opencaselaw.ch

ZK1 2019 30

falsità in documenti e conseguimento di una falsa attestazione

Graubünden · 2019-03-13 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. X._____, geboren am _____ 1959, ist bereits langjährig psychiatrisch er- krankt und wurde mit Unterbruch somatisch oder psychiatrisch hospitalisiert. Vom

22. November 2018 bis am 5. Februar 2019 war sie aufgrund einer schizoaffekti- ven Störung freiwillig in der Klinik A._____ in O.1_____ auf der Station B._____ hospitalisiert. B. Am 5. Februar 2019 wurde X._____ zwecks medizinischer Abklärung per Ambulanz in das Kantonsspital Graubünden gebracht, wo ein Harnwegsinfekt dia- gnostiziert wurde. Am 8. Februar 2019 wurde X._____ direkt aus dem Kantonsspi- tal Graubünden nach der medizinischen Behandlung freiwillig in die Klinik A._____ rückverlegt. Am 11. Februar 2019 stellte die ärztliche Leitung der Klinik A._____ eine Rückbehaltsverfügung aufgrund einer gedanklichen Einengung auf die jüngs- te Vergangenheit, eines fachlichen Realitätsverlusts und Unterernährung aus. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde X._____ durch Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Es besteht eine ausserordentliche, gedankliche Einengung auf die jüngste Vergangenheit, die Medikation, ist nicht in der Lage, sich thematisch auf etwas anderes einzulassen. Sie bestätigt keine eigene Unter- kunft zu haben, ist bereit zu warten, bis ihr Beistand eine adäquate Bleibe gefun- den hat. Sie verliert sich in Erklärungen und Widersprüchen, so dass nicht klar wird, wie weit sie die Realität wahrnimmt oder bereits jenseits davon ist. Dadurch wäre sie indirekt gefährdet, wenn sie zu früh entlassen würde. Zudem besteht Un- terernährung. Patient fühlt sich in ihren somatischen Befunden nicht ernst ge- nommen." D. Hiergegen erhob E._____, Vertrauensperson von X._____, mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Datum Poststempel: 21. Februar 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. X._____ unterzeichnete die Beschwerde nicht in eigenem Namen. E. Mit IncaMail vom 25. Februar 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristan- setzung bis zum 28. Februar 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Kli- nikakten an.

3 / 12 F. Mit IncaMail vom 26. Februar 2019 reichte die Klinik A._____ den angefor- derten Bericht ein. Darin wird aufgeführt, dass es für X._____ aufgrund ihrer ge- mischten schizoaffektiven Störung nicht möglich sei, die Klinik zu verlassen. X._____ befinde sich in einem geschwächten Allgemeinzustand. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass ohne Behandlung ein psychischer und in der Folge da- von auch ein körperlicher Rückfall verursacht werde. Mit der aktuellen Behandlung könne innert zwei bis drei Wochen eine Zustandsstabilisierung erreicht und erwar- tet werden, dass X._____ krankheitseinsichtig werde und sich freiwillig behandeln lasse. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. März 2019 (recte 27. Februar 2019) wurde pract. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantwor- ten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Per- son über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. H. Im Gutachten von pract. med. F._____, datiert vom 4. März 2019, einge- gangen am 6. März 2019, stellt die Gutachterin fest, dass X._____ eine gemischte schizoaffektive Störung aufweise. Dies äussere sich dadurch, dass die Patientin sowohl eindeutig schizophrene wie auch eindeutig bipolare affektive Symptome aufweise, die gleichzeitig oder nur wenige Tage getrennt während derselben Krankheitsepisode auftreten. Die Gutachterin stellt zusammenfassend fest, dass eine ärztliche Behandlung zur Therapie im geschützten Rahmen indiziert sei. Dies sei aktuell auch die bestmögliche Unterbringungsform, während eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Den institutionellen Rahmen benötige X._____, um die Compliance bzw. Adherence zu gewährleisten. Dies deshalb, weil eine Selbstgefährdung der Patientin bestehe. Auch eine Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden, vor allem dann, wenn sie sich bedroht fühle oder pflege- rische bzw. ärztliche Untersuchungen/Tätigkeiten vorgenommen werden.

4 / 12 I. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Haupt- verhandlung am 13. März vorgeladen. J. Am Tag der geplanten Hauptverhandlung kontaktierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die zuständige Oberärztin der Klinik D._____. Ihm wurde einerseits telefonisch und anschliessend via Inca- Mail bestätigt, dass X._____ über die anstehende Verhandlung informiert wurde. Des Weiteren sei sie körperlich in der Lage, zur Verhandlung vor dem Kantonsge- richt von Graubünden zu erscheinen und eine Begleitung zum Gerichtstermin wä- re durch die Klinik D._____ zur Verfügung gestellt worden. X._____ wolle jedoch nicht zum Termin erscheinen. Auch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat X._____ verweigert. K. Nach durchgeführter Urteilsberatung aufgrund der Akten wurde der Be- schwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik A._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen beim zuständi- gen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst und unterzeichnet, sondern von E._____ (i.A. X._____). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung legitimiert. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde in der genannten Bestimmung gilt es weit auszulegen und alleine die faktische Verbundenheit wird als massgebend erachtet. Die nach

5 / 12 Art. 432 ZGB bezeichnete Vertrauensperson wird aber als zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert erachtet (a.a.O. Geiser/Etzensberger, N 22 zu Art. 439 ZGB). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr länger in der Kli- nik D._____ bleiben möchte. Zu diskutieren bleibt nun die Beziehung zu E._____. Wie das Kantonsgericht von Graubünden unter anderem im Entscheid ZK1 18 168 E. 6.1 f. festhielt, ist E._____ nicht berechtigt, als Vertreter der Beschwerdeführe- rin aufzutreten und ihm wurde von der KESB die von der Beschwerdeführerin er- lassene Generalvollmacht entzogen. Daran gilt es auch im Folgenden festzuhal- ten. Aus den Akten ergibt sich (statt vieler act. 05), dass die Beschwerdeführerin E._____ aber als Vertrauensperson ernannt hat. Nach Art. 432 ZGB kann jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zu- sammenhängenden Verfahren unterstützt. Die Vertrauensperson kann aussch- liesslich von der betroffenen Person selber bezeichnet werden. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzenberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Balser Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 zu Art. 432 ZGB; Jürg Gassmann/René Bridler, in: Fountou- lakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 9.138). Somit liegt es alleine in der Entscheidung der Beschwerdeführerin, wen sie als Vertrauensperson einsetzten möchte. Damit steht es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres höchstpersönlichen Rechts zu, E._____ als Vertrauensperson zu ernennen. Damit gilt dieser geschützt auf Art. 439 Abs. 1 ZGB als zur Beschwerde legitimiert. E._____ ist aber darauf hinzuwei- sen, dass die Ernennung zur Vertrauensperson widerrufen werden kann, wenn sich die bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen schädlich er- weist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 432 ZGB). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 ZGB zehn Tage. Die Be- schwerde muss gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet werden. Die durch ärztliche Einweisung verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt. Somit ist die Beschwerde vom 21. Februar 2019 (Poststempel) rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht worden (vgl. act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde von völlig unangemesse- nen, vielfach ehrenrührigen Vorwürfen an die Vorinstanz und andere Instanzen strotzt. Die Beschwerdeschrift wurde von E._____ abgefasst, was nicht zuletzt daran zu erkennen ist, dass er im Auftrag von X._____ unterzeichnete. Damit qua- lifiziert er sich gleich selbst und zeigt seine unprofessionelle Arbeitsweise. Da die

6 / 12 Beschwerde allerdings ohnehin  wie nachfolgend aufgezeigt wird  aussichtslos ist, kann vorliegend auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung vom 13. Februar 2019 aufgrund einer gedanklichen Einengung auf die jüngs- te Vergangenheit, ein fachlicher Realitätsverlust und Unterernährung, weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbrin- gung weiterhin gegeben oder ob diese zwischenzeitlich weggefallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage des Betroffenen im aktu- ellen Zeitpunkt zu bestimmen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB) 3.1 Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung eine sinn- gemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) vor. Von Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Da- niel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.2 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi- gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er- stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli- chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB). Mit dem am 4. März 2019 eingereichten Kurzgutachten von pract. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 1. März persönlich untersuchte, wurde dieser Vor-

7 / 12 schrift Genüge getan. Insbesondere wurden sämtliche, sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen beantwortet. 3.3. Eine Anhörung ist nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Thomas Geiser, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], N 24 zu Art. 450e). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitli- chen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e, Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB,

3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7080). Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2019 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Per- son in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Allerdings ist die Beschwerdeführe- rin zum besagten Termin nicht erschienen, obwohl es ihr aufgrund ihrer körperli- chen Verfassung möglich gewesen wäre und die Klinik D._____ eine Begleitung organisiert hätte. Des Weiteren verwehrte sie sich gegen ein persönliches Tele- fonat mit dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den. Aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin ist eine persönli- che Anhörung weder möglich noch sinnvoll. Trotz dessen hat sich das hiesige Ge- richt mit der Beschwerde zu befassen. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mitwir- kung verweigert, kann dies nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten ent- schieden werden muss (vgl. BGE 116 II 406 E. 2). Folglich wird im vorliegenden Fall Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise damit Genüge getan, dass auf- grund der Akten entschieden wird. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des

8 / 12 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Gemäss Kurzgutachten von pract. med. F._____ wurde bei der Be- schwerdeführerin eine "gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10; F25.2)" dia- gnostiziert, was sich auch mit dem Kurzbericht der Klinik D._____ deckt, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 01.1, 05). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgeri- sche Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.3.1 Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011

9 / 12 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.3.2 Aus dem Kurzbericht der Klinik D._____ geht hervor, dass mit der Be- schwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bis zum 25. Februar 2019 kein Gespräch geführt werden konnte. Bei der Arztvisite vom 20. Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin im Bett gelegen, habe keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen gegeben. Später, gleichentags, habe die Beschwerdeführerin derart laut geschrien, dass alle anderen Patienten beunruhigt gewesen seien. Die Beschwer- deführerin habe mehrmals ununterbrochen und laut gesagt, dass sie in ein soma- tisches Spital möchte, da sie nicht psychisch krank sei und keine Schizophrenie habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht beruhigt werden können, weshalb das Gespräch abgebrochen werden musste. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dehydrierungsgefahr und der Mangelernährung entsprechend me- dikamentös behandelt worden. Am 22. Februar 2019 habe die Beschwerdeführe-

10 / 12 rin wieder zu reden begonnen und von Nackenverspannungen und Schluckstörungen berichtet. Deshalb sei eine Physiotherapie verordnet worden. Da die Beschwerdeführerin nach dem klinischen Bild keine Schluckstörung zeige, seien keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, weil zudem bereits vor dem Aufenthalt in der Klinik D._____ eine Abklärung durch das Kantonsspital Graubünden stattgefunden habe (act. 03). Im Kurzbericht der Klinik D._____ wird ausgeführt, dass die medikamentöse Behandlung zu einer Zustandsverbesserung geführt habe, weshalb diese Therapie weiterhin vorgeschlagen wird. Die Be- schwerdeführerin hingegen sehe keine Notwendigkeit der Behandlung, weshalb die Medikamenteneinnahme kontrolliert werden müsse. Als Fazit wird im Bericht der Klinik D._____ festgehalten, dass sich die Beschwer- deführerin in einem geschwächten Allgemeinzustand befinde. Würde sie nicht wei- ter behandelt werden, bestünde die Gefahr eines Rückfalls des psychischen Zu- standes, was sich auch negativ auf ihr körperliches Wohl auswirken würde. Werde die aktuelle Behandlung zwei bis vier Wochen fortgesetzt, könne eine Zustands- stabilisierung erreicht werden und es sei zu erwarten, dass sich die Beschwerde- führerin einsichtig zeige und sich freiwillig inklusive Physiotherapie behandeln las- se. 4.3.3 Im Gutachten von pract. med. F._____ wird festgehalten, dass sich die Be- schwerdeführerin in einem reduzierten "Allgemein- und kachektischem Ernährungszustand" befinde. Die Beschwerdeführerin habe zunächst auch den Kontakt mit pract. med. F._____ verweigert und sei erst nach einer Kontaktauf- nahme mit ihrer Vertrauensperson, E._____, zu einem Gespräch mit der Gutach- terin bereit gewesen. Die Beschwerdeführerin weise eine komplexe Psychopatho- logie auf. Das von der Beschwerdeführerin skizzierte Wahnkonstrukt sei schwer durchschaubar und von ihrer Fachexpertise geprägt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Selbstversorgungsdefizit und Selbstgefährdung durch Verweigerung einer ausreichenden Nahrungszufuhr. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass für sie eine Nahrungsaufnahme nicht möglich sei, weil sie an einer Zungen- Schlund-Dyskinesie leide. Des Weiteren bestätigt die Gutachterin die in der Klinik A._____ gestellte Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung. So zeigen sich neben eindeutig schizophrenen auch eindeutig gemischt bipolare affektive Symptome (act. 05). Die Gutachterin hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der Schwere ihrer Erkrankung und der damit verbundenen Selbstgefähr- dung eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich sei und es einer ärztlichen Behandlung in einem geschützten Rahmen bedürfe. Die Beschwerdeführerin sei

11 / 12 nebst einer Milieutherapie (Tagesstruktur, soziale Kontakte, regelmässige Ein- nahme von Mahlzeiten) und dem Klären der mittelfristigen Wohnsituation auch medikamentös zu behandeln. Bliebe eine Behandlung aus, so würde sich die Symptomatik erneut verschlechtern. Es müsse eine therapeutische Beziehung aufgebaut werden, damit die Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit einer Be- handlung überzeugt werden könne und so eine Therapieerfolg eintrete. Fremdge- fährdung sei zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, könne jedoch nicht aus- geschlossen werden, besonders dann, wenn sich die Beschwerdeführerin bedroht fühle. Aus den genannten Gründen sei somit eine ambulante Behandlung nicht ausreichend, sondern es werde ein geschützter institutioneller Rahmen benötigt (act. 05). 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig immer noch er- füllt sind. Aufgrund des behandlungsbedürftigen Schwächezustands vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche eine Selbstgefährdung – insbesondere durch die Mangelernährung sowie die psychi- sche Verfassung – ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Unterbringung längstens sechs Wochen dauert (Art. 429 Abs. 1 ZGB) und danach dahinfällt, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 429 Abs. 2 ZGB) vorliegt. Die Frist berechnet sich nach Kalendertagen. Die betrof- fene Person kann demnach für maximal 42 Tage in der Klinik untergebracht wer- den, wobei sie spätestens am 42. Tag um Mitternacht zu entlassen ist (Gei- ser/Etzenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 429/430 ZGB). Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, hat sie der KESB rechtzei- tig einen Antrag zu stellen. Mit Blick auf die Dauer eines Verfahrens für einen or- dentlichen Unterbringungsentscheid der KESB muss spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der KESB ein begründeter Antrag auf Weiterführung der Massnahme eingereicht werden (Art. 51a EGzZGB). 7. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ auferlegt (Art. 60 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2‘250.00 Gutachterkosten) gehen des- halb zu Lasten von X._____. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 November 2018 bis am 5. Februar 2019 war sie aufgrund einer schizoaffekti- ven Störung freiwillig in der Klinik A._____ in O.1_____ auf der Station B._____ hospitalisiert. B. Am 5. Februar 2019 wurde X._____ zwecks medizinischer Abklärung per Ambulanz in das Kantonsspital Graubünden gebracht, wo ein Harnwegsinfekt dia- gnostiziert wurde. Am 8. Februar 2019 wurde X._____ direkt aus dem Kantonsspi- tal Graubünden nach der medizinischen Behandlung freiwillig in die Klinik A._____ rückverlegt. Am 11. Februar 2019 stellte die ärztliche Leitung der Klinik A._____ eine Rückbehaltsverfügung aufgrund einer gedanklichen Einengung auf die jüngs- te Vergangenheit, eines fachlichen Realitätsverlusts und Unterernährung aus. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde X._____ durch Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Es besteht eine ausserordentliche, gedankliche Einengung auf die jüngste Vergangenheit, die Medikation, ist nicht in der Lage, sich thematisch auf etwas anderes einzulassen. Sie bestätigt keine eigene Unter- kunft zu haben, ist bereit zu warten, bis ihr Beistand eine adäquate Bleibe gefun- den hat. Sie verliert sich in Erklärungen und Widersprüchen, so dass nicht klar wird, wie weit sie die Realität wahrnimmt oder bereits jenseits davon ist. Dadurch wäre sie indirekt gefährdet, wenn sie zu früh entlassen würde. Zudem besteht Un- terernährung. Patient fühlt sich in ihren somatischen Befunden nicht ernst ge- nommen." D. Hiergegen erhob E._____, Vertrauensperson von X._____, mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Datum Poststempel: 21. Februar 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. X._____ unterzeichnete die Beschwerde nicht in eigenem Namen. E. Mit IncaMail vom 25. Februar 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristan- setzung bis zum 28. Februar 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Kli- nikakten an.

3 / 12 F. Mit IncaMail vom 26. Februar 2019 reichte die Klinik A._____ den angefor- derten Bericht ein. Darin wird aufgeführt, dass es für X._____ aufgrund ihrer ge- mischten schizoaffektiven Störung nicht möglich sei, die Klinik zu verlassen. X._____ befinde sich in einem geschwächten Allgemeinzustand. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass ohne Behandlung ein psychischer und in der Folge da- von auch ein körperlicher Rückfall verursacht werde. Mit der aktuellen Behandlung könne innert zwei bis drei Wochen eine Zustandsstabilisierung erreicht und erwar- tet werden, dass X._____ krankheitseinsichtig werde und sich freiwillig behandeln lasse. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. März 2019 (recte 27. Februar 2019) wurde pract. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantwor- ten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Per- son über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. H. Im Gutachten von pract. med. F._____, datiert vom 4. März 2019, einge- gangen am 6. März 2019, stellt die Gutachterin fest, dass X._____ eine gemischte schizoaffektive Störung aufweise. Dies äussere sich dadurch, dass die Patientin sowohl eindeutig schizophrene wie auch eindeutig bipolare affektive Symptome aufweise, die gleichzeitig oder nur wenige Tage getrennt während derselben Krankheitsepisode auftreten. Die Gutachterin stellt zusammenfassend fest, dass eine ärztliche Behandlung zur Therapie im geschützten Rahmen indiziert sei. Dies sei aktuell auch die bestmögliche Unterbringungsform, während eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Den institutionellen Rahmen benötige X._____, um die Compliance bzw. Adherence zu gewährleisten. Dies deshalb, weil eine Selbstgefährdung der Patientin bestehe. Auch eine Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden, vor allem dann, wenn sie sich bedroht fühle oder pflege- rische bzw. ärztliche Untersuchungen/Tätigkeiten vorgenommen werden.

4 / 12 I. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Haupt- verhandlung am 13. März vorgeladen. J. Am Tag der geplanten Hauptverhandlung kontaktierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die zuständige Oberärztin der Klinik D._____. Ihm wurde einerseits telefonisch und anschliessend via Inca- Mail bestätigt, dass X._____ über die anstehende Verhandlung informiert wurde. Des Weiteren sei sie körperlich in der Lage, zur Verhandlung vor dem Kantonsge- richt von Graubünden zu erscheinen und eine Begleitung zum Gerichtstermin wä- re durch die Klinik D._____ zur Verfügung gestellt worden. X._____ wolle jedoch nicht zum Termin erscheinen. Auch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat X._____ verweigert. K. Nach durchgeführter Urteilsberatung aufgrund der Akten wurde der Be- schwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik A._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen beim zuständi- gen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst und unterzeichnet, sondern von E._____ (i.A. X._____). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung legitimiert. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde in der genannten Bestimmung gilt es weit auszulegen und alleine die faktische Verbundenheit wird als massgebend erachtet. Die nach

5 / 12 Art. 432 ZGB bezeichnete Vertrauensperson wird aber als zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert erachtet (a.a.O. Geiser/Etzensberger, N 22 zu Art. 439 ZGB). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr länger in der Kli- nik D._____ bleiben möchte. Zu diskutieren bleibt nun die Beziehung zu E._____. Wie das Kantonsgericht von Graubünden unter anderem im Entscheid ZK1 18 168 E. 6.1 f. festhielt, ist E._____ nicht berechtigt, als Vertreter der Beschwerdeführe- rin aufzutreten und ihm wurde von der KESB die von der Beschwerdeführerin er- lassene Generalvollmacht entzogen. Daran gilt es auch im Folgenden festzuhal- ten. Aus den Akten ergibt sich (statt vieler act. 05), dass die Beschwerdeführerin E._____ aber als Vertrauensperson ernannt hat. Nach Art. 432 ZGB kann jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zu- sammenhängenden Verfahren unterstützt. Die Vertrauensperson kann aussch- liesslich von der betroffenen Person selber bezeichnet werden. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzenberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Balser Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 zu Art. 432 ZGB; Jürg Gassmann/René Bridler, in: Fountou- lakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 9.138). Somit liegt es alleine in der Entscheidung der Beschwerdeführerin, wen sie als Vertrauensperson einsetzten möchte. Damit steht es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres höchstpersönlichen Rechts zu, E._____ als Vertrauensperson zu ernennen. Damit gilt dieser geschützt auf Art. 439 Abs. 1 ZGB als zur Beschwerde legitimiert. E._____ ist aber darauf hinzuwei- sen, dass die Ernennung zur Vertrauensperson widerrufen werden kann, wenn sich die bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen schädlich er- weist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 432 ZGB). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 ZGB zehn Tage. Die Be- schwerde muss gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet werden. Die durch ärztliche Einweisung verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt. Somit ist die Beschwerde vom 21. Februar 2019 (Poststempel) rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht worden (vgl. act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde von völlig unangemesse- nen, vielfach ehrenrührigen Vorwürfen an die Vorinstanz und andere Instanzen strotzt. Die Beschwerdeschrift wurde von E._____ abgefasst, was nicht zuletzt daran zu erkennen ist, dass er im Auftrag von X._____ unterzeichnete. Damit qua- lifiziert er sich gleich selbst und zeigt seine unprofessionelle Arbeitsweise. Da die

6 / 12 Beschwerde allerdings ohnehin  wie nachfolgend aufgezeigt wird  aussichtslos ist, kann vorliegend auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung vom 13. Februar 2019 aufgrund einer gedanklichen Einengung auf die jüngs- te Vergangenheit, ein fachlicher Realitätsverlust und Unterernährung, weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbrin- gung weiterhin gegeben oder ob diese zwischenzeitlich weggefallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage des Betroffenen im aktu- ellen Zeitpunkt zu bestimmen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB) 3.1 Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung eine sinn- gemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) vor. Von Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Da- niel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.2 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi- gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er- stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli- chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB). Mit dem am 4. März 2019 eingereichten Kurzgutachten von pract. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 1. März persönlich untersuchte, wurde dieser Vor-

7 / 12 schrift Genüge getan. Insbesondere wurden sämtliche, sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen beantwortet. 3.3. Eine Anhörung ist nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Thomas Geiser, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], N 24 zu Art. 450e). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitli- chen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e, Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB,

3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7080). Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2019 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Per- son in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Allerdings ist die Beschwerdeführe- rin zum besagten Termin nicht erschienen, obwohl es ihr aufgrund ihrer körperli- chen Verfassung möglich gewesen wäre und die Klinik D._____ eine Begleitung organisiert hätte. Des Weiteren verwehrte sie sich gegen ein persönliches Tele- fonat mit dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den. Aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin ist eine persönli- che Anhörung weder möglich noch sinnvoll. Trotz dessen hat sich das hiesige Ge- richt mit der Beschwerde zu befassen. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mitwir- kung verweigert, kann dies nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten ent- schieden werden muss (vgl. BGE 116 II 406 E. 2). Folglich wird im vorliegenden Fall Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise damit Genüge getan, dass auf- grund der Akten entschieden wird. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des

8 / 12 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Gemäss Kurzgutachten von pract. med. F._____ wurde bei der Be- schwerdeführerin eine "gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10; F25.2)" dia- gnostiziert, was sich auch mit dem Kurzbericht der Klinik D._____ deckt, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 01.1, 05). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgeri- sche Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.3.1 Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011

9 / 12 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.3.2 Aus dem Kurzbericht der Klinik D._____ geht hervor, dass mit der Be- schwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bis zum 25. Februar 2019 kein Gespräch geführt werden konnte. Bei der Arztvisite vom 20. Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin im Bett gelegen, habe keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen gegeben. Später, gleichentags, habe die Beschwerdeführerin derart laut geschrien, dass alle anderen Patienten beunruhigt gewesen seien. Die Beschwer- deführerin habe mehrmals ununterbrochen und laut gesagt, dass sie in ein soma- tisches Spital möchte, da sie nicht psychisch krank sei und keine Schizophrenie habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht beruhigt werden können, weshalb das Gespräch abgebrochen werden musste. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dehydrierungsgefahr und der Mangelernährung entsprechend me- dikamentös behandelt worden. Am 22. Februar 2019 habe die Beschwerdeführe-

10 / 12 rin wieder zu reden begonnen und von Nackenverspannungen und Schluckstörungen berichtet. Deshalb sei eine Physiotherapie verordnet worden. Da die Beschwerdeführerin nach dem klinischen Bild keine Schluckstörung zeige, seien keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, weil zudem bereits vor dem Aufenthalt in der Klinik D._____ eine Abklärung durch das Kantonsspital Graubünden stattgefunden habe (act. 03). Im Kurzbericht der Klinik D._____ wird ausgeführt, dass die medikamentöse Behandlung zu einer Zustandsverbesserung geführt habe, weshalb diese Therapie weiterhin vorgeschlagen wird. Die Be- schwerdeführerin hingegen sehe keine Notwendigkeit der Behandlung, weshalb die Medikamenteneinnahme kontrolliert werden müsse. Als Fazit wird im Bericht der Klinik D._____ festgehalten, dass sich die Beschwer- deführerin in einem geschwächten Allgemeinzustand befinde. Würde sie nicht wei- ter behandelt werden, bestünde die Gefahr eines Rückfalls des psychischen Zu- standes, was sich auch negativ auf ihr körperliches Wohl auswirken würde. Werde die aktuelle Behandlung zwei bis vier Wochen fortgesetzt, könne eine Zustands- stabilisierung erreicht werden und es sei zu erwarten, dass sich die Beschwerde- führerin einsichtig zeige und sich freiwillig inklusive Physiotherapie behandeln las- se. 4.3.3 Im Gutachten von pract. med. F._____ wird festgehalten, dass sich die Be- schwerdeführerin in einem reduzierten "Allgemein- und kachektischem Ernährungszustand" befinde. Die Beschwerdeführerin habe zunächst auch den Kontakt mit pract. med. F._____ verweigert und sei erst nach einer Kontaktauf- nahme mit ihrer Vertrauensperson, E._____, zu einem Gespräch mit der Gutach- terin bereit gewesen. Die Beschwerdeführerin weise eine komplexe Psychopatho- logie auf. Das von der Beschwerdeführerin skizzierte Wahnkonstrukt sei schwer durchschaubar und von ihrer Fachexpertise geprägt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Selbstversorgungsdefizit und Selbstgefährdung durch Verweigerung einer ausreichenden Nahrungszufuhr. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass für sie eine Nahrungsaufnahme nicht möglich sei, weil sie an einer Zungen- Schlund-Dyskinesie leide. Des Weiteren bestätigt die Gutachterin die in der Klinik A._____ gestellte Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung. So zeigen sich neben eindeutig schizophrenen auch eindeutig gemischt bipolare affektive Symptome (act. 05). Die Gutachterin hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der Schwere ihrer Erkrankung und der damit verbundenen Selbstgefähr- dung eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich sei und es einer ärztlichen Behandlung in einem geschützten Rahmen bedürfe. Die Beschwerdeführerin sei

11 / 12 nebst einer Milieutherapie (Tagesstruktur, soziale Kontakte, regelmässige Ein- nahme von Mahlzeiten) und dem Klären der mittelfristigen Wohnsituation auch medikamentös zu behandeln. Bliebe eine Behandlung aus, so würde sich die Symptomatik erneut verschlechtern. Es müsse eine therapeutische Beziehung aufgebaut werden, damit die Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit einer Be- handlung überzeugt werden könne und so eine Therapieerfolg eintrete. Fremdge- fährdung sei zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, könne jedoch nicht aus- geschlossen werden, besonders dann, wenn sich die Beschwerdeführerin bedroht fühle. Aus den genannten Gründen sei somit eine ambulante Behandlung nicht ausreichend, sondern es werde ein geschützter institutioneller Rahmen benötigt (act. 05). 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig immer noch er- füllt sind. Aufgrund des behandlungsbedürftigen Schwächezustands vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche eine Selbstgefährdung – insbesondere durch die Mangelernährung sowie die psychi- sche Verfassung – ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Unterbringung längstens sechs Wochen dauert (Art. 429 Abs. 1 ZGB) und danach dahinfällt, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 429 Abs. 2 ZGB) vorliegt. Die Frist berechnet sich nach Kalendertagen. Die betrof- fene Person kann demnach für maximal 42 Tage in der Klinik untergebracht wer- den, wobei sie spätestens am 42. Tag um Mitternacht zu entlassen ist (Gei- ser/Etzenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 429/430 ZGB). Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, hat sie der KESB rechtzei- tig einen Antrag zu stellen. Mit Blick auf die Dauer eines Verfahrens für einen or- dentlichen Unterbringungsentscheid der KESB muss spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der KESB ein begründeter Antrag auf Weiterführung der Massnahme eingereicht werden (Art. 51a EGzZGB). 7. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ auferlegt (Art. 60 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2‘250.00 Gutachterkosten) gehen des- halb zu Lasten von X._____. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'250.00 Gutachterkosten) gehen zu La- sen von X._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 13. März 2019 Referenz ZK1 19 30 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 13. Februar 2019, mit- geteilt gleichentags Mitteilung

25. März 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1959, ist bereits langjährig psychiatrisch er- krankt und wurde mit Unterbruch somatisch oder psychiatrisch hospitalisiert. Vom

22. November 2018 bis am 5. Februar 2019 war sie aufgrund einer schizoaffekti- ven Störung freiwillig in der Klinik A._____ in O.1_____ auf der Station B._____ hospitalisiert. B. Am 5. Februar 2019 wurde X._____ zwecks medizinischer Abklärung per Ambulanz in das Kantonsspital Graubünden gebracht, wo ein Harnwegsinfekt dia- gnostiziert wurde. Am 8. Februar 2019 wurde X._____ direkt aus dem Kantonsspi- tal Graubünden nach der medizinischen Behandlung freiwillig in die Klinik A._____ rückverlegt. Am 11. Februar 2019 stellte die ärztliche Leitung der Klinik A._____ eine Rückbehaltsverfügung aufgrund einer gedanklichen Einengung auf die jüngs- te Vergangenheit, eines fachlichen Realitätsverlusts und Unterernährung aus. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde X._____ durch Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Es besteht eine ausserordentliche, gedankliche Einengung auf die jüngste Vergangenheit, die Medikation, ist nicht in der Lage, sich thematisch auf etwas anderes einzulassen. Sie bestätigt keine eigene Unter- kunft zu haben, ist bereit zu warten, bis ihr Beistand eine adäquate Bleibe gefun- den hat. Sie verliert sich in Erklärungen und Widersprüchen, so dass nicht klar wird, wie weit sie die Realität wahrnimmt oder bereits jenseits davon ist. Dadurch wäre sie indirekt gefährdet, wenn sie zu früh entlassen würde. Zudem besteht Un- terernährung. Patient fühlt sich in ihren somatischen Befunden nicht ernst ge- nommen." D. Hiergegen erhob E._____, Vertrauensperson von X._____, mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Datum Poststempel: 21. Februar 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. X._____ unterzeichnete die Beschwerde nicht in eigenem Namen. E. Mit IncaMail vom 25. Februar 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristan- setzung bis zum 28. Februar 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Kli- nikakten an.

3 / 12 F. Mit IncaMail vom 26. Februar 2019 reichte die Klinik A._____ den angefor- derten Bericht ein. Darin wird aufgeführt, dass es für X._____ aufgrund ihrer ge- mischten schizoaffektiven Störung nicht möglich sei, die Klinik zu verlassen. X._____ befinde sich in einem geschwächten Allgemeinzustand. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass ohne Behandlung ein psychischer und in der Folge da- von auch ein körperlicher Rückfall verursacht werde. Mit der aktuellen Behandlung könne innert zwei bis drei Wochen eine Zustandsstabilisierung erreicht und erwar- tet werden, dass X._____ krankheitseinsichtig werde und sich freiwillig behandeln lasse. G. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. März 2019 (recte 27. Februar 2019) wurde pract. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantwor- ten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Per- son über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. H. Im Gutachten von pract. med. F._____, datiert vom 4. März 2019, einge- gangen am 6. März 2019, stellt die Gutachterin fest, dass X._____ eine gemischte schizoaffektive Störung aufweise. Dies äussere sich dadurch, dass die Patientin sowohl eindeutig schizophrene wie auch eindeutig bipolare affektive Symptome aufweise, die gleichzeitig oder nur wenige Tage getrennt während derselben Krankheitsepisode auftreten. Die Gutachterin stellt zusammenfassend fest, dass eine ärztliche Behandlung zur Therapie im geschützten Rahmen indiziert sei. Dies sei aktuell auch die bestmögliche Unterbringungsform, während eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Den institutionellen Rahmen benötige X._____, um die Compliance bzw. Adherence zu gewährleisten. Dies deshalb, weil eine Selbstgefährdung der Patientin bestehe. Auch eine Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden, vor allem dann, wenn sie sich bedroht fühle oder pflege- rische bzw. ärztliche Untersuchungen/Tätigkeiten vorgenommen werden.

4 / 12 I. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Haupt- verhandlung am 13. März vorgeladen. J. Am Tag der geplanten Hauptverhandlung kontaktierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die zuständige Oberärztin der Klinik D._____. Ihm wurde einerseits telefonisch und anschliessend via Inca- Mail bestätigt, dass X._____ über die anstehende Verhandlung informiert wurde. Des Weiteren sei sie körperlich in der Lage, zur Verhandlung vor dem Kantonsge- richt von Graubünden zu erscheinen und eine Begleitung zum Gerichtstermin wä- re durch die Klinik D._____ zur Verfügung gestellt worden. X._____ wolle jedoch nicht zum Termin erscheinen. Auch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat X._____ verweigert. K. Nach durchgeführter Urteilsberatung aufgrund der Akten wurde der Be- schwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik A._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen beim zuständi- gen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst und unterzeichnet, sondern von E._____ (i.A. X._____). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung legitimiert. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde in der genannten Bestimmung gilt es weit auszulegen und alleine die faktische Verbundenheit wird als massgebend erachtet. Die nach

5 / 12 Art. 432 ZGB bezeichnete Vertrauensperson wird aber als zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert erachtet (a.a.O. Geiser/Etzensberger, N 22 zu Art. 439 ZGB). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr länger in der Kli- nik D._____ bleiben möchte. Zu diskutieren bleibt nun die Beziehung zu E._____. Wie das Kantonsgericht von Graubünden unter anderem im Entscheid ZK1 18 168 E. 6.1 f. festhielt, ist E._____ nicht berechtigt, als Vertreter der Beschwerdeführe- rin aufzutreten und ihm wurde von der KESB die von der Beschwerdeführerin er- lassene Generalvollmacht entzogen. Daran gilt es auch im Folgenden festzuhal- ten. Aus den Akten ergibt sich (statt vieler act. 05), dass die Beschwerdeführerin E._____ aber als Vertrauensperson ernannt hat. Nach Art. 432 ZGB kann jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zu- sammenhängenden Verfahren unterstützt. Die Vertrauensperson kann aussch- liesslich von der betroffenen Person selber bezeichnet werden. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzenberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Balser Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 zu Art. 432 ZGB; Jürg Gassmann/René Bridler, in: Fountou- lakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 9.138). Somit liegt es alleine in der Entscheidung der Beschwerdeführerin, wen sie als Vertrauensperson einsetzten möchte. Damit steht es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres höchstpersönlichen Rechts zu, E._____ als Vertrauensperson zu ernennen. Damit gilt dieser geschützt auf Art. 439 Abs. 1 ZGB als zur Beschwerde legitimiert. E._____ ist aber darauf hinzuwei- sen, dass die Ernennung zur Vertrauensperson widerrufen werden kann, wenn sich die bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen schädlich er- weist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 432 ZGB). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 ZGB zehn Tage. Die Be- schwerde muss gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet werden. Die durch ärztliche Einweisung verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt. Somit ist die Beschwerde vom 21. Februar 2019 (Poststempel) rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht worden (vgl. act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde von völlig unangemesse- nen, vielfach ehrenrührigen Vorwürfen an die Vorinstanz und andere Instanzen strotzt. Die Beschwerdeschrift wurde von E._____ abgefasst, was nicht zuletzt daran zu erkennen ist, dass er im Auftrag von X._____ unterzeichnete. Damit qua- lifiziert er sich gleich selbst und zeigt seine unprofessionelle Arbeitsweise. Da die

6 / 12 Beschwerde allerdings ohnehin  wie nachfolgend aufgezeigt wird  aussichtslos ist, kann vorliegend auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung vom 13. Februar 2019 aufgrund einer gedanklichen Einengung auf die jüngs- te Vergangenheit, ein fachlicher Realitätsverlust und Unterernährung, weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbrin- gung weiterhin gegeben oder ob diese zwischenzeitlich weggefallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage des Betroffenen im aktu- ellen Zeitpunkt zu bestimmen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB) 3.1 Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung eine sinn- gemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) vor. Von Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Da- niel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.2 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi- gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er- stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli- chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB). Mit dem am 4. März 2019 eingereichten Kurzgutachten von pract. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 1. März persönlich untersuchte, wurde dieser Vor-

7 / 12 schrift Genüge getan. Insbesondere wurden sämtliche, sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen beantwortet. 3.3. Eine Anhörung ist nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Thomas Geiser, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], N 24 zu Art. 450e). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitli- chen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Thomas Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e, Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB,

3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7080). Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2019 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Per- son in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Allerdings ist die Beschwerdeführe- rin zum besagten Termin nicht erschienen, obwohl es ihr aufgrund ihrer körperli- chen Verfassung möglich gewesen wäre und die Klinik D._____ eine Begleitung organisiert hätte. Des Weiteren verwehrte sie sich gegen ein persönliches Tele- fonat mit dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den. Aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin ist eine persönli- che Anhörung weder möglich noch sinnvoll. Trotz dessen hat sich das hiesige Ge- richt mit der Beschwerde zu befassen. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mitwir- kung verweigert, kann dies nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten ent- schieden werden muss (vgl. BGE 116 II 406 E. 2). Folglich wird im vorliegenden Fall Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise damit Genüge getan, dass auf- grund der Akten entschieden wird. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des

8 / 12 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Gemäss Kurzgutachten von pract. med. F._____ wurde bei der Be- schwerdeführerin eine "gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10; F25.2)" dia- gnostiziert, was sich auch mit dem Kurzbericht der Klinik D._____ deckt, womit es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne handelt (act. 01.1, 05). Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgeri- sche Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben. 4.3.1 Sodann gilt es, auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit näher einzuge- hen. Dieser besagt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremd- gefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesge- richt festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreu- ungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Be- handlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011

9 / 12 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlas- sen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hat- te, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.3.2 Aus dem Kurzbericht der Klinik D._____ geht hervor, dass mit der Be- schwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes bis zum 25. Februar 2019 kein Gespräch geführt werden konnte. Bei der Arztvisite vom 20. Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin im Bett gelegen, habe keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen gegeben. Später, gleichentags, habe die Beschwerdeführerin derart laut geschrien, dass alle anderen Patienten beunruhigt gewesen seien. Die Beschwer- deführerin habe mehrmals ununterbrochen und laut gesagt, dass sie in ein soma- tisches Spital möchte, da sie nicht psychisch krank sei und keine Schizophrenie habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht beruhigt werden können, weshalb das Gespräch abgebrochen werden musste. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dehydrierungsgefahr und der Mangelernährung entsprechend me- dikamentös behandelt worden. Am 22. Februar 2019 habe die Beschwerdeführe-

10 / 12 rin wieder zu reden begonnen und von Nackenverspannungen und Schluckstörungen berichtet. Deshalb sei eine Physiotherapie verordnet worden. Da die Beschwerdeführerin nach dem klinischen Bild keine Schluckstörung zeige, seien keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, weil zudem bereits vor dem Aufenthalt in der Klinik D._____ eine Abklärung durch das Kantonsspital Graubünden stattgefunden habe (act. 03). Im Kurzbericht der Klinik D._____ wird ausgeführt, dass die medikamentöse Behandlung zu einer Zustandsverbesserung geführt habe, weshalb diese Therapie weiterhin vorgeschlagen wird. Die Be- schwerdeführerin hingegen sehe keine Notwendigkeit der Behandlung, weshalb die Medikamenteneinnahme kontrolliert werden müsse. Als Fazit wird im Bericht der Klinik D._____ festgehalten, dass sich die Beschwer- deführerin in einem geschwächten Allgemeinzustand befinde. Würde sie nicht wei- ter behandelt werden, bestünde die Gefahr eines Rückfalls des psychischen Zu- standes, was sich auch negativ auf ihr körperliches Wohl auswirken würde. Werde die aktuelle Behandlung zwei bis vier Wochen fortgesetzt, könne eine Zustands- stabilisierung erreicht werden und es sei zu erwarten, dass sich die Beschwerde- führerin einsichtig zeige und sich freiwillig inklusive Physiotherapie behandeln las- se. 4.3.3 Im Gutachten von pract. med. F._____ wird festgehalten, dass sich die Be- schwerdeführerin in einem reduzierten "Allgemein- und kachektischem Ernährungszustand" befinde. Die Beschwerdeführerin habe zunächst auch den Kontakt mit pract. med. F._____ verweigert und sei erst nach einer Kontaktauf- nahme mit ihrer Vertrauensperson, E._____, zu einem Gespräch mit der Gutach- terin bereit gewesen. Die Beschwerdeführerin weise eine komplexe Psychopatho- logie auf. Das von der Beschwerdeführerin skizzierte Wahnkonstrukt sei schwer durchschaubar und von ihrer Fachexpertise geprägt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Selbstversorgungsdefizit und Selbstgefährdung durch Verweigerung einer ausreichenden Nahrungszufuhr. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass für sie eine Nahrungsaufnahme nicht möglich sei, weil sie an einer Zungen- Schlund-Dyskinesie leide. Des Weiteren bestätigt die Gutachterin die in der Klinik A._____ gestellte Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung. So zeigen sich neben eindeutig schizophrenen auch eindeutig gemischt bipolare affektive Symptome (act. 05). Die Gutachterin hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der Schwere ihrer Erkrankung und der damit verbundenen Selbstgefähr- dung eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich sei und es einer ärztlichen Behandlung in einem geschützten Rahmen bedürfe. Die Beschwerdeführerin sei

11 / 12 nebst einer Milieutherapie (Tagesstruktur, soziale Kontakte, regelmässige Ein- nahme von Mahlzeiten) und dem Klären der mittelfristigen Wohnsituation auch medikamentös zu behandeln. Bliebe eine Behandlung aus, so würde sich die Symptomatik erneut verschlechtern. Es müsse eine therapeutische Beziehung aufgebaut werden, damit die Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit einer Be- handlung überzeugt werden könne und so eine Therapieerfolg eintrete. Fremdge- fährdung sei zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, könne jedoch nicht aus- geschlossen werden, besonders dann, wenn sich die Beschwerdeführerin bedroht fühle. Aus den genannten Gründen sei somit eine ambulante Behandlung nicht ausreichend, sondern es werde ein geschützter institutioneller Rahmen benötigt (act. 05). 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig immer noch er- füllt sind. Aufgrund des behandlungsbedürftigen Schwächezustands vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche eine Selbstgefährdung – insbesondere durch die Mangelernährung sowie die psychi- sche Verfassung – ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Unterbringung längstens sechs Wochen dauert (Art. 429 Abs. 1 ZGB) und danach dahinfällt, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 429 Abs. 2 ZGB) vorliegt. Die Frist berechnet sich nach Kalendertagen. Die betrof- fene Person kann demnach für maximal 42 Tage in der Klinik untergebracht wer- den, wobei sie spätestens am 42. Tag um Mitternacht zu entlassen ist (Gei- ser/Etzenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 429/430 ZGB). Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, hat sie der KESB rechtzei- tig einen Antrag zu stellen. Mit Blick auf die Dauer eines Verfahrens für einen or- dentlichen Unterbringungsentscheid der KESB muss spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der KESB ein begründeter Antrag auf Weiterführung der Massnahme eingereicht werden (Art. 51a EGzZGB). 7. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ auferlegt (Art. 60 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2‘250.00 Gutachterkosten) gehen des- halb zu Lasten von X._____. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'250.00 Gutachterkosten) gehen zu La- sen von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: