Nebenfolgen der Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht
Sachverhalt
A. X._____, geboren am _____ 1955 in O.1_____, von O.2_____, und Y._____, geboren am _____ 1966 in O.3_____, von O.4_____, heirateten am _____ 2001 in O.5_____. Die Eheleute sind Eltern der gemeinsamen Tochter A._____, geboren am _____ 1994. B. Von 1991 bis 2004 betrieb X._____ unter der Einzelfirma "B._____" eine Produktionsgärtnerei (Produktion von Topf- und Gruppenpflanzen sowie Gemüse- setzlingen) zunächst in O.6_____ und dann in O.7_____; zwischen Januar 2002 und Juli 2003 in O.6_____ unter der Firma "C._____" (Produktion von und Handel mit Pflanzen aller Art). Y._____ war bereits an dieser Unternehmung beteiligt und hatte ihr Darlehen gewährt. Im Juli 2003 gründeten die Eheleute die "C._____" (mit Sitz zunächst in O.6_____, ab Februar 2004 in O.7_____; Produktion von und Handel mit Pflanzen aller Art), wobei Y._____ eine Stammeinlage von Fr. 19'000.00 und X._____ eine solche von Fr. 1'000.00 leisteten. Anlässlich der Gründung der GmbH gewährte die Ehefrau der GmbH verschiedene Darlehen. Beide Ehegatten haben, wie zuvor schon in der Einzelunternehmung, in der Folge als Angestellte der C._____ gearbeitet und dort Lohn als unselbständig Erwerben- de bezogen. In die Gesellschaft flossen später weitere Darlehen beider Ehegatten sowie allenfalls Sach- und/oder andere Werte der früheren Einzelfirma. Im März 2008 übertrug die Ehefrau ihren Stammanteil von nominal Fr. 19'000.00 auf ihren Ehemann, der seit Mai 2008 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Han- delsregister eingetragen ist; die Ehefrau hatte bis im November 2012 Einzelproku- ra. C. Am 14. November 2012 erhob X._____ (nachfolgend: Kläger) Eheschei- dungsklage ohne schriftliche Begründung beim Bezirksgericht Hinterrhein (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Viamala). Die am 13. Dezember 2012 durchgeführte Einigungsverhandlung ergab, dass X._____ die Klage auf Art. 114 ZGB stützt, die Parteien nach übereinstimmender Darstellung seit dem 1. April 2010 getrennt le- ben und somit der angerufene Scheidungsgrund gegeben ist. Y._____ (nachfol- gend: Beklagte) ist mit der Scheidung einverstanden. Bezüglich der Nebenfolgen wurde festgehalten, dass die inzwischen beide anwaltlich vertretenen Parteien in Vergleichsverhandlungen treten. Im Vordergrund standen das Güterrecht und da- bei die Bewertung der Unternehmung C._____. Die Parteien gaben in der Folge eine privatgutachterliche Unternehmensbewertung der C._____ in Auftrag, welche ihnen am 16. April 2013 erstattet wurde. Nachdem hinsichtlich der Nebenfolgen keine Einigung, weder umfassend noch teilweise, erzielt werden konnte, reichten
Seite 3 — 15 die Parteien am 25. Oktober 2013 bzw. am 16. Januar 2014 ihre Begründungen nach mit folgenden Rechtsbegehren: Rechtsbegehren Kläger: "1. Die am 6. Juli 2001 vor dem Zivilstandsamt O.5_____ geschlossene Ehe der Parteien sei in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keinen gegenseiti- gen nachehelichen Unterhalt schulden. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen. 4. Die Pensionskasse der Ehefrau sei gerichtlich anzuweisen, einen vom Gericht zu errechnenden Betrag auf das Vorsorgekonto des Klä- gers zu übertragen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren Beklagte: "1. Die am 6. Juli 2001 vor dem Zivilstandsamt O.5_____ geschlossene Ehe der Parteien sei in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig keinen nacheheli- chen Unterhalt schulden. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vor- zunehmen. 4. Die Pensionskasse des Klägers sei anzuweisen, die Hälfte der während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistung auf das Vorsor- gekonto der Beklagten zu überweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt) zulas- ten des Klägers." D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Ein gerichtliches Gutachten für die Bewertung der C._____ wurde nicht eingeholt, nachdem keine Partei dies beantragt hatte. Den Parteien wurde sodann aufgetragen, bis am 18. September 2014 eine Berechnung der während der Ehe erworbenen BVG- Austrittsleistungen sowie Bestätigungen der Pensionskassen über die Durchführ- barkeit der Teilung nach Art. 122 ZGB beizubringen. Innert gleicher Frist hatten die Parteien ihre Rechtsbegehren zum Güterrecht zu beziffern. E. Ihre Rechtsbegehren zum Güterrecht bezifferten die Parteien je mit Einga- ben vom 18. September 2014, wie folgt: Kläger: "3. X._____ sei zu verpflichten, Y._____ innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 8'165.33 zu leisten. Der Aufwand für die Unterneh-
Seite 4 — 15 mensbewertung durch die D._____ in der Höhe von CHF 2'164.15 ist hälftig zu teilen und mit der güterrechtlichen Forderung zu Gunsten von Y._____ zu verrechnen." Beklagte: "3.a Es sei festzustellen, dass die Parteien über die Aufteilung von Haus- rat und Mobiliar sich bereits geeinigt haben. b. Es sei festzustellen, dass jeder Ehegatte zu Eigentum übernimmt, was derzeit in seinem Besitz steht oder auf seinen Namen lautet. Je- der Ehegatte übernimmt des Weiteren die auf seinen Namen lauten- den Schulden zur alleinigen Rückzahlung und Verzinsung. c. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 210'000.00 zu überweisen. d. Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug der vorstehenden Bestimmungen (Ziffern 3.a - 3.c) in güterrechtlicher Hinsicht per Sal- do aller Ansprüche auseinandergesetzt sind." Gleichzeitig reichten die Parteien die angeforderten aktuellen Vorsorgeausweise und Durchführbarkeitserklärungen ihrer Pensionskassen ein. F. Am 25. September 2014 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein statt. Die Rechtsvertreterin der Beklagten wies auf das Novum hin, dass sich die Beklagte inzwischen selbständig gemacht habe und ab Januar 2015 nicht mehr BVG-versichert sei. Betreffend Vorsorgeausgleich wurde daher seitens der Beklagten eventualiter beantragt, es sei die Erfüllung des Vorsorgeausgleichs auf ein auf die Beklagte lautendes und dem Gericht noch bekannt zu gebendes Freizügigkeitskonto anzuordnen. Im Vergleich zu den Rechtsschriften in der Sa- che abweichende oder neue Rechtsbegehren wurden ansonsten nicht gestellt. Im Übrigen haben die Parteien einem Vorschlag des Gerichts betreffend numerische Festsetzung der hälftigen Teilung der BVG-Austrittsleistungen zugestimmt. G. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. März 2015, ent- schied das Bezirksgericht Hinterrhein, was folgt: "1. Die zwischen X._____, geb. am _____ 1955 in O.1_____, von O.2_____, und Y._____, geb. am _____l 1966 in O.3_____, von Vaz/Obervaz und O.2_____, am _____ 2001 in O.5_____ geschlos- sene Ehe wird geschieden. 2. Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unter- halt. 3.a Die Parteien haben sich über die Aufteilung von Hausrat und Mobiliar bereits geeinigt.
Seite 5 — 15 b. Jeder Ehegatte übernimmt zu Eigentum, was sich derzeit in seinem Besitz befindet oder auf seinen Namen lautet sowie die auf seinen Namen lautenden Schulden zur alleinigen Rückzahlung und Verzin- sung. c. X._____ ist verpflichtet, an Y._____ innert 30 Tagen seit Vollstreck- barkeit vorliegender Entscheidung per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 169'000.00 zu leisten. 4. Die Pensionskasse E._____, Vorsorge & Vermögen, _____strasse, Postfach, O.8_____, ist gerichtlich angewiesen, vom BVG-Konto von X._____ (Vertrag Nr. _____, Versicherten Nr. _____), innert 30 Ta- gen seit Vollstreckbarkeit vorliegender Entscheidung den Betrag von CHF 13'088.00 auf das Freizügigkeitskonto von Y._____ bei der F._____, O.9_____(Konto Nr./IBAN _____) zu überweisen. 5. Die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 gehen zu 3/5 (CHF 2'700.00) zu Lasten von X._____ und zu 2/5 (CHF 1'800.00) zu Lasten von Y._____. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 4'500.00 bezogen, und sind damit getilgt. Y._____ ist verpflich- tet, X._____ daran den Betrag von CHF 1'800.00 zu ersetzen. 6. X._____ ist verpflichtet, Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'942.80 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu be- zahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom
17. April 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Ziffer 3 Buchstabe c. des Entscheides des Bezirksgerichtes Hin- terrhein vom 6. Dezember 2014 sei wie folgt zu ändern: X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit vor- liegender Entscheidung per Saldo aller güterrechtlicher Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 68'898.80, eventualiter CHF 89'533.80 zu leisten. 2. Die vorinstanzlichen amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor der Berufungsin- stanz neu zu verteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." I. In ihrer Berufungsantwort vom 21. Mai 2015 beantragte Y._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die kostenfällige Abweisung der Berufung. J. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Seite 6 — 15 II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein liegt ein Endentscheid vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist zur Bestim- mung des Streitwertes auf den Betrag abzustellen, welcher im Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils noch streitig war. Dieser liegt offensichtlich und unbestritte- nermassen über Fr. 10'000.00, sodass die Berufung zulässig ist. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 4. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. März 2015, erhobene Berufung vom 17. April 2015 erweist sich unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO zudem als recht- zeitig. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutre- ten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismit- tel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorge-
Seite 7 — 15 bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Pro- zess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Reetz/Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Ent- scheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen voraus- gesetzt, sind unechte Noven - im Gegensatz zu echten Noven - im Berufungsver- fahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Par- tei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue recht- liche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1). 4. Mit Berufung angefochten wird einzig die von der Vorinstanz festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung (Berufung, S. 2). Strittig ist zunächst der Wert der Errungenschaft darstellenden C._____ und als Folge davon die Höhe des hälf- tig zu teilenden Vorschlages. Im Weiteren will der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 38'188.20 von der von ihm an die Berufungsbeklagte zu leistenden Aus- gleichszahlung in Abzug bringen.
5. a) Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbetei- ligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehe- gatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und den Ersatzforderun- gen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlages des an- dern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 Abs.
Seite 8 — 15 2 ZGB). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). b/aa) Die Parteien sind sich zunächst darin einig, dass die C._____ Errungen- schaft darstellt. Unbestritten ist im Weiteren auch der hälftige Vorschlag am Un- ternehmenswert der C._____. Bei der Berechnung des Unternehmenswertes wendete die Vorinstanz die sog. Praktikermethode mit doppelter Gewichtung des Ertragswertes an: Sie nahm dabei zunächst einen bereinigten Substanzwert des Unternehmens von Fr. 233'000.00 an. Beim Ertragswert ging sie von einem (gemäss Privatgutachten ermittelten) Unternehmensgewinn von Fr. 54'000.00 aus. Diesen reduzierte sie sodann um Fr. 13'000.00. Begründend führte die Vorinstanz hierzu aus, der für das Jahr der Unternehmensbewertung vom Berufungskläger effektiv bezogene Bruttolohn von Fr. 73'000.00 sei nicht konkurrenzfähig. Es müs- se im vorliegenden Fall mit einem um mindestens Fr. 1'000.00 höheren Monats- lohn des Berufungsklägers als dem aktuellen gerechnet werden, sodass die (im Privatgutachten prognostizierte) nachhaltige Gewinnerwartung der Unternehmung um Fr. 13'000.00 auf Fr. 41'000.00 pro Jahr reduziert werden müsse. In Anwen- dung des Kapitalisierungszinssatzes von 10.5% ergebe sich daraus ein Ertrags- wert des Unternehmens von Fr. 390'000.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3). bb) Vom Berufungskläger wird die Methodenwahl der Unternehmenswertbe- rechnung (sog. Praktikermethode) nicht beanstandet. Sie scheint denn auch - wie die Vorinstanz einlässlich erläutert hat - angemessen zu sein (vgl. hierzu ferner Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 2 vom 29. November 2010, E. 4a/aa). Nach der Praktikermethode besteht der Unternehmenswert (UW) aus dem arithmetischen Mittel zwischen dem Substanzwert (SW) des Unternehmens und dessen Ertragswert (EW), wobei der Ertragswert doppelt gewichtet wird (UW = [SW + 2x EW] / 3). Im Weiteren ficht der Berufungskläger auch die vorinstanzliche Annahme des bereinigten Substanzwertes in Höhe von Fr. 233'000.00 und - an- ders als noch im erstinstanzlichen Verfahren - den Kapitalisierungszinssatz von 10.5% nicht an. Da diese beiden Parameter eine Tatfrage beschlagen, ist darauf mangels Anfechtung nicht mehr zurückzukommen. cc) Mittels Berufung gerügt wird in diesem Zusammenhang einzig die Höhe der prognostizierten jährlichen Gewinnerwartung, welche von der Vorinstanz mit Fr. 41'000.00 veranschlagt wurde. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vor- instanz lediglich von einem um Fr. 1'000.00 höheren Monatslohn als dem aktuell errechneten ausging. Dies, obwohl sie den Medianlohn mit Fr. 7'490.00 festgelegt habe. Dieser Medianlohn halte einem Branchenvergleich nicht stand. Der Lohn bei
Seite 9 — 15 einem Geschäftsführer mit entsprechender Berufsausbildung und einer gewissen Berufserfahrung, wie es für die Führung eines Betriebes wie derjenige der C._____ unabdingbar sei, liege bei Fr. 8'000.00 monatlich. Dies hätten zumindest die Berechnungen auf der Plattform des Bundesamtes für Statistik (BFS), Lohn- strukturerhebungen 2010, ergeben. Auch die Vorinstanz habe darauf abgestellt. Dabei habe sie jedoch unter "Stellung" lediglich "unteres Kader" angenommen. Das Arbeitsgesetz regle in Art. 9 der Verordnung 1, was unter einer höheren lei- tenden Tätigkeit zu verstehen sei. Diese Definition treffe auch auf den Berufungs- kläger zu, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der Berechnung des marktüblichen Lohnes von mittlerem bis höherem Kader auszugehen sei. Demzu- folge ergebe sich in konsequenter Anwendung des ausgewiesenen Unternehmer- lohns für mittleres bis höheres Kader ein um rund Fr. 2'500.00 höherer Bruttolohn als der für die Jahre 2008-2012 nachgewiesene. Entsprechend reduziere sich die Gewinnerwartung um Fr. 32'500.00 auf Fr. 21'500.00. Der Ertragswert des Unter- nehmens betrage damit Fr. 204'762.00. Unter Zugrundelegung des Substanzwer- tes gemäss Privatgutachten von Fr. 233'000.00 sowie einem Ertragswert von Fr. 204'762.00 ergebe sich ein Unternehmenswert von Fr. 214'174.00. dd) Die Vorinstanz hat einen Medianlohn von Fr. 7'490.00 (für unteres Kader) errechnet. Für die Bestimmung der Gewinnerwartung ist sie sodann von einem um Fr. 1'000.00 höheren Lohn als dem aktuellen ausgegangen. Angesichts der Tatsa- che, dass die Vorinstanz die nachhaltige Gewinnerwartung um Fr. 13'000.00 auf Fr. 41'000.00 pro Jahr reduzierte, ist davon auszugehen, dass sie vom Lohn im Jahr der Unternehmensbewertung ausgegangen ist, d.h. Fr. 73'000.00 ohne Kin- derzulagen (dieser Betrag wurde von den Parteien denn auch nicht bestritten), was bei 13 Monatslöhnen Fr. 5'615.00 entspricht. Der für die Vorinstanz massge- bende Lohn beträgt folglich (mindestens) Fr. 6'615.00 (Fr. 5'615.00 + Fr. 1'000.00). Das heisst, dass die Vorinstanz von der unteren Grenze (Spannweiten- bereich von Fr. 6'561.00 bis Fr. 8'579.00) ausgegangen ist, somit weder vom Me- dianlohn von Fr. 7'490.00 noch vom Lohn von Fr. 7'295.00, welcher von der Beru- fungsbeklagten anerkannt wird (vgl. Berufungsantwort, S. 6 unten). ee) Der Berufungskläger macht geltend, dass bei ihm von mittlerem bis höhe- rem Kader ausgegangen werden müsse. Einerseits macht er einen Lohn von (rund) Fr. 8'000.00 geltend (Berufung, S. 6 oben), andererseits geht er von einem Lohn aus, welcher rund Fr. 2'500.00 über dem nachgewiesenen Bruttolohn der Jahre 2008-2012 liegt (vgl. Berufung, S. 6 unten). Letzterer beträgt jährlich Fr. 70'093.00 (ohne Kinderzulagen) bzw. monatlich Fr. 5'392.00. Erhöht um den Be- trag von Fr. 2'500.00 ergibt sich damit ein vom Berufungskläger angenommener
Seite 10 — 15 Lohn von monatlich Fr. 7'892.00. Gestützt auf den Verhandlungsgrundsatz muss dieser letztere Lohn als Obergrenze gelten; der Berufungskläger geht denn auch bei seinen Berechnungen davon aus. ff) Der Berufungskläger stützt seine Vorbringen bezüglich seiner Qualifikation als mittleres bis höheres Kader auf Art. 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Unabhängig davon findet man auf der Internetseite des BFS (htt- ps://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation) zur Lohnbe- rechnung unter "Anleitungen" die folgenden Definitionen: "Stufe 1 - Oberes Kader: Leitung oder Mitwirkung in der Geschäftsleitung (Gestaltung oder Mitgestaltung der Politik auf der Ebene Gesamtunterneh- men, Verantwortung oder Mitverantwortung für die Realisierung der Unter- nehmensziele, Koordination der verschiedenen Leitungsfunktionen, Zu- ständigkeit für Politik und Zielerfüllung in einem bestimmten Verantwor- tungsbereich) Stufe 2 - Mittleres Kader: Bereichsleitung, hohe Stabsfunktionen (Verant- wortung für Planung und Organisation in einem bestimmten Geschäftsbe- reich, Mitwirkung bei der Entwicklung von langfristigen Massnahmenplä- nen) Stufe 3 - Unteres Kader: Ausführungsorientierte Leitung eines Teilbereichs, qualifizierte Stabsfunktionen (Verantwortung für die Realisierung von Auf- trägen im eigenen Tätigkeitsbereich, Beteiligung an Planung und Organisa- tion) Stufe 4 - Unterstes Kader: Überwachung von Arbeiten gemäss genauer An- leitung (Beaufsichtigen laufender Arbeiten, fallweise Beteiligung an Pla- nung und Organisation) Stufe 5 - Ohne Kaderfunktion". Nach diesen Definitionen ist der Berufungskläger - unabhängig davon, ob die Be- rufungsbeklagte in der C._____ "nur" eine Angestellte oder mehr war - als mittle- res bis oberes Kader zu qualifizieren. Dies namentlich deshalb, weil er Geschäfts- führer der C._____ war und ihm in dieser Stellung einerseits die Leitung des Be- triebes mit weitreichenden Kompetenzen und ebensolcher Verantwortung zukam und er andererseits ein überdurchschnittlich hohes Arbeitspensum zu bewältigen hatte. Ausserdem hatte er aufgrund der konkreten Beteiligungsverhältnisse das finanzielle Risiko des Unternehmens zumindest mitzutragen. Demzufolge ergibt sich gemäss Lohnrechner des BFS für ihn ein Medianlohn von Fr. 9'598.00 bei einem Spannweitenbereich von Fr. 8'463.00 bis Fr. 10'820.00 (1/12 des 13. Mo- natslohns inbegriffen). Dabei ist die Grösse des Betriebes bereits berücksichtigt. Indem der Berufungskläger von einem Monatslohn von Fr. 7'892.00 ausgeht, liegt er praktisch bei der Untergrenze, die 13 Monatslöhnen von Fr. 7'812.00 entspricht, sodass ohne weiteres von diesem Lohn ausgegangen werden kann. Im Hinblick
Seite 11 — 15 auf die Verhandlungsmaxime dürfte ihm denn auch nicht mehr als geltend ge- macht zugesprochen werden. Insofern muss auch kein Abzug mehr vorgenommen werden angesichts der Tatsache, dass sich der fragliche Betrieb in einer wirt- schaftlichen Randregion (Domleschg) befindet. Da der vom Berufungskläger an- genommene Lohn bereits an der gemäss Lohnrechner des BFS errechneten Un- tergrenze bei (lediglich) abgeschlossener Berufsausbildung liegt, erübrigt sich fer- ner, das vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichte Diplom als Gärtnermeister (KG act. B.4) zu berücksichtigen. Insofern ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob es sich beim eingereichten Diplom um ein zulässiges Novum handelt. Im Übrigen ist anzumerken, dass weder geltend gemacht wird noch Anzeichen dafür bestehen, dass der Berufungskläger das Geschäft nicht fortführen bzw. ver- kaufen wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest für die nahe Zukunft Geschäftsführer der C._____ bleibt. Dementsprechend ist die Berechnung des Unternehmenswertes bzw. des Lohns für den Geschäftsführer als gewinnmin- dernder Faktor im Hinblick auf den Berufungskläger mit seinen Qualifikationen und seinem Alter vorzunehmen. gg) Ein Lohn von monatlich Fr. 7'892.00 bzw. jährlich Fr. 102'596.00 führt nun aber - entgegen der Berechnungen des Berufungsklägers - nicht zu einer um Fr. 32'500.00 geringeren Gewinnerwartung, da der Unternehmenswert auf der Basis vom Lohn aus dem Jahr 2012 berechnet wurde (und nicht, wie der Berufungsklä- ger geltend macht, auf dem Durchschnitt der Periode 2008-2012). Für das Jahr 2012 ist von der Vorinstanz ein Lohn des Berufungsklägers von Fr. 73'000.00 (oh- ne Kinderzulagen) festgestellt worden, was unbestritten geblieben ist. Die Diffe- renz zwischen dem von der Vorinstanz angenommenen und dem vorstehend er- rechneten Lohn des Berufungsklägers beträgt demnach Fr. 29'596.00 (Fr. 102'596.00 - Fr. 73'000.00). Bei der prognostizierten nachhaltigen Gewinnerwar- tung ist deshalb von einem Betrag von Fr. 24'404.00 (Fr. 54'000.00 - Fr. 29'596.00) auszugehen. Damit ergibt sich ein Ertragswert des Unternehmens von Fr. 232'420.00 (Fr. 24'404.00 x 100 / 10.5) bzw. ein Unternehmenswert von (ge- rundet) Fr. 232'600.00 ([Fr. 233'000.00 + {2 x Fr. 232'420.00}] / 3). Die Aus- gleichszahlung zugunsten der Berufungsbeklagten in Höhe des hälftigen Unter- nehmenswertes beträgt somit Fr. 116'300.00. c/aa) Von der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung will der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 38'188.20 in Abzug bringen. Der Berufungskläger moniert, die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des entsprechenden Darlehensvertra-
Seite 12 — 15 ges seien widersprüchlich. Der Berufungskläger scheint damit geltend zu machen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger vor der ersten Instanz geltend gemacht hat, es sei ein Betrag von Fr. 100'000.00 vom güterrechtlichen Anspruch der Gegenpartei in Abzug zu bringen. In der Berufung ist nur noch von einem Betrag von Fr. 38'188.20 die Rede, welcher in Abzug zu bringen sei. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, S. 18 unten und S. 19 oben) sind nicht widersprüchlich. Gemeint sein konnte nur, dass mit dem Darlehensvertrag nicht die Beteiligung der Berufungsbe- klagten per Saldo aller güterrechtlicher Ansprüche abgegolten ist (wie der Beru- fungskläger z.B. in seinem schriftlichen Plädoyer, S. 2 unten, geltend macht), son- dern nur die Feststellung des Eigengutes der Berufungsbeklagten, was diese auch vor der Vorinstanz geltend gemacht hat (Einlagen in die GmbH + finanzielle Unter- stützung der Gegenpartei vor der Ehe) und von der Gegenpartei unbestritten ge- blieben ist. Wie der Berufungskläger selbst in der Berufung richtigerweise schreibt, ist die Rückerstattung des Eigengutes als ein Teil der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu sehen. Die Vorinstanz klärt denn auch auf S. 19 des angefochtenen Entscheides, was sie in diesem Zusammenhang gemeint hat: "…bestätigt, dass auch der Kläger im einschlägigen Zeitpunkt nicht davon ausging, dass der Zweck des Darlehensvertrages in der Abgeltung der ehegüterrechtlichen Vorschlagshälf- te an die Beklagte lag". Die Kritik des Berufungsklägers ist darum unbegründet. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der Berufungskläger selbst widersprüchlich verhält. Er macht einerseits geltend, dass mit dem Darlehensvertrag "die Beteili- gung der Gegenpartei an der GmbH per Saldo aller Ansprüche abgegolten" sei (schriftliches Plädoyer, S. 2 unten), lässt aber andererseits ein Gutachten über den Unternehmenswert erstellen und anerkennt als Vorschlagsbeteiligung der Gegenpartei an der GmbH einen Betrag in Höhe von Fr. 5'538.65 (Klage [BG act. II.2], S. 7 unten) bzw. Fr. 8'165.33 (schriftliches Plädoyer, S. 5 [Ziff. 3]). Die Erwä- gungen der Vorinstanz sind darum zu schützen. bb) Obwohl der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zunächst kritisiert und für widersprüchlich hält, scheint er sie letztlich zu akzeptieren. Im Hinblick auf die Erwägungen der Vorinstanz macht er nun eine "Ersatzforderung" seines Eigengutes gegenüber demjenigen der Gegenpartei geltend. Der Betrag von Fr. 38'188.20 sei vom güterrechtlichen Anspruch der Gegenpartei nicht mehr deshalb in Abzug zu bringen, weil sie per Saldo schon "befriedigt" worden sei, sondern weil der Betrag Eigengut des Berufungsklägers gebildet habe.
Seite 13 — 15 cc) Ob dieser Einwand im Berufungsverfahren noch zu hören ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann vorliegend offengelassen werden. Denn er verfängt auch in der Sache nicht. Die Ersatzforderungen zwischen den Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind in Art. 206 ZGB geregelt. Allerdings geht es in dieser Bestimmung um eine Mehrwertbeteiligung, was vorliegend nicht der Fall ist. Die vom Berufungskläger geltend gemachte "Ersatzforderung" wäre gegebenenfalls als Schuld der Gegenpartei zu betrachten, welche nach Art. 205 Abs. 3 ZGB von den Parteien zu regeln wäre. Jedenfalls trägt nach Art. 8 ZGB der Berufungskläger die Beweislast dafür. Diesbezüglich präzisiert er nur, dass es sich um keine Schenkung handle. Vor der ersten Instanz hat die Berufungsbeklagte geltend gemacht, dass sie einen schriftlichen Vertrag über ihre Einlagen in die GmbH habe abschliessen und ihre finanziellen Leistungen vor der Ehe zugunsten der Gegenpartei habe absichern wollen, die von den Parteien in der Höhe von insgesamt Fr. 100'000.00 fixiert wurden. Dies wurde vom Berufungskläger nicht explizit bestritten (er hat nur geltend gemacht, dass die Einlagen der Gegenpartei höchstens Fr. 50'000.00 betragen hätten) und ist deshalb als wahr anzusehen. Da der Berufungskläger Einlagen der Gegenpartei in die GmbH von maximal Fr. 50'000.00 anerkennt, könnten darum die finanziellen Leistungen der Berufungsbe- klagten vor der Ehe zugunsten des Berufungsklägers Fr. 50'000.00 betragen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrag von Fr. 38'188.20 der Tilgung von Schulden des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten gedient hat. Die vom Berufungskläger geltend gemachte Forderung ist daher nicht bewiesen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Unternehmenswert zwischen den Parteien zu teilen ist. Die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf die Hälfte. Die Ausgleichszahlung zugunsten der Berufungsbeklagten in Höhe des hälftigen Un- ternehmenswertes beträgt nach den vorgängigen Berechnungen Fr. 116'300.00.
6. a) In Bezug auf die Mehrheit der Anträge im erstinstanzlichen Verfahren liegen übereinstimmende Anträge vor, weshalb die hierfür entstandenen Kosten gleich- mässig zu verteilen sind. Strittig war und ist dagegen die güterrechtliche Ausein- andersetzung. Vor erster Instanz war der Berufungskläger bereit, eine güterrecht- liche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 8'165.33 zu leisten. Die Berufungs- beklagte forderte den Betrag von Fr. 210'000.00, zugesprochen erhält sie nun Fr. 116'300.00. Sie obsiegt damit zu rund der Hälfte, weshalb die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 4'500.00 von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Die Parteikosten werden bei diesem Verfahrensausgang praxis- gemäss wettgeschlagen.
Seite 14 — 15 b) Im Berufungsverfahren lautet das Begehren des Berufungsklägers dahin- gehend, dass er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung lediglich bereit sei, Fr. 68'898.80, eventualiter Fr. 89'533.80, an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer entsprechenden Zahlung in Höhe von Fr. 169'000.00 verpflichtet. Im Berufungsverfahren wird die Ausgleichszahlung auf Fr. 116'300.00 festgesetzt. Angesichts dessen rechtfertigt es sich auch hier, die Gerichtskosten hälftig zu verteilen. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird ver- pflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen. Die Parteientschädigungen im Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Seite 15 — 15 III.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keinen gegenseiti- gen nachehelichen Unterhalt schulden.
E. 3 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen.
E. 4 Die Pensionskasse der Ehefrau sei gerichtlich anzuweisen, einen vom Gericht zu errechnenden Betrag auf das Vorsorgekonto des Klä- gers zu übertragen.
E. 5 Die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 gehen zu 3/5 (CHF 2'700.00) zu Lasten von X._____ und zu 2/5 (CHF 1'800.00) zu Lasten von Y._____. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 4'500.00 bezogen, und sind damit getilgt. Y._____ ist verpflich- tet, X._____ daran den Betrag von CHF 1'800.00 zu ersetzen.
E. 6 X._____ ist verpflichtet, Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'942.80 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu be- zahlen.
E. 7 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 8 (Mitteilung)" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom
17. April 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Ziffer 3 Buchstabe c. des Entscheides des Bezirksgerichtes Hin- terrhein vom 6. Dezember 2014 sei wie folgt zu ändern: X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit vor- liegender Entscheidung per Saldo aller güterrechtlicher Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 68'898.80, eventualiter CHF 89'533.80 zu leisten. 2. Die vorinstanzlichen amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor der Berufungsin- stanz neu zu verteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." I. In ihrer Berufungsantwort vom 21. Mai 2015 beantragte Y._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die kostenfällige Abweisung der Berufung. J. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Seite 6 — 15 II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein liegt ein Endentscheid vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist zur Bestim- mung des Streitwertes auf den Betrag abzustellen, welcher im Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils noch streitig war. Dieser liegt offensichtlich und unbestritte- nermassen über Fr. 10'000.00, sodass die Berufung zulässig ist. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 4. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. März 2015, erhobene Berufung vom 17. April 2015 erweist sich unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO zudem als recht- zeitig. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutre- ten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismit- tel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorge-
Seite 7 — 15 bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Pro- zess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Reetz/Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Ent- scheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen voraus- gesetzt, sind unechte Noven - im Gegensatz zu echten Noven - im Berufungsver- fahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Par- tei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue recht- liche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1). 4. Mit Berufung angefochten wird einzig die von der Vorinstanz festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung (Berufung, S. 2). Strittig ist zunächst der Wert der Errungenschaft darstellenden C._____ und als Folge davon die Höhe des hälf- tig zu teilenden Vorschlages. Im Weiteren will der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 38'188.20 von der von ihm an die Berufungsbeklagte zu leistenden Aus- gleichszahlung in Abzug bringen.
5. a) Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbetei- ligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehe- gatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und den Ersatzforderun- gen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlages des an- dern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 Abs.
Seite 8 — 15 2 ZGB). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). b/aa) Die Parteien sind sich zunächst darin einig, dass die C._____ Errungen- schaft darstellt. Unbestritten ist im Weiteren auch der hälftige Vorschlag am Un- ternehmenswert der C._____. Bei der Berechnung des Unternehmenswertes wendete die Vorinstanz die sog. Praktikermethode mit doppelter Gewichtung des Ertragswertes an: Sie nahm dabei zunächst einen bereinigten Substanzwert des Unternehmens von Fr. 233'000.00 an. Beim Ertragswert ging sie von einem (gemäss Privatgutachten ermittelten) Unternehmensgewinn von Fr. 54'000.00 aus. Diesen reduzierte sie sodann um Fr. 13'000.00. Begründend führte die Vorinstanz hierzu aus, der für das Jahr der Unternehmensbewertung vom Berufungskläger effektiv bezogene Bruttolohn von Fr. 73'000.00 sei nicht konkurrenzfähig. Es müs- se im vorliegenden Fall mit einem um mindestens Fr. 1'000.00 höheren Monats- lohn des Berufungsklägers als dem aktuellen gerechnet werden, sodass die (im Privatgutachten prognostizierte) nachhaltige Gewinnerwartung der Unternehmung um Fr. 13'000.00 auf Fr. 41'000.00 pro Jahr reduziert werden müsse. In Anwen- dung des Kapitalisierungszinssatzes von 10.5% ergebe sich daraus ein Ertrags- wert des Unternehmens von Fr. 390'000.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3). bb) Vom Berufungskläger wird die Methodenwahl der Unternehmenswertbe- rechnung (sog. Praktikermethode) nicht beanstandet. Sie scheint denn auch - wie die Vorinstanz einlässlich erläutert hat - angemessen zu sein (vgl. hierzu ferner Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 2 vom 29. November 2010, E. 4a/aa). Nach der Praktikermethode besteht der Unternehmenswert (UW) aus dem arithmetischen Mittel zwischen dem Substanzwert (SW) des Unternehmens und dessen Ertragswert (EW), wobei der Ertragswert doppelt gewichtet wird (UW = [SW + 2x EW] / 3). Im Weiteren ficht der Berufungskläger auch die vorinstanzliche Annahme des bereinigten Substanzwertes in Höhe von Fr. 233'000.00 und - an- ders als noch im erstinstanzlichen Verfahren - den Kapitalisierungszinssatz von 10.5% nicht an. Da diese beiden Parameter eine Tatfrage beschlagen, ist darauf mangels Anfechtung nicht mehr zurückzukommen. cc) Mittels Berufung gerügt wird in diesem Zusammenhang einzig die Höhe der prognostizierten jährlichen Gewinnerwartung, welche von der Vorinstanz mit Fr. 41'000.00 veranschlagt wurde. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vor- instanz lediglich von einem um Fr. 1'000.00 höheren Monatslohn als dem aktuell errechneten ausging. Dies, obwohl sie den Medianlohn mit Fr. 7'490.00 festgelegt habe. Dieser Medianlohn halte einem Branchenvergleich nicht stand. Der Lohn bei
Seite 9 — 15 einem Geschäftsführer mit entsprechender Berufsausbildung und einer gewissen Berufserfahrung, wie es für die Führung eines Betriebes wie derjenige der C._____ unabdingbar sei, liege bei Fr. 8'000.00 monatlich. Dies hätten zumindest die Berechnungen auf der Plattform des Bundesamtes für Statistik (BFS), Lohn- strukturerhebungen 2010, ergeben. Auch die Vorinstanz habe darauf abgestellt. Dabei habe sie jedoch unter "Stellung" lediglich "unteres Kader" angenommen. Das Arbeitsgesetz regle in Art. 9 der Verordnung 1, was unter einer höheren lei- tenden Tätigkeit zu verstehen sei. Diese Definition treffe auch auf den Berufungs- kläger zu, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der Berechnung des marktüblichen Lohnes von mittlerem bis höherem Kader auszugehen sei. Demzu- folge ergebe sich in konsequenter Anwendung des ausgewiesenen Unternehmer- lohns für mittleres bis höheres Kader ein um rund Fr. 2'500.00 höherer Bruttolohn als der für die Jahre 2008-2012 nachgewiesene. Entsprechend reduziere sich die Gewinnerwartung um Fr. 32'500.00 auf Fr. 21'500.00. Der Ertragswert des Unter- nehmens betrage damit Fr. 204'762.00. Unter Zugrundelegung des Substanzwer- tes gemäss Privatgutachten von Fr. 233'000.00 sowie einem Ertragswert von Fr. 204'762.00 ergebe sich ein Unternehmenswert von Fr. 214'174.00. dd) Die Vorinstanz hat einen Medianlohn von Fr. 7'490.00 (für unteres Kader) errechnet. Für die Bestimmung der Gewinnerwartung ist sie sodann von einem um Fr. 1'000.00 höheren Lohn als dem aktuellen ausgegangen. Angesichts der Tatsa- che, dass die Vorinstanz die nachhaltige Gewinnerwartung um Fr. 13'000.00 auf Fr. 41'000.00 pro Jahr reduzierte, ist davon auszugehen, dass sie vom Lohn im Jahr der Unternehmensbewertung ausgegangen ist, d.h. Fr. 73'000.00 ohne Kin- derzulagen (dieser Betrag wurde von den Parteien denn auch nicht bestritten), was bei 13 Monatslöhnen Fr. 5'615.00 entspricht. Der für die Vorinstanz massge- bende Lohn beträgt folglich (mindestens) Fr. 6'615.00 (Fr. 5'615.00 + Fr. 1'000.00). Das heisst, dass die Vorinstanz von der unteren Grenze (Spannweiten- bereich von Fr. 6'561.00 bis Fr. 8'579.00) ausgegangen ist, somit weder vom Me- dianlohn von Fr. 7'490.00 noch vom Lohn von Fr. 7'295.00, welcher von der Beru- fungsbeklagten anerkannt wird (vgl. Berufungsantwort, S. 6 unten). ee) Der Berufungskläger macht geltend, dass bei ihm von mittlerem bis höhe- rem Kader ausgegangen werden müsse. Einerseits macht er einen Lohn von (rund) Fr. 8'000.00 geltend (Berufung, S. 6 oben), andererseits geht er von einem Lohn aus, welcher rund Fr. 2'500.00 über dem nachgewiesenen Bruttolohn der Jahre 2008-2012 liegt (vgl. Berufung, S. 6 unten). Letzterer beträgt jährlich Fr. 70'093.00 (ohne Kinderzulagen) bzw. monatlich Fr. 5'392.00. Erhöht um den Be- trag von Fr. 2'500.00 ergibt sich damit ein vom Berufungskläger angenommener
Seite 10 — 15 Lohn von monatlich Fr. 7'892.00. Gestützt auf den Verhandlungsgrundsatz muss dieser letztere Lohn als Obergrenze gelten; der Berufungskläger geht denn auch bei seinen Berechnungen davon aus. ff) Der Berufungskläger stützt seine Vorbringen bezüglich seiner Qualifikation als mittleres bis höheres Kader auf Art. 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Unabhängig davon findet man auf der Internetseite des BFS (htt- ps://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation) zur Lohnbe- rechnung unter "Anleitungen" die folgenden Definitionen: "Stufe 1 - Oberes Kader: Leitung oder Mitwirkung in der Geschäftsleitung (Gestaltung oder Mitgestaltung der Politik auf der Ebene Gesamtunterneh- men, Verantwortung oder Mitverantwortung für die Realisierung der Unter- nehmensziele, Koordination der verschiedenen Leitungsfunktionen, Zu- ständigkeit für Politik und Zielerfüllung in einem bestimmten Verantwor- tungsbereich) Stufe 2 - Mittleres Kader: Bereichsleitung, hohe Stabsfunktionen (Verant- wortung für Planung und Organisation in einem bestimmten Geschäftsbe- reich, Mitwirkung bei der Entwicklung von langfristigen Massnahmenplä- nen) Stufe 3 - Unteres Kader: Ausführungsorientierte Leitung eines Teilbereichs, qualifizierte Stabsfunktionen (Verantwortung für die Realisierung von Auf- trägen im eigenen Tätigkeitsbereich, Beteiligung an Planung und Organisa- tion) Stufe 4 - Unterstes Kader: Überwachung von Arbeiten gemäss genauer An- leitung (Beaufsichtigen laufender Arbeiten, fallweise Beteiligung an Pla- nung und Organisation) Stufe 5 - Ohne Kaderfunktion". Nach diesen Definitionen ist der Berufungskläger - unabhängig davon, ob die Be- rufungsbeklagte in der C._____ "nur" eine Angestellte oder mehr war - als mittle- res bis oberes Kader zu qualifizieren. Dies namentlich deshalb, weil er Geschäfts- führer der C._____ war und ihm in dieser Stellung einerseits die Leitung des Be- triebes mit weitreichenden Kompetenzen und ebensolcher Verantwortung zukam und er andererseits ein überdurchschnittlich hohes Arbeitspensum zu bewältigen hatte. Ausserdem hatte er aufgrund der konkreten Beteiligungsverhältnisse das finanzielle Risiko des Unternehmens zumindest mitzutragen. Demzufolge ergibt sich gemäss Lohnrechner des BFS für ihn ein Medianlohn von Fr. 9'598.00 bei einem Spannweitenbereich von Fr. 8'463.00 bis Fr. 10'820.00 (1/12 des 13. Mo- natslohns inbegriffen). Dabei ist die Grösse des Betriebes bereits berücksichtigt. Indem der Berufungskläger von einem Monatslohn von Fr. 7'892.00 ausgeht, liegt er praktisch bei der Untergrenze, die 13 Monatslöhnen von Fr. 7'812.00 entspricht, sodass ohne weiteres von diesem Lohn ausgegangen werden kann. Im Hinblick
Seite 11 — 15 auf die Verhandlungsmaxime dürfte ihm denn auch nicht mehr als geltend ge- macht zugesprochen werden. Insofern muss auch kein Abzug mehr vorgenommen werden angesichts der Tatsache, dass sich der fragliche Betrieb in einer wirt- schaftlichen Randregion (Domleschg) befindet. Da der vom Berufungskläger an- genommene Lohn bereits an der gemäss Lohnrechner des BFS errechneten Un- tergrenze bei (lediglich) abgeschlossener Berufsausbildung liegt, erübrigt sich fer- ner, das vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichte Diplom als Gärtnermeister (KG act. B.4) zu berücksichtigen. Insofern ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob es sich beim eingereichten Diplom um ein zulässiges Novum handelt. Im Übrigen ist anzumerken, dass weder geltend gemacht wird noch Anzeichen dafür bestehen, dass der Berufungskläger das Geschäft nicht fortführen bzw. ver- kaufen wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest für die nahe Zukunft Geschäftsführer der C._____ bleibt. Dementsprechend ist die Berechnung des Unternehmenswertes bzw. des Lohns für den Geschäftsführer als gewinnmin- dernder Faktor im Hinblick auf den Berufungskläger mit seinen Qualifikationen und seinem Alter vorzunehmen. gg) Ein Lohn von monatlich Fr. 7'892.00 bzw. jährlich Fr. 102'596.00 führt nun aber - entgegen der Berechnungen des Berufungsklägers - nicht zu einer um Fr. 32'500.00 geringeren Gewinnerwartung, da der Unternehmenswert auf der Basis vom Lohn aus dem Jahr 2012 berechnet wurde (und nicht, wie der Berufungsklä- ger geltend macht, auf dem Durchschnitt der Periode 2008-2012). Für das Jahr 2012 ist von der Vorinstanz ein Lohn des Berufungsklägers von Fr. 73'000.00 (oh- ne Kinderzulagen) festgestellt worden, was unbestritten geblieben ist. Die Diffe- renz zwischen dem von der Vorinstanz angenommenen und dem vorstehend er- rechneten Lohn des Berufungsklägers beträgt demnach Fr. 29'596.00 (Fr. 102'596.00 - Fr. 73'000.00). Bei der prognostizierten nachhaltigen Gewinnerwar- tung ist deshalb von einem Betrag von Fr. 24'404.00 (Fr. 54'000.00 - Fr. 29'596.00) auszugehen. Damit ergibt sich ein Ertragswert des Unternehmens von Fr. 232'420.00 (Fr. 24'404.00 x 100 / 10.5) bzw. ein Unternehmenswert von (ge- rundet) Fr. 232'600.00 ([Fr. 233'000.00 + {2 x Fr. 232'420.00}] / 3). Die Aus- gleichszahlung zugunsten der Berufungsbeklagten in Höhe des hälftigen Unter- nehmenswertes beträgt somit Fr. 116'300.00. c/aa) Von der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung will der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 38'188.20 in Abzug bringen. Der Berufungskläger moniert, die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des entsprechenden Darlehensvertra-
Seite 12 — 15 ges seien widersprüchlich. Der Berufungskläger scheint damit geltend zu machen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger vor der ersten Instanz geltend gemacht hat, es sei ein Betrag von Fr. 100'000.00 vom güterrechtlichen Anspruch der Gegenpartei in Abzug zu bringen. In der Berufung ist nur noch von einem Betrag von Fr. 38'188.20 die Rede, welcher in Abzug zu bringen sei. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, S. 18 unten und S. 19 oben) sind nicht widersprüchlich. Gemeint sein konnte nur, dass mit dem Darlehensvertrag nicht die Beteiligung der Berufungsbe- klagten per Saldo aller güterrechtlicher Ansprüche abgegolten ist (wie der Beru- fungskläger z.B. in seinem schriftlichen Plädoyer, S. 2 unten, geltend macht), son- dern nur die Feststellung des Eigengutes der Berufungsbeklagten, was diese auch vor der Vorinstanz geltend gemacht hat (Einlagen in die GmbH + finanzielle Unter- stützung der Gegenpartei vor der Ehe) und von der Gegenpartei unbestritten ge- blieben ist. Wie der Berufungskläger selbst in der Berufung richtigerweise schreibt, ist die Rückerstattung des Eigengutes als ein Teil der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu sehen. Die Vorinstanz klärt denn auch auf S. 19 des angefochtenen Entscheides, was sie in diesem Zusammenhang gemeint hat: "…bestätigt, dass auch der Kläger im einschlägigen Zeitpunkt nicht davon ausging, dass der Zweck des Darlehensvertrages in der Abgeltung der ehegüterrechtlichen Vorschlagshälf- te an die Beklagte lag". Die Kritik des Berufungsklägers ist darum unbegründet. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der Berufungskläger selbst widersprüchlich verhält. Er macht einerseits geltend, dass mit dem Darlehensvertrag "die Beteili- gung der Gegenpartei an der GmbH per Saldo aller Ansprüche abgegolten" sei (schriftliches Plädoyer, S. 2 unten), lässt aber andererseits ein Gutachten über den Unternehmenswert erstellen und anerkennt als Vorschlagsbeteiligung der Gegenpartei an der GmbH einen Betrag in Höhe von Fr. 5'538.65 (Klage [BG act. II.2], S. 7 unten) bzw. Fr. 8'165.33 (schriftliches Plädoyer, S. 5 [Ziff. 3]). Die Erwä- gungen der Vorinstanz sind darum zu schützen. bb) Obwohl der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zunächst kritisiert und für widersprüchlich hält, scheint er sie letztlich zu akzeptieren. Im Hinblick auf die Erwägungen der Vorinstanz macht er nun eine "Ersatzforderung" seines Eigengutes gegenüber demjenigen der Gegenpartei geltend. Der Betrag von Fr. 38'188.20 sei vom güterrechtlichen Anspruch der Gegenpartei nicht mehr deshalb in Abzug zu bringen, weil sie per Saldo schon "befriedigt" worden sei, sondern weil der Betrag Eigengut des Berufungsklägers gebildet habe.
Seite 13 — 15 cc) Ob dieser Einwand im Berufungsverfahren noch zu hören ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann vorliegend offengelassen werden. Denn er verfängt auch in der Sache nicht. Die Ersatzforderungen zwischen den Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind in Art. 206 ZGB geregelt. Allerdings geht es in dieser Bestimmung um eine Mehrwertbeteiligung, was vorliegend nicht der Fall ist. Die vom Berufungskläger geltend gemachte "Ersatzforderung" wäre gegebenenfalls als Schuld der Gegenpartei zu betrachten, welche nach Art. 205 Abs. 3 ZGB von den Parteien zu regeln wäre. Jedenfalls trägt nach Art. 8 ZGB der Berufungskläger die Beweislast dafür. Diesbezüglich präzisiert er nur, dass es sich um keine Schenkung handle. Vor der ersten Instanz hat die Berufungsbeklagte geltend gemacht, dass sie einen schriftlichen Vertrag über ihre Einlagen in die GmbH habe abschliessen und ihre finanziellen Leistungen vor der Ehe zugunsten der Gegenpartei habe absichern wollen, die von den Parteien in der Höhe von insgesamt Fr. 100'000.00 fixiert wurden. Dies wurde vom Berufungskläger nicht explizit bestritten (er hat nur geltend gemacht, dass die Einlagen der Gegenpartei höchstens Fr. 50'000.00 betragen hätten) und ist deshalb als wahr anzusehen. Da der Berufungskläger Einlagen der Gegenpartei in die GmbH von maximal Fr. 50'000.00 anerkennt, könnten darum die finanziellen Leistungen der Berufungsbe- klagten vor der Ehe zugunsten des Berufungsklägers Fr. 50'000.00 betragen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrag von Fr. 38'188.20 der Tilgung von Schulden des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten gedient hat. Die vom Berufungskläger geltend gemachte Forderung ist daher nicht bewiesen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Unternehmenswert zwischen den Parteien zu teilen ist. Die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf die Hälfte. Die Ausgleichszahlung zugunsten der Berufungsbeklagten in Höhe des hälftigen Un- ternehmenswertes beträgt nach den vorgängigen Berechnungen Fr. 116'300.00.
6. a) In Bezug auf die Mehrheit der Anträge im erstinstanzlichen Verfahren liegen übereinstimmende Anträge vor, weshalb die hierfür entstandenen Kosten gleich- mässig zu verteilen sind. Strittig war und ist dagegen die güterrechtliche Ausein- andersetzung. Vor erster Instanz war der Berufungskläger bereit, eine güterrecht- liche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 8'165.33 zu leisten. Die Berufungs- beklagte forderte den Betrag von Fr. 210'000.00, zugesprochen erhält sie nun Fr. 116'300.00. Sie obsiegt damit zu rund der Hälfte, weshalb die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 4'500.00 von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Die Parteikosten werden bei diesem Verfahrensausgang praxis- gemäss wettgeschlagen.
Seite 14 — 15 b) Im Berufungsverfahren lautet das Begehren des Berufungsklägers dahin- gehend, dass er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung lediglich bereit sei, Fr. 68'898.80, eventualiter Fr. 89'533.80, an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer entsprechenden Zahlung in Höhe von Fr. 169'000.00 verpflichtet. Im Berufungsverfahren wird die Ausgleichszahlung auf Fr. 116'300.00 festgesetzt. Angesichts dessen rechtfertigt es sich auch hier, die Gerichtskosten hälftig zu verteilen. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird ver- pflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen. Die Parteientschädigungen im Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Seite 15 — 15 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 3 lit. c, 5 und 6 des Entscheides des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 4. Dezember 2014 werden aufgehoben.
- X._____ wird verpflichtet, an Y._____ innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 116'300.00 zu leisten.
- a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 4'500.00 ge- hen je hälftig zu Lasten der Parteien und werden mit dem von X._____ ge- leisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.00 verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen. b) Die ausseramtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter den Parteien wettgeschlagen.
- a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 5'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet. Y._____ wird ver- pflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen. b) Die ausseramtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden unter den Parteien wettgeschlagen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. März 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 51
01. Mai 2017 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Brunner Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tin- ner, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 4. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. März 2015, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbe- klagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgas- se 65, 7000 Chur, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1955 in O.1_____, von O.2_____, und Y._____, geboren am _____ 1966 in O.3_____, von O.4_____, heirateten am _____ 2001 in O.5_____. Die Eheleute sind Eltern der gemeinsamen Tochter A._____, geboren am _____ 1994. B. Von 1991 bis 2004 betrieb X._____ unter der Einzelfirma "B._____" eine Produktionsgärtnerei (Produktion von Topf- und Gruppenpflanzen sowie Gemüse- setzlingen) zunächst in O.6_____ und dann in O.7_____; zwischen Januar 2002 und Juli 2003 in O.6_____ unter der Firma "C._____" (Produktion von und Handel mit Pflanzen aller Art). Y._____ war bereits an dieser Unternehmung beteiligt und hatte ihr Darlehen gewährt. Im Juli 2003 gründeten die Eheleute die "C._____" (mit Sitz zunächst in O.6_____, ab Februar 2004 in O.7_____; Produktion von und Handel mit Pflanzen aller Art), wobei Y._____ eine Stammeinlage von Fr. 19'000.00 und X._____ eine solche von Fr. 1'000.00 leisteten. Anlässlich der Gründung der GmbH gewährte die Ehefrau der GmbH verschiedene Darlehen. Beide Ehegatten haben, wie zuvor schon in der Einzelunternehmung, in der Folge als Angestellte der C._____ gearbeitet und dort Lohn als unselbständig Erwerben- de bezogen. In die Gesellschaft flossen später weitere Darlehen beider Ehegatten sowie allenfalls Sach- und/oder andere Werte der früheren Einzelfirma. Im März 2008 übertrug die Ehefrau ihren Stammanteil von nominal Fr. 19'000.00 auf ihren Ehemann, der seit Mai 2008 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Han- delsregister eingetragen ist; die Ehefrau hatte bis im November 2012 Einzelproku- ra. C. Am 14. November 2012 erhob X._____ (nachfolgend: Kläger) Eheschei- dungsklage ohne schriftliche Begründung beim Bezirksgericht Hinterrhein (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Viamala). Die am 13. Dezember 2012 durchgeführte Einigungsverhandlung ergab, dass X._____ die Klage auf Art. 114 ZGB stützt, die Parteien nach übereinstimmender Darstellung seit dem 1. April 2010 getrennt le- ben und somit der angerufene Scheidungsgrund gegeben ist. Y._____ (nachfol- gend: Beklagte) ist mit der Scheidung einverstanden. Bezüglich der Nebenfolgen wurde festgehalten, dass die inzwischen beide anwaltlich vertretenen Parteien in Vergleichsverhandlungen treten. Im Vordergrund standen das Güterrecht und da- bei die Bewertung der Unternehmung C._____. Die Parteien gaben in der Folge eine privatgutachterliche Unternehmensbewertung der C._____ in Auftrag, welche ihnen am 16. April 2013 erstattet wurde. Nachdem hinsichtlich der Nebenfolgen keine Einigung, weder umfassend noch teilweise, erzielt werden konnte, reichten
Seite 3 — 15 die Parteien am 25. Oktober 2013 bzw. am 16. Januar 2014 ihre Begründungen nach mit folgenden Rechtsbegehren: Rechtsbegehren Kläger: "1. Die am 6. Juli 2001 vor dem Zivilstandsamt O.5_____ geschlossene Ehe der Parteien sei in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keinen gegenseiti- gen nachehelichen Unterhalt schulden. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen. 4. Die Pensionskasse der Ehefrau sei gerichtlich anzuweisen, einen vom Gericht zu errechnenden Betrag auf das Vorsorgekonto des Klä- gers zu übertragen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren Beklagte: "1. Die am 6. Juli 2001 vor dem Zivilstandsamt O.5_____ geschlossene Ehe der Parteien sei in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig keinen nacheheli- chen Unterhalt schulden. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vor- zunehmen. 4. Die Pensionskasse des Klägers sei anzuweisen, die Hälfte der während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistung auf das Vorsor- gekonto der Beklagten zu überweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt) zulas- ten des Klägers." D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Ein gerichtliches Gutachten für die Bewertung der C._____ wurde nicht eingeholt, nachdem keine Partei dies beantragt hatte. Den Parteien wurde sodann aufgetragen, bis am 18. September 2014 eine Berechnung der während der Ehe erworbenen BVG- Austrittsleistungen sowie Bestätigungen der Pensionskassen über die Durchführ- barkeit der Teilung nach Art. 122 ZGB beizubringen. Innert gleicher Frist hatten die Parteien ihre Rechtsbegehren zum Güterrecht zu beziffern. E. Ihre Rechtsbegehren zum Güterrecht bezifferten die Parteien je mit Einga- ben vom 18. September 2014, wie folgt: Kläger: "3. X._____ sei zu verpflichten, Y._____ innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 8'165.33 zu leisten. Der Aufwand für die Unterneh-
Seite 4 — 15 mensbewertung durch die D._____ in der Höhe von CHF 2'164.15 ist hälftig zu teilen und mit der güterrechtlichen Forderung zu Gunsten von Y._____ zu verrechnen." Beklagte: "3.a Es sei festzustellen, dass die Parteien über die Aufteilung von Haus- rat und Mobiliar sich bereits geeinigt haben. b. Es sei festzustellen, dass jeder Ehegatte zu Eigentum übernimmt, was derzeit in seinem Besitz steht oder auf seinen Namen lautet. Je- der Ehegatte übernimmt des Weiteren die auf seinen Namen lauten- den Schulden zur alleinigen Rückzahlung und Verzinsung. c. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 210'000.00 zu überweisen. d. Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug der vorstehenden Bestimmungen (Ziffern 3.a - 3.c) in güterrechtlicher Hinsicht per Sal- do aller Ansprüche auseinandergesetzt sind." Gleichzeitig reichten die Parteien die angeforderten aktuellen Vorsorgeausweise und Durchführbarkeitserklärungen ihrer Pensionskassen ein. F. Am 25. September 2014 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein statt. Die Rechtsvertreterin der Beklagten wies auf das Novum hin, dass sich die Beklagte inzwischen selbständig gemacht habe und ab Januar 2015 nicht mehr BVG-versichert sei. Betreffend Vorsorgeausgleich wurde daher seitens der Beklagten eventualiter beantragt, es sei die Erfüllung des Vorsorgeausgleichs auf ein auf die Beklagte lautendes und dem Gericht noch bekannt zu gebendes Freizügigkeitskonto anzuordnen. Im Vergleich zu den Rechtsschriften in der Sa- che abweichende oder neue Rechtsbegehren wurden ansonsten nicht gestellt. Im Übrigen haben die Parteien einem Vorschlag des Gerichts betreffend numerische Festsetzung der hälftigen Teilung der BVG-Austrittsleistungen zugestimmt. G. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. März 2015, ent- schied das Bezirksgericht Hinterrhein, was folgt: "1. Die zwischen X._____, geb. am _____ 1955 in O.1_____, von O.2_____, und Y._____, geb. am _____l 1966 in O.3_____, von Vaz/Obervaz und O.2_____, am _____ 2001 in O.5_____ geschlos- sene Ehe wird geschieden. 2. Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unter- halt. 3.a Die Parteien haben sich über die Aufteilung von Hausrat und Mobiliar bereits geeinigt.
Seite 5 — 15 b. Jeder Ehegatte übernimmt zu Eigentum, was sich derzeit in seinem Besitz befindet oder auf seinen Namen lautet sowie die auf seinen Namen lautenden Schulden zur alleinigen Rückzahlung und Verzin- sung. c. X._____ ist verpflichtet, an Y._____ innert 30 Tagen seit Vollstreck- barkeit vorliegender Entscheidung per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 169'000.00 zu leisten. 4. Die Pensionskasse E._____, Vorsorge & Vermögen, _____strasse, Postfach, O.8_____, ist gerichtlich angewiesen, vom BVG-Konto von X._____ (Vertrag Nr. _____, Versicherten Nr. _____), innert 30 Ta- gen seit Vollstreckbarkeit vorliegender Entscheidung den Betrag von CHF 13'088.00 auf das Freizügigkeitskonto von Y._____ bei der F._____, O.9_____(Konto Nr./IBAN _____) zu überweisen. 5. Die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 gehen zu 3/5 (CHF 2'700.00) zu Lasten von X._____ und zu 2/5 (CHF 1'800.00) zu Lasten von Y._____. Sie werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 4'500.00 bezogen, und sind damit getilgt. Y._____ ist verpflich- tet, X._____ daran den Betrag von CHF 1'800.00 zu ersetzen. 6. X._____ ist verpflichtet, Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'942.80 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu be- zahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)" H. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom
17. April 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Ziffer 3 Buchstabe c. des Entscheides des Bezirksgerichtes Hin- terrhein vom 6. Dezember 2014 sei wie folgt zu ändern: X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit vor- liegender Entscheidung per Saldo aller güterrechtlicher Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 68'898.80, eventualiter CHF 89'533.80 zu leisten. 2. Die vorinstanzlichen amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor der Berufungsin- stanz neu zu verteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." I. In ihrer Berufungsantwort vom 21. Mai 2015 beantragte Y._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die kostenfällige Abweisung der Berufung. J. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Seite 6 — 15 II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein liegt ein Endentscheid vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist zur Bestim- mung des Streitwertes auf den Betrag abzustellen, welcher im Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils noch streitig war. Dieser liegt offensichtlich und unbestritte- nermassen über Fr. 10'000.00, sodass die Berufung zulässig ist. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 4. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. März 2015, erhobene Berufung vom 17. April 2015 erweist sich unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO zudem als recht- zeitig. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutre- ten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismit- tel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorge-
Seite 7 — 15 bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Pro- zess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Reetz/Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Ent- scheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen voraus- gesetzt, sind unechte Noven - im Gegensatz zu echten Noven - im Berufungsver- fahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Par- tei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue recht- liche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1). 4. Mit Berufung angefochten wird einzig die von der Vorinstanz festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung (Berufung, S. 2). Strittig ist zunächst der Wert der Errungenschaft darstellenden C._____ und als Folge davon die Höhe des hälf- tig zu teilenden Vorschlages. Im Weiteren will der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 38'188.20 von der von ihm an die Berufungsbeklagte zu leistenden Aus- gleichszahlung in Abzug bringen.
5. a) Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbetei- ligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehe- gatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und den Ersatzforderun- gen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlages des an- dern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 Abs.
Seite 8 — 15 2 ZGB). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). b/aa) Die Parteien sind sich zunächst darin einig, dass die C._____ Errungen- schaft darstellt. Unbestritten ist im Weiteren auch der hälftige Vorschlag am Un- ternehmenswert der C._____. Bei der Berechnung des Unternehmenswertes wendete die Vorinstanz die sog. Praktikermethode mit doppelter Gewichtung des Ertragswertes an: Sie nahm dabei zunächst einen bereinigten Substanzwert des Unternehmens von Fr. 233'000.00 an. Beim Ertragswert ging sie von einem (gemäss Privatgutachten ermittelten) Unternehmensgewinn von Fr. 54'000.00 aus. Diesen reduzierte sie sodann um Fr. 13'000.00. Begründend führte die Vorinstanz hierzu aus, der für das Jahr der Unternehmensbewertung vom Berufungskläger effektiv bezogene Bruttolohn von Fr. 73'000.00 sei nicht konkurrenzfähig. Es müs- se im vorliegenden Fall mit einem um mindestens Fr. 1'000.00 höheren Monats- lohn des Berufungsklägers als dem aktuellen gerechnet werden, sodass die (im Privatgutachten prognostizierte) nachhaltige Gewinnerwartung der Unternehmung um Fr. 13'000.00 auf Fr. 41'000.00 pro Jahr reduziert werden müsse. In Anwen- dung des Kapitalisierungszinssatzes von 10.5% ergebe sich daraus ein Ertrags- wert des Unternehmens von Fr. 390'000.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3). bb) Vom Berufungskläger wird die Methodenwahl der Unternehmenswertbe- rechnung (sog. Praktikermethode) nicht beanstandet. Sie scheint denn auch - wie die Vorinstanz einlässlich erläutert hat - angemessen zu sein (vgl. hierzu ferner Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 2 vom 29. November 2010, E. 4a/aa). Nach der Praktikermethode besteht der Unternehmenswert (UW) aus dem arithmetischen Mittel zwischen dem Substanzwert (SW) des Unternehmens und dessen Ertragswert (EW), wobei der Ertragswert doppelt gewichtet wird (UW = [SW + 2x EW] / 3). Im Weiteren ficht der Berufungskläger auch die vorinstanzliche Annahme des bereinigten Substanzwertes in Höhe von Fr. 233'000.00 und - an- ders als noch im erstinstanzlichen Verfahren - den Kapitalisierungszinssatz von 10.5% nicht an. Da diese beiden Parameter eine Tatfrage beschlagen, ist darauf mangels Anfechtung nicht mehr zurückzukommen. cc) Mittels Berufung gerügt wird in diesem Zusammenhang einzig die Höhe der prognostizierten jährlichen Gewinnerwartung, welche von der Vorinstanz mit Fr. 41'000.00 veranschlagt wurde. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vor- instanz lediglich von einem um Fr. 1'000.00 höheren Monatslohn als dem aktuell errechneten ausging. Dies, obwohl sie den Medianlohn mit Fr. 7'490.00 festgelegt habe. Dieser Medianlohn halte einem Branchenvergleich nicht stand. Der Lohn bei
Seite 9 — 15 einem Geschäftsführer mit entsprechender Berufsausbildung und einer gewissen Berufserfahrung, wie es für die Führung eines Betriebes wie derjenige der C._____ unabdingbar sei, liege bei Fr. 8'000.00 monatlich. Dies hätten zumindest die Berechnungen auf der Plattform des Bundesamtes für Statistik (BFS), Lohn- strukturerhebungen 2010, ergeben. Auch die Vorinstanz habe darauf abgestellt. Dabei habe sie jedoch unter "Stellung" lediglich "unteres Kader" angenommen. Das Arbeitsgesetz regle in Art. 9 der Verordnung 1, was unter einer höheren lei- tenden Tätigkeit zu verstehen sei. Diese Definition treffe auch auf den Berufungs- kläger zu, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der Berechnung des marktüblichen Lohnes von mittlerem bis höherem Kader auszugehen sei. Demzu- folge ergebe sich in konsequenter Anwendung des ausgewiesenen Unternehmer- lohns für mittleres bis höheres Kader ein um rund Fr. 2'500.00 höherer Bruttolohn als der für die Jahre 2008-2012 nachgewiesene. Entsprechend reduziere sich die Gewinnerwartung um Fr. 32'500.00 auf Fr. 21'500.00. Der Ertragswert des Unter- nehmens betrage damit Fr. 204'762.00. Unter Zugrundelegung des Substanzwer- tes gemäss Privatgutachten von Fr. 233'000.00 sowie einem Ertragswert von Fr. 204'762.00 ergebe sich ein Unternehmenswert von Fr. 214'174.00. dd) Die Vorinstanz hat einen Medianlohn von Fr. 7'490.00 (für unteres Kader) errechnet. Für die Bestimmung der Gewinnerwartung ist sie sodann von einem um Fr. 1'000.00 höheren Lohn als dem aktuellen ausgegangen. Angesichts der Tatsa- che, dass die Vorinstanz die nachhaltige Gewinnerwartung um Fr. 13'000.00 auf Fr. 41'000.00 pro Jahr reduzierte, ist davon auszugehen, dass sie vom Lohn im Jahr der Unternehmensbewertung ausgegangen ist, d.h. Fr. 73'000.00 ohne Kin- derzulagen (dieser Betrag wurde von den Parteien denn auch nicht bestritten), was bei 13 Monatslöhnen Fr. 5'615.00 entspricht. Der für die Vorinstanz massge- bende Lohn beträgt folglich (mindestens) Fr. 6'615.00 (Fr. 5'615.00 + Fr. 1'000.00). Das heisst, dass die Vorinstanz von der unteren Grenze (Spannweiten- bereich von Fr. 6'561.00 bis Fr. 8'579.00) ausgegangen ist, somit weder vom Me- dianlohn von Fr. 7'490.00 noch vom Lohn von Fr. 7'295.00, welcher von der Beru- fungsbeklagten anerkannt wird (vgl. Berufungsantwort, S. 6 unten). ee) Der Berufungskläger macht geltend, dass bei ihm von mittlerem bis höhe- rem Kader ausgegangen werden müsse. Einerseits macht er einen Lohn von (rund) Fr. 8'000.00 geltend (Berufung, S. 6 oben), andererseits geht er von einem Lohn aus, welcher rund Fr. 2'500.00 über dem nachgewiesenen Bruttolohn der Jahre 2008-2012 liegt (vgl. Berufung, S. 6 unten). Letzterer beträgt jährlich Fr. 70'093.00 (ohne Kinderzulagen) bzw. monatlich Fr. 5'392.00. Erhöht um den Be- trag von Fr. 2'500.00 ergibt sich damit ein vom Berufungskläger angenommener
Seite 10 — 15 Lohn von monatlich Fr. 7'892.00. Gestützt auf den Verhandlungsgrundsatz muss dieser letztere Lohn als Obergrenze gelten; der Berufungskläger geht denn auch bei seinen Berechnungen davon aus. ff) Der Berufungskläger stützt seine Vorbringen bezüglich seiner Qualifikation als mittleres bis höheres Kader auf Art. 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Unabhängig davon findet man auf der Internetseite des BFS (htt- ps://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation) zur Lohnbe- rechnung unter "Anleitungen" die folgenden Definitionen: "Stufe 1 - Oberes Kader: Leitung oder Mitwirkung in der Geschäftsleitung (Gestaltung oder Mitgestaltung der Politik auf der Ebene Gesamtunterneh- men, Verantwortung oder Mitverantwortung für die Realisierung der Unter- nehmensziele, Koordination der verschiedenen Leitungsfunktionen, Zu- ständigkeit für Politik und Zielerfüllung in einem bestimmten Verantwor- tungsbereich) Stufe 2 - Mittleres Kader: Bereichsleitung, hohe Stabsfunktionen (Verant- wortung für Planung und Organisation in einem bestimmten Geschäftsbe- reich, Mitwirkung bei der Entwicklung von langfristigen Massnahmenplä- nen) Stufe 3 - Unteres Kader: Ausführungsorientierte Leitung eines Teilbereichs, qualifizierte Stabsfunktionen (Verantwortung für die Realisierung von Auf- trägen im eigenen Tätigkeitsbereich, Beteiligung an Planung und Organisa- tion) Stufe 4 - Unterstes Kader: Überwachung von Arbeiten gemäss genauer An- leitung (Beaufsichtigen laufender Arbeiten, fallweise Beteiligung an Pla- nung und Organisation) Stufe 5 - Ohne Kaderfunktion". Nach diesen Definitionen ist der Berufungskläger - unabhängig davon, ob die Be- rufungsbeklagte in der C._____ "nur" eine Angestellte oder mehr war - als mittle- res bis oberes Kader zu qualifizieren. Dies namentlich deshalb, weil er Geschäfts- führer der C._____ war und ihm in dieser Stellung einerseits die Leitung des Be- triebes mit weitreichenden Kompetenzen und ebensolcher Verantwortung zukam und er andererseits ein überdurchschnittlich hohes Arbeitspensum zu bewältigen hatte. Ausserdem hatte er aufgrund der konkreten Beteiligungsverhältnisse das finanzielle Risiko des Unternehmens zumindest mitzutragen. Demzufolge ergibt sich gemäss Lohnrechner des BFS für ihn ein Medianlohn von Fr. 9'598.00 bei einem Spannweitenbereich von Fr. 8'463.00 bis Fr. 10'820.00 (1/12 des 13. Mo- natslohns inbegriffen). Dabei ist die Grösse des Betriebes bereits berücksichtigt. Indem der Berufungskläger von einem Monatslohn von Fr. 7'892.00 ausgeht, liegt er praktisch bei der Untergrenze, die 13 Monatslöhnen von Fr. 7'812.00 entspricht, sodass ohne weiteres von diesem Lohn ausgegangen werden kann. Im Hinblick
Seite 11 — 15 auf die Verhandlungsmaxime dürfte ihm denn auch nicht mehr als geltend ge- macht zugesprochen werden. Insofern muss auch kein Abzug mehr vorgenommen werden angesichts der Tatsache, dass sich der fragliche Betrieb in einer wirt- schaftlichen Randregion (Domleschg) befindet. Da der vom Berufungskläger an- genommene Lohn bereits an der gemäss Lohnrechner des BFS errechneten Un- tergrenze bei (lediglich) abgeschlossener Berufsausbildung liegt, erübrigt sich fer- ner, das vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichte Diplom als Gärtnermeister (KG act. B.4) zu berücksichtigen. Insofern ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob es sich beim eingereichten Diplom um ein zulässiges Novum handelt. Im Übrigen ist anzumerken, dass weder geltend gemacht wird noch Anzeichen dafür bestehen, dass der Berufungskläger das Geschäft nicht fortführen bzw. ver- kaufen wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest für die nahe Zukunft Geschäftsführer der C._____ bleibt. Dementsprechend ist die Berechnung des Unternehmenswertes bzw. des Lohns für den Geschäftsführer als gewinnmin- dernder Faktor im Hinblick auf den Berufungskläger mit seinen Qualifikationen und seinem Alter vorzunehmen. gg) Ein Lohn von monatlich Fr. 7'892.00 bzw. jährlich Fr. 102'596.00 führt nun aber - entgegen der Berechnungen des Berufungsklägers - nicht zu einer um Fr. 32'500.00 geringeren Gewinnerwartung, da der Unternehmenswert auf der Basis vom Lohn aus dem Jahr 2012 berechnet wurde (und nicht, wie der Berufungsklä- ger geltend macht, auf dem Durchschnitt der Periode 2008-2012). Für das Jahr 2012 ist von der Vorinstanz ein Lohn des Berufungsklägers von Fr. 73'000.00 (oh- ne Kinderzulagen) festgestellt worden, was unbestritten geblieben ist. Die Diffe- renz zwischen dem von der Vorinstanz angenommenen und dem vorstehend er- rechneten Lohn des Berufungsklägers beträgt demnach Fr. 29'596.00 (Fr. 102'596.00 - Fr. 73'000.00). Bei der prognostizierten nachhaltigen Gewinnerwar- tung ist deshalb von einem Betrag von Fr. 24'404.00 (Fr. 54'000.00 - Fr. 29'596.00) auszugehen. Damit ergibt sich ein Ertragswert des Unternehmens von Fr. 232'420.00 (Fr. 24'404.00 x 100 / 10.5) bzw. ein Unternehmenswert von (ge- rundet) Fr. 232'600.00 ([Fr. 233'000.00 + {2 x Fr. 232'420.00}] / 3). Die Aus- gleichszahlung zugunsten der Berufungsbeklagten in Höhe des hälftigen Unter- nehmenswertes beträgt somit Fr. 116'300.00. c/aa) Von der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung will der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 38'188.20 in Abzug bringen. Der Berufungskläger moniert, die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des entsprechenden Darlehensvertra-
Seite 12 — 15 ges seien widersprüchlich. Der Berufungskläger scheint damit geltend zu machen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger vor der ersten Instanz geltend gemacht hat, es sei ein Betrag von Fr. 100'000.00 vom güterrechtlichen Anspruch der Gegenpartei in Abzug zu bringen. In der Berufung ist nur noch von einem Betrag von Fr. 38'188.20 die Rede, welcher in Abzug zu bringen sei. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, S. 18 unten und S. 19 oben) sind nicht widersprüchlich. Gemeint sein konnte nur, dass mit dem Darlehensvertrag nicht die Beteiligung der Berufungsbe- klagten per Saldo aller güterrechtlicher Ansprüche abgegolten ist (wie der Beru- fungskläger z.B. in seinem schriftlichen Plädoyer, S. 2 unten, geltend macht), son- dern nur die Feststellung des Eigengutes der Berufungsbeklagten, was diese auch vor der Vorinstanz geltend gemacht hat (Einlagen in die GmbH + finanzielle Unter- stützung der Gegenpartei vor der Ehe) und von der Gegenpartei unbestritten ge- blieben ist. Wie der Berufungskläger selbst in der Berufung richtigerweise schreibt, ist die Rückerstattung des Eigengutes als ein Teil der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu sehen. Die Vorinstanz klärt denn auch auf S. 19 des angefochtenen Entscheides, was sie in diesem Zusammenhang gemeint hat: "…bestätigt, dass auch der Kläger im einschlägigen Zeitpunkt nicht davon ausging, dass der Zweck des Darlehensvertrages in der Abgeltung der ehegüterrechtlichen Vorschlagshälf- te an die Beklagte lag". Die Kritik des Berufungsklägers ist darum unbegründet. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der Berufungskläger selbst widersprüchlich verhält. Er macht einerseits geltend, dass mit dem Darlehensvertrag "die Beteili- gung der Gegenpartei an der GmbH per Saldo aller Ansprüche abgegolten" sei (schriftliches Plädoyer, S. 2 unten), lässt aber andererseits ein Gutachten über den Unternehmenswert erstellen und anerkennt als Vorschlagsbeteiligung der Gegenpartei an der GmbH einen Betrag in Höhe von Fr. 5'538.65 (Klage [BG act. II.2], S. 7 unten) bzw. Fr. 8'165.33 (schriftliches Plädoyer, S. 5 [Ziff. 3]). Die Erwä- gungen der Vorinstanz sind darum zu schützen. bb) Obwohl der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zunächst kritisiert und für widersprüchlich hält, scheint er sie letztlich zu akzeptieren. Im Hinblick auf die Erwägungen der Vorinstanz macht er nun eine "Ersatzforderung" seines Eigengutes gegenüber demjenigen der Gegenpartei geltend. Der Betrag von Fr. 38'188.20 sei vom güterrechtlichen Anspruch der Gegenpartei nicht mehr deshalb in Abzug zu bringen, weil sie per Saldo schon "befriedigt" worden sei, sondern weil der Betrag Eigengut des Berufungsklägers gebildet habe.
Seite 13 — 15 cc) Ob dieser Einwand im Berufungsverfahren noch zu hören ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann vorliegend offengelassen werden. Denn er verfängt auch in der Sache nicht. Die Ersatzforderungen zwischen den Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind in Art. 206 ZGB geregelt. Allerdings geht es in dieser Bestimmung um eine Mehrwertbeteiligung, was vorliegend nicht der Fall ist. Die vom Berufungskläger geltend gemachte "Ersatzforderung" wäre gegebenenfalls als Schuld der Gegenpartei zu betrachten, welche nach Art. 205 Abs. 3 ZGB von den Parteien zu regeln wäre. Jedenfalls trägt nach Art. 8 ZGB der Berufungskläger die Beweislast dafür. Diesbezüglich präzisiert er nur, dass es sich um keine Schenkung handle. Vor der ersten Instanz hat die Berufungsbeklagte geltend gemacht, dass sie einen schriftlichen Vertrag über ihre Einlagen in die GmbH habe abschliessen und ihre finanziellen Leistungen vor der Ehe zugunsten der Gegenpartei habe absichern wollen, die von den Parteien in der Höhe von insgesamt Fr. 100'000.00 fixiert wurden. Dies wurde vom Berufungskläger nicht explizit bestritten (er hat nur geltend gemacht, dass die Einlagen der Gegenpartei höchstens Fr. 50'000.00 betragen hätten) und ist deshalb als wahr anzusehen. Da der Berufungskläger Einlagen der Gegenpartei in die GmbH von maximal Fr. 50'000.00 anerkennt, könnten darum die finanziellen Leistungen der Berufungsbe- klagten vor der Ehe zugunsten des Berufungsklägers Fr. 50'000.00 betragen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrag von Fr. 38'188.20 der Tilgung von Schulden des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten gedient hat. Die vom Berufungskläger geltend gemachte Forderung ist daher nicht bewiesen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Unternehmenswert zwischen den Parteien zu teilen ist. Die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf die Hälfte. Die Ausgleichszahlung zugunsten der Berufungsbeklagten in Höhe des hälftigen Un- ternehmenswertes beträgt nach den vorgängigen Berechnungen Fr. 116'300.00.
6. a) In Bezug auf die Mehrheit der Anträge im erstinstanzlichen Verfahren liegen übereinstimmende Anträge vor, weshalb die hierfür entstandenen Kosten gleich- mässig zu verteilen sind. Strittig war und ist dagegen die güterrechtliche Ausein- andersetzung. Vor erster Instanz war der Berufungskläger bereit, eine güterrecht- liche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 8'165.33 zu leisten. Die Berufungs- beklagte forderte den Betrag von Fr. 210'000.00, zugesprochen erhält sie nun Fr. 116'300.00. Sie obsiegt damit zu rund der Hälfte, weshalb die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 4'500.00 von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Die Parteikosten werden bei diesem Verfahrensausgang praxis- gemäss wettgeschlagen.
Seite 14 — 15 b) Im Berufungsverfahren lautet das Begehren des Berufungsklägers dahin- gehend, dass er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung lediglich bereit sei, Fr. 68'898.80, eventualiter Fr. 89'533.80, an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer entsprechenden Zahlung in Höhe von Fr. 169'000.00 verpflichtet. Im Berufungsverfahren wird die Ausgleichszahlung auf Fr. 116'300.00 festgesetzt. Angesichts dessen rechtfertigt es sich auch hier, die Gerichtskosten hälftig zu verteilen. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird ver- pflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen. Die Parteientschädigungen im Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 3 lit. c, 5 und 6 des Entscheides des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 4. Dezember 2014 werden aufgehoben. 2. X._____ wird verpflichtet, an Y._____ innert 30 Tagen seit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von Fr. 116'300.00 zu leisten.
3. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 4'500.00 ge- hen je hälftig zu Lasten der Parteien und werden mit dem von X._____ ge- leisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.00 verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen. b) Die ausseramtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter den Parteien wettgeschlagen.
4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 5'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet. Y._____ wird ver- pflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen. b) Die ausseramtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden unter den Parteien wettgeschlagen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: