Forderungen und positive Feststellung | OR Übrige Fälle
Erwägungen (26 Absätze)
E. 2 A.
Am 8. August 1998 wurde der „X.“ mit Sitz in A. gegründet. Der Verein
verfolgt nach Art. 1 der Statuten in erster Linie den Zweck einer umfassenden Be-
ratung der vier Kinder von A.X. und B.X. – C.X. (geb. 1978), D.X. (geb. 1985), E.X.
(geb. 1988) und F.X. (geb. 1992) –, von B.X. selbst sowie der Willensvollstrecker im
Nachlass des A.X. bis Ende des Jahres 2015.
Nach Art. 8 Ziffern 2 und 3 der Statuten erhält jedes Vereinsmitglied Fr.
12'000.-- zuzüglich Spesen für zwei rund vierstündige Sitzungen im Jahr. Da der
Verein nach Art. 8 Ziffer 1 der Statuten kein eigenes Vermögen hat, gab A.X. am
19. August 1998 eine persönliche Alimentierungszusage ab. Diese sollte so lange
gelten, als der Verein die in den Statuten unter Artikel 1, Ziffer 1 und 2 stipulierten
Aufgaben erfüllt, insbesondere unter Beachtung der Schweizer Gesetze, der Sitte
sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen.
B.
Am 19. Januar 2000 schlossen die Y. und A.X. einerseits und der Ver-
ein „X.“ anderseits eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Y., für die finan-
ziellen Verpflichtungen des Vereins „X.“ gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne von
Artikel 8 der Vereinsstatuten (Sitzungsgelder für die Vereinsmitglieder sowie Ersatz
der Reisekosten und Honorar für den Sekretär des Vereins) für die Dauer des Be-
stehens des Vereins aufzukommen. Mit dieser Alimentierungsverpflichtung der Y.
erlosch die persönliche Alimentierungszusage von A.X. vom 19. August 1998. Die
Alimentierungszusage sollte gemäss Vereinbarung längstens bis zum 31. Dezem-
ber 2015 dauern. Im Weiteren enthält die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 fol-
gende Klauseln:
„Die Alimentierungszusage gilt ausdrücklich nur unter der Voraussetzung,
dass der Verein die in der Satzung unter Artikel 1, Ziffern 1 und 2 stipulierten
Aufgaben erfüllt, insbesondere unter strenger Beachtung der Schweizer Ge-
setze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen.
Damit die Y., A., die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen überprü-
fen kann, erhält die Y., A., von allen Schriftstücken und Protokollen Kopie
sowie jede von ihr diesbezüglich angeforderte Auskunft.“
Die Vereinbarung wurde bis und mit der 17. Vereinsversammlung vom 18.
März 2006 von beiden Seiten erfüllt.
C/1.
Am 30. September 2006 fand die 18. Vereinsversammlung statt. Die
Y. leistete am 2. Oktober 2006 eine Zahlung von Fr. 20'000.-- an den Verein.
Da das Protokoll der 18. Vereinsversammlung der Y. nicht übermittelt worden
war, erkundigte sich die Sekretärin der Y. am 13. März 2007 telefonisch bei Dr. H.X.,
Präsident des Vereins „X.“, nach dem erwähnten Dokument. Rechtsanwalt H.X.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y., A..“ 2. Mit Prozesseingabe vom 16. Mai 2007 prosequierte der Verein „X.“ den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Darüber hinaus stellte der Verein den Verfahrensantrag, es sei dem Nachlass des A.X., bestehend aus der Witwe G.X., C.X., D.X., E.X. und F.X., gestützt auf Art. 30 ff. ZPO der Streit zu verkünden.
E. 4 Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid teilte mit Schreiben vom 11. Juni 2007
in seiner Funktion als Willensvollstrecker mit, dass sich der Nachlass bzw. die Erben
des A.X. nicht am Verfahren beteiligen werden.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 setzte der Rechtsvertreter der Y. dem Ver-
ein „X.“ vorsorglich Nachfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 OR für den Eventualfall, dass
die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht bereits wirksam aufgelöst sein sollte.
Er forderte den Rechtsvertreter des Vereins auf, ihm zu Handen der Y. bis spätes-
tens Dienstag, 19. Juni 2007, Kopien der ausführlichen Protokolle der 18. und 19.
Vereinsversammlung zu überlassen und erklärte, namens und im Auftrag der Y.
nach Art. 107 Abs. 2 OR vom Vertrag zurückzutreten, sofern die genannten Doku-
mente innert dieser Frist nicht eintreffen sollten. Der Verein gab mit Schreiben vom
15. Juni 2007 bekannt, dass er die erwähnten Protokolle im vollen Wortlaut nicht
herausgebe.
3.
Die Y. beantragte in der Prozessantwort vom 26. Juni 2007, was folgt:
„Verfahrensantrag:
Der Kläger sei vorab zu verpflichten, zur Deckung der mutmasslichen aus-
sergerichtlichen Kosten der Beklagten eine angemessene Sicherheitsleis-
tung von mindestens CHF 30,000 zu leisten; unter der Androhung, dass die
Klage bei nicht fristgerechter Zahlung als erledigt abgeschrieben würde.
Antrag zur Sache:
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“
Der Verein „X.“ verzichtete gemäss Schreiben vom 16. Juli 2007 auf eine
Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO. Zum Verfahrensantrag der Y. auf Sicher-
heitsleistung wurden folgende Anträge gestellt:
„1.
Das Gesuch sei abzuweisen.
2.
Als Eventualstandpunkt erklärt der unterzeichnete Vereinspräsident, für
dem Verein in diesem Prozess allfällig auferlegte Entschädigungsleis-
tungen bis zum Betrage von CHF 30'000.- persönlich einzustehen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“
Mit Verfügung vom 14. August 2007 nahm das Bezirksgerichtspräsidium
Plessur davon Vormerk, dass Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. für eine der Beklagten zu-
gesprochene ausseramtliche Entschädigung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- per-
sönlich haftet und schrieb das Gesuch um Sicherheitsleistung als gegenstandslos
ab.
E. 5 % seit dem 3. April 2007 zu bezahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Kreisamtes A. von CHF 350.00 sowie die Kosten des
Bezirksgerichtes Plessur von CHF 14'866.15 (Gerichtsgebühren CHF
5'000.00, Schreibgebühren CHF 588.00, Bargebühren CHF 378.15,
Streitwertzuschlag CHF 8'900.00) gehen zu einem Achtel (CHF
1'858.25) zulasten der Beklagten und zu sieben Achtel (CHF 13'007.90)
zulasten des Klägers. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet.
Ausseramtlich schuldet der Kläger der Beklagten CHF 10'772.50 inklu-
sive Barauslagen und Mehrwertsteuer.
4.
(Mitteilung)“
F.
Gegen dieses Urteil liess der Verein „X.“ am 4. Januar 2008 die Beru-
fung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellt folgenden
Berufungsantrag:
„In Abänderung von Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Ur-
teiles sei festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen der Y. (A.) einerseits
und dem Verein „X.“ (A.) anderseits vom 19.01.2007 (recte: 2000) nach wie
vor rechtsgültig ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Y..“
Am 10. Januar 2008 erklärte die Y. Anschlussberufung an das Kantonsge-
richt von Graubünden. Sie stellt folgende Anträge:
„Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Klage
vollumfänglich abzuweisen;
Eventualiter: Dispositiv Ziffer 1 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu ver-
pflichten, dem Kläger CHF 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. April 2007
Zug um Zug gegen die Herausgabe des vollständigen detaillierten Pro-
tokolls der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006 zu bezah-
len;
Dispositiv Ziffer 2 sei zu bestätigen;
Dispositiv Ziffer 3 sei dahingehend abzuändern, dass sämtliche Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Klägers gehen und der Kläger
zur Zahlung einer ungekürzten ausseramtlichen Parteientschädigung von
CHF 14'363.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die Beklagte zu
verpflichten sei;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, wei-
terhin unter persönlicher solidarischer Mithaftung von RA Dr. H.X. bis maxi-
mal CHF 30'000.--.“
E. 6 G.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Martin
Schmid mit, dass sich der Nachlass bzw. die Erben A.X. am Berufungsverfahren
nicht beteiligen werden.
H.
Am 4. März 2008 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem
Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Rechtsvertreter des
Berufungsklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, und der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Teddy S. Stojan. Gegen die Zuständig-
keit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so
dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach dem Verlesen der An-
träge der Berufung und der Anschlussberufung wurde das Beweisverfahren ge-
schlossen. Im Anschluss fanden die Plädoyers der Parteivertreter statt. Rechtsan-
walt Kunz bestätigte und begründete in seinem Plädoyer die Anträge gemäss der
schriftlichen Berufungserklärung vom 4. Januar 2008 und beantragte die Abweisung
der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
rufungsbeklagten. Rechtsanwalt Stojan bestätigte und begründete in seinem Plä-
doyer die Anträge gemäss Anschlussberufung vom 10. Januar 2008.
Rechtsanwalt Kunz und Rechtsanwalt Stojan gaben von ihren Vorträgen eine
schriftliche Ausführung zu den Akten. Die Parteivertreter erhielten das Recht auf
Replik und Duplik. Rechtsanwalt Kunz. erklärte sich in der Replik bereit, für eine der
Berufungsbeklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung bis zum Betrag
von Fr. 30'000.-- persönlich zu haften.
I.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 bzw. vom 6. März 2008 nahmen
Rechtsanwalt Stojan bzw. Rechtsanwalt Kunz erneut zu ihrer Rechtsauffassung
Stellung. Da die entsprechenden Akteneinlagen nach Abschluss der Hauptverhand-
lung erfolgten, bleiben sie unbeachtlich. Im Übrigen hat das Gericht das Recht nach
dem Grundsatz „iura novit curia“ ohnehin von Amtes wegen anzuwenden.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der
Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungs-
verhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.a.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-
keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergrif-
E. 7 fen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungs-
streitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts
von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz
ist damit gegeben.
Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der
schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,
soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung
des Vereins „X.“ vom 4. Januar 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur
vom 9. November 2007, mitgeteilt am 6. Dezember 2007, wurde frist- und formge-
recht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.
b.
Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung ein-
gelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Beru-
fungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit
formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Beru-
fungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksge-
richts Plessur vom 7. Januar 2008. Die am 10. Januar 2008 erhobene Anschluss-
berufung der Y. ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt.
Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten.
c.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Bestand der Ver-
einbarung zwischen dem Verein „X.“ und der Y. vom 19. Januar 2000 sowie die
Finanzierung der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 im Betrag von Fr. 20'000.--.
2.
Zunächst ist der Bestand der Vereinbarung zwischen dem Verein „X.“
(im Folgenden auch: Verein) und der Y. (im Folgenden auch: Gesellschaft) vom 19.
Januar 2000 zu prüfen.
a.
Dass sich in diesem Zusammenhang das Feststellungsbegehren des
Vereins als zulässig erweist, wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und ist
grundsätzlich unbestritten. Demzufolge kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf
Erwägung 1c) des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
b.
Als unbestritten erweist sich überdies, dass es sich bei der fraglichen
Vereinbarung um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Ein solches verlangt ein fort-
dauerndes und wiederholtes Leistungsverhalten, mit dem die Schuldner so lange
fortzufahren haben, als die Schuld besteht, das heisst bis sie durch Zeitablauf oder
aus einem anderen Grund erlischt. Der Gesamtumfang der geschuldeten Leistung
E. 8 hängt
von
der
Zeit
ab,
während
der
die
Leistungspflicht
andauert
(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 8. A., Zürich 2003, Band I, Rz. 94 f. u. 263). Die vorliegende Finanzierungsver-
einbarung wurde am 19. Januar 2000 geschlossen und soll bis längstens 31. De-
zember 2015 dauern. Während diesem Zeitraum bestehen fortdauernde und wie-
derholte Leistungspflichten der Vertragsparteien.
c.
Umstritten ist dagegen, ob die Vereinbarung vom 19. Januar 2000
noch immer Bestand hat.
Die Berufungsbeklagte beruft sich vorliegend auf einen Rücktritt von der Ver-
einbarung vom 19. Januar 2000 gestützt auf Art. 107 OR. Sie bringt vor, bei der
fraglichen Vereinbarung handle es sich um eine zweiseitige Vereinbarung mit ge-
genseitigen Rechten und Pflichten. Der Verein verpflichte sich darin, seine statuta-
rischen Verpflichtungen zu erfüllen und die Gesellschaft durch Überlassen von allen
Schriftstücken und Protokollen zu dokumentieren sowie jede angeforderte Auskunft
zu geben. Die Gesellschaft verpflichte sich ihrerseits zur Alimentierung des Vereins.
Damit liege ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vor, welcher bei Verzug der einen
Partei durch die andere nach Art. 107 OR aufgelöst werden könne.
Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Bestands der Vereinbarung vom
19. Januar 2000 geltend, die Berufungsbeklagte habe nicht das Recht gehabt, von
ihrer Finanzierungsverpflichtung gestützt auf Art. 107 OR zurückzutreten. Einerseits
liege kein synallagmatisches Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und der Ge-
sellschaft vor. Anderseits berechtigte die Nichteinhaltung einer Bedingung durch die
eine Partei die andere nicht zum Vertragsrücktritt nach Art. 107 OR.
Aufgrund dieser Ausführungen der Parteien ist nachfolgend die Frage der
Anwendbarkeit von Art. 107 OR, nach welchem bei gegebenen Voraussetzungen
der Rücktritt von einem Vertrag zulässig ist, zu prüfen.
3.
Art. 107-109 OR sind Sondervorschriften für den Schuldnerverzug bei
vollkommen zweiseitigen Verträgen. Sie befassen sich mit der Frage, welche Aus-
wirkungen der Verzug des Schuldners auf das Schicksal des Vertragsverhältnisses
als Ganzes, also nicht nur auf die einzelne, nicht rechtzeitig erfüllte Forderung, hat
(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3035 u. 3037). Es muss daher
zunächst der Frage nachgegangen werden, ob in casu ein vollkommen zweiseitiger
Vertrag vorliegt. Falls dies verneint wird, ist zu prüfen, ob Artikel 107 ff. OR aus
einem anderen Grund Anwendung finden.
E. 9 a.
Beim zweiseitigen Schuldvertrag sind zwei Parteien beteiligt, von de-
nen jede der anderen eine Leistung schuldet. Bei einem vollkommen zweiseitigen,
dem sogenannt synallagmatischen Vertrag, schulden die Parteien gegenseitige
Leistungen, von denen mindestens zwei im Austauschverhältnis stehen. Die eine
Leistung ist Gegenleistung der anderen. Jede Partei verspricht ihre Leistung um der
Gegenleistung willen, ist zugleich Gläubiger und Schuldner. Beim unvollkommen
zweiseitigen Vertrag stehen die Leistungen nicht im Austauschverhältnis. Eine Par-
tei schuldet eine (unentgeltliche) Hauptleistung, die andere Partei eine davon ab-
hängige Leistung oder eine Nebenleistung. In der Regel wechselt die Schuldner-
und Gläubigerstellung im Verlauf der Abwicklung des Rechtsgeschäfts
(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, Rz. 256 ff.; Rolf Weber, Berner Kom-
mentar zum OR, Band VI, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband: Art.
68-96 OR, 2. A., Bern 2005, N 35 ff. zu Art. 82 OR; Rolf Weber, Berner Kommentar
zum OR, Band VI, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen, 5. Teilband: Die Folgen
der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N 40 zu Art. 107 OR).
Die Rechtsfolge des Synallagma besteht darin, dass die beiden Leistungs-
pflichten in gewisser Weise voneinander abhängen, und zwar hinsichtlich der Ent-
stehung, hinsichtlich ihres Fortbestands und hinsichtlich ihrer Durchsetzung bzw.
Erfüllung. Die beidseitigen Leistungen brauchen indes weder objektiv noch subjektiv
gleichwertig zu sein (Weber, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 82 OR, N 40 zu Art. 107 OR;
Marius Schraner, Zürcher Kommentar zum OR, Band V1e, Die Erfüllung der Obli-
gationen, Art. 68-96 OR, 3. A., Zürich 2000, N 19 ff. zu Art. 82 OR). Darüber hinaus
müssen die gegenseitigen Pflichten zueinander in einem Austauschverhältnis ste-
hen. Ein Austauschverhältnis liegt vor, wenn die beiderseitigen Leistungsverspre-
chen ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben. In der Regel stehen
nur Hauptleistungspflichten im Austauschverhältnis, doch kann in Sonderfällen
auch der Austauschcharakter einer Nebenpflicht bejaht werden. Ob eine Neben-
pflicht im Austausch zu einer Hauptleistung steht, dürfte in erster Linie von der Par-
teiabrede und der Interessenlage abhängen. Austauschbarkeit bedeutet aber nicht,
dass die Leistungen zeit- und zahlenmässig gleich sein müssen (Weber, a.a.O., N
79 ff. u. 91 ff. zu Art. 82 OR, N 42 zu Art. 107 OR; Schraner, a.a.O., N 25 u. 60 ff.
zu Art. 82 OR).
b.
Zu beurteilen sind vorliegend die Pflicht der Gesellschaft, für die Dauer
des Bestehens des Vereins für die finanziellen Verpflichtungen desselben gegenü-
ber seinen Mitgliedern aufzukommen, einerseits (im Folgenden: Finanzierungs-
pflicht der Gesellschaft) und die Pflicht des Vereins, der Gesellschaft von allen
Schriftstücken und Protokollen Kopien zu überlassen sowie jede von ihr diesbezüg-
E. 10 lich angeforderte Auskunft zu erteilten, anderseits (im Folgenden: Informations-
pflicht des Vereins). Bei der Pflicht des Vereins zu statuten-, gesetz- und vereinba-
rungskonformer Beratung der Nachkommen von A.X. und B.X., von B.X. selbst und
der Willensvollstrecker hingegen handelt es sich nicht um eine Pflicht, die in der
Vereinbarung vom 19. Januar 2000 begründet wird. Die Beratungspflicht findet ihren
Ursprung vielmehr in den Statuten des Vereins vom 8. August 1998 und ist Bedin-
gung für die Zahlungspflicht des Vereins (mehr dazu in Erwägungen 3e und 3f nach-
stehend).
c.
Stellt man die Finanzierungspflicht der Gesellschaft der Informations-
pflicht des Vereins gegenüber, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom
Vorliegen eines synallagmatischen Vertrags auszugehen. Es besteht ein zweiseiti-
ger Vertrag mit Rechten und Pflichten beider Parteien. Jede Partei schuldet der an-
deren eine Leistung, wobei die beiden Leistungspflichten in einer gewissen Abhän-
gigkeit voneinander stehen. Sie wurden in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000
zusammen begründet, und es ist davon auszugehen, dass die eine Leistungspflicht
ohne die andere gar nicht entstanden wäre. Darüber hinaus sind die beiden Leis-
tungspflichten auch hinsichtlich ihres Fortbestands und ihrer Durchsetzung vonein-
ander abhängig. Nach dem Sinn der Vereinbarung brauchen weder die Gesellschaft
noch der Verein die eigene Leistung zu erbringen, wenn die andere Partei zu ihrer
Leistung nicht gewillt oder nicht in der Lage ist.
Die gegenseitigen Pflichten sind aber nicht nur voneinander abhängig, son-
dern sie stehen auch in einem Austauschverhältnis, haben die beiderseitigen Leis-
tungsversprechen ihre Grundlage doch in demselben Vertragsverhältnis, nämlich in
der Vereinbarung vom 19. Januar 2000. Auch Entstehungsgeschichte und Interes-
senlage der Parteien lassen auf ein Austauschverhältnis der Leistungspflichten
schliessen. In seiner persönlichen Alimentierungszusage vom 19. August 1998
hatte sich A.X. einseitig und noch ohne Anspruch auf Information über die Vereins-
tätigkeit zur Finanzierung verpflichtet – übrigens aber bereits schon damals nur un-
ter der Bedingung, dass der Verein seinen Zweck auch tatsächlich erfüllt. In der
Vereinbarung vom 19. Januar 2000 wurde dann explizit eine vertragliche Pflicht des
Vereins zur Information der Gesellschaft verankert, und zwar nicht nur als Bedin-
gung für die Zahlungspflicht der Gesellschaft (vgl. dazu Erw. 3f nachstehend), son-
dern als selbständige Vertragspflicht des Vereins. Es liegt somit nicht mehr nur eine
einseitige Finanzierungszusage vor, sondern eine zweiseitige Vereinbarung mit ge-
genseitigen Rechten und Pflichten. Die Y. soll gemäss Vereinbarung umfassenden
Einblick in die Tätigkeit des Vereins haben sowie diese kontrollieren und zwar – wie
E. 11 sogar der Berufungskläger selbst in seinem Schreiben vom 15. Juni 2007 (BB 7)
ausführte – als Korrelat zur Finanzierungsverpflichtung.
In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 stellt die Informations- bzw. Her-
ausgabepflicht des Vereins somit eine wesentliche und für die Vertragserfüllung
zentrale Pflicht dar, die im Austausch zur Finanzierungspflicht der Gesellschaft
steht, unabhängig davon, ob man die Pflicht des Vereins als Haupt- oder als Ne-
benpflicht qualifizieren will. Sie ist unabdingbar, damit die Gesellschaft die Vereins-
tätigkeit kontrollieren kann und folglich, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers,
im vorliegenden Vertragsverhältnis im Verhältnis zur Finanzierungspflicht keines-
falls von untergeordneter Bedeutung.
Unter diesen Umständen liegt mit der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 ein
synallagmatisches Vertragsverhältnis vor, so dass dessen Auflösung nach Art. 107
ff. OR beurteilt werden kann.
d.
Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass kein synallag-
matisches Vertragsverhältnis vorliegt, würde dies an der Anwendbarkeit von Art.
107 ff. OR in casu nichts ändern.
Bei den genannten Bestimmungen steht zwar die Verletzung von wesentli-
chen Pflichten in synallagmatischen Verträgen im Vordergrund. Ein schützenswer-
tes Interesse des Gläubigers am Verzicht auf die schuldnerische Leistung und an
der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. alternativ dazu am Rücktritt vom Ver-
trag kann indessen bei einem wesentlich zweiseitigen Vertrag auch dann bestehen,
wenn die Erfüllung einer nicht im Austausch stehenden Leistung ausbleibt, ebenso
beim einseitigen oder unvollkommen zweiseitigen Vertrag. In diesen Fällen ist eine
analoge
Anwendung
von
Art.
107
OR
in
Betracht
zu
ziehen
(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3038; Guhl/Koller, Das Schwei-
zerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 32 Rz. 21; vgl. auch Weber, a.a.O.,
N 44 f. zu Art. 107 OR). Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Funktion der
verletzten Pflicht zu. Ist der Schuldner mit einer wesentlichen Pflicht in Verzug, muss
dem Gläubiger die Auflösung des Vertragsverhältnisses nach Art. 107 OR ermög-
licht werden. Wann eine solche wesentliche Pflicht vorliegt, ist durch Auslegung zu
ermitteln (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1-529 OR, 4.
A., Basel 2007, N 4 zu Art. 107 OR).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Informationspflicht des Vereins,
wie bereits in Erwägung 3c festgestellt, zweifellos um eine wesentliche Pflicht. Sie
ist von grundlegender Bedeutung für die Vertragserfüllung, da es der Gesellschaft
E. 12 ohne umfassende Information nicht möglich ist, die Tätigkeit des Vereins zu kontrol-
lieren und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Entschädigungen
an die Vereinsmitglieder erfüllt sind. Die Informationspflicht ist damit, entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers, gerade nicht subsidiär, sondern macht Sinn und
Zweck des Vertrages aus, hätte die Gesellschaft andernfalls doch eine bloss ein-
seitige Finanzierungszusage abgeben können. Solches war aber offensichtlich nicht
gewollt. Unter diesen Umständen ist der Y. ein schützenswertes Interesse zuzuer-
kennen, bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 107 ff. OR vom Vertrag zurück-
zutreten.
e.
Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, bei der Vereinbarung vom 19.
Januar 2000 handle es sich um einen Beratungsvertrag und damit um ein auftrags-
rechtliches Verhältnis nach Art. 394 ff. OR. Der Beratervertrag sei als entgeltlicher
Auftrag ein vollkommen zweiseitiger Vertrag. Im Synallagma seien die Beratung ei-
nerseits und die Honorierung anderseits, nicht jedoch die in der Nebenpflicht be-
gründete Protokoll- und Urkundeneditions- und die Auskunftspflicht. Der Beratungs-
vertrag sei als Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet. So habe sich der Verein als
Schuldner gegenüber der Gesellschaft als Gläubigerin verpflichtet, einem Dritten,
nämlich der Familie X., zu leisten. Die Gesellschaft wiederum habe sich in der Ver-
einbarung verpflichtet, dem Verein die statutarisch vorgesehene Entschädigung zu
bezahlen, wenn dieser seine Beratungstätigkeit ausübe. Es handle sich dabei um
einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, so dass die Familie X. die Beratungsleis-
tung des Vereins selbständig einfordern könne.
Dieser Argumentation des Berufungsklägers kann sich das Kantonsgericht
nicht anschliessen.
e/aa. Zum einen lässt sich die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht als
Beratungsvertrag qualifizieren. Gemäss dieser Vereinbarung hat der Verein die
Pflicht zur vollständigen Information der Gesellschaft und das Recht auf finanzielle
Abgeltung der Tätigkeit seiner Mitglieder. Die Gesellschaft hat im Gegenzug die
Pflicht zur Finanzierung der Vereinstätigkeit und das Recht auf Information über die
Vereinstätigkeit. Thema der Vereinbarung bilden somit – wie bereits in Erwägung
3b festgehalten – die finanziellen Verpflichtungen des Vereins „X.“ gegenüber sei-
nen Mitgliedern im Sinne von Artikel 8 der Vereinsstatuten und nicht die Beratung
der Mitglieder der Familie X. und der Willensvollstrecker durch die Vereinsmitglie-
der. Diese Beratung ist statutarische Aufgabe des Vereins „X.“, der eigens für die-
sen Zweck ins Leben gerufen wurde. Davon losgelöst wurde die Frage der Finan-
zierung des Vereins geregelt, nämlich in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000.
E. 13 Die statuten-, gesetzes- und vereinbarungskonforme Beratung ist nur insofern Be-
standteil dieser Vereinbarung, als sie eine Voraussetzung für die Finanzierung der
Vereinstätigkeit bildet (vgl. dazu auch Erwägung 3f nachfolgend). Die Pflicht zur Be-
ratung wurde indes nicht in der vorliegend umstrittenen Vereinbarung begründet,
sondern, wie erwähnt, in den Vereinsstatuten. Allein durch diese erhalten die Mit-
glieder der Familie X. und die Willensvollstrecker das Recht auf Beratung.
Bildet die Beratung aber keine Pflicht, die in der Vereinbarung vom 19. Ja-
nuar 2000 begründet wird, kann in casu auch nicht davon ausgegangen werden, es
liege ein Beratungsvertrag vor. Bei der fraglichen Vereinbarung handelt es sich viel-
mehr um eine Finanzierungsvereinbarung und zwar, wie die Vorinstanz in Erwä-
gung 3b) zu Recht festgestellt hat, in Form eines Innominatkontrakts, liegt doch ein
Vertragsverhältnis vor, das weder in der zweiten Abteilung des OR noch in einem
Spezialgesetz besonders geordnet ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I,
Rz. 252).
e/bb. Zum anderen ist in casu auch das Vorliegen eines Vertrags zu Guns-
ten Dritter zu verneinen.
Beim Vertrag zu Gunsten Dritter handelt es sich um einen Schuldvertrag,
worin sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten
zu dessen Gunsten versprechen lässt (Art. 112 Abs. 1 OR). Der Schuldner (Promit-
tent) verpflichtet sich somit gegenüber dem Gläubiger (Promissar), einem Dritten zu
leisten. Der Dritte, der die versprochene Leistung des Schuldners erhalten soll, ist
am Vertrag nicht als Partei beteiligt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II,
Rz. 4094 und 4097 f.). Beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter steht einzig dem
Promissar ein Forderungsrecht auf Leistung an den Dritten zu. Im Unterschied dazu
wird beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter nicht nur der Promissar (als Vertrags-
partei), sondern auch der Dritte (als Begünstigter) berechtigt. Dieser wird Gläubiger
der versprochenen Leistung, obwohl er selber nicht Partei des Vertrags ist. Somit
kann er selbständig die Erfüllung fordern und klagen (Art. 112 Abs. 2 OR;
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4110 ff.).
In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 werden lediglich Rechte und Pflich-
ten des Vereins „X.“ und der Y. geregelt. Zu Gunsten Dritter werden keine Rechte
begründet, namentlich kein Recht der Mitglieder der Familie X. bzw. der Willenvoll-
strecker auf Beratung durch den Verein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ge-
genstand der Vereinbarung – wie in Erwägung 3e/aa erwähnt – lediglich die finan-
zielle Abgeltung der die Beratungstätigkeit ausübenden Vereinsmitglieder ist, nicht
E. 14 jedoch die Beratung selbst. Den erwähnten Personen kommt, jedenfalls gestützt auf
die Finanzierungsvereinbarung, kein eigenständiges Forderungsrecht auf Ausü-
bung der Beratung zu. Ein solches besteht, wenn schon, gestützt auf die Vereins-
statuten. Den Ausführungen des Berufungsklägers, die Y. habe sich in der Verein-
barung vom 19. Januar 2000 die Beratung der Familie X. durch den Verein verspre-
chen lassen, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.
Im Übrigen würde sich an der Beurteilung des vorliegenden Falles selbst
dann nichts ändern, wenn von einem Vertrag zu Gunsten eines Dritten auszugehen
wäre. Zu beurteilen ist das Vertragsverhältnis zwischen Versprechendem und Ver-
sprechensempfängerin, das sogenannte Deckungsverhältnis, und nicht dasjenige
zwischen Versprechendem und Dritten. Thema des vorliegenden Verfahrens bilden
denn auch nicht die Beratungsleistungen zu Gunsten der Familie X. und der Wil-
lensvollstrecker, sondern die finanziellen Leistungen an die Vereinsmitglieder bzw.
die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Vereins „X.“ und der Y.. Das Deckungs-
verhältnis – und zwar nicht nur dessen Zustandekommen, sondern auch dessen
Auflösung – wird nach den für dieses Rechtsverhältnis geltenden Regeln beurteilt
(vgl. Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4.
A., Bern 2006, Rz. 86.22 ff.). Hinzu kommt, dass keine Erklärung der begünstigten
Dritten vorliegt, von ihrem Recht Gebrauch machen zu wollen, so dass der Vertrags-
aufhebung auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht (vgl. Art. 112
Abs. 3 OR; Schwenzer, a.a.O., Rz. 86.20). Die Auflösung der Vereinbarung vom 19.
Januar 2000 kann daher in jedem Fall nach Art. 107 ff. OR beurteilt werden.
e/cc.
Zweifelsohne besteht vorliegend ein enger Zusammenhang zwischen
der Finanzierungsvereinbarung vom 19. Januar 2000 und dem Verein „X.“, sind die
Zahlungen der Gesellschaft doch als Entgelt für die Ausübung der Beratungstätig-
keit durch die Vereinsmitglieder gedacht. In Anbetracht der vorliegend gewählten
Rechtsfiguren – dem Verein mit dem Beratungszweck einerseits und der davon los-
gelösten Finanzierungsvereinbarung anderseits – führt dieser Zusammenhang aber
nicht dazu, dass die Beratungstätigkeit zu einer vertraglichen Pflicht der Vereinba-
rung vom 19. Januar 2000 wird oder dass die Vereinbarung selbst einen Vertrag zu
Gunsten Dritter darstellt.
f.
Im Weiteren bringt der Berufungskläger vor, die Finanzierungsver-
pflichtung der Gesellschaft sei suspensiv bedingt. Bedingung sei die Erbringung der
statutarisch vorgeschriebenen Beratungstätigkeit durch den Verein. Trete die Be-
dingung ein, habe die Gesellschaft zu zahlen, und zwar so lange, als der Verein
bestehe. Trete die Bedingung nicht ein, bestehe keine Zahlungsverpflichtung. Die
E. 15 Gesellschaft könne aber weder auf Erfüllung der Bedingung klagen noch bei Nich-
terfüllung von der Vereinbarung zurücktreten. Die Zahlungsverpflichtung habe le-
diglich so lange keine Gültigkeit, als die Bedingung nicht erfüllt sei. Werde diese
später erfüllt, lebe die Zahlungsverpflichtung wieder auf und dies für die Dauer des
Bestehens des Vereins.
Diese Ausführungen des Berufungsklägers treffen insofern, als er das Erbrin-
gen der statutarisch vorgesehenen Beratungstätigkeit als Bedingung für die Zah-
lungspflicht der Gesellschaft erachtet, zu. Eine Bedingung im Rechtssinn liegt vor,
wenn die Verbindlichkeit oder die Auflösung eines Vertrags vom Eintritt einer unge-
wissen Tatsache abhängig gemacht werden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O.,
Band II, Rz. 4184). In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 wird ausdrücklich
festgehalten, die Alimentierungszusage gelte nur unter der Voraussetzung, dass
der Verein die in der Satzung unter Artikel 1 Ziffern 1 und 2 stipulierten Aufgaben
erfüllt, insbesondere unter strenger Beachtung der Schweizer Gesetze, der Sitte
sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarung. Dieselbe Bedingung war auch schon in
der persönlichen Alimentierungszusage von A.X. vom 19. August 1998 enthalten.
Zweifellos besteht nur dann eine Zahlungsverpflichtung der Y., wenn der Verein
seine umfassende Beratungstätigkeit statuten-, gesetzes- und vereinbarungskon-
form wahrnimmt.
Allerdings ist vorliegend nicht die Beratungstätigkeit des Vereins zu beurtei-
len, sondern dessen Pflicht zu umfassender Information der Gesellschaft. Bei der
Pflicht des Vereins, der Gesellschaft von allen Schriftstücken und Protokollen Ko-
pien zukommen zu lassen sowie jede von der Gesellschaft diesbezüglich angefor-
derte Auskunft zu erteilen, handelt es sich, wie bereits in Erwägung 3a und 3b dar-
gelegt, um eine selbständige und wesentliche Vertragspflicht. Im Gegensatz zur ein-
seitigen Alimentierungszusage aus dem Jahr 1998 wurde die Informationspflicht in
der Vereinbarung aus dem Jahr 2000 ausdrücklich verankert, um der Gesellschaft
eine umfassende Kontrolle über die Vereinstätigkeit zu ermöglichen. Es darf ange-
nommen werden, dass es nicht der Wille der Vertragsschliessenden war, es im
Sinne einer Potestativbedingung (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, a.a.O.,
Band II, Rz. 4200) dem Belieben des Vereins zu überlassen, anlässlich der jeweili-
gen Vereinssitzung über die Herausgabe des Protokolls zu entscheiden und bei
Nichtherausgabe einfach keine Zahlung zu erhalten. Vielmehr wurde eine dauer-
hafte Pflicht der Gesellschaft zur Alimentierung des Vereins geschaffen, verbunden
mit der dauerhaften Pflicht des Vereins, der Gesellschaft alle Unterlagen zur Verfü-
gung zu stellen. Für die Informationspflicht gilt daher im Gegensatz zur Beratungs-
pflicht gerade nicht, dass es sich um eine blosse Bedingung für die Zahlungsver-
E. 16 pflichtung handelt. Die Pflicht zur Herausgabe der Protokolle und aller weiteren Un-
terlagen besteht in jedem Fall und ist notwendig, damit die Gesellschaft überprüfen
kann, ob die Zahlungsbedingungen erfüllt sind. Sollte nämlich die Prüfung der Pro-
tokolle ergeben, dass der Verein seine Beratungspflichten nicht erfüllt, so besteht
auch keine Zahlungspflicht. Bedingung für diese ist somit die statuten-, gesetzes-
und vereinbarungskonforme Ausübung der Beratungstätigkeit durch den Verein,
und nur diese; die Informationspflicht des Vereins besteht, wie erwähnt, in Form
einer selbständigen vertraglichen Pflicht immer.
g.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auflösung der Vereinbarung
vom 19. Januar 2000 unter dem Gesichtspunkt von Art. 107 ff. OR betrachtet wer-
den kann. Dem steht auch der Charakter der Vereinbarung als Dauerschuldverhält-
nis nicht entgegen, da auch ein derartiges Vertragsverhältnis nach Art. 107 OR be-
endet werden kann, wenn die eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht
mehr erfüllt (Weber, a.a.O., N 224 zu Art. 107 OR).
4.
In einem Zwischenschritt ist nun zu prüfen, welchen Umfang die Infor-
mationspflicht des Vereins „X.“ hat. Erst wenn dies feststeht, kann beurteilt werden,
ob der Verein seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
a.
Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger
geltend, der Verein habe seine Pflicht erfüllt, auch wenn er die Protokolle der Ver-
einssitzungen nur unter dem Vorbehalt der Schwärzung gewisser geheimhaltungs-
würdiger Stellen herausgebe. Es müssten Kontrollmöglichkeit und Diskretion gege-
neinander abgewogen werden, wobei vorliegend die Letztere Vorrang habe. In sei-
nem Schreiben vom 15. Juni 2007 (BB 7) hatte Rechtsanwalt H.X. zudem die An-
sicht vertreten, bei der Kontrolle, die der Y. als Korrelat zur Finanzierungsverpflich-
tung zustehe, könne es sich der Natur der Sache nach nur um eine administrative,
formelle handeln. In der Frage, wie die Beratungsfunktion materiell auszuüben sei,
stehe der Gesellschaft weder eine Aufsichts- noch eine Weisungsbefugnis zu. Dem-
zufolge erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf den Inhalt der Äusserungen
der Vereinsmitglieder und der von ihnen beratenen Familienmitglieder und auch
nicht auf den Inhalt der Beratung selbst, sondern nur auf die Einhaltung der statu-
tarischen Vorgaben. Dies sei im Wesentlichen die persönliche Teilnahme der Ver-
einsmitglieder an zwei rund vierstündigen Sitzungen im Jahr. Im Übrigen sei der
Verein gemäss Art. 6 Ziff. 5 der Statuten strikte zur Geheimhaltung verpflichtet.
b.
Betrachtet man die Vereinbarung vom 19. Januar 2000, so hat die Ge-
sellschaft nach deren Wortlaut Anspruch auf Kopien von allen Schriftstücken und
E. 17 Protokollen sowie auf jede von ihr diesbezüglich angeforderte Auskunft. Es besteht
somit eine umfassende und uneingeschränkte Informationspflicht des Vereins. Die
erwähnte, unmissverständlich formulierte Vertragsbestimmung nun im Sinne des
Rechtsvertreters des Vereins darauf zu reduzieren, dass der Gesellschaft lediglich
eine administrative Kontrolle ermöglicht werden soll, die das Abhalten der Sitzungen
und allenfalls noch Einblick in die Traktandenliste umfasst, ist nicht statthaft. Einer
derartigen Auslegung steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Berücksichti-
gung des Vertragsganzen, insbesondere des Vertragszwecks, entgegen. Damit die
Gesellschaft effektiv prüfen kann, ob der Verein die in den Vereinsstatuten unter
Artikel 1 Ziffern 1 und 2 stipulierten Aufgaben überhaupt und unter strenger Beach-
tung der Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen
erfüllt, ist es unabdingbar, dass sie sämtliche Dokumente im vollen Wortlaut erhält.
Das Akteneinsichtsrecht muss sich nach dem Sinn der Vereinbarung daher auch
auf den Inhalt der Vereinssitzungen beziehen und darf nicht auf reine Äusserlich-
keiten wie das formelle Abhalten der Sitzungen beschränkt sein. Informationspflicht
und -recht sind umfassend, was auch jahrelang so gelebt wurde, wurden die Proto-
kolle bis und mit der 17. Vereinssitzung doch jeweils vollständig und unaufgefordert
zugestellt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Entste-
hungsgeschichte der Vereinbarung vom 19. Januar 2000. Während in der persönli-
chen Finanzierungszusage von A.X. aus dem Jahr 1998 noch keine Informations-
pflicht des Vereins erwähnt war, fand eine solche in die vorstehend umstrittene Ver-
einbarung aus dem Jahr 2000 ausdrücklich Eingang und zwar in Form einer daue-
rhaften Verpflichtung des Vereins und nicht bloss als Zahlungsbedingung (vgl. Er-
wägung 3f vorstehend). Es war somit der Wille von A.X., dass die Y., bei der es sich
um seine eigene Unternehmung handelte, umfassenden Einblick in die Tätigkeit des
Vereins hat und zwar, wie der Berufungskläger auch selbst ausführt, als Korrelat
zur Finanzierungspflicht. In diesem Sinn wurde ein bewusster und inhaltlich unbe-
schränkter Kontrollmechanismus geschaffen, wobei das uneingeschränkte Recht
auf Information über die Geschicke des Vereins sämtlichen Mitgliedern der Gesell-
schaft zukommen sollte. Dass es früher oder später zu personellen Änderungen in
den Organen der Gesellschaft kommen würde, war infolge einer unheilbaren Krank-
heit von A.X. für alle am Vertragsschluss Beteiligten absehbar. Auch aus der geän-
derten personellen Situation bei der Gesellschaft kann der Berufungskläger daher
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich soll das umfassende Einsichtsrecht
auch G.X., der letzten Ehefrau von A.X., zustehen, nahm jene doch noch zu Leb-
E. 18 zeiten von A.X. und damit mit dessen Willen Einsitz im Verwaltungsrat der Y. (vgl.
KB 8).
c.
Am umfassenden Informationsrecht der Gesellschaft ändert auch Ar-
tikel 6 Ziffer 5 der Vereinsstatuen nichts. Gemäss dieser Bestimmung haben die
Vereinsmitglieder die Pflicht, alle erhaltenen Unterlagen und Beratungsergebnisse
Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln und vor fremdem Zugriff zu schützen.
Bei der Y. handelt es sich indes gerade nicht um eine Dritte, der gegenüber die
Pflicht zu Vertraulichkeit besteht, wird ihr in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000
doch ausdrücklich ein Informationsrecht eingeräumt. Diesem steht selbstverständ-
lich auch der letzte Absatz der Vereinbarung selbst, nach welchem sich der Verein
ausdrücklich verpflichtet, die Mitglieder auf die strengste Vertraulichkeit betreffend
erhaltener Unterlagen hinzuweisen, nicht entgegen. Es wäre widersprüchlich, der
Gesellschaft als Vertragspartei in ein und demselben Dokument ein umfassendes
Informationsrecht einzuräumen und dieses dann im nächsten Abschnitt wieder ein-
zuschränken.
d.
Aufgrund des Gesagten erfüllt der Verein „X.“ seine Informationspflicht
nur dann vereinbarungsgemäss, wenn er die Protokolle im vollen Wortlaut heraus-
gibt. Auszüge aus Protokollen, blosse Teilberichte oder Protokolle mit geschwärzten
Stellen genügen nicht.
5.a.
Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzug befin-
det, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen
Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen (Art.
107 Abs. 1 OR). Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so kann der
Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung kla-
gen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche
Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen
Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Die An-
setzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich, wenn aus dem
Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde (Art.
108 Ziff. 1 OR). Eine Nachfristansetzung erscheint unter anderem dann als unnütz,
wenn der Schuldner erklärt bzw. klar zu verstehen gibt, er werde dem Gläubiger
nicht leisten. Zweck der Mahnung ist die Warnung des Schuldners vor gewissen
Rechtsfolgen. Die Zustellung der Mahnung hat aber nur einen Sinn, wenn anzuneh-
men ist, dass sie auch eine Wirkung zeitigt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben,
erscheint es nicht als gerechtfertigt, den Gläubiger zusätzlichen Formalitäten zu un-
E. 19 terwerfen bzw. weiterhin vertraglich zu binden (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey,
a.a.O., Band II, Rz. 3064; Weber, a.a.O, N 9 u. 15 zu Art. 108 OR).
Ein Vorgehen nach Art. 107-109 OR setzt voraus, dass sich der Schuldner
im Verzug befindet. Dem Schuldnerverzug gleichzustellen ist eine positive Vertrags-
verletzung, welche die Vertragsfortsetzung der davon betroffenen Partei unzumut-
bar macht, vor allem ein antizipierter (d.h. vor Fälligkeit der Leistung vom Schuldner
erklärter oder zum Ausdruck gebrachter) Vertragsbruch, beispielsweise im Sinne
einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung (Weber, a.a.O., N 59 u. 206 zu Art. 97
OR, N 48 f. zu Art. 107 OR; N 12 zu Art. 108 OR).
Zu beachten ist, dass in casu ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Bei einem
Dauervertrag, bei dem – wie vorliegend – die typischen Dauerleistungen schon
während einer gewissen Zeit erbracht worden sind, ist ein Rücktrittsrecht bezüglich
bereits erfüllter Leistungsteile grundsätzlich ausgeschlossen. Der Rücktritt wird in
diesen Fällen durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc ersetzt. In Dauerschuld-
verhältnissen vermag ein Verzicht auf die Leistung des Schuldners somit nur für die
Zukunft zu wirken (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3124; Weber,
a.a.O., N 229 u. 236 zu Art. 107 OR).
b/aa. Die Berufungsbeklagte beruft sich für den Rücktritt von der Vereinba-
rung vom 19. Januar 2000 in erster Linie auf das mit dem 13. Februar 2007 datierte
Schreiben, das der Post am 20. März 2007 übergeben wurde und dem Verein "X."
am 21. März 2007 zuging (im Folgenden: Kündigung vom 21. März 2007). Mit die-
sem Schreiben kündigte G.X. namens der Y. die Vereinbarung vom 19. Januar 2000
mit sofortiger Wirkung. Anlass für diese Kündigung war nach den Ausführungen von
Rechtsanwalt Stojan in der Prozessantwort (vorinstanzliches act. 3, S. 11) das am
13. März 2007 geführte Telefongespräch zwischen einer Sekretärin der Y. und
Rechtsanwalt H.X. als Vertreter des Vereins. Anlässlich dieses Gesprächs erkun-
digte sich die Sekretärin nach dem Protokoll der 18. Vereinsversammlung vom 30.
September 2006, das bei der Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein-
gegangen war. Rechtsanwalt H.X. entgegnete ihr, der Verein habe beschlossen,
der Gesellschaft per sofort keine Protokolle mehr zu versenden, da es sich um ver-
trauliche Angaben handle. Diese Äusserung von Rechtsanwalt H.X. erweist sich als
unbestritten, ist sie doch einem von ihm eingereichten Beweismittel zu entnehmen
(Anhang KB 22). Mit der Aussage vom 13. März 2007 stand somit fest, dass der
Verein nicht gewillt war, das Protokoll der 18. Vereinssitzung und auch künftige Pro-
tokolle vereinbarungsgemäss zuzustellen. Es erscheint daher ausgewiesen, dass
E. 20 die Kündigung vom 21. März 2007 infolge des Telefonats vom 13. März 2007 er-
folgte.
Zu beachten ist, dass anlässlich der 18. Vereinsversammlung vom 30. Sep-
tember 2006 gar nicht beschlossen worden war, das aktuelle Protokoll oder künftige
Protokolle nicht mehr herauszugeben. Erst an der 19. Vereinsversammlung vom 17.
März 2007 wurde der Beschluss gefasst, das Protokoll dieser, der 19. Sitzung nicht
herauszugeben. In diesem Sinn nahm Rechtsanwalt H.X. in seiner Eigenschaft als
Vereinspräsident am 13. März 2007 einen noch ausstehenden Beschluss des Ver-
eins vorweg. Ob er hierzu befugt war, kann offen bleiben. Jedenfalls durfte und
musste die Y. aufgrund der klaren Aussage des Vereinspräsidenten vom 13. März
2007 davon ausgehen, dass ein solcher Beschluss bereits gefällt war.
b/bb. In der Aussage von Rechtsanwalt H.X. vom 13. März 2007 lag eine
bewusste Weigerung des Vereins, seine Pflichten gemäss Vereinbarung vom 19.
Januar 2000 zu erfüllen, gab er doch bekannt, per sofort gar keine Protokolle mehr
zu versenden. Dies stellt einen antizipierten Vertragsbruch in Form einer Erfüllungs-
verweigerung dar. Ob hinsichtlich des Protokolls der 18. Vereinssitzung vom 30.
September 2006 eine Mahnung erging oder ob sich für die Zustellung der jeweiligen
Protokolle aus der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 ein Verfalltag ergibt, kann
unter diesen Umständen offen gelassen werden. Der Schuldner gerät nämlich ohne
Vornahme einer Mahnung bzw. Eintritt eines Verfalltags in Verzug, wenn der Fall
einer vorzeitigen Erfüllungsverweigerung vorliegt (Weber, a.a.O., N 148 zu Art. 102
OR).
Die Kündigung wurde von G.X., die gemäss Handelsregisterauszug zu jenem
Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin des Verwaltungsrats der Y. war,
rechtsgültig ausgesprochen. Auf Art. 107 OR wurde in der Kündigung vom 21. März
2007 nicht ausdrücklich Bezug genommen. Eine Kündigung nach Art. 107 OR be-
darf indes keiner Begründung, und es ist insbesondere ist nicht erforderlich, darin
als Grund den Schuldnerverzug anzuführen, wenn dieser Grund dem Schuldner als
Ursache klar war bzw. klar sein musste. Vorliegend musste für Rechtsanwalt H.X.
aufgrund der Umstände – zu berücksichtigen ist insbesondere die Tatsache, dass
die Kündigung nur eine Woche nach dem Telefongespräch vom 13. März 2007 er-
folgte – klar erkennbar sein, dass die Kündigung in unmittelbarem Zusammenhang
mit der verweigerten Zustellung des 18. Protokolls und der künftigen Protokolle
stand.
E. 21 Das Ansetzen einer Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung im Sinne von Art.
107 Abs. 1 OR erwies sich aufgrund des Verhaltens des Vereins, der klar zu ver-
stehen gegeben hatte, dass er der Gesellschaft nicht mehr vereinbarungsgemäss
leisten werde, im Sinne von Art. 108 Ziff. 1 OR als unnütz. Die Vereinbarung konnte
daher mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wobei die Kündigung – da ein Dau-
erschuldverhältnis vorliegt, das lediglich mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden kann
– am 21. März 2007 ihre Wirkung entfaltete. Die vollständige Herausgabe des Pro-
tokolls der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006 durch den Verein mit
Schreiben vom 25. Februar 2008 (act. 8) ist in diesem Sinn klar verspätet und nicht
mehr zu beachten.
c.
Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren beruft sich die Y. im
Berufungsverfahren für die Aufhebung der Finanzierungsvereinbarung nicht mehr
auf ihren Subeventualstandpunkt, die Vereinbarung sei bereits mit Schreiben vom
13. Februar 2007 aus wichtigem Grund gekündigt worden. Auf die entsprechenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil braucht das Kantonsgericht daher nicht
näher einzugehen. Zu korrigieren ist allerdings die vorinstanzliche Feststellung in
Erwägung 5.cc) des angefochtenen Urteils, auch die Kündigung vom 21. März 2007
habe sich unmissverständlich auf die Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung bezo-
gen. Wie soeben ausgeführt, steht die Kündigung vom 21. März 2007 in unmittel-
barem zeitlichem Zusammenhang mit dem Telefonat vom 13. März 2007, anlässlich
welchem sich herausstellte, dass der Verein nicht mehr gewillt war, die Protokolle
der Vereinssitzungen herauszugeben. Das erwähnte Kündigungsschreiben nimmt
überdies mit keinem Wort auf die Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung Bezug. Es
wurde zudem effektiv erst am 20. März 2007 der Post übergeben, obwohl es das
Datum vom 13. Februar 2007 trägt. Hierbei dürfte es sich um einen Verschrieb han-
deln. Aufgrund der geschilderten Umstände erscheint es nämlich offensichtlich,
dass Anlass der Kündigung vom 21. März 2007 nicht die B. Angelegenheit, sondern
das Telefonat vom 13. März 2007 bzw. der Vertragsbruch des Vereins war. Im Üb-
rigen behauptet auch der Berufungskläger nicht, dass die Kündigung vom 21. März
2007 im Zusammenhang mit der Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung erfolgte.
d.
Im Sinne eines Eventualstandpunktes weist die Berufungsbeklagte auf
einen Vertragsrücktritt durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 14. Juni
2007 hin. Im erwähnten Brief machte Rechtsanwalt Stojan den Verein nochmals auf
seine umfassende Informationspflicht aufmerksam und setzte ihm für den Eventua-
lfall, dass die Vereinbarung nicht bereits wirksam aufgelöst sein sollte, eine Nach-
frist bis am 19. Juni 2007 an, um die Protokolle der 18. und 19. Vereinsversammlung
E. 22 in vollem Wortlaut herauszugeben. Für den Fall des Nichteintreffens der erwähnten
Dokumente innert Frist erklärte er den Rücktritt vom Vertrag.
Da die von der Gesellschaft gesetzte Nachfrist unbenützt ablief, ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Erwägung 7 des angefochtenen Urteils) davon
auszugehen, dass die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 durch das Schreiben vom
14. Juni 2007 rechtsgültig gekündigt worden ist. Allerdings erwies sich diese Kündi-
gung nicht mehr als notwendig, nachdem die Auflösung der Vereinbarung bereits
am 21. März 2007 rechtswirksam vorgenommen worden war. In jedem Fall fand
zwischen dem 21. März 2007 und dem 19. Juni 2007 keine Vereinsversammlung
statt, die von der Gesellschaft zu alimentieren gewesen wäre.
e.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vereinbarung zwischen
dem Verein "X." und der Y. vom 19. Januar 2000 rechtswirksam aufgelöst wurde,
so dass sich das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis als korrekt erweist und die Be-
rufung abzuweisen ist.
6.
Da die Kündigung der Vereinbarung erst am 21. März 2007 ihre Wirk-
samkeit entfaltete, verbleibt die Frage, ob die Y. verpflichtet ist, die Zahlung für die
19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 zu leisten. Der Verein "X." macht hier-
für einen Betrag von Fr. 20'000.-- geltend.
a.
Nach dem Sinn der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 besteht vor-
liegend eine Vorleistungspflicht des Vereins "X.". Dieser hat die Vereinsversamm-
lungen abzuhalten, zu protokollieren und das jeweilige Protokoll der Y. zuzustellen.
Die Gesellschaft hat danach anhand des Protokolls zu prüfen, ob die in der Alimen-
tierungsvereinbarung genannten Voraussetzungen für die Zahlung – die Einhaltung
von Statuten, Gesetz und Vereinbarungen – erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die
von der Gesellschaft für die Vereinstätigkeit zu leistende Entschädigung zur Zah-
lung fällig.
Das vollständige Protokoll der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 hat die
Berufungsbeklagte nie erhalten, so dass der Berufungskläger seiner vertraglichen
Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist. Sein Einwand, man verweigere die
Herausgabe des Protokolls der 19. Vereinssitzung nicht, sondern beharre nur auf
der Eliminierung/Schwärzung einiger Stellen aus Diskretionsgründen zum Schutz
der beratenen Familienmitglieder, ist unbehelflich. Wie in Erwägung 4 festgestellt,
besteht für den Verein die Pflicht, die Protokolle im vollen Wortlaut herauszugeben.
Hat der Verein der Gesellschaft das Protokoll der 19. Vereinssitzung nicht verein-
barungsgemäss überlassen, ist die Entschädigungszahlung für diese Sitzung gar
E. 23 nie fällig geworden. Die Frage des Rechts auf Leistungsverweigerung nach Art. 82
OR stellt sich unter diesen Umständen gar nicht. Vielmehr ist die Klage des Vereins
auf Zahlung von Fr. 20'000.-- durch die Gesellschaft mangels Fälligkeit des An-
spruchs des Vereins abzuweisen (vgl. Schraner, a.a.O., N 114 zu Art. 82 OR).
b/aa. Die Klage des Vereins wäre aber auch dann abzuweisen, wenn man
davon ausgehen würde, dass die Vereinbarung eine Erfüllung Zug um Zug vorsieht,
so dass der von der Berufungsbeklagten angerufene Art. 82 OR zur Anwendung
gelangt. Nach dieser Bestimmung muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den
andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung
anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrags erst
später zu erfüllen hat. Die genannte Bestimmung erlaubt es somit, die Gegenleis-
tung zu verweigern, wenn sich die Partei eines zweiseitigen Vertrages nicht an ihre
Vertragspflichten hält.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Verein von der Gesellschaft erst Erfüllung
verlangen kann, wenn er selbst bereit ist, seine eigene Vertragsleistung zu erbrin-
gen. Vorliegend besteht diese Bereitschaft nicht, weigert sich der Verein "X." doch,
wie bereits festgestellt, das Protokoll der 19. Vereinsversammlung in vollem Wort-
laut herauszugeben. Unter diesen Umständen ist auch die Gegenleistung der Ge-
sellschaft nicht geschuldet.
Selbst wenn vorliegend von einem unvollkommen zweiseitigen Vertrag aus-
zugehen wäre, würde sich an dieser Beurteilung im Übrigen nichts ändern. Zwar ist
Art. 82 OR auf solche Verträge nicht direkt anwendbar, doch wird dem einen Kon-
trahenten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Recht eingeräumt,
seine Leistung zu verweigern, bis ihm die aus demselben Rechtsverhältnis zuste-
hende Gegenleistung gewährt wird. Voraussetzung dieses sogenannt obligatori-
schen Retentionsrechts ist eine Konnexität der Ansprüche (BGE 128 V 224 ff. (226
f.), E. 2b; Weber, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 82 OR, mit weiteren Hinweisen; Schraner,
a.a.O., N 179 ff. zu Art. 82 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O, Band II, Rz.
2220 u. 2236; Schwenzer, a.a.O., Rz. 62.04). Vorliegend ist der Y. ein Zurückbe-
haltungsrecht zuzugestehen, erschiene es doch unbillig, wenn sie ihre Leistung er-
bringen müsste, obwohl sich der Verein seinerseits beharrlich weigert, der vertrag-
lichen, mit der Zahlungspflicht zweifellos konnexen Herausgabepflicht nachzukom-
men.
b/bb. Dass die Y. vorleistungspflichtig ist – wovon die Vorinstanz offensicht-
lich ausging, als sie in Erwägung 5d) des angefochtenen Urteils festhielt, der Verein
E. 24 müsse das Protokoll der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 nicht herausgeben,
bevor die Gesellschaft Fr. 20'000.-- bezahlt habe – erscheint mit dem Sinn des Fi-
nanzierungsvertrags nicht vereinbar. Wie unter lit. a vorstehend ausgeführt, kann
die Zahlungspflicht der Gesellschaft gar nicht entstehen, bevor der Verein das je-
weilige Protokoll eingereicht und die Gesellschaft geprüft hat, ob die Zahlungsvor-
aussetzungen erfüllt sind.
Aus der tatsächlich gelebten Praxis ergibt sich zwar, dass die Reihenfolge
gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht immer eingehalten wurde und die
Gesellschaft bisweilen bereits wenige Tage nach der jeweiligen Vereinssitzung
zahlte, ohne das Eintreffen des Protokolls abzuwarten. Unter anderem wurden auch
die Kosten der 18. Vereinssitzung vom 30. September 2006 bereits am 2. Oktober
2006 bezahlt, obwohl das entsprechende Protokoll bis dahin noch nicht eingegan-
gen war. Allerdings bildete die Herausgabe der Protokolle bis und mit der 17. Ver-
einsversammlung nie einen Diskussionspunkt; die Protokolle gingen bei der Gesell-
schaft früher oder später immer ein. Aus dieser Praxis lässt sich daher keine Usanz
ableiten, dass die Gesellschaft auch ohne Eingang der Protokolle zu leisten hätte.
Der Verein durfte aber auch deshalb nicht darauf vertrauen, die Gesellschaft werde
das Sitzungsgeld und die Spesen für die 19. Vereinsversammlung vom 17. März
2007 bezahlen, weil er anlässlich dieser Sitzung beschlossen hatte, das entspre-
chende Protokoll nicht herauszugeben und der Vereinspräsident diese Massnahme
schon vier Tage zuvor gegenüber der Gesellschaft angekündigt bzw. als beschlos-
sen dargestellt hatte.
An der Beurteilung des Falles würde sich im Übrigen selbst dann nichts än-
dern, wenn man eine Vorleistungspflicht der Gesellschaft bejahen würde. Eine Vor-
leistungspflicht besteht nämlich dann nicht mehr, wenn der fordernde Gläubiger im
Sinne einer positiven Vertragsverletzung durch sein Verhalten den gesamten Ver-
tragszweck gefährdet oder überhaupt nicht mehr zu leisten gewillt ist. Fällt die Vor-
leistungspflicht dahin, ist Zug um Zug zu erfüllen und das Leistungsverweigerungs-
recht lebt wieder auf (Weber, a.a.O., N 152 f. zu Art. 82 OR). Am 13. März 2007
kündigte der Vereinspräsident, wie bereits mehrfach erwähnt, an, man werde künftig
keine Protokolle mehr herausgeben. Selbst bei einer Vorleistungspflicht der Beru-
fungsbeklagten würde diese daher dahinfallen, nachdem der Verein in dieser Deut-
lichkeit erklärt hat, seinerseits die eigentlich später fällig werdende Gegenleistung
nicht erfüllen zu wollen. Folglich wäre Zug um Zug zu erfüllen, wobei diesbezüglich
auf die Ausführungen in Erwägung 6.b/aa verwiesen werden kann.
E. 25 c.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage des Vereins "X."
gegen die Y. auf Zahlung von Fr. 20'000.-- für die 19. Vereinsversammlung vom 17.
März 2007 abzuweisen ist. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist daher aufzuheben
und das entsprechende Begehren der Anschlussberufung gutzuheissen. Das damit
im Zusammenhang stehende Eventualbegehren der Anschlussberufung erweist
sich unter diesen Umständen als gegenstandlos.
7.
Ist die Vereinbarung zwischen dem Verein "X." und der Y. vom 19.
Januar 2000 infolge Rücktritts bzw. Kündigung nach Art. 107 OR aufgelöst worden
und besteht darüber hinaus keine Pflicht der Y., dem Verein "X." die geforderten Fr.
20'000.-- für die 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 zu bezahlen, ist die Klage
des Vereins vollumfänglich abzuweisen. Infolge des vollständigen Unterliegens des
Vereins erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als
nicht mehr gerechtfertigt und ist entsprechend abzuändern.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nach Art. 122 Abs. 1
ZPO dem Verein "X." auferlegt. Dieser hat die Y. gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO
überdies ausseramtlich zu entschädigen, wobei die Entschädigung antragsgemäss
auf Fr. 14'363.30 inkl. MwSt. festgelegt wird. Die Anschlussberufung der Y. ist somit
auch in diesem Punkt gutzuheissen.
8.a.
Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in
einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur
Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei
wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den
Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Ver-
bindung mit 122 Abs. 2 ZPO).
b.
Vorliegend ist die Berufung des Vereins "X." abzuweisen und die An-
schlussberufung der Y. gutzuheissen. Unter diesen Umständen wird der Verein "X."
kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und überdies
die Y. ausseramtlich zu entschädigen. Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr.
5'000.-- inkl. MwSt. als angemessen.
9.
Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sich Rechtsanwalt Dr. iur. Ro-
mano Kunz bereit erklärt, für eine der Y. zugesprochene ausseramtliche Entschädi-
gung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- persönlich zu haften, wovon das Bezirksge-
richtspräsidium Plessur mit Verfügung vom 14. August 2007 Vormerk nahm. Seine
Bereitschaft, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- für ausseramtliche Kosten per-
sönlich zu haften, äusserte Rechtsanwalt Kunz auch im Berufungsverfahren. Diese
E. 26 persönliche Haftung des Rechtsvertreters des Vereins ist in das Dispositiv des Ur- teils aufzunehmen.
E. 27 Demnach erkennt die Zivilkammer :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Kreisamts A. von Fr. 350.-- und des Bezirksgerichts Plessur von insgesamt Fr. 14'866.15 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'464.-- (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.--, Schreibgebühr Fr. 464.--) gehen zu Lasten des Vereins "X.", der zudem die Y. für das vorinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung von Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. mit Fr. 14'363.30 inkl. MwSt. und für das Berufungsverfahren ebenfalls unter solidarischer Haf- tung von Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. mit Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 2 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesbericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 29. Juli 2008 abgewiesen worden). Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz, Giger und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X ., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. November 2007, mitgeteilt am 6. De- zember 2007, in Sachen des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungs- beklagten gegen die Y ., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklä- gerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Teddy S. Stojan, Streichenberg und Partner, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, mit Streitverkündung des Klägers an die E r b e n A . X ., nämlich G.X., C.X., D.X., E.X. und F.X., Einberufene, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, betreffend Forderung und Feststellung, hat sich ergeben:
2 A. Am 8. August 1998 wurde der „X.“ mit Sitz in A. gegründet. Der Verein verfolgt nach Art. 1 der Statuten in erster Linie den Zweck einer umfassenden Be- ratung der vier Kinder von A.X. und B.X. – C.X. (geb. 1978), D.X. (geb. 1985), E.X. (geb. 1988) und F.X. (geb. 1992) –, von B.X. selbst sowie der Willensvollstrecker im Nachlass des A.X. bis Ende des Jahres 2015. Nach Art. 8 Ziffern 2 und 3 der Statuten erhält jedes Vereinsmitglied Fr. 12'000.-- zuzüglich Spesen für zwei rund vierstündige Sitzungen im Jahr. Da der Verein nach Art. 8 Ziffer 1 der Statuten kein eigenes Vermögen hat, gab A.X. am
19. August 1998 eine persönliche Alimentierungszusage ab. Diese sollte so lange gelten, als der Verein die in den Statuten unter Artikel 1, Ziffer 1 und 2 stipulierten Aufgaben erfüllt, insbesondere unter Beachtung der Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen. B. Am 19. Januar 2000 schlossen die Y. und A.X. einerseits und der Ver- ein „X.“ anderseits eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Y., für die finan- ziellen Verpflichtungen des Vereins „X.“ gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne von Artikel 8 der Vereinsstatuten (Sitzungsgelder für die Vereinsmitglieder sowie Ersatz der Reisekosten und Honorar für den Sekretär des Vereins) für die Dauer des Be- stehens des Vereins aufzukommen. Mit dieser Alimentierungsverpflichtung der Y. erlosch die persönliche Alimentierungszusage von A.X. vom 19. August 1998. Die Alimentierungszusage sollte gemäss Vereinbarung längstens bis zum 31. Dezem- ber 2015 dauern. Im Weiteren enthält die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 fol- gende Klauseln: „Die Alimentierungszusage gilt ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass der Verein die in der Satzung unter Artikel 1, Ziffern 1 und 2 stipulierten Aufgaben erfüllt, insbesondere unter strenger Beachtung der Schweizer Ge- setze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen. Damit die Y., A., die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen überprü- fen kann, erhält die Y., A., von allen Schriftstücken und Protokollen Kopie sowie jede von ihr diesbezüglich angeforderte Auskunft.“ Die Vereinbarung wurde bis und mit der 17. Vereinsversammlung vom 18. März 2006 von beiden Seiten erfüllt. C/1. Am 30. September 2006 fand die 18. Vereinsversammlung statt. Die Y. leistete am 2. Oktober 2006 eine Zahlung von Fr. 20'000.-- an den Verein. Da das Protokoll der 18. Vereinsversammlung der Y. nicht übermittelt worden war, erkundigte sich die Sekretärin der Y. am 13. März 2007 telefonisch bei Dr. H.X., Präsident des Vereins „X.“, nach dem erwähnten Dokument. Rechtsanwalt H.X.
3 teilte in der Folge mit, der Verein habe beschlossen, ab sofort keine Protokolle mehr an die Y. zu versenden, da es sich um vertrauliche Angaben handle. 2. Am 17. März 2007 fand die 19. Versammlung des Vereins „X.“ statt. 3. Mit einem mit dem 13. Februar 2007 datierten Schreiben, das der Post indes erst am 20. März 2007 übergeben wurde und bei Dr. H.X. am 21. März 2007 einging, kündigte G.X. namens der Y. die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund und widerrief die Alimentierungszusage. Dr. H.X. bestritt mit Schreiben vom 26. März 2007 die Rechtsgültigkeit dieser Kün- digung. Am 28. März 2007 teilte G.X. Rechtsanwalt H.X. mit, da der Verein der Y. die Unterlagen, die für die Überprüfung der Aufgabenerfüllung notwendig seien, ver- einbarungswidrig vorenthalte, seien seine Aufgaben nicht erfüllt und die Alimentie- rungsansprüche des Vereins nichtig. G.X. hatte in ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der Y. Dr. H.X. bereits mit Faxschreiben vom 13. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie die Vereinba- rung mit dem Verein „X.“ vom 19. Januar 2000 aus wichtigem Grund kündige. D/1. Mit Vermittlungsbegehren vom 3. April 2007 instanzierte der Verein „X.“ beim Kreispräsidium A. eine Forderungs- und Feststellungsklage gegen die Y.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 8. Mai 2007 erstellte der Ver- mittler am 10. Mai 2007 den Leitschein mit den folgenden klägerischen Rechtsbe- gehren: „1. Die Y., mit Sitz in A., sei zu verurteilen, der Klägerin den vereinbarten und fälligen Finanzierungszuschuss von Fr. 20'000.- (Fälligkeit im Zeit- punkt der Vermittlungsverhandlung vom 08.05.2007) zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit Klageinstanzierung (30.03.2007). 2. Es sei festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen der Y. (A.) einer- seits und dem Verein „X.“ anderseits vom 19.01.2000 nach wie vor rechtsgültig ist und insbesondere, dass die Kündigung der Vereinbarung durch Frau G.X. als Verwaltungsrätin und Bevollmächtigte des A.X. sel. vom 13. Februar 2007 null und nichtig ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y., A..“ 2. Mit Prozesseingabe vom 16. Mai 2007 prosequierte der Verein „X.“ den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Darüber hinaus stellte der Verein den Verfahrensantrag, es sei dem Nachlass des A.X., bestehend aus der Witwe G.X., C.X., D.X., E.X. und F.X., gestützt auf Art. 30 ff. ZPO der Streit zu verkünden.
4 Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid teilte mit Schreiben vom 11. Juni 2007 in seiner Funktion als Willensvollstrecker mit, dass sich der Nachlass bzw. die Erben des A.X. nicht am Verfahren beteiligen werden. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 setzte der Rechtsvertreter der Y. dem Ver- ein „X.“ vorsorglich Nachfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 OR für den Eventualfall, dass die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht bereits wirksam aufgelöst sein sollte. Er forderte den Rechtsvertreter des Vereins auf, ihm zu Handen der Y. bis spätes- tens Dienstag, 19. Juni 2007, Kopien der ausführlichen Protokolle der 18. und 19. Vereinsversammlung zu überlassen und erklärte, namens und im Auftrag der Y. nach Art. 107 Abs. 2 OR vom Vertrag zurückzutreten, sofern die genannten Doku- mente innert dieser Frist nicht eintreffen sollten. Der Verein gab mit Schreiben vom
15. Juni 2007 bekannt, dass er die erwähnten Protokolle im vollen Wortlaut nicht herausgebe. 3. Die Y. beantragte in der Prozessantwort vom 26. Juni 2007, was folgt: „Verfahrensantrag: Der Kläger sei vorab zu verpflichten, zur Deckung der mutmasslichen aus- sergerichtlichen Kosten der Beklagten eine angemessene Sicherheitsleis- tung von mindestens CHF 30,000 zu leisten; unter der Androhung, dass die Klage bei nicht fristgerechter Zahlung als erledigt abgeschrieben würde. Antrag zur Sache: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“ Der Verein „X.“ verzichtete gemäss Schreiben vom 16. Juli 2007 auf eine Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO. Zum Verfahrensantrag der Y. auf Sicher- heitsleistung wurden folgende Anträge gestellt: „1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Als Eventualstandpunkt erklärt der unterzeichnete Vereinspräsident, für dem Verein in diesem Prozess allfällig auferlegte Entschädigungsleis- tungen bis zum Betrage von CHF 30'000.- persönlich einzustehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Mit Verfügung vom 14. August 2007 nahm das Bezirksgerichtspräsidium Plessur davon Vormerk, dass Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. für eine der Beklagten zu- gesprochene ausseramtliche Entschädigung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- per- sönlich haftet und schrieb das Gesuch um Sicherheitsleistung als gegenstandslos ab.
5 E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 9. No- vember 2007 statt. Mit Urteil vom 9. November 2007, mitgeteilt am 6. Dezember 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur, wie folgt: „1. Die beklagte Y. wird verpflichtet, dem X. CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. April 2007 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Kreisamtes A. von CHF 350.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 14'866.15 (Gerichtsgebühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 588.00, Bargebühren CHF 378.15, Streitwertzuschlag CHF 8'900.00) gehen zu einem Achtel (CHF 1'858.25) zulasten der Beklagten und zu sieben Achtel (CHF 13'007.90) zulasten des Klägers. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ausseramtlich schuldet der Kläger der Beklagten CHF 10'772.50 inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer. 4. (Mitteilung)“ F. Gegen dieses Urteil liess der Verein „X.“ am 4. Januar 2008 die Beru- fung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellt folgenden Berufungsantrag: „In Abänderung von Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Ur- teiles sei festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen der Y. (A.) einerseits und dem Verein „X.“ (A.) anderseits vom 19.01.2007 (recte: 2000) nach wie vor rechtsgültig ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Y..“ Am 10. Januar 2008 erklärte die Y. Anschlussberufung an das Kantonsge- richt von Graubünden. Sie stellt folgende Anträge: „Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; Eventualiter: Dispositiv Ziffer 1 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger CHF 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. April 2007 Zug um Zug gegen die Herausgabe des vollständigen detaillierten Pro- tokolls der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006 zu bezah- len; Dispositiv Ziffer 2 sei zu bestätigen; Dispositiv Ziffer 3 sei dahingehend abzuändern, dass sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Klägers gehen und der Kläger zur Zahlung einer ungekürzten ausseramtlichen Parteientschädigung von CHF 14'363.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die Beklagte zu verpflichten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, wei- terhin unter persönlicher solidarischer Mithaftung von RA Dr. H.X. bis maxi- mal CHF 30'000.--.“
6 G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid mit, dass sich der Nachlass bzw. die Erben A.X. am Berufungsverfahren nicht beteiligen werden. H. Am 4. März 2008 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, und der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Teddy S. Stojan. Gegen die Zuständig- keit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach dem Verlesen der An- träge der Berufung und der Anschlussberufung wurde das Beweisverfahren ge- schlossen. Im Anschluss fanden die Plädoyers der Parteivertreter statt. Rechtsan- walt Kunz bestätigte und begründete in seinem Plädoyer die Anträge gemäss der schriftlichen Berufungserklärung vom 4. Januar 2008 und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- rufungsbeklagten. Rechtsanwalt Stojan bestätigte und begründete in seinem Plä- doyer die Anträge gemäss Anschlussberufung vom 10. Januar 2008. Rechtsanwalt Kunz und Rechtsanwalt Stojan gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Die Parteivertreter erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Rechtsanwalt Kunz. erklärte sich in der Replik bereit, für eine der Berufungsbeklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- persönlich zu haften. I. Mit Schreiben vom 5. März 2008 bzw. vom 6. März 2008 nahmen Rechtsanwalt Stojan bzw. Rechtsanwalt Kunz erneut zu ihrer Rechtsauffassung Stellung. Da die entsprechenden Akteneinlagen nach Abschluss der Hauptverhand- lung erfolgten, bleiben sie unbeachtlich. Im Übrigen hat das Gericht das Recht nach dem Grundsatz „iura novit curia“ ohnehin von Amtes wegen anzuwenden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungs- verhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig- keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergrif-
7 fen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungs- streitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Vereins „X.“ vom 4. Januar 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 9. November 2007, mitgeteilt am 6. Dezember 2007, wurde frist- und formge- recht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung ein- gelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Beru- fungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Beru- fungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksge- richts Plessur vom 7. Januar 2008. Die am 10. Januar 2008 erhobene Anschluss- berufung der Y. ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. c. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Bestand der Ver- einbarung zwischen dem Verein „X.“ und der Y. vom 19. Januar 2000 sowie die Finanzierung der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 im Betrag von Fr. 20'000.--. 2. Zunächst ist der Bestand der Vereinbarung zwischen dem Verein „X.“ (im Folgenden auch: Verein) und der Y. (im Folgenden auch: Gesellschaft) vom 19. Januar 2000 zu prüfen. a. Dass sich in diesem Zusammenhang das Feststellungsbegehren des Vereins als zulässig erweist, wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und ist grundsätzlich unbestritten. Demzufolge kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf Erwägung 1c) des angefochtenen Urteils verwiesen werden. b. Als unbestritten erweist sich überdies, dass es sich bei der fraglichen Vereinbarung um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Ein solches verlangt ein fort- dauerndes und wiederholtes Leistungsverhalten, mit dem die Schuldner so lange fortzufahren haben, als die Schuld besteht, das heisst bis sie durch Zeitablauf oder aus einem anderen Grund erlischt. Der Gesamtumfang der geschuldeten Leistung
8 hängt von der Zeit ab, während der die Leistungspflicht andauert (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A., Zürich 2003, Band I, Rz. 94 f. u. 263). Die vorliegende Finanzierungsver- einbarung wurde am 19. Januar 2000 geschlossen und soll bis längstens 31. De- zember 2015 dauern. Während diesem Zeitraum bestehen fortdauernde und wie- derholte Leistungspflichten der Vertragsparteien. c. Umstritten ist dagegen, ob die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 noch immer Bestand hat. Die Berufungsbeklagte beruft sich vorliegend auf einen Rücktritt von der Ver- einbarung vom 19. Januar 2000 gestützt auf Art. 107 OR. Sie bringt vor, bei der fraglichen Vereinbarung handle es sich um eine zweiseitige Vereinbarung mit ge- genseitigen Rechten und Pflichten. Der Verein verpflichte sich darin, seine statuta- rischen Verpflichtungen zu erfüllen und die Gesellschaft durch Überlassen von allen Schriftstücken und Protokollen zu dokumentieren sowie jede angeforderte Auskunft zu geben. Die Gesellschaft verpflichte sich ihrerseits zur Alimentierung des Vereins. Damit liege ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vor, welcher bei Verzug der einen Partei durch die andere nach Art. 107 OR aufgelöst werden könne. Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Bestands der Vereinbarung vom
19. Januar 2000 geltend, die Berufungsbeklagte habe nicht das Recht gehabt, von ihrer Finanzierungsverpflichtung gestützt auf Art. 107 OR zurückzutreten. Einerseits liege kein synallagmatisches Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und der Ge- sellschaft vor. Anderseits berechtigte die Nichteinhaltung einer Bedingung durch die eine Partei die andere nicht zum Vertragsrücktritt nach Art. 107 OR. Aufgrund dieser Ausführungen der Parteien ist nachfolgend die Frage der Anwendbarkeit von Art. 107 OR, nach welchem bei gegebenen Voraussetzungen der Rücktritt von einem Vertrag zulässig ist, zu prüfen. 3. Art. 107-109 OR sind Sondervorschriften für den Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen. Sie befassen sich mit der Frage, welche Aus- wirkungen der Verzug des Schuldners auf das Schicksal des Vertragsverhältnisses als Ganzes, also nicht nur auf die einzelne, nicht rechtzeitig erfüllte Forderung, hat (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3035 u. 3037). Es muss daher zunächst der Frage nachgegangen werden, ob in casu ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegt. Falls dies verneint wird, ist zu prüfen, ob Artikel 107 ff. OR aus einem anderen Grund Anwendung finden.
9 a. Beim zweiseitigen Schuldvertrag sind zwei Parteien beteiligt, von de- nen jede der anderen eine Leistung schuldet. Bei einem vollkommen zweiseitigen, dem sogenannt synallagmatischen Vertrag, schulden die Parteien gegenseitige Leistungen, von denen mindestens zwei im Austauschverhältnis stehen. Die eine Leistung ist Gegenleistung der anderen. Jede Partei verspricht ihre Leistung um der Gegenleistung willen, ist zugleich Gläubiger und Schuldner. Beim unvollkommen zweiseitigen Vertrag stehen die Leistungen nicht im Austauschverhältnis. Eine Par- tei schuldet eine (unentgeltliche) Hauptleistung, die andere Partei eine davon ab- hängige Leistung oder eine Nebenleistung. In der Regel wechselt die Schuldner- und Gläubigerstellung im Verlauf der Abwicklung des Rechtsgeschäfts (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, Rz. 256 ff.; Rolf Weber, Berner Kom- mentar zum OR, Band VI, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband: Art. 68-96 OR, 2. A., Bern 2005, N 35 ff. zu Art. 82 OR; Rolf Weber, Berner Kommentar zum OR, Band VI, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen, 5. Teilband: Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N 40 zu Art. 107 OR). Die Rechtsfolge des Synallagma besteht darin, dass die beiden Leistungs- pflichten in gewisser Weise voneinander abhängen, und zwar hinsichtlich der Ent- stehung, hinsichtlich ihres Fortbestands und hinsichtlich ihrer Durchsetzung bzw. Erfüllung. Die beidseitigen Leistungen brauchen indes weder objektiv noch subjektiv gleichwertig zu sein (Weber, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 82 OR, N 40 zu Art. 107 OR; Marius Schraner, Zürcher Kommentar zum OR, Band V1e, Die Erfüllung der Obli- gationen, Art. 68-96 OR, 3. A., Zürich 2000, N 19 ff. zu Art. 82 OR). Darüber hinaus müssen die gegenseitigen Pflichten zueinander in einem Austauschverhältnis ste- hen. Ein Austauschverhältnis liegt vor, wenn die beiderseitigen Leistungsverspre- chen ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben. In der Regel stehen nur Hauptleistungspflichten im Austauschverhältnis, doch kann in Sonderfällen auch der Austauschcharakter einer Nebenpflicht bejaht werden. Ob eine Neben- pflicht im Austausch zu einer Hauptleistung steht, dürfte in erster Linie von der Par- teiabrede und der Interessenlage abhängen. Austauschbarkeit bedeutet aber nicht, dass die Leistungen zeit- und zahlenmässig gleich sein müssen (Weber, a.a.O., N 79 ff. u. 91 ff. zu Art. 82 OR, N 42 zu Art. 107 OR; Schraner, a.a.O., N 25 u. 60 ff. zu Art. 82 OR). b. Zu beurteilen sind vorliegend die Pflicht der Gesellschaft, für die Dauer des Bestehens des Vereins für die finanziellen Verpflichtungen desselben gegenü- ber seinen Mitgliedern aufzukommen, einerseits (im Folgenden: Finanzierungs- pflicht der Gesellschaft) und die Pflicht des Vereins, der Gesellschaft von allen Schriftstücken und Protokollen Kopien zu überlassen sowie jede von ihr diesbezüg-
10 lich angeforderte Auskunft zu erteilten, anderseits (im Folgenden: Informations- pflicht des Vereins). Bei der Pflicht des Vereins zu statuten-, gesetz- und vereinba- rungskonformer Beratung der Nachkommen von A.X. und B.X., von B.X. selbst und der Willensvollstrecker hingegen handelt es sich nicht um eine Pflicht, die in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 begründet wird. Die Beratungspflicht findet ihren Ursprung vielmehr in den Statuten des Vereins vom 8. August 1998 und ist Bedin- gung für die Zahlungspflicht des Vereins (mehr dazu in Erwägungen 3e und 3f nach- stehend). c. Stellt man die Finanzierungspflicht der Gesellschaft der Informations- pflicht des Vereins gegenüber, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines synallagmatischen Vertrags auszugehen. Es besteht ein zweiseiti- ger Vertrag mit Rechten und Pflichten beider Parteien. Jede Partei schuldet der an- deren eine Leistung, wobei die beiden Leistungspflichten in einer gewissen Abhän- gigkeit voneinander stehen. Sie wurden in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 zusammen begründet, und es ist davon auszugehen, dass die eine Leistungspflicht ohne die andere gar nicht entstanden wäre. Darüber hinaus sind die beiden Leis- tungspflichten auch hinsichtlich ihres Fortbestands und ihrer Durchsetzung vonein- ander abhängig. Nach dem Sinn der Vereinbarung brauchen weder die Gesellschaft noch der Verein die eigene Leistung zu erbringen, wenn die andere Partei zu ihrer Leistung nicht gewillt oder nicht in der Lage ist. Die gegenseitigen Pflichten sind aber nicht nur voneinander abhängig, son- dern sie stehen auch in einem Austauschverhältnis, haben die beiderseitigen Leis- tungsversprechen ihre Grundlage doch in demselben Vertragsverhältnis, nämlich in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000. Auch Entstehungsgeschichte und Interes- senlage der Parteien lassen auf ein Austauschverhältnis der Leistungspflichten schliessen. In seiner persönlichen Alimentierungszusage vom 19. August 1998 hatte sich A.X. einseitig und noch ohne Anspruch auf Information über die Vereins- tätigkeit zur Finanzierung verpflichtet – übrigens aber bereits schon damals nur un- ter der Bedingung, dass der Verein seinen Zweck auch tatsächlich erfüllt. In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 wurde dann explizit eine vertragliche Pflicht des Vereins zur Information der Gesellschaft verankert, und zwar nicht nur als Bedin- gung für die Zahlungspflicht der Gesellschaft (vgl. dazu Erw. 3f nachstehend), son- dern als selbständige Vertragspflicht des Vereins. Es liegt somit nicht mehr nur eine einseitige Finanzierungszusage vor, sondern eine zweiseitige Vereinbarung mit ge- genseitigen Rechten und Pflichten. Die Y. soll gemäss Vereinbarung umfassenden Einblick in die Tätigkeit des Vereins haben sowie diese kontrollieren und zwar – wie
11 sogar der Berufungskläger selbst in seinem Schreiben vom 15. Juni 2007 (BB 7) ausführte – als Korrelat zur Finanzierungsverpflichtung. In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 stellt die Informations- bzw. Her- ausgabepflicht des Vereins somit eine wesentliche und für die Vertragserfüllung zentrale Pflicht dar, die im Austausch zur Finanzierungspflicht der Gesellschaft steht, unabhängig davon, ob man die Pflicht des Vereins als Haupt- oder als Ne- benpflicht qualifizieren will. Sie ist unabdingbar, damit die Gesellschaft die Vereins- tätigkeit kontrollieren kann und folglich, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, im vorliegenden Vertragsverhältnis im Verhältnis zur Finanzierungspflicht keines- falls von untergeordneter Bedeutung. Unter diesen Umständen liegt mit der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 ein synallagmatisches Vertragsverhältnis vor, so dass dessen Auflösung nach Art. 107 ff. OR beurteilt werden kann. d. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass kein synallag- matisches Vertragsverhältnis vorliegt, würde dies an der Anwendbarkeit von Art. 107 ff. OR in casu nichts ändern. Bei den genannten Bestimmungen steht zwar die Verletzung von wesentli- chen Pflichten in synallagmatischen Verträgen im Vordergrund. Ein schützenswer- tes Interesse des Gläubigers am Verzicht auf die schuldnerische Leistung und an der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. alternativ dazu am Rücktritt vom Ver- trag kann indessen bei einem wesentlich zweiseitigen Vertrag auch dann bestehen, wenn die Erfüllung einer nicht im Austausch stehenden Leistung ausbleibt, ebenso beim einseitigen oder unvollkommen zweiseitigen Vertrag. In diesen Fällen ist eine analoge Anwendung von Art. 107 OR in Betracht zu ziehen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3038; Guhl/Koller, Das Schwei- zerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 32 Rz. 21; vgl. auch Weber, a.a.O., N 44 f. zu Art. 107 OR). Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Funktion der verletzten Pflicht zu. Ist der Schuldner mit einer wesentlichen Pflicht in Verzug, muss dem Gläubiger die Auflösung des Vertragsverhältnisses nach Art. 107 OR ermög- licht werden. Wann eine solche wesentliche Pflicht vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007, N 4 zu Art. 107 OR). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Informationspflicht des Vereins, wie bereits in Erwägung 3c festgestellt, zweifellos um eine wesentliche Pflicht. Sie ist von grundlegender Bedeutung für die Vertragserfüllung, da es der Gesellschaft
12 ohne umfassende Information nicht möglich ist, die Tätigkeit des Vereins zu kontrol- lieren und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Entschädigungen an die Vereinsmitglieder erfüllt sind. Die Informationspflicht ist damit, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, gerade nicht subsidiär, sondern macht Sinn und Zweck des Vertrages aus, hätte die Gesellschaft andernfalls doch eine bloss ein- seitige Finanzierungszusage abgeben können. Solches war aber offensichtlich nicht gewollt. Unter diesen Umständen ist der Y. ein schützenswertes Interesse zuzuer- kennen, bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 107 ff. OR vom Vertrag zurück- zutreten. e. Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, bei der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 handle es sich um einen Beratungsvertrag und damit um ein auftrags- rechtliches Verhältnis nach Art. 394 ff. OR. Der Beratervertrag sei als entgeltlicher Auftrag ein vollkommen zweiseitiger Vertrag. Im Synallagma seien die Beratung ei- nerseits und die Honorierung anderseits, nicht jedoch die in der Nebenpflicht be- gründete Protokoll- und Urkundeneditions- und die Auskunftspflicht. Der Beratungs- vertrag sei als Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet. So habe sich der Verein als Schuldner gegenüber der Gesellschaft als Gläubigerin verpflichtet, einem Dritten, nämlich der Familie X., zu leisten. Die Gesellschaft wiederum habe sich in der Ver- einbarung verpflichtet, dem Verein die statutarisch vorgesehene Entschädigung zu bezahlen, wenn dieser seine Beratungstätigkeit ausübe. Es handle sich dabei um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, so dass die Familie X. die Beratungsleis- tung des Vereins selbständig einfordern könne. Dieser Argumentation des Berufungsklägers kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. e/aa. Zum einen lässt sich die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht als Beratungsvertrag qualifizieren. Gemäss dieser Vereinbarung hat der Verein die Pflicht zur vollständigen Information der Gesellschaft und das Recht auf finanzielle Abgeltung der Tätigkeit seiner Mitglieder. Die Gesellschaft hat im Gegenzug die Pflicht zur Finanzierung der Vereinstätigkeit und das Recht auf Information über die Vereinstätigkeit. Thema der Vereinbarung bilden somit – wie bereits in Erwägung 3b festgehalten – die finanziellen Verpflichtungen des Vereins „X.“ gegenüber sei- nen Mitgliedern im Sinne von Artikel 8 der Vereinsstatuten und nicht die Beratung der Mitglieder der Familie X. und der Willensvollstrecker durch die Vereinsmitglie- der. Diese Beratung ist statutarische Aufgabe des Vereins „X.“, der eigens für die- sen Zweck ins Leben gerufen wurde. Davon losgelöst wurde die Frage der Finan- zierung des Vereins geregelt, nämlich in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000.
13 Die statuten-, gesetzes- und vereinbarungskonforme Beratung ist nur insofern Be- standteil dieser Vereinbarung, als sie eine Voraussetzung für die Finanzierung der Vereinstätigkeit bildet (vgl. dazu auch Erwägung 3f nachfolgend). Die Pflicht zur Be- ratung wurde indes nicht in der vorliegend umstrittenen Vereinbarung begründet, sondern, wie erwähnt, in den Vereinsstatuten. Allein durch diese erhalten die Mit- glieder der Familie X. und die Willensvollstrecker das Recht auf Beratung. Bildet die Beratung aber keine Pflicht, die in der Vereinbarung vom 19. Ja- nuar 2000 begründet wird, kann in casu auch nicht davon ausgegangen werden, es liege ein Beratungsvertrag vor. Bei der fraglichen Vereinbarung handelt es sich viel- mehr um eine Finanzierungsvereinbarung und zwar, wie die Vorinstanz in Erwä- gung 3b) zu Recht festgestellt hat, in Form eines Innominatkontrakts, liegt doch ein Vertragsverhältnis vor, das weder in der zweiten Abteilung des OR noch in einem Spezialgesetz besonders geordnet ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, Rz. 252). e/bb. Zum anderen ist in casu auch das Vorliegen eines Vertrags zu Guns- ten Dritter zu verneinen. Beim Vertrag zu Gunsten Dritter handelt es sich um einen Schuldvertrag, worin sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lässt (Art. 112 Abs. 1 OR). Der Schuldner (Promit- tent) verpflichtet sich somit gegenüber dem Gläubiger (Promissar), einem Dritten zu leisten. Der Dritte, der die versprochene Leistung des Schuldners erhalten soll, ist am Vertrag nicht als Partei beteiligt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4094 und 4097 f.). Beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter steht einzig dem Promissar ein Forderungsrecht auf Leistung an den Dritten zu. Im Unterschied dazu wird beim echten Vertrag zu Gunsten Dritter nicht nur der Promissar (als Vertrags- partei), sondern auch der Dritte (als Begünstigter) berechtigt. Dieser wird Gläubiger der versprochenen Leistung, obwohl er selber nicht Partei des Vertrags ist. Somit kann er selbständig die Erfüllung fordern und klagen (Art. 112 Abs. 2 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4110 ff.). In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 werden lediglich Rechte und Pflich- ten des Vereins „X.“ und der Y. geregelt. Zu Gunsten Dritter werden keine Rechte begründet, namentlich kein Recht der Mitglieder der Familie X. bzw. der Willenvoll- strecker auf Beratung durch den Verein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ge- genstand der Vereinbarung – wie in Erwägung 3e/aa erwähnt – lediglich die finan- zielle Abgeltung der die Beratungstätigkeit ausübenden Vereinsmitglieder ist, nicht
14 jedoch die Beratung selbst. Den erwähnten Personen kommt, jedenfalls gestützt auf die Finanzierungsvereinbarung, kein eigenständiges Forderungsrecht auf Ausü- bung der Beratung zu. Ein solches besteht, wenn schon, gestützt auf die Vereins- statuten. Den Ausführungen des Berufungsklägers, die Y. habe sich in der Verein- barung vom 19. Januar 2000 die Beratung der Familie X. durch den Verein verspre- chen lassen, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Im Übrigen würde sich an der Beurteilung des vorliegenden Falles selbst dann nichts ändern, wenn von einem Vertrag zu Gunsten eines Dritten auszugehen wäre. Zu beurteilen ist das Vertragsverhältnis zwischen Versprechendem und Ver- sprechensempfängerin, das sogenannte Deckungsverhältnis, und nicht dasjenige zwischen Versprechendem und Dritten. Thema des vorliegenden Verfahrens bilden denn auch nicht die Beratungsleistungen zu Gunsten der Familie X. und der Wil- lensvollstrecker, sondern die finanziellen Leistungen an die Vereinsmitglieder bzw. die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Vereins „X.“ und der Y.. Das Deckungs- verhältnis – und zwar nicht nur dessen Zustandekommen, sondern auch dessen Auflösung – wird nach den für dieses Rechtsverhältnis geltenden Regeln beurteilt (vgl. Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A., Bern 2006, Rz. 86.22 ff.). Hinzu kommt, dass keine Erklärung der begünstigten Dritten vorliegt, von ihrem Recht Gebrauch machen zu wollen, so dass der Vertrags- aufhebung auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht (vgl. Art. 112 Abs. 3 OR; Schwenzer, a.a.O., Rz. 86.20). Die Auflösung der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 kann daher in jedem Fall nach Art. 107 ff. OR beurteilt werden. e/cc. Zweifelsohne besteht vorliegend ein enger Zusammenhang zwischen der Finanzierungsvereinbarung vom 19. Januar 2000 und dem Verein „X.“, sind die Zahlungen der Gesellschaft doch als Entgelt für die Ausübung der Beratungstätig- keit durch die Vereinsmitglieder gedacht. In Anbetracht der vorliegend gewählten Rechtsfiguren – dem Verein mit dem Beratungszweck einerseits und der davon los- gelösten Finanzierungsvereinbarung anderseits – führt dieser Zusammenhang aber nicht dazu, dass die Beratungstätigkeit zu einer vertraglichen Pflicht der Vereinba- rung vom 19. Januar 2000 wird oder dass die Vereinbarung selbst einen Vertrag zu Gunsten Dritter darstellt. f. Im Weiteren bringt der Berufungskläger vor, die Finanzierungsver- pflichtung der Gesellschaft sei suspensiv bedingt. Bedingung sei die Erbringung der statutarisch vorgeschriebenen Beratungstätigkeit durch den Verein. Trete die Be- dingung ein, habe die Gesellschaft zu zahlen, und zwar so lange, als der Verein bestehe. Trete die Bedingung nicht ein, bestehe keine Zahlungsverpflichtung. Die
15 Gesellschaft könne aber weder auf Erfüllung der Bedingung klagen noch bei Nich- terfüllung von der Vereinbarung zurücktreten. Die Zahlungsverpflichtung habe le- diglich so lange keine Gültigkeit, als die Bedingung nicht erfüllt sei. Werde diese später erfüllt, lebe die Zahlungsverpflichtung wieder auf und dies für die Dauer des Bestehens des Vereins. Diese Ausführungen des Berufungsklägers treffen insofern, als er das Erbrin- gen der statutarisch vorgesehenen Beratungstätigkeit als Bedingung für die Zah- lungspflicht der Gesellschaft erachtet, zu. Eine Bedingung im Rechtssinn liegt vor, wenn die Verbindlichkeit oder die Auflösung eines Vertrags vom Eintritt einer unge- wissen Tatsache abhängig gemacht werden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4184). In der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 wird ausdrücklich festgehalten, die Alimentierungszusage gelte nur unter der Voraussetzung, dass der Verein die in der Satzung unter Artikel 1 Ziffern 1 und 2 stipulierten Aufgaben erfüllt, insbesondere unter strenger Beachtung der Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarung. Dieselbe Bedingung war auch schon in der persönlichen Alimentierungszusage von A.X. vom 19. August 1998 enthalten. Zweifellos besteht nur dann eine Zahlungsverpflichtung der Y., wenn der Verein seine umfassende Beratungstätigkeit statuten-, gesetzes- und vereinbarungskon- form wahrnimmt. Allerdings ist vorliegend nicht die Beratungstätigkeit des Vereins zu beurtei- len, sondern dessen Pflicht zu umfassender Information der Gesellschaft. Bei der Pflicht des Vereins, der Gesellschaft von allen Schriftstücken und Protokollen Ko- pien zukommen zu lassen sowie jede von der Gesellschaft diesbezüglich angefor- derte Auskunft zu erteilen, handelt es sich, wie bereits in Erwägung 3a und 3b dar- gelegt, um eine selbständige und wesentliche Vertragspflicht. Im Gegensatz zur ein- seitigen Alimentierungszusage aus dem Jahr 1998 wurde die Informationspflicht in der Vereinbarung aus dem Jahr 2000 ausdrücklich verankert, um der Gesellschaft eine umfassende Kontrolle über die Vereinstätigkeit zu ermöglichen. Es darf ange- nommen werden, dass es nicht der Wille der Vertragsschliessenden war, es im Sinne einer Potestativbedingung (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, a.a.O., Band II, Rz. 4200) dem Belieben des Vereins zu überlassen, anlässlich der jeweili- gen Vereinssitzung über die Herausgabe des Protokolls zu entscheiden und bei Nichtherausgabe einfach keine Zahlung zu erhalten. Vielmehr wurde eine dauer- hafte Pflicht der Gesellschaft zur Alimentierung des Vereins geschaffen, verbunden mit der dauerhaften Pflicht des Vereins, der Gesellschaft alle Unterlagen zur Verfü- gung zu stellen. Für die Informationspflicht gilt daher im Gegensatz zur Beratungs- pflicht gerade nicht, dass es sich um eine blosse Bedingung für die Zahlungsver-
16 pflichtung handelt. Die Pflicht zur Herausgabe der Protokolle und aller weiteren Un- terlagen besteht in jedem Fall und ist notwendig, damit die Gesellschaft überprüfen kann, ob die Zahlungsbedingungen erfüllt sind. Sollte nämlich die Prüfung der Pro- tokolle ergeben, dass der Verein seine Beratungspflichten nicht erfüllt, so besteht auch keine Zahlungspflicht. Bedingung für diese ist somit die statuten-, gesetzes- und vereinbarungskonforme Ausübung der Beratungstätigkeit durch den Verein, und nur diese; die Informationspflicht des Vereins besteht, wie erwähnt, in Form einer selbständigen vertraglichen Pflicht immer. g. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auflösung der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 unter dem Gesichtspunkt von Art. 107 ff. OR betrachtet wer- den kann. Dem steht auch der Charakter der Vereinbarung als Dauerschuldverhält- nis nicht entgegen, da auch ein derartiges Vertragsverhältnis nach Art. 107 OR be- endet werden kann, wenn die eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllt (Weber, a.a.O., N 224 zu Art. 107 OR). 4. In einem Zwischenschritt ist nun zu prüfen, welchen Umfang die Infor- mationspflicht des Vereins „X.“ hat. Erst wenn dies feststeht, kann beurteilt werden, ob der Verein seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. a. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger geltend, der Verein habe seine Pflicht erfüllt, auch wenn er die Protokolle der Ver- einssitzungen nur unter dem Vorbehalt der Schwärzung gewisser geheimhaltungs- würdiger Stellen herausgebe. Es müssten Kontrollmöglichkeit und Diskretion gege- neinander abgewogen werden, wobei vorliegend die Letztere Vorrang habe. In sei- nem Schreiben vom 15. Juni 2007 (BB 7) hatte Rechtsanwalt H.X. zudem die An- sicht vertreten, bei der Kontrolle, die der Y. als Korrelat zur Finanzierungsverpflich- tung zustehe, könne es sich der Natur der Sache nach nur um eine administrative, formelle handeln. In der Frage, wie die Beratungsfunktion materiell auszuüben sei, stehe der Gesellschaft weder eine Aufsichts- noch eine Weisungsbefugnis zu. Dem- zufolge erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf den Inhalt der Äusserungen der Vereinsmitglieder und der von ihnen beratenen Familienmitglieder und auch nicht auf den Inhalt der Beratung selbst, sondern nur auf die Einhaltung der statu- tarischen Vorgaben. Dies sei im Wesentlichen die persönliche Teilnahme der Ver- einsmitglieder an zwei rund vierstündigen Sitzungen im Jahr. Im Übrigen sei der Verein gemäss Art. 6 Ziff. 5 der Statuten strikte zur Geheimhaltung verpflichtet. b. Betrachtet man die Vereinbarung vom 19. Januar 2000, so hat die Ge- sellschaft nach deren Wortlaut Anspruch auf Kopien von allen Schriftstücken und
17 Protokollen sowie auf jede von ihr diesbezüglich angeforderte Auskunft. Es besteht somit eine umfassende und uneingeschränkte Informationspflicht des Vereins. Die erwähnte, unmissverständlich formulierte Vertragsbestimmung nun im Sinne des Rechtsvertreters des Vereins darauf zu reduzieren, dass der Gesellschaft lediglich eine administrative Kontrolle ermöglicht werden soll, die das Abhalten der Sitzungen und allenfalls noch Einblick in die Traktandenliste umfasst, ist nicht statthaft. Einer derartigen Auslegung steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Berücksichti- gung des Vertragsganzen, insbesondere des Vertragszwecks, entgegen. Damit die Gesellschaft effektiv prüfen kann, ob der Verein die in den Vereinsstatuten unter Artikel 1 Ziffern 1 und 2 stipulierten Aufgaben überhaupt und unter strenger Beach- tung der Schweizer Gesetze, der Sitte sowie rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen erfüllt, ist es unabdingbar, dass sie sämtliche Dokumente im vollen Wortlaut erhält. Das Akteneinsichtsrecht muss sich nach dem Sinn der Vereinbarung daher auch auf den Inhalt der Vereinssitzungen beziehen und darf nicht auf reine Äusserlich- keiten wie das formelle Abhalten der Sitzungen beschränkt sein. Informationspflicht und -recht sind umfassend, was auch jahrelang so gelebt wurde, wurden die Proto- kolle bis und mit der 17. Vereinssitzung doch jeweils vollständig und unaufgefordert zugestellt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Entste- hungsgeschichte der Vereinbarung vom 19. Januar 2000. Während in der persönli- chen Finanzierungszusage von A.X. aus dem Jahr 1998 noch keine Informations- pflicht des Vereins erwähnt war, fand eine solche in die vorstehend umstrittene Ver- einbarung aus dem Jahr 2000 ausdrücklich Eingang und zwar in Form einer daue- rhaften Verpflichtung des Vereins und nicht bloss als Zahlungsbedingung (vgl. Er- wägung 3f vorstehend). Es war somit der Wille von A.X., dass die Y., bei der es sich um seine eigene Unternehmung handelte, umfassenden Einblick in die Tätigkeit des Vereins hat und zwar, wie der Berufungskläger auch selbst ausführt, als Korrelat zur Finanzierungspflicht. In diesem Sinn wurde ein bewusster und inhaltlich unbe- schränkter Kontrollmechanismus geschaffen, wobei das uneingeschränkte Recht auf Information über die Geschicke des Vereins sämtlichen Mitgliedern der Gesell- schaft zukommen sollte. Dass es früher oder später zu personellen Änderungen in den Organen der Gesellschaft kommen würde, war infolge einer unheilbaren Krank- heit von A.X. für alle am Vertragsschluss Beteiligten absehbar. Auch aus der geän- derten personellen Situation bei der Gesellschaft kann der Berufungskläger daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich soll das umfassende Einsichtsrecht auch G.X., der letzten Ehefrau von A.X., zustehen, nahm jene doch noch zu Leb-
18 zeiten von A.X. und damit mit dessen Willen Einsitz im Verwaltungsrat der Y. (vgl. KB 8). c. Am umfassenden Informationsrecht der Gesellschaft ändert auch Ar- tikel 6 Ziffer 5 der Vereinsstatuen nichts. Gemäss dieser Bestimmung haben die Vereinsmitglieder die Pflicht, alle erhaltenen Unterlagen und Beratungsergebnisse Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln und vor fremdem Zugriff zu schützen. Bei der Y. handelt es sich indes gerade nicht um eine Dritte, der gegenüber die Pflicht zu Vertraulichkeit besteht, wird ihr in der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 doch ausdrücklich ein Informationsrecht eingeräumt. Diesem steht selbstverständ- lich auch der letzte Absatz der Vereinbarung selbst, nach welchem sich der Verein ausdrücklich verpflichtet, die Mitglieder auf die strengste Vertraulichkeit betreffend erhaltener Unterlagen hinzuweisen, nicht entgegen. Es wäre widersprüchlich, der Gesellschaft als Vertragspartei in ein und demselben Dokument ein umfassendes Informationsrecht einzuräumen und dieses dann im nächsten Abschnitt wieder ein- zuschränken. d. Aufgrund des Gesagten erfüllt der Verein „X.“ seine Informationspflicht nur dann vereinbarungsgemäss, wenn er die Protokolle im vollen Wortlaut heraus- gibt. Auszüge aus Protokollen, blosse Teilberichte oder Protokolle mit geschwärzten Stellen genügen nicht. 5.a. Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzug befin- det, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 OR). Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung kla- gen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Die An- setzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR). Eine Nachfristansetzung erscheint unter anderem dann als unnütz, wenn der Schuldner erklärt bzw. klar zu verstehen gibt, er werde dem Gläubiger nicht leisten. Zweck der Mahnung ist die Warnung des Schuldners vor gewissen Rechtsfolgen. Die Zustellung der Mahnung hat aber nur einen Sinn, wenn anzuneh- men ist, dass sie auch eine Wirkung zeitigt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, erscheint es nicht als gerechtfertigt, den Gläubiger zusätzlichen Formalitäten zu un-
19 terwerfen bzw. weiterhin vertraglich zu binden (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3064; Weber, a.a.O, N 9 u. 15 zu Art. 108 OR). Ein Vorgehen nach Art. 107-109 OR setzt voraus, dass sich der Schuldner im Verzug befindet. Dem Schuldnerverzug gleichzustellen ist eine positive Vertrags- verletzung, welche die Vertragsfortsetzung der davon betroffenen Partei unzumut- bar macht, vor allem ein antizipierter (d.h. vor Fälligkeit der Leistung vom Schuldner erklärter oder zum Ausdruck gebrachter) Vertragsbruch, beispielsweise im Sinne einer ernsthaften Erfüllungsverweigerung (Weber, a.a.O., N 59 u. 206 zu Art. 97 OR, N 48 f. zu Art. 107 OR; N 12 zu Art. 108 OR). Zu beachten ist, dass in casu ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Bei einem Dauervertrag, bei dem – wie vorliegend – die typischen Dauerleistungen schon während einer gewissen Zeit erbracht worden sind, ist ein Rücktrittsrecht bezüglich bereits erfüllter Leistungsteile grundsätzlich ausgeschlossen. Der Rücktritt wird in diesen Fällen durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc ersetzt. In Dauerschuld- verhältnissen vermag ein Verzicht auf die Leistung des Schuldners somit nur für die Zukunft zu wirken (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band II, Rz. 3124; Weber, a.a.O., N 229 u. 236 zu Art. 107 OR). b/aa. Die Berufungsbeklagte beruft sich für den Rücktritt von der Vereinba- rung vom 19. Januar 2000 in erster Linie auf das mit dem 13. Februar 2007 datierte Schreiben, das der Post am 20. März 2007 übergeben wurde und dem Verein "X." am 21. März 2007 zuging (im Folgenden: Kündigung vom 21. März 2007). Mit die- sem Schreiben kündigte G.X. namens der Y. die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 mit sofortiger Wirkung. Anlass für diese Kündigung war nach den Ausführungen von Rechtsanwalt Stojan in der Prozessantwort (vorinstanzliches act. 3, S. 11) das am
13. März 2007 geführte Telefongespräch zwischen einer Sekretärin der Y. und Rechtsanwalt H.X. als Vertreter des Vereins. Anlässlich dieses Gesprächs erkun- digte sich die Sekretärin nach dem Protokoll der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006, das bei der Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein- gegangen war. Rechtsanwalt H.X. entgegnete ihr, der Verein habe beschlossen, der Gesellschaft per sofort keine Protokolle mehr zu versenden, da es sich um ver- trauliche Angaben handle. Diese Äusserung von Rechtsanwalt H.X. erweist sich als unbestritten, ist sie doch einem von ihm eingereichten Beweismittel zu entnehmen (Anhang KB 22). Mit der Aussage vom 13. März 2007 stand somit fest, dass der Verein nicht gewillt war, das Protokoll der 18. Vereinssitzung und auch künftige Pro- tokolle vereinbarungsgemäss zuzustellen. Es erscheint daher ausgewiesen, dass
20 die Kündigung vom 21. März 2007 infolge des Telefonats vom 13. März 2007 er- folgte. Zu beachten ist, dass anlässlich der 18. Vereinsversammlung vom 30. Sep- tember 2006 gar nicht beschlossen worden war, das aktuelle Protokoll oder künftige Protokolle nicht mehr herauszugeben. Erst an der 19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 wurde der Beschluss gefasst, das Protokoll dieser, der 19. Sitzung nicht herauszugeben. In diesem Sinn nahm Rechtsanwalt H.X. in seiner Eigenschaft als Vereinspräsident am 13. März 2007 einen noch ausstehenden Beschluss des Ver- eins vorweg. Ob er hierzu befugt war, kann offen bleiben. Jedenfalls durfte und musste die Y. aufgrund der klaren Aussage des Vereinspräsidenten vom 13. März 2007 davon ausgehen, dass ein solcher Beschluss bereits gefällt war. b/bb. In der Aussage von Rechtsanwalt H.X. vom 13. März 2007 lag eine bewusste Weigerung des Vereins, seine Pflichten gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2000 zu erfüllen, gab er doch bekannt, per sofort gar keine Protokolle mehr zu versenden. Dies stellt einen antizipierten Vertragsbruch in Form einer Erfüllungs- verweigerung dar. Ob hinsichtlich des Protokolls der 18. Vereinssitzung vom 30. September 2006 eine Mahnung erging oder ob sich für die Zustellung der jeweiligen Protokolle aus der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 ein Verfalltag ergibt, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Der Schuldner gerät nämlich ohne Vornahme einer Mahnung bzw. Eintritt eines Verfalltags in Verzug, wenn der Fall einer vorzeitigen Erfüllungsverweigerung vorliegt (Weber, a.a.O., N 148 zu Art. 102 OR). Die Kündigung wurde von G.X., die gemäss Handelsregisterauszug zu jenem Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin des Verwaltungsrats der Y. war, rechtsgültig ausgesprochen. Auf Art. 107 OR wurde in der Kündigung vom 21. März 2007 nicht ausdrücklich Bezug genommen. Eine Kündigung nach Art. 107 OR be- darf indes keiner Begründung, und es ist insbesondere ist nicht erforderlich, darin als Grund den Schuldnerverzug anzuführen, wenn dieser Grund dem Schuldner als Ursache klar war bzw. klar sein musste. Vorliegend musste für Rechtsanwalt H.X. aufgrund der Umstände – zu berücksichtigen ist insbesondere die Tatsache, dass die Kündigung nur eine Woche nach dem Telefongespräch vom 13. März 2007 er- folgte – klar erkennbar sein, dass die Kündigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der verweigerten Zustellung des 18. Protokolls und der künftigen Protokolle stand.
21 Das Ansetzen einer Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR erwies sich aufgrund des Verhaltens des Vereins, der klar zu ver- stehen gegeben hatte, dass er der Gesellschaft nicht mehr vereinbarungsgemäss leisten werde, im Sinne von Art. 108 Ziff. 1 OR als unnütz. Die Vereinbarung konnte daher mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wobei die Kündigung – da ein Dau- erschuldverhältnis vorliegt, das lediglich mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden kann
– am 21. März 2007 ihre Wirkung entfaltete. Die vollständige Herausgabe des Pro- tokolls der 18. Vereinsversammlung vom 30. September 2006 durch den Verein mit Schreiben vom 25. Februar 2008 (act. 8) ist in diesem Sinn klar verspätet und nicht mehr zu beachten. c. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren beruft sich die Y. im Berufungsverfahren für die Aufhebung der Finanzierungsvereinbarung nicht mehr auf ihren Subeventualstandpunkt, die Vereinbarung sei bereits mit Schreiben vom
13. Februar 2007 aus wichtigem Grund gekündigt worden. Auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil braucht das Kantonsgericht daher nicht näher einzugehen. Zu korrigieren ist allerdings die vorinstanzliche Feststellung in Erwägung 5.cc) des angefochtenen Urteils, auch die Kündigung vom 21. März 2007 habe sich unmissverständlich auf die Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung bezo- gen. Wie soeben ausgeführt, steht die Kündigung vom 21. März 2007 in unmittel- barem zeitlichem Zusammenhang mit dem Telefonat vom 13. März 2007, anlässlich welchem sich herausstellte, dass der Verein nicht mehr gewillt war, die Protokolle der Vereinssitzungen herauszugeben. Das erwähnte Kündigungsschreiben nimmt überdies mit keinem Wort auf die Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung Bezug. Es wurde zudem effektiv erst am 20. März 2007 der Post übergeben, obwohl es das Datum vom 13. Februar 2007 trägt. Hierbei dürfte es sich um einen Verschrieb han- deln. Aufgrund der geschilderten Umstände erscheint es nämlich offensichtlich, dass Anlass der Kündigung vom 21. März 2007 nicht die B. Angelegenheit, sondern das Telefonat vom 13. März 2007 bzw. der Vertragsbruch des Vereins war. Im Üb- rigen behauptet auch der Berufungskläger nicht, dass die Kündigung vom 21. März 2007 im Zusammenhang mit der Streitigkeit hinsichtlich der B. Stiftung erfolgte. d. Im Sinne eines Eventualstandpunktes weist die Berufungsbeklagte auf einen Vertragsrücktritt durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 14. Juni 2007 hin. Im erwähnten Brief machte Rechtsanwalt Stojan den Verein nochmals auf seine umfassende Informationspflicht aufmerksam und setzte ihm für den Eventua- lfall, dass die Vereinbarung nicht bereits wirksam aufgelöst sein sollte, eine Nach- frist bis am 19. Juni 2007 an, um die Protokolle der 18. und 19. Vereinsversammlung
22 in vollem Wortlaut herauszugeben. Für den Fall des Nichteintreffens der erwähnten Dokumente innert Frist erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Da die von der Gesellschaft gesetzte Nachfrist unbenützt ablief, ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Erwägung 7 des angefochtenen Urteils) davon auszugehen, dass die Vereinbarung vom 19. Januar 2000 durch das Schreiben vom
14. Juni 2007 rechtsgültig gekündigt worden ist. Allerdings erwies sich diese Kündi- gung nicht mehr als notwendig, nachdem die Auflösung der Vereinbarung bereits am 21. März 2007 rechtswirksam vorgenommen worden war. In jedem Fall fand zwischen dem 21. März 2007 und dem 19. Juni 2007 keine Vereinsversammlung statt, die von der Gesellschaft zu alimentieren gewesen wäre. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vereinbarung zwischen dem Verein "X." und der Y. vom 19. Januar 2000 rechtswirksam aufgelöst wurde, so dass sich das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis als korrekt erweist und die Be- rufung abzuweisen ist. 6. Da die Kündigung der Vereinbarung erst am 21. März 2007 ihre Wirk- samkeit entfaltete, verbleibt die Frage, ob die Y. verpflichtet ist, die Zahlung für die
19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 zu leisten. Der Verein "X." macht hier- für einen Betrag von Fr. 20'000.-- geltend. a. Nach dem Sinn der Vereinbarung vom 19. Januar 2000 besteht vor- liegend eine Vorleistungspflicht des Vereins "X.". Dieser hat die Vereinsversamm- lungen abzuhalten, zu protokollieren und das jeweilige Protokoll der Y. zuzustellen. Die Gesellschaft hat danach anhand des Protokolls zu prüfen, ob die in der Alimen- tierungsvereinbarung genannten Voraussetzungen für die Zahlung – die Einhaltung von Statuten, Gesetz und Vereinbarungen – erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die von der Gesellschaft für die Vereinstätigkeit zu leistende Entschädigung zur Zah- lung fällig. Das vollständige Protokoll der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 hat die Berufungsbeklagte nie erhalten, so dass der Berufungskläger seiner vertraglichen Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist. Sein Einwand, man verweigere die Herausgabe des Protokolls der 19. Vereinssitzung nicht, sondern beharre nur auf der Eliminierung/Schwärzung einiger Stellen aus Diskretionsgründen zum Schutz der beratenen Familienmitglieder, ist unbehelflich. Wie in Erwägung 4 festgestellt, besteht für den Verein die Pflicht, die Protokolle im vollen Wortlaut herauszugeben. Hat der Verein der Gesellschaft das Protokoll der 19. Vereinssitzung nicht verein- barungsgemäss überlassen, ist die Entschädigungszahlung für diese Sitzung gar
23 nie fällig geworden. Die Frage des Rechts auf Leistungsverweigerung nach Art. 82 OR stellt sich unter diesen Umständen gar nicht. Vielmehr ist die Klage des Vereins auf Zahlung von Fr. 20'000.-- durch die Gesellschaft mangels Fälligkeit des An- spruchs des Vereins abzuweisen (vgl. Schraner, a.a.O., N 114 zu Art. 82 OR). b/aa. Die Klage des Vereins wäre aber auch dann abzuweisen, wenn man davon ausgehen würde, dass die Vereinbarung eine Erfüllung Zug um Zug vorsieht, so dass der von der Berufungsbeklagten angerufene Art. 82 OR zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrags erst später zu erfüllen hat. Die genannte Bestimmung erlaubt es somit, die Gegenleis- tung zu verweigern, wenn sich die Partei eines zweiseitigen Vertrages nicht an ihre Vertragspflichten hält. Aus dem Gesagten folgt, dass der Verein von der Gesellschaft erst Erfüllung verlangen kann, wenn er selbst bereit ist, seine eigene Vertragsleistung zu erbrin- gen. Vorliegend besteht diese Bereitschaft nicht, weigert sich der Verein "X." doch, wie bereits festgestellt, das Protokoll der 19. Vereinsversammlung in vollem Wort- laut herauszugeben. Unter diesen Umständen ist auch die Gegenleistung der Ge- sellschaft nicht geschuldet. Selbst wenn vorliegend von einem unvollkommen zweiseitigen Vertrag aus- zugehen wäre, würde sich an dieser Beurteilung im Übrigen nichts ändern. Zwar ist Art. 82 OR auf solche Verträge nicht direkt anwendbar, doch wird dem einen Kon- trahenten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Recht eingeräumt, seine Leistung zu verweigern, bis ihm die aus demselben Rechtsverhältnis zuste- hende Gegenleistung gewährt wird. Voraussetzung dieses sogenannt obligatori- schen Retentionsrechts ist eine Konnexität der Ansprüche (BGE 128 V 224 ff. (226 f.), E. 2b; Weber, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 82 OR, mit weiteren Hinweisen; Schraner, a.a.O., N 179 ff. zu Art. 82 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O, Band II, Rz. 2220 u. 2236; Schwenzer, a.a.O., Rz. 62.04). Vorliegend ist der Y. ein Zurückbe- haltungsrecht zuzugestehen, erschiene es doch unbillig, wenn sie ihre Leistung er- bringen müsste, obwohl sich der Verein seinerseits beharrlich weigert, der vertrag- lichen, mit der Zahlungspflicht zweifellos konnexen Herausgabepflicht nachzukom- men. b/bb. Dass die Y. vorleistungspflichtig ist – wovon die Vorinstanz offensicht- lich ausging, als sie in Erwägung 5d) des angefochtenen Urteils festhielt, der Verein
24 müsse das Protokoll der 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 nicht herausgeben, bevor die Gesellschaft Fr. 20'000.-- bezahlt habe – erscheint mit dem Sinn des Fi- nanzierungsvertrags nicht vereinbar. Wie unter lit. a vorstehend ausgeführt, kann die Zahlungspflicht der Gesellschaft gar nicht entstehen, bevor der Verein das je- weilige Protokoll eingereicht und die Gesellschaft geprüft hat, ob die Zahlungsvor- aussetzungen erfüllt sind. Aus der tatsächlich gelebten Praxis ergibt sich zwar, dass die Reihenfolge gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2000 nicht immer eingehalten wurde und die Gesellschaft bisweilen bereits wenige Tage nach der jeweiligen Vereinssitzung zahlte, ohne das Eintreffen des Protokolls abzuwarten. Unter anderem wurden auch die Kosten der 18. Vereinssitzung vom 30. September 2006 bereits am 2. Oktober 2006 bezahlt, obwohl das entsprechende Protokoll bis dahin noch nicht eingegan- gen war. Allerdings bildete die Herausgabe der Protokolle bis und mit der 17. Ver- einsversammlung nie einen Diskussionspunkt; die Protokolle gingen bei der Gesell- schaft früher oder später immer ein. Aus dieser Praxis lässt sich daher keine Usanz ableiten, dass die Gesellschaft auch ohne Eingang der Protokolle zu leisten hätte. Der Verein durfte aber auch deshalb nicht darauf vertrauen, die Gesellschaft werde das Sitzungsgeld und die Spesen für die 19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 bezahlen, weil er anlässlich dieser Sitzung beschlossen hatte, das entspre- chende Protokoll nicht herauszugeben und der Vereinspräsident diese Massnahme schon vier Tage zuvor gegenüber der Gesellschaft angekündigt bzw. als beschlos- sen dargestellt hatte. An der Beurteilung des Falles würde sich im Übrigen selbst dann nichts än- dern, wenn man eine Vorleistungspflicht der Gesellschaft bejahen würde. Eine Vor- leistungspflicht besteht nämlich dann nicht mehr, wenn der fordernde Gläubiger im Sinne einer positiven Vertragsverletzung durch sein Verhalten den gesamten Ver- tragszweck gefährdet oder überhaupt nicht mehr zu leisten gewillt ist. Fällt die Vor- leistungspflicht dahin, ist Zug um Zug zu erfüllen und das Leistungsverweigerungs- recht lebt wieder auf (Weber, a.a.O., N 152 f. zu Art. 82 OR). Am 13. März 2007 kündigte der Vereinspräsident, wie bereits mehrfach erwähnt, an, man werde künftig keine Protokolle mehr herausgeben. Selbst bei einer Vorleistungspflicht der Beru- fungsbeklagten würde diese daher dahinfallen, nachdem der Verein in dieser Deut- lichkeit erklärt hat, seinerseits die eigentlich später fällig werdende Gegenleistung nicht erfüllen zu wollen. Folglich wäre Zug um Zug zu erfüllen, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in Erwägung 6.b/aa verwiesen werden kann.
25 c. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage des Vereins "X." gegen die Y. auf Zahlung von Fr. 20'000.-- für die 19. Vereinsversammlung vom 17. März 2007 abzuweisen ist. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist daher aufzuheben und das entsprechende Begehren der Anschlussberufung gutzuheissen. Das damit im Zusammenhang stehende Eventualbegehren der Anschlussberufung erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandlos. 7. Ist die Vereinbarung zwischen dem Verein "X." und der Y. vom 19. Januar 2000 infolge Rücktritts bzw. Kündigung nach Art. 107 OR aufgelöst worden und besteht darüber hinaus keine Pflicht der Y., dem Verein "X." die geforderten Fr. 20'000.-- für die 19. Vereinssitzung vom 17. März 2007 zu bezahlen, ist die Klage des Vereins vollumfänglich abzuweisen. Infolge des vollständigen Unterliegens des Vereins erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als nicht mehr gerechtfertigt und ist entsprechend abzuändern. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nach Art. 122 Abs. 1 ZPO dem Verein "X." auferlegt. Dieser hat die Y. gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies ausseramtlich zu entschädigen, wobei die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 14'363.30 inkl. MwSt. festgelegt wird. Die Anschlussberufung der Y. ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen. 8.a. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Ver- bindung mit 122 Abs. 2 ZPO). b. Vorliegend ist die Berufung des Vereins "X." abzuweisen und die An- schlussberufung der Y. gutzuheissen. Unter diesen Umständen wird der Verein "X." kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und überdies die Y. ausseramtlich zu entschädigen. Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. als angemessen. 9. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sich Rechtsanwalt Dr. iur. Ro- mano Kunz bereit erklärt, für eine der Y. zugesprochene ausseramtliche Entschädi- gung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- persönlich zu haften, wovon das Bezirksge- richtspräsidium Plessur mit Verfügung vom 14. August 2007 Vormerk nahm. Seine Bereitschaft, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- für ausseramtliche Kosten per- sönlich zu haften, äusserte Rechtsanwalt Kunz auch im Berufungsverfahren. Diese
26 persönliche Haftung des Rechtsvertreters des Vereins ist in das Dispositiv des Ur- teils aufzunehmen.
27 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 3. Die Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreisamts A. von Fr. 350.-- und des Bezirksgerichts Plessur von insgesamt Fr. 14'866.15 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'464.-- (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.--, Schreibgebühr Fr. 464.--) gehen zu Lasten des Vereins "X.", der zudem die Y. für das vorinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung von Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. mit Fr. 14'363.30 inkl. MwSt. und für das Berufungsverfahren ebenfalls unter solidarischer Haf- tung von Rechtsanwalt Dr. iur. H.X. mit Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: