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ZK1 2017 21

Mündigenunterhalt

Graubünden · 2017-04-19 · Deutsch GR
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Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Am 24. Februar 2015 erstattete med. pract. A._____ eine Gefährdungsmel- dung wegen Selbst- und Fremdgefährdung von X._____ an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) O.1_____. X._____ befinde sich in einer schweren Konfliktsituation, er habe existenzielle Ängste (Angst vor Obdach- und Arbeitslosigkeit) und wisse nicht, wie er darauf reagiere. Mit seinen eigenen Lösungsmöglichkeiten erfahre er überall Widerstand (act. 2 KESB). Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 beantwortete der Arzt an die KESB O.1_____ die ihm ge- stellten Fragen. X._____ habe in den letzten Monaten heftige Verbalattacken ge- genüber Familienmitgliedern verübt. Sein gegenwärtiger sozialer Rückzug mit Verweigerungshaltung scheine in einer zunehmenden Konfliktsituation bei einer Autismus-Spektrum-Störung zu liegen. Er sei nicht in der Lage, seine persönlichen und administrativen Angelegenheiten zu erfüllen. X._____ befinde sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Er erachte ihn als vollmachts- fähig, in der jetzigen Paniksituation sei er allerdings geistig unklar und könne nicht kooperieren (act. 3 KESB). B. Die KESB O.1_____ hörte X._____ am 10. März 2015 an. An diesem Ge- spräch befragte ihn eine Fachmitarbeiterin der KESB insbesondere über die per- sönliche, finanzielle und berufliche Situation. X._____ gab zu Protokoll, dass er lange Zeit in O.2_____ und danach in O.3_____ als Aviatik-Ingenieur gearbeitet habe. Im Weiteren informierte die Fachmitarbeiterin ihn über die Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft. Mit der Errichtung einer Beistandschaft war X._____ nicht einverstanden. Seiner Meinung nach müsste es ihm zunächst mög- lich sein, auf freiwilliger Basis seine Angelegenheiten zu erledigen und dies sei er derzeit in der Lage. Die KESB O.1_____ vereinbarte daraufhin mit X._____, dass er sich mit der Zentralen Anlaufstelle der Stadt O.4_____ in Verbindung setze und falls die freiwillige Zusammenarbeit nicht ausreichend sei resp. nicht funktioniere, werde ein Zeitgespräch im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistand- schaft angesetzt (act. 4 KESB). In einem undatierten Schreiben berichtete X._____ teilweise etwas wirr über seine persönliche Situation (act. 5 KESB). C. Die Mutter von X._____, B._____, wurde am 3. Juli 2015 von der KESB O.1_____ angehört. Sie erwähnte anlässlich der Anhörung, dass X._____ verstor- bener Vater bereits an Schizophrenie gelitten habe und dies treffe auch für seine Schwester C._____ zu. Ihr Sohn habe sich an den letzten Treffen vor einigen Mo- naten sehr aufbrausend verhalten, weshalb sie sich vor ihm fürchte. Einzig zu sei- ner Schwester habe er noch Kontakt. X._____ sei Eigentümer einer Zweiparteien-

Seite 3 — 17 haushälfte in O.5_____, welche vermietet sei und von ihr verwaltet werde. Sie hof- fe, dass die Haushälfte infolge der gegen ihn angehobenen Betreibungen nicht zwangsverwertet werden müsse. Für ihren Sohn wünsche sie sich eine Beistand- sperson, die ihn bei der Erledigung seiner Belange unterstütze und auch seine Wohnsituation aufgleise (act. 6 KESB). D. Die KESB O.1_____ ordnete im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme am 18. August 2015 für X._____ folgende Beistandschaft an (act. 7 KESB): "1. Für X._____, geb. _____ 1968, von O.6_____, wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und Art. 393 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,

a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen soweit notwendig zu vertreten;

b) ihn bezüglich seines gesundheitlichen Wohls sowie seiner hinrei- chenden medizinischen Betreuung zu beraten und zu begleiten, insbe- sondere auch eine geeignete psychiatrische Behandlung zu vermitteln;

c) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institu- tionen und Privatpersonen,

d) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei X._____ der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte mit Aus- nahme des Privatkontos bei der D._____ Bank, Konto Nr. _____, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen ist, soweit die Beistandsperson im Ein- zelfall nicht etwas anderes anordnet;

e) ihn bei der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft in O.5_____, _____strasse 14, Stockwerkeigentum Nr. _____, oberes Stockwerk, umfassend zu vertreten, wie beispielsweise bezüglich Belehnung durch eine Hypothek, Vermietung u.s.w., wobei X._____ das Verfü- gungsrecht über dieses Grundstück nach Art. 395 Abs. 4 entzogen ist, unter Anmerkung im Grundbuch;

f) ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen (insbesondere von IV und ZL sowie der beruflichen (BVG) und privaten Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen. 2. Zum Beistand wird E._____, Berufsbeistandschaft und Betreuungs- dienst (BBD), O.4_____, ernannt mit der Einladung,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der vorsorglichen behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen,

Seite 4 — 17

b) erstmals per 29. Februar 2016 in einem ausserordentlichen Zwi- schenbericht über den Verlauf der Mandatsführung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit X._____, die Wohnsituation und die allfällige ärzt- lichtherapeutische Behandlung bzw. Abklärung von X._____ im Zu- sammenhang mit der Geltendmachung von sozialversicherungsrechtli- chen Ansprüche zu informieren;

c) per 31. August 2017 ordentlicherweise Bericht mit Rechnung und Belegen zu erstatten. 3. Der Beistand hat in Zusammenarbeit mit der KESB (Inventarabteilung) innert sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Entscheides ein In- ventar per 18. August 2015 über die zu verwaltenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) aufzunehmen. 4. (Verfahrenskosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) 7-9. (Mitteilungen)." Die KESB O.1_____ führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Dringlichkeit der Massnahme ergebe sich insbesondere aus der drohenden Zwangsverwertung der Zweiparteienhaushälfte in O.5_____, der Obdachlosigkeit und auch der prekären Finanzlage von X._____. E. Am 18. August 2015 errichtete der Beistand von X._____ ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte. Gemäss Inventar betrug das mutmassliche Vermögen von X._____ Fr. _____ (act. 8 KESB). Zwischenzeitlich konnte die Zwangsverwertung der Liegenschaft in O.5_____ abgewendet werden (act. 14 KESB). Am 5. April 2016 forderte die KESB O.1_____ E._____ auf, den ausseror- dentlichen Zwischenbericht einzureichen. Daraufhin teilte der Beistand mit, dass er bis zu diesem Zeitpunkt noch nie direkten Kontakt mit X._____ gehabt habe, er befinde sich derzeit wohl in der Türkei. Er reagiere auf seine Telefonanrufe und E- Mails nicht. X._____ sei über seinen Onkel informiert worden, dass seine Woh- nung in O.5_____ verkauft werde, womit er implizit einverstanden sei. Die Schul- den von X._____ habe seine Mutter beglichen und sie werde auch alle Rechnun- gen bis zum Verkauf der Liegenschaft übernehmen, welche er ihr nach dem Ver- kauf zurückerstatten werden. Im weiteren habe er eine IV-Anmeldung gemacht, wobei diese bei der IV-Stelle in Genf noch pendent sei, zumal ein Arztbericht von X._____ fehle (act. 10 KESB). F. Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 entschied die KESB O.1_____ folgendes (act. 11 KESB):

Seite 5 — 17 "1. Die für X._____, geb. _____ 1968, von O.6_____, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB angeordnete Massnahme wird als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 mit folgenden an- gepassten Aufgabenbereichen weitergeführt,

a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen soweit notwendig zu vertreten;

b) ihn im Bereich der Gesundheit insoweit zu vertreten, als es für das Verfahren zur Klärung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenver- sicherung erforderlich ist;

c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei X._____ der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte mit Aus- nahme des Privatkontos bei der D._____ Bank, Konto Nr. _____, gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen ist, soweit die Beistandsperson im Einzelfall nicht etwas anderes anordnet;

d) ihn bei der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft in O.5_____, _____strasse 14, Stockwerkeigentum Nr. _____, oberes Stockwerk, umfassend zu vertreten, wie beispielsweise bezüglich Belehnung durch eine Hypothek, Vermietung, Verkauf u.s.w., wobei X._____ das Verfügungsrecht über dieses Grundstück nach Art. 395 Abs. 4 entzo- gen ist, unter Anmerkung im Grundbuch;

e) ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen (insbesondere von IV und ZL sowie der beruflichen (BVG) und privaten Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen. 2. Zum Beistand wird E._____, Berufsbeistandschaft und Betreuungs- dienst, bestätigt mit der Einladung,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen,

b) per 31. August 2017 ordentlicherweise Bericht mit Rechnung und Belegen zu erstatten. 3. Der Vermögensanlage im Grundstück Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, Stockwerkeigentum Nr. S_____, in O.5_____, wird gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB und Art. 7 VBVV zugestimmt. 4. (Verfahrenskosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6-9. (Mitteilungen)." Begründend führte die KESB aus, dass aufgrund der Ausführungen des Beistands vom 5. April 2016 sich der Zustand von X._____ nicht verbessert habe. X._____ scheine aufgrund einer im Autismus-Spektrum liegenden psychischen Störung sich weiterhin in einer rückzugsorientierten unkooperativen Haltung zu befinden. So könne er seine Angelegenheiten nicht selbständig erledigen.

Seite 6 — 17 G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 stellte der Beistand von X._____ der KESB O.1_____ einen Antrag auf Übertragung der Beistandschaft nach O.5_____, nachdem er X._____ auf 1. Juni 2016 rückwirkend in O.5_____ ange- meldet hatte (act. 13 und 14 KESB). Am 24. November 2016 ersuchte die KESB O.1_____ die KESB Prättigau/Davos um Übernahme der Beistandschaft von X._____ (act. 15 KESB). H. Am 2. Dezember 2016 informierte das verfahrensleitende Mitglied der KESB Prättigau/Davos X._____ über den Antrag um Übernahme der Massnahme und lud ihn zu einer Besprechung am 12. Dezember 2016 ein (act. 18 KESB). Am

15. Dezember 2016 setzte die KESB Prättigau/Davos einen neuen Besprechungs- termin auf den 21. Dezember 2016 an (act. 20 KESB). Nachdem X._____ vorerst zusagte, teilte er – nachdem er in Kenntnis des Sitzungsablaufs war – der KESB am 18. Dezember 2016 mit, dass er trotzdem nicht erscheinen werde (act. 23 KESB). I. In der Folge fand am 12. Dezember 2016 eine Anhörung von X._____ vor der KESB Prättigau/Davos statt, in welcher über das von der KESB Prätti- gau/Davos beabsichtigte weitere Vorgehen orientiert wurde (insbesondere Über- nahme der Beistandschaft, welche von der KESB O.1_____ errichtet wurde). Da X._____ während des Gesprächs laut wurde und sich unangemessen verhielt, musste dieses abgebrochen werden (act. 25 KESB). J. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 22. Dezember 2016, mitgeteilt am

9. Januar 2017, erkannte die KESB Prättigau/Davos wie folgt (act. 28 KESB): "1. Die für X._____ geführte Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB), der Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte (Art. 395 Abs. 3 ZGB) und die Kanzleisperre (Art. 395 Abs. 4 ZGB) wird per 01.02.2017 von der neu zuständigen KESB Prättigau/Davos übernommen. 2. Als Beiständin für X._____ wird per 01.02.2017 anstelle von E._____ neu F._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) eingesetzt. E._____ wird per 31.01.2017 aus seinem Amt entlassen. 3. Zum Inhalt der gemäss Ziff. 1 übernommenen Massnahme wird fest- gestellt, was folgt:

1. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le-

Seite 7 — 17 benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobili- en, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Bewirtschaftung seiner Liegenschaft in O.5_____ Dorf, _____stras- se 14, Stockwerkeigentum Nr. _____, oberes Stockwerk, umfas- send zu vertreten, wie beispielsweise bezüglich Belehnung durch eine Hypothek, Vermietung, Verkauf usw.;

c. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Sicherstellung einer geeig- neten Wohnsituation, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung orga- nisieren);

d. Medizin und Gesundheit: X._____ insoweit zu vertreten, als es für das Verfahren zur Klärung des Anspruchs auf Leistungen der Inva- lidenversicherung notwendig ist;

e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen und allfällige Zahlungen von IV und ZL sowie der beruflichen (BVG) und der privaten Vorsorge) in Empfang zu nehmen;

f. soweit für die Mandatsführung erforderlich, die Post von X._____ zu öffnen.

2. X._____ ist der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Ausgenommen wird das persönliche Unter- haltskonto bei der D._____bank, Konto Nr. _____.

3. X._____ ist die Verfügung über das Stockwerkeigentum Nr. _____, oberstes Stockwert (Grundbuch der Gemeinde O.5_____) entzo- gen. Das Grundbuchamt O.5_____ wurde angewiesen, diese Ver- fügungssperre (Kanzleisperre, Art. 395 Abs. 4 ZGB) im Grundbuch anzumerken. 4. Die Beistandsperson E._____ wird aufgefordert, der KESB der Bezirke O.4_____ und Andelfingen spätestens innert zwei Monaten den Schlussbericht und die Schlussrechnung samt Belegen bis 31.01.2017 einzureichen. 5. F._____ wird aufgefordert

a. Unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfül- lung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;

b. mit E._____ abzuklären, welches Konto als Betriebskonto verwen- det wurde und sich den Zugriff geben zu lassen;

c. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftenverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen;

d. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

Seite 8 — 17

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Januar 2019) die Rech- nung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwick- lung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete An- passung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 7. Die Kosten im Verfahren "Übernahme Massnahme / Ernennung Bei- ständin" bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung)." Die KESB Prättigau/Davos führte im Wesentlichen aus, dass X._____ seit rund sieben Monaten in O.5_____ lebe, weshalb sie im vorliegenden Fall zuständig sei. Um eine Lücke in der Zuständigkeit der Beistandspersonen zu verhindern, sei der Zeitpunkt der Übernahme auf einen Zeitpunkt zu planen, in dem die neu zuständi- ge KESB eine neue Beiständin oder einen neuen Beistand rechtskräftig einsetzen könne. In Absprache mit der übertragenden KESB O.1_____ sei eine Übernahme per 1. Februar 2017 abgesprochen worden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die zur Weiterführung übernommene Massnahme in ihrer gesamten Ausge- staltung ab 1. Februar 2017 bestehen bleibe und der Vollständigkeit und der Klar- heit halber noch einmal wiederholt werde. K. Am 8. März 2017 führte die KESB Prättigau/Davos mit der Beiständin eine erste Standortbestimmung durch (act. 37 KESB). Die Beiständin informiert die KESB, dass X._____ sich bei der Sozialhilfe angemeldet und er sehr viele Schul- den (vgl. act. 40-46 KESB) angehäuft habe. Eine Zusammenarbeit sei sehr schwierig (act. 37). Gleichentags wendete sich der Leiter des Sozialdienstes O.5_____ an die KESB Prättigau/Davos und erkundigte sich über die Beistand- schaft von X._____. Im Weiteren informierte er die KESB, dass X._____ bei ihnen gewesen sei und das Gespräch mit ihm sich als sehr schwierig erwiesen habe (act. 38 KESB). L. Gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit folgenden Anträgen: "1. Es seien Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositives des Entscheids der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016, aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensver-

Seite 9 — 17 waltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht notwendig und so- mit aufzuheben sei. 2. Es sei der Entzug des Zugriffs des Beschwerdeführers auf sämtliche Vermögenswerte aufzuheben. 3. Es sei die Grundbuchsperre für das Stockwerkeigentum Nr. _____ an der _____strasse 14, O.5_____ (Oberes Stockwerk, Grundbuch Ge- meinde O.5_____) aufzuheben. 4. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm mit Wirkung ab 26. Januar 2017 in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorin- stanz." M. Die KESB Prättigau/Davos (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2017, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkam- mer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit. Er- wachsenenschutz], N. 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kin- des- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N. 34.08). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerde ist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b

Seite 10 — 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]); Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 42 zu Art. 450 ZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Am 9. Februar 2017 (vgl. act. A.1) reichte der Beschwerdeführer gegen den ihn am 9. Januar 2017 mitgeteilten (act. B.2 S. 5) und frühestens am

10. Januar 2017 zugestellten Entscheid der KESB Prättigau/Davos frist- und form- gerecht Beschwerde ein.

2. a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die ent- sprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittel- instanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (vgl. Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weite- ren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachse- nenschutz, Bern 2013 [zit.: FamKommentar], N. 7 zu Art. 446 ZGB). 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl.

Seite 11 — 17 Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit ein- schränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Daniel Steck, in: Er- wachsenenschutz, a.a.O., N. 5 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: FamKommen- tar, a.a.O., N. 4 zu Art. 450a ZGB).

4. a) Mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 hat diese infolge des Wohnsitzwechsels die von der KESB O.1_____ errichtete Beistand- schaft grundsätzlich inhaltsgleich übernommen und F._____ als neue Beiständin eingesetzt. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde nicht den Umstand der Übernahme der Beistandschaft durch die neu zuständige KESB, sondern be- schwert sich darüber, dass überhaupt eine Beistandschaft errichtet wurde. Die KESB Prättigau/Davos beantragt, es sei darauf nicht einzutreten, da es nur um die Übernahme der Beistandschaft gehe. b) Gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, wenn eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz wechselt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. X._____ hat sich am 1. Juni 2016 an seinem neuen Wohnort O.5_____ angemel- det und es bestand in zeitlicher Hinsicht kein Grund, die Übernahme der Beistand- schaft aufzuschieben. Es liesse sich aber fragen, ob die KESB am neuen Ort die Übernahme der Massnahme nur aus zeitlichen Aspekten zu prüfen hat oder ob sie in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen hat, ob die Massnahme überhaupt notwendig ist und – wenn sie dies verneint – die Übernahme aus wichtigen Grün- den ablehnen kann. Gewisse Autoren scheinen dieser Auffassung zu sein, wenn sie sich dahin äussern, ein wichtiger Grund könne darin liegen, dass die Mass- nahme ohnehin aufgehoben werden müsste (Urs Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 422 ZGB unter Hinweis auf Hausheer/Geiser/Aebi Müller, Das neue Erwachsenen- schutzrecht, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.73). Die Aussage könnte allerdings auch so verstanden werden, dass auf eine Übernahme verzichtet werden kann, wenn die Massnahme am früheren Ort kurz vor dem Abschluss steht, d.h. die früher zu- ständige KESB bereits zum Schluss gekommen ist, dass kein Grund für die Wei- terführung mehr besteht. Ob die in Art. 442 Abs. 5 ZGB erwähnten wichtigen Gründe nur unter einem zeitlichen Blickwinkel zu verstehen sind oder auch die Notwendigkeit der Massnahme an sich beschlägt, kann im vorliegenden Fall da-

Seite 12 — 17 hingestellt bleiben. Die neu zuständige KESB ist nämlich gestützt auf Art. 399 Abs. 2 ZGB ohnehin – auf Antrag oder von Amtes wegen – verpflichtet, die Beistand- schaft aufzuheben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Der Überg- ang der Zuständigkeit von einer KESB auf die andere ist nun ohne Zweifel der richtige und geeignete Zeitpunkt, um die Massnahme selbst auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die betroffene Person – wie im vorliegenden Fall – gegen die Massnahme wehrt. Un- ter Umständen kann es vorkommen, dass ein Wohnortswechsel auch Auswirkun- gen auf den notwendigen Inhalt der Beistandschaft hat und eine Anpassung der Massnahme erforderlich ist (z.B. Zusammenzug mit einer Partnerin etc.). Gewisse Abklärungen hat die KESB ohnehin zu tätigen, bevor sie den Übernahmeent- scheid mit Neubestimmung der Beistandschaft trifft. Zumindest ist die betroffene Person zu befragen und anzuhören. Eine gewisse Überprüfung der Notwenigkeit bzw. Anpassungsbedürftigkeit der Massnahme erscheint daher im Zusammen- hang mit dem Übernahmeentscheid als unabdingbar. Dies gilt umso mehr, wenn die KESB im betreffenden Entscheid die Aufgaben der neuen Beistandsperson neu auflistet. Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen unbenommen, im Beschwerdeverfahren auch zu rügen, dass die Voraussetzungen einer Beistand- schaft nicht (mehr) gegeben seien. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

5. a) Einzig zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die für X._____ errichtete Bei- standschaft – welche von der KESB O.1_____ errichtet und letztmals mit Ent- scheid vom 14. Juni 2016 überprüft wurde – von der KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 gestützt auf Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu Recht aufrechterhalten wurde. Die KESB O.1_____ führte in ihrem Entscheid im Zusammenhang mit der Überprüfung der Fortführung der Beistandschaft im We- sentlichen aus, die Ausführungen des Beistands würden darauf schliessen lassen, dass sich der Zustand von X._____ nicht verändert habe. Aufgrund einer im Au- tismus-Spektrum liegenden psychischen Störung befinde sich X._____ in einer rückzugsorientierten unkooperativen Haltung. Dadurch könne er seine Angele- genheiten nicht selbständig erledigen, weshalb er schutzbedürftig sei. Ebenso komme eine Unterstützung durch private oder öffentliche Dienste nicht in Betracht, da X._____ nicht kooperieren würde. X._____ benötige insbesondere eine Vertre- tung für das Verfahren zur Anmeldung von IV-Leistungen. Die am 18. August 2015 vorsorglich angeordnete Massnahme sei deshalb als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung anzupassen und weiterzuführen. b) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe im an- gefochtenen Entscheid das Subsidiaritätsprinzip völlig ausser Acht gelassen. Sie

Seite 13 — 17 stütze die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mehrheitlich auf den "ärztli- chen Bericht" von med. pract. A._____. Dieses Dokument stelle allerdings kein aussagekräftiges Gutachten dar. Es handle sich dabei um eine Fern-diagnose ei- nes offenkundig nicht praktizierenden Mediziners. Die Unterstützung eines Bei- stands benötige er nicht, da er seine finanziellen Angelegenheiten alleine erledi- gen könne, wenn man ihm die Möglichkeit dazu gebe. Die Errichtung bzw. die Bestätigung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwal- tung sei daher nicht notwendig. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass es dem Be- schwerdeführer unbenommen gewesen sei, mit der KESB Prättigau/Davos zu- sammenzuarbeiten und darzulegen, welche Schritte er in die Wege geleitet habe und weshalb er nicht mehr auf die Überstützung eines Beistands angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings seine Mitwirkungspflichten verweigert. Auf- grund der Akten und unter Berücksichtigung der Aussagen müsse die KESB Prät- tigau/Davos davon ausgehen, dass die von der KESB O.1_____ festgestellte Schutzbedürftigkeit nach wie vor vorliege und der Schwächezustand weiterhin be- stehe. c) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinde- rung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Inter- essenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erschei- nen lässt. Der Schwächezustand "psychische Störung" umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht. Auch Neurosen und Persönlichkeitsstörungen können bspw. darunter subsumiert werden. Ein schubweiser Krankheitsverlauf schliesst die dauernde Natur des Leidens nicht aus. Demgemäss ist bei solchen psychischen Störungen nicht jeweils für jede akute Krankheitsphase eine Bei- standschaft anzuordnen. Vielmehr ist die Massnahme so auszugestalten, dass sie entsprechend dem Krankheitsverlauf flexibel den jeweiligen Bedürfnissen gerecht wird (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 390 ZGB). Als soziale Voraussetzung braucht es zusätzlich stets ein daraus resultie- rendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hin- reichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen. Nur das Un- vermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, genügt als

Seite 14 — 17 Voraussetzung für eine Beistandschaft. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der Betroffenen liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssi- tuation stehen. Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwir- kung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung ver- standen: Lebensort, medizinische und andere Pflege, Interventionen bei öffentli- chen Verwaltungen etc. (vgl. Philippe Meier, in: FamKommentar, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 391 ZGB). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusam- men eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 17 ff., N. 21 f. und N. 23 f. zu Art. 390 ZGB). d) Aus den Akten geht hervor, dass X._____ an einer psychischen Störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung (act. 2 und 3 KESB) leidet, womit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Obwohl dies im angefochtenen Entscheid nicht zum Ausdruck kommt, hat die KESB Prätti- gau/Davos seit Eingang des Gesuchs um Übernahme der Beistandschaft für X._____ diverse Abklärungen vorgenommen, die den Schluss gestatteten, dass X._____ nicht in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht zweckmässig zu besorgen und somit die Beibehaltung der Massnahme nach wie vor nötig ist. Die KESB Prättigau/Davos führte am 12. Dezember 2016 eine Besprechung mit X._____ durch. An dieser Besprechung sah X._____ nicht ein, dass die KESB O.1_____ für ihn bereits eine Beistandschaft errichtet hatte. Im Weiteren konnte er auch die behördliche Trennung der KESB und der Berufsbei- standschaft nicht verstehen. Das verfahrensleitende Mitglied versuchte ihm so- wohl diesen Unterschied als auch die Existenz der Beistandschaft klar zu machen. Aufgrund des unangebrachten Verhaltens von X._____ musste das Gespräch ab- gebrochen werden (act. 25 KESB). Aus diesem Grund entschied sich die KESB Prättigau/Davos einen weiteren Besprechungstermin zu vereinbaren und legte den

21. Dezember 2016 fest (act. 20 KESB). Nachdem X._____ der Inhalt des Ge- sprächs vorgelegt wurde, sagte er den Termin ab (act. 23 KESB). Die früheren Abklärungsverfahren der KESB Prättigau/Davos zeigen, dass X._____ keine Ge- währ für die Einhaltung von weiteren Gesprächsterminen bietet. Überdies zeigt eine Telefonnotiz der KESB Prättigau/Davos auf, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vehement gegen jegliche Hilfeleistung wehrte (act. 37 KESB). Obwohl der Beschwerdeführer seit längerer Zeit arbeitslos ist und ent- sprechend über kein Einkommen verfügt (vgl. act. 19 KESB), bemühte er sich nicht um eine IV-Rente (act. 10 KESB). Der Beschwerdeführer lebt somit ohne

Seite 15 — 17 finanzielle Grundlage, was nicht länger haltbar ist. Im Weiteren häufte er in den letzten Jahren hohe Schulden an. Seine Mutter übernahm unter anderem die Mie- te an Frau G._____ (Mai 2014 - März 2015), tätigte monatliche Zahlungen bzw. diverse Gutschriften, übernahm die Krankenkassenprämien und Rechnungen für seine Wohnung (act. 37, 40-44, 46 KESB) von rund Fr. 55'195.80. Auch seiner Schwester, C._____, schuldet der Beschwerdeführer Rückzahlungen von Fr. 3'400.00 (act. 45 KESB). Auf diese Unterstützungen kann er in Zukunft jedoch nicht ohne weiteres rechnen, zumal beide diese Zahlungen ohne jegliche Rechts- pflicht übernahmen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Er- krankung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB offensichtlich nicht mehr in der Lage, sich ausreichend um seine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern und angemessene Hilfe anzunehmen, was eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 und 395 ZGB erforderlich macht. Im Übrigen ist der Einwand des Beschwerdefüh- rers, der ärztliche Bericht von med. pract. A._____ sei kein aussagekräftiges Gut- achten, nicht zu hören. Der Beschwerdeführer begründet weder, weshalb dieser Bericht lediglich eine Ferndiagnose darstellt, noch legt er dar, dass med. pract. A._____ nicht mehr in diesem Berufsumfeld tätig ist. Im Übrigen kommt es auf- grund der sich aus den Akten ergebenden Umstände auf diesen Bericht gar nicht an. 6. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Er- wachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehen- de Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint. Ein Rückgriff auf Unterstützungsangebote in der Familie (insbesondere auf die Mutter) ist nicht zielführend. Denn wie sie an der Anhörung am 3. Juli 2015 der KESB O.1_____ zu Protokoll ab, ist eine Kon- taktaufnahme aufgrund seiner isolierten Lebensweise nicht möglich (act. 6 KESB). Angebote von öffentlichen oder privaten Diensten fallen, wie die KESB O.1_____ zu Recht festhält, wegen der Vertretungsbedürftigkeit und der mangelnden Koope- rationsfähigkeit ausser Betracht. Ausserdem räumte die KESB O.1_____ X._____ bereits die Möglichkeit ein, sich mit der Zentralen Anlaufstelle der Stadt O.4_____ in Verbindung zu setzen (act. 4 KESB). Gerade weil die freiwillige Zusammenar- beit nicht funktionierte, errichtete die KESB O.1_____ für X._____ eine Beistand- schaft. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sind und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenen-

Seite 16 — 17 schutzrechts die Beibehaltung der Beistandschaft für X._____ angezeigt ist. Das Vorgehen der KESB Prättigau/Davos erweist sich nach dem Gesagten als rech- tens, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, welche auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sind nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer über realisierbares Vermögen verfügt. 9. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000], Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 11 Abs. 2 KGV).

Seite 17 — 17 III.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Zum Beistand wird E._____, Berufsbeistandschaft und Betreuungs- dienst (BBD), O.4_____, ernannt mit der Einladung,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der vorsorglichen behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen,

Seite 4 — 17

b) erstmals per 29. Februar 2016 in einem ausserordentlichen Zwi- schenbericht über den Verlauf der Mandatsführung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit X._____, die Wohnsituation und die allfällige ärzt- lichtherapeutische Behandlung bzw. Abklärung von X._____ im Zu- sammenhang mit der Geltendmachung von sozialversicherungsrechtli- chen Ansprüche zu informieren;

c) per 31. August 2017 ordentlicherweise Bericht mit Rechnung und Belegen zu erstatten.

E. 3 Der Beistand hat in Zusammenarbeit mit der KESB (Inventarabteilung) innert sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Entscheides ein In- ventar per 18. August 2015 über die zu verwaltenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) aufzunehmen.

E. 4 (Verfahrenskosten)

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 6 (Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) 7-9. (Mitteilungen)." Die KESB O.1_____ führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Dringlichkeit der Massnahme ergebe sich insbesondere aus der drohenden Zwangsverwertung der Zweiparteienhaushälfte in O.5_____, der Obdachlosigkeit und auch der prekären Finanzlage von X._____. E. Am 18. August 2015 errichtete der Beistand von X._____ ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte. Gemäss Inventar betrug das mutmassliche Vermögen von X._____ Fr. _____ (act. 8 KESB). Zwischenzeitlich konnte die Zwangsverwertung der Liegenschaft in O.5_____ abgewendet werden (act. 14 KESB). Am 5. April 2016 forderte die KESB O.1_____ E._____ auf, den ausseror- dentlichen Zwischenbericht einzureichen. Daraufhin teilte der Beistand mit, dass er bis zu diesem Zeitpunkt noch nie direkten Kontakt mit X._____ gehabt habe, er befinde sich derzeit wohl in der Türkei. Er reagiere auf seine Telefonanrufe und E- Mails nicht. X._____ sei über seinen Onkel informiert worden, dass seine Woh- nung in O.5_____ verkauft werde, womit er implizit einverstanden sei. Die Schul- den von X._____ habe seine Mutter beglichen und sie werde auch alle Rechnun- gen bis zum Verkauf der Liegenschaft übernehmen, welche er ihr nach dem Ver- kauf zurückerstatten werden. Im weiteren habe er eine IV-Anmeldung gemacht, wobei diese bei der IV-Stelle in Genf noch pendent sei, zumal ein Arztbericht von X._____ fehle (act. 10 KESB). F. Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 entschied die KESB O.1_____ folgendes (act. 11 KESB):

Seite 5 — 17 "1. Die für X._____, geb. _____ 1968, von O.6_____, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB angeordnete Massnahme wird als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 mit folgenden an- gepassten Aufgabenbereichen weitergeführt,

a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen soweit notwendig zu vertreten;

b) ihn im Bereich der Gesundheit insoweit zu vertreten, als es für das Verfahren zur Klärung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenver- sicherung erforderlich ist;

c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei X._____ der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte mit Aus- nahme des Privatkontos bei der D._____ Bank, Konto Nr. _____, gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen ist, soweit die Beistandsperson im Einzelfall nicht etwas anderes anordnet;

d) ihn bei der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft in O.5_____, _____strasse 14, Stockwerkeigentum Nr. _____, oberes Stockwerk, umfassend zu vertreten, wie beispielsweise bezüglich Belehnung durch eine Hypothek, Vermietung, Verkauf u.s.w., wobei X._____ das Verfügungsrecht über dieses Grundstück nach Art. 395 Abs. 4 entzo- gen ist, unter Anmerkung im Grundbuch;

e) ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen (insbesondere von IV und ZL sowie der beruflichen (BVG) und privaten Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen. 2. Zum Beistand wird E._____, Berufsbeistandschaft und Betreuungs- dienst, bestätigt mit der Einladung,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen,

b) per 31. August 2017 ordentlicherweise Bericht mit Rechnung und Belegen zu erstatten. 3. Der Vermögensanlage im Grundstück Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, Stockwerkeigentum Nr. S_____, in O.5_____, wird gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB und Art. 7 VBVV zugestimmt. 4. (Verfahrenskosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6-9. (Mitteilungen)." Begründend führte die KESB aus, dass aufgrund der Ausführungen des Beistands vom 5. April 2016 sich der Zustand von X._____ nicht verbessert habe. X._____ scheine aufgrund einer im Autismus-Spektrum liegenden psychischen Störung sich weiterhin in einer rückzugsorientierten unkooperativen Haltung zu befinden. So könne er seine Angelegenheiten nicht selbständig erledigen.

Seite 6 — 17 G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 stellte der Beistand von X._____ der KESB O.1_____ einen Antrag auf Übertragung der Beistandschaft nach O.5_____, nachdem er X._____ auf 1. Juni 2016 rückwirkend in O.5_____ ange- meldet hatte (act. 13 und 14 KESB). Am 24. November 2016 ersuchte die KESB O.1_____ die KESB Prättigau/Davos um Übernahme der Beistandschaft von X._____ (act. 15 KESB). H. Am 2. Dezember 2016 informierte das verfahrensleitende Mitglied der KESB Prättigau/Davos X._____ über den Antrag um Übernahme der Massnahme und lud ihn zu einer Besprechung am 12. Dezember 2016 ein (act. 18 KESB). Am

15. Dezember 2016 setzte die KESB Prättigau/Davos einen neuen Besprechungs- termin auf den 21. Dezember 2016 an (act. 20 KESB). Nachdem X._____ vorerst zusagte, teilte er – nachdem er in Kenntnis des Sitzungsablaufs war – der KESB am 18. Dezember 2016 mit, dass er trotzdem nicht erscheinen werde (act. 23 KESB). I. In der Folge fand am 12. Dezember 2016 eine Anhörung von X._____ vor der KESB Prättigau/Davos statt, in welcher über das von der KESB Prätti- gau/Davos beabsichtigte weitere Vorgehen orientiert wurde (insbesondere Über- nahme der Beistandschaft, welche von der KESB O.1_____ errichtet wurde). Da X._____ während des Gesprächs laut wurde und sich unangemessen verhielt, musste dieses abgebrochen werden (act. 25 KESB). J. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 22. Dezember 2016, mitgeteilt am

E. 9 (Mitteilung)." Die KESB Prättigau/Davos führte im Wesentlichen aus, dass X._____ seit rund sieben Monaten in O.5_____ lebe, weshalb sie im vorliegenden Fall zuständig sei. Um eine Lücke in der Zuständigkeit der Beistandspersonen zu verhindern, sei der Zeitpunkt der Übernahme auf einen Zeitpunkt zu planen, in dem die neu zuständi- ge KESB eine neue Beiständin oder einen neuen Beistand rechtskräftig einsetzen könne. In Absprache mit der übertragenden KESB O.1_____ sei eine Übernahme per 1. Februar 2017 abgesprochen worden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die zur Weiterführung übernommene Massnahme in ihrer gesamten Ausge- staltung ab 1. Februar 2017 bestehen bleibe und der Vollständigkeit und der Klar- heit halber noch einmal wiederholt werde. K. Am 8. März 2017 führte die KESB Prättigau/Davos mit der Beiständin eine erste Standortbestimmung durch (act. 37 KESB). Die Beiständin informiert die KESB, dass X._____ sich bei der Sozialhilfe angemeldet und er sehr viele Schul- den (vgl. act. 40-46 KESB) angehäuft habe. Eine Zusammenarbeit sei sehr schwierig (act. 37). Gleichentags wendete sich der Leiter des Sozialdienstes O.5_____ an die KESB Prättigau/Davos und erkundigte sich über die Beistand- schaft von X._____. Im Weiteren informierte er die KESB, dass X._____ bei ihnen gewesen sei und das Gespräch mit ihm sich als sehr schwierig erwiesen habe (act. 38 KESB). L. Gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit folgenden Anträgen: "1. Es seien Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositives des Entscheids der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016, aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensver-

Seite 9 — 17 waltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht notwendig und so- mit aufzuheben sei. 2. Es sei der Entzug des Zugriffs des Beschwerdeführers auf sämtliche Vermögenswerte aufzuheben. 3. Es sei die Grundbuchsperre für das Stockwerkeigentum Nr. _____ an der _____strasse 14, O.5_____ (Oberes Stockwerk, Grundbuch Ge- meinde O.5_____) aufzuheben. 4. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm mit Wirkung ab 26. Januar 2017 in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorin- stanz." M. Die KESB Prättigau/Davos (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2017, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkam- mer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit. Er- wachsenenschutz], N. 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kin- des- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N. 34.08). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerde ist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b

Seite 10 — 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]); Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 42 zu Art. 450 ZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Am 9. Februar 2017 (vgl. act. A.1) reichte der Beschwerdeführer gegen den ihn am 9. Januar 2017 mitgeteilten (act. B.2 S. 5) und frühestens am

E. 10 Januar 2017 zugestellten Entscheid der KESB Prättigau/Davos frist- und form- gerecht Beschwerde ein.

2. a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die ent- sprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittel- instanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (vgl. Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weite- ren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachse- nenschutz, Bern 2013 [zit.: FamKommentar], N. 7 zu Art. 446 ZGB). 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl.

Seite 11 — 17 Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit ein- schränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Daniel Steck, in: Er- wachsenenschutz, a.a.O., N. 5 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: FamKommen- tar, a.a.O., N. 4 zu Art. 450a ZGB).

4. a) Mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 hat diese infolge des Wohnsitzwechsels die von der KESB O.1_____ errichtete Beistand- schaft grundsätzlich inhaltsgleich übernommen und F._____ als neue Beiständin eingesetzt. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde nicht den Umstand der Übernahme der Beistandschaft durch die neu zuständige KESB, sondern be- schwert sich darüber, dass überhaupt eine Beistandschaft errichtet wurde. Die KESB Prättigau/Davos beantragt, es sei darauf nicht einzutreten, da es nur um die Übernahme der Beistandschaft gehe. b) Gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, wenn eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz wechselt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. X._____ hat sich am 1. Juni 2016 an seinem neuen Wohnort O.5_____ angemel- det und es bestand in zeitlicher Hinsicht kein Grund, die Übernahme der Beistand- schaft aufzuschieben. Es liesse sich aber fragen, ob die KESB am neuen Ort die Übernahme der Massnahme nur aus zeitlichen Aspekten zu prüfen hat oder ob sie in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen hat, ob die Massnahme überhaupt notwendig ist und – wenn sie dies verneint – die Übernahme aus wichtigen Grün- den ablehnen kann. Gewisse Autoren scheinen dieser Auffassung zu sein, wenn sie sich dahin äussern, ein wichtiger Grund könne darin liegen, dass die Mass- nahme ohnehin aufgehoben werden müsste (Urs Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 422 ZGB unter Hinweis auf Hausheer/Geiser/Aebi Müller, Das neue Erwachsenen- schutzrecht, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.73). Die Aussage könnte allerdings auch so verstanden werden, dass auf eine Übernahme verzichtet werden kann, wenn die Massnahme am früheren Ort kurz vor dem Abschluss steht, d.h. die früher zu- ständige KESB bereits zum Schluss gekommen ist, dass kein Grund für die Wei- terführung mehr besteht. Ob die in Art. 442 Abs. 5 ZGB erwähnten wichtigen Gründe nur unter einem zeitlichen Blickwinkel zu verstehen sind oder auch die Notwendigkeit der Massnahme an sich beschlägt, kann im vorliegenden Fall da-

Seite 12 — 17 hingestellt bleiben. Die neu zuständige KESB ist nämlich gestützt auf Art. 399 Abs. 2 ZGB ohnehin – auf Antrag oder von Amtes wegen – verpflichtet, die Beistand- schaft aufzuheben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Der Überg- ang der Zuständigkeit von einer KESB auf die andere ist nun ohne Zweifel der richtige und geeignete Zeitpunkt, um die Massnahme selbst auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die betroffene Person – wie im vorliegenden Fall – gegen die Massnahme wehrt. Un- ter Umständen kann es vorkommen, dass ein Wohnortswechsel auch Auswirkun- gen auf den notwendigen Inhalt der Beistandschaft hat und eine Anpassung der Massnahme erforderlich ist (z.B. Zusammenzug mit einer Partnerin etc.). Gewisse Abklärungen hat die KESB ohnehin zu tätigen, bevor sie den Übernahmeent- scheid mit Neubestimmung der Beistandschaft trifft. Zumindest ist die betroffene Person zu befragen und anzuhören. Eine gewisse Überprüfung der Notwenigkeit bzw. Anpassungsbedürftigkeit der Massnahme erscheint daher im Zusammen- hang mit dem Übernahmeentscheid als unabdingbar. Dies gilt umso mehr, wenn die KESB im betreffenden Entscheid die Aufgaben der neuen Beistandsperson neu auflistet. Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen unbenommen, im Beschwerdeverfahren auch zu rügen, dass die Voraussetzungen einer Beistand- schaft nicht (mehr) gegeben seien. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

5. a) Einzig zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die für X._____ errichtete Bei- standschaft – welche von der KESB O.1_____ errichtet und letztmals mit Ent- scheid vom 14. Juni 2016 überprüft wurde – von der KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 gestützt auf Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu Recht aufrechterhalten wurde. Die KESB O.1_____ führte in ihrem Entscheid im Zusammenhang mit der Überprüfung der Fortführung der Beistandschaft im We- sentlichen aus, die Ausführungen des Beistands würden darauf schliessen lassen, dass sich der Zustand von X._____ nicht verändert habe. Aufgrund einer im Au- tismus-Spektrum liegenden psychischen Störung befinde sich X._____ in einer rückzugsorientierten unkooperativen Haltung. Dadurch könne er seine Angele- genheiten nicht selbständig erledigen, weshalb er schutzbedürftig sei. Ebenso komme eine Unterstützung durch private oder öffentliche Dienste nicht in Betracht, da X._____ nicht kooperieren würde. X._____ benötige insbesondere eine Vertre- tung für das Verfahren zur Anmeldung von IV-Leistungen. Die am 18. August 2015 vorsorglich angeordnete Massnahme sei deshalb als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung anzupassen und weiterzuführen. b) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe im an- gefochtenen Entscheid das Subsidiaritätsprinzip völlig ausser Acht gelassen. Sie

Seite 13 — 17 stütze die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mehrheitlich auf den "ärztli- chen Bericht" von med. pract. A._____. Dieses Dokument stelle allerdings kein aussagekräftiges Gutachten dar. Es handle sich dabei um eine Fern-diagnose ei- nes offenkundig nicht praktizierenden Mediziners. Die Unterstützung eines Bei- stands benötige er nicht, da er seine finanziellen Angelegenheiten alleine erledi- gen könne, wenn man ihm die Möglichkeit dazu gebe. Die Errichtung bzw. die Bestätigung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwal- tung sei daher nicht notwendig. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass es dem Be- schwerdeführer unbenommen gewesen sei, mit der KESB Prättigau/Davos zu- sammenzuarbeiten und darzulegen, welche Schritte er in die Wege geleitet habe und weshalb er nicht mehr auf die Überstützung eines Beistands angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings seine Mitwirkungspflichten verweigert. Auf- grund der Akten und unter Berücksichtigung der Aussagen müsse die KESB Prät- tigau/Davos davon ausgehen, dass die von der KESB O.1_____ festgestellte Schutzbedürftigkeit nach wie vor vorliege und der Schwächezustand weiterhin be- stehe. c) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinde- rung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Inter- essenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erschei- nen lässt. Der Schwächezustand "psychische Störung" umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht. Auch Neurosen und Persönlichkeitsstörungen können bspw. darunter subsumiert werden. Ein schubweiser Krankheitsverlauf schliesst die dauernde Natur des Leidens nicht aus. Demgemäss ist bei solchen psychischen Störungen nicht jeweils für jede akute Krankheitsphase eine Bei- standschaft anzuordnen. Vielmehr ist die Massnahme so auszugestalten, dass sie entsprechend dem Krankheitsverlauf flexibel den jeweiligen Bedürfnissen gerecht wird (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 390 ZGB). Als soziale Voraussetzung braucht es zusätzlich stets ein daraus resultie- rendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hin- reichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen. Nur das Un- vermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, genügt als

Seite 14 — 17 Voraussetzung für eine Beistandschaft. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der Betroffenen liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssi- tuation stehen. Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwir- kung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung ver- standen: Lebensort, medizinische und andere Pflege, Interventionen bei öffentli- chen Verwaltungen etc. (vgl. Philippe Meier, in: FamKommentar, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 391 ZGB). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusam- men eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 17 ff., N. 21 f. und N. 23 f. zu Art. 390 ZGB). d) Aus den Akten geht hervor, dass X._____ an einer psychischen Störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung (act. 2 und 3 KESB) leidet, womit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Obwohl dies im angefochtenen Entscheid nicht zum Ausdruck kommt, hat die KESB Prätti- gau/Davos seit Eingang des Gesuchs um Übernahme der Beistandschaft für X._____ diverse Abklärungen vorgenommen, die den Schluss gestatteten, dass X._____ nicht in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht zweckmässig zu besorgen und somit die Beibehaltung der Massnahme nach wie vor nötig ist. Die KESB Prättigau/Davos führte am 12. Dezember 2016 eine Besprechung mit X._____ durch. An dieser Besprechung sah X._____ nicht ein, dass die KESB O.1_____ für ihn bereits eine Beistandschaft errichtet hatte. Im Weiteren konnte er auch die behördliche Trennung der KESB und der Berufsbei- standschaft nicht verstehen. Das verfahrensleitende Mitglied versuchte ihm so- wohl diesen Unterschied als auch die Existenz der Beistandschaft klar zu machen. Aufgrund des unangebrachten Verhaltens von X._____ musste das Gespräch ab- gebrochen werden (act. 25 KESB). Aus diesem Grund entschied sich die KESB Prättigau/Davos einen weiteren Besprechungstermin zu vereinbaren und legte den

21. Dezember 2016 fest (act. 20 KESB). Nachdem X._____ der Inhalt des Ge- sprächs vorgelegt wurde, sagte er den Termin ab (act. 23 KESB). Die früheren Abklärungsverfahren der KESB Prättigau/Davos zeigen, dass X._____ keine Ge- währ für die Einhaltung von weiteren Gesprächsterminen bietet. Überdies zeigt eine Telefonnotiz der KESB Prättigau/Davos auf, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vehement gegen jegliche Hilfeleistung wehrte (act. 37 KESB). Obwohl der Beschwerdeführer seit längerer Zeit arbeitslos ist und ent- sprechend über kein Einkommen verfügt (vgl. act. 19 KESB), bemühte er sich nicht um eine IV-Rente (act. 10 KESB). Der Beschwerdeführer lebt somit ohne

Seite 15 — 17 finanzielle Grundlage, was nicht länger haltbar ist. Im Weiteren häufte er in den letzten Jahren hohe Schulden an. Seine Mutter übernahm unter anderem die Mie- te an Frau G._____ (Mai 2014 - März 2015), tätigte monatliche Zahlungen bzw. diverse Gutschriften, übernahm die Krankenkassenprämien und Rechnungen für seine Wohnung (act. 37, 40-44, 46 KESB) von rund Fr. 55'195.80. Auch seiner Schwester, C._____, schuldet der Beschwerdeführer Rückzahlungen von Fr. 3'400.00 (act. 45 KESB). Auf diese Unterstützungen kann er in Zukunft jedoch nicht ohne weiteres rechnen, zumal beide diese Zahlungen ohne jegliche Rechts- pflicht übernahmen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Er- krankung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB offensichtlich nicht mehr in der Lage, sich ausreichend um seine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern und angemessene Hilfe anzunehmen, was eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 und 395 ZGB erforderlich macht. Im Übrigen ist der Einwand des Beschwerdefüh- rers, der ärztliche Bericht von med. pract. A._____ sei kein aussagekräftiges Gut- achten, nicht zu hören. Der Beschwerdeführer begründet weder, weshalb dieser Bericht lediglich eine Ferndiagnose darstellt, noch legt er dar, dass med. pract. A._____ nicht mehr in diesem Berufsumfeld tätig ist. Im Übrigen kommt es auf- grund der sich aus den Akten ergebenden Umstände auf diesen Bericht gar nicht an. 6. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Er- wachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehen- de Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint. Ein Rückgriff auf Unterstützungsangebote in der Familie (insbesondere auf die Mutter) ist nicht zielführend. Denn wie sie an der Anhörung am 3. Juli 2015 der KESB O.1_____ zu Protokoll ab, ist eine Kon- taktaufnahme aufgrund seiner isolierten Lebensweise nicht möglich (act. 6 KESB). Angebote von öffentlichen oder privaten Diensten fallen, wie die KESB O.1_____ zu Recht festhält, wegen der Vertretungsbedürftigkeit und der mangelnden Koope- rationsfähigkeit ausser Betracht. Ausserdem räumte die KESB O.1_____ X._____ bereits die Möglichkeit ein, sich mit der Zentralen Anlaufstelle der Stadt O.4_____ in Verbindung zu setzen (act. 4 KESB). Gerade weil die freiwillige Zusammenar- beit nicht funktionierte, errichtete die KESB O.1_____ für X._____ eine Beistand- schaft. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sind und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenen-

Seite 16 — 17 schutzrechts die Beibehaltung der Beistandschaft für X._____ angezeigt ist. Das Vorgehen der KESB Prättigau/Davos erweist sich nach dem Gesagten als rech- tens, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, welche auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sind nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer über realisierbares Vermögen verfügt. 9. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000], Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 11 Abs. 2 KGV).

Seite 17 — 17 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. April 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 21

22. Mai 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Janka In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gandi Ca- lan, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil SG, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom

22. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Januar 2017, in Sachen des Beschwerdefüh- rers, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Am 24. Februar 2015 erstattete med. pract. A._____ eine Gefährdungsmel- dung wegen Selbst- und Fremdgefährdung von X._____ an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) O.1_____. X._____ befinde sich in einer schweren Konfliktsituation, er habe existenzielle Ängste (Angst vor Obdach- und Arbeitslosigkeit) und wisse nicht, wie er darauf reagiere. Mit seinen eigenen Lösungsmöglichkeiten erfahre er überall Widerstand (act. 2 KESB). Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 beantwortete der Arzt an die KESB O.1_____ die ihm ge- stellten Fragen. X._____ habe in den letzten Monaten heftige Verbalattacken ge- genüber Familienmitgliedern verübt. Sein gegenwärtiger sozialer Rückzug mit Verweigerungshaltung scheine in einer zunehmenden Konfliktsituation bei einer Autismus-Spektrum-Störung zu liegen. Er sei nicht in der Lage, seine persönlichen und administrativen Angelegenheiten zu erfüllen. X._____ befinde sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Er erachte ihn als vollmachts- fähig, in der jetzigen Paniksituation sei er allerdings geistig unklar und könne nicht kooperieren (act. 3 KESB). B. Die KESB O.1_____ hörte X._____ am 10. März 2015 an. An diesem Ge- spräch befragte ihn eine Fachmitarbeiterin der KESB insbesondere über die per- sönliche, finanzielle und berufliche Situation. X._____ gab zu Protokoll, dass er lange Zeit in O.2_____ und danach in O.3_____ als Aviatik-Ingenieur gearbeitet habe. Im Weiteren informierte die Fachmitarbeiterin ihn über die Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft. Mit der Errichtung einer Beistandschaft war X._____ nicht einverstanden. Seiner Meinung nach müsste es ihm zunächst mög- lich sein, auf freiwilliger Basis seine Angelegenheiten zu erledigen und dies sei er derzeit in der Lage. Die KESB O.1_____ vereinbarte daraufhin mit X._____, dass er sich mit der Zentralen Anlaufstelle der Stadt O.4_____ in Verbindung setze und falls die freiwillige Zusammenarbeit nicht ausreichend sei resp. nicht funktioniere, werde ein Zeitgespräch im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistand- schaft angesetzt (act. 4 KESB). In einem undatierten Schreiben berichtete X._____ teilweise etwas wirr über seine persönliche Situation (act. 5 KESB). C. Die Mutter von X._____, B._____, wurde am 3. Juli 2015 von der KESB O.1_____ angehört. Sie erwähnte anlässlich der Anhörung, dass X._____ verstor- bener Vater bereits an Schizophrenie gelitten habe und dies treffe auch für seine Schwester C._____ zu. Ihr Sohn habe sich an den letzten Treffen vor einigen Mo- naten sehr aufbrausend verhalten, weshalb sie sich vor ihm fürchte. Einzig zu sei- ner Schwester habe er noch Kontakt. X._____ sei Eigentümer einer Zweiparteien-

Seite 3 — 17 haushälfte in O.5_____, welche vermietet sei und von ihr verwaltet werde. Sie hof- fe, dass die Haushälfte infolge der gegen ihn angehobenen Betreibungen nicht zwangsverwertet werden müsse. Für ihren Sohn wünsche sie sich eine Beistand- sperson, die ihn bei der Erledigung seiner Belange unterstütze und auch seine Wohnsituation aufgleise (act. 6 KESB). D. Die KESB O.1_____ ordnete im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme am 18. August 2015 für X._____ folgende Beistandschaft an (act. 7 KESB): "1. Für X._____, geb. _____ 1968, von O.6_____, wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und Art. 393 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,

a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen soweit notwendig zu vertreten;

b) ihn bezüglich seines gesundheitlichen Wohls sowie seiner hinrei- chenden medizinischen Betreuung zu beraten und zu begleiten, insbe- sondere auch eine geeignete psychiatrische Behandlung zu vermitteln;

c) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institu- tionen und Privatpersonen,

d) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei X._____ der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte mit Aus- nahme des Privatkontos bei der D._____ Bank, Konto Nr. _____, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen ist, soweit die Beistandsperson im Ein- zelfall nicht etwas anderes anordnet;

e) ihn bei der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft in O.5_____, _____strasse 14, Stockwerkeigentum Nr. _____, oberes Stockwerk, umfassend zu vertreten, wie beispielsweise bezüglich Belehnung durch eine Hypothek, Vermietung u.s.w., wobei X._____ das Verfü- gungsrecht über dieses Grundstück nach Art. 395 Abs. 4 entzogen ist, unter Anmerkung im Grundbuch;

f) ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen (insbesondere von IV und ZL sowie der beruflichen (BVG) und privaten Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen. 2. Zum Beistand wird E._____, Berufsbeistandschaft und Betreuungs- dienst (BBD), O.4_____, ernannt mit der Einladung,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der vorsorglichen behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen,

Seite 4 — 17

b) erstmals per 29. Februar 2016 in einem ausserordentlichen Zwi- schenbericht über den Verlauf der Mandatsführung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit X._____, die Wohnsituation und die allfällige ärzt- lichtherapeutische Behandlung bzw. Abklärung von X._____ im Zu- sammenhang mit der Geltendmachung von sozialversicherungsrechtli- chen Ansprüche zu informieren;

c) per 31. August 2017 ordentlicherweise Bericht mit Rechnung und Belegen zu erstatten. 3. Der Beistand hat in Zusammenarbeit mit der KESB (Inventarabteilung) innert sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Entscheides ein In- ventar per 18. August 2015 über die zu verwaltenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) aufzunehmen. 4. (Verfahrenskosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) 7-9. (Mitteilungen)." Die KESB O.1_____ führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Dringlichkeit der Massnahme ergebe sich insbesondere aus der drohenden Zwangsverwertung der Zweiparteienhaushälfte in O.5_____, der Obdachlosigkeit und auch der prekären Finanzlage von X._____. E. Am 18. August 2015 errichtete der Beistand von X._____ ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte. Gemäss Inventar betrug das mutmassliche Vermögen von X._____ Fr. _____ (act. 8 KESB). Zwischenzeitlich konnte die Zwangsverwertung der Liegenschaft in O.5_____ abgewendet werden (act. 14 KESB). Am 5. April 2016 forderte die KESB O.1_____ E._____ auf, den ausseror- dentlichen Zwischenbericht einzureichen. Daraufhin teilte der Beistand mit, dass er bis zu diesem Zeitpunkt noch nie direkten Kontakt mit X._____ gehabt habe, er befinde sich derzeit wohl in der Türkei. Er reagiere auf seine Telefonanrufe und E- Mails nicht. X._____ sei über seinen Onkel informiert worden, dass seine Woh- nung in O.5_____ verkauft werde, womit er implizit einverstanden sei. Die Schul- den von X._____ habe seine Mutter beglichen und sie werde auch alle Rechnun- gen bis zum Verkauf der Liegenschaft übernehmen, welche er ihr nach dem Ver- kauf zurückerstatten werden. Im weiteren habe er eine IV-Anmeldung gemacht, wobei diese bei der IV-Stelle in Genf noch pendent sei, zumal ein Arztbericht von X._____ fehle (act. 10 KESB). F. Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 entschied die KESB O.1_____ folgendes (act. 11 KESB):

Seite 5 — 17 "1. Die für X._____, geb. _____ 1968, von O.6_____, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB angeordnete Massnahme wird als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 mit folgenden an- gepassten Aufgabenbereichen weitergeführt,

a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen soweit notwendig zu vertreten;

b) ihn im Bereich der Gesundheit insoweit zu vertreten, als es für das Verfahren zur Klärung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenver- sicherung erforderlich ist;

c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei X._____ der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte mit Aus- nahme des Privatkontos bei der D._____ Bank, Konto Nr. _____, gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen ist, soweit die Beistandsperson im Einzelfall nicht etwas anderes anordnet;

d) ihn bei der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft in O.5_____, _____strasse 14, Stockwerkeigentum Nr. _____, oberes Stockwerk, umfassend zu vertreten, wie beispielsweise bezüglich Belehnung durch eine Hypothek, Vermietung, Verkauf u.s.w., wobei X._____ das Verfügungsrecht über dieses Grundstück nach Art. 395 Abs. 4 entzo- gen ist, unter Anmerkung im Grundbuch;

e) ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen (insbesondere von IV und ZL sowie der beruflichen (BVG) und privaten Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen. 2. Zum Beistand wird E._____, Berufsbeistandschaft und Betreuungs- dienst, bestätigt mit der Einladung,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen,

b) per 31. August 2017 ordentlicherweise Bericht mit Rechnung und Belegen zu erstatten. 3. Der Vermögensanlage im Grundstück Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, Stockwerkeigentum Nr. S_____, in O.5_____, wird gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB und Art. 7 VBVV zugestimmt. 4. (Verfahrenskosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6-9. (Mitteilungen)." Begründend führte die KESB aus, dass aufgrund der Ausführungen des Beistands vom 5. April 2016 sich der Zustand von X._____ nicht verbessert habe. X._____ scheine aufgrund einer im Autismus-Spektrum liegenden psychischen Störung sich weiterhin in einer rückzugsorientierten unkooperativen Haltung zu befinden. So könne er seine Angelegenheiten nicht selbständig erledigen.

Seite 6 — 17 G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 stellte der Beistand von X._____ der KESB O.1_____ einen Antrag auf Übertragung der Beistandschaft nach O.5_____, nachdem er X._____ auf 1. Juni 2016 rückwirkend in O.5_____ ange- meldet hatte (act. 13 und 14 KESB). Am 24. November 2016 ersuchte die KESB O.1_____ die KESB Prättigau/Davos um Übernahme der Beistandschaft von X._____ (act. 15 KESB). H. Am 2. Dezember 2016 informierte das verfahrensleitende Mitglied der KESB Prättigau/Davos X._____ über den Antrag um Übernahme der Massnahme und lud ihn zu einer Besprechung am 12. Dezember 2016 ein (act. 18 KESB). Am

15. Dezember 2016 setzte die KESB Prättigau/Davos einen neuen Besprechungs- termin auf den 21. Dezember 2016 an (act. 20 KESB). Nachdem X._____ vorerst zusagte, teilte er – nachdem er in Kenntnis des Sitzungsablaufs war – der KESB am 18. Dezember 2016 mit, dass er trotzdem nicht erscheinen werde (act. 23 KESB). I. In der Folge fand am 12. Dezember 2016 eine Anhörung von X._____ vor der KESB Prättigau/Davos statt, in welcher über das von der KESB Prätti- gau/Davos beabsichtigte weitere Vorgehen orientiert wurde (insbesondere Über- nahme der Beistandschaft, welche von der KESB O.1_____ errichtet wurde). Da X._____ während des Gesprächs laut wurde und sich unangemessen verhielt, musste dieses abgebrochen werden (act. 25 KESB). J. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 22. Dezember 2016, mitgeteilt am

9. Januar 2017, erkannte die KESB Prättigau/Davos wie folgt (act. 28 KESB): "1. Die für X._____ geführte Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB), der Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte (Art. 395 Abs. 3 ZGB) und die Kanzleisperre (Art. 395 Abs. 4 ZGB) wird per 01.02.2017 von der neu zuständigen KESB Prättigau/Davos übernommen. 2. Als Beiständin für X._____ wird per 01.02.2017 anstelle von E._____ neu F._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) eingesetzt. E._____ wird per 31.01.2017 aus seinem Amt entlassen. 3. Zum Inhalt der gemäss Ziff. 1 übernommenen Massnahme wird fest- gestellt, was folgt:

1. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le-

Seite 7 — 17 benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobili- en, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Bewirtschaftung seiner Liegenschaft in O.5_____ Dorf, _____stras- se 14, Stockwerkeigentum Nr. _____, oberes Stockwerk, umfas- send zu vertreten, wie beispielsweise bezüglich Belehnung durch eine Hypothek, Vermietung, Verkauf usw.;

c. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Sicherstellung einer geeig- neten Wohnsituation, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung orga- nisieren);

d. Medizin und Gesundheit: X._____ insoweit zu vertreten, als es für das Verfahren zur Klärung des Anspruchs auf Leistungen der Inva- lidenversicherung notwendig ist;

e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen und allfällige Zahlungen von IV und ZL sowie der beruflichen (BVG) und der privaten Vorsorge) in Empfang zu nehmen;

f. soweit für die Mandatsführung erforderlich, die Post von X._____ zu öffnen.

2. X._____ ist der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Ausgenommen wird das persönliche Unter- haltskonto bei der D._____bank, Konto Nr. _____.

3. X._____ ist die Verfügung über das Stockwerkeigentum Nr. _____, oberstes Stockwert (Grundbuch der Gemeinde O.5_____) entzo- gen. Das Grundbuchamt O.5_____ wurde angewiesen, diese Ver- fügungssperre (Kanzleisperre, Art. 395 Abs. 4 ZGB) im Grundbuch anzumerken. 4. Die Beistandsperson E._____ wird aufgefordert, der KESB der Bezirke O.4_____ und Andelfingen spätestens innert zwei Monaten den Schlussbericht und die Schlussrechnung samt Belegen bis 31.01.2017 einzureichen. 5. F._____ wird aufgefordert

a. Unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfül- lung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;

b. mit E._____ abzuklären, welches Konto als Betriebskonto verwen- det wurde und sich den Zugriff geben zu lassen;

c. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftenverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen;

d. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

Seite 8 — 17

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Januar 2019) die Rech- nung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwick- lung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von X._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete An- passung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 7. Die Kosten im Verfahren "Übernahme Massnahme / Ernennung Bei- ständin" bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung)." Die KESB Prättigau/Davos führte im Wesentlichen aus, dass X._____ seit rund sieben Monaten in O.5_____ lebe, weshalb sie im vorliegenden Fall zuständig sei. Um eine Lücke in der Zuständigkeit der Beistandspersonen zu verhindern, sei der Zeitpunkt der Übernahme auf einen Zeitpunkt zu planen, in dem die neu zuständi- ge KESB eine neue Beiständin oder einen neuen Beistand rechtskräftig einsetzen könne. In Absprache mit der übertragenden KESB O.1_____ sei eine Übernahme per 1. Februar 2017 abgesprochen worden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die zur Weiterführung übernommene Massnahme in ihrer gesamten Ausge- staltung ab 1. Februar 2017 bestehen bleibe und der Vollständigkeit und der Klar- heit halber noch einmal wiederholt werde. K. Am 8. März 2017 führte die KESB Prättigau/Davos mit der Beiständin eine erste Standortbestimmung durch (act. 37 KESB). Die Beiständin informiert die KESB, dass X._____ sich bei der Sozialhilfe angemeldet und er sehr viele Schul- den (vgl. act. 40-46 KESB) angehäuft habe. Eine Zusammenarbeit sei sehr schwierig (act. 37). Gleichentags wendete sich der Leiter des Sozialdienstes O.5_____ an die KESB Prättigau/Davos und erkundigte sich über die Beistand- schaft von X._____. Im Weiteren informierte er die KESB, dass X._____ bei ihnen gewesen sei und das Gespräch mit ihm sich als sehr schwierig erwiesen habe (act. 38 KESB). L. Gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit folgenden Anträgen: "1. Es seien Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositives des Entscheids der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016, aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensver-

Seite 9 — 17 waltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht notwendig und so- mit aufzuheben sei. 2. Es sei der Entzug des Zugriffs des Beschwerdeführers auf sämtliche Vermögenswerte aufzuheben. 3. Es sei die Grundbuchsperre für das Stockwerkeigentum Nr. _____ an der _____strasse 14, O.5_____ (Oberes Stockwerk, Grundbuch Ge- meinde O.5_____) aufzuheben. 4. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm mit Wirkung ab 26. Januar 2017 in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorin- stanz." M. Die KESB Prättigau/Davos (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2017, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkam- mer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit. Er- wachsenenschutz], N. 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kin- des- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N. 34.08). X._____ ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerde ist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b

Seite 10 — 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]); Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 42 zu Art. 450 ZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Am 9. Februar 2017 (vgl. act. A.1) reichte der Beschwerdeführer gegen den ihn am 9. Januar 2017 mitgeteilten (act. B.2 S. 5) und frühestens am

10. Januar 2017 zugestellten Entscheid der KESB Prättigau/Davos frist- und form- gerecht Beschwerde ein.

2. a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die ent- sprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittel- instanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (vgl. Daniel Steck, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weite- ren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachse- nenschutz, Bern 2013 [zit.: FamKommentar], N. 7 zu Art. 446 ZGB). 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl.

Seite 11 — 17 Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit ein- schränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Daniel Steck, in: Er- wachsenenschutz, a.a.O., N. 5 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: FamKommen- tar, a.a.O., N. 4 zu Art. 450a ZGB).

4. a) Mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2016 hat diese infolge des Wohnsitzwechsels die von der KESB O.1_____ errichtete Beistand- schaft grundsätzlich inhaltsgleich übernommen und F._____ als neue Beiständin eingesetzt. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde nicht den Umstand der Übernahme der Beistandschaft durch die neu zuständige KESB, sondern be- schwert sich darüber, dass überhaupt eine Beistandschaft errichtet wurde. Die KESB Prättigau/Davos beantragt, es sei darauf nicht einzutreten, da es nur um die Übernahme der Beistandschaft gehe. b) Gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, wenn eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz wechselt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. X._____ hat sich am 1. Juni 2016 an seinem neuen Wohnort O.5_____ angemel- det und es bestand in zeitlicher Hinsicht kein Grund, die Übernahme der Beistand- schaft aufzuschieben. Es liesse sich aber fragen, ob die KESB am neuen Ort die Übernahme der Massnahme nur aus zeitlichen Aspekten zu prüfen hat oder ob sie in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen hat, ob die Massnahme überhaupt notwendig ist und – wenn sie dies verneint – die Übernahme aus wichtigen Grün- den ablehnen kann. Gewisse Autoren scheinen dieser Auffassung zu sein, wenn sie sich dahin äussern, ein wichtiger Grund könne darin liegen, dass die Mass- nahme ohnehin aufgehoben werden müsste (Urs Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 422 ZGB unter Hinweis auf Hausheer/Geiser/Aebi Müller, Das neue Erwachsenen- schutzrecht, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.73). Die Aussage könnte allerdings auch so verstanden werden, dass auf eine Übernahme verzichtet werden kann, wenn die Massnahme am früheren Ort kurz vor dem Abschluss steht, d.h. die früher zu- ständige KESB bereits zum Schluss gekommen ist, dass kein Grund für die Wei- terführung mehr besteht. Ob die in Art. 442 Abs. 5 ZGB erwähnten wichtigen Gründe nur unter einem zeitlichen Blickwinkel zu verstehen sind oder auch die Notwendigkeit der Massnahme an sich beschlägt, kann im vorliegenden Fall da-

Seite 12 — 17 hingestellt bleiben. Die neu zuständige KESB ist nämlich gestützt auf Art. 399 Abs. 2 ZGB ohnehin – auf Antrag oder von Amtes wegen – verpflichtet, die Beistand- schaft aufzuheben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Der Überg- ang der Zuständigkeit von einer KESB auf die andere ist nun ohne Zweifel der richtige und geeignete Zeitpunkt, um die Massnahme selbst auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die betroffene Person – wie im vorliegenden Fall – gegen die Massnahme wehrt. Un- ter Umständen kann es vorkommen, dass ein Wohnortswechsel auch Auswirkun- gen auf den notwendigen Inhalt der Beistandschaft hat und eine Anpassung der Massnahme erforderlich ist (z.B. Zusammenzug mit einer Partnerin etc.). Gewisse Abklärungen hat die KESB ohnehin zu tätigen, bevor sie den Übernahmeent- scheid mit Neubestimmung der Beistandschaft trifft. Zumindest ist die betroffene Person zu befragen und anzuhören. Eine gewisse Überprüfung der Notwenigkeit bzw. Anpassungsbedürftigkeit der Massnahme erscheint daher im Zusammen- hang mit dem Übernahmeentscheid als unabdingbar. Dies gilt umso mehr, wenn die KESB im betreffenden Entscheid die Aufgaben der neuen Beistandsperson neu auflistet. Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen unbenommen, im Beschwerdeverfahren auch zu rügen, dass die Voraussetzungen einer Beistand- schaft nicht (mehr) gegeben seien. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

5. a) Einzig zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die für X._____ errichtete Bei- standschaft – welche von der KESB O.1_____ errichtet und letztmals mit Ent- scheid vom 14. Juni 2016 überprüft wurde – von der KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 gestützt auf Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu Recht aufrechterhalten wurde. Die KESB O.1_____ führte in ihrem Entscheid im Zusammenhang mit der Überprüfung der Fortführung der Beistandschaft im We- sentlichen aus, die Ausführungen des Beistands würden darauf schliessen lassen, dass sich der Zustand von X._____ nicht verändert habe. Aufgrund einer im Au- tismus-Spektrum liegenden psychischen Störung befinde sich X._____ in einer rückzugsorientierten unkooperativen Haltung. Dadurch könne er seine Angele- genheiten nicht selbständig erledigen, weshalb er schutzbedürftig sei. Ebenso komme eine Unterstützung durch private oder öffentliche Dienste nicht in Betracht, da X._____ nicht kooperieren würde. X._____ benötige insbesondere eine Vertre- tung für das Verfahren zur Anmeldung von IV-Leistungen. Die am 18. August 2015 vorsorglich angeordnete Massnahme sei deshalb als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung anzupassen und weiterzuführen. b) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe im an- gefochtenen Entscheid das Subsidiaritätsprinzip völlig ausser Acht gelassen. Sie

Seite 13 — 17 stütze die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mehrheitlich auf den "ärztli- chen Bericht" von med. pract. A._____. Dieses Dokument stelle allerdings kein aussagekräftiges Gutachten dar. Es handle sich dabei um eine Fern-diagnose ei- nes offenkundig nicht praktizierenden Mediziners. Die Unterstützung eines Bei- stands benötige er nicht, da er seine finanziellen Angelegenheiten alleine erledi- gen könne, wenn man ihm die Möglichkeit dazu gebe. Die Errichtung bzw. die Bestätigung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwal- tung sei daher nicht notwendig. Dem entgegnet die Vorinstanz, dass es dem Be- schwerdeführer unbenommen gewesen sei, mit der KESB Prättigau/Davos zu- sammenzuarbeiten und darzulegen, welche Schritte er in die Wege geleitet habe und weshalb er nicht mehr auf die Überstützung eines Beistands angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings seine Mitwirkungspflichten verweigert. Auf- grund der Akten und unter Berücksichtigung der Aussagen müsse die KESB Prät- tigau/Davos davon ausgehen, dass die von der KESB O.1_____ festgestellte Schutzbedürftigkeit nach wie vor vorliege und der Schwächezustand weiterhin be- stehe. c) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinde- rung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Inter- essenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erschei- nen lässt. Der Schwächezustand "psychische Störung" umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht. Auch Neurosen und Persönlichkeitsstörungen können bspw. darunter subsumiert werden. Ein schubweiser Krankheitsverlauf schliesst die dauernde Natur des Leidens nicht aus. Demgemäss ist bei solchen psychischen Störungen nicht jeweils für jede akute Krankheitsphase eine Bei- standschaft anzuordnen. Vielmehr ist die Massnahme so auszugestalten, dass sie entsprechend dem Krankheitsverlauf flexibel den jeweiligen Bedürfnissen gerecht wird (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 390 ZGB). Als soziale Voraussetzung braucht es zusätzlich stets ein daraus resultie- rendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hin- reichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen. Nur das Un- vermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, genügt als

Seite 14 — 17 Voraussetzung für eine Beistandschaft. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der Betroffenen liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssi- tuation stehen. Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwir- kung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung ver- standen: Lebensort, medizinische und andere Pflege, Interventionen bei öffentli- chen Verwaltungen etc. (vgl. Philippe Meier, in: FamKommentar, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 391 ZGB). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusam- men eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (vgl. Helmut Henkel, in: Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 17 ff., N. 21 f. und N. 23 f. zu Art. 390 ZGB). d) Aus den Akten geht hervor, dass X._____ an einer psychischen Störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung (act. 2 und 3 KESB) leidet, womit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. Obwohl dies im angefochtenen Entscheid nicht zum Ausdruck kommt, hat die KESB Prätti- gau/Davos seit Eingang des Gesuchs um Übernahme der Beistandschaft für X._____ diverse Abklärungen vorgenommen, die den Schluss gestatteten, dass X._____ nicht in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht zweckmässig zu besorgen und somit die Beibehaltung der Massnahme nach wie vor nötig ist. Die KESB Prättigau/Davos führte am 12. Dezember 2016 eine Besprechung mit X._____ durch. An dieser Besprechung sah X._____ nicht ein, dass die KESB O.1_____ für ihn bereits eine Beistandschaft errichtet hatte. Im Weiteren konnte er auch die behördliche Trennung der KESB und der Berufsbei- standschaft nicht verstehen. Das verfahrensleitende Mitglied versuchte ihm so- wohl diesen Unterschied als auch die Existenz der Beistandschaft klar zu machen. Aufgrund des unangebrachten Verhaltens von X._____ musste das Gespräch ab- gebrochen werden (act. 25 KESB). Aus diesem Grund entschied sich die KESB Prättigau/Davos einen weiteren Besprechungstermin zu vereinbaren und legte den

21. Dezember 2016 fest (act. 20 KESB). Nachdem X._____ der Inhalt des Ge- sprächs vorgelegt wurde, sagte er den Termin ab (act. 23 KESB). Die früheren Abklärungsverfahren der KESB Prättigau/Davos zeigen, dass X._____ keine Ge- währ für die Einhaltung von weiteren Gesprächsterminen bietet. Überdies zeigt eine Telefonnotiz der KESB Prättigau/Davos auf, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vehement gegen jegliche Hilfeleistung wehrte (act. 37 KESB). Obwohl der Beschwerdeführer seit längerer Zeit arbeitslos ist und ent- sprechend über kein Einkommen verfügt (vgl. act. 19 KESB), bemühte er sich nicht um eine IV-Rente (act. 10 KESB). Der Beschwerdeführer lebt somit ohne

Seite 15 — 17 finanzielle Grundlage, was nicht länger haltbar ist. Im Weiteren häufte er in den letzten Jahren hohe Schulden an. Seine Mutter übernahm unter anderem die Mie- te an Frau G._____ (Mai 2014 - März 2015), tätigte monatliche Zahlungen bzw. diverse Gutschriften, übernahm die Krankenkassenprämien und Rechnungen für seine Wohnung (act. 37, 40-44, 46 KESB) von rund Fr. 55'195.80. Auch seiner Schwester, C._____, schuldet der Beschwerdeführer Rückzahlungen von Fr. 3'400.00 (act. 45 KESB). Auf diese Unterstützungen kann er in Zukunft jedoch nicht ohne weiteres rechnen, zumal beide diese Zahlungen ohne jegliche Rechts- pflicht übernahmen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Er- krankung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB offensichtlich nicht mehr in der Lage, sich ausreichend um seine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern und angemessene Hilfe anzunehmen, was eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 und 395 ZGB erforderlich macht. Im Übrigen ist der Einwand des Beschwerdefüh- rers, der ärztliche Bericht von med. pract. A._____ sei kein aussagekräftiges Gut- achten, nicht zu hören. Der Beschwerdeführer begründet weder, weshalb dieser Bericht lediglich eine Ferndiagnose darstellt, noch legt er dar, dass med. pract. A._____ nicht mehr in diesem Berufsumfeld tätig ist. Im Übrigen kommt es auf- grund der sich aus den Akten ergebenden Umstände auf diesen Bericht gar nicht an. 6. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Er- wachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehen- de Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint. Ein Rückgriff auf Unterstützungsangebote in der Familie (insbesondere auf die Mutter) ist nicht zielführend. Denn wie sie an der Anhörung am 3. Juli 2015 der KESB O.1_____ zu Protokoll ab, ist eine Kon- taktaufnahme aufgrund seiner isolierten Lebensweise nicht möglich (act. 6 KESB). Angebote von öffentlichen oder privaten Diensten fallen, wie die KESB O.1_____ zu Recht festhält, wegen der Vertretungsbedürftigkeit und der mangelnden Koope- rationsfähigkeit ausser Betracht. Ausserdem räumte die KESB O.1_____ X._____ bereits die Möglichkeit ein, sich mit der Zentralen Anlaufstelle der Stadt O.4_____ in Verbindung zu setzen (act. 4 KESB). Gerade weil die freiwillige Zusammenar- beit nicht funktionierte, errichtete die KESB O.1_____ für X._____ eine Beistand- schaft. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sind und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenen-

Seite 16 — 17 schutzrechts die Beibehaltung der Beistandschaft für X._____ angezeigt ist. Das Vorgehen der KESB Prättigau/Davos erweist sich nach dem Gesagten als rech- tens, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, welche auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sind nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer über realisierbares Vermögen verfügt. 9. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000], Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 11 Abs. 2 KGV).

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: