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ZK1 2018 14

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2018-05-02 · Deutsch GR
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Errichtung Beistandschaft / persönlicher Verkehr | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Der am _____ 2017 geborene Y._____ ist der Sohn des X._____ und der Z._____, welche nicht miteinander verheiratet sind und seit Herbst 2017 getrennt leben. Y._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mut- ter (act. 0 und 1 KESB). B. Am 13. Oktober 2017 erstattete der Kindsvater telefonisch eine Gefähr- dungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A._____. Dabei informierte er die KESB darüber, dass er sich mit der Kindsmutter ein weite- res Mal gestritten habe. Die Beziehung zwischen ihnen sei nun aus. Sie seien El- tern eines dreieinhalb Monate alten Knaben. Der Umstand, dass er täglich von O.1_____ nach O.2_____ zur Arbeit fahre, führe immer wieder zu Streit. Die Kindsmutter habe ihm angedroht, dass er seinen Sohn nach der Trennung nicht mehr sehen werde. Er befürchte, dass sie ihm das Kind vorenthalten werde. Die KESB erläuterte dem Kindsvater, welche Kinderbelange es im Rahmen einer Trennung zu regeln gilt (persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) (act. 2 KESB). C. Im Telefongespräch vom 17. Oktober 2017 teilte X._____ der KESB A._____ mit, dass er die Kindsmutter über die Meldung an die KESB informieren werde. Er glaube nicht, dass er mit ihr die Besuchskontakte mit seinem Sohn ein- vernehmlich regeln könne. Er sei ziemlich sicher, dass er die Unterstützung der Behörde benötige (act. 3 KESB). D. Am 23. Oktober 2017 informierte der Kindsvater die KESB A._____ telefo- nisch darüber, dass er sich mit Z._____ versöhnt habe und deshalb keine Unter- stützung mehr durch die Behörde benötige (act. 4 KESB). E. Am 06. November 2017 fand ein weiteres Telefongespräch zwischen der KESB A._____ und X._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der Kindsva- ter mit, dass er letzte Woche definitiv ausgezogen sei. Er gehe nicht davon aus, dass er sich mit der Kindsmutter betreffend Unterhalt und persönlicher Verkehr einvernehmlich werde einigen können. Z._____ habe ihm damit gedroht, dass er seinen Sohn nicht mehr sehen werde. Er habe aus einer anderen Beziehung eine zehnjährige Tochter. Ab seinem 20. Altersjahr sei er während zehn Jahren Alkoho- liker gewesen und habe viele Therapien gemacht. Seit zweieinhalb Jahren sei er trocken. Er befürchte, dass die Kindsmutter diesen Aspekt im Rahmen der Rege- lung des persönlichen Verkehrs vorbringen werde (act. 5 KESB).

Seite 3 — 17 F. Mit Telefonanruf vom selben Tag informierte die KESB A._____ Z._____ über die Gefährdungsmeldung von X._____. Die Kindsmutter führte im Rahmen dieses Gesprächs aus, sie sei damit einverstanden, dass die KESB den Unterhalt und den persönlichen Verkehr regeln werde. Aktuell könne der Kindsvater seinen Sohn sehen, wann immer er möchte. Sie wolle einfach nicht, dass er seinen Sohn nach O.2_____ mitnehme, da sie längere Autofahrten ablehne und nicht möchte, dass sich Y._____ um die rauchenden Grosseltern aufhalte (act. 6 KESB). G. Ebenfalls am 06. November 2017 informierte die KESB A._____ X._____ per Telefon über die gleichentags erfolgte telefonische Besprechung mit der Kindsmutter. Der Kindsvater meinte, dass Z._____ einfach nicht wolle, dass er seinen Sohn mit sich nehme. Seine Eltern würden nur im Wintergarten rauchen. Er sei ebenfalls nicht dafür, dass sein Sohn dem Nikotin ausgesetzt sei (act. 7 KESB). H. Mit Telefongespräch vom 16. November 2017 teilte Z._____ der KESB A._____ mit, dass sie der KESB den Antrag für die Regelung des Unterhaltsver- trags inzwischen eingereicht habe. Der Kindsvater wolle seinen Sohn zusammen mit seinen Eltern am kommenden Wochenende mit ins Ferienhaus nach O.3_____ nehmen. Sie wisse, dass die Eltern keinen Autositz und das Ferienhaus verkauft hätten. Sie befürchte, dass der Kindsvater sie anlüge und mit dem Kind nach O.2_____ fahren wolle (act. 8 KESB). I. Am gleichen Tag informierte X._____ die KESB A._____ telefonisch darü- ber, dass das Ferienhaus in O.3_____ an die Schwester seiner Mutter verkauft worden sei. Einen Autositz werde er heute noch besorgen. Die Kindsmutter habe ihm in der Kinderbetreuung noch nie etwas zugetraut. Auch erhalte er von ihr kei- ne Antwort auf seine SMS. Die Kommunikation sei erschwert (act. 9 KESB). J. Mit Telefongespräch vom 17. November 2017 teilte Z._____ der KESB A._____ mit, dass ihr fünf Monate alter Sohn keine Bindung zum Kindsvater habe aufbauen können. Y._____ habe seinen Vater während zweier Monate regelmäs- sig gesehen. In den anderen drei Monaten sei der Kontakt sehr lose gewesen. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn habe vor drei Wochen stattgefunden. Die Kommunikation zwischen ihr und dem Kindsvater sei sehr schwierig. Bei Ausein- andersetzungen in der Vergangenheit sei sie von ihm angeschrien, angespuckt und mit Gegenständen beworfen worden, obwohl sie den gemeinsamen Sohn auf dem Arm gehabt habe. Der Kindsvater werde ihr gegenüber teilweise aggressiv. Dies sei mit ein Grund, weshalb sie ihm das Kind nicht zu lange überlassen möch-

Seite 4 — 17 te. Noch am gleichen Tag teilte die KESB A._____ X._____ mit, dass er am be- sagten Wochenende auf den Kontakt mit seinem Sohn verzichten solle, da zu vie- le Ungereimtheiten bestünden (act. 10 KESB). K. Am 20. November 2017 fand ein Gespräch betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der KESB A._____ und den Kindseltern statt. Anlässlich dieses Gesprächs wurde zwischen X._____ und Z._____ folgende Ver- einbarung über das Besuchsrecht getroffen (act. 11 und 13 KESB): "Gemeinsame Vater-Sohn-Zeit X._____ sieht Y._____ ab sofort jeden Sonntag (bis und mit Sonntag, 6. Januar 2018) von 12.00 bis 15.00 Uhr in der Wohnung von Z._____. Sie händigt ihm einen Schlüssel aus und überlässt X._____ für die genannte Zeit die Wohnung. X._____ ist dafür besorgt, dass er um 15.00 Uhr mit Y._____ in der Wohnung anwesend ist. Im besten Fall findet zwischen den Eltern ein kurzer Austausch über diese drei Stunden statt. Verhinderungsfall Die Eltern benachrichtigen sich im Verhinderungsfall zeitnah in geeigneter Weise. Die Eltern sind für ihre Erreichbarkeit besorgt (keine Sperrungen auf Handy etc.). Nach dem letzten Besuch vom 6. Januar 2018 wertet die KESB mit den El- tern die Besuche aus und bespricht die weitere Regelung des persönlichen Verkehrs." L. Am 27. November 2017 informierte Z._____ die KESB A._____ telefonisch darüber, dass X._____ am Tag zuvor den Besuchstag unentschuldigt nicht wahr- genommen habe. Zudem führte sie aus, dass sie es dem Kindsvater zutraue, während drei Stunden den gemeinsamen Sohn zu betreuen. Dass er sich aber drei Stunden in ihrer Wohnung aufhalten werde, löse bei ihr ein komisches Gefühl aus. Sie wisse nicht, ob er vielleicht etwas zerstören oder entwenden werde (act. 12 KESB). M. Mit Schreiben vom gleichen Tag an X._____ und Z._____ bestätigte die KESB A._____ die zwischen den Kindseltern am 20. November 2017 getroffene Vereinbarung betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (act. 13 KESB). N. Mit Telefongespräch vom 01. Dezember 2017 teilte X._____ der KESB A._____ mit, dass er seinen Sohn nicht in der Wohnung von Z._____ sehen wolle. Von der Kindsmutter erhalte er keine Informationen und sie wolle nicht, dass Y._____ die Verwandtschaft väterlicherseits kennenlerne. Er würde seinen Sohn gerne mit nach O.3_____ nehmen und dort einen halben Tag mit ihm verbringen. Seine Eltern würden ihn dabei unterstützen. Auch solle das Umfeld der Kindsmut- ter genauer angeschaut werden. Sie sei teilweise mit dubiosen Leuten zusammen.

Seite 5 — 17 Auf seine Beistandschaft angesprochen, führte der Kindsvater aus, dass diese inzwischen von der KESB O.4_____ aufgehoben worden sei (act. 14 KESB). O. Am 07. Dezember 2017 fand ein telefonisches Gespräch zwischen der KESB A._____ und der Mutter von X._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs gab die Grossmutter von Y._____ an, dass in ihrem Haus nicht geraucht werde und sie in Gegenwart eines Kindes nie rauchen würde. X._____ wäre mit seinem Sohn nicht alleine. Er würde im Umgang mit einem Säugling Unterstützung und Anleitung durch die Grosseltern erhalten. Das Kinderzimmer für Y._____ sei bei ihnen zu Hause komplett eingerichtet. Zudem könne sie bestätigen, dass ihr Sohn seit zweieinhalb Jahren trocken sei (act. 16 KESB). P. Am gleichen Tag teilte X._____ der KESB A._____ telefonisch mit, dass er mit einer möglichen Beistandschaft für die Regelung des persönlichen Verkehrs einverstanden sei (act. 17 KESB). Q. Anlässlich des Telefongesprächs vom 11. Dezember 2017 mit der KESB A._____ meinte Z._____, dass sie mit begleiteten Besuchstagen (BBT) einver- standen sei. In Bezug auf eine Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs zeigte sie sich hingegen ambivalent (vgl. act. 18 KESB). R. Am 09. Januar 2018 fand ein weiteres Telefongespräch zwischen der KESB A._____ und Z._____ statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde die Kindsmutter über das weitere Vorgehen der KESB (Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen im Bereich persönlicher Verkehr, Weisung 12 Monate BBT, Festlegung mini- males Besuchsrecht) informiert. Die Kindsmutter teilte der KESB mit, dass sie mit dem geplanten Vorgehen einverstanden sei (act. 20 KESB). S. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, be- schloss die KESB A._____ was folgt (act. 23 KESB bzw. act. B.2): "1. Der persönliche Verkehr zwischen Y._____ und X._____ wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt festgesetzt:

a. bis zum vollendeten 5. Geburtstag: Besuche wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Ta- ges (ohne Übernachtung). Ferien erfolgen in einvernehmlicher Ab- sprache zwischen den Eltern;

b. ab dem 5. Geburtstag: Besuche an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr. 2. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen Y._____ und X._____ wird Folgendes festgelegt:

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a. Z._____ (Mutter) und X._____ (Vater) wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB), während 12 Monaten zweimal monatlich (alternie- rend am Samstag und am Sonntag) begleitete Kontakte zwischen Y._____ und X._____ bei den Begleiteten Besuchstagen Graubünden (KJBE) in O.1_____ durchzuführen.

b. Die Fachstelle KJBE wird aufgefordert, der Beistandsperson per Ende Dezember 2018 einen Verlaufsbericht über die begleiteten Be- suchstage einzureichen.

c. Das Recht auf persönlichen Verkehr gemäss vorstehender Ziff. 1 bleibt für die Dauer der begleiteten Kontakte sistiert (Art. 274 Abs. 2 ZGB). 3. Für Y._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 4. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit beson- deren Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Aufgaben und Kompe- tenzen:

a. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen;

b. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den per- sönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

c. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von Y._____ zu erteilen. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern persönlich Kontakt auf- zunehmen. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30.11.2019) einen schriftli- chen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von Y._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von Y._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7. Beat Trepp (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zum Beistand von Y._____ ernannt. 8. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und vorläufig beim Verfahren belassen. 9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Mitteilung)." Im Weiteren entzog die KESB A._____ einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung.

Seite 7 — 17 T. Am 12. Januar 2018 informierte die Fachstelle KJBE (Kinder und Jugendli- che betreuen, begleiten, bestärken) die KESB A._____ telefonisch darüber, dass der erste BBT am 21. Januar 2018 stattfinden werde (act. 22 KESB). In der Folge sagte Z._____ den BBT mit der Begründung, dass ihr Sohn krank sei, ab (act. 30 KESB). U. Gegen den Entscheid der KESB A._____ vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhe- ben und beantragte was folgt (act. A.1): "1. Der Entscheid der KESB A._____ (Kollegialbehörde) vom 11. Januar 2018 betreffend Errichtung Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen im Bereich persönlicher Verkehr / Ernennung Mandatsträger sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ein zweiwöchentliches unbegleitetes Besuchsrecht von jeweils zwei Tagen (Samstagabend bis Montag- abend) und drei Wochen Ferien pro Jahr zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen." V. Die KESB A._____ beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 08. März 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid sowie die Akten (act. A.2). W. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 liess Z._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. A.3). X. Am 26. März 2018 liess der Beschwerdeführer seine Replik einreichen (act. A.4). Y. Mit Schreiben vom 29. März 2018 liess die Beschwerdegegnerin ihre Be- schwerdeduplik einreichen (act. A.5). Z. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Seite 8 — 17 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kin- desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivil- gesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20

f. zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer als Vater ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt (vgl. act. 31 KESB); seine am 15. Februar 2018 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt (vgl. act. A.1). Im Übrigen wurde die Beschwerde auch formgerecht eingereicht. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2 S. 5). Ein Antrag, diese Verfügung aufzuheben, wurde nicht gestellt und es besteht für das Kantonsgericht von Graubünden kein Grund, von Amtes wegen darauf zurückzukommen. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das

Seite 9 — 17 EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung entscheiden. In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weite- ren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden, folglich Noven im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zu berücksichtigen sind. Mithin sind auch die mit der Beschwerde eingereichten neuen Urkunden sowie die von der Be- schwerdegegnerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Un- terlagen zu berücksichtigen. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Ver- fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrens- beteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeu- tung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB bzw. die Be- schwerdeinstanz kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bin- dungswirkung. 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-

Seite 10 — 17 chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Bot- schaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche An- wendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenen- schutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine um- fassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht ei- ne tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rüge- grund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Über- prüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anord- nung. 3. Vorab ist auf Ziff. 1 der beschwerdeführerischen Anträge näher einzugehen. Darin beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheids vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, mit wel- chem der persönliche Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn geregelt und eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet wurde (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2). Zunächst ist klarzustellen, dass die Vorinstanz mit besagtem Entscheid lediglich eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet hat und nicht eine allgemeine Erziehungsbeistandschaft gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2 S. 4). Für die Errich- tung einer Erziehungsbeistandschaft bestünde vorliegend denn auch kein ausge- wiesener Bedarf. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer mit der Errichtung ei- ner Besuchsrechtsbeistandschaft schon vor Erlass des angefochtenen Entscheids

Seite 11 — 17 gegenüber der Vorinstanz einverstanden erklärt (vgl. act. 17 und 19 KESB). In seiner Beschwerde begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb die von der Vorinstanz errichtete Beistandschaft nicht notwendig sei  im Gegen- teil führt er auf S. 15 (Ziff. 6.2) seiner Beschwerdeschrift an, dass diese Mass- nahme nachvollziehbar und auch sinnvoll sei. Die Beschwerdegegnerin hält des- halb zu Recht fest, dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers wi- dersprüchlich sei (vgl. act. A.3 S. 16). Wenn der Beschwerdeführer die installierte Besuchsrechtsbeistandschaft aber selbst befürwortet, so fehlt das Rechtsschutzin- teresse am Begehren, diese wieder aufzuheben (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf das entsprechende Begehren ist somit nicht einzutreten. Angesichts der beste- henden Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin über das Ausmass und die Ausübung des persönlichen Verkehrs erscheint im Üb- rigen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts die von der Vorinstanz errich- tete Besuchsrechtsbeistandschaft ohne weiteres als geeignete und angebrachte Massnahme. 4.1. Zu prüfen bleibt somit, ob das von der Vorinstanz angeordnete Kontaktrecht des Beschwerdeführers angemessen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist davon aus- zugehen, dass Y._____ noch nicht einmal einjährig ist und bei der Beschwerde- gegnerin wohnt. Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2017, also als sein Sohn rund vier Monate alt war, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, wobei er auch zu dieser Zeit berufsbedingt häufig abwesend war und die Betreuung des Kindes zum allergrössten Teil bei der Beschwerdegegnerin lag. Seit der Trennung fanden nur noch seltene, stundenweise Kontakte zwischen Vater und Sohn statt. Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz objektiv gesehen nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer bisher keine stabile Beziehung zu seinem Sohn hat aufbauen können. 4.2. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Eltern, denen die el- terliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit Willen zu. Es ist unübertragbar und unverzichtbar (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). Heute ist anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer emotionalen Eltern-Kind-Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte und ein Bedürfnis des Kindes besteht, regelmässige Kontakte zu beiden Elternteilen zu haben (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit wei-

Seite 12 — 17 teren Hinweisen). Was der angemessene persönliche Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB bedeutet, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls un- ter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richt- schnur muss auch hier das Kindeswohl sein; allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. In Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere folgende Umstän- de: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Be- suchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Betei- ligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinwei- sen). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich v.a. nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. Entscheidend beeinflusst werden Häufigkeit und Dauer auch von der Be- ziehung der Eltern untereinander. Sodann ist das kindliche Zeitgefühl zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte. Ob das Kind beim Besuchsberechtigten über- nachtet, hängt neben dem Alter v.a. auch von der Qualität der Beziehung zwi- schen dem Besuchsberechtigten und dem Kind ab. In der Praxis hat sich in den letzten Jahren eine deutliche Tendenz zur Erweiterung des Besuchsrechts ge- zeigt. Besteht kein Streit über das Besuchsrecht, kann sogar eine Regelung in Betracht kommen, die auf eine Gleichberechtigung der Eltern in der arbeitsfreien Zeit hinausläuft. Streiten sich die Eltern über das Ausmass des Besuchsrechts, tendiert die Praxis bei Kleinkindern zu zwei halben Tagen pro Monat, bei Schul- kindern zu einem Wochenende pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen (Inge- borg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.3. Den vorliegenden Akten und Rechtsschriften lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nichts gegen ein Besuchsrecht des Be- schwerdeführers einzuwenden hat. Sie ist allerdings mit der Vorinstanz der Auf- fassung, bei der Gestaltung der Kontakte müsse berücksichtigt werden, dass zwi- schen Vater und Sohn bislang noch keine echte Bindung habe aufgebaut werden können. Eine enge Bindung zwischen Vater und Sohn könne nur über anfänglich begleitete Besuchstage entstehen. Sie könne sich daher mit dem Begehren des Beschwerdeführers, das Besuchsrecht unverzüglich auf zwei Wochenenden pro

Seite 13 — 17 Monat (mit Übernachtung) festzulegen, nicht einverstanden erklären. Zudem habe sie Vorbehalte gegen den Aufenthalt von Y._____ bei den Eltern des Beschwerde- führers, wo dieser teilweise wohne, da diese starke Raucher seien. Der Be- schwerdegegnerin und der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass vor dem Übergang zu einem regulären Besuchsrecht zunächst eine Phase des Vertrauens- und Beziehungsaufbaus zwischen Vater und Kind stattzufinden hat. Die lange Zeit der fehlenden bzw. sehr seltenen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn verhinderten offensichtlich das Entstehen einer tatsächlichen Bindung bzw. haben die allenfalls in der kurzen Zeit nach der Geburt im Aufbau begriffene Be- ziehung unweigerlich unterbrochen. Zweifellos würde die Umsetzung des Begeh- rens des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen dem Kindeswohl nicht gerecht. Die Anordnung der Vorinstanz, zunächst während einiger Monate bei der KJBE in O.1_____ zweimal monatlich begleitete Besuchstage durchzu- führen, erweist sich dagegen als bestens geeignet, die Beziehung zwischen Vater und Sohn aufzubauen und zu festigen. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit auch wirklich und regelmässig wahrnimmt und die Beschwerdegegnerin diese Bemühungen  wie es ihre aus Art. 274 Abs. 1 ZGB fliessende Pflicht ist  allenfalls mit Hilfe des Beistandes un- terstützt. Werden die begleiteten Besuchstage ohne weitere Verzögerung nach Erlass des vorliegenden Beschwerdeentscheids umgesetzt, so dürfte es genügen, diese Form des Kontaktes bis Ende Jahr beizubehalten, um anschliessend  wie im Entscheid der Vorinstanz vorgesehen  ab dem Jahr 2019 mit den unbegleite- ten Besuchen gemäss Dispositivziffer 1 lit. a des angefochtenen Entscheids zu beginnen. Dies steht indessen unter der Voraussetzung, dass die Besuche ohne Komplikationen verlaufen und dementsprechend der von der KJBE zu verfassen- de Verlaufsbericht positiv ausfällt. 4.4. Die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Regelung der Vorinstanz sieht bis zum fünften Geburtstag von Y._____ bloss ein wöchentliches halbtägiges bzw. zweiwöchentliches ganztägiges Besuchsrecht des Beschwerdeführers (ohne Übernachtung) vor. Ferien darf der Sohn mit dem Vater nur "in einvernehmlicher Absprache zwischen den Eltern" verbringen, was darauf hinausläuft, dass die Be- schwerdegegnerin mit einem Ferienaufenthalt des Sohnes beim Vater einverstan- den sein muss. Ab dem fünften Geburtstag von Y._____ wird dem Beschwerde- führer sodann ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat von Freitag- abend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr ein- geräumt. Zwar hat die Vorinstanz dieses Kontaktrecht als Minimalregelung ange- ordnet; d.h. die Eltern sind daran nicht gebunden und können den persönlichen

Seite 14 — 17 Verkehr davon abweichend festlegen. Eine Ausweitung der Besuche beim Be- schwerdeführer kann aber unter diesen Umständen nur mit der Zustimmung der Beschwerdegegnerin erfolgen. Die besagte Besuchsrechtsregelung erscheint dem streitberufenen Gericht  immer unter der Voraussetzung, dass der Beziehungs- aufbau zum Vater positiv verläuft und Y._____ gerne die Zeit mit dem Vater ver- bringt  als zu restriktiv. Erfahrungsgemäss ist nicht regelmässig damit zu rech- nen, dass der obhutsberechtigte Elternteil von sich aus bereit ist, weitere Kontakte zum anderen Elternteil zu fördern. Würde aber bloss die von der Vorinstanz fest- gelegte Besuchsrechtsregelung umgesetzt, so wäre einerseits der Übergang von den halbtageweisen bzw. tageweisen Besuchen ohne Übernachtung zum persön- lichen Verkehr mit zwei Wochenenden pro Monat mit Übernachtung und zu den drei Ferienwochen pro Jahr zu abrupt. Andererseits ist keine plausible Begrün- dung ersichtlich, weshalb Y._____ nicht schon vor Vollendung des fünften Alters- jahres mit dem Vater ganze Wochenenden und Ferienwochen verbringen sollte. Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin Inhaber der elterlichen Sorge und es soll ihm Gelegenheit gegeben werden, schon zu einem früheren Zeitpunkt vermehrt Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Dafür, dass der Be- schwerdeführer dazu nicht fähig wäre, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte und es kann davon ausgegangen werden, dass er den von der Beschwerdegeg- nerin als störend empfundenen Punkt, dass Y._____ bei den Grosseltern stark dem Rauchen ausgesetzt sei, als besorgter Vater selbst beachten wird (vgl. auch die Beteuerungen der Grossmutter, act. 16 KESB). Zum Zeitpunkt, in dem (voraussichtlich) vom begleiteten zum unbegleiteten Be- suchsrecht gewechselt werden kann (anfangs 2019), wird Y._____ rund einein- halb Jahre alt sein. Ein direkter Übergang zu einem Besuchsrecht mit ganzen Wo- chenenden und Übernachtung beim Vater erschiene dann noch als verfrüht. Zunächst muss sich die unbegleitete Besuchsrechtsausübung ausserhalb der KJ- BE bewähren, wobei es bei gutem Verlauf nicht untersagt ist, dass der Sohn an- lässlich der ganztägigen Besuche auch das Zuhause und das Umfeld des Vaters kennenlernt. Nach einem Jahr  wenn Y._____ rund zweieinhalb Jahre alt sein wird  ist es ohne weiteres zumutbar, dass der Sohn nach dem Beziehungsaufbau auch beim Vater übernachten kann. Es erscheint dann angemessen, dass Y._____ ein Wochenende pro Monat beim Vater verbringt und ein weiteres Be- suchsrecht von einem Tag pro Monat (ohne Übernachtung) eingeräumt wird. So- fern alles gut verläuft, können die Eltern auch Ferien mit dem Vater vereinbaren. Ab dem Jahr 2021, wenn Y._____ dreieinhalb Jahre alt sein wird, kann die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1 lit. b festgelegte minimale Besuchs- und Ferien-

Seite 15 — 17 rechtsregelung umgesetzt werden. Das angerufene Gericht ist sich bewusst, dass eine derartige Lösung den Eltern ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem gemeinsamen Kind abverlangt  einerseits des Beschwerdefüh- rers, der sich bemühen muss, das Vertrauen seines Sohnes zu gewinnen und mit seinen Handlungen zu festigen, und andererseits der Beschwerdegegnerin, wel- che im Sinne des Kindeswohls die Kontakte zum Vater positiv zu unterstützen hat. Von grosser Bedeutung wird die Absprachefähigkeit der Eltern sein, welche es erlauben muss, zu vernünftigen Lösungen im Zusammenhang mit dem persönli- chen Verkehr des gemeinsamen Sohnes mit dem Vater zu kommen, sei es bei Verschiebungen des Besuchsrechts wegen Krankheit oder anderer Gründe, sei es in Bezug auf Feiertagsbesuche etc. In vernünftiger Abwägung aller Interessen soll- te es möglich sein, ohne Entscheidung der Vorinstanz oder des Beistandes die nötigen Vereinbarungen zu treffen. Dies trifft auch auf das Begehren des Be- schwerdeführers zu, die Besuchswochenenden von Samstagabend bis Montag- abend festzulegen, da er sein Velogeschäft kundenorientiert am Samstag geöffnet habe. Auch betreffend diesen Punkt gilt es, nicht nur die Interessen des Be- schwerdeführers, sondern aller drei Beteiligten zu berücksichtigen. Solange Y._____ noch keine Spielgruppe, keinen Kindergarten oder keine Schule besucht und dies auch keine sichtlichen Nachteile für die Beschwerdegegnerin zur Folge hat, spricht wohl nichts dagegen, die Besuchstage von Samstagabend bis Mon- tagabend durchzuführen. Sobald aber gewisse Aktivitäten des Kindes am Montag stattfinden oder andere plausible Gründe entgegenstehen, kann diesem Wunsch des Beschwerdeführers wohl nicht mehr nachgekommen werden. Mit der nötigen Flexibilität und mit gutem Willen der Beteiligten lässt sich dieses Problem aber sicherlich meistern. Es wird daher darauf verzichtet, die Besuchstage auf Sams- tagabend bis Montagabend festzulegen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben und das Besuchsrecht als Minimalregelung neu zu gestalten. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festge- setzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden diese Kosten dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Allerdings verbleiben die Verfahrenskosten, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären, ange- sichts ihrer knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. act. C.3, C.4,

Seite 16 — 17 C.5 und C.6) beim Kanton Graubünden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die ausserge- richtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. April 2018 (ZK1 18 40) wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 18 14) dahin entschieden, dass Rechtsanwältin lic. iur. Seraina Herold als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde. Die Kosten der Rechtsvertretung gehen somit nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Herold hat es vorliegend unterlassen, eine Hono- rarnote einzureichen. Demnach ist der Aufwand nach richterlichem Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint vorliegend ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV). Hinzu kommen Barauslagen von 3% sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%. Demnach wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Herold auf CHF 2'662.35 (12 Stunden à CHF 200.00 zusätzlich CHF 72.00 Barauslagen und CHF 190.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Seite 17 — 17 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 KESB). M. Mit Schreiben vom gleichen Tag an X._____ und Z._____ bestätigte die KESB A._____ die zwischen den Kindseltern am 20. November 2017 getroffene Vereinbarung betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (act. 13 KESB). N. Mit Telefongespräch vom 01. Dezember 2017 teilte X._____ der KESB A._____ mit, dass er seinen Sohn nicht in der Wohnung von Z._____ sehen wolle. Von der Kindsmutter erhalte er keine Informationen und sie wolle nicht, dass Y._____ die Verwandtschaft väterlicherseits kennenlerne. Er würde seinen Sohn gerne mit nach O.3_____ nehmen und dort einen halben Tag mit ihm verbringen. Seine Eltern würden ihn dabei unterstützen. Auch solle das Umfeld der Kindsmut- ter genauer angeschaut werden. Sie sei teilweise mit dubiosen Leuten zusammen.

Seite 5 — 17 Auf seine Beistandschaft angesprochen, führte der Kindsvater aus, dass diese inzwischen von der KESB O.4_____ aufgehoben worden sei (act. 14 KESB). O. Am 07. Dezember 2017 fand ein telefonisches Gespräch zwischen der KESB A._____ und der Mutter von X._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs gab die Grossmutter von Y._____ an, dass in ihrem Haus nicht geraucht werde und sie in Gegenwart eines Kindes nie rauchen würde. X._____ wäre mit seinem Sohn nicht alleine. Er würde im Umgang mit einem Säugling Unterstützung und Anleitung durch die Grosseltern erhalten. Das Kinderzimmer für Y._____ sei bei ihnen zu Hause komplett eingerichtet. Zudem könne sie bestätigen, dass ihr Sohn seit zweieinhalb Jahren trocken sei (act. 16 KESB). P. Am gleichen Tag teilte X._____ der KESB A._____ telefonisch mit, dass er mit einer möglichen Beistandschaft für die Regelung des persönlichen Verkehrs einverstanden sei (act. 17 KESB). Q. Anlässlich des Telefongesprächs vom 11. Dezember 2017 mit der KESB A._____ meinte Z._____, dass sie mit begleiteten Besuchstagen (BBT) einver- standen sei. In Bezug auf eine Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs zeigte sie sich hingegen ambivalent (vgl. act. 18 KESB). R. Am 09. Januar 2018 fand ein weiteres Telefongespräch zwischen der KESB A._____ und Z._____ statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde die Kindsmutter über das weitere Vorgehen der KESB (Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen im Bereich persönlicher Verkehr, Weisung 12 Monate BBT, Festlegung mini- males Besuchsrecht) informiert. Die Kindsmutter teilte der KESB mit, dass sie mit dem geplanten Vorgehen einverstanden sei (act. 20 KESB). S. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, be- schloss die KESB A._____ was folgt (act. 23 KESB bzw. act. B.2): "1. Der persönliche Verkehr zwischen Y._____ und X._____ wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt festgesetzt:

a. bis zum vollendeten 5. Geburtstag: Besuche wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Ta- ges (ohne Übernachtung). Ferien erfolgen in einvernehmlicher Ab- sprache zwischen den Eltern;

b. ab dem 5. Geburtstag: Besuche an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr. 2. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen Y._____ und X._____ wird Folgendes festgelegt:

Seite 6 — 17

a. Z._____ (Mutter) und X._____ (Vater) wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB), während 12 Monaten zweimal monatlich (alternie- rend am Samstag und am Sonntag) begleitete Kontakte zwischen Y._____ und X._____ bei den Begleiteten Besuchstagen Graubünden (KJBE) in O.1_____ durchzuführen.

b. Die Fachstelle KJBE wird aufgefordert, der Beistandsperson per Ende Dezember 2018 einen Verlaufsbericht über die begleiteten Be- suchstage einzureichen.

c. Das Recht auf persönlichen Verkehr gemäss vorstehender Ziff. 1 bleibt für die Dauer der begleiteten Kontakte sistiert (Art. 274 Abs. 2 ZGB). 3. Für Y._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 4. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit beson- deren Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Aufgaben und Kompe- tenzen:

a. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen;

b. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den per- sönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

c. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von Y._____ zu erteilen. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern persönlich Kontakt auf- zunehmen. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30.11.2019) einen schriftli- chen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von Y._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von Y._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7. Beat Trepp (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zum Beistand von Y._____ ernannt. 8. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und vorläufig beim Verfahren belassen. 9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Mitteilung)." Im Weiteren entzog die KESB A._____ einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung.

Seite 7 — 17 T. Am 12. Januar 2018 informierte die Fachstelle KJBE (Kinder und Jugendli- che betreuen, begleiten, bestärken) die KESB A._____ telefonisch darüber, dass der erste BBT am 21. Januar 2018 stattfinden werde (act. 22 KESB). In der Folge sagte Z._____ den BBT mit der Begründung, dass ihr Sohn krank sei, ab (act. 30 KESB). U. Gegen den Entscheid der KESB A._____ vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhe- ben und beantragte was folgt (act. A.1): "1. Der Entscheid der KESB A._____ (Kollegialbehörde) vom 11. Januar 2018 betreffend Errichtung Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen im Bereich persönlicher Verkehr / Ernennung Mandatsträger sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ein zweiwöchentliches unbegleitetes Besuchsrecht von jeweils zwei Tagen (Samstagabend bis Montag- abend) und drei Wochen Ferien pro Jahr zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen." V. Die KESB A._____ beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 08. März 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid sowie die Akten (act. A.2). W. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 liess Z._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. A.3). X. Am 26. März 2018 liess der Beschwerdeführer seine Replik einreichen (act. A.4). Y. Mit Schreiben vom 29. März 2018 liess die Beschwerdegegnerin ihre Be- schwerdeduplik einreichen (act. A.5). Z. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Seite 8 — 17 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kin- desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivil- gesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20

f. zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer als Vater ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt (vgl. act. 31 KESB); seine am 15. Februar 2018 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt (vgl. act. A.1). Im Übrigen wurde die Beschwerde auch formgerecht eingereicht. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2 S. 5). Ein Antrag, diese Verfügung aufzuheben, wurde nicht gestellt und es besteht für das Kantonsgericht von Graubünden kein Grund, von Amtes wegen darauf zurückzukommen. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das

Seite 9 — 17 EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung entscheiden. In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weite- ren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden, folglich Noven im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zu berücksichtigen sind. Mithin sind auch die mit der Beschwerde eingereichten neuen Urkunden sowie die von der Be- schwerdegegnerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Un- terlagen zu berücksichtigen. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Ver- fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrens- beteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeu- tung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB bzw. die Be- schwerdeinstanz kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bin- dungswirkung. 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-

Seite 10 — 17 chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Bot- schaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche An- wendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenen- schutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine um- fassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht ei- ne tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rüge- grund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Über- prüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anord- nung. 3. Vorab ist auf Ziff. 1 der beschwerdeführerischen Anträge näher einzugehen. Darin beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheids vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, mit wel- chem der persönliche Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn geregelt und eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet wurde (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2). Zunächst ist klarzustellen, dass die Vorinstanz mit besagtem Entscheid lediglich eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet hat und nicht eine allgemeine Erziehungsbeistandschaft gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2 S. 4). Für die Errich- tung einer Erziehungsbeistandschaft bestünde vorliegend denn auch kein ausge- wiesener Bedarf. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer mit der Errichtung ei- ner Besuchsrechtsbeistandschaft schon vor Erlass des angefochtenen Entscheids

Seite 11 — 17 gegenüber der Vorinstanz einverstanden erklärt (vgl. act. 17 und 19 KESB). In seiner Beschwerde begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb die von der Vorinstanz errichtete Beistandschaft nicht notwendig sei  im Gegen- teil führt er auf S. 15 (Ziff. 6.2) seiner Beschwerdeschrift an, dass diese Mass- nahme nachvollziehbar und auch sinnvoll sei. Die Beschwerdegegnerin hält des- halb zu Recht fest, dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers wi- dersprüchlich sei (vgl. act. A.3 S. 16). Wenn der Beschwerdeführer die installierte Besuchsrechtsbeistandschaft aber selbst befürwortet, so fehlt das Rechtsschutzin- teresse am Begehren, diese wieder aufzuheben (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf das entsprechende Begehren ist somit nicht einzutreten. Angesichts der beste- henden Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin über das Ausmass und die Ausübung des persönlichen Verkehrs erscheint im Üb- rigen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts die von der Vorinstanz errich- tete Besuchsrechtsbeistandschaft ohne weiteres als geeignete und angebrachte Massnahme. 4.1. Zu prüfen bleibt somit, ob das von der Vorinstanz angeordnete Kontaktrecht des Beschwerdeführers angemessen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist davon aus- zugehen, dass Y._____ noch nicht einmal einjährig ist und bei der Beschwerde- gegnerin wohnt. Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2017, also als sein Sohn rund vier Monate alt war, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, wobei er auch zu dieser Zeit berufsbedingt häufig abwesend war und die Betreuung des Kindes zum allergrössten Teil bei der Beschwerdegegnerin lag. Seit der Trennung fanden nur noch seltene, stundenweise Kontakte zwischen Vater und Sohn statt. Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz objektiv gesehen nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer bisher keine stabile Beziehung zu seinem Sohn hat aufbauen können. 4.2. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Eltern, denen die el- terliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit Willen zu. Es ist unübertragbar und unverzichtbar (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). Heute ist anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer emotionalen Eltern-Kind-Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte und ein Bedürfnis des Kindes besteht, regelmässige Kontakte zu beiden Elternteilen zu haben (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit wei-

Seite 12 — 17 teren Hinweisen). Was der angemessene persönliche Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB bedeutet, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls un- ter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richt- schnur muss auch hier das Kindeswohl sein; allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. In Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere folgende Umstän- de: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Be- suchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Betei- ligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinwei- sen). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich v.a. nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. Entscheidend beeinflusst werden Häufigkeit und Dauer auch von der Be- ziehung der Eltern untereinander. Sodann ist das kindliche Zeitgefühl zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte. Ob das Kind beim Besuchsberechtigten über- nachtet, hängt neben dem Alter v.a. auch von der Qualität der Beziehung zwi- schen dem Besuchsberechtigten und dem Kind ab. In der Praxis hat sich in den letzten Jahren eine deutliche Tendenz zur Erweiterung des Besuchsrechts ge- zeigt. Besteht kein Streit über das Besuchsrecht, kann sogar eine Regelung in Betracht kommen, die auf eine Gleichberechtigung der Eltern in der arbeitsfreien Zeit hinausläuft. Streiten sich die Eltern über das Ausmass des Besuchsrechts, tendiert die Praxis bei Kleinkindern zu zwei halben Tagen pro Monat, bei Schul- kindern zu einem Wochenende pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen (Inge- borg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.3. Den vorliegenden Akten und Rechtsschriften lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nichts gegen ein Besuchsrecht des Be- schwerdeführers einzuwenden hat. Sie ist allerdings mit der Vorinstanz der Auf- fassung, bei der Gestaltung der Kontakte müsse berücksichtigt werden, dass zwi- schen Vater und Sohn bislang noch keine echte Bindung habe aufgebaut werden können. Eine enge Bindung zwischen Vater und Sohn könne nur über anfänglich begleitete Besuchstage entstehen. Sie könne sich daher mit dem Begehren des Beschwerdeführers, das Besuchsrecht unverzüglich auf zwei Wochenenden pro

Seite 13 — 17 Monat (mit Übernachtung) festzulegen, nicht einverstanden erklären. Zudem habe sie Vorbehalte gegen den Aufenthalt von Y._____ bei den Eltern des Beschwerde- führers, wo dieser teilweise wohne, da diese starke Raucher seien. Der Be- schwerdegegnerin und der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass vor dem Übergang zu einem regulären Besuchsrecht zunächst eine Phase des Vertrauens- und Beziehungsaufbaus zwischen Vater und Kind stattzufinden hat. Die lange Zeit der fehlenden bzw. sehr seltenen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn verhinderten offensichtlich das Entstehen einer tatsächlichen Bindung bzw. haben die allenfalls in der kurzen Zeit nach der Geburt im Aufbau begriffene Be- ziehung unweigerlich unterbrochen. Zweifellos würde die Umsetzung des Begeh- rens des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen dem Kindeswohl nicht gerecht. Die Anordnung der Vorinstanz, zunächst während einiger Monate bei der KJBE in O.1_____ zweimal monatlich begleitete Besuchstage durchzu- führen, erweist sich dagegen als bestens geeignet, die Beziehung zwischen Vater und Sohn aufzubauen und zu festigen. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit auch wirklich und regelmässig wahrnimmt und die Beschwerdegegnerin diese Bemühungen  wie es ihre aus Art. 274 Abs. 1 ZGB fliessende Pflicht ist  allenfalls mit Hilfe des Beistandes un- terstützt. Werden die begleiteten Besuchstage ohne weitere Verzögerung nach Erlass des vorliegenden Beschwerdeentscheids umgesetzt, so dürfte es genügen, diese Form des Kontaktes bis Ende Jahr beizubehalten, um anschliessend  wie im Entscheid der Vorinstanz vorgesehen  ab dem Jahr 2019 mit den unbegleite- ten Besuchen gemäss Dispositivziffer 1 lit. a des angefochtenen Entscheids zu beginnen. Dies steht indessen unter der Voraussetzung, dass die Besuche ohne Komplikationen verlaufen und dementsprechend der von der KJBE zu verfassen- de Verlaufsbericht positiv ausfällt. 4.4. Die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Regelung der Vorinstanz sieht bis zum fünften Geburtstag von Y._____ bloss ein wöchentliches halbtägiges bzw. zweiwöchentliches ganztägiges Besuchsrecht des Beschwerdeführers (ohne Übernachtung) vor. Ferien darf der Sohn mit dem Vater nur "in einvernehmlicher Absprache zwischen den Eltern" verbringen, was darauf hinausläuft, dass die Be- schwerdegegnerin mit einem Ferienaufenthalt des Sohnes beim Vater einverstan- den sein muss. Ab dem fünften Geburtstag von Y._____ wird dem Beschwerde- führer sodann ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat von Freitag- abend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr ein- geräumt. Zwar hat die Vorinstanz dieses Kontaktrecht als Minimalregelung ange- ordnet; d.h. die Eltern sind daran nicht gebunden und können den persönlichen

Seite 14 — 17 Verkehr davon abweichend festlegen. Eine Ausweitung der Besuche beim Be- schwerdeführer kann aber unter diesen Umständen nur mit der Zustimmung der Beschwerdegegnerin erfolgen. Die besagte Besuchsrechtsregelung erscheint dem streitberufenen Gericht  immer unter der Voraussetzung, dass der Beziehungs- aufbau zum Vater positiv verläuft und Y._____ gerne die Zeit mit dem Vater ver- bringt  als zu restriktiv. Erfahrungsgemäss ist nicht regelmässig damit zu rech- nen, dass der obhutsberechtigte Elternteil von sich aus bereit ist, weitere Kontakte zum anderen Elternteil zu fördern. Würde aber bloss die von der Vorinstanz fest- gelegte Besuchsrechtsregelung umgesetzt, so wäre einerseits der Übergang von den halbtageweisen bzw. tageweisen Besuchen ohne Übernachtung zum persön- lichen Verkehr mit zwei Wochenenden pro Monat mit Übernachtung und zu den drei Ferienwochen pro Jahr zu abrupt. Andererseits ist keine plausible Begrün- dung ersichtlich, weshalb Y._____ nicht schon vor Vollendung des fünften Alters- jahres mit dem Vater ganze Wochenenden und Ferienwochen verbringen sollte. Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin Inhaber der elterlichen Sorge und es soll ihm Gelegenheit gegeben werden, schon zu einem früheren Zeitpunkt vermehrt Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Dafür, dass der Be- schwerdeführer dazu nicht fähig wäre, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte und es kann davon ausgegangen werden, dass er den von der Beschwerdegeg- nerin als störend empfundenen Punkt, dass Y._____ bei den Grosseltern stark dem Rauchen ausgesetzt sei, als besorgter Vater selbst beachten wird (vgl. auch die Beteuerungen der Grossmutter, act. 16 KESB). Zum Zeitpunkt, in dem (voraussichtlich) vom begleiteten zum unbegleiteten Be- suchsrecht gewechselt werden kann (anfangs 2019), wird Y._____ rund einein- halb Jahre alt sein. Ein direkter Übergang zu einem Besuchsrecht mit ganzen Wo- chenenden und Übernachtung beim Vater erschiene dann noch als verfrüht. Zunächst muss sich die unbegleitete Besuchsrechtsausübung ausserhalb der KJ- BE bewähren, wobei es bei gutem Verlauf nicht untersagt ist, dass der Sohn an- lässlich der ganztägigen Besuche auch das Zuhause und das Umfeld des Vaters kennenlernt. Nach einem Jahr  wenn Y._____ rund zweieinhalb Jahre alt sein wird  ist es ohne weiteres zumutbar, dass der Sohn nach dem Beziehungsaufbau auch beim Vater übernachten kann. Es erscheint dann angemessen, dass Y._____ ein Wochenende pro Monat beim Vater verbringt und ein weiteres Be- suchsrecht von einem Tag pro Monat (ohne Übernachtung) eingeräumt wird. So- fern alles gut verläuft, können die Eltern auch Ferien mit dem Vater vereinbaren. Ab dem Jahr 2021, wenn Y._____ dreieinhalb Jahre alt sein wird, kann die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1 lit. b festgelegte minimale Besuchs- und Ferien-

Seite 15 — 17 rechtsregelung umgesetzt werden. Das angerufene Gericht ist sich bewusst, dass eine derartige Lösung den Eltern ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem gemeinsamen Kind abverlangt  einerseits des Beschwerdefüh- rers, der sich bemühen muss, das Vertrauen seines Sohnes zu gewinnen und mit seinen Handlungen zu festigen, und andererseits der Beschwerdegegnerin, wel- che im Sinne des Kindeswohls die Kontakte zum Vater positiv zu unterstützen hat. Von grosser Bedeutung wird die Absprachefähigkeit der Eltern sein, welche es erlauben muss, zu vernünftigen Lösungen im Zusammenhang mit dem persönli- chen Verkehr des gemeinsamen Sohnes mit dem Vater zu kommen, sei es bei Verschiebungen des Besuchsrechts wegen Krankheit oder anderer Gründe, sei es in Bezug auf Feiertagsbesuche etc. In vernünftiger Abwägung aller Interessen soll- te es möglich sein, ohne Entscheidung der Vorinstanz oder des Beistandes die nötigen Vereinbarungen zu treffen. Dies trifft auch auf das Begehren des Be- schwerdeführers zu, die Besuchswochenenden von Samstagabend bis Montag- abend festzulegen, da er sein Velogeschäft kundenorientiert am Samstag geöffnet habe. Auch betreffend diesen Punkt gilt es, nicht nur die Interessen des Be- schwerdeführers, sondern aller drei Beteiligten zu berücksichtigen. Solange Y._____ noch keine Spielgruppe, keinen Kindergarten oder keine Schule besucht und dies auch keine sichtlichen Nachteile für die Beschwerdegegnerin zur Folge hat, spricht wohl nichts dagegen, die Besuchstage von Samstagabend bis Mon- tagabend durchzuführen. Sobald aber gewisse Aktivitäten des Kindes am Montag stattfinden oder andere plausible Gründe entgegenstehen, kann diesem Wunsch des Beschwerdeführers wohl nicht mehr nachgekommen werden. Mit der nötigen Flexibilität und mit gutem Willen der Beteiligten lässt sich dieses Problem aber sicherlich meistern. Es wird daher darauf verzichtet, die Besuchstage auf Sams- tagabend bis Montagabend festzulegen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben und das Besuchsrecht als Minimalregelung neu zu gestalten. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festge- setzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden diese Kosten dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Allerdings verbleiben die Verfahrenskosten, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären, ange- sichts ihrer knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. act. C.3, C.4,

Seite 16 — 17 C.5 und C.6) beim Kanton Graubünden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die ausserge- richtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. April 2018 (ZK1 18 40) wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 18 14) dahin entschieden, dass Rechtsanwältin lic. iur. Seraina Herold als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde. Die Kosten der Rechtsvertretung gehen somit nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Herold hat es vorliegend unterlassen, eine Hono- rarnote einzureichen. Demnach ist der Aufwand nach richterlichem Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint vorliegend ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV). Hinzu kommen Barauslagen von 3% sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%. Demnach wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Herold auf CHF 2'662.35 (12 Stunden à CHF 200.00 zusätzlich CHF 72.00 Barauslagen und CHF 190.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Seite 17 — 17 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids der KESB A._____ vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
  2. Der persönliche Verkehr zwischen Y._____ und X._____ wird im Sinne einer Minimalregelung und unter Vorbehalt eines positiven Verlaufsberichts der KJBE gemäss Ziff. 2 lit. b des KESB-Entscheids wie folgt festgesetzt: a. ab Januar 2019: Besuche wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Tages (ohne Übernachtung). Ferien erfolgen in einvernehmlicher Absprache zwischen den Eltern; b. ab Januar 2020: ein Wochenende pro Monat von Samstagmorgen bis Sonntagabend (mit Übernachtung) sowie zusätzlich ein Sonntag pro Monat (ohne Übernachtung); c. ab Januar 2021: Besuche an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr. Im Übrigen bleibt der Entscheid der KESB A._____ vom 11. Januar 2018 unverändert.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festge- setzt. Diese gehen im Umfang von CHF 750.00 zu Lasten von X._____. Die restlichen Kosten von CHF 750.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
  4. Gestützt auf den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge vom 25. April 2018 (ZK1 18 40) wird die Entschädigung der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin von Z._____ unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO auf CHF 2'662.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Sie geht zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsge- richts von Graubünden.
  5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an: Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 14

03. Mai 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Fabienne Hug, Raggenbass Rechtsanwälte, Rheinstrasse 8, 8280 Kreuzlingen, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A._____ vom 11. Ja- nuar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, in Sachen des Y._____, sowie gegen Z._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Seraina Herold, Delphinstrasse 5, 8008 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Errichtung Beistandschaft / persönlicher Verkehr, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Der am _____ 2017 geborene Y._____ ist der Sohn des X._____ und der Z._____, welche nicht miteinander verheiratet sind und seit Herbst 2017 getrennt leben. Y._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mut- ter (act. 0 und 1 KESB). B. Am 13. Oktober 2017 erstattete der Kindsvater telefonisch eine Gefähr- dungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A._____. Dabei informierte er die KESB darüber, dass er sich mit der Kindsmutter ein weite- res Mal gestritten habe. Die Beziehung zwischen ihnen sei nun aus. Sie seien El- tern eines dreieinhalb Monate alten Knaben. Der Umstand, dass er täglich von O.1_____ nach O.2_____ zur Arbeit fahre, führe immer wieder zu Streit. Die Kindsmutter habe ihm angedroht, dass er seinen Sohn nach der Trennung nicht mehr sehen werde. Er befürchte, dass sie ihm das Kind vorenthalten werde. Die KESB erläuterte dem Kindsvater, welche Kinderbelange es im Rahmen einer Trennung zu regeln gilt (persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) (act. 2 KESB). C. Im Telefongespräch vom 17. Oktober 2017 teilte X._____ der KESB A._____ mit, dass er die Kindsmutter über die Meldung an die KESB informieren werde. Er glaube nicht, dass er mit ihr die Besuchskontakte mit seinem Sohn ein- vernehmlich regeln könne. Er sei ziemlich sicher, dass er die Unterstützung der Behörde benötige (act. 3 KESB). D. Am 23. Oktober 2017 informierte der Kindsvater die KESB A._____ telefo- nisch darüber, dass er sich mit Z._____ versöhnt habe und deshalb keine Unter- stützung mehr durch die Behörde benötige (act. 4 KESB). E. Am 06. November 2017 fand ein weiteres Telefongespräch zwischen der KESB A._____ und X._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der Kindsva- ter mit, dass er letzte Woche definitiv ausgezogen sei. Er gehe nicht davon aus, dass er sich mit der Kindsmutter betreffend Unterhalt und persönlicher Verkehr einvernehmlich werde einigen können. Z._____ habe ihm damit gedroht, dass er seinen Sohn nicht mehr sehen werde. Er habe aus einer anderen Beziehung eine zehnjährige Tochter. Ab seinem 20. Altersjahr sei er während zehn Jahren Alkoho- liker gewesen und habe viele Therapien gemacht. Seit zweieinhalb Jahren sei er trocken. Er befürchte, dass die Kindsmutter diesen Aspekt im Rahmen der Rege- lung des persönlichen Verkehrs vorbringen werde (act. 5 KESB).

Seite 3 — 17 F. Mit Telefonanruf vom selben Tag informierte die KESB A._____ Z._____ über die Gefährdungsmeldung von X._____. Die Kindsmutter führte im Rahmen dieses Gesprächs aus, sie sei damit einverstanden, dass die KESB den Unterhalt und den persönlichen Verkehr regeln werde. Aktuell könne der Kindsvater seinen Sohn sehen, wann immer er möchte. Sie wolle einfach nicht, dass er seinen Sohn nach O.2_____ mitnehme, da sie längere Autofahrten ablehne und nicht möchte, dass sich Y._____ um die rauchenden Grosseltern aufhalte (act. 6 KESB). G. Ebenfalls am 06. November 2017 informierte die KESB A._____ X._____ per Telefon über die gleichentags erfolgte telefonische Besprechung mit der Kindsmutter. Der Kindsvater meinte, dass Z._____ einfach nicht wolle, dass er seinen Sohn mit sich nehme. Seine Eltern würden nur im Wintergarten rauchen. Er sei ebenfalls nicht dafür, dass sein Sohn dem Nikotin ausgesetzt sei (act. 7 KESB). H. Mit Telefongespräch vom 16. November 2017 teilte Z._____ der KESB A._____ mit, dass sie der KESB den Antrag für die Regelung des Unterhaltsver- trags inzwischen eingereicht habe. Der Kindsvater wolle seinen Sohn zusammen mit seinen Eltern am kommenden Wochenende mit ins Ferienhaus nach O.3_____ nehmen. Sie wisse, dass die Eltern keinen Autositz und das Ferienhaus verkauft hätten. Sie befürchte, dass der Kindsvater sie anlüge und mit dem Kind nach O.2_____ fahren wolle (act. 8 KESB). I. Am gleichen Tag informierte X._____ die KESB A._____ telefonisch darü- ber, dass das Ferienhaus in O.3_____ an die Schwester seiner Mutter verkauft worden sei. Einen Autositz werde er heute noch besorgen. Die Kindsmutter habe ihm in der Kinderbetreuung noch nie etwas zugetraut. Auch erhalte er von ihr kei- ne Antwort auf seine SMS. Die Kommunikation sei erschwert (act. 9 KESB). J. Mit Telefongespräch vom 17. November 2017 teilte Z._____ der KESB A._____ mit, dass ihr fünf Monate alter Sohn keine Bindung zum Kindsvater habe aufbauen können. Y._____ habe seinen Vater während zweier Monate regelmäs- sig gesehen. In den anderen drei Monaten sei der Kontakt sehr lose gewesen. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn habe vor drei Wochen stattgefunden. Die Kommunikation zwischen ihr und dem Kindsvater sei sehr schwierig. Bei Ausein- andersetzungen in der Vergangenheit sei sie von ihm angeschrien, angespuckt und mit Gegenständen beworfen worden, obwohl sie den gemeinsamen Sohn auf dem Arm gehabt habe. Der Kindsvater werde ihr gegenüber teilweise aggressiv. Dies sei mit ein Grund, weshalb sie ihm das Kind nicht zu lange überlassen möch-

Seite 4 — 17 te. Noch am gleichen Tag teilte die KESB A._____ X._____ mit, dass er am be- sagten Wochenende auf den Kontakt mit seinem Sohn verzichten solle, da zu vie- le Ungereimtheiten bestünden (act. 10 KESB). K. Am 20. November 2017 fand ein Gespräch betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der KESB A._____ und den Kindseltern statt. Anlässlich dieses Gesprächs wurde zwischen X._____ und Z._____ folgende Ver- einbarung über das Besuchsrecht getroffen (act. 11 und 13 KESB): "Gemeinsame Vater-Sohn-Zeit X._____ sieht Y._____ ab sofort jeden Sonntag (bis und mit Sonntag, 6. Januar 2018) von 12.00 bis 15.00 Uhr in der Wohnung von Z._____. Sie händigt ihm einen Schlüssel aus und überlässt X._____ für die genannte Zeit die Wohnung. X._____ ist dafür besorgt, dass er um 15.00 Uhr mit Y._____ in der Wohnung anwesend ist. Im besten Fall findet zwischen den Eltern ein kurzer Austausch über diese drei Stunden statt. Verhinderungsfall Die Eltern benachrichtigen sich im Verhinderungsfall zeitnah in geeigneter Weise. Die Eltern sind für ihre Erreichbarkeit besorgt (keine Sperrungen auf Handy etc.). Nach dem letzten Besuch vom 6. Januar 2018 wertet die KESB mit den El- tern die Besuche aus und bespricht die weitere Regelung des persönlichen Verkehrs." L. Am 27. November 2017 informierte Z._____ die KESB A._____ telefonisch darüber, dass X._____ am Tag zuvor den Besuchstag unentschuldigt nicht wahr- genommen habe. Zudem führte sie aus, dass sie es dem Kindsvater zutraue, während drei Stunden den gemeinsamen Sohn zu betreuen. Dass er sich aber drei Stunden in ihrer Wohnung aufhalten werde, löse bei ihr ein komisches Gefühl aus. Sie wisse nicht, ob er vielleicht etwas zerstören oder entwenden werde (act. 12 KESB). M. Mit Schreiben vom gleichen Tag an X._____ und Z._____ bestätigte die KESB A._____ die zwischen den Kindseltern am 20. November 2017 getroffene Vereinbarung betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (act. 13 KESB). N. Mit Telefongespräch vom 01. Dezember 2017 teilte X._____ der KESB A._____ mit, dass er seinen Sohn nicht in der Wohnung von Z._____ sehen wolle. Von der Kindsmutter erhalte er keine Informationen und sie wolle nicht, dass Y._____ die Verwandtschaft väterlicherseits kennenlerne. Er würde seinen Sohn gerne mit nach O.3_____ nehmen und dort einen halben Tag mit ihm verbringen. Seine Eltern würden ihn dabei unterstützen. Auch solle das Umfeld der Kindsmut- ter genauer angeschaut werden. Sie sei teilweise mit dubiosen Leuten zusammen.

Seite 5 — 17 Auf seine Beistandschaft angesprochen, führte der Kindsvater aus, dass diese inzwischen von der KESB O.4_____ aufgehoben worden sei (act. 14 KESB). O. Am 07. Dezember 2017 fand ein telefonisches Gespräch zwischen der KESB A._____ und der Mutter von X._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs gab die Grossmutter von Y._____ an, dass in ihrem Haus nicht geraucht werde und sie in Gegenwart eines Kindes nie rauchen würde. X._____ wäre mit seinem Sohn nicht alleine. Er würde im Umgang mit einem Säugling Unterstützung und Anleitung durch die Grosseltern erhalten. Das Kinderzimmer für Y._____ sei bei ihnen zu Hause komplett eingerichtet. Zudem könne sie bestätigen, dass ihr Sohn seit zweieinhalb Jahren trocken sei (act. 16 KESB). P. Am gleichen Tag teilte X._____ der KESB A._____ telefonisch mit, dass er mit einer möglichen Beistandschaft für die Regelung des persönlichen Verkehrs einverstanden sei (act. 17 KESB). Q. Anlässlich des Telefongesprächs vom 11. Dezember 2017 mit der KESB A._____ meinte Z._____, dass sie mit begleiteten Besuchstagen (BBT) einver- standen sei. In Bezug auf eine Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs zeigte sie sich hingegen ambivalent (vgl. act. 18 KESB). R. Am 09. Januar 2018 fand ein weiteres Telefongespräch zwischen der KESB A._____ und Z._____ statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde die Kindsmutter über das weitere Vorgehen der KESB (Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen im Bereich persönlicher Verkehr, Weisung 12 Monate BBT, Festlegung mini- males Besuchsrecht) informiert. Die Kindsmutter teilte der KESB mit, dass sie mit dem geplanten Vorgehen einverstanden sei (act. 20 KESB). S. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, be- schloss die KESB A._____ was folgt (act. 23 KESB bzw. act. B.2): "1. Der persönliche Verkehr zwischen Y._____ und X._____ wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt festgesetzt:

a. bis zum vollendeten 5. Geburtstag: Besuche wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Ta- ges (ohne Übernachtung). Ferien erfolgen in einvernehmlicher Ab- sprache zwischen den Eltern;

b. ab dem 5. Geburtstag: Besuche an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr. 2. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen Y._____ und X._____ wird Folgendes festgelegt:

Seite 6 — 17

a. Z._____ (Mutter) und X._____ (Vater) wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB), während 12 Monaten zweimal monatlich (alternie- rend am Samstag und am Sonntag) begleitete Kontakte zwischen Y._____ und X._____ bei den Begleiteten Besuchstagen Graubünden (KJBE) in O.1_____ durchzuführen.

b. Die Fachstelle KJBE wird aufgefordert, der Beistandsperson per Ende Dezember 2018 einen Verlaufsbericht über die begleiteten Be- suchstage einzureichen.

c. Das Recht auf persönlichen Verkehr gemäss vorstehender Ziff. 1 bleibt für die Dauer der begleiteten Kontakte sistiert (Art. 274 Abs. 2 ZGB). 3. Für Y._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 4. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit beson- deren Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Aufgaben und Kompe- tenzen:

a. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Y._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen;

b. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den per- sönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

c. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von Y._____ zu erteilen. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern persönlich Kontakt auf- zunehmen. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30.11.2019) einen schriftli- chen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von Y._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von Y._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7. Beat Trepp (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zum Beistand von Y._____ ernannt. 8. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und vorläufig beim Verfahren belassen. 9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Mitteilung)." Im Weiteren entzog die KESB A._____ einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung.

Seite 7 — 17 T. Am 12. Januar 2018 informierte die Fachstelle KJBE (Kinder und Jugendli- che betreuen, begleiten, bestärken) die KESB A._____ telefonisch darüber, dass der erste BBT am 21. Januar 2018 stattfinden werde (act. 22 KESB). In der Folge sagte Z._____ den BBT mit der Begründung, dass ihr Sohn krank sei, ab (act. 30 KESB). U. Gegen den Entscheid der KESB A._____ vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhe- ben und beantragte was folgt (act. A.1): "1. Der Entscheid der KESB A._____ (Kollegialbehörde) vom 11. Januar 2018 betreffend Errichtung Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen im Bereich persönlicher Verkehr / Ernennung Mandatsträger sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ein zweiwöchentliches unbegleitetes Besuchsrecht von jeweils zwei Tagen (Samstagabend bis Montag- abend) und drei Wochen Ferien pro Jahr zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen." V. Die KESB A._____ beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 08. März 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid sowie die Akten (act. A.2). W. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 liess Z._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. A.3). X. Am 26. März 2018 liess der Beschwerdeführer seine Replik einreichen (act. A.4). Y. Mit Schreiben vom 29. März 2018 liess die Beschwerdegegnerin ihre Be- schwerdeduplik einreichen (act. A.5). Z. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Seite 8 — 17 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kin- desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivil- gesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20

f. zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer als Vater ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt (vgl. act. 31 KESB); seine am 15. Februar 2018 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt (vgl. act. A.1). Im Übrigen wurde die Beschwerde auch formgerecht eingereicht. 1.3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2 S. 5). Ein Antrag, diese Verfügung aufzuheben, wurde nicht gestellt und es besteht für das Kantonsgericht von Graubünden kein Grund, von Amtes wegen darauf zurückzukommen. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das

Seite 9 — 17 EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung entscheiden. In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weite- ren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden, folglich Noven im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zu berücksichtigen sind. Mithin sind auch die mit der Beschwerde eingereichten neuen Urkunden sowie die von der Be- schwerdegegnerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Un- terlagen zu berücksichtigen. 2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Ver- fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrens- beteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeu- tung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB bzw. die Be- schwerdeinstanz kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bin- dungswirkung. 2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-

Seite 10 — 17 chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Bot- schaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche An- wendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenen- schutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine um- fassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht ei- ne tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rüge- grund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Über- prüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anord- nung. 3. Vorab ist auf Ziff. 1 der beschwerdeführerischen Anträge näher einzugehen. Darin beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheids vom 11. Januar 2018, mitgeteilt am 15. Januar 2018, mit wel- chem der persönliche Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn geregelt und eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet wurde (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2). Zunächst ist klarzustellen, dass die Vorinstanz mit besagtem Entscheid lediglich eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet hat und nicht eine allgemeine Erziehungsbeistandschaft gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung (vgl. act. 23 KESB bzw. act. B.2 S. 4). Für die Errich- tung einer Erziehungsbeistandschaft bestünde vorliegend denn auch kein ausge- wiesener Bedarf. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer mit der Errichtung ei- ner Besuchsrechtsbeistandschaft schon vor Erlass des angefochtenen Entscheids

Seite 11 — 17 gegenüber der Vorinstanz einverstanden erklärt (vgl. act. 17 und 19 KESB). In seiner Beschwerde begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb die von der Vorinstanz errichtete Beistandschaft nicht notwendig sei  im Gegen- teil führt er auf S. 15 (Ziff. 6.2) seiner Beschwerdeschrift an, dass diese Mass- nahme nachvollziehbar und auch sinnvoll sei. Die Beschwerdegegnerin hält des- halb zu Recht fest, dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers wi- dersprüchlich sei (vgl. act. A.3 S. 16). Wenn der Beschwerdeführer die installierte Besuchsrechtsbeistandschaft aber selbst befürwortet, so fehlt das Rechtsschutzin- teresse am Begehren, diese wieder aufzuheben (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf das entsprechende Begehren ist somit nicht einzutreten. Angesichts der beste- henden Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin über das Ausmass und die Ausübung des persönlichen Verkehrs erscheint im Üb- rigen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts die von der Vorinstanz errich- tete Besuchsrechtsbeistandschaft ohne weiteres als geeignete und angebrachte Massnahme. 4.1. Zu prüfen bleibt somit, ob das von der Vorinstanz angeordnete Kontaktrecht des Beschwerdeführers angemessen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist davon aus- zugehen, dass Y._____ noch nicht einmal einjährig ist und bei der Beschwerde- gegnerin wohnt. Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2017, also als sein Sohn rund vier Monate alt war, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, wobei er auch zu dieser Zeit berufsbedingt häufig abwesend war und die Betreuung des Kindes zum allergrössten Teil bei der Beschwerdegegnerin lag. Seit der Trennung fanden nur noch seltene, stundenweise Kontakte zwischen Vater und Sohn statt. Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz objektiv gesehen nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer bisher keine stabile Beziehung zu seinem Sohn hat aufbauen können. 4.2. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Eltern, denen die el- terliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit Willen zu. Es ist unübertragbar und unverzichtbar (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). Heute ist anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer emotionalen Eltern-Kind-Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte und ein Bedürfnis des Kindes besteht, regelmässige Kontakte zu beiden Elternteilen zu haben (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit wei-

Seite 12 — 17 teren Hinweisen). Was der angemessene persönliche Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB bedeutet, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls un- ter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richt- schnur muss auch hier das Kindeswohl sein; allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. In Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere folgende Umstän- de: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Be- suchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Betei- ligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinwei- sen). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich v.a. nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. Entscheidend beeinflusst werden Häufigkeit und Dauer auch von der Be- ziehung der Eltern untereinander. Sodann ist das kindliche Zeitgefühl zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte. Ob das Kind beim Besuchsberechtigten über- nachtet, hängt neben dem Alter v.a. auch von der Qualität der Beziehung zwi- schen dem Besuchsberechtigten und dem Kind ab. In der Praxis hat sich in den letzten Jahren eine deutliche Tendenz zur Erweiterung des Besuchsrechts ge- zeigt. Besteht kein Streit über das Besuchsrecht, kann sogar eine Regelung in Betracht kommen, die auf eine Gleichberechtigung der Eltern in der arbeitsfreien Zeit hinausläuft. Streiten sich die Eltern über das Ausmass des Besuchsrechts, tendiert die Praxis bei Kleinkindern zu zwei halben Tagen pro Monat, bei Schul- kindern zu einem Wochenende pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen (Inge- borg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.3. Den vorliegenden Akten und Rechtsschriften lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nichts gegen ein Besuchsrecht des Be- schwerdeführers einzuwenden hat. Sie ist allerdings mit der Vorinstanz der Auf- fassung, bei der Gestaltung der Kontakte müsse berücksichtigt werden, dass zwi- schen Vater und Sohn bislang noch keine echte Bindung habe aufgebaut werden können. Eine enge Bindung zwischen Vater und Sohn könne nur über anfänglich begleitete Besuchstage entstehen. Sie könne sich daher mit dem Begehren des Beschwerdeführers, das Besuchsrecht unverzüglich auf zwei Wochenenden pro

Seite 13 — 17 Monat (mit Übernachtung) festzulegen, nicht einverstanden erklären. Zudem habe sie Vorbehalte gegen den Aufenthalt von Y._____ bei den Eltern des Beschwerde- führers, wo dieser teilweise wohne, da diese starke Raucher seien. Der Be- schwerdegegnerin und der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass vor dem Übergang zu einem regulären Besuchsrecht zunächst eine Phase des Vertrauens- und Beziehungsaufbaus zwischen Vater und Kind stattzufinden hat. Die lange Zeit der fehlenden bzw. sehr seltenen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn verhinderten offensichtlich das Entstehen einer tatsächlichen Bindung bzw. haben die allenfalls in der kurzen Zeit nach der Geburt im Aufbau begriffene Be- ziehung unweigerlich unterbrochen. Zweifellos würde die Umsetzung des Begeh- rens des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen dem Kindeswohl nicht gerecht. Die Anordnung der Vorinstanz, zunächst während einiger Monate bei der KJBE in O.1_____ zweimal monatlich begleitete Besuchstage durchzu- führen, erweist sich dagegen als bestens geeignet, die Beziehung zwischen Vater und Sohn aufzubauen und zu festigen. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit auch wirklich und regelmässig wahrnimmt und die Beschwerdegegnerin diese Bemühungen  wie es ihre aus Art. 274 Abs. 1 ZGB fliessende Pflicht ist  allenfalls mit Hilfe des Beistandes un- terstützt. Werden die begleiteten Besuchstage ohne weitere Verzögerung nach Erlass des vorliegenden Beschwerdeentscheids umgesetzt, so dürfte es genügen, diese Form des Kontaktes bis Ende Jahr beizubehalten, um anschliessend  wie im Entscheid der Vorinstanz vorgesehen  ab dem Jahr 2019 mit den unbegleite- ten Besuchen gemäss Dispositivziffer 1 lit. a des angefochtenen Entscheids zu beginnen. Dies steht indessen unter der Voraussetzung, dass die Besuche ohne Komplikationen verlaufen und dementsprechend der von der KJBE zu verfassen- de Verlaufsbericht positiv ausfällt. 4.4. Die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Regelung der Vorinstanz sieht bis zum fünften Geburtstag von Y._____ bloss ein wöchentliches halbtägiges bzw. zweiwöchentliches ganztägiges Besuchsrecht des Beschwerdeführers (ohne Übernachtung) vor. Ferien darf der Sohn mit dem Vater nur "in einvernehmlicher Absprache zwischen den Eltern" verbringen, was darauf hinausläuft, dass die Be- schwerdegegnerin mit einem Ferienaufenthalt des Sohnes beim Vater einverstan- den sein muss. Ab dem fünften Geburtstag von Y._____ wird dem Beschwerde- führer sodann ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat von Freitag- abend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr ein- geräumt. Zwar hat die Vorinstanz dieses Kontaktrecht als Minimalregelung ange- ordnet; d.h. die Eltern sind daran nicht gebunden und können den persönlichen

Seite 14 — 17 Verkehr davon abweichend festlegen. Eine Ausweitung der Besuche beim Be- schwerdeführer kann aber unter diesen Umständen nur mit der Zustimmung der Beschwerdegegnerin erfolgen. Die besagte Besuchsrechtsregelung erscheint dem streitberufenen Gericht  immer unter der Voraussetzung, dass der Beziehungs- aufbau zum Vater positiv verläuft und Y._____ gerne die Zeit mit dem Vater ver- bringt  als zu restriktiv. Erfahrungsgemäss ist nicht regelmässig damit zu rech- nen, dass der obhutsberechtigte Elternteil von sich aus bereit ist, weitere Kontakte zum anderen Elternteil zu fördern. Würde aber bloss die von der Vorinstanz fest- gelegte Besuchsrechtsregelung umgesetzt, so wäre einerseits der Übergang von den halbtageweisen bzw. tageweisen Besuchen ohne Übernachtung zum persön- lichen Verkehr mit zwei Wochenenden pro Monat mit Übernachtung und zu den drei Ferienwochen pro Jahr zu abrupt. Andererseits ist keine plausible Begrün- dung ersichtlich, weshalb Y._____ nicht schon vor Vollendung des fünften Alters- jahres mit dem Vater ganze Wochenenden und Ferienwochen verbringen sollte. Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin Inhaber der elterlichen Sorge und es soll ihm Gelegenheit gegeben werden, schon zu einem früheren Zeitpunkt vermehrt Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Dafür, dass der Be- schwerdeführer dazu nicht fähig wäre, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte und es kann davon ausgegangen werden, dass er den von der Beschwerdegeg- nerin als störend empfundenen Punkt, dass Y._____ bei den Grosseltern stark dem Rauchen ausgesetzt sei, als besorgter Vater selbst beachten wird (vgl. auch die Beteuerungen der Grossmutter, act. 16 KESB). Zum Zeitpunkt, in dem (voraussichtlich) vom begleiteten zum unbegleiteten Be- suchsrecht gewechselt werden kann (anfangs 2019), wird Y._____ rund einein- halb Jahre alt sein. Ein direkter Übergang zu einem Besuchsrecht mit ganzen Wo- chenenden und Übernachtung beim Vater erschiene dann noch als verfrüht. Zunächst muss sich die unbegleitete Besuchsrechtsausübung ausserhalb der KJ- BE bewähren, wobei es bei gutem Verlauf nicht untersagt ist, dass der Sohn an- lässlich der ganztägigen Besuche auch das Zuhause und das Umfeld des Vaters kennenlernt. Nach einem Jahr  wenn Y._____ rund zweieinhalb Jahre alt sein wird  ist es ohne weiteres zumutbar, dass der Sohn nach dem Beziehungsaufbau auch beim Vater übernachten kann. Es erscheint dann angemessen, dass Y._____ ein Wochenende pro Monat beim Vater verbringt und ein weiteres Be- suchsrecht von einem Tag pro Monat (ohne Übernachtung) eingeräumt wird. So- fern alles gut verläuft, können die Eltern auch Ferien mit dem Vater vereinbaren. Ab dem Jahr 2021, wenn Y._____ dreieinhalb Jahre alt sein wird, kann die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1 lit. b festgelegte minimale Besuchs- und Ferien-

Seite 15 — 17 rechtsregelung umgesetzt werden. Das angerufene Gericht ist sich bewusst, dass eine derartige Lösung den Eltern ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem gemeinsamen Kind abverlangt  einerseits des Beschwerdefüh- rers, der sich bemühen muss, das Vertrauen seines Sohnes zu gewinnen und mit seinen Handlungen zu festigen, und andererseits der Beschwerdegegnerin, wel- che im Sinne des Kindeswohls die Kontakte zum Vater positiv zu unterstützen hat. Von grosser Bedeutung wird die Absprachefähigkeit der Eltern sein, welche es erlauben muss, zu vernünftigen Lösungen im Zusammenhang mit dem persönli- chen Verkehr des gemeinsamen Sohnes mit dem Vater zu kommen, sei es bei Verschiebungen des Besuchsrechts wegen Krankheit oder anderer Gründe, sei es in Bezug auf Feiertagsbesuche etc. In vernünftiger Abwägung aller Interessen soll- te es möglich sein, ohne Entscheidung der Vorinstanz oder des Beistandes die nötigen Vereinbarungen zu treffen. Dies trifft auch auf das Begehren des Be- schwerdeführers zu, die Besuchswochenenden von Samstagabend bis Montag- abend festzulegen, da er sein Velogeschäft kundenorientiert am Samstag geöffnet habe. Auch betreffend diesen Punkt gilt es, nicht nur die Interessen des Be- schwerdeführers, sondern aller drei Beteiligten zu berücksichtigen. Solange Y._____ noch keine Spielgruppe, keinen Kindergarten oder keine Schule besucht und dies auch keine sichtlichen Nachteile für die Beschwerdegegnerin zur Folge hat, spricht wohl nichts dagegen, die Besuchstage von Samstagabend bis Mon- tagabend durchzuführen. Sobald aber gewisse Aktivitäten des Kindes am Montag stattfinden oder andere plausible Gründe entgegenstehen, kann diesem Wunsch des Beschwerdeführers wohl nicht mehr nachgekommen werden. Mit der nötigen Flexibilität und mit gutem Willen der Beteiligten lässt sich dieses Problem aber sicherlich meistern. Es wird daher darauf verzichtet, die Besuchstage auf Sams- tagabend bis Montagabend festzulegen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben und das Besuchsrecht als Minimalregelung neu zu gestalten. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festge- setzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden diese Kosten dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Allerdings verbleiben die Verfahrenskosten, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären, ange- sichts ihrer knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. act. C.3, C.4,

Seite 16 — 17 C.5 und C.6) beim Kanton Graubünden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die ausserge- richtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 25. April 2018 (ZK1 18 40) wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 18 14) dahin entschieden, dass Rechtsanwältin lic. iur. Seraina Herold als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde. Die Kosten der Rechtsvertretung gehen somit nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Herold hat es vorliegend unterlassen, eine Hono- rarnote einzureichen. Demnach ist der Aufwand nach richterlichem Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint vorliegend ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV). Hinzu kommen Barauslagen von 3% sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%. Demnach wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Herold auf CHF 2'662.35 (12 Stunden à CHF 200.00 zusätzlich CHF 72.00 Barauslagen und CHF 190.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids der KESB A._____ vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Der persönliche Verkehr zwischen Y._____ und X._____ wird im Sinne einer Minimalregelung und unter Vorbehalt eines positiven Verlaufsberichts der KJBE gemäss Ziff. 2 lit. b des KESB-Entscheids wie folgt festgesetzt: a. ab Januar 2019: Besuche wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Tages (ohne Übernachtung). Ferien erfolgen in einvernehmlicher Absprache zwischen den Eltern; b. ab Januar 2020: ein Wochenende pro Monat von Samstagmorgen bis Sonntagabend (mit Übernachtung) sowie zusätzlich ein Sonntag pro Monat (ohne Übernachtung); c. ab Januar 2021: Besuche an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend und drei Wochen Ferien pro Jahr. Im Übrigen bleibt der Entscheid der KESB A._____ vom 11. Januar 2018 unverändert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festge- setzt. Diese gehen im Umfang von CHF 750.00 zu Lasten von X._____. Die restlichen Kosten von CHF 750.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Gestützt auf den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge vom 25. April 2018 (ZK1 18 40) wird die Entschädigung der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin von Z._____ unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO auf CHF 2'662.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Sie geht zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsge- richts von Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni