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ZF 2005 51

Graubünden · 2005-11-14 · Deutsch GR

Unterhaltszahlungen | ZGB Eherecht

Sachverhalt

von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Die genannte Bestimmung hält für das Unterhaltsklageverfahren die Geltung der Untersuchungs- maxime fest. Das Gericht hat demgemäss zusätzlich zu den Parteien ebenfalls zur Sammlung des Prozessstoffs beizutragen. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift hat ihren Grund darin, dass beim Unterhalt ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht und deren Findung gefördert werden soll. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung beinhaltet Art. 280 Abs. 2 ZGB aber auch den Grund- satz der Offizialmaxime im engeren Sinne, gemäss welcher das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, den Parteien die Verfügung über den Streitgegen- stand demnach entzogen ist.

6 3. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah- men (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung ge- leistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitser- werb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich hat somit derjenige Elternteil, der keinen oder nur einen unter- geordneten Beitrag an die Pflege und Erziehung leistet, seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist dabei so zu bemessen, dass er den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, dem Kind langfristig durch altersmässige Abstufung der Beiträge die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 2002, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt wer- den muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Cyril Hegnauer, Berner Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 276 - 295 ZGB, Bern 1997, N 8 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfah- rungswerten ist deshalb unumgänglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellek- tuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (BGE 123 III 1 ff.). Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (BGE 127 III 70; BGE 123 III 1 ff.). Auch beim Kinderunterhalt ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, weil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages der Leistungs- fähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zum Leistungsunwilligen kann der Leistungsunfähige somit nicht zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden (BGE 126 III 355 ff.; Peter Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 285 ZGB). Es besteht demnach nicht per se ein Anspruch auf Minimalunterhalt. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenü- berstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Einkünfte setzen sich aus dem haupt- und nebenberuflichen Arbeitserwerb nach

7 Abzug der Sozialabzüge zusammen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 53 zu Art. 285 ZGB). Auszugehen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht bildet, abgewi- chen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstren- gung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 5 mit wei- teren Hinweisen). 4. a) Die Vorinstanz hat ausgehend von der soeben erläuterten Rechtsprechung und Lehre den Grundbedarf von C. auf Fr. 700.- festgesetzt. Dieser setzt sich aus dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf (Fr. 350.-), der Krankenkas- senprämie (Fr. 50.-) sowie einem angemessenen Wohnanteil (Fr. 300.-) zusammen. Der geschätzte betreibungsrechtliche Notbedarf des Kindes bezifferte das Bezirks- gericht Plessur demnach nach Abzug der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Kinderzulage von Fr. 150.- auf Fr. 550.-. Dieser vom Bezirksgericht korrekt ermit- telte Grundbedarf wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Es kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. b) Der monatliche Bedarf der Mutter von C. wird vom Bezirksgericht auf Fr. 3'000.- geschätzt. Dabei bleibe ihr bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 3'216.- netto inkl. Kinderzulagen und monatlichen Ausgaben von Fr. 700-800.- für die Ta- gesmutter, für die Wohnung, Versicherungen und Steuern sowie für den Unterhalt für die zwar mittlerweile volljährige aber noch in Ausbildung stehende Tochter kein monatlicher Überschuss. Es könne ihr daher nicht zugemutet werden, neben der Naturalleistung und Pflege von C. auch noch einen Grossteil am restlichen Bedarf ihres Sohnes zu tragen. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtmässig und sind auch nicht bestritten worden. Auch hier kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. c) Zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Kindsvaters stellte die Vor- instanz auf das Durchschnittseinkommen des selbständigerwerbenden A. in den Jahren 2000-2005 (Gewinn im ersten Quartal 2005: Fr. 7'300.-; 2004: Fr. 41'275.90; 2003: Fr. 16'851.-; 2002: Fr. 23'942.-; 2000: Fr. 1'916.55) ab, wobei sie die auffällig schlechten Jahresabschlüsse 2000 und 2001 (Verlust von Fr. 7'918.-) ausser Acht gelassen hat. Daraus resultiere ein monatliches Einkommen von Fr. 2'423.20. Das

8 betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie des Kindsvaters setzt sich gemäss Bezirksgericht folgendermassen zusammen: Grundbedarf Ehepaar Fr. 1'550.- Grundbetrag Sohn Fr. 500.- Mietzins Fr. 1'093.- Krankenkasse Eheleute und Sohn Fr. 730.- Versicherungen Fr. 50.- Steuern Fr. 300.- Total Fr. 4'223.- Da damit der Verdienst von A. nicht ausreiche, um den Unterhalt der Familie und den von C. zu bestreiten, rechnete die Vorinstanz das Einkommen der Ehefrau des Kindesvaters gestützt auf BGE 127 III 68 E. 3 hinzu. Da A. durchschnittlich Fr. 3'000.- verdiene, erziele das Ehepaar zusammen monatlich Fr. 5'400.- Einkommen. Dabei bleibe nach Abzug des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs Fr. 1'200.- mo- natlich als Überschuss. Da der eheliche Sohn des A. einen Lehrlingslohn erziele, stehe C. ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.- zu. d) Die Vertreterin von A. machte an der Hauptverhandlung geltend, dass zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters auf die letzten fünf Ge- schäftsjahre abgestellt werden müsse, ohne die beiden schlechten Abschlüsse der Jahre 2000 und 2001 wegzulassen. Würde man diese mageren Jahre ausser Acht lassen, dürfte auch das überdurchschnittlich gute Jahr 2004 nicht in die Rechnung einbezogen werden. Dabei ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 1'266.40. Eventualiter sei nur auf die durchschnittlichen Jahre 2002 und 2003 ab- zustellen, woraus ein monatliches Einkommen von Fr. 1'696.30 resultieren würde. Es müsse deshalb mit einem realistischen Einkommen von Fr. 1'300.- gerechnet werden. Zusammen mit dem Einkommen seiner Frau betrage das eheliche Einkom- men Fr. 4'484.- Das Existenzminimum des Berufungsklägers und seiner Familie be- laufe sich auf: Grundbetrag Eheleute Fr. 1'550.- Grundbetrag Sohn Fr. 500.- Wohnung Fr. 1'093.- Krankenkasse Eheleute und Sohn Fr. 730.- Unterstützung Vater der Ehefrau Fr. 300.- Versicherungen Fr. 50.- Steuern Fr. 300.-

9 Total Fr. 4'523.- Da somit das monatliche Einkommen das Existenzminimum nicht decke, könne kein Unterhalt für C. festgelegt werden. Der Berufungskläger sei jedoch trotz- dem bereit, monatlich Fr. 370.- zu bezahlen. e) Der Rechtsanwalt des Kindes machte anlässlich seines Plädoyers gel- tend, dass, wenn der Kindsvater wirklich nur so wenig verdienen würde, er sich an- stellen lassen müsste. An den Geschäftszahlen seien erhebliche Zweifel ange- bracht, denn früher habe sich der Berufungskläger gegenüber der Kindsmutter sehr grosszügig gezeigt. Er betreibe diesen Autogewerbebetrieb seit 10 Jahren; es sei nicht glaubhaft, dass er ein solch unrentables Geschäft aufrecht erhalten würde. 5. Wie die Vorinstanz richtig dargestellt hat, ist zur Ermittlung des Ein- kommens von Selbständigerwerbenden auf das Durchschnittseinkommen der letz- ten Jahre abzustellen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden wird der Durchschnitt aus den letzten drei Geschäftsjahren ermittelt (vgl. auch FamPra ch 3/2001 Nr. 66). Dabei kommt man zum gleichen Ergebnis (Fr. 2'400.-) wie die Vorinstanz, welche zwar auf die letzten fünf Jahre abgestellt hat, jedoch die Jahre 2000 und 2001 ausser Acht gelassen hat. Unter diesen Umständen kann offen ge- lassen werden, ob das Bezirksgericht Plessur die mageren Jahre 2000 und 2001 aus der Rechnung ausschliessen durfte, bzw. ob sie diesfalls auch das gute Ergeb- nis des Jahres 2004 hätte ausser Acht lassen müssen. Unbestritten ist vorliegend, dass die Ehefrau des Berufungsklägers mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie beitragen muss. Die Ehefrau kann gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, ihrem Ehemann finanziell auszuhelfen, damit dieser seine Unterhaltszah- lungen gegenüber dem ausserehelichen Kind erfüllen kann (BGE 127 III 68). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Mittel des pflichtigen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt auch den Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten. Unter diesen Umständen ist eine verhältnismässige Änderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zulässig (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 278 ZGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt, sodass sich ein eheliches Ein- kommen von Fr. 5'200.- ergibt. Dieses setzt sich zusammen aus Fr. 2'400.- des Ehemannes und Fr. 2'800.- der Ehefrau (im Jahr 2004: Fr. 3'237.50 inkl. Kinderzu- lagen von Fr. 195.- abzüglich Sozialabzüge von rund Fr. 450.- oder bei Berücksich- tigung eines 13. Monatslohnes rund Fr. 2'800.- zuzüglich Kinderzulagen).

10 Bei der Berechnung des Grundbedarfs der Familie A. ist aber zu beachten, dass der Grundbedarf des Sohnes B. vorerst aus der Rechnung ausgeklammert werden muss, denn die ehelichen und ausserehelichen unterhaltsberechtigten Kin- der sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gleich zu behandeln (BGE 126 III 353; BGE 127 III 68). Dem Berufungskläger kann jedoch insofern gefolgt werden, als der Beitrag, den seine Frau an ihren Vater entrichtet, zu berücksichtigen ist. Dies deshalb, weil die Ehefrau nur dazu verpflichtet werden kann, ihren Ehemann beim Unterhalt der Familie mehr zu unterstützen, sodass er seinen Pflichten gegenüber ausserehelichen Kindern nachkommen kann (vgl. BGE 127 III 68). Dabei muss sie aber ihre eigenen Pflichten auch noch erfüllen können. Der Grundbedarf der Familie A. präsentiert sich demgemäss wie folgt: Grundbedarf Ehepaar Fr. 1'550.- Mietzins Fr. 1'093.- Krankenkasse Eheleute und Sohn Fr. 730.- Beitrag der Ehefrau an ihren Vater Fr. 300.- Versicherungen Fr. 50.- Steuern Fr. 300.- Total Fr. 4'023.- Aus dieser Rechnung ergibt sich somit bei einem ehelichen Einkommen von Fr. 5'200.- ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'177.-. Diesen Betrag gilt es nun für den Unterhalt der Kinder B. und C. aufzuteilen (weitere Unterstützungspflichten wer- den vom Berufungskläger nicht geltend gemacht bzw. auch nicht weiter rechts- genüglich dargelegt). Da B. pro Monat zurzeit einen Lehrlingslohn von Fr. 550.- (2. Lehrjahr) erzielt (bkl. act. 17) sowie unter Berücksichtigung, dass ein Jugendlicher mehr Ausgaben hat als ein Kleinkind, wird B. bis zu seinem 18. Altersjahr, welches er am 14. September 2006 erreichen wird, ein Betrag von Fr. 600.- pro Monat zu- gestanden. Demgegenüber hat C. mit Fr. 550.- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen am Überschuss teil. Ab dem 18. Geburtstag von B. (ab dessen Volljährigkeit), das heisst, ab dem 14. September 2006 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres von C. werden C. Fr. 650.- pro Monat zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen zugesprochen. Dabei wird auch berück- sichtigt, dass der Lohn von B. im 3. Lehrjahr Fr. 720.- und im 4. Lehrjahr Fr. 970.- betragen wird. Da das gemeinsame Einkommen der Eheleute A. ausreicht, um für den Unterhalt des Berufungsbeklagten aufzukommen, erübrigen sich Erwägungen zum vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Einbezug eines hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers.

11 6. Ist das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 20. Juni 2005 gröss- tenteils zu schützen und die Berufung nur teilweise gutzuheissen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- zu ¼ C. und zu ¾ A. auf- zuerlegen. A. hat C. für das Berufungsverfahren mit Fr. 750.- zu entschädigen. Die den Parteien auferlegten amtlichen Kosten und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidums vom 14. bzw. 26. September 2005 unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter von C. – die Rechtsvertreterin von A. hat dies bereits getan – wird aufgefordert, seine Honorarnote zwecks Kostenfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO einzureichen.

12 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Erwägungen (7 Absätze)

E. 6 3.

Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin

eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah-

men (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder,

wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung ge-

leistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass

befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitser-

werb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB).

Grundsätzlich hat somit derjenige Elternteil, der keinen oder nur einen unter-

geordneten Beitrag an die Pflege und Erziehung leistet, seine Unterhaltspflicht

durch Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist dabei

so zu bemessen, dass er den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung

und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1

ZGB bezweckt, dem Kind langfristig durch altersmässige Abstufung der Beiträge die

situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Peter

Breitschmid, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1 - 359 ZGB,

Basel 2002, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung schliesst ein

erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt wer-

den muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Cyril Hegnauer, Berner Kom-

mentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 276 - 295 ZGB, Bern 1997, N 8 zu

Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfah-

rungswerten ist deshalb unumgänglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285

ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen

gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellek-

tuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu

Art. 276 ZGB). Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (BGE 123 III 1

ff.). Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen bildet für

alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (BGE 127 III 70; BGE 123 III 1

ff.). Auch beim Kinderunterhalt ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners

zu berücksichtigen, weil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages der Leistungs-

fähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils Rechnung getragen werden muss. Im

Gegensatz zum Leistungsunwilligen kann der Leistungsunfähige somit nicht zur Be-

zahlung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden (BGE 126 III 355 ff.; Peter

Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 285 ZGB). Es besteht demnach nicht per se ein

Anspruch auf Minimalunterhalt. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenü-

berstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Die Einkünfte setzen sich aus dem haupt- und nebenberuflichen Arbeitserwerb nach

E. 7 Abzug der Sozialabzüge zusammen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 53 zu Art. 285 ZGB).

Auszugehen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen. Bei der Festsetzung

von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen,

das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht bildet, abgewi-

chen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden,

falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstren-

gung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 5 mit wei-

teren Hinweisen).

4.

a)

Die Vorinstanz hat ausgehend von der soeben erläuterten

Rechtsprechung und Lehre den Grundbedarf von C. auf Fr. 700.- festgesetzt. Dieser

setzt sich aus dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf (Fr. 350.-), der Krankenkas-

senprämie (Fr. 50.-) sowie einem angemessenen Wohnanteil (Fr. 300.-) zusammen.

Der geschätzte betreibungsrechtliche Notbedarf des Kindes bezifferte das Bezirks-

gericht Plessur demnach nach Abzug der ihm von Gesetzes wegen zustehenden

Kinderzulage von Fr. 150.- auf Fr. 550.-. Dieser vom Bezirksgericht korrekt ermit-

telte Grundbedarf wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Es kann

im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

b)

Der monatliche Bedarf der Mutter von C. wird vom Bezirksgericht auf

Fr. 3'000.- geschätzt. Dabei bleibe ihr bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 3'216.-

netto inkl. Kinderzulagen und monatlichen Ausgaben von Fr. 700-800.- für die Ta-

gesmutter, für die Wohnung, Versicherungen und Steuern sowie für den Unterhalt

für die zwar mittlerweile volljährige aber noch in Ausbildung stehende Tochter kein

monatlicher Überschuss. Es könne ihr daher nicht zugemutet werden, neben der

Naturalleistung und Pflege von C. auch noch einen Grossteil am restlichen Bedarf

ihres Sohnes zu tragen. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als

rechtmässig und sind auch nicht bestritten worden. Auch hier kann im Sinne von

Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden.

c)

Zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Kindsvaters stellte die Vor-

instanz auf das Durchschnittseinkommen des selbständigerwerbenden A. in den

Jahren 2000-2005 (Gewinn im ersten Quartal 2005: Fr. 7'300.-; 2004: Fr. 41'275.90;

2003: Fr. 16'851.-; 2002: Fr. 23'942.-; 2000: Fr. 1'916.55) ab, wobei sie die auffällig

schlechten Jahresabschlüsse 2000 und 2001 (Verlust von Fr. 7'918.-) ausser Acht

gelassen hat. Daraus resultiere ein monatliches Einkommen von Fr. 2'423.20. Das

E. 8 betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie des Kindsvaters setzt sich gemäss Bezirksgericht folgendermassen zusammen: Grundbedarf Ehepaar Fr. 1'550.- Grundbetrag Sohn Fr. 500.- Mietzins Fr. 1'093.- Krankenkasse Eheleute und Sohn Fr. 730.- Versicherungen Fr. 50.- Steuern Fr. 300.- Total Fr. 4'223.- Da damit der Verdienst von A. nicht ausreiche, um den Unterhalt der Familie und den von C. zu bestreiten, rechnete die Vorinstanz das Einkommen der Ehefrau des Kindesvaters gestützt auf BGE 127 III 68 E. 3 hinzu. Da A. durchschnittlich Fr. 3'000.- verdiene, erziele das Ehepaar zusammen monatlich Fr. 5'400.- Einkommen. Dabei bleibe nach Abzug des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs Fr. 1'200.- mo- natlich als Überschuss. Da der eheliche Sohn des A. einen Lehrlingslohn erziele, stehe C. ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.- zu. d) Die Vertreterin von A. machte an der Hauptverhandlung geltend, dass zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters auf die letzten fünf Ge- schäftsjahre abgestellt werden müsse, ohne die beiden schlechten Abschlüsse der Jahre 2000 und 2001 wegzulassen. Würde man diese mageren Jahre ausser Acht lassen, dürfte auch das überdurchschnittlich gute Jahr 2004 nicht in die Rechnung einbezogen werden. Dabei ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 1'266.40. Eventualiter sei nur auf die durchschnittlichen Jahre 2002 und 2003 ab- zustellen, woraus ein monatliches Einkommen von Fr. 1'696.30 resultieren würde. Es müsse deshalb mit einem realistischen Einkommen von Fr. 1'300.- gerechnet werden. Zusammen mit dem Einkommen seiner Frau betrage das eheliche Einkom- men Fr. 4'484.- Das Existenzminimum des Berufungsklägers und seiner Familie be- laufe sich auf: Grundbetrag Eheleute Fr. 1'550.- Grundbetrag Sohn Fr. 500.- Wohnung Fr. 1'093.- Krankenkasse Eheleute und Sohn Fr. 730.- Unterstützung Vater der Ehefrau Fr. 300.- Versicherungen Fr. 50.- Steuern Fr. 300.-

E. 9 Total

Fr. 4'523.-

Da somit das monatliche Einkommen das Existenzminimum nicht decke,

könne kein Unterhalt für C. festgelegt werden. Der Berufungskläger sei jedoch trotz-

dem bereit, monatlich Fr. 370.- zu bezahlen.

e)

Der Rechtsanwalt des Kindes machte anlässlich seines Plädoyers gel-

tend, dass, wenn der Kindsvater wirklich nur so wenig verdienen würde, er sich an-

stellen lassen müsste. An den Geschäftszahlen seien erhebliche Zweifel ange-

bracht, denn früher habe sich der Berufungskläger gegenüber der Kindsmutter sehr

grosszügig gezeigt. Er betreibe diesen Autogewerbebetrieb seit 10 Jahren; es sei

nicht glaubhaft, dass er ein solch unrentables Geschäft aufrecht erhalten würde.

5.

Wie die Vorinstanz richtig dargestellt hat, ist zur Ermittlung des Ein-

kommens von Selbständigerwerbenden auf das Durchschnittseinkommen der letz-

ten Jahre abzustellen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden wird

der Durchschnitt aus den letzten drei Geschäftsjahren ermittelt (vgl. auch FamPra

ch 3/2001 Nr. 66). Dabei kommt man zum gleichen Ergebnis (Fr. 2'400.-) wie die

Vorinstanz, welche zwar auf die letzten fünf Jahre abgestellt hat, jedoch die Jahre

2000 und 2001 ausser Acht gelassen hat. Unter diesen Umständen kann offen ge-

lassen werden, ob das Bezirksgericht Plessur die mageren Jahre 2000 und 2001

aus der Rechnung ausschliessen durfte, bzw. ob sie diesfalls auch das gute Ergeb-

nis des Jahres 2004 hätte ausser Acht lassen müssen. Unbestritten ist vorliegend,

dass die Ehefrau des Berufungsklägers mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der

Familie beitragen muss. Die Ehefrau kann gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet

werden, ihrem Ehemann finanziell auszuhelfen, damit dieser seine Unterhaltszah-

lungen gegenüber dem ausserehelichen Kind erfüllen kann (BGE 127 III 68). Dies

ist jedoch nur der Fall, wenn die Mittel des pflichtigen Ehegatten nicht ausreichen,

um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt auch den Anteil an

den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten. Unter diesen Umständen ist

eine verhältnismässige Änderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zulasten

des anderen Ehegatten zulässig (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 278 ZGB). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt, sodass sich ein eheliches Ein-

kommen von Fr. 5'200.- ergibt. Dieses setzt sich zusammen aus Fr. 2'400.- des

Ehemannes und Fr. 2'800.- der Ehefrau (im Jahr 2004: Fr. 3'237.50 inkl. Kinderzu-

lagen von Fr. 195.- abzüglich Sozialabzüge von rund Fr. 450.- oder bei Berücksich-

tigung eines 13. Monatslohnes rund Fr. 2'800.- zuzüglich Kinderzulagen).

E. 10 Bei der Berechnung des Grundbedarfs der Familie A. ist aber zu beachten,

dass der Grundbedarf des Sohnes B. vorerst aus der Rechnung ausgeklammert

werden muss, denn die ehelichen und ausserehelichen unterhaltsberechtigten Kin-

der sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gleich zu

behandeln (BGE 126 III 353; BGE 127 III 68). Dem Berufungskläger kann jedoch

insofern gefolgt werden, als der Beitrag, den seine Frau an ihren Vater entrichtet,

zu berücksichtigen ist. Dies deshalb, weil die Ehefrau nur dazu verpflichtet werden

kann, ihren Ehemann beim Unterhalt der Familie mehr zu unterstützen, sodass er

seinen Pflichten gegenüber ausserehelichen Kindern nachkommen kann (vgl. BGE

127 III 68). Dabei muss sie aber ihre eigenen Pflichten auch noch erfüllen können.

Der Grundbedarf der Familie A. präsentiert sich demgemäss wie folgt:

Grundbedarf Ehepaar

Fr. 1'550.-

Mietzins

Fr. 1'093.-

Krankenkasse Eheleute und Sohn

Fr. 730.-

Beitrag der Ehefrau an ihren Vater

Fr. 300.-

Versicherungen

Fr. 50.-

Steuern

Fr. 300.-

Total

Fr. 4'023.-

Aus dieser Rechnung ergibt sich somit bei einem ehelichen Einkommen von

Fr. 5'200.- ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'177.-. Diesen Betrag gilt es nun für

den Unterhalt der Kinder B. und C. aufzuteilen (weitere Unterstützungspflichten wer-

den vom Berufungskläger nicht geltend gemacht bzw. auch nicht weiter rechts-

genüglich dargelegt). Da B. pro Monat zurzeit einen Lehrlingslohn von Fr. 550.- (2.

Lehrjahr) erzielt (bkl. act. 17) sowie unter Berücksichtigung, dass ein Jugendlicher

mehr Ausgaben hat als ein Kleinkind, wird B. bis zu seinem 18. Altersjahr, welches

er am 14. September 2006 erreichen wird, ein Betrag von Fr. 600.- pro Monat zu-

gestanden. Demgegenüber hat C. mit Fr. 550.- zuzüglich allfällige gesetzliche oder

vertragliche Kinderzulagen am Überschuss teil. Ab dem 18. Geburtstag von B. (ab

dessen Volljährigkeit), das heisst, ab dem 14. September 2006 bis zur Vollendung

des 18. Altersjahres von C. werden C. Fr. 650.- pro Monat zuzüglich allfällige ge-

setzliche oder vertragliche Kinderzulagen zugesprochen. Dabei wird auch berück-

sichtigt, dass der Lohn von B. im 3. Lehrjahr Fr. 720.- und im 4. Lehrjahr Fr. 970.-

betragen wird. Da das gemeinsame Einkommen der Eheleute A. ausreicht, um für

den Unterhalt des Berufungsbeklagten aufzukommen, erübrigen sich Erwägungen

zum vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Einbezug eines hypothetischen

Einkommens des Berufungsklägers.

E. 11 6. Ist das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 20. Juni 2005 gröss- tenteils zu schützen und die Berufung nur teilweise gutzuheissen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- zu ¼ C. und zu ¾ A. auf- zuerlegen. A. hat C. für das Berufungsverfahren mit Fr. 750.- zu entschädigen. Die den Parteien auferlegten amtlichen Kosten und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidums vom 14. bzw. 26. September 2005 unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter von C. – die Rechtsvertreterin von A. hat dies bereits getan – wird aufgefordert, seine Honorarnote zwecks Kostenfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO einzureichen.

E. 12 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. A. wird verpflichtet, an den Unterhalt von C. monatlich folgende im voraus zu zahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Vom 24. August 2003 bis 13. September 2006 Fr. 550.- zuzüglich all- fällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.  Ab 14. September 2006 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres Fr. 650.- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.  Nach Erreichen der Mündigkeit von C. gilt Art. 277 Abs. 2 ZGB.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- gehen zu ¼ zu Lasten von C. und zu ¾ zu Lasten von A., welcher C. für das Berufungsverfahren mit Fr. 750.- zu entschädigen hat.
  3. a) Die C. und A. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 26. September 2005 beziehungs- weise vom 14. September 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den bleibt im Sinne von Art. 45 ZPO vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von C. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzurei- chen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechts- vertreters von C. nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 13
  4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 51 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer, Giger Aktuarin ad hoc Nüssle —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Eli- sabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. Juni 2005, mitgeteilt am 16. August 2005, in Sachen des C., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Unterhaltszahlungen, hat sich ergeben:

2 A. D., geboren am 26. März 1965, Bürgerin von E., gebar am 24. August 2003 in H. den Sohn C., den heutigen Kläger und Berufungsbeklagten. Vater des Kindes ist A., geboren am 2. Dezember 1953, welcher seine Vaterschaft am 21. Januar 2004 durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt G. anerkannt hatte. Da sich der Kindsvater unter Vermittlung der Amtsvormundschaft des Kreises H. nicht bereit erklärte, einen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen, errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises H. mit Beschluss vom 4. Mai 2004, mitgeteilt am 13. Mai 2004, für den Kläger und Berufungsbeklagten eine Beistandschaft gemäss Art. 309 ZGB in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZGB, und setzte Amtsvormund F. als Beistand ein sowie beauftragte diesen mit der gerichtlichen Durchsetzung des Unterhaltsanspruches. B. Die Klage wurde am 19. Juli 2004 beim Kreisamt H. zur Vermittlung angemeldet. Die Parteien konnten sich an der Sühneverhandlung vom 18. August 2004 nicht einigen. Am 20. August 2004 wurde der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt des Klägers einen allmonatlichen, pränumerando zahlbaren Beitrag in der Höhe von Fr. 800.-, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zzgl. der vertraglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung sei rückwirkend auf den 24. August 2003 bis zur Volljährigkeit des Klägers, resp. bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit festzulegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.“ C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004, eingegangen am 19. Juli 2004, liess der Kläger und Berufungsbeklagte beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bezirksgericht einrei- chen. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 27. Juli 2004 entsprochen. Auch der Beklagte und Berufungskläger beantragte am 13. September 2004, Eingang am 14. September 2004, beim Bezirksgerichtspräsidium die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege. Mit der Verfügung des Bezirksge- richtspräsidiums vom 29. September 2004 wurde diesem Gesuch ebenfalls entspro- chen. D. Am 16. Juli 2004 stellte der Kläger und Berufungsbeklagte ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen betreffend Unterhaltszahlungen. Mit Ver-

3 fügung vom 20. September 2004 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Beklagten und Berufungskläger, an den Unterhalt des Gesuchstellers, begin- nend am 1. Juli 2004, einen monatlichen pränumerando zahlbaren Unterhaltsbei- trag von Fr. 370.- zu bezahlen. E. Die Prozesseingabe an das Bezirksgericht Plessur vom 9. September 2004 wurde am selben Tag der Post zur Zustellung übergeben und traf am 10. Sep- tember 2004 mit gegenüber dem Leitschein unverändertem Rechtsbegehren frist- und formgerecht beim Bezirksgericht Plessur ein. Mit frist- und formgerechter Prozessantwort vom 29. September 2004, der Post zur Zustellung übergeben am 30. September 2004, stellte der Beklagte und Berufungskläger vor dem Bezirksgericht folgende Rechtsbegehren: „Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Begehren des Klägers seien abzuweisen 2. Eventualiter soll der Beklagte verpflichtet werden, an den Unterhalt von C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 370.- zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Dazu nahm der Rechtsvertreter des Klägers und Berufungsbeklagten mit sei- nem innert erstreckter Frist eingereichten Schreiben vom 16./17. November 2004 Stellung, in welchem er beantragte, dass der Beklagte seinen Garagenbetrieb zu- gunsten eines höher entlöhnten Jobs als angestellter Automechaniker aufgeben soll. Ebenso verlangte er die Edition der Belege über das Haus des Beklagten und Berufungsklägers in E. und die Zeugeneinvernahme der Kindsmutter. Mit Schreiben vom 24. November 2004 schloss das Bezirksgericht Plessur den Rechtsschriften- wechsel und erklärte die eingereichten Urkunden und die von der klägerischen Par- tei aufgerufene Zeugin als relevant. F. Mit Urteil vom 20. Juni 2005, mitgeteilt am 16. August 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: „1. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Klägers einen mo- natlichen im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.- zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu leisten. Diese Unterhaltspflicht besteht rückwirkend ab dem 24. August 2003 und dauert bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Klägers. Nach Erreichen der Mündigkeit des Kindes gilt Art. 277 Abs. 2 ZGB. 2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Mai 2000, Stand Ende Mai 2005, d.h. 104.9

4 Punkte. Er ist jeweils per 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 3. Die Kosten des Kreisamtes H. von Fr. 300.- sowie die Kosten des Be- zirksgerichtes Plessur von Fr. 5'003.10 (Gerichtsgebühren Fr. 4'500.-, Schreibgebühren Fr. 298.-, Barauslagen Fr. 205.10) gehen zu Lasten des Beklagten. Da dieser mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, werden die Gerichtskosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Der Beklagte hat den Kläger ausseramtlich mit Fr. 3'209.80, inkl. Spesen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 4. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vor- liegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend An- waltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbe- züglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Er- messen festsetzen. 5. (Mitteilung).“ G. Gegen dieses Urteil liess der Beklagte am 2. September 2005 Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären mit den folgenden Anträgen: „1. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 370.- zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzu- lagen an den Berufungsbeklagten zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklag- ten.“ H. Am 2. September 2005 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das gleiche Gesuch stellte der Berufungsbeklagte am 16. September 2005. Beiden Gesuchen hat das Kan- tonsgerichtspräsidium von Graubünden mit Verfügungen vom 14. bzw. 26. Septem- ber 2005 stattgegeben. I. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 14. November 2005 waren der Berufungskläger, seine Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten zugegen. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers bestätigte ihre Berufungsanträge und begründete diese. Sie gab ihr Plädoyer zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten bean- tragte die Abweisung der Berufung.

5 Einen Vergleichsvorschlag des Kantonsgerichts lehnte der Berufungskläger ab. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Sachurteile der Bezirksgerichte betreffend Unterhaltsklagen unterliegen gemäss Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17 EGzZGB der Berufung an das Kantonsgericht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.- gemäss Art. 46 OG erreicht. Die Berufung wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beur- teilung frei (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Es entscheidet in der Regel reformatorisch. Ist die Sache nicht spruchreif, kann sie gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden. b) Gegenstand der vom Kantonsgericht zu beurteilenden Berufung bildet der Anspruch des Kindes C. auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen vom Kindsvater A.. 2. Gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Die genannte Bestimmung hält für das Unterhaltsklageverfahren die Geltung der Untersuchungs- maxime fest. Das Gericht hat demgemäss zusätzlich zu den Parteien ebenfalls zur Sammlung des Prozessstoffs beizutragen. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift hat ihren Grund darin, dass beim Unterhalt ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht und deren Findung gefördert werden soll. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung beinhaltet Art. 280 Abs. 2 ZGB aber auch den Grund- satz der Offizialmaxime im engeren Sinne, gemäss welcher das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, den Parteien die Verfügung über den Streitgegen- stand demnach entzogen ist.

6 3. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah- men (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung ge- leistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitser- werb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich hat somit derjenige Elternteil, der keinen oder nur einen unter- geordneten Beitrag an die Pflege und Erziehung leistet, seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist dabei so zu bemessen, dass er den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, dem Kind langfristig durch altersmässige Abstufung der Beiträge die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 2002, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt wer- den muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Cyril Hegnauer, Berner Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 276 - 295 ZGB, Bern 1997, N 8 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfah- rungswerten ist deshalb unumgänglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellek- tuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (BGE 123 III 1 ff.). Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (BGE 127 III 70; BGE 123 III 1 ff.). Auch beim Kinderunterhalt ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, weil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages der Leistungs- fähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zum Leistungsunwilligen kann der Leistungsunfähige somit nicht zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden (BGE 126 III 355 ff.; Peter Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 285 ZGB). Es besteht demnach nicht per se ein Anspruch auf Minimalunterhalt. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenü- berstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Einkünfte setzen sich aus dem haupt- und nebenberuflichen Arbeitserwerb nach

7 Abzug der Sozialabzüge zusammen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 53 zu Art. 285 ZGB). Auszugehen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht bildet, abgewi- chen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstren- gung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 5 mit wei- teren Hinweisen). 4. a) Die Vorinstanz hat ausgehend von der soeben erläuterten Rechtsprechung und Lehre den Grundbedarf von C. auf Fr. 700.- festgesetzt. Dieser setzt sich aus dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf (Fr. 350.-), der Krankenkas- senprämie (Fr. 50.-) sowie einem angemessenen Wohnanteil (Fr. 300.-) zusammen. Der geschätzte betreibungsrechtliche Notbedarf des Kindes bezifferte das Bezirks- gericht Plessur demnach nach Abzug der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Kinderzulage von Fr. 150.- auf Fr. 550.-. Dieser vom Bezirksgericht korrekt ermit- telte Grundbedarf wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Es kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. b) Der monatliche Bedarf der Mutter von C. wird vom Bezirksgericht auf Fr. 3'000.- geschätzt. Dabei bleibe ihr bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 3'216.- netto inkl. Kinderzulagen und monatlichen Ausgaben von Fr. 700-800.- für die Ta- gesmutter, für die Wohnung, Versicherungen und Steuern sowie für den Unterhalt für die zwar mittlerweile volljährige aber noch in Ausbildung stehende Tochter kein monatlicher Überschuss. Es könne ihr daher nicht zugemutet werden, neben der Naturalleistung und Pflege von C. auch noch einen Grossteil am restlichen Bedarf ihres Sohnes zu tragen. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtmässig und sind auch nicht bestritten worden. Auch hier kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. c) Zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Kindsvaters stellte die Vor- instanz auf das Durchschnittseinkommen des selbständigerwerbenden A. in den Jahren 2000-2005 (Gewinn im ersten Quartal 2005: Fr. 7'300.-; 2004: Fr. 41'275.90; 2003: Fr. 16'851.-; 2002: Fr. 23'942.-; 2000: Fr. 1'916.55) ab, wobei sie die auffällig schlechten Jahresabschlüsse 2000 und 2001 (Verlust von Fr. 7'918.-) ausser Acht gelassen hat. Daraus resultiere ein monatliches Einkommen von Fr. 2'423.20. Das

8 betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie des Kindsvaters setzt sich gemäss Bezirksgericht folgendermassen zusammen: Grundbedarf Ehepaar Fr. 1'550.- Grundbetrag Sohn Fr. 500.- Mietzins Fr. 1'093.- Krankenkasse Eheleute und Sohn Fr. 730.- Versicherungen Fr. 50.- Steuern Fr. 300.- Total Fr. 4'223.- Da damit der Verdienst von A. nicht ausreiche, um den Unterhalt der Familie und den von C. zu bestreiten, rechnete die Vorinstanz das Einkommen der Ehefrau des Kindesvaters gestützt auf BGE 127 III 68 E. 3 hinzu. Da A. durchschnittlich Fr. 3'000.- verdiene, erziele das Ehepaar zusammen monatlich Fr. 5'400.- Einkommen. Dabei bleibe nach Abzug des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs Fr. 1'200.- mo- natlich als Überschuss. Da der eheliche Sohn des A. einen Lehrlingslohn erziele, stehe C. ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.- zu. d) Die Vertreterin von A. machte an der Hauptverhandlung geltend, dass zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters auf die letzten fünf Ge- schäftsjahre abgestellt werden müsse, ohne die beiden schlechten Abschlüsse der Jahre 2000 und 2001 wegzulassen. Würde man diese mageren Jahre ausser Acht lassen, dürfte auch das überdurchschnittlich gute Jahr 2004 nicht in die Rechnung einbezogen werden. Dabei ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 1'266.40. Eventualiter sei nur auf die durchschnittlichen Jahre 2002 und 2003 ab- zustellen, woraus ein monatliches Einkommen von Fr. 1'696.30 resultieren würde. Es müsse deshalb mit einem realistischen Einkommen von Fr. 1'300.- gerechnet werden. Zusammen mit dem Einkommen seiner Frau betrage das eheliche Einkom- men Fr. 4'484.- Das Existenzminimum des Berufungsklägers und seiner Familie be- laufe sich auf: Grundbetrag Eheleute Fr. 1'550.- Grundbetrag Sohn Fr. 500.- Wohnung Fr. 1'093.- Krankenkasse Eheleute und Sohn Fr. 730.- Unterstützung Vater der Ehefrau Fr. 300.- Versicherungen Fr. 50.- Steuern Fr. 300.-

9 Total Fr. 4'523.- Da somit das monatliche Einkommen das Existenzminimum nicht decke, könne kein Unterhalt für C. festgelegt werden. Der Berufungskläger sei jedoch trotz- dem bereit, monatlich Fr. 370.- zu bezahlen. e) Der Rechtsanwalt des Kindes machte anlässlich seines Plädoyers gel- tend, dass, wenn der Kindsvater wirklich nur so wenig verdienen würde, er sich an- stellen lassen müsste. An den Geschäftszahlen seien erhebliche Zweifel ange- bracht, denn früher habe sich der Berufungskläger gegenüber der Kindsmutter sehr grosszügig gezeigt. Er betreibe diesen Autogewerbebetrieb seit 10 Jahren; es sei nicht glaubhaft, dass er ein solch unrentables Geschäft aufrecht erhalten würde. 5. Wie die Vorinstanz richtig dargestellt hat, ist zur Ermittlung des Ein- kommens von Selbständigerwerbenden auf das Durchschnittseinkommen der letz- ten Jahre abzustellen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden wird der Durchschnitt aus den letzten drei Geschäftsjahren ermittelt (vgl. auch FamPra ch 3/2001 Nr. 66). Dabei kommt man zum gleichen Ergebnis (Fr. 2'400.-) wie die Vorinstanz, welche zwar auf die letzten fünf Jahre abgestellt hat, jedoch die Jahre 2000 und 2001 ausser Acht gelassen hat. Unter diesen Umständen kann offen ge- lassen werden, ob das Bezirksgericht Plessur die mageren Jahre 2000 und 2001 aus der Rechnung ausschliessen durfte, bzw. ob sie diesfalls auch das gute Ergeb- nis des Jahres 2004 hätte ausser Acht lassen müssen. Unbestritten ist vorliegend, dass die Ehefrau des Berufungsklägers mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie beitragen muss. Die Ehefrau kann gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, ihrem Ehemann finanziell auszuhelfen, damit dieser seine Unterhaltszah- lungen gegenüber dem ausserehelichen Kind erfüllen kann (BGE 127 III 68). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Mittel des pflichtigen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt auch den Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten. Unter diesen Umständen ist eine verhältnismässige Änderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zulässig (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 278 ZGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt, sodass sich ein eheliches Ein- kommen von Fr. 5'200.- ergibt. Dieses setzt sich zusammen aus Fr. 2'400.- des Ehemannes und Fr. 2'800.- der Ehefrau (im Jahr 2004: Fr. 3'237.50 inkl. Kinderzu- lagen von Fr. 195.- abzüglich Sozialabzüge von rund Fr. 450.- oder bei Berücksich- tigung eines 13. Monatslohnes rund Fr. 2'800.- zuzüglich Kinderzulagen).

10 Bei der Berechnung des Grundbedarfs der Familie A. ist aber zu beachten, dass der Grundbedarf des Sohnes B. vorerst aus der Rechnung ausgeklammert werden muss, denn die ehelichen und ausserehelichen unterhaltsberechtigten Kin- der sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gleich zu behandeln (BGE 126 III 353; BGE 127 III 68). Dem Berufungskläger kann jedoch insofern gefolgt werden, als der Beitrag, den seine Frau an ihren Vater entrichtet, zu berücksichtigen ist. Dies deshalb, weil die Ehefrau nur dazu verpflichtet werden kann, ihren Ehemann beim Unterhalt der Familie mehr zu unterstützen, sodass er seinen Pflichten gegenüber ausserehelichen Kindern nachkommen kann (vgl. BGE 127 III 68). Dabei muss sie aber ihre eigenen Pflichten auch noch erfüllen können. Der Grundbedarf der Familie A. präsentiert sich demgemäss wie folgt: Grundbedarf Ehepaar Fr. 1'550.- Mietzins Fr. 1'093.- Krankenkasse Eheleute und Sohn Fr. 730.- Beitrag der Ehefrau an ihren Vater Fr. 300.- Versicherungen Fr. 50.- Steuern Fr. 300.- Total Fr. 4'023.- Aus dieser Rechnung ergibt sich somit bei einem ehelichen Einkommen von Fr. 5'200.- ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'177.-. Diesen Betrag gilt es nun für den Unterhalt der Kinder B. und C. aufzuteilen (weitere Unterstützungspflichten wer- den vom Berufungskläger nicht geltend gemacht bzw. auch nicht weiter rechts- genüglich dargelegt). Da B. pro Monat zurzeit einen Lehrlingslohn von Fr. 550.- (2. Lehrjahr) erzielt (bkl. act. 17) sowie unter Berücksichtigung, dass ein Jugendlicher mehr Ausgaben hat als ein Kleinkind, wird B. bis zu seinem 18. Altersjahr, welches er am 14. September 2006 erreichen wird, ein Betrag von Fr. 600.- pro Monat zu- gestanden. Demgegenüber hat C. mit Fr. 550.- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen am Überschuss teil. Ab dem 18. Geburtstag von B. (ab dessen Volljährigkeit), das heisst, ab dem 14. September 2006 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres von C. werden C. Fr. 650.- pro Monat zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen zugesprochen. Dabei wird auch berück- sichtigt, dass der Lohn von B. im 3. Lehrjahr Fr. 720.- und im 4. Lehrjahr Fr. 970.- betragen wird. Da das gemeinsame Einkommen der Eheleute A. ausreicht, um für den Unterhalt des Berufungsbeklagten aufzukommen, erübrigen sich Erwägungen zum vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Einbezug eines hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers.

11 6. Ist das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 20. Juni 2005 gröss- tenteils zu schützen und die Berufung nur teilweise gutzuheissen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- zu ¼ C. und zu ¾ A. auf- zuerlegen. A. hat C. für das Berufungsverfahren mit Fr. 750.- zu entschädigen. Die den Parteien auferlegten amtlichen Kosten und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidums vom 14. bzw. 26. September 2005 unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter von C. – die Rechtsvertreterin von A. hat dies bereits getan – wird aufgefordert, seine Honorarnote zwecks Kostenfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO einzureichen.

12 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. A. wird verpflichtet, an den Unterhalt von C. monatlich folgende im voraus zu zahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Vom 24. August 2003 bis 13. September 2006 Fr. 550.- zuzüglich all- fällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.  Ab 14. September 2006 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres Fr. 650.- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.  Nach Erreichen der Mündigkeit von C. gilt Art. 277 Abs. 2 ZGB. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- gehen zu ¼ zu Lasten von C. und zu ¾ zu Lasten von A., welcher C. für das Berufungsverfahren mit Fr. 750.- zu entschädigen hat.

3. a) Die C. und A. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 26. September 2005 beziehungs- weise vom 14. September 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.

b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den bleibt im Sinne von Art. 45 ZPO vorbehalten.

c) Der Rechtsvertreter von C. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzurei- chen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechts- vertreters von C. nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

13 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: