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ZK1 2019 23

Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter

Graubünden · 2019-04-16 · Deutsch GR
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Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Am 18. September 2018 machte das Sozialamt Graubünden eine Gefähr- dungsmeldung über X._____, weil sich ihr Realitätsempfinden besorgniserregend verschlechtert habe und ihr eine Wohnungsausweisung drohe. Daraufhin eröffnete die KESB Nordbünden (KESB) am 20. September 2018 ein Abklärungsverfahren. B. Am 28. September 2019 fand ein Austausch zwischen der KESB und X._____ statt. Dabei nahm letztgenannte unrealistische Haltungen bezüglich der jetzigen Wohnsituation und ihrer Finanzen ein, erklärte sich aber mit der Einset- zung eines Vertretungsbeistandes einverstanden, da sie einsah, Hilfe zu benöti- gen. C. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2018 informierte A._____, Mitarbeiterin der Bergschule B._____, wo X._____ Tochter C._____ untergebracht ist, die KESB über das Verhalten von X._____. So habe sie beispielsweise mitten in der Nacht vom 25. August auf den 26. August 2018 auf drei verschiedene Telefonnummern der Bergschule B._____ angerufen und habe "hysterisch gewirkt und laut gebrüllt". Als sie am nächsten Tag darauf angesprochen worden sei, habe sie ausgeführt, sie habe nur mit ihrer Tochter sprechen zu wollen. D. D._____, ehemalige Arbeitgeberin von X._____, informierte die KESB am

9. Oktober 2018, sie habe das Arbeitsverhältnis mit X._____, welche als Tages- mutter für ihre Kinder gearbeitet habe, auflösen müssen, da dieser ein Wohnungs- verlust drohe und der Strom bereits abgestellt worden sei. Sie machte zudem eine Gefährdungsmeldung, da X._____ Unterstützung benötige. Auch sorge sie sich um die Tochter ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin, da die ältere Tochter seit einiger Zeit bei Mormonen lebe. E. Am 9. Oktober 2018 erschien X._____ verzweifelt bei der KESB, weil sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden sei und – wie sie sagte – sich in einer Krisensituation befinde. Zeitgleich widerrief sie jedoch ihre Zustimmung zur Vertre- tungsbeistandschaft, da sie gedacht habe, der Beistand könne nur "zusammen mit ihr" handeln (also im Sinne einer Begleitbeistandschaft), nicht aber, dass er für sie Handlungen vornehmen könne. F. Die KESB entschied am 10. Oktober 2018 als Kollegialbehörde, dass auf- grund der psychischen Belastung von X._____, welche aus der schwierigen Be- ziehung zu ihrer Tochter C._____, aber auch wegen der Kündigung ihrer Woh- nung und ihres Arbeitsverhältnisses resultiere, die aktuellen Situationen nicht rich- tig einschätzen könne, was dazu führe, dass sie nicht fähig sei, zielgerichtete und

3 / 8 vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen. Für X._____ werde ein Begleitbei- stand, Patrick Lanz, bestellt, da dies zum jetzigen Zeitpunkt die mildeste Mass- nahme sei. G. X._____ reichte am 24. Oktober 2018 eine am 11. Oktober 2018 verfasste Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 10. Oktober 2018 ein, auf welche das Kantonsgericht von Graubünden nicht eintrat, weil darin nur die Aufhebung der Begleitbeistandschaft bzw. die Abänderung des Entscheiddispositivs vom 10. Oktober 2018 verlangt wurde. Diesen Nichteintretensentscheid zog X._____ ans Bundesgericht weiter. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ent- schied mit Urteil vom 7. November 2018, dass die Beschwerde offensichtlich nicht begründet sei und deshalb nicht darauf einzutreten sei. H. Mit Schreiben vom 1. November 2018 verfügten die Sozialen Dienste der Stadt O.1_____ gegenüber X._____ ein Hausverbot für die Liegenschaften am _____platz und an der _____gasse in O.1_____. X._____ habe Mitarbeitende der Sozialen Dienste beschimpft, beleidigt sowie ein aufbrausend und respektloses Verhalten gezeigt. I. Am 7. Dezember 2018 stellte E._____ einen Antrag an die KESB auf Ein- setzung eines Vertretungsbeistandes für X._____. Dies deshalb, weil sie sich von den Behörden ungerecht behandelt und bedroht fühle, weswegen sie grosses Misstrauen hege. Zudem verhalte sie sich unkooperativ. Ausserdem gelinge es nicht, ihr Prozesse und Abläufe von Sozialversicherungen oder Firmen verständ- lich aufzuzeigen. Sie zeige Verhaltensmuster und vertrete die Auffassung, dass sie Opfer einer Verschwörung sei und habe einen wahnhaften Charakter. So wen- de sie sich in ihrer Not auch ihrem Glauben zu und sei der Kirche Jesus Christ der Heiligen Letzten Tagen (Mormonen) beigetreten. Aufgrund des agitierten und ag- gressiven Verhaltens von X._____ sei es sinnvoll, gutachterlich zu prüfen, ob sie an einer geistigen Krankheit leide. Ihre Handlungsweisen führten zudem zu per- sönlichen Nachteilen und einer Gefährdung der Existenzsicherung. J. Mit einer "Stellungnahme-Beschwerde" gelangte X._____ am 10. Januar 2019 ans Regionalgericht Imboden. Da X._____ lediglich die Tätigkeit der einge- setzten Beistände rügte, stellte dies offensichtlich eine Beschwerde nach Art. 419 ZGB dar, so dass eine falsche Instanz bemüht wurde. K. Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2018 zum Schluss, dass bei

4 / 8 X._____ keine eigentliche psychische Krankheit erkennbar sei, sie jedoch unter einer grossen psychischen Belastung leide. L. Am 24. Januar 2019 wurde X._____ durch die KESB angehört. Dabei kommt zum Ausdruck, dass X._____ rechthaberisch, in vielen Dingen inkompe- tent, unkooperativ, voller Misstrauen und Vorwürfe gegenüber den Behörden ist. In rechtlichen Angelegenheiten ist sie überfordert, aber trotzdem von sich und ihrem Vorgehen überzeugt. Des Weiteren ist sie uneinsichtig und beratungsresistent. M. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 verfügte die KESB eine Anpassung der bestehenden Massnahme. Im Wesentlichen ordnete die KESB die Aufhebung der Begleitbeistandschaft und stattdessen die Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB an. Als Beistand wurde weiterhin Berufsbei- stand Patrick Lanz eingesetzt, welcher im Rahmen einer Vertretungsbeistand- schaft X._____ zu beraten und soweit notwendig in folgenden Belangen zu unter- stützten hat: Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit (exkl. Ver- tretung bei Urteilsunfähigkeit, Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), Ar- beit/Bildung/Beschäftigung, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen. Diese Massnahme sei deshalb notwendig, da es X._____ trotz Beratung durch den Bei- stand nicht gelinge, zielgerichtet und erfolgversprechend zu handeln. Grund sei ihre psychosoziale Belastung, welcher sie bereits seit Jahren ausgesetzt sei. Des- halb sei aktuell eine mildere Massnahme als eine Vertretungsbeistandschaft nicht ausreichend. N. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 gelangte X._____ trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung ans Verwaltungsgericht von Graubünden, somit wiederum an eine unzuständige Instanz. O. Am 11. Februar 2019 überbrachte X._____ eine Beschwerde gegen den KESB-Entscheid dem Kantonsgericht von Graubünden, worin sie sinngemäss die Aufhebung der KESB Massnahmen beantragte. In ihrer am 10. Februar 2019 verfassten Beschwerde macht sie der KESB Vorwür- fe in Bezug auf ihre Tochter C._____, dass sie die Bergschule B._____ besuchen müsse und beschuldigte dafür insbesondere Frau G._____ (Beiständin von C._____). Des Weiteren macht sie der KESB Vorwürfe, ihre Kinderzulagen "ge- klaut" zu haben und wegen "Ihnen" den Job verloren und so wenig Geld zu haben. Frau G._____ sei psychisch belastet. Sie wolle mit ihr singen und beten. Die An- fragen an die eidgenössische Finanzkontrolle sowie die Erhebung einer Be- schwerde ans Regionalgericht Imboden seien ihr Recht. Sie führt zudem aus,

5 / 8 dass sie keinen Beistand benötige. Die Kinderzulagen seien ihr gestohlen worden. Sie lamentiert über die Geldknappheit, welche nicht für die Freizeitaktivitäten ihrer Tochter H._____ ausreichen würden. X._____ sei beim Hausarzt gewesen und übt nun Kritik am Hausarzt und an Frau G._____. Sie solle sich um das Geld kümmern. Ihre Tochter H._____ sei auch wegen ihr erkrankt. "Sie" sollen anste- hende Krankenkassenkosten übernehmen. H._____ benötige diverse Vitamine und eine richtige Ernährung. Deshalb brauche sie die Kinderzulagen. In ihrem Brief vom 10. Februar 2019 äusserte sie, dass sie nicht mit der Einset- zung eines Vertretungsbeistandes einverstanden sei. Sie sei gesund, könne arbei- ten und sich um ihre und andere Kinder kümmern. P. Am 15. März 2019 reichte die KESB ihre Beschwerdeantwort ein und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei. Auf eine weitere Begründung wurde verzichtet. Q. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbe- sondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.2. Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Gericht volle Kognition. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Beschwer- deinstanz. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift von der Betroffenen selbst eingereicht worden, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Datiert vom 10. Februar 2019 (persönlich überbracht ans Kantonsgericht von Graubün- den am 11. Februar 2019), ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 24. Januar 2019 fristgerecht eingereicht worden. 2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB).

6 / 8 Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hin- reichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Immerhin muss aber erwartet werden, dass sich die Beschwerde mit den Begründungen im angefochtenen Ent- scheid, weshalb die KESB die angefochtenen Massnahme für notwendig erachtet, auseinandersetzt und erklärt wird, weshalb diese unzutreffend oder ungenügend sein sollen. Die Beschwerde vermag – wie dem Folgenden hervorgeht – nicht einmal diesen geringen Anforderungen zu genügen. 3. Die KESB ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine auch von aussen wahrnehmbare psychische Belastung vorliege, welche offen- und akten- kundig ihre Fähigkeit beeinträchtige, Situationen in wichtigen Lebensbereichen realistisch einzuschätzen und zielgerichtete und vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen. Hintergrund dieser Beeinträchtigung dürfte die von Gutachter Dr. med. F._____ festgestellte starke psychische Belastung sein, der sie seit mehreren Jah- ren zunehmend ausgesetzt sei. Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht kon- kret ein. Vielmehr beschränkt sie sich auf Vorwürfe gegenüber der KESB und den Beiständen, lamentiert darüber, dass man ihr zu wenig Geld zur Verfügung stelle, vermischt die eigene Situation mit jener ihrer Kinder und behauptet Dinge, die mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in keinem direkten Zusammenhang stehen. Auf diese offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 4. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie of- fensichtlich abzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwer- deführerin an den Tag gelegte Verhaltensweise auf die von Dr. med. F._____ festgestellte gravierende psychosoziale Belastungssituation oder einfach auf einen schwierigen Charakter zurückzuführen sind. Auf jeden Fall ergibt sich aus den Ak- ten, dass sie sich seit Jahren mit allen möglichen Behörden anlegt und in rechtha- berischer Weise dauernd unrealistische Forderungen stellt. Ihre Besserwisserei führte dazu, dass sie die von den Behörden angebotene Hilfe ablehnte, ihnen ge- genüber voller Misstrauen ist, sich unkooperativ verhält und die Behörden mit Vorwürfen eindeckt, wenn ihre Wünsche nicht erfüllt werden. Ihr fehlt aber offen- sichtlich auch das Fachwissen, um an die richtigen Behörden zu gelangen, wie ihre Eingaben an die Finanzkontrolle und das Regionalgericht Imboden zeigen. Darüber hinaus ist sie verständlicherweise mit unserem Rechtssystem nicht ver- traut genug, um der richtigen Behörde jene Anträge zu stellen, für welche diese

7 / 8 auch zuständig sind. Gepaart mit ihrer Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz führt dies zu Situationen, welche ihre Existenz und jene ihrer Kinder bedrohen, wie der Verlust ihrer Familienwohnung und ihrer Beschäftigung als Tagesmutter auf- zeigen. Die mildere Massnahme einer blossen Begleitbeistandschaft war unter den gegebenen Umständen wohl von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft rechtfertigt sich deshalb sowohl unter dem Blickwinkel der Subsidiarität als auch unter jenem der Verhältnismäs- sigkeit. Es würde der Beschwerdeführerin gut anstehen, mit dem eingesetzten Beistand zusammenzuarbeiten und seine Unterstützung anzunehmen. Dies würde ohne Zweifel dazu beitragen, ihre psychische Belastungssituation zu lindern und ihre Überforderung in rechtlichen Angelegenheiten zu beseitigen, was ihr und ih- ren Kindern zum Vorteil gereichen würde. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und verbleiben ge- stützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Be- schwerde dieser Art als mutwillig angesehen würde und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt würden. 6. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.

8 / 8 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 Oktober 2018, sie habe das Arbeitsverhältnis mit X._____, welche als Tages- mutter für ihre Kinder gearbeitet habe, auflösen müssen, da dieser ein Wohnungs- verlust drohe und der Strom bereits abgestellt worden sei. Sie machte zudem eine Gefährdungsmeldung, da X._____ Unterstützung benötige. Auch sorge sie sich um die Tochter ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin, da die ältere Tochter seit einiger Zeit bei Mormonen lebe. E. Am 9. Oktober 2018 erschien X._____ verzweifelt bei der KESB, weil sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden sei und – wie sie sagte – sich in einer Krisensituation befinde. Zeitgleich widerrief sie jedoch ihre Zustimmung zur Vertre- tungsbeistandschaft, da sie gedacht habe, der Beistand könne nur "zusammen mit ihr" handeln (also im Sinne einer Begleitbeistandschaft), nicht aber, dass er für sie Handlungen vornehmen könne. F. Die KESB entschied am 10. Oktober 2018 als Kollegialbehörde, dass auf- grund der psychischen Belastung von X._____, welche aus der schwierigen Be- ziehung zu ihrer Tochter C._____, aber auch wegen der Kündigung ihrer Woh- nung und ihres Arbeitsverhältnisses resultiere, die aktuellen Situationen nicht rich- tig einschätzen könne, was dazu führe, dass sie nicht fähig sei, zielgerichtete und

3 / 8 vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen. Für X._____ werde ein Begleitbei- stand, Patrick Lanz, bestellt, da dies zum jetzigen Zeitpunkt die mildeste Mass- nahme sei. G. X._____ reichte am 24. Oktober 2018 eine am 11. Oktober 2018 verfasste Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 10. Oktober 2018 ein, auf welche das Kantonsgericht von Graubünden nicht eintrat, weil darin nur die Aufhebung der Begleitbeistandschaft bzw. die Abänderung des Entscheiddispositivs vom 10. Oktober 2018 verlangt wurde. Diesen Nichteintretensentscheid zog X._____ ans Bundesgericht weiter. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ent- schied mit Urteil vom 7. November 2018, dass die Beschwerde offensichtlich nicht begründet sei und deshalb nicht darauf einzutreten sei. H. Mit Schreiben vom 1. November 2018 verfügten die Sozialen Dienste der Stadt O.1_____ gegenüber X._____ ein Hausverbot für die Liegenschaften am _____platz und an der _____gasse in O.1_____. X._____ habe Mitarbeitende der Sozialen Dienste beschimpft, beleidigt sowie ein aufbrausend und respektloses Verhalten gezeigt. I. Am 7. Dezember 2018 stellte E._____ einen Antrag an die KESB auf Ein- setzung eines Vertretungsbeistandes für X._____. Dies deshalb, weil sie sich von den Behörden ungerecht behandelt und bedroht fühle, weswegen sie grosses Misstrauen hege. Zudem verhalte sie sich unkooperativ. Ausserdem gelinge es nicht, ihr Prozesse und Abläufe von Sozialversicherungen oder Firmen verständ- lich aufzuzeigen. Sie zeige Verhaltensmuster und vertrete die Auffassung, dass sie Opfer einer Verschwörung sei und habe einen wahnhaften Charakter. So wen- de sie sich in ihrer Not auch ihrem Glauben zu und sei der Kirche Jesus Christ der Heiligen Letzten Tagen (Mormonen) beigetreten. Aufgrund des agitierten und ag- gressiven Verhaltens von X._____ sei es sinnvoll, gutachterlich zu prüfen, ob sie an einer geistigen Krankheit leide. Ihre Handlungsweisen führten zudem zu per- sönlichen Nachteilen und einer Gefährdung der Existenzsicherung. J. Mit einer "Stellungnahme-Beschwerde" gelangte X._____ am 10. Januar 2019 ans Regionalgericht Imboden. Da X._____ lediglich die Tätigkeit der einge- setzten Beistände rügte, stellte dies offensichtlich eine Beschwerde nach Art. 419 ZGB dar, so dass eine falsche Instanz bemüht wurde. K. Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2018 zum Schluss, dass bei

4 / 8 X._____ keine eigentliche psychische Krankheit erkennbar sei, sie jedoch unter einer grossen psychischen Belastung leide. L. Am 24. Januar 2019 wurde X._____ durch die KESB angehört. Dabei kommt zum Ausdruck, dass X._____ rechthaberisch, in vielen Dingen inkompe- tent, unkooperativ, voller Misstrauen und Vorwürfe gegenüber den Behörden ist. In rechtlichen Angelegenheiten ist sie überfordert, aber trotzdem von sich und ihrem Vorgehen überzeugt. Des Weiteren ist sie uneinsichtig und beratungsresistent. M. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 verfügte die KESB eine Anpassung der bestehenden Massnahme. Im Wesentlichen ordnete die KESB die Aufhebung der Begleitbeistandschaft und stattdessen die Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB an. Als Beistand wurde weiterhin Berufsbei- stand Patrick Lanz eingesetzt, welcher im Rahmen einer Vertretungsbeistand- schaft X._____ zu beraten und soweit notwendig in folgenden Belangen zu unter- stützten hat: Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit (exkl. Ver- tretung bei Urteilsunfähigkeit, Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), Ar- beit/Bildung/Beschäftigung, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen. Diese Massnahme sei deshalb notwendig, da es X._____ trotz Beratung durch den Bei- stand nicht gelinge, zielgerichtet und erfolgversprechend zu handeln. Grund sei ihre psychosoziale Belastung, welcher sie bereits seit Jahren ausgesetzt sei. Des- halb sei aktuell eine mildere Massnahme als eine Vertretungsbeistandschaft nicht ausreichend. N. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 gelangte X._____ trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung ans Verwaltungsgericht von Graubünden, somit wiederum an eine unzuständige Instanz. O. Am 11. Februar 2019 überbrachte X._____ eine Beschwerde gegen den KESB-Entscheid dem Kantonsgericht von Graubünden, worin sie sinngemäss die Aufhebung der KESB Massnahmen beantragte. In ihrer am 10. Februar 2019 verfassten Beschwerde macht sie der KESB Vorwür- fe in Bezug auf ihre Tochter C._____, dass sie die Bergschule B._____ besuchen müsse und beschuldigte dafür insbesondere Frau G._____ (Beiständin von C._____). Des Weiteren macht sie der KESB Vorwürfe, ihre Kinderzulagen "ge- klaut" zu haben und wegen "Ihnen" den Job verloren und so wenig Geld zu haben. Frau G._____ sei psychisch belastet. Sie wolle mit ihr singen und beten. Die An- fragen an die eidgenössische Finanzkontrolle sowie die Erhebung einer Be- schwerde ans Regionalgericht Imboden seien ihr Recht. Sie führt zudem aus,

5 / 8 dass sie keinen Beistand benötige. Die Kinderzulagen seien ihr gestohlen worden. Sie lamentiert über die Geldknappheit, welche nicht für die Freizeitaktivitäten ihrer Tochter H._____ ausreichen würden. X._____ sei beim Hausarzt gewesen und übt nun Kritik am Hausarzt und an Frau G._____. Sie solle sich um das Geld kümmern. Ihre Tochter H._____ sei auch wegen ihr erkrankt. "Sie" sollen anste- hende Krankenkassenkosten übernehmen. H._____ benötige diverse Vitamine und eine richtige Ernährung. Deshalb brauche sie die Kinderzulagen. In ihrem Brief vom 10. Februar 2019 äusserte sie, dass sie nicht mit der Einset- zung eines Vertretungsbeistandes einverstanden sei. Sie sei gesund, könne arbei- ten und sich um ihre und andere Kinder kümmern. P. Am 15. März 2019 reichte die KESB ihre Beschwerdeantwort ein und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei. Auf eine weitere Begründung wurde verzichtet. Q. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbe- sondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.2. Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Gericht volle Kognition. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Beschwer- deinstanz. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift von der Betroffenen selbst eingereicht worden, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Datiert vom 10. Februar 2019 (persönlich überbracht ans Kantonsgericht von Graubün- den am 11. Februar 2019), ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 24. Januar 2019 fristgerecht eingereicht worden. 2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB).

6 / 8 Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hin- reichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Immerhin muss aber erwartet werden, dass sich die Beschwerde mit den Begründungen im angefochtenen Ent- scheid, weshalb die KESB die angefochtenen Massnahme für notwendig erachtet, auseinandersetzt und erklärt wird, weshalb diese unzutreffend oder ungenügend sein sollen. Die Beschwerde vermag – wie dem Folgenden hervorgeht – nicht einmal diesen geringen Anforderungen zu genügen. 3. Die KESB ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine auch von aussen wahrnehmbare psychische Belastung vorliege, welche offen- und akten- kundig ihre Fähigkeit beeinträchtige, Situationen in wichtigen Lebensbereichen realistisch einzuschätzen und zielgerichtete und vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen. Hintergrund dieser Beeinträchtigung dürfte die von Gutachter Dr. med. F._____ festgestellte starke psychische Belastung sein, der sie seit mehreren Jah- ren zunehmend ausgesetzt sei. Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht kon- kret ein. Vielmehr beschränkt sie sich auf Vorwürfe gegenüber der KESB und den Beiständen, lamentiert darüber, dass man ihr zu wenig Geld zur Verfügung stelle, vermischt die eigene Situation mit jener ihrer Kinder und behauptet Dinge, die mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in keinem direkten Zusammenhang stehen. Auf diese offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 4. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie of- fensichtlich abzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwer- deführerin an den Tag gelegte Verhaltensweise auf die von Dr. med. F._____ festgestellte gravierende psychosoziale Belastungssituation oder einfach auf einen schwierigen Charakter zurückzuführen sind. Auf jeden Fall ergibt sich aus den Ak- ten, dass sie sich seit Jahren mit allen möglichen Behörden anlegt und in rechtha- berischer Weise dauernd unrealistische Forderungen stellt. Ihre Besserwisserei führte dazu, dass sie die von den Behörden angebotene Hilfe ablehnte, ihnen ge- genüber voller Misstrauen ist, sich unkooperativ verhält und die Behörden mit Vorwürfen eindeckt, wenn ihre Wünsche nicht erfüllt werden. Ihr fehlt aber offen- sichtlich auch das Fachwissen, um an die richtigen Behörden zu gelangen, wie ihre Eingaben an die Finanzkontrolle und das Regionalgericht Imboden zeigen. Darüber hinaus ist sie verständlicherweise mit unserem Rechtssystem nicht ver- traut genug, um der richtigen Behörde jene Anträge zu stellen, für welche diese

7 / 8 auch zuständig sind. Gepaart mit ihrer Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz führt dies zu Situationen, welche ihre Existenz und jene ihrer Kinder bedrohen, wie der Verlust ihrer Familienwohnung und ihrer Beschäftigung als Tagesmutter auf- zeigen. Die mildere Massnahme einer blossen Begleitbeistandschaft war unter den gegebenen Umständen wohl von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft rechtfertigt sich deshalb sowohl unter dem Blickwinkel der Subsidiarität als auch unter jenem der Verhältnismäs- sigkeit. Es würde der Beschwerdeführerin gut anstehen, mit dem eingesetzten Beistand zusammenzuarbeiten und seine Unterstützung anzunehmen. Dies würde ohne Zweifel dazu beitragen, ihre psychische Belastungssituation zu lindern und ihre Überforderung in rechtlichen Angelegenheiten zu beseitigen, was ihr und ih- ren Kindern zum Vorteil gereichen würde. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und verbleiben ge- stützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Be- schwerde dieser Art als mutwillig angesehen würde und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt würden. 6. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.

8 / 8 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 16. April 2019 (Mit Urteil 5A_592/2019 vom 30. Juli 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 19 23 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 24. Januar 2019, mitgeteilt am 7. Februar 2019 Mitteilung

24. Juni 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. Am 18. September 2018 machte das Sozialamt Graubünden eine Gefähr- dungsmeldung über X._____, weil sich ihr Realitätsempfinden besorgniserregend verschlechtert habe und ihr eine Wohnungsausweisung drohe. Daraufhin eröffnete die KESB Nordbünden (KESB) am 20. September 2018 ein Abklärungsverfahren. B. Am 28. September 2019 fand ein Austausch zwischen der KESB und X._____ statt. Dabei nahm letztgenannte unrealistische Haltungen bezüglich der jetzigen Wohnsituation und ihrer Finanzen ein, erklärte sich aber mit der Einset- zung eines Vertretungsbeistandes einverstanden, da sie einsah, Hilfe zu benöti- gen. C. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2018 informierte A._____, Mitarbeiterin der Bergschule B._____, wo X._____ Tochter C._____ untergebracht ist, die KESB über das Verhalten von X._____. So habe sie beispielsweise mitten in der Nacht vom 25. August auf den 26. August 2018 auf drei verschiedene Telefonnummern der Bergschule B._____ angerufen und habe "hysterisch gewirkt und laut gebrüllt". Als sie am nächsten Tag darauf angesprochen worden sei, habe sie ausgeführt, sie habe nur mit ihrer Tochter sprechen zu wollen. D. D._____, ehemalige Arbeitgeberin von X._____, informierte die KESB am

9. Oktober 2018, sie habe das Arbeitsverhältnis mit X._____, welche als Tages- mutter für ihre Kinder gearbeitet habe, auflösen müssen, da dieser ein Wohnungs- verlust drohe und der Strom bereits abgestellt worden sei. Sie machte zudem eine Gefährdungsmeldung, da X._____ Unterstützung benötige. Auch sorge sie sich um die Tochter ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin, da die ältere Tochter seit einiger Zeit bei Mormonen lebe. E. Am 9. Oktober 2018 erschien X._____ verzweifelt bei der KESB, weil sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden sei und – wie sie sagte – sich in einer Krisensituation befinde. Zeitgleich widerrief sie jedoch ihre Zustimmung zur Vertre- tungsbeistandschaft, da sie gedacht habe, der Beistand könne nur "zusammen mit ihr" handeln (also im Sinne einer Begleitbeistandschaft), nicht aber, dass er für sie Handlungen vornehmen könne. F. Die KESB entschied am 10. Oktober 2018 als Kollegialbehörde, dass auf- grund der psychischen Belastung von X._____, welche aus der schwierigen Be- ziehung zu ihrer Tochter C._____, aber auch wegen der Kündigung ihrer Woh- nung und ihres Arbeitsverhältnisses resultiere, die aktuellen Situationen nicht rich- tig einschätzen könne, was dazu führe, dass sie nicht fähig sei, zielgerichtete und

3 / 8 vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen. Für X._____ werde ein Begleitbei- stand, Patrick Lanz, bestellt, da dies zum jetzigen Zeitpunkt die mildeste Mass- nahme sei. G. X._____ reichte am 24. Oktober 2018 eine am 11. Oktober 2018 verfasste Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 10. Oktober 2018 ein, auf welche das Kantonsgericht von Graubünden nicht eintrat, weil darin nur die Aufhebung der Begleitbeistandschaft bzw. die Abänderung des Entscheiddispositivs vom 10. Oktober 2018 verlangt wurde. Diesen Nichteintretensentscheid zog X._____ ans Bundesgericht weiter. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ent- schied mit Urteil vom 7. November 2018, dass die Beschwerde offensichtlich nicht begründet sei und deshalb nicht darauf einzutreten sei. H. Mit Schreiben vom 1. November 2018 verfügten die Sozialen Dienste der Stadt O.1_____ gegenüber X._____ ein Hausverbot für die Liegenschaften am _____platz und an der _____gasse in O.1_____. X._____ habe Mitarbeitende der Sozialen Dienste beschimpft, beleidigt sowie ein aufbrausend und respektloses Verhalten gezeigt. I. Am 7. Dezember 2018 stellte E._____ einen Antrag an die KESB auf Ein- setzung eines Vertretungsbeistandes für X._____. Dies deshalb, weil sie sich von den Behörden ungerecht behandelt und bedroht fühle, weswegen sie grosses Misstrauen hege. Zudem verhalte sie sich unkooperativ. Ausserdem gelinge es nicht, ihr Prozesse und Abläufe von Sozialversicherungen oder Firmen verständ- lich aufzuzeigen. Sie zeige Verhaltensmuster und vertrete die Auffassung, dass sie Opfer einer Verschwörung sei und habe einen wahnhaften Charakter. So wen- de sie sich in ihrer Not auch ihrem Glauben zu und sei der Kirche Jesus Christ der Heiligen Letzten Tagen (Mormonen) beigetreten. Aufgrund des agitierten und ag- gressiven Verhaltens von X._____ sei es sinnvoll, gutachterlich zu prüfen, ob sie an einer geistigen Krankheit leide. Ihre Handlungsweisen führten zudem zu per- sönlichen Nachteilen und einer Gefährdung der Existenzsicherung. J. Mit einer "Stellungnahme-Beschwerde" gelangte X._____ am 10. Januar 2019 ans Regionalgericht Imboden. Da X._____ lediglich die Tätigkeit der einge- setzten Beistände rügte, stellte dies offensichtlich eine Beschwerde nach Art. 419 ZGB dar, so dass eine falsche Instanz bemüht wurde. K. Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2018 zum Schluss, dass bei

4 / 8 X._____ keine eigentliche psychische Krankheit erkennbar sei, sie jedoch unter einer grossen psychischen Belastung leide. L. Am 24. Januar 2019 wurde X._____ durch die KESB angehört. Dabei kommt zum Ausdruck, dass X._____ rechthaberisch, in vielen Dingen inkompe- tent, unkooperativ, voller Misstrauen und Vorwürfe gegenüber den Behörden ist. In rechtlichen Angelegenheiten ist sie überfordert, aber trotzdem von sich und ihrem Vorgehen überzeugt. Des Weiteren ist sie uneinsichtig und beratungsresistent. M. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 verfügte die KESB eine Anpassung der bestehenden Massnahme. Im Wesentlichen ordnete die KESB die Aufhebung der Begleitbeistandschaft und stattdessen die Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB an. Als Beistand wurde weiterhin Berufsbei- stand Patrick Lanz eingesetzt, welcher im Rahmen einer Vertretungsbeistand- schaft X._____ zu beraten und soweit notwendig in folgenden Belangen zu unter- stützten hat: Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit (exkl. Ver- tretung bei Urteilsunfähigkeit, Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), Ar- beit/Bildung/Beschäftigung, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen. Diese Massnahme sei deshalb notwendig, da es X._____ trotz Beratung durch den Bei- stand nicht gelinge, zielgerichtet und erfolgversprechend zu handeln. Grund sei ihre psychosoziale Belastung, welcher sie bereits seit Jahren ausgesetzt sei. Des- halb sei aktuell eine mildere Massnahme als eine Vertretungsbeistandschaft nicht ausreichend. N. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 gelangte X._____ trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung ans Verwaltungsgericht von Graubünden, somit wiederum an eine unzuständige Instanz. O. Am 11. Februar 2019 überbrachte X._____ eine Beschwerde gegen den KESB-Entscheid dem Kantonsgericht von Graubünden, worin sie sinngemäss die Aufhebung der KESB Massnahmen beantragte. In ihrer am 10. Februar 2019 verfassten Beschwerde macht sie der KESB Vorwür- fe in Bezug auf ihre Tochter C._____, dass sie die Bergschule B._____ besuchen müsse und beschuldigte dafür insbesondere Frau G._____ (Beiständin von C._____). Des Weiteren macht sie der KESB Vorwürfe, ihre Kinderzulagen "ge- klaut" zu haben und wegen "Ihnen" den Job verloren und so wenig Geld zu haben. Frau G._____ sei psychisch belastet. Sie wolle mit ihr singen und beten. Die An- fragen an die eidgenössische Finanzkontrolle sowie die Erhebung einer Be- schwerde ans Regionalgericht Imboden seien ihr Recht. Sie führt zudem aus,

5 / 8 dass sie keinen Beistand benötige. Die Kinderzulagen seien ihr gestohlen worden. Sie lamentiert über die Geldknappheit, welche nicht für die Freizeitaktivitäten ihrer Tochter H._____ ausreichen würden. X._____ sei beim Hausarzt gewesen und übt nun Kritik am Hausarzt und an Frau G._____. Sie solle sich um das Geld kümmern. Ihre Tochter H._____ sei auch wegen ihr erkrankt. "Sie" sollen anste- hende Krankenkassenkosten übernehmen. H._____ benötige diverse Vitamine und eine richtige Ernährung. Deshalb brauche sie die Kinderzulagen. In ihrem Brief vom 10. Februar 2019 äusserte sie, dass sie nicht mit der Einset- zung eines Vertretungsbeistandes einverstanden sei. Sie sei gesund, könne arbei- ten und sich um ihre und andere Kinder kümmern. P. Am 15. März 2019 reichte die KESB ihre Beschwerdeantwort ein und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei. Auf eine weitere Begründung wurde verzichtet. Q. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbe- sondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.2. Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Gericht volle Kognition. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Beschwer- deinstanz. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeschrift von der Betroffenen selbst eingereicht worden, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Datiert vom 10. Februar 2019 (persönlich überbracht ans Kantonsgericht von Graubün- den am 11. Februar 2019), ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 24. Januar 2019 fristgerecht eingereicht worden. 2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB).

6 / 8 Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hin- reichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Immerhin muss aber erwartet werden, dass sich die Beschwerde mit den Begründungen im angefochtenen Ent- scheid, weshalb die KESB die angefochtenen Massnahme für notwendig erachtet, auseinandersetzt und erklärt wird, weshalb diese unzutreffend oder ungenügend sein sollen. Die Beschwerde vermag – wie dem Folgenden hervorgeht – nicht einmal diesen geringen Anforderungen zu genügen. 3. Die KESB ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine auch von aussen wahrnehmbare psychische Belastung vorliege, welche offen- und akten- kundig ihre Fähigkeit beeinträchtige, Situationen in wichtigen Lebensbereichen realistisch einzuschätzen und zielgerichtete und vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen. Hintergrund dieser Beeinträchtigung dürfte die von Gutachter Dr. med. F._____ festgestellte starke psychische Belastung sein, der sie seit mehreren Jah- ren zunehmend ausgesetzt sei. Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht kon- kret ein. Vielmehr beschränkt sie sich auf Vorwürfe gegenüber der KESB und den Beiständen, lamentiert darüber, dass man ihr zu wenig Geld zur Verfügung stelle, vermischt die eigene Situation mit jener ihrer Kinder und behauptet Dinge, die mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in keinem direkten Zusammenhang stehen. Auf diese offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 4. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie of- fensichtlich abzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwer- deführerin an den Tag gelegte Verhaltensweise auf die von Dr. med. F._____ festgestellte gravierende psychosoziale Belastungssituation oder einfach auf einen schwierigen Charakter zurückzuführen sind. Auf jeden Fall ergibt sich aus den Ak- ten, dass sie sich seit Jahren mit allen möglichen Behörden anlegt und in rechtha- berischer Weise dauernd unrealistische Forderungen stellt. Ihre Besserwisserei führte dazu, dass sie die von den Behörden angebotene Hilfe ablehnte, ihnen ge- genüber voller Misstrauen ist, sich unkooperativ verhält und die Behörden mit Vorwürfen eindeckt, wenn ihre Wünsche nicht erfüllt werden. Ihr fehlt aber offen- sichtlich auch das Fachwissen, um an die richtigen Behörden zu gelangen, wie ihre Eingaben an die Finanzkontrolle und das Regionalgericht Imboden zeigen. Darüber hinaus ist sie verständlicherweise mit unserem Rechtssystem nicht ver- traut genug, um der richtigen Behörde jene Anträge zu stellen, für welche diese

7 / 8 auch zuständig sind. Gepaart mit ihrer Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz führt dies zu Situationen, welche ihre Existenz und jene ihrer Kinder bedrohen, wie der Verlust ihrer Familienwohnung und ihrer Beschäftigung als Tagesmutter auf- zeigen. Die mildere Massnahme einer blossen Begleitbeistandschaft war unter den gegebenen Umständen wohl von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft rechtfertigt sich deshalb sowohl unter dem Blickwinkel der Subsidiarität als auch unter jenem der Verhältnismäs- sigkeit. Es würde der Beschwerdeführerin gut anstehen, mit dem eingesetzten Beistand zusammenzuarbeiten und seine Unterstützung anzunehmen. Dies würde ohne Zweifel dazu beitragen, ihre psychische Belastungssituation zu lindern und ihre Überforderung in rechtlichen Angelegenheiten zu beseitigen, was ihr und ih- ren Kindern zum Vorteil gereichen würde. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und verbleiben ge- stützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Be- schwerde dieser Art als mutwillig angesehen würde und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt würden. 6. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: