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ZK1 2012 33

Berufung ZGB Erbrecht

Graubünden · 2012-07-16 · Deutsch GR
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Anfechtung von Stockwerkeigentümerversammlungs-Beschlüssen | Sachenrecht

Sachverhalt

A. X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist im Grundbuch der Gemeinde V. eingetragene Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. 50‘462, Y.. Am 19. August 2011 fand die ordentliche Eigentümerversammlung der Stockwerkeigentümerge- meinschaft „Y.“ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) statt, bei welcher sich die Be- schwerdeführerin durch den Stockwerkeigentümer S. vertreten liess. Den Weisun- gen der Beschwerdeführerin folgend, stimmte deren Stellvertreter gegen drei der sieben letztlich angenommen Beschlüsse. B. Am 17. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin beim Vermittleramt des Bezirks Surselva ein Gesuch um Ansetzung und Durchführung einer Vermitt- lungsverhandlung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2012 wurde keine Einigung der Parteien erzielt, so dass der Vermittler − nach einstwei- liger Sistierung des Verfahrens bis Ende Februar − am 28. Februar 2012 die Kla- gebewilligung ausstellte. Die darin enthaltenen Rechtsbegehren lauteten: Rechtsbegehren klagende Partei: „1. Es seien aufzuheben die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der StWEG ‚Y.‘, V., vom 19. August 2011 betreffend

a) Entlastung der Verwaltung der Beklagten für das Rechnungsjahr 2010/2011,

b) Voranschlag der Beklagten für das Rechnungsjahr 2011/2012, c) Wahl der Verwaltung Z. für zwei Jahre,

d) Verweigerung der Installation einer Warmwasseruhr im Hei- zungskeller und einer verbauchskostenabhängigen Heizkosten- abrechnung für die einzelnen StW-Eigentümer,

e) Einholung von Konkurrenzofferten für die Fenstersanierung in den Gemeinschaftsräumen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ C. Mit Eingabe vom 28. März 2012 prosequierte die Beschwerdeführerin die entsprechende Klage an das Bezirksgericht Surselva. In der Folge teilte ihr der zuständige Einzelrichter mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mit, dass die Monatsfrist zur Einreichung der Klage nach Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Seite 3 — 9 (ZGB; SR 210) vorliegend nicht eingehalten worden sei. Die Klage müsse deshalb abgewiesen werden. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 erklärte die Be- schwerdeführerin, dass sie nicht persönlich an der Versammlung vom 19. August 2011 teilgenommen habe. Dafür hätte sie S. mit der Vertretung ihrer Standpunkte und der Abgabe ihrer Stimme beauftragt. Die Ergebnisse seien ihr erst mit der Zu- stellung des Versammlungsprotokolls am 20. September 2011 mitgeteilt worden. Da sie ihren Hauptwohnsitz in Ravensburg (D) habe, hätte sie diesbezüglich auch keine Möglichkeit gehabt, früher mit ihrem Stellvertreter in Verbindung zu treten. Das Wissen ihres Stellvertreters dürfe ihr nicht vor dem 20. September 2011 an- gerechnet werden. Die Anfechtung vom 17. Oktober 2011 sei schliesslich innert der 30-tägigen Frist erfolgt. In einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 2012 äus- serte die Beschwerdeführerin den Verdacht, dass aufgrund eines früheren Pro- zesses gegen die Beschwerdegegnerin, bei welchem der gleiche Bezirksrichter als Einzelrichter in Zivilsachen amtete, in vorliegendem Verfahren eine Parteibe- günstigung vorliegen könnte, weshalb sie den Antrag stelle, dass mit der Prozess- führung ein anderer Richter betraut werde. D. Mit Entscheid vom 15. Mai 2012 wies das Bezirksgericht Surselva einer- seits das Ausstandsbegehren und andererseits die Klage der Beschwerdeführerin ab, da beides verspätet eingereicht worden sei. Es gelte zur Einreichung einer Klage nach Art. 75 ZGB eine Monatsfrist einzuhalten, die am Tag, an welchem der Stockwerkeigentümer vom fraglichen Beschluss Kenntnis erhält, ausgelöst werde. Da die Beschwerdeführerin an der Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 durch ihren Vertreter anwesend gewesen sei, hätte die Frist am besagten Tag zu laufen begonnen. Die Rechtshängigkeit sei erst am 17. Oktober 2011 mit der Ein- reichung des Schlichtungsgesuches und damit klar nach Ablauf der Monatsfrist eingetreten. E. Gegen den Entscheid vom 15. Mai 2012 erhob die Beschwerdeführerin am

25. Mai 2012 Beschwerde am Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden An- trägen: „1. Der Entscheid des Bezirksgericht Surselva vom 15. Mai 2012 sei auf- zuheben, auf meine Klage vom 28. März 2012 sei einzutreten und die- se sei gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“ Als Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass ihr die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. August 2011 erst mit der Zustellung des Protokolls der Versammlung, d.h. am 19. September 2011, zur

Seite 4 — 9 Kenntnis gelangt seien. Die Monatsfrist zur Einreichung der Klage hätte somit erst ab dem 19. September 2011 zu laufen begonnen. Ihr Stellvertreter an der Ei- gentümerversammlung hätte keine Generalvollmacht besessen, sondern lediglich ihre Standpunkte vertreten und für sie abgestimmt. Durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 17. Oktober 2011 sei demnach die gesetzliche Klagefrist eingehalten geworden. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin an der Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 durch den Mitei- gentümer S. vertreten gewesen sei. Diese Vertretung sei der Beschwerdeführerin auch bei der Berechnung der Einsprachefrist (recte: Anfechtungsfrist) anzulasten. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Auf die weiteren Ausführun- gen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva wurde am 15. Mai 2012 gefällt und den Parteien am gleichen Tag − und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 − mitge- teilt. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO findet demnach auf das vorliegende Rechtsmit- telverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. 2.a) Der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend, erhob die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO können insbesondere nicht be- rufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde angefochten wer- den. Nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angele- genheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Zuletzt aufrechterhalten sind diejenigen Rechtsbegehren, welche „eine logische Sekunde vor der Eröffnung“ des erstin- stanzlichen Entscheides noch im Streit standen (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 39 f.). Der Streitwert bestimmt sich sodann durch das Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld-

Seite 5 — 9 summe, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist der Streitwert zu schätzen (vgl. KURT BLICKENSTORFER, in: Alexan- der Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 308 N 26 in fine bezüglich den Streitwert vorsorglicher Massnahmen vermögensrechtlicher Natur).

b) Bei der Streitigkeit um die Gültigkeit von Beschlüssen der Stockwerkeigentü- merversammlung handelt es sich, wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Streitigkeit vermögens- rechtlicher Natur (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 108 II 77 E. 1b). Die Beschwerdeführerin beziffert den Streitwert in keiner ihrer Eingaben explizit und die Vorinstanz ging von einem Streitwert zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 30‘000.-- aus (vgl. Erwägung 1b des angefochtenen Entscheids). In Anbetracht des vorliegend vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch Strittigen (u.a. Entlastung der Verwaltung für das Rechnungsjahr 2010/2011, die Genehmi- gung des Voranschlags 2011/2012, die Wahl der Verwaltung für zwei Jahre, die Installation einer Warmwasseruhr im Heizungskeller sowie die Einholung von wei- teren Offerten vor der Kreditvergabe für die Fenstersanierung zu Lasten des Er- neuerungsfonds) ist realistischerweise von einem Streitwert zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 10‘000.-- auszugehen, womit die Streitwertgrenze für die Berufung in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO steht wiederum als (subsidiäres) Rechtsmittel zur Verfügung. Davon gehen offenbar übereinstimmend auch die Parteien aus, zumal sie in ihren Rechtsschriften ausdrücklich von einer Beschwerde (und nicht von einer Berufung) sprechen und nicht näher auf die Pro- blematik des Streitwerts eingehen. Nach dem bisher Ausgeführten ist somit auch klar, dass gegen das vorliegend zu fällende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur offen steht, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; ferner Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). c) Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist die Beschwerde beim Kantonsgericht innert 30 Tagen seit der Zustellung des begrün- deten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegrün-

Seite 6 — 9 dung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Bildet ein im summarischen Verfahren ergangener Ent- scheid oder eine prozessleitende Verfügung Gegenstand der Beschwerde, so be- trägt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO lediglich 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Beim angefochtenen Urteil des Bezirksge- richts Surselva vom 15. Mai 2012 handelt es sich weder um einen im summari- schen Verfahren ergangenen Entscheid, noch um eine prozessleitende Verfü- gung, weshalb es vorliegend − entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorin- stanz − eine Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten galt. Die Beschwerde vom

25. Mai 2012 gegen das der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 zugestellte Ur- teil des Bezirksgerichts Surselva erfolgte in diesem Sinne unbestrittenermassen rechtzeitig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. d) Der vorliegende Entscheid wird gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorgani- sationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz vom Vorsit- zenden der I. Zivilkammer erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vor- liegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. 3.a) Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung. Gemäss Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB ist die Anfechtungsklage binnen ei- nes Monats seit Kenntnisnahme der Versammlungsbeschlüsse von einem Mitei- gentümer, welcher den fraglichen Beschlüssen nicht zugstimmt hat, anzuheben, wobei zur Wahrung der Frist die Einreichung eines Schlichtungsgesuches genügt (BGE 135 III 489 E. 3.1 ff.; vgl. Art. 62 ZPO bezüglich der Begründung von Rechtshängigkeit). Werden Beschlüsse einer Stockwerkeigentümerversammlung nicht binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme angefochten, so gelten allfällige Mängel als geheilt (CHRISTINA NIGGLI, in: Peter Breitschmid/Alexandra Rumo- Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Fami- lienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 75 N 9). Bei der Anfechtungsfrist nach Art. 75 ZGB handelt es sich um eine Verwir- kungsfrist, deren Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Missachtung der Frist hat die Klageabweisung und nicht das Nichteintreten zur Folge (ANTON HEI- NI/URS SCHERRER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 75 N 22). Fristauslösend ist sodann der Tag, an dem der Stockwerkeigentümer vom fraglichen Beschluss Kenntnis erhält.

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b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 der Stockwerkeigentümergemein- schaft „Y.“, an welcher die hier angefochtenen Beschlüsse gefasst wurden, nicht persönlich anwesend war. Ebenso unbestritten ist aber auch, dass die Beschwer- deführerin für die besagte Versammlung den Miteigentümer S. zur Vertretung und zur Ausübung ihres Stimmrechtes bevollmächtigt hat. Auf der von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Vollmacht vom 13. August 2011 notierte die Beschwerde- führerin für die Abstimmungen an der Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 Weisungen zuhanden ihres Stellvertreters. Gemäss dem Protokoll der Ver- sammlung wurde die Stellvertretung denn auch weisungsgemäss ausgeübt (vgl. dazu die Beilage der Beschwerdeführerin act. II/4). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass sie ihren Stellvertreter lediglich dazu angehalten habe, ihre Standpunkte an der Versammlung mündlich zu vertreten und für sie abzustimmen. Der Stellvertreter hätte keine weiteren Vollmachten besessen und insbesondere keinen Auftrag zur anschliessenden Information über die Versammlungsbeschlüs- se gehabt. Deswegen sei die Anfechtungsfrist auch erst am 19. bzw. 20. Septem- ber 2011 angelaufen, als sie von den Beschlüssen der Eigentümerversammlung durch Zustellung des Protokolls erfahren habe; durch Einreichung des Schlich- tungsgesuches am 17. Oktober 2011 sei die gesetzliche Anfechtungsfrist dann gewahrt worden (vgl. Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2012, S. 3 [act. A. 1] und vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2012, S. 2 [act. I/2]). c) Wer rechtsgültig einen anderen ermächtigt, in seinem Namen ein Rechts- geschäft zu tätigen, wird dadurch selbst berechtigt und verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220]). Sämtliche Rechtswir- kungen des Vertretungsgeschäfts treten unmittelbar beim Vertretenen (und beim Dritten) ein; das Handeln des Vertreters wirkt, wie wenn der Vertretene selbst ge- handelt hätte (vgl. AHMET KUT, in: Andreas Furrer/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht − Allgemeine Be- stimmungen, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 32 N 34; ROLF WATTER, in: Heinrich Hon- sell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

5. Aufl., Basel 2011, Art. 32 N 23). Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwi- schen der aktiven Stellvertretung, bei welcher der Vertreter Willenserklärungen für den Vertretenen abgibt, und der passiven Stellvertretung, bei welcher der Vertreter Erklärungen für den Vertretenen entgegennimmt. Für die passive Stellvertretung gilt, dass die Rechtswirkungen den Vertretenen treffen, sobald eine Erklärung

Seite 8 — 9 beim Vertreter eingetroffen ist (WATTER, in: Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., Art. 32 N 26). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass sich die Be- schwerdeführerin sehr wohl das Wissen ihres ordentlich bestellten und mit den üblichen Rechten und Pflichten ausgestatten Stellvertreters anrechnen lassen muss, zumal sie im Aussenverhältnis, insbesondere gegenüber der Stockwerkei- gentümergemeinschaft, keinerlei Beschränkungen ihrer Vollmacht kundgetan hat. Die Kenntnisnahme der Beschlüsse der Eigentümerversammlung am 19. August 2011 durch den Vertreter erfolgte mit Wirkung für die Vertretene und löste am sel- bigen Tag die einmonatige Anfechtungsfrist aus. Damit ist auch offensichtlich, dass die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage mit Einreichung des Schlich- tungsgesuches am 17. Oktober 2011 verspätet erfolgte, demnach die prosequierte Klage abgewiesen werden musste und es folglich die vorliegende Beschwerde ebenfalls abzuweisen gilt. 4. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollständig unterlegen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- vollumfänglich zu ihren Lasten. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegenerin nicht anwaltlich vertreten ist. Ist dies der Fall, so kann ihr das Gericht gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine angemessene Umtriebsent- schädigung zusprechen. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin als ausseramtliche Parteientschädigung eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- zuzusprechen.

Seite 9 — 9 III.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“ Als Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass ihr die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. August 2011 erst mit der Zustellung des Protokolls der Versammlung, d.h. am 19. September 2011, zur

Seite 4 — 9 Kenntnis gelangt seien. Die Monatsfrist zur Einreichung der Klage hätte somit erst ab dem 19. September 2011 zu laufen begonnen. Ihr Stellvertreter an der Ei- gentümerversammlung hätte keine Generalvollmacht besessen, sondern lediglich ihre Standpunkte vertreten und für sie abgestimmt. Durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 17. Oktober 2011 sei demnach die gesetzliche Klagefrist eingehalten geworden. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin an der Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 durch den Mitei- gentümer S. vertreten gewesen sei. Diese Vertretung sei der Beschwerdeführerin auch bei der Berechnung der Einsprachefrist (recte: Anfechtungsfrist) anzulasten. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Auf die weiteren Ausführun- gen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva wurde am 15. Mai 2012 gefällt und den Parteien am gleichen Tag − und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 − mitge- teilt. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO findet demnach auf das vorliegende Rechtsmit- telverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. 2.a) Der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend, erhob die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO können insbesondere nicht be- rufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde angefochten wer- den. Nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angele- genheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Zuletzt aufrechterhalten sind diejenigen Rechtsbegehren, welche „eine logische Sekunde vor der Eröffnung“ des erstin- stanzlichen Entscheides noch im Streit standen (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 39 f.). Der Streitwert bestimmt sich sodann durch das Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld-

Seite 5 — 9 summe, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist der Streitwert zu schätzen (vgl. KURT BLICKENSTORFER, in: Alexan- der Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 308 N 26 in fine bezüglich den Streitwert vorsorglicher Massnahmen vermögensrechtlicher Natur).

b) Bei der Streitigkeit um die Gültigkeit von Beschlüssen der Stockwerkeigentü- merversammlung handelt es sich, wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Streitigkeit vermögens- rechtlicher Natur (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 108 II 77 E. 1b). Die Beschwerdeführerin beziffert den Streitwert in keiner ihrer Eingaben explizit und die Vorinstanz ging von einem Streitwert zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 30‘000.-- aus (vgl. Erwägung 1b des angefochtenen Entscheids). In Anbetracht des vorliegend vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch Strittigen (u.a. Entlastung der Verwaltung für das Rechnungsjahr 2010/2011, die Genehmi- gung des Voranschlags 2011/2012, die Wahl der Verwaltung für zwei Jahre, die Installation einer Warmwasseruhr im Heizungskeller sowie die Einholung von wei- teren Offerten vor der Kreditvergabe für die Fenstersanierung zu Lasten des Er- neuerungsfonds) ist realistischerweise von einem Streitwert zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 10‘000.-- auszugehen, womit die Streitwertgrenze für die Berufung in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO steht wiederum als (subsidiäres) Rechtsmittel zur Verfügung. Davon gehen offenbar übereinstimmend auch die Parteien aus, zumal sie in ihren Rechtsschriften ausdrücklich von einer Beschwerde (und nicht von einer Berufung) sprechen und nicht näher auf die Pro- blematik des Streitwerts eingehen. Nach dem bisher Ausgeführten ist somit auch klar, dass gegen das vorliegend zu fällende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur offen steht, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; ferner Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). c) Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist die Beschwerde beim Kantonsgericht innert 30 Tagen seit der Zustellung des begrün- deten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegrün-

Seite 6 — 9 dung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Bildet ein im summarischen Verfahren ergangener Ent- scheid oder eine prozessleitende Verfügung Gegenstand der Beschwerde, so be- trägt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO lediglich 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Beim angefochtenen Urteil des Bezirksge- richts Surselva vom 15. Mai 2012 handelt es sich weder um einen im summari- schen Verfahren ergangenen Entscheid, noch um eine prozessleitende Verfü- gung, weshalb es vorliegend − entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorin- stanz − eine Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten galt. Die Beschwerde vom

25. Mai 2012 gegen das der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 zugestellte Ur- teil des Bezirksgerichts Surselva erfolgte in diesem Sinne unbestrittenermassen rechtzeitig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. d) Der vorliegende Entscheid wird gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorgani- sationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz vom Vorsit- zenden der I. Zivilkammer erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vor- liegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. 3.a) Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung. Gemäss Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB ist die Anfechtungsklage binnen ei- nes Monats seit Kenntnisnahme der Versammlungsbeschlüsse von einem Mitei- gentümer, welcher den fraglichen Beschlüssen nicht zugstimmt hat, anzuheben, wobei zur Wahrung der Frist die Einreichung eines Schlichtungsgesuches genügt (BGE 135 III 489 E. 3.1 ff.; vgl. Art. 62 ZPO bezüglich der Begründung von Rechtshängigkeit). Werden Beschlüsse einer Stockwerkeigentümerversammlung nicht binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme angefochten, so gelten allfällige Mängel als geheilt (CHRISTINA NIGGLI, in: Peter Breitschmid/Alexandra Rumo- Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Fami- lienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 75 N 9). Bei der Anfechtungsfrist nach Art. 75 ZGB handelt es sich um eine Verwir- kungsfrist, deren Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Missachtung der Frist hat die Klageabweisung und nicht das Nichteintreten zur Folge (ANTON HEI- NI/URS SCHERRER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 75 N 22). Fristauslösend ist sodann der Tag, an dem der Stockwerkeigentümer vom fraglichen Beschluss Kenntnis erhält.

Seite 7 — 9

b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 der Stockwerkeigentümergemein- schaft „Y.“, an welcher die hier angefochtenen Beschlüsse gefasst wurden, nicht persönlich anwesend war. Ebenso unbestritten ist aber auch, dass die Beschwer- deführerin für die besagte Versammlung den Miteigentümer S. zur Vertretung und zur Ausübung ihres Stimmrechtes bevollmächtigt hat. Auf der von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Vollmacht vom 13. August 2011 notierte die Beschwerde- führerin für die Abstimmungen an der Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 Weisungen zuhanden ihres Stellvertreters. Gemäss dem Protokoll der Ver- sammlung wurde die Stellvertretung denn auch weisungsgemäss ausgeübt (vgl. dazu die Beilage der Beschwerdeführerin act. II/4). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass sie ihren Stellvertreter lediglich dazu angehalten habe, ihre Standpunkte an der Versammlung mündlich zu vertreten und für sie abzustimmen. Der Stellvertreter hätte keine weiteren Vollmachten besessen und insbesondere keinen Auftrag zur anschliessenden Information über die Versammlungsbeschlüs- se gehabt. Deswegen sei die Anfechtungsfrist auch erst am 19. bzw. 20. Septem- ber 2011 angelaufen, als sie von den Beschlüssen der Eigentümerversammlung durch Zustellung des Protokolls erfahren habe; durch Einreichung des Schlich- tungsgesuches am 17. Oktober 2011 sei die gesetzliche Anfechtungsfrist dann gewahrt worden (vgl. Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2012, S. 3 [act. A. 1] und vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2012, S. 2 [act. I/2]). c) Wer rechtsgültig einen anderen ermächtigt, in seinem Namen ein Rechts- geschäft zu tätigen, wird dadurch selbst berechtigt und verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220]). Sämtliche Rechtswir- kungen des Vertretungsgeschäfts treten unmittelbar beim Vertretenen (und beim Dritten) ein; das Handeln des Vertreters wirkt, wie wenn der Vertretene selbst ge- handelt hätte (vgl. AHMET KUT, in: Andreas Furrer/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht − Allgemeine Be- stimmungen, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 32 N 34; ROLF WATTER, in: Heinrich Hon- sell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

E. 5 Aufl., Basel 2011, Art. 32 N 23). Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwi- schen der aktiven Stellvertretung, bei welcher der Vertreter Willenserklärungen für den Vertretenen abgibt, und der passiven Stellvertretung, bei welcher der Vertreter Erklärungen für den Vertretenen entgegennimmt. Für die passive Stellvertretung gilt, dass die Rechtswirkungen den Vertretenen treffen, sobald eine Erklärung

Seite 8 — 9 beim Vertreter eingetroffen ist (WATTER, in: Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., Art. 32 N 26). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass sich die Be- schwerdeführerin sehr wohl das Wissen ihres ordentlich bestellten und mit den üblichen Rechten und Pflichten ausgestatten Stellvertreters anrechnen lassen muss, zumal sie im Aussenverhältnis, insbesondere gegenüber der Stockwerkei- gentümergemeinschaft, keinerlei Beschränkungen ihrer Vollmacht kundgetan hat. Die Kenntnisnahme der Beschlüsse der Eigentümerversammlung am 19. August 2011 durch den Vertreter erfolgte mit Wirkung für die Vertretene und löste am sel- bigen Tag die einmonatige Anfechtungsfrist aus. Damit ist auch offensichtlich, dass die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage mit Einreichung des Schlich- tungsgesuches am 17. Oktober 2011 verspätet erfolgte, demnach die prosequierte Klage abgewiesen werden musste und es folglich die vorliegende Beschwerde ebenfalls abzuweisen gilt. 4. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollständig unterlegen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- vollumfänglich zu ihren Lasten. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegenerin nicht anwaltlich vertreten ist. Ist dies der Fall, so kann ihr das Gericht gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine angemessene Umtriebsent- schädigung zusprechen. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin als ausseramtliche Parteientschädigung eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- zuzusprechen.

Seite 9 — 9 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu- lasten von X.. Die auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von X. ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. X. hat die Stock- werkeigentümergemeinschaft „Y.“, V., für das Beschwerdeverfahren mit ei- ner Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 16. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 33

17. Juli 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Trümpler In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 15. Mai 2012, mitgeteilt am 15. Mai 2012, in Sachen der S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t Y ., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Z., gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Anfechtung von Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüssen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist im Grundbuch der Gemeinde V. eingetragene Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. 50‘462, Y.. Am 19. August 2011 fand die ordentliche Eigentümerversammlung der Stockwerkeigentümerge- meinschaft „Y.“ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) statt, bei welcher sich die Be- schwerdeführerin durch den Stockwerkeigentümer S. vertreten liess. Den Weisun- gen der Beschwerdeführerin folgend, stimmte deren Stellvertreter gegen drei der sieben letztlich angenommen Beschlüsse. B. Am 17. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin beim Vermittleramt des Bezirks Surselva ein Gesuch um Ansetzung und Durchführung einer Vermitt- lungsverhandlung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2012 wurde keine Einigung der Parteien erzielt, so dass der Vermittler − nach einstwei- liger Sistierung des Verfahrens bis Ende Februar − am 28. Februar 2012 die Kla- gebewilligung ausstellte. Die darin enthaltenen Rechtsbegehren lauteten: Rechtsbegehren klagende Partei: „1. Es seien aufzuheben die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der StWEG ‚Y.‘, V., vom 19. August 2011 betreffend

a) Entlastung der Verwaltung der Beklagten für das Rechnungsjahr 2010/2011,

b) Voranschlag der Beklagten für das Rechnungsjahr 2011/2012, c) Wahl der Verwaltung Z. für zwei Jahre,

d) Verweigerung der Installation einer Warmwasseruhr im Hei- zungskeller und einer verbauchskostenabhängigen Heizkosten- abrechnung für die einzelnen StW-Eigentümer,

e) Einholung von Konkurrenzofferten für die Fenstersanierung in den Gemeinschaftsräumen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ C. Mit Eingabe vom 28. März 2012 prosequierte die Beschwerdeführerin die entsprechende Klage an das Bezirksgericht Surselva. In der Folge teilte ihr der zuständige Einzelrichter mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mit, dass die Monatsfrist zur Einreichung der Klage nach Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Seite 3 — 9 (ZGB; SR 210) vorliegend nicht eingehalten worden sei. Die Klage müsse deshalb abgewiesen werden. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 erklärte die Be- schwerdeführerin, dass sie nicht persönlich an der Versammlung vom 19. August 2011 teilgenommen habe. Dafür hätte sie S. mit der Vertretung ihrer Standpunkte und der Abgabe ihrer Stimme beauftragt. Die Ergebnisse seien ihr erst mit der Zu- stellung des Versammlungsprotokolls am 20. September 2011 mitgeteilt worden. Da sie ihren Hauptwohnsitz in Ravensburg (D) habe, hätte sie diesbezüglich auch keine Möglichkeit gehabt, früher mit ihrem Stellvertreter in Verbindung zu treten. Das Wissen ihres Stellvertreters dürfe ihr nicht vor dem 20. September 2011 an- gerechnet werden. Die Anfechtung vom 17. Oktober 2011 sei schliesslich innert der 30-tägigen Frist erfolgt. In einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 2012 äus- serte die Beschwerdeführerin den Verdacht, dass aufgrund eines früheren Pro- zesses gegen die Beschwerdegegnerin, bei welchem der gleiche Bezirksrichter als Einzelrichter in Zivilsachen amtete, in vorliegendem Verfahren eine Parteibe- günstigung vorliegen könnte, weshalb sie den Antrag stelle, dass mit der Prozess- führung ein anderer Richter betraut werde. D. Mit Entscheid vom 15. Mai 2012 wies das Bezirksgericht Surselva einer- seits das Ausstandsbegehren und andererseits die Klage der Beschwerdeführerin ab, da beides verspätet eingereicht worden sei. Es gelte zur Einreichung einer Klage nach Art. 75 ZGB eine Monatsfrist einzuhalten, die am Tag, an welchem der Stockwerkeigentümer vom fraglichen Beschluss Kenntnis erhält, ausgelöst werde. Da die Beschwerdeführerin an der Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 durch ihren Vertreter anwesend gewesen sei, hätte die Frist am besagten Tag zu laufen begonnen. Die Rechtshängigkeit sei erst am 17. Oktober 2011 mit der Ein- reichung des Schlichtungsgesuches und damit klar nach Ablauf der Monatsfrist eingetreten. E. Gegen den Entscheid vom 15. Mai 2012 erhob die Beschwerdeführerin am

25. Mai 2012 Beschwerde am Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden An- trägen: „1. Der Entscheid des Bezirksgericht Surselva vom 15. Mai 2012 sei auf- zuheben, auf meine Klage vom 28. März 2012 sei einzutreten und die- se sei gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“ Als Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass ihr die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. August 2011 erst mit der Zustellung des Protokolls der Versammlung, d.h. am 19. September 2011, zur

Seite 4 — 9 Kenntnis gelangt seien. Die Monatsfrist zur Einreichung der Klage hätte somit erst ab dem 19. September 2011 zu laufen begonnen. Ihr Stellvertreter an der Ei- gentümerversammlung hätte keine Generalvollmacht besessen, sondern lediglich ihre Standpunkte vertreten und für sie abgestimmt. Durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 17. Oktober 2011 sei demnach die gesetzliche Klagefrist eingehalten geworden. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin an der Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 durch den Mitei- gentümer S. vertreten gewesen sei. Diese Vertretung sei der Beschwerdeführerin auch bei der Berechnung der Einsprachefrist (recte: Anfechtungsfrist) anzulasten. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Auf die weiteren Ausführun- gen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva wurde am 15. Mai 2012 gefällt und den Parteien am gleichen Tag − und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 − mitge- teilt. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO findet demnach auf das vorliegende Rechtsmit- telverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. 2.a) Der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend, erhob die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO können insbesondere nicht be- rufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde angefochten wer- den. Nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angele- genheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Zuletzt aufrechterhalten sind diejenigen Rechtsbegehren, welche „eine logische Sekunde vor der Eröffnung“ des erstin- stanzlichen Entscheides noch im Streit standen (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 39 f.). Der Streitwert bestimmt sich sodann durch das Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld-

Seite 5 — 9 summe, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist der Streitwert zu schätzen (vgl. KURT BLICKENSTORFER, in: Alexan- der Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 308 N 26 in fine bezüglich den Streitwert vorsorglicher Massnahmen vermögensrechtlicher Natur).

b) Bei der Streitigkeit um die Gültigkeit von Beschlüssen der Stockwerkeigentü- merversammlung handelt es sich, wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Streitigkeit vermögens- rechtlicher Natur (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 108 II 77 E. 1b). Die Beschwerdeführerin beziffert den Streitwert in keiner ihrer Eingaben explizit und die Vorinstanz ging von einem Streitwert zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 30‘000.-- aus (vgl. Erwägung 1b des angefochtenen Entscheids). In Anbetracht des vorliegend vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch Strittigen (u.a. Entlastung der Verwaltung für das Rechnungsjahr 2010/2011, die Genehmi- gung des Voranschlags 2011/2012, die Wahl der Verwaltung für zwei Jahre, die Installation einer Warmwasseruhr im Heizungskeller sowie die Einholung von wei- teren Offerten vor der Kreditvergabe für die Fenstersanierung zu Lasten des Er- neuerungsfonds) ist realistischerweise von einem Streitwert zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 10‘000.-- auszugehen, womit die Streitwertgrenze für die Berufung in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO steht wiederum als (subsidiäres) Rechtsmittel zur Verfügung. Davon gehen offenbar übereinstimmend auch die Parteien aus, zumal sie in ihren Rechtsschriften ausdrücklich von einer Beschwerde (und nicht von einer Berufung) sprechen und nicht näher auf die Pro- blematik des Streitwerts eingehen. Nach dem bisher Ausgeführten ist somit auch klar, dass gegen das vorliegend zu fällende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur offen steht, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; ferner Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, wonach die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwertes zu enthalten hat). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). c) Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) ist die Beschwerde beim Kantonsgericht innert 30 Tagen seit der Zustellung des begrün- deten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegrün-

Seite 6 — 9 dung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Bildet ein im summarischen Verfahren ergangener Ent- scheid oder eine prozessleitende Verfügung Gegenstand der Beschwerde, so be- trägt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO lediglich 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Beim angefochtenen Urteil des Bezirksge- richts Surselva vom 15. Mai 2012 handelt es sich weder um einen im summari- schen Verfahren ergangenen Entscheid, noch um eine prozessleitende Verfü- gung, weshalb es vorliegend − entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorin- stanz − eine Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten galt. Die Beschwerde vom

25. Mai 2012 gegen das der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2012 zugestellte Ur- teil des Bezirksgerichts Surselva erfolgte in diesem Sinne unbestrittenermassen rechtzeitig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. d) Der vorliegende Entscheid wird gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorgani- sationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz vom Vorsit- zenden der I. Zivilkammer erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vor- liegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. 3.a) Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung. Gemäss Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB ist die Anfechtungsklage binnen ei- nes Monats seit Kenntnisnahme der Versammlungsbeschlüsse von einem Mitei- gentümer, welcher den fraglichen Beschlüssen nicht zugstimmt hat, anzuheben, wobei zur Wahrung der Frist die Einreichung eines Schlichtungsgesuches genügt (BGE 135 III 489 E. 3.1 ff.; vgl. Art. 62 ZPO bezüglich der Begründung von Rechtshängigkeit). Werden Beschlüsse einer Stockwerkeigentümerversammlung nicht binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme angefochten, so gelten allfällige Mängel als geheilt (CHRISTINA NIGGLI, in: Peter Breitschmid/Alexandra Rumo- Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Fami- lienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 75 N 9). Bei der Anfechtungsfrist nach Art. 75 ZGB handelt es sich um eine Verwir- kungsfrist, deren Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Missachtung der Frist hat die Klageabweisung und nicht das Nichteintreten zur Folge (ANTON HEI- NI/URS SCHERRER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 75 N 22). Fristauslösend ist sodann der Tag, an dem der Stockwerkeigentümer vom fraglichen Beschluss Kenntnis erhält.

Seite 7 — 9

b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 der Stockwerkeigentümergemein- schaft „Y.“, an welcher die hier angefochtenen Beschlüsse gefasst wurden, nicht persönlich anwesend war. Ebenso unbestritten ist aber auch, dass die Beschwer- deführerin für die besagte Versammlung den Miteigentümer S. zur Vertretung und zur Ausübung ihres Stimmrechtes bevollmächtigt hat. Auf der von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Vollmacht vom 13. August 2011 notierte die Beschwerde- führerin für die Abstimmungen an der Eigentümerversammlung vom 19. August 2011 Weisungen zuhanden ihres Stellvertreters. Gemäss dem Protokoll der Ver- sammlung wurde die Stellvertretung denn auch weisungsgemäss ausgeübt (vgl. dazu die Beilage der Beschwerdeführerin act. II/4). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass sie ihren Stellvertreter lediglich dazu angehalten habe, ihre Standpunkte an der Versammlung mündlich zu vertreten und für sie abzustimmen. Der Stellvertreter hätte keine weiteren Vollmachten besessen und insbesondere keinen Auftrag zur anschliessenden Information über die Versammlungsbeschlüs- se gehabt. Deswegen sei die Anfechtungsfrist auch erst am 19. bzw. 20. Septem- ber 2011 angelaufen, als sie von den Beschlüssen der Eigentümerversammlung durch Zustellung des Protokolls erfahren habe; durch Einreichung des Schlich- tungsgesuches am 17. Oktober 2011 sei die gesetzliche Anfechtungsfrist dann gewahrt worden (vgl. Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2012, S. 3 [act. A. 1] und vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2012, S. 2 [act. I/2]). c) Wer rechtsgültig einen anderen ermächtigt, in seinem Namen ein Rechts- geschäft zu tätigen, wird dadurch selbst berechtigt und verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220]). Sämtliche Rechtswir- kungen des Vertretungsgeschäfts treten unmittelbar beim Vertretenen (und beim Dritten) ein; das Handeln des Vertreters wirkt, wie wenn der Vertretene selbst ge- handelt hätte (vgl. AHMET KUT, in: Andreas Furrer/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht − Allgemeine Be- stimmungen, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 32 N 34; ROLF WATTER, in: Heinrich Hon- sell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

5. Aufl., Basel 2011, Art. 32 N 23). Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwi- schen der aktiven Stellvertretung, bei welcher der Vertreter Willenserklärungen für den Vertretenen abgibt, und der passiven Stellvertretung, bei welcher der Vertreter Erklärungen für den Vertretenen entgegennimmt. Für die passive Stellvertretung gilt, dass die Rechtswirkungen den Vertretenen treffen, sobald eine Erklärung

Seite 8 — 9 beim Vertreter eingetroffen ist (WATTER, in: Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., Art. 32 N 26). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass sich die Be- schwerdeführerin sehr wohl das Wissen ihres ordentlich bestellten und mit den üblichen Rechten und Pflichten ausgestatten Stellvertreters anrechnen lassen muss, zumal sie im Aussenverhältnis, insbesondere gegenüber der Stockwerkei- gentümergemeinschaft, keinerlei Beschränkungen ihrer Vollmacht kundgetan hat. Die Kenntnisnahme der Beschlüsse der Eigentümerversammlung am 19. August 2011 durch den Vertreter erfolgte mit Wirkung für die Vertretene und löste am sel- bigen Tag die einmonatige Anfechtungsfrist aus. Damit ist auch offensichtlich, dass die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage mit Einreichung des Schlich- tungsgesuches am 17. Oktober 2011 verspätet erfolgte, demnach die prosequierte Klage abgewiesen werden musste und es folglich die vorliegende Beschwerde ebenfalls abzuweisen gilt. 4. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollständig unterlegen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- vollumfänglich zu ihren Lasten. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegenerin nicht anwaltlich vertreten ist. Ist dies der Fall, so kann ihr das Gericht gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine angemessene Umtriebsent- schädigung zusprechen. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin als ausseramtliche Parteientschädigung eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- zuzusprechen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu- lasten von X.. Die auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von X. ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. X. hat die Stock- werkeigentümergemeinschaft „Y.“, V., für das Beschwerdeverfahren mit ei- ner Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an: