen pauschal festzulegen. Aufgrund
E. 6 / 11
E. 7 / 11 nung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zweifelhaft, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
E. 8 / 11
erscheint es dem Gericht angebracht, dem Beschwerdeführer die notwendige Be-
treuung für weitere stabilisierenden Massnahmen in der Klinik C._____ weiterhin
zukommen zu lassen, weshalb die Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlas-
sungsgesuchs (ZK1 20 115) abzuweisen ist.
4.1.1. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne
Zustimmung ist festzuhalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung im Allge-
meinen voraussetzt, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung
untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen
Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs.
1 ZGB). Ist dies gegeben, kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungs-
plan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen
Voraussetzungen schriftlich anordnen.
4.1.2. Wie ausgeführt, liegt beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im
Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. E. 3.2.3) und er befindet sich aufgrund der
Ablehnung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs (vgl.
E. 3.3) weiterhin in der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der
Klinik C._____. Seit dem 6. August 2020 verweigert er die Medikamenteneinnah-
me, weshalb die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation, Dr. med. D._____, am
6. August 2020 die Behandlung ohne Zustimmung anordnete.
4.2.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB
setzt sodann im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne
Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder
die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person
bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine ange-
messene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht.
4.2.2. Eine Behandlung ohne Zustimmung kann nicht lediglich mit dem wohlver-
standenen Interesse der betroffenen Person, der Vereinfachung der Betriebsab-
läufe oder der Vermeidung von Störungen im Anstaltsleben gerechtfertigt werden
(Guillod, a.a.O., N 12 zu Art. 434 ZGB m.w.H). Vielmehr muss sie der Abwendung
eines ernstlichen gesundheitlichen Schadens dienen, wobei ein Gesundheits-
schaden dann als ernstlich zu betrachten ist, wenn er zu einer langen Beeinträch-
tigung wichtiger körperlicher und psychischer Funktionen führt (Thomas Gei-
ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 434 ZGB). Aus den Gutachten von
Dr. med. E._____ geht nicht hervor, welcher ernstliche gesundheitliche Schaden
dem Beschwerdegegner konkret droht, falls er keine medikamentöse Behandlung
erhält. Es scheint auch nicht, als hätte er in den 20 Tagen seit der Verweigerung
E. 9 / 11 der Medikamenteneinnahme bis zur Verhandlung einen solchen Schaden erlitten, denn an der Verhandlung vom 27. August 2020 zeigte er sich gefasst, orientiert und unverletzt. Für die Anordnung einer medikamentösen Behandlung ohne Zu- stimmung ist daher aufgrund des Verbleibs des Beschwerdeführers in der fürsor- gerischen Unterbringung keine Notwendigkeit ersichtlich. Da in beiden Gutachten auch explizit erwähnt wird, dass während des Klinikaufenthalts keine Fremdge- fährdung vom Beschwerdeführer ausgehe (vgl. act. 05 [ZK1 20 107] S. 4, erster Absatz und act. 03 [ZK1 20 115] S. 3, erster Absatz), ist die Anordnung der Be- handlung ohne Zustimmung schon mangels Vorliegen der ersten Voraussetzung aufzuheben.
E. 10 / 11 der sich stellenden Rechtsfragen und der Länge des Plädoyers in Bezug auf die- ses Vorbringen rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
E. 11 / 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren ZK1 20 107 wird gutgeheissen und die An- ordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird aufgehoben.
- Die Beschwerde im Verfahren ZK1 20 115 betreffend die Ablehnung der Entlassung wird abgewiesen.
- Die Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und A._____. Die Kosten für das Kurzgutachten im Verfahren ZK1 20 107 (CHF 1'270.00) verbleiben beim Kanton Graubünden, während die Kosten für die Ergänzung des Kurzgutachtens im Verfahren ZK1 20 115 (CHF 600.00) zu Lasten von A._____ gehen.
- Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Verfahren ZK1 20 107 mit pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) ausser- amtlich zu entschädigen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 27. August 2020 Referenz ZK1 20 107 / 115 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers, Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung und Ablehnung Entlassung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 06.08.2020 und Verfügung vom 19.08.2020 Mitteilung
03. September 2020
2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde A._____, geboren am _____1986, durch Dr. med. B._____ mit dem Befund "Strenger Vd. auf manische Psychose" in die Klinik C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (nachfol- gend: PDGR), in O.1_____ eingewiesen. B. Nachdem A._____ in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2020 das Stati- onszimmer verwüstet und sich mit einer Scherbe selbst verletzt hatte, ordnete die Chefärztin der Akutpsychiatrie, Dr. med. D._____, am 6. August 2020 gestützt auf Art. 434 ZGB eine Behandlung ohne Zustimmung an. C. Gegen diese Anordnung legte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. August 2020 umgehend "Rekurs" beim Kantonsgericht von Graubünden ein (ZK1 20 107). D. Mit Schreiben vom 10. August 2020 forderte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ auf, insbeson- dere einen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Art seiner Behandlung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen der Behand- lung ohne Zustimmung einzureichen. E. Dieser Aufforderung kam die Klinik C._____ mit Eingabe vom 11. August 2020 nach. In ihrem Bericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2020 erstmals in die PDGR eingewiesen wurde und das Aufnahmege- spräch grösstenteils verweigert habe. Danach habe er sich freundlich und ohne vordergründige psychische Symptomatik gezeigt, sich aber nackt auf der Station aufgehalten. Anzeichen für Selbst- oder Fremdgefährdung hätten keine vorgele- gen. In der Nacht auf den 6. August 2020 sei die Situation dann unvermittelt eska- liert. Nachdem der Beschwerdeführer unter Einschreiten der Polizei versorgt wor- den sei, sei er bis zum nächsten Morgen zwangsmediziert, isoliert und fixiert wor- den. Obwohl der Beschwerdeführer am nächsten Tag wieder freundlich und ange- passt gewesen sei und sich für den Vorfall entschuldigt habe, sei eine erneute Selbst- oder Fremdgefährdung nicht auszuschliessen, weshalb eine medika- mentöse Behandlung medizinisch dringlich indiziert sei. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2020 beauftragte der Vor- sitzende Dr. med. E._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstel- lung eines Kurzgutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers und die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung.
3 / 11 G. Im Kurzgutachten vom 15. August 2020 führte Dr. med. E._____ einleitend aus, der Beschwerdeführer wirke bewusstseinsklar und gut orientiert und etwas gereizt. Seine Aussagen würden eine Selbstüberschätzung zeigen, es bestünden aber weder formale Denkstörungen noch Angstzustände, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Behandlungseinsicht liege keine vor und es seien keine Suizidalität oder Fremdgefährdung geäussert worden. Als Diagnose ist dem Kurzgutachten "Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: 30.2)" zu entnehmen. Dr. med. E._____ kommt zum Schluss, dass die Unterbringung des Beschwerde- führers auf der geschlossenen Station bis zum Abklingen der manischen und psy- chotischen Phase notwendig sei, da ein Klinikaustritt zu einer erneuten psychi- schen Dekompensation führen könne. Auch sei die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung aufgrund des psychotischen Zustands des Beschwerdeführers am 6. August 2020 gerechtfertigt und medizinisch indiziert gewesen, obwohl keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorliege. Der Beschwerdeführer sei in die- sem Zustand betreffend seine Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig gewesen und es stünden keine angemessenen Massnahmen, die weniger einschneidend sind, zur Verfügung. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2020 lud der Vorsitzende den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 24. August 2020 vor. I. Gleichentags liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ein Entlassungsgesuch an die Klinik C._____ stellen, welches mit Verfügung vom 19. August 2020 abgelehnt wurde. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit persönlich über- brachter Eingabe vom 20. August 2020 ebenfalls Beschwerde (ZK1 20 115) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aussetzung der Hauptver- handlung vom 24. August 2020 sowie die Zusammenlegung der Verfahren ZK1 20 107 und ZK1 20 115. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2020 beauftragte der Vor- sitzende Dr. med. E._____ ihr Kurzgutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ergänzen und sich insbesondere zur Notwendigkeit seiner fürsorgerischen Unterbringung zu äussern. Die Hauptverhandlung vom 24. August 2020 wurde gleichentags abgesagt. L. In der Ergänzung des Kurzgutachtens vom 23. August 2020 schreibt Dr. med. E._____, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Treffen vom 13. August 2020 deutlich verschlechtert habe. Er wirke sehr gereizt,
4 / 11 angespannt, selbstüberschätzend, verbal aggressiv und manisch psychotisch. Es bestehe weiterhin keine Behandlungs- oder Krankheitseinsicht. Die Anspannung und Umtriebigkeit des Beschwerdeführers könnte jederzeit in Aggression oder Gewalttätigkeit münden, was eine fürsorgerische Unterbringung notwendig mache. Auch könne ein Therapieabbruch zu einer erneuten Verschlechterung des psychi- schen Zustands des Beschwerdeführers führen. M. Am 27. August 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Der Beschwerdeführer nahm in Begleitung seines Rechtsvertreters persönlich teil. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach der Durch- führung der Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der Klinik C._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. N. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, Gutachten und beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ablehnung der Entlas- sung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) sowie die Anord- nung einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden in diesen Fällen die gerichtliche Beschwerdeinstanz und dementsprechend für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB in beiden Fällen 10 Tage. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer jeweils direkt am Folgetag (Datum Poststempel bzw. persönlich überbracht) eine unbe- gründete Beschwerde, womit die 10-tägige Frist jeweils gewahrt wurde und auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung sowie einer Behandlung ohne Zustim- mung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Zu beachten
5 / 11 sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abwei- chenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfra- gen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Per- son an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unab- hängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Per- son erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im ge- richtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensber- ger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Ba- sel 2012, N 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem Kurzgutachten vom
15. August 2020 sowie dessen Ergänzung vom 23. August 2020 von Dr. med. E._____, welche den Beschwerdeführer am 13. und 23. August 2020 persönlich untersuchte, wurde diese Vorgabe eingehalten. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. August 2020 wurde auch diese Vorgabe umgesetzt. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertre- ten ist, muss die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht geprüft werden.
6 / 11 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). 3.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: Psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. B._____ am 3. August 2020 mit dem Verdacht auf manische Psychose in die Klinik C._____ eingewiesen (vgl. act. 03.4 [ZK1 20 107]). Danach diagnosti- zierte Dr. med. E._____ beim Beschwerdeführer sowohl im Kurzgutachten vom
15. August 2020 (act. 05 [ZK1 20 107]) als auch in der Ergänzung vom 23. August 2020 (act. 03 [ZK1 20 117]) eine "Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: 30.2)". In der Hauptverhandlung vom 22. August 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Dr. med. B._____ lediglich ein 10-minütiges Gespräch in Handschellen geführt hätte. Auch Dr. med. E._____ hätte sich nicht viel Zeit für seine Begutach- tung genommen. Nach einer Internetrecherche sei er dann aufgrund eines Wiki- pedia-Artikels zu der Überzeugung gelangt, er leide an einem Burnout und brau- che lediglich Ruhe. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die nötige Fachkompetenz, um die Dia- gnose der Manie mit psychotischen Symptomen oder des Burnouts zu bestätigen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeich-
7 / 11 nung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zweifelhaft, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.3. Weiter muss der beim Beschwerdegegner vorliegende Schwächezustand eine Behandlung oder Betreuung notwendig machen, die nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Der Bedarf an persönlicher Fürsorge ist das charakteristi- sche Merkmal der Unterbringung nach Art. 426 ZGB (Oliver Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Settler [Hrsg.], Fam Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 57 zu Art. 426 ZGB). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustan- des des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Dabei ist eine Interes- senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm- lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent- lassungszeitpunkt vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Wei- terführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 f. zu Art. 426 ZGB). Dr. med. E._____ hält in ihren Gutachten fest, dass Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht eine Unterbringung des Beschwerdeführers auf der geschlos- senen Station weiterhin notwendig sei. Ein Abbruch der Therapie zum jetzigen Zeitpunkt (23. August 2020) könne zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands und erneut zu Fremd- und Selbstgefährdung führen (vgl. act. 05 [ZK1 20 107] und act. 03 [ZK1 20 115]). Anlässlich der Verhandlung vom 27. August zeigte sich der Beschwerdeführer sodann dahingehend krankheitseinsichtig, als dass er selbst Ruhe und Reizabschirmung wünschte. Bei einer allfälligen Entlassung aus der Klinik C._____ wäre der Beschwerdeführer momentan wieder denselben Umständen ausgesetzt, welche bei ihm Anfangs Au- gust 2020 nach eigenen Angaben Existenzängste ausgelöst und seine Einweisung verursacht hatten, nämlich der Betrieb seines Ende Juli 2020 neu eröffneten Re- staurants sowie die Sorge um seine Ende August 2020 geborene Tochter. Er wäre bei einer sofortigen Entlassung daher sowohl beruflich als auch privat erneut den- selben intensiven Situationen ausgesetzt, was gemäss Dr. med. E._____ zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und erneu- ter Selbst- und Fremdgefährdung führen könnte. Gemäss den Gutachten kann ein solcher Rückfall momentan auch nicht mit milderen Mitteln als dem Verbleib des Berufungsklägers in der fürsorgerischen Unterbringung verhindert werden. Daher
8 / 11 erscheint es dem Gericht angebracht, dem Beschwerdeführer die notwendige Be- treuung für weitere stabilisierenden Massnahmen in der Klinik C._____ weiterhin zukommen zu lassen, weshalb die Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlas- sungsgesuchs (ZK1 20 115) abzuweisen ist. 4.1.1. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist festzuhalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung im Allge- meinen voraussetzt, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Ist dies gegeben, kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungs- plan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich anordnen. 4.1.2. Wie ausgeführt, liegt beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. E. 3.2.3) und er befindet sich aufgrund der Ablehnung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs (vgl. E. 3.3) weiterhin in der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____. Seit dem 6. August 2020 verweigert er die Medikamenteneinnah- me, weshalb die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation, Dr. med. D._____, am
6. August 2020 die Behandlung ohne Zustimmung anordnete. 4.2.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB setzt sodann im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine ange- messene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht. 4.2.2. Eine Behandlung ohne Zustimmung kann nicht lediglich mit dem wohlver- standenen Interesse der betroffenen Person, der Vereinfachung der Betriebsab- läufe oder der Vermeidung von Störungen im Anstaltsleben gerechtfertigt werden (Guillod, a.a.O., N 12 zu Art. 434 ZGB m.w.H). Vielmehr muss sie der Abwendung eines ernstlichen gesundheitlichen Schadens dienen, wobei ein Gesundheits- schaden dann als ernstlich zu betrachten ist, wenn er zu einer langen Beeinträch- tigung wichtiger körperlicher und psychischer Funktionen führt (Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 434 ZGB). Aus den Gutachten von Dr. med. E._____ geht nicht hervor, welcher ernstliche gesundheitliche Schaden dem Beschwerdegegner konkret droht, falls er keine medikamentöse Behandlung erhält. Es scheint auch nicht, als hätte er in den 20 Tagen seit der Verweigerung
9 / 11 der Medikamenteneinnahme bis zur Verhandlung einen solchen Schaden erlitten, denn an der Verhandlung vom 27. August 2020 zeigte er sich gefasst, orientiert und unverletzt. Für die Anordnung einer medikamentösen Behandlung ohne Zu- stimmung ist daher aufgrund des Verbleibs des Beschwerdeführers in der fürsor- gerischen Unterbringung keine Notwendigkeit ersichtlich. Da in beiden Gutachten auch explizit erwähnt wird, dass während des Klinikaufenthalts keine Fremdge- fährdung vom Beschwerdeführer ausgehe (vgl. act. 05 [ZK1 20 107] S. 4, erster Absatz und act. 03 [ZK1 20 115] S. 3, erster Absatz), ist die Anordnung der Be- handlung ohne Zustimmung schon mangels Vorliegen der ersten Voraussetzung aufzuheben. 4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen an der Verhandlung vom 27. August 2020 grundsätzlich ein- sieht, dass er der Fürsorge bedarf, jedoch das Vertrauen in die Klinik C._____ ver- loren hat. Anstelle der Behandlung ohne Zustimmung bestünde daher im Sinne einer weniger einschneidenden Massnahme die Möglichkeit, den Beschwerdefüh- rer zur Behandlung in eine andere Einrichtung zu verlegen, ihn bezüglich des von ihm vermuteten Burnouts zu untersuchen oder ihm die Notwendigkeit der Medi- kamenteneinnahme auf eine für ihn verständliche Art nochmals zu erläutern, um sein Vertrauen wieder zu stärken. 5.1. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 20 107) umfassend durchgedrungen, seine Beschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung (ZK1 20 115) wurde demgegenüber vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen daher zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Die Kosten für das Kurzgutachten im Verfahren ZK1 20 107 (CHF 1'270.00) verbleiben beim Kanton Graubünden, während die Kosten für die Ergänzung des Kurzgutachtens im Verfahren ZK1 20 115 (CHF 600.00) zu Lasten des Beschwer- deführers gehen. 5.2. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Honorarnote über rund CHF 6'000.00 kann nicht entnommen werden, welcher Aufwand auf das Verfahren betreffend die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 20 107) entfällt. Die Parteientschädigung ist daher nach Ermessen pauschal festzulegen. Aufgrund
10 / 11 der sich stellenden Rechtsfragen und der Länge des Plädoyers in Bezug auf die- ses Vorbringen rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde im Verfahren ZK1 20 107 wird gutgeheissen und die An- ordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde im Verfahren ZK1 20 115 betreffend die Ablehnung der Entlassung wird abgewiesen. 3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und A._____. Die Kosten für das Kurzgutachten im Verfahren ZK1 20 107 (CHF 1'270.00) verbleiben beim Kanton Graubünden, während die Kosten für die Ergänzung des Kurzgutachtens im Verfahren ZK1 20 115 (CHF 600.00) zu Lasten von A._____ gehen. 4. Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Verfahren ZK1 20 107 mit pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) ausser- amtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: