Forderung | Zivilrecht anderes Bundesgesetz
Erwägungen (3 Absätze)
E. 10 November 2006. Ferner sei die F. Versicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, eine Genugtuung von Fr. 27'360.-- nebst 5% Zins auf Fr. 27'120.-- seit dem 25. September 1998 zu bezahlen, die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren ganz oder grösstenteils zu übernehmen und eine ausser- amtliche Entschädigung von Fr. 66'291.-- zu entrichten. Die F. Versicherungs-Ge- sellschaft schloss auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Urteil vom 14. Oktober 2008, mitgeteilt am 20. November 2008, entschied das Schweizerische Bundesgericht: „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden vom 19. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Mitteilung).“ E. Mit Schreiben vom 27. November 2008 eröffnete das Kantonsgerichts- präsidium den beiden Parteien die Möglichkeit, zum Urteil des Bundesgerichts vom
E. 14 Oktober 2008 Stellung zu nehmen, wobei die Thematik genau bezeichnet wurde. Im weiteren wurde darauf hingewiesen, dass Beweisergänzungen nicht zulässig seien. F. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 stellt A. folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 672'442.--, ev. von Fr. 622'359.-- zu leisten, zuzügl. Zins zu 5% auf Fr. 606'099.--, ev. auf Fr. 557'143.-- seit dem 10.11.2006. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'523.-- zu bezahlen, zuzügl. 5% Zins seit dem 1.9.1998. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beklagten.“ In der Begründung macht er geltend, die Angelegenheit sie durch das bun- desgerichtliche Urteil wieder in den Verfahrensstand zurückversetzt worden, wie er vor der Hauptverhandlung vom 18./19. Juni 2007 bestanden habe. Das Kantonsge- richt habe sich nochmals vorurteilslos und unbeeinflusst durch die aktuelle Finanz- marktkrise mit der Angelegenheit zu befassen und in sorgfältiger Würdigung der Fakten die in die Blütezeit der Boni fallende hypothetische Lohnentwicklung von 1995 bis 2006 zu ermitteln. Die jährliche Reallohnentwicklung vom Urteils- und
Seite 4 — 26 Rechnungstag, dem 9. November 2006, bis Ende Dezember 2010 sei gemäss Bun- desgericht mit 1.85% korrekt ermittelt worden und als gegeben anzunehmen. Der Schaden sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so konkret wie möglich zu ermitteln. Die lohnbestimmenden Faktoren der Vergangenheit hätten am Urteils- tag festgestanden, hätten daher konkret ermittelt werden können und nicht ge- schätzt werden müssen. Als nicht zulässig habe das Bundesgericht das kantonsge- richtliche Vorgehen beurteilt, die künftige Reallohnentwicklung zu schätzen und diese Schätzung der vergangenen Entwicklung gleich zu setzen. Anschliessend legt er minutiös dar, wie sich sein Reallohn als Gesunder in der elfjährigen Periode von 1995 bis 2006 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Boni und damit der Bör- senentwicklung gemäss seiner Auffassung entwickelt hätte. Schliesslich äussert er sich zum Wegfall des Abzugs wegen konstitutioneller Prädisposition, zum Scha- denszins und zu der Verteilung der Kosten. G. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2009 hält die F. Versicherungs- Gesellschaft unverändert an ihrem Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 15. März 2007 fest, soweit nicht bereits rechtskräftig erledigt. In der Begrün- dung führt sie unter anderem aus, das Bundesgericht habe die Höhe der vom Kan- tonsgericht über den Zeitraum von 1995 bis 2010 angenommenen Lohnsteigerung von jährlich 1.85% nicht gerügt. Vielmehr habe es nur festgehalten, dass der kon- krete Verlauf der Teuerung für die Jahre 1995 bis 2006 nicht festgestellt worden sei. In der Folge legt sie anhand von statistischen Werten dar, dass die vom Kantons- gericht angenommene jährliche Lohnsteigerung von 1.85% erheblich über die sta- tistisch vorliegenden durchschnittlichen Nominallohnentwicklungen hinausgegan- gen sei. Aus den Ausführungen des Kantonsgerichts im aufgehobenen Urteil ergebe sich im weiteren, dass diese Lohnentwicklung auch die Teuerung erfasse, habe das Kantonsgericht diese doch unter Berücksichtigung aller Umstände festgelegt. Wi- dersprüchlich sei dagegen die Berechnung des Schadens vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010. Der Diskontierungssatz von 3.5% enthalte nämlich auch die Teuerung. Auf diese Weise habe das Kantonsgericht die Teuerung doppelt berücksichtigt. Die Verwendung des Diskontierungssatzes von 3.5% dürfe jedoch nicht zu der Annahme verleiten, das Kantonsgericht habe im Umkehrschluss ver- gessen, für die früheren Jahre die Teuerung aufzurechnen. Vielmehr habe sich das Kantonsgericht mit den Komponenten des Diskontierungssatzes gar nicht ausein- andergesetzt und damit die darin enthaltene Teuerung übersehen. Die Verwendung des Diskontierungssatzes von 3.5% sei offensichtlich ein Versehen gewesen. Folg- lich könne sich auch in der neuen Berechnung des Valideneinkommens keine höhere durchschnittliche jährliche (Nominal-)Lohnsteigerung als 1.85% ergeben.
Seite 5 — 26 Zur Schadensberechnung brachte es die Bemerkung an, dass auch die Leistungen der Sozialversicherungen in der Vergangenheit gestiegen seien. Es gebe keinen Grund, weshalb die in Statistiken öffentlich publizierten höheren Leistungen der IV und der UV nicht berücksichtigt werden sollten. Dies führe im Ergebnis dazu, dass trotz Nichtberücksichtigung der konstitutionellen Prädisposition kein höherer Scha- denersatz geschuldet sei als im aufgehobenen Urteil errechnet. Schliesslich äussert sie sich auch zu der Verteilung der Kosten. H. Auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil sowie auf die wei- tere Begründung der Anträge in den Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Im vorliegenden Urteil werden im wesentlichen nur noch Erwägungen zu jenen Punkten gemacht, welche vom Bundesgericht beanstandet worden sind. In sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO gelten für die übrigen Punkte nach wie vor die Erwägungen gemäss Urteil vom 18./19. Juni 2007 / 19. Februar 2008 (ZF 07 23/24), auf welche ergänzend ausdrücklich verwiesen wird. 2. In seiner Stellungnahme hat A. ausgeführt, das Bundesgericht habe das Urteil des Kantonsgerichts vom 18./19. Juni 2007 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur richtigen Feststellung des hypothetischen Valideneinkommens und zur neuen Berechnung des Schadens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Angelegenheit sei damit in den Verfahrensstand zurückversetzt worden, wie er vor der Hauptverhandlung [recte: Berufungsverhandlung] vom 18. Juni 2007 be- standen habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zum einen hat A. in der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht einzig die Berechnung des Va- lideneinkommens, den Abzug wegen konstitutioneller Prädisposition, den Genugtu- ungszins sowie die Kostenverteilung beanstandet. Alle anderen Schadensposten bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht und können damit vor- liegend auch nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Zum anderen hat das Bun- desgericht die zivilrechtliche Beschwerde von A. nur zu einem Teil geschützt. Was das Bundesgericht aber abgelehnt hat beziehungsweise worauf es nicht eingetreten ist, das kann nicht im vorliegenden Verfahren erneut in Frage gestellt werden. Denn mit dem negativen Entscheid des Bundesgerichts ist diesbezüglich der Instanzen- zug abgeschlossen. Insofern befindet sich das Verfahren nicht in demselben Stand, wie es vor dem aufgehobenen kantonsgerichtlichen Urteil war. Vorliegend geht es einzig um die Punkte, welche das Bundesgericht beanstandet und als willkürlich
Seite 6 — 26 beurteilt hat. Nur in diesem engen Rahmen hat das Kantonsgericht einen Entscheid zu treffen. Zudem hat sich das Kantonsgericht bei der Würdigung des Sachverhaltes an die im Urteil des Bundesgerichts getroffenen Feststellungen und Wertungen zu halten. 3. Breiten Raum nimmt in der Stellungnahme von A. die Berechnung der Reallohnsteigerung für die Jahre 1995 bis 2006 ein. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die gesamte Berechnung der Reallohnsteigerung oder lediglich Teilaspekte da- von Thema des vorliegenden Verfahrens sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, was das Bundesgericht zum einen entschieden hat und in welchen Punkten es zum anderen die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen hat. Nur was gemäss Urteil des Bundesgerichts neu entschieden werden muss, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
a) Zunächst hat das Bundesgericht festgestellt, dass das kantonsgerichtliche Urteil bezüglich des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhanges zwi- schen dem Auffahrunfall und den gesundheitlichen Schwierigkeiten unangefochten geblieben sei. Ferner lasse A. die Berechnung des Haushaltsschadens gelten, ebenso die Berechnung des vergangenen und zukünftigen Invalideneinkommens. Auf die Ausführungen der F. Versicherungs-Gesellschaft zum Haushaltschaden trat das Bundesgericht nicht ein und ihre Rügen zum Invalideneinkommen wies es als unbegründet zurück. Weder die Kausalität, noch die Höhe des Haushaltsschadens oder jene des Invalideneinkommens sind damit Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Insofern kann den Ausführungen der F. Versicherungs-Gesellschaft zu ei- ner Erhöhung der Leistungen der Sozialversicherungen keine Beachtung geschenkt werden.
b) Bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens hat das Bundesgericht ausgeführt, A. lasse den vom Kantonsgericht für das Jahr 1995 ermittelten Netto- Validenlohn von Fr. 99'651.-- gelten. Da sich offenbar auch die F. Versicherungs- Gesellschaft vor Bundesgericht gegen diesen Ausgangswert nicht gewehrt hat, ist mithin auch im vorliegenden Verfahren für das Jahr 1995 von dem genannten Netto- Valideneinkommen auszugehen.
c) Das Bundesgericht hat im weiteren im Zusammenhang mit der Berech- nung des hypothetischen Validenlohns eine Reallohnsteigerung von jährlich 1.85% für die vier Jahre vor der Pensionierung von A. geschützt, was A. in seiner Stellung- nahme anerkennt (act. 05/1, S. 3, Ziff. 2.3). Es ist mithin auch in vorliegendem Ver- fahren davon auszugehen, dass A. als Gesunder in der Zeit zwischen dem bezirks-
Seite 7 — 26 gerichtlichen Urteilstag und seiner Pensionierung eine jährliche Reallohnerhöhung von 1.85% erfahren hätte.
d) Mit Bezug auf den Zeitraum von 1995 bis 2006 hält das Bundesgericht fest, für den zukünftigen Schaden (betreffend die Periode vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010) gehe das Kantonsgericht von einer Lohnsteigerung von 1.85% aus, welche es mit 3.5% diskontiere. Da dieser Diskontierungssatz auch die Teuerung beinhalte, billige das Kantonsgericht A. für diese Zeit also eine Real- lohnsteigerung von 1.85% zu. Das Kantonsgericht führe im weiteren aus, es recht- fertige sich, auch für die Zeit von 1995 bis 2006 eine jährliche Lohnsteigerung in gleicher Höhe anzunehmen. Sodann berechne das Kantonsgericht die Lohnsumme für diese Zeitspanne, indem es die Ausgangslohnsumme um 1.85% pro Jahr er- höhe. Werde die jährliche Lohnsumme derart ohne Rücksicht auf die Teuerung um 1.85% angehoben, ergebe dies indessen nicht eine Real-, sondern eine Nominal- lohnerhöhung. Dies widerspreche der erklärten Absicht des Kantonsgerichts, für die Zeit vor 2006 dieselbe Lohnerhöhung anzunehmen wir für die Zeit danach. Soweit die Teuerung nicht negativ verlaufe, werde A. so im Alter eine höhere Lohnsteige- rung zugebilligt, obwohl das Kantonsgericht ausdrücklich festgehalten habe, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass mit zunehmendem Alter die Lohnsteigerung flacher verlaufe. Dieses Ergebnis könne vom Kantonsge- richt nicht gewollt sein. Insofern erweise sich der angefochtene Entscheid als in sich widersprüchlich und damit willkürlich. Bei der Festsetzung der hypothetischen Re- allohnentwicklung für die Vergangenheit sei die Teuerung zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht hätte daher den konkreten Verlauf der Teuerung feststellen müssen, denn auch bei der Schätzung des Schadens nach allgemeiner Lebenserfahrung seien soweit als möglich allgemein zugängliche, zum Beispiel statistische Daten heranzuziehen. Ohne Berücksichtigung der Teuerung könne aus der Bruttolohnstei- gerung nicht auf die Reallohnerhöhung geschlossen werden. Da das Kantonsge- richt die Teuerung ausser Acht gelassen habe, verletze der Entscheid die Pflicht zur möglichst konkreten Schadensberechnung. Das Bundesgericht hat mithin lediglich das Nichtbeachten der Teuerung für die Lohnentwicklung der Jahre 1996 (1995 lie- fert den unbestrittenen Ausgangslohn, in welchem die Teuerung offensichtlich ent- halten ist) bis 2006 beanstandet. Es hat sich jedoch nicht gegen den verwendeten Durchschnittserhöhungswert beziehungsweise die verwendete durchschnittliche Reallohnerhöhung von jährlich 1.85% für die Zeit von 1996 bis 2006 ausgespro- chen. Das Bundesgericht hat aber verbindlich festgestellt, dass für diesen Zeitab- schnitt die Teuerung nicht beachtet worden ist. Insofern steht es dem Kantonsge- richt nicht mehr frei, den Ausführungen der F. Versicherungs-Gesellschaft zu folgen,
Seite 8 — 26 soweit diese geltend macht, das aufgehobene Urteil berücksichtige die Teuerung im Zeitraum von 1995 bis 2006 bereits. Der Entscheid des Bundesgerichts ist klar, es ist vorliegend für die Zeit von 1996 bis 2006 die Teuerung hinzuzurechnen.
e) Im Zusammenhang mit der Berechnung des hypothetischen Validenein- kommens hat das Bundesgericht im weiteren den Entscheid des Kantonsgerichts geschützt, diesbezüglich nicht auf drei Bestätigungsschreiben der ehemaligen Ar- beitgeberin von A. abzustellen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, das Kantonsgericht habe willkürfrei davon ausgehen dürfen, dass A. nicht ins Kader aufgestiegen wäre. Ob dieser Entscheid in der bundesgerichtlichen Beratung nur knapp zugunsten der kantonsgerichtlichen Auffassung gefallen ist, was A. in seiner Stellungnahme geltend macht, ist dabei irrelevant; das Bundesge- richt hat verbindlich entschieden, dass ohne Willkür davon ausgegangen werden kann, A. hätte keine weitere Karriere gemacht. Die Bestätigungsschreiben der ehe- maligen Arbeitgeberin können daher ausser Acht gelassen werden, ohne in Willkür zu verfallen. Nachdem das Bundesgericht die diesbezüglichen Argumente von A. verworfen und den Entscheid des Kantonsgerichts in dieser Hinsicht geschützt hat, könnte das Kantonsgericht im übrigen gar nicht mehr darauf zurückkommen und neu entscheiden; die Frage der Berücksichtigung der Bestätigungsschreiben ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, die Bestätigungsschreiben sind ausser Acht zu lassen. Lediglich nebenbei sei noch darauf hingewiesen, dass be- züglich dem erneut vorgebrachten Argument von A., im Schreiben der D. AG vom
E. 16 Dezember 2002 wurden die vor diesem Datum entstandenen Anwaltskosten vollständig getilgt, so dass dafür kein weiterer Zinsanspruch besteht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Zinseszins, weshalb die Fr. 480.-- nicht weiter zu verzin- sen sind. Von der Akontozahlung verblieb nach der Tilgung noch ein Rest von Fr. 138.--. Dieser ist auf die nach dem 16. Dezember 2002 entstandenen vorprozessu- alen Anwaltkosten in dem Sinne anzurechnen, als die am 20. Dezember 2002 getätigten Aufwendungen vollständig und jene vom 6. Januar 2003 teilweise bereits bei ihrer Entstehung beglichen waren, so dass dafür kein Zins entstehen konnte. Der Schadenszins konnte mithin frühestens am 6. Januar 2003 wieder zu laufen beginnen. Im weiteren hätte A. die Fr. 138.--, welche ein Guthaben der F. Versiche- rungs-Gesellschaft darstellen, grundsätzlich bis zu deren Anrechnung zu verzinsen. Da es sich dabei aber um einen sehr geringen Betrag handelt, der zudem nur für 10 Tage zu verzinsen wäre (der Überschuss entstand mit der Auszahlung am 16. De- zember 2002 und war am 6. Januar 2003 vollständig verbraucht, was einem Zeit- raum von 20 Tagen entspricht; der mittlere Verfall hiervon wiederum beträgt 10 Tage), kann dieser Zins wegen Geringfügigkeit offensichtlich vernachlässigt wer-
Seite 19 — 26 den. Für die Zeit vom 20. Dezember 2002 bis zum 6. Juni 2005 werden Fr. 19'833.-- an vorprozessualen Anwaltskosten in Rechnung gestellt. Davon sind Fr. 1'000.-- Prozessentschädigung aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubün- den (vgl. dessen Urteil vom 28. März 2003, kB 13) in Abzug zu bringen. Es verblei- ben mithin Fr. 18'833.--. Davon wiederum sind die noch nicht verbrauchten Fr. 138.-- aus der Akontozahlung abzuziehen. Es verbleiben mithin Fr. 18’695.--, auf die ein Schadenszins geschuldet ist. Die zu verzinsenden Leistungen umfassen den Zeit- raum vom 6. Januar 2003 bis zum 6. Juni 2005. Es rechtfertigt sich auch hier, zur Berechnung des Zinses vom mittleren Verfall auszugehen, also vom 21. März 2004. Vom 21. März 2004 bis zum 9. November 2006 sind es 948 Tage. Bei einem Zins- satz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 2’462.-- [18’695.-- : 20 : 360 x 948]. Insgesamt beträgt der Zins auf die vorprozessualen Anwaltskosten, die ab dem 16. Oktober 2000 entstanden sind, somit Fr. 2’942.-- [ Fr. 480.-- + Fr. 2462.--]. gg) Die Haushaltsabklärung schliesslich wurde A. am 4. März 2005 in Rech- nung gestellt. Die Zinsen fangen damit an diesem Tag an zu laufen. Es ergibt sich somit folgende Zinsberechnung: Die Kosten für die Haushaltsabklärung betragen Fr. 1'722.--. Vom 4. März 2005 bis zum 9. November 2006 sind es 605 Tage. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich folglich ein Schadenszins von Fr. 145.-- [1’722.-
- : 20 : 360 x 605]. hh) Zusammenfassend ergibt sich folgender Schadenszins bis zum Urteils- tag des Bezirksgerichts: Zins bisheriger Haushaltsschaden Fr. 23’958.-- Zins Transportpauschale Fr. 719.-- Zins vorprozessuale Anwaltskosten
(Fr. 2’283.-- + Fr. 2’942.--) Fr. 5’225.-- Zins Haushaltsabklärung Fr. 145.-- Total Schadenszins Fr. 30’047.--
g) Damit errechnet sich der gesamte Schaden wie folgt: Schadenersatz: Erwerbsausfall (diskontiert) Fr. 57’194.00 persönliche Sozialversicherungsbeiträge (kapitalisiert) Fr. 11'722.00 Haushaltsschaden Fr. 120'487.00 Pauschale für Transportkosten Fr. 2’000.00 vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 22'478.00 Haushaltsgutachten Fr. 1’722.00
Seite 20 — 26 Schadenszins bis zum Urteilstag des Bezirksgerichts Fr 30’047.00 Total Fr. 245'650.00 Die F. Versicherungs-Gesellschaft hat diesen Betrag zu verzinsen. Dabei ist zu beachten, dass zum einen kein Zins auf die Schadenszinsen geschuldet ist und dass zum andern der Schadenszins bis zum Urteilstag des Bezirksgerichts bereits im zugesprochenen Schadenersatz enthalten ist. Die Verzinsung beginnt mithin am
10. November 2006 zu laufen und umfasst den um den Schadenszins reduzierten Schadenersatz, somit Fr. 215’603.--. 5. Da das Kantonsgericht in seinem aufgehobenen Urteil auch von der Genugtuung 20% wegen konstitutioneller Prädisposition abgezogen hat, dieser Ab- zug gemäss Urteil des Bundesgerichts jedoch nicht gerechtfertigt ist, ist auch be- züglich der Genugtuung eine Korrektur vorzunehmen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Höhe der Genugtuung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ebenso wenig aber stellt sich die Frage einer anderen Verzinsung, ist das Bundes- gericht auf die entsprechenden Rügen von A. doch nicht eingetreten. A. steht mithin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 66'000.-- zu. Davon ist die ausbezahlte Integritäts- entschädigung von Fr. 38'880.-- unbestrittenermassen abzuziehen, so dass ein Di- rektanspruch aus Genugtuung gegenüber der F. Versicherungs-Gesellschaft von Fr. 27'120.-- verbleibt. Diesen Direktanspruch hat die F. Versicherungs-Gesellschaft grundsätzlich ab dem schädigenden Ereignis, mithin ab dem 19. Juni 1992 zu ver- zinsen. Nun hat die F. Versicherungs-Gesellschaft jedoch am 1. September 1998 eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 20'000.-- geleistet, welche an die Genugtuung und den Genugtuungszins anzurechnen ist, wie sich aus der unbestrittenen Erwä- gung 16e des aufgehobenen Urteils ergibt. Gemäss Art. 85 Abs. 1 OR ist eine Teil- zahlung zuerst auf die bis im Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufenen Zinsen und nur im verbleibenden Rest auf die Schuld anzurechnen. Vorliegend sind daher die Zin- sen auf die Genugtuung bis zum 1. September 1998 zu errechnen und von der Akontozahlung in Abzug zu bringen. Ein verbleibender Rest der Akontozahlung wie- derum ist von der Genugtuung abzuziehen und der noch ungedeckte Rest der Ge- nugtuung anschliessend weiterhin mit 5% zu verzinsen. Für die Zinsen bis zum 1. September 1998 ergibt sich folgende Berechnung: Vom 19. Juni 1992 bis zum 1. September 1998 sind es 2'231 Tage. Bei einem Zinssatz von 5% und einer Genug- tuung von Fr. 27’120.-- ergibt sich folglich ein Genugtuungszins von Fr. 8’403.-- [27’120.-- : 20 : 360 x 2’231]. Dieser Zins ist von der Akontozahlung in Abzug zu bringen, so dass von dieser noch Fr. 11’597.-- übrig sind, die wiederum auf die Ge- nugtuung anzurechnen sind, so dass per 1. September 1998 eine Forderung aus
Seite 21 — 26 Genugtuung in Höhe von Fr. 15’523.-- verbleibt, welche vom selben Tage an mit 5% zu verzinsen ist. 6. Damit ergibt sich zusammengefasst folgende Gesamtforderung, die A. gegen die F. Versicherungs-Gesellschaft zusteht: Schadenersatz Fr. 245'650.00
Genugtuung Fr. 15’523.00 Die F. Versicherungs-Gesellschaft hat den Schadenersatz – abzüglich der bereits aufgerechneten Zinsen – ab dem 10. November 2006 mit 5% zu verzinsen. Auch die Genugtuung ist mit 5% zu verzinsen, wobei der Zinsenlauf aufgrund der angerechneten Akontozahlung am 1. September 1998 beginnt. 7. Aus dem Gesagten erhellt, dass die F. Versicherungs-Gesellschaft A. erheblich mehr Schadenersatz und Genugtuung zu leisten hat, als im aufgehobenen Urteil des Kantonsgerichts zugesprochen. Es stellt sich die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang dieser Umstand Auswirkungen auf die Verteilung der gerichtli- chen und aussergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat.
a) A. hält in seiner Stellungnahme dafür, dass er nun, nachdem das Bundes- gericht die Reduktion der Haftungsquote aufgehoben und ihm vollen Schadenersatz und volle Genugtuung zugesprochen habe, in allen wesentlichen Punkten obsiegt habe. Die F. Versicherungs-Gesellschaft, die nicht nur die Kausalität, sondern darü- ber hinaus auch jede einzelne Forderung bestritten habe, habe in jedem dieser Punkte verloren. Nachdem ihm, A., nun eine wesentlich höhere Forderung zuzu- sprechen sei, sei die F. Versicherungs-Gesellschaft folgerichtig zur Übernahme der vollen Kosten beider Instanzen und zur Ausrichtung einer ungekürzten ausseramt- lichen Entschädigung zu verpflichten. Die F. Versicherungs-Gesellschaft ihrerseits macht geltend, dass sich aufgrund der geringfügigen Korrekturen Änderungen der Kostenverteilung nicht rechtfertigen würden.
b) Die Kostenzuteilung ist in Art. 122 ZPO geregelt. Danach wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflich- tet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere abgewichen werden, wenn die unter- liegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht über- blickbar war (Abs. 1). In der Regel wird die unterliegende Partei verpflichtet, der
Seite 22 — 26 obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtli- chen verteilt werden (Abs. 2). Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aus- sergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt (Abs. 3). Nach Praxis des Kantonsgerichts gilt, dass bei der Verteilung der (gerichtlichen und aussergerichtlichen) Kosten auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen ist und dass von dieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden darf und nur wenige Anwendungs- fälle gegeben sind, welche ein Abweichen von Art. 122 ZPO zulassen (vgl. PKG 1997 Nr. 14 E 7b/c; 2002 Nr. 22 E 2a). Diese Praxis entspricht den allgemeinen Regeln der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess. Massgebend ist das Erfolgsprinzip, auf der Vermutung beruhend, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (BGE 119 Ia 1 E 6b). Abweichungen von diesem Haupt- grundsatz sind zulässig, wo die Umstände dies nahe legen. Die Rechtsprechung betont jedoch den Ausnahmecharakter derart auf Billigkeitserwägungen gestützter Entscheide (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1986 in SJ 108/1986 S. 615, mit Hinweisen; BGE 113 II 323 E 9c und d; 112 Ib 322 E 7; 109 II 144 E 4).
c) Zunächst ist über die Kostenverteilung im bezirksgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. A. ist darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Haftbarkeit der F. Versicherungs-Gesellschaft für die Folgen des Unfalles vom 19. Juni 1992 zu bejahen ist, obwohl sie von der F. Versicherungs-Gesellschaft bestritten worden ist. Ebenso sind die geltend gemachten Forderungen dem Grundsatze nach weitge- hend zu bestätigen. Auch hier hatte die F. Versicherungs-Gesellschaft den Bestand jeder Forderung bestritten. Jedoch sind in der Forderungshöhe erhebliche Abstriche gegenüber dem, was A. im bezirksgerichtlichen Verfahren gefordert hat, vorzuneh- men. Es hat sich vorliegend zudem herausgestellt, dass A. überdies nur ein wesent- lich geringerer Anspruch gegen die F. Versicherungs-Gesellschaft zusteht, als im bezirksgerichtlichen Urteil zugesprochen. Damit steht fest, dass A. in Bezug auf die Frage der Haftbarkeit der F. Versicherungs-Gesellschaft dem Grundsatze nach überwiegend durchgedrungen ist, bezüglich der Forderungshöhe aber ganz erheb- lich überklagt hat. Es werden ihm vorliegend nur etwas mehr als 27% seiner vor dem Bezirksgericht geltend gemachten Forderung in Höhe von Fr. 949'695.-- zuge- sprochen. Ein dermassen hohes Überklagen kann nicht mehr damit erklärt werden, dass es in haftpflichtrechtlichen Fällen oft schwierig sein kann, den Schaden genau zu beziffern. Es wirkt sich daher erheblich zu Ungunsten von A. aus. Unter diesen Umständen aber – die Haftung wurde zwar dem Grundsatze nach bejaht, es wurden
Seite 23 — 26 aber gleichzeitig die geltend gemachten Forderungen nur in ganz erheblich redu- ziertem Umfange zugesprochen – rechtfertigt sich eine Auferlegung der gesamten Kosten an die F. Versicherungs-Gesellschaft in keiner Weise. Es kann jedoch der Tatsache, dass die Haftung der F. Versicherungs-Gesellschaft grundsätzlich bejaht wurde, in der Weise Rechnung getragen werden, dass die bezirksgerichtlichen Kos- ten nicht zum überwiegenden Teil A. auferlegt werden, sondern lediglich zur Hälfte. Die andere Hälfte hat die F. Versicherungs-Gesellschaft zu tragen. Die ausserge- richtlichen Kosten, die sich im übrigen bei beiden Parteien in ähnlicher Grössenord- nung bewegen, sind wettzuschlagen. Dies hat bereits das Bezirksgericht so ent- schieden. Eine Änderung des bezirksgerichtlichen Kostenspruches ist unter diesen Umständen auch im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt.
d) Bezüglich der Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, welches zum aufgehobenen Urteil geführt hat, ist folgendes festzuhalten: Auch im Berufungsver- fahren sind die Kosten gemäss Art. 122 ZPO zu verlegen, was bedeutet, dass grundsätzlich das formelle Obsiegen und Unterliegen über die Tragung der Kosten entscheidet. Nach dem vorliegenden Entscheid unterliegt A. mit seinen Berufungs- anträgen zur Gänze, verlangte er damit doch erheblich mehr, als das Bezirksgericht ihm zugesprochen hatte, und wird ihm vorliegend nur etwa die Hälfte dessen zuer- kannt, was das Bezirksgericht gesprochen hatte. Bezüglich seiner Berufung hat A. daher gemäss Gesetz sämtliche Kosten zu tragen. Die Berufung der F. Versiche- rungs-Gesellschaft, die eine Abweisung der Klage verlangt hatte, ist hingegen gemäss dem vorliegenden Entscheid teilweise gutzuheissen, weil A. weniger zuge- sprochen werden kann, als dies das Bezirksgericht getan hatte. In diesem Zusam- menhang ist festzustellen, dass die F. Versicherungs-Gesellschaft auch in ihrer Be- rufung die Kausalität sowie jede einzelne Forderung von A. bestritten hat. Im aufge- hobenen Urteil hat das Kantonsgericht jedoch sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang bejaht, was vor Bundesgericht nicht mehr strittig war. Ebenso hat das Kantonsgericht die Forderungen von A. dem Grundsatze nach bestätigt. Dasselbe hat auch das vorliegende Verfahren ergeben. Bezüglich der grundsätzlichen Fragen ist die F. Versicherungs-Gesellschaft mit ihrer Berufung da- her nicht durchgedrungen. Jedoch hat das vorliegende Verfahren gezeigt, dass be- züglich der Höhe der Forderungen ganz erhebliche Abstriche gegenüber dem Urteil des Bezirksgerichts, aber insbesondere auch gegenüber dem, was A. im Berufungs- verfahren gefordert hat, zu machen sind. Gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil wird A. vorliegend lediglich etwas mehr als die Hälfte zugesprochen und von dem im Berufungsverfahren verlangten Schadenersatz von Fr. 740'000.-- erhält A. vor- liegend nur etwa 33% zuerkannt. Insofern ist auch in diesem Zusammenhang von
Seite 24 — 26 einem ganz massiven Überklagen auszugehen, das nicht mehr mit den möglichen Schwierigkeiten in haftpflichtrechtlichen Fällen, den Schaden zu bestimmen, erklärt werden kann. Wie bereits mit Bezug auf die bezirksgerichtlichen Kosten ausgeführt, kann unter diesen Umständen in keiner Weise davon ausgegangen werden, die F. Versicherungs-Gesellschaft habe die Kosten allein zu tragen. Vielmehr rechtfertigt es sich auch in diesem Zusammenhang, die Kosten der Berufung der F. Versiche- rungs-Gesellschaft den Parteien je zur Hälfte zuzuschlagen. Nachdem nun A. die Kosten seiner Berufung ganz und jene der Berufung der F. Versicherungs-Gesell- schaft zur Hälfte zu tragen hat und nachdem die beiden Berufungen in etwa densel- ben Aufwand verursacht haben, ergibt sich mithin, dass A. ¾ der gesamten Kosten aufzuerlegen sind, während die F. Versicherungsgesellschaft ¼ der gesamten Kos- ten zu tragen hat. Es rechtfertigt sich im weiteren, die aussergerichtlichen Kosten im selben Verhältnis aufzuteilen, so dass A. die F. Versicherungs-Gesellschaft mit Fr. 9'151.-- (¾ von Fr. 12'201.85) zu entschädigen hat, während die F. Versiche- rungs-Gesellschaft A. Fr. 4'310.-- (¼ von Fr. 17'238.35) an die aussergerichtlichen Kosten bezahlen muss. Nach Aufrechnung der jeweils geschuldeten aussergericht- lichen Entschädigungen verbleibt mithin eine Forderung der F. Versicherungs-Ge- sellschaft gegen A. in Höhe von Fr. 4'841.--.
e) Für den vorliegenden Entscheid schliesslich werden keine amtlichen Kos- ten erhoben. A. hat mit seiner Stellungnahme eine Honorarnote eingereicht, in wel- cher er für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 25.24 Stunden geltend macht, was zusammen mit der Mehrwertsteuer und den Barauslagen bei einem Stundenansatz von Fr. 270.-- insgesamt Fr. 7'552.70 entspricht. Diesen Aufwand erachtet die Zivilkammer als ganz erheblich zu hoch und zwar aus folgenden Grün- den: Zum einen hat A. in der Stellungnahme teilweise die Beschwerde an das Bun- desgericht beinahe wörtlich übernommen. Zum anderen – und dies ist zentral – neh- men die Ausführungen zur Reallohnsteigerung und zur Börsenentwicklung weiten Raum in der Stellungnahme ein. Um beide Punkte ging es im vorliegenden Verfah- ren jedoch nicht mehr, was sich aus dem Urteil des Bundesgerichts klar ergibt. Un- ter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Honorarnote angemessen zu kürzen. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts erachtet einen Aufwand von Fr. 3'500.-- (in- klusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Die F. Versicherungs-Gesellschaft hat keine Honorarnote für das vorliegende Verfahren eingereicht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich ihr Aufwand etwa im selben vertretbaren Rahmen bewegt hat. A. hat in seiner Stellungnahme den Antrag gestellt, es sei ihm Scha- denersatz in Höhe von Fr. 672'442.--, eventuell Fr. 622'359.--, zuzusprechen. Vor- liegend erhält er unter dem Titel Schadenersatz Fr. 245'650.-- zuerkannt, mithin le-
Seite 25 — 26 diglich 37% beziehungsweise 39% des verlangten Betrages. Die Genugtuung hin- gegen wird ihm in der von ihm beantragten Höhe zugesprochen. Die F. Versiche- rungs-Gesellschaft wiederum hat in ihrer Stellungnahme auf ihr Rechtsbegehren aus der Berufung verwiesen, soweit es nicht bereits rechtskräftig erledigt sei. Aus der Begründung geht unzweifelhaft hervor, dass sie keine weitere Erhöhung des Schadenersatzes und der Genugtuung gegenüber dem, was im aufgehobenen Ur- teil bereits zugesprochen worden ist, als gerechtfertigt erachtet. Nachdem zum ei- nen A. vorliegend mithin nicht einmal die Hälfte all dessen zugesprochen wird, was er verlangt, zum andern A. aber doch beinahe doppelt soviel erhält, als im aufgeho- benen Urteil zugesprochen, haben beide Parteien teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich unter den gegeben Umständen, die aussergerichtlichen Kosten wettzuschla- gen.
Seite 26 — 26 Demnach erkennt die II. Zivilkammer : 1. Auf die Anschlussberufung von A. (ZF 07 23) wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung von A. (ZF 07 23) wird abgewiesen. 3. Die Berufung der F. Versicherungs-Gesellschaft (ZF 07 24) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos vom 9. November 2006 werden aufgehoben. 4. Die Klage von A. wird teilweise gutgeheissen und die F. Versicherungsge- sellschaft wird verpflichtet, A. Schadenersatz in Höhe von Fr. 245'650.-- zu leisten, zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 215’603.-- seit dem 10. November 2006. 5. Die Klage von A. wird teilweise gutgeheissen und die F. Versicherungsge- sellschaft wird verpflichtet, A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15’523.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 1998, zu leisten. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 17'632.-- (Gerichtsgebühr Fr. 16'000.--, Schreibgebühr Fr. 1'632.--) gehen zu ¼ zu Lasten der F. Versiche- rungs-Gesellschaft und zu ¾ zu Lasten von A., welcher die F. Versicherungs- Gesellschaft für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'841.-- zu entschädigen hat. 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 83 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Schlenker, Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In den zivilrechtlichen Berufungen des A., Kläger und Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungs- kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofs- trasse 8, 7000 Chur, sowie der F. Versicherungs-Gesellschaft, Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläge- rin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, in Sachen des A. gegen die F. Versicherungs-Gesellschaft, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 26 A. Am 19. Juni 1992 verursachte ein bei der F. Versicherungs-Gesell- schaft gegen Haftpflicht versicherter Lenker eine Auffahrkollision, durch welche A. ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. A., geboren am 5. Januar 1946, war im Unfallzeitpunkt bei der damaligen C. (heute D. AG) in E. als Anlageberater an- gestellt. Nach dem Unfall bewältigte er trotz Beschwerden während knapp 1 ¾ Jah- ren weiterhin ein volles Arbeitspensum. Im März 1994 fiel er in eine Erschöpfungs- depression und wurde arbeitsunfähig. Bis Ende November 1994 hatte er aber wie- der eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht, und um diesen Prozentsatz herum schwankte seine Arbeitsfähigkeit in den folgenden Jahren. Auf den 31. Dezember 1999 kündigte die D. AG das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, im Rahmen einer Strukturbereinigung sei die Stelle von A. aufgehoben worden. Eine seiner Ein- satz- und Leistungsfähigkeit entsprechende neue Stelle könne nicht gefunden wer- den. A. liess sich nachträglich auf den 1. Januar 2000 vorzeitig pensionieren. B. Infolge des Unfalls wurden A. von den Sozialversicherern eine IV- Rente sowie zunächst Taggelder und danach eine UVG-Rente ausgerichtet. Für den dadurch nicht gedeckten Schaden verlangte A. mit Klage vom 15. August 2005 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Fr. 948'695.-- nebst Zins und Kosten. Am 9. November 2006 verpflichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos die F. Versiche- rungs-Gesellschaft, A. als Schadenersatz Fr. 471'266.60 nebst 5% Zins seit dem
10. November 2006 sowie als Genugtuung Fr. 27'120.-- nebst 5% Zins seit dem 19. Juni 1992 zu bezahlen. Beide Parteien fochten dieses Urteil beim Kantonsgericht von Graubünden an, A. mit dem Antrag auf Zahlung von Fr. 740'000.-- nebst 5% Zins seit dem 10. November 2006, die F. Versicherungs-Gesellschaft mit dem An- trag auf Abweisung der Klage. Darüber hinaus erhob A. (eventuelle) Anschlussbe- rufung, mit welcher er eine andere Verzinsung der Genugtuung verlangte für den Fall, dass die F. Versicherungs-Gesellschaft sich gegen die Zusprechung einer Ge- nugtuung wenden sollte. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden trat mit Urteil vom 18./19. Juni 2007/19. Februar 2008 auf die Anschlussberufung nicht ein und wies die Berufung von A. ab. Die Berufung der F. Versicherungs-Gesell- schaft schützte sie teilweise, indem sie die F. Versicherungs-Gesellschaft verpflich- tete, A. Fr. 140'885.-- Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 117'350.-- seit dem 10. November 2006, sowie Fr. 8'419.-- nebst 5% Zins seit dem
1. September 1998 als Genugtuung. C. Gegen dieses Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubün- den erhob A. mit Eingabe vom 28. März 2008 Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Dabei verlangte er im Wesentlichen Schadener- satz in der Höhe von Fr. 712'640.-- zuzüglich 5% Zins auf Fr. 621'214.-- seit dem
Seite 3 — 26
10. November 2006. Ferner sei die F. Versicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, eine Genugtuung von Fr. 27'360.-- nebst 5% Zins auf Fr. 27'120.-- seit dem 25. September 1998 zu bezahlen, die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren ganz oder grösstenteils zu übernehmen und eine ausser- amtliche Entschädigung von Fr. 66'291.-- zu entrichten. Die F. Versicherungs-Ge- sellschaft schloss auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Urteil vom 14. Oktober 2008, mitgeteilt am 20. November 2008, entschied das Schweizerische Bundesgericht: „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden vom 19. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Mitteilung).“ E. Mit Schreiben vom 27. November 2008 eröffnete das Kantonsgerichts- präsidium den beiden Parteien die Möglichkeit, zum Urteil des Bundesgerichts vom
14. Oktober 2008 Stellung zu nehmen, wobei die Thematik genau bezeichnet wurde. Im weiteren wurde darauf hingewiesen, dass Beweisergänzungen nicht zulässig seien. F. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 stellt A. folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 672'442.--, ev. von Fr. 622'359.-- zu leisten, zuzügl. Zins zu 5% auf Fr. 606'099.--, ev. auf Fr. 557'143.-- seit dem 10.11.2006. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'523.-- zu bezahlen, zuzügl. 5% Zins seit dem 1.9.1998. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beklagten.“ In der Begründung macht er geltend, die Angelegenheit sie durch das bun- desgerichtliche Urteil wieder in den Verfahrensstand zurückversetzt worden, wie er vor der Hauptverhandlung vom 18./19. Juni 2007 bestanden habe. Das Kantonsge- richt habe sich nochmals vorurteilslos und unbeeinflusst durch die aktuelle Finanz- marktkrise mit der Angelegenheit zu befassen und in sorgfältiger Würdigung der Fakten die in die Blütezeit der Boni fallende hypothetische Lohnentwicklung von 1995 bis 2006 zu ermitteln. Die jährliche Reallohnentwicklung vom Urteils- und
Seite 4 — 26 Rechnungstag, dem 9. November 2006, bis Ende Dezember 2010 sei gemäss Bun- desgericht mit 1.85% korrekt ermittelt worden und als gegeben anzunehmen. Der Schaden sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so konkret wie möglich zu ermitteln. Die lohnbestimmenden Faktoren der Vergangenheit hätten am Urteils- tag festgestanden, hätten daher konkret ermittelt werden können und nicht ge- schätzt werden müssen. Als nicht zulässig habe das Bundesgericht das kantonsge- richtliche Vorgehen beurteilt, die künftige Reallohnentwicklung zu schätzen und diese Schätzung der vergangenen Entwicklung gleich zu setzen. Anschliessend legt er minutiös dar, wie sich sein Reallohn als Gesunder in der elfjährigen Periode von 1995 bis 2006 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Boni und damit der Bör- senentwicklung gemäss seiner Auffassung entwickelt hätte. Schliesslich äussert er sich zum Wegfall des Abzugs wegen konstitutioneller Prädisposition, zum Scha- denszins und zu der Verteilung der Kosten. G. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2009 hält die F. Versicherungs- Gesellschaft unverändert an ihrem Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 15. März 2007 fest, soweit nicht bereits rechtskräftig erledigt. In der Begrün- dung führt sie unter anderem aus, das Bundesgericht habe die Höhe der vom Kan- tonsgericht über den Zeitraum von 1995 bis 2010 angenommenen Lohnsteigerung von jährlich 1.85% nicht gerügt. Vielmehr habe es nur festgehalten, dass der kon- krete Verlauf der Teuerung für die Jahre 1995 bis 2006 nicht festgestellt worden sei. In der Folge legt sie anhand von statistischen Werten dar, dass die vom Kantons- gericht angenommene jährliche Lohnsteigerung von 1.85% erheblich über die sta- tistisch vorliegenden durchschnittlichen Nominallohnentwicklungen hinausgegan- gen sei. Aus den Ausführungen des Kantonsgerichts im aufgehobenen Urteil ergebe sich im weiteren, dass diese Lohnentwicklung auch die Teuerung erfasse, habe das Kantonsgericht diese doch unter Berücksichtigung aller Umstände festgelegt. Wi- dersprüchlich sei dagegen die Berechnung des Schadens vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010. Der Diskontierungssatz von 3.5% enthalte nämlich auch die Teuerung. Auf diese Weise habe das Kantonsgericht die Teuerung doppelt berücksichtigt. Die Verwendung des Diskontierungssatzes von 3.5% dürfe jedoch nicht zu der Annahme verleiten, das Kantonsgericht habe im Umkehrschluss ver- gessen, für die früheren Jahre die Teuerung aufzurechnen. Vielmehr habe sich das Kantonsgericht mit den Komponenten des Diskontierungssatzes gar nicht ausein- andergesetzt und damit die darin enthaltene Teuerung übersehen. Die Verwendung des Diskontierungssatzes von 3.5% sei offensichtlich ein Versehen gewesen. Folg- lich könne sich auch in der neuen Berechnung des Valideneinkommens keine höhere durchschnittliche jährliche (Nominal-)Lohnsteigerung als 1.85% ergeben.
Seite 5 — 26 Zur Schadensberechnung brachte es die Bemerkung an, dass auch die Leistungen der Sozialversicherungen in der Vergangenheit gestiegen seien. Es gebe keinen Grund, weshalb die in Statistiken öffentlich publizierten höheren Leistungen der IV und der UV nicht berücksichtigt werden sollten. Dies führe im Ergebnis dazu, dass trotz Nichtberücksichtigung der konstitutionellen Prädisposition kein höherer Scha- denersatz geschuldet sei als im aufgehobenen Urteil errechnet. Schliesslich äussert sie sich auch zu der Verteilung der Kosten. H. Auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil sowie auf die wei- tere Begründung der Anträge in den Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Im vorliegenden Urteil werden im wesentlichen nur noch Erwägungen zu jenen Punkten gemacht, welche vom Bundesgericht beanstandet worden sind. In sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO gelten für die übrigen Punkte nach wie vor die Erwägungen gemäss Urteil vom 18./19. Juni 2007 / 19. Februar 2008 (ZF 07 23/24), auf welche ergänzend ausdrücklich verwiesen wird. 2. In seiner Stellungnahme hat A. ausgeführt, das Bundesgericht habe das Urteil des Kantonsgerichts vom 18./19. Juni 2007 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur richtigen Feststellung des hypothetischen Valideneinkommens und zur neuen Berechnung des Schadens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Angelegenheit sei damit in den Verfahrensstand zurückversetzt worden, wie er vor der Hauptverhandlung [recte: Berufungsverhandlung] vom 18. Juni 2007 be- standen habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zum einen hat A. in der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht einzig die Berechnung des Va- lideneinkommens, den Abzug wegen konstitutioneller Prädisposition, den Genugtu- ungszins sowie die Kostenverteilung beanstandet. Alle anderen Schadensposten bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht und können damit vor- liegend auch nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Zum anderen hat das Bun- desgericht die zivilrechtliche Beschwerde von A. nur zu einem Teil geschützt. Was das Bundesgericht aber abgelehnt hat beziehungsweise worauf es nicht eingetreten ist, das kann nicht im vorliegenden Verfahren erneut in Frage gestellt werden. Denn mit dem negativen Entscheid des Bundesgerichts ist diesbezüglich der Instanzen- zug abgeschlossen. Insofern befindet sich das Verfahren nicht in demselben Stand, wie es vor dem aufgehobenen kantonsgerichtlichen Urteil war. Vorliegend geht es einzig um die Punkte, welche das Bundesgericht beanstandet und als willkürlich
Seite 6 — 26 beurteilt hat. Nur in diesem engen Rahmen hat das Kantonsgericht einen Entscheid zu treffen. Zudem hat sich das Kantonsgericht bei der Würdigung des Sachverhaltes an die im Urteil des Bundesgerichts getroffenen Feststellungen und Wertungen zu halten. 3. Breiten Raum nimmt in der Stellungnahme von A. die Berechnung der Reallohnsteigerung für die Jahre 1995 bis 2006 ein. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die gesamte Berechnung der Reallohnsteigerung oder lediglich Teilaspekte da- von Thema des vorliegenden Verfahrens sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, was das Bundesgericht zum einen entschieden hat und in welchen Punkten es zum anderen die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen hat. Nur was gemäss Urteil des Bundesgerichts neu entschieden werden muss, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
a) Zunächst hat das Bundesgericht festgestellt, dass das kantonsgerichtliche Urteil bezüglich des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhanges zwi- schen dem Auffahrunfall und den gesundheitlichen Schwierigkeiten unangefochten geblieben sei. Ferner lasse A. die Berechnung des Haushaltsschadens gelten, ebenso die Berechnung des vergangenen und zukünftigen Invalideneinkommens. Auf die Ausführungen der F. Versicherungs-Gesellschaft zum Haushaltschaden trat das Bundesgericht nicht ein und ihre Rügen zum Invalideneinkommen wies es als unbegründet zurück. Weder die Kausalität, noch die Höhe des Haushaltsschadens oder jene des Invalideneinkommens sind damit Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Insofern kann den Ausführungen der F. Versicherungs-Gesellschaft zu ei- ner Erhöhung der Leistungen der Sozialversicherungen keine Beachtung geschenkt werden.
b) Bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens hat das Bundesgericht ausgeführt, A. lasse den vom Kantonsgericht für das Jahr 1995 ermittelten Netto- Validenlohn von Fr. 99'651.-- gelten. Da sich offenbar auch die F. Versicherungs- Gesellschaft vor Bundesgericht gegen diesen Ausgangswert nicht gewehrt hat, ist mithin auch im vorliegenden Verfahren für das Jahr 1995 von dem genannten Netto- Valideneinkommen auszugehen.
c) Das Bundesgericht hat im weiteren im Zusammenhang mit der Berech- nung des hypothetischen Validenlohns eine Reallohnsteigerung von jährlich 1.85% für die vier Jahre vor der Pensionierung von A. geschützt, was A. in seiner Stellung- nahme anerkennt (act. 05/1, S. 3, Ziff. 2.3). Es ist mithin auch in vorliegendem Ver- fahren davon auszugehen, dass A. als Gesunder in der Zeit zwischen dem bezirks-
Seite 7 — 26 gerichtlichen Urteilstag und seiner Pensionierung eine jährliche Reallohnerhöhung von 1.85% erfahren hätte.
d) Mit Bezug auf den Zeitraum von 1995 bis 2006 hält das Bundesgericht fest, für den zukünftigen Schaden (betreffend die Periode vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010) gehe das Kantonsgericht von einer Lohnsteigerung von 1.85% aus, welche es mit 3.5% diskontiere. Da dieser Diskontierungssatz auch die Teuerung beinhalte, billige das Kantonsgericht A. für diese Zeit also eine Real- lohnsteigerung von 1.85% zu. Das Kantonsgericht führe im weiteren aus, es recht- fertige sich, auch für die Zeit von 1995 bis 2006 eine jährliche Lohnsteigerung in gleicher Höhe anzunehmen. Sodann berechne das Kantonsgericht die Lohnsumme für diese Zeitspanne, indem es die Ausgangslohnsumme um 1.85% pro Jahr er- höhe. Werde die jährliche Lohnsumme derart ohne Rücksicht auf die Teuerung um 1.85% angehoben, ergebe dies indessen nicht eine Real-, sondern eine Nominal- lohnerhöhung. Dies widerspreche der erklärten Absicht des Kantonsgerichts, für die Zeit vor 2006 dieselbe Lohnerhöhung anzunehmen wir für die Zeit danach. Soweit die Teuerung nicht negativ verlaufe, werde A. so im Alter eine höhere Lohnsteige- rung zugebilligt, obwohl das Kantonsgericht ausdrücklich festgehalten habe, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass mit zunehmendem Alter die Lohnsteigerung flacher verlaufe. Dieses Ergebnis könne vom Kantonsge- richt nicht gewollt sein. Insofern erweise sich der angefochtene Entscheid als in sich widersprüchlich und damit willkürlich. Bei der Festsetzung der hypothetischen Re- allohnentwicklung für die Vergangenheit sei die Teuerung zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht hätte daher den konkreten Verlauf der Teuerung feststellen müssen, denn auch bei der Schätzung des Schadens nach allgemeiner Lebenserfahrung seien soweit als möglich allgemein zugängliche, zum Beispiel statistische Daten heranzuziehen. Ohne Berücksichtigung der Teuerung könne aus der Bruttolohnstei- gerung nicht auf die Reallohnerhöhung geschlossen werden. Da das Kantonsge- richt die Teuerung ausser Acht gelassen habe, verletze der Entscheid die Pflicht zur möglichst konkreten Schadensberechnung. Das Bundesgericht hat mithin lediglich das Nichtbeachten der Teuerung für die Lohnentwicklung der Jahre 1996 (1995 lie- fert den unbestrittenen Ausgangslohn, in welchem die Teuerung offensichtlich ent- halten ist) bis 2006 beanstandet. Es hat sich jedoch nicht gegen den verwendeten Durchschnittserhöhungswert beziehungsweise die verwendete durchschnittliche Reallohnerhöhung von jährlich 1.85% für die Zeit von 1996 bis 2006 ausgespro- chen. Das Bundesgericht hat aber verbindlich festgestellt, dass für diesen Zeitab- schnitt die Teuerung nicht beachtet worden ist. Insofern steht es dem Kantonsge- richt nicht mehr frei, den Ausführungen der F. Versicherungs-Gesellschaft zu folgen,
Seite 8 — 26 soweit diese geltend macht, das aufgehobene Urteil berücksichtige die Teuerung im Zeitraum von 1995 bis 2006 bereits. Der Entscheid des Bundesgerichts ist klar, es ist vorliegend für die Zeit von 1996 bis 2006 die Teuerung hinzuzurechnen.
e) Im Zusammenhang mit der Berechnung des hypothetischen Validenein- kommens hat das Bundesgericht im weiteren den Entscheid des Kantonsgerichts geschützt, diesbezüglich nicht auf drei Bestätigungsschreiben der ehemaligen Ar- beitgeberin von A. abzustellen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, das Kantonsgericht habe willkürfrei davon ausgehen dürfen, dass A. nicht ins Kader aufgestiegen wäre. Ob dieser Entscheid in der bundesgerichtlichen Beratung nur knapp zugunsten der kantonsgerichtlichen Auffassung gefallen ist, was A. in seiner Stellungnahme geltend macht, ist dabei irrelevant; das Bundesge- richt hat verbindlich entschieden, dass ohne Willkür davon ausgegangen werden kann, A. hätte keine weitere Karriere gemacht. Die Bestätigungsschreiben der ehe- maligen Arbeitgeberin können daher ausser Acht gelassen werden, ohne in Willkür zu verfallen. Nachdem das Bundesgericht die diesbezüglichen Argumente von A. verworfen und den Entscheid des Kantonsgerichts in dieser Hinsicht geschützt hat, könnte das Kantonsgericht im übrigen gar nicht mehr darauf zurückkommen und neu entscheiden; die Frage der Berücksichtigung der Bestätigungsschreiben ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, die Bestätigungsschreiben sind ausser Acht zu lassen. Lediglich nebenbei sei noch darauf hingewiesen, dass be- züglich dem erneut vorgebrachten Argument von A., im Schreiben der D. AG vom
16. Februar 2005 seien Zusatzleistungen für Mitarbeiter in Kaderpositionen separat ausgewiesen worden, auf das bundesgerichtliche Urteil verwiesen werden kann. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits ausdrücklich festgehal- ten, selbst wenn gewisse Zusatzleistungen, welche Mitarbeiter in Kaderpositionen beanspruchen könnten, separat ausgewiesen würden, bedeute dies nicht zwin- gend, dass sich die in den Bestätigungen angenommene Lohnentwicklung nur in diesen Punkten von derjenigen eines Angestellten, der keine entsprechende Kader- position bekleide, unterscheide (bundesgerichtliches Urteil, S. 8, Ziff. 2.6.4). Das Kantonsgericht stimmt mit dem Bundesgericht in dieser Wertung vollkommen übe- rein.
f) Bereits vor dem Bundesgericht hat A. geltend gemacht, anstatt die zutref- fend als relevant erkannte Börsenkursentwicklung der vergangenen zwölf (recte: elf) Jahre in Betracht zu ziehen, die mit dem SMI ohne weiteres abrufbar gewesen sei, habe das Kantonsgericht die Kursentwicklung der kommenden drei (recte: vier) Jahre geschätzt und daraus einen Rückschluss auf die vergangenen zwölf (recte: elf) Jahre gezogen statt aufgrund der vergangenen die zukünftige Entwicklung ab-
Seite 9 — 26 zuschätzen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass das Kantons- gericht sehr wohl von der konkreten Situation ausgegangen sei und die Börsenent- wicklung berücksichtigt habe. Es sei zulässig, konstant mit derselben Erhöhung zu rechnen, anstatt für jedes Jahr separat die Lohnerhöhung mit Blick auf den Börsen- kurs zu berechnen und im Alter einen Rückgang der Reallohnerhöhung zu berück- sichtigen, solange sich die Schätzung im Ergebnis an den konkreten Umständen orientiere und diese wiederspiegle. Das Vorgehen des Kantonsgerichts wurde vom Bundesgericht mithin nicht als willkürlich bewertet und in keiner Weise beanstandet. Die Ausführungen in der Stellungnahme von A., wonach das Bundesgericht dieses vom Kantonsgericht gewählte Vorgehen als nicht zulässig beurteilt habe, treffen da- her nicht zu. Bezüglich der Frage, ob das Kantonsgericht die Umstände, welche die Lohnentwicklung beeinflussen, richtig gewürdigt habe, hat das Bundesgericht zunächst festgestellt, dass die Ausführungen A.s zum Lohnprofil den Anforderun- gen nicht genügen würden, weshalb es nicht darauf eintrat; es hielt im weiteren ausdrücklich fest, das Kantonsgericht habe somit ohne Willkür das Lohnprofil bei der Schätzung der Lohnentwicklung ausser Acht lassen dürfen. Auf das Lohnprofil ist daher auch vorliegend nicht abzustellen, bildet es doch gar nicht mehr Gegen- stand dieses Verfahrens. In einem weiteren Punkt führte das Bundesgericht aus, dass A.s weitere Ausführungen nicht genügten, um den Entscheid des Kantonsge- richts mit Bezug auf die Börsenentwicklung als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Das Bundesgericht hat folglich die Art und Weise der Berücksichti- gung der Börsenentwicklung im aufgehobenen Urteil nicht beanstandet, weder die Tatsache, wie die Börsenentwicklung überhaupt berücksichtigt worden ist, noch ih- ren angenommenen Umfang. Im vorliegenden Verfahren geht es damit nicht mehr um die Börsenentwicklung der Jahre 1996 bis 2006. Es ist im weiteren mit aller Deutlichkeit festzustellen, dass das vorliegende Verfahren nicht dazu dienen kann und soll, Argumente, welche vom Bundesgericht bereits geprüft und abgelehnt wor- den sind, erneut vorzubringen und vom Kantonsgericht überprüfen zu lassen. Das Bundesgericht hat die Schätzung der Reallohnentwicklung nicht beanstandet, sie ist folglich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die im aufgehobe- nen Urteil geschätzte Reallohnentwicklung von 1.85% pro Jahr für den Zeitraum von 1996 bis 2006 ist deshalb auch für das vorliegende Verfahren verbindlich.
g) In einem weiteren Punkt schliesslich hat das Bundesgericht die Be- schwerde A.s geschützt und festgestellt, dass das Kantonsgericht zu Unrecht einen Abzug von 20% wegen konstitutioneller Prädisposition vorgenommen habe. Ein Ab- zug wegen konstitutioneller Prädisposition sei überhaupt nicht gerechtfertigt. Im vor- liegenden Verfahren ist dieser Abzug mithin gänzlich wegzulassen.
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h) Die Rüge von A., das Kantonsgericht sei zu Unrecht auf seine eventuelle Anschlussberufung betreffend den Genugtuungszins nicht eingetreten, hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Auch der Genugtuungszins ist mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder A. noch die F. Versicherungs-Gesellschaft äussern sich in ihren Stellungnahmen denn auch zum Genugtuungszins oder stellen diesbezügliche Anträge.
i) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Bundesge- richt das kantonsgerichtliche Urteil einzig insofern beanstandet hat, als die Teue- rung bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens der Jahre 1996 bis 2006 ausser Acht gelassen worden ist und als ein Abzug wegen konstitutioneller Prädisposition gemacht worden ist. Nur in diesen zwei Punkten hat das Kantonsge- richt vorliegend daher neu zu entscheiden. Es hat die Teuerung für die Jahre 1996 bis 2006 festzustellen und anschliessend die Nominallohnsteigerung für diese Zeit auf der Grundlage eines Ausgangslohns für das Jahr 1995 von Fr. 99'651.-- netto sowie einer jährlichen Reallohnentwicklung von 1.85% zu berechnen. Da das hypo- thetische zukünftige Valideneinkommen für die Zeit vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf der Berechnung des hypothetischen Validenlohns der Jahre 1995 bis 2006 beruht, wird auch das hypothetische zukünftige Validenein- kommen neu zu berechnen sein. Schliesslich hat das Kantonsgericht den Abzug von 20% wegen konstitutioneller Prädisposition wegzulassen und die Zinsen neu zu berechnen. 4.
a) In einem ersten Punkt ist nun die Teuerung für die Zeit von 1996 bis 2006 festzustellen (wie bereits ausgeführt ist im unbestrittenen Ausgangslohn für das Jahr 1995 von Fr. 99'651.-- netto die Teuerung bereits berücksichtigt). Das Bun- desamt für Statistik veröffentlicht die durchschnittliche Jahresteuerung unter ande- rem auf seiner Homepage. Gemäss den verfügbaren Daten erreichte die durch- schnittliche Jahresteuerung in den Jahren 1996 bis 2006 folgende Werte (eingese- hen auf http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/05/02/blank/ key/jah- resdurchschnitte.html): 1996 0.8% 1997 0.5% 1998 0.0% 1999 0.8% 2000 1.6% 2001 1.0% 2002 0.6%
Seite 11 — 26 2003 0.6% 2004 0.8% 2005 1.2% 2006 1.1%
b) Zusammen mit der vom Bundesgericht nicht beanstandeten Reallohnstei- gerung von durchschnittlich 1.85% pro Jahr ergibt sich somit für die Jahre 1996 bis 2006 die folgende Nominallohnsteigerung: 1996 2.65% 1997 2.35% 1998 1.85% 1999 2.65% 2000 3.45% 2001 2.85% 2002 2.45% 2003 2.45%
2004 2.65% 2005 3.05% 2006 2.95%
c) Ausgehend vom Netto-Validenlohn von Fr. 99'651.-- im Jahre 1995 und unter Berücksichtigung, dass das Bundesgericht eine Reallohnsteigerung von 1.85% für die Jahre 2007 bis 2010 geschützt hat, ergibt sich mithin das folgende hypothetische Valideneinkommen bis zur Pensionierung (es wird mit gerundeten Beträgen gerechnet): 1995: Fr. 99'651.00 1996: Fr. 102’292.00 [Fr. 99'651.00 + 2.65%] 1997: Fr. 104’696.00 [Fr. 102’292.00 + 2.35%] 1998: Fr. 106’633.00 [Fr. 104’696.00 + 1.85%] 1999: Fr. 109’459.00 [Fr. 106’633.00 + 2.65%] 2000: Fr. 110’971.00 [Fr. 107’270.00 + 3.45%] 2001: Fr. 114’134.00 [Fr. 110’971.00 + 2.85%] 2002: Fr. 116'930.00 [Fr. 114’134.00 + 2.45%] 2003: Fr. 119’795.00 [Fr. 116’930.00 + 2.45%] 2004: Fr. 122’970.00 [Fr. 119’795.00 + 2.65%] 2005: Fr. 126’721.00 [Fr. 122’970.00 + 3.05%] 2006: Fr. 130’459.00 [Fr. 126’721.00 + 2.95%]
Seite 12 — 26 2007: Fr. 132’872.00 [Fr. 130’459.00 + 1.85%] 2008: Fr. 135’330.00 [Fr. 132’872.00 + 1.85%] 2009: Fr. 137’834.00 [Fr. 135’330.00 + 1.85%] 2010: Fr. 140’384.00 [Fr. 137’834.00 + 1.85%] Anzumerken bleibt wie im aufgehobenen Urteil das Folgende: Da A. einen Erwerbsausfallschaden erst für die Zeit nach dem 31. Juli 1995 geltend macht, ist nicht das gesamte hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 1995 in die Be- rechnungen aufzunehmen, sondern nur das hypothetische Valideneinkommen, wel- ches er in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erzielt hätte. Dieses ist anteilsmässig aus dem hypothetischen Jahresvalideneinkommen zu er- rechnen. A. ist für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995 daher ein hypothetisches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 41'521.00 (Fr. 99'651.00 : 360 Tage x 150 Tage) anzurechnen. Im weiteren ist der BVG-Abzug auf den 1. Januar 2000 um 2% erhöht worden (vgl. Prozesseingabe, act. II/2, S. 11 unten). Diesem Umstand wurde Rechnung getragen, indem das Ausgangssalär für das Jahr 2000 im Vergleich zum hypothetischen Jahreseinkommen von 1999 um 2% reduziert wurde (Fr. 109’459.00 – 2% = Fr. 107’270.00). Und schliesslich ist auch daran zu denken, dass der Schaden auf den Urteilstag des Bezirksgerichts (9. November 2006) berechnet werden muss. Das hypothetische Valideneinkommen von A. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. November 2006 beträgt Fr. 111’977.00 (Fr. 130’459.00 : 360 Tage x 309 Tage), jenes für die Zeit vom 10. November bis zum 31. Dezember 2006 Fr. 18’482.00 (Fr. 130’459.00 – Fr. 111’977.00).
d) aa) Um festzustellen, ob A. einen Erwerbsschaden erlitten hat, ist nun das tatsächliche Invalideneinkommen dem hypothetischen Valideneinkommen gegenü- ber zu stellen. Wie bereits festgestellt, hat A. vor Bundesgericht das vom Kantons- gericht im aufgehobenen Urteil errechnete Invalideneinkommen nicht beanstandet und ist das Bundesgericht auf die diesbezüglichen Ausführungen der F. Versiche- rungs-Gesellschaft nicht eingetreten, weshalb vorliegend das im aufgehobenen Ur- teil errechnete Invalideneinkommen übernommen werden kann. Im weiteren wird die Berechnung wie im aufgehobenen Urteil in verschiedene Zeitabschnitte aufge- teilt, nämlich in die Zeit vom 1. August 1995 bis zum Austritt von A. aus der D. AG (31. Dezember 1999), in die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum Urteilstag des Be- zirksgerichts (9. November 2006) sowie in die Zeit vom 10. November 2006 bis zur ordentlichen Pensionierung von A. (31. Dezember 2010). Es ergibt sich somit fol- gende Zusammenstellung (es wird mit gerundeten Beträgen gerechnet): Valideneinkommen Invalideneinkommen Differenz
Seite 13 — 26 1995* Fr. 41'521.00 Fr. 49'627.00 Fr. - 8'106.00 1996 Fr. 102’292.00 Fr. 99'141.00 Fr. 3’151.00 1997 Fr. 104’696.00 Fr. 104'313.00 Fr. 383.00 1998 Fr. 106’633.00 Fr. 118'103.00 Fr. - 11’470.00 1999 Fr. 109’459.00 Fr. 141'300.00 Fr. - 31’841.00 Total Fr. - 47’883.00 2000 Fr. 110’971.00 Fr. 115'251.00 Fr. - 4’280.00 2001 Fr. 114’134.00 Fr. 117'655.00 Fr. - 3’521.00 2002 Fr. 116’930.00 Fr. 117'655.00 Fr. - 725.00 2003 Fr. 119’795.00 Fr. 119'064.00 Fr. 731.00 2004 Fr. 122’970.00 Fr. 119'064.00 Fr. 3’906.00 2005 Fr. 126’721.00 Fr. 120'540.00 Fr. 6’181.00 2006** Fr. 111’977.00 Fr. 103’463.00 Fr. 8’514.00 Total Fr. 10’806.00 2006*** Fr. 18’482.00 Fr. 17'077.00 Fr. 1’405.00 2007 Fr. 132’872.00 Fr. 120'540.00 Fr. 12’332.00 2008 Fr. 135’330.00 Fr. 120'540.00 Fr. 14’790.00 2009 Fr. 137’834.00 Fr. 120'540.00 Fr. 17’294.00 2010 Fr. 140’384.00 Fr. 120'540.00 Fr. 19’844'.00 Total Fr. 65’665.00 diskontiert**** Fr. 57’194.00
* Umfassend den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1995 ** Umfassend den Zeitraum 1. Januar bis 9. November 2006 *** Umfassend den Zeitraum 10. November bis 31. Dezember 2006 **** Da es sich beim Erwerbsschaden für die Zeit vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010 um einen zukünftigen Schaden handelt, ist die- ser zu diskontieren. Der Abzinsfaktor ergibt sich dabei aus dem Zinssatz von 3.5% sowie aus der Laufzeit von 4 Jahren [Abzinsfaktor = 1 : (1 + Zins- satz)Laufzeit => 1 : 1.0354 = 0.871]. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass A. durch sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie durch die Zahlungen der Sozialversicherungen für die Periode von 1995 bis 1999 mehr Einkommen generiert hat, als er als Gesunder in demselben Zeitraum verdient hätte, handelt es sich bei dem Minusbetrag doch um ein Guthaben zugunsten der Sozialversicherungen. In der Phase von 2000 bis 2006
Seite 14 — 26 und in jener von 2006 bis 2010 decken die Renten der Sozialversicherungen das hypothetische Valideneinkommen jedoch nicht zur Gänze. bb) Im weiteren ist vorliegend zu beachten, dass A. als Nichterwerbstätiger persönliche Beiträge an die Sozialversicherungen zu leisten hat und zwar in der Zeit von 2000 bis 2006 in Höhe von insgesamt Fr. 37'286.-- und für die Zeit von 2007 bis 2010 Fr. 11'513.-- (kapitalisiert), insgesamt mithin Fr. 48'799.-- (vgl. Erwägung 13a des aufgehobenen Urteils). Diese Beträge waren vor Bundesgericht nicht mehr strittig, weshalb sie vorliegend übernommen werden können. Wie im aufgehobenen Urteil des Kantonsgerichts bereits unangefochten festgestellt, können die Leistun- gen der IV, der Unfallversicherung und der Pensionskasse zudem an die Sozialver- sicherungsbeiträge, welche A. als Nichterwerbstätiger zu leisten hat, angerechnet werden, da die Leistungen der Sozialversicherer mit den persönlichen Beiträgen kongruent sind. Rechnet man nun den in den Jahren 1995 bis 1999 generierten Überschuss auf den in den darauf folgenden Jahren bis zum Urteil des Bezirksge- richtes entstandenen Erwerbsausfall sowie die in dieser Zeit bezahlten persönlichen Beiträge an die Sozialversicherungen an, so ergibt sich das folgende Bild: Überschuss 1996 bis 1999 Fr. 47’883.00 ./. Erwerbsausfall 2000 bis 2006* Fr. 10’806.00 ./. Sozialversicherungsbeiträge 2000 bis 2006** Fr. 36’829.00 Überschuss Fr. 248.00
* Umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 9. November 2006 ** Umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 9. November 2006. Da- bei sind die auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. November 2006 entfallen- den Beiträge an die Sozialversicherungen anteilsmässig zu berechnen. A. hatte im Jahre 2006 Fr. 3'225.-- an persönlichen Beiträgen an die Sozialver- sicherungen zu leisten (vgl. aufgehobenes Urteil, Erwägung 13a). Der Zeit- raum vom 1. Januar bis zum 9. November umfasst 309 Tage. Damit entfallen von den Beiträgen auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. November 2006 Fr. 2'768.-- (Fr. 3'225.-- : 360 x 309) und für die Zeit vom 10. November bis zum
31. Dezember 2006 Fr. 457.-- (Fr. 3'225.-- - Fr. 2'768.--). Die bis zum Rech- nungstag bezahlten Beiträge an die Sozialversicherer machen damit Fr. 36'829.-- aus (Fr. 37'286.-- - Fr. 457.--). Aus dieser Zusammenstellung wird leicht erkennbar, dass bis zum Urteil des Bezirksgerichtes vom 9. November 2006 weder ein Erwerbsausfallschaden, noch ein Schaden aus persönlichen Beiträgen an die Sozialversicherungen entstanden
Seite 15 — 26 ist. Erst für die Zeit vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010 sind ein ungedeckter Erwerbsausfallschaden von Fr. 57’194.-- sowie ungedeckte Beiträge an die Sozialversicherungen in Höhe von Fr. 11'722.-- (Fr. 457.-- - Fr. 248.-- + Fr. 11'513.--) nachgewiesen.
e) Neben dem Erwerbsausfallschaden hat das Kantonsgericht A. im aufge- hobenen Entscheid einen Haushaltsschaden in Höhe von Fr. 66'600.-- für die Zeit vom Unfall bis zum Urteil des Bezirksgerichts sowie Fr. 53'887.-- für die Zeit danach, insgesamt somit Fr. 120'487.--, zugesprochen. A. hat diese Berechnung gegenüber dem Bundesgericht gelten lassen und auf die Ausführungen der F. Versicherungs- Gesellschaft zur Höhe des Haushaltsschadens ist das Bundesgericht nicht einge- treten. Es ist mithin auch im vorliegenden Verfahren von einem Haushaltsschaden in Höhe von insgesamt Fr. 120'487.-- auszugehen. Die weiteren vom Kantonsge- richt zugesprochenen Schadensposten – Transportpauschale von Fr. 2'000.--, vor- prozessuale Anwaltskosten von Fr. 22'478.-- und Kosten des Haushaltsgutachtens von Fr. 1'722.-- – sind vor Bundesgericht nicht mehr strittig gewesen, weshalb auch sie übernommen werden können. Im Unterschied zum aufgehobenen Urteil des Kantonsgerichts darf jedoch weder bei einem dieser Schadensposten noch beim Haushaltsschaden ein Abzug wegen konstitutioneller Prädisposition gemacht wer- den. Die zugesprochenen Schadensposten und der Haushaltsschaden sind daher ungekürzt zu übernehmen. Das gleiche gilt im übrigen auch für den Erwerbsaus- fallschaden und den Schaden aus der Bezahlung der persönlichen Beiträge an die Sozialversicherungen.
f) Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Nachdem vorliegend die einzelnen Schadensposten gegenüber dem aufgehobenen Urteil des Kantonsgerichts in ihrer Höhe Änderungen erfahren haben, ist auch der Schadens- zins neu zu berechnen. Dabei wählt das Kantonsgericht dieselbe Vorgehensweise wie im aufgehobenen Urteil, indem es nämlich den Schadenszins bis zum Urteilstag des Bezirksgerichts berechnet und ihn anschliessend A. konkret zuspricht. In die- sem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass kein Zinseszins geschuldet ist, wes- halb auf die bereits zugesprochenen Zinsen keine weitere Verzinsung gewährt wer- den kann (vgl. dazu die Ausführungen im aufgehobenen Urteil, Erwägung 16). aa) Bezüglich des Erwerbsausfallschadens hat sich ergeben, dass für die Periode von 1995 bis 1999 kein Erwerbsausfall, sondern ein Überschuss an Leis- tungen der Sozialversicherer entstanden ist. Ein Zins aber, den A. auf diesen Über- schuss allenfalls zu entrichten hat, steht nicht dem Haftpflichtversicherer, sondern
Seite 16 — 26 dem jeweiligen Sozialversicherer zu, so dass dieser allfällige Zins vorliegend von vornherein ausser Acht gelassen werden muss. Der Überschuss kann aber auf den Erwerbsausfall der folgenden Periode von 2000 bis 2006 angerechnet werden. Wie sich bereits gezeigt hat, vermag der Überschuss sowohl den Erwerbsausfall in den Jahren 2000 bis 2006 als auch die in dieser Zeit angefallenen persönlichen Beiträge an die Sozialversicherungen zu decken. Bis zum 9. November 2006, dem Rech- nungstag, ist mithin kein Erwerbsausfallschaden angefallen, weshalb für diese Zeit auch keine Zinsen zuzusprechen sind. Der für die Zeit vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010 nachgewiesene Erwerbsausfallschaden ist jedoch ab dem
10. November 2006 zu verzinsen, um die Diskontierung auszugleichen (vgl. BGE 131 III 12 E 9.5). bb) Die in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 9. November 2006 bezahlten persönlichen Beiträge an die Sozialversicherungen können mittels dem Überschuss an Leistungen der Sozialversicherer aus den Jahren 1995 bis 1999 vollständig ge- deckt werden. Ein Schaden aus dem Umstand, dass A. in der Zeit von 2000 bis zum
9. November 2006 als Nichterwerbstätiger Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlen musste, ist daher nicht entstanden. Es fällt damit unter diesem Aspekt auch kein Schadenszins an. Die nach dem 9. November 2006 angefallenen Bei- träge an die Sozialversicherungen sind jedoch zu verzinsen. Dabei ist aber zu be- achten, dass der aus dem Überschuss der Jahre 1995 bis 1999 nach Anrechnung auf den Erwerbsausfall und die persönlichen Beiträge an die Sozialversicherungen der Jahre 2000 bis 2006 verbleibende Rest auf die persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge angerechnet wird. Grundsätzlich hätte nun der Zinsenlauf erst zu be- ginnen, wenn dieser Überschuss verbraucht ist. Da dies jedoch lediglich einen äus- serst geringen Zinsunterschied ausmachen würde, der vernachlässigt werden kann, sowie der Einfachheit halber sind die nach dem 9. November 2006 angefallenen zukünftigen persönlichen Beiträge (vermindert um den Rest des Überschusses), mithin Fr. 11'722.--, ab dem 10. November 2006 zu verzinsen. cc) Den Haushaltsschaden erhält A. für die Zeit vom Unfall bis zu seinem Lebensende zugesprochen. Es ist dabei zwischen bisherigem und zukünftigem Haushaltsschaden zu unterscheiden. Der bisherige Haushaltsschaden beschlägt die Zeit zwischen dem Unfall und dem Urteilstag des Bezirksgerichts, der zukünftige Schaden umfasst die Zeit danach. Der zukünftige Haushaltsschaden wurde im auf- gehobenen Urteil des Kantonsgerichts auf das Datum des bezirksgerichtlichen Ur- teils hin (9. November 2006) kapitalisiert. Die Verzinsung hat mithin am 10. Novem- ber 2006 zu beginnen, um die Kapitalisierung auszugleichen (vgl. BGE 131 III 12 E 9.5). Bezüglich des bisherigen Haushaltsschadens ist festzustellen, dass dieser pe-
Seite 17 — 26 riodisch angefallen ist. Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadens- höhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E 9.5). Im vorliegenden Fall beruht der Haushaltsscha- den vom Zeitpunkt des Unfalls bis zum Urteil des Bezirksgerichts auf einer konstan- ten zeitlichen Einschränkung von drei Stunden pro Woche bei einem Stundenansatz von unverändert Fr. 30.--, weshalb es sich rechtfertigt, für den Beginn des Zinsen- laufs auf den mittleren Verfall abzustellen. Vom 19. Juni 1992 bis zum 9. November 2006 sind es 5'180 Tage. Der mittlere Verfall entspricht daher 2'590 Tagen. Der bisherige Haushaltsschaden beträgt gemäss aufgehobenem Urteil Fr. 66'600.--. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 23’958.-- [Fr. 66’600.-- : 20 : 360 x 2'590]. dd) A. erhält im weiteren eine Transportentschädigung von Fr. 2'000.-- zuge- sprochen. Da es sich dabei um eine Pauschale für den gesamten Zeitraum handelt, rechtfertigt sich auch hier der Zinsbeginn ab dem mittlerer Verfall. Vom 19. Juni 1992 bis zum 9. November 2006 sind es 5'180 Tage. Der mittlere Verfall entspricht daher 2'590 Tagen. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 719.-- [Fr. 2’000.-- : 20 : 360 x 2’590]. ee) Im weiteren erhält A. seine vorprozessualen Anwaltskosten teilweise er- setzt. Zunächst sind die Anwaltskosten zu verzinsen, die Rechtsanwalt Dr. iur. B. in Rechnung gestellt hat. Da sich seine Anwaltskosten in etwa ausgeglichen auf die abgerechneten Zeiträume verteilen, rechtfertigt es sich, auch hier den Zins beim mittleren Verfall beginnen zu lassen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. iur. B. beschlägt die Zeit vom 7. Januar 1994 bis zum 10. Januar 1996 (kB 39). Der mittlere Verfall hiervon ist der 9. Januar 1995, so dass die Zinsen an diesem Tag zu laufen beginnen. Vom 9. Januar 1995 bis zum 9. November 2006 sind es 4'260 Tage. Die Kostennote beträgt Fr. 3'783.--. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 2’238.-- [3’783.-- : 20 : 360 x 4’260]. ff) Die Kosten der anwaltlichen Bemühungen von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, welche als vorprozessuale Anwaltskosten ersetzt werden, umfas- sen den Zeitraum vom 16. Oktober 2000 bis zum 6. Juni 2005 (kB 40). Bezüglich der Höhe der zu verzinsenden vorprozessualen Anwaltskosten ist festzuhalten, dass die F. Versicherungsgesellschaft am 16. Dezember 2002 eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 9'000.-- an die Anwaltskosten geleistet hat (kB 40, S. 4 unten). Grundsätzlich ist eine solche Akontozahlung zuerst auf die bereits aufgelaufenen Zinsen anzurechnen und nur der verbleibende Rest auf die Schuld (vgl. Art. 85 Abs.
Seite 18 — 26 1 OR). Wie im aufgehobenen Urteil des Kantonsgerichts bereits festgestellt, hat A. auf diesen ihm vom Gesetz gewährten Schutz verzichtet, indem er die Akontozah- lung vollständig auf die vorprozessualen Anwaltskosten angerechnet hat (vgl. Ho- norarnote von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny vom 6. Juni 2005, kB 40). Es ist daher im folgenden davon auszugehen, dass die Akontozahlung auf die Schuld anzurechnen ist. Für die Zinsberechnung ist unter diesen Umständen die in der Honorarnote abgerechnete Zeit auch in vorliegendem Verfahren in zwei Ab- schnitte aufzuteilen, nämlich den Zeitraum vor und denjenigen nach der Akontozah- lung. Die Honorarnote gliedert sich denn auch in diese zwei Zeitabschnitte, denn Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat am 7. Dezember 2002 der F. Ver- sicherungs-Gesellschaft offenbar eine Zwischenabrechnung zukommen lassen (kB 40, S. 2), woraufhin die Akontozahlung vom 16. Dezember 2002 erfolgte. Für die Zeit vom 16. Oktober 2000 bis zum 16. Dezember 2002 werden in der Honorarnote Anwaltskosten in Höhe von Fr. 9'687.-- in Rechnung gestellt. Davon sind Fr. 825.-- in Abzug zu bringen, welche auf Telefonate und Schreiben an einen Steuerberater und an die G. Versicherungs-Gesellschaft entfallen, deren Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist (vgl. Erwägung 14b des aufgehobenen Urteils des Kantonsgerichts). Es verbleiben mithin für diese Zeitperiode Fr. 8'862.-- an Anwaltskosten. Es rechtfertigt sich auch hier die Annahme des mittleren Verfalls. Vom 16. Oktober 2000 bis zum 16. Dezember 2002 sind es 780 Tage. Der mittlere Verfall beträgt mithin 390 Tage. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 480.-- [8’862.-- : 20 : 360 x 390]. Mit der Akontozahlung vom
16. Dezember 2002 wurden die vor diesem Datum entstandenen Anwaltskosten vollständig getilgt, so dass dafür kein weiterer Zinsanspruch besteht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Zinseszins, weshalb die Fr. 480.-- nicht weiter zu verzin- sen sind. Von der Akontozahlung verblieb nach der Tilgung noch ein Rest von Fr. 138.--. Dieser ist auf die nach dem 16. Dezember 2002 entstandenen vorprozessu- alen Anwaltkosten in dem Sinne anzurechnen, als die am 20. Dezember 2002 getätigten Aufwendungen vollständig und jene vom 6. Januar 2003 teilweise bereits bei ihrer Entstehung beglichen waren, so dass dafür kein Zins entstehen konnte. Der Schadenszins konnte mithin frühestens am 6. Januar 2003 wieder zu laufen beginnen. Im weiteren hätte A. die Fr. 138.--, welche ein Guthaben der F. Versiche- rungs-Gesellschaft darstellen, grundsätzlich bis zu deren Anrechnung zu verzinsen. Da es sich dabei aber um einen sehr geringen Betrag handelt, der zudem nur für 10 Tage zu verzinsen wäre (der Überschuss entstand mit der Auszahlung am 16. De- zember 2002 und war am 6. Januar 2003 vollständig verbraucht, was einem Zeit- raum von 20 Tagen entspricht; der mittlere Verfall hiervon wiederum beträgt 10 Tage), kann dieser Zins wegen Geringfügigkeit offensichtlich vernachlässigt wer-
Seite 19 — 26 den. Für die Zeit vom 20. Dezember 2002 bis zum 6. Juni 2005 werden Fr. 19'833.-- an vorprozessualen Anwaltskosten in Rechnung gestellt. Davon sind Fr. 1'000.-- Prozessentschädigung aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubün- den (vgl. dessen Urteil vom 28. März 2003, kB 13) in Abzug zu bringen. Es verblei- ben mithin Fr. 18'833.--. Davon wiederum sind die noch nicht verbrauchten Fr. 138.-- aus der Akontozahlung abzuziehen. Es verbleiben mithin Fr. 18’695.--, auf die ein Schadenszins geschuldet ist. Die zu verzinsenden Leistungen umfassen den Zeit- raum vom 6. Januar 2003 bis zum 6. Juni 2005. Es rechtfertigt sich auch hier, zur Berechnung des Zinses vom mittleren Verfall auszugehen, also vom 21. März 2004. Vom 21. März 2004 bis zum 9. November 2006 sind es 948 Tage. Bei einem Zins- satz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 2’462.-- [18’695.-- : 20 : 360 x 948]. Insgesamt beträgt der Zins auf die vorprozessualen Anwaltskosten, die ab dem 16. Oktober 2000 entstanden sind, somit Fr. 2’942.-- [ Fr. 480.-- + Fr. 2462.--]. gg) Die Haushaltsabklärung schliesslich wurde A. am 4. März 2005 in Rech- nung gestellt. Die Zinsen fangen damit an diesem Tag an zu laufen. Es ergibt sich somit folgende Zinsberechnung: Die Kosten für die Haushaltsabklärung betragen Fr. 1'722.--. Vom 4. März 2005 bis zum 9. November 2006 sind es 605 Tage. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich folglich ein Schadenszins von Fr. 145.-- [1’722.-
- : 20 : 360 x 605]. hh) Zusammenfassend ergibt sich folgender Schadenszins bis zum Urteils- tag des Bezirksgerichts: Zins bisheriger Haushaltsschaden Fr. 23’958.-- Zins Transportpauschale Fr. 719.-- Zins vorprozessuale Anwaltskosten
(Fr. 2’283.-- + Fr. 2’942.--) Fr. 5’225.-- Zins Haushaltsabklärung Fr. 145.-- Total Schadenszins Fr. 30’047.--
g) Damit errechnet sich der gesamte Schaden wie folgt: Schadenersatz: Erwerbsausfall (diskontiert) Fr. 57’194.00 persönliche Sozialversicherungsbeiträge (kapitalisiert) Fr. 11'722.00 Haushaltsschaden Fr. 120'487.00 Pauschale für Transportkosten Fr. 2’000.00 vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 22'478.00 Haushaltsgutachten Fr. 1’722.00
Seite 20 — 26 Schadenszins bis zum Urteilstag des Bezirksgerichts Fr 30’047.00 Total Fr. 245'650.00 Die F. Versicherungs-Gesellschaft hat diesen Betrag zu verzinsen. Dabei ist zu beachten, dass zum einen kein Zins auf die Schadenszinsen geschuldet ist und dass zum andern der Schadenszins bis zum Urteilstag des Bezirksgerichts bereits im zugesprochenen Schadenersatz enthalten ist. Die Verzinsung beginnt mithin am
10. November 2006 zu laufen und umfasst den um den Schadenszins reduzierten Schadenersatz, somit Fr. 215’603.--. 5. Da das Kantonsgericht in seinem aufgehobenen Urteil auch von der Genugtuung 20% wegen konstitutioneller Prädisposition abgezogen hat, dieser Ab- zug gemäss Urteil des Bundesgerichts jedoch nicht gerechtfertigt ist, ist auch be- züglich der Genugtuung eine Korrektur vorzunehmen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Höhe der Genugtuung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ebenso wenig aber stellt sich die Frage einer anderen Verzinsung, ist das Bundes- gericht auf die entsprechenden Rügen von A. doch nicht eingetreten. A. steht mithin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 66'000.-- zu. Davon ist die ausbezahlte Integritäts- entschädigung von Fr. 38'880.-- unbestrittenermassen abzuziehen, so dass ein Di- rektanspruch aus Genugtuung gegenüber der F. Versicherungs-Gesellschaft von Fr. 27'120.-- verbleibt. Diesen Direktanspruch hat die F. Versicherungs-Gesellschaft grundsätzlich ab dem schädigenden Ereignis, mithin ab dem 19. Juni 1992 zu ver- zinsen. Nun hat die F. Versicherungs-Gesellschaft jedoch am 1. September 1998 eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 20'000.-- geleistet, welche an die Genugtuung und den Genugtuungszins anzurechnen ist, wie sich aus der unbestrittenen Erwä- gung 16e des aufgehobenen Urteils ergibt. Gemäss Art. 85 Abs. 1 OR ist eine Teil- zahlung zuerst auf die bis im Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufenen Zinsen und nur im verbleibenden Rest auf die Schuld anzurechnen. Vorliegend sind daher die Zin- sen auf die Genugtuung bis zum 1. September 1998 zu errechnen und von der Akontozahlung in Abzug zu bringen. Ein verbleibender Rest der Akontozahlung wie- derum ist von der Genugtuung abzuziehen und der noch ungedeckte Rest der Ge- nugtuung anschliessend weiterhin mit 5% zu verzinsen. Für die Zinsen bis zum 1. September 1998 ergibt sich folgende Berechnung: Vom 19. Juni 1992 bis zum 1. September 1998 sind es 2'231 Tage. Bei einem Zinssatz von 5% und einer Genug- tuung von Fr. 27’120.-- ergibt sich folglich ein Genugtuungszins von Fr. 8’403.-- [27’120.-- : 20 : 360 x 2’231]. Dieser Zins ist von der Akontozahlung in Abzug zu bringen, so dass von dieser noch Fr. 11’597.-- übrig sind, die wiederum auf die Ge- nugtuung anzurechnen sind, so dass per 1. September 1998 eine Forderung aus
Seite 21 — 26 Genugtuung in Höhe von Fr. 15’523.-- verbleibt, welche vom selben Tage an mit 5% zu verzinsen ist. 6. Damit ergibt sich zusammengefasst folgende Gesamtforderung, die A. gegen die F. Versicherungs-Gesellschaft zusteht: Schadenersatz Fr. 245'650.00
Genugtuung Fr. 15’523.00 Die F. Versicherungs-Gesellschaft hat den Schadenersatz – abzüglich der bereits aufgerechneten Zinsen – ab dem 10. November 2006 mit 5% zu verzinsen. Auch die Genugtuung ist mit 5% zu verzinsen, wobei der Zinsenlauf aufgrund der angerechneten Akontozahlung am 1. September 1998 beginnt. 7. Aus dem Gesagten erhellt, dass die F. Versicherungs-Gesellschaft A. erheblich mehr Schadenersatz und Genugtuung zu leisten hat, als im aufgehobenen Urteil des Kantonsgerichts zugesprochen. Es stellt sich die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang dieser Umstand Auswirkungen auf die Verteilung der gerichtli- chen und aussergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat.
a) A. hält in seiner Stellungnahme dafür, dass er nun, nachdem das Bundes- gericht die Reduktion der Haftungsquote aufgehoben und ihm vollen Schadenersatz und volle Genugtuung zugesprochen habe, in allen wesentlichen Punkten obsiegt habe. Die F. Versicherungs-Gesellschaft, die nicht nur die Kausalität, sondern darü- ber hinaus auch jede einzelne Forderung bestritten habe, habe in jedem dieser Punkte verloren. Nachdem ihm, A., nun eine wesentlich höhere Forderung zuzu- sprechen sei, sei die F. Versicherungs-Gesellschaft folgerichtig zur Übernahme der vollen Kosten beider Instanzen und zur Ausrichtung einer ungekürzten ausseramt- lichen Entschädigung zu verpflichten. Die F. Versicherungs-Gesellschaft ihrerseits macht geltend, dass sich aufgrund der geringfügigen Korrekturen Änderungen der Kostenverteilung nicht rechtfertigen würden.
b) Die Kostenzuteilung ist in Art. 122 ZPO geregelt. Danach wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflich- tet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere abgewichen werden, wenn die unter- liegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht über- blickbar war (Abs. 1). In der Regel wird die unterliegende Partei verpflichtet, der
Seite 22 — 26 obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtli- chen verteilt werden (Abs. 2). Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aus- sergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt (Abs. 3). Nach Praxis des Kantonsgerichts gilt, dass bei der Verteilung der (gerichtlichen und aussergerichtlichen) Kosten auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen ist und dass von dieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden darf und nur wenige Anwendungs- fälle gegeben sind, welche ein Abweichen von Art. 122 ZPO zulassen (vgl. PKG 1997 Nr. 14 E 7b/c; 2002 Nr. 22 E 2a). Diese Praxis entspricht den allgemeinen Regeln der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess. Massgebend ist das Erfolgsprinzip, auf der Vermutung beruhend, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (BGE 119 Ia 1 E 6b). Abweichungen von diesem Haupt- grundsatz sind zulässig, wo die Umstände dies nahe legen. Die Rechtsprechung betont jedoch den Ausnahmecharakter derart auf Billigkeitserwägungen gestützter Entscheide (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1986 in SJ 108/1986 S. 615, mit Hinweisen; BGE 113 II 323 E 9c und d; 112 Ib 322 E 7; 109 II 144 E 4).
c) Zunächst ist über die Kostenverteilung im bezirksgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. A. ist darin zuzustimmen, dass die grundsätzliche Haftbarkeit der F. Versicherungs-Gesellschaft für die Folgen des Unfalles vom 19. Juni 1992 zu bejahen ist, obwohl sie von der F. Versicherungs-Gesellschaft bestritten worden ist. Ebenso sind die geltend gemachten Forderungen dem Grundsatze nach weitge- hend zu bestätigen. Auch hier hatte die F. Versicherungs-Gesellschaft den Bestand jeder Forderung bestritten. Jedoch sind in der Forderungshöhe erhebliche Abstriche gegenüber dem, was A. im bezirksgerichtlichen Verfahren gefordert hat, vorzuneh- men. Es hat sich vorliegend zudem herausgestellt, dass A. überdies nur ein wesent- lich geringerer Anspruch gegen die F. Versicherungs-Gesellschaft zusteht, als im bezirksgerichtlichen Urteil zugesprochen. Damit steht fest, dass A. in Bezug auf die Frage der Haftbarkeit der F. Versicherungs-Gesellschaft dem Grundsatze nach überwiegend durchgedrungen ist, bezüglich der Forderungshöhe aber ganz erheb- lich überklagt hat. Es werden ihm vorliegend nur etwas mehr als 27% seiner vor dem Bezirksgericht geltend gemachten Forderung in Höhe von Fr. 949'695.-- zuge- sprochen. Ein dermassen hohes Überklagen kann nicht mehr damit erklärt werden, dass es in haftpflichtrechtlichen Fällen oft schwierig sein kann, den Schaden genau zu beziffern. Es wirkt sich daher erheblich zu Ungunsten von A. aus. Unter diesen Umständen aber – die Haftung wurde zwar dem Grundsatze nach bejaht, es wurden
Seite 23 — 26 aber gleichzeitig die geltend gemachten Forderungen nur in ganz erheblich redu- ziertem Umfange zugesprochen – rechtfertigt sich eine Auferlegung der gesamten Kosten an die F. Versicherungs-Gesellschaft in keiner Weise. Es kann jedoch der Tatsache, dass die Haftung der F. Versicherungs-Gesellschaft grundsätzlich bejaht wurde, in der Weise Rechnung getragen werden, dass die bezirksgerichtlichen Kos- ten nicht zum überwiegenden Teil A. auferlegt werden, sondern lediglich zur Hälfte. Die andere Hälfte hat die F. Versicherungs-Gesellschaft zu tragen. Die ausserge- richtlichen Kosten, die sich im übrigen bei beiden Parteien in ähnlicher Grössenord- nung bewegen, sind wettzuschlagen. Dies hat bereits das Bezirksgericht so ent- schieden. Eine Änderung des bezirksgerichtlichen Kostenspruches ist unter diesen Umständen auch im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt.
d) Bezüglich der Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, welches zum aufgehobenen Urteil geführt hat, ist folgendes festzuhalten: Auch im Berufungsver- fahren sind die Kosten gemäss Art. 122 ZPO zu verlegen, was bedeutet, dass grundsätzlich das formelle Obsiegen und Unterliegen über die Tragung der Kosten entscheidet. Nach dem vorliegenden Entscheid unterliegt A. mit seinen Berufungs- anträgen zur Gänze, verlangte er damit doch erheblich mehr, als das Bezirksgericht ihm zugesprochen hatte, und wird ihm vorliegend nur etwa die Hälfte dessen zuer- kannt, was das Bezirksgericht gesprochen hatte. Bezüglich seiner Berufung hat A. daher gemäss Gesetz sämtliche Kosten zu tragen. Die Berufung der F. Versiche- rungs-Gesellschaft, die eine Abweisung der Klage verlangt hatte, ist hingegen gemäss dem vorliegenden Entscheid teilweise gutzuheissen, weil A. weniger zuge- sprochen werden kann, als dies das Bezirksgericht getan hatte. In diesem Zusam- menhang ist festzustellen, dass die F. Versicherungs-Gesellschaft auch in ihrer Be- rufung die Kausalität sowie jede einzelne Forderung von A. bestritten hat. Im aufge- hobenen Urteil hat das Kantonsgericht jedoch sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang bejaht, was vor Bundesgericht nicht mehr strittig war. Ebenso hat das Kantonsgericht die Forderungen von A. dem Grundsatze nach bestätigt. Dasselbe hat auch das vorliegende Verfahren ergeben. Bezüglich der grundsätzlichen Fragen ist die F. Versicherungs-Gesellschaft mit ihrer Berufung da- her nicht durchgedrungen. Jedoch hat das vorliegende Verfahren gezeigt, dass be- züglich der Höhe der Forderungen ganz erhebliche Abstriche gegenüber dem Urteil des Bezirksgerichts, aber insbesondere auch gegenüber dem, was A. im Berufungs- verfahren gefordert hat, zu machen sind. Gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil wird A. vorliegend lediglich etwas mehr als die Hälfte zugesprochen und von dem im Berufungsverfahren verlangten Schadenersatz von Fr. 740'000.-- erhält A. vor- liegend nur etwa 33% zuerkannt. Insofern ist auch in diesem Zusammenhang von
Seite 24 — 26 einem ganz massiven Überklagen auszugehen, das nicht mehr mit den möglichen Schwierigkeiten in haftpflichtrechtlichen Fällen, den Schaden zu bestimmen, erklärt werden kann. Wie bereits mit Bezug auf die bezirksgerichtlichen Kosten ausgeführt, kann unter diesen Umständen in keiner Weise davon ausgegangen werden, die F. Versicherungs-Gesellschaft habe die Kosten allein zu tragen. Vielmehr rechtfertigt es sich auch in diesem Zusammenhang, die Kosten der Berufung der F. Versiche- rungs-Gesellschaft den Parteien je zur Hälfte zuzuschlagen. Nachdem nun A. die Kosten seiner Berufung ganz und jene der Berufung der F. Versicherungs-Gesell- schaft zur Hälfte zu tragen hat und nachdem die beiden Berufungen in etwa densel- ben Aufwand verursacht haben, ergibt sich mithin, dass A. ¾ der gesamten Kosten aufzuerlegen sind, während die F. Versicherungsgesellschaft ¼ der gesamten Kos- ten zu tragen hat. Es rechtfertigt sich im weiteren, die aussergerichtlichen Kosten im selben Verhältnis aufzuteilen, so dass A. die F. Versicherungs-Gesellschaft mit Fr. 9'151.-- (¾ von Fr. 12'201.85) zu entschädigen hat, während die F. Versiche- rungs-Gesellschaft A. Fr. 4'310.-- (¼ von Fr. 17'238.35) an die aussergerichtlichen Kosten bezahlen muss. Nach Aufrechnung der jeweils geschuldeten aussergericht- lichen Entschädigungen verbleibt mithin eine Forderung der F. Versicherungs-Ge- sellschaft gegen A. in Höhe von Fr. 4'841.--.
e) Für den vorliegenden Entscheid schliesslich werden keine amtlichen Kos- ten erhoben. A. hat mit seiner Stellungnahme eine Honorarnote eingereicht, in wel- cher er für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 25.24 Stunden geltend macht, was zusammen mit der Mehrwertsteuer und den Barauslagen bei einem Stundenansatz von Fr. 270.-- insgesamt Fr. 7'552.70 entspricht. Diesen Aufwand erachtet die Zivilkammer als ganz erheblich zu hoch und zwar aus folgenden Grün- den: Zum einen hat A. in der Stellungnahme teilweise die Beschwerde an das Bun- desgericht beinahe wörtlich übernommen. Zum anderen – und dies ist zentral – neh- men die Ausführungen zur Reallohnsteigerung und zur Börsenentwicklung weiten Raum in der Stellungnahme ein. Um beide Punkte ging es im vorliegenden Verfah- ren jedoch nicht mehr, was sich aus dem Urteil des Bundesgerichts klar ergibt. Un- ter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Honorarnote angemessen zu kürzen. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts erachtet einen Aufwand von Fr. 3'500.-- (in- klusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Die F. Versicherungs-Gesellschaft hat keine Honorarnote für das vorliegende Verfahren eingereicht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich ihr Aufwand etwa im selben vertretbaren Rahmen bewegt hat. A. hat in seiner Stellungnahme den Antrag gestellt, es sei ihm Scha- denersatz in Höhe von Fr. 672'442.--, eventuell Fr. 622'359.--, zuzusprechen. Vor- liegend erhält er unter dem Titel Schadenersatz Fr. 245'650.-- zuerkannt, mithin le-
Seite 25 — 26 diglich 37% beziehungsweise 39% des verlangten Betrages. Die Genugtuung hin- gegen wird ihm in der von ihm beantragten Höhe zugesprochen. Die F. Versiche- rungs-Gesellschaft wiederum hat in ihrer Stellungnahme auf ihr Rechtsbegehren aus der Berufung verwiesen, soweit es nicht bereits rechtskräftig erledigt sei. Aus der Begründung geht unzweifelhaft hervor, dass sie keine weitere Erhöhung des Schadenersatzes und der Genugtuung gegenüber dem, was im aufgehobenen Ur- teil bereits zugesprochen worden ist, als gerechtfertigt erachtet. Nachdem zum ei- nen A. vorliegend mithin nicht einmal die Hälfte all dessen zugesprochen wird, was er verlangt, zum andern A. aber doch beinahe doppelt soviel erhält, als im aufgeho- benen Urteil zugesprochen, haben beide Parteien teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich unter den gegeben Umständen, die aussergerichtlichen Kosten wettzuschla- gen.
Seite 26 — 26 Demnach erkennt die II. Zivilkammer : 1. Auf die Anschlussberufung von A. (ZF 07 23) wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung von A. (ZF 07 23) wird abgewiesen. 3. Die Berufung der F. Versicherungs-Gesellschaft (ZF 07 24) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos vom 9. November 2006 werden aufgehoben. 4. Die Klage von A. wird teilweise gutgeheissen und die F. Versicherungsge- sellschaft wird verpflichtet, A. Schadenersatz in Höhe von Fr. 245'650.-- zu leisten, zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 215’603.-- seit dem 10. November 2006. 5. Die Klage von A. wird teilweise gutgeheissen und die F. Versicherungsge- sellschaft wird verpflichtet, A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15’523.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 1998, zu leisten. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 17'632.-- (Gerichtsgebühr Fr. 16'000.--, Schreibgebühr Fr. 1'632.--) gehen zu ¼ zu Lasten der F. Versiche- rungs-Gesellschaft und zu ¾ zu Lasten von A., welcher die F. Versicherungs- Gesellschaft für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'841.-- zu entschädigen hat. 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an: