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ZK1 2016 185

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2016-12-13 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die von der Assistenzärztin Dr. Y._____ vom Kan- tonspital Graubünden erlassene Verfügung vom 09. Dezember 2016 über die fürsorgerische Unterbringung von X._____ nichtig ist.
  2. Die Psychiatrische Klinik Waldhaus hat unverzüglich zu prüfen, ob die Vor- aussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung beim Beschwerdeführer vorhanden sind. Bejahendenfalls hat sie für den unverzüglichen Erlass ei- ner gültigen Einweisungsverfügung besorgt zu sein, ansonsten der Be- schwerdeführer unverzüglich aus der Klinik zu entlassen ist.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 185

14. Dezember 2016 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die ärztliche Einweisung vom 9. Dezember 2016, durch Dr. med. Y._____, Assis- tenzärztin, betreffend fürsorgerische Unterbringung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Dezember 2016, in die Ver- fügung betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 09. Dezember 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ am 09. Dezember 2016 durch die Assistenzärztin Dr. med. Y._____ (?) vom Departement Innere Medizin des Kantonsspitals Graubünden für maximal 6 Wochen in der psychiatrischen Klinik Waldhaus (Psychiatrische Dienste Graubünden) fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass X._____ am 11. Dezember 2016 (Poststempel vom 12. Dezember 2016) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und sinngemäss seine Entlassung forderte, – dass gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeich- nen können, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen, wobei die Dauer höchstens 6 Wochen betragen darf; – dass der Kanton Graubünden von dieser Möglichkeit in Art. 51 EGzZGB Ge- braucht gemacht hat und unter anderem den behandelnden Ärzten der über- weisenden Einrichtung die Befugnis zur Anordnung der fürsorgerischen Un- terbringung erteilt hat, – dass das Kantonsgericht im Entscheid ZK1 15 30 vom 10. März 2015 (PKG 2015 Nr. 8) unter Hinweis auf die Botschaft zur Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht festgehalten hat, dass nur noch Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Erfahrung und erforderlichem Know-how eine fürsorgeri- sche Unterbringung anordnen können; diese Voraussetzungen sind bei Assis- tenzärzten mit geringer Erfahrung, welche noch in der Ausbildung zum Fach- arzt stehen, allerdings nicht gegeben, fehlt es ihnen doch in der Regel an der hierfür notwendigen Fachkunde über psychische Störungen, geistige Beein- trächtigungen und Notfallpsychiatrie; wird der Patient durch einen Assistenz- arzt behandelt und kommt dieser zum Schluss, dass eine fürsorgerische Un- terbringung notwendig ist, so ist die entsprechende Verfügung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest etwa durch einen Oberarzt zu visieren, – dass die Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung von X._____ le- diglich von einer Assistenzärztin des Kantonsspitals Graubünden ausgestellt und unterzeichnet wurde, ohne dass daraus hervorgehen würde, dass die Ärz- tin über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügt,

Seite 3 — 4 – dass eine Unterbringungsverfügung, welche durch eine nicht autorisierte Per- son erlassen wurde, nichtig ist, – dass somit eine Rechtsgrundlage für die zwangsweise Einweisung von X._____ in die Psychiatrische Klinik Waldhaus fehlte, – dass die Klinik die Einweisungsverfügung ebenfalls zu prüfen hat und bei of- fensichtlicher Nichtigkeit derselben den Patienten entweder unverzüglich zu entlassen hat oder für eine gültige Einweisungsverfügung besorgt sein muss, – dass die Psychiatrische Klinik Waldhaus somit unverzüglich nach Erhalt die- ses Entscheids zu prüfen hat, ob der Zustand des Patienten eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung erlaubt; kommt sie zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung gegeben sind, so muss unverzüglich ein zuständiger, unabhängiger Arzt aufgeboten werden, der allenfalls eine neue Unterbringungsverfügung erlässt, – dass die Kosten dieses Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass die von der Assistenzärztin Dr. Y._____ vom Kan- tonspital Graubünden erlassene Verfügung vom 09. Dezember 2016 über die fürsorgerische Unterbringung von X._____ nichtig ist. 2. Die Psychiatrische Klinik Waldhaus hat unverzüglich zu prüfen, ob die Vor- aussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung beim Beschwerdeführer vorhanden sind. Bejahendenfalls hat sie für den unverzüglichen Erlass ei- ner gültigen Einweisungsverfügung besorgt zu sein, ansonsten der Be- schwerdeführer unverzüglich aus der Klinik zu entlassen ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: