Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen | ZGB Sachenrecht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Eventuell sei auf sie nicht einzutreten.
E. 3 Die Berufungsbeklagten seien unter Solidarhaftung zu verpflichten, die Berufungsklägerin für beide Instanzen ausseramtlich zu entschädigen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu
Lasten der Berufungsklägerin, ebenfalls mit Ausnahme der berufungs-
beklagten Stockwerkeigentümer."
G.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 reichte der Rechtsvertreter der Be-
klagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten die Präsenzliste der
Stockwerkeigentümerversammlung E. vom 21. Februar 2004 zu den Akten.
H.
Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2006 wa-
ren die beiden Rechtsvertreter der Parteien zugegen. Der Rechtsvertreter der Be-
klagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend Beru-
fungsklägerin genannt) bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese.
Der Rechtsvertreter der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger
(nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) beantragte die Abweisung der Berufung
und Gutheissung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Rechtsanwalt Dr.iur. Rudolf Kunz gab von seinem Vortrag im Sinne von Art. 51 Abs.
1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Die Rechtsvertreter erhielten
das Recht auf Replik und Duplik.
Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren
und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend
eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei-
ten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1
ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist
von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die
formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiur-
teile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219
Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass
die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht,
weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsin-
stanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die
Berufung wurde im Übrigen form- und fristgerecht erklärt und die Berufungsklägerin
ist beschwert. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
E. 5 2.
Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung ein-
gelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Beru-
fungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussbe-
rufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung
der Anschlussberufung erfolgte am 23. Februar 2006. Die am 27. Februar 2006
erhobene
Anschlussberufung
ist
frist-
als
auch
formgerecht
erfolgt.
Ebenfalls innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberu-
fung wurde die Präzisierung der Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufung ein-
gereicht. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten.
3.
a) Gemäss Art. 712m Abs. 2 ZGB finden, soweit das Gesetz nicht be-
sondere Bestimmungen enthält, auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer
und auf den Ausschluss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist
damit für die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen ausdrücklich auf Art. 75
ZGB. Gemäss Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Be-
schlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, binnen Monatsfrist, nachdem
es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. Die Aktivlegitimation
zur Anfechtung steht jedem Stockwerkeigentümer zu. Voraussetzung ist das Vor-
liegen eines Anfechtungsinteresses. Der Anfechtende muss gegen den Antrag ge-
stimmt oder sich seiner Stimme enthalten haben (vgl. zum Ganzen: Arthur Meier-
Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1988, N. 126 ff. zu Art. 712m
ZGB). Das Anfechtungsrecht gemäss Art. 75 ZGB besteht nicht unbefristet, sondern
es ist zeitlich begrenzt, und zwar auf einen Monat ab Kenntnis des fraglichen Be-
schlusses. Diese Regelung kann dazu führen, dass für ein und denselben Be-
schluss verschiedene Anfechtungsfristen laufen, je nach Zeitpunkt, an dem der an-
fechtungswillige Stockwerkeigentümer vom Beschluss Kenntnis erhalten hat. Für
den Stockwerkeigentümer, der an der betreffenden Versammlung teilgenommen
und die Beschlussfassung miterlebt hat, ist anzunehmen, dass er vom gefassten
Beschluss auch Kenntnis erhalten hat. War der betreffende Stockwerkeigentümer
an der Versammlung abwesend, beginnt der Fristenlauf in der Regel mit Eingang
des schriftlichen Protokolls. Die Frist läuft zudem erst ab dem Zeitpunkt, an welchem
dem Stockwerkeigentümer der gesamte Beschluss eröffnet wird.
Bei der Anfechtungsfrist gemäss Art. 75 ZGB handelt es sich um eine Ver-
wirkungsfrist. Das bedeutet, dass die Frage ihrer Einhaltung, im Gegensatz zur Ver-
jährung, vom Richter von Amtes wegen in jedem einzelnen Prozess vorab
überprüft und dabei ihre allfällige Nichteinhaltung von Amtes wegen berücksichtigt
E. 6 werden muss und zwar durch Abweisung der Klage. Auf die Einhaltung der Verwir-
kungsfrist kann auch nicht durch Erklärung oder Zustimmung der betreffenden Ge-
meinschaft rechtswirksam verzichtet werden. Die Beweislast dafür, dass der An-
fechtende die Frist eingehalten hat, liegt bei diesem (vgl. zum Ganzen: Riemer Hans
Michael, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1990, N. 62 ff. zu Art. 75 ZGB; Anton
Heini / Urs Scherrer, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N. 21 ff. zu Art. 75
ZGB mit weiteren Hinweisen).
b) Neben jenen Beschlüssen, welche der Stockwerkeigentümer anfechten
kann, gibt es auch Beschlüsse, welche derart fehlerhaft sind, dass sie als nichtig zu
qualifizieren sind. Die Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Be-
schlüssen ist deshalb bedeutsam, weil anfechtbare Beschlüsse - unter dem Vorbe-
halt der Anfechtung innerhalb eines Monats - nach Ablauf des Monats volle Gültig-
keit entfalten, während die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (Rie-
mer, a.a.O., N. 89 ff. zu Art. 75 ZGB; Heini / Scherrer, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 75
ZGB). Art. 75 ZGB erwähnt die Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses nicht
ausdrücklich. Dieser ist aber ausnahmsweise gegeben, wenn ein Beschluss gegen
qualifizierte besonders wichtige Formvorschriften, gegen zwingende privatrechtli-
che Fundamentalnormen (z.B. gute Sitte, Recht der Persönlichkeit), gegen unver-
zichtbare Rechte der Stockwerkeigentümer, gegen die Strukturelemente des Stock-
werkeigentums oder gegen (zwingende) Bestimmungen des öffentlichen Rechts
verstösst. Ob Nichtigkeit oder bloss Anfechtbarkeit vorliegt, ist deshalb im Einzelfall
zu prüfen, wobei im Zweifel nur Anfechtbarkeit anzunehmen ist (Meier-Hayoz / Rey,
a.a.O., N. 146 ff. zu Art. 712m ZGB).
4.
Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat im Berufungsverfahren
die Präsenzliste der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. Fe-
bruar 2004 eingereicht. Dieser ist zu entnehmen, dass B. als einzelzeichnungsbe-
rechtigter Verwaltungsrat sämtlicher Berufungsbeklagten an der Versammlung an-
wesend war. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragt, dass die Prä-
senzliste gestützt auf das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO aus dem Recht
zu weisen sei. Wie oben dargelegt worden ist, handelt es sich bei der Anfechtungs-
frist nach Art. 75 ZGB um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von Amtes wegen
zu prüfen ist. Ob ein Anspruch verwirkt und somit nicht mehr klagbar ist, muss durch
Sachurteil entschieden werden. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Voraus-
setzung. Das Kantonsgericht hat bereits entschieden, dass die Einrede der man-
gelnden Sachlegitimation der Parteien, die nicht prozessrechtlicher Natur, sondern
eine Frage des materiellen Rechts ist, nicht bereits im Zeitpunkt des Schriftenwech-
E. 7 sels erhoben werden muss. Als die Sache betreffende Einrede könne sie in jedem
Stadium des Prozesses, so auch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden
(PKG 1998 Nr. 10 mit weiteren Hinweisen). Als Verwirkungsfrist und materiellrecht-
liche Voraussetzung, die von Amtes wegen geprüft werden muss, unterliegt die
Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtungsklage der Eventualmaxime der Art. 82, 86
und 118 ZPO nicht. Vielmehr hat das Gericht die Frage der Rechtzeitigkeit auch
dann zu prüfen, wenn die Parteien diesen Einwand in den Rechtsschriften nicht
erhoben haben. Allerdings verbleibt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kla-
geerhebung trotzdem beim Anfechtenden. Der vorgängige Rechtsvertreter der Be-
rufungsklägerin hat diesbezüglich sowohl in der Prozessantwort als auch in der Du-
plik darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagten den Beweis der Rechtzeitig-
keit der Klageerhebung nicht erbracht hätten. Die Vorinstanz wäre auf diese Einrede
hin erst recht verpflichtet gewesen, den Beweis über die Rechtzeitigkeit der Klage
von Amtes wegen zu führen. Daran ändert nichts, dass der damalige Rechtsvertre-
ter der Berufungsklägerin anlässlich des mündlichen Vortrages vor der Vorinstanz
ausführte, dass die Anfechtungsfrist vorliegend wohl eingehalten sein dürfte. Wie
gesagt, hat die Prüfung ex officio zu erfolgen und auf die Einhaltung der Klagefrist
kann nicht rechtswirksam durch Zustimmung der Gemeinschaft verzichtet werden.
Die Vorinstanz hielt fest, dass nicht feststehe, ob die Berufungsbeklagten bezie-
hungsweise ihre Vertreter an der Versammlung vom 21. Februar 2004 teilgenom-
men haben. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, der beweislastpflichtigen Be-
rufungsbeklagten aufzugeben, ihren Tatsachenvortrag unter Einlage der Präsenz-
liste der Versammlung vom 21. Februar 2004 zu ergänzen. Damit wird offensicht-
lich, dass die Einbringung neuer Urkunden im Berufungsverfahren zulässig sein
muss, wenn sich diese Urkunden auf Fragen beziehen, welche vom Gericht ohnehin
von Amtes wegen abzuklären sind. Die Präsenzliste vom 21. Februar 2004 ist zu
den Akten zu nehmen.
5.
Aus der Präsenzliste geht hervor, dass B. als einzelzeichnungsbe-
rechtigter Verwaltungsrat sämtlicher gegen den Beschluss unter Traktandum 20 kla-
genden Stockwerkeigentümer an der Versammlung selbst anwesend war. Die für
die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung beweislastverpflichteten Berufungsbeklag-
ten haben weder behauptet noch bewiesen, dass B. die Versammlung vor der Be-
schlussfassung über Traktandum 20 verlassen hätte. War nun B. an der betreffen-
den Versammlung anwesend, so ist die Kenntnisnahme des angefochtenen Be-
schlusses an dieser Versammlung anzunehmen. Sicher ist massgebend, dass für
den Fristbeginn die Kenntnisnahme des ganzen Inhalts eines Beschlusses Voraus-
setzung ist. Unter Traktandum 20 wurde an der Versammlung über den Antrag auf
E. 8 Schliessung der Hauseingänge des Hauses E. ab 23.00 Uhr bis 7.30 Uhr abge-
stimmt. Im Wesentlichen wurde beschlossen, dass die vier Hauszugänge im Erdge-
schoss zwischen 23.00 Uhr und 7.30 Uhr geschlossen werden. Dazu werde eine
Schliessanlage mit programmierbaren Schlüsseln erstellt. Zum Beschluss erhoben
wurde zudem, dass die Tiefgarage ebenfalls an das Schliesssystem angeschlossen
wird. Im Weiteren wurde über die Modalitäten der Realisierung des Beschlusses
(v.a. Kosten) abgestimmt. Der Inhalt und die Auswirkungen des Beschlusses für die
einzelnen Stockwerkeigentümer sind einfach und sofort verständlich. B. hat die Be-
schlussfassung miterlebt und er konnte sich mithin umgehend ein genaues Bild über
die Konsequenzen desselben machen. Die Kenntnisnahme des Beschlusses er-
folgte erwiesenermassen an der Versammlung vom 21. Februar 2004, womit die
Einreichung der Klage am 12. Mai 2004 verspätet erfolgte. Der angefochtene Be-
schluss ist damit infolge Verwirkung des Anfechtungsanspruches für alle Beteiligten
verbindlich, ausser er wäre als nichtig zu qualifizieren.
6.
Im Gegensatz zur Anfechtungsklage ist die Klage auf Nichtigkeit
grundsätzlich unbefristet (Riemer, a.a.O., N. 127 zu Art. 75 ZGB; PKG 2002 Nr. 17
mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht gel-
tend, dass der angefochtene Beschluss nichtig sei, weil er einzig zum Zweck habe,
das sich im Untergeschoss der Liegenschaft befindende Cabaret und weitere Ge-
werbebetriebe aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verbannen. Der Be-
schluss zur Schliessung aller Zugänge über Nacht verunmögliche nämlich die Nut-
zung der betreffenden Stockwerkeigentumseinheiten, weil die Gäste ausbleiben
würden. Dagegen wehrt sich die Berufungsklägerin, welche als Motiv der Be-
schlussfassung das Sicherheitsbedürfnis der Stockwerkeigentumsgemeinschaft an-
führt. Die Vorinstanz hat die Liegenschaft als Ganzes, die Lage der sich darin be-
findenden Wohnungen und Gewerbebetriebe, die einzelnen Zugänge zur Liegen-
schaft und die Auswirkungen des Beschlusses, sämtliche Zugänge über Nacht zu
schliessen, auf die Nutzungsart der Gewerbebetriebe, insbesondere des Cabarets
im Untergeschoss der Liegenschaft, einlässlich beschrieben; es kann auf diese Aus-
führungen verwiesen werden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Schlies-
sung sämtlicher Eingänge im Erdgeschoss und der Tiefgarage unzweifelhaft eine
erhebliche Erschwerung der Nutzung sämtlicher Stockwerkeinheiten ohne eigenen
Ausgang bedeute; die derzeitige tatsächliche Nutzung der Stockwerkeinheiten
werde erschwert. Dabei erachtet es die Vorinstanz als nachvollziehbar, dass die
Stockwerkeigentümergemeinschaft wegen der bisherigen Situation beunruhigt sei.
Es sei tatsächlich nicht unproblematisch, dass in einem solch grossen und unüber-
sichtlich ausgestalteten Gebäude sämtliche Zugänge inkl. Tiefgarage rund um die
E. 9 Uhr offen stehen. So könne die Liegenschaft während der ganzen Nacht von ver-
schiedenen Seiten her, insbesondere auch von der Gebäuderückseite, beliebig be-
treten werden. Wie oben dargelegt, ist Nichtigkeit von Beschlüssen von Stockwerk-
eigentümergemeinschaften nur dann anzunehmen, wenn ein Willensbildungsakt ei-
nen schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Mangel aufweist. Es ist erstellt,
dass der Beschluss zum Zwecke hat, dem ausgewiesenen Sicherheitsbedürfnis der
Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Die Sicherheit und Regeln zur Türschliessung
bilden Inhalt der Hausordnung einer Gemeinschaft (Amédéo Wermelinger, Das
Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N. 173 ff. zu Art. 712g ZGB; Meier-Hayoz / Rey,
a.a.O., N. 104 zu Art. Art. 712 g ZGB). Auf Grund der Konsequenzen für die klagen-
den Stockwerkeigentümer geht der vorliegende Beschluss wohl über reine Moda-
litäten einer Hausordnung hinaus. Er ist gleichwohl nicht derart gravierend mangel-
haft, dass er als nichtig zu qualifizieren wäre. Der Beschluss ist formell korrekt trak-
tandiert und ohne Verletzung des Beschlussquorums - einfaches Mehr - gefasst
worden. Er verstösst auch nicht inhaltlich gegen zwingende Vorschriften. Wie die
Vorinstanz unter einlässlicher Begründung ausgeführt hat, wird der Zugang zu den
Stockwerkeinheiten im Untergeschoss zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat unter anderem auch beschlossen, dass
der Ausschuss mit den Betroffenen nach Lösungen zu suchen hat. Die Nutzung der
im Untergeschoss liegenden Stockwerkeinheiten ist weiterhin möglich, so dass die
Nichtigkeit des fraglichen Beschlusses zu verneinen ist. Die Berufung ist folglich
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Klage und Anschlussberu-
fung sind demnach abzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten ist es in Beachtung von Art. 122 ZPO gerechtfer-
tigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens voll-
umfänglich - unter solidarischer Haftbarkeit - den Berufungsbeklagten aufzuerlegen,
welche zudem verpflichtet werden, die Berufungsklägerin ausseramtlich für die Ver-
fahren vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der
Berufungsklägerin hat keine Honorar- und Kostennote eingereicht. Das Kantonsge-
richt hat demnach die Entschädigung nach freiem Ermessen festzulegen. Es erach-
tet für die Verfahren vor beiden Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung von
Fr. 6'000.-- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer für angemessen. Diese geht eben-
falls unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten.
E. 10 Demnach erkennt die Zivilkammer :
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Klage und Anschlussberufung werden abgewiesen.
- Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 400.--, des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 7'000.10 (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--, Schreibgebühren Fr. 475.--, Barauslagen Fr. 525.10) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- und einer Schreibge- bühr von Fr. 165.--, total Fr. 3'665.--, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger, wel- che zudem die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagte für das Verfahren vor beiden Instanz unter solidarischer Haftbarkeit ausseramtlich mit Fr. 6'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädi- gen haben.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 11 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Giger und Zinsli Aktuarin ad hoc Honegger —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft E., Beklagte, Berufungsklägerin und An- schlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ot- toplatz 19, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. September 2005, mitgeteilt am 2. Februar 2006, in Sachen der F. AG, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussbe- rufungsklägerin, G. AG, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklä- gerin, H. AG, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, I. AG, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, J. AG, Klägerin, Be- rufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und K. AG, Klägerin, Berufungs- beklagte und Anschlussberufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen, hat sich ergeben:
2 A. Am 21. Februar 2004 hielt die Stockwerkeigentümergemeinschaft E. L. die ordentliche Versammlung ab. Anlässlich dieser Versammlung wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Eine Mehrheit der Stockwerkeigentümer stimmte u.a. dem Traktanum 20 zu, wonach die vier Hauseingänge im Erdgeschoss zwischen 23.00 und 07.30 Uhr geschlossen werden. Dieser Beschluss ist Gegenstand der in der Folge erhobenen Anfechtungsklage. B. Am 12. Mai 2004 wurde die Anfechtungsklage beim Kreisamt Schan- figg zur Vermittlung angemeldet. Die Sühneverhandlung vom 8. Juli 2004 blieb er- folglos. So bezogen die Kläger am 19. Oktober 2004 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren: "Der Beschluss der Versammlung vom 21. Februar 2004 der StWEG E. L. bezüglich des Traktandums 20 sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Beklagtisches Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Eventuell sei auf sie nicht einzutreten. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger." C. Mit Prozesseingabe vom 8. November 2004 prosequierten die Kläger die Streitsache an das Bezirksgericht Plessur mit unverändertem, aber präzisiertem Rechtsbegehren. Sie beantragten, dass der Beschluss der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft E. L. vom 21. Februar 2004, wonach das Haus Alexander ab 23.00 Uhr bis 7.30 Uhr zu schliessen sei, aufzuheben sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Mit Prozessantwort vom 4. Januar 2005 beantragte die Beklagte nurmehr die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger. D. Mit Urteil vom 20. September 2005, mitgeteilt am 2. Februar 2006, er- kannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: "1. Die Klage wird gutgeheissen. Der Beschluss der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft E. L. vom 21. Februar 2004 wird mit Bezug auf Traktan- dum 20 betreffend den Haupteingang aufgehoben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 400.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 7'000.10 (Gerichtsgebühren Fr. 6'000.--, Schreibgebühren Fr. 475.--, Barauslagen Fr. 525.10) gehen zu
3 Lasten der Beklagten. Nach Verrechnung der Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss sind von der Beklagten noch Fr. 2'000.10 innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Beklagte hat die Kläger mit Fr. 3'000.-- zuzüglich 7.6% MwSt. aus- seramtlich zu entschädigen. 3. (Mitteilung)" E. Gegen dieses Urteil liess die Beklagte am 22. Februar 2006 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: "1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 20. September 2005 bzw. 2. Februar 2006 seien aufzuhe- ben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes, des Bezirksgerichtes Plessur sowie des Kantonsgerichtes seien den Berufungsbeklagten zu überbinden. 3. Die Berufungsbeklagten seien unter Solidarhaftung zu verpflichten, die Berufungsklägerin für beide Instanzen ausseramtlich zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt. zulasten der Berufungsbeklagten." F. Am 27. Februar 2006 liessen die Kläger Anschlussberufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei die Beklagte zu verpflichten, die Kläger für das Verfahren vor Bezirks- gericht Plessur ausseramtlich mit Fr. 6'000.--, zuzüglich 7.6% Mehrwert- steuer, zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsklägerin." Mit Schreiben vom 6. März 2006 präzisierten die Kläger das Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufung vom 27. Februar 2006 wie folgt: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei wie folgt zu präzi- sieren: Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 400.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 7'000.10 (Gerichtsgebühren Fr. 6'000.--, Schreibgebühren Fr. 475.--, Barauslagen Fr. 525.10) seien der Beklagten, d.h. der Stockwerkeigentümergemeinschaft E. L., mit Ausschluss der klagenden Stockwerkeigentümer aufzuerlegen. 3. Die Beklagte, d.h. die Stockwerkeigentümergemeinschaft E. L., mit Aus- schluss der klagenden Stockwerkeigentümer, sei zu verpflichten, die Kläger ausseramtlich mit Fr. 6'000.--, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, ausseramtlich zu entschädigen.
4 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsklägerin, ebenfalls mit Ausnahme der berufungs- beklagten Stockwerkeigentümer." G. Mit Schreiben vom 20. April 2006 reichte der Rechtsvertreter der Be- klagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten die Präsenzliste der Stockwerkeigentümerversammlung E. vom 21. Februar 2004 zu den Akten. H. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2006 wa- ren die beiden Rechtsvertreter der Parteien zugegen. Der Rechtsvertreter der Be- klagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend Beru- fungsklägerin genannt) bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese. Der Rechtsvertreter der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) beantragte die Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Rechtsanwalt Dr.iur. Rudolf Kunz gab von seinem Vortrag im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Die Rechtsvertreter erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei- ten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiur- teile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsin- stanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde im Übrigen form- und fristgerecht erklärt und die Berufungsklägerin ist beschwert. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
5 2. Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung ein- gelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Beru- fungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussbe- rufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Anschlussberufung erfolgte am 23. Februar 2006. Die am 27. Februar 2006 erhobene Anschlussberufung ist frist- als auch formgerecht erfolgt. Ebenfalls innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberu- fung wurde die Präzisierung der Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufung ein- gereicht. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. 3.
a) Gemäss Art. 712m Abs. 2 ZGB finden, soweit das Gesetz nicht be- sondere Bestimmungen enthält, auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschluss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist damit für die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen ausdrücklich auf Art. 75 ZGB. Gemäss Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Be- schlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. Die Aktivlegitimation zur Anfechtung steht jedem Stockwerkeigentümer zu. Voraussetzung ist das Vor- liegen eines Anfechtungsinteresses. Der Anfechtende muss gegen den Antrag ge- stimmt oder sich seiner Stimme enthalten haben (vgl. zum Ganzen: Arthur Meier- Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1988, N. 126 ff. zu Art. 712m ZGB). Das Anfechtungsrecht gemäss Art. 75 ZGB besteht nicht unbefristet, sondern es ist zeitlich begrenzt, und zwar auf einen Monat ab Kenntnis des fraglichen Be- schlusses. Diese Regelung kann dazu führen, dass für ein und denselben Be- schluss verschiedene Anfechtungsfristen laufen, je nach Zeitpunkt, an dem der an- fechtungswillige Stockwerkeigentümer vom Beschluss Kenntnis erhalten hat. Für den Stockwerkeigentümer, der an der betreffenden Versammlung teilgenommen und die Beschlussfassung miterlebt hat, ist anzunehmen, dass er vom gefassten Beschluss auch Kenntnis erhalten hat. War der betreffende Stockwerkeigentümer an der Versammlung abwesend, beginnt der Fristenlauf in der Regel mit Eingang des schriftlichen Protokolls. Die Frist läuft zudem erst ab dem Zeitpunkt, an welchem dem Stockwerkeigentümer der gesamte Beschluss eröffnet wird. Bei der Anfechtungsfrist gemäss Art. 75 ZGB handelt es sich um eine Ver- wirkungsfrist. Das bedeutet, dass die Frage ihrer Einhaltung, im Gegensatz zur Ver- jährung, vom Richter von Amtes wegen in jedem einzelnen Prozess vorab überprüft und dabei ihre allfällige Nichteinhaltung von Amtes wegen berücksichtigt
6 werden muss und zwar durch Abweisung der Klage. Auf die Einhaltung der Verwir- kungsfrist kann auch nicht durch Erklärung oder Zustimmung der betreffenden Ge- meinschaft rechtswirksam verzichtet werden. Die Beweislast dafür, dass der An- fechtende die Frist eingehalten hat, liegt bei diesem (vgl. zum Ganzen: Riemer Hans Michael, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1990, N. 62 ff. zu Art. 75 ZGB; Anton Heini / Urs Scherrer, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N. 21 ff. zu Art. 75 ZGB mit weiteren Hinweisen).
b) Neben jenen Beschlüssen, welche der Stockwerkeigentümer anfechten kann, gibt es auch Beschlüsse, welche derart fehlerhaft sind, dass sie als nichtig zu qualifizieren sind. Die Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Be- schlüssen ist deshalb bedeutsam, weil anfechtbare Beschlüsse - unter dem Vorbe- halt der Anfechtung innerhalb eines Monats - nach Ablauf des Monats volle Gültig- keit entfalten, während die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (Rie- mer, a.a.O., N. 89 ff. zu Art. 75 ZGB; Heini / Scherrer, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 75 ZGB). Art. 75 ZGB erwähnt die Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses nicht ausdrücklich. Dieser ist aber ausnahmsweise gegeben, wenn ein Beschluss gegen qualifizierte besonders wichtige Formvorschriften, gegen zwingende privatrechtli- che Fundamentalnormen (z.B. gute Sitte, Recht der Persönlichkeit), gegen unver- zichtbare Rechte der Stockwerkeigentümer, gegen die Strukturelemente des Stock- werkeigentums oder gegen (zwingende) Bestimmungen des öffentlichen Rechts verstösst. Ob Nichtigkeit oder bloss Anfechtbarkeit vorliegt, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, wobei im Zweifel nur Anfechtbarkeit anzunehmen ist (Meier-Hayoz / Rey, a.a.O., N. 146 ff. zu Art. 712m ZGB). 4. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat im Berufungsverfahren die Präsenzliste der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. Fe- bruar 2004 eingereicht. Dieser ist zu entnehmen, dass B. als einzelzeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsrat sämtlicher Berufungsbeklagten an der Versammlung an- wesend war. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragt, dass die Prä- senzliste gestützt auf das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen sei. Wie oben dargelegt worden ist, handelt es sich bei der Anfechtungs- frist nach Art. 75 ZGB um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen ist. Ob ein Anspruch verwirkt und somit nicht mehr klagbar ist, muss durch Sachurteil entschieden werden. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Voraus- setzung. Das Kantonsgericht hat bereits entschieden, dass die Einrede der man- gelnden Sachlegitimation der Parteien, die nicht prozessrechtlicher Natur, sondern eine Frage des materiellen Rechts ist, nicht bereits im Zeitpunkt des Schriftenwech-
7 sels erhoben werden muss. Als die Sache betreffende Einrede könne sie in jedem Stadium des Prozesses, so auch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (PKG 1998 Nr. 10 mit weiteren Hinweisen). Als Verwirkungsfrist und materiellrecht- liche Voraussetzung, die von Amtes wegen geprüft werden muss, unterliegt die Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtungsklage der Eventualmaxime der Art. 82, 86 und 118 ZPO nicht. Vielmehr hat das Gericht die Frage der Rechtzeitigkeit auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diesen Einwand in den Rechtsschriften nicht erhoben haben. Allerdings verbleibt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kla- geerhebung trotzdem beim Anfechtenden. Der vorgängige Rechtsvertreter der Be- rufungsklägerin hat diesbezüglich sowohl in der Prozessantwort als auch in der Du- plik darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagten den Beweis der Rechtzeitig- keit der Klageerhebung nicht erbracht hätten. Die Vorinstanz wäre auf diese Einrede hin erst recht verpflichtet gewesen, den Beweis über die Rechtzeitigkeit der Klage von Amtes wegen zu führen. Daran ändert nichts, dass der damalige Rechtsvertre- ter der Berufungsklägerin anlässlich des mündlichen Vortrages vor der Vorinstanz ausführte, dass die Anfechtungsfrist vorliegend wohl eingehalten sein dürfte. Wie gesagt, hat die Prüfung ex officio zu erfolgen und auf die Einhaltung der Klagefrist kann nicht rechtswirksam durch Zustimmung der Gemeinschaft verzichtet werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass nicht feststehe, ob die Berufungsbeklagten bezie- hungsweise ihre Vertreter an der Versammlung vom 21. Februar 2004 teilgenom- men haben. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, der beweislastpflichtigen Be- rufungsbeklagten aufzugeben, ihren Tatsachenvortrag unter Einlage der Präsenz- liste der Versammlung vom 21. Februar 2004 zu ergänzen. Damit wird offensicht- lich, dass die Einbringung neuer Urkunden im Berufungsverfahren zulässig sein muss, wenn sich diese Urkunden auf Fragen beziehen, welche vom Gericht ohnehin von Amtes wegen abzuklären sind. Die Präsenzliste vom 21. Februar 2004 ist zu den Akten zu nehmen. 5. Aus der Präsenzliste geht hervor, dass B. als einzelzeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsrat sämtlicher gegen den Beschluss unter Traktandum 20 kla- genden Stockwerkeigentümer an der Versammlung selbst anwesend war. Die für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung beweislastverpflichteten Berufungsbeklag- ten haben weder behauptet noch bewiesen, dass B. die Versammlung vor der Be- schlussfassung über Traktandum 20 verlassen hätte. War nun B. an der betreffen- den Versammlung anwesend, so ist die Kenntnisnahme des angefochtenen Be- schlusses an dieser Versammlung anzunehmen. Sicher ist massgebend, dass für den Fristbeginn die Kenntnisnahme des ganzen Inhalts eines Beschlusses Voraus- setzung ist. Unter Traktandum 20 wurde an der Versammlung über den Antrag auf
8 Schliessung der Hauseingänge des Hauses E. ab 23.00 Uhr bis 7.30 Uhr abge- stimmt. Im Wesentlichen wurde beschlossen, dass die vier Hauszugänge im Erdge- schoss zwischen 23.00 Uhr und 7.30 Uhr geschlossen werden. Dazu werde eine Schliessanlage mit programmierbaren Schlüsseln erstellt. Zum Beschluss erhoben wurde zudem, dass die Tiefgarage ebenfalls an das Schliesssystem angeschlossen wird. Im Weiteren wurde über die Modalitäten der Realisierung des Beschlusses (v.a. Kosten) abgestimmt. Der Inhalt und die Auswirkungen des Beschlusses für die einzelnen Stockwerkeigentümer sind einfach und sofort verständlich. B. hat die Be- schlussfassung miterlebt und er konnte sich mithin umgehend ein genaues Bild über die Konsequenzen desselben machen. Die Kenntnisnahme des Beschlusses er- folgte erwiesenermassen an der Versammlung vom 21. Februar 2004, womit die Einreichung der Klage am 12. Mai 2004 verspätet erfolgte. Der angefochtene Be- schluss ist damit infolge Verwirkung des Anfechtungsanspruches für alle Beteiligten verbindlich, ausser er wäre als nichtig zu qualifizieren. 6. Im Gegensatz zur Anfechtungsklage ist die Klage auf Nichtigkeit grundsätzlich unbefristet (Riemer, a.a.O., N. 127 zu Art. 75 ZGB; PKG 2002 Nr. 17 mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht gel- tend, dass der angefochtene Beschluss nichtig sei, weil er einzig zum Zweck habe, das sich im Untergeschoss der Liegenschaft befindende Cabaret und weitere Ge- werbebetriebe aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verbannen. Der Be- schluss zur Schliessung aller Zugänge über Nacht verunmögliche nämlich die Nut- zung der betreffenden Stockwerkeigentumseinheiten, weil die Gäste ausbleiben würden. Dagegen wehrt sich die Berufungsklägerin, welche als Motiv der Be- schlussfassung das Sicherheitsbedürfnis der Stockwerkeigentumsgemeinschaft an- führt. Die Vorinstanz hat die Liegenschaft als Ganzes, die Lage der sich darin be- findenden Wohnungen und Gewerbebetriebe, die einzelnen Zugänge zur Liegen- schaft und die Auswirkungen des Beschlusses, sämtliche Zugänge über Nacht zu schliessen, auf die Nutzungsart der Gewerbebetriebe, insbesondere des Cabarets im Untergeschoss der Liegenschaft, einlässlich beschrieben; es kann auf diese Aus- führungen verwiesen werden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Schlies- sung sämtlicher Eingänge im Erdgeschoss und der Tiefgarage unzweifelhaft eine erhebliche Erschwerung der Nutzung sämtlicher Stockwerkeinheiten ohne eigenen Ausgang bedeute; die derzeitige tatsächliche Nutzung der Stockwerkeinheiten werde erschwert. Dabei erachtet es die Vorinstanz als nachvollziehbar, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft wegen der bisherigen Situation beunruhigt sei. Es sei tatsächlich nicht unproblematisch, dass in einem solch grossen und unüber- sichtlich ausgestalteten Gebäude sämtliche Zugänge inkl. Tiefgarage rund um die
9 Uhr offen stehen. So könne die Liegenschaft während der ganzen Nacht von ver- schiedenen Seiten her, insbesondere auch von der Gebäuderückseite, beliebig be- treten werden. Wie oben dargelegt, ist Nichtigkeit von Beschlüssen von Stockwerk- eigentümergemeinschaften nur dann anzunehmen, wenn ein Willensbildungsakt ei- nen schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Mangel aufweist. Es ist erstellt, dass der Beschluss zum Zwecke hat, dem ausgewiesenen Sicherheitsbedürfnis der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Die Sicherheit und Regeln zur Türschliessung bilden Inhalt der Hausordnung einer Gemeinschaft (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N. 173 ff. zu Art. 712g ZGB; Meier-Hayoz / Rey, a.a.O., N. 104 zu Art. Art. 712 g ZGB). Auf Grund der Konsequenzen für die klagen- den Stockwerkeigentümer geht der vorliegende Beschluss wohl über reine Moda- litäten einer Hausordnung hinaus. Er ist gleichwohl nicht derart gravierend mangel- haft, dass er als nichtig zu qualifizieren wäre. Der Beschluss ist formell korrekt trak- tandiert und ohne Verletzung des Beschlussquorums - einfaches Mehr - gefasst worden. Er verstösst auch nicht inhaltlich gegen zwingende Vorschriften. Wie die Vorinstanz unter einlässlicher Begründung ausgeführt hat, wird der Zugang zu den Stockwerkeinheiten im Untergeschoss zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat unter anderem auch beschlossen, dass der Ausschuss mit den Betroffenen nach Lösungen zu suchen hat. Die Nutzung der im Untergeschoss liegenden Stockwerkeinheiten ist weiterhin möglich, so dass die Nichtigkeit des fraglichen Beschlusses zu verneinen ist. Die Berufung ist folglich gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Klage und Anschlussberu- fung sind demnach abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist es in Beachtung von Art. 122 ZPO gerechtfer- tigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens voll- umfänglich - unter solidarischer Haftbarkeit - den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem verpflichtet werden, die Berufungsklägerin ausseramtlich für die Ver- fahren vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat keine Honorar- und Kostennote eingereicht. Das Kantonsge- richt hat demnach die Entschädigung nach freiem Ermessen festzulegen. Es erach- tet für die Verfahren vor beiden Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'000.-- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer für angemessen. Diese geht eben- falls unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten.
10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Klage und Anschlussberufung werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 400.--, des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 7'000.10 (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--, Schreibgebühren Fr. 475.--, Barauslagen Fr. 525.10) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- und einer Schreibge- bühr von Fr. 165.--, total Fr. 3'665.--, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger, wel- che zudem die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagte für das Verfahren vor beiden Instanz unter solidarischer Haftbarkeit ausseramtlich mit Fr. 6'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädi- gen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: