opencaselaw.ch

ZK1 2014 17

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2014-04-28 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Aufhebung einer Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. X._____ ist geschieden und wohnt zusammen mit ihrem bevormundeten Sohn A._____ in ihrem eigenen Haus in O.1_____. Mit Beschluss der Vormund- schaftsbehörde des Kreises B._____ vom 24. Juni 1999 wurde für sie eine Beirat- schaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB (alte Fas- sung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR

210) errichtet. Aus den Akten geht nicht hervor, was genau der Grund für diese vormundschaftliche Massnahme gewesen war. Insbesondere sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass X._____ nicht mit ihrem Geld umgehen konnte. Jedenfalls war im Zeitpunkt der Errichtung der kombinierten Beiratschaft nebst der Liegenschaft recht beträchtliches Vermögen vorhanden, welches zwi- schenzeitlich noch durch eine Erbschaft vermehrt wurde. Tatsache ist, dass die- ses Vermögen seither kontinuierlich geschrumpft ist. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass das monatliche Einkommen von X._____ aus einer IV-Rente von CHF 1'547.-- und der Zahlung von CHF 1'100.-- für den Unterhalt ihres Soh- nes A._____ besteht und sie keine Anstalten macht, einer bezahlten Arbeit nach- zugehen. Andererseits ist ein ständiger Kampf mit ihren Beiräten − bisher hatte sie deren drei − ums Geld festzustellen. Sie hatte stets nach mehr Haushaltsgeld ver- langt und diverse Arbeiten gegen Rechnung in Auftrag gegeben. Als sich ihre Beiräte in Wahrnehmung der vormundschaftlichen Pflichten und zum Schutz des Vermögens von X._____ jeweils nicht kooperativ zeigten, verlangte sie − wie nun auch mit der vorliegenden Beschwerde − stets deren Absetzung resp. Auswechs- lung. B. X._____ ist der Meinung, sie brauche keine Beirätin und beantragte der Vormundschaftsbehörde resp. seit 1. Januar 2013 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) ständig, die Massnahme aufzuheben. Sämtliche Versuche, X._____ zwecks Erstellung eines Gutachtens über ihre Vermögensverwaltungs- fähigkeit in die Klinik Waldhaus einzuweisen, scheiterten an ihrer ablehnenden Haltung (vgl. zuletzt KESB act. 89). C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (KESB act. 78) sowie in diversen Te- lefonanrufen ersuchte X._____ die KESB Prättigau/Davos um die ersatzlose Auf- hebung der Beiratschaft, da sie mit C._____ als Beirätin nicht mehr einverstanden sei und selbständig genug sei, um ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Seite 3 — 9 D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 6. Februar 2014, mitgeteilt am

11. Februar 2014, lehnte die KESB Prättigau/Davos diesen Aufhebungsantrag ab und entschied, dass die bestehende Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Ein- kommens- und Vermögensverwaltung unverändert weitergeführt werden soll. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'780.-- wurden X._____ auferlegt. Im Schrei- ben der KESB Prättigau/Davos vom 5. November 2013 (KESB act. 79) sowie auch anlässlich der Anhörung vor der Gesamtbehörde vom 23. Januar 2014 (KESB act.

89) wurde X._____ abermals erfolglos darauf hingewiesen, dass zur Behandlung ihres Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft eine unabhängige psychiatrische Begutachtung vonnöten sei. E. Gegen diesen ablehnenden Entscheid vom 6. Februar 2014 erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem undatierten Schreiben an die KESB Prättigau/Davos (Poststempel vom 13. Februar 2014) Beschwerde, welche die KESB am 17. Februar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (act. 02). Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2014 setzte der Vorsitzen- de der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der KESB Prätti- gau/Davos eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Die KESB Prättigau/Davos verzichtete indes auf eine eingehende Vernehmlassung und be- antragte im Schreiben vom 19. März 2014 unter Verweis auf die Akten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Im nämlichen Schreiben of- fenbarte die KESB ihre Absicht, die altrechtliche Beiratschaft für X._____ bald- möglichst in eine Beistandschaft nach neuem Erwachsenenschutzrecht umzu- wandeln. Dabei sei noch zu prüfen, ob gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch eine lediglich partielle Einschränkung der Handlungsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung voraussetze. G. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Seite 4 — 9 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getre- ten ist. Auch wenn vorliegendenfalls eine altrechtliche Beiratschaft zu überprüfen ist, wurde das Abklärungsverfahren der KESB Prättigau/Davos betreffend deren Aufrechterhaltung gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Ok- tober 2013 eröffnet. Zudem lässt sich der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutz entnehmen, dass sich die Rechtsmittel für altrechtliche Massnahmen, wel- che über das Inkrafttreten des neuen Rechts hinaus andauern (vgl. dazu nachfol- gend E. 4a), nach dem neuen Recht richten (Botschaft zur Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 S. 7107; Ruth E. Reusser, in: Gei- ser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 14 SchlT ZGB). Auf das vorliegende Verfahren findet somit das neue Erwach- senenschutzrecht Anwendung. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kom- mentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legiti- miert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerdeführerin reichte der KESB Prättigau/Davos und damit der sachlich unzuständigen Behörde gegen den am 11. Februar 2014 mitgeteilten Entscheid am 13. Februar 2014 (Poststempel) ihre Beschwerde ein. Die KESB leitete die Beschwerde am 17. Februar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Damit wurde die Beschwerde innert

Seite 5 — 9 der dreissigtägigen Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet, weshalb die Beschwerdefrist auf jeden Fall als gewahrt gilt. c) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). In ihrer handge- schriebenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden ist. Da sie selber mit ihrem Geld umgehen könne, sei sie nicht mehr auf eine Beirätin an- gewiesen. Allerdings fehlt auf der Beschwerde die Unterschrift der Beschwerde- führerin. Da die Beschwerde aber handgeschrieben ist und in den Verfahrensak- ten mehrere handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin an die KESB zu finden sind, lässt sich die Übereinstimmung von Schrift und Schreibstil ohne weite- res feststellen, so dass kein Zweifel besteht, dass die Beschwerdeschrift aus der Feder der Beschwerdeführerin stammt. Da das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und den niedrigen Begründungsanforderungen Rechnung getragen wird, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au-

Seite 6 — 9 er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Ent- scheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der KESB Prättigau/Davos vom 6. Februar 2014, mit welchem die altrecht- liche Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensver- waltung der Beschwerdeführerin aufrechterhalten wurde. Gemäss Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB fallen altrechtliche Vormundschaftsmassnahmen wie die vorliegende kombinierte Beiratschaft spätestens drei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts (d.h. Ende 2015) dahin, sofern sie bis dahin nicht in eine Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts überführt worden sind. Grundsätzlich wäre es folglich möglich, die altrechtliche Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB vorläufig aufrechtzuerhalten. b) Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person oder von Amtes wegen auf, so- bald für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht. Am 28. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Aufhebungsantrag gestellt. Einen solchen können die betroffene Person oder ihr nahestehende Personen jederzeit stellen und erneuern (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwach- senenschutz, Bern 2013, N 30 zu Art. 399 ZGB). Für ein Abänderungs- oder Auf- hebungsverfahren gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime: Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erhebt die Erwachsenenschutzbehörde den Sachver-

Seite 7 — 9 halt von Amtes wegen und kann nebst eigenen Abklärungen nötigenfalls ein Fachgutachten anordnen. c) Im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich des Antrages der Beschwerdefüh- rerin, die Beiratschaft ersatzlos aufzuheben, kam die KESB Prättigau/Davos zum Schluss, dass die Einholung eines Gutachtens durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) notwendig sei, um abschliessend über ihre Schutzbedürftig- keit zu befinden. Nur so könne festgestellt werden, ob die Aufrechterhaltung der Massnahme der Einkommens- und Vermögensverwaltung noch angebracht sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, fanden die Vorbereitungen für eine solche Begutachtung in der Klinik Waldhaus bereits statt und wurden schon Eintrittstermine festgelegt. Die Beschwerdeführerin weigerte sich aber, sich freiwillig einer stationären Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin hat die KESB ihre Bemühungen, ein fachärztliches Gutachten einzuho- len, offenbar vorläufig aufgegeben und nach Anhörung der Betroffenen den nun- mehr angefochtenen Entscheid gefällt. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Wenn eine Behörde die Erhebung eines Beweismittels als für ihren Entscheid un- erlässlich erachtet und von der Beweisabnahme nur deshalb absieht, weil eine Verfahrensbeteiligte sich dagegen sträubt, so verstösst sie gegen ihre Pflicht zur Tatsachenfeststellung. Sie ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf Kostenüberlegun- gen oder auf die Geschäftslast alle notwendigen und geeigneten Abklärung vorzu- nehmen (Steck, FamKommentar, N 10 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Es geht nicht an, einen Entscheid aufgrund ungenügender Grundlagen zu fällen und für einen späteren Zeitpunkt einen neuen Entscheid nach vertieften Abklärun- gen in Aussicht zu stellen, wenn dafür − im Gegensatz etwa zu einer dringenden vorsorglichen Massnahme − kein zwingender Grund vorhanden ist. Ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, da die von der damaligen Vor- mundschaftsbehörde des Kreises B._____ errichtete Massnahme nach wie vor gültig ist. Der beweisrechtlich korrekte Weg wäre gewesen, die Beschwerdeführe- rin gestützt auf Art. 449 ZGB zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein- zuweisen und anschliessend gestützt auf dieses Gutachten den nötigen Entscheid zu fällen. Im Sinne der Prozessökonomie hätte man gleichzeitig − sofern eine Massnahme sich dabei als notwendig herausgestellt hätte − die Umwandlung in eine Beistandschaft gemäss neuem Erwachsenenschutzrecht vornehmen können. Unter den gegebenen Umständen verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 446 ZGB und ist daher aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Durchführung der als notwendig erachteten Begutachtung und

Seite 8 — 9 allenfalls weiteren Abklärungen sowie zur neuen Entscheidung an die KESB Prät- tigau/Davos zurückzuweisen. 5. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrecht- lichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8‘000.--. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Da die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, gehen die Verfah- renskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 9 — 9 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Februar 2014, lehnte die KESB Prättigau/Davos diesen Aufhebungsantrag ab und entschied, dass die bestehende Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Ein- kommens- und Vermögensverwaltung unverändert weitergeführt werden soll. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'780.-- wurden X._____ auferlegt. Im Schrei- ben der KESB Prättigau/Davos vom 5. November 2013 (KESB act. 79) sowie auch anlässlich der Anhörung vor der Gesamtbehörde vom 23. Januar 2014 (KESB act.

89) wurde X._____ abermals erfolglos darauf hingewiesen, dass zur Behandlung ihres Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft eine unabhängige psychiatrische Begutachtung vonnöten sei. E. Gegen diesen ablehnenden Entscheid vom 6. Februar 2014 erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem undatierten Schreiben an die KESB Prättigau/Davos (Poststempel vom 13. Februar 2014) Beschwerde, welche die KESB am 17. Februar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (act. 02). Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2014 setzte der Vorsitzen- de der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der KESB Prätti- gau/Davos eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Die KESB Prättigau/Davos verzichtete indes auf eine eingehende Vernehmlassung und be- antragte im Schreiben vom 19. März 2014 unter Verweis auf die Akten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Im nämlichen Schreiben of- fenbarte die KESB ihre Absicht, die altrechtliche Beiratschaft für X._____ bald- möglichst in eine Beistandschaft nach neuem Erwachsenenschutzrecht umzu- wandeln. Dabei sei noch zu prüfen, ob gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch eine lediglich partielle Einschränkung der Handlungsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung voraussetze. G. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Seite 4 — 9 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getre- ten ist. Auch wenn vorliegendenfalls eine altrechtliche Beiratschaft zu überprüfen ist, wurde das Abklärungsverfahren der KESB Prättigau/Davos betreffend deren Aufrechterhaltung gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Ok- tober 2013 eröffnet. Zudem lässt sich der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutz entnehmen, dass sich die Rechtsmittel für altrechtliche Massnahmen, wel- che über das Inkrafttreten des neuen Rechts hinaus andauern (vgl. dazu nachfol- gend E. 4a), nach dem neuen Recht richten (Botschaft zur Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 S. 7107; Ruth E. Reusser, in: Gei- ser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 14 SchlT ZGB). Auf das vorliegende Verfahren findet somit das neue Erwach- senenschutzrecht Anwendung. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kom- mentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legiti- miert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerdeführerin reichte der KESB Prättigau/Davos und damit der sachlich unzuständigen Behörde gegen den am 11. Februar 2014 mitgeteilten Entscheid am 13. Februar 2014 (Poststempel) ihre Beschwerde ein. Die KESB leitete die Beschwerde am 17. Februar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Damit wurde die Beschwerde innert

Seite 5 — 9 der dreissigtägigen Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet, weshalb die Beschwerdefrist auf jeden Fall als gewahrt gilt. c) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). In ihrer handge- schriebenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden ist. Da sie selber mit ihrem Geld umgehen könne, sei sie nicht mehr auf eine Beirätin an- gewiesen. Allerdings fehlt auf der Beschwerde die Unterschrift der Beschwerde- führerin. Da die Beschwerde aber handgeschrieben ist und in den Verfahrensak- ten mehrere handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin an die KESB zu finden sind, lässt sich die Übereinstimmung von Schrift und Schreibstil ohne weite- res feststellen, so dass kein Zweifel besteht, dass die Beschwerdeschrift aus der Feder der Beschwerdeführerin stammt. Da das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und den niedrigen Begründungsanforderungen Rechnung getragen wird, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au-

Seite 6 — 9 er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Ent- scheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der KESB Prättigau/Davos vom 6. Februar 2014, mit welchem die altrecht- liche Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensver- waltung der Beschwerdeführerin aufrechterhalten wurde. Gemäss Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB fallen altrechtliche Vormundschaftsmassnahmen wie die vorliegende kombinierte Beiratschaft spätestens drei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts (d.h. Ende 2015) dahin, sofern sie bis dahin nicht in eine Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts überführt worden sind. Grundsätzlich wäre es folglich möglich, die altrechtliche Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB vorläufig aufrechtzuerhalten. b) Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person oder von Amtes wegen auf, so- bald für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht. Am 28. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Aufhebungsantrag gestellt. Einen solchen können die betroffene Person oder ihr nahestehende Personen jederzeit stellen und erneuern (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwach- senenschutz, Bern 2013, N 30 zu Art. 399 ZGB). Für ein Abänderungs- oder Auf- hebungsverfahren gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime: Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erhebt die Erwachsenenschutzbehörde den Sachver-

Seite 7 — 9 halt von Amtes wegen und kann nebst eigenen Abklärungen nötigenfalls ein Fachgutachten anordnen. c) Im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich des Antrages der Beschwerdefüh- rerin, die Beiratschaft ersatzlos aufzuheben, kam die KESB Prättigau/Davos zum Schluss, dass die Einholung eines Gutachtens durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) notwendig sei, um abschliessend über ihre Schutzbedürftig- keit zu befinden. Nur so könne festgestellt werden, ob die Aufrechterhaltung der Massnahme der Einkommens- und Vermögensverwaltung noch angebracht sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, fanden die Vorbereitungen für eine solche Begutachtung in der Klinik Waldhaus bereits statt und wurden schon Eintrittstermine festgelegt. Die Beschwerdeführerin weigerte sich aber, sich freiwillig einer stationären Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin hat die KESB ihre Bemühungen, ein fachärztliches Gutachten einzuho- len, offenbar vorläufig aufgegeben und nach Anhörung der Betroffenen den nun- mehr angefochtenen Entscheid gefällt. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Wenn eine Behörde die Erhebung eines Beweismittels als für ihren Entscheid un- erlässlich erachtet und von der Beweisabnahme nur deshalb absieht, weil eine Verfahrensbeteiligte sich dagegen sträubt, so verstösst sie gegen ihre Pflicht zur Tatsachenfeststellung. Sie ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf Kostenüberlegun- gen oder auf die Geschäftslast alle notwendigen und geeigneten Abklärung vorzu- nehmen (Steck, FamKommentar, N 10 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Es geht nicht an, einen Entscheid aufgrund ungenügender Grundlagen zu fällen und für einen späteren Zeitpunkt einen neuen Entscheid nach vertieften Abklärun- gen in Aussicht zu stellen, wenn dafür − im Gegensatz etwa zu einer dringenden vorsorglichen Massnahme − kein zwingender Grund vorhanden ist. Ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, da die von der damaligen Vor- mundschaftsbehörde des Kreises B._____ errichtete Massnahme nach wie vor gültig ist. Der beweisrechtlich korrekte Weg wäre gewesen, die Beschwerdeführe- rin gestützt auf Art. 449 ZGB zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein- zuweisen und anschliessend gestützt auf dieses Gutachten den nötigen Entscheid zu fällen. Im Sinne der Prozessökonomie hätte man gleichzeitig − sofern eine Massnahme sich dabei als notwendig herausgestellt hätte − die Umwandlung in eine Beistandschaft gemäss neuem Erwachsenenschutzrecht vornehmen können. Unter den gegebenen Umständen verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 446 ZGB und ist daher aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Durchführung der als notwendig erachteten Begutachtung und

Seite 8 — 9 allenfalls weiteren Abklärungen sowie zur neuen Entscheidung an die KESB Prät- tigau/Davos zurückzuweisen. 5. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrecht- lichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8‘000.--. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Da die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, gehen die Verfah- renskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 9 — 9 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Bewei- serhebungen und zu neuem Entscheid an die KESB Prättigau/Davos zurückgewiesen wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 17

29. April 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom

6. Februar 2014, mitgeteilt am 11. Februar 2014, in Sachen der Beschwerdeführe- rin, betreffend Aufhebung einer Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. X._____ ist geschieden und wohnt zusammen mit ihrem bevormundeten Sohn A._____ in ihrem eigenen Haus in O.1_____. Mit Beschluss der Vormund- schaftsbehörde des Kreises B._____ vom 24. Juni 1999 wurde für sie eine Beirat- schaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB (alte Fas- sung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR

210) errichtet. Aus den Akten geht nicht hervor, was genau der Grund für diese vormundschaftliche Massnahme gewesen war. Insbesondere sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass X._____ nicht mit ihrem Geld umgehen konnte. Jedenfalls war im Zeitpunkt der Errichtung der kombinierten Beiratschaft nebst der Liegenschaft recht beträchtliches Vermögen vorhanden, welches zwi- schenzeitlich noch durch eine Erbschaft vermehrt wurde. Tatsache ist, dass die- ses Vermögen seither kontinuierlich geschrumpft ist. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass das monatliche Einkommen von X._____ aus einer IV-Rente von CHF 1'547.-- und der Zahlung von CHF 1'100.-- für den Unterhalt ihres Soh- nes A._____ besteht und sie keine Anstalten macht, einer bezahlten Arbeit nach- zugehen. Andererseits ist ein ständiger Kampf mit ihren Beiräten − bisher hatte sie deren drei − ums Geld festzustellen. Sie hatte stets nach mehr Haushaltsgeld ver- langt und diverse Arbeiten gegen Rechnung in Auftrag gegeben. Als sich ihre Beiräte in Wahrnehmung der vormundschaftlichen Pflichten und zum Schutz des Vermögens von X._____ jeweils nicht kooperativ zeigten, verlangte sie − wie nun auch mit der vorliegenden Beschwerde − stets deren Absetzung resp. Auswechs- lung. B. X._____ ist der Meinung, sie brauche keine Beirätin und beantragte der Vormundschaftsbehörde resp. seit 1. Januar 2013 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) ständig, die Massnahme aufzuheben. Sämtliche Versuche, X._____ zwecks Erstellung eines Gutachtens über ihre Vermögensverwaltungs- fähigkeit in die Klinik Waldhaus einzuweisen, scheiterten an ihrer ablehnenden Haltung (vgl. zuletzt KESB act. 89). C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (KESB act. 78) sowie in diversen Te- lefonanrufen ersuchte X._____ die KESB Prättigau/Davos um die ersatzlose Auf- hebung der Beiratschaft, da sie mit C._____ als Beirätin nicht mehr einverstanden sei und selbständig genug sei, um ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Seite 3 — 9 D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 6. Februar 2014, mitgeteilt am

11. Februar 2014, lehnte die KESB Prättigau/Davos diesen Aufhebungsantrag ab und entschied, dass die bestehende Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Ein- kommens- und Vermögensverwaltung unverändert weitergeführt werden soll. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'780.-- wurden X._____ auferlegt. Im Schrei- ben der KESB Prättigau/Davos vom 5. November 2013 (KESB act. 79) sowie auch anlässlich der Anhörung vor der Gesamtbehörde vom 23. Januar 2014 (KESB act.

89) wurde X._____ abermals erfolglos darauf hingewiesen, dass zur Behandlung ihres Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft eine unabhängige psychiatrische Begutachtung vonnöten sei. E. Gegen diesen ablehnenden Entscheid vom 6. Februar 2014 erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem undatierten Schreiben an die KESB Prättigau/Davos (Poststempel vom 13. Februar 2014) Beschwerde, welche die KESB am 17. Februar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (act. 02). Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2014 setzte der Vorsitzen- de der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der KESB Prätti- gau/Davos eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Die KESB Prättigau/Davos verzichtete indes auf eine eingehende Vernehmlassung und be- antragte im Schreiben vom 19. März 2014 unter Verweis auf die Akten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Im nämlichen Schreiben of- fenbarte die KESB ihre Absicht, die altrechtliche Beiratschaft für X._____ bald- möglichst in eine Beistandschaft nach neuem Erwachsenenschutzrecht umzu- wandeln. Dabei sei noch zu prüfen, ob gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch eine lediglich partielle Einschränkung der Handlungsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung voraussetze. G. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Seite 4 — 9 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getre- ten ist. Auch wenn vorliegendenfalls eine altrechtliche Beiratschaft zu überprüfen ist, wurde das Abklärungsverfahren der KESB Prättigau/Davos betreffend deren Aufrechterhaltung gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Ok- tober 2013 eröffnet. Zudem lässt sich der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutz entnehmen, dass sich die Rechtsmittel für altrechtliche Massnahmen, wel- che über das Inkrafttreten des neuen Rechts hinaus andauern (vgl. dazu nachfol- gend E. 4a), nach dem neuen Recht richten (Botschaft zur Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 S. 7107; Ruth E. Reusser, in: Gei- ser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 14 SchlT ZGB). Auf das vorliegende Verfahren findet somit das neue Erwach- senenschutzrecht Anwendung. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kom- mentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist somit als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legiti- miert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerdeführerin reichte der KESB Prättigau/Davos und damit der sachlich unzuständigen Behörde gegen den am 11. Februar 2014 mitgeteilten Entscheid am 13. Februar 2014 (Poststempel) ihre Beschwerde ein. Die KESB leitete die Beschwerde am 17. Februar 2014 an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Damit wurde die Beschwerde innert

Seite 5 — 9 der dreissigtägigen Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet, weshalb die Beschwerdefrist auf jeden Fall als gewahrt gilt. c) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). In ihrer handge- schriebenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden ist. Da sie selber mit ihrem Geld umgehen könne, sei sie nicht mehr auf eine Beirätin an- gewiesen. Allerdings fehlt auf der Beschwerde die Unterschrift der Beschwerde- führerin. Da die Beschwerde aber handgeschrieben ist und in den Verfahrensak- ten mehrere handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin an die KESB zu finden sind, lässt sich die Übereinstimmung von Schrift und Schreibstil ohne weite- res feststellen, so dass kein Zweifel besteht, dass die Beschwerdeschrift aus der Feder der Beschwerdeführerin stammt. Da das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und den niedrigen Begründungsanforderungen Rechnung getragen wird, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 3.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au-

Seite 6 — 9 er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Ent- scheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der KESB Prättigau/Davos vom 6. Februar 2014, mit welchem die altrecht- liche Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensver- waltung der Beschwerdeführerin aufrechterhalten wurde. Gemäss Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB fallen altrechtliche Vormundschaftsmassnahmen wie die vorliegende kombinierte Beiratschaft spätestens drei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts (d.h. Ende 2015) dahin, sofern sie bis dahin nicht in eine Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts überführt worden sind. Grundsätzlich wäre es folglich möglich, die altrechtliche Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB vorläufig aufrechtzuerhalten. b) Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person oder von Amtes wegen auf, so- bald für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht. Am 28. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Aufhebungsantrag gestellt. Einen solchen können die betroffene Person oder ihr nahestehende Personen jederzeit stellen und erneuern (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwach- senenschutz, Bern 2013, N 30 zu Art. 399 ZGB). Für ein Abänderungs- oder Auf- hebungsverfahren gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime: Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erhebt die Erwachsenenschutzbehörde den Sachver-

Seite 7 — 9 halt von Amtes wegen und kann nebst eigenen Abklärungen nötigenfalls ein Fachgutachten anordnen. c) Im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich des Antrages der Beschwerdefüh- rerin, die Beiratschaft ersatzlos aufzuheben, kam die KESB Prättigau/Davos zum Schluss, dass die Einholung eines Gutachtens durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) notwendig sei, um abschliessend über ihre Schutzbedürftig- keit zu befinden. Nur so könne festgestellt werden, ob die Aufrechterhaltung der Massnahme der Einkommens- und Vermögensverwaltung noch angebracht sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, fanden die Vorbereitungen für eine solche Begutachtung in der Klinik Waldhaus bereits statt und wurden schon Eintrittstermine festgelegt. Die Beschwerdeführerin weigerte sich aber, sich freiwillig einer stationären Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin hat die KESB ihre Bemühungen, ein fachärztliches Gutachten einzuho- len, offenbar vorläufig aufgegeben und nach Anhörung der Betroffenen den nun- mehr angefochtenen Entscheid gefällt. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Wenn eine Behörde die Erhebung eines Beweismittels als für ihren Entscheid un- erlässlich erachtet und von der Beweisabnahme nur deshalb absieht, weil eine Verfahrensbeteiligte sich dagegen sträubt, so verstösst sie gegen ihre Pflicht zur Tatsachenfeststellung. Sie ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf Kostenüberlegun- gen oder auf die Geschäftslast alle notwendigen und geeigneten Abklärung vorzu- nehmen (Steck, FamKommentar, N 10 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Es geht nicht an, einen Entscheid aufgrund ungenügender Grundlagen zu fällen und für einen späteren Zeitpunkt einen neuen Entscheid nach vertieften Abklärun- gen in Aussicht zu stellen, wenn dafür − im Gegensatz etwa zu einer dringenden vorsorglichen Massnahme − kein zwingender Grund vorhanden ist. Ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, da die von der damaligen Vor- mundschaftsbehörde des Kreises B._____ errichtete Massnahme nach wie vor gültig ist. Der beweisrechtlich korrekte Weg wäre gewesen, die Beschwerdeführe- rin gestützt auf Art. 449 ZGB zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein- zuweisen und anschliessend gestützt auf dieses Gutachten den nötigen Entscheid zu fällen. Im Sinne der Prozessökonomie hätte man gleichzeitig − sofern eine Massnahme sich dabei als notwendig herausgestellt hätte − die Umwandlung in eine Beistandschaft gemäss neuem Erwachsenenschutzrecht vornehmen können. Unter den gegebenen Umständen verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 446 ZGB und ist daher aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Durchführung der als notwendig erachteten Begutachtung und

Seite 8 — 9 allenfalls weiteren Abklärungen sowie zur neuen Entscheidung an die KESB Prät- tigau/Davos zurückzuweisen. 5. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrecht- lichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8‘000.--. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Da die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, gehen die Verfah- renskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Bewei- serhebungen und zu neuem Entscheid an die KESB Prättigau/Davos zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: