Anfechtung Beschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. Am 22. Februar 2011 erwarb der Beschwerdeführer eine Stockwerkeinheit (Nr. _____), bestehend aus einer Einzimmerwohnung im Appartementhaus II (Haus A._____, Liegenschaft Nr._____ im Grundbuch O.1_____). Ab 1. Juni 2012 vermietete er die Wohnung - gleichermassen wie die vorherigen Eigentümer - an die B._____AG, welche diese wie zahlreiche andere in ihrem Eigentum stehenden Wohneinheiten zur Unterbringung ihres Personals benötigte. Zuvor, nämlich an- lässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. März 2012, hatte die Stockwerkeigentümergemeinschaft, deren Mitglieder sich durch die vom Hotelper- sonal ausgehenden Immissionen gestört fühlten, unter Berufung auf die Zweckbe- stimmung der Wohnungen gemäss Begründungserklärung folgenden Beschluss gefasst: „Für die Häuser A._____ (Haus II) und C._____ (Haus III) soll ab 1. Okto- ber 2012 ein Verbot zur Vermietung von Appartements an Hotel- und aus- wärtiges Personal gelten. Die Verwaltung wird hiermit beauftragt und be- vollmächtigt, diesen Beschluss durchzusetzen“. B. Der Beschwerdeführer, der an der fraglichen Stockwerkeigentümerver- sammlung nicht teilgenommen hatte und vom Beschluss erst mit Zustellung des am 30. April 2012 verfassten Protokolls Kenntnis erhielt, machte mit Schlichtungs- gesuch vom 25. Mai 2012 eine Klage auf Anfechtung des Beschlusses der Stock- werkeigentümerversammlung anhängig. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch wurde am 19. November 2012 die Klagebewilligung ausgestellt, welche der Be- schwerdeführer mit Klageschrift vom 19. Februar 2013 an das Bezirksgericht Sur- selva prosequierte. Sein Rechtsbegehren lautete auf Feststellung der Nichtigkeit oder - eventualiter - auf Aufhebung des vorerwähnten Beschlusses. Seiner Ansicht nach verstosse der Beschluss gegen das Gesetz sowie gegen das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Um seinen Standpunkt zu untermauern, offe- rierte der Beschwerdeführer in seiner Klageschrift sowie in der darauffolgenden Replik vom 17. Juni 2013 diverse Beweismittel in Form von Urkunden und Zeugen und begehrte die Edition von Dokumenten sowie schriftliche Auskünfte des Grundbuchamtes O.1_____. C. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits legte in ihren Rechtsschriften insbeson- dere die Immissionen dar, welche vom in den Appartementhäusern untergebrach- ten Hotelpersonal ausgingen und stellte sich auf den Standpunkt, der Beschluss
Seite 3 — 7 verstosse nicht gegen das Reglement, sondern trage vielmehr zu dessen Durch- setzung bei. Als Beweis für die behaupteten Immissionen sowie die diesbezüglich stattgefundenen Gespräche mit den Verantwortlichen des Hotelbetriebs sowie mit der Gemeinde offerierte die Beschwerdegegnerin ihrerseits verschiedene Urkun- den und Zeugen. D. Nach erfolgtem doppelten Schriftenwechsel erliess der Vorsitzende des Bezirksgerichts Surselva am 5. November 2013 gestützt auf Art. 154 ZPO eine Beweisverfügung. Diese Verfügung liess den vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen D._____, sein Begehren auf Edition verschiedener Sitzungsprotokolle und Arbeitspapiere aus den Händen der Beschwerdegegnerin sowie die beantragte schriftliche Auskunft des Grundbuchamtes O.1_____ unberücksichtigt. E. Gegen diese Beweisverfügung vom 5. November 2013 reichte der Be- schwerdeführer am 18. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin rügte er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Waffengleichheitsprinzips sowie des Diskriminierungsverbots und ersuchte um Ergänzung der Verfügung im Umfang seiner nicht berücksichtigten Beweismittel. F. In ihrer im Rahmen der Aktenübergabe an das Kantonsgericht erfolgten Stellungnahme vom 22. November 2013 führte die Vorinstanz aus, dass - abge- sehen davon, dass die fraglichen Beweismittel teilweise nicht bestrittene Umstän- de beträfen und/oder zur Beurteilung der im Streite liegenden Angelegenheit nicht entscheidungsrelevant und/oder gewisse Umstände bereits aus einem Parallelver- fahren bekannt seien - durch die Nichtzulassung dieser Beweismittel kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich sei. G. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Dezember 2013, die Beschwer- de sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Auf die angefochtene Verfügung und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2
Seite 4 — 7 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die angefochtene Beweisverfü- gung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Surselva wurde den Parteien am
5. November 2013 mitgeteilt und ist dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zugegangen. Mit Eingabe vom 18. November 2013 wurde die zehntägige Be- schwerdefrist gewahrt. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob dem Beschwerde- führer durch die Beweisverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung darstellt. 2.a) Bei der Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwi- schen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; in diesem Sinne Spühler in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 7 zu Art. 319; Gehri in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 319), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Blickenstorfer in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319; Meier, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N. 13 ff. zu Art. 319). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist dabei der Lehrmeinung Freiburg- haus/Afheldt zu folgen, wonach ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur auch tatsächliche Nachteile genügen, sofern dadurch die Lage der betroffe- nen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. Ent- scheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014, E. 3 sowie der I. Zivilkammer ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012, E. 1bb). b) Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende
Seite 5 — 7 Verfügung wie im vorliegenden Fall nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt wer- den, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfü- gung verbundenen, erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wieder- gutmachen lassen soll (vgl. dazu Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013, E. 1b). c) Was die Anfechtung einer Beweisverfügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a.a.O., N. 40 zu Art. 319; Brunner in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, N. 13 zu Art. 319). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt deshalb auf, weil erst bei Vorliegen des Endentscheids zuverlässig beurteilt werden kann, ob einem abgelehnten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme - und damit ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil - liegt jedoch dann vor, wenn der Beweis später nicht mehr ab- genommen werden könnte, etwa wenn ein Zeuge im Sterben liegt, oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung wie beispielsweise die Vernichtung von Unterla- gen droht (Leu in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 176 zu Art. 154 mit wei- teren Hinweisen). d) Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner offerierten Beweismittel ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, legt er in seiner Beschwerde nicht dar. Auch wenn er in seinen Ausführungen die ent- sprechende Formel wiedergibt (Beschwerdeschrift Ziff. 3), wird der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil weder dargetan noch ergibt sich ein solcher aus den Umständen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer die ange- fochtene Beweisverfügung dahingehend, dass sie sein rechtliches Gehör, das Waffengleichheitsprinzip sowie das Diskriminierungsverbot verletze, weil seine frist- und formgerecht angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei- en. Zudem werde der Ausschluss seiner Beweismittel in der Beweisverfügung nicht begründet. Damit verkennt er, dass mit der angefochtenen Beweisverfügung noch gar nicht definitiv über die Zulassung der beantragten Beweismittel entschie- den wurde. Sollte sich eines der Beweismittel im späteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als entscheidungsrelevant erweisen und die Verweigerung ihrer Ab-
Seite 6 — 7 nahme eine Verletzung der besagten Verfahrensgrundsätze darstellen (worauf an dieser Stelle nicht einzugehen ist), stehen dem Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten offen, seinen Beweisführungsanspruch durchzusetzen. So kann er in einem allfälligen Berufungsverfahren die im Hauptverfahren abgelehnten Be- weisanträge wiederholen, denn Beweismittel, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeboten, deren Erhebung jedoch von der Vorinstanz abgelehnt wur- de, können in diesem Sinne nicht als neu bezeichnet werden und fallen dement- sprechend auch nicht unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO. Kommt hinzu, dass eine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung jederzeit in Wie- dererwägung gezogen, das heisst abgeändert oder ergänzt werden kann (Art. 154 ZPO). Das Gericht kann somit aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel oder weil es seine der Beweisverfügung zugrundeliegende Auffassung ändert, zu jedem Zeitpunkt darauf zurückkommen. Dies wurde denn auch in Ziff. IV./4. der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten. Besteht somit kei- ne Gefahr, dass die abgelehnten Beweismittel in einem späteren Verfahrensstadi- um oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt wer- den können, kann dem Beschwerdeführer aus der fraglichen Beweisverfügung auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen. Mangels Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzung ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu tragen und die Beschwerdegegnerin für deren Aufwendungen in diesem Verfahrensabschnitt zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vorliegend nach richterlichem Ermessen festzusetzen und wird unter Berücksichti- gung des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes auf Fr. 750.-- (einschliesslich Barauslagen und MwST) festgelegt. 4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterli- cher Kompetenz.
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2
Seite 4 — 7 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die angefochtene Beweisverfü- gung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Surselva wurde den Parteien am
E. 5 November 2013 mitgeteilt und ist dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zugegangen. Mit Eingabe vom 18. November 2013 wurde die zehntägige Be- schwerdefrist gewahrt. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob dem Beschwerde- führer durch die Beweisverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung darstellt. 2.a) Bei der Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwi- schen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; in diesem Sinne Spühler in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 7 zu Art. 319; Gehri in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 319), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Blickenstorfer in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319; Meier, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N. 13 ff. zu Art. 319). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist dabei der Lehrmeinung Freiburg- haus/Afheldt zu folgen, wonach ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur auch tatsächliche Nachteile genügen, sofern dadurch die Lage der betroffe- nen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. Ent- scheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014, E. 3 sowie der I. Zivilkammer ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012, E. 1bb). b) Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende
Seite 5 — 7 Verfügung wie im vorliegenden Fall nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt wer- den, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfü- gung verbundenen, erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wieder- gutmachen lassen soll (vgl. dazu Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013, E. 1b). c) Was die Anfechtung einer Beweisverfügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a.a.O., N. 40 zu Art. 319; Brunner in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, N. 13 zu Art. 319). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt deshalb auf, weil erst bei Vorliegen des Endentscheids zuverlässig beurteilt werden kann, ob einem abgelehnten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme - und damit ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil - liegt jedoch dann vor, wenn der Beweis später nicht mehr ab- genommen werden könnte, etwa wenn ein Zeuge im Sterben liegt, oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung wie beispielsweise die Vernichtung von Unterla- gen droht (Leu in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 176 zu Art. 154 mit wei- teren Hinweisen). d) Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner offerierten Beweismittel ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, legt er in seiner Beschwerde nicht dar. Auch wenn er in seinen Ausführungen die ent- sprechende Formel wiedergibt (Beschwerdeschrift Ziff. 3), wird der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil weder dargetan noch ergibt sich ein solcher aus den Umständen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer die ange- fochtene Beweisverfügung dahingehend, dass sie sein rechtliches Gehör, das Waffengleichheitsprinzip sowie das Diskriminierungsverbot verletze, weil seine frist- und formgerecht angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei- en. Zudem werde der Ausschluss seiner Beweismittel in der Beweisverfügung nicht begründet. Damit verkennt er, dass mit der angefochtenen Beweisverfügung noch gar nicht definitiv über die Zulassung der beantragten Beweismittel entschie- den wurde. Sollte sich eines der Beweismittel im späteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als entscheidungsrelevant erweisen und die Verweigerung ihrer Ab-
Seite 6 — 7 nahme eine Verletzung der besagten Verfahrensgrundsätze darstellen (worauf an dieser Stelle nicht einzugehen ist), stehen dem Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten offen, seinen Beweisführungsanspruch durchzusetzen. So kann er in einem allfälligen Berufungsverfahren die im Hauptverfahren abgelehnten Be- weisanträge wiederholen, denn Beweismittel, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeboten, deren Erhebung jedoch von der Vorinstanz abgelehnt wur- de, können in diesem Sinne nicht als neu bezeichnet werden und fallen dement- sprechend auch nicht unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO. Kommt hinzu, dass eine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung jederzeit in Wie- dererwägung gezogen, das heisst abgeändert oder ergänzt werden kann (Art. 154 ZPO). Das Gericht kann somit aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel oder weil es seine der Beweisverfügung zugrundeliegende Auffassung ändert, zu jedem Zeitpunkt darauf zurückkommen. Dies wurde denn auch in Ziff. IV./4. der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten. Besteht somit kei- ne Gefahr, dass die abgelehnten Beweismittel in einem späteren Verfahrensstadi- um oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt wer- den können, kann dem Beschwerdeführer aus der fraglichen Beweisverfügung auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen. Mangels Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzung ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu tragen und die Beschwerdegegnerin für deren Aufwendungen in diesem Verfahrensabschnitt zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vorliegend nach richterlichem Ermessen festzusetzen und wird unter Berücksichti- gung des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes auf Fr. 750.-- (einschliesslich Barauslagen und MwST) festgelegt. 4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterli- cher Kompetenz.
Seite 7 — 7 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
- X._____ hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 750.-- einschliesslich Barauslagen und Mehr- wertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 116
29. Januar 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Cristina Keller, San Roc, 6537 Grono, gegen die Beweisverfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Surselva vom
5. November 2013, mitgeteilt am 5. November 2013, in Sachen des Beschwerde- führers gegen die S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Post- strasse 3, 7130 Ilanz, betreffend die Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemein- schaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 22. Februar 2011 erwarb der Beschwerdeführer eine Stockwerkeinheit (Nr. _____), bestehend aus einer Einzimmerwohnung im Appartementhaus II (Haus A._____, Liegenschaft Nr._____ im Grundbuch O.1_____). Ab 1. Juni 2012 vermietete er die Wohnung - gleichermassen wie die vorherigen Eigentümer - an die B._____AG, welche diese wie zahlreiche andere in ihrem Eigentum stehenden Wohneinheiten zur Unterbringung ihres Personals benötigte. Zuvor, nämlich an- lässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. März 2012, hatte die Stockwerkeigentümergemeinschaft, deren Mitglieder sich durch die vom Hotelper- sonal ausgehenden Immissionen gestört fühlten, unter Berufung auf die Zweckbe- stimmung der Wohnungen gemäss Begründungserklärung folgenden Beschluss gefasst: „Für die Häuser A._____ (Haus II) und C._____ (Haus III) soll ab 1. Okto- ber 2012 ein Verbot zur Vermietung von Appartements an Hotel- und aus- wärtiges Personal gelten. Die Verwaltung wird hiermit beauftragt und be- vollmächtigt, diesen Beschluss durchzusetzen“. B. Der Beschwerdeführer, der an der fraglichen Stockwerkeigentümerver- sammlung nicht teilgenommen hatte und vom Beschluss erst mit Zustellung des am 30. April 2012 verfassten Protokolls Kenntnis erhielt, machte mit Schlichtungs- gesuch vom 25. Mai 2012 eine Klage auf Anfechtung des Beschlusses der Stock- werkeigentümerversammlung anhängig. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch wurde am 19. November 2012 die Klagebewilligung ausgestellt, welche der Be- schwerdeführer mit Klageschrift vom 19. Februar 2013 an das Bezirksgericht Sur- selva prosequierte. Sein Rechtsbegehren lautete auf Feststellung der Nichtigkeit oder - eventualiter - auf Aufhebung des vorerwähnten Beschlusses. Seiner Ansicht nach verstosse der Beschluss gegen das Gesetz sowie gegen das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Um seinen Standpunkt zu untermauern, offe- rierte der Beschwerdeführer in seiner Klageschrift sowie in der darauffolgenden Replik vom 17. Juni 2013 diverse Beweismittel in Form von Urkunden und Zeugen und begehrte die Edition von Dokumenten sowie schriftliche Auskünfte des Grundbuchamtes O.1_____. C. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits legte in ihren Rechtsschriften insbeson- dere die Immissionen dar, welche vom in den Appartementhäusern untergebrach- ten Hotelpersonal ausgingen und stellte sich auf den Standpunkt, der Beschluss
Seite 3 — 7 verstosse nicht gegen das Reglement, sondern trage vielmehr zu dessen Durch- setzung bei. Als Beweis für die behaupteten Immissionen sowie die diesbezüglich stattgefundenen Gespräche mit den Verantwortlichen des Hotelbetriebs sowie mit der Gemeinde offerierte die Beschwerdegegnerin ihrerseits verschiedene Urkun- den und Zeugen. D. Nach erfolgtem doppelten Schriftenwechsel erliess der Vorsitzende des Bezirksgerichts Surselva am 5. November 2013 gestützt auf Art. 154 ZPO eine Beweisverfügung. Diese Verfügung liess den vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen D._____, sein Begehren auf Edition verschiedener Sitzungsprotokolle und Arbeitspapiere aus den Händen der Beschwerdegegnerin sowie die beantragte schriftliche Auskunft des Grundbuchamtes O.1_____ unberücksichtigt. E. Gegen diese Beweisverfügung vom 5. November 2013 reichte der Be- schwerdeführer am 18. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin rügte er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Waffengleichheitsprinzips sowie des Diskriminierungsverbots und ersuchte um Ergänzung der Verfügung im Umfang seiner nicht berücksichtigten Beweismittel. F. In ihrer im Rahmen der Aktenübergabe an das Kantonsgericht erfolgten Stellungnahme vom 22. November 2013 führte die Vorinstanz aus, dass - abge- sehen davon, dass die fraglichen Beweismittel teilweise nicht bestrittene Umstän- de beträfen und/oder zur Beurteilung der im Streite liegenden Angelegenheit nicht entscheidungsrelevant und/oder gewisse Umstände bereits aus einem Parallelver- fahren bekannt seien - durch die Nichtzulassung dieser Beweismittel kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich sei. G. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Dezember 2013, die Beschwer- de sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Auf die angefochtene Verfügung und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2
Seite 4 — 7 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die angefochtene Beweisverfü- gung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts Surselva wurde den Parteien am
5. November 2013 mitgeteilt und ist dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zugegangen. Mit Eingabe vom 18. November 2013 wurde die zehntägige Be- schwerdefrist gewahrt. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob dem Beschwerde- führer durch die Beweisverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung darstellt. 2.a) Bei der Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwi- schen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; in diesem Sinne Spühler in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 7 zu Art. 319; Gehri in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 319), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Blickenstorfer in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319; Meier, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N. 13 ff. zu Art. 319). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist dabei der Lehrmeinung Freiburg- haus/Afheldt zu folgen, wonach ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur auch tatsächliche Nachteile genügen, sofern dadurch die Lage der betroffe- nen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. Ent- scheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014, E. 3 sowie der I. Zivilkammer ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012, E. 1bb). b) Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Ist eine prozessleitende
Seite 5 — 7 Verfügung wie im vorliegenden Fall nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt wer- den, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfü- gung verbundenen, erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wieder- gutmachen lassen soll (vgl. dazu Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013, E. 1b). c) Was die Anfechtung einer Beweisverfügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a.a.O., N. 40 zu Art. 319; Brunner in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, N. 13 zu Art. 319). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt deshalb auf, weil erst bei Vorliegen des Endentscheids zuverlässig beurteilt werden kann, ob einem abgelehnten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme - und damit ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil - liegt jedoch dann vor, wenn der Beweis später nicht mehr ab- genommen werden könnte, etwa wenn ein Zeuge im Sterben liegt, oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung wie beispielsweise die Vernichtung von Unterla- gen droht (Leu in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 176 zu Art. 154 mit wei- teren Hinweisen). d) Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner offerierten Beweismittel ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, legt er in seiner Beschwerde nicht dar. Auch wenn er in seinen Ausführungen die ent- sprechende Formel wiedergibt (Beschwerdeschrift Ziff. 3), wird der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil weder dargetan noch ergibt sich ein solcher aus den Umständen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer die ange- fochtene Beweisverfügung dahingehend, dass sie sein rechtliches Gehör, das Waffengleichheitsprinzip sowie das Diskriminierungsverbot verletze, weil seine frist- und formgerecht angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei- en. Zudem werde der Ausschluss seiner Beweismittel in der Beweisverfügung nicht begründet. Damit verkennt er, dass mit der angefochtenen Beweisverfügung noch gar nicht definitiv über die Zulassung der beantragten Beweismittel entschie- den wurde. Sollte sich eines der Beweismittel im späteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als entscheidungsrelevant erweisen und die Verweigerung ihrer Ab-
Seite 6 — 7 nahme eine Verletzung der besagten Verfahrensgrundsätze darstellen (worauf an dieser Stelle nicht einzugehen ist), stehen dem Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten offen, seinen Beweisführungsanspruch durchzusetzen. So kann er in einem allfälligen Berufungsverfahren die im Hauptverfahren abgelehnten Be- weisanträge wiederholen, denn Beweismittel, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeboten, deren Erhebung jedoch von der Vorinstanz abgelehnt wur- de, können in diesem Sinne nicht als neu bezeichnet werden und fallen dement- sprechend auch nicht unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO. Kommt hinzu, dass eine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung jederzeit in Wie- dererwägung gezogen, das heisst abgeändert oder ergänzt werden kann (Art. 154 ZPO). Das Gericht kann somit aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel oder weil es seine der Beweisverfügung zugrundeliegende Auffassung ändert, zu jedem Zeitpunkt darauf zurückkommen. Dies wurde denn auch in Ziff. IV./4. der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten. Besteht somit kei- ne Gefahr, dass die abgelehnten Beweismittel in einem späteren Verfahrensstadi- um oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt wer- den können, kann dem Beschwerdeführer aus der fraglichen Beweisverfügung auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen. Mangels Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzung ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu tragen und die Beschwerdegegnerin für deren Aufwendungen in diesem Verfahrensabschnitt zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vorliegend nach richterlichem Ermessen festzusetzen und wird unter Berücksichti- gung des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes auf Fr. 750.-- (einschliesslich Barauslagen und MwST) festgelegt. 4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterli- cher Kompetenz.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. X._____ hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 750.-- einschliesslich Barauslagen und Mehr- wertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: