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ZK1 2016 128

ammonimento concernente i rifiuti

Graubünden · 2017-05-12 · Deutsch GR
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elterliche Obhut | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A.1. X._____ und A._____ sind die unverheirateten Eltern des am _____ 2013 geborenen Y._____. A._____ anerkannte seine Vaterschaft am 10. September 2013 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. 2. Kurz nach der Geburt von Y._____ wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 7. Mai 2013 eine Erzie- hungsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Mit der Mandats- führung wurde B._____, Berufsbeistandschaft Plessur, beauftragt. Die Errichtung der Beistandschaft erfolgte vor dem Hintergrund, dass sowohl bei der Mutter X._____ als auch beim Vater A._____ eine langjährige Suchterkrankung bestand und sich beide in einem Methadon-Programm befanden. Zudem wurde der Mutter die Weisung erteilt, sich einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unter- ziehen. 3. X._____ war zunächst alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, bis den El- tern mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. Januar 2014 antragsgemäss die gemeinsame elterliche Sorge für Y._____ erteilt wurde (Art. 298a Abs. 1 ZGB). B. Im Frühling 2015 trennten sich die Eltern. X._____ zog anfangs Mai 2015 mit Y._____ zu ihrer Mutter C._____ nach O.2_____. C.1. Am 18. Juni 2015 leitete die KESB Dietikon der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung des Universitätsspitals O.3_____ betreffend Y._____ weiter. X._____ sei für kurze Zeit stationär im Universitätsspital behandelt worden. Dabei hätten die Pflegefachpersonen festgestellt, dass Y._____ während sieben Stun- den im Kinderwagen angeschnallt gewesen sei, ohne Aufmerksamkeit von seiner Mutter zu erhalten, welche sich gemeinsam mit ihrem neuen Freund auffällig ver- halten und „sehr stoned“ gewirkt habe. 2. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. Juni 2015 wurde X._____ und A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich entzogen. Y._____ wurde per sofort bei seiner Grossmutter C._____ behördlich untergebracht mit der Begründung, dass weder die Mutter noch der Vater in der Lage seien, Y._____ eine stabile und verlässliche Betreuungssituation zu bieten, und beide unter Suchtproblemen leiden würden.

Seite 3 — 26 3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 3. Juli 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. D.1. Gemäss Rapport des kommunalen Polizeikorps des Kantons O.3_____ vom 8. Juli 2015, am 13. Juli 2015 bei der KESB Nordbünden eingegangen, wurde X._____ mit ihrem Freund D._____ am 25. Juni 2015 alkoholisiert aufgegriffen. Sie seien Passanten aufgefallen, weil sie in Anwesenheit eines Kleinkindes Alko- hol konsumiert und sich sexualisiert verhalten hätten. X._____ bestätigte, dass sie mit ihrem Freund vor dem Coop in O.2_____ „herumgehängt“ und Alkohol getrun- ken habe. Y._____ sei dabei gewesen, er habe allerdings die ganze Zeit geschla- fen. 2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2015 ordnete die KESB Nordbünden an, dass Y._____ unverzüglich bei den Grosseltern väterlicherseits, E._____ und F._____, in O.1_____ unterzubringen sei. Die Anhörung der Kindsel- tern fand am 21. Juli 2015 statt. Mit vorsorglichem Entscheid vom 21. Juli 2015 wurde die superprovisorische Anordnung und Unterbringung von Y._____ bei den Grosseltern väterlicherseits bestätigt, wobei die Unterbringung bis zum Vorliegen des vollstreckbaren Endentscheids befristet wurde. Der Beiständin wurde die Auf- gabe zugewiesen, die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu un- terstützen. E. X._____ trat am 14. Juli 2015 zwecks stationären Entzugs in die Klinik G._____ ein und nahm am 11. August 2015 eine Suchttherapie in der sozialthera- peutischen Einrichtung H._____ in O.4_____ auf. Der Verlaufsbericht der verant- wortlichen Betreuerin I._____ vom 10. September 2015 lautete positiv und es wurde ihrerseits eine Umplatzierung von Y._____ zu seiner Mutter in den H._____ empfohlen. F. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 (ZK1 15 88) wies das Kantonsgericht von Graubünden die am 3. Juli 2015 von A._____ erhobene Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung ab. Ferner wurde die KESB Nordbünden angewiesen, so rasch als möglich einen neuen Entscheid über den künftigen Aufenthalt von Y._____ zu fäl- len. G. Mitte Oktober 2015 brach X._____ ihre Therapie im H._____ ab und ver- liess die Institution, so dass die in Aussicht gestellte Zusammenführung von Mutter und Kind im H._____ nicht stattfinden konnte. Am 5. November 2015 trat X._____

Seite 4 — 26 in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) O.3_____ ein mit der Absicht, im Anschluss erneut eine Langzeittherapie im H._____ aufzunehmen. H. Da es trotz Mitwirkung der Beiständin nicht gelang, hinsichtlich der Be- suchs- und Ferienregelung für Dezember 2015 und Januar 2016 mit den Eltern und Grosseltern eine einvernehmliche Lösung zu finden, legte die KESB Nord- bünden den persönlichen Verkehr mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 verbind- lich fest. Die dagegen an das Kantonsgericht von Graubünden geführte Be- schwerde von X._____ und C._____ wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (ZK1 15 175) infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben. I. Mit verfahrensleitender Verfügung des instruierenden Mitglieds der KESB Nordbünden vom 15. Dezember 2015 wurde für Y._____ zwecks Vertretung im Verfahren betreffend behördliche Unterbringung eine Verfahrensbeistandschaft errichtet (Art. 314abis Abs. 1 ZGB) und als Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Nadine Küng ernannt. J. Am 2. Februar 2016 trat X._____ erneut in die sozialtherapeutische Einrich- tung H._____ in O.4_____ ein. Gemäss Arztbericht der PUK vom 3. Februar 2016 sei es zu Konsumrückfällen, einmal mit Kokain, zweimal mit Alkohol, gekommen. Ärztlich verordnet als Opioidsubstitution seien Methadon und Diazepam. Die Pati- entin zeige sich motiviert, den Benzodiazepinabbau möglichst vollständig abzu- schliessen. Hinsichtlich der Fortsetzung der stationären Behandlung im H._____ habe sie sich zunächst ambivalent und dann zunehmend positiv gezeigt. Die Si- tuation mit Y._____ belaste sie, ihr Wunsch nach engerem Kontakt sowie nach Verantwortungsübernahme für ihr Kind sei ein zentraler motivationaler Faktor für die angestrebte Verhaltensänderung. Im Verlaufsbericht des H._____ vom 23. Fe- bruar 2016 wird ausgeführt, dass sich X._____ trotz schwieriger Umstände - sie sei ungeplant schwanger geworden - sehr motiviert für die stationäre Therapie zeige. Sie scheine stabil und wolle die zweite Chance im H._____ für sich und ih- ren Sohn wirklich nutzen. Eine Umplatzierung des Sohnes in den H._____ könne empfohlen werden, da die Institution einen optimalen Rahmen biete, um die Mut- ter-Kind-Beziehung zu festigen und X._____ in ihrer Mutterrolle zu stärken. K. Die Erziehungsbeiständin B._____ erstellte am 15. Februar 2016 einen Zwischenbericht. Darin hielt sie fest, dass eine allgemeine Regelung zum persön- lichen Verkehr nicht habe ausgearbeitet werden können, sondern die Kontakte jeweils in Absprache mit den Parteien erfolgt seien. Diese würden, abgesehen von

Seite 5 — 26 kleineren Diskussionen bei den Übergaben, gut verlaufen. Beide Elternteile wür- den sich zurzeit bemühen, um die Obhut über Y._____ zu erhalten. L. Laut Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. J._____ vom 24. Fe- bruar 2016 seien im Verlaufe der Jahre 2014 und 2015 bei A._____ zehn Urinpro- ben durchgeführt worden, welche allesamt negativ ausgefallen seien. Einzig in Bezug auf Benzodiazepine sei regelmässig ein positiver Befund bedingt durch die Medikation von Valium vorgelegen. Im Herbst 2016 sei eine antivirale Therapie des chronischen Leberleidens von A._____ geplant. Seit Mai 2014 befinde er sich zudem in regelmässiger Psychotherapie. M.1. Anlässlich der Behördensitzung vom 25. Februar 2016 sprachen beide El- ternteile sowie die Verfahrensbeiständin von Y._____ persönlich vor. Mit gleichen- tags gefälltem Endentscheid der KESB Nordbünden, mitgeteilt am 3. März 2016, wurde Y._____ unter die Obhut des Vaters gestellt. Es wurde festgehalten, dass die verfügten vorsorglichen Anordnungen des Entscheids vom 21. Juli 2015 dahin- fallen würden. Gleichzeitig wurde A._____ angewiesen, während eines Jahres aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) mitzuwirken sowie bis Ende August 2016 vier Urinproben bei seinem Hausarzt abzugeben. Der Mut- ter wurde während ihres Therapieaufenthaltes im H._____ ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmittag, mindestens ein wöchentlicher Telefonkontakt sowie vier Wochen Ferien im Jahr eingeräumt. Zu- dem wurde die Erziehungsbeistandschaft dahingehend erweitert, dass die Bei- ständin die Mutter bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen und ihr auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von Y._____ zu erteilen hat. 2. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 4. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Mit selbstverfasstem Schreiben vom

26. Mai 2016 (Poststempel) zog sie die Beschwerde zurück und entzog ihrem da- maligen Rechtsvertreter gleichzeitig das Mandat. Infolgedessen wurde die Be- schwerde mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (ZK1 16 70) abgeschrieben. N.1. Anlässlich des Erstgesprächs vom 17. März 2016 im Rahmen der angeord- neten Familienbegleitung, durchgeführt durch die KJBE O.1_____, gab A._____ zu verstehen, dass er mit der täglichen Betreuung von Y._____ überfordert sei, und kritisierte sowohl die Unterstützung durch die Grosseltern als auch durch die Kita. Die Folgetermine wurden vom Vater teils nicht wahrgenommen, teils wollte er sie nicht bei sich zu Hause durchführen.

Seite 6 — 26 2. X._____ trat am 4. Mai 2016 infolge eines erneuten Konsums von Benzodi- azepinen kurzzeitig wieder in die PUK O.3_____ ein. Am 4. Juli 2016 erfolgte die Rückkehr in den H._____. O.1. Aufgrund diverser Meldungen seitens der Beiständin und des Hausarztes von A._____ eröffnete die KESB Nordbünden erneut ein Verfahren betreffend Ob- hutszuteilung. Der Vater zeigte sich mit der Betreuung von Y._____ klar überfor- dert und auch die Grosseltern väterlicherseits erklärten, dass sie an ihre Grenzen stossen und Entlastung benötigen würden. Am 3. Juli 2016 wurde A._____ mit seinem Sohn am Bahnhof in O.1_____ polizeilich aufgegriffen, da er aufgrund sei- nes „verladenen“ Zustands aufgefallen sei. Er konsumierte Dormicum und Valium. In der Folge wurde Y._____ mit Einverständnis des Vaters als Übergangslösung wieder vollumfänglich von den Grosseltern E._____/F._____ betreut unter Wahr- nehmung der Besuchskontakte der Eltern. 2. Mit verfahrensleitender Verfügung des instruierenden Behördenmitglieds vom 7. Juli 2016 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Nadine Küng wiederum als Verfah- rensbeiständin für Y._____ ernannt. 3. In ihrem Zwischenbericht vom 11. Juli 2016 führte die Erziehungsbeiständin B._____ aus, dass die Grosseltern E._____/F._____ auch nach der Obhutszutei- lung an den Vater weiterhin einen grossen Betreuungsanteil geleistet hätten. Seit Mitte April besuche Y._____ während zweieinhalb Tagen pro Woche die Kita. Erst ab Mitte Mai habe Y._____ dann gänzlich beim Vater gelebt, was diesen überfor- dert und dazu geführt habe, dass Y._____ ab anfangs Juni wieder durch die Gros- seltern betreut worden sei. Der Vater erscheine unzuverlässig und halte sich nicht an Absprachen und Termine. Die Beiständin kam zum Schluss, dass keine kon- stante und zuverlässige Betreuung durch den Vater gewährleistet sei. Unter den aktuellen Bedingungen könne Y._____ nicht beim Vater leben und daher sei die Obhutszuteilung zu überprüfen. 4. Gemäss Verlaufsbericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom

13. Juli 2016 werde das Wohlergehen von Y._____ durch die instabile Befindlich- keit des Kindsvaters gefährdet. Dieser sei oft kaum in der Lage, die Bedürfnisse seines Sohnes wahrzunehmen und adäquat darauf zu reagieren. Der Vater sei körperlich und mental an seine Grenzen gestossen. Seine physische und psychi- sche Gesundheit hätten sich, allenfalls auch bedingt durch das Suchtverhalten, alarmierend verschlechtert. Da auch die Grosseltern nach eigenen Aussagen mit

Seite 7 — 26 einer Vollzeitbetreuung von Y._____ überfordert seien, werde eine Unterbringung in einer Pflegefamilie in O.1_____ empfohlen. 5. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 liess der damalige Rechtsvertreter von X._____ beantragen, dass Y._____ unter die Obhut der Mutter mit Aufenthaltsort H._____ zu stellen und dem Vater und den Grosseltern ein angemessenes Be- suchsrecht einzuräumen sei. P.1. An der Behördensitzung vom 18. Juli 2016 nahmen beide Elternteile sowie die Verfahrensbeiständin von Y._____ persönlich teil. Diese stellte den Antrag, dass Y._____ behördlich im H._____, eventualiter in einer Pflegefamilie, unterzu- bringen sei. Mit Entscheid vom 18. Juli 2016, mitgeteilt am 25. Juli 2016, entzog die KESB Nordbünden beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Disposi- tivziffer 1a) und Y._____ wurde vorsorglich bei den Grosseltern väterlicherseits, E._____ und F._____, behördlich untergebracht, wobei die Unterbringung wieder- um bis zum Vorliegen des vollstreckbaren Endentscheids befristet wurde (Disposi- tivziffer 1b). Da die Lebenssituation beider Elternteile instabil sei und die Familien- angehörigen (Grosseltern väterlicherseits und Grossmutter mütterlicherseits) nicht für eine langfristige und umfassende Betreuung von Y._____ zur Verfügung ste- hen würden, sei eine Fremdplatzierung vorzunehmen. Bis die Behörde eine ge- eignete Pflegefamilie gefunden habe, werde Y._____ einstweilen bei den Grossel- tern E._____/F._____, welche ihn seit rund einem Jahr mehrheitlich betreut hät- ten, untergebracht. 2. Gegen diesen Entscheid liess X._____, nunmehr vertreten durch Rechts- anwältin lic. iur. Ingrid Indermaur, am 24. August 2016 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden führen, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Diese Beschwerde sei gutzuheissen und Ziffer 1 des Entscheides der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben. 2. Y._____ sei in die elterliche Obhut seiner Mutter, X._____ zu geben. 3. Dem Vater A._____ sei ein angemessenes Umgangsrecht einzuräu- men. 4. Eventualiter sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ zu entziehen, wobei Y._____ im H._____, _____strasse 40, O.4_____, unterzubringen und dort in die elterliche Obhut seiner Mut- ter zu geben sei. 5. Subeventualiter sei der Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Ju- li 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.“

Seite 8 — 26 In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin ferner, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Antrag gemäss Ziffer 2 bereits vorsorglich für die Dauer des Verfahrens zu entsprechen sei. Sie stellte zudem den Beweisantrag, dass sowohl die im H._____ zuständige Betreuerin L._____ als auch sie persönlich zu befragen sei. Zudem sei ein Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag zu geben. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 stellte die KESB Nord- bünden den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Q. X._____ gebar am 31. August 2016 eine Tochter. R.1. Zwischenzeitlich wurde die Suche nach einer Pflegefamilie für Y._____ fortgesetzt. Im Weiteren legte die Verfahrensbeiständin lic. iur. Nadine Küng ihr Mandat nieder. Am 6. September 2016 wurde sowohl die Mutter als auch der Va- ter getrennt von der KESB zur geplanten definitiven Unterbringung angehört und nebst der Platzierung in einer Pflegefamilie wurde eine Unterbringung in einem institutionellen Rahmen thematisiert. Mit Eingabe vom 20. September 2016 nahm die Mutter nochmals schriftlich durch ihre Rechtsvertreterin zur Unterbringung Stellung. Am 22. September 2016, mitgeteilt am 5. Oktober 2016, erliess die KESB Nordbünden als Kollegialbehörde folgenden Entscheid: „1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Y._____ wird: a. der mit Entscheid vom 18. Juli 2016 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von X._____ (Mutter) und A._____ (Vater) über Y._____ bestätigt; b. Y._____ im Sinne der Erwägungen per 26. September 2016 zur persönlichen Betreuung im Kinderhaus K._____ (O.3_____) behördlich untergebracht (Art. 310 Abs. 1 ZGB). 2. (Mandatsführungsentschädigung Verfahrensbeiständin) 3. (Verfahrenskosten) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ 2. Hiergegen liess X._____ am 4. November 2016 ebenfalls Beschwerde an das Kantonsgericht erheben mit folgenden Anträgen: „1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei Ziffer 1 des Entscheides der KESB Nordbünden vom 22. September 2016 aufzuheben. 2. Die Beschwerdeverfahren gegen die beiden Entscheide der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016 und 22. September 2016 seien zu vereinigen.

Seite 9 — 26 3. Y._____ sei in die elterliche Obhut seiner Mutter, X._____, zu geben, wobei dem Vater A._____ ein angemessenes Umgangsrecht ein- zuräumen sei. 4. Eventualiter sei der Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. Sep- tember 2016 aufzuheben und es sei die Angelegenheit in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung zur Durchführung des Beweisverfahrens und Neubeur- teilung an die zuständige KESB zu überweisen. 5. Subeventualiter sei Y._____ im H._____, _____strasse 40, O.4_____, bei der Mutter behördlich unterzubringen. 6. Subsubeventualiter sei Y._____ im Kinderhaus TIPI, alte _____stras- se 2, O.5_____, behördlich unterzubringen.“ Zudem beantragte sie wiederum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und Ziffer 3 sowie eventualiter auch Ziffer 5 bereits vorsorglich für die Dauer des Verfahrens anzuordnen seien. In beweisrechtlicher Hinsicht wie- derholte sie ihre Anträge zur Zeugen- und Parteibefragung sowie Einholung eines Gutachtens betreffend die Erziehungsfähigkeit. 3. Mit Eingabe vom 18. November 2016 nahm A._____ zur Beschwerde Stel- lung und beantragte deren Abweisung. Er sprach sich aufgrund mangelnder Kon- tinuität gegen eine Obhutszuteilung an die Mutter aus. 4. Die Beiständin B._____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 25. No- vember 2016 dahingehend, dass sich Y._____ im K._____ wohl fühle und regel- mässig Kontakt zu den Eltern und Grosseltern pflege. Eine Obhutszuteilung an die Mutter sei erst bei längerer Stabilität und Klarheit ihrer Wohnform zu prüfen. 5. Auch die KESB Nordbünden schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu ver- legen. Die KESB führte aus, dass auf die Einholung eines Gutachtens bewusst verzichtet worden sei, da die Erziehungsfähigkeit der Mutter generell nicht in Ab- rede gestellt werde. Für die Fremdunterbringung von Y._____ sei die unverändert als instabil beurteilte Lebenssituation der Mutter namentlich vor dem Hintergrund der Therapieabbrüche und Konsumrückfälle massgebend gewesen. Y._____ solle losgelöst vom ungewissen Therapieverlauf der Mutter ein stabiles Betreuungsum- feld erfahren können. Zudem bestehe bei gleichzeitiger Übernahme der Verant- wortung für zwei Kinder ein grösseres Risiko für einen Rückfall und eine weitere Destabilisierung der Lebenssituation.

Seite 10 — 26 S. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess die Rechtsvertreterin von X._____ mitteilen, dass Y._____ nach den Besuchskontakten jeweils dazu motiviert werden müssen, in den K._____ zurückzukehren. Er weine und sträube sich gegen eine Rückkehr und möchte bei der Mutter bleiben. T. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts forderte sowohl vom Zentrum K._____ bezüglich Y._____ als auch von der Einrichtung H._____ betreffend X._____ einen Zustands- und Verlaufsbericht an. Der Bericht des K._____s wurde am 28. Februar 2017 und derjenige des H._____s am 15. März 2017 erstattet. U. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. April 2017 wurde infolge per- soneller Veränderungen bei der Berufsbeistandschaft Plessur neu Patrick Lanz per 1. Mai 2017 als Beistand für Y._____ eingesetzt. V. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den angefochtenen Entschei- den sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Kla- gen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, zumal vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Pro- zesse bilden (vgl. dazu Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend betreffen beide Beschwerden dieselbe Thematik, nämlich die behördliche Unterbringung von Y._____ und die damit verbundene Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Die erste Beschwerde vom 24. August 2016 richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die vorsorgliche Unter- bringung von Y._____ bei den Grosseltern väterlicherseits in O.1_____; die zweite Beschwerde vom 4. November 2016 gegen die Bestätigung des Obhutsentzugs

Seite 11 — 26 und die definitive Unterbringung von Y._____ im Kinderhaus K._____ in O.3_____. Die Beschwerdeführerin X._____ stellt jeweils nahezu identische Be- schwerdeanträge und ersucht selbst um eine Vereinigung der beiden Verfahren. Da die Anfechtungsobjekte von derselben Behörde stammen, dieselben Parteien involviert sind, die von der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen und dieselben Fragen betreffen, erscheint es zweckmässig und geboten, die beiden unter den Prozessnummern ZK1 16 128 und ZK1 16 156 geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2.a) Vorliegend geht es um Beschwerden gegen den Erlass von Kindesschutz- massnahmen, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschrif- ten über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) an- wendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist be- trägt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB grundsätzlich dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen gilt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eine zehntägige Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kin- dern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt die Mutter von Y._____ als Be- schwerdeführerin auf. Als Elternteil ist sie durch den verfügten Obhutsentzug und die behördliche Unterbringung ihres Sohnes unmittelbar betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres be- schwerdelegitimiert. b) Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016, mitgeteilt am

25. Juli 2016, wurde beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzo- gen und eine vorsorgliche behördliche Unterbringung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnet. Es handelt sich bei Letzterem somit um eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens. Entspre- chend wurde in Dispositivziffer 1b denn auch klargestellt, dass die Unterbringung bis zum Vorliegen des Endentscheids befristet ist. Wie vorstehend dargelegt be- trägt die Beschwerdefrist in einem solchen Fall zehn Tage. Die Beschwerdeführe-

Seite 12 — 26 rin reichte ihre Beschwerde indessen erst am 24. August 2016 ein. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB finden die Bestimmungen über den Fristenstillstand bei Beschwerden gegen Entscheide der KESB keine Anwendung. Insofern erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als verspätet, in Bezug auf den in Dispositivzif- fer 1a angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - wofür die or- dentliche dreissigtägige Frist gilt - hingegen als rechtzeitig. Da die Beschwerdefüh- rerin gegen die definitive behördliche Unterbringung am 4. November 2016 jedoch ebenfalls Beschwerde erhob und diese fristgerecht erfolgte, ergibt sich für sie dar- aus faktisch kein Nachteil. Auf die vorsorgliche behördliche Unterbringung ist nicht mehr zurückzukommen, die definitive behördliche Unterbringung ist demgegenü- ber gerichtlich zu überprüfen. Im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als form- gerecht, weshalb abgesehen von der Anfechtung der vorsorglichen Unterbringung darauf eingetreten werden kann. c) Für das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB) besteht uneingeschränkte Kognition. Das heisst, mit der Be- schwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das An- fechtungsobjekt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft wer- den kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Sodann finden gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen der ZPO über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung, was als Ausfluss der im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) anzusehen ist. Diese Verfahrensgrundsätze gelan- gen von Bundesrechts wegen auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Somit gelten im Beschwerdeverfahren gegen kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Entscheide in Bezug auf die Kognition der Beschwerdeinstanz und die Zulässig- keit von Noven keine Einschränkungen. d) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerde-

Seite 13 — 26 instanz nichts anderes verfügt. Vorliegend wurde einer allfälligen Beschwerde so- wohl mit Entscheid vom 18. Juli 2016 als auch vom 22. September 2016 die auf- schiebende Wirkung entzogen (vgl. jeweils Dispositivziffer 4). Zur Begründung hielt die KESB Nordbünden im letzteren Entscheid fest, dass die Grosseltern väterlicherseits durch eine umfassende Betreuung ihres Enkels seit Längerem an ihre Belastbarkeitsgrenzen stossen würden und das Kinderhaus K._____ Y._____ per 26. September 2016 aufnehmen könne. Um die Grosseltern so rasch wie möglich zu entlasten und einen unverzüglichen Eintritt ins Kinderhaus zu gewähr- leisten, rechtfertige sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwer- deführerin ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wobei sie dafürhält, dass es für einen Entzug qualifizierter Gründe, insbesondere der Drohung eines schweren Nachteils, bedürfe und dieser verhältnismässig sein müsse. Den Aus- führungen der KESB folgend wäre ein weiterer Aufenthalt von Y._____ bei den Grosseltern nicht mehr verantwortbar gewesen. Aus den Akten geht hervor, dass die Grosseltern den Betreuungsaufgaben nicht mehr gewachsen waren und die Familienbegleiterin mehrmals notfallmässig einspringen musste, um diese zu ent- lasten. Die Situation drohte zu eskalieren, so dass Y._____ kurzfristig über das Wochenende zur Grossmutter mütterlicherseits bzw. zur Mutter in den H._____ gebracht werden musste, bevor er am 26. September 2016 in den K._____ eintre- ten konnte (vgl. dazu KESB act. 608 - 612 sowie act. 619 - 628). Y._____ hätte somit ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung, d.h. bei einem weiteren Verbleib bei den Grosseltern, ein schwerer Nachteil gedroht, zumal sich seine Betreuung durch jene nicht mehr sicherstellen liess. Aus diesen Gründen konnte der Be- schwerde auch durch das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt werden. Der Antrag wird zudem mit der Mitteilung des Hauptentscheids gegen- standslos. e) Dies gilt auch für die vorsorglich beantragte Obhutszuteilung an die Mutter während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Die KESB Nordbünden hat die Situation der Beschwerdeführerin eingehend geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass keine hinreichend stabilen Lebensumstände vorliegen würden. Sie habe die erste Therapie im H._____ im Herbst 2015 nach wenigen Wochen abgebrochen und es sei zu einem Konsumrückfall gekommen. Auch während des nachfolgen- den Aufenthalts in der Psychiatrischen Universitätsklinik O.3_____ (PUK) sei es zu weiteren Rückfällen gekommen und selbst während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe sie im Frühling 2016 erneut Benzodiazepine konsumiert. Zwar habe sich X._____ für die notwendige Langzeittherapie entschieden, doch habe sie diese aufgrund der beiden Therapieunterbrüche kaum richtig in Angriff

Seite 14 — 26 nehmen können. Die Geburt des zweiten Kindes, der ungewisse Therapieverlauf und die noch ungefestigte Partnerschaft würden Belastungen für sie darstellen. Die gleichzeitige Verantwortungsübernahme für zwei Kinder könnte sie übermäs- sig beanspruchen und zu einem Rückfall führen, was es zu verhindern gelte. Sie solle sich zunächst auf sich, die Therapie und das neugeborene Kind konzentrie- ren können. Es wäre mit dem Wohl von Y._____ nicht vereinbar, wenn er ein wie- derholt wechselndes Betreuungssetting (H._____, Mutter-Kind-Station PUK, zum H._____ gehörendes Kinderhaus Tipi) erleben müsste. Y._____ sei nicht nur auf eine vorübergehend stabile Situation, sondern längerfristig auf ein gewohntes und förderliches Umfeld mit stabilen Bezugspersonen angewiesen, ansonsten seine Persönlichkeitsentwicklung gefährdet werde. Die KESB hat die Notwendigkeit ei- nes Obhutsentzugs und einer Fremdunterbringung einlässlich geprüft und nach- vollziehbar begründet. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde präsentier- ten sich die Ausgangslage und Lebenssituation noch unverändert, was im Sinne einer negativen Hauptsachenprognose gegen eine vorsorgliche Wiedereinräu- mung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin sprach (vgl. auch nachfolgend E. 4d). 3.a) Im Folgenden gilt es vorab auf den im Verfahren ZK1 16 156 gestellten An- trag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Parteibefragung einzugehen. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivil- prozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmun- gen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Grundsätzlich wäre die Durchführung einer Verhandlung bei einer Beschwerde gegen einen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Entscheid aufgrund der Anwendbarkeit der ZPO mithin möglich. Zu beachten ist, dass hierbei aber kein direkter Zusammenhang zu der zivilprozessualen Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht, bei welcher eine mündliche Verhandlung zwar nicht vollends ausge- schlossen ist, jedoch die absolute Ausnahme bildet (vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 327 ZPO). Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verfahrensbestim- mungen der ZPO über die Berufung oder jene über die Beschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Daniel Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 13 zu Art. 450f ZGB). Zwar ist

Seite 15 — 26 insbesondere aufgrund der nach Art. 450a Abs. 1 ZGB bestehenden vollen Kogni- tion der Beschwerdeinstanz davon auszugehen, dass die Verfahrensbestimmun- gen der Berufung generell näher liegen. Indessen ist die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung auch im Berufungsverfahren nicht zwingend vorge- sehen (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Ebenso ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine abstrakte Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und persönli- chen Anhörung der Parteien. Die Partei, die sich auf eine mündliche Anhörung beruft, hat darzulegen, inwiefern es im konkreten Fall entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr gewinnt (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.2.2 und 3.3.1). Massgeblich für die Frage der Durchführung einer mündlichen Ver- handlung ist, ob von einem Parteivortritt erwartet werden kann, dass er zu einer zusätzlichen Klärung des Sachverhalts beiträgt. Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Akten der KESB sind äusserst umfangreich und die eingereichten Rechtsschriften sowie die im Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte lassen einen Entscheid ohne zusätzliche Ausführungen der Parteien ohne weiteres zu. Die Beschwerde- führerin wurde von der KESB Nordbünden mehrmals persönlich zur Fremdunter- bringung ihres Sohnes angehört und ihre diesbezügliche Haltung zeigt sich im Be- schwerdeverfahren unverändert. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargetan, welche dem Gericht noch nicht bekannten entscheidrelevanten Vorbringen anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung vorgetragen werden und welche zusätzlichen Erkenntnisse sich durch eine per- sönliche Befragung der Beschwerdeführerin ergeben könnten, womit auf die Durchführung einer solchen zu verzichten und der entsprechende Verfahrensan- trag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. b) Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, dass L._____, die fall- führende Sozialarbeiterin, zur Obhutszuteilung und zum Setting im H._____ als Zeugin befragt werden soll (vgl. Beschwerde vom 4. November 2016 Ziff. 3 S. 4 [ZK1 16 156 act. A.1]). Im Beschwerdeverfahren wurde ein Verlaufsbericht der besagten Institution eingeholt, welcher sich insbesondere zu diesen Fragen äus- sert und von L._____ mitverfasst wurde (vgl. ZK1 16 156 act. A.7). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass diesem Beweisantrag durch Einholung der schriftlichen Stellungnahme Genüge getan wurde. Zudem stellt die Beschwerde- führerin für den Fall, dass die Beschwerde nicht reformatorisch entschieden bzw. gutgeheissen werde, den Antrag, dass eine Rückweisung an die KESB zur Erhe- bung der nötigen Beweise erfolgen solle. Ihres Erachtens wäre ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit einzuholen gewesen (vgl. Beschwerde vom 4. November 2016 Ziff. 4 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass der

Seite 16 — 26 Sachverhalt in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Beweismittelbeschränkung besteht (vgl. auch vorstehend E. 2c). Die KESB Nordbünden weist in ihrer Beschwerdeantwort dar- auf hin, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werde und daher auf die Einholung eines entsprechenden Gut- achtens verzichtet worden sei. Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob für Y._____ vor dem Hintergrund der Suchterkrankung der Mutter hinreichend stabile Lebensverhältnisse bestehen und eine verlässliche Betreuung gewährleistet wird, so dass er unter ihre Obhut gestellt werden kann. Angesichts dessen sowie auf- grund der Fällung eines gutheissenden reformatorischen Entscheids (vgl. E. 4e) erscheint die Einholung eines Gutachtens obsolet. 4.a) Die Beschwerde richtet sich wie dargelegt gegen den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung von Y._____ im Kin- derhaus K._____ in O.3_____. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie persönlich für Y._____ sorgen könne. Eine Fremdplatzierung würde nicht dem Kindeswohl entsprechen und es hätten mildere Massnahmen ergriffen werden können. Die Vorinstanz habe sowohl ihre Pflicht zur Untersuchung des Sachver- halts als auch die Begründungspflicht verletzt. Sie habe im Hauptentscheid trotz veränderter Ausgangslage tel quel auf die Begründung im Entscheid vom 18. Juli 2016 verwiesen. Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gegeben und das Kindeswohl werde im Eltern-Kind-Wohnen im H._____ ohne weiteres ge- wahrt. Eine altersadäquate Betreuung und Förderung von Y._____ würden pro- fessionell sichergestellt. Y._____ werde vor allfälligen Krisen der Beschwerdefüh- rerin geschützt und könne durch die dortige Unterbringung Stabilität und Konstanz erleben. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Obhut über ihre Tochter M._____ belassen worden sei, was zu einer Ungleichbehandlung der bei- den Kinder betreffend die aktuelle und künftige Entwicklung führe. Dies lasse den angefochtenen Entscheid unverhältnismässig und willkürlich erscheinen. Entspre- chend lautet der Hauptantrag auf Aufhebung der Fremdunterbringung und Wie- dereinräumung der Obhut über Y._____. Eventualiter beantragt die Beschwerde- führerin die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die KESB zur Durch- führung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung. Wie bereits angetönt erweist sich die vorliegende Angelegenheit als spruchreif (vgl. vorstehend E. 3), so dass eine Rückweisung zur Beweisergänzung nicht erforderlich erscheint. b) Zunächst ist die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung und der mangelnden Begründung zu prüfen. In Art. 446 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB wird die Untersuchungspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutz-

Seite 17 — 26 behörde statuiert, doch auch diese findet ihre Grenzen. Die KESB hat gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die not- wendigen Beweise zu erheben. Demnach sind also alle notwendigen und geeigne- ten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermit- teln (Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 446 ZGB). Abgesehen von der fehlenden Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit legt die Beschwerdeführerin nicht explizit dar, welche weiteren nicht getätigten Sachver- haltsabklärungen notwendig gewesen wären. Dass die Einholung eines entspre- chenden Gutachtens vorliegend als entbehrlich gilt, ist bereits erörtert worden (vgl. E. 3b). Sodann hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 22. September 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die massgebenden Verhältnisse miteinbezogen und in der Entscheidbegründung gewürdigt. So wird darin ausge- führt, dass den Eltern aufgrund ihrer instabilen Lebenssituation mit Entscheid vom

18. Juli 2016 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ entzogen und eine vorübergehende Platzierung bei den Grosseltern angeordnet worden sei. Seit Er- lass dieses vorsorglichen Unterbringungsentscheids und der Grundsatzentschei- dung, dass Y._____ bis auf Weiteres fremdbetreut werden solle, seien lediglich zwei Monate und damit zu wenig Zeit verstrichen, als dass bei einem Elternteil bereits von einer dauerhaften Stabilisierung gesprochen werden könne. Der er- neute Antrag der Mutter, Y._____ bei ihr im H._____ unterzubringen, müsse auf- grund der unveränderten Ausgangslage abgelehnt werden. Im Übrigen verwies die KESB auf die Erwägungen im Entscheid vom 18. Juli 2016. Darin wurde die Situa- tion der Mutter einlässlich thematisiert und insbesondere festgehalten, dass diese nach wie vor als unbeständig bezeichnet werden müsse. Im Herbst 2015 sei es zu einem Therapieabbruch und Konsumrückfall gekommen. Auch während des nach- folgenden Aufenthalts in der PUK habe es Rückfälle gegeben und selbst während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe die Mutter im Frühling 2016 erneut Benzodiazepine konsumiert. Sie habe die Langzeittherapie im Frühling wiederum zugunsten eines Aufenthalts in der PUK unterbrochen. Aufgrund dieser Umstände habe sie die stationäre Langzeitdrogentherapie kaum richtig beginnen können und müsse immer noch als erheblich suchtgefährdet eingestuft werden. Hinzu kämen weitere Unsicherheitsfaktoren in Form der noch ungefestigten neuen Partnerschaft und der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes. Die Mutter habe somit auch ohne Erziehungsverantwortung für Y._____ seit Herbst 2015 weder stabil gelebt noch ihre Pläne umsetzen können. Würde Y._____ zur Mutter in den H._____ kommen, wäre damit ein hohes Risiko eines wiederholt wechselnden Betreuungs- settings verbunden (Eltern-Kind-Wohnen im H._____, Mutter-Kind-Station in der PUK, Kinderhaus Tipi in O.5_____). Die Begründung im Hauptentscheid vom

Seite 18 — 26

22. September 2016 ist tatsächlich sehr kurz ausgefallen. Da der Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts jedoch bereits vorgängig verfügt und wie dargelegt mit Entscheid vom 18. Juli 2016 ausführlich begründet wurde und es nur noch um den Ort der definitiven Fremdplatzierung ging, vermag sie zu genügen. Von einer Ver- letzung der Begründungspflicht kann mit Blick auf die Ausführungen im Entscheid vom 18. Juli 2016 (E. 1 S. 2-4) nicht gesprochen werden. c) Anders als nach bisherigem Recht ist das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr Teil der Obhut, sondern der grundsätzlich bei- den Eltern gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Entsprechend wird im Randtitel zu Art. 310 ZGB nicht mehr von der Aufhebung der Obhut, sondern von der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ge- sprochen. Von dieser terminologischen Anpassung abgesehen ist Art. 310 ZGB indessen unverändert geblieben und regelt nach wie vor die Voraussetzungen für eine Wegnahme des Kindes von den es betreuenden Eltern, also für eine Aufhe- bung der faktischen Obhut, die nach neuem Recht die Befugnis beinhaltet, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägli- che Betreuung und Erziehung zu sorgen (vgl. dazu Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

5. Aufl., Basel 2014, N 6 f. zu Art. 296 ZGB). Leben die Eltern getrennt und wurde die (faktische) Obhut einem Elternteil übertragen, müssen die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei diesem Elternteil gegeben sein. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist die Wegnahme des Kindes nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Gefährdet ist das Kind, wenn es in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurück- zuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechen- de Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterli- chen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblie- ben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Voraussetzung des Entzugs der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis bildet schliesslich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird, wobei sich die Eignung in erster Linie

Seite 19 — 26 nach den Bedürfnissen des Kindes richtet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

5. Aufl., Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 310 ZGB; Michelle Cottier in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel 2012, N 1 ff. zu Art. 310 ZGB). d) Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich der Obhutsentzug und die Fremd- unterbringung nicht als verhältnismässig erweisen würden und mildere Massnah- men zur Verfügung gestanden hätten. Sie legt jedoch nicht dar, welche dies sein sollen und inwiefern diese ausgereicht hätten, um der bestehenden Kindeswohlge- fährdung zu begegnen. Es bestand sowohl bereits eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB als auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Daher kann der KESB Nordbünden nicht vorgeworfen werden, dass sie vorgängig keine milderen Massnahmen ergriffen hat. Die betreffenden Massnahmen ver- mochten jedoch nicht genügend Schutz für Y._____ und Unterstützung für die El- tern zu bieten. Trotz der bestehenden Massnahmen zeigten sich weder der Vater noch die Mutter in der Lage, Y._____ beständige kindsgerechte Lebensverhältnis- se sowie die erforderliche Pflege und Betreuung zu gewährleisten. Beide ver- mochten sich aufgrund ihrer Suchterkrankung und der Vater aufgrund zusätzlicher gesundheitlicher Beschwerden nicht hinreichend um ihren Sohn zu kümmern, dessen Bedürfnisse wahrzunehmen und ihnen nachzukommen. Beim Vater hat sich dies insbesondere gezeigt, als Y._____ vor dem ergangenen Entscheid vom

18. Juli 2016 für wenige Monate unter seiner Obhut stand. Er war mit der Betreu- ung trotz Hilfe Dritter (Grosseltern, Kita, sozialpädagogische Familienbegleitung) innert kurzer Zeit deutlich überfordert und seine als stabil eingeschätzte Verfas- sung verschlechterte sich zunehmend (vgl. insbes. KESB act. 387, 390, 391, 396, 404, 437 und 444.2). Dies ging so weit, dass er gemeinsam mit Y._____ unter Dormicum- und Valiumeinfluss polizeilich aufgegriffen wurde (vgl. KESB act. 407.1 und 407.2). Doch nicht nur beim Vater, sondern auch bei der Mutter ergaben sich mehrere Situationen, die Y._____ in seiner förderlichen Entwicklung gefährdeten. Es kam bei ihr mehrmals zu Konsumrückfällen, anlässlich welcher sie ihrem Sohn nicht mehr die benötigte Aufmerksamkeit schenken konnte (Vorfall vom 3. Juni 2015 in der PUK O.3_____ [vgl. KESB act. 67] und Vorfall vom 25. Juni 2015 beim Coop in O.2_____ [vgl. KESB act. 110]). Im Weiteren brach sie die begonnene Langzeitdrogentherapie im H._____ zweimal nach jeweils rund zwei, drei Monaten ab, wobei es im Anschluss wiederum zu Konsumrückfällen kam (Therapieabbruch Mitte Oktober 2015 [vgl. KESB act. 183, 194 und 197] und Konsumrückfälle in der

Seite 20 — 26 PUK [vgl. KESB act. 272]; Therapieunterbruch im Mai 2016 und Konsumrückfall während Schwangerschaft [vgl. KESB act. 448]). Vor diesem Hintergrund konnte die Situation der Mutter bei Erlass des Entscheids vom 18. Juli 2016 keineswegs als stabil angesehen werden. Ebenso konnte auch im September 2016, nachdem die Mutter die Therapie im H._____ erst am 4. Juli 2016 wiederaufgenommen hat- te (vgl. KESB act. 415), noch nicht von einer längerfristigen Stabilisierung gespro- chen werden. Die Beurteilung der KESB, dass die künftige Entwicklung einerseits in Bezug auf den Therapieverlauf und andererseits bezüglich der neuen Partner- schaft und der Betreuung des zweiten Kindes als unsicher gelte, ist daher nicht zu beanstanden. Wäre Y._____ in die Obhut der Mutter gegeben worden, wäre seine Betreuung bei einem neuerlichen Therapieabbruch derselben nicht gesichert ge- wesen und es wäre wieder ein Aufenthaltswechsel innert kurzer Zeit nötig gewor- den. Die damalige Situation der Mutter erschien für eine Obhutszuteilung zu insta- bil. Daran ändert auch der Entscheid der KESB Dietikon vom 5. September 2016 nichts, mit welchem für die Tochter M._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, von einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts allerdings abgesehen wurde. Kindesschutzmassnahmen sind für jedes Kind sepa- rat zu prüfen und individuell anzuordnen. So kann sich insbesondere auch bei Ge- schwistern etwa aufgrund des Alters oder ihrer jeweiligen Entwicklung eine unter- schiedliche Behandlung aufdrängen. Y._____ hat seit seiner Geburt einen ständi- gen Wechsel seiner Betreuungspersonen und seines Aufenthaltsortes erfahren. Nachdem er sich nur kurze Zeit in der Obhut des Vaters befand, erschien es wich- tig, endlich ein stabiles Betreuungsumfeld mit einer konstanten Umgebung für ihn zu finden. Aufgrund dieser belastenden „Vorgeschichte“ lässt sich eine abwei- chende Behandlung der Halbgeschwister entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin durchaus rechtfertigen. Zudem hätte eine Obhutszuteilung von Y._____ die Mutter kurz nach der Geburt des zweiten Kindes auch überfordern und ihren Therapieverlauf erschweren können. Unter diesen Umständen war es angezeigt, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Nach dem Gesagten standen die angeordneten Massnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnis- mässigkeitsprinzip (Art. 389 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und die Fremdunterbringung waren im Zeitpunkt ihrer Anordnung insofern erforderlich, als dass die übrigen milderen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind bzw. sich als unzureichend erwiesen haben, so dass das Wohl von Y._____ nicht anders geschützt werden konnte. e/aa) Seit Erlass des definitiven Unterbringungsentscheids hat sich die zu beur- teilende Situation nun allerdings massgeblich geändert. Seither ist bei der Be-

Seite 21 — 26 schwerdeführerin eine äusserst positive Entwicklung ersichtlich, insbesondere auch im Umgang mit ihrer Tochter M._____ und deren Pflege und Betreuung. Die Beschwerdeführerin hat ihre Therapie erfolgreich fortgeführt und an Konstanz ge- wonnen. Dem Bericht des H._____s vom 15. März 2017 (ZK1 16 156 act. A.7) lässt sich entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe und sie sich zuverlässig zeige. Abgesehen von einem einmaligen Alkohol- konsum vor Weihnachten seien seit dem Eintritt von M._____ in den H._____ per

1. November 2016 keine Konsumereignisse bekannt. Im Januar 2017 habe X._____ unter ärztlicher Aufsicht mit dem Abbau des Beruhigungsmittels Seresta begonnen. Wie zu erwarten gewesen sei, habe sie anfangs teilweise unter hefti- gen Entzugserscheinungen gelitten. Mittlerweile gehe es ihr aber deutlich besser, sie leide kaum mehr unter Entzugssymptomen und sei ruhiger geworden. Auf- grund des guten Verlaufs hätten X._____ und ihr Partner N._____ mit ihrer Toch- ter M._____ von der Wohngruppe in eine separierte Wohnung innerhalb der Fami- lieneinheit wechseln können. Das Paar strebe ein ganz normales Familienleben an. Beide hätten sich intensiv mit ihrer Suchterkrankung auseinandergesetzt und wesentliche Fortschritte erzielt. Sie würden sich gegenseitig bei aufkommendem Suchtdruck unterstützen. Was die Betreuung der Tochter angehe, so erkenne die Mutter die Bedürfnisse von M._____, reagiere prompt darauf und pflege sie sorg- fältig. Sie sei in der Lage, ihre eigenen Bedürfnisse hinten anzustellen. X._____ zeige sich ebenfalls stets sehr um das Wohl von Y._____ besorgt. Ihr werde die Betreuung von beiden Kindern zugetraut. Y._____ scheine sich zudem in der Ge- genwart von N._____ wohl zu fühlen. Das Setting im H._____ sei ideal, um die Mutter in der Betreuung ihrer beiden Kinder zu begleiten. Y._____ könnte in den H._____ aufgenommen und ab Sommer 2017 den öffentlichen Kindergarten be- suchen. Im Ergebnis wird seitens des H._____s eine Zusammenführung von Mut- ter und Kind klar befürwortet und empfohlen. Vom Kinderhaus K._____ wurde ebenfalls ein Verlaufsbericht eingeholt (ZK1 16 156 act. A.6). Darin wird ausge- führt, dass die vorgegebenen klaren Strukturen in der Wohngruppe Y._____ Halt und Sicherheit geben würden. Seine Frustrationstoleranz sei merklich grösser ge- worden. Er habe rasch Anschluss bei den übrigen Kindern gefunden. Aufgrund der Alltagsbeobachtungen scheine sich Y._____ altersgerecht zu entwickeln. Sowohl die Mutter als auch der Vater würden beim Abholen und Zurückbringen einen lie- bevollen und geduldigen Umgang mit ihm pflegen. Y._____ freue sich stets sehr auf die Besuche der Mutter und die Verabschiedungen seien in der ersten Zeit nach dem Eintritt in den K._____ für beide jeweils mit vielen Emotionen verbunden gewesen. Mittlerweile könne Y._____ die Übergangssituationen besser bewälti- gen. Teilweise falle es der Mutter schwer, Y._____ adäquate Grenzen zu setzen

Seite 22 — 26 und er benötige in solch sensiblen Sequenzen mehr Halt von ihr. Der Vater nehme die Donnerstagbesuche aus Kostengründen kaum wahr. Er sei aus gesundheitli- chen Gründen teilweise sehr müde, weshalb ihm die alleinige Betreuung von Y._____ über eine längere Zeit schwer falle. Die Grosseltern E._____/F._____ wie auch die Grossmutter mütterlicherseits würden die vereinbarten Kontakte zuver- lässig wahrnehmen. Es gelinge Y._____, sich in den verschiedenen „Lebenswel- ten“ gut zu orientieren, was für einen knapp vierjährigen Jungen als grosse An- passungsleistung zu werten sei. Damit dies so bleibe, seien klare Verhältnisse, Regelmässigkeit, Verlässlichkeit und Transparenz im Familiensystem und den Kontakten unabdingbar. Sämtliche Mitglieder des Familiensystems würden sich sehr bemüht zeigen und Y._____ das Gefühl vermitteln, dass er vom familiären System getragen werde. Dies setze einen Lebensmittelpunkt voraus, der es Y._____ erlaube, die Kontakte zu leben. Aktuell sei dies das Kinderhaus, welches diese Offenheit zulasse und keine Konkurrenz darstelle. Die jetzige Platzierung könne allerdings auch dazu führen, dass Y._____ seine Bedürfnisse zurückstelle, um die punktuelle Zuwendung anlässlich der verschiedenen Wochenenden und Besuchskontakte voll ausnutzen zu können. Bei einer Umplatzierung könnten sich die latent vorhandenen Spannungen wieder aufladen, sobald gegenseitige Abwer- tungen einfliessen würden. Y._____ sei auf ein sehr stabiles und gut strukturiertes soziales Umfeld angewiesen, welches selbst wiederum auf externe Begleitung angewiesen sei, um negative Mechanismen rechtzeitig zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. bb) Die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin zeichnet sich seit der Ge- burt ihrer Tochter ab. Sie hat insbesondere im letzten halben Jahr - seit M._____ per November 2016 zu ihr in den H._____ kam - gezeigt, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse hinter jene des Kindes stellen kann. Ihr gesundheitlicher Zustand hat sich im Verlaufe der Suchttherapie nun merklich stabilisiert und sie scheint sich ihrer Verantwortung als Mutter bewusst zu sein. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter in einer separierten Wohneinheit im H._____, wo sie bei Bedarf Unterstützung erhalten und ihre Therapie fortführen kann. Ihr Ziel ist es, in eine eigene Wohnung zu ziehen und ein ganz gewöhnli- ches Familienleben zu führen. Wie dargelegt wird seitens des H._____s eine Rückplatzierung von Y._____ zur Mutter empfohlen. Sie leide sehr unter der Tren- nung, habe sich jedoch trotz mehrerer Rückschläge aufgerafft und ihren Weg fort- gesetzt. Gemäss Bericht des H._____s wäre es zu begrüssen, wenn die Familien- zusammenführung noch im betreuten Rahmen erfolgen könnte, so dass nötigen- falls Unterstützung vorhanden wäre. Zudem wird es als zuträglich bezeichnet,

Seite 23 — 26 wenn die beiden Halbgeschwister möglichst von Beginn an miteinander aufwach- sen könnten. Aus dem Bericht des K._____s geht zwar hervor, dass sich Y._____ dort gut integriert habe und sich in den verschiedenen „Lebenswelten“ gut zurecht- finde. Allerdings wird auch zu bedenken gegeben, dass er seine Bedürfnisse al- lenfalls zurückstelle, um die Zuwendungen jedes Familienmitglieds (Eltern, Gross- eltern) an den Besuchskontakten vollends ausnutzen zu können. Y._____ scheint seine Mutter zu vermissen und versteht offenbar nicht, weshalb er nicht bei ihr leben kann (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2017 [ZK1 16 156 act. A.5]). Da sich ihr gesundheitlicher Zustand sowie ihre Lebensverhältnisse wie aufgezeigt stabilisiert haben, sind im jetzigen Zeitpunkt keine Gründe mehr ersichtlich, welche gegen die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts sprechen würden. Eine Gefährdung ist nicht zu befürchten, sondern viel- mehr ist davon auszugehen, dass eine Rückplatzierung zur Mutter für die Entwick- lung von Y._____ förderlich ist und dem Kindeswohl entspricht. Die Beschwerde- führerin hat durch die fürsorgliche Betreuung ihrer Tochter M._____ bewiesen, dass sie in der Lage ist, ihre Verantwortung als Mutter wahrzunehmen und ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Deshalb ist anzunehmen, dass sie sich auch entsprechend um Y._____ kümmern und für ihn sorgen kann. Wie von der Be- schwerdeführerin dargelegt, stellt der H._____ zudem ein kindergerechtes Umfeld dar und die Betreuung von Y._____ wird im Falle ihrer therapiebedingten Abwe- senheit professionell sichergestellt. Da sich die Beschwerdeführerin zurzeit noch in einem geschützten Umfeld befindet, das ihr nötigenfalls Unterstützung und Hilfe bietet, erscheint der Zeitpunkt für eine Umplatzierung geeignet. Dies erlaubt ihnen als Familie, sich zunächst an die neue Situation zu gewöhnen, bevor sie das ge- schützte Umfeld verlassen und sich dem Lebensalltag alleine stellen. Auch seitens der Institution wird vor diesem Hintergrund geraten, die Rückplatzierung vor dem Austritt aus dem H._____ vorzunehmen. Sodann ist es wichtig, dass Y._____ auch bei der Beschwerdeführerin einen Lebensmittelpunkt hat, der es ihm erlaubt, den Kontakt zu seinem Vater und den Grosseltern weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin hat diese Kontakte bisher unterstützt und sie scheint die Bedeutung derselben für Y._____ zu erkennen. Sollten sich, wie im Bericht des K._____s angedeutet, allfällige Spannungen oder negative Mechanismen erge- ben, so ist aufgrund der bestehenden Beistandschaft eine Begleitung gewährleis- tet. Der neue Beistand ist gehalten, in einem solchen Fall zu reagieren und die KESB um Anordnung allfälliger weiterer Massnahmen zu ersuchen. cc) Somit ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzu- heissen und sowohl der mit Entscheid vom 18. Juli 2016 verfügte Entzug des Auf-

Seite 24 — 26 enthaltsbestimmungsrechts der Mutter sowie die mit Entscheid vom 22. Septem- ber 2016 angeordnete definitive behördliche Unterbringung von Y._____ im Kin- derhaus K._____ sind aufzuheben. Y._____ wird dem Hauptantrag der Beschwer- deführerin folgend unter ihre Obhut gestellt. Es erübrigt sich daher, auf die weite- ren gestellten Eventualanträge einzugehen. f) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf per- sönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB). Geht es um die Ge- staltung des persönlichen Verkehrs, ist es primär Sache der Eltern und des betrof- fenen Kindes, eine einvernehmliche Besuchsrechtsreglung zu vereinbaren. Obers- te Maxime für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindes-wohl. Was „angemessen“ im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Bei der Regelung des Besuchsrechts sind na- mentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsbe- rechtigten, die Beziehung des Kindes zu diesem sowie auch der Eltern unterein- ander, die Entfernung der Wohnorte, die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten sowie der Gesundheitszustand der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 9 f. zu Art. 273 ZGB). Für den Fall, dass es den Eltern unter Mitwirkung des Beistands nicht gelingen sollte, eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu treffen, wird es der zuständigen KESB überlassen, das Besuchs- und Ferien- recht zwischen Y._____ und seinem Vater in angemessener Weise zu regeln. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Angesichts des Verfahrensausgangs (Art. 106 Abs. 1 ZPO) verbleiben die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens von CHF 2'000.-- beim Kanton Graubünden, welcher die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Mit Honorarnote vom 11. April 2017 (act. D.8) macht die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin für das Verfahren ZK1 16 156 einen Aufwand von 10.66 Stun- den geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.-- einer Entschädigung von CHF 2'426.-- (inkl. Barauslagen von CHF 114.30 und 8% MwSt.) entspricht. Für das Verfahren ZK1 16 128 hat die Rechtsvertreterin keine Honorarnote einge- reicht. Da die beiden Verfahren indes dieselben Sach- und Rechtsfragen betreffen und sich die Anträge und Ausführungen in den beiden Beschwerden grösstenteils

Seite 25 — 26 decken, erscheint der Aufwand für beide Verfahren durch eine Entschädigung von CHF 2'426.-- als hinreichend abgegolten. Vor diesem Hintergrund werden die von der Beschwerdeführerin im jeweiligen Beschwerdeverfahren eingereichten Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 16 129 und ZK1 16 157) gegenstands- los.

Seite 26 — 26 III.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Kurz nach der Geburt von Y._____ wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 7. Mai 2013 eine Erzie- hungsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Mit der Mandats- führung wurde B._____, Berufsbeistandschaft Plessur, beauftragt. Die Errichtung der Beistandschaft erfolgte vor dem Hintergrund, dass sowohl bei der Mutter X._____ als auch beim Vater A._____ eine langjährige Suchterkrankung bestand und sich beide in einem Methadon-Programm befanden. Zudem wurde der Mutter die Weisung erteilt, sich einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unter- ziehen.

E. 3 In ihrem Zwischenbericht vom 11. Juli 2016 führte die Erziehungsbeiständin B._____ aus, dass die Grosseltern E._____/F._____ auch nach der Obhutszutei- lung an den Vater weiterhin einen grossen Betreuungsanteil geleistet hätten. Seit Mitte April besuche Y._____ während zweieinhalb Tagen pro Woche die Kita. Erst ab Mitte Mai habe Y._____ dann gänzlich beim Vater gelebt, was diesen überfor- dert und dazu geführt habe, dass Y._____ ab anfangs Juni wieder durch die Gros- seltern betreut worden sei. Der Vater erscheine unzuverlässig und halte sich nicht an Absprachen und Termine. Die Beiständin kam zum Schluss, dass keine kon- stante und zuverlässige Betreuung durch den Vater gewährleistet sei. Unter den aktuellen Bedingungen könne Y._____ nicht beim Vater leben und daher sei die Obhutszuteilung zu überprüfen.

E. 4 Gemäss Verlaufsbericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom

13. Juli 2016 werde das Wohlergehen von Y._____ durch die instabile Befindlich- keit des Kindsvaters gefährdet. Dieser sei oft kaum in der Lage, die Bedürfnisse seines Sohnes wahrzunehmen und adäquat darauf zu reagieren. Der Vater sei körperlich und mental an seine Grenzen gestossen. Seine physische und psychi- sche Gesundheit hätten sich, allenfalls auch bedingt durch das Suchtverhalten, alarmierend verschlechtert. Da auch die Grosseltern nach eigenen Aussagen mit

Seite 7 — 26 einer Vollzeitbetreuung von Y._____ überfordert seien, werde eine Unterbringung in einer Pflegefamilie in O.1_____ empfohlen.

E. 5 Subeventualiter sei der Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Ju- li 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

E. 6 Subsubeventualiter sei Y._____ im Kinderhaus TIPI, alte _____stras- se 2, O.5_____, behördlich unterzubringen.“ Zudem beantragte sie wiederum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und Ziffer 3 sowie eventualiter auch Ziffer 5 bereits vorsorglich für die Dauer des Verfahrens anzuordnen seien. In beweisrechtlicher Hinsicht wie- derholte sie ihre Anträge zur Zeugen- und Parteibefragung sowie Einholung eines Gutachtens betreffend die Erziehungsfähigkeit. 3. Mit Eingabe vom 18. November 2016 nahm A._____ zur Beschwerde Stel- lung und beantragte deren Abweisung. Er sprach sich aufgrund mangelnder Kon- tinuität gegen eine Obhutszuteilung an die Mutter aus. 4. Die Beiständin B._____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 25. No- vember 2016 dahingehend, dass sich Y._____ im K._____ wohl fühle und regel- mässig Kontakt zu den Eltern und Grosseltern pflege. Eine Obhutszuteilung an die Mutter sei erst bei längerer Stabilität und Klarheit ihrer Wohnform zu prüfen. 5. Auch die KESB Nordbünden schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

E. 9 Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu ver- legen. Die KESB führte aus, dass auf die Einholung eines Gutachtens bewusst verzichtet worden sei, da die Erziehungsfähigkeit der Mutter generell nicht in Ab- rede gestellt werde. Für die Fremdunterbringung von Y._____ sei die unverändert als instabil beurteilte Lebenssituation der Mutter namentlich vor dem Hintergrund der Therapieabbrüche und Konsumrückfälle massgebend gewesen. Y._____ solle losgelöst vom ungewissen Therapieverlauf der Mutter ein stabiles Betreuungsum- feld erfahren können. Zudem bestehe bei gleichzeitiger Übernahme der Verant- wortung für zwei Kinder ein grösseres Risiko für einen Rückfall und eine weitere Destabilisierung der Lebenssituation.

Seite 10 — 26 S. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess die Rechtsvertreterin von X._____ mitteilen, dass Y._____ nach den Besuchskontakten jeweils dazu motiviert werden müssen, in den K._____ zurückzukehren. Er weine und sträube sich gegen eine Rückkehr und möchte bei der Mutter bleiben. T. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts forderte sowohl vom Zentrum K._____ bezüglich Y._____ als auch von der Einrichtung H._____ betreffend X._____ einen Zustands- und Verlaufsbericht an. Der Bericht des K._____s wurde am 28. Februar 2017 und derjenige des H._____s am 15. März 2017 erstattet. U. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. April 2017 wurde infolge per- soneller Veränderungen bei der Berufsbeistandschaft Plessur neu Patrick Lanz per 1. Mai 2017 als Beistand für Y._____ eingesetzt. V. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den angefochtenen Entschei- den sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Kla- gen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, zumal vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Pro- zesse bilden (vgl. dazu Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend betreffen beide Beschwerden dieselbe Thematik, nämlich die behördliche Unterbringung von Y._____ und die damit verbundene Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Die erste Beschwerde vom 24. August 2016 richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die vorsorgliche Unter- bringung von Y._____ bei den Grosseltern väterlicherseits in O.1_____; die zweite Beschwerde vom 4. November 2016 gegen die Bestätigung des Obhutsentzugs

Seite 11 — 26 und die definitive Unterbringung von Y._____ im Kinderhaus K._____ in O.3_____. Die Beschwerdeführerin X._____ stellt jeweils nahezu identische Be- schwerdeanträge und ersucht selbst um eine Vereinigung der beiden Verfahren. Da die Anfechtungsobjekte von derselben Behörde stammen, dieselben Parteien involviert sind, die von der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen und dieselben Fragen betreffen, erscheint es zweckmässig und geboten, die beiden unter den Prozessnummern ZK1 16 128 und ZK1 16 156 geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2.a) Vorliegend geht es um Beschwerden gegen den Erlass von Kindesschutz- massnahmen, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschrif- ten über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) an- wendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist be- trägt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB grundsätzlich dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen gilt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eine zehntägige Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kin- dern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt die Mutter von Y._____ als Be- schwerdeführerin auf. Als Elternteil ist sie durch den verfügten Obhutsentzug und die behördliche Unterbringung ihres Sohnes unmittelbar betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres be- schwerdelegitimiert. b) Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016, mitgeteilt am

25. Juli 2016, wurde beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzo- gen und eine vorsorgliche behördliche Unterbringung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnet. Es handelt sich bei Letzterem somit um eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens. Entspre- chend wurde in Dispositivziffer 1b denn auch klargestellt, dass die Unterbringung bis zum Vorliegen des Endentscheids befristet ist. Wie vorstehend dargelegt be- trägt die Beschwerdefrist in einem solchen Fall zehn Tage. Die Beschwerdeführe-

Seite 12 — 26 rin reichte ihre Beschwerde indessen erst am 24. August 2016 ein. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB finden die Bestimmungen über den Fristenstillstand bei Beschwerden gegen Entscheide der KESB keine Anwendung. Insofern erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als verspätet, in Bezug auf den in Dispositivzif- fer 1a angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - wofür die or- dentliche dreissigtägige Frist gilt - hingegen als rechtzeitig. Da die Beschwerdefüh- rerin gegen die definitive behördliche Unterbringung am 4. November 2016 jedoch ebenfalls Beschwerde erhob und diese fristgerecht erfolgte, ergibt sich für sie dar- aus faktisch kein Nachteil. Auf die vorsorgliche behördliche Unterbringung ist nicht mehr zurückzukommen, die definitive behördliche Unterbringung ist demgegenü- ber gerichtlich zu überprüfen. Im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als form- gerecht, weshalb abgesehen von der Anfechtung der vorsorglichen Unterbringung darauf eingetreten werden kann. c) Für das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB) besteht uneingeschränkte Kognition. Das heisst, mit der Be- schwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das An- fechtungsobjekt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft wer- den kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Sodann finden gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen der ZPO über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung, was als Ausfluss der im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) anzusehen ist. Diese Verfahrensgrundsätze gelan- gen von Bundesrechts wegen auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Somit gelten im Beschwerdeverfahren gegen kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Entscheide in Bezug auf die Kognition der Beschwerdeinstanz und die Zulässig- keit von Noven keine Einschränkungen. d) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerde-

Seite 13 — 26 instanz nichts anderes verfügt. Vorliegend wurde einer allfälligen Beschwerde so- wohl mit Entscheid vom 18. Juli 2016 als auch vom 22. September 2016 die auf- schiebende Wirkung entzogen (vgl. jeweils Dispositivziffer 4). Zur Begründung hielt die KESB Nordbünden im letzteren Entscheid fest, dass die Grosseltern väterlicherseits durch eine umfassende Betreuung ihres Enkels seit Längerem an ihre Belastbarkeitsgrenzen stossen würden und das Kinderhaus K._____ Y._____ per 26. September 2016 aufnehmen könne. Um die Grosseltern so rasch wie möglich zu entlasten und einen unverzüglichen Eintritt ins Kinderhaus zu gewähr- leisten, rechtfertige sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwer- deführerin ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wobei sie dafürhält, dass es für einen Entzug qualifizierter Gründe, insbesondere der Drohung eines schweren Nachteils, bedürfe und dieser verhältnismässig sein müsse. Den Aus- führungen der KESB folgend wäre ein weiterer Aufenthalt von Y._____ bei den Grosseltern nicht mehr verantwortbar gewesen. Aus den Akten geht hervor, dass die Grosseltern den Betreuungsaufgaben nicht mehr gewachsen waren und die Familienbegleiterin mehrmals notfallmässig einspringen musste, um diese zu ent- lasten. Die Situation drohte zu eskalieren, so dass Y._____ kurzfristig über das Wochenende zur Grossmutter mütterlicherseits bzw. zur Mutter in den H._____ gebracht werden musste, bevor er am 26. September 2016 in den K._____ eintre- ten konnte (vgl. dazu KESB act. 608 - 612 sowie act. 619 - 628). Y._____ hätte somit ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung, d.h. bei einem weiteren Verbleib bei den Grosseltern, ein schwerer Nachteil gedroht, zumal sich seine Betreuung durch jene nicht mehr sicherstellen liess. Aus diesen Gründen konnte der Be- schwerde auch durch das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt werden. Der Antrag wird zudem mit der Mitteilung des Hauptentscheids gegen- standslos. e) Dies gilt auch für die vorsorglich beantragte Obhutszuteilung an die Mutter während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Die KESB Nordbünden hat die Situation der Beschwerdeführerin eingehend geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass keine hinreichend stabilen Lebensumstände vorliegen würden. Sie habe die erste Therapie im H._____ im Herbst 2015 nach wenigen Wochen abgebrochen und es sei zu einem Konsumrückfall gekommen. Auch während des nachfolgen- den Aufenthalts in der Psychiatrischen Universitätsklinik O.3_____ (PUK) sei es zu weiteren Rückfällen gekommen und selbst während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe sie im Frühling 2016 erneut Benzodiazepine konsumiert. Zwar habe sich X._____ für die notwendige Langzeittherapie entschieden, doch habe sie diese aufgrund der beiden Therapieunterbrüche kaum richtig in Angriff

Seite 14 — 26 nehmen können. Die Geburt des zweiten Kindes, der ungewisse Therapieverlauf und die noch ungefestigte Partnerschaft würden Belastungen für sie darstellen. Die gleichzeitige Verantwortungsübernahme für zwei Kinder könnte sie übermäs- sig beanspruchen und zu einem Rückfall führen, was es zu verhindern gelte. Sie solle sich zunächst auf sich, die Therapie und das neugeborene Kind konzentrie- ren können. Es wäre mit dem Wohl von Y._____ nicht vereinbar, wenn er ein wie- derholt wechselndes Betreuungssetting (H._____, Mutter-Kind-Station PUK, zum H._____ gehörendes Kinderhaus Tipi) erleben müsste. Y._____ sei nicht nur auf eine vorübergehend stabile Situation, sondern längerfristig auf ein gewohntes und förderliches Umfeld mit stabilen Bezugspersonen angewiesen, ansonsten seine Persönlichkeitsentwicklung gefährdet werde. Die KESB hat die Notwendigkeit ei- nes Obhutsentzugs und einer Fremdunterbringung einlässlich geprüft und nach- vollziehbar begründet. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde präsentier- ten sich die Ausgangslage und Lebenssituation noch unverändert, was im Sinne einer negativen Hauptsachenprognose gegen eine vorsorgliche Wiedereinräu- mung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin sprach (vgl. auch nachfolgend E. 4d). 3.a) Im Folgenden gilt es vorab auf den im Verfahren ZK1 16 156 gestellten An- trag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Parteibefragung einzugehen. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivil- prozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmun- gen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Grundsätzlich wäre die Durchführung einer Verhandlung bei einer Beschwerde gegen einen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Entscheid aufgrund der Anwendbarkeit der ZPO mithin möglich. Zu beachten ist, dass hierbei aber kein direkter Zusammenhang zu der zivilprozessualen Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht, bei welcher eine mündliche Verhandlung zwar nicht vollends ausge- schlossen ist, jedoch die absolute Ausnahme bildet (vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 327 ZPO). Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verfahrensbestim- mungen der ZPO über die Berufung oder jene über die Beschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Daniel Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 13 zu Art. 450f ZGB). Zwar ist

Seite 15 — 26 insbesondere aufgrund der nach Art. 450a Abs. 1 ZGB bestehenden vollen Kogni- tion der Beschwerdeinstanz davon auszugehen, dass die Verfahrensbestimmun- gen der Berufung generell näher liegen. Indessen ist die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung auch im Berufungsverfahren nicht zwingend vorge- sehen (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Ebenso ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine abstrakte Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und persönli- chen Anhörung der Parteien. Die Partei, die sich auf eine mündliche Anhörung beruft, hat darzulegen, inwiefern es im konkreten Fall entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr gewinnt (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.2.2 und 3.3.1). Massgeblich für die Frage der Durchführung einer mündlichen Ver- handlung ist, ob von einem Parteivortritt erwartet werden kann, dass er zu einer zusätzlichen Klärung des Sachverhalts beiträgt. Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Akten der KESB sind äusserst umfangreich und die eingereichten Rechtsschriften sowie die im Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte lassen einen Entscheid ohne zusätzliche Ausführungen der Parteien ohne weiteres zu. Die Beschwerde- führerin wurde von der KESB Nordbünden mehrmals persönlich zur Fremdunter- bringung ihres Sohnes angehört und ihre diesbezügliche Haltung zeigt sich im Be- schwerdeverfahren unverändert. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargetan, welche dem Gericht noch nicht bekannten entscheidrelevanten Vorbringen anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung vorgetragen werden und welche zusätzlichen Erkenntnisse sich durch eine per- sönliche Befragung der Beschwerdeführerin ergeben könnten, womit auf die Durchführung einer solchen zu verzichten und der entsprechende Verfahrensan- trag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. b) Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, dass L._____, die fall- führende Sozialarbeiterin, zur Obhutszuteilung und zum Setting im H._____ als Zeugin befragt werden soll (vgl. Beschwerde vom 4. November 2016 Ziff. 3 S. 4 [ZK1 16 156 act. A.1]). Im Beschwerdeverfahren wurde ein Verlaufsbericht der besagten Institution eingeholt, welcher sich insbesondere zu diesen Fragen äus- sert und von L._____ mitverfasst wurde (vgl. ZK1 16 156 act. A.7). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass diesem Beweisantrag durch Einholung der schriftlichen Stellungnahme Genüge getan wurde. Zudem stellt die Beschwerde- führerin für den Fall, dass die Beschwerde nicht reformatorisch entschieden bzw. gutgeheissen werde, den Antrag, dass eine Rückweisung an die KESB zur Erhe- bung der nötigen Beweise erfolgen solle. Ihres Erachtens wäre ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit einzuholen gewesen (vgl. Beschwerde vom 4. November 2016 Ziff. 4 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass der

Seite 16 — 26 Sachverhalt in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Beweismittelbeschränkung besteht (vgl. auch vorstehend E. 2c). Die KESB Nordbünden weist in ihrer Beschwerdeantwort dar- auf hin, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werde und daher auf die Einholung eines entsprechenden Gut- achtens verzichtet worden sei. Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob für Y._____ vor dem Hintergrund der Suchterkrankung der Mutter hinreichend stabile Lebensverhältnisse bestehen und eine verlässliche Betreuung gewährleistet wird, so dass er unter ihre Obhut gestellt werden kann. Angesichts dessen sowie auf- grund der Fällung eines gutheissenden reformatorischen Entscheids (vgl. E. 4e) erscheint die Einholung eines Gutachtens obsolet. 4.a) Die Beschwerde richtet sich wie dargelegt gegen den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung von Y._____ im Kin- derhaus K._____ in O.3_____. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie persönlich für Y._____ sorgen könne. Eine Fremdplatzierung würde nicht dem Kindeswohl entsprechen und es hätten mildere Massnahmen ergriffen werden können. Die Vorinstanz habe sowohl ihre Pflicht zur Untersuchung des Sachver- halts als auch die Begründungspflicht verletzt. Sie habe im Hauptentscheid trotz veränderter Ausgangslage tel quel auf die Begründung im Entscheid vom 18. Juli 2016 verwiesen. Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gegeben und das Kindeswohl werde im Eltern-Kind-Wohnen im H._____ ohne weiteres ge- wahrt. Eine altersadäquate Betreuung und Förderung von Y._____ würden pro- fessionell sichergestellt. Y._____ werde vor allfälligen Krisen der Beschwerdefüh- rerin geschützt und könne durch die dortige Unterbringung Stabilität und Konstanz erleben. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Obhut über ihre Tochter M._____ belassen worden sei, was zu einer Ungleichbehandlung der bei- den Kinder betreffend die aktuelle und künftige Entwicklung führe. Dies lasse den angefochtenen Entscheid unverhältnismässig und willkürlich erscheinen. Entspre- chend lautet der Hauptantrag auf Aufhebung der Fremdunterbringung und Wie- dereinräumung der Obhut über Y._____. Eventualiter beantragt die Beschwerde- führerin die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die KESB zur Durch- führung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung. Wie bereits angetönt erweist sich die vorliegende Angelegenheit als spruchreif (vgl. vorstehend E. 3), so dass eine Rückweisung zur Beweisergänzung nicht erforderlich erscheint. b) Zunächst ist die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung und der mangelnden Begründung zu prüfen. In Art. 446 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB wird die Untersuchungspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutz-

Seite 17 — 26 behörde statuiert, doch auch diese findet ihre Grenzen. Die KESB hat gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die not- wendigen Beweise zu erheben. Demnach sind also alle notwendigen und geeigne- ten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermit- teln (Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 446 ZGB). Abgesehen von der fehlenden Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit legt die Beschwerdeführerin nicht explizit dar, welche weiteren nicht getätigten Sachver- haltsabklärungen notwendig gewesen wären. Dass die Einholung eines entspre- chenden Gutachtens vorliegend als entbehrlich gilt, ist bereits erörtert worden (vgl. E. 3b). Sodann hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 22. September 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die massgebenden Verhältnisse miteinbezogen und in der Entscheidbegründung gewürdigt. So wird darin ausge- führt, dass den Eltern aufgrund ihrer instabilen Lebenssituation mit Entscheid vom

18. Juli 2016 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ entzogen und eine vorübergehende Platzierung bei den Grosseltern angeordnet worden sei. Seit Er- lass dieses vorsorglichen Unterbringungsentscheids und der Grundsatzentschei- dung, dass Y._____ bis auf Weiteres fremdbetreut werden solle, seien lediglich zwei Monate und damit zu wenig Zeit verstrichen, als dass bei einem Elternteil bereits von einer dauerhaften Stabilisierung gesprochen werden könne. Der er- neute Antrag der Mutter, Y._____ bei ihr im H._____ unterzubringen, müsse auf- grund der unveränderten Ausgangslage abgelehnt werden. Im Übrigen verwies die KESB auf die Erwägungen im Entscheid vom 18. Juli 2016. Darin wurde die Situa- tion der Mutter einlässlich thematisiert und insbesondere festgehalten, dass diese nach wie vor als unbeständig bezeichnet werden müsse. Im Herbst 2015 sei es zu einem Therapieabbruch und Konsumrückfall gekommen. Auch während des nach- folgenden Aufenthalts in der PUK habe es Rückfälle gegeben und selbst während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe die Mutter im Frühling 2016 erneut Benzodiazepine konsumiert. Sie habe die Langzeittherapie im Frühling wiederum zugunsten eines Aufenthalts in der PUK unterbrochen. Aufgrund dieser Umstände habe sie die stationäre Langzeitdrogentherapie kaum richtig beginnen können und müsse immer noch als erheblich suchtgefährdet eingestuft werden. Hinzu kämen weitere Unsicherheitsfaktoren in Form der noch ungefestigten neuen Partnerschaft und der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes. Die Mutter habe somit auch ohne Erziehungsverantwortung für Y._____ seit Herbst 2015 weder stabil gelebt noch ihre Pläne umsetzen können. Würde Y._____ zur Mutter in den H._____ kommen, wäre damit ein hohes Risiko eines wiederholt wechselnden Betreuungs- settings verbunden (Eltern-Kind-Wohnen im H._____, Mutter-Kind-Station in der PUK, Kinderhaus Tipi in O.5_____). Die Begründung im Hauptentscheid vom

Seite 18 — 26

22. September 2016 ist tatsächlich sehr kurz ausgefallen. Da der Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts jedoch bereits vorgängig verfügt und wie dargelegt mit Entscheid vom 18. Juli 2016 ausführlich begründet wurde und es nur noch um den Ort der definitiven Fremdplatzierung ging, vermag sie zu genügen. Von einer Ver- letzung der Begründungspflicht kann mit Blick auf die Ausführungen im Entscheid vom 18. Juli 2016 (E. 1 S. 2-4) nicht gesprochen werden. c) Anders als nach bisherigem Recht ist das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr Teil der Obhut, sondern der grundsätzlich bei- den Eltern gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Entsprechend wird im Randtitel zu Art. 310 ZGB nicht mehr von der Aufhebung der Obhut, sondern von der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ge- sprochen. Von dieser terminologischen Anpassung abgesehen ist Art. 310 ZGB indessen unverändert geblieben und regelt nach wie vor die Voraussetzungen für eine Wegnahme des Kindes von den es betreuenden Eltern, also für eine Aufhe- bung der faktischen Obhut, die nach neuem Recht die Befugnis beinhaltet, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägli- che Betreuung und Erziehung zu sorgen (vgl. dazu Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

5. Aufl., Basel 2014, N 6 f. zu Art. 296 ZGB). Leben die Eltern getrennt und wurde die (faktische) Obhut einem Elternteil übertragen, müssen die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei diesem Elternteil gegeben sein. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist die Wegnahme des Kindes nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Gefährdet ist das Kind, wenn es in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurück- zuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechen- de Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterli- chen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblie- ben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Voraussetzung des Entzugs der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis bildet schliesslich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird, wobei sich die Eignung in erster Linie

Seite 19 — 26 nach den Bedürfnissen des Kindes richtet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

5. Aufl., Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 310 ZGB; Michelle Cottier in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel 2012, N 1 ff. zu Art. 310 ZGB). d) Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich der Obhutsentzug und die Fremd- unterbringung nicht als verhältnismässig erweisen würden und mildere Massnah- men zur Verfügung gestanden hätten. Sie legt jedoch nicht dar, welche dies sein sollen und inwiefern diese ausgereicht hätten, um der bestehenden Kindeswohlge- fährdung zu begegnen. Es bestand sowohl bereits eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB als auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Daher kann der KESB Nordbünden nicht vorgeworfen werden, dass sie vorgängig keine milderen Massnahmen ergriffen hat. Die betreffenden Massnahmen ver- mochten jedoch nicht genügend Schutz für Y._____ und Unterstützung für die El- tern zu bieten. Trotz der bestehenden Massnahmen zeigten sich weder der Vater noch die Mutter in der Lage, Y._____ beständige kindsgerechte Lebensverhältnis- se sowie die erforderliche Pflege und Betreuung zu gewährleisten. Beide ver- mochten sich aufgrund ihrer Suchterkrankung und der Vater aufgrund zusätzlicher gesundheitlicher Beschwerden nicht hinreichend um ihren Sohn zu kümmern, dessen Bedürfnisse wahrzunehmen und ihnen nachzukommen. Beim Vater hat sich dies insbesondere gezeigt, als Y._____ vor dem ergangenen Entscheid vom

18. Juli 2016 für wenige Monate unter seiner Obhut stand. Er war mit der Betreu- ung trotz Hilfe Dritter (Grosseltern, Kita, sozialpädagogische Familienbegleitung) innert kurzer Zeit deutlich überfordert und seine als stabil eingeschätzte Verfas- sung verschlechterte sich zunehmend (vgl. insbes. KESB act. 387, 390, 391, 396, 404, 437 und 444.2). Dies ging so weit, dass er gemeinsam mit Y._____ unter Dormicum- und Valiumeinfluss polizeilich aufgegriffen wurde (vgl. KESB act. 407.1 und 407.2). Doch nicht nur beim Vater, sondern auch bei der Mutter ergaben sich mehrere Situationen, die Y._____ in seiner förderlichen Entwicklung gefährdeten. Es kam bei ihr mehrmals zu Konsumrückfällen, anlässlich welcher sie ihrem Sohn nicht mehr die benötigte Aufmerksamkeit schenken konnte (Vorfall vom 3. Juni 2015 in der PUK O.3_____ [vgl. KESB act. 67] und Vorfall vom 25. Juni 2015 beim Coop in O.2_____ [vgl. KESB act. 110]). Im Weiteren brach sie die begonnene Langzeitdrogentherapie im H._____ zweimal nach jeweils rund zwei, drei Monaten ab, wobei es im Anschluss wiederum zu Konsumrückfällen kam (Therapieabbruch Mitte Oktober 2015 [vgl. KESB act. 183, 194 und 197] und Konsumrückfälle in der

Seite 20 — 26 PUK [vgl. KESB act. 272]; Therapieunterbruch im Mai 2016 und Konsumrückfall während Schwangerschaft [vgl. KESB act. 448]). Vor diesem Hintergrund konnte die Situation der Mutter bei Erlass des Entscheids vom 18. Juli 2016 keineswegs als stabil angesehen werden. Ebenso konnte auch im September 2016, nachdem die Mutter die Therapie im H._____ erst am 4. Juli 2016 wiederaufgenommen hat- te (vgl. KESB act. 415), noch nicht von einer längerfristigen Stabilisierung gespro- chen werden. Die Beurteilung der KESB, dass die künftige Entwicklung einerseits in Bezug auf den Therapieverlauf und andererseits bezüglich der neuen Partner- schaft und der Betreuung des zweiten Kindes als unsicher gelte, ist daher nicht zu beanstanden. Wäre Y._____ in die Obhut der Mutter gegeben worden, wäre seine Betreuung bei einem neuerlichen Therapieabbruch derselben nicht gesichert ge- wesen und es wäre wieder ein Aufenthaltswechsel innert kurzer Zeit nötig gewor- den. Die damalige Situation der Mutter erschien für eine Obhutszuteilung zu insta- bil. Daran ändert auch der Entscheid der KESB Dietikon vom 5. September 2016 nichts, mit welchem für die Tochter M._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, von einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts allerdings abgesehen wurde. Kindesschutzmassnahmen sind für jedes Kind sepa- rat zu prüfen und individuell anzuordnen. So kann sich insbesondere auch bei Ge- schwistern etwa aufgrund des Alters oder ihrer jeweiligen Entwicklung eine unter- schiedliche Behandlung aufdrängen. Y._____ hat seit seiner Geburt einen ständi- gen Wechsel seiner Betreuungspersonen und seines Aufenthaltsortes erfahren. Nachdem er sich nur kurze Zeit in der Obhut des Vaters befand, erschien es wich- tig, endlich ein stabiles Betreuungsumfeld mit einer konstanten Umgebung für ihn zu finden. Aufgrund dieser belastenden „Vorgeschichte“ lässt sich eine abwei- chende Behandlung der Halbgeschwister entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin durchaus rechtfertigen. Zudem hätte eine Obhutszuteilung von Y._____ die Mutter kurz nach der Geburt des zweiten Kindes auch überfordern und ihren Therapieverlauf erschweren können. Unter diesen Umständen war es angezeigt, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Nach dem Gesagten standen die angeordneten Massnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnis- mässigkeitsprinzip (Art. 389 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und die Fremdunterbringung waren im Zeitpunkt ihrer Anordnung insofern erforderlich, als dass die übrigen milderen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind bzw. sich als unzureichend erwiesen haben, so dass das Wohl von Y._____ nicht anders geschützt werden konnte. e/aa) Seit Erlass des definitiven Unterbringungsentscheids hat sich die zu beur- teilende Situation nun allerdings massgeblich geändert. Seither ist bei der Be-

Seite 21 — 26 schwerdeführerin eine äusserst positive Entwicklung ersichtlich, insbesondere auch im Umgang mit ihrer Tochter M._____ und deren Pflege und Betreuung. Die Beschwerdeführerin hat ihre Therapie erfolgreich fortgeführt und an Konstanz ge- wonnen. Dem Bericht des H._____s vom 15. März 2017 (ZK1 16 156 act. A.7) lässt sich entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe und sie sich zuverlässig zeige. Abgesehen von einem einmaligen Alkohol- konsum vor Weihnachten seien seit dem Eintritt von M._____ in den H._____ per

1. November 2016 keine Konsumereignisse bekannt. Im Januar 2017 habe X._____ unter ärztlicher Aufsicht mit dem Abbau des Beruhigungsmittels Seresta begonnen. Wie zu erwarten gewesen sei, habe sie anfangs teilweise unter hefti- gen Entzugserscheinungen gelitten. Mittlerweile gehe es ihr aber deutlich besser, sie leide kaum mehr unter Entzugssymptomen und sei ruhiger geworden. Auf- grund des guten Verlaufs hätten X._____ und ihr Partner N._____ mit ihrer Toch- ter M._____ von der Wohngruppe in eine separierte Wohnung innerhalb der Fami- lieneinheit wechseln können. Das Paar strebe ein ganz normales Familienleben an. Beide hätten sich intensiv mit ihrer Suchterkrankung auseinandergesetzt und wesentliche Fortschritte erzielt. Sie würden sich gegenseitig bei aufkommendem Suchtdruck unterstützen. Was die Betreuung der Tochter angehe, so erkenne die Mutter die Bedürfnisse von M._____, reagiere prompt darauf und pflege sie sorg- fältig. Sie sei in der Lage, ihre eigenen Bedürfnisse hinten anzustellen. X._____ zeige sich ebenfalls stets sehr um das Wohl von Y._____ besorgt. Ihr werde die Betreuung von beiden Kindern zugetraut. Y._____ scheine sich zudem in der Ge- genwart von N._____ wohl zu fühlen. Das Setting im H._____ sei ideal, um die Mutter in der Betreuung ihrer beiden Kinder zu begleiten. Y._____ könnte in den H._____ aufgenommen und ab Sommer 2017 den öffentlichen Kindergarten be- suchen. Im Ergebnis wird seitens des H._____s eine Zusammenführung von Mut- ter und Kind klar befürwortet und empfohlen. Vom Kinderhaus K._____ wurde ebenfalls ein Verlaufsbericht eingeholt (ZK1 16 156 act. A.6). Darin wird ausge- führt, dass die vorgegebenen klaren Strukturen in der Wohngruppe Y._____ Halt und Sicherheit geben würden. Seine Frustrationstoleranz sei merklich grösser ge- worden. Er habe rasch Anschluss bei den übrigen Kindern gefunden. Aufgrund der Alltagsbeobachtungen scheine sich Y._____ altersgerecht zu entwickeln. Sowohl die Mutter als auch der Vater würden beim Abholen und Zurückbringen einen lie- bevollen und geduldigen Umgang mit ihm pflegen. Y._____ freue sich stets sehr auf die Besuche der Mutter und die Verabschiedungen seien in der ersten Zeit nach dem Eintritt in den K._____ für beide jeweils mit vielen Emotionen verbunden gewesen. Mittlerweile könne Y._____ die Übergangssituationen besser bewälti- gen. Teilweise falle es der Mutter schwer, Y._____ adäquate Grenzen zu setzen

Seite 22 — 26 und er benötige in solch sensiblen Sequenzen mehr Halt von ihr. Der Vater nehme die Donnerstagbesuche aus Kostengründen kaum wahr. Er sei aus gesundheitli- chen Gründen teilweise sehr müde, weshalb ihm die alleinige Betreuung von Y._____ über eine längere Zeit schwer falle. Die Grosseltern E._____/F._____ wie auch die Grossmutter mütterlicherseits würden die vereinbarten Kontakte zuver- lässig wahrnehmen. Es gelinge Y._____, sich in den verschiedenen „Lebenswel- ten“ gut zu orientieren, was für einen knapp vierjährigen Jungen als grosse An- passungsleistung zu werten sei. Damit dies so bleibe, seien klare Verhältnisse, Regelmässigkeit, Verlässlichkeit und Transparenz im Familiensystem und den Kontakten unabdingbar. Sämtliche Mitglieder des Familiensystems würden sich sehr bemüht zeigen und Y._____ das Gefühl vermitteln, dass er vom familiären System getragen werde. Dies setze einen Lebensmittelpunkt voraus, der es Y._____ erlaube, die Kontakte zu leben. Aktuell sei dies das Kinderhaus, welches diese Offenheit zulasse und keine Konkurrenz darstelle. Die jetzige Platzierung könne allerdings auch dazu führen, dass Y._____ seine Bedürfnisse zurückstelle, um die punktuelle Zuwendung anlässlich der verschiedenen Wochenenden und Besuchskontakte voll ausnutzen zu können. Bei einer Umplatzierung könnten sich die latent vorhandenen Spannungen wieder aufladen, sobald gegenseitige Abwer- tungen einfliessen würden. Y._____ sei auf ein sehr stabiles und gut strukturiertes soziales Umfeld angewiesen, welches selbst wiederum auf externe Begleitung angewiesen sei, um negative Mechanismen rechtzeitig zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. bb) Die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin zeichnet sich seit der Ge- burt ihrer Tochter ab. Sie hat insbesondere im letzten halben Jahr - seit M._____ per November 2016 zu ihr in den H._____ kam - gezeigt, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse hinter jene des Kindes stellen kann. Ihr gesundheitlicher Zustand hat sich im Verlaufe der Suchttherapie nun merklich stabilisiert und sie scheint sich ihrer Verantwortung als Mutter bewusst zu sein. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter in einer separierten Wohneinheit im H._____, wo sie bei Bedarf Unterstützung erhalten und ihre Therapie fortführen kann. Ihr Ziel ist es, in eine eigene Wohnung zu ziehen und ein ganz gewöhnli- ches Familienleben zu führen. Wie dargelegt wird seitens des H._____s eine Rückplatzierung von Y._____ zur Mutter empfohlen. Sie leide sehr unter der Tren- nung, habe sich jedoch trotz mehrerer Rückschläge aufgerafft und ihren Weg fort- gesetzt. Gemäss Bericht des H._____s wäre es zu begrüssen, wenn die Familien- zusammenführung noch im betreuten Rahmen erfolgen könnte, so dass nötigen- falls Unterstützung vorhanden wäre. Zudem wird es als zuträglich bezeichnet,

Seite 23 — 26 wenn die beiden Halbgeschwister möglichst von Beginn an miteinander aufwach- sen könnten. Aus dem Bericht des K._____s geht zwar hervor, dass sich Y._____ dort gut integriert habe und sich in den verschiedenen „Lebenswelten“ gut zurecht- finde. Allerdings wird auch zu bedenken gegeben, dass er seine Bedürfnisse al- lenfalls zurückstelle, um die Zuwendungen jedes Familienmitglieds (Eltern, Gross- eltern) an den Besuchskontakten vollends ausnutzen zu können. Y._____ scheint seine Mutter zu vermissen und versteht offenbar nicht, weshalb er nicht bei ihr leben kann (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2017 [ZK1 16 156 act. A.5]). Da sich ihr gesundheitlicher Zustand sowie ihre Lebensverhältnisse wie aufgezeigt stabilisiert haben, sind im jetzigen Zeitpunkt keine Gründe mehr ersichtlich, welche gegen die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts sprechen würden. Eine Gefährdung ist nicht zu befürchten, sondern viel- mehr ist davon auszugehen, dass eine Rückplatzierung zur Mutter für die Entwick- lung von Y._____ förderlich ist und dem Kindeswohl entspricht. Die Beschwerde- führerin hat durch die fürsorgliche Betreuung ihrer Tochter M._____ bewiesen, dass sie in der Lage ist, ihre Verantwortung als Mutter wahrzunehmen und ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Deshalb ist anzunehmen, dass sie sich auch entsprechend um Y._____ kümmern und für ihn sorgen kann. Wie von der Be- schwerdeführerin dargelegt, stellt der H._____ zudem ein kindergerechtes Umfeld dar und die Betreuung von Y._____ wird im Falle ihrer therapiebedingten Abwe- senheit professionell sichergestellt. Da sich die Beschwerdeführerin zurzeit noch in einem geschützten Umfeld befindet, das ihr nötigenfalls Unterstützung und Hilfe bietet, erscheint der Zeitpunkt für eine Umplatzierung geeignet. Dies erlaubt ihnen als Familie, sich zunächst an die neue Situation zu gewöhnen, bevor sie das ge- schützte Umfeld verlassen und sich dem Lebensalltag alleine stellen. Auch seitens der Institution wird vor diesem Hintergrund geraten, die Rückplatzierung vor dem Austritt aus dem H._____ vorzunehmen. Sodann ist es wichtig, dass Y._____ auch bei der Beschwerdeführerin einen Lebensmittelpunkt hat, der es ihm erlaubt, den Kontakt zu seinem Vater und den Grosseltern weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin hat diese Kontakte bisher unterstützt und sie scheint die Bedeutung derselben für Y._____ zu erkennen. Sollten sich, wie im Bericht des K._____s angedeutet, allfällige Spannungen oder negative Mechanismen erge- ben, so ist aufgrund der bestehenden Beistandschaft eine Begleitung gewährleis- tet. Der neue Beistand ist gehalten, in einem solchen Fall zu reagieren und die KESB um Anordnung allfälliger weiterer Massnahmen zu ersuchen. cc) Somit ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzu- heissen und sowohl der mit Entscheid vom 18. Juli 2016 verfügte Entzug des Auf-

Seite 24 — 26 enthaltsbestimmungsrechts der Mutter sowie die mit Entscheid vom 22. Septem- ber 2016 angeordnete definitive behördliche Unterbringung von Y._____ im Kin- derhaus K._____ sind aufzuheben. Y._____ wird dem Hauptantrag der Beschwer- deführerin folgend unter ihre Obhut gestellt. Es erübrigt sich daher, auf die weite- ren gestellten Eventualanträge einzugehen. f) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf per- sönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB). Geht es um die Ge- staltung des persönlichen Verkehrs, ist es primär Sache der Eltern und des betrof- fenen Kindes, eine einvernehmliche Besuchsrechtsreglung zu vereinbaren. Obers- te Maxime für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindes-wohl. Was „angemessen“ im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Bei der Regelung des Besuchsrechts sind na- mentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsbe- rechtigten, die Beziehung des Kindes zu diesem sowie auch der Eltern unterein- ander, die Entfernung der Wohnorte, die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten sowie der Gesundheitszustand der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 9 f. zu Art. 273 ZGB). Für den Fall, dass es den Eltern unter Mitwirkung des Beistands nicht gelingen sollte, eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu treffen, wird es der zuständigen KESB überlassen, das Besuchs- und Ferien- recht zwischen Y._____ und seinem Vater in angemessener Weise zu regeln. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Angesichts des Verfahrensausgangs (Art. 106 Abs. 1 ZPO) verbleiben die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens von CHF 2'000.-- beim Kanton Graubünden, welcher die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Mit Honorarnote vom 11. April 2017 (act. D.8) macht die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin für das Verfahren ZK1 16 156 einen Aufwand von 10.66 Stun- den geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.-- einer Entschädigung von CHF 2'426.-- (inkl. Barauslagen von CHF 114.30 und 8% MwSt.) entspricht. Für das Verfahren ZK1 16 128 hat die Rechtsvertreterin keine Honorarnote einge- reicht. Da die beiden Verfahren indes dieselben Sach- und Rechtsfragen betreffen und sich die Anträge und Ausführungen in den beiden Beschwerden grösstenteils

Seite 25 — 26 decken, erscheint der Aufwand für beide Verfahren durch eine Entschädigung von CHF 2'426.-- als hinreichend abgegolten. Vor diesem Hintergrund werden die von der Beschwerdeführerin im jeweiligen Beschwerdeverfahren eingereichten Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 16 129 und ZK1 16 157) gegenstands- los.

Seite 26 — 26 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerden von X._____ werden, soweit darauf einzutreten ist, gut- geheissen und Dispositivziffer 1a des Entscheids der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016 sowie Dispositivziffer 1a und b des Entscheids der KESB Nordbünden vom 22. September 2016 werden aufgehoben.
  2. X._____ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ wieder ein- geräumt. A._____ bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ entzogen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.-- verblei- ben beim Kanton Graubünden, welcher X._____ aussergerichtlich mit CHF 2'426.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Mai 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 128/156

15. Mai 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ingrid Indermaur, Hallwylstrasse 78, 8036 Zürich, gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom

18. Juli 2016, mitgeteilt am 25. Juli 2016, und vom 22. September 2016, mitgeteilt am 5. Oktober 2016, in Sachen des Y._____, betreffend elterliche Obhut und behördliche Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.1. X._____ und A._____ sind die unverheirateten Eltern des am _____ 2013 geborenen Y._____. A._____ anerkannte seine Vaterschaft am 10. September 2013 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. 2. Kurz nach der Geburt von Y._____ wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 7. Mai 2013 eine Erzie- hungsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Mit der Mandats- führung wurde B._____, Berufsbeistandschaft Plessur, beauftragt. Die Errichtung der Beistandschaft erfolgte vor dem Hintergrund, dass sowohl bei der Mutter X._____ als auch beim Vater A._____ eine langjährige Suchterkrankung bestand und sich beide in einem Methadon-Programm befanden. Zudem wurde der Mutter die Weisung erteilt, sich einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unter- ziehen. 3. X._____ war zunächst alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, bis den El- tern mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. Januar 2014 antragsgemäss die gemeinsame elterliche Sorge für Y._____ erteilt wurde (Art. 298a Abs. 1 ZGB). B. Im Frühling 2015 trennten sich die Eltern. X._____ zog anfangs Mai 2015 mit Y._____ zu ihrer Mutter C._____ nach O.2_____. C.1. Am 18. Juni 2015 leitete die KESB Dietikon der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung des Universitätsspitals O.3_____ betreffend Y._____ weiter. X._____ sei für kurze Zeit stationär im Universitätsspital behandelt worden. Dabei hätten die Pflegefachpersonen festgestellt, dass Y._____ während sieben Stun- den im Kinderwagen angeschnallt gewesen sei, ohne Aufmerksamkeit von seiner Mutter zu erhalten, welche sich gemeinsam mit ihrem neuen Freund auffällig ver- halten und „sehr stoned“ gewirkt habe. 2. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. Juni 2015 wurde X._____ und A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich entzogen. Y._____ wurde per sofort bei seiner Grossmutter C._____ behördlich untergebracht mit der Begründung, dass weder die Mutter noch der Vater in der Lage seien, Y._____ eine stabile und verlässliche Betreuungssituation zu bieten, und beide unter Suchtproblemen leiden würden.

Seite 3 — 26 3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 3. Juli 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. D.1. Gemäss Rapport des kommunalen Polizeikorps des Kantons O.3_____ vom 8. Juli 2015, am 13. Juli 2015 bei der KESB Nordbünden eingegangen, wurde X._____ mit ihrem Freund D._____ am 25. Juni 2015 alkoholisiert aufgegriffen. Sie seien Passanten aufgefallen, weil sie in Anwesenheit eines Kleinkindes Alko- hol konsumiert und sich sexualisiert verhalten hätten. X._____ bestätigte, dass sie mit ihrem Freund vor dem Coop in O.2_____ „herumgehängt“ und Alkohol getrun- ken habe. Y._____ sei dabei gewesen, er habe allerdings die ganze Zeit geschla- fen. 2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2015 ordnete die KESB Nordbünden an, dass Y._____ unverzüglich bei den Grosseltern väterlicherseits, E._____ und F._____, in O.1_____ unterzubringen sei. Die Anhörung der Kindsel- tern fand am 21. Juli 2015 statt. Mit vorsorglichem Entscheid vom 21. Juli 2015 wurde die superprovisorische Anordnung und Unterbringung von Y._____ bei den Grosseltern väterlicherseits bestätigt, wobei die Unterbringung bis zum Vorliegen des vollstreckbaren Endentscheids befristet wurde. Der Beiständin wurde die Auf- gabe zugewiesen, die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu un- terstützen. E. X._____ trat am 14. Juli 2015 zwecks stationären Entzugs in die Klinik G._____ ein und nahm am 11. August 2015 eine Suchttherapie in der sozialthera- peutischen Einrichtung H._____ in O.4_____ auf. Der Verlaufsbericht der verant- wortlichen Betreuerin I._____ vom 10. September 2015 lautete positiv und es wurde ihrerseits eine Umplatzierung von Y._____ zu seiner Mutter in den H._____ empfohlen. F. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 (ZK1 15 88) wies das Kantonsgericht von Graubünden die am 3. Juli 2015 von A._____ erhobene Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung ab. Ferner wurde die KESB Nordbünden angewiesen, so rasch als möglich einen neuen Entscheid über den künftigen Aufenthalt von Y._____ zu fäl- len. G. Mitte Oktober 2015 brach X._____ ihre Therapie im H._____ ab und ver- liess die Institution, so dass die in Aussicht gestellte Zusammenführung von Mutter und Kind im H._____ nicht stattfinden konnte. Am 5. November 2015 trat X._____

Seite 4 — 26 in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) O.3_____ ein mit der Absicht, im Anschluss erneut eine Langzeittherapie im H._____ aufzunehmen. H. Da es trotz Mitwirkung der Beiständin nicht gelang, hinsichtlich der Be- suchs- und Ferienregelung für Dezember 2015 und Januar 2016 mit den Eltern und Grosseltern eine einvernehmliche Lösung zu finden, legte die KESB Nord- bünden den persönlichen Verkehr mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 verbind- lich fest. Die dagegen an das Kantonsgericht von Graubünden geführte Be- schwerde von X._____ und C._____ wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (ZK1 15 175) infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben. I. Mit verfahrensleitender Verfügung des instruierenden Mitglieds der KESB Nordbünden vom 15. Dezember 2015 wurde für Y._____ zwecks Vertretung im Verfahren betreffend behördliche Unterbringung eine Verfahrensbeistandschaft errichtet (Art. 314abis Abs. 1 ZGB) und als Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Nadine Küng ernannt. J. Am 2. Februar 2016 trat X._____ erneut in die sozialtherapeutische Einrich- tung H._____ in O.4_____ ein. Gemäss Arztbericht der PUK vom 3. Februar 2016 sei es zu Konsumrückfällen, einmal mit Kokain, zweimal mit Alkohol, gekommen. Ärztlich verordnet als Opioidsubstitution seien Methadon und Diazepam. Die Pati- entin zeige sich motiviert, den Benzodiazepinabbau möglichst vollständig abzu- schliessen. Hinsichtlich der Fortsetzung der stationären Behandlung im H._____ habe sie sich zunächst ambivalent und dann zunehmend positiv gezeigt. Die Si- tuation mit Y._____ belaste sie, ihr Wunsch nach engerem Kontakt sowie nach Verantwortungsübernahme für ihr Kind sei ein zentraler motivationaler Faktor für die angestrebte Verhaltensänderung. Im Verlaufsbericht des H._____ vom 23. Fe- bruar 2016 wird ausgeführt, dass sich X._____ trotz schwieriger Umstände - sie sei ungeplant schwanger geworden - sehr motiviert für die stationäre Therapie zeige. Sie scheine stabil und wolle die zweite Chance im H._____ für sich und ih- ren Sohn wirklich nutzen. Eine Umplatzierung des Sohnes in den H._____ könne empfohlen werden, da die Institution einen optimalen Rahmen biete, um die Mut- ter-Kind-Beziehung zu festigen und X._____ in ihrer Mutterrolle zu stärken. K. Die Erziehungsbeiständin B._____ erstellte am 15. Februar 2016 einen Zwischenbericht. Darin hielt sie fest, dass eine allgemeine Regelung zum persön- lichen Verkehr nicht habe ausgearbeitet werden können, sondern die Kontakte jeweils in Absprache mit den Parteien erfolgt seien. Diese würden, abgesehen von

Seite 5 — 26 kleineren Diskussionen bei den Übergaben, gut verlaufen. Beide Elternteile wür- den sich zurzeit bemühen, um die Obhut über Y._____ zu erhalten. L. Laut Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. J._____ vom 24. Fe- bruar 2016 seien im Verlaufe der Jahre 2014 und 2015 bei A._____ zehn Urinpro- ben durchgeführt worden, welche allesamt negativ ausgefallen seien. Einzig in Bezug auf Benzodiazepine sei regelmässig ein positiver Befund bedingt durch die Medikation von Valium vorgelegen. Im Herbst 2016 sei eine antivirale Therapie des chronischen Leberleidens von A._____ geplant. Seit Mai 2014 befinde er sich zudem in regelmässiger Psychotherapie. M.1. Anlässlich der Behördensitzung vom 25. Februar 2016 sprachen beide El- ternteile sowie die Verfahrensbeiständin von Y._____ persönlich vor. Mit gleichen- tags gefälltem Endentscheid der KESB Nordbünden, mitgeteilt am 3. März 2016, wurde Y._____ unter die Obhut des Vaters gestellt. Es wurde festgehalten, dass die verfügten vorsorglichen Anordnungen des Entscheids vom 21. Juli 2015 dahin- fallen würden. Gleichzeitig wurde A._____ angewiesen, während eines Jahres aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) mitzuwirken sowie bis Ende August 2016 vier Urinproben bei seinem Hausarzt abzugeben. Der Mut- ter wurde während ihres Therapieaufenthaltes im H._____ ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmittag, mindestens ein wöchentlicher Telefonkontakt sowie vier Wochen Ferien im Jahr eingeräumt. Zu- dem wurde die Erziehungsbeistandschaft dahingehend erweitert, dass die Bei- ständin die Mutter bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen und ihr auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von Y._____ zu erteilen hat. 2. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 4. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Mit selbstverfasstem Schreiben vom

26. Mai 2016 (Poststempel) zog sie die Beschwerde zurück und entzog ihrem da- maligen Rechtsvertreter gleichzeitig das Mandat. Infolgedessen wurde die Be- schwerde mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (ZK1 16 70) abgeschrieben. N.1. Anlässlich des Erstgesprächs vom 17. März 2016 im Rahmen der angeord- neten Familienbegleitung, durchgeführt durch die KJBE O.1_____, gab A._____ zu verstehen, dass er mit der täglichen Betreuung von Y._____ überfordert sei, und kritisierte sowohl die Unterstützung durch die Grosseltern als auch durch die Kita. Die Folgetermine wurden vom Vater teils nicht wahrgenommen, teils wollte er sie nicht bei sich zu Hause durchführen.

Seite 6 — 26 2. X._____ trat am 4. Mai 2016 infolge eines erneuten Konsums von Benzodi- azepinen kurzzeitig wieder in die PUK O.3_____ ein. Am 4. Juli 2016 erfolgte die Rückkehr in den H._____. O.1. Aufgrund diverser Meldungen seitens der Beiständin und des Hausarztes von A._____ eröffnete die KESB Nordbünden erneut ein Verfahren betreffend Ob- hutszuteilung. Der Vater zeigte sich mit der Betreuung von Y._____ klar überfor- dert und auch die Grosseltern väterlicherseits erklärten, dass sie an ihre Grenzen stossen und Entlastung benötigen würden. Am 3. Juli 2016 wurde A._____ mit seinem Sohn am Bahnhof in O.1_____ polizeilich aufgegriffen, da er aufgrund sei- nes „verladenen“ Zustands aufgefallen sei. Er konsumierte Dormicum und Valium. In der Folge wurde Y._____ mit Einverständnis des Vaters als Übergangslösung wieder vollumfänglich von den Grosseltern E._____/F._____ betreut unter Wahr- nehmung der Besuchskontakte der Eltern. 2. Mit verfahrensleitender Verfügung des instruierenden Behördenmitglieds vom 7. Juli 2016 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Nadine Küng wiederum als Verfah- rensbeiständin für Y._____ ernannt. 3. In ihrem Zwischenbericht vom 11. Juli 2016 führte die Erziehungsbeiständin B._____ aus, dass die Grosseltern E._____/F._____ auch nach der Obhutszutei- lung an den Vater weiterhin einen grossen Betreuungsanteil geleistet hätten. Seit Mitte April besuche Y._____ während zweieinhalb Tagen pro Woche die Kita. Erst ab Mitte Mai habe Y._____ dann gänzlich beim Vater gelebt, was diesen überfor- dert und dazu geführt habe, dass Y._____ ab anfangs Juni wieder durch die Gros- seltern betreut worden sei. Der Vater erscheine unzuverlässig und halte sich nicht an Absprachen und Termine. Die Beiständin kam zum Schluss, dass keine kon- stante und zuverlässige Betreuung durch den Vater gewährleistet sei. Unter den aktuellen Bedingungen könne Y._____ nicht beim Vater leben und daher sei die Obhutszuteilung zu überprüfen. 4. Gemäss Verlaufsbericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom

13. Juli 2016 werde das Wohlergehen von Y._____ durch die instabile Befindlich- keit des Kindsvaters gefährdet. Dieser sei oft kaum in der Lage, die Bedürfnisse seines Sohnes wahrzunehmen und adäquat darauf zu reagieren. Der Vater sei körperlich und mental an seine Grenzen gestossen. Seine physische und psychi- sche Gesundheit hätten sich, allenfalls auch bedingt durch das Suchtverhalten, alarmierend verschlechtert. Da auch die Grosseltern nach eigenen Aussagen mit

Seite 7 — 26 einer Vollzeitbetreuung von Y._____ überfordert seien, werde eine Unterbringung in einer Pflegefamilie in O.1_____ empfohlen. 5. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 liess der damalige Rechtsvertreter von X._____ beantragen, dass Y._____ unter die Obhut der Mutter mit Aufenthaltsort H._____ zu stellen und dem Vater und den Grosseltern ein angemessenes Be- suchsrecht einzuräumen sei. P.1. An der Behördensitzung vom 18. Juli 2016 nahmen beide Elternteile sowie die Verfahrensbeiständin von Y._____ persönlich teil. Diese stellte den Antrag, dass Y._____ behördlich im H._____, eventualiter in einer Pflegefamilie, unterzu- bringen sei. Mit Entscheid vom 18. Juli 2016, mitgeteilt am 25. Juli 2016, entzog die KESB Nordbünden beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Disposi- tivziffer 1a) und Y._____ wurde vorsorglich bei den Grosseltern väterlicherseits, E._____ und F._____, behördlich untergebracht, wobei die Unterbringung wieder- um bis zum Vorliegen des vollstreckbaren Endentscheids befristet wurde (Disposi- tivziffer 1b). Da die Lebenssituation beider Elternteile instabil sei und die Familien- angehörigen (Grosseltern väterlicherseits und Grossmutter mütterlicherseits) nicht für eine langfristige und umfassende Betreuung von Y._____ zur Verfügung ste- hen würden, sei eine Fremdplatzierung vorzunehmen. Bis die Behörde eine ge- eignete Pflegefamilie gefunden habe, werde Y._____ einstweilen bei den Grossel- tern E._____/F._____, welche ihn seit rund einem Jahr mehrheitlich betreut hät- ten, untergebracht. 2. Gegen diesen Entscheid liess X._____, nunmehr vertreten durch Rechts- anwältin lic. iur. Ingrid Indermaur, am 24. August 2016 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden führen, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Diese Beschwerde sei gutzuheissen und Ziffer 1 des Entscheides der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben. 2. Y._____ sei in die elterliche Obhut seiner Mutter, X._____ zu geben. 3. Dem Vater A._____ sei ein angemessenes Umgangsrecht einzuräu- men. 4. Eventualiter sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ zu entziehen, wobei Y._____ im H._____, _____strasse 40, O.4_____, unterzubringen und dort in die elterliche Obhut seiner Mut- ter zu geben sei. 5. Subeventualiter sei der Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Ju- li 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.“

Seite 8 — 26 In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin ferner, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Antrag gemäss Ziffer 2 bereits vorsorglich für die Dauer des Verfahrens zu entsprechen sei. Sie stellte zudem den Beweisantrag, dass sowohl die im H._____ zuständige Betreuerin L._____ als auch sie persönlich zu befragen sei. Zudem sei ein Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag zu geben. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 stellte die KESB Nord- bünden den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Q. X._____ gebar am 31. August 2016 eine Tochter. R.1. Zwischenzeitlich wurde die Suche nach einer Pflegefamilie für Y._____ fortgesetzt. Im Weiteren legte die Verfahrensbeiständin lic. iur. Nadine Küng ihr Mandat nieder. Am 6. September 2016 wurde sowohl die Mutter als auch der Va- ter getrennt von der KESB zur geplanten definitiven Unterbringung angehört und nebst der Platzierung in einer Pflegefamilie wurde eine Unterbringung in einem institutionellen Rahmen thematisiert. Mit Eingabe vom 20. September 2016 nahm die Mutter nochmals schriftlich durch ihre Rechtsvertreterin zur Unterbringung Stellung. Am 22. September 2016, mitgeteilt am 5. Oktober 2016, erliess die KESB Nordbünden als Kollegialbehörde folgenden Entscheid: „1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Y._____ wird: a. der mit Entscheid vom 18. Juli 2016 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von X._____ (Mutter) und A._____ (Vater) über Y._____ bestätigt; b. Y._____ im Sinne der Erwägungen per 26. September 2016 zur persönlichen Betreuung im Kinderhaus K._____ (O.3_____) behördlich untergebracht (Art. 310 Abs. 1 ZGB). 2. (Mandatsführungsentschädigung Verfahrensbeiständin) 3. (Verfahrenskosten) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ 2. Hiergegen liess X._____ am 4. November 2016 ebenfalls Beschwerde an das Kantonsgericht erheben mit folgenden Anträgen: „1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei Ziffer 1 des Entscheides der KESB Nordbünden vom 22. September 2016 aufzuheben. 2. Die Beschwerdeverfahren gegen die beiden Entscheide der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016 und 22. September 2016 seien zu vereinigen.

Seite 9 — 26 3. Y._____ sei in die elterliche Obhut seiner Mutter, X._____, zu geben, wobei dem Vater A._____ ein angemessenes Umgangsrecht ein- zuräumen sei. 4. Eventualiter sei der Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. Sep- tember 2016 aufzuheben und es sei die Angelegenheit in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung zur Durchführung des Beweisverfahrens und Neubeur- teilung an die zuständige KESB zu überweisen. 5. Subeventualiter sei Y._____ im H._____, _____strasse 40, O.4_____, bei der Mutter behördlich unterzubringen. 6. Subsubeventualiter sei Y._____ im Kinderhaus TIPI, alte _____stras- se 2, O.5_____, behördlich unterzubringen.“ Zudem beantragte sie wiederum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und Ziffer 3 sowie eventualiter auch Ziffer 5 bereits vorsorglich für die Dauer des Verfahrens anzuordnen seien. In beweisrechtlicher Hinsicht wie- derholte sie ihre Anträge zur Zeugen- und Parteibefragung sowie Einholung eines Gutachtens betreffend die Erziehungsfähigkeit. 3. Mit Eingabe vom 18. November 2016 nahm A._____ zur Beschwerde Stel- lung und beantragte deren Abweisung. Er sprach sich aufgrund mangelnder Kon- tinuität gegen eine Obhutszuteilung an die Mutter aus. 4. Die Beiständin B._____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 25. No- vember 2016 dahingehend, dass sich Y._____ im K._____ wohl fühle und regel- mässig Kontakt zu den Eltern und Grosseltern pflege. Eine Obhutszuteilung an die Mutter sei erst bei längerer Stabilität und Klarheit ihrer Wohnform zu prüfen. 5. Auch die KESB Nordbünden schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu ver- legen. Die KESB führte aus, dass auf die Einholung eines Gutachtens bewusst verzichtet worden sei, da die Erziehungsfähigkeit der Mutter generell nicht in Ab- rede gestellt werde. Für die Fremdunterbringung von Y._____ sei die unverändert als instabil beurteilte Lebenssituation der Mutter namentlich vor dem Hintergrund der Therapieabbrüche und Konsumrückfälle massgebend gewesen. Y._____ solle losgelöst vom ungewissen Therapieverlauf der Mutter ein stabiles Betreuungsum- feld erfahren können. Zudem bestehe bei gleichzeitiger Übernahme der Verant- wortung für zwei Kinder ein grösseres Risiko für einen Rückfall und eine weitere Destabilisierung der Lebenssituation.

Seite 10 — 26 S. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess die Rechtsvertreterin von X._____ mitteilen, dass Y._____ nach den Besuchskontakten jeweils dazu motiviert werden müssen, in den K._____ zurückzukehren. Er weine und sträube sich gegen eine Rückkehr und möchte bei der Mutter bleiben. T. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts forderte sowohl vom Zentrum K._____ bezüglich Y._____ als auch von der Einrichtung H._____ betreffend X._____ einen Zustands- und Verlaufsbericht an. Der Bericht des K._____s wurde am 28. Februar 2017 und derjenige des H._____s am 15. März 2017 erstattet. U. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. April 2017 wurde infolge per- soneller Veränderungen bei der Berufsbeistandschaft Plessur neu Patrick Lanz per 1. Mai 2017 als Beistand für Y._____ eingesetzt. V. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den angefochtenen Entschei- den sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Kla- gen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, zumal vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Pro- zesse bilden (vgl. dazu Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend betreffen beide Beschwerden dieselbe Thematik, nämlich die behördliche Unterbringung von Y._____ und die damit verbundene Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Die erste Beschwerde vom 24. August 2016 richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die vorsorgliche Unter- bringung von Y._____ bei den Grosseltern väterlicherseits in O.1_____; die zweite Beschwerde vom 4. November 2016 gegen die Bestätigung des Obhutsentzugs

Seite 11 — 26 und die definitive Unterbringung von Y._____ im Kinderhaus K._____ in O.3_____. Die Beschwerdeführerin X._____ stellt jeweils nahezu identische Be- schwerdeanträge und ersucht selbst um eine Vereinigung der beiden Verfahren. Da die Anfechtungsobjekte von derselben Behörde stammen, dieselben Parteien involviert sind, die von der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen und dieselben Fragen betreffen, erscheint es zweckmässig und geboten, die beiden unter den Prozessnummern ZK1 16 128 und ZK1 16 156 geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2.a) Vorliegend geht es um Beschwerden gegen den Erlass von Kindesschutz- massnahmen, für welche gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschrif- ten über die Beschwerde in Erwachsenenschutzsachen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) an- wendbar sind. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist be- trägt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB grundsätzlich dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen gilt gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eine zehntägige Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kin- dern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt die Mutter von Y._____ als Be- schwerdeführerin auf. Als Elternteil ist sie durch den verfügten Obhutsentzug und die behördliche Unterbringung ihres Sohnes unmittelbar betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres be- schwerdelegitimiert. b) Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016, mitgeteilt am

25. Juli 2016, wurde beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzo- gen und eine vorsorgliche behördliche Unterbringung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnet. Es handelt sich bei Letzterem somit um eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens. Entspre- chend wurde in Dispositivziffer 1b denn auch klargestellt, dass die Unterbringung bis zum Vorliegen des Endentscheids befristet ist. Wie vorstehend dargelegt be- trägt die Beschwerdefrist in einem solchen Fall zehn Tage. Die Beschwerdeführe-

Seite 12 — 26 rin reichte ihre Beschwerde indessen erst am 24. August 2016 ein. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB finden die Bestimmungen über den Fristenstillstand bei Beschwerden gegen Entscheide der KESB keine Anwendung. Insofern erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als verspätet, in Bezug auf den in Dispositivzif- fer 1a angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - wofür die or- dentliche dreissigtägige Frist gilt - hingegen als rechtzeitig. Da die Beschwerdefüh- rerin gegen die definitive behördliche Unterbringung am 4. November 2016 jedoch ebenfalls Beschwerde erhob und diese fristgerecht erfolgte, ergibt sich für sie dar- aus faktisch kein Nachteil. Auf die vorsorgliche behördliche Unterbringung ist nicht mehr zurückzukommen, die definitive behördliche Unterbringung ist demgegenü- ber gerichtlich zu überprüfen. Im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als form- gerecht, weshalb abgesehen von der Anfechtung der vorsorglichen Unterbringung darauf eingetreten werden kann. c) Für das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB) besteht uneingeschränkte Kognition. Das heisst, mit der Be- schwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das An- fechtungsobjekt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft wer- den kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Sodann finden gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen der ZPO über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung, was als Ausfluss der im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) anzusehen ist. Diese Verfahrensgrundsätze gelan- gen von Bundesrechts wegen auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Somit gelten im Beschwerdeverfahren gegen kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Entscheide in Bezug auf die Kognition der Beschwerdeinstanz und die Zulässig- keit von Noven keine Einschränkungen. d) Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerde-

Seite 13 — 26 instanz nichts anderes verfügt. Vorliegend wurde einer allfälligen Beschwerde so- wohl mit Entscheid vom 18. Juli 2016 als auch vom 22. September 2016 die auf- schiebende Wirkung entzogen (vgl. jeweils Dispositivziffer 4). Zur Begründung hielt die KESB Nordbünden im letzteren Entscheid fest, dass die Grosseltern väterlicherseits durch eine umfassende Betreuung ihres Enkels seit Längerem an ihre Belastbarkeitsgrenzen stossen würden und das Kinderhaus K._____ Y._____ per 26. September 2016 aufnehmen könne. Um die Grosseltern so rasch wie möglich zu entlasten und einen unverzüglichen Eintritt ins Kinderhaus zu gewähr- leisten, rechtfertige sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwer- deführerin ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wobei sie dafürhält, dass es für einen Entzug qualifizierter Gründe, insbesondere der Drohung eines schweren Nachteils, bedürfe und dieser verhältnismässig sein müsse. Den Aus- führungen der KESB folgend wäre ein weiterer Aufenthalt von Y._____ bei den Grosseltern nicht mehr verantwortbar gewesen. Aus den Akten geht hervor, dass die Grosseltern den Betreuungsaufgaben nicht mehr gewachsen waren und die Familienbegleiterin mehrmals notfallmässig einspringen musste, um diese zu ent- lasten. Die Situation drohte zu eskalieren, so dass Y._____ kurzfristig über das Wochenende zur Grossmutter mütterlicherseits bzw. zur Mutter in den H._____ gebracht werden musste, bevor er am 26. September 2016 in den K._____ eintre- ten konnte (vgl. dazu KESB act. 608 - 612 sowie act. 619 - 628). Y._____ hätte somit ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung, d.h. bei einem weiteren Verbleib bei den Grosseltern, ein schwerer Nachteil gedroht, zumal sich seine Betreuung durch jene nicht mehr sicherstellen liess. Aus diesen Gründen konnte der Be- schwerde auch durch das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt werden. Der Antrag wird zudem mit der Mitteilung des Hauptentscheids gegen- standslos. e) Dies gilt auch für die vorsorglich beantragte Obhutszuteilung an die Mutter während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Die KESB Nordbünden hat die Situation der Beschwerdeführerin eingehend geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass keine hinreichend stabilen Lebensumstände vorliegen würden. Sie habe die erste Therapie im H._____ im Herbst 2015 nach wenigen Wochen abgebrochen und es sei zu einem Konsumrückfall gekommen. Auch während des nachfolgen- den Aufenthalts in der Psychiatrischen Universitätsklinik O.3_____ (PUK) sei es zu weiteren Rückfällen gekommen und selbst während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe sie im Frühling 2016 erneut Benzodiazepine konsumiert. Zwar habe sich X._____ für die notwendige Langzeittherapie entschieden, doch habe sie diese aufgrund der beiden Therapieunterbrüche kaum richtig in Angriff

Seite 14 — 26 nehmen können. Die Geburt des zweiten Kindes, der ungewisse Therapieverlauf und die noch ungefestigte Partnerschaft würden Belastungen für sie darstellen. Die gleichzeitige Verantwortungsübernahme für zwei Kinder könnte sie übermäs- sig beanspruchen und zu einem Rückfall führen, was es zu verhindern gelte. Sie solle sich zunächst auf sich, die Therapie und das neugeborene Kind konzentrie- ren können. Es wäre mit dem Wohl von Y._____ nicht vereinbar, wenn er ein wie- derholt wechselndes Betreuungssetting (H._____, Mutter-Kind-Station PUK, zum H._____ gehörendes Kinderhaus Tipi) erleben müsste. Y._____ sei nicht nur auf eine vorübergehend stabile Situation, sondern längerfristig auf ein gewohntes und förderliches Umfeld mit stabilen Bezugspersonen angewiesen, ansonsten seine Persönlichkeitsentwicklung gefährdet werde. Die KESB hat die Notwendigkeit ei- nes Obhutsentzugs und einer Fremdunterbringung einlässlich geprüft und nach- vollziehbar begründet. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde präsentier- ten sich die Ausgangslage und Lebenssituation noch unverändert, was im Sinne einer negativen Hauptsachenprognose gegen eine vorsorgliche Wiedereinräu- mung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin sprach (vgl. auch nachfolgend E. 4d). 3.a) Im Folgenden gilt es vorab auf den im Verfahren ZK1 16 156 gestellten An- trag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Parteibefragung einzugehen. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivil- prozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmun- gen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Grundsätzlich wäre die Durchführung einer Verhandlung bei einer Beschwerde gegen einen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Entscheid aufgrund der Anwendbarkeit der ZPO mithin möglich. Zu beachten ist, dass hierbei aber kein direkter Zusammenhang zu der zivilprozessualen Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht, bei welcher eine mündliche Verhandlung zwar nicht vollends ausge- schlossen ist, jedoch die absolute Ausnahme bildet (vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 327 ZPO). Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verfahrensbestim- mungen der ZPO über die Berufung oder jene über die Beschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Daniel Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 13 zu Art. 450f ZGB). Zwar ist

Seite 15 — 26 insbesondere aufgrund der nach Art. 450a Abs. 1 ZGB bestehenden vollen Kogni- tion der Beschwerdeinstanz davon auszugehen, dass die Verfahrensbestimmun- gen der Berufung generell näher liegen. Indessen ist die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung auch im Berufungsverfahren nicht zwingend vorge- sehen (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Ebenso ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine abstrakte Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und persönli- chen Anhörung der Parteien. Die Partei, die sich auf eine mündliche Anhörung beruft, hat darzulegen, inwiefern es im konkreten Fall entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr gewinnt (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.2.2 und 3.3.1). Massgeblich für die Frage der Durchführung einer mündlichen Ver- handlung ist, ob von einem Parteivortritt erwartet werden kann, dass er zu einer zusätzlichen Klärung des Sachverhalts beiträgt. Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Akten der KESB sind äusserst umfangreich und die eingereichten Rechtsschriften sowie die im Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte lassen einen Entscheid ohne zusätzliche Ausführungen der Parteien ohne weiteres zu. Die Beschwerde- führerin wurde von der KESB Nordbünden mehrmals persönlich zur Fremdunter- bringung ihres Sohnes angehört und ihre diesbezügliche Haltung zeigt sich im Be- schwerdeverfahren unverändert. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht dargetan, welche dem Gericht noch nicht bekannten entscheidrelevanten Vorbringen anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung vorgetragen werden und welche zusätzlichen Erkenntnisse sich durch eine per- sönliche Befragung der Beschwerdeführerin ergeben könnten, womit auf die Durchführung einer solchen zu verzichten und der entsprechende Verfahrensan- trag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. b) Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, dass L._____, die fall- führende Sozialarbeiterin, zur Obhutszuteilung und zum Setting im H._____ als Zeugin befragt werden soll (vgl. Beschwerde vom 4. November 2016 Ziff. 3 S. 4 [ZK1 16 156 act. A.1]). Im Beschwerdeverfahren wurde ein Verlaufsbericht der besagten Institution eingeholt, welcher sich insbesondere zu diesen Fragen äus- sert und von L._____ mitverfasst wurde (vgl. ZK1 16 156 act. A.7). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass diesem Beweisantrag durch Einholung der schriftlichen Stellungnahme Genüge getan wurde. Zudem stellt die Beschwerde- führerin für den Fall, dass die Beschwerde nicht reformatorisch entschieden bzw. gutgeheissen werde, den Antrag, dass eine Rückweisung an die KESB zur Erhe- bung der nötigen Beweise erfolgen solle. Ihres Erachtens wäre ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit einzuholen gewesen (vgl. Beschwerde vom 4. November 2016 Ziff. 4 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass der

Seite 16 — 26 Sachverhalt in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Beweismittelbeschränkung besteht (vgl. auch vorstehend E. 2c). Die KESB Nordbünden weist in ihrer Beschwerdeantwort dar- auf hin, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werde und daher auf die Einholung eines entsprechenden Gut- achtens verzichtet worden sei. Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob für Y._____ vor dem Hintergrund der Suchterkrankung der Mutter hinreichend stabile Lebensverhältnisse bestehen und eine verlässliche Betreuung gewährleistet wird, so dass er unter ihre Obhut gestellt werden kann. Angesichts dessen sowie auf- grund der Fällung eines gutheissenden reformatorischen Entscheids (vgl. E. 4e) erscheint die Einholung eines Gutachtens obsolet. 4.a) Die Beschwerde richtet sich wie dargelegt gegen den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung von Y._____ im Kin- derhaus K._____ in O.3_____. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie persönlich für Y._____ sorgen könne. Eine Fremdplatzierung würde nicht dem Kindeswohl entsprechen und es hätten mildere Massnahmen ergriffen werden können. Die Vorinstanz habe sowohl ihre Pflicht zur Untersuchung des Sachver- halts als auch die Begründungspflicht verletzt. Sie habe im Hauptentscheid trotz veränderter Ausgangslage tel quel auf die Begründung im Entscheid vom 18. Juli 2016 verwiesen. Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gegeben und das Kindeswohl werde im Eltern-Kind-Wohnen im H._____ ohne weiteres ge- wahrt. Eine altersadäquate Betreuung und Förderung von Y._____ würden pro- fessionell sichergestellt. Y._____ werde vor allfälligen Krisen der Beschwerdefüh- rerin geschützt und könne durch die dortige Unterbringung Stabilität und Konstanz erleben. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Obhut über ihre Tochter M._____ belassen worden sei, was zu einer Ungleichbehandlung der bei- den Kinder betreffend die aktuelle und künftige Entwicklung führe. Dies lasse den angefochtenen Entscheid unverhältnismässig und willkürlich erscheinen. Entspre- chend lautet der Hauptantrag auf Aufhebung der Fremdunterbringung und Wie- dereinräumung der Obhut über Y._____. Eventualiter beantragt die Beschwerde- führerin die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die KESB zur Durch- führung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung. Wie bereits angetönt erweist sich die vorliegende Angelegenheit als spruchreif (vgl. vorstehend E. 3), so dass eine Rückweisung zur Beweisergänzung nicht erforderlich erscheint. b) Zunächst ist die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung und der mangelnden Begründung zu prüfen. In Art. 446 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB wird die Untersuchungspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutz-

Seite 17 — 26 behörde statuiert, doch auch diese findet ihre Grenzen. Die KESB hat gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die not- wendigen Beweise zu erheben. Demnach sind also alle notwendigen und geeigne- ten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermit- teln (Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 446 ZGB). Abgesehen von der fehlenden Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit legt die Beschwerdeführerin nicht explizit dar, welche weiteren nicht getätigten Sachver- haltsabklärungen notwendig gewesen wären. Dass die Einholung eines entspre- chenden Gutachtens vorliegend als entbehrlich gilt, ist bereits erörtert worden (vgl. E. 3b). Sodann hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 22. September 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die massgebenden Verhältnisse miteinbezogen und in der Entscheidbegründung gewürdigt. So wird darin ausge- führt, dass den Eltern aufgrund ihrer instabilen Lebenssituation mit Entscheid vom

18. Juli 2016 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ entzogen und eine vorübergehende Platzierung bei den Grosseltern angeordnet worden sei. Seit Er- lass dieses vorsorglichen Unterbringungsentscheids und der Grundsatzentschei- dung, dass Y._____ bis auf Weiteres fremdbetreut werden solle, seien lediglich zwei Monate und damit zu wenig Zeit verstrichen, als dass bei einem Elternteil bereits von einer dauerhaften Stabilisierung gesprochen werden könne. Der er- neute Antrag der Mutter, Y._____ bei ihr im H._____ unterzubringen, müsse auf- grund der unveränderten Ausgangslage abgelehnt werden. Im Übrigen verwies die KESB auf die Erwägungen im Entscheid vom 18. Juli 2016. Darin wurde die Situa- tion der Mutter einlässlich thematisiert und insbesondere festgehalten, dass diese nach wie vor als unbeständig bezeichnet werden müsse. Im Herbst 2015 sei es zu einem Therapieabbruch und Konsumrückfall gekommen. Auch während des nach- folgenden Aufenthalts in der PUK habe es Rückfälle gegeben und selbst während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe die Mutter im Frühling 2016 erneut Benzodiazepine konsumiert. Sie habe die Langzeittherapie im Frühling wiederum zugunsten eines Aufenthalts in der PUK unterbrochen. Aufgrund dieser Umstände habe sie die stationäre Langzeitdrogentherapie kaum richtig beginnen können und müsse immer noch als erheblich suchtgefährdet eingestuft werden. Hinzu kämen weitere Unsicherheitsfaktoren in Form der noch ungefestigten neuen Partnerschaft und der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes. Die Mutter habe somit auch ohne Erziehungsverantwortung für Y._____ seit Herbst 2015 weder stabil gelebt noch ihre Pläne umsetzen können. Würde Y._____ zur Mutter in den H._____ kommen, wäre damit ein hohes Risiko eines wiederholt wechselnden Betreuungs- settings verbunden (Eltern-Kind-Wohnen im H._____, Mutter-Kind-Station in der PUK, Kinderhaus Tipi in O.5_____). Die Begründung im Hauptentscheid vom

Seite 18 — 26

22. September 2016 ist tatsächlich sehr kurz ausgefallen. Da der Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts jedoch bereits vorgängig verfügt und wie dargelegt mit Entscheid vom 18. Juli 2016 ausführlich begründet wurde und es nur noch um den Ort der definitiven Fremdplatzierung ging, vermag sie zu genügen. Von einer Ver- letzung der Begründungspflicht kann mit Blick auf die Ausführungen im Entscheid vom 18. Juli 2016 (E. 1 S. 2-4) nicht gesprochen werden. c) Anders als nach bisherigem Recht ist das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr Teil der Obhut, sondern der grundsätzlich bei- den Eltern gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Entsprechend wird im Randtitel zu Art. 310 ZGB nicht mehr von der Aufhebung der Obhut, sondern von der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ge- sprochen. Von dieser terminologischen Anpassung abgesehen ist Art. 310 ZGB indessen unverändert geblieben und regelt nach wie vor die Voraussetzungen für eine Wegnahme des Kindes von den es betreuenden Eltern, also für eine Aufhe- bung der faktischen Obhut, die nach neuem Recht die Befugnis beinhaltet, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägli- che Betreuung und Erziehung zu sorgen (vgl. dazu Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

5. Aufl., Basel 2014, N 6 f. zu Art. 296 ZGB). Leben die Eltern getrennt und wurde die (faktische) Obhut einem Elternteil übertragen, müssen die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei diesem Elternteil gegeben sein. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist die Wegnahme des Kindes nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Gefährdet ist das Kind, wenn es in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurück- zuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechen- de Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterli- chen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblie- ben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Voraussetzung des Entzugs der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis bildet schliesslich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird, wobei sich die Eignung in erster Linie

Seite 19 — 26 nach den Bedürfnissen des Kindes richtet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

5. Aufl., Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 310 ZGB; Michelle Cottier in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel 2012, N 1 ff. zu Art. 310 ZGB). d) Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich der Obhutsentzug und die Fremd- unterbringung nicht als verhältnismässig erweisen würden und mildere Massnah- men zur Verfügung gestanden hätten. Sie legt jedoch nicht dar, welche dies sein sollen und inwiefern diese ausgereicht hätten, um der bestehenden Kindeswohlge- fährdung zu begegnen. Es bestand sowohl bereits eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB als auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Daher kann der KESB Nordbünden nicht vorgeworfen werden, dass sie vorgängig keine milderen Massnahmen ergriffen hat. Die betreffenden Massnahmen ver- mochten jedoch nicht genügend Schutz für Y._____ und Unterstützung für die El- tern zu bieten. Trotz der bestehenden Massnahmen zeigten sich weder der Vater noch die Mutter in der Lage, Y._____ beständige kindsgerechte Lebensverhältnis- se sowie die erforderliche Pflege und Betreuung zu gewährleisten. Beide ver- mochten sich aufgrund ihrer Suchterkrankung und der Vater aufgrund zusätzlicher gesundheitlicher Beschwerden nicht hinreichend um ihren Sohn zu kümmern, dessen Bedürfnisse wahrzunehmen und ihnen nachzukommen. Beim Vater hat sich dies insbesondere gezeigt, als Y._____ vor dem ergangenen Entscheid vom

18. Juli 2016 für wenige Monate unter seiner Obhut stand. Er war mit der Betreu- ung trotz Hilfe Dritter (Grosseltern, Kita, sozialpädagogische Familienbegleitung) innert kurzer Zeit deutlich überfordert und seine als stabil eingeschätzte Verfas- sung verschlechterte sich zunehmend (vgl. insbes. KESB act. 387, 390, 391, 396, 404, 437 und 444.2). Dies ging so weit, dass er gemeinsam mit Y._____ unter Dormicum- und Valiumeinfluss polizeilich aufgegriffen wurde (vgl. KESB act. 407.1 und 407.2). Doch nicht nur beim Vater, sondern auch bei der Mutter ergaben sich mehrere Situationen, die Y._____ in seiner förderlichen Entwicklung gefährdeten. Es kam bei ihr mehrmals zu Konsumrückfällen, anlässlich welcher sie ihrem Sohn nicht mehr die benötigte Aufmerksamkeit schenken konnte (Vorfall vom 3. Juni 2015 in der PUK O.3_____ [vgl. KESB act. 67] und Vorfall vom 25. Juni 2015 beim Coop in O.2_____ [vgl. KESB act. 110]). Im Weiteren brach sie die begonnene Langzeitdrogentherapie im H._____ zweimal nach jeweils rund zwei, drei Monaten ab, wobei es im Anschluss wiederum zu Konsumrückfällen kam (Therapieabbruch Mitte Oktober 2015 [vgl. KESB act. 183, 194 und 197] und Konsumrückfälle in der

Seite 20 — 26 PUK [vgl. KESB act. 272]; Therapieunterbruch im Mai 2016 und Konsumrückfall während Schwangerschaft [vgl. KESB act. 448]). Vor diesem Hintergrund konnte die Situation der Mutter bei Erlass des Entscheids vom 18. Juli 2016 keineswegs als stabil angesehen werden. Ebenso konnte auch im September 2016, nachdem die Mutter die Therapie im H._____ erst am 4. Juli 2016 wiederaufgenommen hat- te (vgl. KESB act. 415), noch nicht von einer längerfristigen Stabilisierung gespro- chen werden. Die Beurteilung der KESB, dass die künftige Entwicklung einerseits in Bezug auf den Therapieverlauf und andererseits bezüglich der neuen Partner- schaft und der Betreuung des zweiten Kindes als unsicher gelte, ist daher nicht zu beanstanden. Wäre Y._____ in die Obhut der Mutter gegeben worden, wäre seine Betreuung bei einem neuerlichen Therapieabbruch derselben nicht gesichert ge- wesen und es wäre wieder ein Aufenthaltswechsel innert kurzer Zeit nötig gewor- den. Die damalige Situation der Mutter erschien für eine Obhutszuteilung zu insta- bil. Daran ändert auch der Entscheid der KESB Dietikon vom 5. September 2016 nichts, mit welchem für die Tochter M._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, von einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts allerdings abgesehen wurde. Kindesschutzmassnahmen sind für jedes Kind sepa- rat zu prüfen und individuell anzuordnen. So kann sich insbesondere auch bei Ge- schwistern etwa aufgrund des Alters oder ihrer jeweiligen Entwicklung eine unter- schiedliche Behandlung aufdrängen. Y._____ hat seit seiner Geburt einen ständi- gen Wechsel seiner Betreuungspersonen und seines Aufenthaltsortes erfahren. Nachdem er sich nur kurze Zeit in der Obhut des Vaters befand, erschien es wich- tig, endlich ein stabiles Betreuungsumfeld mit einer konstanten Umgebung für ihn zu finden. Aufgrund dieser belastenden „Vorgeschichte“ lässt sich eine abwei- chende Behandlung der Halbgeschwister entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin durchaus rechtfertigen. Zudem hätte eine Obhutszuteilung von Y._____ die Mutter kurz nach der Geburt des zweiten Kindes auch überfordern und ihren Therapieverlauf erschweren können. Unter diesen Umständen war es angezeigt, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Nach dem Gesagten standen die angeordneten Massnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnis- mässigkeitsprinzip (Art. 389 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und die Fremdunterbringung waren im Zeitpunkt ihrer Anordnung insofern erforderlich, als dass die übrigen milderen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind bzw. sich als unzureichend erwiesen haben, so dass das Wohl von Y._____ nicht anders geschützt werden konnte. e/aa) Seit Erlass des definitiven Unterbringungsentscheids hat sich die zu beur- teilende Situation nun allerdings massgeblich geändert. Seither ist bei der Be-

Seite 21 — 26 schwerdeführerin eine äusserst positive Entwicklung ersichtlich, insbesondere auch im Umgang mit ihrer Tochter M._____ und deren Pflege und Betreuung. Die Beschwerdeführerin hat ihre Therapie erfolgreich fortgeführt und an Konstanz ge- wonnen. Dem Bericht des H._____s vom 15. März 2017 (ZK1 16 156 act. A.7) lässt sich entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe und sie sich zuverlässig zeige. Abgesehen von einem einmaligen Alkohol- konsum vor Weihnachten seien seit dem Eintritt von M._____ in den H._____ per

1. November 2016 keine Konsumereignisse bekannt. Im Januar 2017 habe X._____ unter ärztlicher Aufsicht mit dem Abbau des Beruhigungsmittels Seresta begonnen. Wie zu erwarten gewesen sei, habe sie anfangs teilweise unter hefti- gen Entzugserscheinungen gelitten. Mittlerweile gehe es ihr aber deutlich besser, sie leide kaum mehr unter Entzugssymptomen und sei ruhiger geworden. Auf- grund des guten Verlaufs hätten X._____ und ihr Partner N._____ mit ihrer Toch- ter M._____ von der Wohngruppe in eine separierte Wohnung innerhalb der Fami- lieneinheit wechseln können. Das Paar strebe ein ganz normales Familienleben an. Beide hätten sich intensiv mit ihrer Suchterkrankung auseinandergesetzt und wesentliche Fortschritte erzielt. Sie würden sich gegenseitig bei aufkommendem Suchtdruck unterstützen. Was die Betreuung der Tochter angehe, so erkenne die Mutter die Bedürfnisse von M._____, reagiere prompt darauf und pflege sie sorg- fältig. Sie sei in der Lage, ihre eigenen Bedürfnisse hinten anzustellen. X._____ zeige sich ebenfalls stets sehr um das Wohl von Y._____ besorgt. Ihr werde die Betreuung von beiden Kindern zugetraut. Y._____ scheine sich zudem in der Ge- genwart von N._____ wohl zu fühlen. Das Setting im H._____ sei ideal, um die Mutter in der Betreuung ihrer beiden Kinder zu begleiten. Y._____ könnte in den H._____ aufgenommen und ab Sommer 2017 den öffentlichen Kindergarten be- suchen. Im Ergebnis wird seitens des H._____s eine Zusammenführung von Mut- ter und Kind klar befürwortet und empfohlen. Vom Kinderhaus K._____ wurde ebenfalls ein Verlaufsbericht eingeholt (ZK1 16 156 act. A.6). Darin wird ausge- führt, dass die vorgegebenen klaren Strukturen in der Wohngruppe Y._____ Halt und Sicherheit geben würden. Seine Frustrationstoleranz sei merklich grösser ge- worden. Er habe rasch Anschluss bei den übrigen Kindern gefunden. Aufgrund der Alltagsbeobachtungen scheine sich Y._____ altersgerecht zu entwickeln. Sowohl die Mutter als auch der Vater würden beim Abholen und Zurückbringen einen lie- bevollen und geduldigen Umgang mit ihm pflegen. Y._____ freue sich stets sehr auf die Besuche der Mutter und die Verabschiedungen seien in der ersten Zeit nach dem Eintritt in den K._____ für beide jeweils mit vielen Emotionen verbunden gewesen. Mittlerweile könne Y._____ die Übergangssituationen besser bewälti- gen. Teilweise falle es der Mutter schwer, Y._____ adäquate Grenzen zu setzen

Seite 22 — 26 und er benötige in solch sensiblen Sequenzen mehr Halt von ihr. Der Vater nehme die Donnerstagbesuche aus Kostengründen kaum wahr. Er sei aus gesundheitli- chen Gründen teilweise sehr müde, weshalb ihm die alleinige Betreuung von Y._____ über eine längere Zeit schwer falle. Die Grosseltern E._____/F._____ wie auch die Grossmutter mütterlicherseits würden die vereinbarten Kontakte zuver- lässig wahrnehmen. Es gelinge Y._____, sich in den verschiedenen „Lebenswel- ten“ gut zu orientieren, was für einen knapp vierjährigen Jungen als grosse An- passungsleistung zu werten sei. Damit dies so bleibe, seien klare Verhältnisse, Regelmässigkeit, Verlässlichkeit und Transparenz im Familiensystem und den Kontakten unabdingbar. Sämtliche Mitglieder des Familiensystems würden sich sehr bemüht zeigen und Y._____ das Gefühl vermitteln, dass er vom familiären System getragen werde. Dies setze einen Lebensmittelpunkt voraus, der es Y._____ erlaube, die Kontakte zu leben. Aktuell sei dies das Kinderhaus, welches diese Offenheit zulasse und keine Konkurrenz darstelle. Die jetzige Platzierung könne allerdings auch dazu führen, dass Y._____ seine Bedürfnisse zurückstelle, um die punktuelle Zuwendung anlässlich der verschiedenen Wochenenden und Besuchskontakte voll ausnutzen zu können. Bei einer Umplatzierung könnten sich die latent vorhandenen Spannungen wieder aufladen, sobald gegenseitige Abwer- tungen einfliessen würden. Y._____ sei auf ein sehr stabiles und gut strukturiertes soziales Umfeld angewiesen, welches selbst wiederum auf externe Begleitung angewiesen sei, um negative Mechanismen rechtzeitig zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. bb) Die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin zeichnet sich seit der Ge- burt ihrer Tochter ab. Sie hat insbesondere im letzten halben Jahr - seit M._____ per November 2016 zu ihr in den H._____ kam - gezeigt, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse hinter jene des Kindes stellen kann. Ihr gesundheitlicher Zustand hat sich im Verlaufe der Suchttherapie nun merklich stabilisiert und sie scheint sich ihrer Verantwortung als Mutter bewusst zu sein. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter in einer separierten Wohneinheit im H._____, wo sie bei Bedarf Unterstützung erhalten und ihre Therapie fortführen kann. Ihr Ziel ist es, in eine eigene Wohnung zu ziehen und ein ganz gewöhnli- ches Familienleben zu führen. Wie dargelegt wird seitens des H._____s eine Rückplatzierung von Y._____ zur Mutter empfohlen. Sie leide sehr unter der Tren- nung, habe sich jedoch trotz mehrerer Rückschläge aufgerafft und ihren Weg fort- gesetzt. Gemäss Bericht des H._____s wäre es zu begrüssen, wenn die Familien- zusammenführung noch im betreuten Rahmen erfolgen könnte, so dass nötigen- falls Unterstützung vorhanden wäre. Zudem wird es als zuträglich bezeichnet,

Seite 23 — 26 wenn die beiden Halbgeschwister möglichst von Beginn an miteinander aufwach- sen könnten. Aus dem Bericht des K._____s geht zwar hervor, dass sich Y._____ dort gut integriert habe und sich in den verschiedenen „Lebenswelten“ gut zurecht- finde. Allerdings wird auch zu bedenken gegeben, dass er seine Bedürfnisse al- lenfalls zurückstelle, um die Zuwendungen jedes Familienmitglieds (Eltern, Gross- eltern) an den Besuchskontakten vollends ausnutzen zu können. Y._____ scheint seine Mutter zu vermissen und versteht offenbar nicht, weshalb er nicht bei ihr leben kann (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2017 [ZK1 16 156 act. A.5]). Da sich ihr gesundheitlicher Zustand sowie ihre Lebensverhältnisse wie aufgezeigt stabilisiert haben, sind im jetzigen Zeitpunkt keine Gründe mehr ersichtlich, welche gegen die Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts sprechen würden. Eine Gefährdung ist nicht zu befürchten, sondern viel- mehr ist davon auszugehen, dass eine Rückplatzierung zur Mutter für die Entwick- lung von Y._____ förderlich ist und dem Kindeswohl entspricht. Die Beschwerde- führerin hat durch die fürsorgliche Betreuung ihrer Tochter M._____ bewiesen, dass sie in der Lage ist, ihre Verantwortung als Mutter wahrzunehmen und ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Deshalb ist anzunehmen, dass sie sich auch entsprechend um Y._____ kümmern und für ihn sorgen kann. Wie von der Be- schwerdeführerin dargelegt, stellt der H._____ zudem ein kindergerechtes Umfeld dar und die Betreuung von Y._____ wird im Falle ihrer therapiebedingten Abwe- senheit professionell sichergestellt. Da sich die Beschwerdeführerin zurzeit noch in einem geschützten Umfeld befindet, das ihr nötigenfalls Unterstützung und Hilfe bietet, erscheint der Zeitpunkt für eine Umplatzierung geeignet. Dies erlaubt ihnen als Familie, sich zunächst an die neue Situation zu gewöhnen, bevor sie das ge- schützte Umfeld verlassen und sich dem Lebensalltag alleine stellen. Auch seitens der Institution wird vor diesem Hintergrund geraten, die Rückplatzierung vor dem Austritt aus dem H._____ vorzunehmen. Sodann ist es wichtig, dass Y._____ auch bei der Beschwerdeführerin einen Lebensmittelpunkt hat, der es ihm erlaubt, den Kontakt zu seinem Vater und den Grosseltern weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin hat diese Kontakte bisher unterstützt und sie scheint die Bedeutung derselben für Y._____ zu erkennen. Sollten sich, wie im Bericht des K._____s angedeutet, allfällige Spannungen oder negative Mechanismen erge- ben, so ist aufgrund der bestehenden Beistandschaft eine Begleitung gewährleis- tet. Der neue Beistand ist gehalten, in einem solchen Fall zu reagieren und die KESB um Anordnung allfälliger weiterer Massnahmen zu ersuchen. cc) Somit ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzu- heissen und sowohl der mit Entscheid vom 18. Juli 2016 verfügte Entzug des Auf-

Seite 24 — 26 enthaltsbestimmungsrechts der Mutter sowie die mit Entscheid vom 22. Septem- ber 2016 angeordnete definitive behördliche Unterbringung von Y._____ im Kin- derhaus K._____ sind aufzuheben. Y._____ wird dem Hauptantrag der Beschwer- deführerin folgend unter ihre Obhut gestellt. Es erübrigt sich daher, auf die weite- ren gestellten Eventualanträge einzugehen. f) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf per- sönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB). Geht es um die Ge- staltung des persönlichen Verkehrs, ist es primär Sache der Eltern und des betrof- fenen Kindes, eine einvernehmliche Besuchsrechtsreglung zu vereinbaren. Obers- te Maxime für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindes-wohl. Was „angemessen“ im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Bei der Regelung des Besuchsrechts sind na- mentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsbe- rechtigten, die Beziehung des Kindes zu diesem sowie auch der Eltern unterein- ander, die Entfernung der Wohnorte, die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten sowie der Gesundheitszustand der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 9 f. zu Art. 273 ZGB). Für den Fall, dass es den Eltern unter Mitwirkung des Beistands nicht gelingen sollte, eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu treffen, wird es der zuständigen KESB überlassen, das Besuchs- und Ferien- recht zwischen Y._____ und seinem Vater in angemessener Weise zu regeln. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Angesichts des Verfahrensausgangs (Art. 106 Abs. 1 ZPO) verbleiben die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens von CHF 2'000.-- beim Kanton Graubünden, welcher die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Mit Honorarnote vom 11. April 2017 (act. D.8) macht die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin für das Verfahren ZK1 16 156 einen Aufwand von 10.66 Stun- den geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.-- einer Entschädigung von CHF 2'426.-- (inkl. Barauslagen von CHF 114.30 und 8% MwSt.) entspricht. Für das Verfahren ZK1 16 128 hat die Rechtsvertreterin keine Honorarnote einge- reicht. Da die beiden Verfahren indes dieselben Sach- und Rechtsfragen betreffen und sich die Anträge und Ausführungen in den beiden Beschwerden grösstenteils

Seite 25 — 26 decken, erscheint der Aufwand für beide Verfahren durch eine Entschädigung von CHF 2'426.-- als hinreichend abgegolten. Vor diesem Hintergrund werden die von der Beschwerdeführerin im jeweiligen Beschwerdeverfahren eingereichten Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 16 129 und ZK1 16 157) gegenstands- los.

Seite 26 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden von X._____ werden, soweit darauf einzutreten ist, gut- geheissen und Dispositivziffer 1a des Entscheids der KESB Nordbünden vom 18. Juli 2016 sowie Dispositivziffer 1a und b des Entscheids der KESB Nordbünden vom 22. September 2016 werden aufgehoben. 2. X._____ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ wieder ein- geräumt. A._____ bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Y._____ entzogen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.-- verblei- ben beim Kanton Graubünden, welcher X._____ aussergerichtlich mit CHF 2'426.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: