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ZK1 2011 84

Berufung ZGB Kindesrecht

Graubünden · 2012-01-17 · Deutsch GR
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Einsetzung eines Erbenvertreters (vorsorgliche Massnahme) | Berufung ZGB Erbrecht

Sachverhalt

A.1. Am 16. März 2010 verstarb C. und hinterliess als Erben ihre beiden Söhne B. und A.. Am 25. Oktober 2010 meldete B. beim Kreisamt Z. eine Erbteilungskla- ge gegen A. zur Vermittlung an, welche er nach erfolglos verlaufener Sühnever- handlung sowie Ausstellung des Leitscheins mit Eingabe vom 21. Januar 2011 fristgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte (Proz.-Nr. 115-2011-6). 2. Gleichentags stellte B. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Ge- such um Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB. Dieser sei zu ermächtigen, die Liegenschaft Nr._ in der Gemeinde Y. auf dem Wege der internen oder externen Versteigerung, allenfalls – nach vorheriger Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten – freihändig zu ver- äussern. Eventualiter habe dies durch den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zu geschehen. Ferner sei A. zu untersagen, an und bezüglich der betreffenden Lie- genschaft irgendwelche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben, Ver- pflichtungen einzugehen etc. Zur Begründung des Gesuchs wurden im Wesentli- chen Unstimmigkeiten unter den Erben in Bezug auf die Sanierung bzw. die Wei- terführung des Rohbaus auf Parzelle Nr._ vorgetragen. Auch könne sich in dieser Situation niemand um die dringend notwendigen Winter- und Sicherungsmass- nahmen kümmern. Dem Gebäude drohe aber nicht nur Schaden und damit Wert- verlust, vor allem koste der Baustillstand auch jeden Tag Geld, weil zum einen Baukreditzinsen zu bezahlen seien und zum anderen wegen der verzögerten Fer- tigstellung auch keine Einkünfte generiert werden könnten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 schlug B. D., Architekt ETH/SIA, als gesetzlichen Erbenvertreter vor. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte A. seine Vernehmlassung zum Gesuch mit den grundsätzlich gleichlautenden Anträgen ein und erklärte sich mit der Ein- setzung von D. als Erbenvertreter einverstanden. 3. Mit Entscheid vom 17. Februar 2011, mitgeteilt am 22. Februar 2011, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden das Verfahren betreffend Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters zufolge weggefallenen Rechts- schutzinteresses als erledigt am Geschäftsverzeichnis ab. Gleichzeitig wurde da- von Vormerk genommen, dass sich die Parteien darüber einig seien, Herrn D. im Nachlass ihrer verstorbenen Mutter als Erbenvertreter einzusetzen und dieser ge- willt sei, das Mandat zu übernehmen. Des Weiteren wurde davon Vormerk ge- nommen, dass die Parteien sich darüber einig seien, dass der Erbenvertreter die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr._ in Y. auf dem Wege der internen

Seite 3 — 17 oder externen Versteigerung und nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig veräussern solle, wie auch dass der Erbenvertreter berechtigt sei, von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen baulicher Natur zur Abwendung von drohendem Schaden am Ge- bäude zu treffen (Proz.-Nr.-135-2011-35). 4. Mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 17. Februar 2011 wurde einem gemeinsamen Gesuch der Parteien entsprochen und der Erb- teilungsprozess (Proz.-Nr. 115-2011-6) solange sistiert, bis der Erbenvertreter sein Mandat abgeschlossen oder niedergelegt hat resp. eine der Parteien die Aufhe- bung der Sistierung verlangt. B. Am 25. März 2011 stellte D. beim Bezirksgericht Imboden ein Gesuch um Durchführung einer vorsorglichen Beweisaufnahme der gesamten Liegenschaft Nr._ inklusive darauf stehender Gebäudeteile. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2011 setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden E., Ing. HTL, als Sachverständigen ein und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Aufnahme des Zustands (bezüglich Stand der Bauarbeiten) der gesamten Liegenschaft und der Umgebung mit allen darauf befindlichen Ge- bäudeteilen sowie allfälliger vorhandener Werkmängel an der Liegenschaft mit allen darauf befindlichen Gebäudeteilen (Proz.-Nr. 135-2011-97). Das in der Folge von E. angefertigte Gutachten datiert vom 19. Mai 2011. C. Am 15. April 2011 wurde B. mit einem erneuten Gesuch beim Bezirksge- richt Imboden vorstellig und beantragte, A. sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sämtliche in dessen Besitz resp. im Besitz der Erbengemeinschaft in Zusammenhang mit der Liegenschaft Nr._ resp. mit dem darauf in Bau befindlichen Gebäude stehenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben. Nachdem sich A. ausdrücklich bereit erklärt hatte, dem Bezirks- gericht Imboden die sich in seinem Besitz befindenden einschlägigen Bauakten betreffend die Liegenschaft Nr._ auszuhändigen, wurde vom Einzelrichter am Be- zirksgericht Imboden mit Entscheid vom 28. April 2011, mitgeteilt am 2. Mai 2011, davon Vormerk genommen und das entsprechende Gesuch zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben (Proz.-Nr. 135-2011-115). D. Mit Eingabe vom 9. August 2011 ersuchte B. den Bezirksgerichtspräsiden- ten Imboden um Ermächtigung des Erbenvertreters, für die Erben und auf deren Rechnung als Solidarschuldner bei der F., X., einen Kredit von Fr. 250'000.-- auf- zunehmen und die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen sowie zur Sicher-

Seite 4 — 17 stellung des vorgenannten Hypothekarkredits zulasten der Liegenschaft Nr._, Plan_, Grundbuch Y., ein Grundpfandrecht in Höhe von Fr. 250'000.-- in Form ei- ner Pfandsummenerhöhung zur bisher zugunsten der F. eingetragenen Kapital- Grundpfandverschreibung im I. Rang über Fr. 150'000.-- oder in Form eines neuen Grundpfandrechts im II. Rang zu errichten und im Grundbuch einzutragen. Dieses Gesuch wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 5. September, mitgeteilt am 12. September 2011, abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde. Gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen, dass ein Erbenver- treter gemäss schweizerischem Recht von Gesetzes wegen befugt sei, über Erb- schaftswerte zu verfügen und für die Erben Verpflichtungen einzugehen (Proz.-Nr. 115-2011-235). E. Am 23. August 2011 ersuchte B. den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein weiteres Mal um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dabei beantragte er, es sei A. unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, für die Erbengemeinschaft generell und insbesondere an und bezüglich der Liegen- schaft Nr._ in Y. irgendwelche Handlungen vorzunehmen. Ferner sei er zu ver- pflichten, sämtliche Schlüssel und Mietverträge für die vermieteten Parkplätze in Zusammenhang mit der betreffenden Liegenschaft sowie sämtliche seit der Errich- tung der Erbenvertretung vereinnahmten Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Parkplätze und die entsprechenden Mietverträge an den Erbenvertreter her- auszugeben. Darüber hinaus sei der Erbenvertreter in Präzisierung des Ent- scheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35) zu ermächtigen, die Liegenschaft Nr._ in Y. nach vorher- gehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, einem Erben im Rahmen einer partiellen Erbteilung zu übertragen, hierfür einen partiellen Erbteilungsvertrag zu verfassen und zum Zwecke der Zuweisung der Liegenschaft an einen Erben für beide Erben zu unterzeichnen und zum Vollzug im Grundbuch anzumelden. Mit Entscheid vom 23. November 2011, mitgeteilt gleichentags, hiess der Einzel- richter am Bezirksgericht Imboden das Gesuch, soweit darauf eingetreten werden konnte, teilweise gut und verpflichtete A., dem Erbenvertreter D., im Zusammen- hang mit der Liegenschaft Nr._ sämtliche in seinem Besitz befindenden Schlüssel, sämtliche Mietverträge über die vermieteten Parkplätze sowie sämtliche Belege betreffend Mietzinszahlungen der vermieteten Parkplätze samt entsprechender Rechenschaftsablage auszuhändigen. Diese richterlichen Verpflichtungen wurden ausdrücklich unter dem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB erlas- sen (Proz.-Nr. 135-2011-251).

Seite 5 — 17 F.1. Am 21. September 2011 reichte B. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imbo- den ein Wiedererwägungsgesuch resp. ein Gesuch um Erlass/Abänderung einer vorsorglichen Massnahme mit folgenden Anträgen ein: „1. Wiedererwägung Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Imboden vom 17./22. Februar 2011 betreffend Ernennung eines Erbenvertreters im Erbteilungsprozess sei in Wiedererwägung zu ziehen, auf das Gesuch sei einzutreten und im Sinne der damals von den Parteien überein- stimmend gestellten Anträge resp. der Anträge gemäss Ziff. 2.1 bis 2.3 nachstehend gutzuheissen. 2. Eventualiter Erlass / Abänderung einer vorsorglichen Massnahme Es sei rückwirkend ab 22. Februar 2011 2.1. Herr D., dipl. Architekt ETH/SIA, W. im Nachlasse der C. sel. als Erbenvertreter einzusetzen, 2.2 Der Erbenvertreter zu ermächtigen, die sich im Nachlass befin- dende Liegenschaft Nr._, Grundbuch Y., auf dem Wege der in- ternen oder externen Versteigerung oder, nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig zu veräussern, wobei die Veräusserung an einen Er- ben durch partielle Erbteilung oder Verkauf erfolgen kann, 2.3. Der Erbenvertreter zu berechtigen, von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen baulicher Natur zur Abwen- dung von drohendem Schaden am Gebäude zu treffen. 3. Die vorstehenden Anordnungen gemäss Ziff. 1 resp. 2.1 bis 2.3 seien mit superprovisorischer Wirkung ohne vorherige Anhörung der Gegen- partei zu erlassen. 4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf das Hauptverfah- ren (Proz.Nr. 115-2011-6) zu übertragen.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Entscheid des Ein- zelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17./22. Februar 2011 erweise sich im Nachhinein als unrichtig, weil zur gehörigen Bestellung des Erbenvertreters auf das damalige Gesuch hätte eingetreten und der Erbenvertreter in Gutheissung des Gesuchs hätte eingesetzt werden sollen. Dies sei sicher auch der Wille des Einzelrichters gewesen, welcher das Gesuch jedoch stattdessen zufolge wegge- fallenen Rechtsschutzinteresses als erledigt abgeschrieben habe. Aufgrund der Abschreibung des Verfahrens vermöge der erlassene Entscheid jedoch die ge- wünschten Wirkungen nicht zu zeitigen. So sei auch das Grundbuchamt Y. in sei- nem Schreiben vom 20. September 2011 zur Auffassung gelangt, D. sei nicht ge- richtlich als Erbenvertreter eingesetzt worden, weshalb die beiden Entscheide vom 17./22. Februar 2011 resp. 5./12. September 2011 für grundbuchliche Verfügun- gen nicht ausreichend seien. Dies sei nun im Rahmen einer Wiedererwägung oder

Seite 6 — 17 Berichtigung zu korrigieren und der Erbenvertreter formgültig durch das Gericht einzusetzen. 2. A. stellte mit Gesuchsantwort vom 31. Oktober 2011 Antrag auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 3. Mit Entscheid vom 16. November 2011, mitgeteilt gleichentags (Proz.-Nr. 115-2011-282), erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch von B. vom 21. September 2011 wird gutgeheissen. 2. Es wird in der Erbschaftssache der am 16.03.2010 in Y. verstorbenen C. sel., rückwirkend ab 22. Februar 2011, Herr D., dipl. Arch. ETH/SIA, W., als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt und insbesondere er- mächtigt und berechtigt

a) die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr._, Grundbuch Y., auf dem Wege der internen oder externen Versteigerung oder nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig zu veräussern, wobei die Veräusserung an einen Erben durch partielle Erbteilung oder Verkauf erfolgen kann und

b) von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen bauli- cher Natur zur Abwendung von drohendem Schaden am Gebäude zu treffen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A. und werden mit dem geleisteten Vorschuss von B. verrechnet. Die Re- stanz des Kostenvorschusses wird B. nach Rechtskraft dieses Ent- scheides erstattet. A. hat die gesuchstellende Partei B. mit CHF 2'500.00 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den mit den Gerichtskosten verrechneten Vorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde im Wesentlichen in Erwägung gezogen, der Gesuchs- gegner habe sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch vom 21. Januar 2011 zunächst mit den Anträgen des Gesuchstellers einverstanden erklärt und in der Folge nicht Hand geboten, diese Versprechen zu erfüllen. Gerade darin seien die vom Gesuchsgegner in Abrede gestellten veränderten Verhältnisse oder die we- sentlichen geänderten Umstände zu erblicken, die eine Wiedererwägung oder Abänderung eines Massnahmeentscheids rechtfertigten. Dieses Verhalten lasse sich durchaus als venire contra factum proprium bezeichnen. Unter diesen Um- ständen bedürfe es keiner weiteren Worte, um den Erbenvertreter nicht rückwir- kend ab 22. Februar 2011 einzusetzen. Was sodann die vom Gesuchsgegner ge-

Seite 7 — 17 gen die fachliche Qualifikation von D. vorgetragenen Einwendungen anbelange, so seien diese als blosse Behauptungen zu qualifizieren, die durch nichts unter- mauert würden. Aus alledem stehe fest, dass die erforderliche Einstimmigkeit der Erben zu Beschlüssen im Zusammenhang mit der sich im Nachlass befindenden Liegenschaft kaum je erreicht werden könne. Die unterschiedlichen Meinungen der Parteien stünden dem diametral gegenüber. Das Gesuch sei somit gutzuheis- sen. G. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 28. November 2011 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 16. November 2011 (Proz.Nr. 135-2011-282) sei ersatzlos aufzuheben. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 23. August 2011 sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstel- lers.“ Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass zum einen das Verhalten der beteiligten Parteien keine Tatsache darstelle, welche eine Wiedererwägung rechtfertige, und zum anderen ein reiner Abschreibungsbe- schluss unmöglich in Wiedererwägung gezogen werden könne, weil überhaupt kein Sachentscheid vorliege. Eine Wiedererwägung sowie eine Abänderung einer vorsorglichen Massnahme setzten per se zwingend einen Sachentscheid voraus. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller selbst keine veränderten Ver- hältnisse geltend mache, sondern vielmehr einzig anführe, den Entscheid vom 17./22. Februar 2011 dahingehend verstanden zu haben, als dass der Erbenver- treter gerichtlich eingesetzt worden sei. Wenn der Gesuchsteller aber vormals der irrigen rechtlichen Ansicht gewesen sei, der Erbenvertreter sei gerichtlich bestellt worden, was eben nicht der Fall gewesen sei, so rechtfertige diese Fehleinschät- zung auf keinen Fall eine Wiedererwägung bzw. eine Abänderung. Sodann sei eine rückwirkende Erbenvertreterbestellung weder gesetzlich vorgesehen noch zulässig, weshalb der angefochtene Entscheid zudem Art. 9 BV (massiv) verletze und die rückwirkende Einsetzung deshalb in jedem Fall aufzuheben sei. Ferner lehne er D. wegen Befangenheitsgründen ab, weil dieser effektiv keine neutrale Stellung mehr einnehme. Zudem bestehe zwischen ihm und D. eine gegenseitige fachliche, d.h. auf das Bauprojekt bezogene Ablehnung. Darüber hinaus sei der- zeit kein gerichtlicher Erbenvertreter nötig, weil die interne Versteigerung unter den Erben alles lösen werde. Das Gesuch um Einsetzung eines gerichtlichen Er-

Seite 8 — 17 benvertreters sei deshalb auch aus sachlichen Gründen abzuweisen und im Ma- ximum ein solcher einzusetzen, der einzig die interne bzw. externe Versteigerung durchzuführen habe. H. In seiner Berufungsantwort vom 12. Dezember 2011 beantragte B. die voll- umfängliche Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den könne. Seinerseits wird vorgebracht, dass der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251), in welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, dem Erbenvertreter diverse Nachlassgegenstände auszuhändigen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Durch die unterbliebene Anfechtung dieses Entscheids habe der Gesuchs- gegner die Einsetzung und Funktion des Erbenvertreters anerkannt. Auf die Beru- fung könnte demzufolge höchstens insoweit eingetreten werden, als sie sich ge- gen die Person des eingesetzten Erbenvertreters D. richte. Letzterer sei ein aner- kannter Fachmann mit einer reichhaltigen Erfahrung in Gerichtssachen, insbeson- dere auch als Gutachter, und entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners in keiner Art und Weise befangen. Soweit dessen fachliche Kompetenz angezweifelt werde, wolle die Gegenpartei nur von deren eigenen fachlichen Unzulänglichkei- ten ablenken. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a. Der Berufungskläger begehrt einerseits die ersatzlose Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011. Andererseits wird in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens beantragt, das Gesuch des Gesuchstellers vom 23. August 2011 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dieses zweite Rechtsbegehren ist auslegungsbedürf- tig. Zu Recht weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass die beiden Begehren zwei verschiedene Verfahren betreffen, namentlich bezieht sich Ziffer 1 auf das vorinstanzliche Verfahren Proz.-Nr. 135-2011-282, während Ziffer 2 auf das Ver- fahren Proz.-Nr. 135-2011-251 Bezug nimmt (vgl. Berufungsantwort [act. A.02], Ziff. II.4 S. 2). Als Anfechtungsobjekt beigelegt wurde der Berufung indessen ledig- lich der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. Novem- ber 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-282; vgl. Art. 311 Abs. 2 ZPO). Auch wird der vorin-

Seite 9 — 17 stanzliche Entscheid vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251), in wel- chem das Gesuch von B. vom 23. August 2011 beurteilt wurde, nicht formell ange- fochten, sondern es wird die Abweisung des entsprechenden Gesuchs, welches vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter zu behandeln war, durch das Kantonsge- richt begehrt. In der Begründung der Berufung geht der Berufungskläger indessen mit keinem Wort auf den betreffenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Imboden ein. Ebenso wenig setzt er sich mit den darin enthaltenen Erwägun- gen, weshalb das Gesuch teilweise gutgeheissen wurde, auseinander. Damit ist Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht Genüge getan und es fehlt mithin an einer hinreichen- den Substantiierung dieses Rechtsbegehrens, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. In Ziffer 4.3 (S. 8 f.) der Berufung nimmt der Berufungskläger zwar Bezug auf das von ihm in der Gesuchsantwort vom 27. September 2011 im Rah- men des Verfahrens Proz.-Nr. 135-2011-251 gestellte Gesuch um Durchführung einer internen Versteigerung der fraglichen Nachlassliegenschaft, welches die Vorinstanz abgewiesen hat. Angefochten wurde dieser Entscheid indessen nicht, so dass auch darauf nicht eingetreten werden kann. Eine andere Frage ist, ob die Anordnungen der Vorinstanz im Entscheid vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251) ohnehin hinfällig werden, sofern die Berufung gegen die Ernennung von D. als gesetzlicher Erbenvertreter gutgeheis- sen würde. Darauf ist allenfalls später einzugehen. b. A. hat – der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend – Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht, ohne sich zum Streitwert zu äussern. Angesichts der vom Erbenvertreter zu erfüllenden Aufgaben (Durch- führung der Versteigerung einer Liegenschaft, Treffen von Massnahmen baulicher Natur an einer mit Mängeln behafteten Liegenschaft im Rohbau) ist es offensicht- lich, dass es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Nicht ent- schieden werden muss vorliegendenfalls der Gelehrtenstreit, ob bei der Bestim- mung des Streitwerts jener des Hauptverfahrens oder jener des Rechtsmittelver- fahrens betreffend die Anfechtung der vorsorglichen Massnahme entscheidend ist (für den Streitwert gemäss Hauptverfahren: Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N 8 zu Art. 308 ZPO; Miriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO- Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; für den Streitwert des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahme: Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], Zürich 2010, N 41 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

Seite 10 — 17 nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO). Es kann nämlich davon aus- gegangen werden, dass sowohl die Hauptklage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses als auch das Verfahren betreffend Ernennung eines Erbenvertreters zur Vornahme baulicher Sofortmassnahmen und Durchführung einer Versteige- rung den für ein Berufungsverfahren erforderlichen Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) übersteigt. c. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worunter auch solche über vorsorgliche Massnahmen fallen (Art. 248 lit. d ZPO) – 10 Tage. Die mit Eingabe vom 28. November 2011 gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011, mitgeteilt gleichentags, erhobe- ne Berufung erfolgte folglich fristgerecht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen gegeben sind, ist – mit Ausnahme von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (vgl. E. 1.a) – auf die Berufung einzutreten. 2. Mit Entscheid vom 16. November 2011 hiess der Einzelrichter am Bezirks- gericht Imboden ein Wiedererwägungsgesuch von B. gut und setzte D. rückwir- kend ab dem 22. Februar 2011 als gesetzlichen Erbenvertreter ein. A. beantragt in seiner Berufung vom 28. November 2011 die ersatzlose Aufhebung dieses Ent- scheids, wobei als Begründung insbesondere vorgebracht wird, die Vorausset- zungen eines Wiedererwägungsgesuchs seien nicht gegeben. In materieller Hin- sicht wehrt er sich indessen nicht gegen die Einsetzung eines Erbenvertreters, sondern lediglich gegen die Person von D.. Dazu ergibt sich Folgendes: a. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestel- len. Unbestritten ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden im summarischen Verfahren (Art. 28 Abs. 2 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Das Gesetz selbst regelt die Aufgaben und Befugnisse des Erbenvertreters nur rudimentär. Sofern der Erbenvertreter nicht nur für eine bestimmte Massnahme ernannt wurde, steht er grundsätzlich in der gleichen Stellung wie der Willensvollstrecker und der amtliche Erbschaftsver- walter (Peter C. Schaufelberger/Katrin E. Lüscher, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 47 zu Art. 602 ZGB; Thomas Weibel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N 71 zu Art. 602 ZGB; Arnold Escher, Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang, Zürich 1960,

Seite 11 — 17 N 78 zu Art. 602 ZGB; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung, Der Erbgang, Bern 1964, N 54 zu Art. 602 ZGB). Ergänzend ist Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) anzuwenden (Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 42 zu Art. 602 ZGB; Weibel, a.a.O., N 72 zu Art. 602 ZGB; Jennifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 185, Zürich 2004, S. 8). Dennoch beste- hen im Vergleich zum gewillkürten Erbenvertreter, der aufgrund einer Vollmacht der Erben in deren Auftrag tätig wird, gewichtige Unterschiede. So ist der gesetzli- che Erbenvertreter nicht an Weisungen der Erben gebunden (Picenoni, a.a.O., S. 8; Weibel, a.a.O., N 72 zu Art. 602 ZGB), was bereits daraus folgt, dass er regel- mässig für die Deblockierung der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft aufgrund von Streitigkeiten eingesetzt wird. Sodann steht ihm ein Besitzanspruch bezüglich der zu verwaltenden Nachlassgegenstände zu, welchen er gegenüber den Erben durchsetzen kann (Picenoni, a.a.O., S. 54 ff.; Weibel, a.a.O., N 71 zu Art. 602 ZGB). Von grösster Bedeutung ist im Weiteren, dass der Erbenvertreter unter der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde steht, was sich nach Lehre und Recht- sprechung aus Art. 595 Abs. 3 ZGB ableiten lässt (vgl. Picenoni, a.a.O., S. 106 mit Hinweisen; Art. 83 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Aufsichtsbehörde kann auf Beschwerde der Erben eingreifen und dem Erbenvertreter Weisungen erteilen oder ihn allenfalls absetzen (vgl. Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 602 ZGB; Wei- bel, a.a.O., N 76 ff. zu Art. 602 ZGB; Picenoni, a.a.O., S. 122 ff.). Diesen Grundät- zen wurde im vorinstanzlichen Verfahren zu wenig Beachtung geschenkt. b. Im Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17. Febru- ar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35) wurde ein Gesuch von B. um Ernennung eines Erbenvertreters abgeschrieben, da die Parteien sich einig waren, D. als Erbenver- treter einzusetzen, um die Liegenschaft Nr._ in Y. zu versteigern bzw. zu veräus- sern und die notwendigen baulichen Massnahmen zur Abwendung von drohen- dem Schaden zu treffen. Das prozessuale Vorgehen des Einzelrichters war in die- sem Zusammenhang allerdings ungenau und verwirrlich. Ungenau deshalb, weil ein Verfahren nicht einfach „zufolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses“ ab- geschrieben werden kann. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bzw. ein schutzwürdiges Interesse ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zu einem Nichteintretensentscheid führt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), sofern dies schon vor Rechtshängigkeit der Fall war. Vorliegend wäre allerdings nur eine Abschreibung des Verfahrens infolge Anerkennung in Frage gekommen, da A. in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 ausdrücklich anerkannt hat, dass

Seite 12 — 17 die Voraussetzungen zur Ernennung eines Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB gegeben seien. Gleichzeitig wäre aber die Ernennung von D. als gesetzli- cher Erbenvertreter im Dispositiv ausdrücklich vorzunehmen gewesen. Stattdes- sen gelangte der Einzelrichter aber zum Schluss, dass aufgrund des gemeinsa- men Begehrens der Parteien, D. als Erbenvertreter einzusetzen, eine Handlungs- unfähigkeit der Erbengemeinschaft gar nicht mehr gegeben war, so dass eine ma- terielle Voraussetzung für die Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters fehl- te. Unter diesen Umständen wäre das Gesuch aber abzuweisen gewesen (vgl. PKG 2007 Nr. 14). Für Verwirrung wurde sodann in Ziffer 2 des Dispo-sitivs ge- sorgt, indem von der Einsetzung von D. „als Erbenvertreter“ Vormerk genommen wurde, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass D. durch die Einigung unter den Par- teien ein rein privates Mandat erhielt, welches mit einem gesetzlichen Erbenvertre- ter nicht gleichgesetzt werden kann. Das weitere Verfahren zeigt auf, dass offen- bar einschliesslich der Vorinstanz alle Beteiligten irrtümlich davon ausgingen, D. sei als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt worden bzw. dieser habe die glei- chen Rechte und Pflichten wie ein gesetzlicher Erbenvertreter. So hat letzterer in eigenem Namen als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A. und B. beim Be- zirksgericht Imboden am 25. März 2011 ein Gesuch um Durchführung einer vor- sorglichen Beweisaufnahme gestellt. In der prozessleitenden Verfügung vom 11. April 2011 und im Entscheid vom 20. Mai 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-97) wurde D. als gesuchstellende Partei aufgeführt, während die Erben B. und A. als gesuchs- gegnerische Parteien in das Verfahren einbezogen wurden. Dies wäre völlig un- denkbar gewesen, wenn den Beteiligten bewusst gewesen wäre, dass D. lediglich in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu den Erben A./B. stand, d.h. deren Beauftragter war. Auch in den weiteren Verfahren (Proz.-Nrn. 135-2011-115; 135- 2011-235) schimmerte in den Formulierungen der Parteien sowie des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Imboden immer wieder durch, dass davon ausgegangen wurde, D. sei als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt. Erst am 21. September 2011 stellte B. dann ein „Wiedererwägungsgesuch“ und beantragte die rückwir- kende Ernennung von D. als (gesetzlichen) Erbenvertreter. Selbst wenn man da- von ausginge, der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden habe in seinem Ent- scheid vom 17. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35) materiell entschieden und sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht gegeben seien, so wäre die Bezeichnung „Wiedererwä- gungsgesuch“ unkorrekt. Dieser Begriff findet nämlich nur dann Anwendung, wenn eine Behörde aufgrund der gleichen Tatsachen, auf denen der bereits gefällte Entscheid beruht, den Fall nochmals in Erwägung ziehen und allenfalls zu einem anderen Schluss kommen soll. Im vorliegenden Fall werden aber neue Tatsachen

Seite 13 — 17 bezüglich der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft geltend gemacht, so dass es sich um ein neues Gesuch handelt. Die Einreichung eines neuen Ge- suchs ist in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens bei veränderter Aus- gangslage aber ohne weiteres möglich, da solche Entscheide nur in formelle Rechtskraft erwachsen. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen die Anwen- dung von Art. 256 Abs. 2 ZPO, wie dies der Gesuchsteller beantragt, da der Ein- zelrichter gar keine „Anordnung“ der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erlassen hat. Hält man sich an das Dispositiv des Ent- scheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35), so ist davon auszugehen, dass bezüglich der Ernennung eines Erbenvertreters kein materieller Entscheid erlassen wurde. In diesem Fall läge ohnehin ein neues Gesuch vor. c. Dahingestellt bleiben kann sodann die Frage, ob es überhaupt möglich ist, einen Erbenvertreter im Rahmen des Erlasses vorsorglicher Massnahmen in ei- nem Hauptverfahren zu ernennen oder ob eine derartige Anordnung der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit nicht von vornherein nach einer speziellen, von einem Haupt- verfahren unabhängigen Prozedur ruft. Für letzteres spräche bereits, dass die Notwendigkeit einer Erbenvertretung nicht automatisch mit der Erledigung des Hauptprozesses dahinfällt. Für beide Verfahrensarten gilt indessen, dass auf ein neues Gesuch in der gleichen Sache und mit gleichem Begehren nur einzutreten ist, sofern sich die Verhältnisse seither (erheblich) geändert haben (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO für die vorsorglichen Massnahmen). Solche Veränderungen liegen im vorliegenden Fall – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – zweifellos vor und ergeben sich bereits daraus, dass sich die Parteien zur Zeit des ersten Ver- fahrens sowohl über die Einsetzung wie auch die Person des Erbenvertreters einig waren. In der Zwischenzeit ist die Einigkeit unter den beiden Erben – zumindest was die Person des Erbenvertreters anbelangt – gänzlich entfallen. Nach Alain Piotet (Schweizerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 662) stellt die Ernennung eines amtlichen Erbenvertreters sogar die einzige Möglichkeit dar, die einem Er- ben offensteht, um einen gewillkürten Vertreter zu ersetzen, der einen oder meh- rere seiner Miterben zu seinen Ungunsten bevorzugt, während sonst die Voll- macht eines neuen Vertreters nur unter Zustimmung sämtlicher Erben erteilt wer- den kann. Im Übrigen hält der Berufungskläger selbst fest, dass er nicht gegen die Bestellung eines Erbenvertreters ist (vgl. Berufung [act. A.01], Ziff. 4.2 S. 7) und nimmt damit implizit an, dass die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernen- nung insbesondere wegen Uneinigkeit unter den Erben gegeben sind. Letzteres ist denn auch offensichtlich und durch die Akten hinreichend belegt. Eine ersatzlo-

Seite 14 — 17 se Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011 – wie in Ziffer 1 des Berufungsbegehrens bean- tragt – kommt somit selbst für den Berufungskläger nicht in Frage. d. Zu Recht wendet der Berufungskläger sodann ein, eine rückwirkende Ein- setzung eines gesetzlichen Erbenvertreters sei unzulässig. Zutreffend ist auch, dass für diese Anordnung im angefochtenen Entscheid jegliche Begründung fehlt. Wie erwähnt war D. bis anhin als gewillkürter Vertreter der Erben tätig. Für diese Tätigkeit ist er auftragsrechtlich allein gegenüber den Auftraggebern rechen- schaftspflichtig. Es geht nun aber nicht an, einen Erbenvertreter rückwirkend be- zogen auf frühere Handlungen einer Behördenaufsicht zu unterstellen. Der Ent- scheid ist in diesem Punkt somit in jedem Fall zu berichtigen. 3. Zu beantworten bleibt somit die Frage nach der Wahl der Person des Er- benvertreters. Dabei steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (Picenoni, a.a.O., S. 29; Escher, a.a.O., N 76 zu Art. 602 ZGB). Kei- ner besonderen Begründung bedarf, dass der einzusetzende Erbenvertreter für die ihm obliegende Aufgabe befähigt sein muss, was namentlich für den Fall von spezieller Bedeutung ist, wo ihm genau umschriebene Tätigkeiten zugewiesen werden. Letzteres ist vorliegend der Fall. Gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011 soll der Erbenvertreter insbe- sondere für die Versteigerung der Liegenschaft Nr._ in Y. eingesetzt werden. Da- neben hat er die als dringlich und notwendig erachteten baulichen Massnahmen zur Abwendung von drohendem Schaden zu treffen. Dies entspricht dem Rechts- begehren des Gesuchstellers und ist auch vom Berufungskläger grundsätzlich unbestritten (vgl. Berufung [A.01], Ziff. 4.3 S. 8). Ohne Zweifel zutreffend ist, dass die baulichen Vorkehren des Erbenvertreters auf das absolut Notwendige zu be- schränken sind, da dem Erbenvertreter grundsätzlich nur die Aufgabe zukommt, für die Erhaltung des Nachlasses und somit die Vermeidung von Wertminderun- gen zu sorgen (Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 47 zu Art. 602 ZGB; Weibel. a.a.O., N 74 zu Art. 602 ZGB). Zu weit ginge daher ohne weiteres eine Gesamtsa- nierung der im Gutachten von E. vom 19. Mai 2011 (vgl. Proz.-Nr. 135-2011-97; act. I./4) festgestellten Mängel oder gar eine Fertigstellung des sich im Rohbau befindlichen Gebäudes gemäss Werkverträgen unter der Leitung des Erbenvertre- ters, zumal bezüglich der erforderlichen baulichen Tätigkeiten zwischen dem bis- herigen Vertreter der Erben, D., und dem Erben A., von Beruf selbst Architekt und somit ebenfalls Bausachverständiger, Uneinigkeit besteht. Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass das Ausmass der Mängel aufgrund der Expertise E. feststeht und ohne Zweifel nicht die Behebung aller Beanstandungen dringlicher Natur ist, son-

Seite 15 — 17 dern im Rahmen der späteren Baufortsetzung erfolgen kann. D. als dipl. Architekt ETH/SIA bezifferte in einer Aktennotiz vom 15. April 2011 den Aufwand für So- fortmassnahmen mit etwa Fr. 5'000.-- (Proz.-Nr. 135-2011-115; act. II./1, S. 2). Selbst wenn aufgrund des Gutachtens E. noch weitere Massnahmen zur Abwen- dung von Schaden erforderlich sein sollten, so bewegt sich der diesbezügliche Aufwand doch in einem relativ bescheidenen Rahmen. Im Vordergrund der Pflich- ten des Erbenvertreters wird somit zweifelsfrei die Organisation und Durchführung der Versteigerung nach den Vorgaben im angefochtenen Entscheid stehen. D. wurde bereits im ersten Gesuch von B. um Einsetzung eines Erbenvertreters vom

21. Januar bzw. 3. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35; act. I./1 und I./2) offen- sichtlich deshalb vorgeschlagen, weil die ungewisse bauliche Situation (unvollen- deter Bau, Sicherungsmassnahmen) im Vordergrund stand. In der Zwischenzeit wurde der Zustand des Bauwerks geprüft und die erforderlichen Sofortmassnah- men können getroffen werden. Die Hauptaufgabe des Erbenvertreters wird des- halb nicht mehr im baulichen Bereich liegen, sondern in der Abwicklung der Ver- steigerung der Liegenschaft. Für diese Tätigkeit werden insbesondere Fachkennt- nisse in verfahrensrechtlicher Hinsicht, mithin Fachwissen in der Erstellung von Steigerungsbedingungen, Ausschreibung, Durchführung der Steigerung etc. benötigt. Dafür eignen sich aber weniger Baufachleute als vielmehr etwa Juristen, Immobilientreuhänder oder Betreibungs- und Konkursbeamte. Ohne weiteres möglich ist, dass der Erbenvertreter für die nötigen Sofortmassnahmen baulicher Art Hilfspersonen beizieht (Picenoni, a.a.O., S. 42 f. mit Hinweisen). Dass D. als Baufachmann über entsprechende Kenntnisse verfügt, wird von keiner Seite be- hauptet, so dass die Wahl des Erbenvertreters durch die Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt in der Tat zu Recht beanstandet wird. Dazu kommt, dass das Vertrau- ensverhältnis des einen von zwei Erben zu D. schwerwiegend gestört ist, was oh- ne Zweifel eine schlechte Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirken als gesetzli- cher Erbenvertreter ist. Unter diesen Umständen ist die Berufung dahin gutzuheis- sen, dass die Sache zur Bestimmung eines neuen Erbenvertreters im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit werden die Anord- nungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden im Entscheid vom 23. No- vember 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251) automatisch hinfällig (vgl. E. 1.a hiervor). 4. Ist die Berufung nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, ist auch eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolge vorzunehmen. a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter-

Seite 16 — 17 liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. A. vermochte mit seiner Berufung insoweit durchzudringen, als sowohl die rückwirkende Einsetzung als auch die Ernennung von D. als gesetzlicher Erben- vertreter aufgehoben wird, wohingegen B. dem Grundsatz nach mit seinem Ge- such um Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters als obsiegend im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die gleichen Grundsätze gelten hinsichtlich der Parteientschädigun- gen. Honorarnoten liegen keine im Recht. Da diesbezüglich aber davon ausge- gangen werden kann, dass angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen der Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar war, erscheint es angezeigt, die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

Seite 17 — 17 III.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Gleichentags stellte B. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Ge- such um Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB. Dieser sei zu ermächtigen, die Liegenschaft Nr._ in der Gemeinde Y. auf dem Wege der internen oder externen Versteigerung, allenfalls – nach vorheriger Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten – freihändig zu ver- äussern. Eventualiter habe dies durch den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zu geschehen. Ferner sei A. zu untersagen, an und bezüglich der betreffenden Lie- genschaft irgendwelche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben, Ver- pflichtungen einzugehen etc. Zur Begründung des Gesuchs wurden im Wesentli- chen Unstimmigkeiten unter den Erben in Bezug auf die Sanierung bzw. die Wei- terführung des Rohbaus auf Parzelle Nr._ vorgetragen. Auch könne sich in dieser Situation niemand um die dringend notwendigen Winter- und Sicherungsmass- nahmen kümmern. Dem Gebäude drohe aber nicht nur Schaden und damit Wert- verlust, vor allem koste der Baustillstand auch jeden Tag Geld, weil zum einen Baukreditzinsen zu bezahlen seien und zum anderen wegen der verzögerten Fer- tigstellung auch keine Einkünfte generiert werden könnten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 schlug B. D., Architekt ETH/SIA, als gesetzlichen Erbenvertreter vor. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte A. seine Vernehmlassung zum Gesuch mit den grundsätzlich gleichlautenden Anträgen ein und erklärte sich mit der Ein- setzung von D. als Erbenvertreter einverstanden.

E. 2.1 Herr D., dipl. Architekt ETH/SIA, W. im Nachlasse der C. sel. als Erbenvertreter einzusetzen,

E. 2.2 Der Erbenvertreter zu ermächtigen, die sich im Nachlass befin- dende Liegenschaft Nr._, Grundbuch Y., auf dem Wege der in- ternen oder externen Versteigerung oder, nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig zu veräussern, wobei die Veräusserung an einen Er- ben durch partielle Erbteilung oder Verkauf erfolgen kann,

E. 2.3 Der Erbenvertreter zu berechtigen, von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen baulicher Natur zur Abwen- dung von drohendem Schaden am Gebäude zu treffen. 3. Die vorstehenden Anordnungen gemäss Ziff. 1 resp. 2.1 bis 2.3 seien mit superprovisorischer Wirkung ohne vorherige Anhörung der Gegen- partei zu erlassen.

E. 3 Mit Entscheid vom 17. Februar 2011, mitgeteilt am 22. Februar 2011, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden das Verfahren betreffend Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters zufolge weggefallenen Rechts- schutzinteresses als erledigt am Geschäftsverzeichnis ab. Gleichzeitig wurde da- von Vormerk genommen, dass sich die Parteien darüber einig seien, Herrn D. im Nachlass ihrer verstorbenen Mutter als Erbenvertreter einzusetzen und dieser ge- willt sei, das Mandat zu übernehmen. Des Weiteren wurde davon Vormerk ge- nommen, dass die Parteien sich darüber einig seien, dass der Erbenvertreter die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr._ in Y. auf dem Wege der internen

Seite 3 — 17 oder externen Versteigerung und nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig veräussern solle, wie auch dass der Erbenvertreter berechtigt sei, von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen baulicher Natur zur Abwendung von drohendem Schaden am Ge- bäude zu treffen (Proz.-Nr.-135-2011-35).

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 (Mitteilung).“ In der Begründung wurde im Wesentlichen in Erwägung gezogen, der Gesuchs- gegner habe sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch vom 21. Januar 2011 zunächst mit den Anträgen des Gesuchstellers einverstanden erklärt und in der Folge nicht Hand geboten, diese Versprechen zu erfüllen. Gerade darin seien die vom Gesuchsgegner in Abrede gestellten veränderten Verhältnisse oder die we- sentlichen geänderten Umstände zu erblicken, die eine Wiedererwägung oder Abänderung eines Massnahmeentscheids rechtfertigten. Dieses Verhalten lasse sich durchaus als venire contra factum proprium bezeichnen. Unter diesen Um- ständen bedürfe es keiner weiteren Worte, um den Erbenvertreter nicht rückwir- kend ab 22. Februar 2011 einzusetzen. Was sodann die vom Gesuchsgegner ge-

Seite 7 — 17 gen die fachliche Qualifikation von D. vorgetragenen Einwendungen anbelange, so seien diese als blosse Behauptungen zu qualifizieren, die durch nichts unter- mauert würden. Aus alledem stehe fest, dass die erforderliche Einstimmigkeit der Erben zu Beschlüssen im Zusammenhang mit der sich im Nachlass befindenden Liegenschaft kaum je erreicht werden könne. Die unterschiedlichen Meinungen der Parteien stünden dem diametral gegenüber. Das Gesuch sei somit gutzuheis- sen. G. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 28. November 2011 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 16. November 2011 (Proz.Nr. 135-2011-282) sei ersatzlos aufzuheben. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 23. August 2011 sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstel- lers.“ Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass zum einen das Verhalten der beteiligten Parteien keine Tatsache darstelle, welche eine Wiedererwägung rechtfertige, und zum anderen ein reiner Abschreibungsbe- schluss unmöglich in Wiedererwägung gezogen werden könne, weil überhaupt kein Sachentscheid vorliege. Eine Wiedererwägung sowie eine Abänderung einer vorsorglichen Massnahme setzten per se zwingend einen Sachentscheid voraus. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller selbst keine veränderten Ver- hältnisse geltend mache, sondern vielmehr einzig anführe, den Entscheid vom 17./22. Februar 2011 dahingehend verstanden zu haben, als dass der Erbenver- treter gerichtlich eingesetzt worden sei. Wenn der Gesuchsteller aber vormals der irrigen rechtlichen Ansicht gewesen sei, der Erbenvertreter sei gerichtlich bestellt worden, was eben nicht der Fall gewesen sei, so rechtfertige diese Fehleinschät- zung auf keinen Fall eine Wiedererwägung bzw. eine Abänderung. Sodann sei eine rückwirkende Erbenvertreterbestellung weder gesetzlich vorgesehen noch zulässig, weshalb der angefochtene Entscheid zudem Art. 9 BV (massiv) verletze und die rückwirkende Einsetzung deshalb in jedem Fall aufzuheben sei. Ferner lehne er D. wegen Befangenheitsgründen ab, weil dieser effektiv keine neutrale Stellung mehr einnehme. Zudem bestehe zwischen ihm und D. eine gegenseitige fachliche, d.h. auf das Bauprojekt bezogene Ablehnung. Darüber hinaus sei der- zeit kein gerichtlicher Erbenvertreter nötig, weil die interne Versteigerung unter den Erben alles lösen werde. Das Gesuch um Einsetzung eines gerichtlichen Er-

Seite 8 — 17 benvertreters sei deshalb auch aus sachlichen Gründen abzuweisen und im Ma- ximum ein solcher einzusetzen, der einzig die interne bzw. externe Versteigerung durchzuführen habe. H. In seiner Berufungsantwort vom 12. Dezember 2011 beantragte B. die voll- umfängliche Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den könne. Seinerseits wird vorgebracht, dass der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251), in welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, dem Erbenvertreter diverse Nachlassgegenstände auszuhändigen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Durch die unterbliebene Anfechtung dieses Entscheids habe der Gesuchs- gegner die Einsetzung und Funktion des Erbenvertreters anerkannt. Auf die Beru- fung könnte demzufolge höchstens insoweit eingetreten werden, als sie sich ge- gen die Person des eingesetzten Erbenvertreters D. richte. Letzterer sei ein aner- kannter Fachmann mit einer reichhaltigen Erfahrung in Gerichtssachen, insbeson- dere auch als Gutachter, und entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners in keiner Art und Weise befangen. Soweit dessen fachliche Kompetenz angezweifelt werde, wolle die Gegenpartei nur von deren eigenen fachlichen Unzulänglichkei- ten ablenken. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a. Der Berufungskläger begehrt einerseits die ersatzlose Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011. Andererseits wird in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens beantragt, das Gesuch des Gesuchstellers vom 23. August 2011 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dieses zweite Rechtsbegehren ist auslegungsbedürf- tig. Zu Recht weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass die beiden Begehren zwei verschiedene Verfahren betreffen, namentlich bezieht sich Ziffer 1 auf das vorinstanzliche Verfahren Proz.-Nr. 135-2011-282, während Ziffer 2 auf das Ver- fahren Proz.-Nr. 135-2011-251 Bezug nimmt (vgl. Berufungsantwort [act. A.02], Ziff. II.4 S. 2). Als Anfechtungsobjekt beigelegt wurde der Berufung indessen ledig- lich der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. Novem- ber 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-282; vgl. Art. 311 Abs. 2 ZPO). Auch wird der vorin-

Seite 9 — 17 stanzliche Entscheid vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251), in wel- chem das Gesuch von B. vom 23. August 2011 beurteilt wurde, nicht formell ange- fochten, sondern es wird die Abweisung des entsprechenden Gesuchs, welches vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter zu behandeln war, durch das Kantonsge- richt begehrt. In der Begründung der Berufung geht der Berufungskläger indessen mit keinem Wort auf den betreffenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Imboden ein. Ebenso wenig setzt er sich mit den darin enthaltenen Erwägun- gen, weshalb das Gesuch teilweise gutgeheissen wurde, auseinander. Damit ist Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht Genüge getan und es fehlt mithin an einer hinreichen- den Substantiierung dieses Rechtsbegehrens, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. In Ziffer 4.3 (S. 8 f.) der Berufung nimmt der Berufungskläger zwar Bezug auf das von ihm in der Gesuchsantwort vom 27. September 2011 im Rah- men des Verfahrens Proz.-Nr. 135-2011-251 gestellte Gesuch um Durchführung einer internen Versteigerung der fraglichen Nachlassliegenschaft, welches die Vorinstanz abgewiesen hat. Angefochten wurde dieser Entscheid indessen nicht, so dass auch darauf nicht eingetreten werden kann. Eine andere Frage ist, ob die Anordnungen der Vorinstanz im Entscheid vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251) ohnehin hinfällig werden, sofern die Berufung gegen die Ernennung von D. als gesetzlicher Erbenvertreter gutgeheis- sen würde. Darauf ist allenfalls später einzugehen. b. A. hat – der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend – Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht, ohne sich zum Streitwert zu äussern. Angesichts der vom Erbenvertreter zu erfüllenden Aufgaben (Durch- führung der Versteigerung einer Liegenschaft, Treffen von Massnahmen baulicher Natur an einer mit Mängeln behafteten Liegenschaft im Rohbau) ist es offensicht- lich, dass es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Nicht ent- schieden werden muss vorliegendenfalls der Gelehrtenstreit, ob bei der Bestim- mung des Streitwerts jener des Hauptverfahrens oder jener des Rechtsmittelver- fahrens betreffend die Anfechtung der vorsorglichen Massnahme entscheidend ist (für den Streitwert gemäss Hauptverfahren: Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N 8 zu Art. 308 ZPO; Miriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO- Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; für den Streitwert des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahme: Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], Zürich 2010, N 41 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

Seite 10 — 17 nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO). Es kann nämlich davon aus- gegangen werden, dass sowohl die Hauptklage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses als auch das Verfahren betreffend Ernennung eines Erbenvertreters zur Vornahme baulicher Sofortmassnahmen und Durchführung einer Versteige- rung den für ein Berufungsverfahren erforderlichen Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) übersteigt. c. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worunter auch solche über vorsorgliche Massnahmen fallen (Art. 248 lit. d ZPO) – 10 Tage. Die mit Eingabe vom 28. November 2011 gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011, mitgeteilt gleichentags, erhobe- ne Berufung erfolgte folglich fristgerecht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen gegeben sind, ist – mit Ausnahme von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (vgl. E. 1.a) – auf die Berufung einzutreten. 2. Mit Entscheid vom 16. November 2011 hiess der Einzelrichter am Bezirks- gericht Imboden ein Wiedererwägungsgesuch von B. gut und setzte D. rückwir- kend ab dem 22. Februar 2011 als gesetzlichen Erbenvertreter ein. A. beantragt in seiner Berufung vom 28. November 2011 die ersatzlose Aufhebung dieses Ent- scheids, wobei als Begründung insbesondere vorgebracht wird, die Vorausset- zungen eines Wiedererwägungsgesuchs seien nicht gegeben. In materieller Hin- sicht wehrt er sich indessen nicht gegen die Einsetzung eines Erbenvertreters, sondern lediglich gegen die Person von D.. Dazu ergibt sich Folgendes: a. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestel- len. Unbestritten ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden im summarischen Verfahren (Art. 28 Abs. 2 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Das Gesetz selbst regelt die Aufgaben und Befugnisse des Erbenvertreters nur rudimentär. Sofern der Erbenvertreter nicht nur für eine bestimmte Massnahme ernannt wurde, steht er grundsätzlich in der gleichen Stellung wie der Willensvollstrecker und der amtliche Erbschaftsver- walter (Peter C. Schaufelberger/Katrin E. Lüscher, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 47 zu Art. 602 ZGB; Thomas Weibel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N 71 zu Art. 602 ZGB; Arnold Escher, Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang, Zürich 1960,

Seite 11 — 17 N 78 zu Art. 602 ZGB; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung, Der Erbgang, Bern 1964, N 54 zu Art. 602 ZGB). Ergänzend ist Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) anzuwenden (Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 42 zu Art. 602 ZGB; Weibel, a.a.O., N 72 zu Art. 602 ZGB; Jennifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 185, Zürich 2004, S. 8). Dennoch beste- hen im Vergleich zum gewillkürten Erbenvertreter, der aufgrund einer Vollmacht der Erben in deren Auftrag tätig wird, gewichtige Unterschiede. So ist der gesetzli- che Erbenvertreter nicht an Weisungen der Erben gebunden (Picenoni, a.a.O., S. 8; Weibel, a.a.O., N 72 zu Art. 602 ZGB), was bereits daraus folgt, dass er regel- mässig für die Deblockierung der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft aufgrund von Streitigkeiten eingesetzt wird. Sodann steht ihm ein Besitzanspruch bezüglich der zu verwaltenden Nachlassgegenstände zu, welchen er gegenüber den Erben durchsetzen kann (Picenoni, a.a.O., S. 54 ff.; Weibel, a.a.O., N 71 zu Art. 602 ZGB). Von grösster Bedeutung ist im Weiteren, dass der Erbenvertreter unter der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde steht, was sich nach Lehre und Recht- sprechung aus Art. 595 Abs. 3 ZGB ableiten lässt (vgl. Picenoni, a.a.O., S. 106 mit Hinweisen; Art. 83 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Aufsichtsbehörde kann auf Beschwerde der Erben eingreifen und dem Erbenvertreter Weisungen erteilen oder ihn allenfalls absetzen (vgl. Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 602 ZGB; Wei- bel, a.a.O., N 76 ff. zu Art. 602 ZGB; Picenoni, a.a.O., S. 122 ff.). Diesen Grundät- zen wurde im vorinstanzlichen Verfahren zu wenig Beachtung geschenkt. b. Im Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17. Febru- ar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35) wurde ein Gesuch von B. um Ernennung eines Erbenvertreters abgeschrieben, da die Parteien sich einig waren, D. als Erbenver- treter einzusetzen, um die Liegenschaft Nr._ in Y. zu versteigern bzw. zu veräus- sern und die notwendigen baulichen Massnahmen zur Abwendung von drohen- dem Schaden zu treffen. Das prozessuale Vorgehen des Einzelrichters war in die- sem Zusammenhang allerdings ungenau und verwirrlich. Ungenau deshalb, weil ein Verfahren nicht einfach „zufolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses“ ab- geschrieben werden kann. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bzw. ein schutzwürdiges Interesse ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zu einem Nichteintretensentscheid führt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), sofern dies schon vor Rechtshängigkeit der Fall war. Vorliegend wäre allerdings nur eine Abschreibung des Verfahrens infolge Anerkennung in Frage gekommen, da A. in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 ausdrücklich anerkannt hat, dass

Seite 12 — 17 die Voraussetzungen zur Ernennung eines Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB gegeben seien. Gleichzeitig wäre aber die Ernennung von D. als gesetzli- cher Erbenvertreter im Dispositiv ausdrücklich vorzunehmen gewesen. Stattdes- sen gelangte der Einzelrichter aber zum Schluss, dass aufgrund des gemeinsa- men Begehrens der Parteien, D. als Erbenvertreter einzusetzen, eine Handlungs- unfähigkeit der Erbengemeinschaft gar nicht mehr gegeben war, so dass eine ma- terielle Voraussetzung für die Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters fehl- te. Unter diesen Umständen wäre das Gesuch aber abzuweisen gewesen (vgl. PKG 2007 Nr. 14). Für Verwirrung wurde sodann in Ziffer 2 des Dispo-sitivs ge- sorgt, indem von der Einsetzung von D. „als Erbenvertreter“ Vormerk genommen wurde, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass D. durch die Einigung unter den Par- teien ein rein privates Mandat erhielt, welches mit einem gesetzlichen Erbenvertre- ter nicht gleichgesetzt werden kann. Das weitere Verfahren zeigt auf, dass offen- bar einschliesslich der Vorinstanz alle Beteiligten irrtümlich davon ausgingen, D. sei als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt worden bzw. dieser habe die glei- chen Rechte und Pflichten wie ein gesetzlicher Erbenvertreter. So hat letzterer in eigenem Namen als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A. und B. beim Be- zirksgericht Imboden am 25. März 2011 ein Gesuch um Durchführung einer vor- sorglichen Beweisaufnahme gestellt. In der prozessleitenden Verfügung vom 11. April 2011 und im Entscheid vom 20. Mai 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-97) wurde D. als gesuchstellende Partei aufgeführt, während die Erben B. und A. als gesuchs- gegnerische Parteien in das Verfahren einbezogen wurden. Dies wäre völlig un- denkbar gewesen, wenn den Beteiligten bewusst gewesen wäre, dass D. lediglich in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu den Erben A./B. stand, d.h. deren Beauftragter war. Auch in den weiteren Verfahren (Proz.-Nrn. 135-2011-115; 135- 2011-235) schimmerte in den Formulierungen der Parteien sowie des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Imboden immer wieder durch, dass davon ausgegangen wurde, D. sei als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt. Erst am 21. September 2011 stellte B. dann ein „Wiedererwägungsgesuch“ und beantragte die rückwir- kende Ernennung von D. als (gesetzlichen) Erbenvertreter. Selbst wenn man da- von ausginge, der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden habe in seinem Ent- scheid vom 17. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35) materiell entschieden und sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht gegeben seien, so wäre die Bezeichnung „Wiedererwä- gungsgesuch“ unkorrekt. Dieser Begriff findet nämlich nur dann Anwendung, wenn eine Behörde aufgrund der gleichen Tatsachen, auf denen der bereits gefällte Entscheid beruht, den Fall nochmals in Erwägung ziehen und allenfalls zu einem anderen Schluss kommen soll. Im vorliegenden Fall werden aber neue Tatsachen

Seite 13 — 17 bezüglich der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft geltend gemacht, so dass es sich um ein neues Gesuch handelt. Die Einreichung eines neuen Ge- suchs ist in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens bei veränderter Aus- gangslage aber ohne weiteres möglich, da solche Entscheide nur in formelle Rechtskraft erwachsen. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen die Anwen- dung von Art. 256 Abs. 2 ZPO, wie dies der Gesuchsteller beantragt, da der Ein- zelrichter gar keine „Anordnung“ der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erlassen hat. Hält man sich an das Dispositiv des Ent- scheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35), so ist davon auszugehen, dass bezüglich der Ernennung eines Erbenvertreters kein materieller Entscheid erlassen wurde. In diesem Fall läge ohnehin ein neues Gesuch vor. c. Dahingestellt bleiben kann sodann die Frage, ob es überhaupt möglich ist, einen Erbenvertreter im Rahmen des Erlasses vorsorglicher Massnahmen in ei- nem Hauptverfahren zu ernennen oder ob eine derartige Anordnung der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit nicht von vornherein nach einer speziellen, von einem Haupt- verfahren unabhängigen Prozedur ruft. Für letzteres spräche bereits, dass die Notwendigkeit einer Erbenvertretung nicht automatisch mit der Erledigung des Hauptprozesses dahinfällt. Für beide Verfahrensarten gilt indessen, dass auf ein neues Gesuch in der gleichen Sache und mit gleichem Begehren nur einzutreten ist, sofern sich die Verhältnisse seither (erheblich) geändert haben (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO für die vorsorglichen Massnahmen). Solche Veränderungen liegen im vorliegenden Fall – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – zweifellos vor und ergeben sich bereits daraus, dass sich die Parteien zur Zeit des ersten Ver- fahrens sowohl über die Einsetzung wie auch die Person des Erbenvertreters einig waren. In der Zwischenzeit ist die Einigkeit unter den beiden Erben – zumindest was die Person des Erbenvertreters anbelangt – gänzlich entfallen. Nach Alain Piotet (Schweizerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 662) stellt die Ernennung eines amtlichen Erbenvertreters sogar die einzige Möglichkeit dar, die einem Er- ben offensteht, um einen gewillkürten Vertreter zu ersetzen, der einen oder meh- rere seiner Miterben zu seinen Ungunsten bevorzugt, während sonst die Voll- macht eines neuen Vertreters nur unter Zustimmung sämtlicher Erben erteilt wer- den kann. Im Übrigen hält der Berufungskläger selbst fest, dass er nicht gegen die Bestellung eines Erbenvertreters ist (vgl. Berufung [act. A.01], Ziff. 4.2 S. 7) und nimmt damit implizit an, dass die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernen- nung insbesondere wegen Uneinigkeit unter den Erben gegeben sind. Letzteres ist denn auch offensichtlich und durch die Akten hinreichend belegt. Eine ersatzlo-

Seite 14 — 17 se Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011 – wie in Ziffer 1 des Berufungsbegehrens bean- tragt – kommt somit selbst für den Berufungskläger nicht in Frage. d. Zu Recht wendet der Berufungskläger sodann ein, eine rückwirkende Ein- setzung eines gesetzlichen Erbenvertreters sei unzulässig. Zutreffend ist auch, dass für diese Anordnung im angefochtenen Entscheid jegliche Begründung fehlt. Wie erwähnt war D. bis anhin als gewillkürter Vertreter der Erben tätig. Für diese Tätigkeit ist er auftragsrechtlich allein gegenüber den Auftraggebern rechen- schaftspflichtig. Es geht nun aber nicht an, einen Erbenvertreter rückwirkend be- zogen auf frühere Handlungen einer Behördenaufsicht zu unterstellen. Der Ent- scheid ist in diesem Punkt somit in jedem Fall zu berichtigen. 3. Zu beantworten bleibt somit die Frage nach der Wahl der Person des Er- benvertreters. Dabei steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (Picenoni, a.a.O., S. 29; Escher, a.a.O., N 76 zu Art. 602 ZGB). Kei- ner besonderen Begründung bedarf, dass der einzusetzende Erbenvertreter für die ihm obliegende Aufgabe befähigt sein muss, was namentlich für den Fall von spezieller Bedeutung ist, wo ihm genau umschriebene Tätigkeiten zugewiesen werden. Letzteres ist vorliegend der Fall. Gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011 soll der Erbenvertreter insbe- sondere für die Versteigerung der Liegenschaft Nr._ in Y. eingesetzt werden. Da- neben hat er die als dringlich und notwendig erachteten baulichen Massnahmen zur Abwendung von drohendem Schaden zu treffen. Dies entspricht dem Rechts- begehren des Gesuchstellers und ist auch vom Berufungskläger grundsätzlich unbestritten (vgl. Berufung [A.01], Ziff. 4.3 S. 8). Ohne Zweifel zutreffend ist, dass die baulichen Vorkehren des Erbenvertreters auf das absolut Notwendige zu be- schränken sind, da dem Erbenvertreter grundsätzlich nur die Aufgabe zukommt, für die Erhaltung des Nachlasses und somit die Vermeidung von Wertminderun- gen zu sorgen (Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 47 zu Art. 602 ZGB; Weibel. a.a.O., N 74 zu Art. 602 ZGB). Zu weit ginge daher ohne weiteres eine Gesamtsa- nierung der im Gutachten von E. vom 19. Mai 2011 (vgl. Proz.-Nr. 135-2011-97; act. I./4) festgestellten Mängel oder gar eine Fertigstellung des sich im Rohbau befindlichen Gebäudes gemäss Werkverträgen unter der Leitung des Erbenvertre- ters, zumal bezüglich der erforderlichen baulichen Tätigkeiten zwischen dem bis- herigen Vertreter der Erben, D., und dem Erben A., von Beruf selbst Architekt und somit ebenfalls Bausachverständiger, Uneinigkeit besteht. Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass das Ausmass der Mängel aufgrund der Expertise E. feststeht und ohne Zweifel nicht die Behebung aller Beanstandungen dringlicher Natur ist, son-

Seite 15 — 17 dern im Rahmen der späteren Baufortsetzung erfolgen kann. D. als dipl. Architekt ETH/SIA bezifferte in einer Aktennotiz vom 15. April 2011 den Aufwand für So- fortmassnahmen mit etwa Fr. 5'000.-- (Proz.-Nr. 135-2011-115; act. II./1, S. 2). Selbst wenn aufgrund des Gutachtens E. noch weitere Massnahmen zur Abwen- dung von Schaden erforderlich sein sollten, so bewegt sich der diesbezügliche Aufwand doch in einem relativ bescheidenen Rahmen. Im Vordergrund der Pflich- ten des Erbenvertreters wird somit zweifelsfrei die Organisation und Durchführung der Versteigerung nach den Vorgaben im angefochtenen Entscheid stehen. D. wurde bereits im ersten Gesuch von B. um Einsetzung eines Erbenvertreters vom

21. Januar bzw. 3. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35; act. I./1 und I./2) offen- sichtlich deshalb vorgeschlagen, weil die ungewisse bauliche Situation (unvollen- deter Bau, Sicherungsmassnahmen) im Vordergrund stand. In der Zwischenzeit wurde der Zustand des Bauwerks geprüft und die erforderlichen Sofortmassnah- men können getroffen werden. Die Hauptaufgabe des Erbenvertreters wird des- halb nicht mehr im baulichen Bereich liegen, sondern in der Abwicklung der Ver- steigerung der Liegenschaft. Für diese Tätigkeit werden insbesondere Fachkennt- nisse in verfahrensrechtlicher Hinsicht, mithin Fachwissen in der Erstellung von Steigerungsbedingungen, Ausschreibung, Durchführung der Steigerung etc. benötigt. Dafür eignen sich aber weniger Baufachleute als vielmehr etwa Juristen, Immobilientreuhänder oder Betreibungs- und Konkursbeamte. Ohne weiteres möglich ist, dass der Erbenvertreter für die nötigen Sofortmassnahmen baulicher Art Hilfspersonen beizieht (Picenoni, a.a.O., S. 42 f. mit Hinweisen). Dass D. als Baufachmann über entsprechende Kenntnisse verfügt, wird von keiner Seite be- hauptet, so dass die Wahl des Erbenvertreters durch die Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt in der Tat zu Recht beanstandet wird. Dazu kommt, dass das Vertrau- ensverhältnis des einen von zwei Erben zu D. schwerwiegend gestört ist, was oh- ne Zweifel eine schlechte Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirken als gesetzli- cher Erbenvertreter ist. Unter diesen Umständen ist die Berufung dahin gutzuheis- sen, dass die Sache zur Bestimmung eines neuen Erbenvertreters im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit werden die Anord- nungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden im Entscheid vom 23. No- vember 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251) automatisch hinfällig (vgl. E. 1.a hiervor). 4. Ist die Berufung nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, ist auch eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolge vorzunehmen. a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter-

Seite 16 — 17 liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. A. vermochte mit seiner Berufung insoweit durchzudringen, als sowohl die rückwirkende Einsetzung als auch die Ernennung von D. als gesetzlicher Erben- vertreter aufgehoben wird, wohingegen B. dem Grundsatz nach mit seinem Ge- such um Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters als obsiegend im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die gleichen Grundsätze gelten hinsichtlich der Parteientschädigun- gen. Honorarnoten liegen keine im Recht. Da diesbezüglich aber davon ausge- gangen werden kann, dass angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen der Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar war, erscheint es angezeigt, die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

Seite 17 — 17 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, dahin gutge- heissen, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Be- stimmung eines neuen gesetzlichen Erbenvertreters an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. In Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden von Fr. 1'000.-- je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Der auf B. fal- lende Anteil wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der auf A. fallende Anteil wird ebenfalls mit dem von B. geleisteten Ge- richtskostenvorschuss verrechnet und gleichzeitig A. verpflichtet, B. den Be- trag von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Sie werden ab dem von A. geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- bezogen und B. wird verpflichtet, A. den Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 84

19. Januar 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Schlenker und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Max Auer, Eisenbahnstrasse 41, 9401 Rorschach, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011, mitgeteilt am 16. November 2011, in Sachen des B., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Einsetzung eines Erbenvertreters (vorsorgliche Massnahme), hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.1. Am 16. März 2010 verstarb C. und hinterliess als Erben ihre beiden Söhne B. und A.. Am 25. Oktober 2010 meldete B. beim Kreisamt Z. eine Erbteilungskla- ge gegen A. zur Vermittlung an, welche er nach erfolglos verlaufener Sühnever- handlung sowie Ausstellung des Leitscheins mit Eingabe vom 21. Januar 2011 fristgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte (Proz.-Nr. 115-2011-6). 2. Gleichentags stellte B. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Ge- such um Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB. Dieser sei zu ermächtigen, die Liegenschaft Nr._ in der Gemeinde Y. auf dem Wege der internen oder externen Versteigerung, allenfalls – nach vorheriger Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten – freihändig zu ver- äussern. Eventualiter habe dies durch den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zu geschehen. Ferner sei A. zu untersagen, an und bezüglich der betreffenden Lie- genschaft irgendwelche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben, Ver- pflichtungen einzugehen etc. Zur Begründung des Gesuchs wurden im Wesentli- chen Unstimmigkeiten unter den Erben in Bezug auf die Sanierung bzw. die Wei- terführung des Rohbaus auf Parzelle Nr._ vorgetragen. Auch könne sich in dieser Situation niemand um die dringend notwendigen Winter- und Sicherungsmass- nahmen kümmern. Dem Gebäude drohe aber nicht nur Schaden und damit Wert- verlust, vor allem koste der Baustillstand auch jeden Tag Geld, weil zum einen Baukreditzinsen zu bezahlen seien und zum anderen wegen der verzögerten Fer- tigstellung auch keine Einkünfte generiert werden könnten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 schlug B. D., Architekt ETH/SIA, als gesetzlichen Erbenvertreter vor. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte A. seine Vernehmlassung zum Gesuch mit den grundsätzlich gleichlautenden Anträgen ein und erklärte sich mit der Ein- setzung von D. als Erbenvertreter einverstanden. 3. Mit Entscheid vom 17. Februar 2011, mitgeteilt am 22. Februar 2011, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden das Verfahren betreffend Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters zufolge weggefallenen Rechts- schutzinteresses als erledigt am Geschäftsverzeichnis ab. Gleichzeitig wurde da- von Vormerk genommen, dass sich die Parteien darüber einig seien, Herrn D. im Nachlass ihrer verstorbenen Mutter als Erbenvertreter einzusetzen und dieser ge- willt sei, das Mandat zu übernehmen. Des Weiteren wurde davon Vormerk ge- nommen, dass die Parteien sich darüber einig seien, dass der Erbenvertreter die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr._ in Y. auf dem Wege der internen

Seite 3 — 17 oder externen Versteigerung und nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig veräussern solle, wie auch dass der Erbenvertreter berechtigt sei, von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen baulicher Natur zur Abwendung von drohendem Schaden am Ge- bäude zu treffen (Proz.-Nr.-135-2011-35). 4. Mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 17. Februar 2011 wurde einem gemeinsamen Gesuch der Parteien entsprochen und der Erb- teilungsprozess (Proz.-Nr. 115-2011-6) solange sistiert, bis der Erbenvertreter sein Mandat abgeschlossen oder niedergelegt hat resp. eine der Parteien die Aufhe- bung der Sistierung verlangt. B. Am 25. März 2011 stellte D. beim Bezirksgericht Imboden ein Gesuch um Durchführung einer vorsorglichen Beweisaufnahme der gesamten Liegenschaft Nr._ inklusive darauf stehender Gebäudeteile. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2011 setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden E., Ing. HTL, als Sachverständigen ein und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Aufnahme des Zustands (bezüglich Stand der Bauarbeiten) der gesamten Liegenschaft und der Umgebung mit allen darauf befindlichen Ge- bäudeteilen sowie allfälliger vorhandener Werkmängel an der Liegenschaft mit allen darauf befindlichen Gebäudeteilen (Proz.-Nr. 135-2011-97). Das in der Folge von E. angefertigte Gutachten datiert vom 19. Mai 2011. C. Am 15. April 2011 wurde B. mit einem erneuten Gesuch beim Bezirksge- richt Imboden vorstellig und beantragte, A. sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sämtliche in dessen Besitz resp. im Besitz der Erbengemeinschaft in Zusammenhang mit der Liegenschaft Nr._ resp. mit dem darauf in Bau befindlichen Gebäude stehenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben. Nachdem sich A. ausdrücklich bereit erklärt hatte, dem Bezirks- gericht Imboden die sich in seinem Besitz befindenden einschlägigen Bauakten betreffend die Liegenschaft Nr._ auszuhändigen, wurde vom Einzelrichter am Be- zirksgericht Imboden mit Entscheid vom 28. April 2011, mitgeteilt am 2. Mai 2011, davon Vormerk genommen und das entsprechende Gesuch zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben (Proz.-Nr. 135-2011-115). D. Mit Eingabe vom 9. August 2011 ersuchte B. den Bezirksgerichtspräsiden- ten Imboden um Ermächtigung des Erbenvertreters, für die Erben und auf deren Rechnung als Solidarschuldner bei der F., X., einen Kredit von Fr. 250'000.-- auf- zunehmen und die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen sowie zur Sicher-

Seite 4 — 17 stellung des vorgenannten Hypothekarkredits zulasten der Liegenschaft Nr._, Plan_, Grundbuch Y., ein Grundpfandrecht in Höhe von Fr. 250'000.-- in Form ei- ner Pfandsummenerhöhung zur bisher zugunsten der F. eingetragenen Kapital- Grundpfandverschreibung im I. Rang über Fr. 150'000.-- oder in Form eines neuen Grundpfandrechts im II. Rang zu errichten und im Grundbuch einzutragen. Dieses Gesuch wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 5. September, mitgeteilt am 12. September 2011, abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde. Gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen, dass ein Erbenver- treter gemäss schweizerischem Recht von Gesetzes wegen befugt sei, über Erb- schaftswerte zu verfügen und für die Erben Verpflichtungen einzugehen (Proz.-Nr. 115-2011-235). E. Am 23. August 2011 ersuchte B. den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein weiteres Mal um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dabei beantragte er, es sei A. unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, für die Erbengemeinschaft generell und insbesondere an und bezüglich der Liegen- schaft Nr._ in Y. irgendwelche Handlungen vorzunehmen. Ferner sei er zu ver- pflichten, sämtliche Schlüssel und Mietverträge für die vermieteten Parkplätze in Zusammenhang mit der betreffenden Liegenschaft sowie sämtliche seit der Errich- tung der Erbenvertretung vereinnahmten Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Parkplätze und die entsprechenden Mietverträge an den Erbenvertreter her- auszugeben. Darüber hinaus sei der Erbenvertreter in Präzisierung des Ent- scheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35) zu ermächtigen, die Liegenschaft Nr._ in Y. nach vorher- gehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, einem Erben im Rahmen einer partiellen Erbteilung zu übertragen, hierfür einen partiellen Erbteilungsvertrag zu verfassen und zum Zwecke der Zuweisung der Liegenschaft an einen Erben für beide Erben zu unterzeichnen und zum Vollzug im Grundbuch anzumelden. Mit Entscheid vom 23. November 2011, mitgeteilt gleichentags, hiess der Einzel- richter am Bezirksgericht Imboden das Gesuch, soweit darauf eingetreten werden konnte, teilweise gut und verpflichtete A., dem Erbenvertreter D., im Zusammen- hang mit der Liegenschaft Nr._ sämtliche in seinem Besitz befindenden Schlüssel, sämtliche Mietverträge über die vermieteten Parkplätze sowie sämtliche Belege betreffend Mietzinszahlungen der vermieteten Parkplätze samt entsprechender Rechenschaftsablage auszuhändigen. Diese richterlichen Verpflichtungen wurden ausdrücklich unter dem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB erlas- sen (Proz.-Nr. 135-2011-251).

Seite 5 — 17 F.1. Am 21. September 2011 reichte B. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imbo- den ein Wiedererwägungsgesuch resp. ein Gesuch um Erlass/Abänderung einer vorsorglichen Massnahme mit folgenden Anträgen ein: „1. Wiedererwägung Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Imboden vom 17./22. Februar 2011 betreffend Ernennung eines Erbenvertreters im Erbteilungsprozess sei in Wiedererwägung zu ziehen, auf das Gesuch sei einzutreten und im Sinne der damals von den Parteien überein- stimmend gestellten Anträge resp. der Anträge gemäss Ziff. 2.1 bis 2.3 nachstehend gutzuheissen. 2. Eventualiter Erlass / Abänderung einer vorsorglichen Massnahme Es sei rückwirkend ab 22. Februar 2011 2.1. Herr D., dipl. Architekt ETH/SIA, W. im Nachlasse der C. sel. als Erbenvertreter einzusetzen, 2.2 Der Erbenvertreter zu ermächtigen, die sich im Nachlass befin- dende Liegenschaft Nr._, Grundbuch Y., auf dem Wege der in- ternen oder externen Versteigerung oder, nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig zu veräussern, wobei die Veräusserung an einen Er- ben durch partielle Erbteilung oder Verkauf erfolgen kann, 2.3. Der Erbenvertreter zu berechtigen, von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen baulicher Natur zur Abwen- dung von drohendem Schaden am Gebäude zu treffen. 3. Die vorstehenden Anordnungen gemäss Ziff. 1 resp. 2.1 bis 2.3 seien mit superprovisorischer Wirkung ohne vorherige Anhörung der Gegen- partei zu erlassen. 4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf das Hauptverfah- ren (Proz.Nr. 115-2011-6) zu übertragen.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Entscheid des Ein- zelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17./22. Februar 2011 erweise sich im Nachhinein als unrichtig, weil zur gehörigen Bestellung des Erbenvertreters auf das damalige Gesuch hätte eingetreten und der Erbenvertreter in Gutheissung des Gesuchs hätte eingesetzt werden sollen. Dies sei sicher auch der Wille des Einzelrichters gewesen, welcher das Gesuch jedoch stattdessen zufolge wegge- fallenen Rechtsschutzinteresses als erledigt abgeschrieben habe. Aufgrund der Abschreibung des Verfahrens vermöge der erlassene Entscheid jedoch die ge- wünschten Wirkungen nicht zu zeitigen. So sei auch das Grundbuchamt Y. in sei- nem Schreiben vom 20. September 2011 zur Auffassung gelangt, D. sei nicht ge- richtlich als Erbenvertreter eingesetzt worden, weshalb die beiden Entscheide vom 17./22. Februar 2011 resp. 5./12. September 2011 für grundbuchliche Verfügun- gen nicht ausreichend seien. Dies sei nun im Rahmen einer Wiedererwägung oder

Seite 6 — 17 Berichtigung zu korrigieren und der Erbenvertreter formgültig durch das Gericht einzusetzen. 2. A. stellte mit Gesuchsantwort vom 31. Oktober 2011 Antrag auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 3. Mit Entscheid vom 16. November 2011, mitgeteilt gleichentags (Proz.-Nr. 115-2011-282), erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch von B. vom 21. September 2011 wird gutgeheissen. 2. Es wird in der Erbschaftssache der am 16.03.2010 in Y. verstorbenen C. sel., rückwirkend ab 22. Februar 2011, Herr D., dipl. Arch. ETH/SIA, W., als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt und insbesondere er- mächtigt und berechtigt

a) die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr._, Grundbuch Y., auf dem Wege der internen oder externen Versteigerung oder nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig zu veräussern, wobei die Veräusserung an einen Erben durch partielle Erbteilung oder Verkauf erfolgen kann und

b) von ihm als dringlich und notwendig erachtete Massnahmen bauli- cher Natur zur Abwendung von drohendem Schaden am Gebäude zu treffen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A. und werden mit dem geleisteten Vorschuss von B. verrechnet. Die Re- stanz des Kostenvorschusses wird B. nach Rechtskraft dieses Ent- scheides erstattet. A. hat die gesuchstellende Partei B. mit CHF 2'500.00 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den mit den Gerichtskosten verrechneten Vorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde im Wesentlichen in Erwägung gezogen, der Gesuchs- gegner habe sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch vom 21. Januar 2011 zunächst mit den Anträgen des Gesuchstellers einverstanden erklärt und in der Folge nicht Hand geboten, diese Versprechen zu erfüllen. Gerade darin seien die vom Gesuchsgegner in Abrede gestellten veränderten Verhältnisse oder die we- sentlichen geänderten Umstände zu erblicken, die eine Wiedererwägung oder Abänderung eines Massnahmeentscheids rechtfertigten. Dieses Verhalten lasse sich durchaus als venire contra factum proprium bezeichnen. Unter diesen Um- ständen bedürfe es keiner weiteren Worte, um den Erbenvertreter nicht rückwir- kend ab 22. Februar 2011 einzusetzen. Was sodann die vom Gesuchsgegner ge-

Seite 7 — 17 gen die fachliche Qualifikation von D. vorgetragenen Einwendungen anbelange, so seien diese als blosse Behauptungen zu qualifizieren, die durch nichts unter- mauert würden. Aus alledem stehe fest, dass die erforderliche Einstimmigkeit der Erben zu Beschlüssen im Zusammenhang mit der sich im Nachlass befindenden Liegenschaft kaum je erreicht werden könne. Die unterschiedlichen Meinungen der Parteien stünden dem diametral gegenüber. Das Gesuch sei somit gutzuheis- sen. G. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 28. November 2011 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 16. November 2011 (Proz.Nr. 135-2011-282) sei ersatzlos aufzuheben. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 23. August 2011 sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstel- lers.“ Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass zum einen das Verhalten der beteiligten Parteien keine Tatsache darstelle, welche eine Wiedererwägung rechtfertige, und zum anderen ein reiner Abschreibungsbe- schluss unmöglich in Wiedererwägung gezogen werden könne, weil überhaupt kein Sachentscheid vorliege. Eine Wiedererwägung sowie eine Abänderung einer vorsorglichen Massnahme setzten per se zwingend einen Sachentscheid voraus. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller selbst keine veränderten Ver- hältnisse geltend mache, sondern vielmehr einzig anführe, den Entscheid vom 17./22. Februar 2011 dahingehend verstanden zu haben, als dass der Erbenver- treter gerichtlich eingesetzt worden sei. Wenn der Gesuchsteller aber vormals der irrigen rechtlichen Ansicht gewesen sei, der Erbenvertreter sei gerichtlich bestellt worden, was eben nicht der Fall gewesen sei, so rechtfertige diese Fehleinschät- zung auf keinen Fall eine Wiedererwägung bzw. eine Abänderung. Sodann sei eine rückwirkende Erbenvertreterbestellung weder gesetzlich vorgesehen noch zulässig, weshalb der angefochtene Entscheid zudem Art. 9 BV (massiv) verletze und die rückwirkende Einsetzung deshalb in jedem Fall aufzuheben sei. Ferner lehne er D. wegen Befangenheitsgründen ab, weil dieser effektiv keine neutrale Stellung mehr einnehme. Zudem bestehe zwischen ihm und D. eine gegenseitige fachliche, d.h. auf das Bauprojekt bezogene Ablehnung. Darüber hinaus sei der- zeit kein gerichtlicher Erbenvertreter nötig, weil die interne Versteigerung unter den Erben alles lösen werde. Das Gesuch um Einsetzung eines gerichtlichen Er-

Seite 8 — 17 benvertreters sei deshalb auch aus sachlichen Gründen abzuweisen und im Ma- ximum ein solcher einzusetzen, der einzig die interne bzw. externe Versteigerung durchzuführen habe. H. In seiner Berufungsantwort vom 12. Dezember 2011 beantragte B. die voll- umfängliche Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den könne. Seinerseits wird vorgebracht, dass der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251), in welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, dem Erbenvertreter diverse Nachlassgegenstände auszuhändigen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Durch die unterbliebene Anfechtung dieses Entscheids habe der Gesuchs- gegner die Einsetzung und Funktion des Erbenvertreters anerkannt. Auf die Beru- fung könnte demzufolge höchstens insoweit eingetreten werden, als sie sich ge- gen die Person des eingesetzten Erbenvertreters D. richte. Letzterer sei ein aner- kannter Fachmann mit einer reichhaltigen Erfahrung in Gerichtssachen, insbeson- dere auch als Gutachter, und entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners in keiner Art und Weise befangen. Soweit dessen fachliche Kompetenz angezweifelt werde, wolle die Gegenpartei nur von deren eigenen fachlichen Unzulänglichkei- ten ablenken. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a. Der Berufungskläger begehrt einerseits die ersatzlose Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011. Andererseits wird in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens beantragt, das Gesuch des Gesuchstellers vom 23. August 2011 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dieses zweite Rechtsbegehren ist auslegungsbedürf- tig. Zu Recht weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass die beiden Begehren zwei verschiedene Verfahren betreffen, namentlich bezieht sich Ziffer 1 auf das vorinstanzliche Verfahren Proz.-Nr. 135-2011-282, während Ziffer 2 auf das Ver- fahren Proz.-Nr. 135-2011-251 Bezug nimmt (vgl. Berufungsantwort [act. A.02], Ziff. II.4 S. 2). Als Anfechtungsobjekt beigelegt wurde der Berufung indessen ledig- lich der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. Novem- ber 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-282; vgl. Art. 311 Abs. 2 ZPO). Auch wird der vorin-

Seite 9 — 17 stanzliche Entscheid vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251), in wel- chem das Gesuch von B. vom 23. August 2011 beurteilt wurde, nicht formell ange- fochten, sondern es wird die Abweisung des entsprechenden Gesuchs, welches vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter zu behandeln war, durch das Kantonsge- richt begehrt. In der Begründung der Berufung geht der Berufungskläger indessen mit keinem Wort auf den betreffenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Imboden ein. Ebenso wenig setzt er sich mit den darin enthaltenen Erwägun- gen, weshalb das Gesuch teilweise gutgeheissen wurde, auseinander. Damit ist Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht Genüge getan und es fehlt mithin an einer hinreichen- den Substantiierung dieses Rechtsbegehrens, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. In Ziffer 4.3 (S. 8 f.) der Berufung nimmt der Berufungskläger zwar Bezug auf das von ihm in der Gesuchsantwort vom 27. September 2011 im Rah- men des Verfahrens Proz.-Nr. 135-2011-251 gestellte Gesuch um Durchführung einer internen Versteigerung der fraglichen Nachlassliegenschaft, welches die Vorinstanz abgewiesen hat. Angefochten wurde dieser Entscheid indessen nicht, so dass auch darauf nicht eingetreten werden kann. Eine andere Frage ist, ob die Anordnungen der Vorinstanz im Entscheid vom 23. November 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251) ohnehin hinfällig werden, sofern die Berufung gegen die Ernennung von D. als gesetzlicher Erbenvertreter gutgeheis- sen würde. Darauf ist allenfalls später einzugehen. b. A. hat – der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid folgend – Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO eingereicht, ohne sich zum Streitwert zu äussern. Angesichts der vom Erbenvertreter zu erfüllenden Aufgaben (Durch- führung der Versteigerung einer Liegenschaft, Treffen von Massnahmen baulicher Natur an einer mit Mängeln behafteten Liegenschaft im Rohbau) ist es offensicht- lich, dass es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Nicht ent- schieden werden muss vorliegendenfalls der Gelehrtenstreit, ob bei der Bestim- mung des Streitwerts jener des Hauptverfahrens oder jener des Rechtsmittelver- fahrens betreffend die Anfechtung der vorsorglichen Massnahme entscheidend ist (für den Streitwert gemäss Hauptverfahren: Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N 8 zu Art. 308 ZPO; Miriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO- Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; für den Streitwert des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahme: Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], Zürich 2010, N 41 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

Seite 10 — 17 nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO). Es kann nämlich davon aus- gegangen werden, dass sowohl die Hauptklage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses als auch das Verfahren betreffend Ernennung eines Erbenvertreters zur Vornahme baulicher Sofortmassnahmen und Durchführung einer Versteige- rung den für ein Berufungsverfahren erforderlichen Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) übersteigt. c. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worunter auch solche über vorsorgliche Massnahmen fallen (Art. 248 lit. d ZPO) – 10 Tage. Die mit Eingabe vom 28. November 2011 gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011, mitgeteilt gleichentags, erhobe- ne Berufung erfolgte folglich fristgerecht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen gegeben sind, ist – mit Ausnahme von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (vgl. E. 1.a) – auf die Berufung einzutreten. 2. Mit Entscheid vom 16. November 2011 hiess der Einzelrichter am Bezirks- gericht Imboden ein Wiedererwägungsgesuch von B. gut und setzte D. rückwir- kend ab dem 22. Februar 2011 als gesetzlichen Erbenvertreter ein. A. beantragt in seiner Berufung vom 28. November 2011 die ersatzlose Aufhebung dieses Ent- scheids, wobei als Begründung insbesondere vorgebracht wird, die Vorausset- zungen eines Wiedererwägungsgesuchs seien nicht gegeben. In materieller Hin- sicht wehrt er sich indessen nicht gegen die Einsetzung eines Erbenvertreters, sondern lediglich gegen die Person von D.. Dazu ergibt sich Folgendes: a. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestel- len. Unbestritten ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden im summarischen Verfahren (Art. 28 Abs. 2 ZPO, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Das Gesetz selbst regelt die Aufgaben und Befugnisse des Erbenvertreters nur rudimentär. Sofern der Erbenvertreter nicht nur für eine bestimmte Massnahme ernannt wurde, steht er grundsätzlich in der gleichen Stellung wie der Willensvollstrecker und der amtliche Erbschaftsver- walter (Peter C. Schaufelberger/Katrin E. Lüscher, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 47 zu Art. 602 ZGB; Thomas Weibel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N 71 zu Art. 602 ZGB; Arnold Escher, Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang, Zürich 1960,

Seite 11 — 17 N 78 zu Art. 602 ZGB; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung, Der Erbgang, Bern 1964, N 54 zu Art. 602 ZGB). Ergänzend ist Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) anzuwenden (Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 42 zu Art. 602 ZGB; Weibel, a.a.O., N 72 zu Art. 602 ZGB; Jennifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 185, Zürich 2004, S. 8). Dennoch beste- hen im Vergleich zum gewillkürten Erbenvertreter, der aufgrund einer Vollmacht der Erben in deren Auftrag tätig wird, gewichtige Unterschiede. So ist der gesetzli- che Erbenvertreter nicht an Weisungen der Erben gebunden (Picenoni, a.a.O., S. 8; Weibel, a.a.O., N 72 zu Art. 602 ZGB), was bereits daraus folgt, dass er regel- mässig für die Deblockierung der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft aufgrund von Streitigkeiten eingesetzt wird. Sodann steht ihm ein Besitzanspruch bezüglich der zu verwaltenden Nachlassgegenstände zu, welchen er gegenüber den Erben durchsetzen kann (Picenoni, a.a.O., S. 54 ff.; Weibel, a.a.O., N 71 zu Art. 602 ZGB). Von grösster Bedeutung ist im Weiteren, dass der Erbenvertreter unter der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde steht, was sich nach Lehre und Recht- sprechung aus Art. 595 Abs. 3 ZGB ableiten lässt (vgl. Picenoni, a.a.O., S. 106 mit Hinweisen; Art. 83 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Aufsichtsbehörde kann auf Beschwerde der Erben eingreifen und dem Erbenvertreter Weisungen erteilen oder ihn allenfalls absetzen (vgl. Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 602 ZGB; Wei- bel, a.a.O., N 76 ff. zu Art. 602 ZGB; Picenoni, a.a.O., S. 122 ff.). Diesen Grundät- zen wurde im vorinstanzlichen Verfahren zu wenig Beachtung geschenkt. b. Im Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17. Febru- ar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35) wurde ein Gesuch von B. um Ernennung eines Erbenvertreters abgeschrieben, da die Parteien sich einig waren, D. als Erbenver- treter einzusetzen, um die Liegenschaft Nr._ in Y. zu versteigern bzw. zu veräus- sern und die notwendigen baulichen Massnahmen zur Abwendung von drohen- dem Schaden zu treffen. Das prozessuale Vorgehen des Einzelrichters war in die- sem Zusammenhang allerdings ungenau und verwirrlich. Ungenau deshalb, weil ein Verfahren nicht einfach „zufolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses“ ab- geschrieben werden kann. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bzw. ein schutzwürdiges Interesse ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zu einem Nichteintretensentscheid führt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), sofern dies schon vor Rechtshängigkeit der Fall war. Vorliegend wäre allerdings nur eine Abschreibung des Verfahrens infolge Anerkennung in Frage gekommen, da A. in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 ausdrücklich anerkannt hat, dass

Seite 12 — 17 die Voraussetzungen zur Ernennung eines Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB gegeben seien. Gleichzeitig wäre aber die Ernennung von D. als gesetzli- cher Erbenvertreter im Dispositiv ausdrücklich vorzunehmen gewesen. Stattdes- sen gelangte der Einzelrichter aber zum Schluss, dass aufgrund des gemeinsa- men Begehrens der Parteien, D. als Erbenvertreter einzusetzen, eine Handlungs- unfähigkeit der Erbengemeinschaft gar nicht mehr gegeben war, so dass eine ma- terielle Voraussetzung für die Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters fehl- te. Unter diesen Umständen wäre das Gesuch aber abzuweisen gewesen (vgl. PKG 2007 Nr. 14). Für Verwirrung wurde sodann in Ziffer 2 des Dispo-sitivs ge- sorgt, indem von der Einsetzung von D. „als Erbenvertreter“ Vormerk genommen wurde, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass D. durch die Einigung unter den Par- teien ein rein privates Mandat erhielt, welches mit einem gesetzlichen Erbenvertre- ter nicht gleichgesetzt werden kann. Das weitere Verfahren zeigt auf, dass offen- bar einschliesslich der Vorinstanz alle Beteiligten irrtümlich davon ausgingen, D. sei als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt worden bzw. dieser habe die glei- chen Rechte und Pflichten wie ein gesetzlicher Erbenvertreter. So hat letzterer in eigenem Namen als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A. und B. beim Be- zirksgericht Imboden am 25. März 2011 ein Gesuch um Durchführung einer vor- sorglichen Beweisaufnahme gestellt. In der prozessleitenden Verfügung vom 11. April 2011 und im Entscheid vom 20. Mai 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-97) wurde D. als gesuchstellende Partei aufgeführt, während die Erben B. und A. als gesuchs- gegnerische Parteien in das Verfahren einbezogen wurden. Dies wäre völlig un- denkbar gewesen, wenn den Beteiligten bewusst gewesen wäre, dass D. lediglich in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu den Erben A./B. stand, d.h. deren Beauftragter war. Auch in den weiteren Verfahren (Proz.-Nrn. 135-2011-115; 135- 2011-235) schimmerte in den Formulierungen der Parteien sowie des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Imboden immer wieder durch, dass davon ausgegangen wurde, D. sei als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt. Erst am 21. September 2011 stellte B. dann ein „Wiedererwägungsgesuch“ und beantragte die rückwir- kende Ernennung von D. als (gesetzlichen) Erbenvertreter. Selbst wenn man da- von ausginge, der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden habe in seinem Ent- scheid vom 17. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35) materiell entschieden und sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht gegeben seien, so wäre die Bezeichnung „Wiedererwä- gungsgesuch“ unkorrekt. Dieser Begriff findet nämlich nur dann Anwendung, wenn eine Behörde aufgrund der gleichen Tatsachen, auf denen der bereits gefällte Entscheid beruht, den Fall nochmals in Erwägung ziehen und allenfalls zu einem anderen Schluss kommen soll. Im vorliegenden Fall werden aber neue Tatsachen

Seite 13 — 17 bezüglich der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft geltend gemacht, so dass es sich um ein neues Gesuch handelt. Die Einreichung eines neuen Ge- suchs ist in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens bei veränderter Aus- gangslage aber ohne weiteres möglich, da solche Entscheide nur in formelle Rechtskraft erwachsen. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen die Anwen- dung von Art. 256 Abs. 2 ZPO, wie dies der Gesuchsteller beantragt, da der Ein- zelrichter gar keine „Anordnung“ der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erlassen hat. Hält man sich an das Dispositiv des Ent- scheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 17. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35), so ist davon auszugehen, dass bezüglich der Ernennung eines Erbenvertreters kein materieller Entscheid erlassen wurde. In diesem Fall läge ohnehin ein neues Gesuch vor. c. Dahingestellt bleiben kann sodann die Frage, ob es überhaupt möglich ist, einen Erbenvertreter im Rahmen des Erlasses vorsorglicher Massnahmen in ei- nem Hauptverfahren zu ernennen oder ob eine derartige Anordnung der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit nicht von vornherein nach einer speziellen, von einem Haupt- verfahren unabhängigen Prozedur ruft. Für letzteres spräche bereits, dass die Notwendigkeit einer Erbenvertretung nicht automatisch mit der Erledigung des Hauptprozesses dahinfällt. Für beide Verfahrensarten gilt indessen, dass auf ein neues Gesuch in der gleichen Sache und mit gleichem Begehren nur einzutreten ist, sofern sich die Verhältnisse seither (erheblich) geändert haben (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO für die vorsorglichen Massnahmen). Solche Veränderungen liegen im vorliegenden Fall – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – zweifellos vor und ergeben sich bereits daraus, dass sich die Parteien zur Zeit des ersten Ver- fahrens sowohl über die Einsetzung wie auch die Person des Erbenvertreters einig waren. In der Zwischenzeit ist die Einigkeit unter den beiden Erben – zumindest was die Person des Erbenvertreters anbelangt – gänzlich entfallen. Nach Alain Piotet (Schweizerisches Privatrecht, IV/2, Basel 1981, S. 662) stellt die Ernennung eines amtlichen Erbenvertreters sogar die einzige Möglichkeit dar, die einem Er- ben offensteht, um einen gewillkürten Vertreter zu ersetzen, der einen oder meh- rere seiner Miterben zu seinen Ungunsten bevorzugt, während sonst die Voll- macht eines neuen Vertreters nur unter Zustimmung sämtlicher Erben erteilt wer- den kann. Im Übrigen hält der Berufungskläger selbst fest, dass er nicht gegen die Bestellung eines Erbenvertreters ist (vgl. Berufung [act. A.01], Ziff. 4.2 S. 7) und nimmt damit implizit an, dass die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernen- nung insbesondere wegen Uneinigkeit unter den Erben gegeben sind. Letzteres ist denn auch offensichtlich und durch die Akten hinreichend belegt. Eine ersatzlo-

Seite 14 — 17 se Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011 – wie in Ziffer 1 des Berufungsbegehrens bean- tragt – kommt somit selbst für den Berufungskläger nicht in Frage. d. Zu Recht wendet der Berufungskläger sodann ein, eine rückwirkende Ein- setzung eines gesetzlichen Erbenvertreters sei unzulässig. Zutreffend ist auch, dass für diese Anordnung im angefochtenen Entscheid jegliche Begründung fehlt. Wie erwähnt war D. bis anhin als gewillkürter Vertreter der Erben tätig. Für diese Tätigkeit ist er auftragsrechtlich allein gegenüber den Auftraggebern rechen- schaftspflichtig. Es geht nun aber nicht an, einen Erbenvertreter rückwirkend be- zogen auf frühere Handlungen einer Behördenaufsicht zu unterstellen. Der Ent- scheid ist in diesem Punkt somit in jedem Fall zu berichtigen. 3. Zu beantworten bleibt somit die Frage nach der Wahl der Person des Er- benvertreters. Dabei steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (Picenoni, a.a.O., S. 29; Escher, a.a.O., N 76 zu Art. 602 ZGB). Kei- ner besonderen Begründung bedarf, dass der einzusetzende Erbenvertreter für die ihm obliegende Aufgabe befähigt sein muss, was namentlich für den Fall von spezieller Bedeutung ist, wo ihm genau umschriebene Tätigkeiten zugewiesen werden. Letzteres ist vorliegend der Fall. Gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011 soll der Erbenvertreter insbe- sondere für die Versteigerung der Liegenschaft Nr._ in Y. eingesetzt werden. Da- neben hat er die als dringlich und notwendig erachteten baulichen Massnahmen zur Abwendung von drohendem Schaden zu treffen. Dies entspricht dem Rechts- begehren des Gesuchstellers und ist auch vom Berufungskläger grundsätzlich unbestritten (vgl. Berufung [A.01], Ziff. 4.3 S. 8). Ohne Zweifel zutreffend ist, dass die baulichen Vorkehren des Erbenvertreters auf das absolut Notwendige zu be- schränken sind, da dem Erbenvertreter grundsätzlich nur die Aufgabe zukommt, für die Erhaltung des Nachlasses und somit die Vermeidung von Wertminderun- gen zu sorgen (Schaufelberger/E. Lüscher, a.a.O., N 47 zu Art. 602 ZGB; Weibel. a.a.O., N 74 zu Art. 602 ZGB). Zu weit ginge daher ohne weiteres eine Gesamtsa- nierung der im Gutachten von E. vom 19. Mai 2011 (vgl. Proz.-Nr. 135-2011-97; act. I./4) festgestellten Mängel oder gar eine Fertigstellung des sich im Rohbau befindlichen Gebäudes gemäss Werkverträgen unter der Leitung des Erbenvertre- ters, zumal bezüglich der erforderlichen baulichen Tätigkeiten zwischen dem bis- herigen Vertreter der Erben, D., und dem Erben A., von Beruf selbst Architekt und somit ebenfalls Bausachverständiger, Uneinigkeit besteht. Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass das Ausmass der Mängel aufgrund der Expertise E. feststeht und ohne Zweifel nicht die Behebung aller Beanstandungen dringlicher Natur ist, son-

Seite 15 — 17 dern im Rahmen der späteren Baufortsetzung erfolgen kann. D. als dipl. Architekt ETH/SIA bezifferte in einer Aktennotiz vom 15. April 2011 den Aufwand für So- fortmassnahmen mit etwa Fr. 5'000.-- (Proz.-Nr. 135-2011-115; act. II./1, S. 2). Selbst wenn aufgrund des Gutachtens E. noch weitere Massnahmen zur Abwen- dung von Schaden erforderlich sein sollten, so bewegt sich der diesbezügliche Aufwand doch in einem relativ bescheidenen Rahmen. Im Vordergrund der Pflich- ten des Erbenvertreters wird somit zweifelsfrei die Organisation und Durchführung der Versteigerung nach den Vorgaben im angefochtenen Entscheid stehen. D. wurde bereits im ersten Gesuch von B. um Einsetzung eines Erbenvertreters vom

21. Januar bzw. 3. Februar 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-35; act. I./1 und I./2) offen- sichtlich deshalb vorgeschlagen, weil die ungewisse bauliche Situation (unvollen- deter Bau, Sicherungsmassnahmen) im Vordergrund stand. In der Zwischenzeit wurde der Zustand des Bauwerks geprüft und die erforderlichen Sofortmassnah- men können getroffen werden. Die Hauptaufgabe des Erbenvertreters wird des- halb nicht mehr im baulichen Bereich liegen, sondern in der Abwicklung der Ver- steigerung der Liegenschaft. Für diese Tätigkeit werden insbesondere Fachkennt- nisse in verfahrensrechtlicher Hinsicht, mithin Fachwissen in der Erstellung von Steigerungsbedingungen, Ausschreibung, Durchführung der Steigerung etc. benötigt. Dafür eignen sich aber weniger Baufachleute als vielmehr etwa Juristen, Immobilientreuhänder oder Betreibungs- und Konkursbeamte. Ohne weiteres möglich ist, dass der Erbenvertreter für die nötigen Sofortmassnahmen baulicher Art Hilfspersonen beizieht (Picenoni, a.a.O., S. 42 f. mit Hinweisen). Dass D. als Baufachmann über entsprechende Kenntnisse verfügt, wird von keiner Seite be- hauptet, so dass die Wahl des Erbenvertreters durch die Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt in der Tat zu Recht beanstandet wird. Dazu kommt, dass das Vertrau- ensverhältnis des einen von zwei Erben zu D. schwerwiegend gestört ist, was oh- ne Zweifel eine schlechte Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirken als gesetzli- cher Erbenvertreter ist. Unter diesen Umständen ist die Berufung dahin gutzuheis- sen, dass die Sache zur Bestimmung eines neuen Erbenvertreters im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit werden die Anord- nungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden im Entscheid vom 23. No- vember 2011 (Proz.-Nr. 135-2011-251) automatisch hinfällig (vgl. E. 1.a hiervor). 4. Ist die Berufung nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, ist auch eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolge vorzunehmen. a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter-

Seite 16 — 17 liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. A. vermochte mit seiner Berufung insoweit durchzudringen, als sowohl die rückwirkende Einsetzung als auch die Ernennung von D. als gesetzlicher Erben- vertreter aufgehoben wird, wohingegen B. dem Grundsatz nach mit seinem Ge- such um Einsetzung eines gesetzlichen Erbenvertreters als obsiegend im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die gleichen Grundsätze gelten hinsichtlich der Parteientschädigun- gen. Honorarnoten liegen keine im Recht. Da diesbezüglich aber davon ausge- gangen werden kann, dass angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen der Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar war, erscheint es angezeigt, die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, dahin gutge- heissen, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 16. November 2011 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Be- stimmung eines neuen gesetzlichen Erbenvertreters an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. In Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden von Fr. 1'000.-- je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Der auf B. fal- lende Anteil wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der auf A. fallende Anteil wird ebenfalls mit dem von B. geleisteten Ge- richtskostenvorschuss verrechnet und gleichzeitig A. verpflichtet, B. den Be- trag von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Sie werden ab dem von A. geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- bezogen und B. wird verpflichtet, A. den Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: