Erziehungsbeistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ Juli 2015, und B._____, geboren am _____ 2017, sind die Kinder von X._____ und C._____. Die Eltern sind nicht verheiratet und wohnen auch nicht im gleichen Haushalt. Beide Kinder stehen unter der allei- nigen elterlichen Sorge der Mutter. Bei ihr wohnt auch ihre Tochter D._____, wel- che nicht den gleichen Vater wie A._____ und B._____ hat und für die eine Erzie- hungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde. B. X._____ wandte sich mit E-Mail vom 8. Mai 2018 an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden betreffend das Verhalten des Va- ters von A._____ und B._____. Zwischen ihr und C._____ gebe es massive Aus- einandersetzungen. Die Tochter A._____ leide sehr unter dem Verhalten ihres Vaters. Um seinen Sohn B._____ würde er sich überhaupt nicht kümmern. C. Am 22. Mai 2018 fand ein Gespräch statt zwischen X._____ und E._____, Leiterin Abklärungsdienst KESB Nordbünden. In dem Gespräch sei insbesondere die Beziehung zum Kindsvater wie auch die Entwicklung der Kinder thematisiert worden, so die Aktennotiz der KESB Nordbünden. A._____ sei beim Heilpädago- gischen Dienst (HPD) für eine Abklärung angemeldet und B._____ habe seit sei- ner Geburt viele gesundheitliche Probleme. D. Einer weiteren Aktennotiz vom 24. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass X._____ dem Kindsvater nicht mehr vertraue. Für ihre Tochter D._____ habe sie kaum Zeit. A._____ schimpfe und weine zu Hause viel und sei laut. Deswegen sei es auch von der Hausverwaltung zu Reklamationen gekommen. X._____ erwarte seitens der KESB insofern Hilfe, als die Behörde für sie beispielsweise eine Ta- gesmutter organisieren solle. Eine Beistandschaft lehne sie hingegen ab. E. Am 26. Juli 2018 gelangte X._____ erneut mit einer E-Mail an E._____ und gab zu erkennen, dass sie unter Umständen doch bereit sei für eine Beistand- schaft. F. Noch am selben Tag stellte X._____ bei E._____ via E-Mail den Antrag zur Errichtung einer Erziehungsbeistand unter der Prämisse, dass F._____, der be- reits als Beistand von Tochter D._____ fungiert, zur Beistandsperson ernannt werde. G. Aufgrund mehrerer Reklamationen der Nachbarn führte E._____ bei X._____ am 30. Juli 2018 einen Hausbesuch durch. Die Mitarbeiterin der KESB konnte dabei keine erheblichen Auffälligkeiten feststellen. In einer Aktennotiz hielt
3 / 13 sie ausserdem fest, dass sich X._____ in Bezug auf die Errichtung einer Beistand- schaft unsicher zeige. H. Gemäss Aktennotiz vom 14. September 2018 waren die beiden Eltern X._____ und C._____ an diesem Tag zum Gespräch mit E._____ verabredet. Trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten würden sich die beiden Kindsel- tern gegenseitig unterstützen. A._____ sei jeweils am Montag und Mittwoch zwi- schen 10.30 und 16:30 im Kinderhort "G._____", was für die Mutter eine enorme Entlastung darstelle. I. Mit E-Mail vom 18. November 2018 gelangte X._____ erneut an E._____ und beklagte sich über das Verhalten des Kindsvaters. So gebe es vermehrt teils heftige Diskussionen mit ihm bezüglich der Höhe der Alimente, wie auch aufgrund der Besuche und den Umgang mit den Kindern bei ihr zuhause. J. Gemäss einer weiteren Aktennotiz erschien X._____ am 30. November 2018 zu einem Gespräch mit E._____. C._____ habe sie vor den Kindern be- schimpft und ihr gedroht. X._____, die inzwischen an Schlafproblemen leide, habe erkannt, dass sie Unterstützung von einem Beistand benötige. K. In zwei weiteren E-Mails vom 8. bzw. 9. Dezember 2018 berichtete X._____ von weiteren teils gravierenden Problemen mit dem Kindsvater, von dem sie sich mehr und mehr bedroht fühle. Sie befürchte ausserdem, dass er die Kinder in sei- ne Obhut nehmen würde. L. Von der KESB Nordbünden beauftragt, äusserte sich die Kinderärztin Dr. med. H._____ mit einem Auskunftsbericht vom 10. Dezember 2018 über die ge- sundheitliche Situation und Entwicklung von A._____ und B._____. A._____ zeige eine Sprachentwicklungsverzögerung sowie Auffälligkeiten in der allgemeinen Entwicklung, mache aber auch Fortschritte. Bei B._____ würden, abgesehen von einer leichtgradigen Verstopfung, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr vorliegen, sodass keine regelmässigen Therapien notwendig seien. M. E._____ teilte X._____ in einer E-Mail vom 11. Dezember 2018 mit, dass die Behörde es für sinnvoll erachte, ihr eine Beistandsperson zur Seite zu stellen. Den Termin zur Unterzeichnung der Einverständniserklärung musste X._____ krankheitsbedingt absagen. In ihrer Mailantwort vom 14. Dezember 2018 gab die Mutter jedoch klar zu erkennen, dass sie mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden sei, und forderte die KESB-Mitarbeiterin zu einer schriftlichen Begründung des Entscheids auf.
4 / 13 N. I._____ vom Regionalen Sozialdienst Chur, die über viereinhalb Jahre (Ja- nuar 2014 - November 2018) als Sozialarbeiterin für X._____ zuständig war, äus- serte sich in einem Bericht vom 10. Januar 2019 dahingehend, dass für die beiden Kinder der alleinerziehenden Mutter die Unterstützung in Form einer Beistand- schaft wünschenswert wäre. O. Am 24. Januar 2019 wandte sich X._____ in insgesamt drei E-Mails an die Mitarbeiterinnen der KESB E._____ und J._____ und griff die beiden verbal an. Sie fühle sich von der KESB hintergangen, eine Beistandschaft für A._____ und B._____ komme nicht in Frage. Im Übrigen würde sie sich mit dem Kindsvater wieder gut verstehen. P. Am 3. Februar 2019 erreichte eine E-Mail mit Absender C._____ die KESB- Mitarbeiterin J._____. Der Kindsvater führte darin unter anderem aus, wie sich sein Leben zum Positiven verändert habe und wie er künftig für seine Kinder sor- gen möchte. Die Mutter seiner Kinder sei gut vernetzt und würde sich in schwieri- gen Situationen jeweils Hilfe holen. Aus diesen Gründen spreche er sich gegen eine Beistandschaft aus. Q. In einer E-Mail vom 18. Februar 2019 mit dem Betreff "Entschuldigung" er- klärte X._____, dass nicht C._____, sondern sie selbst die vorangegangene E- Mail verfasst habe. Dies habe sie aus Sorge vor einer Erziehungsbeistandschaft getan. Das Verhalten des Kindsvaters habe sich nicht verändert. Was die Kinder- betreuung betreffe, könne sie sich nicht auf ihn verlassen. Auch bedrohe er sie weiterhin. R. Ein Schreiben vom 20. Februar 2019 des Regionalgerichts Plessur bestätigt, dass ein Verfahren betreffend Kinderunterhalt für A._____ und B._____ gegen den Kindsvater hängig ist. S. X._____ meldete sich am 16. März 2019 erneut via E-Mail bei der KESB Nordbünden. Darin führte sie aus, dass sie mit einem künftigen Besuchsrecht des Kindsvaters nicht einverstanden sei. T. Am 6. Februar 2019 erging der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden über die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) sowie die Ernennung von K._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beiständin von A._____ und B._____. Die Mitteilung des Entscheids erfolgte am
10. April 2019.
5 / 13 U. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, am 10. Mai 2019 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie dessen Auf- hebung beantragte. V. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019 beantragte die KESB Nord- bünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren verzichtete sie sowohl auf eine einlässliche Begründung als auch auf die Teilnahme an einer all- fälligen Hauptverhandlung. W. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass einer Kindes- schutzmassnahme, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vor- schriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilge- setzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die ein- zige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachse- nenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Im ange- fochtenen Entscheid wird für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eine Er- ziehungsbeistandschaft errichtet, womit X._____ als unmittelbar Betroffene des Entscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert ist. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hin- sicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]; Lo- renz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Mai 2019 (Datum Poststempel) und damit innert Rechtsmittelfrist
6 / 13 eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den ein, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). In Ziffer 7 des Entscheiddispositivs hat die KESB Nordbünden bekräftigt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. 1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthält, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so- wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an- wendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden. 1.5. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1-3 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beur- teilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB beziehungsweise der Beschwer- deinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 37 zu Art. 446 ZGB).
7 / 13 1.6. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). 2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 6. Februar 2019 (vgl. KG act. B.1). Die KESB Nordbünden ordnete darin für A._____ und B._____ eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 ZGB an und hielt die Aufgaben der Beistandsperson in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs fest (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). Die Beistands- person soll die Mutter X._____ in Bezug auf ihre Kinder A._____ sowie B._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB angemes- sen beraten und namentlich in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwick- lung und angemessene Erziehungsmethoden unterstützen. Als Beiständin wurde K._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid der KESB Nordbünden vom 6. Februar 2019 sei vollständig aufzuheben. Sie macht geltend, dass die spezifischen Voraussetzun- gen zur Anordnung einer Beistandschaft durch die KESB Nordbünden nicht erfüllt seien. 2.2. In der Beschwerdeantwort verzichtet die KESB Nordbünden auf eine ein- lässliche Begründung. In ihrer Stellungnahme hält sie lediglich fest, dass sich aus den zahlreichen E-Mails der Beschwerdeführerin an die KESB vor und nach Er- richtung der Massnahme klare Hinweise auf die bei der Mutter festgestellten Schwierigkeiten im Umgang mit Unterstützungsangeboten ergeben würden. Na- mentlich diese Schwierigkeiten führten dazu, dass Hilfsangebote nicht oder nicht mehr angenommen würden, was eine Zunahme der Belastung bei der Mutter und damit eine Kindeswohlgefährdung bewirke. Im angefochtenen Entscheid stützt sich die KESB Nordbünden insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 10. Dezember 2018 wie auch auf den Bericht des Regionalen Sozi- aldienstes Chur vom 10. Januar 2019. Zusammenfassend begründet wird der Ent-
8 / 13 scheid mit einer Überforderung der Kindsmutter, resultierend aus einer instabilen, bisweilen konflikthaften Beziehung zum Kindsvater. Ausführend wird auf den Um- gang mit gesundheitlichen Problemen ihrer Kinder (ärztliche Konsultationen und Therapien im ersten Lebensjahr von B._____ sowie Sprachentwicklungsverzöge- rung und Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion bzw. leichte Auffälligkeiten in der kognitiven Entwicklung von A._____) Bezug genommen. Gegenüber Unter- stützungsangeboten zeige sich die Mutter ambivalent. Auch gäbe es Auffälligkei- ten im Kommunikationsverhalten der Mutter, die oft nicht angemessen auf Kon- fliktsituationen zu reagieren vermöge. Durch die Pensionierung von Sidonia Tschalèr, ehemalige Mitarbeiterin der KJBE (Fachstelle für familienergänzende und familienunterstützende Angebote im Kanton Graubünden) und inoffizielle Bei- ständin der Kinder A._____ und B._____, sei zudem eine Lücke im Helfersystem der Mutter entstanden. Die Sozialarbeiterin I._____ vom Regionalen Sozialdienst Chur kam in ihrem Bericht abschliessend zur Erkenntnis, dass auch für A._____ und B._____ – wie dies bereits bei der älteren Tochter D._____ der Fall sei – die Unterstützung in Form einer Beistandschaft wünschenswert wäre. 2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie nötige Unterstützung selbständig einhole und auch wisse, wo sie Hilfe in Anspruch nehmen könne. So bekäme sie wöchentlich eine Stunde Unterstützung bei Frau Lampert vom Heil- pädagogischen Dienst. Weitere Unterstützung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Zahlreiche Personen könnten zudem bestätigen, dass sie sich selbständig um Hilfe bemühe, soweit die Situation dies erfordere. Hierzu werden die zuständigen Personen vom Kinderhort "G._____", sowie L._____, M._____ ("Leihnani" von A._____), F._____ (Beistand der Tochter D._____) sowie Dr. med. H._____ genannt. Hauptprobleme im Umgang mit den Kindern seien hingegen primär auf das Verhalten des Kindsvaters zurückzuführen. Dies deute aber nicht auf Schwierigkeiten in der Erziehung der Mutter der beiden jüngeren Kinder hin. 3.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt, sofern es die Verhältnisse erfordern. Die Erziehungsbeistandschaft als all- gemeine Form einer Beistandschaft im Sinne der genannten Sorgebestimmung soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind (Peter Breitschmid, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 308 ZGB). 3.2. Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist.
9 / 13 Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selber abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutz- recht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohl- gefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.1) 3.3. Dem Subsidiaritätsprinzip zufolge dürfen behördliche Massnahmen nur dort erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausrei- chend wahrnehmen. Vorab sind also die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffent- lichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unter- stützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.2). Demzufolge rechtfertigt nicht jede Un- zulänglichkeit ein Eingreifen der Behörde. Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung lassen denn auch bei der Erziehung von Kindern (gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB) behördliches Eingreifen nur dort als "ge- eignete Massnahmen" (i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB) erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt (vgl. zum Ganzen Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB). 3.4. Sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen, sind die Kindesschutzbehörden zur Zurückhaltung aufgerufen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Da Kindesschutzmassnahmen sich stets am Wohl des Kindes orientieren und in die Zukunft gerichtet sind, verlangt der Kindesschutz ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzu- wenden (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 260 Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 307 ZGB). Dies ändert nichts an der Tatsache, dass eine Massnahme, wie dargelegt, stets verhältnismässig und damit auch erforderlich sein muss. Das Anordnen einer Massnahme auf Vorrat zu einem Zeitpunkt, in dem sie (noch) nicht notwendig ist, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Affolter- Fringeli/Vogel, a.a.O., N 271 Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.3). 3.5. Wenn die KESB Nordbünden die Errichtung einer Beistandschaft als ziel- führend beschreibt und die Ansicht vertritt, dass die sorgeberechtigte Mutter die Gefährdung der Entwicklung von A._____ und B._____ trotz verschiedener
10 / 13 Bemühungen und Massnahmen "nicht dauerhaft abwenden" (KG act. B.1 Erwä- gung 1 Abschnitt 5) vermag, so deutet das auf die Einschätzung einer rein hypo- thetischen, in der Zukunft liegenden Gefährdung hin. Die Errichtung einer Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB erfordert jedoch das Vorliegen erzieheri- scher Missstände zum Zeitpunkt ihrer Anordnung. Eine bloss mögliche oder nicht ausschliessbare zukünftige Gefährdung hat für die Frage nach der Errichtung ei- ner Erziehungsbeistandschaft, in Anbetracht des Prinzips der Erforderlichkeit, ausser Acht zu bleiben (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 308 Abs. 1 ZGB; Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Fribourg 1996, S. 170). 3.6. Aus den Akten lässt sich nicht ableiten, dass bei A._____ und B._____ eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, welche überdies auf erzieherische Missstände beruht und welche durch eine Erziehungsbeistandschaft beseitigt werden könnte. Beim Hausbesuch konnten keine gravierenden Auffälligkeiten festgestellt werden. Auch in Bezug auf die Kindererziehung kann der Beschwerdeführerin nichts vor- geworfen werden. Im Gegenteil stellt ihr die Kinderärztin Dr. med. H._____ ein sehr gutes Zeugnis aus, was die gesundheitliche Betreuung der Kinder anbetrifft. Nach anfänglichen Beeinträchtigungen habe sich B._____ sehr gut bis hin zu ei- nem in dieser Hinsicht unauffälligen Kind entwickelt. Für die Sprachentwicklungs- verzögerung von A._____ wurde der Heilpädagogische Dienst beigezogen. Die Zusammenarbeit der Mutter mit der Ärztin sei vorbildlich gewesen. Sie habe die Termine pünktlich und pflichtbewusst wahrgenommen sowie die verordneten The- rapien und Behandlungsanweisungen zuverlässig umgesetzt. Zudem ist der Ärztin der liebevolle Umgang der Mutter mit den Kindern während der Konsultation auf- gefallen. 3.7. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern stark ausgelastet ist, ist unverkennbar. Sie hat sich aber ein wenig Erleichterung von ihren Betreuungsauf- gaben verschafft, indem A._____ zwei Tage in der Woche einen Kinderhort be- sucht. Sie ist auch ohne weiteres bereit, Hilfe anzunehmen und sich bei Proble- men beraten zu lassen. Für A._____ ist mit M._____ ein "Leihnani" eingesetzt worden und offenbar besteht immer noch regelmässiger Kontakt zu L._____, wel- che sie früher über die KJBE betreut hat. Was die Einforderung der Kinderalimen- te anbetrifft, wird die Beschwerdeführerin durch einen Rechtsanwalt vertreten, der gemäss Regionalgericht Plessur eine entsprechende Klage gegen den Kindesva- ter eingereicht hat. 3.8. Wäre eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen, so müsste von der KESB zunächst die Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindesschutzes beachtet werden.
11 / 13 Vorrangig zu prüfen sind demnach geeignete Massnahmen zum Schutz des Kin- des i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB und insofern der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gegenüber mildere Massnahmen. In Frage kämen beispiels- weise die Beratung, die Mahnung oder das Erteilen von Weisungen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 2, 14, 19 ff. zu Art. 307 ZGB). Erst wenn nach Einschätzung der Behörden keine dieser Massnahmen zum gewünschten Ziel, nämlich zu einer Abwendung der Kindeswohlgefährdung führen würde, käme aufgrund der höheren Intensität eine Erziehungsbeistandschaft gegebenenfalls zum Tragen. Eine milde- re Massnahme ist hingegen dort nicht anzuordnen, wo sie von vornherein als un- zureichend angesehen werden muss (Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindes- schutzes; Peter Breitschmid, a.a.O., N 2, 14, 24 zu Art. 307 ZGB; Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Perso- nen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die KESB Nordbünden sich von Beginn weg auf die Errichtung einer Beistandschaft fokus- siert (vgl. KESB act. 7, 10). Eine hinreichende Prüfung geeigneter Massnahmen zum Schutz des Kindes i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB ist nicht erkennbar. Einzig die "SPF" (Sozialpädagogische Familienbegleitung; vgl. KESB act. 18) wurde bereits früher mit der Beschwerdeführerin besprochen. Zu einem Gespräch mit der Be- schwerdeführerin "um die Kindesschutzmassnahmen zu besprechen" (KESB act.
32) hätte es im Dezember 2018 kommen sollen. Diesen Termin musste die Be- schwerdeführerin wegen Krankheit der Tochter A._____ absagen. In der Folge fand kein beratendes Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, gleichwohl fällt die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden am 6. Februar 2019 den hier ange- fochtenen Entscheid. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe- rin ihren Aufgaben als Mutter gewachsen ist und sich in Situationen, in denen sie Unterstützung braucht, die nötige Hilfe bei Fachpersonen besorgt. Solange dies gewährleistet ist, erscheint die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht als notwendig. Der Entscheid der KESB verstösst somit gegen das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angeordneten Beistandschaft. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Kantons Graubünden, welcher überdies die Beschwerdeführerin ausser- gerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Mangels Einreichung einer Honorar- note wird die Entschädigung für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nach Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 HV und Art. 16a Abs. 2 AnwG). Als an-
12 / 13 gemessen erweist sich vorliegend eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MWSt).
13 / 13 III.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 3 / 13
sie ausserdem fest, dass sich X._____ in Bezug auf die Errichtung einer Beistand-
schaft unsicher zeige.
H.
Gemäss Aktennotiz vom 14. September 2018 waren die beiden Eltern
X._____ und C._____ an diesem Tag zum Gespräch mit E._____ verabredet.
Trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten würden sich die beiden Kindsel-
tern gegenseitig unterstützen. A._____ sei jeweils am Montag und Mittwoch zwi-
schen 10.30 und 16:30 im Kinderhort "G._____", was für die Mutter eine enorme
Entlastung darstelle.
I.
Mit E-Mail vom 18. November 2018 gelangte X._____ erneut an E._____
und beklagte sich über das Verhalten des Kindsvaters. So gebe es vermehrt teils
heftige Diskussionen mit ihm bezüglich der Höhe der Alimente, wie auch aufgrund
der Besuche und den Umgang mit den Kindern bei ihr zuhause.
J.
Gemäss einer weiteren Aktennotiz erschien X._____ am 30. November
2018 zu einem Gespräch mit E._____. C._____ habe sie vor den Kindern be-
schimpft und ihr gedroht. X._____, die inzwischen an Schlafproblemen leide, habe
erkannt, dass sie Unterstützung von einem Beistand benötige.
K.
In zwei weiteren E-Mails vom 8. bzw. 9. Dezember 2018 berichtete X._____
von weiteren teils gravierenden Problemen mit dem Kindsvater, von dem sie sich
mehr und mehr bedroht fühle. Sie befürchte ausserdem, dass er die Kinder in sei-
ne Obhut nehmen würde.
L.
Von der KESB Nordbünden beauftragt, äusserte sich die Kinderärztin Dr.
med. H._____ mit einem Auskunftsbericht vom 10. Dezember 2018 über die ge-
sundheitliche Situation und Entwicklung von A._____ und B._____. A._____ zeige
eine Sprachentwicklungsverzögerung sowie Auffälligkeiten in der allgemeinen
Entwicklung, mache aber auch Fortschritte. Bei B._____ würden, abgesehen von
einer leichtgradigen Verstopfung, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr
vorliegen, sodass keine regelmässigen Therapien notwendig seien.
M.
E._____ teilte X._____ in einer E-Mail vom 11. Dezember 2018 mit, dass
die Behörde es für sinnvoll erachte, ihr eine Beistandsperson zur Seite zu stellen.
Den Termin zur Unterzeichnung der Einverständniserklärung musste X._____
krankheitsbedingt absagen. In ihrer Mailantwort vom 14. Dezember 2018 gab die
Mutter jedoch klar zu erkennen, dass sie mit der Errichtung einer Beistandschaft
nicht einverstanden sei, und forderte die KESB-Mitarbeiterin zu einer schriftlichen
Begründung des Entscheids auf.
E. 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt, sofern es die Verhältnisse erfordern. Die Erziehungsbeistandschaft als all- gemeine Form einer Beistandschaft im Sinne der genannten Sorgebestimmung soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind (Peter Breitschmid, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 308 ZGB).
E. 3.2 Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist.
E. 3.3 Dem Subsidiaritätsprinzip zufolge dürfen behördliche Massnahmen nur dort erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausrei- chend wahrnehmen. Vorab sind also die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffent- lichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unter- stützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.2). Demzufolge rechtfertigt nicht jede Un- zulänglichkeit ein Eingreifen der Behörde. Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung lassen denn auch bei der Erziehung von Kindern (gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB) behördliches Eingreifen nur dort als "ge- eignete Massnahmen" (i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB) erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt (vgl. zum Ganzen Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB).
E. 3.4 Sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen, sind die Kindesschutzbehörden zur Zurückhaltung aufgerufen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Da Kindesschutzmassnahmen sich stets am Wohl des Kindes orientieren und in die Zukunft gerichtet sind, verlangt der Kindesschutz ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzu- wenden (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 260 Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 307 ZGB). Dies ändert nichts an der Tatsache, dass eine Massnahme, wie dargelegt, stets verhältnismässig und damit auch erforderlich sein muss. Das Anordnen einer Massnahme auf Vorrat zu einem Zeitpunkt, in dem sie (noch) nicht notwendig ist, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Affolter- Fringeli/Vogel, a.a.O., N 271 Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.3).
E. 3.5 Wenn die KESB Nordbünden die Errichtung einer Beistandschaft als ziel- führend beschreibt und die Ansicht vertritt, dass die sorgeberechtigte Mutter die Gefährdung der Entwicklung von A._____ und B._____ trotz verschiedener
E. 3.6 Aus den Akten lässt sich nicht ableiten, dass bei A._____ und B._____ eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, welche überdies auf erzieherische Missstände beruht und welche durch eine Erziehungsbeistandschaft beseitigt werden könnte. Beim Hausbesuch konnten keine gravierenden Auffälligkeiten festgestellt werden. Auch in Bezug auf die Kindererziehung kann der Beschwerdeführerin nichts vor- geworfen werden. Im Gegenteil stellt ihr die Kinderärztin Dr. med. H._____ ein sehr gutes Zeugnis aus, was die gesundheitliche Betreuung der Kinder anbetrifft. Nach anfänglichen Beeinträchtigungen habe sich B._____ sehr gut bis hin zu ei- nem in dieser Hinsicht unauffälligen Kind entwickelt. Für die Sprachentwicklungs- verzögerung von A._____ wurde der Heilpädagogische Dienst beigezogen. Die Zusammenarbeit der Mutter mit der Ärztin sei vorbildlich gewesen. Sie habe die Termine pünktlich und pflichtbewusst wahrgenommen sowie die verordneten The- rapien und Behandlungsanweisungen zuverlässig umgesetzt. Zudem ist der Ärztin der liebevolle Umgang der Mutter mit den Kindern während der Konsultation auf- gefallen.
E. 3.7 Dass die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern stark ausgelastet ist, ist unverkennbar. Sie hat sich aber ein wenig Erleichterung von ihren Betreuungsauf- gaben verschafft, indem A._____ zwei Tage in der Woche einen Kinderhort be- sucht. Sie ist auch ohne weiteres bereit, Hilfe anzunehmen und sich bei Proble- men beraten zu lassen. Für A._____ ist mit M._____ ein "Leihnani" eingesetzt worden und offenbar besteht immer noch regelmässiger Kontakt zu L._____, wel- che sie früher über die KJBE betreut hat. Was die Einforderung der Kinderalimen- te anbetrifft, wird die Beschwerdeführerin durch einen Rechtsanwalt vertreten, der gemäss Regionalgericht Plessur eine entsprechende Klage gegen den Kindesva- ter eingereicht hat.
E. 3.8 Wäre eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen, so müsste von der KESB zunächst die Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindesschutzes beachtet werden.
E. 4 / 13 N. I._____ vom Regionalen Sozialdienst Chur, die über viereinhalb Jahre (Ja- nuar 2014 - November 2018) als Sozialarbeiterin für X._____ zuständig war, äus- serte sich in einem Bericht vom 10. Januar 2019 dahingehend, dass für die beiden Kinder der alleinerziehenden Mutter die Unterstützung in Form einer Beistand- schaft wünschenswert wäre. O. Am 24. Januar 2019 wandte sich X._____ in insgesamt drei E-Mails an die Mitarbeiterinnen der KESB E._____ und J._____ und griff die beiden verbal an. Sie fühle sich von der KESB hintergangen, eine Beistandschaft für A._____ und B._____ komme nicht in Frage. Im Übrigen würde sie sich mit dem Kindsvater wieder gut verstehen. P. Am 3. Februar 2019 erreichte eine E-Mail mit Absender C._____ die KESB- Mitarbeiterin J._____. Der Kindsvater führte darin unter anderem aus, wie sich sein Leben zum Positiven verändert habe und wie er künftig für seine Kinder sor- gen möchte. Die Mutter seiner Kinder sei gut vernetzt und würde sich in schwieri- gen Situationen jeweils Hilfe holen. Aus diesen Gründen spreche er sich gegen eine Beistandschaft aus. Q. In einer E-Mail vom 18. Februar 2019 mit dem Betreff "Entschuldigung" er- klärte X._____, dass nicht C._____, sondern sie selbst die vorangegangene E- Mail verfasst habe. Dies habe sie aus Sorge vor einer Erziehungsbeistandschaft getan. Das Verhalten des Kindsvaters habe sich nicht verändert. Was die Kinder- betreuung betreffe, könne sie sich nicht auf ihn verlassen. Auch bedrohe er sie weiterhin. R. Ein Schreiben vom 20. Februar 2019 des Regionalgerichts Plessur bestätigt, dass ein Verfahren betreffend Kinderunterhalt für A._____ und B._____ gegen den Kindsvater hängig ist. S. X._____ meldete sich am 16. März 2019 erneut via E-Mail bei der KESB Nordbünden. Darin führte sie aus, dass sie mit einem künftigen Besuchsrecht des Kindsvaters nicht einverstanden sei. T. Am 6. Februar 2019 erging der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden über die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) sowie die Ernennung von K._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beiständin von A._____ und B._____. Die Mitteilung des Entscheids erfolgte am
10. April 2019.
E. 5 / 13
U.
Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, am 10. Mai 2019 Be-
schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie dessen Auf-
hebung beantragte.
V.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019 beantragte die KESB Nord-
bünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren verzichtete sie
sowohl auf eine einlässliche Begründung als auch auf die Teilnahme an einer all-
fälligen Hauptverhandlung.
W.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er-
wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass einer Kindes-
schutzmassnahme, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vor-
schriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff.
ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilge-
setzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die ein-
zige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie
die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droe-
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachse-
nenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Im ange-
fochtenen Entscheid wird für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eine Er-
ziehungsbeistandschaft errichtet, womit X._____ als unmittelbar Betroffene des
Entscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert ist.
1.2.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage
seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift-
lich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hin-
sicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Ände-
rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]; Lo-
renz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin
reichte am 10. Mai 2019 (Datum Poststempel) und damit innert Rechtsmittelfrist
E. 6 / 13
eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün-
den ein, weshalb darauf einzutreten ist.
1.3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz-
behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c
ZGB). In Ziffer 7 des Entscheiddispositivs hat die KESB Nordbünden bekräftigt,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
1.4.
Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär
die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom
Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das
EGzZGB eine Regelung enthält, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so-
wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an-
wendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die
Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2
ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand-
lung entscheiden.
1.5.
Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443
ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif-
ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt
namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs-
und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen
Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit
des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
(vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1-3 zu Art. 446 ZGB
m.w.H.; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler
et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446
ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das
Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beur-
teilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich
ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB beziehungsweise der Beschwer-
deinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 37 zu Art.
446 ZGB).
E. 7 / 13
1.6.
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet-
zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die
Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl.
Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt
das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und
Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen
Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz
sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert
(vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck,
a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB).
2.1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent-
scheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 6. Februar 2019 (vgl. KG
act. B.1). Die KESB Nordbünden ordnete darin für A._____ und B._____ eine Bei-
standschaft gemäss Art. 308 ZGB an und hielt die Aufgaben der Beistandsperson
in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs fest (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). Die Beistands-
person soll die Mutter X._____ in Bezug auf ihre Kinder A._____ sowie B._____
im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB angemes-
sen beraten und namentlich in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwick-
lung und angemessene Erziehungsmethoden unterstützen. Als Beiständin wurde
K._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. Die Beschwerdeführerin
beantragt, der Entscheid der KESB Nordbünden vom 6. Februar 2019 sei
vollständig aufzuheben. Sie macht geltend, dass die spezifischen Voraussetzun-
gen zur Anordnung einer Beistandschaft durch die KESB Nordbünden nicht erfüllt
seien.
2.2.
In der Beschwerdeantwort verzichtet die KESB Nordbünden auf eine ein-
lässliche Begründung. In ihrer Stellungnahme hält sie lediglich fest, dass sich aus
den zahlreichen E-Mails der Beschwerdeführerin an die KESB vor und nach Er-
richtung der Massnahme klare Hinweise auf die bei der Mutter festgestellten
Schwierigkeiten im Umgang mit Unterstützungsangeboten ergeben würden. Na-
mentlich diese Schwierigkeiten führten dazu, dass Hilfsangebote nicht oder nicht
mehr angenommen würden, was eine Zunahme der Belastung bei der Mutter und
damit eine Kindeswohlgefährdung bewirke. Im angefochtenen Entscheid stützt
sich die KESB Nordbünden insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med.
H._____ vom 10. Dezember 2018 wie auch auf den Bericht des Regionalen Sozi-
aldienstes Chur vom 10. Januar 2019. Zusammenfassend begründet wird der Ent-
E. 8 / 13 scheid mit einer Überforderung der Kindsmutter, resultierend aus einer instabilen, bisweilen konflikthaften Beziehung zum Kindsvater. Ausführend wird auf den Um- gang mit gesundheitlichen Problemen ihrer Kinder (ärztliche Konsultationen und Therapien im ersten Lebensjahr von B._____ sowie Sprachentwicklungsverzöge- rung und Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion bzw. leichte Auffälligkeiten in der kognitiven Entwicklung von A._____) Bezug genommen. Gegenüber Unter- stützungsangeboten zeige sich die Mutter ambivalent. Auch gäbe es Auffälligkei- ten im Kommunikationsverhalten der Mutter, die oft nicht angemessen auf Kon- fliktsituationen zu reagieren vermöge. Durch die Pensionierung von Sidonia Tschalèr, ehemalige Mitarbeiterin der KJBE (Fachstelle für familienergänzende und familienunterstützende Angebote im Kanton Graubünden) und inoffizielle Bei- ständin der Kinder A._____ und B._____, sei zudem eine Lücke im Helfersystem der Mutter entstanden. Die Sozialarbeiterin I._____ vom Regionalen Sozialdienst Chur kam in ihrem Bericht abschliessend zur Erkenntnis, dass auch für A._____ und B._____ – wie dies bereits bei der älteren Tochter D._____ der Fall sei – die Unterstützung in Form einer Beistandschaft wünschenswert wäre. 2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie nötige Unterstützung selbständig einhole und auch wisse, wo sie Hilfe in Anspruch nehmen könne. So bekäme sie wöchentlich eine Stunde Unterstützung bei Frau Lampert vom Heil- pädagogischen Dienst. Weitere Unterstützung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Zahlreiche Personen könnten zudem bestätigen, dass sie sich selbständig um Hilfe bemühe, soweit die Situation dies erfordere. Hierzu werden die zuständigen Personen vom Kinderhort "G._____", sowie L._____, M._____ ("Leihnani" von A._____), F._____ (Beistand der Tochter D._____) sowie Dr. med. H._____ genannt. Hauptprobleme im Umgang mit den Kindern seien hingegen primär auf das Verhalten des Kindsvaters zurückzuführen. Dies deute aber nicht auf Schwierigkeiten in der Erziehung der Mutter der beiden jüngeren Kinder hin.
E. 9 / 13 Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selber abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutz- recht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohl- gefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.1)
E. 10 / 13 Bemühungen und Massnahmen "nicht dauerhaft abwenden" (KG act. B.1 Erwä- gung 1 Abschnitt 5) vermag, so deutet das auf die Einschätzung einer rein hypo- thetischen, in der Zukunft liegenden Gefährdung hin. Die Errichtung einer Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB erfordert jedoch das Vorliegen erzieheri- scher Missstände zum Zeitpunkt ihrer Anordnung. Eine bloss mögliche oder nicht ausschliessbare zukünftige Gefährdung hat für die Frage nach der Errichtung ei- ner Erziehungsbeistandschaft, in Anbetracht des Prinzips der Erforderlichkeit, ausser Acht zu bleiben (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 308 Abs. 1 ZGB; Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Fribourg 1996, S. 170).
E. 11 / 13
Vorrangig zu prüfen sind demnach geeignete Massnahmen zum Schutz des Kin-
des i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB und insofern der Erziehungsbeistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 ZGB gegenüber mildere Massnahmen. In Frage kämen beispiels-
weise die Beratung, die Mahnung oder das Erteilen von Weisungen (vgl. Peter
Breitschmid, a.a.O., N 2, 14, 19 ff. zu Art. 307 ZGB). Erst wenn nach Einschätzung
der Behörden keine dieser Massnahmen zum gewünschten Ziel, nämlich zu einer
Abwendung der Kindeswohlgefährdung führen würde, käme aufgrund der höheren
Intensität eine Erziehungsbeistandschaft gegebenenfalls zum Tragen. Eine milde-
re Massnahme ist hingegen dort nicht anzuordnen, wo sie von vornherein als un-
zureichend angesehen werden muss (Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindes-
schutzes; Peter Breitschmid, a.a.O., N 2, 14, 24 zu Art. 307 ZGB; Yvo Biderbost,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Perso-
nen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die KESB
Nordbünden sich von Beginn weg auf die Errichtung einer Beistandschaft fokus-
siert (vgl. KESB act. 7, 10). Eine hinreichende Prüfung geeigneter Massnahmen
zum Schutz des Kindes i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB ist nicht erkennbar. Einzig die
"SPF" (Sozialpädagogische Familienbegleitung; vgl. KESB act. 18) wurde bereits
früher mit der Beschwerdeführerin besprochen. Zu einem Gespräch mit der Be-
schwerdeführerin "um die Kindesschutzmassnahmen zu besprechen" (KESB act.
32) hätte es im Dezember 2018 kommen sollen. Diesen Termin musste die Be-
schwerdeführerin wegen Krankheit der Tochter A._____ absagen. In der Folge
fand kein beratendes Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, gleichwohl fällt
die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden am 6. Februar 2019 den hier ange-
fochtenen Entscheid.
4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe-
rin ihren Aufgaben als Mutter gewachsen ist und sich in Situationen, in denen sie
Unterstützung braucht, die nötige Hilfe bei Fachpersonen besorgt. Solange dies
gewährleistet ist, erscheint die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht als
notwendig. Der Entscheid der KESB verstösst somit gegen das Subsidiaritäts- und
Verhältnismässigkeitsprinzip. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung der angeordneten Beistandschaft.
5.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las-
ten des Kantons Graubünden, welcher überdies die Beschwerdeführerin ausser-
gerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Mangels Einreichung einer Honorar-
note wird die Entschädigung für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin
nach Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 HV und Art. 16a Abs. 2 AnwG). Als an-
E. 12 / 13 gemessen erweist sich vorliegend eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MWSt).
E. 13 / 13 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher X._____ ausseramtlich mit CHF 1'200.00 (in- kl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 6. August 2019 Referenz ZK1 19 80 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Erziehungsbeistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 06.02.2019, mitgeteilt am 10.04.2019 Mitteilung
12. August 2019
2 / 13 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ Juli 2015, und B._____, geboren am _____ 2017, sind die Kinder von X._____ und C._____. Die Eltern sind nicht verheiratet und wohnen auch nicht im gleichen Haushalt. Beide Kinder stehen unter der allei- nigen elterlichen Sorge der Mutter. Bei ihr wohnt auch ihre Tochter D._____, wel- che nicht den gleichen Vater wie A._____ und B._____ hat und für die eine Erzie- hungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde. B. X._____ wandte sich mit E-Mail vom 8. Mai 2018 an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden betreffend das Verhalten des Va- ters von A._____ und B._____. Zwischen ihr und C._____ gebe es massive Aus- einandersetzungen. Die Tochter A._____ leide sehr unter dem Verhalten ihres Vaters. Um seinen Sohn B._____ würde er sich überhaupt nicht kümmern. C. Am 22. Mai 2018 fand ein Gespräch statt zwischen X._____ und E._____, Leiterin Abklärungsdienst KESB Nordbünden. In dem Gespräch sei insbesondere die Beziehung zum Kindsvater wie auch die Entwicklung der Kinder thematisiert worden, so die Aktennotiz der KESB Nordbünden. A._____ sei beim Heilpädago- gischen Dienst (HPD) für eine Abklärung angemeldet und B._____ habe seit sei- ner Geburt viele gesundheitliche Probleme. D. Einer weiteren Aktennotiz vom 24. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass X._____ dem Kindsvater nicht mehr vertraue. Für ihre Tochter D._____ habe sie kaum Zeit. A._____ schimpfe und weine zu Hause viel und sei laut. Deswegen sei es auch von der Hausverwaltung zu Reklamationen gekommen. X._____ erwarte seitens der KESB insofern Hilfe, als die Behörde für sie beispielsweise eine Ta- gesmutter organisieren solle. Eine Beistandschaft lehne sie hingegen ab. E. Am 26. Juli 2018 gelangte X._____ erneut mit einer E-Mail an E._____ und gab zu erkennen, dass sie unter Umständen doch bereit sei für eine Beistand- schaft. F. Noch am selben Tag stellte X._____ bei E._____ via E-Mail den Antrag zur Errichtung einer Erziehungsbeistand unter der Prämisse, dass F._____, der be- reits als Beistand von Tochter D._____ fungiert, zur Beistandsperson ernannt werde. G. Aufgrund mehrerer Reklamationen der Nachbarn führte E._____ bei X._____ am 30. Juli 2018 einen Hausbesuch durch. Die Mitarbeiterin der KESB konnte dabei keine erheblichen Auffälligkeiten feststellen. In einer Aktennotiz hielt
3 / 13 sie ausserdem fest, dass sich X._____ in Bezug auf die Errichtung einer Beistand- schaft unsicher zeige. H. Gemäss Aktennotiz vom 14. September 2018 waren die beiden Eltern X._____ und C._____ an diesem Tag zum Gespräch mit E._____ verabredet. Trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten würden sich die beiden Kindsel- tern gegenseitig unterstützen. A._____ sei jeweils am Montag und Mittwoch zwi- schen 10.30 und 16:30 im Kinderhort "G._____", was für die Mutter eine enorme Entlastung darstelle. I. Mit E-Mail vom 18. November 2018 gelangte X._____ erneut an E._____ und beklagte sich über das Verhalten des Kindsvaters. So gebe es vermehrt teils heftige Diskussionen mit ihm bezüglich der Höhe der Alimente, wie auch aufgrund der Besuche und den Umgang mit den Kindern bei ihr zuhause. J. Gemäss einer weiteren Aktennotiz erschien X._____ am 30. November 2018 zu einem Gespräch mit E._____. C._____ habe sie vor den Kindern be- schimpft und ihr gedroht. X._____, die inzwischen an Schlafproblemen leide, habe erkannt, dass sie Unterstützung von einem Beistand benötige. K. In zwei weiteren E-Mails vom 8. bzw. 9. Dezember 2018 berichtete X._____ von weiteren teils gravierenden Problemen mit dem Kindsvater, von dem sie sich mehr und mehr bedroht fühle. Sie befürchte ausserdem, dass er die Kinder in sei- ne Obhut nehmen würde. L. Von der KESB Nordbünden beauftragt, äusserte sich die Kinderärztin Dr. med. H._____ mit einem Auskunftsbericht vom 10. Dezember 2018 über die ge- sundheitliche Situation und Entwicklung von A._____ und B._____. A._____ zeige eine Sprachentwicklungsverzögerung sowie Auffälligkeiten in der allgemeinen Entwicklung, mache aber auch Fortschritte. Bei B._____ würden, abgesehen von einer leichtgradigen Verstopfung, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr vorliegen, sodass keine regelmässigen Therapien notwendig seien. M. E._____ teilte X._____ in einer E-Mail vom 11. Dezember 2018 mit, dass die Behörde es für sinnvoll erachte, ihr eine Beistandsperson zur Seite zu stellen. Den Termin zur Unterzeichnung der Einverständniserklärung musste X._____ krankheitsbedingt absagen. In ihrer Mailantwort vom 14. Dezember 2018 gab die Mutter jedoch klar zu erkennen, dass sie mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden sei, und forderte die KESB-Mitarbeiterin zu einer schriftlichen Begründung des Entscheids auf.
4 / 13 N. I._____ vom Regionalen Sozialdienst Chur, die über viereinhalb Jahre (Ja- nuar 2014 - November 2018) als Sozialarbeiterin für X._____ zuständig war, äus- serte sich in einem Bericht vom 10. Januar 2019 dahingehend, dass für die beiden Kinder der alleinerziehenden Mutter die Unterstützung in Form einer Beistand- schaft wünschenswert wäre. O. Am 24. Januar 2019 wandte sich X._____ in insgesamt drei E-Mails an die Mitarbeiterinnen der KESB E._____ und J._____ und griff die beiden verbal an. Sie fühle sich von der KESB hintergangen, eine Beistandschaft für A._____ und B._____ komme nicht in Frage. Im Übrigen würde sie sich mit dem Kindsvater wieder gut verstehen. P. Am 3. Februar 2019 erreichte eine E-Mail mit Absender C._____ die KESB- Mitarbeiterin J._____. Der Kindsvater führte darin unter anderem aus, wie sich sein Leben zum Positiven verändert habe und wie er künftig für seine Kinder sor- gen möchte. Die Mutter seiner Kinder sei gut vernetzt und würde sich in schwieri- gen Situationen jeweils Hilfe holen. Aus diesen Gründen spreche er sich gegen eine Beistandschaft aus. Q. In einer E-Mail vom 18. Februar 2019 mit dem Betreff "Entschuldigung" er- klärte X._____, dass nicht C._____, sondern sie selbst die vorangegangene E- Mail verfasst habe. Dies habe sie aus Sorge vor einer Erziehungsbeistandschaft getan. Das Verhalten des Kindsvaters habe sich nicht verändert. Was die Kinder- betreuung betreffe, könne sie sich nicht auf ihn verlassen. Auch bedrohe er sie weiterhin. R. Ein Schreiben vom 20. Februar 2019 des Regionalgerichts Plessur bestätigt, dass ein Verfahren betreffend Kinderunterhalt für A._____ und B._____ gegen den Kindsvater hängig ist. S. X._____ meldete sich am 16. März 2019 erneut via E-Mail bei der KESB Nordbünden. Darin führte sie aus, dass sie mit einem künftigen Besuchsrecht des Kindsvaters nicht einverstanden sei. T. Am 6. Februar 2019 erging der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden über die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) sowie die Ernennung von K._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beiständin von A._____ und B._____. Die Mitteilung des Entscheids erfolgte am
10. April 2019.
5 / 13 U. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, am 10. Mai 2019 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie dessen Auf- hebung beantragte. V. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019 beantragte die KESB Nord- bünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren verzichtete sie sowohl auf eine einlässliche Begründung als auch auf die Teilnahme an einer all- fälligen Hauptverhandlung. W. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen den Erlass einer Kindes- schutzmassnahme, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vor- schriften über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) anwendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilge- setzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die ein- zige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachse- nenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Im ange- fochtenen Entscheid wird für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eine Er- ziehungsbeistandschaft errichtet, womit X._____ als unmittelbar Betroffene des Entscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert ist. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hin- sicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]; Lo- renz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Mai 2019 (Datum Poststempel) und damit innert Rechtsmittelfrist
6 / 13 eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den ein, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). In Ziffer 7 des Entscheiddispositivs hat die KESB Nordbünden bekräftigt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. 1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthält, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so- wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an- wendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden. 1.5. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1-3 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beur- teilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB beziehungsweise der Beschwer- deinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 37 zu Art. 446 ZGB).
7 / 13 1.6. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). 2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 6. Februar 2019 (vgl. KG act. B.1). Die KESB Nordbünden ordnete darin für A._____ und B._____ eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 ZGB an und hielt die Aufgaben der Beistandsperson in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs fest (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB). Die Beistands- person soll die Mutter X._____ in Bezug auf ihre Kinder A._____ sowie B._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB angemes- sen beraten und namentlich in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwick- lung und angemessene Erziehungsmethoden unterstützen. Als Beiständin wurde K._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid der KESB Nordbünden vom 6. Februar 2019 sei vollständig aufzuheben. Sie macht geltend, dass die spezifischen Voraussetzun- gen zur Anordnung einer Beistandschaft durch die KESB Nordbünden nicht erfüllt seien. 2.2. In der Beschwerdeantwort verzichtet die KESB Nordbünden auf eine ein- lässliche Begründung. In ihrer Stellungnahme hält sie lediglich fest, dass sich aus den zahlreichen E-Mails der Beschwerdeführerin an die KESB vor und nach Er- richtung der Massnahme klare Hinweise auf die bei der Mutter festgestellten Schwierigkeiten im Umgang mit Unterstützungsangeboten ergeben würden. Na- mentlich diese Schwierigkeiten führten dazu, dass Hilfsangebote nicht oder nicht mehr angenommen würden, was eine Zunahme der Belastung bei der Mutter und damit eine Kindeswohlgefährdung bewirke. Im angefochtenen Entscheid stützt sich die KESB Nordbünden insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 10. Dezember 2018 wie auch auf den Bericht des Regionalen Sozi- aldienstes Chur vom 10. Januar 2019. Zusammenfassend begründet wird der Ent-
8 / 13 scheid mit einer Überforderung der Kindsmutter, resultierend aus einer instabilen, bisweilen konflikthaften Beziehung zum Kindsvater. Ausführend wird auf den Um- gang mit gesundheitlichen Problemen ihrer Kinder (ärztliche Konsultationen und Therapien im ersten Lebensjahr von B._____ sowie Sprachentwicklungsverzöge- rung und Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion bzw. leichte Auffälligkeiten in der kognitiven Entwicklung von A._____) Bezug genommen. Gegenüber Unter- stützungsangeboten zeige sich die Mutter ambivalent. Auch gäbe es Auffälligkei- ten im Kommunikationsverhalten der Mutter, die oft nicht angemessen auf Kon- fliktsituationen zu reagieren vermöge. Durch die Pensionierung von Sidonia Tschalèr, ehemalige Mitarbeiterin der KJBE (Fachstelle für familienergänzende und familienunterstützende Angebote im Kanton Graubünden) und inoffizielle Bei- ständin der Kinder A._____ und B._____, sei zudem eine Lücke im Helfersystem der Mutter entstanden. Die Sozialarbeiterin I._____ vom Regionalen Sozialdienst Chur kam in ihrem Bericht abschliessend zur Erkenntnis, dass auch für A._____ und B._____ – wie dies bereits bei der älteren Tochter D._____ der Fall sei – die Unterstützung in Form einer Beistandschaft wünschenswert wäre. 2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie nötige Unterstützung selbständig einhole und auch wisse, wo sie Hilfe in Anspruch nehmen könne. So bekäme sie wöchentlich eine Stunde Unterstützung bei Frau Lampert vom Heil- pädagogischen Dienst. Weitere Unterstützung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Zahlreiche Personen könnten zudem bestätigen, dass sie sich selbständig um Hilfe bemühe, soweit die Situation dies erfordere. Hierzu werden die zuständigen Personen vom Kinderhort "G._____", sowie L._____, M._____ ("Leihnani" von A._____), F._____ (Beistand der Tochter D._____) sowie Dr. med. H._____ genannt. Hauptprobleme im Umgang mit den Kindern seien hingegen primär auf das Verhalten des Kindsvaters zurückzuführen. Dies deute aber nicht auf Schwierigkeiten in der Erziehung der Mutter der beiden jüngeren Kinder hin. 3.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt, sofern es die Verhältnisse erfordern. Die Erziehungsbeistandschaft als all- gemeine Form einer Beistandschaft im Sinne der genannten Sorgebestimmung soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind (Peter Breitschmid, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 308 ZGB). 3.2. Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist.
9 / 13 Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selber abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutz- recht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohl- gefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.1) 3.3. Dem Subsidiaritätsprinzip zufolge dürfen behördliche Massnahmen nur dort erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausrei- chend wahrnehmen. Vorab sind also die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffent- lichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unter- stützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.2). Demzufolge rechtfertigt nicht jede Un- zulänglichkeit ein Eingreifen der Behörde. Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung lassen denn auch bei der Erziehung von Kindern (gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB) behördliches Eingreifen nur dort als "ge- eignete Massnahmen" (i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB) erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt (vgl. zum Ganzen Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB). 3.4. Sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen, sind die Kindesschutzbehörden zur Zurückhaltung aufgerufen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Da Kindesschutzmassnahmen sich stets am Wohl des Kindes orientieren und in die Zukunft gerichtet sind, verlangt der Kindesschutz ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzu- wenden (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 260 Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 307 ZGB). Dies ändert nichts an der Tatsache, dass eine Massnahme, wie dargelegt, stets verhältnismässig und damit auch erforderlich sein muss. Das Anordnen einer Massnahme auf Vorrat zu einem Zeitpunkt, in dem sie (noch) nicht notwendig ist, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Affolter- Fringeli/Vogel, a.a.O., N 271 Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.3). 3.5. Wenn die KESB Nordbünden die Errichtung einer Beistandschaft als ziel- führend beschreibt und die Ansicht vertritt, dass die sorgeberechtigte Mutter die Gefährdung der Entwicklung von A._____ und B._____ trotz verschiedener
10 / 13 Bemühungen und Massnahmen "nicht dauerhaft abwenden" (KG act. B.1 Erwä- gung 1 Abschnitt 5) vermag, so deutet das auf die Einschätzung einer rein hypo- thetischen, in der Zukunft liegenden Gefährdung hin. Die Errichtung einer Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB erfordert jedoch das Vorliegen erzieheri- scher Missstände zum Zeitpunkt ihrer Anordnung. Eine bloss mögliche oder nicht ausschliessbare zukünftige Gefährdung hat für die Frage nach der Errichtung ei- ner Erziehungsbeistandschaft, in Anbetracht des Prinzips der Erforderlichkeit, ausser Acht zu bleiben (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 308 Abs. 1 ZGB; Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Fribourg 1996, S. 170). 3.6. Aus den Akten lässt sich nicht ableiten, dass bei A._____ und B._____ eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, welche überdies auf erzieherische Missstände beruht und welche durch eine Erziehungsbeistandschaft beseitigt werden könnte. Beim Hausbesuch konnten keine gravierenden Auffälligkeiten festgestellt werden. Auch in Bezug auf die Kindererziehung kann der Beschwerdeführerin nichts vor- geworfen werden. Im Gegenteil stellt ihr die Kinderärztin Dr. med. H._____ ein sehr gutes Zeugnis aus, was die gesundheitliche Betreuung der Kinder anbetrifft. Nach anfänglichen Beeinträchtigungen habe sich B._____ sehr gut bis hin zu ei- nem in dieser Hinsicht unauffälligen Kind entwickelt. Für die Sprachentwicklungs- verzögerung von A._____ wurde der Heilpädagogische Dienst beigezogen. Die Zusammenarbeit der Mutter mit der Ärztin sei vorbildlich gewesen. Sie habe die Termine pünktlich und pflichtbewusst wahrgenommen sowie die verordneten The- rapien und Behandlungsanweisungen zuverlässig umgesetzt. Zudem ist der Ärztin der liebevolle Umgang der Mutter mit den Kindern während der Konsultation auf- gefallen. 3.7. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern stark ausgelastet ist, ist unverkennbar. Sie hat sich aber ein wenig Erleichterung von ihren Betreuungsauf- gaben verschafft, indem A._____ zwei Tage in der Woche einen Kinderhort be- sucht. Sie ist auch ohne weiteres bereit, Hilfe anzunehmen und sich bei Proble- men beraten zu lassen. Für A._____ ist mit M._____ ein "Leihnani" eingesetzt worden und offenbar besteht immer noch regelmässiger Kontakt zu L._____, wel- che sie früher über die KJBE betreut hat. Was die Einforderung der Kinderalimen- te anbetrifft, wird die Beschwerdeführerin durch einen Rechtsanwalt vertreten, der gemäss Regionalgericht Plessur eine entsprechende Klage gegen den Kindesva- ter eingereicht hat. 3.8. Wäre eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen, so müsste von der KESB zunächst die Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindesschutzes beachtet werden.
11 / 13 Vorrangig zu prüfen sind demnach geeignete Massnahmen zum Schutz des Kin- des i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB und insofern der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gegenüber mildere Massnahmen. In Frage kämen beispiels- weise die Beratung, die Mahnung oder das Erteilen von Weisungen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 2, 14, 19 ff. zu Art. 307 ZGB). Erst wenn nach Einschätzung der Behörden keine dieser Massnahmen zum gewünschten Ziel, nämlich zu einer Abwendung der Kindeswohlgefährdung führen würde, käme aufgrund der höheren Intensität eine Erziehungsbeistandschaft gegebenenfalls zum Tragen. Eine milde- re Massnahme ist hingegen dort nicht anzuordnen, wo sie von vornherein als un- zureichend angesehen werden muss (Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindes- schutzes; Peter Breitschmid, a.a.O., N 2, 14, 24 zu Art. 307 ZGB; Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Perso- nen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die KESB Nordbünden sich von Beginn weg auf die Errichtung einer Beistandschaft fokus- siert (vgl. KESB act. 7, 10). Eine hinreichende Prüfung geeigneter Massnahmen zum Schutz des Kindes i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB ist nicht erkennbar. Einzig die "SPF" (Sozialpädagogische Familienbegleitung; vgl. KESB act. 18) wurde bereits früher mit der Beschwerdeführerin besprochen. Zu einem Gespräch mit der Be- schwerdeführerin "um die Kindesschutzmassnahmen zu besprechen" (KESB act.
32) hätte es im Dezember 2018 kommen sollen. Diesen Termin musste die Be- schwerdeführerin wegen Krankheit der Tochter A._____ absagen. In der Folge fand kein beratendes Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, gleichwohl fällt die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden am 6. Februar 2019 den hier ange- fochtenen Entscheid. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe- rin ihren Aufgaben als Mutter gewachsen ist und sich in Situationen, in denen sie Unterstützung braucht, die nötige Hilfe bei Fachpersonen besorgt. Solange dies gewährleistet ist, erscheint die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht als notwendig. Der Entscheid der KESB verstösst somit gegen das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angeordneten Beistandschaft. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Kantons Graubünden, welcher überdies die Beschwerdeführerin ausser- gerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Mangels Einreichung einer Honorar- note wird die Entschädigung für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nach Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 HV und Art. 16a Abs. 2 AnwG). Als an-
12 / 13 gemessen erweist sich vorliegend eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MWSt).
13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher X._____ ausseramtlich mit CHF 1'200.00 (in- kl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: