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ZK1 2019 38

Berufung OR Arbeitsvertrag

Graubünden · 2019-03-22 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 3. März 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1973, durch den SOS-Arzt A._____, Institut für Notfallmedizin O.3_____, am 3. März 2019 gestützt auf Art. 429 ZGB in der Psychiatrischen Klinik B._____, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Pat. mit akut psychotischem Zustandsbild. Pat. ist wohl im Ambulatorium C._____ angebunden. Dort ist sie am Montag wohl vorstellig gewesen. Seitdem zuneh- mend psychotisch entgleist. Von einem Hotel wurde sie herausgeworfen. Sie lebt seit 5 Tagen in ihrem Auto auf der Strasse. Polizei wurde wegen Verwirrtheit hin- zugezogen. Pat. wach. Zerfahren im Gedankengang. Psychomotorisch unruhig. Zeitweise distanzlos, bedrohlich. Ein adäquates Gespräch ist nicht möglich. FU erfolgt zum Selbstschutz des Patienten." B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe 11. März 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangte. C. Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 14. März 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten an. D. Am 14. März 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird aufgeführt, dass X._____ in einem stark psychotischen Zustand, gereizt, unkooperativ und stark aggressiven Zustand in die Klinik B._____ einge- wiesen worden sei. Aufgrund ihres Verhaltens sei sie medikamentös behandelt worden, wodurch sich ihr Gesundheitszustand verbesserte. Dennoch sei eine we- niger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung nicht ausreichend. Durch einen vorzeitigen Austritt bestünde zudem eine potentielle Fremd- und Selbstgefährdung. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 2019 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gut- achter wurde ersucht, bis am 20. März darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreu-

3 / 11 ung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge- sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreu- ung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. D._____, datiert vom 18. März 2019, stellt der Gutachter fest, dass X._____ an einer bipolaren affektiven Störung aufgrund einer anamnestisch bekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide und auf eine akutpsychiatrische Behandlung angewiesen sei. Es bestehe eine Selbst- und Fremdgefährdung. Eine ambulante Behandlungsmethode sei vorzube- reiten, stelle jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine Behandlungsalternative dar. G. Am 22. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be- gleitung einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 22. März 2019 verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdefüh- rer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichen- tags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anläss- lich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be-

4 / 11 schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 3. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbrin- gung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel: 11. März 2019) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungs- pflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung bean- tragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi- timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schwe- ren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind er- gänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu be- achten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge- schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

5 / 11 SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 18. März 2019 von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 16. März 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. März 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Die Beschwerdeführe- rin wurde durch den SOS-Arzt A._____, welcher die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, in O.3_____ aufgefunden, womit das Recht des Kantons O.3_____ zur Anwendung gelangt. Gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH ist A._____ zwar nicht Mitglied der FMH, verfügt jedoch über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie, womit er gemäss § 27 Abs. 1 lit. a des Ein-

6 / 11 führungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; LS 232.3] zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert ist. Gemäss Einweisungsverfügung hat er die Beschwerdeführerin am 3. März 2019 untersucht (act. 01.1). Die genannte Verfügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. D._____ wurde bei der Be-

7 / 11 schwerdeführerin eine "bipolare affektive Störung (gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen F31.2) auf dem Hintergrund einer anamnetisch bekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 03). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

8 / 11 als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Der Kurzbericht der Klinik B._____ vom 14. März 2019 (act. 03) hält zu- sammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin in einem stark psychotischen Zustand in die Klinik B._____ eingetreten sei, sich gereizt, unkooperativ und stark fremdaggressiv verhalten habe. Zudem habe sie zwei Mitarbeiterinnen tätlich an- gegriffen. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin fixiert, mediziert, und isoliert werden musste. Zwar habe sich ihr Zustand verbessert, dennoch sei sie nach wie vor logorrhöisch, distanzlos, gereizt, affektlabil, sich selbst über- schätzend und noch nicht absprachefähig. Eine weniger einschneidende Mass- nahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung sei aufgrund ihrer potentiellen Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausreichend (act. 03). Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 18. März 2019 (act. 06) wurde die Be- schwerdeführerin in den letzten drei Jahren zweimal in L.1_____ und einmal in der Schweiz aufgrund einer bipolaren affektiven Störung psychiatrisch untergebracht. Grund für die Anordnung der am 3. März 2019 erfolgten fürsorgerischen Unter- bringung war, dass die Beschwerdeführerin während fünf Tagen in ihrem Auto in O.3_____ auf der Strasse lebte, da sie aufgrund psychischer Auffälligkeiten aus dem Hotel E._____ in O.2_____"hinausgeworfen" worden sei. Dr. med. D._____ hielt in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin an einer "manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung auf dem Hintergrund einer anamnetisch bekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung" leide und deswegen auf eine stationäre Behandlung in der Akutpsychiatrie angewiesen sei. Aufgrund der aktuell bestehenden Fremd- und Selbstgefährdung sei eine Behandlung in der Akut- psychiatrie unerlässlich. Eine ambulante Behandlung sei vorzubereiten, stelle je- doch zur Zeit keine alternative Behandlungsmöglichkeit dar. Werde sich ihr Zu- stand stabilisieren und könne eine Fremd- und Selbstgefährdung ausgeschlossen werden, so sei eine Behandlung durch ihre Psychiaterin Dr. med. F._____, ausrei- chend (act. 06). An der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden betonte die Beschwerdeführerin, dass es ihr wichtig sei, klarzustel- len, dass sie nicht an einer bipolaren affektiven Störung leide, sondern aufgrund des vom 4. bis 16. Lebensjahr stattgefunden sexuellen Missbrauchs an einer post- traumatischen Belastungsstörung leide. Sie habe in O.3_____ nur deshalb im Au-

9 / 11 to gelebt, weil sie aus dem Hotel E._____ in O.3_____ geworfen worden sei, weil sie sich mit anderen Hotelgästen unterhalten habe. Daraufhin sei sie vom Hotel E._____ "geblacklistet" worden, sodass sie nirgends in O.3_____ in ein anderes Hotel hätte einchecken können. Ihre Freundin habe sich Sorgen gemacht, weil sie im Auto gelebt habe und dass sie sich wieder in einer manischen Phase befinde, weshalb sie den SOS-Arzt verständigt habe. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie zum Zeitpunkt des Erscheinens des SOS-Arztes stark agitiert gewesen sei und sich ängstlich gefühlt habe, weil sie sich alleine im Auto mitten in einem Aus- gangsviertel mit ihrem Computer – wo all ihre Ideen abgespeichert seien – befun- den habe. Auf die Frage, ob sie sich gewalttätig gegenüber den Angestellten der Klinik B._____ verhalten habe, antwortete sie, dass dies ein Missverständnis ge- wesen sei. Sie befinde sich in der Aufarbeitung ihres Traumas und würde sich le- diglich wehren, wenn ihr jemand zu nahe komme. Des Weiteren führte die Be- schwerdeführerin glaubhaft aus, dass sie bereits von der Klinik aus via Skype ver- schiedene Bewerbungsgespräche durchgeführt habe, um nach ihrem Klinikauf- enthalt wieder erfolgreich einem Beruf nachzugehen. Sie habe nämlich ein gutes Netzwerk und habe bereits viele Kaderpositionen inne gehabt. Sie würde aber dennoch gerne bis Ende der Woche (Anfang April) in der Klinik bleiben, um so weiterhin Stabilität zu erhalten und danach entlassen zu werden. So könne sie sich einen erfolgreichen Wiedereinstieg in das Berufsleben ermöglichen. Sie wer- de nach dem Klinikaufenthalt wieder zurück in ihre Wohnung nach Davos kehren, wo auch ihre Eltern leben. Sie wolle zudem auch weiterhin ambulant psychiatrisch behandelt werden und mit den Ärzten kooperieren. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt sind. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist in diesem Fall nicht mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar, da eine fürsorgerische Unterbringung nur als ultima ratio angeordnet werden darf. Es gibt jedoch eine mildere und geeignetere Lösung, nämlich dass die Beschwerdeführerin durch eine ambulante Betreuung und regelmässige Therapiesitzungen durch ihre Psychiate- rin Dr. med. Katharina Freimüller begleitet wird. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand besteht, vermag die derzeitige ge- sundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche nach Meinung des Ge- richts soweit als stabil bezeichnet werden kann, keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung ersehen. Einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung ist somit nicht zu rechtfertigen. Damit ist die fürsorgeri- sche Unterbringung aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorge-

10 / 11 rische Unterbringung aufzuheben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Das Gericht nimmt zudem davon Vormerk, dass die Beschwerdefüh- rerin noch freiwillig bis Ende nächster Woche (Anfang April) in der Klinik B._____ bleiben möchte. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ ob- siegt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

11 / 11 III.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 3 / 11

ung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge-

sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei,

wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreu-

ung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob

aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw.

Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei

die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über

glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge.

F.

Im Gutachten von Dr. med. D._____, datiert vom 18. März 2019, stellt der

Gutachter fest, dass X._____ an einer bipolaren affektiven Störung aufgrund einer

anamnestisch bekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide

und auf eine akutpsychiatrische Behandlung angewiesen sei. Es bestehe eine

Selbst- und Fremdgefährdung. Eine ambulante Behandlungsmethode sei vorzube-

reiten, stelle jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine Behandlungsalternative dar.

G.

Am 22. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil-

kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be-

gleitung einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der

richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 22. März

2019 verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdefüh-

rer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichen-

tags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

H.

Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anläss-

lich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten

und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1.1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-

gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür

einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m.

Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR

210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2.

Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un-

terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr

nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be-

E. 4 / 11

schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not-

wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich

die Beschwerde gegen die am 3. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbrin-

gung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. März 2019 (Datum

Poststempel: 11. März 2019) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungs-

pflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen

werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der fürsorgerischen Unterbringung

in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung bean-

tragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.1.

Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an-

geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be-

stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art.

450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich

das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er-

wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom

Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi-

timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies-

send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei-

ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu

Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schwe-

ren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind er-

gänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel

Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu be-

achten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen

Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be-

schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine

abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.],

Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies

gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu-

chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip

der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra-

len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge-

schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die

Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle

Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel

2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

E. 4.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. D._____ wurde bei der Be-

E. 4.1.2 Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge-

hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur

solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd-

gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge-

richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu-

ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder

das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be-

handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe

(vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die

Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011

vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas-

sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum

bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche

der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung

galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat-

te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat

sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets

anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab-

wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-

sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er-

gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders

erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor-

ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be-

absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende

Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu

Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam-

Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

E. 4.1.3 Der Kurzbericht der Klinik B._____ vom 14. März 2019 (act. 03) hält zu-

sammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin in einem stark psychotischen

Zustand in die Klinik B._____ eingetreten sei, sich gereizt, unkooperativ und stark

fremdaggressiv verhalten habe. Zudem habe sie zwei Mitarbeiterinnen tätlich an-

gegriffen. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin fixiert, mediziert,

und isoliert werden musste. Zwar habe sich ihr Zustand verbessert, dennoch sei

sie nach wie vor logorrhöisch, distanzlos, gereizt, affektlabil, sich selbst über-

schätzend und noch nicht absprachefähig. Eine weniger einschneidende Mass-

nahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung sei aufgrund ihrer

potentiellen Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausreichend (act. 03).

Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 18. März 2019 (act. 06) wurde die Be-

schwerdeführerin in den letzten drei Jahren zweimal in L.1_____ und einmal in der

Schweiz aufgrund einer bipolaren affektiven Störung psychiatrisch untergebracht.

Grund für die Anordnung der am 3. März 2019 erfolgten fürsorgerischen Unter-

bringung war, dass die Beschwerdeführerin während fünf Tagen in ihrem Auto in

O.3_____ auf der Strasse lebte, da sie aufgrund psychischer Auffälligkeiten aus

dem Hotel E._____ in O.2_____"hinausgeworfen" worden sei. Dr. med. D._____

hielt in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin

an einer "manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer

bipolaren affektiven Störung auf dem Hintergrund einer anamnetisch bekannten

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung" leide und deswegen auf eine

stationäre Behandlung in der Akutpsychiatrie angewiesen sei. Aufgrund der aktuell

bestehenden Fremd- und Selbstgefährdung sei eine Behandlung in der Akut-

psychiatrie unerlässlich. Eine ambulante Behandlung sei vorzubereiten, stelle je-

doch zur Zeit keine alternative Behandlungsmöglichkeit dar. Werde sich ihr Zu-

stand stabilisieren und könne eine Fremd- und Selbstgefährdung ausgeschlossen

werden, so sei eine Behandlung durch ihre Psychiaterin Dr. med. F._____, ausrei-

chend (act. 06).

An der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von

Graubünden betonte die Beschwerdeführerin, dass es ihr wichtig sei, klarzustel-

len, dass sie nicht an einer bipolaren affektiven Störung leide, sondern aufgrund

des vom 4. bis 16. Lebensjahr stattgefunden sexuellen Missbrauchs an einer post-

traumatischen Belastungsstörung leide. Sie habe in O.3_____ nur deshalb im Au-

E. 5 / 11

SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie

auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle

Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder

ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent-

scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei-

sen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass-

nahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB).

2.2.

Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB

sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid

über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut-

achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden

Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in

dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel-

lenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas-

ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit

dem Kurzgutachten vom 18. März 2019 von Dr. med. D._____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 16.

März 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. März 2019 wurde

diese Vorgabe umgesetzt.

3.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine

fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht

überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per-

son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr

anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen

Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Die Beschwerdeführe-

rin wurde durch den SOS-Arzt A._____, welcher die fürsorgerische Unterbringung

angeordnet hat, in O.3_____ aufgefunden, womit das Recht des Kantons

O.3_____ zur Anwendung gelangt. Gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH ist

A._____ zwar nicht Mitglied der FMH, verfügt jedoch über einen Facharzttitel in

Psychiatrie und Psychotherapie, womit er gemäss § 27 Abs. 1 lit. a des Ein-

E. 6 / 11 führungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; LS 232.3] zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert ist. Gemäss Einweisungsverfügung hat er die Beschwerdeführerin am 3. März 2019 untersucht (act. 01.1). Die genannte Verfügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben.

E. 7 / 11 schwerdeführerin eine "bipolare affektive Störung (gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen F31.2) auf dem Hintergrund einer anamnetisch bekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 03). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben.

E. 8 / 11 als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

E. 9 / 11

to gelebt, weil sie aus dem Hotel E._____ in O.3_____ geworfen worden sei, weil

sie sich mit anderen Hotelgästen unterhalten habe. Daraufhin sei sie vom Hotel

E._____ "geblacklistet" worden, sodass sie nirgends in O.3_____ in ein anderes

Hotel hätte einchecken können. Ihre Freundin habe sich Sorgen gemacht, weil sie

im Auto gelebt habe und dass sie sich wieder in einer manischen Phase befinde,

weshalb sie den SOS-Arzt verständigt habe. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass

sie zum Zeitpunkt des Erscheinens des SOS-Arztes stark agitiert gewesen sei und

sich ängstlich gefühlt habe, weil sie sich alleine im Auto mitten in einem Aus-

gangsviertel mit ihrem Computer – wo all ihre Ideen abgespeichert seien – befun-

den habe. Auf die Frage, ob sie sich gewalttätig gegenüber den Angestellten der

Klinik B._____ verhalten habe, antwortete sie, dass dies ein Missverständnis ge-

wesen sei. Sie befinde sich in der Aufarbeitung ihres Traumas und würde sich le-

diglich wehren, wenn ihr jemand zu nahe komme. Des Weiteren führte die Be-

schwerdeführerin glaubhaft aus, dass sie bereits von der Klinik aus via Skype ver-

schiedene Bewerbungsgespräche durchgeführt habe, um nach ihrem Klinikauf-

enthalt wieder erfolgreich einem Beruf nachzugehen. Sie habe nämlich ein gutes

Netzwerk und habe bereits viele Kaderpositionen inne gehabt. Sie würde aber

dennoch gerne bis Ende der Woche (Anfang April) in der Klinik bleiben, um so

weiterhin Stabilität zu erhalten und danach entlassen zu werden. So könne sie

sich einen erfolgreichen Wiedereinstieg in das Berufsleben ermöglichen. Sie wer-

de nach dem Klinikaufenthalt wieder zurück in ihre Wohnung nach Davos kehren,

wo auch ihre Eltern leben. Sie wolle zudem auch weiterhin ambulant psychiatrisch

behandelt werden und mit den Ärzten kooperieren.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine für-

sorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt

sind. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist in diesem Fall

nicht mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar, da eine fürsorgerische

Unterbringung nur als ultima ratio angeordnet werden darf. Es gibt jedoch eine

mildere und geeignetere Lösung, nämlich dass die Beschwerdeführerin durch eine

ambulante Betreuung und regelmässige Therapiesitzungen durch ihre Psychiate-

rin Dr. med. Katharina Freimüller begleitet wird. Auch wenn aufgrund der Akten ein

behandlungsbedürftiger Schwächezustand besteht, vermag die derzeitige ge-

sundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche nach Meinung des Ge-

richts soweit als stabil bezeichnet werden kann, keine konkrete Selbst- oder

Fremdgefährdung ersehen. Einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die

stationäre Unterbringung ist somit nicht zu rechtfertigen. Damit ist die fürsorgeri-

sche Unterbringung aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu

entlassen. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorge-

E. 10 / 11 rische Unterbringung aufzuheben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Das Gericht nimmt zudem davon Vormerk, dass die Beschwerdefüh- rerin noch freiwillig bis Ende nächster Woche (Anfang April) in der Klinik B._____ bleiben möchte. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ ob- siegt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

E. 11 / 11 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
  2. Das Kantonsgericht von Graubünden nimmt davon Vormerk, dass X._____ zur weiteren Stabilisierung noch bis Ende nächster Woche freiwillig in der Klinik B._____ bleibt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 22. März 2019 Referenz ZK1 19 38 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung (FU) vom 3. März 2019, mitgeteilt gleichen- tags Mitteilung

08. April 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 3. März 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1973, durch den SOS-Arzt A._____, Institut für Notfallmedizin O.3_____, am 3. März 2019 gestützt auf Art. 429 ZGB in der Psychiatrischen Klinik B._____, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Pat. mit akut psychotischem Zustandsbild. Pat. ist wohl im Ambulatorium C._____ angebunden. Dort ist sie am Montag wohl vorstellig gewesen. Seitdem zuneh- mend psychotisch entgleist. Von einem Hotel wurde sie herausgeworfen. Sie lebt seit 5 Tagen in ihrem Auto auf der Strasse. Polizei wurde wegen Verwirrtheit hin- zugezogen. Pat. wach. Zerfahren im Gedankengang. Psychomotorisch unruhig. Zeitweise distanzlos, bedrohlich. Ein adäquates Gespräch ist nicht möglich. FU erfolgt zum Selbstschutz des Patienten." B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe 11. März 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verlangte. C. Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 14. März 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten an. D. Am 14. März 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird aufgeführt, dass X._____ in einem stark psychotischen Zustand, gereizt, unkooperativ und stark aggressiven Zustand in die Klinik B._____ einge- wiesen worden sei. Aufgrund ihres Verhaltens sei sie medikamentös behandelt worden, wodurch sich ihr Gesundheitszustand verbesserte. Dennoch sei eine we- niger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung nicht ausreichend. Durch einen vorzeitigen Austritt bestünde zudem eine potentielle Fremd- und Selbstgefährdung. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 2019 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gut- achter wurde ersucht, bis am 20. März darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreu-

3 / 11 ung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge- sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreu- ung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Im Gutachten von Dr. med. D._____, datiert vom 18. März 2019, stellt der Gutachter fest, dass X._____ an einer bipolaren affektiven Störung aufgrund einer anamnestisch bekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide und auf eine akutpsychiatrische Behandlung angewiesen sei. Es bestehe eine Selbst- und Fremdgefährdung. Eine ambulante Behandlungsmethode sei vorzube- reiten, stelle jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine Behandlungsalternative dar. G. Am 22. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ in Be- gleitung einer Mitarbeiterin der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 22. März 2019 verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdefüh- rer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichen- tags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen von X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anläss- lich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Un- terbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be-

4 / 11 schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht not- wendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 3. März 2019 verfügte fürsorgerische Unterbrin- gung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 11. März 2019 (Datum Poststempel: 11. März 2019) somit gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungs- pflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und deren sofortige Aufhebung bean- tragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi- timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schwe- ren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind er- gänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu be- achten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich - wenn auch teilweise in abge- schwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

5 / 11 SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 18. März 2019 von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 16. März 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. März 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Die Beschwerdeführe- rin wurde durch den SOS-Arzt A._____, welcher die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, in O.3_____ aufgefunden, womit das Recht des Kantons O.3_____ zur Anwendung gelangt. Gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH ist A._____ zwar nicht Mitglied der FMH, verfügt jedoch über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie, womit er gemäss § 27 Abs. 1 lit. a des Ein-

6 / 11 führungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; LS 232.3] zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert ist. Gemäss Einweisungsverfügung hat er die Beschwerdeführerin am 3. März 2019 untersucht (act. 01.1). Die genannte Verfügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. D._____ wurde bei der Be-

7 / 11 schwerdeführerin eine "bipolare affektive Störung (gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen F31.2) auf dem Hintergrund einer anamnetisch bekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung" diagnostiziert, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 03). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.1.2. Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

8 / 11 als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.1.3. Der Kurzbericht der Klinik B._____ vom 14. März 2019 (act. 03) hält zu- sammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin in einem stark psychotischen Zustand in die Klinik B._____ eingetreten sei, sich gereizt, unkooperativ und stark fremdaggressiv verhalten habe. Zudem habe sie zwei Mitarbeiterinnen tätlich an- gegriffen. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin fixiert, mediziert, und isoliert werden musste. Zwar habe sich ihr Zustand verbessert, dennoch sei sie nach wie vor logorrhöisch, distanzlos, gereizt, affektlabil, sich selbst über- schätzend und noch nicht absprachefähig. Eine weniger einschneidende Mass- nahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung sei aufgrund ihrer potentiellen Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausreichend (act. 03). Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 18. März 2019 (act. 06) wurde die Be- schwerdeführerin in den letzten drei Jahren zweimal in L.1_____ und einmal in der Schweiz aufgrund einer bipolaren affektiven Störung psychiatrisch untergebracht. Grund für die Anordnung der am 3. März 2019 erfolgten fürsorgerischen Unter- bringung war, dass die Beschwerdeführerin während fünf Tagen in ihrem Auto in O.3_____ auf der Strasse lebte, da sie aufgrund psychischer Auffälligkeiten aus dem Hotel E._____ in O.2_____"hinausgeworfen" worden sei. Dr. med. D._____ hielt in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin an einer "manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung auf dem Hintergrund einer anamnetisch bekannten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung" leide und deswegen auf eine stationäre Behandlung in der Akutpsychiatrie angewiesen sei. Aufgrund der aktuell bestehenden Fremd- und Selbstgefährdung sei eine Behandlung in der Akut- psychiatrie unerlässlich. Eine ambulante Behandlung sei vorzubereiten, stelle je- doch zur Zeit keine alternative Behandlungsmöglichkeit dar. Werde sich ihr Zu- stand stabilisieren und könne eine Fremd- und Selbstgefährdung ausgeschlossen werden, so sei eine Behandlung durch ihre Psychiaterin Dr. med. F._____, ausrei- chend (act. 06). An der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 vor dem Kantonsgericht von Graubünden betonte die Beschwerdeführerin, dass es ihr wichtig sei, klarzustel- len, dass sie nicht an einer bipolaren affektiven Störung leide, sondern aufgrund des vom 4. bis 16. Lebensjahr stattgefunden sexuellen Missbrauchs an einer post- traumatischen Belastungsstörung leide. Sie habe in O.3_____ nur deshalb im Au-

9 / 11 to gelebt, weil sie aus dem Hotel E._____ in O.3_____ geworfen worden sei, weil sie sich mit anderen Hotelgästen unterhalten habe. Daraufhin sei sie vom Hotel E._____ "geblacklistet" worden, sodass sie nirgends in O.3_____ in ein anderes Hotel hätte einchecken können. Ihre Freundin habe sich Sorgen gemacht, weil sie im Auto gelebt habe und dass sie sich wieder in einer manischen Phase befinde, weshalb sie den SOS-Arzt verständigt habe. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie zum Zeitpunkt des Erscheinens des SOS-Arztes stark agitiert gewesen sei und sich ängstlich gefühlt habe, weil sie sich alleine im Auto mitten in einem Aus- gangsviertel mit ihrem Computer – wo all ihre Ideen abgespeichert seien – befun- den habe. Auf die Frage, ob sie sich gewalttätig gegenüber den Angestellten der Klinik B._____ verhalten habe, antwortete sie, dass dies ein Missverständnis ge- wesen sei. Sie befinde sich in der Aufarbeitung ihres Traumas und würde sich le- diglich wehren, wenn ihr jemand zu nahe komme. Des Weiteren führte die Be- schwerdeführerin glaubhaft aus, dass sie bereits von der Klinik aus via Skype ver- schiedene Bewerbungsgespräche durchgeführt habe, um nach ihrem Klinikauf- enthalt wieder erfolgreich einem Beruf nachzugehen. Sie habe nämlich ein gutes Netzwerk und habe bereits viele Kaderpositionen inne gehabt. Sie würde aber dennoch gerne bis Ende der Woche (Anfang April) in der Klinik bleiben, um so weiterhin Stabilität zu erhalten und danach entlassen zu werden. So könne sie sich einen erfolgreichen Wiedereinstieg in das Berufsleben ermöglichen. Sie wer- de nach dem Klinikaufenthalt wieder zurück in ihre Wohnung nach Davos kehren, wo auch ihre Eltern leben. Sie wolle zudem auch weiterhin ambulant psychiatrisch behandelt werden und mit den Ärzten kooperieren. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt sind. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist in diesem Fall nicht mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar, da eine fürsorgerische Unterbringung nur als ultima ratio angeordnet werden darf. Es gibt jedoch eine mildere und geeignetere Lösung, nämlich dass die Beschwerdeführerin durch eine ambulante Betreuung und regelmässige Therapiesitzungen durch ihre Psychiate- rin Dr. med. Katharina Freimüller begleitet wird. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand besteht, vermag die derzeitige ge- sundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche nach Meinung des Ge- richts soweit als stabil bezeichnet werden kann, keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung ersehen. Einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung ist somit nicht zu rechtfertigen. Damit ist die fürsorgeri- sche Unterbringung aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorge-

10 / 11 rische Unterbringung aufzuheben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Das Gericht nimmt zudem davon Vormerk, dass die Beschwerdefüh- rerin noch freiwillig bis Ende nächster Woche (Anfang April) in der Klinik B._____ bleiben möchte. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ ob- siegt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Das Kantonsgericht von Graubünden nimmt davon Vormerk, dass X._____ zur weiteren Stabilisierung noch bis Ende nächster Woche freiwillig in der Klinik B._____ bleibt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'750.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: