fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Am 14. Juni 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde Surselva über X._____, geboren am _____1965, eine Vormundschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 aZGB und ernannte als Vormund E._____, Amtsvormundschaft Surselva. Zu diesem Zeitpunkt befand sich X._____ aufgrund einer medizinischen fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) seit dem 10. Mai 2007 in der Klinik A._____. Bei seinem Eintritt zeigte er sich hochpsychotisch. Am 20. Juli 2007 setzte E._____ die Vormundschaftsbehörde Surselva darüber in Kenntnis, dass X._____ aus gesundheitlichen Gründen ins Spital nach O.1_____ habe verlegt werden müssen. In der Folge wurde er von Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ abgeholt und aufgrund seines gesundheitlichen Zustands erneut in die geschlossene Abteilung der Klinik A._____ versetzt. Nachdem der Vormund- schaftsbehörde Surselva auf entsprechende Rückfragen hin bestätigt worden war, dass sich die gesundheitliche Situation von X._____ nicht verändert habe und ein Klinikaufenthalt weiterhin medizinisch angebracht sei, wurde er mit Präsidialverfü- gung vom 23. Juli 2007 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 und 2 aZGB in der psychia- trischen Klinik A._____ zurückbehalten. Am 10. August 2007 wurde diese Verfü- gung genehmigt und mit der gleichen Begründung zum Beschluss der Vormund- schaftsbehörde erhoben. Am 12. Februar 2008 konnte X._____ die Klinik A._____ verlassen und in das Wohnhaus C._____ der Klinik B._____ in O.2_____ übertre- ten. B. Mit Präsidialbeschluss vom 5. August 2011 ordnete die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde Surselva an, X._____ sei gestützt auf Art. 397a Abs. 1 und 2 aZGB und Art. 397b Abs. 2 aZGB mit sofortiger Wirkung in die psychiatri- sche Klinik B._____ einzuweisen. Zudem wurde die medizinische Leitung ersucht, X._____ einer Abklärung/Beurteilung, insbesondere hinsichtlich Aggression, psy- chische Störungen wie Schizophrenie und dergleichen, zu unterziehen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben sind und bejahendenfalls den Patienten zurückzubehalten und nicht ohne Rücksprache mit der einweisenden Behörde zu entlassen. Am 25. August 2011 erhob die Vor- mundschaftbehörde Surselva vorerwähnten Präsidialbeschluss zum Beschluss der Gesamtbehörde. Mit Schreiben vom 27. September 2011 teilte Dr. med. H._____, Oberarzt, Psych- iatrische Dienste Graubünden (PDGR), Klinik B._____, mit, der Zustand von X._____ habe sich mittlerweile stabilisiert und deutlich verbessert, so dass eine stationäre Therapie nicht mehr medizinisch indiziert sei und ambulante Massnah-
Seite 3 — 15 men aktuell ausreichen würden. Die Vormundschaftbehörde Surselva wurde aus diesen Gründen darum gebeten, die FFE aufzuheben. Diesem Ersuchen kam die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde Surselva am 28. September 2011 nach und hob die FFE mit sofortiger Wirkung auf, woraufhin X._____ am 29. Sep- tember 2011 entlassen und ins Wohnheim D._____ verlegt werden konnte. C. Am 30. Januar 2012 begab sich X._____ in Absprache mit der Wohngrup- pen-Betreuerin aufgrund einer Verschlechterung der psychotischen Symptomatik freiwillig zu einer weiteren stationären Behandlung in die Klinik B._____. Am 10. April 2012 durfte X._____ die Klinik wieder verlassen, wobei wiederum eine ambu- lante Weiterbetreuung durch Oberarzt Dr. med. H._____ erfolgen sollte. X._____ kehrte alsdann wieder in die Wohngruppe D._____ zurück und sollte die Arbeit in der ARBES mit einem Pensum von 50% fortführen. Per 1. Oktober 2012 wurde X._____ unter der Auflage, dass die Tagessstruktur bei der ARBES weiterhin bei- behalten werde und regelmässige Arztbesuche sowie eine psychiatrische ambu- lante Behandlung stattzufinden hätten, der Übertritt in eine eigene 2- Zimmerwohnung gestattet. Damit wurde seinem seit geraumer Zeit geäusserten Wunsch, selbständig wohnen zu können, nachgekommen, wobei der Austritt aus der Wohngruppe D._____ zuvor über längere Zeit mit dem behandelnden Psych- iater sowie den Betreuungspersonen geplant worden war. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 wurde X._____ durch Dr. med. I._____ gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. An- lass dazu gab eine Meldung des Berufsbeistands, E._____, wonach X._____ an einer Psychose zu leiden scheine; konkret esse und trinke er nichts mehr. Zur Be- gründung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) wurde eine Psychose bei be- handelter paranoider Schizophrenie angegeben. Wahrscheinlich habe X._____ seine Medikamente nicht mehr genommen. Zudem wurden eine Gewichtsabnah- me sowie eine mangelnde Flüssigkeitsaufnahme diagnostiziert. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 erhob X._____ Rekurs (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, er sei aus der Klinik B._____ zu entlassen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 berichtete die Klinik B._____, dass X._____ bei den PDGR seit 2007 mit der Diagnose einer paranoiden Schi- zophrenie bekannt sei und sich aktuell in der vierten Hospitalisation befinde. Bei X._____, welcher seit Wochen seine Medikation nicht mehr eingenommen habe, bestehe ein phantastischer Wahn mit Grössenideen (Erfinder von Kunststoff und
Seite 4 — 15 der Muppet-Show-Figuren) sowie fehlende Krankheits- und mangelnde Behand- lungseinsicht. In diesem Zustand seien eigengefährdende Handlungen nicht aus- zuschliessen. Als Folge einer wahrscheinlich wahnhaft bedingten unzureichenden Nahrungszufuhr sei in den letzten Wochen eine starke Abmagerung eingetreten. Des Weiteren bestehe eine erhöhte Gefahr, dass er sich erneut ins Ausland bege- be, zumal er bereits im Jahr 2011 in Deutschland einen Asylantrag wegen angeb- licher Verfolgung in der Schweiz gestellt habe. Eine Fortsetzung des stationären Aufenthalts zunächst auf der geschlossenen Akutstation mit kontinuierlicher neu- roleptischer Therapie sei auch weiterhin medizinisch dringlich indiziert. G. Mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 5. Juli 2013 wurde X._____ in Anwendung von Art. 97 ZPO auf die möglichen Kostenfolgen und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam gemacht. Glei- chentags wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Surselva telefonisch um Zustellung der für die vorliegende Angelegenheit allfällig relevanten Akten ersucht, welche am 8. Juni 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden ein- gingen. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2013 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Erstellung eines Kurzgutachtens an und betraute Dr. med. J._____ mit der Begutachtung von X._____. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen nur gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen entscheiden dürfe. Hierbei genüge es nicht, wenn die Klinik, in welche die betrof- fene Person eingewiesen worden sei, dieses Gutachten erstelle, weshalb ein un- abhängiger Sachverständiger mit der Begutachtung von X._____ zu betrauen sei. Das entsprechende Gutachten datiert vom 17. Juli 2013. I. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 erstattete die Klinik B._____ über den bis- herigen Verlauf der Behandlung von X._____ Bericht. Darin wird die Meinung ver- treten, dass X._____ im aktuellen Zustand noch nicht entlassen werden könne, zumal nach wie vor keine Krankheitseinsicht bestehe. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der persistierenden wahnhaften Symptomatik sei bei der KESB Surselva denn auch eine fürsorgerische Unterbringung beantragt worden. J. Am 24. Juli 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ und dessen Beistand, E._____, teilnahmen. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ge- richts blieben unbestritten. Nach Erläuterungen zum Zweck und Ablauf der münd-
Seite 5 — 15 lichen Verhandlung nannte die Vorsitzende dem Beschwerdeführer die von der KESB Surselva eingereichten Unterlagen, gegen deren Beizug keine Einwände erhoben wurden. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer zu seinem momen- tanen Gesundheitszustand, den aktuellen Lebensumständen sowie seinen finan- ziellen Verhältnissen befragt. Zudem erhielt er Gelegenheit, sich zum Gutachten und den weiteren medizinischen Akten zu äussern. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch (SchlTZGB) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Die Einweisung erfolgte mit Verfügung vom 20. Juni 2013, weshalb offensichtlich das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anwen- dung findet. Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR; 210.100]), weshalb der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle einge- reicht hat. b. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 24. Juni 2013 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hin- reichender Klarheit hervorgeht, dass X._____ mit der Unterbringung/Verlegung in die Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Seite 6 — 15 c. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich E. 1.d). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abwei- chenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungs- gesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel kei- ne Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von für- sorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Ge- richt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem
Seite 7 — 15 Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliess- lich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zu- kommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine ande- re Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zu- ständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstel- lung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch auf- geschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, in welche der Beschwerdeführer bereits mehrmals eingewie- sen wurde, wie auch die von der KESB Surselva zur Verfügung gestellten Akten vermochten diesen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb im vorliegenden Verfahren eine (Kurz-)Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen war. Mit dem am 17. Juli 2013 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. J._____, der den Beschwerdeführer am 15. Juli 2013 in der Klinik B._____ persönlich untersucht und dabei unter anderem auch die Austrittsberichte der Kliniken A._____ und
Seite 8 — 15 B._____ konsultiert hat, liegt nun ein aktuelles und unabhängiges Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB vor. Mit der Anordnung einer mündlichen Ver- handlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB Rechnung getragen, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 319). Von der Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB) konnte im vorliegenden Fall da- gegen abgesehen werden, da X._____ durchaus verstanden hat, worum es im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht, und trotz fehlender Krankheits- bzw. Be- handlungseinsicht ganz offensichtlich imstande ist, seine Interessen vor Gericht selber in angemessener Weise zu vertreten. Davon konnte sich das Gericht an- lässlich der mündlichen Verhandlung denn auch selbst überzeugen. So war X._____ ohne weiteres in der Lage, die Fragen der Vorsitzenden klar zu beant- worten und auch in der Sache selbst seine Anliegen auf verständliche Weise kundzutun. 2.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes Dr. med. I._____ diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom obgenannten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Ob der Unterbringungsentscheid dem Beschwerdeführer sofort bzw. noch vor der Verlegung in die Klinik B._____ eröffnet worden ist (Art. 430 Abs. 4 ZGB), ist denn Akten nicht zu entnehmen. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. I._____, Facharzt FMH Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und
Seite 9 — 15 Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. b. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 2.2.11). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 108 Rz.
262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). c. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. J._____, der sich zulässigerweise auch auf die früheren Austrittsberichte der Klinik A._____ vom 12. März 2008 so- wie der Klinik B._____ vom 19. Oktober 2011 und 3. Mai 2012 stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie
Seite 10 — 15 (F20.0) leidet. So wird von Dr. med. J._____ zusammenfassend festgehalten, dass sich die Symptome insbesondere durch verschiedene Inhalte in Form von Verfolgungs- oder Beziehungswahn manifestierten. Akustische Halluzinationen würden zwar verneint, der Beschwerdeführer nenne aber sexuelle oder andere Körperhalluzinationen. Der bisherige Verlauf der paranoiden Schizophrenie sei als chronisch und beständig zu umschreiben und die floriden Symptome bestünden trotz adäquater Medikation seit mindestens zwei Jahrzehnten. Eine zeitweilige Symptomremission unvollständiger Art habe jeweils anlässlich der drei dokumen- tierten Klinikaufenthalte im Kanton Graubünden festgestellt werden können. Doch nach dem Klinikaustritt würden die entsprechenden Symptome höchstwahrschein- lich als Folge nicht regelmässiger Medikamenteneinnahme jeweils wieder ver- stärkt auftreten und zu inadäquaten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers führen. Er sei in seinem wahnhaften Denken fixiert und anderen Interpretationen als seinen eigenen nicht zugänglich; er sei in seinem Wahn mithin beratungsresis- tent. Des Weiteren gelangte Dr. med. J._____ zur Auffassung, dass die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, zumal die- sem jegliche Krankheitseinsicht fehle. Aufgrund dessen mangelnder Kooperations- fähigkeit sei eine stationäre Behandlung desselben absolut notwendig. Nach dem für die Klinikärzte notwendig erachteten stationären Therapiezeitraum sei eine engmaschige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers sinnvoll (vgl. act. 11, S. 5). Diese Beurteilung deckt sich mit der bereits in den früheren Austrittsbe- richten gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0). Gemäss die- sen Berichten wurden beim Beschwerdeführer überdies Hinweise auf Grössen- wahn und Verkennung sowie Verfolgungs- und Vergiftungsideen festgestellt. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er schon damals häufig die Nahrungsauf- nahme verweigerte und an Körpergewicht verlor, weil er sich als zu dick empfand. Ähnliches geht aus dem Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 (act. 14) hervor, in welchem als Grund der Aufnahme die psychische Zustandsverschlech- terung des Beschwerdeführers, begleitet von produktiven Symptomen bei einer bekannten paranoiden Psychose, vor allem phantastischer Wahn mit Grössenide- en, fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Behandlungseinsicht, genannt werden. Dies ging so weit, dass er sich selber durch Verweigerung seiner Medi- kamente und einer regelmässigen Nahrungsaufnahme in einen gefährlichen Ge- sundheitszustand gebracht hat. Zum Zeitpunkt der Einweisung habe der dringen- de Bedarf nach einer adäquaten medikamentösen Behandlung bestanden, welche zunächst auf einer geschlossenen Station habe durchgeführt werden müssen. Nach anfänglicher Medikamentenverweigerung sei es im weiteren Verlauf gelun- gen, den Beschwerdeführer auf das Neuroleptikum Invega einzustellen, wodurch
Seite 11 — 15 dessen Verhalten habe verbessert werden können. Diese Verbesserung besteht darin, dass er sich auf der Station angepasst zeigt und an einzelnen Therapien teilnimmt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Einweisung klarerweise gegeben waren. Diese liegen aber auch zum jetzigen Zeitpunkt unverändert vor. Zwar kommt Dr. med. J._____ in seinem Gutachten vom 17. Juli 2013 zum Ergebnis, dass zum heutigen Zeitpunkt weder für den Beschwerdeführer noch für Dritte eine Gefähr- dung des Lebens oder der Gesundheit bestehe, im Weiteren ist er aber der An- sicht, dass sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Drittpersonen eine Ge- fährdung der Gesundheit wie möglicherweise auch des Lebens bestehe, sofern die Behandlung der festgestellten Krankheit unterbleiben sollte. Eine stationäre Behandlung und anschliessende ambulante oder teilambulante Betreuung seien zum heutigen Zeitpunkt denn auch unerlässlich. Zu einem späteren Zeitpunkt und bei möglicherweise eintretender Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers sei alsdann eine lockerere ambulante Betreuung denkbar (vgl. act. 11, S. 5 f.). Gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 schliessen sich die verant- wortlichen Ärzte dieser Auffassung an. Wenngleich – wie bereits erwähnt – zwi- schenzeitlich eine Verhaltensverbesserung habe festgestellt werden können, per- sistierten die Wahngedanken des Beschwerdeführers weiter. In diesem Zustand könne er ihrer Meinung nach noch nicht entlassen werden, zumal nach wie vor keine Krankheitseinsicht bestehe. Es sei davon auszugehen, dass er ausserhalb der Klinik die Medikamente sofort absetze. Mit der Fortführung der Behandlung werde eine Optimierung der medikamentösen Behandlung, gegebenenfalls eine Kombination der neuroleptischen Behandlung mit anschliessender Einstellung auf eine Depotmedikation, angestrebt. Im Weiteren soll die Motivation für eine teilsta- tionäre Nachbehandlung, im Minimum aber für eine regelmässige ambulante Nachbetreuung, gefördert werden. Die zitierten Berichte zeigen mit aller Deutlich- keit auf, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor unverändert fortbestehen. So halten die invol- vierten medizinischen Fachpersonen eine stationäre Behandlung und anschlies- sende ambulante oder teilambulante Betreuung einhellig für unerlässlich. d. Der Zweck der Unterbringung – die Optimierung der medikamentösen Be- handlung – kann im vorliegenden Fall auch nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden (Verhältnismässigkeitsprinzip). Als leichtere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu. Solche scheinen nach übereinstimmender Auffassung der Experten vorliegend jedoch von vornherein als ungenügend (vgl.
Seite 12 — 15 Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB), was namentlich auf die feh- lende Krankheits- sowie Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers zurückzu- führen ist. So wird seitens der Klinik B._____ denn auch die Befürchtung geäus- sert, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik die Medikamente sofort wieder absetzen werde. Diese Einschätzung deckt sich mit den in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer gemachten Erfahrungen, wonach dieser nach den jeweiligen Entlassungen anfänglich zwar die Medikamen- te noch eingenommen hat, anschliessend dann aber nach und nach deren Ein- nahme verweigert hat. Dieses Verhalten führte letztlich jeweils auch zu einer ge- fährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, und zwar sowohl in psy- chischer als auch in physischer Hinsicht. Bereits im letzten periodischen Rechen- schaftsbericht vom 29. Januar 2013 (Akten KESB Surselva, act. 18) war die Rede davon, dass eine Betreuung des Beschwerdeführers momentan sehr schwierig sei und der einzige Kontakt zu ihm momentan durch Herrn K._____ gewährleistet sei. So sei der Beschwerdeführer seit Weihnachten der ARBES ferngeblieben, wobei er sich zu Beginn krankheitshalber abgemeldet habe und sich später klar dahin- gehend geäussert habe, er sei nicht bereit, weiterhin dort zu arbeiten. Weiterhin war die Rede davon, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die Termine bei Dr. H._____ wie auch bei Dr. L._____ wahrzunehmen, und er die aktuellen Termi- ne bei beiden Ärzten verpasst habe. Ferner wurde im Bericht erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Moment die Medikamenteneinnahme verweigere. An der mündlichen Verhandlung bestätigte E._____ die im Bericht enthaltenen Schwie- rigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung des Beschwerdeführers. Vom Um- stand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Einsicht in die Notwen- digkeit einer Behandlung bzw. einer seiner psychischen Erkrankung angepassten Medikation an den Tag legt, konnte sich das Gericht anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung selbst überzeugen. Im Rahmen der richterlichen Befragung äusserte er sich dahingehend, dass es ihm vor der ärztlichen Einweisung in die Klinik B._____ sehr gut gegangen sei, zumindest aber besser als es ihm jetzt ge- he. Als mögliche Erklärung für seine erneute Einweisung äusserte er die Vermu- tung, dass „diese Personen“ vielleicht eifersüchtig gewesen seien, weil er so gut abgenommen habe. Jedenfalls stimme es nicht, dass er nichts mehr gegessen und getrunken habe und dehydriert gewesen sei. Im Hinblick auf eine allfällige Entlassung aus der Klinik zeigte er sich zwar einverstanden damit, die Medika- mente, die er bisher verabreicht erhalten hat, auch weiterhin einzunehmen, da dies auch beim letzten Mal Voraussetzung gewesen sei, um das Wohnheim D._____ verlassen zu dürfen. Mit einer ebenfalls in Betracht fallenden Depotmedi- kation war er hingegen unter keinen Umständen einverstanden und lehnte eine
Seite 13 — 15 solche Behandlungsform vehement ab. Ob in der entsprechenden Einverständnis- erklärung zur weiteren Medikamenteneinnahme viel mehr als ein mit Blick auf eine mögliche Entlassung zielgerichtetes Lippenbekenntnis gesehen werden kann, ist zweifelhaft. Unter den konkreten Umständen kann jedenfalls nicht von einer neu gewonnenen Behandlungs- und Krankheitseinsicht auf Seiten des Beschwerde- führers gesprochen werden; eine solche fehlt nach wie vor. Aufgrund der bisheri- gen Krankheitsgeschichte sowie der Aussagen des Beschwerdeführers ist denn auch ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach einer mögli- chen Entlassung um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein wird. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik B._____ davon auszugehen, dass er die Medikamenteneinnahme nach einer gewissen Zeit wieder einstellen wird, wie er das in der Vergangenheit bereits mehrfach getan hat. Eine stationäre Aufnahme zwecks Optimierung der medikamentösen Behand- lung ist im vorliegenden Fall aber absolut notwendig, wenn langfristig erreicht wer- den soll, dass der Beschwerdeführer wieder in einer eigenen Wohnung leben kann. Dass dies bei Einhaltung der entsprechenden Auflagen, insbesondere der regelmässigen Medikamenteneinnahme, grundsätzlich möglich wäre, wird auch von den involvierten Ärzten anerkannt. Hierfür bedarf es aber einer optimalen me- dikamentösen Behandlung, welche während des Aufenthalts des Beschwerdefüh- rers in der Klinik B._____ angestrebt wird, sowie vorzugsweise einer eintretenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, um einerseits die Notwendigkeit der ent- sprechenden medikamentösen Behandlung zu verstehen und andererseits den Sinn und Zweck einer regelmässigen Einnahme der Medikamente zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich im vorliegenden Fall somit auch als verhältnismässig. e. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ zurzeit nicht ge- währt werden kann. Das Gutachten hat klar aufgezeigt, dass der Beschwerdefüh- rer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen und einer engmaschigen Betreuung bedarf. Die Klinik B._____ mit zahlreichen medizinischen Fachpersonen ist aktuell der richtige Ort für den Beschwerdeführer, werden darin doch die wesentlichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers, allen voran eine Optimierung der Medikation, abgedeckt. Darüber hinaus stimmt das Betreuungs- und Therapiegebot der Klinik B._____ mit den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dem Ziel der fürsorge- rischen Unterbringung überein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 37 zu Art. 426 ZGB). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Seite 14 — 15 f. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB, wonach die Dauer der fürsorgeri- schen Unterbringung höchstens sechs Wochen betragen darf, kann die vorliegen- de Massnahme somit höchstens noch bis am 1. August 2013 aufrechterhalten werden. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassenden Entscheids der hierfür zuständigen KESB. Gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 (act. 14) wurde bei der KESB Surselva bereits ein entsprechender Antrag betreffend fürsorgerische Unterbringung gestellt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (act. 15) äusserte die KESB Surselva die Auffassung, dass für die Behandlung des Gesuchs der Klinik B._____ unabhängig davon, dass die KESB Nordbünden die Massnahme erst per
1. August 2013 zur Weiterführung übernommen habe, nunmehr letztere hierfür örtlich zuständig sei, weshalb das Kantonsgericht von Graubünden um Klärung der Sachlage und gegebenenfalls um Weiterleitung des Gesuchs der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 an die KESB Nordbünden gebeten werde. Vor dem Hintergrund dieses Schreibens fragte die Vorsitzende die KESB Nordbünden ge- stützt auf Art. 444 Abs. 3 ZGB an, ob ihrerseits die Zuständigkeit bejaht werde, woraufhin nach Rücksprache mit dem Leiter der KESB Nordbünden und in Ab- sprache mit dem Leiter der KESB Surselva die Bestätigung erfolgte, dass der An- trag der Klinik B._____ durch die KESB Nordbünden behandelt werde (act. 16). Aus diesem Grund wird die KESB Nordbünden ebenfalls mit einer Ausfertigung des vorliegenden Entscheids bedient. In Anbetracht der im Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden zustande gekommenen Einigung erübrigt sich auch ein diesbezüglicher Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB). 3. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – was anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung auch von seinem Beistand bestätigt wurde – eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ausser einer IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2‘556.-- (Fr. 1‘500.-- Gerichts- gebühr und Fr. 1‘056.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
Seite 15 — 15 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, in welche der Beschwerdeführer bereits mehrmals eingewie- sen wurde, wie auch die von der KESB Surselva zur Verfügung gestellten Akten vermochten diesen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb im vorliegenden Verfahren eine (Kurz-)Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen war. Mit dem am 17. Juli 2013 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. J._____, der den Beschwerdeführer am 15. Juli 2013 in der Klinik B._____ persönlich untersucht und dabei unter anderem auch die Austrittsberichte der Kliniken A._____ und
Seite 8 — 15 B._____ konsultiert hat, liegt nun ein aktuelles und unabhängiges Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB vor. Mit der Anordnung einer mündlichen Ver- handlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB Rechnung getragen, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 319). Von der Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB) konnte im vorliegenden Fall da- gegen abgesehen werden, da X._____ durchaus verstanden hat, worum es im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht, und trotz fehlender Krankheits- bzw. Be- handlungseinsicht ganz offensichtlich imstande ist, seine Interessen vor Gericht selber in angemessener Weise zu vertreten. Davon konnte sich das Gericht an- lässlich der mündlichen Verhandlung denn auch selbst überzeugen. So war X._____ ohne weiteres in der Lage, die Fragen der Vorsitzenden klar zu beant- worten und auch in der Sache selbst seine Anliegen auf verständliche Weise kundzutun. 2.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes Dr. med. I._____ diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom obgenannten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Ob der Unterbringungsentscheid dem Beschwerdeführer sofort bzw. noch vor der Verlegung in die Klinik B._____ eröffnet worden ist (Art. 430 Abs. 4 ZGB), ist denn Akten nicht zu entnehmen. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. I._____, Facharzt FMH Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und
Seite 9 — 15 Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. b. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 2.2.11). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 108 Rz.
262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). c. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. J._____, der sich zulässigerweise auch auf die früheren Austrittsberichte der Klinik A._____ vom 12. März 2008 so- wie der Klinik B._____ vom 19. Oktober 2011 und 3. Mai 2012 stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie
Seite 10 — 15 (F20.0) leidet. So wird von Dr. med. J._____ zusammenfassend festgehalten, dass sich die Symptome insbesondere durch verschiedene Inhalte in Form von Verfolgungs- oder Beziehungswahn manifestierten. Akustische Halluzinationen würden zwar verneint, der Beschwerdeführer nenne aber sexuelle oder andere Körperhalluzinationen. Der bisherige Verlauf der paranoiden Schizophrenie sei als chronisch und beständig zu umschreiben und die floriden Symptome bestünden trotz adäquater Medikation seit mindestens zwei Jahrzehnten. Eine zeitweilige Symptomremission unvollständiger Art habe jeweils anlässlich der drei dokumen- tierten Klinikaufenthalte im Kanton Graubünden festgestellt werden können. Doch nach dem Klinikaustritt würden die entsprechenden Symptome höchstwahrschein- lich als Folge nicht regelmässiger Medikamenteneinnahme jeweils wieder ver- stärkt auftreten und zu inadäquaten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers führen. Er sei in seinem wahnhaften Denken fixiert und anderen Interpretationen als seinen eigenen nicht zugänglich; er sei in seinem Wahn mithin beratungsresis- tent. Des Weiteren gelangte Dr. med. J._____ zur Auffassung, dass die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, zumal die- sem jegliche Krankheitseinsicht fehle. Aufgrund dessen mangelnder Kooperations- fähigkeit sei eine stationäre Behandlung desselben absolut notwendig. Nach dem für die Klinikärzte notwendig erachteten stationären Therapiezeitraum sei eine engmaschige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers sinnvoll (vgl. act. 11, S. 5). Diese Beurteilung deckt sich mit der bereits in den früheren Austrittsbe- richten gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0). Gemäss die- sen Berichten wurden beim Beschwerdeführer überdies Hinweise auf Grössen- wahn und Verkennung sowie Verfolgungs- und Vergiftungsideen festgestellt. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er schon damals häufig die Nahrungsauf- nahme verweigerte und an Körpergewicht verlor, weil er sich als zu dick empfand. Ähnliches geht aus dem Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 (act. 14) hervor, in welchem als Grund der Aufnahme die psychische Zustandsverschlech- terung des Beschwerdeführers, begleitet von produktiven Symptomen bei einer bekannten paranoiden Psychose, vor allem phantastischer Wahn mit Grössenide- en, fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Behandlungseinsicht, genannt werden. Dies ging so weit, dass er sich selber durch Verweigerung seiner Medi- kamente und einer regelmässigen Nahrungsaufnahme in einen gefährlichen Ge- sundheitszustand gebracht hat. Zum Zeitpunkt der Einweisung habe der dringen- de Bedarf nach einer adäquaten medikamentösen Behandlung bestanden, welche zunächst auf einer geschlossenen Station habe durchgeführt werden müssen. Nach anfänglicher Medikamentenverweigerung sei es im weiteren Verlauf gelun- gen, den Beschwerdeführer auf das Neuroleptikum Invega einzustellen, wodurch
Seite 11 — 15 dessen Verhalten habe verbessert werden können. Diese Verbesserung besteht darin, dass er sich auf der Station angepasst zeigt und an einzelnen Therapien teilnimmt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Einweisung klarerweise gegeben waren. Diese liegen aber auch zum jetzigen Zeitpunkt unverändert vor. Zwar kommt Dr. med. J._____ in seinem Gutachten vom 17. Juli 2013 zum Ergebnis, dass zum heutigen Zeitpunkt weder für den Beschwerdeführer noch für Dritte eine Gefähr- dung des Lebens oder der Gesundheit bestehe, im Weiteren ist er aber der An- sicht, dass sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Drittpersonen eine Ge- fährdung der Gesundheit wie möglicherweise auch des Lebens bestehe, sofern die Behandlung der festgestellten Krankheit unterbleiben sollte. Eine stationäre Behandlung und anschliessende ambulante oder teilambulante Betreuung seien zum heutigen Zeitpunkt denn auch unerlässlich. Zu einem späteren Zeitpunkt und bei möglicherweise eintretender Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers sei alsdann eine lockerere ambulante Betreuung denkbar (vgl. act. 11, S. 5 f.). Gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 schliessen sich die verant- wortlichen Ärzte dieser Auffassung an. Wenngleich – wie bereits erwähnt – zwi- schenzeitlich eine Verhaltensverbesserung habe festgestellt werden können, per- sistierten die Wahngedanken des Beschwerdeführers weiter. In diesem Zustand könne er ihrer Meinung nach noch nicht entlassen werden, zumal nach wie vor keine Krankheitseinsicht bestehe. Es sei davon auszugehen, dass er ausserhalb der Klinik die Medikamente sofort absetze. Mit der Fortführung der Behandlung werde eine Optimierung der medikamentösen Behandlung, gegebenenfalls eine Kombination der neuroleptischen Behandlung mit anschliessender Einstellung auf eine Depotmedikation, angestrebt. Im Weiteren soll die Motivation für eine teilsta- tionäre Nachbehandlung, im Minimum aber für eine regelmässige ambulante Nachbetreuung, gefördert werden. Die zitierten Berichte zeigen mit aller Deutlich- keit auf, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor unverändert fortbestehen. So halten die invol- vierten medizinischen Fachpersonen eine stationäre Behandlung und anschlies- sende ambulante oder teilambulante Betreuung einhellig für unerlässlich. d. Der Zweck der Unterbringung – die Optimierung der medikamentösen Be- handlung – kann im vorliegenden Fall auch nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden (Verhältnismässigkeitsprinzip). Als leichtere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu. Solche scheinen nach übereinstimmender Auffassung der Experten vorliegend jedoch von vornherein als ungenügend (vgl.
Seite 12 — 15 Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB), was namentlich auf die feh- lende Krankheits- sowie Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers zurückzu- führen ist. So wird seitens der Klinik B._____ denn auch die Befürchtung geäus- sert, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik die Medikamente sofort wieder absetzen werde. Diese Einschätzung deckt sich mit den in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer gemachten Erfahrungen, wonach dieser nach den jeweiligen Entlassungen anfänglich zwar die Medikamen- te noch eingenommen hat, anschliessend dann aber nach und nach deren Ein- nahme verweigert hat. Dieses Verhalten führte letztlich jeweils auch zu einer ge- fährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, und zwar sowohl in psy- chischer als auch in physischer Hinsicht. Bereits im letzten periodischen Rechen- schaftsbericht vom 29. Januar 2013 (Akten KESB Surselva, act. 18) war die Rede davon, dass eine Betreuung des Beschwerdeführers momentan sehr schwierig sei und der einzige Kontakt zu ihm momentan durch Herrn K._____ gewährleistet sei. So sei der Beschwerdeführer seit Weihnachten der ARBES ferngeblieben, wobei er sich zu Beginn krankheitshalber abgemeldet habe und sich später klar dahin- gehend geäussert habe, er sei nicht bereit, weiterhin dort zu arbeiten. Weiterhin war die Rede davon, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die Termine bei Dr. H._____ wie auch bei Dr. L._____ wahrzunehmen, und er die aktuellen Termi- ne bei beiden Ärzten verpasst habe. Ferner wurde im Bericht erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Moment die Medikamenteneinnahme verweigere. An der mündlichen Verhandlung bestätigte E._____ die im Bericht enthaltenen Schwie- rigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung des Beschwerdeführers. Vom Um- stand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Einsicht in die Notwen- digkeit einer Behandlung bzw. einer seiner psychischen Erkrankung angepassten Medikation an den Tag legt, konnte sich das Gericht anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung selbst überzeugen. Im Rahmen der richterlichen Befragung äusserte er sich dahingehend, dass es ihm vor der ärztlichen Einweisung in die Klinik B._____ sehr gut gegangen sei, zumindest aber besser als es ihm jetzt ge- he. Als mögliche Erklärung für seine erneute Einweisung äusserte er die Vermu- tung, dass „diese Personen“ vielleicht eifersüchtig gewesen seien, weil er so gut abgenommen habe. Jedenfalls stimme es nicht, dass er nichts mehr gegessen und getrunken habe und dehydriert gewesen sei. Im Hinblick auf eine allfällige Entlassung aus der Klinik zeigte er sich zwar einverstanden damit, die Medika- mente, die er bisher verabreicht erhalten hat, auch weiterhin einzunehmen, da dies auch beim letzten Mal Voraussetzung gewesen sei, um das Wohnheim D._____ verlassen zu dürfen. Mit einer ebenfalls in Betracht fallenden Depotmedi- kation war er hingegen unter keinen Umständen einverstanden und lehnte eine
Seite 13 — 15 solche Behandlungsform vehement ab. Ob in der entsprechenden Einverständnis- erklärung zur weiteren Medikamenteneinnahme viel mehr als ein mit Blick auf eine mögliche Entlassung zielgerichtetes Lippenbekenntnis gesehen werden kann, ist zweifelhaft. Unter den konkreten Umständen kann jedenfalls nicht von einer neu gewonnenen Behandlungs- und Krankheitseinsicht auf Seiten des Beschwerde- führers gesprochen werden; eine solche fehlt nach wie vor. Aufgrund der bisheri- gen Krankheitsgeschichte sowie der Aussagen des Beschwerdeführers ist denn auch ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach einer mögli- chen Entlassung um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein wird. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik B._____ davon auszugehen, dass er die Medikamenteneinnahme nach einer gewissen Zeit wieder einstellen wird, wie er das in der Vergangenheit bereits mehrfach getan hat. Eine stationäre Aufnahme zwecks Optimierung der medikamentösen Behand- lung ist im vorliegenden Fall aber absolut notwendig, wenn langfristig erreicht wer- den soll, dass der Beschwerdeführer wieder in einer eigenen Wohnung leben kann. Dass dies bei Einhaltung der entsprechenden Auflagen, insbesondere der regelmässigen Medikamenteneinnahme, grundsätzlich möglich wäre, wird auch von den involvierten Ärzten anerkannt. Hierfür bedarf es aber einer optimalen me- dikamentösen Behandlung, welche während des Aufenthalts des Beschwerdefüh- rers in der Klinik B._____ angestrebt wird, sowie vorzugsweise einer eintretenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, um einerseits die Notwendigkeit der ent- sprechenden medikamentösen Behandlung zu verstehen und andererseits den Sinn und Zweck einer regelmässigen Einnahme der Medikamente zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich im vorliegenden Fall somit auch als verhältnismässig. e. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ zurzeit nicht ge- währt werden kann. Das Gutachten hat klar aufgezeigt, dass der Beschwerdefüh- rer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen und einer engmaschigen Betreuung bedarf. Die Klinik B._____ mit zahlreichen medizinischen Fachpersonen ist aktuell der richtige Ort für den Beschwerdeführer, werden darin doch die wesentlichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers, allen voran eine Optimierung der Medikation, abgedeckt. Darüber hinaus stimmt das Betreuungs- und Therapiegebot der Klinik B._____ mit den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dem Ziel der fürsorge- rischen Unterbringung überein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 37 zu Art. 426 ZGB). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Seite 14 — 15 f. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB, wonach die Dauer der fürsorgeri- schen Unterbringung höchstens sechs Wochen betragen darf, kann die vorliegen- de Massnahme somit höchstens noch bis am 1. August 2013 aufrechterhalten werden. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassenden Entscheids der hierfür zuständigen KESB. Gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 (act. 14) wurde bei der KESB Surselva bereits ein entsprechender Antrag betreffend fürsorgerische Unterbringung gestellt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (act. 15) äusserte die KESB Surselva die Auffassung, dass für die Behandlung des Gesuchs der Klinik B._____ unabhängig davon, dass die KESB Nordbünden die Massnahme erst per
1. August 2013 zur Weiterführung übernommen habe, nunmehr letztere hierfür örtlich zuständig sei, weshalb das Kantonsgericht von Graubünden um Klärung der Sachlage und gegebenenfalls um Weiterleitung des Gesuchs der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 an die KESB Nordbünden gebeten werde. Vor dem Hintergrund dieses Schreibens fragte die Vorsitzende die KESB Nordbünden ge- stützt auf Art. 444 Abs. 3 ZGB an, ob ihrerseits die Zuständigkeit bejaht werde, woraufhin nach Rücksprache mit dem Leiter der KESB Nordbünden und in Ab- sprache mit dem Leiter der KESB Surselva die Bestätigung erfolgte, dass der An- trag der Klinik B._____ durch die KESB Nordbünden behandelt werde (act. 16). Aus diesem Grund wird die KESB Nordbünden ebenfalls mit einer Ausfertigung des vorliegenden Entscheids bedient. In Anbetracht der im Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden zustande gekommenen Einigung erübrigt sich auch ein diesbezüglicher Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB). 3. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – was anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung auch von seinem Beistand bestätigt wurde – eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ausser einer IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2‘556.-- (Fr. 1‘500.-- Gerichts- gebühr und Fr. 1‘056.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2‘556.-- (Fr. 1‘500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1‘056.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Juli 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 69
26. Juli 2013 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Schlenker und Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am 14. Juni 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde Surselva über X._____, geboren am _____1965, eine Vormundschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 aZGB und ernannte als Vormund E._____, Amtsvormundschaft Surselva. Zu diesem Zeitpunkt befand sich X._____ aufgrund einer medizinischen fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) seit dem 10. Mai 2007 in der Klinik A._____. Bei seinem Eintritt zeigte er sich hochpsychotisch. Am 20. Juli 2007 setzte E._____ die Vormundschaftsbehörde Surselva darüber in Kenntnis, dass X._____ aus gesundheitlichen Gründen ins Spital nach O.1_____ habe verlegt werden müssen. In der Folge wurde er von Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ abgeholt und aufgrund seines gesundheitlichen Zustands erneut in die geschlossene Abteilung der Klinik A._____ versetzt. Nachdem der Vormund- schaftsbehörde Surselva auf entsprechende Rückfragen hin bestätigt worden war, dass sich die gesundheitliche Situation von X._____ nicht verändert habe und ein Klinikaufenthalt weiterhin medizinisch angebracht sei, wurde er mit Präsidialverfü- gung vom 23. Juli 2007 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 und 2 aZGB in der psychia- trischen Klinik A._____ zurückbehalten. Am 10. August 2007 wurde diese Verfü- gung genehmigt und mit der gleichen Begründung zum Beschluss der Vormund- schaftsbehörde erhoben. Am 12. Februar 2008 konnte X._____ die Klinik A._____ verlassen und in das Wohnhaus C._____ der Klinik B._____ in O.2_____ übertre- ten. B. Mit Präsidialbeschluss vom 5. August 2011 ordnete die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde Surselva an, X._____ sei gestützt auf Art. 397a Abs. 1 und 2 aZGB und Art. 397b Abs. 2 aZGB mit sofortiger Wirkung in die psychiatri- sche Klinik B._____ einzuweisen. Zudem wurde die medizinische Leitung ersucht, X._____ einer Abklärung/Beurteilung, insbesondere hinsichtlich Aggression, psy- chische Störungen wie Schizophrenie und dergleichen, zu unterziehen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben sind und bejahendenfalls den Patienten zurückzubehalten und nicht ohne Rücksprache mit der einweisenden Behörde zu entlassen. Am 25. August 2011 erhob die Vor- mundschaftbehörde Surselva vorerwähnten Präsidialbeschluss zum Beschluss der Gesamtbehörde. Mit Schreiben vom 27. September 2011 teilte Dr. med. H._____, Oberarzt, Psych- iatrische Dienste Graubünden (PDGR), Klinik B._____, mit, der Zustand von X._____ habe sich mittlerweile stabilisiert und deutlich verbessert, so dass eine stationäre Therapie nicht mehr medizinisch indiziert sei und ambulante Massnah-
Seite 3 — 15 men aktuell ausreichen würden. Die Vormundschaftbehörde Surselva wurde aus diesen Gründen darum gebeten, die FFE aufzuheben. Diesem Ersuchen kam die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde Surselva am 28. September 2011 nach und hob die FFE mit sofortiger Wirkung auf, woraufhin X._____ am 29. Sep- tember 2011 entlassen und ins Wohnheim D._____ verlegt werden konnte. C. Am 30. Januar 2012 begab sich X._____ in Absprache mit der Wohngrup- pen-Betreuerin aufgrund einer Verschlechterung der psychotischen Symptomatik freiwillig zu einer weiteren stationären Behandlung in die Klinik B._____. Am 10. April 2012 durfte X._____ die Klinik wieder verlassen, wobei wiederum eine ambu- lante Weiterbetreuung durch Oberarzt Dr. med. H._____ erfolgen sollte. X._____ kehrte alsdann wieder in die Wohngruppe D._____ zurück und sollte die Arbeit in der ARBES mit einem Pensum von 50% fortführen. Per 1. Oktober 2012 wurde X._____ unter der Auflage, dass die Tagessstruktur bei der ARBES weiterhin bei- behalten werde und regelmässige Arztbesuche sowie eine psychiatrische ambu- lante Behandlung stattzufinden hätten, der Übertritt in eine eigene 2- Zimmerwohnung gestattet. Damit wurde seinem seit geraumer Zeit geäusserten Wunsch, selbständig wohnen zu können, nachgekommen, wobei der Austritt aus der Wohngruppe D._____ zuvor über längere Zeit mit dem behandelnden Psych- iater sowie den Betreuungspersonen geplant worden war. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 wurde X._____ durch Dr. med. I._____ gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. An- lass dazu gab eine Meldung des Berufsbeistands, E._____, wonach X._____ an einer Psychose zu leiden scheine; konkret esse und trinke er nichts mehr. Zur Be- gründung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) wurde eine Psychose bei be- handelter paranoider Schizophrenie angegeben. Wahrscheinlich habe X._____ seine Medikamente nicht mehr genommen. Zudem wurden eine Gewichtsabnah- me sowie eine mangelnde Flüssigkeitsaufnahme diagnostiziert. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 erhob X._____ Rekurs (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, er sei aus der Klinik B._____ zu entlassen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 berichtete die Klinik B._____, dass X._____ bei den PDGR seit 2007 mit der Diagnose einer paranoiden Schi- zophrenie bekannt sei und sich aktuell in der vierten Hospitalisation befinde. Bei X._____, welcher seit Wochen seine Medikation nicht mehr eingenommen habe, bestehe ein phantastischer Wahn mit Grössenideen (Erfinder von Kunststoff und
Seite 4 — 15 der Muppet-Show-Figuren) sowie fehlende Krankheits- und mangelnde Behand- lungseinsicht. In diesem Zustand seien eigengefährdende Handlungen nicht aus- zuschliessen. Als Folge einer wahrscheinlich wahnhaft bedingten unzureichenden Nahrungszufuhr sei in den letzten Wochen eine starke Abmagerung eingetreten. Des Weiteren bestehe eine erhöhte Gefahr, dass er sich erneut ins Ausland bege- be, zumal er bereits im Jahr 2011 in Deutschland einen Asylantrag wegen angeb- licher Verfolgung in der Schweiz gestellt habe. Eine Fortsetzung des stationären Aufenthalts zunächst auf der geschlossenen Akutstation mit kontinuierlicher neu- roleptischer Therapie sei auch weiterhin medizinisch dringlich indiziert. G. Mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 5. Juli 2013 wurde X._____ in Anwendung von Art. 97 ZPO auf die möglichen Kostenfolgen und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam gemacht. Glei- chentags wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Surselva telefonisch um Zustellung der für die vorliegende Angelegenheit allfällig relevanten Akten ersucht, welche am 8. Juni 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden ein- gingen. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2013 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Erstellung eines Kurzgutachtens an und betraute Dr. med. J._____ mit der Begutachtung von X._____. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen nur gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen entscheiden dürfe. Hierbei genüge es nicht, wenn die Klinik, in welche die betrof- fene Person eingewiesen worden sei, dieses Gutachten erstelle, weshalb ein un- abhängiger Sachverständiger mit der Begutachtung von X._____ zu betrauen sei. Das entsprechende Gutachten datiert vom 17. Juli 2013. I. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 erstattete die Klinik B._____ über den bis- herigen Verlauf der Behandlung von X._____ Bericht. Darin wird die Meinung ver- treten, dass X._____ im aktuellen Zustand noch nicht entlassen werden könne, zumal nach wie vor keine Krankheitseinsicht bestehe. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der persistierenden wahnhaften Symptomatik sei bei der KESB Surselva denn auch eine fürsorgerische Unterbringung beantragt worden. J. Am 24. Juli 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ und dessen Beistand, E._____, teilnahmen. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ge- richts blieben unbestritten. Nach Erläuterungen zum Zweck und Ablauf der münd-
Seite 5 — 15 lichen Verhandlung nannte die Vorsitzende dem Beschwerdeführer die von der KESB Surselva eingereichten Unterlagen, gegen deren Beizug keine Einwände erhoben wurden. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer zu seinem momen- tanen Gesundheitszustand, den aktuellen Lebensumständen sowie seinen finan- ziellen Verhältnissen befragt. Zudem erhielt er Gelegenheit, sich zum Gutachten und den weiteren medizinischen Akten zu äussern. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch (SchlTZGB) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Die Einweisung erfolgte mit Verfügung vom 20. Juni 2013, weshalb offensichtlich das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anwen- dung findet. Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR; 210.100]), weshalb der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle einge- reicht hat. b. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 24. Juni 2013 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hin- reichender Klarheit hervorgeht, dass X._____ mit der Unterbringung/Verlegung in die Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Seite 6 — 15 c. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich E. 1.d). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abwei- chenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungs- gesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel kei- ne Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von für- sorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Ge- richt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem
Seite 7 — 15 Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliess- lich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zu- kommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine ande- re Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zu- ständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstel- lung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch auf- geschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, in welche der Beschwerdeführer bereits mehrmals eingewie- sen wurde, wie auch die von der KESB Surselva zur Verfügung gestellten Akten vermochten diesen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb im vorliegenden Verfahren eine (Kurz-)Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen war. Mit dem am 17. Juli 2013 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. J._____, der den Beschwerdeführer am 15. Juli 2013 in der Klinik B._____ persönlich untersucht und dabei unter anderem auch die Austrittsberichte der Kliniken A._____ und
Seite 8 — 15 B._____ konsultiert hat, liegt nun ein aktuelles und unabhängiges Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB vor. Mit der Anordnung einer mündlichen Ver- handlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB Rechnung getragen, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 319). Von der Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB) konnte im vorliegenden Fall da- gegen abgesehen werden, da X._____ durchaus verstanden hat, worum es im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht, und trotz fehlender Krankheits- bzw. Be- handlungseinsicht ganz offensichtlich imstande ist, seine Interessen vor Gericht selber in angemessener Weise zu vertreten. Davon konnte sich das Gericht an- lässlich der mündlichen Verhandlung denn auch selbst überzeugen. So war X._____ ohne weiteres in der Lage, die Fragen der Vorsitzenden klar zu beant- worten und auch in der Sache selbst seine Anliegen auf verständliche Weise kundzutun. 2.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes Dr. med. I._____ diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom obgenannten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Ob der Unterbringungsentscheid dem Beschwerdeführer sofort bzw. noch vor der Verlegung in die Klinik B._____ eröffnet worden ist (Art. 430 Abs. 4 ZGB), ist denn Akten nicht zu entnehmen. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. I._____, Facharzt FMH Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und
Seite 9 — 15 Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. b. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 2.2.11). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 108 Rz.
262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). c. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. J._____, der sich zulässigerweise auch auf die früheren Austrittsberichte der Klinik A._____ vom 12. März 2008 so- wie der Klinik B._____ vom 19. Oktober 2011 und 3. Mai 2012 stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie
Seite 10 — 15 (F20.0) leidet. So wird von Dr. med. J._____ zusammenfassend festgehalten, dass sich die Symptome insbesondere durch verschiedene Inhalte in Form von Verfolgungs- oder Beziehungswahn manifestierten. Akustische Halluzinationen würden zwar verneint, der Beschwerdeführer nenne aber sexuelle oder andere Körperhalluzinationen. Der bisherige Verlauf der paranoiden Schizophrenie sei als chronisch und beständig zu umschreiben und die floriden Symptome bestünden trotz adäquater Medikation seit mindestens zwei Jahrzehnten. Eine zeitweilige Symptomremission unvollständiger Art habe jeweils anlässlich der drei dokumen- tierten Klinikaufenthalte im Kanton Graubünden festgestellt werden können. Doch nach dem Klinikaustritt würden die entsprechenden Symptome höchstwahrschein- lich als Folge nicht regelmässiger Medikamenteneinnahme jeweils wieder ver- stärkt auftreten und zu inadäquaten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers führen. Er sei in seinem wahnhaften Denken fixiert und anderen Interpretationen als seinen eigenen nicht zugänglich; er sei in seinem Wahn mithin beratungsresis- tent. Des Weiteren gelangte Dr. med. J._____ zur Auffassung, dass die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, zumal die- sem jegliche Krankheitseinsicht fehle. Aufgrund dessen mangelnder Kooperations- fähigkeit sei eine stationäre Behandlung desselben absolut notwendig. Nach dem für die Klinikärzte notwendig erachteten stationären Therapiezeitraum sei eine engmaschige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers sinnvoll (vgl. act. 11, S. 5). Diese Beurteilung deckt sich mit der bereits in den früheren Austrittsbe- richten gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0). Gemäss die- sen Berichten wurden beim Beschwerdeführer überdies Hinweise auf Grössen- wahn und Verkennung sowie Verfolgungs- und Vergiftungsideen festgestellt. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er schon damals häufig die Nahrungsauf- nahme verweigerte und an Körpergewicht verlor, weil er sich als zu dick empfand. Ähnliches geht aus dem Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 (act. 14) hervor, in welchem als Grund der Aufnahme die psychische Zustandsverschlech- terung des Beschwerdeführers, begleitet von produktiven Symptomen bei einer bekannten paranoiden Psychose, vor allem phantastischer Wahn mit Grössenide- en, fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Behandlungseinsicht, genannt werden. Dies ging so weit, dass er sich selber durch Verweigerung seiner Medi- kamente und einer regelmässigen Nahrungsaufnahme in einen gefährlichen Ge- sundheitszustand gebracht hat. Zum Zeitpunkt der Einweisung habe der dringen- de Bedarf nach einer adäquaten medikamentösen Behandlung bestanden, welche zunächst auf einer geschlossenen Station habe durchgeführt werden müssen. Nach anfänglicher Medikamentenverweigerung sei es im weiteren Verlauf gelun- gen, den Beschwerdeführer auf das Neuroleptikum Invega einzustellen, wodurch
Seite 11 — 15 dessen Verhalten habe verbessert werden können. Diese Verbesserung besteht darin, dass er sich auf der Station angepasst zeigt und an einzelnen Therapien teilnimmt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Einweisung klarerweise gegeben waren. Diese liegen aber auch zum jetzigen Zeitpunkt unverändert vor. Zwar kommt Dr. med. J._____ in seinem Gutachten vom 17. Juli 2013 zum Ergebnis, dass zum heutigen Zeitpunkt weder für den Beschwerdeführer noch für Dritte eine Gefähr- dung des Lebens oder der Gesundheit bestehe, im Weiteren ist er aber der An- sicht, dass sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Drittpersonen eine Ge- fährdung der Gesundheit wie möglicherweise auch des Lebens bestehe, sofern die Behandlung der festgestellten Krankheit unterbleiben sollte. Eine stationäre Behandlung und anschliessende ambulante oder teilambulante Betreuung seien zum heutigen Zeitpunkt denn auch unerlässlich. Zu einem späteren Zeitpunkt und bei möglicherweise eintretender Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers sei alsdann eine lockerere ambulante Betreuung denkbar (vgl. act. 11, S. 5 f.). Gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 schliessen sich die verant- wortlichen Ärzte dieser Auffassung an. Wenngleich – wie bereits erwähnt – zwi- schenzeitlich eine Verhaltensverbesserung habe festgestellt werden können, per- sistierten die Wahngedanken des Beschwerdeführers weiter. In diesem Zustand könne er ihrer Meinung nach noch nicht entlassen werden, zumal nach wie vor keine Krankheitseinsicht bestehe. Es sei davon auszugehen, dass er ausserhalb der Klinik die Medikamente sofort absetze. Mit der Fortführung der Behandlung werde eine Optimierung der medikamentösen Behandlung, gegebenenfalls eine Kombination der neuroleptischen Behandlung mit anschliessender Einstellung auf eine Depotmedikation, angestrebt. Im Weiteren soll die Motivation für eine teilsta- tionäre Nachbehandlung, im Minimum aber für eine regelmässige ambulante Nachbetreuung, gefördert werden. Die zitierten Berichte zeigen mit aller Deutlich- keit auf, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor unverändert fortbestehen. So halten die invol- vierten medizinischen Fachpersonen eine stationäre Behandlung und anschlies- sende ambulante oder teilambulante Betreuung einhellig für unerlässlich. d. Der Zweck der Unterbringung – die Optimierung der medikamentösen Be- handlung – kann im vorliegenden Fall auch nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden (Verhältnismässigkeitsprinzip). Als leichtere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu. Solche scheinen nach übereinstimmender Auffassung der Experten vorliegend jedoch von vornherein als ungenügend (vgl.
Seite 12 — 15 Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB), was namentlich auf die feh- lende Krankheits- sowie Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers zurückzu- führen ist. So wird seitens der Klinik B._____ denn auch die Befürchtung geäus- sert, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik die Medikamente sofort wieder absetzen werde. Diese Einschätzung deckt sich mit den in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer gemachten Erfahrungen, wonach dieser nach den jeweiligen Entlassungen anfänglich zwar die Medikamen- te noch eingenommen hat, anschliessend dann aber nach und nach deren Ein- nahme verweigert hat. Dieses Verhalten führte letztlich jeweils auch zu einer ge- fährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, und zwar sowohl in psy- chischer als auch in physischer Hinsicht. Bereits im letzten periodischen Rechen- schaftsbericht vom 29. Januar 2013 (Akten KESB Surselva, act. 18) war die Rede davon, dass eine Betreuung des Beschwerdeführers momentan sehr schwierig sei und der einzige Kontakt zu ihm momentan durch Herrn K._____ gewährleistet sei. So sei der Beschwerdeführer seit Weihnachten der ARBES ferngeblieben, wobei er sich zu Beginn krankheitshalber abgemeldet habe und sich später klar dahin- gehend geäussert habe, er sei nicht bereit, weiterhin dort zu arbeiten. Weiterhin war die Rede davon, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die Termine bei Dr. H._____ wie auch bei Dr. L._____ wahrzunehmen, und er die aktuellen Termi- ne bei beiden Ärzten verpasst habe. Ferner wurde im Bericht erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Moment die Medikamenteneinnahme verweigere. An der mündlichen Verhandlung bestätigte E._____ die im Bericht enthaltenen Schwie- rigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung des Beschwerdeführers. Vom Um- stand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Einsicht in die Notwen- digkeit einer Behandlung bzw. einer seiner psychischen Erkrankung angepassten Medikation an den Tag legt, konnte sich das Gericht anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung selbst überzeugen. Im Rahmen der richterlichen Befragung äusserte er sich dahingehend, dass es ihm vor der ärztlichen Einweisung in die Klinik B._____ sehr gut gegangen sei, zumindest aber besser als es ihm jetzt ge- he. Als mögliche Erklärung für seine erneute Einweisung äusserte er die Vermu- tung, dass „diese Personen“ vielleicht eifersüchtig gewesen seien, weil er so gut abgenommen habe. Jedenfalls stimme es nicht, dass er nichts mehr gegessen und getrunken habe und dehydriert gewesen sei. Im Hinblick auf eine allfällige Entlassung aus der Klinik zeigte er sich zwar einverstanden damit, die Medika- mente, die er bisher verabreicht erhalten hat, auch weiterhin einzunehmen, da dies auch beim letzten Mal Voraussetzung gewesen sei, um das Wohnheim D._____ verlassen zu dürfen. Mit einer ebenfalls in Betracht fallenden Depotmedi- kation war er hingegen unter keinen Umständen einverstanden und lehnte eine
Seite 13 — 15 solche Behandlungsform vehement ab. Ob in der entsprechenden Einverständnis- erklärung zur weiteren Medikamenteneinnahme viel mehr als ein mit Blick auf eine mögliche Entlassung zielgerichtetes Lippenbekenntnis gesehen werden kann, ist zweifelhaft. Unter den konkreten Umständen kann jedenfalls nicht von einer neu gewonnenen Behandlungs- und Krankheitseinsicht auf Seiten des Beschwerde- führers gesprochen werden; eine solche fehlt nach wie vor. Aufgrund der bisheri- gen Krankheitsgeschichte sowie der Aussagen des Beschwerdeführers ist denn auch ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach einer mögli- chen Entlassung um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein wird. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik B._____ davon auszugehen, dass er die Medikamenteneinnahme nach einer gewissen Zeit wieder einstellen wird, wie er das in der Vergangenheit bereits mehrfach getan hat. Eine stationäre Aufnahme zwecks Optimierung der medikamentösen Behand- lung ist im vorliegenden Fall aber absolut notwendig, wenn langfristig erreicht wer- den soll, dass der Beschwerdeführer wieder in einer eigenen Wohnung leben kann. Dass dies bei Einhaltung der entsprechenden Auflagen, insbesondere der regelmässigen Medikamenteneinnahme, grundsätzlich möglich wäre, wird auch von den involvierten Ärzten anerkannt. Hierfür bedarf es aber einer optimalen me- dikamentösen Behandlung, welche während des Aufenthalts des Beschwerdefüh- rers in der Klinik B._____ angestrebt wird, sowie vorzugsweise einer eintretenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, um einerseits die Notwendigkeit der ent- sprechenden medikamentösen Behandlung zu verstehen und andererseits den Sinn und Zweck einer regelmässigen Einnahme der Medikamente zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich im vorliegenden Fall somit auch als verhältnismässig. e. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ zurzeit nicht ge- währt werden kann. Das Gutachten hat klar aufgezeigt, dass der Beschwerdefüh- rer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Verfassung nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen und einer engmaschigen Betreuung bedarf. Die Klinik B._____ mit zahlreichen medizinischen Fachpersonen ist aktuell der richtige Ort für den Beschwerdeführer, werden darin doch die wesentlichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers, allen voran eine Optimierung der Medikation, abgedeckt. Darüber hinaus stimmt das Betreuungs- und Therapiegebot der Klinik B._____ mit den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dem Ziel der fürsorge- rischen Unterbringung überein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 37 zu Art. 426 ZGB). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Seite 14 — 15 f. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB, wonach die Dauer der fürsorgeri- schen Unterbringung höchstens sechs Wochen betragen darf, kann die vorliegen- de Massnahme somit höchstens noch bis am 1. August 2013 aufrechterhalten werden. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassenden Entscheids der hierfür zuständigen KESB. Gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 (act. 14) wurde bei der KESB Surselva bereits ein entsprechender Antrag betreffend fürsorgerische Unterbringung gestellt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (act. 15) äusserte die KESB Surselva die Auffassung, dass für die Behandlung des Gesuchs der Klinik B._____ unabhängig davon, dass die KESB Nordbünden die Massnahme erst per
1. August 2013 zur Weiterführung übernommen habe, nunmehr letztere hierfür örtlich zuständig sei, weshalb das Kantonsgericht von Graubünden um Klärung der Sachlage und gegebenenfalls um Weiterleitung des Gesuchs der Klinik B._____ vom 23. Juli 2013 an die KESB Nordbünden gebeten werde. Vor dem Hintergrund dieses Schreibens fragte die Vorsitzende die KESB Nordbünden ge- stützt auf Art. 444 Abs. 3 ZGB an, ob ihrerseits die Zuständigkeit bejaht werde, woraufhin nach Rücksprache mit dem Leiter der KESB Nordbünden und in Ab- sprache mit dem Leiter der KESB Surselva die Bestätigung erfolgte, dass der An- trag der Klinik B._____ durch die KESB Nordbünden behandelt werde (act. 16). Aus diesem Grund wird die KESB Nordbünden ebenfalls mit einer Ausfertigung des vorliegenden Entscheids bedient. In Anbetracht der im Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden zustande gekommenen Einigung erübrigt sich auch ein diesbezüglicher Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB). 3. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – was anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung auch von seinem Beistand bestätigt wurde – eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ausser einer IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2‘556.-- (Fr. 1‘500.-- Gerichts- gebühr und Fr. 1‘056.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2‘556.-- (Fr. 1‘500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1‘056.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: