arbeitsrechtliche Streitigkeit | OR Arbeitsvertrag
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 - dass das Bezirksgericht M. mit Urteil vom 23. Juli 2007 eine Klage des X. gegen die Y. wegen fehlender Passivlegitimation (fehlender Nachweis eines Arbeitsverhältnisses) abgewiesen hat und der Beklagten eine aussergericht- liche Entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen hat, - dass X. sich mit Eingabe vom 10. September 2007 an das Kantonsgericht von Graubünden wendet, - dass gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO die Berufung dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären ist, - dass dieser Formfehler indessen nicht zur Folge hat, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden könnte, - dass gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung indessen die Berufung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthal- ten hat, - dass ein derartiges Rechtsbegehren fehlt und auch aus dem Kontext nicht hervor geht, in welchem Sinn das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden soll, - dass der Berufungskläger nämlich einerseits angibt, die Eingabe betreffe Ur- teilsgebühren über Fr. 300.-- (inkl. Mahnkosten), - dass das Bezirksgericht M. indessen gar keine Gerichtsgebühr erhob, - dass der Berufungskläger im weiteren Bezug nimmt auf ein Urteil des Kan- tonsgerichts in einer Räumungssache (recte: Verfügung des Kantonsge- richtspräsidium vom 11. September 2006 betreffend Ausweisung bei Miete) und ausführt, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts M. und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden sich wider- sprächen,
E. 3 - dass dies schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil es damals nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit sondern um eine Streitigkeit aus Mietver- hältnis ging, - dass aus der Kritik am angefochtenen Urteil nicht klar wird, was der Beru- fungskläger nun im Berufungsverfahren in materieller Hinsicht begehrt, so dass auf die Berufung schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann, - dass aus der vom Bezirksgericht M. beigelegten Bestätigung der Post her- vorgeht, dass X. das angefochtene Urteil am 24. Juli 2007 in Empfang ge- nommen hat, - dass gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO für derartige Verfahren die Gerichts- ferien nicht gelten, so dass die 20-tägige Frist für die Einreichung der Beru- fung (Art. 219 Abs. 1 ZPO) am 13. August 2007 endete, - dass die Berufung somit offensichtlich verspätet eingereicht wurde, so dass auch aus diesem Gründe auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO), - dass die Eingabe sodann ungebührliche Äusserungen enthält, welche Art. 4 und Art. 49 ZPO klar widersprechen, so dass die Eingabe ohnehin samt dem zerrissenen vorinstanzlichen Urteil und den unordentlichen weiteren Akten zur Umarbeitung hätte zurückgewiesen werden müssen, - dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden,
E. 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. September 2007 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 82 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner. —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes M. vom 12. Juli 2007, mitgeteilt am 23. Juli 2007, in Sachen des Berufungsklägers gegen die Y ., vertreten durch Rechtsanwalt Mario A. Ghidoni, Casella postale 127, 6535 Roveredo GR, Beklagte und Berufungsbe- klagte, betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit, wird nach Einsichtnahme in die Eingabe vom 10. September 2007 samt mitgereich- ten Akten, in das angefochtene Urteil sowie in Erwägung,
2 - dass das Bezirksgericht M. mit Urteil vom 23. Juli 2007 eine Klage des X. gegen die Y. wegen fehlender Passivlegitimation (fehlender Nachweis eines Arbeitsverhältnisses) abgewiesen hat und der Beklagten eine aussergericht- liche Entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen hat, - dass X. sich mit Eingabe vom 10. September 2007 an das Kantonsgericht von Graubünden wendet, - dass gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO die Berufung dem Präsidenten der ersten Instanz zu erklären ist, - dass dieser Formfehler indessen nicht zur Folge hat, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden könnte, - dass gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung indessen die Berufung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthal- ten hat, - dass ein derartiges Rechtsbegehren fehlt und auch aus dem Kontext nicht hervor geht, in welchem Sinn das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden soll, - dass der Berufungskläger nämlich einerseits angibt, die Eingabe betreffe Ur- teilsgebühren über Fr. 300.-- (inkl. Mahnkosten), - dass das Bezirksgericht M. indessen gar keine Gerichtsgebühr erhob, - dass der Berufungskläger im weiteren Bezug nimmt auf ein Urteil des Kan- tonsgerichts in einer Räumungssache (recte: Verfügung des Kantonsge- richtspräsidium vom 11. September 2006 betreffend Ausweisung bei Miete) und ausführt, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts M. und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden sich wider- sprächen,
3 - dass dies schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil es damals nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit sondern um eine Streitigkeit aus Mietver- hältnis ging, - dass aus der Kritik am angefochtenen Urteil nicht klar wird, was der Beru- fungskläger nun im Berufungsverfahren in materieller Hinsicht begehrt, so dass auf die Berufung schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann, - dass aus der vom Bezirksgericht M. beigelegten Bestätigung der Post her- vorgeht, dass X. das angefochtene Urteil am 24. Juli 2007 in Empfang ge- nommen hat, - dass gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO für derartige Verfahren die Gerichts- ferien nicht gelten, so dass die 20-tägige Frist für die Einreichung der Beru- fung (Art. 219 Abs. 1 ZPO) am 13. August 2007 endete, - dass die Berufung somit offensichtlich verspätet eingereicht wurde, so dass auch aus diesem Gründe auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO), - dass die Eingabe sodann ungebührliche Äusserungen enthält, welche Art. 4 und Art. 49 ZPO klar widersprechen, so dass die Eingabe ohnehin samt dem zerrissenen vorinstanzlichen Urteil und den unordentlichen weiteren Akten zur Umarbeitung hätte zurückgewiesen werden müssen, - dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden,
4 verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident