Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____1920, lebt in unmittelbarer Nähe des RhB- Bahnhofs O.1_____ an der viel befahrenen Bahnhofstrasse in seinem ehemaligen Haus. Eigentümerinnen desselben sind nunmehr seine beiden in L.1_____ wohn- haften Töchter X._____ und B._____; A._____ steht ein Wohnrecht zu. Wenige Meter vom Haus entfernt befindet sich das Hotel C._____. A._____ bewohnt im zweistöckigen Wohnhaus das Erdgeschoss. Ein Zimmer seiner Wohnung hat A._____ D._____ überlassen, welche ihm im Alltag behilflich ist. Das Unterge- schoss ist an ein Ehepaar vermietet, welches sich um das Haus und den Garten kümmert. B. Mitte August 2012 ging bei der damaligen Vormundschaftsbehörde Suot Tasna die Meldung ein, wonach das Verhalten von A._____ ein öffentliches Är- gernis darstelle. A._____ zeige sich öfters nackt bei geöffnetem Badezimmerfens- ter in seiner Wohnung und belästige damit die Anwohner sowie die Gäste im Gar- tenrestaurant des Hotels C._____. Die beiden Töchter von A._____ wurden mit Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 5. September 2012 über die Situation informiert. Ursula Kindschi, Präsidentin der damaligen Vormundschaftsbehörde, äusserte im besagten Brief unter anderem Bedenken über die Beziehung von A._____ zu D._____, welche in der Gemeinde einen schlechten Ruf habe. C. Mit Schreiben vom 21. November 2012 teilte die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna X._____ und B._____ mit, dass aufgrund der strukturellen Neuerun- gen im Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 die neu geschaffene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (KESB) für das Verfahren be- treffend ihren Vater A._____ zuständig werde. Infolgedessen wurde das pendente Verfahren der KESB übertragen. D. Am 21. Februar 2013 musste A._____ wegen akuter Atemnot notfallmässig ins Spital O.1_____ eingeliefert werden. Der Spitalaufenthalt dauerte bis am 6. März 2013. E. Am 1. März 2013 fand eine Besprechung zwischen Dr. med. E._____, dem Hausarzt von A._____, B._____ und Andrea Mathis, Leiter der KESB Enga- din/Südtäler, statt. Man sei sich im Grundsatz darüber einig geworden, dass sich eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nicht bewähren könnte. Würde A._____ weiterhin abnorme Auffälligkeiten zeigen, wäre er in einer solchen Institu- tion kaum tragbar.
Seite 3 — 13 F. Mit Schreiben vom 7. März 2013 ersuchte die KESB Engadin/Südtäler Dr. med. Christoph Weiss, behandelnder Arzt im Spital O.1_____, um verschiedene Angaben bezüglich des allgemeinen Zustandes von A._____ und dessen Entwick- lungsperspektiven. Dr. med. Christoph Weiss diagnostizierte bei A._____ „höchs- tens eine leichtgradige dementielle Entwicklung“. Gemäss seinen Wahrnehmun- gen während der Hospitalisation sei die Urteils- und Handlungsfähigkeit von A._____ jedoch nicht eingeschränkt. Bei Fortschreiten der dementiellen Entwick- lung sei eine Beistandschaft zu erwägen. G. Mit Schreiben vom 8. März 2013 berichtete Dr. med. E._____ in Ergänzung zu seinen Ausführungen anlässlich der Besprechung vom 1. März 2013 folgendes: Er habe bei A._____ zusätzlich zu einer Demenz leichten Grades eine Affekt- störung (Hemmungslosigkeit) diagnostiziert. Die Errichtung einer Beistandschaft für finanzielle Angelegenheiten und bauliche Massnahmen zur Einschränkung der Sichtbarkeit des Privatbereichs von A._____ erachte er als sinnvoll. Die Behand- lung zur Triebdämpfung mittels Antiandrogenen sei nicht erfolgversprechend und mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden. H. Andrea Mathis besuchte am 5. April 2013 A._____ in Anwesenheit von D._____. A._____ habe berichtet, es gehe ihm nicht besonders gut, da er schwach sei und sich vom Spitalaufenthalt nicht richtig erholt habe. Ohne D._____ wäre er völlig verloren. Diese erklärte, sie kümmere sich nebst ihrer Arbeit als Pflegeassistentin um A._____, besorge die Einkäufe, reinige die Wäsche, putze die Wohnung usw.; hierfür würde sie nicht monetär entlöhnt. Auf die im Vorfeld diskutierte Beistandschaft angesprochen, habe sich A._____ nach anfänglichen Widerständen mit der Errichtung einer geeigneten Beistandschaft einverstanden erklärt. Auch D._____ unterstütze eine solche Massnahme. I. Am 13. Juni 2013 ging bei der Kantonspolizei eine weitere Meldung ein, wonach A._____ erneut seinen nackten Körper zur Schau stelle. Die Polizei ver- zichtete aufgrund der bekannten Symptomatik auf eine Intervention und meldete den Vorfall der Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair. J. Am 21. Juni 2013 fand eine Anhörung von A._____ in dessen Haus statt. Anwesend waren A._____ selbst, D._____ auf ausdrücklichen Wunsch A._____s, Maja Zimmermann von der Berufsbeistandschaft und Andrea Mathis. A._____ ha- be sich zunächst nochmals entschieden gegen den Eintritt in ein Altersheim aus- gesprochen. Zudem sei er auf die tägliche Betreuung durch D._____ angewiesen. Diese habe sich nach wie vor bereit erklärt, sich um A._____ kümmern zu wollen.
Seite 4 — 13 Sie habe jedoch auch unmissverständlich eine faire Entlöhnung gefordert. Maja Zimmermann habe sich bereit erklärt, das Mandat von A._____ zu übernehmen. Auch D._____ könne sich eine Zusammenarbeit mit Maja Zimmermann vorstellen. K. Anlässlich dieser Besprechung erklärte sich A._____ schriftlich mit der Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung einverstanden. Die Aufgabenbereiche wurden schriftlich festgehalten. Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit wurde nicht vorgesehen. Er verzichtete auf eine persönliche Anhörung durch die KESB in Dreierbesetzung und auf das Recht, eine Betreuungsperson vorzuschlagen. L. Der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler erging am 1. Juli 2013, mitgeteilt am 5. Juli 2013, und lautete wie folgt: „1. Für A._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nach- folgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und so- weit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Pa- tientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnah- men bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
f. soziale Teilhabe: soweit möglich und nötig für eine angemessene Tagesstruktur und ausreichende soziale Kontakte von A._____ be- sorgt zu sein;
g. das Anstellungsverhältnis der Haushälterin zu prüfen und vertraglich festzulegen;
Seite 5 — 13
h. Prüfen und Umsetzen baulicher Massnahmen in Küche und Bad der Wohnung A._____;
i. soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen;
j. soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ zu betreten. 3. Maja Zimmermann, Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müsta- ir, wird zur Beiständin von A._____ ernannt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt dieses Ent- scheids
a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Da- tum dieses Entscheides bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermö- gens ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses, zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen;
c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 5. Die Beiständin ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. Juni 2015) die Rech- nung samt Belege sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwick- lung sowie die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 6. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘280.-- festgesetzt. 7. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 6) im Totalbetrag von Fr. 1‘280.-- werden A._____ auferlegt und bleiben vorläufig beim Ver- fahren. 8. (Rechtsmittelbelehrung). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwer- de ist entzogen (Art. 450c ZGB). 9. (Mitteilung)." Die KESB Engadin/Südtäler erwog insbesondere, das hohe Alter, die gesundheit- lichen Probleme sowie die leichte dementielle Entwicklung würden A._____ daran hindern, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine Drittperson mit der Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen zu beauftragen und deren Handlungen zu kontrollieren. Die beiden Töchter mit Wohnsitz in L.1_____ seien nur sporadisch in O.1_____ zugegen, womit eine Ver- tretung von A._____ durch dieselben nicht zielführend wäre. Freiwillige Angebote
Seite 6 — 13 von privaten oder öffentlichen Diensten würden wegen der dauernden und even- tuell zunehmenden Unterstützungsbedürftigkeit nicht zur Verfügung stehen. Eine weniger einschneidende Massnahme, welche die Hilfsbedürftigkeit von A._____ adäquat kompensieren würde, sei nicht ersichtlich. M. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Juli 2013, nächstentags der Deutschen Post zur Zustellung übergeben, Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden und be- gehrte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Beistandschaft. Im Wesentli- chen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater sei weitgehend nicht auf fremde Hilfe angewiesen und die Massnahme berücksichtige nicht seine tatsächlichen Bedürfnisse. Eine Vertretungsbeistandschaft würde die Selbstbestimmung ihres Vaters nicht erhalten oder fördern. Die besten Chancen für Verbesserungen würde ein Eintritt in ein Altersheim bieten. Zudem äussert die Beschwerdeführerin Be- denken, wonach die KESB Engadin/Südtäler ihrem Vater die Beistandschaft auf- gezwungen habe. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin verschiedenste Vorbehalte gegen D._____ geltend und bemerkt nachdrücklich, die Beschäftigung von D._____ abzulehnen. N. Die KESB Engadin/Südtäler reichte am 2. September 2013 ihre Beschwer- deantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf ein- getreten werden könne; dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf einen Wiedererwägungsentscheid nach Art. 450d Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wurde ausdrücklich verzichtet. O. Inner Frist liess sich auch A._____ selbst vernehmen. In einer kurzen hand- schriftlichen Notiz auf der ihm zugestellten Kopie der Beschwerde hielt er folgen- des fest: „Im Schreiben sind einige Unwahrheiten zu entnehmen, infolge dessen kann ich das vorliegende Schreiben nicht akzeptieren, zurück. A._____“ P. Auf die Begründung in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi-
Seite 7 — 13 vilgesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getre- ten ist. Vorliegendes Verfahren wurde Mitte August 2012 durch die damalige Vor- mundschaftsbehörde Suot Tasna eröffnet und Anfang des Jahres 2013 im Sinne von Art. 14a SchlT ZGB der neu geschaffenen KESB Engadin/Südtäler überge- ben. Den Entscheid über die Beistandschaft fällte die KESB Engadin/Südtäler am
1. Juli 2013, womit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. 2.a. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Gesetzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Botschaft Erwach- senenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessordnung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusammenhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) besteht jedoch nicht. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter Anderen die am Verfahren beteiligten Personen, und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Steck, in; Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 zu Art. 450 ZGB). Aber auch die der betroffenen Person nahestehen- den Personen (Ziff. 2) und die Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), sind von Gesetzes wegen legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzurei- chen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dür- fen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). b. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 1. Juli 2013, mitgeteilt am 5. Juli 2013, wurde der Deut- schen Post am 29. Juli 2013 zwecks Zustellung an das Kantonsgericht von Graubünden übergeben und traf am 31. Juli 2013 bei der Schweizerischen Grenz- stelle ein. Die Beschwerde ist damit im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO zeitig zu Handen der Schweizerischen Post übergeben worden. Die Formvorschriften wur-
Seite 8 — 13 den gewahrt. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wurde nach Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entzogen. c. X._____ ist, wie bereits erwähnt, eine der Töchter von A._____. Sie gilt so- mit ohne Zweifel als eine der betroffenen Person nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, welche grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt ist. Sie hat sich zudem teilweise am Verfahren vor der damaligen Vormund- schaftsbehörde bzw. der KESB beteiligt (vgl. Unterlagen Vormundschaftsbehörde, act. 3; Unterlagen KESB, act. 3, 7). X._____ wurde denn auch ein Exemplar des angefochtenen Entscheids der KESB zugestellt, weshalb sie ebenfalls nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert wäre. Im vorliegenden Fall stellt sich indessen die Frage, ob X._____ auch gegen die Interessen von A._____ Beschwerde führen kann. Wohl wird in der Lehre davon ausgegangen, dass die Beschwerde- berechtigung einer nahestehenden Person auch gegeben ist, wenn diese nicht unmittelbar die Interessen der betroffenen Person wahrnimmt (Botschaft Erwach- senenschutz, 7084 unter Hinweis auf BGE 122 I 18 ff., 30; Steck, a.a.O., N 35 zu Art. 450 ZGB; Schmid, a.a.O., N 23 zu Art. 450 ZGB). Der vorliegende Fall liegt aber insofern anders, als die Beschwerdeführerin ihre Begründung dahin ausrich- tet, für ihren Vater einzustehen und von einer unverhältnismässigen Einschrän- kung seiner Persönlichkeit spricht, während ihr Vater die Errichtung einer Bei- standschaft ausdrücklich befürwortet und sich in seiner Stellungnahme zur Be- schwerde ausdrücklich von dieser distanziert. Da sich die Beschwerde, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ohnehin als unbegründet erweist, ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen und es kann insbesondere auf die Prüfung ver- zichtet werden, ob es einer nahestehenden Person zusteht, mit einer Beschwerde die richtige Rechtsanwendung durch die KESB überprüfen zu lassen (vgl. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB), auch wenn der urteilsfähige Betroffene sich mit der von der KESB angeordneten Massnahme einverstanden erklärt. 3. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung entscheiden.
Seite 9 — 13 4.a. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). b. Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwen- dung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit Nachweisen; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). c. Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhal- tes, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf un- richtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur An- wendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). d. Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht bloss - wie im Verfahren vor Bundesge- richt - Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunter- schreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Ziff. 3 fällt auch die An- gemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der angefochtenen Anordnung. 5.a. Anfechtungsobjekt in der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 1. Juli 2013 über die zu errichtende Vertretungsbei- standschaft nach Art. 394 ZGB, einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Per- son dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwäche- zustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen (soziale Vorausset- zung) resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. ent-
Seite 10 — 13 sprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öf- fentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welches in Art. 389 Abs. 2 ZGB geregelt ist, gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet zu sein hat. Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist im kon- kreten Einzelfall eine Beistandschaft nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die ge- eignete Beistandschaftsart zu bestimmen, danach sind die Aufgabenbereiche und die Einzelaufgaben mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person zu gestalten (Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 8 zu Art. 388 - 399 ZGB). Zusätzlich kann die Handlungs- fähigkeit in bestimmten Bereichen eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist auch hier stets zu beachten (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388 - 399 ZGB). b. Im vorliegenden Fall hat Dr. med. Christoph Weiss, leitender Arzt im Spital O.1_____, gemäss Schreiben vom 11. März 2013 bei A._____ eine leichtgradige dementielle Entwicklung festgestellt und empfiehlt bei deren Fortschreiten eine Beistandschaft in Erwägung zu ziehen. Inwiefern diese Diagnose nicht aussage- kräftig sein soll - so behauptet es die Beschwerdeführerin - kann nicht nachvollzo- gen werden und wird auch nicht weiter begründet. Gleichzeitig erscheint dem Hausarzt im Wissen um den Exhibitionismus (Sexualdeviationen) von A._____ das Errichten einer Beistandschaft für finanzielle Angelegenheiten und bauliche Massnahmen zur Einschränkung der Sichtbarkeit des Privatbereichs von A._____ als sinnvoll. Obwohl das neue Erwachsenenschutzrecht eine Beistandschaft auf eigenes Begehren nicht kennt (vgl. aArt. 394 ZGB) und die Behörde in jedem Fall von Amtes wegen prüfen muss, ob die Voraussetzungen der Errichtung einer Bei- standschaft gegeben sind (vgl. Henkel, a.a.O., N 25 f. zu Art. 390 ZGB; Au- er/Marti, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 446 ZGB, wonach es sich beim Erwachsenenschutzrecht um öffentliches Recht im Kleide des Zivilrechts handle, welches zwingend von Amtes wegen richtig und umfassend verwirklicht werden müsse), kommt der Erklärung von A._____ gegenüber der KESB Engadin/Südtäler, er beantrage die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, einiges Gewicht zu, zumal ihm von Dr. med.
Seite 11 — 13 Christoph Weiss volle Urteilsfähigkeit attestiert wird. Unter dem Gesichtspunkt der Selbstbestimmung der betroffenen Person - eines der Grundprinzipien der gesam- ten Gesetzesrevision - fällt die erwähnte Erklärung von A._____ zusätzlich ins Gewicht. Offenbar hat A._____ die Einsicht in seinen Schwächezustand zu dieser Erklärung geführt. Nicht nachvollzogen werden kann diesbezüglich die Beschuldi- gung der Beschwerdeführerin, die Erklärung sei ihrem Vater aufgezwungen wor- den oder dessen „Konfliktlage“ würde von Amtspersonen der KESB für eigene Interessen ausgenutzt, zumal diese jeglichen Nachweises entbehren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine solche Massnahme nicht unver- hältnismässig im Sinne von Art. 389 ZGB. Vielmehr ist sie angesichts der demen- tiellen Entwicklung gerade geeignet, um A._____ in der benötigten Form die erfor- derliche Unterstützung zukommen zu lassen. Von vornherein ausser Betracht fällt eine genügende Hilfestellung durch die eigene Familie, da die beiden Töchter bei- de in L.1_____ wohnen und bloss sporadische Besuche offensichtlich nicht aus- reichen. X._____ bringt in ihrer Beschwerde deutliche Vorbehalte gegen die Haus- haltshilfe ihres Vaters, D._____, vor. Die Gründe für die Ablehnung sind indessen unbelegt bzw. beruhen auf Äusserungen Dritter, ohne dass hinreichende Anhalts- punkte für deren Richtigkeit bestehen würden. Im Gegenteil liegt ein überaus posi- tives Arbeitszeugnis der Spitex Unterengadin vor (vgl. act. 10). Auch ist zu berücksichtigen, dass A._____ ausdrücklich die weitere Unterstützung im Haus- halt durch D._____ wünscht. Im Weiteren ist festzuhalten, dass den Bedenken der Beschwerdeführerin, D._____ könnte A._____ in finanzieller Hinsicht schädigen, gerade durch die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft und Einsetzung einer Berufsbeiständin Rechnung getragen werden kann. Die Beiständin Maja Zimmer- mann hat nämlich unter anderem die Aufgabe, das Anstellungsverhältnis von D._____ zu regeln, ein Inventar aufzunehmen und das Vermögen zu verwalten. Für ihre Tätigkeit hat sie periodisch bei der KESB Engadin/Südtäler Rechenschaft abzulegen. Damit dürfte in genügendem Masse sichergestellt sein, dass zum Ein- kommen und Vermögen von A._____ gebührend Sorge getragen wird. Dass Maja Zimmermann für diese Aufgabe nicht geeignet wäre, wird von der Beschwerdefüh- rerin nicht vorgebracht. Unverhältnismässig wäre in der vorliegenden Situation - wie von der Be- schwerdeführerin in Erwägung gezogen - die Unterbringung von A._____ in einem Altersheim. Dies ist zur Zeit und beim derzeitigen Gesundheitszustand von A._____ nicht erforderlich (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Überdies lehnt er dies gemäss
Seite 12 — 13 den Abklärungen der KESB Engadin/Südtäler unmissverständlich ab. Mit der ge- troffenen Massnahme ist er in der Lage, im eigenen Heim wohnhaft zu bleiben, was ihm so lange wie möglich vergönnt sein soll. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die A._____ von der Vorinstanz auferlegten Kosten von insgesamt CHF 1‘280.00 liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 25 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) und erscheinen angemes- sen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu schützen ist. 7.a. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwer- de zwischen CHF 500.00 und CHF 8‘000.00. Die Kosten werden nach den allge- meinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung verteilt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1‘200.00 festgesetzt und gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollumfäng- lich zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 13 — 13 III.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nach- folgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und so- weit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Pa- tientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnah- men bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
f. soziale Teilhabe: soweit möglich und nötig für eine angemessene Tagesstruktur und ausreichende soziale Kontakte von A._____ be- sorgt zu sein;
g. das Anstellungsverhältnis der Haushälterin zu prüfen und vertraglich festzulegen;
Seite 5 — 13
h. Prüfen und Umsetzen baulicher Massnahmen in Küche und Bad der Wohnung A._____;
i. soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen;
j. soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ zu betreten.
E. 3 Maja Zimmermann, Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müsta- ir, wird zur Beiständin von A._____ ernannt.
E. 4 Die Beiständin wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt dieses Ent- scheids
a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Da- tum dieses Entscheides bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermö- gens ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses, zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen;
c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren.
E. 5 Die Beiständin ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. Juni 2015) die Rech- nung samt Belege sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwick- lung sowie die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantragen.
E. 6 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘280.-- festgesetzt.
E. 7 Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 6) im Totalbetrag von Fr. 1‘280.-- werden A._____ auferlegt und bleiben vorläufig beim Ver- fahren.
E. 8 (Rechtsmittelbelehrung). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwer- de ist entzogen (Art. 450c ZGB).
E. 9 (Mitteilung)." Die KESB Engadin/Südtäler erwog insbesondere, das hohe Alter, die gesundheit- lichen Probleme sowie die leichte dementielle Entwicklung würden A._____ daran hindern, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine Drittperson mit der Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen zu beauftragen und deren Handlungen zu kontrollieren. Die beiden Töchter mit Wohnsitz in L.1_____ seien nur sporadisch in O.1_____ zugegen, womit eine Ver- tretung von A._____ durch dieselben nicht zielführend wäre. Freiwillige Angebote
Seite 6 — 13 von privaten oder öffentlichen Diensten würden wegen der dauernden und even- tuell zunehmenden Unterstützungsbedürftigkeit nicht zur Verfügung stehen. Eine weniger einschneidende Massnahme, welche die Hilfsbedürftigkeit von A._____ adäquat kompensieren würde, sei nicht ersichtlich. M. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Juli 2013, nächstentags der Deutschen Post zur Zustellung übergeben, Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden und be- gehrte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Beistandschaft. Im Wesentli- chen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater sei weitgehend nicht auf fremde Hilfe angewiesen und die Massnahme berücksichtige nicht seine tatsächlichen Bedürfnisse. Eine Vertretungsbeistandschaft würde die Selbstbestimmung ihres Vaters nicht erhalten oder fördern. Die besten Chancen für Verbesserungen würde ein Eintritt in ein Altersheim bieten. Zudem äussert die Beschwerdeführerin Be- denken, wonach die KESB Engadin/Südtäler ihrem Vater die Beistandschaft auf- gezwungen habe. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin verschiedenste Vorbehalte gegen D._____ geltend und bemerkt nachdrücklich, die Beschäftigung von D._____ abzulehnen. N. Die KESB Engadin/Südtäler reichte am 2. September 2013 ihre Beschwer- deantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf ein- getreten werden könne; dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf einen Wiedererwägungsentscheid nach Art. 450d Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wurde ausdrücklich verzichtet. O. Inner Frist liess sich auch A._____ selbst vernehmen. In einer kurzen hand- schriftlichen Notiz auf der ihm zugestellten Kopie der Beschwerde hielt er folgen- des fest: „Im Schreiben sind einige Unwahrheiten zu entnehmen, infolge dessen kann ich das vorliegende Schreiben nicht akzeptieren, zurück. A._____“ P. Auf die Begründung in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi-
Seite 7 — 13 vilgesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getre- ten ist. Vorliegendes Verfahren wurde Mitte August 2012 durch die damalige Vor- mundschaftsbehörde Suot Tasna eröffnet und Anfang des Jahres 2013 im Sinne von Art. 14a SchlT ZGB der neu geschaffenen KESB Engadin/Südtäler überge- ben. Den Entscheid über die Beistandschaft fällte die KESB Engadin/Südtäler am
1. Juli 2013, womit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. 2.a. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Gesetzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Botschaft Erwach- senenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessordnung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusammenhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) besteht jedoch nicht. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter Anderen die am Verfahren beteiligten Personen, und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Steck, in; Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 zu Art. 450 ZGB). Aber auch die der betroffenen Person nahestehen- den Personen (Ziff. 2) und die Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), sind von Gesetzes wegen legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzurei- chen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dür- fen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). b. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 1. Juli 2013, mitgeteilt am 5. Juli 2013, wurde der Deut- schen Post am 29. Juli 2013 zwecks Zustellung an das Kantonsgericht von Graubünden übergeben und traf am 31. Juli 2013 bei der Schweizerischen Grenz- stelle ein. Die Beschwerde ist damit im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO zeitig zu Handen der Schweizerischen Post übergeben worden. Die Formvorschriften wur-
Seite 8 — 13 den gewahrt. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wurde nach Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entzogen. c. X._____ ist, wie bereits erwähnt, eine der Töchter von A._____. Sie gilt so- mit ohne Zweifel als eine der betroffenen Person nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, welche grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt ist. Sie hat sich zudem teilweise am Verfahren vor der damaligen Vormund- schaftsbehörde bzw. der KESB beteiligt (vgl. Unterlagen Vormundschaftsbehörde, act. 3; Unterlagen KESB, act. 3, 7). X._____ wurde denn auch ein Exemplar des angefochtenen Entscheids der KESB zugestellt, weshalb sie ebenfalls nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert wäre. Im vorliegenden Fall stellt sich indessen die Frage, ob X._____ auch gegen die Interessen von A._____ Beschwerde führen kann. Wohl wird in der Lehre davon ausgegangen, dass die Beschwerde- berechtigung einer nahestehenden Person auch gegeben ist, wenn diese nicht unmittelbar die Interessen der betroffenen Person wahrnimmt (Botschaft Erwach- senenschutz, 7084 unter Hinweis auf BGE 122 I 18 ff., 30; Steck, a.a.O., N 35 zu Art. 450 ZGB; Schmid, a.a.O., N 23 zu Art. 450 ZGB). Der vorliegende Fall liegt aber insofern anders, als die Beschwerdeführerin ihre Begründung dahin ausrich- tet, für ihren Vater einzustehen und von einer unverhältnismässigen Einschrän- kung seiner Persönlichkeit spricht, während ihr Vater die Errichtung einer Bei- standschaft ausdrücklich befürwortet und sich in seiner Stellungnahme zur Be- schwerde ausdrücklich von dieser distanziert. Da sich die Beschwerde, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ohnehin als unbegründet erweist, ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen und es kann insbesondere auf die Prüfung ver- zichtet werden, ob es einer nahestehenden Person zusteht, mit einer Beschwerde die richtige Rechtsanwendung durch die KESB überprüfen zu lassen (vgl. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB), auch wenn der urteilsfähige Betroffene sich mit der von der KESB angeordneten Massnahme einverstanden erklärt. 3. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung entscheiden.
Seite 9 — 13 4.a. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). b. Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwen- dung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit Nachweisen; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). c. Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhal- tes, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf un- richtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur An- wendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). d. Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht bloss - wie im Verfahren vor Bundesge- richt - Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunter- schreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Ziff. 3 fällt auch die An- gemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der angefochtenen Anordnung. 5.a. Anfechtungsobjekt in der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 1. Juli 2013 über die zu errichtende Vertretungsbei- standschaft nach Art. 394 ZGB, einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Per- son dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwäche- zustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen (soziale Vorausset- zung) resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. ent-
Seite 10 — 13 sprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öf- fentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welches in Art. 389 Abs. 2 ZGB geregelt ist, gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet zu sein hat. Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist im kon- kreten Einzelfall eine Beistandschaft nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die ge- eignete Beistandschaftsart zu bestimmen, danach sind die Aufgabenbereiche und die Einzelaufgaben mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person zu gestalten (Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 8 zu Art. 388 - 399 ZGB). Zusätzlich kann die Handlungs- fähigkeit in bestimmten Bereichen eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist auch hier stets zu beachten (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388 - 399 ZGB). b. Im vorliegenden Fall hat Dr. med. Christoph Weiss, leitender Arzt im Spital O.1_____, gemäss Schreiben vom 11. März 2013 bei A._____ eine leichtgradige dementielle Entwicklung festgestellt und empfiehlt bei deren Fortschreiten eine Beistandschaft in Erwägung zu ziehen. Inwiefern diese Diagnose nicht aussage- kräftig sein soll - so behauptet es die Beschwerdeführerin - kann nicht nachvollzo- gen werden und wird auch nicht weiter begründet. Gleichzeitig erscheint dem Hausarzt im Wissen um den Exhibitionismus (Sexualdeviationen) von A._____ das Errichten einer Beistandschaft für finanzielle Angelegenheiten und bauliche Massnahmen zur Einschränkung der Sichtbarkeit des Privatbereichs von A._____ als sinnvoll. Obwohl das neue Erwachsenenschutzrecht eine Beistandschaft auf eigenes Begehren nicht kennt (vgl. aArt. 394 ZGB) und die Behörde in jedem Fall von Amtes wegen prüfen muss, ob die Voraussetzungen der Errichtung einer Bei- standschaft gegeben sind (vgl. Henkel, a.a.O., N 25 f. zu Art. 390 ZGB; Au- er/Marti, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 446 ZGB, wonach es sich beim Erwachsenenschutzrecht um öffentliches Recht im Kleide des Zivilrechts handle, welches zwingend von Amtes wegen richtig und umfassend verwirklicht werden müsse), kommt der Erklärung von A._____ gegenüber der KESB Engadin/Südtäler, er beantrage die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, einiges Gewicht zu, zumal ihm von Dr. med.
Seite 11 — 13 Christoph Weiss volle Urteilsfähigkeit attestiert wird. Unter dem Gesichtspunkt der Selbstbestimmung der betroffenen Person - eines der Grundprinzipien der gesam- ten Gesetzesrevision - fällt die erwähnte Erklärung von A._____ zusätzlich ins Gewicht. Offenbar hat A._____ die Einsicht in seinen Schwächezustand zu dieser Erklärung geführt. Nicht nachvollzogen werden kann diesbezüglich die Beschuldi- gung der Beschwerdeführerin, die Erklärung sei ihrem Vater aufgezwungen wor- den oder dessen „Konfliktlage“ würde von Amtspersonen der KESB für eigene Interessen ausgenutzt, zumal diese jeglichen Nachweises entbehren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine solche Massnahme nicht unver- hältnismässig im Sinne von Art. 389 ZGB. Vielmehr ist sie angesichts der demen- tiellen Entwicklung gerade geeignet, um A._____ in der benötigten Form die erfor- derliche Unterstützung zukommen zu lassen. Von vornherein ausser Betracht fällt eine genügende Hilfestellung durch die eigene Familie, da die beiden Töchter bei- de in L.1_____ wohnen und bloss sporadische Besuche offensichtlich nicht aus- reichen. X._____ bringt in ihrer Beschwerde deutliche Vorbehalte gegen die Haus- haltshilfe ihres Vaters, D._____, vor. Die Gründe für die Ablehnung sind indessen unbelegt bzw. beruhen auf Äusserungen Dritter, ohne dass hinreichende Anhalts- punkte für deren Richtigkeit bestehen würden. Im Gegenteil liegt ein überaus posi- tives Arbeitszeugnis der Spitex Unterengadin vor (vgl. act. 10). Auch ist zu berücksichtigen, dass A._____ ausdrücklich die weitere Unterstützung im Haus- halt durch D._____ wünscht. Im Weiteren ist festzuhalten, dass den Bedenken der Beschwerdeführerin, D._____ könnte A._____ in finanzieller Hinsicht schädigen, gerade durch die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft und Einsetzung einer Berufsbeiständin Rechnung getragen werden kann. Die Beiständin Maja Zimmer- mann hat nämlich unter anderem die Aufgabe, das Anstellungsverhältnis von D._____ zu regeln, ein Inventar aufzunehmen und das Vermögen zu verwalten. Für ihre Tätigkeit hat sie periodisch bei der KESB Engadin/Südtäler Rechenschaft abzulegen. Damit dürfte in genügendem Masse sichergestellt sein, dass zum Ein- kommen und Vermögen von A._____ gebührend Sorge getragen wird. Dass Maja Zimmermann für diese Aufgabe nicht geeignet wäre, wird von der Beschwerdefüh- rerin nicht vorgebracht. Unverhältnismässig wäre in der vorliegenden Situation - wie von der Be- schwerdeführerin in Erwägung gezogen - die Unterbringung von A._____ in einem Altersheim. Dies ist zur Zeit und beim derzeitigen Gesundheitszustand von A._____ nicht erforderlich (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Überdies lehnt er dies gemäss
Seite 12 — 13 den Abklärungen der KESB Engadin/Südtäler unmissverständlich ab. Mit der ge- troffenen Massnahme ist er in der Lage, im eigenen Heim wohnhaft zu bleiben, was ihm so lange wie möglich vergönnt sein soll. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die A._____ von der Vorinstanz auferlegten Kosten von insgesamt CHF 1‘280.00 liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 25 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) und erscheinen angemes- sen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu schützen ist. 7.a. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwer- de zwischen CHF 500.00 und CHF 8‘000.00. Die Kosten werden nach den allge- meinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung verteilt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1‘200.00 festgesetzt und gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollumfäng- lich zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 13 — 13 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1200.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 80
30. Oktober 2013 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Egli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 1. Juli 2013, mitgeteilt am 5. Juli 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Beistandschaft über A._____, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____1920, lebt in unmittelbarer Nähe des RhB- Bahnhofs O.1_____ an der viel befahrenen Bahnhofstrasse in seinem ehemaligen Haus. Eigentümerinnen desselben sind nunmehr seine beiden in L.1_____ wohn- haften Töchter X._____ und B._____; A._____ steht ein Wohnrecht zu. Wenige Meter vom Haus entfernt befindet sich das Hotel C._____. A._____ bewohnt im zweistöckigen Wohnhaus das Erdgeschoss. Ein Zimmer seiner Wohnung hat A._____ D._____ überlassen, welche ihm im Alltag behilflich ist. Das Unterge- schoss ist an ein Ehepaar vermietet, welches sich um das Haus und den Garten kümmert. B. Mitte August 2012 ging bei der damaligen Vormundschaftsbehörde Suot Tasna die Meldung ein, wonach das Verhalten von A._____ ein öffentliches Är- gernis darstelle. A._____ zeige sich öfters nackt bei geöffnetem Badezimmerfens- ter in seiner Wohnung und belästige damit die Anwohner sowie die Gäste im Gar- tenrestaurant des Hotels C._____. Die beiden Töchter von A._____ wurden mit Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 5. September 2012 über die Situation informiert. Ursula Kindschi, Präsidentin der damaligen Vormundschaftsbehörde, äusserte im besagten Brief unter anderem Bedenken über die Beziehung von A._____ zu D._____, welche in der Gemeinde einen schlechten Ruf habe. C. Mit Schreiben vom 21. November 2012 teilte die Vormundschaftsbehörde Suot Tasna X._____ und B._____ mit, dass aufgrund der strukturellen Neuerun- gen im Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 die neu geschaffene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (KESB) für das Verfahren be- treffend ihren Vater A._____ zuständig werde. Infolgedessen wurde das pendente Verfahren der KESB übertragen. D. Am 21. Februar 2013 musste A._____ wegen akuter Atemnot notfallmässig ins Spital O.1_____ eingeliefert werden. Der Spitalaufenthalt dauerte bis am 6. März 2013. E. Am 1. März 2013 fand eine Besprechung zwischen Dr. med. E._____, dem Hausarzt von A._____, B._____ und Andrea Mathis, Leiter der KESB Enga- din/Südtäler, statt. Man sei sich im Grundsatz darüber einig geworden, dass sich eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nicht bewähren könnte. Würde A._____ weiterhin abnorme Auffälligkeiten zeigen, wäre er in einer solchen Institu- tion kaum tragbar.
Seite 3 — 13 F. Mit Schreiben vom 7. März 2013 ersuchte die KESB Engadin/Südtäler Dr. med. Christoph Weiss, behandelnder Arzt im Spital O.1_____, um verschiedene Angaben bezüglich des allgemeinen Zustandes von A._____ und dessen Entwick- lungsperspektiven. Dr. med. Christoph Weiss diagnostizierte bei A._____ „höchs- tens eine leichtgradige dementielle Entwicklung“. Gemäss seinen Wahrnehmun- gen während der Hospitalisation sei die Urteils- und Handlungsfähigkeit von A._____ jedoch nicht eingeschränkt. Bei Fortschreiten der dementiellen Entwick- lung sei eine Beistandschaft zu erwägen. G. Mit Schreiben vom 8. März 2013 berichtete Dr. med. E._____ in Ergänzung zu seinen Ausführungen anlässlich der Besprechung vom 1. März 2013 folgendes: Er habe bei A._____ zusätzlich zu einer Demenz leichten Grades eine Affekt- störung (Hemmungslosigkeit) diagnostiziert. Die Errichtung einer Beistandschaft für finanzielle Angelegenheiten und bauliche Massnahmen zur Einschränkung der Sichtbarkeit des Privatbereichs von A._____ erachte er als sinnvoll. Die Behand- lung zur Triebdämpfung mittels Antiandrogenen sei nicht erfolgversprechend und mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden. H. Andrea Mathis besuchte am 5. April 2013 A._____ in Anwesenheit von D._____. A._____ habe berichtet, es gehe ihm nicht besonders gut, da er schwach sei und sich vom Spitalaufenthalt nicht richtig erholt habe. Ohne D._____ wäre er völlig verloren. Diese erklärte, sie kümmere sich nebst ihrer Arbeit als Pflegeassistentin um A._____, besorge die Einkäufe, reinige die Wäsche, putze die Wohnung usw.; hierfür würde sie nicht monetär entlöhnt. Auf die im Vorfeld diskutierte Beistandschaft angesprochen, habe sich A._____ nach anfänglichen Widerständen mit der Errichtung einer geeigneten Beistandschaft einverstanden erklärt. Auch D._____ unterstütze eine solche Massnahme. I. Am 13. Juni 2013 ging bei der Kantonspolizei eine weitere Meldung ein, wonach A._____ erneut seinen nackten Körper zur Schau stelle. Die Polizei ver- zichtete aufgrund der bekannten Symptomatik auf eine Intervention und meldete den Vorfall der Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair. J. Am 21. Juni 2013 fand eine Anhörung von A._____ in dessen Haus statt. Anwesend waren A._____ selbst, D._____ auf ausdrücklichen Wunsch A._____s, Maja Zimmermann von der Berufsbeistandschaft und Andrea Mathis. A._____ ha- be sich zunächst nochmals entschieden gegen den Eintritt in ein Altersheim aus- gesprochen. Zudem sei er auf die tägliche Betreuung durch D._____ angewiesen. Diese habe sich nach wie vor bereit erklärt, sich um A._____ kümmern zu wollen.
Seite 4 — 13 Sie habe jedoch auch unmissverständlich eine faire Entlöhnung gefordert. Maja Zimmermann habe sich bereit erklärt, das Mandat von A._____ zu übernehmen. Auch D._____ könne sich eine Zusammenarbeit mit Maja Zimmermann vorstellen. K. Anlässlich dieser Besprechung erklärte sich A._____ schriftlich mit der Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung einverstanden. Die Aufgabenbereiche wurden schriftlich festgehalten. Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit wurde nicht vorgesehen. Er verzichtete auf eine persönliche Anhörung durch die KESB in Dreierbesetzung und auf das Recht, eine Betreuungsperson vorzuschlagen. L. Der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler erging am 1. Juli 2013, mitgeteilt am 5. Juli 2013, und lautete wie folgt: „1. Für A._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 2. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nach- folgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und so- weit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Pa- tientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnah- men bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist;
d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
f. soziale Teilhabe: soweit möglich und nötig für eine angemessene Tagesstruktur und ausreichende soziale Kontakte von A._____ be- sorgt zu sein;
g. das Anstellungsverhältnis der Haushälterin zu prüfen und vertraglich festzulegen;
Seite 5 — 13
h. Prüfen und Umsetzen baulicher Massnahmen in Küche und Bad der Wohnung A._____;
i. soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen;
j. soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ zu betreten. 3. Maja Zimmermann, Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müsta- ir, wird zur Beiständin von A._____ ernannt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt dieses Ent- scheids
a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Da- tum dieses Entscheides bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermö- gens ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses, zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen;
c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 5. Die Beiständin ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. Juni 2015) die Rech- nung samt Belege sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwick- lung sowie die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 6. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘280.-- festgesetzt. 7. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 6) im Totalbetrag von Fr. 1‘280.-- werden A._____ auferlegt und bleiben vorläufig beim Ver- fahren. 8. (Rechtsmittelbelehrung). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwer- de ist entzogen (Art. 450c ZGB). 9. (Mitteilung)." Die KESB Engadin/Südtäler erwog insbesondere, das hohe Alter, die gesundheit- lichen Probleme sowie die leichte dementielle Entwicklung würden A._____ daran hindern, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine Drittperson mit der Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen zu beauftragen und deren Handlungen zu kontrollieren. Die beiden Töchter mit Wohnsitz in L.1_____ seien nur sporadisch in O.1_____ zugegen, womit eine Ver- tretung von A._____ durch dieselben nicht zielführend wäre. Freiwillige Angebote
Seite 6 — 13 von privaten oder öffentlichen Diensten würden wegen der dauernden und even- tuell zunehmenden Unterstützungsbedürftigkeit nicht zur Verfügung stehen. Eine weniger einschneidende Massnahme, welche die Hilfsbedürftigkeit von A._____ adäquat kompensieren würde, sei nicht ersichtlich. M. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Juli 2013, nächstentags der Deutschen Post zur Zustellung übergeben, Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden und be- gehrte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Beistandschaft. Im Wesentli- chen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater sei weitgehend nicht auf fremde Hilfe angewiesen und die Massnahme berücksichtige nicht seine tatsächlichen Bedürfnisse. Eine Vertretungsbeistandschaft würde die Selbstbestimmung ihres Vaters nicht erhalten oder fördern. Die besten Chancen für Verbesserungen würde ein Eintritt in ein Altersheim bieten. Zudem äussert die Beschwerdeführerin Be- denken, wonach die KESB Engadin/Südtäler ihrem Vater die Beistandschaft auf- gezwungen habe. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin verschiedenste Vorbehalte gegen D._____ geltend und bemerkt nachdrücklich, die Beschäftigung von D._____ abzulehnen. N. Die KESB Engadin/Südtäler reichte am 2. September 2013 ihre Beschwer- deantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf ein- getreten werden könne; dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf einen Wiedererwägungsentscheid nach Art. 450d Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wurde ausdrücklich verzichtet. O. Inner Frist liess sich auch A._____ selbst vernehmen. In einer kurzen hand- schriftlichen Notiz auf der ihm zugestellten Kopie der Beschwerde hielt er folgen- des fest: „Im Schreiben sind einige Unwahrheiten zu entnehmen, infolge dessen kann ich das vorliegende Schreiben nicht akzeptieren, zurück. A._____“ P. Auf die Begründung in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi-
Seite 7 — 13 vilgesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getre- ten ist. Vorliegendes Verfahren wurde Mitte August 2012 durch die damalige Vor- mundschaftsbehörde Suot Tasna eröffnet und Anfang des Jahres 2013 im Sinne von Art. 14a SchlT ZGB der neu geschaffenen KESB Engadin/Südtäler überge- ben. Den Entscheid über die Beistandschaft fällte die KESB Engadin/Südtäler am
1. Juli 2013, womit das neue Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. 2.a. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Gesetzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Botschaft Erwach- senenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessordnung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusammenhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) besteht jedoch nicht. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter Anderen die am Verfahren beteiligten Personen, und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Steck, in; Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 zu Art. 450 ZGB). Aber auch die der betroffenen Person nahestehen- den Personen (Ziff. 2) und die Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), sind von Gesetzes wegen legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzurei- chen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dür- fen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). b. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 1. Juli 2013, mitgeteilt am 5. Juli 2013, wurde der Deut- schen Post am 29. Juli 2013 zwecks Zustellung an das Kantonsgericht von Graubünden übergeben und traf am 31. Juli 2013 bei der Schweizerischen Grenz- stelle ein. Die Beschwerde ist damit im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO zeitig zu Handen der Schweizerischen Post übergeben worden. Die Formvorschriften wur-
Seite 8 — 13 den gewahrt. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wurde nach Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entzogen. c. X._____ ist, wie bereits erwähnt, eine der Töchter von A._____. Sie gilt so- mit ohne Zweifel als eine der betroffenen Person nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, welche grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt ist. Sie hat sich zudem teilweise am Verfahren vor der damaligen Vormund- schaftsbehörde bzw. der KESB beteiligt (vgl. Unterlagen Vormundschaftsbehörde, act. 3; Unterlagen KESB, act. 3, 7). X._____ wurde denn auch ein Exemplar des angefochtenen Entscheids der KESB zugestellt, weshalb sie ebenfalls nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert wäre. Im vorliegenden Fall stellt sich indessen die Frage, ob X._____ auch gegen die Interessen von A._____ Beschwerde führen kann. Wohl wird in der Lehre davon ausgegangen, dass die Beschwerde- berechtigung einer nahestehenden Person auch gegeben ist, wenn diese nicht unmittelbar die Interessen der betroffenen Person wahrnimmt (Botschaft Erwach- senenschutz, 7084 unter Hinweis auf BGE 122 I 18 ff., 30; Steck, a.a.O., N 35 zu Art. 450 ZGB; Schmid, a.a.O., N 23 zu Art. 450 ZGB). Der vorliegende Fall liegt aber insofern anders, als die Beschwerdeführerin ihre Begründung dahin ausrich- tet, für ihren Vater einzustehen und von einer unverhältnismässigen Einschrän- kung seiner Persönlichkeit spricht, während ihr Vater die Errichtung einer Bei- standschaft ausdrücklich befürwortet und sich in seiner Stellungnahme zur Be- schwerde ausdrücklich von dieser distanziert. Da sich die Beschwerde, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ohnehin als unbegründet erweist, ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen und es kann insbesondere auf die Prüfung ver- zichtet werden, ob es einer nahestehenden Person zusteht, mit einer Beschwerde die richtige Rechtsanwendung durch die KESB überprüfen zu lassen (vgl. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB), auch wenn der urteilsfähige Betroffene sich mit der von der KESB angeordneten Massnahme einverstanden erklärt. 3. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung entscheiden.
Seite 9 — 13 4.a. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). b. Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwen- dung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit Nachweisen; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). c. Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhal- tes, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf un- richtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur An- wendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). d. Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht bloss - wie im Verfahren vor Bundesge- richt - Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunter- schreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Ziff. 3 fällt auch die An- gemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der angefochtenen Anordnung. 5.a. Anfechtungsobjekt in der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 1. Juli 2013 über die zu errichtende Vertretungsbei- standschaft nach Art. 394 ZGB, einschliesslich der Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Per- son dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwäche- zustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen (soziale Vorausset- zung) resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. ent-
Seite 10 — 13 sprechende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öf- fentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welches in Art. 389 Abs. 2 ZGB geregelt ist, gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet zu sein hat. Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist im kon- kreten Einzelfall eine Beistandschaft nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die ge- eignete Beistandschaftsart zu bestimmen, danach sind die Aufgabenbereiche und die Einzelaufgaben mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person zu gestalten (Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 8 zu Art. 388 - 399 ZGB). Zusätzlich kann die Handlungs- fähigkeit in bestimmten Bereichen eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist auch hier stets zu beachten (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 388 - 399 ZGB). b. Im vorliegenden Fall hat Dr. med. Christoph Weiss, leitender Arzt im Spital O.1_____, gemäss Schreiben vom 11. März 2013 bei A._____ eine leichtgradige dementielle Entwicklung festgestellt und empfiehlt bei deren Fortschreiten eine Beistandschaft in Erwägung zu ziehen. Inwiefern diese Diagnose nicht aussage- kräftig sein soll - so behauptet es die Beschwerdeführerin - kann nicht nachvollzo- gen werden und wird auch nicht weiter begründet. Gleichzeitig erscheint dem Hausarzt im Wissen um den Exhibitionismus (Sexualdeviationen) von A._____ das Errichten einer Beistandschaft für finanzielle Angelegenheiten und bauliche Massnahmen zur Einschränkung der Sichtbarkeit des Privatbereichs von A._____ als sinnvoll. Obwohl das neue Erwachsenenschutzrecht eine Beistandschaft auf eigenes Begehren nicht kennt (vgl. aArt. 394 ZGB) und die Behörde in jedem Fall von Amtes wegen prüfen muss, ob die Voraussetzungen der Errichtung einer Bei- standschaft gegeben sind (vgl. Henkel, a.a.O., N 25 f. zu Art. 390 ZGB; Au- er/Marti, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 446 ZGB, wonach es sich beim Erwachsenenschutzrecht um öffentliches Recht im Kleide des Zivilrechts handle, welches zwingend von Amtes wegen richtig und umfassend verwirklicht werden müsse), kommt der Erklärung von A._____ gegenüber der KESB Engadin/Südtäler, er beantrage die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, einiges Gewicht zu, zumal ihm von Dr. med.
Seite 11 — 13 Christoph Weiss volle Urteilsfähigkeit attestiert wird. Unter dem Gesichtspunkt der Selbstbestimmung der betroffenen Person - eines der Grundprinzipien der gesam- ten Gesetzesrevision - fällt die erwähnte Erklärung von A._____ zusätzlich ins Gewicht. Offenbar hat A._____ die Einsicht in seinen Schwächezustand zu dieser Erklärung geführt. Nicht nachvollzogen werden kann diesbezüglich die Beschuldi- gung der Beschwerdeführerin, die Erklärung sei ihrem Vater aufgezwungen wor- den oder dessen „Konfliktlage“ würde von Amtspersonen der KESB für eigene Interessen ausgenutzt, zumal diese jeglichen Nachweises entbehren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine solche Massnahme nicht unver- hältnismässig im Sinne von Art. 389 ZGB. Vielmehr ist sie angesichts der demen- tiellen Entwicklung gerade geeignet, um A._____ in der benötigten Form die erfor- derliche Unterstützung zukommen zu lassen. Von vornherein ausser Betracht fällt eine genügende Hilfestellung durch die eigene Familie, da die beiden Töchter bei- de in L.1_____ wohnen und bloss sporadische Besuche offensichtlich nicht aus- reichen. X._____ bringt in ihrer Beschwerde deutliche Vorbehalte gegen die Haus- haltshilfe ihres Vaters, D._____, vor. Die Gründe für die Ablehnung sind indessen unbelegt bzw. beruhen auf Äusserungen Dritter, ohne dass hinreichende Anhalts- punkte für deren Richtigkeit bestehen würden. Im Gegenteil liegt ein überaus posi- tives Arbeitszeugnis der Spitex Unterengadin vor (vgl. act. 10). Auch ist zu berücksichtigen, dass A._____ ausdrücklich die weitere Unterstützung im Haus- halt durch D._____ wünscht. Im Weiteren ist festzuhalten, dass den Bedenken der Beschwerdeführerin, D._____ könnte A._____ in finanzieller Hinsicht schädigen, gerade durch die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft und Einsetzung einer Berufsbeiständin Rechnung getragen werden kann. Die Beiständin Maja Zimmer- mann hat nämlich unter anderem die Aufgabe, das Anstellungsverhältnis von D._____ zu regeln, ein Inventar aufzunehmen und das Vermögen zu verwalten. Für ihre Tätigkeit hat sie periodisch bei der KESB Engadin/Südtäler Rechenschaft abzulegen. Damit dürfte in genügendem Masse sichergestellt sein, dass zum Ein- kommen und Vermögen von A._____ gebührend Sorge getragen wird. Dass Maja Zimmermann für diese Aufgabe nicht geeignet wäre, wird von der Beschwerdefüh- rerin nicht vorgebracht. Unverhältnismässig wäre in der vorliegenden Situation - wie von der Be- schwerdeführerin in Erwägung gezogen - die Unterbringung von A._____ in einem Altersheim. Dies ist zur Zeit und beim derzeitigen Gesundheitszustand von A._____ nicht erforderlich (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Überdies lehnt er dies gemäss
Seite 12 — 13 den Abklärungen der KESB Engadin/Südtäler unmissverständlich ab. Mit der ge- troffenen Massnahme ist er in der Lage, im eigenen Heim wohnhaft zu bleiben, was ihm so lange wie möglich vergönnt sein soll. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die A._____ von der Vorinstanz auferlegten Kosten von insgesamt CHF 1‘280.00 liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 25 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) und erscheinen angemes- sen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu schützen ist. 7.a. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gebühr in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwer- de zwischen CHF 500.00 und CHF 8‘000.00. Die Kosten werden nach den allge- meinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung verteilt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), wobei allerdings auch die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB für das Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1‘200.00 festgesetzt und gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollumfäng- lich zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1200.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: