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ZK1 2012 47

provisorische Rechtsöffnung

Graubünden · 2012-10-01 · Deutsch GR
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Ehescheidung (Beweisverfügung) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Sachverhalt

A. Am 12. Januar 2012 liess Y. beim Bezirksgericht Inn eine Ehescheidungs- klage gegen X. einreichen. Darin beantragte er neben der Vornahme der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und der Teilung des Freizügigkeitsguthabens der Ehefrau die Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbei- träge schulden. B. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 13. Februar 2012 schlossen die Parteien eine Teil-Ehescheidungskonvention ab. In güterrechtlicher Hinsicht ver- einbarten die Parteien, dass Y. seiner Ehefrau X. einen Restbetrag von Fr. 76‘000.-- schulde. Nicht einig wurden sich die Parteien in Bezug auf einen Ver- zugszins in der Höhe von 5% seit 1. Januar 2011. Der Entscheid über die weiteren Nebenfolgen wurde dem Gericht überlassen. C. Mit Eingabe vom 27. März 2012 liess X. innert Frist die begründeten Anträ- ge der noch strittigen Scheidungsfolgen einreichen. Darin beantragte sie unter anderem die Verpflichtung des Ehemanns zur Zahlung eines lebenslänglichen, nach Zeitphasen abgestuften Unterhaltsbeitrags. Als Beweis für den zuletzt geleb- ten Lebensstandard legte X. verschiedene Urkunden ins Recht und stellte zudem den Antrag auf Edition weiterer Urkunden durch den Ehemann. D. Y. hielt mit Eingabe vom 27. März 2012 an seinen bisherigen Anträgen, insbesondere der Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unter- haltsbeiträge schulden, fest. Zum Beweis reichte er diverse Urkunden ein und be- antragte neben der persönlichen Befragung und der Einvernahme namentlich auf- geführter Zeugen die Edition verschiedener Unterlagen durch die Beklagte. E. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels erliess der Vorsitzen- de des Bezirksgerichts Inn am 14. August 2012 eine Beweisverfügung, mit wel- cher er unter anderem das Gesuch von X. um Edition weiterer Unterlagen durch Y. teilweise abwies. Nicht ediert wurden demgemäss die alten und neuen Schät- zungen der Liegenschaft Parz._ in A., die Abrechnungen über die Investitionen in die Liegenschaft seit 1980, sämtliche Mietverträge sowie die Offenlegung der Ein- kommen aus tage- und wochenweiser Zimmervermietung. F. Gegen diese Beweisverfügung liess X. am 27. August 2012 beim Kantons- gericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechts- begehren stellte:

Seite 3 — 7 „1. Die Beweisverfügung vom 14./15.08.2012 im Prozess Nr. 115-2012-1 sei unter Punkt III B, Editionen „vom Ehemann“ wie folgt zu ergänzen: - alte und neue Schätzungen der Liegenschaft Parz._ in A. - sämtliche Mietverträge - Offenlegung der Einkommen aus tage- und wochenweisen Zim- mervermietungen - Abrechnung über die Investitionen in die Liegenschaft Parz. Nr. 1496 in A. seit 1980 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Inn oder des Beschwerdegegners.“ G. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 liess Y. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die im vorliegenden Fall angefoch- tene Beweisverfügung des Bezirksgerichts Inn wurde den Parteien am 15. August 2012 zugestellt. Mit Eingabe vom 27. August 2012 wurde die zehntägige Be- schwerdefrist offensichtlich gewahrt. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die Beweisverfügung auch ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung dar- stellt. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei notwendig, die von der Vor- instanz abgelehnten Beweise zu erheben, da es andernfalls für sie unmöglich werde, ihre Ansprüche im Ehescheidungsverfahren hinreichend zu substantiieren. Bei sogenannten lebensprägenden Ehen und keiner Möglichkeit einer Einkom- menserhöhung mangels Ausbildung und in Anbetracht ihres Alters stehe ihr nicht nur der Bedarf zu, sondern der Erhalt des in der Ehe zuletzt gelebten Standards.

Seite 4 — 7 Diesen habe sie zu beweisen. Ohne Edition der geforderten Unterlagen sei es ihr nicht möglich, die bestrittenen Einnahmen des Ehemanns aus Vermietungen von Wohnungen und Zimmern sowie die Investitionen in dessen Liegenschaft in A. nachzuweisen, welche ebenfalls Rückschlüsse auf den Lebensstandard und die Sparquote zulassen würden. Beweise, welche im Hauptverfahren zur Verfügung gestanden hätten, aber nicht ediert worden seien, seien sozusagen für immer ausgeschlossen. Würden die Schätzungen und die Investitionen in die besagte Liegenschaft im Ehescheidungsverfahren nicht als Beweise zugelassen, drohe ihr ein nicht wiedegutzumachender Nachteil bei der Berechnung des ihr zustehenden Unterhaltsbeitrags durch das Gericht. a) Bei der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Ge- richt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Aus- übung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Vorausset- zung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergan- gene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne Spühler in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Basel 2010, Art. 319 N. 7; Gehri in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 319 N. 3), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Na- tur genügt (so Blickenstorfer in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N. 39; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 319 N. 13 ff., die ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur offenbar voraussetzen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird; vgl. auch das sich auf diese Lehrmeinung stützende Urteil ZK2 11 41 der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Oktober 2011 E. 2.a). b) Was die Anfechtung einer Beweisverfügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N. 40;

Seite 5 — 7 Brunner in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 319 N. 13). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt aus der Überlegung auf, dass erst bei Vorliegen des Endentscheids zuverlässig beurteilt werden kann, ob einem abgelehnten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens entschei- dende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme - und damit ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil - liegt jedoch dann vor, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte (zum Beispiel Zeuge liegt im Sterben) oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung (zum Beispiel Vernichtung von Unter- lagen) droht (Leu in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 176 zu Art. 154 mit weiteren Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mit der Beschränkung des Novenrechts gemäss Art. 317 ZPO. Bei einer Ablehnung der Beweismittel im Hauptverfahren sei es ihr nicht mehr möglich, diese in einem allfälligen Berufungsverfahren noch in den Prozess einzubringen. Diese Auffassung geht fehl. Zwar trifft es zu, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Be- weismittel, welche jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeboten, deren Erhebung jedoch von der Vorinstanz abgelehnt wurde, können in diesem Sinne nicht als neu bezeichnet werden und fallen dementsprechend auch nicht unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO. Vielmehr steht es der Rechtsmittelinstanz frei, Beweisabnahmen der ersten Instanz zu wiederholen oder den Prozessstoff durch Abnahme neuer (von der Vorinstanz nicht abgenommener) Beweise zu er- gänzen (vgl. Reetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O, N. 47 zu Art. 316 und N. 31 ff. zu Art. 317). Der Beschwerdeführerin steht somit die Möglichkeit offen, in einem allfälligen Berufungsverfahren die im Hauptverfahren abgelehnten Beweisanträge zu wiederholen. Kommt hinzu, dass eine Beweisver- fügung als prozessleitende Verfügung jederzeit in Wiedererwägung gezogen, das heisst abgeändert oder ergänzt werden kann (Art. 154 ZPO). Das Gericht kann somit aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel oder weil es sei- ne der Beweisverfügung zugrundeliegende Auffassung ändert, zu jedem Zeitpunkt darauf zurückkommen. Dies wurde denn auch in Ziff. IV./7 der angefochtenen Ver- fügung ausdrücklich festgehalten. Besteht somit keine Gefahr, dass die abgelehn- ten Beweismittel in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, kann der Be- schwerdeführerin aus der fraglichen Beweisverfügung auch kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen.

Seite 6 — 7 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu tragen und den Beschwerdegegner für dessen Aufwendungen in diesem Verfahrensabschnitt zu entschädigen. Dabei erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners geltend gemachte zeitliche Aufwand von 4.25 Stunden als angemessen. Jedoch entspricht der von ihr angerechnete Stundenansatz von Fr. 285.-- nicht dem im Kanton Graubünden üblichen (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, BR 310.250]), wes- halb sich eine Kürzung des geforderten Honorars auf Fr. 1‘100.-- (4.25 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) rechtfertigt. 4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die Vorsitzende der I. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz.

Seite 7 — 7 III.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu tragen und den Beschwerdegegner für dessen Aufwendungen in diesem Verfahrensabschnitt zu entschädigen. Dabei erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners geltend gemachte zeitliche Aufwand von 4.25 Stunden als angemessen. Jedoch entspricht der von ihr angerechnete Stundenansatz von Fr. 285.-- nicht dem im Kanton Graubünden üblichen (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, BR 310.250]), wes- halb sich eine Kürzung des geforderten Honorars auf Fr. 1‘100.-- (4.25 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) rechtfertigt.

E. 4 Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die Vorsitzende der I. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz.

Seite 7 — 7 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X. und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
  3. X. hat Y. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘100.-- einschliesslich Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 47

11. Oktober 2012 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Inn, vom 14. August 2012, mitgeteilt am 15. August 2012, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mirella Piasini, Hambergersteig 17, 8008 Zürich, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Ehescheidung (Beweisverfügung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 12. Januar 2012 liess Y. beim Bezirksgericht Inn eine Ehescheidungs- klage gegen X. einreichen. Darin beantragte er neben der Vornahme der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und der Teilung des Freizügigkeitsguthabens der Ehefrau die Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbei- träge schulden. B. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 13. Februar 2012 schlossen die Parteien eine Teil-Ehescheidungskonvention ab. In güterrechtlicher Hinsicht ver- einbarten die Parteien, dass Y. seiner Ehefrau X. einen Restbetrag von Fr. 76‘000.-- schulde. Nicht einig wurden sich die Parteien in Bezug auf einen Ver- zugszins in der Höhe von 5% seit 1. Januar 2011. Der Entscheid über die weiteren Nebenfolgen wurde dem Gericht überlassen. C. Mit Eingabe vom 27. März 2012 liess X. innert Frist die begründeten Anträ- ge der noch strittigen Scheidungsfolgen einreichen. Darin beantragte sie unter anderem die Verpflichtung des Ehemanns zur Zahlung eines lebenslänglichen, nach Zeitphasen abgestuften Unterhaltsbeitrags. Als Beweis für den zuletzt geleb- ten Lebensstandard legte X. verschiedene Urkunden ins Recht und stellte zudem den Antrag auf Edition weiterer Urkunden durch den Ehemann. D. Y. hielt mit Eingabe vom 27. März 2012 an seinen bisherigen Anträgen, insbesondere der Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unter- haltsbeiträge schulden, fest. Zum Beweis reichte er diverse Urkunden ein und be- antragte neben der persönlichen Befragung und der Einvernahme namentlich auf- geführter Zeugen die Edition verschiedener Unterlagen durch die Beklagte. E. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels erliess der Vorsitzen- de des Bezirksgerichts Inn am 14. August 2012 eine Beweisverfügung, mit wel- cher er unter anderem das Gesuch von X. um Edition weiterer Unterlagen durch Y. teilweise abwies. Nicht ediert wurden demgemäss die alten und neuen Schät- zungen der Liegenschaft Parz._ in A., die Abrechnungen über die Investitionen in die Liegenschaft seit 1980, sämtliche Mietverträge sowie die Offenlegung der Ein- kommen aus tage- und wochenweiser Zimmervermietung. F. Gegen diese Beweisverfügung liess X. am 27. August 2012 beim Kantons- gericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechts- begehren stellte:

Seite 3 — 7 „1. Die Beweisverfügung vom 14./15.08.2012 im Prozess Nr. 115-2012-1 sei unter Punkt III B, Editionen „vom Ehemann“ wie folgt zu ergänzen: - alte und neue Schätzungen der Liegenschaft Parz._ in A. - sämtliche Mietverträge - Offenlegung der Einkommen aus tage- und wochenweisen Zim- mervermietungen - Abrechnung über die Investitionen in die Liegenschaft Parz. Nr. 1496 in A. seit 1980 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Inn oder des Beschwerdegegners.“ G. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 liess Y. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die im vorliegenden Fall angefoch- tene Beweisverfügung des Bezirksgerichts Inn wurde den Parteien am 15. August 2012 zugestellt. Mit Eingabe vom 27. August 2012 wurde die zehntägige Be- schwerdefrist offensichtlich gewahrt. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die Beweisverfügung auch ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung dar- stellt. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei notwendig, die von der Vor- instanz abgelehnten Beweise zu erheben, da es andernfalls für sie unmöglich werde, ihre Ansprüche im Ehescheidungsverfahren hinreichend zu substantiieren. Bei sogenannten lebensprägenden Ehen und keiner Möglichkeit einer Einkom- menserhöhung mangels Ausbildung und in Anbetracht ihres Alters stehe ihr nicht nur der Bedarf zu, sondern der Erhalt des in der Ehe zuletzt gelebten Standards.

Seite 4 — 7 Diesen habe sie zu beweisen. Ohne Edition der geforderten Unterlagen sei es ihr nicht möglich, die bestrittenen Einnahmen des Ehemanns aus Vermietungen von Wohnungen und Zimmern sowie die Investitionen in dessen Liegenschaft in A. nachzuweisen, welche ebenfalls Rückschlüsse auf den Lebensstandard und die Sparquote zulassen würden. Beweise, welche im Hauptverfahren zur Verfügung gestanden hätten, aber nicht ediert worden seien, seien sozusagen für immer ausgeschlossen. Würden die Schätzungen und die Investitionen in die besagte Liegenschaft im Ehescheidungsverfahren nicht als Beweise zugelassen, drohe ihr ein nicht wiedegutzumachender Nachteil bei der Berechnung des ihr zustehenden Unterhaltsbeitrags durch das Gericht. a) Bei der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Ge- richt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Aus- übung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Vorausset- zung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergan- gene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne Spühler in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Basel 2010, Art. 319 N. 7; Gehri in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 319 N. 3), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Na- tur genügt (so Blickenstorfer in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N. 39; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 319 N. 13 ff., die ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur offenbar voraussetzen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird; vgl. auch das sich auf diese Lehrmeinung stützende Urteil ZK2 11 41 der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Oktober 2011 E. 2.a). b) Was die Anfechtung einer Beweisverfügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N. 40;

Seite 5 — 7 Brunner in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 319 N. 13). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt aus der Überlegung auf, dass erst bei Vorliegen des Endentscheids zuverlässig beurteilt werden kann, ob einem abgelehnten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens entschei- dende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme - und damit ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil - liegt jedoch dann vor, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte (zum Beispiel Zeuge liegt im Sterben) oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung (zum Beispiel Vernichtung von Unter- lagen) droht (Leu in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 176 zu Art. 154 mit weiteren Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mit der Beschränkung des Novenrechts gemäss Art. 317 ZPO. Bei einer Ablehnung der Beweismittel im Hauptverfahren sei es ihr nicht mehr möglich, diese in einem allfälligen Berufungsverfahren noch in den Prozess einzubringen. Diese Auffassung geht fehl. Zwar trifft es zu, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Be- weismittel, welche jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeboten, deren Erhebung jedoch von der Vorinstanz abgelehnt wurde, können in diesem Sinne nicht als neu bezeichnet werden und fallen dementsprechend auch nicht unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO. Vielmehr steht es der Rechtsmittelinstanz frei, Beweisabnahmen der ersten Instanz zu wiederholen oder den Prozessstoff durch Abnahme neuer (von der Vorinstanz nicht abgenommener) Beweise zu er- gänzen (vgl. Reetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O, N. 47 zu Art. 316 und N. 31 ff. zu Art. 317). Der Beschwerdeführerin steht somit die Möglichkeit offen, in einem allfälligen Berufungsverfahren die im Hauptverfahren abgelehnten Beweisanträge zu wiederholen. Kommt hinzu, dass eine Beweisver- fügung als prozessleitende Verfügung jederzeit in Wiedererwägung gezogen, das heisst abgeändert oder ergänzt werden kann (Art. 154 ZPO). Das Gericht kann somit aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel oder weil es sei- ne der Beweisverfügung zugrundeliegende Auffassung ändert, zu jedem Zeitpunkt darauf zurückkommen. Dies wurde denn auch in Ziff. IV./7 der angefochtenen Ver- fügung ausdrücklich festgehalten. Besteht somit keine Gefahr, dass die abgelehn- ten Beweismittel in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, kann der Be- schwerdeführerin aus der fraglichen Beweisverfügung auch kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen.

Seite 6 — 7 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- zu tragen und den Beschwerdegegner für dessen Aufwendungen in diesem Verfahrensabschnitt zu entschädigen. Dabei erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners geltend gemachte zeitliche Aufwand von 4.25 Stunden als angemessen. Jedoch entspricht der von ihr angerechnete Stundenansatz von Fr. 285.-- nicht dem im Kanton Graubünden üblichen (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, BR 310.250]), wes- halb sich eine Kürzung des geforderten Honorars auf Fr. 1‘100.-- (4.25 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) rechtfertigt. 4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die Vorsitzende der I. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten von X. und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. X. hat Y. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘100.-- einschliesslich Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: