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ZF 2008 11

Graubünden · 2008-05-20 · Deutsch GR

Forderung | OR Übrige Fälle

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 A.1.

Die Y. betreibt an ihrem Sitz in J. das K. Hotel mit den dazugehören-

den Dependancen und Nebengeschäften. Die Gesellschaft verfügt über ein in 4'000

Namenaktien unterteiltes Aktienkapital von 2'000'000 Franken, an dem die im Hotel

wohnenden Verwaltungsräte M. und A. zu gut 58 % und X. zu rund 33 % beteiligt

sind. Während M. als Delegierter des Verwaltungsrates amtet, übt X. keinerlei Funk-

tionen in der Gesellschaft aus. Während vieler Jahre war dessen im März 1998 ver-

storbener Vater B., ein Halbbruder von M., Geschäftsführer der Y.. In dieser Eigen-

schaft bewohnte er mit seiner Familie bestimmte Räumlichkeiten im Hotel, wo auch

X. seine Jugend verbrachte. Nach dem Hinschied von B. liess der damalige Verwal-

tungsratspräsident Dr. C. X. am 5. August 1998 ein Memorandum zukommen, wel-

ches dessen persönliche Situation im Verhältnis zum Hotel definieren sollte. Darin

wurde unter anderem festgehalten, dass die bisher von B. im Hotel benützten Zim-

mer bis Ende der Sommersaison 1998 zu räumen seien. Sollte X. eine reduzierte

alternative Wohngelegenheit etwa im D. benutzen wollen, so wäre ihm ein allfälliger

Mietzinsausfall anzurechnen. Es wurde ihm die Möglichkeit angeboten, für sich,

seine Frau und sein Kind Konsumationen vom Hotel zum Kostenpreis zu beziehen.

Darüber hinausgehende Bezüge einschliesslich der Zimmerbenützung durch Dritte

sowie verschiedene Dienstleistungen würden hingegen zum Gästepreis verrechnet.

Dieses Memorandum blieb ohne Wirkung.

Am 20. April 1999 nahm X. Wohnsitz in E., Gemeinde F.. Nach einem bei den

Akten liegenden, allerdings nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde er von der

Y. auf den 1. Dezember 1999 als Marketingberater angestellt. Inwieweit dieser Ver-

trag praktische Bedeutung erlangte, ergibt sich nicht aus den Akten; er wurde auf

den 30. April 2001 wieder aufgelöst. Am 31. März 2001 verlegte X. seinen Wohnsitz

nach J.. Er zog im K. Hotel ein, belegte mit seiner Familie vorerst ein Doppelzimmer

im Turm und zog schliesslich in die Zimmer Nr. 51 und 53 in der Beletage um.

Während der Laufzeit des Arbeitsvertrags hatte X. für die Benutzung der Hotelinfra-

struktur nichts zu zahlen; so wurde denn eine am 20. April 2001 ausgestellte Rech-

nung für die Wintersaison 2000/2001 über Fr. 35'567.45 nicht eingefordert.

2.a)

Während der Sommersaison 2001 logierte X. mit seiner Familie wie-

derum im Hotel K.. In der Folge ergaben sich zwischen den Parteien Meinungsver-

schiedenheiten über die Bedingungen, zu denen X. die Räumlichkeiten im Hotel K.

sollte benützen können. Am 11. Juli 2002 schrieb Verwaltungsratspräsident Dr. H.

Rechtsanwalt Dr. G., dem damaligen Anwalt X.s, es sei dem Verwaltungsrat ein

Anliegen, dass für die Zimmerbelegung seines Mandanten eine klare Regelung be-

stehe. Er ersuche daher in Absprache mit dem Generaldirektor darum, X. die Re-

gelung mitzuteilen, welche ab der Eröffnung des Hotels für die Wintersaison

E. 3 Falls X. die aufgelaufenen Beträge nicht fristgerecht bezahlt, werden sie von Zeit zu Zeit, i.d.R. per Ende März und Oktober, mit Forderungen von X. gegen die einfache Gesellschaft D. zur Verrechnung gebracht, nachdem sie von Y. an die einfache Gesellschaft D. abgetreten worden sind.“ b) Nachdem X. die Wintersaison 2002/2003 wiederum im Hotel K. ver- bracht hatte, wurde ihm bei seiner Abreise am 15. April 2003 die Rechnung präsen- tiert. Diese lautete auf insgesamt Fr. 256'853.65, wovon Fr. 240'260.-- auf Loge- ment, Fr. 2'860.-- auf Wäscherei/Reinigung, Fr. 7'118.-- auf Diverses, Fr. 6'080.-- auf Renaissance/Restaurant und Fr. 535.65 auf Telefonate entfielen. Am 7. August 2003 wurden X. sodann für einen Aufenthalt am 12. und 13. Juli 2003 weitere Fr. 606.-- in Rechnung gestellt. c) Am 25. September 2003 informierte das Hotel K. Verwaltungsratsprä- sident Dr. H. über die X. betreffenden Rechnungen, deren Bezahlung noch ausste- hend war. Neben den bereits erwähnten Rechnungen umfasste die Zusammenstel- lung auch die Positionen Sommer 2001 im Betrage von Fr. 9'905.40, Winter 2001/2002 von gesamthaft Fr. 29'599.70 sowie Sommer 2002 von zusammen Fr. 929.90. Zusammen mit den bereits erwähnten Rechnungen für die Wintersaison 2002/2003 und die Sommersaison 2003 ergab dies einen gesamten Rechnungsbe- trag von Fr. 297'894.65. Dr. H. übermittelte die Zusammenstellung am 23. Oktober 2003 zuhanden von X. an Rechtsanwalt Dr. G.. Er hielt fest, nachdem ihm vom Management des Hotels mitgeteilt worden sei, dass eine Bezahlung der verschie- denen Rechnungen bislang unterblieben sei, werde X. eine Nachfrist von zehn Ta- gen zur unverzüglichen Begleichung der Rechnung angesetzt. Dr. G. antwortete am

27. Oktober 2003, sein Mandant habe die vom Verwaltungsrat am 11. Juli 2002

E. 4 beschlossene Regelung nie anerkannt und werde diese auch nicht akzeptieren, weil

diese nicht auf alle Familienmitglieder X. Anwendung finde. Angesichts der bevor-

stehenden Untersuchung durch einen Sonderprüfer, welche auch das Thema der

Entschädigung für den benutzten Wohnraum im K. Hotel durch M. und A. umfasse,

sei es verfrüht, über die vorgelegte Rechnung zu entscheiden. Dr. H. nahm am 17.

November 2003 Stellung zu diesem Schreiben und teilte Rechtsanwalt Dr. G. mit,

die Y. werde seinem Mandanten die zur Zeit belegten Zimmer Nr. 51 und 53 in der

kommenden Wintersaison nicht mehr zur Verfügung stellen; die Zimmer seien bis

zum 8. Dezember 2003 zu räumen, da sie anderweitig genutzt würden. X. habe sich

bisher standhaft geweigert, die noch ausstehende Forderung zu bezahlen und sich

während seiner Anwesenheit überdies wiederholt Verhaltensweisen erlaubt, die mit

dem Betrieb eines Hotels nicht zu vereinbaren seien. Am 18. Dezember 2003

schrieb Dr. H. an Dr. G., er stelle fest, dass sein Mandant weder die ausstehende

Hotelrechnung von Fr. 297'894.65 bezahlt noch die Zimmer geräumt habe. Es

werde ihm eine letzte Zahlungsfrist von dreissig Tagen zur Bezahlung angesetzt,

nach deren Ablauf das Beherbergungsverhältnis ohne weitere Abmahnung gekün-

digt werde.

3.

Bereits am 20. August 2003 hatte die Y. beim Kreispräsidenten Obe-

rengadin das Gesuch gestellt, X. sei zu verpflichten, die von ihm belegten Hotelzim-

mer Nr. 51 und 53 innert 24 Stunden zu räumen. Der Gesuchsgegner widersetzte

sich dem Begehren, wobei er unter anderem geltend machte, es müsse davon aus-

gegangen werden, dass die Bestimmungen des Mietrechts, insbesondere auch die

Art. 266l ff. OR, zur Anwendung gelangten; die diesbezüglichen Vorschriften seien

aber nicht eingehalten worden. In seinem Entscheid vom 18. September 2003

schloss sich der Kreispräsident im Wesentlichen der Argumentation des Gesuchs-

gegners an und wies das Ausweisungsgesuch ab. Am 10. März 2004 reichte die Y.

ein zweites Ausweisungsgesuch ein, dem ebenfalls kein Erfolg beschieden war. Der

Kreispräsident hielt in seinem Entscheid vom 15. April 2004 fest, entsprechend den

mietrechtlichen Vorschriften sei die Kündigung der Familienwohnung auf amtlichem

Formular mit separater Zustellung im Original an die Gesuchsgegner und in Kopie

an deren Rechtsvertreter erfolgt. In gleicher Weise wie die Kündigung hätte aber

auch die Nachfristansetzung gemäss Art. 257d OR erfolgen müssen; wäre dies ge-

schehen, hätte die Ausweisung kaum verweigert werden können.

Am 16. August 2004 verlangte die Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin

erneut die Ausweisung von Johannes und I. aus den von diesen belegten Hotelzim-

mern. Durch Verfügung vom 20. Oktober 2004 entsprach der Kreispräsident diesem

Gesuch; er wies die Gesuchsgegner an, die fraglichen Zimmer bis spätestens 29.

E. 5 Mitteilung an….“ D. Gegen dieses Urteil liess X. am 28. Februar 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E. 6 E.

An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden

Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt des Berufungsklägers hielt an seinem Beru-

fungsbegehren fest. Er betonte, die Zimmer im K. Hotel in J., wo er seit dem 31.

März 2001 auch seinen Wohnsitz gehabt habe, hätten seinem Mandanten als Fa-

milienwohnung gedient. Vom eingeklagten Betrag entfalle der überwiegende Teil

auf das Logement. Die Vorinstanz habe die mangelhaft substantiierte Forderung

der Berufungsbeklagten kritiklos übernommen. Diese habe aber am 11. Juli 2002

angekündigt, dass auf die separate Inrechnungstellung für Room-Service, Wäsche-

rei, Blumen usw. verzichtet werde, solange sich die entsprechenden Beträge in ver-

nünftigem Rahmen bewegten. Rechtsanwalt Dr. Infanger konzentrierte sich in recht-

licher Hinsicht auf die Frage, ob Mietrecht zur Anwendung komme und damit die

Schlichtungsstelle anstatt des Kreispräsidenten als Vermittler hätte angerufen wer-

den müssen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass dies der Fall gewesen wäre,

da Schwerpunkt der klägerischen Forderung eindeutig das Logement und damit

eine Miete gewesen sei. Im Übrigen sei auch die Berufungsbeklagte stets von einem

Mietverhältnis ausgegangen. Doch selbst wenn das Vorliegen eines Gastaufnah-

mevertrages angenommen werden sollte, wären die Bestimmungen des Mietrechts

heranzuziehen, habe es sich bei der Überlassung der Zimmer doch nicht um eine

bloss untergeordnete Nebenabrede gehandelt.

Der Vertreter der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Anträge

des Berufungsklägers. Er warf der Gegenpartei vor, sie habe im Verlaufe des Ver-

fahrens verschiedentlich ihre Argumentation und Meinung geändert, je nachdem,

von welcher Variante sie sich jeweils mehr Vorteile versprochen habe. Die vom Be-

rufungskläger zu bezahlende Rechnung beruhe unzweifelhaft auf einem Gastauf-

nahmevertragsverhältnis, bei dem es sich um einen nicht gesetzlich geregelten In-

nominatskontrakt handle. Dieser enthalte Elemente verschiedener Vertragstypen,

deren Regeln - insbesondere jene des Mietvertrages - nicht einfach unbesehen auf

das Vertragsverhältnis anwendbar seien. Mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit

habe die Lehre Klarheit geschaffen, indem sie Art. 23 GestG, welcher den Gerichts-

stand für Miete und Pacht festschreibe, auf Innominatskontrakte als nicht anwend-

bar erklärt habe. Diese Feststellung sei vernünftigerweise auch auf die Frage der

funktionellen Zuständigkeit zu übertragen. Die Zuweisung der funktionellen Zustän-

digkeit für Gastaufnahmeverträge an die Schlichtungsstelle würde materiell keinen

Sinn machen, weshalb Auseinandersetzungen über solche beim ordentlichen Ver-

mittler anhängig zu machen seien. Im Übrigen stellte sich der klägerische Rechts-

vertreter auf den Standpunkt, die geltend gemachte Forderung sei beweismässig

ausgewiesen.

E. 7 Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

I.1. Der Beklagte widersetzte sich der Klage der Y. im erstinstanzlichen Ver-

fahren vor allem mit dem Einwand, die Klägerin stütze ihre Klage auf das Mietrecht

ab. Sie begründe ihre Forderung mit Rechnungen für Miete, Beherbergung und Ne-

benkosten und qualifiziere das Rechtsverhältnis als Miete; bei dieser Betrachtungs-

weise sei die Klägerin zu behaften. Komme aber Mietrecht zur Anwendung, könne

auf die Klage nicht eingetreten werden, weil sich die Klägerin an den Kreispräsiden-

ten als Vermittler gewandt habe, anstatt die Mietschlichtungsbehörde anzurufen.

Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation nicht. Sie sah im Rechtsverhältnis zwi-

schen den Parteien einen Gastaufnahmevertrag und stellte fest, dieser stelle einen

Innominatskontrakt dar; für Klagen aus einem solchen Vertrag sei die Zuständigkeit

der Schlichtungsbehörde nicht gegeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung ar-

gumentierte der Rechtsvertreter von X. wiederum vorwiegend mit dem Einwand, der

Schwerpunkt der geltend gemachten Forderung bilde das Logement, womit Miet-

recht zur Anwendung gelange. Er beruft sich dabei auf entsprechende Ausführun-

gen der Klägerin in der Prozesseingabe und auf den Umstand, dass in den Auswei-

sungsverfahren ebenfalls vorwiegend mit den Bestimmungen des Mietrechts argu-

mentiert worden sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Kläger in seiner Pro-

zesseingabe den Lebenssachverhalt darzulegen hat, der für die Beurteilung der

Streitsache von Bedeutung ist; es ist hingegen Sache des Gerichtes, die rechtliche

Würdigung der vorgebrachten Tatsachen vorzunehmen. Es lässt sich daher nicht

argumentieren, die Y. habe sich bei der von ihr selbst vorgenommenen Qualifikation

des Rechtsverhältnisses behaften zu lassen. Die Klägerin hat im Übrigen entgegen

der Behauptung des Beklagten in ihrer Rechtsschrift keine rechtliche Würdigung

vorgenommen. Sie hat im vorliegenden Forderungsprozess nie von einem Mietver-

hältnis gesprochen, sondern im Gegenteil die rechtliche Qualifikation der Rechtsbe-

ziehungen zwischen ihr und dem Beklagten offen gelassen. Dies wird gerade deut-

lich an der vom Berufungskläger zitierten Stelle der Prozesseingabe (Seite 8, Ziffer

14), wo von „Miet-/Beherbergungs-/und Nebenkosten“ die Rede ist. Mit den Miet-

bzw. Beherbergungskosten konnten naheliegenderweise nur die Kosten für das Lo-

gement gemeint sein, wobei sich die Klägerin offensichtlich nicht festlegen wollte

(und sie musste dies auch nicht tun), unter welches Rechtsinstitut das Vertragsver-

hältnis zu subsumieren war. Der Beklagte argumentiert nun allerdings, die Klägerin

sei in den Ausweisungsverfahren stets von einem Mietverhältnis ausgegangen.

Diese Aussage ist missverständlich, legt sie doch die Annahme nahe, die Y. habe

sich von Anfang auf den Standpunkt gestellt, X. habe die beiden Zimmer im Hotel

E. 8 aufgrund eines Mietvertrages bewohnt. Dem ist jedoch nicht so. Ein erstes Auswei-

sungsgesuch wurde vom Kreispräsidenten gerade deshalb abgewiesen, weil er der

Argumentation des Gesuchsgegners folgte, der unter anderem geltend gemacht

hatte, es müsse von den Bestimmungen des Mietrechts ausgegangen werden, die

jedoch die Gesuchstellerin nicht eingehalten habe. Im zweiten Gesuch äusserte sich

die Gesuchstellerin dahin, falls das Rechtsverhältnis als Miete qualifiziert werden

sollte, habe sie die zu beachtenden Vorschriften nun erfüllt, indem sie die Kündi-

gung auf dem amtlichen Formular ausgesprochen habe. Auch dieses Gesuch wies

der Kreispräsident jedoch gestützt auf das Mietrecht ab, weil zwar die Kündigung,

nicht aber die Nachfristansetzung gemäss Art. 257d OR erfolgt sei. Erst mit ihrem

dritten Gesuch, das offenbar auch nach der Auffassung des Kreispräsidenten alle

Voraussetzungen des Mietrechts erfüllte, hatte die Y. Erfolg. Aus der Geschichte

der drei Ausweisungsverfahren geht also klar hervor, dass es nicht die Gesuchstel-

lerin war, welche sich von Anfang an auf den Standpunkt stellte, es komme Miet-

recht zur Anwendung, sondern dass sie sich den von diesem vorgeschriebenen Re-

geln unterwarf, weil der Kreispräsident deren Beachtung verlangte und sie einsehen

musste, dass sie nur auf diese Weise ihr Ziel, die von X. belegten Zimmer freizube-

kommen, erreichen konnte. Nicht stichhaltig ist sodann auch der Hinweis des Beru-

fungsklägers, er habe die fraglichen Räumlichkeiten im Hotel für sich und seine Fa-

milie als Wohnraum benutzt und während längerer Zeit seinen Wohnsitz in J. im

Hotel der Beklagten gehabt, interessierte es die Gemeindebehörden doch kaum,

aufgrund welchen Rechtsverhältnisses X. auf ihrem Gemeindegebiet wohnte. Ab-

gesehen davon erscheint es ohnehin fragwürdig, angesichts eines Aufenthalts von

gerade einmal rund vier Monaten pro Jahr von einem Familienwohnsitz in J. zu spre-

chen. Der Berufungskläger verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er einer-

seits vom Vorliegen einer Familienwohnung spricht, andererseits aber auf die sich

auf Ferienwohnungen beziehende Bestimmung von Art. 253a Abs. 2 OR verweist.

Schliesslich hilft dem Beklagten auch der Verweis auf die Verfügung des Kantons-

gerichtspräsidenten vom 24. November 2004 nicht weiter. Es wurde in jenem Ent-

scheid entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht gesagt, die Beziehun-

gen zwischen den Parteien seien als Mietvertrag zu qualifizieren. Es war vielmehr

von einem nicht eindeutig definierten Vertragsverhältnis die Rede, und es wurden

mietvertragliche Bestimmungen mit Bezug auf die Beherbergung lediglich im Wege

der Analogie zur Beurteilung der sich in jenem Verfahren stellenden Fragen heran-

gezogen.

2.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger jedenfalls aus

der Prozessgeschichte nichts zur Stützung seines Standpunktes ableiten kann.

E. 9 Aber auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten vermag die vom Bezirksge-

richt Maloja vertretene Auffassung, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen den

Parteien als Gastaufnahmevertrag zu qualifizieren sind, zu überzeugen, und es las-

sen sich ihre Überlegungen durch die Argumentation des Beklagten nicht entkräf-

ten. Vor Kantonsgericht führte der Rechtsvertreter X. unter Hinweis auf

Schluep/Amstutz, Basler Kommentar, Einleitung vor Art. 184 ff. OR N. 343 aus, ge-

stützt auf den Gastaufnahmevertrag werde der Gast verköstigt und - meist vorüber-

gehend - nur wenige Tage oder Wochen beherbergt. Diese Aussage bezieht sich

wohl nicht auf die zitierte N. 343, welche den Spitalaufnahmevertrag behandelt,

sondern die N. 321, wo vom Gastaufnahmevertrag und seinen beiden Komponen-

ten, dem Bewirtungs- und dem Beherbergungsvertrag die Rede ist, sowie auf die

N. 325, welche die Abgrenzung zwischen dem Beherbergungsvertrag und dem

Mietvertrag vornimmt. An der letzteren Stelle wird festgehalten, dass beim Beher-

bergungsvertrag die Unterkunft im Gegensatz zu der als Dauerverhältnis gedachten

Wohnungsmiete „(meist) lediglich vorübergehend (i.d.R. nur einige Tage oder Wo-

chen) gewährt“ wird und der Wirt eine bedeutend intensivere Beziehung zum Ge-

brauchsgegenstand unterhält als der Vermieter, weshalb ihn beispielsweise die

Pflicht treffe, die Räumlichkeiten instand zu halten. In diesen Literaturstellen sieht

der Berufungskläger ein Argument für seinen Standpunkt, wonach kein Gastaufnah-

mevertrag zur Diskussion stehe, sondern Mietrecht zur Anwendung gelange. Diese

Stellungnahme ist insofern bemerkenswert, als der Beklagte offenbar nicht mehr die

Auffassung vertritt, er habe ohne Bezahlung im Hotel wohnen können, sondern dass

er anstelle eines Beherbergungsvertrages ein Mietverhältnis für gegeben erachtet,

das definitionsgemäss entgeltlich sein muss. Er macht denn auch in seiner Eventu-

albegründung nicht geltend, er schulde der Klägerin überhaupt nichts, er wirft der

Gegenpartei vielmehr Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, weil sie in der Pro-

zesseingabe nicht genügend dargelegt habe, welche Dienste konkret in Anspruch

genommen und welche Preise vereinbart worden seien. Zurückkommend auf die

Abgrenzung zwischen den beiden zur Diskussion stehenden Vertragstypen kann

festgestellt werden, dass die an der zitierten Stelle zu findenden Hinweise keines-

wegs eher für das Vorliegen eines Mietvertrags anstelle eines Gastaufnahmever-

trages sprechen. Einmal wird die allenfalls für eine gegenteilige Beurteilung spre-

chende Aussage, wonach der Beherbergungsvertrag Unterkunft nur vorübergehend

gewähre, gleich zweimal relativiert, indem in Klammer beigefügt wird, dass dies

„meist“ so sei, und zudem erwähnt wird, dass dies in der Regel so sei. Damit wird

gesagt, dass auch durchaus eine länger dauernde Benützung der zum Gebrauche

überlassenen Lokalitäten denkbar ist, wenn im Übrigen die für den Mietvertrag typi-

schen Elemente fehlen und andererseits solche des Gastaufnahmevertrages zu er-

E. 10 kennen sind. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Zimmer während

mehr als dreieinhalb Jahren gemietet und seinen offiziellen Wohnsitz im Hotel ge-

habt. Dass das letztere Argument nicht von Bedeutung sein kann, wurde schon er-

wähnt. Der Hinweis auf das angeblich lange dauernde „Miet“-verhältnis ist hingegen

offensichtlich unhaltbar, sind doch gerade die ein solches Dauerverhältnis charak-

terisierenden Elemente im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar kommt es auch

beim Mietvertrag nicht darauf an, ob der Mieter das Mietobjekt ununterbrochen be-

wohnt, so dass die Tatsache allein, dass X. übers Jahr gesehen wesentlich mehr

Zeit nicht im K. Hotel, sondern anderweitig wohnte, ein Mietverhältnis nicht bereits

ausschliesst. Ganz entscheidend ist hingegen, dass der Mieter den Mietzins schul-

det, ob er das Mietobjekt nutzt oder ob er es leer stehen lässt. Und vor allem an

diesem Umstand scheitert die Subsumtion des Vertragsverhältnisses unter die Vor-

schriften des Mietvertrages. Die Parteien schlossen nicht einen auf längere Dauer

ausgelegten Vertrag ab, durch welchen dem Beklagten die beiden Zimmer zu einem

festen, während der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses geschuldeten Entgelt

zur Verfügung gestellt wurden. X. wurden nur die Tage in Rechnung gestellt,

während welcher er die Lokalitäten im Hotel auch tatsächlich benutzte. Rechtsan-

walt Dr. H. hat sodann namens der Klägerin X. über dessen Rechtsvertreter in ei-

nem Schreiben vom 11. Juli 2002 zwar mitteilen lassen, zu welchen Bedingungen

die Y. ihm in Zukunft im Hotel K. eine Unterkunft zur Verfügung stellen werde und

dabei auch die Preise erwähnt, welche ihm verrechnet werden sollten, wobei diese

pro Zimmer und abhängig von der Saison festgelegt wurden. Es wurde ihm unmiss-

verständlich dargelegt, dass er ausserhalb der Hochsaison pro Zimmer und Nacht

300 Franken zu bezahlen habe, dass ihm hingegen während der zeitlich genau de-

finierten Hochsaison zwischen 900 und 1'900 Franken pro Zimmer und Nacht ver-

rechnet würden. Auch die so grundsätzlich bestimmten Preise waren aber nicht ver-

bindlich offeriert, sondern sie sollten von der Generaldirektion definitiv aufgrund des

jeweiligen Auslastungsgrades des Hotels festgesetzt werden. X. belegte sodann

nicht wie die Hauptaktionäre zu einer Wohnung umgestaltete Räume, sondern be-

nutzte normale Hotelzimmer, was sicher nicht den Vorstellungen von einer Famili-

enwohnung entsprach; der Beklagte war denn auch entsprechend regelmässig

Gast in den Restaurationsbetrieben der Klägerin. X. konnte sodann die hoteltypi-

schen Infrastrukturen beanspruchen, indem ihm in vernünftigem Rahmen unentgelt-

lich der Raum- und Blumenservice sowie die Wäscherei und die Wellnesseinrich-

tungen zur Verfügung standen. Alle diese Elemente sind nicht mietvertragskonform

oder für ein Mietverhältnis jedenfalls sehr atypisch, und sie zeigen, dass sich der

Beklagte eben wie ein Gast behandeln liess. Es war also nicht so, dass das Hotel

X. lediglich die Räumlichkeiten vermietete und deren Unterhalt und Pflege Sache

E. 11 des „Mieters„ war; vielmehr unterhielt das Hotel - wie bei der Umschreibung der

Abgrenzung oben aus der Literatur zitiert - wesentlich engere Beziehungen zu den

zur Verfügung gestellten Räumen als dies bei einem Vermieter der Fall ist. Der

Benützer der Zimmer nahm die umschriebenen Nebenleistungen als Gast des Ho-

tels in Anspruch, er tat es nicht aufgrund separater Abmachungen mit hotelfremden

Leistungserbringern. Alle diese Umstände sprechen auch nach Auffassung des

Kantonsgerichts ganz klar für das Vorliegen eines Gastaufnahmevertrags. Der Be-

klagte hat die für diesen typischen Leistungen entgegengenommen, obwohl ihm die

Bedingungen seitens der Klägerin unmissverständlich zur Kenntnis gebracht wor-

den waren. Von einem Mietverhältnis war weder ausdrücklich noch stillschweigend

je die Rede, und der Berufungskläger hat sich auf die Anwendung der mietrechtli-

chen Bestimmungen offenbar erst besonnen, als er die Möglichkeit erkannte, sich

gestützt auf deren strenge Regeln gegen die Ausweisung zur Wehr zu setzen und

im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit des Kreispräsidenten als ordentlichem

Vermittler zu bestreiten. Für das Kantonsgericht steht indessen aufgrund der oben

angestellten Überlegungen wie schon für das Bezirksgericht zweifelsfrei fest, dass

das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Mietvertrag, sondern als Ga-

staufnahmevertrag zu qualifizieren ist. Damit hat die Klägerin mit der Anrufung des

Kreispräsidenten als Vermittler den richtigen Weg beschritten, und es ist die Vorin-

stanz folglich zu Recht auf die Klage eingetreten.

3.

Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil

noch in quantitativer Hinsicht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf

den Standpunkt, es liege eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, indem die

Klägerin in ihrer Prozesseingabe lediglich rudimentär auf die in verschiedene Kate-

gorien aufgelisteten Rechnungen verweise; damit sei das Tatsächliche des Rechts-

streites ungenügend dargelegt worden. Dieser Einwand ist unbegründet. Mit der

Einlage der durch zahlreiche und in vielen Fällen vom Beklagten unterzeichnete

Belege ausgewiesenen Rechnungen ist die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht

nachgekommen. X. bestreitet denn auch nicht, dass ihm die detaillierten Rechnun-

gen bei der Abreise jeweils ausgehändigt worden sind. Es ist nun aber Sache des

Gastes, innert nützlicher Frist jene Positionen zu bezeichnen, welche ihm nach sei-

ner Auffassung zu Unrecht belastet wurden. Trotz der generellen Meinungsver-

schiedenheiten über die Art der Beherbergung hätte es also am Beklagten gelegen,

im Einzelnen zu beanstanden, welche der ihm in Rechnung gestellten Leistungen

ihm nach seiner Auffassung zu Unrecht belastet worden waren. Tat er dies nicht,

sind die geltend gemachten Beträge grundsätzlich als ausgewiesen zu betrachten,

soweit nicht offenkundige Widersprüche zu den von der Klägerin selbst formulierten

E. 12 Beherbergungsbedingungen bestehen. Solche Bedingungen sind in den Vorschlä-

gen Rechtsanwalt Dr. H. im Schreiben vom 11. Juli 2002 zu sehen. In diesem wurde

festgehalten, dass die vorgeschlagene Regelung ab der Eröffnung des Hotels für

die Wintersaison 2002/2003 gelten sollte. Ferner wurde X. zugestanden, dass auf

eine „separate Inrechnungstellung von Room Service, Wäscherei, health/fit-

ness/sport facilities sowie des Blumenservice (nicht aber Telefonkosten)“ verzichtet

werde, solange sich die entsprechenden Beträge in einem vernünftigen, üblichen

Rahmen bewegen würden. Dass dieses Entgegenkommen auch für die Konsuma-

tionen gelten sollte, wurde dem Berufungskläger hingegen nie angeboten, so dass

der an der Berufungsverhandlung gemachte Einwand, diese seien nie beanstandet

worden, nicht verständlich ist. Wenn Rechtsanwalt Dr. Saratz am 19. August 2004

dem Rechtsvertreter des Beklagten schrieb, alle Konsumationen im X.’s K. Hotel

und in den diesem affilierten Betrieben würden den Eheleuten X. zu normalen Gä-

stepreisen verrechnet, so darf daraus angesichts der im Schreiben Dr. H.s vom 11.

Juli 2002 klar dargelegten Konditionen (auf die im Übrigen klar erkennbar verwiesen

wurde) nicht geschlossen werden, sie hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt in den

Restaurationsbetrieben der Klägerin gratis verköstigen dürfen.

Aufgrund der oben dargelegten Vorgaben sind die von der Klägerin einge-

legten Rechnungen zu überprüfen. In der Rechnung vom 25. September 2003 fin-

den sich drei Positionen von zusammen Fr. 929.90, die sich auf den Sommer 2002

beziehen. Für diesen Zeitraum galt die oben erwähnte, im Schreiben von Dr. H.

dargelegte Regelung noch nicht, so dass der entsprechende Betrag zu Unrecht in

Rechnung gestellt wurde. In der Rechnung vom 15. April 2003 werden sodann für

Wäscherei/Reinigung Fr. 2'860.-- und für Blumen insgesamt Fr. 670.-- aufgelistet.

Nachdem solche, sich im üblichen Rahmen haltende Leistungen nach dem Vor-

schlag Dr. H. nicht gesondert in Rechnung gestellt werden sollten, hätte es am Ho-

tel gelegen, geltend zu machen, die für diese Leistungen aufgelaufenen Kosten hät-

ten den üblichen Rahmen gesprengt. Ein solcher Einwand wurde nicht gemacht,

und es erscheinen die erwähnten Beträge nach Auffassung des Kantonsgerichts

auch nicht als übertrieben. Sie sind daher wie auch die Rechnung für die Sommer-

saison 2002 von dem vom Bezirksgericht Maloja zugesprochenen und seitens der

Klägerin akzeptierten Betrag von Fr. 258'389.55 in Abzug zu bringen, so dass die

Klage noch im Umfange von Fr. 253'929.65 gutzuheissen ist. Eine weitere Korrektur

drängt sich sodann noch mit Bezug auf die Verzugszinsen auf. Das Kantonsgericht

vermag als Mahnung erst das Schreiben Dr. H. vom 23. Oktober 2003 zu sehen,

wo zur Zahlung der Rechnung eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt wurde.

E. 13 Diese Frist lief am 3. November 2003 ab, so dass Verzugszinsen ab dem 4. Novem- ber 2003 geschuldet sind. II. Die am erstinstanzlichen Urteil vorzunehmenden Korrekturen machen weniger als 2 % des noch streitigen Betrages aus. Eine so geringfügige Gutheis- sung der Berufung kann bei der Verteilung der Kosten unberücksichtigt bleiben. Der im Wesentlichen unterliegende Berufungskläger hat demnach die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu tragen und die Berufungsbeklagte aussergerichtlich angemes- sen zu entschädigen.

E. 14 Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.
  2. X. wird verpflichtet, der Y. Fr. 253'929.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. No- vember 2003 zu bezahlen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.― und einer Schreibgebühr von Fr. 240.―, total somit Fr. 14'240, gehen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers, welcher die Klägerin und Berufungsbeklagte zudem aussergerichtlich mit Fr. 4’000.― (inkl. MWST) zu entschädigen hat.
  4. Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 11 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Februar 2009 abgewiesen worden). Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Tomaschett-Murer, Riesen-Bienz und Giger Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X ., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Do- minik Infanger, Werkstrasse 2, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 13. Fe- bruar 2008, in Sachen der Y ., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Nuot Saratz, Via Maistra 76, Pontresina, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A.1. Die Y. betreibt an ihrem Sitz in J. das K. Hotel mit den dazugehören- den Dependancen und Nebengeschäften. Die Gesellschaft verfügt über ein in 4'000 Namenaktien unterteiltes Aktienkapital von 2'000'000 Franken, an dem die im Hotel wohnenden Verwaltungsräte M. und A. zu gut 58 % und X. zu rund 33 % beteiligt sind. Während M. als Delegierter des Verwaltungsrates amtet, übt X. keinerlei Funk- tionen in der Gesellschaft aus. Während vieler Jahre war dessen im März 1998 ver- storbener Vater B., ein Halbbruder von M., Geschäftsführer der Y.. In dieser Eigen- schaft bewohnte er mit seiner Familie bestimmte Räumlichkeiten im Hotel, wo auch X. seine Jugend verbrachte. Nach dem Hinschied von B. liess der damalige Verwal- tungsratspräsident Dr. C. X. am 5. August 1998 ein Memorandum zukommen, wel- ches dessen persönliche Situation im Verhältnis zum Hotel definieren sollte. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die bisher von B. im Hotel benützten Zim- mer bis Ende der Sommersaison 1998 zu räumen seien. Sollte X. eine reduzierte alternative Wohngelegenheit etwa im D. benutzen wollen, so wäre ihm ein allfälliger Mietzinsausfall anzurechnen. Es wurde ihm die Möglichkeit angeboten, für sich, seine Frau und sein Kind Konsumationen vom Hotel zum Kostenpreis zu beziehen. Darüber hinausgehende Bezüge einschliesslich der Zimmerbenützung durch Dritte sowie verschiedene Dienstleistungen würden hingegen zum Gästepreis verrechnet. Dieses Memorandum blieb ohne Wirkung. Am 20. April 1999 nahm X. Wohnsitz in E., Gemeinde F.. Nach einem bei den Akten liegenden, allerdings nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde er von der Y. auf den 1. Dezember 1999 als Marketingberater angestellt. Inwieweit dieser Ver- trag praktische Bedeutung erlangte, ergibt sich nicht aus den Akten; er wurde auf den 30. April 2001 wieder aufgelöst. Am 31. März 2001 verlegte X. seinen Wohnsitz nach J.. Er zog im K. Hotel ein, belegte mit seiner Familie vorerst ein Doppelzimmer im Turm und zog schliesslich in die Zimmer Nr. 51 und 53 in der Beletage um. Während der Laufzeit des Arbeitsvertrags hatte X. für die Benutzung der Hotelinfra- struktur nichts zu zahlen; so wurde denn eine am 20. April 2001 ausgestellte Rech- nung für die Wintersaison 2000/2001 über Fr. 35'567.45 nicht eingefordert. 2.a) Während der Sommersaison 2001 logierte X. mit seiner Familie wie- derum im Hotel K.. In der Folge ergaben sich zwischen den Parteien Meinungsver- schiedenheiten über die Bedingungen, zu denen X. die Räumlichkeiten im Hotel K. sollte benützen können. Am 11. Juli 2002 schrieb Verwaltungsratspräsident Dr. H. Rechtsanwalt Dr. G., dem damaligen Anwalt X.s, es sei dem Verwaltungsrat ein Anliegen, dass für die Zimmerbelegung seines Mandanten eine klare Regelung be- stehe. Er ersuche daher in Absprache mit dem Generaldirektor darum, X. die Re- gelung mitzuteilen, welche ab der Eröffnung des Hotels für die Wintersaison

3 2002/2003 und bis auf Widerruf gelten solle. Diese Regelung hatte folgenden Wort- laut: „1. Ausser während der Hochsaison bezahlt X. für die Benützung von Ho- telzimmern pro Zimmer und Nacht einen Betrag von CHF 300.--. Während der Hochsaison bezahlt X. einen Betrag von CHF 900.-- bis 1'900.-- pro Zimmer und Nacht; der genaue Betrag wird aufgrund des Auslastungsgrades des Hotels von der Generaldirektion festgelegt. Als Hochsaison gilt die Zeit von 21. Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 so- wie vom 24. Januar bis 10. März 2003; die genauen Daten der folgen- den Jahre werden aufgrund der Kalendertage von der Generaldirektion festgelegt.

2. Auf eine separate Inrechungstellung von Room Service, Wäscherei, he- alth/fitness/sports facilities sowie Blumenservice (nicht aber Telefonkos- ten) wird verzichtet, solange sich die entsprechenden Beträge in einem vernünftigen, üblichen Rahmen bewegen. 3. Falls X. die aufgelaufenen Beträge nicht fristgerecht bezahlt, werden sie von Zeit zu Zeit, i.d.R. per Ende März und Oktober, mit Forderungen von X. gegen die einfache Gesellschaft D. zur Verrechnung gebracht, nachdem sie von Y. an die einfache Gesellschaft D. abgetreten worden sind.“ b) Nachdem X. die Wintersaison 2002/2003 wiederum im Hotel K. ver- bracht hatte, wurde ihm bei seiner Abreise am 15. April 2003 die Rechnung präsen- tiert. Diese lautete auf insgesamt Fr. 256'853.65, wovon Fr. 240'260.-- auf Loge- ment, Fr. 2'860.-- auf Wäscherei/Reinigung, Fr. 7'118.-- auf Diverses, Fr. 6'080.-- auf Renaissance/Restaurant und Fr. 535.65 auf Telefonate entfielen. Am 7. August 2003 wurden X. sodann für einen Aufenthalt am 12. und 13. Juli 2003 weitere Fr. 606.-- in Rechnung gestellt. c) Am 25. September 2003 informierte das Hotel K. Verwaltungsratsprä- sident Dr. H. über die X. betreffenden Rechnungen, deren Bezahlung noch ausste- hend war. Neben den bereits erwähnten Rechnungen umfasste die Zusammenstel- lung auch die Positionen Sommer 2001 im Betrage von Fr. 9'905.40, Winter 2001/2002 von gesamthaft Fr. 29'599.70 sowie Sommer 2002 von zusammen Fr. 929.90. Zusammen mit den bereits erwähnten Rechnungen für die Wintersaison 2002/2003 und die Sommersaison 2003 ergab dies einen gesamten Rechnungsbe- trag von Fr. 297'894.65. Dr. H. übermittelte die Zusammenstellung am 23. Oktober 2003 zuhanden von X. an Rechtsanwalt Dr. G.. Er hielt fest, nachdem ihm vom Management des Hotels mitgeteilt worden sei, dass eine Bezahlung der verschie- denen Rechnungen bislang unterblieben sei, werde X. eine Nachfrist von zehn Ta- gen zur unverzüglichen Begleichung der Rechnung angesetzt. Dr. G. antwortete am

27. Oktober 2003, sein Mandant habe die vom Verwaltungsrat am 11. Juli 2002

4 beschlossene Regelung nie anerkannt und werde diese auch nicht akzeptieren, weil diese nicht auf alle Familienmitglieder X. Anwendung finde. Angesichts der bevor- stehenden Untersuchung durch einen Sonderprüfer, welche auch das Thema der Entschädigung für den benutzten Wohnraum im K. Hotel durch M. und A. umfasse, sei es verfrüht, über die vorgelegte Rechnung zu entscheiden. Dr. H. nahm am 17. November 2003 Stellung zu diesem Schreiben und teilte Rechtsanwalt Dr. G. mit, die Y. werde seinem Mandanten die zur Zeit belegten Zimmer Nr. 51 und 53 in der kommenden Wintersaison nicht mehr zur Verfügung stellen; die Zimmer seien bis zum 8. Dezember 2003 zu räumen, da sie anderweitig genutzt würden. X. habe sich bisher standhaft geweigert, die noch ausstehende Forderung zu bezahlen und sich während seiner Anwesenheit überdies wiederholt Verhaltensweisen erlaubt, die mit dem Betrieb eines Hotels nicht zu vereinbaren seien. Am 18. Dezember 2003 schrieb Dr. H. an Dr. G., er stelle fest, dass sein Mandant weder die ausstehende Hotelrechnung von Fr. 297'894.65 bezahlt noch die Zimmer geräumt habe. Es werde ihm eine letzte Zahlungsfrist von dreissig Tagen zur Bezahlung angesetzt, nach deren Ablauf das Beherbergungsverhältnis ohne weitere Abmahnung gekün- digt werde. 3. Bereits am 20. August 2003 hatte die Y. beim Kreispräsidenten Obe- rengadin das Gesuch gestellt, X. sei zu verpflichten, die von ihm belegten Hotelzim- mer Nr. 51 und 53 innert 24 Stunden zu räumen. Der Gesuchsgegner widersetzte sich dem Begehren, wobei er unter anderem geltend machte, es müsse davon aus- gegangen werden, dass die Bestimmungen des Mietrechts, insbesondere auch die Art. 266l ff. OR, zur Anwendung gelangten; die diesbezüglichen Vorschriften seien aber nicht eingehalten worden. In seinem Entscheid vom 18. September 2003 schloss sich der Kreispräsident im Wesentlichen der Argumentation des Gesuchs- gegners an und wies das Ausweisungsgesuch ab. Am 10. März 2004 reichte die Y. ein zweites Ausweisungsgesuch ein, dem ebenfalls kein Erfolg beschieden war. Der Kreispräsident hielt in seinem Entscheid vom 15. April 2004 fest, entsprechend den mietrechtlichen Vorschriften sei die Kündigung der Familienwohnung auf amtlichem Formular mit separater Zustellung im Original an die Gesuchsgegner und in Kopie an deren Rechtsvertreter erfolgt. In gleicher Weise wie die Kündigung hätte aber auch die Nachfristansetzung gemäss Art. 257d OR erfolgen müssen; wäre dies ge- schehen, hätte die Ausweisung kaum verweigert werden können. Am 16. August 2004 verlangte die Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin erneut die Ausweisung von Johannes und I. aus den von diesen belegten Hotelzim- mern. Durch Verfügung vom 20. Oktober 2004 entsprach der Kreispräsident diesem Gesuch; er wies die Gesuchsgegner an, die fraglichen Zimmer bis spätestens 29.

5 November 2004 zu verlassen und der Gesuchstellerin in vertragsgemässem Zu- stand zu übergeben. Eine von X. gegen diese Verfügung beim Kantonsgerichtsprä- sidenten eingereichte Beschwerde wurde von diesem am 24. November 2004 ab- gewiesen. 4. Im Mai 2003 hatte X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja die Ein- setzung eines Sonderprüfers gemäss Art. 697a ff. OR verlangt. Dem Gesuch wurde durch Verfügung vom 31. Juli 2003 entsprochen, und Beschwerden gegen diesen Entscheid wiesen sowohl der Kantonsgerichtspräsident als auch das Schweizeri- sche Bundesgericht ab. Die L. wurde darauf mit der Durchführung der Sonderprü- fung beauftragt; sie reichte ihren Bericht am 18. November 2005 ein und beantwor- tete am 2. Februar 2007 Ergänzungsfragen der Parteien. B. Nachdem X. die ihm von der Y. gestellten Rechnungen nicht bezahlt hatte, meldete die Gläubigerin die Streitsache am 1. März 2004 beim Kreispräsi- denten Oberengadin zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhand- lung vom 30. April 2004 reichte die Klägerin am 23. September 2005 ihre Prozess- eingabe ein. Sie stellte das Rechtsbegehren, der Beklagte sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 297'894.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2003 sowie 200 Franken Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. Der Beklagte beantragte in seiner Prozessantwort vom 15. Dezember 2005, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. C. Mit Urteil vom 23. Januar 2008 erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflich- tet, der Klägerin CHF 258'389.55, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2003, zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 15'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 5'000.--, und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-- werden zu 1/7 der Klägerin und zu 6/7 dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit CHF 17'857.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %, zu entschädigen.

4. Rechtsmittelbelehrung

5. Mitteilung an….“ D. Gegen dieses Urteil liess X. am 28. Februar 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

6 E. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt des Berufungsklägers hielt an seinem Beru- fungsbegehren fest. Er betonte, die Zimmer im K. Hotel in J., wo er seit dem 31. März 2001 auch seinen Wohnsitz gehabt habe, hätten seinem Mandanten als Fa- milienwohnung gedient. Vom eingeklagten Betrag entfalle der überwiegende Teil auf das Logement. Die Vorinstanz habe die mangelhaft substantiierte Forderung der Berufungsbeklagten kritiklos übernommen. Diese habe aber am 11. Juli 2002 angekündigt, dass auf die separate Inrechnungstellung für Room-Service, Wäsche- rei, Blumen usw. verzichtet werde, solange sich die entsprechenden Beträge in ver- nünftigem Rahmen bewegten. Rechtsanwalt Dr. Infanger konzentrierte sich in recht- licher Hinsicht auf die Frage, ob Mietrecht zur Anwendung komme und damit die Schlichtungsstelle anstatt des Kreispräsidenten als Vermittler hätte angerufen wer- den müssen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass dies der Fall gewesen wäre, da Schwerpunkt der klägerischen Forderung eindeutig das Logement und damit eine Miete gewesen sei. Im Übrigen sei auch die Berufungsbeklagte stets von einem Mietverhältnis ausgegangen. Doch selbst wenn das Vorliegen eines Gastaufnah- mevertrages angenommen werden sollte, wären die Bestimmungen des Mietrechts heranzuziehen, habe es sich bei der Überlassung der Zimmer doch nicht um eine bloss untergeordnete Nebenabrede gehandelt. Der Vertreter der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Anträge des Berufungsklägers. Er warf der Gegenpartei vor, sie habe im Verlaufe des Ver- fahrens verschiedentlich ihre Argumentation und Meinung geändert, je nachdem, von welcher Variante sie sich jeweils mehr Vorteile versprochen habe. Die vom Be- rufungskläger zu bezahlende Rechnung beruhe unzweifelhaft auf einem Gastauf- nahmevertragsverhältnis, bei dem es sich um einen nicht gesetzlich geregelten In- nominatskontrakt handle. Dieser enthalte Elemente verschiedener Vertragstypen, deren Regeln - insbesondere jene des Mietvertrages - nicht einfach unbesehen auf das Vertragsverhältnis anwendbar seien. Mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit habe die Lehre Klarheit geschaffen, indem sie Art. 23 GestG, welcher den Gerichts- stand für Miete und Pacht festschreibe, auf Innominatskontrakte als nicht anwend- bar erklärt habe. Diese Feststellung sei vernünftigerweise auch auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu übertragen. Die Zuweisung der funktionellen Zustän- digkeit für Gastaufnahmeverträge an die Schlichtungsstelle würde materiell keinen Sinn machen, weshalb Auseinandersetzungen über solche beim ordentlichen Ver- mittler anhängig zu machen seien. Im Übrigen stellte sich der klägerische Rechts- vertreter auf den Standpunkt, die geltend gemachte Forderung sei beweismässig ausgewiesen.

7 Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: I.1. Der Beklagte widersetzte sich der Klage der Y. im erstinstanzlichen Ver- fahren vor allem mit dem Einwand, die Klägerin stütze ihre Klage auf das Mietrecht ab. Sie begründe ihre Forderung mit Rechnungen für Miete, Beherbergung und Ne- benkosten und qualifiziere das Rechtsverhältnis als Miete; bei dieser Betrachtungs- weise sei die Klägerin zu behaften. Komme aber Mietrecht zur Anwendung, könne auf die Klage nicht eingetreten werden, weil sich die Klägerin an den Kreispräsiden- ten als Vermittler gewandt habe, anstatt die Mietschlichtungsbehörde anzurufen. Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation nicht. Sie sah im Rechtsverhältnis zwi- schen den Parteien einen Gastaufnahmevertrag und stellte fest, dieser stelle einen Innominatskontrakt dar; für Klagen aus einem solchen Vertrag sei die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde nicht gegeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung ar- gumentierte der Rechtsvertreter von X. wiederum vorwiegend mit dem Einwand, der Schwerpunkt der geltend gemachten Forderung bilde das Logement, womit Miet- recht zur Anwendung gelange. Er beruft sich dabei auf entsprechende Ausführun- gen der Klägerin in der Prozesseingabe und auf den Umstand, dass in den Auswei- sungsverfahren ebenfalls vorwiegend mit den Bestimmungen des Mietrechts argu- mentiert worden sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Kläger in seiner Pro- zesseingabe den Lebenssachverhalt darzulegen hat, der für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung ist; es ist hingegen Sache des Gerichtes, die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Tatsachen vorzunehmen. Es lässt sich daher nicht argumentieren, die Y. habe sich bei der von ihr selbst vorgenommenen Qualifikation des Rechtsverhältnisses behaften zu lassen. Die Klägerin hat im Übrigen entgegen der Behauptung des Beklagten in ihrer Rechtsschrift keine rechtliche Würdigung vorgenommen. Sie hat im vorliegenden Forderungsprozess nie von einem Mietver- hältnis gesprochen, sondern im Gegenteil die rechtliche Qualifikation der Rechtsbe- ziehungen zwischen ihr und dem Beklagten offen gelassen. Dies wird gerade deut- lich an der vom Berufungskläger zitierten Stelle der Prozesseingabe (Seite 8, Ziffer 14), wo von „Miet-/Beherbergungs-/und Nebenkosten“ die Rede ist. Mit den Miet- bzw. Beherbergungskosten konnten naheliegenderweise nur die Kosten für das Lo- gement gemeint sein, wobei sich die Klägerin offensichtlich nicht festlegen wollte (und sie musste dies auch nicht tun), unter welches Rechtsinstitut das Vertragsver- hältnis zu subsumieren war. Der Beklagte argumentiert nun allerdings, die Klägerin sei in den Ausweisungsverfahren stets von einem Mietverhältnis ausgegangen. Diese Aussage ist missverständlich, legt sie doch die Annahme nahe, die Y. habe sich von Anfang auf den Standpunkt gestellt, X. habe die beiden Zimmer im Hotel

8 aufgrund eines Mietvertrages bewohnt. Dem ist jedoch nicht so. Ein erstes Auswei- sungsgesuch wurde vom Kreispräsidenten gerade deshalb abgewiesen, weil er der Argumentation des Gesuchsgegners folgte, der unter anderem geltend gemacht hatte, es müsse von den Bestimmungen des Mietrechts ausgegangen werden, die jedoch die Gesuchstellerin nicht eingehalten habe. Im zweiten Gesuch äusserte sich die Gesuchstellerin dahin, falls das Rechtsverhältnis als Miete qualifiziert werden sollte, habe sie die zu beachtenden Vorschriften nun erfüllt, indem sie die Kündi- gung auf dem amtlichen Formular ausgesprochen habe. Auch dieses Gesuch wies der Kreispräsident jedoch gestützt auf das Mietrecht ab, weil zwar die Kündigung, nicht aber die Nachfristansetzung gemäss Art. 257d OR erfolgt sei. Erst mit ihrem dritten Gesuch, das offenbar auch nach der Auffassung des Kreispräsidenten alle Voraussetzungen des Mietrechts erfüllte, hatte die Y. Erfolg. Aus der Geschichte der drei Ausweisungsverfahren geht also klar hervor, dass es nicht die Gesuchstel- lerin war, welche sich von Anfang an auf den Standpunkt stellte, es komme Miet- recht zur Anwendung, sondern dass sie sich den von diesem vorgeschriebenen Re- geln unterwarf, weil der Kreispräsident deren Beachtung verlangte und sie einsehen musste, dass sie nur auf diese Weise ihr Ziel, die von X. belegten Zimmer freizube- kommen, erreichen konnte. Nicht stichhaltig ist sodann auch der Hinweis des Beru- fungsklägers, er habe die fraglichen Räumlichkeiten im Hotel für sich und seine Fa- milie als Wohnraum benutzt und während längerer Zeit seinen Wohnsitz in J. im Hotel der Beklagten gehabt, interessierte es die Gemeindebehörden doch kaum, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses X. auf ihrem Gemeindegebiet wohnte. Ab- gesehen davon erscheint es ohnehin fragwürdig, angesichts eines Aufenthalts von gerade einmal rund vier Monaten pro Jahr von einem Familienwohnsitz in J. zu spre- chen. Der Berufungskläger verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er einer- seits vom Vorliegen einer Familienwohnung spricht, andererseits aber auf die sich auf Ferienwohnungen beziehende Bestimmung von Art. 253a Abs. 2 OR verweist. Schliesslich hilft dem Beklagten auch der Verweis auf die Verfügung des Kantons- gerichtspräsidenten vom 24. November 2004 nicht weiter. Es wurde in jenem Ent- scheid entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht gesagt, die Beziehun- gen zwischen den Parteien seien als Mietvertrag zu qualifizieren. Es war vielmehr von einem nicht eindeutig definierten Vertragsverhältnis die Rede, und es wurden mietvertragliche Bestimmungen mit Bezug auf die Beherbergung lediglich im Wege der Analogie zur Beurteilung der sich in jenem Verfahren stellenden Fragen heran- gezogen. 2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger jedenfalls aus der Prozessgeschichte nichts zur Stützung seines Standpunktes ableiten kann.

9 Aber auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten vermag die vom Bezirksge- richt Maloja vertretene Auffassung, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als Gastaufnahmevertrag zu qualifizieren sind, zu überzeugen, und es las- sen sich ihre Überlegungen durch die Argumentation des Beklagten nicht entkräf- ten. Vor Kantonsgericht führte der Rechtsvertreter X. unter Hinweis auf Schluep/Amstutz, Basler Kommentar, Einleitung vor Art. 184 ff. OR N. 343 aus, ge- stützt auf den Gastaufnahmevertrag werde der Gast verköstigt und - meist vorüber- gehend - nur wenige Tage oder Wochen beherbergt. Diese Aussage bezieht sich wohl nicht auf die zitierte N. 343, welche den Spitalaufnahmevertrag behandelt, sondern die N. 321, wo vom Gastaufnahmevertrag und seinen beiden Komponen- ten, dem Bewirtungs- und dem Beherbergungsvertrag die Rede ist, sowie auf die N. 325, welche die Abgrenzung zwischen dem Beherbergungsvertrag und dem Mietvertrag vornimmt. An der letzteren Stelle wird festgehalten, dass beim Beher- bergungsvertrag die Unterkunft im Gegensatz zu der als Dauerverhältnis gedachten Wohnungsmiete „(meist) lediglich vorübergehend (i.d.R. nur einige Tage oder Wo- chen) gewährt“ wird und der Wirt eine bedeutend intensivere Beziehung zum Ge- brauchsgegenstand unterhält als der Vermieter, weshalb ihn beispielsweise die Pflicht treffe, die Räumlichkeiten instand zu halten. In diesen Literaturstellen sieht der Berufungskläger ein Argument für seinen Standpunkt, wonach kein Gastaufnah- mevertrag zur Diskussion stehe, sondern Mietrecht zur Anwendung gelange. Diese Stellungnahme ist insofern bemerkenswert, als der Beklagte offenbar nicht mehr die Auffassung vertritt, er habe ohne Bezahlung im Hotel wohnen können, sondern dass er anstelle eines Beherbergungsvertrages ein Mietverhältnis für gegeben erachtet, das definitionsgemäss entgeltlich sein muss. Er macht denn auch in seiner Eventu- albegründung nicht geltend, er schulde der Klägerin überhaupt nichts, er wirft der Gegenpartei vielmehr Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, weil sie in der Pro- zesseingabe nicht genügend dargelegt habe, welche Dienste konkret in Anspruch genommen und welche Preise vereinbart worden seien. Zurückkommend auf die Abgrenzung zwischen den beiden zur Diskussion stehenden Vertragstypen kann festgestellt werden, dass die an der zitierten Stelle zu findenden Hinweise keines- wegs eher für das Vorliegen eines Mietvertrags anstelle eines Gastaufnahmever- trages sprechen. Einmal wird die allenfalls für eine gegenteilige Beurteilung spre- chende Aussage, wonach der Beherbergungsvertrag Unterkunft nur vorübergehend gewähre, gleich zweimal relativiert, indem in Klammer beigefügt wird, dass dies „meist“ so sei, und zudem erwähnt wird, dass dies in der Regel so sei. Damit wird gesagt, dass auch durchaus eine länger dauernde Benützung der zum Gebrauche überlassenen Lokalitäten denkbar ist, wenn im Übrigen die für den Mietvertrag typi- schen Elemente fehlen und andererseits solche des Gastaufnahmevertrages zu er-

10 kennen sind. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Zimmer während mehr als dreieinhalb Jahren gemietet und seinen offiziellen Wohnsitz im Hotel ge- habt. Dass das letztere Argument nicht von Bedeutung sein kann, wurde schon er- wähnt. Der Hinweis auf das angeblich lange dauernde „Miet“-verhältnis ist hingegen offensichtlich unhaltbar, sind doch gerade die ein solches Dauerverhältnis charak- terisierenden Elemente im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar kommt es auch beim Mietvertrag nicht darauf an, ob der Mieter das Mietobjekt ununterbrochen be- wohnt, so dass die Tatsache allein, dass X. übers Jahr gesehen wesentlich mehr Zeit nicht im K. Hotel, sondern anderweitig wohnte, ein Mietverhältnis nicht bereits ausschliesst. Ganz entscheidend ist hingegen, dass der Mieter den Mietzins schul- det, ob er das Mietobjekt nutzt oder ob er es leer stehen lässt. Und vor allem an diesem Umstand scheitert die Subsumtion des Vertragsverhältnisses unter die Vor- schriften des Mietvertrages. Die Parteien schlossen nicht einen auf längere Dauer ausgelegten Vertrag ab, durch welchen dem Beklagten die beiden Zimmer zu einem festen, während der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses geschuldeten Entgelt zur Verfügung gestellt wurden. X. wurden nur die Tage in Rechnung gestellt, während welcher er die Lokalitäten im Hotel auch tatsächlich benutzte. Rechtsan- walt Dr. H. hat sodann namens der Klägerin X. über dessen Rechtsvertreter in ei- nem Schreiben vom 11. Juli 2002 zwar mitteilen lassen, zu welchen Bedingungen die Y. ihm in Zukunft im Hotel K. eine Unterkunft zur Verfügung stellen werde und dabei auch die Preise erwähnt, welche ihm verrechnet werden sollten, wobei diese pro Zimmer und abhängig von der Saison festgelegt wurden. Es wurde ihm unmiss- verständlich dargelegt, dass er ausserhalb der Hochsaison pro Zimmer und Nacht 300 Franken zu bezahlen habe, dass ihm hingegen während der zeitlich genau de- finierten Hochsaison zwischen 900 und 1'900 Franken pro Zimmer und Nacht ver- rechnet würden. Auch die so grundsätzlich bestimmten Preise waren aber nicht ver- bindlich offeriert, sondern sie sollten von der Generaldirektion definitiv aufgrund des jeweiligen Auslastungsgrades des Hotels festgesetzt werden. X. belegte sodann nicht wie die Hauptaktionäre zu einer Wohnung umgestaltete Räume, sondern be- nutzte normale Hotelzimmer, was sicher nicht den Vorstellungen von einer Famili- enwohnung entsprach; der Beklagte war denn auch entsprechend regelmässig Gast in den Restaurationsbetrieben der Klägerin. X. konnte sodann die hoteltypi- schen Infrastrukturen beanspruchen, indem ihm in vernünftigem Rahmen unentgelt- lich der Raum- und Blumenservice sowie die Wäscherei und die Wellnesseinrich- tungen zur Verfügung standen. Alle diese Elemente sind nicht mietvertragskonform oder für ein Mietverhältnis jedenfalls sehr atypisch, und sie zeigen, dass sich der Beklagte eben wie ein Gast behandeln liess. Es war also nicht so, dass das Hotel X. lediglich die Räumlichkeiten vermietete und deren Unterhalt und Pflege Sache

11 des „Mieters„ war; vielmehr unterhielt das Hotel - wie bei der Umschreibung der Abgrenzung oben aus der Literatur zitiert - wesentlich engere Beziehungen zu den zur Verfügung gestellten Räumen als dies bei einem Vermieter der Fall ist. Der Benützer der Zimmer nahm die umschriebenen Nebenleistungen als Gast des Ho- tels in Anspruch, er tat es nicht aufgrund separater Abmachungen mit hotelfremden Leistungserbringern. Alle diese Umstände sprechen auch nach Auffassung des Kantonsgerichts ganz klar für das Vorliegen eines Gastaufnahmevertrags. Der Be- klagte hat die für diesen typischen Leistungen entgegengenommen, obwohl ihm die Bedingungen seitens der Klägerin unmissverständlich zur Kenntnis gebracht wor- den waren. Von einem Mietverhältnis war weder ausdrücklich noch stillschweigend je die Rede, und der Berufungskläger hat sich auf die Anwendung der mietrechtli- chen Bestimmungen offenbar erst besonnen, als er die Möglichkeit erkannte, sich gestützt auf deren strenge Regeln gegen die Ausweisung zur Wehr zu setzen und im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit des Kreispräsidenten als ordentlichem Vermittler zu bestreiten. Für das Kantonsgericht steht indessen aufgrund der oben angestellten Überlegungen wie schon für das Bezirksgericht zweifelsfrei fest, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Mietvertrag, sondern als Ga- staufnahmevertrag zu qualifizieren ist. Damit hat die Klägerin mit der Anrufung des Kreispräsidenten als Vermittler den richtigen Weg beschritten, und es ist die Vorin- stanz folglich zu Recht auf die Klage eingetreten. 3. Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil noch in quantitativer Hinsicht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, indem die Klägerin in ihrer Prozesseingabe lediglich rudimentär auf die in verschiedene Kate- gorien aufgelisteten Rechnungen verweise; damit sei das Tatsächliche des Rechts- streites ungenügend dargelegt worden. Dieser Einwand ist unbegründet. Mit der Einlage der durch zahlreiche und in vielen Fällen vom Beklagten unterzeichnete Belege ausgewiesenen Rechnungen ist die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen. X. bestreitet denn auch nicht, dass ihm die detaillierten Rechnun- gen bei der Abreise jeweils ausgehändigt worden sind. Es ist nun aber Sache des Gastes, innert nützlicher Frist jene Positionen zu bezeichnen, welche ihm nach sei- ner Auffassung zu Unrecht belastet wurden. Trotz der generellen Meinungsver- schiedenheiten über die Art der Beherbergung hätte es also am Beklagten gelegen, im Einzelnen zu beanstanden, welche der ihm in Rechnung gestellten Leistungen ihm nach seiner Auffassung zu Unrecht belastet worden waren. Tat er dies nicht, sind die geltend gemachten Beträge grundsätzlich als ausgewiesen zu betrachten, soweit nicht offenkundige Widersprüche zu den von der Klägerin selbst formulierten

12 Beherbergungsbedingungen bestehen. Solche Bedingungen sind in den Vorschlä- gen Rechtsanwalt Dr. H. im Schreiben vom 11. Juli 2002 zu sehen. In diesem wurde festgehalten, dass die vorgeschlagene Regelung ab der Eröffnung des Hotels für die Wintersaison 2002/2003 gelten sollte. Ferner wurde X. zugestanden, dass auf eine „separate Inrechnungstellung von Room Service, Wäscherei, health/fit- ness/sport facilities sowie des Blumenservice (nicht aber Telefonkosten)“ verzichtet werde, solange sich die entsprechenden Beträge in einem vernünftigen, üblichen Rahmen bewegen würden. Dass dieses Entgegenkommen auch für die Konsuma- tionen gelten sollte, wurde dem Berufungskläger hingegen nie angeboten, so dass der an der Berufungsverhandlung gemachte Einwand, diese seien nie beanstandet worden, nicht verständlich ist. Wenn Rechtsanwalt Dr. Saratz am 19. August 2004 dem Rechtsvertreter des Beklagten schrieb, alle Konsumationen im X.’s K. Hotel und in den diesem affilierten Betrieben würden den Eheleuten X. zu normalen Gä- stepreisen verrechnet, so darf daraus angesichts der im Schreiben Dr. H.s vom 11. Juli 2002 klar dargelegten Konditionen (auf die im Übrigen klar erkennbar verwiesen wurde) nicht geschlossen werden, sie hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt in den Restaurationsbetrieben der Klägerin gratis verköstigen dürfen. Aufgrund der oben dargelegten Vorgaben sind die von der Klägerin einge- legten Rechnungen zu überprüfen. In der Rechnung vom 25. September 2003 fin- den sich drei Positionen von zusammen Fr. 929.90, die sich auf den Sommer 2002 beziehen. Für diesen Zeitraum galt die oben erwähnte, im Schreiben von Dr. H. dargelegte Regelung noch nicht, so dass der entsprechende Betrag zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. In der Rechnung vom 15. April 2003 werden sodann für Wäscherei/Reinigung Fr. 2'860.-- und für Blumen insgesamt Fr. 670.-- aufgelistet. Nachdem solche, sich im üblichen Rahmen haltende Leistungen nach dem Vor- schlag Dr. H. nicht gesondert in Rechnung gestellt werden sollten, hätte es am Ho- tel gelegen, geltend zu machen, die für diese Leistungen aufgelaufenen Kosten hät- ten den üblichen Rahmen gesprengt. Ein solcher Einwand wurde nicht gemacht, und es erscheinen die erwähnten Beträge nach Auffassung des Kantonsgerichts auch nicht als übertrieben. Sie sind daher wie auch die Rechnung für die Sommer- saison 2002 von dem vom Bezirksgericht Maloja zugesprochenen und seitens der Klägerin akzeptierten Betrag von Fr. 258'389.55 in Abzug zu bringen, so dass die Klage noch im Umfange von Fr. 253'929.65 gutzuheissen ist. Eine weitere Korrektur drängt sich sodann noch mit Bezug auf die Verzugszinsen auf. Das Kantonsgericht vermag als Mahnung erst das Schreiben Dr. H. vom 23. Oktober 2003 zu sehen, wo zur Zahlung der Rechnung eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt wurde.

13 Diese Frist lief am 3. November 2003 ab, so dass Verzugszinsen ab dem 4. Novem- ber 2003 geschuldet sind. II. Die am erstinstanzlichen Urteil vorzunehmenden Korrekturen machen weniger als 2 % des noch streitigen Betrages aus. Eine so geringfügige Gutheis- sung der Berufung kann bei der Verteilung der Kosten unberücksichtigt bleiben. Der im Wesentlichen unterliegende Berufungskläger hat demnach die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu tragen und die Berufungsbeklagte aussergerichtlich angemes- sen zu entschädigen.

14 Demnach erkennt das Kantonsgericht: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. X. wird verpflichtet, der Y. Fr. 253'929.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. No- vember 2003 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.― und einer Schreibgebühr von Fr. 240.―, total somit Fr. 14'240, gehen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers, welcher die Klägerin und Berufungsbeklagte zudem aussergerichtlich mit Fr. 4’000.― (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 4. Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: