Schutz der Persönlichkeit | Berufung ZGB Personenrecht
Sachverhalt
A. Am 14. August 2017 stellte X._____ beim Regionalgerichtspräsidenten Surselva ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen beziehungsweise superproviso- rischen Massnahmen betreffend Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten:
a) sich der Gesuchstellerin auf weniger als 50m anzunähern;
b) sich in der Wohngemeinde O.1_____ aufzuhalten;
c) sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten. 2. Der Gesuchsgegner sei bis zum Verkauf des gemeinsamen Wohn- hauses aus diesem auszuweisen. 3. Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor seien allesamt mit dem ausdrückli- chen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse be- straft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor, sowie der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziff. 2 hiervor, seien im Sinne von superprovisorischen Massnahmen unverzüglich zu erlassenen, ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. B. Mit Entscheid des Regionalgerichtspräsidenten Surselva vom 16. August 2017 wurde das Gesuch von X._____ teilweise gutgeheissen und Y._____ wurde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch verboten, sich X._____ weniger als 50 Meter zu nähern und sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten. Diese Aufforderungen beziehungsweise Verbote ergingen unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behör- de unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Y._____ wurde gleichzeitig mit dem Entscheid ein Exemplar des Gesuchs vom 14. August 2017 samt Beilagen zugestellt, und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu bis zum 1. September 2017 schriftlich Stellung zu nehmen. C. Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 beantragte Y._____ was folgt: 1. Abweisung des Gesuchs unter gleichzeitiger umgehender Aufhebung der superprovisorisch verfügten Massnahmen gemäss Entscheid des Regionalgerichtspräsidenten Surselva vom 16. August 2017. 2. Superprovisorisch sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, am Don- nerstag, 14. September 2017, zwischen 13 und 17 Uhr, das gemein-
Seite 3 — 19 same Haus in O.1_____ zwecks Mitnahme eines Teils seiner persönli- chen Utensilien und darüber hinaus zwischen dem 18. September 2017, 8 Uhr und dem 22. September 2017, 18 Uhr zwecks Mitnahme seines Mobiliars und Inventars betreten zu dürfen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Ge- suchstellerin. D. Mit Entscheid vom 24. August 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde das Ge- such von Y._____ um Erlass von superprovisorischen Massnahmen teilweise gut- geheissen und Y._____ wurde superprovisorisch die Berechtigung erteilt, am Donnerstag, 14. September 2017, zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr, das ge- meinsame Haus in O.1_____ zwecks Mitnahme eines Teils seiner persönlichen Utensilien und Kleider zu betreten. E. Mit Telefonat der damaligen Rechtsvertreterin von X._____ vom 15. Sep- tember 2017 erkundigte sich diese beim Regionalgerichtspräsidenten Surselva, ob der Fall bis Ende Monat offen gelassen werden könne, da X._____ eine Wohnung gefunden habe und bis Ende Monat aus dem Haus ausziehen werde, sodass das Gesuch in der Folge allenfalls zurückgezogen werden könne (vgl. Aktennotiz des Regionalgerichtspräsidenten vom 15. September 2017). F. Mit Eingabe vom 25. September 2017 an das Regionalgericht Surselva er- suchte Y._____, das Rayonverbot umgehend aufzuheben und superprovisorisch das Haus an der Via _____ in O.1_____ zur ausschliesslichen Nutzung ihm zuzu- weisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargetan, X._____ sei aus dem Haus in O.1_____ ausgezogen. Dieses Schreiben wurde X._____ am 26. Sep- tember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 teilte Y._____ dem Regionalgericht mit, ein Kantonspolizist habe anlässlich einer Einvernahme verlauten lassen, X._____ wohne nicht mehr im gemeinsamen Haus in O.1_____. Dieses Schreiben wurde X._____ am 6. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Regionalgerichtspräsident Surselva: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2.a) Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Las- ten der Gesuchstellerin. Sie werden aus dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe bezogen und somit getilgt.
b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Seite 4 — 19 3.a) (Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache)
b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 4. (Mitteilung) I. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 30. Oktober 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 17. Oktober 2017 (Proz. Nr. _____) sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsgegner rich- terlich zu verbieten:
a) sich der Gesuchstellerin auf weniger als 50 m anzunähern;
b) sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten. 2. Der Gesuchsgegner sei bis zum Verkauf des gemeinsamen Wohn- hauses an der Via _____ in O.1_____ aus diesem auszuweisen. 3. Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor seien allesamt mit dem ausdrückli- chen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbieten [recte: verbinden], wo- nach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor, sowie der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziff. 3 hiervor, seien im Sinne von superprovisorischen Massnahmen unverzüglich zu erlassen, ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners. 5. Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 7. Es seien die Akten der Vorinstanz Proz. Nr. _____ heranzuziehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners. J. Mit superprovisorischer Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde Y._____ richterlich untersagt, sich X._____ auf weniger als 50 Meter an- zunähern und sich im Haus an der _____.strasse in O.1_____ aufzuhalten. Dieses Verbot erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB. Zudem wur- de darauf hingewiesen, dass die fragliche Verfügung bis zu einem allfälligem Wi- derruf gelte, längstens aber bis sie durch den Berufungsentscheid abgelöst werde. K. Mit Berufungsantwort vom 6. November 2017 beantragt Y._____ was folgt: 1. Abweisung der Berufung. 2. Das mittels superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 ausgesprochene Rayonverbot zum Nachteil des Berufungsbeklagten sei umgehend wiederum aufzuheben. Jedenfalls sei ihm superproviso-
Seite 5 — 19 risch zu erlauben, am Freitag, 10. November 2017 von 8 Uhr bis 18 Uhr die Liegenschaft zu betreten, damit er seine sich dort befindlichen Sachen behändigen kann. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Beru- fungsklägerin. L. Mit superprovisorischer Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. November 2017, gleichentags mitge- teilt, wurde das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 gegenü- ber Y._____ verhängte Verbot, sich im Haus an der Via _____ in O.1_____, für den 10. November 2017 von 08.00 bis 18.00 Uhr aufgehoben, und es wurde ihm erlaubt, die Liegenschaft zu betreten, um seine sich dort befindlichen Sachen zu behändigen. X._____ wurde empfohlen, sich am 10. November 2017 von 07.30 Uhr bis 18.30 Uhr nicht im Haus an der Via _____ in O.1_____ oder in dessen Nähe aufzuhalten. Für den Fall, dass sie sich dennoch dort aufhalten sollte, werde das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 gegenüber Y._____ verhängte Annäherungsverbot für den 10. November 2017 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufgehoben. M. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt D._____ dem Kantonsgericht mit, dass er ab sofort Y._____ im Verfahren ZK1 17 129 nicht mehr vertrete. Im Hinblick auf den anstehenden Entscheid übermittelte Rechtsan- walt D._____ anbei seine Abrechnung zwecks Festlegung der seinem Mandanten zustehenden Parteientschädigung. N. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 teilte Y._____ dem Kantonsgericht mit, er sei im Hinblick auf den für den 21. Dezember 2017, 11.00 Uhr, vorgesehe- nen Verkauf der Liegenschaft in O.1_____ dringend auf einen freien Zugang zum Haus angewiesen, um seine restlichen Sachen zu räumen und das Haus zu put- zen. X._____ sei landesabwesend und habe das Haus bereits im September 2017 verlassen, so dass es zu keinem Zusammentreffen kommen sollte. Er beantragte im Weiteren die Aufhebung des ihm auferlegten Rayonverbotes und die Abschrei- bung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. In ihrer Stellungnahme dazu vom 15. Dezember 2017 beantragte X._____, das Gesuch von Y._____ sei dahingehend zu beschränken, dass das Rayonverbot vorübergehend am 20. Dezember 2017 von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr aufgehoben werde, im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen. Weiter wurde der prozessuale Antrag gestellt, das Verfahren bis zum 22. Dezember 2017 zu sistieren.
Seite 6 — 19 O. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 gegenüber Y._____ ver- hängte Verbot, sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten, werde für den 20. Dezember 2017 von 16.00 Uhr bis 18 Uhr aufgehoben und es werde ihm erlaubt, in dieser Zeit die Liegenschaft zu betreten, um seine sich dort befindlichen Sachen abzuholen. X._____ werde empfohlen, sich am 20. Dezember 2017 von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr nicht im Haus an der Via _____ in O.1_____ oder in des- sen Nähe aufzuhalten. Für den Fall, dass sie sich dennoch dort aufhalten sollte, werde das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 gegenüber Y._____ verhängte Annäherungsverbot für den 20. Dezember 2017 von 16 Uhr bis 18 Uhr aufgehoben. Im Weiteren wurde das Gesuch um Sistierung des Verfah- rens abgewiesen. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer wies schliesslich darauf hin, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2017 im Übrigen bis auf weiteres in Kraft bleibe. P. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (datiert vom 21. Dezember 2017) teilte Y._____ dem Kantonsgericht mit, das Haus in O.1_____ werde am 21. De- zember 2017 auf dem Grundbuchamt O.2_____ an einen Dritten überschrieben. Damit stehe einer Aufhebung des Rayon- und Annäherungsverbots nichts mehr im Wege. Dieses Schreiben wurde X._____ mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2017 übermittelt. Q. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte X._____ dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit, der Kaufvertrag über die gemeinsame Liegenschaft in O.1_____ sei am 21. Dezember 2017 öffentlich beurkundet wor- den. Der Grundbucheintrag sei gleichentags erfolgt. Damit könne das Verfahren in Bezug auf das Rayonverbot infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Davon unberührt bleibe das ersuchte Annäherungsverbot. Wie sich anlässlich der Beurkundung herausgestellt habe, habe Y._____ sodann von der am 14. Dezem- ber 2017 ersuchten vorübergehenden Aufhebung des Rayonverbots nicht Ge- brauch gemacht. Diese durch Y._____ unnötig veranlassten Prozesskosten seien in jedem Fall ihm aufzuerlegen. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 3. Januar 2018 an Y._____ wurde letzterem ein Exemplar des Schreibens von Rechtsanwältin Brülisauer vom 22. Dezember 2017 samt Kaufvertrag vom 21. De- zember 2017 zugestellt. Die Frist für allfällige Bemerkungen dazu wurde auf den
15. Januar 2018 festgesetzt.
Seite 7 — 19 Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 führte Y._____ aus, am 13. Dezember 2017 habe ihm Rechtsanwältin Brülisauer telefonisch mitgeteilt, dass ihre Man- dantin ferienhalber im Ausland weile. Darauf habe er Rechtanwältin Brülisauer informiert, dass er beim Gericht einen neuen Termin beantragen werde, um die restlichen Sachen abzuholen und das Haus zu reinigen. Lediglich einen Tag später sei er dann aber darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass X._____ nun doch wieder zurück sei und das Haus zur Übergabe vorbereiten und reinigen wer- de. Auf sein Gesuch vom 14. Dezember 2017 an das Kantonsgericht von Graubünden sei ihm auf Drängen der Gegenpartei lediglich ein Zeitfenster von 2 Stunden am Tag vor der Übergabe eingeräumt worden, um seine restlichen Sa- chen abzuholen und das Haus zu reinigen. Es sei ihm unmöglich gewesen, in die- ser kurzen Zeit alles zu erledigen, weshalb er mit der Käuferschaft vereinbart ha- be, dass er seine Sachen nach der Überschreibung abholen werde und darum den vom Gericht genehmigten Termin nicht wahrnehmen werde. Als er am Tag der Überschreibung des Hauses kurz habe vergewissern wollen, ob alles in Ord- nung sei, habe er mit Schrecken feststellen müssen, dass das Haus weder gerei- nigt noch komplett geräumt worden war. Er sei überzeugt, dass das Rayonverbot unter Berücksichtigung dieser Aspekte nicht verletzt worden sei und ihm die Übergabe des Hauses respektive die vorgängige Besichtigung nicht habe ver- wehrt werden können. Er beantrage die sofortige Aufhebung des Rayon- und Annäherungsverbots, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2018 an Rechtsanwältin Brülisauer wurde letzteren ein Exemplar des Schreibens von Y._____ vom 9. Januar 2018 zugestellt. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2018 erklärte X._____ unter anderem, sie ha- be nach wie vor grosse Angst vor dem Berufungsbeklagten, weshalb sie die Auf- rechterhaltung des Annäherungsverbots für unbedingt notwendig erachte. Es brauche damit keiner weiteren Erklärung, dass sie sich für die Beurkundung habe vertreten lassen. An den gestellten Begehren werde festgehalten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 überliess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Y._____ ein Exemplar der Stellungnahme von Rechtsanwäl- tin Brülisauer vom 16. Januar 2018 zur Kenntnisnahme und Vervollständigung der Akten.
Seite 8 — 19 Mit Schreiben vom 23. März 2018 teilte Rechtsanwalt Oswald dem Kantonsgericht mit, er sei von X._____ mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. X._____ hat am 30. Oktober 2017 Berufung (ZK1 17 129) im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Das vorliegende Verfahren betreffend Schutz der Person vor häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 28b ZGB (Annäherungsverbot, Rayonverbot und Wohnungsaus- weisung) ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. In nichtvermögensrechtli- chen Fällen besteht für die Berufung kein Streitwerterfordernis (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 308 ZPO). Für den Erlass vorsorg- licher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung des- selben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist vorliegend einzutreten. 2.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO sind solche Tatsachen oder Be- weismittel, welche erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzli- chen Verfahrens entstanden sind. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]. 3. Aufl., Zürich 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO).
Seite 9 — 19 2.2. Vorliegend ist die gemeinsame Liegenschaft an der Via _____ in O.1_____ mit öffentlicher Beurkundung vom 21. Dezember 2017 an einen Dritten verkauft worden (vgl. Kaufvertrag, Akten KG, B.19). Diese Tatsache ist als echtes Novum zu qualifizieren, da der Verkauf nach dem erstinstanzlichen Verfahren stattgefun- den hat. Nach dem vorstehend Gesagten ist diese neue Tatsache zu berücksichti- gen. 2.3. Ist die gemeinsame Liegenschaft in O.1_____ verkauft worden, so besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beibehaltung des Rayonverbots und der beantragten Ausweisung des Berufungsbeklagten aus der Liegenschaft. Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt (Schreiben der Berufungsklägerin vom
22. Dezember 2017), können die Anträge betreffend Rayonverbot und Auswei- sung aus der Liegenschaft als gegenstandlos geworden abgeschrieben werden. 3. Die Berufungsklägerin hält nach wie vor an dem beantragten Annäherungs- verbot fest. Sie macht geltend, sie habe gemäss Art. 28b ZGB einen Anspruch auf den Erlass von Schutzmassnahmen, um der von Y._____ ausgehenden Gewalt zu begegnen. 3.1. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn ein Anspruch der gesuchstellenden Person verletzt ist bezie- hungsweise eine Verletzung zu befürchten ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der Bedrohungslage sind dabei objektive Kriterien und nicht die sub- jektiven Vorstellungen des Gesuchstellers. Mit dem Eintritt des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils muss ernsthaft gerechnet werden. Ist eine Verletzung des Anspruchs bereits eingetreten, ist es erforderlich, dass eine weitere Benach- teiligung zu befürchten ist. Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht explizit genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterli- che Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann. Ebenfalls nicht ausdrück- lich in Art. 261 ZPO genannt, aber dennoch durchwegs zu beachten ist das Ver- hältnismässigkeitsprinzip bei vorsorglichen Massnahmen (Lucius Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]. 3. Aufl., Zürich 2016, N 20 ff. zu Art. 261 ZPO mit weiteren Hinweisen). 3.2. Da der Rechtsschutz im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen schnell gewährt werden soll, ist die Beweisstrenge auf das Beweismass der Glaubhaftma-
Seite 10 — 19 chung reduziert. Glaubhaftmachen ist mehr als nur behaupten, aber weniger als beweisen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie nicht verwirklicht haben konnte (BGE 130 III 325 E. 3.3.) 3.3. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass nach dem Verkauf der fragli- chen Liegenschaft die Möglichkeit des Aufeinandertreffens beider Parteien sehr gering ist. Y._____ wohnt im Kanton O.3_____ und X._____ in O.4_____, Kanton O.7_____; womit eine zufällige Begegnung sehr unwahrscheinlich wird. Sodann wird in der Berufung weder behauptet noch nachgewiesen, dass der Berufungs- beklagte die Berufungsklägerin verfolgt hätte. Die Gefahr, dass Y._____ X._____ im Hinblick auf eine allfällige Persönlichkeitsverletzung aufsuchten sollte, ist dem- nach nicht glaubhaft gemacht. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfälle vom 21. Mai 2017 und 28. Juni 2017 betreffen Sachverhalte, in welchen die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten aufgesucht hat und nicht umge- kehrt. Der behauptete Vorfall vom 3. Mai 2017, wonach Y._____ nach einem ver- balen Disput aggressiv geworden sei und X._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie zu Boden geworfen und ihren Kopf mehrmals mit Wucht gegen den Boden geschlagen habe, wird vom Berufungskläger bestritten. Die als Beweis von X._____ ins Recht gelegte Unterlagen sind nicht schlüssig. Das Gedächtnisproto- koll betreffend den angeblichen Vorfall vom 3. Mai 2017 (Akten VI, II./2.) hat weder hinsichtlich der Daten noch des Inhalts irgendwelchen Beweischarakter. Im Arzt- bericht vom 12. Juni 2017 vom A._____, einer Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie (Akten VI, II./5.), wird erwähnt, anfangs Mai 2017 habe Frau X._____ einmalig eine Gewalterfahrung mit ihrem Freund gemacht. Diese Aussage bezieht sich einzig auf die Schilderung von X._____. Als weiteren Beweis hat die Beru- fungsklägerin zwei Fotos eingereicht, welche Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zeigen (vgl. Akten KG, B. 3). Diese Fotos sind jedoch aus dem Recht zu weisen, da gemäss Art. 317 ZPO neue Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden, und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Vorliegend hätten diese Fotos ohne weiteres vor Vorinstanz eingereicht wer- den können, weshalb diese Beweismittel nicht zuzulassen sind. Kommt hinzu, dass die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen hat, dass ihr Vor- bringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO), was vorliegend nicht gesche-
Seite 11 — 19 hen ist. Selbst aber, wenn diese zwei Fotos als Beweismittel hätten berücksichtigt werden können, fällt auf, dass auf den Bildern Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zu sehen sind. Wie X._____ behauptet, soll sie Y._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie zu Boden geworfen und mehrfach ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben. Danach müssten Hämatome am Hals und gravierende Verletzungen am Kopf entstanden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Die auf den Fotos ersichtlichen Beeinträchtigungen stimmen somit nicht durchwegs mit der Art der beschriebenen Handlungen überein. Schliesslich zeigen die vom Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen, dass das von der Beru- fungsklägerin gezeichnete Bild vom Berufungsbeklagten - impulsiv, jähzornig, grosser Choleriker - von seiner Umgebung nicht geteilt wird (Akten VI, III./1./3./4./7.). Eine Glaubhaftmachung der Verletzung vom 3. Mai 2017 liegt nach dem Gesagten nicht vor. Selbst aber wenn von der Glaubwürdigkeit der Aussagen von X._____ ausgegan- gen werden müsste, gilt es zu beachten, dass eine heute noch anhaltende Ge- fährdung - als Voraussetzung der vorsorglichen Massnahmen - nicht glaubhaft gemacht ist. Dass der Berufungskläger - wie X._____ geltend macht - sie am Ar- beitsplatz aufsuchen könnte, ist zwar rein theoretisch möglich, entspricht aber nicht der bisherigen Darstellung des Verhaltens des Berufungsbeklagten. Wie be- reits ausgeführt, war es - mit Ausnahme des ersten Vorfalls vom 3. Mai 2017 - der nicht glaubhaft gemacht wurde und aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (ge- meinsame Wohnung) auch nicht mehr aktuell wäre, X._____, welche Y._____ auf seinem Boot heimsuchte und nicht umgekehrt. Aus diesen Gründen geht das Kan- tonsgericht davon aus, dass eine künftige Gefährdung nicht zu befürchten ist. 3.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach dem Ver- kauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft in O.1_____ das beantragte Rayonver- bot gemäss Ziffer 1 lit. a des Berufungsantrags und das Gesuch um Ausweisung aus der Liegenschaft gemäss Ziffer 2 des Berufungsantrags wegen Gegenstands- losigkeit abzuschreiben sind. Das von der Berufungsklägerin nach wie vor begehr- te Annäherungsverbot ist abzuweisen, da eine künftige Gefährdung - als Voraus- setzung der vorsorglichen Massnahmen - nicht zu befürchten ist. 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt als Eventualbegehren die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Begründet wird dieser Antrag mit der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe das Gericht zehn Tage bis zum Entscheid abzuwarten, bevor von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (BGE 138 I 484 E. 2). Vorliegend
Seite 12 — 19 sei das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 5. Oktober 2017 der Berufungs- klägerin am Freitag, 6. Oktober 2017, zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden. Es habe somit frühestens am 9. Oktober 2017 bei der vormaligen Rechtsvertrete- rin der Berufungsklägerin eintreffen können. Infolge Ferienabwesenheit der vorma- ligen Rechtsvertreterin vom 9. bis 13. Oktober 2017 sei das Schreiben erst am 16. Oktober 2017 entgegengenommen worden. Ungeachtet dessen habe die Vor- instanz ihren Entscheid am 17. Oktober 2017 gefällt, mithin nach acht Tagen seit frühester möglicher Kenntnisnahme (10. Oktober 2017 - 17. Oktober 2017) und am ersten Tag nach tatsächlicher Kenntnisnahme an gerechnet. Angesichts des- sen werde die Stellungnahme auf das Schreiben von Y._____ vom 5. Oktober 2017 im Rahmen der Berufung nachgeholt. Y._____ habe im fraglichen Schreiben ausgeführt, X._____ sei aus dem Haus in O.1_____ ausgezogen, was ein Kan- tonpolizist ihm gegenüber habe verlauten lassen. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen. 4.2. Wie in Erwägung 2 ausgeführt, ist die gemeinsame Liegenschaft an der Via _____ in O.1_____ mit öffentlicher Beurkundung vom 21. Dezember 2017 verkauft worden (vgl. Kaufvertrag, Akten KG, B.19). Keine der Parteien wohnt nunmehr in der Liegenschaft in O.1_____. Diese neue Tatsache ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der Umstand, ob X._____ zum fraglichen Zeitpunkt noch im Haus in O.1_____ wohnte oder nicht, hat deshalb auf den Ausgang des vorliegen- den Verfahrens, das in diesem Punkt auf die aktuelle Situation abstellt, keinen Ein- fluss. Eine allfällige Verletzung des Replikrechts ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidrelevant - auch nicht bei einer allfälligen Rückweisung. Der entsprechen- de Antrag ist deshalb abzuweisen. 5. Werden die beantragten vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen ab- gewiesen, ist auch keine Klagefrist nach Art. 263 ZPO anzusetzen. 6. Ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, so stellt sich die Frage, wie die Kosten des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens zu verteilen sind. Der Präsident des Regionalgerichts Sur- selva hat die Verfahrenskosten der gesuchstellenden - als unterliegenden Partei - auferlegt. Zudem wurde X._____ verpflichtet, den Gesuchsgegner mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 6.1. Im Kapitel über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) finden sich keine Bestimmungen zur Kostenverteilung. Art. 104 Abs. 3 ZPO behandelt lediglich den Zeitpunkt der Kostenverteilung, indem festgehalten wird, dass über
Seite 13 — 19 die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden könne. Darüber, nach den welchen Kriterien die Kostenvertei- lung vorzunehmen ist, äussert sich Art. 104 Abs. 3 ZPO dagegen nicht. Prinzipiell sind die Kosten nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) zu verteilen. So- dann sieht Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Möglichkeit vor, beim Vorliegen besonde- rer Umstände, die eine Verteilung nach dem Verfahrensausgang als unbillig er- scheinen lassen, die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Schliesslich können die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO auch dann nach Ermessen ver- teilt werden, wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kosten gemäss Art. 106 ZPO von der letztlich unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen wären, wenn nicht ausserordentliche Umstände vorliegen würden, welche dieses Ergebnis als ungerecht erscheinen lassen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zunächst gerechtfertigt gewesen wäre, deren Notwen- digkeit aber während des Verfahrens weggefallen wäre. Um diese Frage beurtei- len zu können, ist zu prüfen, ob das Gesuch von X._____ zu irgendeinem Zeit- punkt eine realistische Chance auf Gutheissung gehabt hätte. Mit anderen Worten ist im Zusammenhang mit dem Kostenpunkt eine kurze Beurteilung der Prozess- aussichten vorzunehmen. 6.2. Bei der Beurteilung der Prozessaussichten ist auf den definitiven Massnah- meentscheid und nicht auf den superprovisorischen Entscheid des Einzelrichters im vorinstanzlichen Verfahren oder des Instruktionsrichters im Berufungsverfahren abzustellen. Die beiden zuletzt genannten Entscheide erfolgten aufgrund einer prima facie Einschätzung der Sach- und Rechtslage vor dem Hintergrund, dass sie nur während der Dauer des provisorischen Verfahrens Gültigkeit haben. Auf- grund des abklärungstechnisch und zeitlich limitierten "superprovisorischen" Cha- rakters werden in der Regel die Interessen des Gesuchstellers höher gewichtet, als diejenigen des Gesuchsgegners. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vor- liegenden, bei welchem sich die Gefahr einer möglichen Persönlichkeitsverletzung durch Gewaltanwendung, einer relativ bescheidenen - vor allem kurzfristigen - Einschränkung der Bewegungsfreiheit gegenüberstehen. Im Rahmen der super- provisorisch zu treffenden Anordnung fällt demnach das Risiko einer möglichen Gewaltanwendung gegen Personen sehr stark ins Gewicht. Die Ansprüche an die Plausibilität der entsprechenden Behauptungen und Beweise sind demenspre- chend reduziert.
Seite 14 — 19 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kostenfrage ist damit entscheidend, wie hoch die Chancen eines das Gesuch gutheissenden definitiven Massnahme- entscheides waren, und nicht die Gewinnaussichten für den Erlass einer super- provisorischen Verfügung. 7.1. Was den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfall vom 3. Mai 2017 betrifft, kann auf Erw. 3.3. verwiesen werden. Die Berufungsklägerin macht geltend, nach einem verbalen Disput sei Y._____ aggressiv geworden, habe sie mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie auf den Boden geworfen und ihren Kopf mehrmals mit Wucht gegen den Boden geschlagen. Dass der Berufungsbeklagte X._____ geschlagen haben soll, kann einzig ihrer Darstellung entnommen werden. Y._____ bestreitet, Gewalt angewendet zu haben. Die von X._____ ins Recht ge- legten Unterlagen sind nicht schlüssig. Ein Gedächtnisprotokoll stellt keinen Be- weis dar. Die erst vor Kantonsgericht eingereichten Fotos sind aus dem Recht zu weisen, da sie verspätet eingereicht worden sind. Selbst aber, wenn diese zwei Fotos als Beweismittel zu den Akten hätten genommen werden können, fällt auf, dass auf den Bildern Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zu sehen sind. Wie X._____ behauptet, soll sie Y._____ mit der Hand an der Gur- gel gepackt, sie zu Boden geworfen und mehrfach ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben. Danach müssten Hämatome am Hals und gravierende Verlet- zungen am Kopf entstanden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Die auf den Fotos ersichtlichen Beeinträchtigungen stimmen somit nicht durchwegs mit der Art der beschriebenen Handlungen überein. Eine Glaubhaftmachung der Verletzung vom
3. Mai 2017 liegt demnach nicht vor. 7.2. Am 21. Mai 2017 soll es auf dem Y._____ gehörenden Katamaran E._____ in O.4_____ zu einem weiteren körperlichen Angriff gekommen sein. Ersterer ha- be X._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt und mit der anderen Hand den Hosenbund. Der Berufungsbeklagte soll alsdann die Berufungsklägerin aus der unteren Kabine über die Treppe nach oben geschleift haben. X._____ habe in die- sem Moment Todesangst durchgestanden. Schliesslich habe Y._____ sie über die Gangway geworfen. Nach diesem Übergriff sei die Berufungsklägerin aus L.1_____ abgereist und habe sich zu ihrer Tochter begeben. Sie habe diesen Vor- fall der Polizei in O.5_____ gemeldet. Nach den Feiertagen habe sie am 26. Mai 2017 eine Arztpraxis in O.6_____ aufgesucht. Dem ärztlichen Attest könne ent- nommen werden, dass sie multiple Hämatome an beiden Armen, Rücken, Unter- bauch, Oberschenkel und Kinn aufgewiesen habe. Aufgrund ihres psychischen Zustandes habe sie zusätzlich am 8. Juni 2017 den Oberarzt der Psychiatrie am Städtischen Klinikum B._____ aufgesucht. Gemäss Bericht vom 12. Juni 2017
Seite 15 — 19 bestehe bei der Berufungsklägerin eine reaktive Depression in Folge massiver komplexer psychosozialer Konflikte. Am 19. Juni 2017 zeigte X._____ die Vorfälle bei der Polizei O.2_____ an. Am 23. Juni 2017 suchte sie die Opferhilfe Graubün- den auf. Gleichentags reiste die Berufungsklägerin wiederum nach L.1_____ zum Berufungsbeklagten. In O.7_____ angekommen, eröffnete X._____ dem Beru- fungsbeklagen, dass sie gegen ihn Strafanzeige erhoben habe. Bis am 28. Juni 2017 sei alles gut verlaufen. Abends habe sie von der Opferhilfe Graubünden eine E-Mail erhalten, wonach dem Berufungsbeklagten eine Vorladung der Kantonspo- lizei Graubünden zugestellt worden sei. Als ihm dies die Berufungsklägerin mitge- teilt habe, habe er aufbrausend reagiert und ihr eröffnet, sie solle die Anzeige bis Freitagabend aus der Welt schaffen. In der Nacht vom 30 Juni 2017 habe sie ihren Koffer gepackt. Beim Packen der Koffer habe Y._____ sie mit einem starken Tritt in die rechte Wade getreten. Am nächsten Morgen sei sie von L.1_____ abgereist. Die Wade sei in den nächsten Tagen stark angeschwollen. Daraufhin habe sie einen Arzt in O.6_____ aufgesucht und den Oberarzt der Psychiatrie am Städti- schen Klinikum B._____. Dieser habe nach der Konsultation vom 9. August 2017 festgehalten, dass sich die Symptome zunehmend als Folge wiederholter Gewalt- tätigkeit entwickelt haben. X._____ erfülle die ICD-10-Kriterein einer posttraumati- schen Belastungsstörung. 7.3. Die Beweislage ist zu dürftig, als dass eine Gewalteinwirkung als glaubhaft gemacht gelten kann. Bei den Akten liegen Gedächtnisprotokolle und Arztzeug- nisse. Die Gedächtnisprotokolle haben weder hinsichtlich der Daten noch des In- halts irgendwelchen Beweischarakter. Der Berufungsklägerin wäre es offen ge- standen, ihre Darstellung mit weiteren Unterlagen und allenfalls Aussagen zu un- termauern (Tochter, Frauenhaus, Polizei). Die verschiedenen Fotos sowie der Arztbericht vom A._____ vom 10. August 2017 sind aus dem Recht zu weisen, da gemäss Art. 317 ZPO neue Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden, und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat sodann zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich er- folgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, a.a.O.,N 10 zu Art. 317 ZPO). Vorliegend wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die fraglichen Akten bereits vor Vorin- stanz einzureichen. Es fehlen jegliche Erklärungen, wieso die fraglichen Urkunden erst vor Kantonsgericht eingereicht worden sind. Der vor-instanzliche Entscheid datiert vom 17. Oktober 2017. Der Arztbericht des A._____ vom 12. Juni 2017 (Akten VI, II/5.) bezieht sich auf eine ambulante Untersuchung vom 8. Juni 2017.
Seite 16 — 19 Der Bericht der psychiatrischen Klinik bezieht sich einzig auf die Schilderung der Patientin, wonach es im Mai 2017 "zu erheblichen Konflikten" gekommen sei, "die nicht ohne körperliche Gewalt blieben", und "schon 14 Tage zuvor habe Frau X._____ einmalig eine Gewalterfahrung mit ihrem Freund gemacht". Der Bericht stellt keine physischen Beeinträchtigungen fest, die auf eine Gewalteinwirkung zurückzuführen wären. Der Psychiater hält im Übrigen fest: "Ein wichtiger Aspekt ist sicherlich die Lösung des aktuellen Partnerschaftskonfliktes, insbesondere auch im Hinblick auf die finanziellen Verbindlichkeiten". Das ärztliche Attest vom 4. August 2017 von C._____ in O.6_____ (Akten VI, II/6.) beruht auf einen Arztbe- such vom 26. Mai 2017 und bezieht sich auf einen "Konflikt mit Lebensgefährtin (grosser Choleriker)". Auf einer Schiffsreise habe er sie zweimal geschlagen. Der Arzt stellte verschiedene Hämatome, aber nicht am Kopf fest. Am 3. Juli 2017 er- folgte eine erneute Vorstellung bei C._____. Dieser diagnostizierte ein grosses Hämatom an der rechten Wade. Es fällt auf, dass die festgestellten Hämatome nicht durchwegs mit der Art der be- schriebenen Handlungen übereinstimmen: So wurden keine Hämatome am Kopf oder an der Gurgel diagnostiziert, obwohl der Berufungsbeklagte den Kopf von X._____ am 3. Mai 2017 mehrfach mit Wucht gegen den Boden geschlagen habe und am 21. Mai 2017 sie an der Gurgel gepackt und über die Gangway geworfen haben soll. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfälle vom 21. Mai 2017 und
28. Juni 2017 betreffen sodann Sachverhalte, in deren Verlauf die Berufungsklä- gerin den Berufungsbeklagten aufgesucht hat und nicht umgekehrt. Die geltend gemachten Übergriffe und die daraus abgeleitete Gefährdung erscheinen auch vor dem Hintergrund, dass die Berufungsklägerin dennoch zu Y._____ nach L.1_____ zurückgekehrt ist, als wenig glaubhaft. Entweder haben sich die Vorfälle nicht so zugetragen, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht, oder sie hat die Er- eignisse als nicht so gravierend empfunden. 7.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gedächtnisprotokolle der Berufungsklägerin keine Beweise beinhalten und die Arztzeugnisse alles an- dere als klar und zum Teil verspätet sind. Die Beweislage ist zu dürftig, als dass eine Gewalteinwirkung als glaubhaft gemacht gelten kann. Insbesondere kann ferner aufgrund der Gesamtumstände nicht angenommen werden, dass eine al- lenfalls weiter anhaltende Gefährdung im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestanden hätte. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätte zu keinem Zeit- punkt gutgeheissen werden können.
Seite 17 — 19 8. Nach dem Gesagten bestehen vorliegend in Bezug auf die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten keine besonderen Umstände, welche ein Abweichen von der Norm erlauben würden. Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Lösung, wonach die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Überdies hat die Gesuchstellerin Y._____ für das vorin- stanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 9.1. Damit verbleibt, über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Wie bereits ausgeführt, ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands- los geworden abzuschreiben ist. Die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beru- fungsverfahrens ändert nichts daran, dass die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, zu tragen hat, da - wie in Erwägung 7. ausgeführt - die Anordnung von vorsorglichen Massnah- men zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt war. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 9.2. Die Berufungsklägerin hat überdies den bis zum 13. Dezember 2017 von Rechtsanwalt D._____ anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten zu entschädi- gen. Die Abrechnung von Rechtsanwalt D._____ liegt bei den Akten (Akten KG, G.2). Er macht eine Entschädigung von CHF 4'455.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Für die Korrespondenz werden insgesamt 8.20 Stunden veranschlagt. Dies erscheint in keiner Art und Weise verhältnismässig. In der Zeitspanne vom 1. November 2017 bis zum 13. Dezember 2017 will Rechtsanwalt D._____ an 22 Tagen mit dem Fall beschäftigt gewesen sein. An diesen 22 Tagen sind insgesamt 65 Korrespondenzpositionen vermerkt. Dies entspricht rund je 3 Korrespondenzen pro Tag. Nicht hinzugerechnet sind die zahlreichen Telefonate. Dies erscheint aufgrund der limitierten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit des Falles ganz klar unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nur die objektiv notwendige - und nicht die allenfalls tatsächlich aufgewandte Zeit von der Entschädigungspflicht umfasst wird. Für die Korrespondenz ange- messen erscheinen allerhöchstens 5 Stunden. Rechtsanwalt D._____ berechnet sein Honorar sodann ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 270.00, oh- ne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern - wie vorliegend - keine Honorar- vereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu bemessen (vgl. Urteil des Kan-
Seite 18 — 19 tonsgerichts von Graubünden ZK2 14 36 vom 25. November 2014 E. 4.c). Dem- entsprechend ist der von Rechtsanwalt D._____ verrechnete Stundenansatz von CHF 270.00 auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Entschädigung nach Zeitaufwand beläuft sich somit auf CHF 2'814.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 120.15. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich damit eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3'168.90 [CHF 2'814.00 + CHF 120.15]./.8% MWSt.). Nach dem 13. Dezember 2017 bis zum 19. März 2018 war Y._____ nicht mehr anwaltlich vertreten, weshalb - mangels nennenswerten Aufwands - für diese Zeit- spanne auch keine ausseramtliche Entschädigung geschuldet ist. Wie bereits ausgeführt, teilte Rechtsanwalt Oswald mit Schreiben vom 23. März 2018 dem Kantonsgericht mit, er sei mit der Wahrung der Interessen von Y._____ beauftragt worden. Da Rechtsanwalt Oswald aber keinen nennenswerten sachbe- zogenen Aufwand hatte, wird auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Ent- schädigung verzichtet.
Seite 19 — 19 III.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten:
a) sich der Gesuchstellerin auf weniger als 50m anzunähern;
b) sich in der Wohngemeinde O.1_____ aufzuhalten;
c) sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten.
E. 2 Der Gesuchsgegner sei bis zum Verkauf des gemeinsamen Wohn- hauses aus diesem auszuweisen.
E. 2.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO sind solche Tatsachen oder Be- weismittel, welche erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzli- chen Verfahrens entstanden sind. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]. 3. Aufl., Zürich 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO).
Seite 9 — 19
E. 2.2 Vorliegend ist die gemeinsame Liegenschaft an der Via _____ in O.1_____ mit öffentlicher Beurkundung vom 21. Dezember 2017 an einen Dritten verkauft worden (vgl. Kaufvertrag, Akten KG, B.19). Diese Tatsache ist als echtes Novum zu qualifizieren, da der Verkauf nach dem erstinstanzlichen Verfahren stattgefun- den hat. Nach dem vorstehend Gesagten ist diese neue Tatsache zu berücksichti- gen.
E. 2.3 Ist die gemeinsame Liegenschaft in O.1_____ verkauft worden, so besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beibehaltung des Rayonverbots und der beantragten Ausweisung des Berufungsbeklagten aus der Liegenschaft. Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt (Schreiben der Berufungsklägerin vom
22. Dezember 2017), können die Anträge betreffend Rayonverbot und Auswei- sung aus der Liegenschaft als gegenstandlos geworden abgeschrieben werden. 3. Die Berufungsklägerin hält nach wie vor an dem beantragten Annäherungs- verbot fest. Sie macht geltend, sie habe gemäss Art. 28b ZGB einen Anspruch auf den Erlass von Schutzmassnahmen, um der von Y._____ ausgehenden Gewalt zu begegnen.
E. 3 Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor seien allesamt mit dem ausdrückli- chen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse be- straft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
E. 3.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn ein Anspruch der gesuchstellenden Person verletzt ist bezie- hungsweise eine Verletzung zu befürchten ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der Bedrohungslage sind dabei objektive Kriterien und nicht die sub- jektiven Vorstellungen des Gesuchstellers. Mit dem Eintritt des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils muss ernsthaft gerechnet werden. Ist eine Verletzung des Anspruchs bereits eingetreten, ist es erforderlich, dass eine weitere Benach- teiligung zu befürchten ist. Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht explizit genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterli- che Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann. Ebenfalls nicht ausdrück- lich in Art. 261 ZPO genannt, aber dennoch durchwegs zu beachten ist das Ver- hältnismässigkeitsprinzip bei vorsorglichen Massnahmen (Lucius Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]. 3. Aufl., Zürich 2016, N 20 ff. zu Art. 261 ZPO mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Da der Rechtsschutz im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen schnell gewährt werden soll, ist die Beweisstrenge auf das Beweismass der Glaubhaftma-
Seite 10 — 19 chung reduziert. Glaubhaftmachen ist mehr als nur behaupten, aber weniger als beweisen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie nicht verwirklicht haben konnte (BGE 130 III 325 E. 3.3.)
E. 3.3 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass nach dem Verkauf der fragli- chen Liegenschaft die Möglichkeit des Aufeinandertreffens beider Parteien sehr gering ist. Y._____ wohnt im Kanton O.3_____ und X._____ in O.4_____, Kanton O.7_____; womit eine zufällige Begegnung sehr unwahrscheinlich wird. Sodann wird in der Berufung weder behauptet noch nachgewiesen, dass der Berufungs- beklagte die Berufungsklägerin verfolgt hätte. Die Gefahr, dass Y._____ X._____ im Hinblick auf eine allfällige Persönlichkeitsverletzung aufsuchten sollte, ist dem- nach nicht glaubhaft gemacht. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfälle vom 21. Mai 2017 und 28. Juni 2017 betreffen Sachverhalte, in welchen die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten aufgesucht hat und nicht umge- kehrt. Der behauptete Vorfall vom 3. Mai 2017, wonach Y._____ nach einem ver- balen Disput aggressiv geworden sei und X._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie zu Boden geworfen und ihren Kopf mehrmals mit Wucht gegen den Boden geschlagen habe, wird vom Berufungskläger bestritten. Die als Beweis von X._____ ins Recht gelegte Unterlagen sind nicht schlüssig. Das Gedächtnisproto- koll betreffend den angeblichen Vorfall vom 3. Mai 2017 (Akten VI, II./2.) hat weder hinsichtlich der Daten noch des Inhalts irgendwelchen Beweischarakter. Im Arzt- bericht vom 12. Juni 2017 vom A._____, einer Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie (Akten VI, II./5.), wird erwähnt, anfangs Mai 2017 habe Frau X._____ einmalig eine Gewalterfahrung mit ihrem Freund gemacht. Diese Aussage bezieht sich einzig auf die Schilderung von X._____. Als weiteren Beweis hat die Beru- fungsklägerin zwei Fotos eingereicht, welche Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zeigen (vgl. Akten KG, B. 3). Diese Fotos sind jedoch aus dem Recht zu weisen, da gemäss Art. 317 ZPO neue Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden, und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Vorliegend hätten diese Fotos ohne weiteres vor Vorinstanz eingereicht wer- den können, weshalb diese Beweismittel nicht zuzulassen sind. Kommt hinzu, dass die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen hat, dass ihr Vor- bringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO), was vorliegend nicht gesche-
Seite 11 — 19 hen ist. Selbst aber, wenn diese zwei Fotos als Beweismittel hätten berücksichtigt werden können, fällt auf, dass auf den Bildern Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zu sehen sind. Wie X._____ behauptet, soll sie Y._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie zu Boden geworfen und mehrfach ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben. Danach müssten Hämatome am Hals und gravierende Verletzungen am Kopf entstanden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Die auf den Fotos ersichtlichen Beeinträchtigungen stimmen somit nicht durchwegs mit der Art der beschriebenen Handlungen überein. Schliesslich zeigen die vom Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen, dass das von der Beru- fungsklägerin gezeichnete Bild vom Berufungsbeklagten - impulsiv, jähzornig, grosser Choleriker - von seiner Umgebung nicht geteilt wird (Akten VI, III./1./3./4./7.). Eine Glaubhaftmachung der Verletzung vom 3. Mai 2017 liegt nach dem Gesagten nicht vor. Selbst aber wenn von der Glaubwürdigkeit der Aussagen von X._____ ausgegan- gen werden müsste, gilt es zu beachten, dass eine heute noch anhaltende Ge- fährdung - als Voraussetzung der vorsorglichen Massnahmen - nicht glaubhaft gemacht ist. Dass der Berufungskläger - wie X._____ geltend macht - sie am Ar- beitsplatz aufsuchen könnte, ist zwar rein theoretisch möglich, entspricht aber nicht der bisherigen Darstellung des Verhaltens des Berufungsbeklagten. Wie be- reits ausgeführt, war es - mit Ausnahme des ersten Vorfalls vom 3. Mai 2017 - der nicht glaubhaft gemacht wurde und aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (ge- meinsame Wohnung) auch nicht mehr aktuell wäre, X._____, welche Y._____ auf seinem Boot heimsuchte und nicht umgekehrt. Aus diesen Gründen geht das Kan- tonsgericht davon aus, dass eine künftige Gefährdung nicht zu befürchten ist.
E. 3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach dem Ver- kauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft in O.1_____ das beantragte Rayonver- bot gemäss Ziffer 1 lit. a des Berufungsantrags und das Gesuch um Ausweisung aus der Liegenschaft gemäss Ziffer 2 des Berufungsantrags wegen Gegenstands- losigkeit abzuschreiben sind. Das von der Berufungsklägerin nach wie vor begehr- te Annäherungsverbot ist abzuweisen, da eine künftige Gefährdung - als Voraus- setzung der vorsorglichen Massnahmen - nicht zu befürchten ist.
E. 4 Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor, sowie der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziff. 2 hiervor, seien im Sinne von superprovisorischen Massnahmen unverzüglich zu erlassenen, ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners.
E. 4.1 Die Berufungsklägerin beantragt als Eventualbegehren die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Begründet wird dieser Antrag mit der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe das Gericht zehn Tage bis zum Entscheid abzuwarten, bevor von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (BGE 138 I 484 E. 2). Vorliegend
Seite 12 — 19 sei das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 5. Oktober 2017 der Berufungs- klägerin am Freitag, 6. Oktober 2017, zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden. Es habe somit frühestens am 9. Oktober 2017 bei der vormaligen Rechtsvertrete- rin der Berufungsklägerin eintreffen können. Infolge Ferienabwesenheit der vorma- ligen Rechtsvertreterin vom 9. bis 13. Oktober 2017 sei das Schreiben erst am 16. Oktober 2017 entgegengenommen worden. Ungeachtet dessen habe die Vor- instanz ihren Entscheid am 17. Oktober 2017 gefällt, mithin nach acht Tagen seit frühester möglicher Kenntnisnahme (10. Oktober 2017 - 17. Oktober 2017) und am ersten Tag nach tatsächlicher Kenntnisnahme an gerechnet. Angesichts des- sen werde die Stellungnahme auf das Schreiben von Y._____ vom 5. Oktober 2017 im Rahmen der Berufung nachgeholt. Y._____ habe im fraglichen Schreiben ausgeführt, X._____ sei aus dem Haus in O.1_____ ausgezogen, was ein Kan- tonpolizist ihm gegenüber habe verlauten lassen. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen.
E. 4.2 Wie in Erwägung 2 ausgeführt, ist die gemeinsame Liegenschaft an der Via _____ in O.1_____ mit öffentlicher Beurkundung vom 21. Dezember 2017 verkauft worden (vgl. Kaufvertrag, Akten KG, B.19). Keine der Parteien wohnt nunmehr in der Liegenschaft in O.1_____. Diese neue Tatsache ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der Umstand, ob X._____ zum fraglichen Zeitpunkt noch im Haus in O.1_____ wohnte oder nicht, hat deshalb auf den Ausgang des vorliegen- den Verfahrens, das in diesem Punkt auf die aktuelle Situation abstellt, keinen Ein- fluss. Eine allfällige Verletzung des Replikrechts ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidrelevant - auch nicht bei einer allfälligen Rückweisung. Der entsprechen- de Antrag ist deshalb abzuweisen. 5. Werden die beantragten vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen ab- gewiesen, ist auch keine Klagefrist nach Art. 263 ZPO anzusetzen. 6. Ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, so stellt sich die Frage, wie die Kosten des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens zu verteilen sind. Der Präsident des Regionalgerichts Sur- selva hat die Verfahrenskosten der gesuchstellenden - als unterliegenden Partei - auferlegt. Zudem wurde X._____ verpflichtet, den Gesuchsgegner mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.
E. 5 Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E. 6 Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Im Kapitel über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) finden sich keine Bestimmungen zur Kostenverteilung. Art. 104 Abs. 3 ZPO behandelt lediglich den Zeitpunkt der Kostenverteilung, indem festgehalten wird, dass über
Seite 13 — 19 die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden könne. Darüber, nach den welchen Kriterien die Kostenvertei- lung vorzunehmen ist, äussert sich Art. 104 Abs. 3 ZPO dagegen nicht. Prinzipiell sind die Kosten nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) zu verteilen. So- dann sieht Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Möglichkeit vor, beim Vorliegen besonde- rer Umstände, die eine Verteilung nach dem Verfahrensausgang als unbillig er- scheinen lassen, die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Schliesslich können die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO auch dann nach Ermessen ver- teilt werden, wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kosten gemäss Art. 106 ZPO von der letztlich unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen wären, wenn nicht ausserordentliche Umstände vorliegen würden, welche dieses Ergebnis als ungerecht erscheinen lassen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zunächst gerechtfertigt gewesen wäre, deren Notwen- digkeit aber während des Verfahrens weggefallen wäre. Um diese Frage beurtei- len zu können, ist zu prüfen, ob das Gesuch von X._____ zu irgendeinem Zeit- punkt eine realistische Chance auf Gutheissung gehabt hätte. Mit anderen Worten ist im Zusammenhang mit dem Kostenpunkt eine kurze Beurteilung der Prozess- aussichten vorzunehmen.
E. 6.2 Bei der Beurteilung der Prozessaussichten ist auf den definitiven Massnah- meentscheid und nicht auf den superprovisorischen Entscheid des Einzelrichters im vorinstanzlichen Verfahren oder des Instruktionsrichters im Berufungsverfahren abzustellen. Die beiden zuletzt genannten Entscheide erfolgten aufgrund einer prima facie Einschätzung der Sach- und Rechtslage vor dem Hintergrund, dass sie nur während der Dauer des provisorischen Verfahrens Gültigkeit haben. Auf- grund des abklärungstechnisch und zeitlich limitierten "superprovisorischen" Cha- rakters werden in der Regel die Interessen des Gesuchstellers höher gewichtet, als diejenigen des Gesuchsgegners. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vor- liegenden, bei welchem sich die Gefahr einer möglichen Persönlichkeitsverletzung durch Gewaltanwendung, einer relativ bescheidenen - vor allem kurzfristigen - Einschränkung der Bewegungsfreiheit gegenüberstehen. Im Rahmen der super- provisorisch zu treffenden Anordnung fällt demnach das Risiko einer möglichen Gewaltanwendung gegen Personen sehr stark ins Gewicht. Die Ansprüche an die Plausibilität der entsprechenden Behauptungen und Beweise sind demenspre- chend reduziert.
Seite 14 — 19 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kostenfrage ist damit entscheidend, wie hoch die Chancen eines das Gesuch gutheissenden definitiven Massnahme- entscheides waren, und nicht die Gewinnaussichten für den Erlass einer super- provisorischen Verfügung.
E. 7 Es seien die Akten der Vorinstanz Proz. Nr. _____ heranzuziehen.
E. 7.1 Was den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfall vom 3. Mai 2017 betrifft, kann auf Erw. 3.3. verwiesen werden. Die Berufungsklägerin macht geltend, nach einem verbalen Disput sei Y._____ aggressiv geworden, habe sie mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie auf den Boden geworfen und ihren Kopf mehrmals mit Wucht gegen den Boden geschlagen. Dass der Berufungsbeklagte X._____ geschlagen haben soll, kann einzig ihrer Darstellung entnommen werden. Y._____ bestreitet, Gewalt angewendet zu haben. Die von X._____ ins Recht ge- legten Unterlagen sind nicht schlüssig. Ein Gedächtnisprotokoll stellt keinen Be- weis dar. Die erst vor Kantonsgericht eingereichten Fotos sind aus dem Recht zu weisen, da sie verspätet eingereicht worden sind. Selbst aber, wenn diese zwei Fotos als Beweismittel zu den Akten hätten genommen werden können, fällt auf, dass auf den Bildern Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zu sehen sind. Wie X._____ behauptet, soll sie Y._____ mit der Hand an der Gur- gel gepackt, sie zu Boden geworfen und mehrfach ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben. Danach müssten Hämatome am Hals und gravierende Verlet- zungen am Kopf entstanden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Die auf den Fotos ersichtlichen Beeinträchtigungen stimmen somit nicht durchwegs mit der Art der beschriebenen Handlungen überein. Eine Glaubhaftmachung der Verletzung vom
3. Mai 2017 liegt demnach nicht vor.
E. 7.2 Am 21. Mai 2017 soll es auf dem Y._____ gehörenden Katamaran E._____ in O.4_____ zu einem weiteren körperlichen Angriff gekommen sein. Ersterer ha- be X._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt und mit der anderen Hand den Hosenbund. Der Berufungsbeklagte soll alsdann die Berufungsklägerin aus der unteren Kabine über die Treppe nach oben geschleift haben. X._____ habe in die- sem Moment Todesangst durchgestanden. Schliesslich habe Y._____ sie über die Gangway geworfen. Nach diesem Übergriff sei die Berufungsklägerin aus L.1_____ abgereist und habe sich zu ihrer Tochter begeben. Sie habe diesen Vor- fall der Polizei in O.5_____ gemeldet. Nach den Feiertagen habe sie am 26. Mai 2017 eine Arztpraxis in O.6_____ aufgesucht. Dem ärztlichen Attest könne ent- nommen werden, dass sie multiple Hämatome an beiden Armen, Rücken, Unter- bauch, Oberschenkel und Kinn aufgewiesen habe. Aufgrund ihres psychischen Zustandes habe sie zusätzlich am 8. Juni 2017 den Oberarzt der Psychiatrie am Städtischen Klinikum B._____ aufgesucht. Gemäss Bericht vom 12. Juni 2017
Seite 15 — 19 bestehe bei der Berufungsklägerin eine reaktive Depression in Folge massiver komplexer psychosozialer Konflikte. Am 19. Juni 2017 zeigte X._____ die Vorfälle bei der Polizei O.2_____ an. Am 23. Juni 2017 suchte sie die Opferhilfe Graubün- den auf. Gleichentags reiste die Berufungsklägerin wiederum nach L.1_____ zum Berufungsbeklagten. In O.7_____ angekommen, eröffnete X._____ dem Beru- fungsbeklagen, dass sie gegen ihn Strafanzeige erhoben habe. Bis am 28. Juni 2017 sei alles gut verlaufen. Abends habe sie von der Opferhilfe Graubünden eine E-Mail erhalten, wonach dem Berufungsbeklagten eine Vorladung der Kantonspo- lizei Graubünden zugestellt worden sei. Als ihm dies die Berufungsklägerin mitge- teilt habe, habe er aufbrausend reagiert und ihr eröffnet, sie solle die Anzeige bis Freitagabend aus der Welt schaffen. In der Nacht vom 30 Juni 2017 habe sie ihren Koffer gepackt. Beim Packen der Koffer habe Y._____ sie mit einem starken Tritt in die rechte Wade getreten. Am nächsten Morgen sei sie von L.1_____ abgereist. Die Wade sei in den nächsten Tagen stark angeschwollen. Daraufhin habe sie einen Arzt in O.6_____ aufgesucht und den Oberarzt der Psychiatrie am Städti- schen Klinikum B._____. Dieser habe nach der Konsultation vom 9. August 2017 festgehalten, dass sich die Symptome zunehmend als Folge wiederholter Gewalt- tätigkeit entwickelt haben. X._____ erfülle die ICD-10-Kriterein einer posttraumati- schen Belastungsstörung.
E. 7.3 Die Beweislage ist zu dürftig, als dass eine Gewalteinwirkung als glaubhaft gemacht gelten kann. Bei den Akten liegen Gedächtnisprotokolle und Arztzeug- nisse. Die Gedächtnisprotokolle haben weder hinsichtlich der Daten noch des In- halts irgendwelchen Beweischarakter. Der Berufungsklägerin wäre es offen ge- standen, ihre Darstellung mit weiteren Unterlagen und allenfalls Aussagen zu un- termauern (Tochter, Frauenhaus, Polizei). Die verschiedenen Fotos sowie der Arztbericht vom A._____ vom 10. August 2017 sind aus dem Recht zu weisen, da gemäss Art. 317 ZPO neue Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden, und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat sodann zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich er- folgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, a.a.O.,N 10 zu Art. 317 ZPO). Vorliegend wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die fraglichen Akten bereits vor Vorin- stanz einzureichen. Es fehlen jegliche Erklärungen, wieso die fraglichen Urkunden erst vor Kantonsgericht eingereicht worden sind. Der vor-instanzliche Entscheid datiert vom 17. Oktober 2017. Der Arztbericht des A._____ vom 12. Juni 2017 (Akten VI, II/5.) bezieht sich auf eine ambulante Untersuchung vom 8. Juni 2017.
Seite 16 — 19 Der Bericht der psychiatrischen Klinik bezieht sich einzig auf die Schilderung der Patientin, wonach es im Mai 2017 "zu erheblichen Konflikten" gekommen sei, "die nicht ohne körperliche Gewalt blieben", und "schon 14 Tage zuvor habe Frau X._____ einmalig eine Gewalterfahrung mit ihrem Freund gemacht". Der Bericht stellt keine physischen Beeinträchtigungen fest, die auf eine Gewalteinwirkung zurückzuführen wären. Der Psychiater hält im Übrigen fest: "Ein wichtiger Aspekt ist sicherlich die Lösung des aktuellen Partnerschaftskonfliktes, insbesondere auch im Hinblick auf die finanziellen Verbindlichkeiten". Das ärztliche Attest vom 4. August 2017 von C._____ in O.6_____ (Akten VI, II/6.) beruht auf einen Arztbe- such vom 26. Mai 2017 und bezieht sich auf einen "Konflikt mit Lebensgefährtin (grosser Choleriker)". Auf einer Schiffsreise habe er sie zweimal geschlagen. Der Arzt stellte verschiedene Hämatome, aber nicht am Kopf fest. Am 3. Juli 2017 er- folgte eine erneute Vorstellung bei C._____. Dieser diagnostizierte ein grosses Hämatom an der rechten Wade. Es fällt auf, dass die festgestellten Hämatome nicht durchwegs mit der Art der be- schriebenen Handlungen übereinstimmen: So wurden keine Hämatome am Kopf oder an der Gurgel diagnostiziert, obwohl der Berufungsbeklagte den Kopf von X._____ am 3. Mai 2017 mehrfach mit Wucht gegen den Boden geschlagen habe und am 21. Mai 2017 sie an der Gurgel gepackt und über die Gangway geworfen haben soll. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfälle vom 21. Mai 2017 und
28. Juni 2017 betreffen sodann Sachverhalte, in deren Verlauf die Berufungsklä- gerin den Berufungsbeklagten aufgesucht hat und nicht umgekehrt. Die geltend gemachten Übergriffe und die daraus abgeleitete Gefährdung erscheinen auch vor dem Hintergrund, dass die Berufungsklägerin dennoch zu Y._____ nach L.1_____ zurückgekehrt ist, als wenig glaubhaft. Entweder haben sich die Vorfälle nicht so zugetragen, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht, oder sie hat die Er- eignisse als nicht so gravierend empfunden.
E. 7.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gedächtnisprotokolle der Berufungsklägerin keine Beweise beinhalten und die Arztzeugnisse alles an- dere als klar und zum Teil verspätet sind. Die Beweislage ist zu dürftig, als dass eine Gewalteinwirkung als glaubhaft gemacht gelten kann. Insbesondere kann ferner aufgrund der Gesamtumstände nicht angenommen werden, dass eine al- lenfalls weiter anhaltende Gefährdung im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestanden hätte. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätte zu keinem Zeit- punkt gutgeheissen werden können.
Seite 17 — 19
E. 8 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend in Bezug auf die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten keine besonderen Umstände, welche ein Abweichen von der Norm erlauben würden. Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Lösung, wonach die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Überdies hat die Gesuchstellerin Y._____ für das vorin- stanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 9.1. Damit verbleibt, über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Wie bereits ausgeführt, ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands- los geworden abzuschreiben ist. Die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beru- fungsverfahrens ändert nichts daran, dass die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, zu tragen hat, da - wie in Erwägung 7. ausgeführt - die Anordnung von vorsorglichen Massnah- men zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt war. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 9.2. Die Berufungsklägerin hat überdies den bis zum 13. Dezember 2017 von Rechtsanwalt D._____ anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten zu entschädi- gen. Die Abrechnung von Rechtsanwalt D._____ liegt bei den Akten (Akten KG, G.2). Er macht eine Entschädigung von CHF 4'455.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Für die Korrespondenz werden insgesamt 8.20 Stunden veranschlagt. Dies erscheint in keiner Art und Weise verhältnismässig. In der Zeitspanne vom 1. November 2017 bis zum 13. Dezember 2017 will Rechtsanwalt D._____ an 22 Tagen mit dem Fall beschäftigt gewesen sein. An diesen 22 Tagen sind insgesamt 65 Korrespondenzpositionen vermerkt. Dies entspricht rund je 3 Korrespondenzen pro Tag. Nicht hinzugerechnet sind die zahlreichen Telefonate. Dies erscheint aufgrund der limitierten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit des Falles ganz klar unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nur die objektiv notwendige - und nicht die allenfalls tatsächlich aufgewandte Zeit von der Entschädigungspflicht umfasst wird. Für die Korrespondenz ange- messen erscheinen allerhöchstens 5 Stunden. Rechtsanwalt D._____ berechnet sein Honorar sodann ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 270.00, oh- ne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern - wie vorliegend - keine Honorar- vereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu bemessen (vgl. Urteil des Kan-
Seite 18 — 19 tonsgerichts von Graubünden ZK2 14 36 vom 25. November 2014 E. 4.c). Dem- entsprechend ist der von Rechtsanwalt D._____ verrechnete Stundenansatz von CHF 270.00 auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Entschädigung nach Zeitaufwand beläuft sich somit auf CHF 2'814.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 120.15. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich damit eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3'168.90 [CHF 2'814.00 + CHF 120.15]./.8% MWSt.). Nach dem 13. Dezember 2017 bis zum 19. März 2018 war Y._____ nicht mehr anwaltlich vertreten, weshalb - mangels nennenswerten Aufwands - für diese Zeit- spanne auch keine ausseramtliche Entschädigung geschuldet ist. Wie bereits ausgeführt, teilte Rechtsanwalt Oswald mit Schreiben vom 23. März 2018 dem Kantonsgericht mit, er sei mit der Wahrung der Interessen von Y._____ beauftragt worden. Da Rechtsanwalt Oswald aber keinen nennenswerten sachbe- zogenen Aufwand hatte, wird auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Ent- schädigung verzichtet.
Seite 19 — 19 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____, welche ausserdem Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'168.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 129
05. Juni 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Pedrotti Aktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsan- wältin MLaw Flavia Brülisauer, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 17. Oktober 2017, mitgeteilt am 17. Oktober 2017, in Sachen der Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin gegen Y._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, 5330 Bad Zurzach, betreffend Schutz der Persönlichkeit, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Am 14. August 2017 stellte X._____ beim Regionalgerichtspräsidenten Surselva ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen beziehungsweise superproviso- rischen Massnahmen betreffend Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten:
a) sich der Gesuchstellerin auf weniger als 50m anzunähern;
b) sich in der Wohngemeinde O.1_____ aufzuhalten;
c) sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten. 2. Der Gesuchsgegner sei bis zum Verkauf des gemeinsamen Wohn- hauses aus diesem auszuweisen. 3. Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor seien allesamt mit dem ausdrückli- chen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse be- straft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor, sowie der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziff. 2 hiervor, seien im Sinne von superprovisorischen Massnahmen unverzüglich zu erlassenen, ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. B. Mit Entscheid des Regionalgerichtspräsidenten Surselva vom 16. August 2017 wurde das Gesuch von X._____ teilweise gutgeheissen und Y._____ wurde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch verboten, sich X._____ weniger als 50 Meter zu nähern und sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten. Diese Aufforderungen beziehungsweise Verbote ergingen unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behör- de unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Y._____ wurde gleichzeitig mit dem Entscheid ein Exemplar des Gesuchs vom 14. August 2017 samt Beilagen zugestellt, und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu bis zum 1. September 2017 schriftlich Stellung zu nehmen. C. Mit Stellungnahme vom 23. August 2017 beantragte Y._____ was folgt: 1. Abweisung des Gesuchs unter gleichzeitiger umgehender Aufhebung der superprovisorisch verfügten Massnahmen gemäss Entscheid des Regionalgerichtspräsidenten Surselva vom 16. August 2017. 2. Superprovisorisch sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, am Don- nerstag, 14. September 2017, zwischen 13 und 17 Uhr, das gemein-
Seite 3 — 19 same Haus in O.1_____ zwecks Mitnahme eines Teils seiner persönli- chen Utensilien und darüber hinaus zwischen dem 18. September 2017, 8 Uhr und dem 22. September 2017, 18 Uhr zwecks Mitnahme seines Mobiliars und Inventars betreten zu dürfen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Ge- suchstellerin. D. Mit Entscheid vom 24. August 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde das Ge- such von Y._____ um Erlass von superprovisorischen Massnahmen teilweise gut- geheissen und Y._____ wurde superprovisorisch die Berechtigung erteilt, am Donnerstag, 14. September 2017, zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr, das ge- meinsame Haus in O.1_____ zwecks Mitnahme eines Teils seiner persönlichen Utensilien und Kleider zu betreten. E. Mit Telefonat der damaligen Rechtsvertreterin von X._____ vom 15. Sep- tember 2017 erkundigte sich diese beim Regionalgerichtspräsidenten Surselva, ob der Fall bis Ende Monat offen gelassen werden könne, da X._____ eine Wohnung gefunden habe und bis Ende Monat aus dem Haus ausziehen werde, sodass das Gesuch in der Folge allenfalls zurückgezogen werden könne (vgl. Aktennotiz des Regionalgerichtspräsidenten vom 15. September 2017). F. Mit Eingabe vom 25. September 2017 an das Regionalgericht Surselva er- suchte Y._____, das Rayonverbot umgehend aufzuheben und superprovisorisch das Haus an der Via _____ in O.1_____ zur ausschliesslichen Nutzung ihm zuzu- weisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargetan, X._____ sei aus dem Haus in O.1_____ ausgezogen. Dieses Schreiben wurde X._____ am 26. Sep- tember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 teilte Y._____ dem Regionalgericht mit, ein Kantonspolizist habe anlässlich einer Einvernahme verlauten lassen, X._____ wohne nicht mehr im gemeinsamen Haus in O.1_____. Dieses Schreiben wurde X._____ am 6. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Regionalgerichtspräsident Surselva: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2.a) Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Las- ten der Gesuchstellerin. Sie werden aus dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe bezogen und somit getilgt.
b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Partei- entschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Seite 4 — 19 3.a) (Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache)
b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 4. (Mitteilung) I. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 30. Oktober 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 17. Oktober 2017 (Proz. Nr. _____) sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsgegner rich- terlich zu verbieten:
a) sich der Gesuchstellerin auf weniger als 50 m anzunähern;
b) sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten. 2. Der Gesuchsgegner sei bis zum Verkauf des gemeinsamen Wohn- hauses an der Via _____ in O.1_____ aus diesem auszuweisen. 3. Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor seien allesamt mit dem ausdrückli- chen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbieten [recte: verbinden], wo- nach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 hiervor, sowie der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziff. 3 hiervor, seien im Sinne von superprovisorischen Massnahmen unverzüglich zu erlassen, ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners. 5. Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 7. Es seien die Akten der Vorinstanz Proz. Nr. _____ heranzuziehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners. J. Mit superprovisorischer Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde Y._____ richterlich untersagt, sich X._____ auf weniger als 50 Meter an- zunähern und sich im Haus an der _____.strasse in O.1_____ aufzuhalten. Dieses Verbot erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB. Zudem wur- de darauf hingewiesen, dass die fragliche Verfügung bis zu einem allfälligem Wi- derruf gelte, längstens aber bis sie durch den Berufungsentscheid abgelöst werde. K. Mit Berufungsantwort vom 6. November 2017 beantragt Y._____ was folgt: 1. Abweisung der Berufung. 2. Das mittels superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 ausgesprochene Rayonverbot zum Nachteil des Berufungsbeklagten sei umgehend wiederum aufzuheben. Jedenfalls sei ihm superproviso-
Seite 5 — 19 risch zu erlauben, am Freitag, 10. November 2017 von 8 Uhr bis 18 Uhr die Liegenschaft zu betreten, damit er seine sich dort befindlichen Sachen behändigen kann. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Beru- fungsklägerin. L. Mit superprovisorischer Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. November 2017, gleichentags mitge- teilt, wurde das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 gegenü- ber Y._____ verhängte Verbot, sich im Haus an der Via _____ in O.1_____, für den 10. November 2017 von 08.00 bis 18.00 Uhr aufgehoben, und es wurde ihm erlaubt, die Liegenschaft zu betreten, um seine sich dort befindlichen Sachen zu behändigen. X._____ wurde empfohlen, sich am 10. November 2017 von 07.30 Uhr bis 18.30 Uhr nicht im Haus an der Via _____ in O.1_____ oder in dessen Nähe aufzuhalten. Für den Fall, dass sie sich dennoch dort aufhalten sollte, werde das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 gegenüber Y._____ verhängte Annäherungsverbot für den 10. November 2017 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr aufgehoben. M. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt D._____ dem Kantonsgericht mit, dass er ab sofort Y._____ im Verfahren ZK1 17 129 nicht mehr vertrete. Im Hinblick auf den anstehenden Entscheid übermittelte Rechtsan- walt D._____ anbei seine Abrechnung zwecks Festlegung der seinem Mandanten zustehenden Parteientschädigung. N. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 teilte Y._____ dem Kantonsgericht mit, er sei im Hinblick auf den für den 21. Dezember 2017, 11.00 Uhr, vorgesehe- nen Verkauf der Liegenschaft in O.1_____ dringend auf einen freien Zugang zum Haus angewiesen, um seine restlichen Sachen zu räumen und das Haus zu put- zen. X._____ sei landesabwesend und habe das Haus bereits im September 2017 verlassen, so dass es zu keinem Zusammentreffen kommen sollte. Er beantragte im Weiteren die Aufhebung des ihm auferlegten Rayonverbotes und die Abschrei- bung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. In ihrer Stellungnahme dazu vom 15. Dezember 2017 beantragte X._____, das Gesuch von Y._____ sei dahingehend zu beschränken, dass das Rayonverbot vorübergehend am 20. Dezember 2017 von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr aufgehoben werde, im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen. Weiter wurde der prozessuale Antrag gestellt, das Verfahren bis zum 22. Dezember 2017 zu sistieren.
Seite 6 — 19 O. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 gegenüber Y._____ ver- hängte Verbot, sich im Haus an der Via _____ in O.1_____ aufzuhalten, werde für den 20. Dezember 2017 von 16.00 Uhr bis 18 Uhr aufgehoben und es werde ihm erlaubt, in dieser Zeit die Liegenschaft zu betreten, um seine sich dort befindlichen Sachen abzuholen. X._____ werde empfohlen, sich am 20. Dezember 2017 von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr nicht im Haus an der Via _____ in O.1_____ oder in des- sen Nähe aufzuhalten. Für den Fall, dass sie sich dennoch dort aufhalten sollte, werde das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Oktober 2017 gegenüber Y._____ verhängte Annäherungsverbot für den 20. Dezember 2017 von 16 Uhr bis 18 Uhr aufgehoben. Im Weiteren wurde das Gesuch um Sistierung des Verfah- rens abgewiesen. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer wies schliesslich darauf hin, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2017 im Übrigen bis auf weiteres in Kraft bleibe. P. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (datiert vom 21. Dezember 2017) teilte Y._____ dem Kantonsgericht mit, das Haus in O.1_____ werde am 21. De- zember 2017 auf dem Grundbuchamt O.2_____ an einen Dritten überschrieben. Damit stehe einer Aufhebung des Rayon- und Annäherungsverbots nichts mehr im Wege. Dieses Schreiben wurde X._____ mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2017 übermittelt. Q. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte X._____ dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit, der Kaufvertrag über die gemeinsame Liegenschaft in O.1_____ sei am 21. Dezember 2017 öffentlich beurkundet wor- den. Der Grundbucheintrag sei gleichentags erfolgt. Damit könne das Verfahren in Bezug auf das Rayonverbot infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Davon unberührt bleibe das ersuchte Annäherungsverbot. Wie sich anlässlich der Beurkundung herausgestellt habe, habe Y._____ sodann von der am 14. Dezem- ber 2017 ersuchten vorübergehenden Aufhebung des Rayonverbots nicht Ge- brauch gemacht. Diese durch Y._____ unnötig veranlassten Prozesskosten seien in jedem Fall ihm aufzuerlegen. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 3. Januar 2018 an Y._____ wurde letzterem ein Exemplar des Schreibens von Rechtsanwältin Brülisauer vom 22. Dezember 2017 samt Kaufvertrag vom 21. De- zember 2017 zugestellt. Die Frist für allfällige Bemerkungen dazu wurde auf den
15. Januar 2018 festgesetzt.
Seite 7 — 19 Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 führte Y._____ aus, am 13. Dezember 2017 habe ihm Rechtsanwältin Brülisauer telefonisch mitgeteilt, dass ihre Man- dantin ferienhalber im Ausland weile. Darauf habe er Rechtanwältin Brülisauer informiert, dass er beim Gericht einen neuen Termin beantragen werde, um die restlichen Sachen abzuholen und das Haus zu reinigen. Lediglich einen Tag später sei er dann aber darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass X._____ nun doch wieder zurück sei und das Haus zur Übergabe vorbereiten und reinigen wer- de. Auf sein Gesuch vom 14. Dezember 2017 an das Kantonsgericht von Graubünden sei ihm auf Drängen der Gegenpartei lediglich ein Zeitfenster von 2 Stunden am Tag vor der Übergabe eingeräumt worden, um seine restlichen Sa- chen abzuholen und das Haus zu reinigen. Es sei ihm unmöglich gewesen, in die- ser kurzen Zeit alles zu erledigen, weshalb er mit der Käuferschaft vereinbart ha- be, dass er seine Sachen nach der Überschreibung abholen werde und darum den vom Gericht genehmigten Termin nicht wahrnehmen werde. Als er am Tag der Überschreibung des Hauses kurz habe vergewissern wollen, ob alles in Ord- nung sei, habe er mit Schrecken feststellen müssen, dass das Haus weder gerei- nigt noch komplett geräumt worden war. Er sei überzeugt, dass das Rayonverbot unter Berücksichtigung dieser Aspekte nicht verletzt worden sei und ihm die Übergabe des Hauses respektive die vorgängige Besichtigung nicht habe ver- wehrt werden können. Er beantrage die sofortige Aufhebung des Rayon- und Annäherungsverbots, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2018 an Rechtsanwältin Brülisauer wurde letzteren ein Exemplar des Schreibens von Y._____ vom 9. Januar 2018 zugestellt. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2018 erklärte X._____ unter anderem, sie ha- be nach wie vor grosse Angst vor dem Berufungsbeklagten, weshalb sie die Auf- rechterhaltung des Annäherungsverbots für unbedingt notwendig erachte. Es brauche damit keiner weiteren Erklärung, dass sie sich für die Beurkundung habe vertreten lassen. An den gestellten Begehren werde festgehalten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 überliess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Y._____ ein Exemplar der Stellungnahme von Rechtsanwäl- tin Brülisauer vom 16. Januar 2018 zur Kenntnisnahme und Vervollständigung der Akten.
Seite 8 — 19 Mit Schreiben vom 23. März 2018 teilte Rechtsanwalt Oswald dem Kantonsgericht mit, er sei von X._____ mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. X._____ hat am 30. Oktober 2017 Berufung (ZK1 17 129) im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Das vorliegende Verfahren betreffend Schutz der Person vor häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 28b ZGB (Annäherungsverbot, Rayonverbot und Wohnungsaus- weisung) ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. In nichtvermögensrechtli- chen Fällen besteht für die Berufung kein Streitwerterfordernis (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 308 ZPO). Für den Erlass vorsorg- licher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen seit der Zustellung des- selben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist vorliegend einzutreten. 2.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO sind solche Tatsachen oder Be- weismittel, welche erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzli- chen Verfahrens entstanden sind. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]. 3. Aufl., Zürich 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO).
Seite 9 — 19 2.2. Vorliegend ist die gemeinsame Liegenschaft an der Via _____ in O.1_____ mit öffentlicher Beurkundung vom 21. Dezember 2017 an einen Dritten verkauft worden (vgl. Kaufvertrag, Akten KG, B.19). Diese Tatsache ist als echtes Novum zu qualifizieren, da der Verkauf nach dem erstinstanzlichen Verfahren stattgefun- den hat. Nach dem vorstehend Gesagten ist diese neue Tatsache zu berücksichti- gen. 2.3. Ist die gemeinsame Liegenschaft in O.1_____ verkauft worden, so besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beibehaltung des Rayonverbots und der beantragten Ausweisung des Berufungsbeklagten aus der Liegenschaft. Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt (Schreiben der Berufungsklägerin vom
22. Dezember 2017), können die Anträge betreffend Rayonverbot und Auswei- sung aus der Liegenschaft als gegenstandlos geworden abgeschrieben werden. 3. Die Berufungsklägerin hält nach wie vor an dem beantragten Annäherungs- verbot fest. Sie macht geltend, sie habe gemäss Art. 28b ZGB einen Anspruch auf den Erlass von Schutzmassnahmen, um der von Y._____ ausgehenden Gewalt zu begegnen. 3.1. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn ein Anspruch der gesuchstellenden Person verletzt ist bezie- hungsweise eine Verletzung zu befürchten ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der Bedrohungslage sind dabei objektive Kriterien und nicht die sub- jektiven Vorstellungen des Gesuchstellers. Mit dem Eintritt des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils muss ernsthaft gerechnet werden. Ist eine Verletzung des Anspruchs bereits eingetreten, ist es erforderlich, dass eine weitere Benach- teiligung zu befürchten ist. Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht explizit genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterli- che Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann. Ebenfalls nicht ausdrück- lich in Art. 261 ZPO genannt, aber dennoch durchwegs zu beachten ist das Ver- hältnismässigkeitsprinzip bei vorsorglichen Massnahmen (Lucius Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]. 3. Aufl., Zürich 2016, N 20 ff. zu Art. 261 ZPO mit weiteren Hinweisen). 3.2. Da der Rechtsschutz im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen schnell gewährt werden soll, ist die Beweisstrenge auf das Beweismass der Glaubhaftma-
Seite 10 — 19 chung reduziert. Glaubhaftmachen ist mehr als nur behaupten, aber weniger als beweisen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie nicht verwirklicht haben konnte (BGE 130 III 325 E. 3.3.) 3.3. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass nach dem Verkauf der fragli- chen Liegenschaft die Möglichkeit des Aufeinandertreffens beider Parteien sehr gering ist. Y._____ wohnt im Kanton O.3_____ und X._____ in O.4_____, Kanton O.7_____; womit eine zufällige Begegnung sehr unwahrscheinlich wird. Sodann wird in der Berufung weder behauptet noch nachgewiesen, dass der Berufungs- beklagte die Berufungsklägerin verfolgt hätte. Die Gefahr, dass Y._____ X._____ im Hinblick auf eine allfällige Persönlichkeitsverletzung aufsuchten sollte, ist dem- nach nicht glaubhaft gemacht. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfälle vom 21. Mai 2017 und 28. Juni 2017 betreffen Sachverhalte, in welchen die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten aufgesucht hat und nicht umge- kehrt. Der behauptete Vorfall vom 3. Mai 2017, wonach Y._____ nach einem ver- balen Disput aggressiv geworden sei und X._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie zu Boden geworfen und ihren Kopf mehrmals mit Wucht gegen den Boden geschlagen habe, wird vom Berufungskläger bestritten. Die als Beweis von X._____ ins Recht gelegte Unterlagen sind nicht schlüssig. Das Gedächtnisproto- koll betreffend den angeblichen Vorfall vom 3. Mai 2017 (Akten VI, II./2.) hat weder hinsichtlich der Daten noch des Inhalts irgendwelchen Beweischarakter. Im Arzt- bericht vom 12. Juni 2017 vom A._____, einer Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie (Akten VI, II./5.), wird erwähnt, anfangs Mai 2017 habe Frau X._____ einmalig eine Gewalterfahrung mit ihrem Freund gemacht. Diese Aussage bezieht sich einzig auf die Schilderung von X._____. Als weiteren Beweis hat die Beru- fungsklägerin zwei Fotos eingereicht, welche Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zeigen (vgl. Akten KG, B. 3). Diese Fotos sind jedoch aus dem Recht zu weisen, da gemäss Art. 317 ZPO neue Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden, und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Vorliegend hätten diese Fotos ohne weiteres vor Vorinstanz eingereicht wer- den können, weshalb diese Beweismittel nicht zuzulassen sind. Kommt hinzu, dass die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen hat, dass ihr Vor- bringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO), was vorliegend nicht gesche-
Seite 11 — 19 hen ist. Selbst aber, wenn diese zwei Fotos als Beweismittel hätten berücksichtigt werden können, fällt auf, dass auf den Bildern Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zu sehen sind. Wie X._____ behauptet, soll sie Y._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie zu Boden geworfen und mehrfach ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben. Danach müssten Hämatome am Hals und gravierende Verletzungen am Kopf entstanden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Die auf den Fotos ersichtlichen Beeinträchtigungen stimmen somit nicht durchwegs mit der Art der beschriebenen Handlungen überein. Schliesslich zeigen die vom Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen, dass das von der Beru- fungsklägerin gezeichnete Bild vom Berufungsbeklagten - impulsiv, jähzornig, grosser Choleriker - von seiner Umgebung nicht geteilt wird (Akten VI, III./1./3./4./7.). Eine Glaubhaftmachung der Verletzung vom 3. Mai 2017 liegt nach dem Gesagten nicht vor. Selbst aber wenn von der Glaubwürdigkeit der Aussagen von X._____ ausgegan- gen werden müsste, gilt es zu beachten, dass eine heute noch anhaltende Ge- fährdung - als Voraussetzung der vorsorglichen Massnahmen - nicht glaubhaft gemacht ist. Dass der Berufungskläger - wie X._____ geltend macht - sie am Ar- beitsplatz aufsuchen könnte, ist zwar rein theoretisch möglich, entspricht aber nicht der bisherigen Darstellung des Verhaltens des Berufungsbeklagten. Wie be- reits ausgeführt, war es - mit Ausnahme des ersten Vorfalls vom 3. Mai 2017 - der nicht glaubhaft gemacht wurde und aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (ge- meinsame Wohnung) auch nicht mehr aktuell wäre, X._____, welche Y._____ auf seinem Boot heimsuchte und nicht umgekehrt. Aus diesen Gründen geht das Kan- tonsgericht davon aus, dass eine künftige Gefährdung nicht zu befürchten ist. 3.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach dem Ver- kauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft in O.1_____ das beantragte Rayonver- bot gemäss Ziffer 1 lit. a des Berufungsantrags und das Gesuch um Ausweisung aus der Liegenschaft gemäss Ziffer 2 des Berufungsantrags wegen Gegenstands- losigkeit abzuschreiben sind. Das von der Berufungsklägerin nach wie vor begehr- te Annäherungsverbot ist abzuweisen, da eine künftige Gefährdung - als Voraus- setzung der vorsorglichen Massnahmen - nicht zu befürchten ist. 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt als Eventualbegehren die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Begründet wird dieser Antrag mit der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe das Gericht zehn Tage bis zum Entscheid abzuwarten, bevor von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (BGE 138 I 484 E. 2). Vorliegend
Seite 12 — 19 sei das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 5. Oktober 2017 der Berufungs- klägerin am Freitag, 6. Oktober 2017, zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden. Es habe somit frühestens am 9. Oktober 2017 bei der vormaligen Rechtsvertrete- rin der Berufungsklägerin eintreffen können. Infolge Ferienabwesenheit der vorma- ligen Rechtsvertreterin vom 9. bis 13. Oktober 2017 sei das Schreiben erst am 16. Oktober 2017 entgegengenommen worden. Ungeachtet dessen habe die Vor- instanz ihren Entscheid am 17. Oktober 2017 gefällt, mithin nach acht Tagen seit frühester möglicher Kenntnisnahme (10. Oktober 2017 - 17. Oktober 2017) und am ersten Tag nach tatsächlicher Kenntnisnahme an gerechnet. Angesichts des- sen werde die Stellungnahme auf das Schreiben von Y._____ vom 5. Oktober 2017 im Rahmen der Berufung nachgeholt. Y._____ habe im fraglichen Schreiben ausgeführt, X._____ sei aus dem Haus in O.1_____ ausgezogen, was ein Kan- tonpolizist ihm gegenüber habe verlauten lassen. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen. 4.2. Wie in Erwägung 2 ausgeführt, ist die gemeinsame Liegenschaft an der Via _____ in O.1_____ mit öffentlicher Beurkundung vom 21. Dezember 2017 verkauft worden (vgl. Kaufvertrag, Akten KG, B.19). Keine der Parteien wohnt nunmehr in der Liegenschaft in O.1_____. Diese neue Tatsache ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der Umstand, ob X._____ zum fraglichen Zeitpunkt noch im Haus in O.1_____ wohnte oder nicht, hat deshalb auf den Ausgang des vorliegen- den Verfahrens, das in diesem Punkt auf die aktuelle Situation abstellt, keinen Ein- fluss. Eine allfällige Verletzung des Replikrechts ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidrelevant - auch nicht bei einer allfälligen Rückweisung. Der entsprechen- de Antrag ist deshalb abzuweisen. 5. Werden die beantragten vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen ab- gewiesen, ist auch keine Klagefrist nach Art. 263 ZPO anzusetzen. 6. Ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, so stellt sich die Frage, wie die Kosten des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens zu verteilen sind. Der Präsident des Regionalgerichts Sur- selva hat die Verfahrenskosten der gesuchstellenden - als unterliegenden Partei - auferlegt. Zudem wurde X._____ verpflichtet, den Gesuchsgegner mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 6.1. Im Kapitel über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) finden sich keine Bestimmungen zur Kostenverteilung. Art. 104 Abs. 3 ZPO behandelt lediglich den Zeitpunkt der Kostenverteilung, indem festgehalten wird, dass über
Seite 13 — 19 die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden könne. Darüber, nach den welchen Kriterien die Kostenvertei- lung vorzunehmen ist, äussert sich Art. 104 Abs. 3 ZPO dagegen nicht. Prinzipiell sind die Kosten nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) zu verteilen. So- dann sieht Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Möglichkeit vor, beim Vorliegen besonde- rer Umstände, die eine Verteilung nach dem Verfahrensausgang als unbillig er- scheinen lassen, die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Schliesslich können die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO auch dann nach Ermessen ver- teilt werden, wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kosten gemäss Art. 106 ZPO von der letztlich unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen wären, wenn nicht ausserordentliche Umstände vorliegen würden, welche dieses Ergebnis als ungerecht erscheinen lassen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zunächst gerechtfertigt gewesen wäre, deren Notwen- digkeit aber während des Verfahrens weggefallen wäre. Um diese Frage beurtei- len zu können, ist zu prüfen, ob das Gesuch von X._____ zu irgendeinem Zeit- punkt eine realistische Chance auf Gutheissung gehabt hätte. Mit anderen Worten ist im Zusammenhang mit dem Kostenpunkt eine kurze Beurteilung der Prozess- aussichten vorzunehmen. 6.2. Bei der Beurteilung der Prozessaussichten ist auf den definitiven Massnah- meentscheid und nicht auf den superprovisorischen Entscheid des Einzelrichters im vorinstanzlichen Verfahren oder des Instruktionsrichters im Berufungsverfahren abzustellen. Die beiden zuletzt genannten Entscheide erfolgten aufgrund einer prima facie Einschätzung der Sach- und Rechtslage vor dem Hintergrund, dass sie nur während der Dauer des provisorischen Verfahrens Gültigkeit haben. Auf- grund des abklärungstechnisch und zeitlich limitierten "superprovisorischen" Cha- rakters werden in der Regel die Interessen des Gesuchstellers höher gewichtet, als diejenigen des Gesuchsgegners. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vor- liegenden, bei welchem sich die Gefahr einer möglichen Persönlichkeitsverletzung durch Gewaltanwendung, einer relativ bescheidenen - vor allem kurzfristigen - Einschränkung der Bewegungsfreiheit gegenüberstehen. Im Rahmen der super- provisorisch zu treffenden Anordnung fällt demnach das Risiko einer möglichen Gewaltanwendung gegen Personen sehr stark ins Gewicht. Die Ansprüche an die Plausibilität der entsprechenden Behauptungen und Beweise sind demenspre- chend reduziert.
Seite 14 — 19 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kostenfrage ist damit entscheidend, wie hoch die Chancen eines das Gesuch gutheissenden definitiven Massnahme- entscheides waren, und nicht die Gewinnaussichten für den Erlass einer super- provisorischen Verfügung. 7.1. Was den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfall vom 3. Mai 2017 betrifft, kann auf Erw. 3.3. verwiesen werden. Die Berufungsklägerin macht geltend, nach einem verbalen Disput sei Y._____ aggressiv geworden, habe sie mit der Hand an der Gurgel gepackt, sie auf den Boden geworfen und ihren Kopf mehrmals mit Wucht gegen den Boden geschlagen. Dass der Berufungsbeklagte X._____ geschlagen haben soll, kann einzig ihrer Darstellung entnommen werden. Y._____ bestreitet, Gewalt angewendet zu haben. Die von X._____ ins Recht ge- legten Unterlagen sind nicht schlüssig. Ein Gedächtnisprotokoll stellt keinen Be- weis dar. Die erst vor Kantonsgericht eingereichten Fotos sind aus dem Recht zu weisen, da sie verspätet eingereicht worden sind. Selbst aber, wenn diese zwei Fotos als Beweismittel zu den Akten hätten genommen werden können, fällt auf, dass auf den Bildern Hämatome am Unterkiefer und an der rechten Augenbraue zu sehen sind. Wie X._____ behauptet, soll sie Y._____ mit der Hand an der Gur- gel gepackt, sie zu Boden geworfen und mehrfach ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben. Danach müssten Hämatome am Hals und gravierende Verlet- zungen am Kopf entstanden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Die auf den Fotos ersichtlichen Beeinträchtigungen stimmen somit nicht durchwegs mit der Art der beschriebenen Handlungen überein. Eine Glaubhaftmachung der Verletzung vom
3. Mai 2017 liegt demnach nicht vor. 7.2. Am 21. Mai 2017 soll es auf dem Y._____ gehörenden Katamaran E._____ in O.4_____ zu einem weiteren körperlichen Angriff gekommen sein. Ersterer ha- be X._____ mit der Hand an der Gurgel gepackt und mit der anderen Hand den Hosenbund. Der Berufungsbeklagte soll alsdann die Berufungsklägerin aus der unteren Kabine über die Treppe nach oben geschleift haben. X._____ habe in die- sem Moment Todesangst durchgestanden. Schliesslich habe Y._____ sie über die Gangway geworfen. Nach diesem Übergriff sei die Berufungsklägerin aus L.1_____ abgereist und habe sich zu ihrer Tochter begeben. Sie habe diesen Vor- fall der Polizei in O.5_____ gemeldet. Nach den Feiertagen habe sie am 26. Mai 2017 eine Arztpraxis in O.6_____ aufgesucht. Dem ärztlichen Attest könne ent- nommen werden, dass sie multiple Hämatome an beiden Armen, Rücken, Unter- bauch, Oberschenkel und Kinn aufgewiesen habe. Aufgrund ihres psychischen Zustandes habe sie zusätzlich am 8. Juni 2017 den Oberarzt der Psychiatrie am Städtischen Klinikum B._____ aufgesucht. Gemäss Bericht vom 12. Juni 2017
Seite 15 — 19 bestehe bei der Berufungsklägerin eine reaktive Depression in Folge massiver komplexer psychosozialer Konflikte. Am 19. Juni 2017 zeigte X._____ die Vorfälle bei der Polizei O.2_____ an. Am 23. Juni 2017 suchte sie die Opferhilfe Graubün- den auf. Gleichentags reiste die Berufungsklägerin wiederum nach L.1_____ zum Berufungsbeklagten. In O.7_____ angekommen, eröffnete X._____ dem Beru- fungsbeklagen, dass sie gegen ihn Strafanzeige erhoben habe. Bis am 28. Juni 2017 sei alles gut verlaufen. Abends habe sie von der Opferhilfe Graubünden eine E-Mail erhalten, wonach dem Berufungsbeklagten eine Vorladung der Kantonspo- lizei Graubünden zugestellt worden sei. Als ihm dies die Berufungsklägerin mitge- teilt habe, habe er aufbrausend reagiert und ihr eröffnet, sie solle die Anzeige bis Freitagabend aus der Welt schaffen. In der Nacht vom 30 Juni 2017 habe sie ihren Koffer gepackt. Beim Packen der Koffer habe Y._____ sie mit einem starken Tritt in die rechte Wade getreten. Am nächsten Morgen sei sie von L.1_____ abgereist. Die Wade sei in den nächsten Tagen stark angeschwollen. Daraufhin habe sie einen Arzt in O.6_____ aufgesucht und den Oberarzt der Psychiatrie am Städti- schen Klinikum B._____. Dieser habe nach der Konsultation vom 9. August 2017 festgehalten, dass sich die Symptome zunehmend als Folge wiederholter Gewalt- tätigkeit entwickelt haben. X._____ erfülle die ICD-10-Kriterein einer posttraumati- schen Belastungsstörung. 7.3. Die Beweislage ist zu dürftig, als dass eine Gewalteinwirkung als glaubhaft gemacht gelten kann. Bei den Akten liegen Gedächtnisprotokolle und Arztzeug- nisse. Die Gedächtnisprotokolle haben weder hinsichtlich der Daten noch des In- halts irgendwelchen Beweischarakter. Der Berufungsklägerin wäre es offen ge- standen, ihre Darstellung mit weiteren Unterlagen und allenfalls Aussagen zu un- termauern (Tochter, Frauenhaus, Polizei). Die verschiedenen Fotos sowie der Arztbericht vom A._____ vom 10. August 2017 sind aus dem Recht zu weisen, da gemäss Art. 317 ZPO neue Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden, und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat sodann zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich er- folgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, a.a.O.,N 10 zu Art. 317 ZPO). Vorliegend wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die fraglichen Akten bereits vor Vorin- stanz einzureichen. Es fehlen jegliche Erklärungen, wieso die fraglichen Urkunden erst vor Kantonsgericht eingereicht worden sind. Der vor-instanzliche Entscheid datiert vom 17. Oktober 2017. Der Arztbericht des A._____ vom 12. Juni 2017 (Akten VI, II/5.) bezieht sich auf eine ambulante Untersuchung vom 8. Juni 2017.
Seite 16 — 19 Der Bericht der psychiatrischen Klinik bezieht sich einzig auf die Schilderung der Patientin, wonach es im Mai 2017 "zu erheblichen Konflikten" gekommen sei, "die nicht ohne körperliche Gewalt blieben", und "schon 14 Tage zuvor habe Frau X._____ einmalig eine Gewalterfahrung mit ihrem Freund gemacht". Der Bericht stellt keine physischen Beeinträchtigungen fest, die auf eine Gewalteinwirkung zurückzuführen wären. Der Psychiater hält im Übrigen fest: "Ein wichtiger Aspekt ist sicherlich die Lösung des aktuellen Partnerschaftskonfliktes, insbesondere auch im Hinblick auf die finanziellen Verbindlichkeiten". Das ärztliche Attest vom 4. August 2017 von C._____ in O.6_____ (Akten VI, II/6.) beruht auf einen Arztbe- such vom 26. Mai 2017 und bezieht sich auf einen "Konflikt mit Lebensgefährtin (grosser Choleriker)". Auf einer Schiffsreise habe er sie zweimal geschlagen. Der Arzt stellte verschiedene Hämatome, aber nicht am Kopf fest. Am 3. Juli 2017 er- folgte eine erneute Vorstellung bei C._____. Dieser diagnostizierte ein grosses Hämatom an der rechten Wade. Es fällt auf, dass die festgestellten Hämatome nicht durchwegs mit der Art der be- schriebenen Handlungen übereinstimmen: So wurden keine Hämatome am Kopf oder an der Gurgel diagnostiziert, obwohl der Berufungsbeklagte den Kopf von X._____ am 3. Mai 2017 mehrfach mit Wucht gegen den Boden geschlagen habe und am 21. Mai 2017 sie an der Gurgel gepackt und über die Gangway geworfen haben soll. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Vorfälle vom 21. Mai 2017 und
28. Juni 2017 betreffen sodann Sachverhalte, in deren Verlauf die Berufungsklä- gerin den Berufungsbeklagten aufgesucht hat und nicht umgekehrt. Die geltend gemachten Übergriffe und die daraus abgeleitete Gefährdung erscheinen auch vor dem Hintergrund, dass die Berufungsklägerin dennoch zu Y._____ nach L.1_____ zurückgekehrt ist, als wenig glaubhaft. Entweder haben sich die Vorfälle nicht so zugetragen, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht, oder sie hat die Er- eignisse als nicht so gravierend empfunden. 7.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gedächtnisprotokolle der Berufungsklägerin keine Beweise beinhalten und die Arztzeugnisse alles an- dere als klar und zum Teil verspätet sind. Die Beweislage ist zu dürftig, als dass eine Gewalteinwirkung als glaubhaft gemacht gelten kann. Insbesondere kann ferner aufgrund der Gesamtumstände nicht angenommen werden, dass eine al- lenfalls weiter anhaltende Gefährdung im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestanden hätte. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätte zu keinem Zeit- punkt gutgeheissen werden können.
Seite 17 — 19 8. Nach dem Gesagten bestehen vorliegend in Bezug auf die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten keine besonderen Umstände, welche ein Abweichen von der Norm erlauben würden. Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Lösung, wonach die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Überdies hat die Gesuchstellerin Y._____ für das vorin- stanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 9.1. Damit verbleibt, über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Wie bereits ausgeführt, ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands- los geworden abzuschreiben ist. Die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beru- fungsverfahrens ändert nichts daran, dass die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, zu tragen hat, da - wie in Erwägung 7. ausgeführt - die Anordnung von vorsorglichen Massnah- men zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt war. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 9.2. Die Berufungsklägerin hat überdies den bis zum 13. Dezember 2017 von Rechtsanwalt D._____ anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten zu entschädi- gen. Die Abrechnung von Rechtsanwalt D._____ liegt bei den Akten (Akten KG, G.2). Er macht eine Entschädigung von CHF 4'455.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Für die Korrespondenz werden insgesamt 8.20 Stunden veranschlagt. Dies erscheint in keiner Art und Weise verhältnismässig. In der Zeitspanne vom 1. November 2017 bis zum 13. Dezember 2017 will Rechtsanwalt D._____ an 22 Tagen mit dem Fall beschäftigt gewesen sein. An diesen 22 Tagen sind insgesamt 65 Korrespondenzpositionen vermerkt. Dies entspricht rund je 3 Korrespondenzen pro Tag. Nicht hinzugerechnet sind die zahlreichen Telefonate. Dies erscheint aufgrund der limitierten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit des Falles ganz klar unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nur die objektiv notwendige - und nicht die allenfalls tatsächlich aufgewandte Zeit von der Entschädigungspflicht umfasst wird. Für die Korrespondenz ange- messen erscheinen allerhöchstens 5 Stunden. Rechtsanwalt D._____ berechnet sein Honorar sodann ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 270.00, oh- ne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern - wie vorliegend - keine Honorar- vereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu bemessen (vgl. Urteil des Kan-
Seite 18 — 19 tonsgerichts von Graubünden ZK2 14 36 vom 25. November 2014 E. 4.c). Dem- entsprechend ist der von Rechtsanwalt D._____ verrechnete Stundenansatz von CHF 270.00 auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Entschädigung nach Zeitaufwand beläuft sich somit auf CHF 2'814.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 120.15. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich damit eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3'168.90 [CHF 2'814.00 + CHF 120.15]./.8% MWSt.). Nach dem 13. Dezember 2017 bis zum 19. März 2018 war Y._____ nicht mehr anwaltlich vertreten, weshalb - mangels nennenswerten Aufwands - für diese Zeit- spanne auch keine ausseramtliche Entschädigung geschuldet ist. Wie bereits ausgeführt, teilte Rechtsanwalt Oswald mit Schreiben vom 23. März 2018 dem Kantonsgericht mit, er sei mit der Wahrung der Interessen von Y._____ beauftragt worden. Da Rechtsanwalt Oswald aber keinen nennenswerten sachbe- zogenen Aufwand hatte, wird auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Ent- schädigung verzichtet.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____, welche ausserdem Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'168.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: